RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW255 2266879-1 Spruch, W255 2266879-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit E-Mail vom 01.07.2019 forderte der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) die Beschwerdeführerin, die XXXX (im Folgenden: BF) auf, ihrer Meldepflicht gemäß § 3 Abs. 3 KFBG nachzukommen und dem KSVF die Anzahl der im II. Quartal 2019 gemäß § 1 Abs. 1 Z KFBG in Verkehr gebrachten Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, mitzuteilen.1.
- Mit E-Mail vom 01.07.2019 forderte der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) die Beschwerdeführerin, die römisch 40 (im Folgenden: BF) auf, ihrer Meldepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KFBG nachzukommen und dem KSVF die Anzahl der im römisch zwei. Quartal 2019 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Z KFBG in Verkehr gebrachten Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, mitzuteilen. 1.
- Mit E-Mail vom 11.07.2019 teilte die BF dem KSVF die Anzahl der im II. Quartal 2019 in Verkehr gebrachten Geräte mit. 1.
- Mit E-Mail vom 11.07.2019 teilte die BF dem KSVF die Anzahl der im römisch zwei. Quartal 2019 in Verkehr gebrachten Geräte mit. 1.
- Mit E-Mails vom 02.09.2019 und 05.12.2019 sowie Telefonaten vom 22.11.2019 28.11.2019, 04.12.2019, 17.12.2019 und 18.12.2019 forderte der KSVF die BF einerseits auf, darzulegen, warum die Anzahl der im II. Quartal 2019 gemeldeten Geräte im Vergleich zum Vorjahr unverhältnismäßig gesunken sei sowie weitere Zahlen für die Folgequartale mitzuteilen und zu plausibilisieren und andererseits zu erklären, warum in den von der BF dem KSVF übermittelten Aufstellungen Minuszahlen aufscheinen.1.
- Mit E-Mails vom 02.09.2019 und 05.12.2019 sowie Telefonaten vom 22.11.2019 28.11.2019, 04.12.2019, 17.12.2019 und 18.12.2019 forderte der KSVF die BF einerseits auf, darzulegen, warum die Anzahl der im römisch zwei. Quartal 2019 gemeldeten Geräte im Vergleich zum Vorjahr unverhältnismäßig gesunken sei sowie weitere Zahlen für die Folgequartale mitzuteilen und zu plausibilisieren und andererseits zu erklären, warum in den von der BF dem KSVF übermittelten Aufstellungen Minuszahlen aufscheinen. 1.
- Mit E-Mails vom 11.09.2019, 14.10.2019 und 27.11.2019 sowie mit Schreiben vom 12.12.2019 entsprach die BF den unter Punkt 1.
- genannten Aufforderungen des KSVF. Im Hinblick auf die in den Aufstellungen enthaltenen Minuszahlen brachte die BF vor, dass es sich hierbei um Geräte handle, die an die BF retourniert worden seien, insbesondere defekte oder sonst beschädigte Geräte. Diese seien aus Sicht der BF weder verkauft noch vermietet noch sonstwie in Verkehr gebracht worden, daher seien diese als Minuszahlen geführt worden. 1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des KSVF vom 20.12.2019, GZ: BS 291/19/2-3, setzte der KSVF die Abgabe für die BF für die Quartale II/2019 und III/2019 fest. Der letzte Absatz im Spruch lautet wie folgt: „Hinweis: Der Künstler-Sozialversicherungsfonds behält sich die Entscheidung zur derzeit strittigen Rechtsfrage bezüglich der ‚Retourwaren‘ und der damit verbundenen etwaigen Abgaben vor. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet und ist offen.“ Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der BF wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2021, GZ: W201 2230700-1/3E, als unzulässig zurückgewiesen. 1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des KSVF vom 22.12.2020, GZ: BS 291/19/4-20/3, setzte der KSVF nach Meldungen seitens der BF für weitere Quartale die Abgabe für die BF für die Quartale IV/2019, I/2020, II/2020 und III/2020 fest. Der letzte Absatz im Spruch lautet wie folgt: „Hinweis: Der Künstler-Sozialversicherungsfonds behält sich die Entscheidung zur derzeit strittigen Rechtsfrage bezüglich der ‚Retourwaren‘ und der damit verbundenen etwaigen Abgaben vor. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet und ist offen.“ Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der BF wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2021, GZ: W228 2238337-1/13E, als unzulässig zurückgewiesen. 1.
- Mit E-Mail vom 29.07.2020 und Schreiben vom 25.03.2022 wiederholte der KSVF im Wesentlichen seine Rechtsansicht, wonach die BF auch für „Retourware“ melde- und abgabepflichtig sei und forderte die BF auf, dem KSVF auch die Anzahl der „Retourwaren“ sowie sonstige Gründe für seitens der BF abgezogenen Stückzahlen im Detail darzulegen. Mit E-Mail der BF vom 17.05.2022 und Schreiben der BF vom 18.05.2022 übermittelte diese dem KSVF eine mit der Aufforderung des KSVF korrespondierende Stellungnahme betreffend der „Retourware“ sowie Excel-Listen mit Detaildaten zu den „Retourwaren“. 1.
- Mit Spruchpunkt
- des verfahrensgegenständlichen Bescheides des KSVF vom 05.12.2022, GZ: XXXX , setzte der KSVF die Abgabe für die BF für die Quartale I/2022, II/2022 und III/2022 fest. Mit Spruchpunkt
- des verfahrensgegenständlichen Bescheides des KSVF vom 05.12.2022, GZ: XXXX , setzte der KSVF die Abgabe für die BF „für die von der Abgabepflichtigen als nicht melde- und abgabepflichtig bezeichneten Geräte („Retourwaren“) wie folgt fest: 1.
- Mit Spruchpunkt
- des verfahrensgegenständlichen Bescheides des KSVF vom 05.12.2022, GZ: römisch 40 , setzte der KSVF die Abgabe für die BF für die Quartale I/2022, II/2022 und III/2022 fest. Mit Spruchpunkt
- des verfahrensgegenständlichen Bescheides des KSVF vom 05.12.2022, GZ: römisch 40 , setzte der KSVF die Abgabe für die BF „für die von der Abgabepflichtigen als nicht melde- und abgabepflichtig bezeichneten Geräte („Retourwaren“) wie folgt fest: Geschäftszahl Quartal Abgabe BS 291/19/2b II/2019 EUR 1.560,00 BS 291/19/4b IV/2019 EUR 2.070,00 BS 291/20/1b I/2020 EUR 1.674,00 BS 291/20/2b II/2020 EUR 1.662,00 BS 291/20/3b III/2020 EUR 1.716,00 BS 291/20/4b IV/2020 EUR 2.136,00 BS 291/21/1b I/2021 EUR 2.700,00 BS 291/21/2b II/2021 EUR 2.088,00 BS 291/21/3b III/2021 EUR 2.166,00 BS 291/21/4b IV/2021 EUR 3.378,00 BS 291/22/1b I/2022 EUR 4.176,88 Abgabe Gesamt: EUR 25.326,88 1.
- Mit Schreiben vom 05.01.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des unter Punkt 1.
- genannten Bescheides des KSVF. Begründend führte die BF zusammengefasst aus, dass „Retourwaren“ – darunter beispielsweise defekte Geräte – nicht melde- und abgabepflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 3 KFBG seien. Spruchpunkt
- des Bescheides, der die Abgabepflicht für Waren betreffe, die nicht an die BF retourniert worden seien, sei richtig und werde nicht bekämpft.1.
- Mit Schreiben vom 05.01.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des unter Punkt 1.
- genannten Bescheides des KSVF. Begründend führte die BF zusammengefasst aus, dass „Retourwaren“ – darunter beispielsweise defekte Geräte – nicht melde- und abgabepflichtig gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, KFBG seien. Spruchpunkt
- des Bescheides, der die Abgabepflicht für Waren betreffe, die nicht an die BF retourniert worden seien, sei richtig und werde nicht bekämpft., 1.
- Mit Schreiben vom 07.02.2023 legte der KSVF dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und wiederholte darin seine Rechtsansicht im Hinblick auf die Melde- und Abgabepflicht für „Retourwaren“. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.04.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihres Rechtsvertreters sowie zweier Vertreterinnen des KSVF durch. Im Zuge der Verhandlung wurde unter anderem ein Mitarbeiter der BF als Zeuge einvernommen und der BF aufgetragen, dem Bundesverwaltungsgericht nähere Aufstellungen betreffend der „Retourwaren“ zu übermitteln. 1.
- Mit Schreiben vom 09.05.2023 gab die BF dem Bundesverwaltungsgericht die Anzahl der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfassten „Retourwaren“ unter Berücksichtigung des Grundes der Retournahme (technischer Mangel) sowie des Zeitraumes zwischen Übergabe an den Händler/Kunden und Retournahme bekannt. 1.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2023 wurde dem KSVF das Schreiben der BF vom 09.05.2023 übermittelt und dem KSVF die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. 1.
- Mit Schreiben vom 02.06.2023 nahm der KSVF zum Schreiben der BF vom 09.05.2023 Stellung und sprach sich für die Abweisung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde aus.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Die XXXX (= BF) ist eine Gesellschaft mit Sitz und Registrierung in Österreich. Die BF verkauft gewerbsmäßig in Österreich (unter anderem) Waren, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, an Händler und Endkunden in Österreich, stellt diesen Händlern und Endkunden erstmals diese Waren zur Nutzung bereit und sorgt für deren Versand nach Österreich und innerhalb Österreichs. Der Kaufvertrag kommt hierbei zwischen der BF als Verkäuferin und dem Händler oder Endkunden als Käufer zustande. Die betroffenen Waren werden vor dem Verkauf von der BF hergestellt. 2.1.
- Die römisch 40 (= BF) ist eine Gesellschaft mit Sitz und Registrierung in Österreich. Die BF verkauft gewerbsmäßig in Österreich (unter anderem) Waren, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, an Händler und Endkunden in Österreich, stellt diesen Händlern und Endkunden erstmals diese Waren zur Nutzung bereit und sorgt für deren Versand nach Österreich und innerhalb Österreichs. Der Kaufvertrag kommt hierbei zwischen der BF als Verkäuferin und dem Händler oder Endkunden als Käufer zustande. Die betroffenen Waren werden vor dem Verkauf von der BF hergestellt. 2.1.
- Mit Spruchpunkt
- des Bescheides des KSVF vom 05.12.2022, GZ: XXXX , setzte der KSVF die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 3 KFBG für die BF für die Quartale I/2022, II/2022 und III/2022 wie folgt fest:2.1.
- Mit Spruchpunkt
- des Bescheides des KSVF vom 05.12.2022, GZ: römisch 40 , setzte der KSVF die Abgabe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, KFBG für die BF für die Quartale I/2022, II/2022 und III/2022 wie folgt fest: Geschäftszahl Quartal Abgabe BS 291/22/1 I/2022 EUR 519,895,12 BS 291/22/2 II/2022 EUR 264.503,76 BS 291/22/3 III/2022 EUR 310.728,48 Abgabe Gesamt: EUR 1.095.127,36 Spruchpunkt
- des Bescheides des KSVF vom 05.12.2022, GZ: XXXX , erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. Spruchpunkt
- des Bescheides des KSVF vom 05.12.2022, GZ: römisch 40 , erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. 2.1.
- Die BF hat im verfahrensrelevanten Zeitraum (Quartale II/2019, IV/2019, I/2020, II/2020, III/2020, IV/2020, I/2021, II/2021, III/2021, IV/2021 und I/2022) zusätzlich zu jenen Geräten, für die – wie unter Punkt 2.1.
- dargelegt – eine Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 3 KFBG festgesetzt wurde, in Österreich gewerbsmäßig Waren, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, an Händler und Endkunden in Österreich verkauft, diesen Händlern und Endkunden erstmals diese Waren zur Nutzung bereitgestellt und für deren Versand nach Österreich und innerhalb Österreichs gesorgt, wobei diese Ware in weiterer Folge von der BF zurückgenommen wurde („Retourware“) und zwar wie folgt:2.1.
- Die BF hat im verfahrensrelevanten Zeitraum (Quartale II/2019, IV/2019, I/2020, II/2020, III/2020, IV/2020, I/2021, II/2021, III/2021, IV/2021 und I/2022) zusätzlich zu jenen Geräten, für die – wie unter Punkt 2.1.
- dargelegt – eine Abgabe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, KFBG festgesetzt wurde, in Österreich gewerbsmäßig Waren, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, an Händler und Endkunden in Österreich verkauft, diesen Händlern und Endkunden erstmals diese Waren zur Nutzung bereitgestellt und für deren Versand nach Österreich und innerhalb Österreichs gesorgt, wobei diese Ware in weiterer Folge von der BF zurückgenommen wurde („Retourware“) und zwar wie folgt: Quartal Anzahl Geräte davon „B2B“ davon „B2C“II/2019 260 Quartal Anzahl Geräte davon „B2B“ davon „B2C“, II/2019 260 IV/2019 345 298 47I/2020 279 255 24II/2020 277 261 16IV/2019 345 298 47, I/2020 279 255 24, II/2020 277 261 16 III/2020 286 269 17 IV/2020 356 317 39I/2021 450 403 47II/2021 348 321 27IV/2020 356 317 39, I/2021 450 403 47, II/2021 348 321 27 III/2021 361 338 23 IV/2021 563 541 22I/2022 479 438 41IV/2021 563 541 22, I/2022 479 438 41 Bei den hier erfassten „Retourwaren“ sind ausschließlich die folgenden beiden Gründe für die Retournierung der Geräte und Rücknahme seitens der BF enthalten: ● Retournierung (komplett) defekter Geräte ● Retournierung (zum Teil) beschädigter Geräte (z.B. „Linie im Bild“, Displaybruch, etc.) Bei den hier erfassten „Retourwaren“ sind folgende Gründe für die Retournierung der Geräte und Rücknahme seitens der BF nicht enthalten: ● Retournierung aufgrund falscher Bestellung ● Sofortige (grundlose) Annahmeverweigerung durch den Händler/Kunden Bei den hier erfassten „Retourwaren“ sind keine Fälle enthalten, bei denen die Ware seitens der BF nach einer Rückgabe repariert und (die reparierte Ware) an denselben Händler/Kunden neuerlich ausgefolgt und/oder eine defekte Ware gegen eine neuwertige Ware ausgetauscht wurde. Der Zeitraum zwischen Zustellung/Ausfolgung der hier erfassten „Retourware“ seitens der BF an den Händler oder Endkunden bis zur Rückgabe der „Retourware“ an die BF seitens der Händler oder Endkunden und der Erstellung der Gutschrift (Rückerstattung des Kaufpreises an den Händler/Kunden seitens der BF) betrug zwischen 166 und 262 Tagen. Im Falle der hier erfassten „Retourwaren“ wurde den Händlern und Endkunden seitens der BF nach Retournahme der Waren der Kaufpreis zur Gänze rückerstattet. Die betroffene Ware wurde seitens der BF nicht innerhalb Österreichs an andere Händler oder Kunden verkauft. Die betroffene Ware wurde seitens der BF zum Teil als B-Ware oder C-Ware außerhalb Österreichs an andere Händler oder Kunden verkauft. 2.1.
- Mit Spruchpunkt
- des Bescheides des KSVF vom 05.12.2022, GZ: XXXX , setzte der KSVF die Abgabe für die von der BF als nicht melde- und abgabepflichtig bezeichneten Geräte („Retourwaren“) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 3 KFBG wie folgt fest:2.1.
- Mit Spruchpunkt
- des Bescheides des KSVF vom 05.12.2022, GZ: römisch 40 , setzte der KSVF die Abgabe für die von der BF als nicht melde- und abgabepflichtig bezeichneten Geräte („Retourwaren“) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, KFBG wie folgt fest: Geschäftszahl Quartal Abgabe BS 291/19/2b II/2019 EUR 1.560,00 BS 291/19/4b IV/2019 EUR 2.070,00 BS 291/20/1b I/2020 EUR 1.674,00 BS 291/20/2b II/2020 EUR 1.662,00 BS 291/20/3b III/2020 EUR 1.716,00 BS 291/20/4b IV/2020 EUR 2.136,00 BS 291/21/1b I/2021 EUR 2.700,00 BS 291/21/2b II/2021 EUR 2.088,00 BS 291/21/3b III/2021 EUR 2.166,00 BS 291/21/4b IV/2021 EUR 3.378,00 BS 291/22/1b I/2022 EUR 4.176,88 Abgabe Gesamt: EUR 25.326,88 2.1.
- Gegen Spruchpunkt
- des unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheides richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde. 2.
- Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Es ist insbesondere unstrittig, dass die BF grundsätzlich in Österreich gewerbsmäßig (unter anderem) Waren, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, an Händler und Endkunden in Österreich verkauft, die melde- und abgabepflichtig iSd § 1 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 3 KFBG sind. Weiters wurden die von der BF dem KSVF und dem Bundesverwaltungsgericht bekanntgegebene Anzahl der „Retourwaren“ vom KSVF nicht in Zweifel gezogen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Zeugen (einem Mitarbeiter der BF) und dem informierten Vertreter der BF glaubhaft dargestellt und im Schreiben der BF vom 09.05.2023 noch präzisiert, wie der Ablauf (Verkauf – Zustellung – Rücknahme – Rückerstattung des Kaufpreises) der hier relevanten Geräte funktioniert und welche Geräte bzw. Rücknahmeründe tatsächlich seitens der BF unter die dem KSVF bekanntgegebenen „Retourwaren“ subsumiert wurden (technische Mängel, wie defekte Geräte, aber keine logistischen Mängel wie sofortige Annahmeverweigerung).Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Es ist insbesondere unstrittig, dass die BF grundsätzlich in Österreich gewerbsmäßig (unter anderem) Waren, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, an Händler und Endkunden in Österreich verkauft, die melde- und abgabepflichtig iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, KFBG sind. Weiters wurden die von der BF dem KSVF und dem Bundesverwaltungsgericht bekanntgegebene Anzahl der „Retourwaren“ vom KSVF nicht in Zweifel gezogen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Zeugen (einem Mitarbeiter der BF) und dem informierten Vertreter der BF glaubhaft dargestellt und im Schreiben der BF vom 09.05.2023 noch präzisiert, wie der Ablauf (Verkauf – Zustellung – Rücknahme – Rückerstattung des Kaufpreises) der hier relevanten Geräte funktioniert und welche Geräte bzw. Rücknahmeründe tatsächlich seitens der BF unter die dem KSVF bekanntgegebenen „Retourwaren“ subsumiert wurden (technische Mängel, wie defekte Geräte, aber keine logistischen Mängel wie sofortige Annahmeverweigerung). Es handelt sich vorliegend um die Lösung einer Rechtsfrage, nämlich, ob auch die „Retourwaren“ melde- und abgabepflichtig iSd § 1 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 3 KFBG sind. Es handelt sich vorliegend um die Lösung einer Rechtsfrage, nämlich, ob auch die „Retourwaren“ melde- und abgabepflichtig iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, KFBG sind. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A.) Abweisung der Beschwerde: 2.3.
- Die Bestimmungen des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 (KFBG), in der für die Streitjahre 2019 bis 2022 maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten: […] 3. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 8,72 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.
(2)Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.
(2)Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten. […]“ Mit der für die Streitjahre ab 2013 geltenden Novelle BGBl. I Nr. 71/2012 wurde die Höhe der Beiträge gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG auf EUR 6,00 pro Gerät herabgesetzt.Mit der für die Streitjahre ab 2013 geltenden Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2012, wurde die Höhe der Beiträge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG auf EUR 6,00 pro Gerät herabgesetzt. Mit Bundesgesetzen BGBI. I Nr. 15/2015 und BGBl. I Nr. 149/2020, wurde die Herabsetzung der Abgabe bis zum 31.12.2021 verlängert. Mit 01.01.2022 trat wieder die vorherige Abgabenhöhe von EUR 8,72 pro Gerät in Kraft. Mit Bundesgesetzen BGBI. römisch eins Nr. 15 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2020,, wurde die Herabsetzung der Abgabe bis zum 31.12.2021 verlängert. Mit 01.01.2022 trat wieder die vorherige Abgabenhöhe von EUR 8,72 pro Gerät in Kraft. „§ 3.
(1)Die Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. „§ 3.
(1)Die Abgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. […]
(3)Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.
(3)Die Abgabe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Absatz 2, letzter Satz findet Anwendung.
(4)Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.
(4)Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist Paragraph 238, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden. Wer Geräte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.
(5)Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
(5)Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Absatz 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
(6)Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.
(6)Von den Abgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.
(7)Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ 2.3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.2.
- „als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf in den Verkehr bringt“ Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG ist derjenige melde- und abgabepflichtig, „der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf […] Geräte […] in den Verkehr bringt“. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG ist derjenige melde- und abgabepflichtig, „der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf […] Geräte […] in den Verkehr bringt“. Das KFBG enthält keine Legaldefinition dieses Begriffes. Mit Änderung des KFBG durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 132/2000, das mit 01.01.2001 in Kraft trat, wurde erstmals im KFBG – konkret in § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG – der Begriff „in den Verkehr bringt“ eingeführt. In den Erläuterungen zur RV 313 (XXI. GP.) wurde die Novellierung des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG mit der Vermeidung von Doppelbelastungen für gewerbliche Kabel-TV-Betreiber begründet; Näheres zum Begriff „Inverkehrbringen“ wurde nicht ausgeführt. In Vergangenheit verfolgten Novellierungen des KFBG ua den Zweck der Anpassung an das Rundfunkgebührengesetz, dieses enthält jedoch nicht den Begriff „Inverkehrbringen“. Mit Änderung des KFBG durch das Bundesgesetz BGBI. römisch eins Nr. 132 aus 2000,, das mit 01.01.2001 in Kraft trat, wurde erstmals im KFBG – konkret in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG – der Begriff „in den Verkehr bringt“ eingeführt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 313 (römisch 21 . Gesetzgebungsperiode wurde die Novellierung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG mit der Vermeidung von Doppelbelastungen für gewerbliche Kabel-TV-Betreiber begründet; Näheres zum Begriff „Inverkehrbringen“ wurde nicht ausgeführt. In Vergangenheit verfolgten Novellierungen des KFBG ua den Zweck der Anpassung an das Rundfunkgebührengesetz, dieses enthält jedoch nicht den Begriff „Inverkehrbringen“. In der bisher ergangenen Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG war – soweit ersichtlich – die Auslegung des Begriffes „Inverkehrbringen“ nie strittig; strittig war in erster Linie die Frage, welche Geräte unter § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG zu subsumieren sind.In der bisher ergangenen Rechtsprechung zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG war – soweit ersichtlich – die Auslegung des Begriffes „Inverkehrbringen“ nie strittig; strittig war in erster Linie die Frage, welche Geräte unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG zu subsumieren sind. Den einschlägigen Erkenntnissen des BVwG (ua W201 2238188-1/2E vom 16.07.2021; W178 2125793-1/2E vom 03.08.2016, W126 2000972-1/15E vom 03.03.2016 und W201 2100059-1/6E vom 03.12.2015) ist jeweils zu entnehmen, dass der KSVF und das Bundesverwaltungsgericht (implizit) dann von einem „Inverkehrbringen“ iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG ausgegangen sind, wenn Waren (die zum Empfang von Rundfunksendungen via Satelliten bestimmt sind) direkt von einem Hersteller des Produktes oder von einem Händler erstmals einem Kunden durch Verkauf zur Nutzung bereit gestellt wurden. Diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wurden – sofern Revision erhoben und darüber bis dato entschieden wurde – von den Höchstgerichten bestätigt. Den einschlägigen Erkenntnissen des BVwG (ua W201 2238188-1/2E vom 16.07.2021; W178 2125793-1/2E vom 03.08.2016, W126 2000972-1/15E vom 03.03.2016 und W201 2100059-1/6E vom 03.12.2015) ist jeweils zu entnehmen, dass der KSVF und das Bundesverwaltungsgericht (implizit) dann von einem „Inverkehrbringen“ iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG ausgegangen sind, wenn Waren (die zum Empfang von Rundfunksendungen via Satelliten bestimmt sind) direkt von einem Hersteller des Produktes oder von einem Händler erstmals einem Kunden durch Verkauf zur Nutzung bereit gestellt wurden. Diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wurden – sofern Revision erhoben und darüber bis dato entschieden wurde – von den Höchstgerichten bestätigt. Dieses Verständnis entspricht beispielsweise auch der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs des Inverkehrbringens im Zivilrecht (hier § 42b UrhG): „Das als Voraussetzung für eine Zahlungspflicht nach Abs. 3 Z 1 normierte gewerbsmäßige entgeltliche Inverkehrbringen erfasst – neben Handlungen auf Grund von Rechtsgeschäften zwischen Händlern und deren inländischen Kunden – jedenfalls auch gewerbsmäßige entgeltliche Handlungen im Dienst des Inverkehrbringens von [Speichermedien] aus dem Ausland im Inland an Endabnehmer, für deren Erbringung sich der Händler (Verkäufer) eines von ihm entlohnten inländischen Vertriebspartners bedient“ (4 Ob 124/07z, Leerkassettenvergütung V/ Leerkassettenversandhandel II, ÖBl 2008, 114 = MR 2007,
- Vgl RS0122527; RS0122528; Dokalik/Zemann, Urheberrecht7 § 42b UrhG, E28).Dieses Verständnis entspricht beispielsweise auch der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs des Inverkehrbringens im Zivilrecht (hier Paragraph 42 b, UrhG): „Das als Voraussetzung für eine Zahlungspflicht nach Absatz 3, Ziffer eins, normierte gewerbsmäßige entgeltliche Inverkehrbringen erfasst – neben Handlungen auf Grund von Rechtsgeschäften zwischen Händlern und deren inländischen Kunden – jedenfalls auch gewerbsmäßige entgeltliche Handlungen im Dienst des Inverkehrbringens von [Speichermedien] aus dem Ausland im Inland an Endabnehmer, für deren Erbringung sich der Händler (Verkäufer) eines von ihm entlohnten inländischen Vertriebspartners bedient“ (4 Ob 124/07z, Leerkassettenvergütung V/ Leerkassettenversandhandel römisch zwei, ÖBl 2008, 114 = MR 2007,
- Vgl RS0122527; RS0122528; Dokalik/Zemann, Urheberrecht7 Paragraph 42 b, UrhG, E28). Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der dargestellten Auslegung des Begriffs „Inverkehrbringen“ an. Im gegenständlichen Fall teilen auch der KSVF und die BF die Ansicht, dass die BF grundsätzlich durch den Verkauf ihrer verfahrensgegenständlichen Waren (die zum Empfang von Rundfunksendungen via Satelliten bestimmt sind und die zuvor durch die BF hergestellt wurden) an Händler oder Endkunden in Österreich als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf in den Verkehr bringt. Unstrittig ist weiters, dass die von der BF verkauften waren „zum Empfang von Rundfunksendungen via Satelliten bestimmt“ sind. 2.3.2.
- Entgeltliches in den Verkehr bringen bei Retourwaren Strittig ist, ob „das entgeltliche in Verkehr bringen“ auch dann erfüllt ist, wenn diese Waren – wie verfahrensgegenständlich – von den Händlern oder Kunden aufgrund technischer Mängel/Defekte an die BF retourniert werden und der Kaufpreis seitens der BF an die Händler/Kunden rückerstattet wird. Weder im KFBG noch in der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung wurde bzw. wird ein solcher Fall bisher behandelt. , Weder im KFBG noch in der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung wurde bzw. wird ein solcher Fall bisher behandelt. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich aus den nachfolgenden Gründen der Rechtsansicht des KSVF, der von einer bestehenden Abgabepflicht (auch) für „Retourwaren“ ausgeht, an: 2.3.2.2.
- Übergabe und Verweildauer Wie unter 2.1.
- festgestellt, sind die verfahrensgegenständlich betroffenen Waren („Retourwaren“) nach Übernahme durch den Händler/Kunden zwischen 166 und 262 Tage bei diesem verblieben, ehe sie an die BF retourniert und seitens der BF die Gutschrift (Rückerstattung an den Händler/Kunden) erstellt wurde. Mit dem Abschluss des Kaufvertrages und der Übergabe der Waren, die zum Empfang von Rundsendungen via Satellit bestimmt sind, an den Händler/Kunden, wurden diese entgeltlich in den Verkehr gebracht und dem Händler/Kunden zur Nutzung überlassen. Damit wurde die Melde- und Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 3 KFBG ausgelöst.Wie unter 2.1.
- festgestellt, sind die verfahrensgegenständlich betroffenen Waren („Retourwaren“) nach Übernahme durch den Händler/Kunden zwischen 166 und 262 Tage bei diesem verblieben, ehe sie an die BF retourniert und seitens der BF die Gutschrift (Rückerstattung an den Händler/Kunden) erstellt wurde. Mit dem Abschluss des Kaufvertrages und der Übergabe der Waren, die zum Empfang von Rundsendungen via Satellit bestimmt sind, an den Händler/Kunden, wurden diese entgeltlich in den Verkehr gebracht und dem Händler/Kunden zur Nutzung überlassen. Damit wurde die Melde- und Abgabepflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, KFBG ausgelöst. Der Händler/Kunde hat die Ware zwischen 166 und 262 Tage als Käufer besessen und hatte in diesem Zeitraum die Möglichkeit diese zu nutzen. Es ist gegenständlich davon auszugehen, dass die Ware in diesem Zeitraum benutzt wurde, sie stand dem Händler/Käufer aber jedenfalls zur Nutzung zur Verfügung. Das KFBG verlangt zwar keine tatsächliche Nutzung des Geräts, die Melde- und Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 3 KFBG entsteht bereits durch das entgeltliche Inverkehrbringen, unabhängig ob die Ware tatsächlich auch genutzt wird oder nicht. Unabhängig davon spricht jedoch auch die Verweildauer der hier betroffenen Retourwaren von jedenfalls mehr als fünf Monaten beim Händler/Kunden für das Bestehen einer Melde- und Abgabepflicht. Der Händler/Kunde hat die Ware zwischen 166 und 262 Tage als Käufer besessen und hatte in diesem Zeitraum die Möglichkeit diese zu nutzen. Es ist gegenständlich davon auszugehen, dass die Ware in diesem Zeitraum benutzt wurde, sie stand dem Händler/Käufer aber jedenfalls zur Nutzung zur Verfügung. Das KFBG verlangt zwar keine tatsächliche Nutzung des Geräts, die Melde- und Abgabepflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, KFBG entsteht bereits durch das entgeltliche Inverkehrbringen, unabhängig ob die Ware tatsächlich auch genutzt wird oder nicht. Unabhängig davon spricht jedoch auch die Verweildauer der hier betroffenen Retourwaren von jedenfalls mehr als fünf Monaten beim Händler/Kunden für das Bestehen einer Melde- und Abgabepflicht. Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass sich – wie unter Punkt 2.1.
- festgestellt – unter den verfahrensgegenständlichen „Retourwaren“ keine Waren befinden, deren Annahme (sofort) verweigert oder die sofort aufgrund falscher Bestellung an die BF retourniert wurden. 2.3.2.2.
- Nicht erstreckbare Frist von 2 Wochen nach jeweiligem Quartal Gemäß § 3 Abs. 3 zweiter Satz KFBG haben die Abgabepflichtigen innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem KSVF die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Der Gesetzgeber hat somit vorgesehen, dass die Abgabepflichtigen grundsätzlich innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals für das jeweilige Quartal die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen haben. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die BF verpflichtet war, dem KSVF binnen zwei Wochen nach Ablauf der verfahrensgegenständlich relevanten Quartale die Anzahl jener Waren mitzuteilen, die im abgelaufenen Quartal durch den Abschluss von Kaufverträgen und Übergabe an Händler oder Kunden in den Verkehr gebracht wurden. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz KFBG haben die Abgabepflichtigen innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem KSVF die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Der Gesetzgeber hat somit vorgesehen, dass die Abgabepflichtigen grundsätzlich innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals für das jeweilige Quartal die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen haben. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die BF verpflichtet war, dem KSVF binnen zwei Wochen nach Ablauf der verfahrensgegenständlich relevanten Quartale die Anzahl jener Waren mitzuteilen, die im abgelaufenen Quartal durch den Abschluss von Kaufverträgen und Übergabe an Händler oder Kunden in den Verkehr gebracht wurden. Der Gesetzgeber hat keine abweichende Regelung für Retourwaren vorgesehen. Würde man der Rechtansicht der BF folgen, derzufolge Retourwaren keine Abgabepflicht auslösen würden, würde dies der fristbezogenen Regelung zuwiderlaufen. Sie würde dazu führen, dass die BF zunächst dem KSVF binnen zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen hätte, und diese Anzahl zwei oder mehr Quartale später insofern korrigieren würde/müsste, als sie „Retourwaren“ melden und entweder von der ursprünglich genannten Zahl abziehen würde oder mit anderen verkauften Waren (die keine Retourwaren sind) durch Abziehen „gegenrechnen“ würde. Eine solche Vorgehensweise ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Gegenteil lässt sich auch aus § 1 Abs. 1 Z 2 KFBG ableiten, dass dem Gesetzgeber an einer zeitnahen – teils stichtagsbezogenen – Festsetzung der Abgabe seitens des KSVF gelegen ist. Der Gesetzgeber hat keine abweichende Regelung für Retourwaren vorgesehen. Würde man der Rechtansicht der BF folgen, derzufolge Retourwaren keine Abgabepflicht auslösen würden, würde dies der fristbezogenen Regelung zuwiderlaufen. Sie würde dazu führen, dass die BF zunächst dem KSVF binnen zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen hätte, und diese Anzahl zwei oder mehr Quartale später insofern korrigieren würde/müsste, als sie „Retourwaren“ melden und entweder von der ursprünglich genannten Zahl abziehen würde oder mit anderen verkauften Waren (die keine Retourwaren sind) durch Abziehen „gegenrechnen“ würde. Eine solche Vorgehensweise ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Gegenteil lässt sich auch aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KFBG ableiten, dass dem Gesetzgeber an einer zeitnahen – teils stichtagsbezogenen – Festsetzung der Abgabe seitens des KSVF gelegen ist. Eine solche Regelung, für die sich die BF ausspricht, würde zudem auch der Verpflichtung des KSVF, die Abgabe gemäß der Anzahl der in einem Quartal in Verkehr gebrachten Geräte – auf Grundlage der zwei Wochen nach Abschluss des Quartals erfolgten Meldungen durch die Abgabepflichtigen – zu bemessen, zuwiderlaufen, da sie voraussetzen würde, dass es dem KSVF möglich wäre, mögliche Retourwaren für die Zukunft vorherzusagen oder die vom KSVF (idR wohl bereits rechtskräftig) festgelegte Abgabe nachträglich auf Grund später erfolgter Meldungen von Retourwaren nachträglich (und nach erfolgter Rechtskraft der entsprechenden Bescheide) nach unten zu korrigieren. 2.3.2.2.
- Befreiung von Abgaben Gemäß § 3 Abs. 6 KFBG sind Unternehmen in jenen Kalenderjahren von Abgaben iSd KFBG befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von EUR 872 nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, KFBG sind Unternehmen in jenen Kalenderjahren von Abgaben iSd KFBG befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von EUR 872 nicht übersteigt. Aus dieser Bestimmung ist ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage befasst hat, unter welchen Umständen keine Abgabepflicht vorliegt bzw. der Abgabepflichtige von dieser befreit werden soll. Dies wurde sodann abschließend im KFBG geregelt. Es kann dem Gesetzgeber sohin nicht unterstellt werden, diese Frage übersehen zu haben und/oder dem KSVF diesbezüglich über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinaus Gestaltungsspielraum zugestanden haben zu wollen. , Aus dieser Bestimmung ist ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage befasst hat, unter welchen Umständen keine Abgabepflicht vorliegt bzw. der Abgabepflichtige von dieser befreit werden soll. Dies wurde sodann abschließend im KFBG geregelt. Es kann dem Gesetzgeber sohin nicht unterstellt werden, diese Frage übersehen zu haben und/oder dem KSVF diesbezüglich über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinaus Gestaltungsspielraum zugestanden haben zu wollen. 2.3.2.2.
- Höhe der Abgabe Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG ist von demjenigen, der diese Geräte 2019, 2020 und 2021 in den Verkehr gebracht hat, eine einmalige Abgabe von EUR 6,00 pro Gerät zu entrichten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG ist von demjenigen, der diese Geräte 2019, 2020 und 2021 in den Verkehr gebracht hat, eine einmalige Abgabe von EUR 6,00 pro Gerät zu entrichten. Mit der für die Streitjahre ab 2013 geltenden Novelle BGBl. I Nr. 71/2012 wurde die Höhe der Beiträge gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG auf EUR 6,00 herabgesetzt. Mit der für die Streitjahre ab 2013 geltenden Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2012, wurde die Höhe der Beiträge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG auf EUR 6,00 herabgesetzt. Mit Bundesgesetzen BGBI. I Nr. 15/2015 und BGBl. I Nr. 149/2020, wurde die Herabsetzung der Abgabe bis zum 31.12.2021 verlängert. Mit 01.01.2022 trat wieder die vorherige Abgabenhöhe von EUR 8,72 pro Gerät in Kraft. Daher ist von demjenigen, der die Geräte im Jahr 2022 in den Verkehr gebracht hat, eine einmalige Abgabe von EUR 8,72 pro Gerät zu entrichten.Mit Bundesgesetzen BGBI. römisch eins Nr. 15 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2020,, wurde die Herabsetzung der Abgabe bis zum 31.12.2021 verlängert. Mit 01.01.2022 trat wieder die vorherige Abgabenhöhe von EUR 8,72 pro Gerät in Kraft. Daher ist von demjenigen, der die Geräte im Jahr 2022 in den Verkehr gebracht hat, eine einmalige Abgabe von EUR 8,72 pro Gerät zu entrichten. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Geschäftszahl Quartal Anzahl der Geräte Abgabe pro Gerät Gesamtabgabe BS 291/19/2b II/2019 260 EUR 6,00 EUR 1.560,00 BS 291/19/4b IV/2019 345 EUR 6,00 EUR 2.070,00 BS 291/20/1b I/2020 279 EUR 6,00 EUR 1.674,00 BS 291/20/2b II/2020 277 EUR 6,00 EUR 1.662,00 BS 291/20/3b III/2020 286 EUR 6,00 EUR 1.716,00 BS 291/20/4b IV/2020 356 EUR 6,00 EUR 2.136,00 BS 291/21/1b I/2021 450 EUR 6,00 EUR 2.700,00 BS 291/21/2b II/2021 348 EUR 6,00 EUR 2.088,00 BS 291/21/3b III/2021 361 EUR 6,00 EUR 2.166,00 BS 291/21/4b IV/2021 563 EUR 6,00 EUR 3.378,00 BS 291/22/1b I/2022 479 EUR 8,72 EUR 4.176,88 Abgabe Gesamt: EUR 25.326,88 2.3.2.2.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob auch „Retourwaren“ unter die Melde- und Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm. § 3 Abs. 3 KFBG fallen, fehlt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob auch „Retourwaren“ unter die Melde- und Abgabepflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, KFBG fallen, fehlt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2266879.1.00