Obsah (9)
§ 32Art. 133§ 14§ 33§ 28§ 31§ 24§ 38§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW260 2250689-2 Spruch, W260 2250689-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus
§ 32Vw
GVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird
Paragraph 32, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) erließ mit Bescheid vom 14.01.2020 gegen XXXX (im folgenden „Antragsteller“) ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot und gewährte einen dreimonatigen Durchsetzungsaufschub.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) erließ mit Bescheid vom 14.01.2020 gegen römisch 40 (im folgenden „Antragsteller“) ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot und gewährte einen dreimonatigen Durchsetzungsaufschub.
- Am 09.03.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Beschwerdefrist und holte gleichzeitig die Beschwerde nach.
- Mit Bescheid vom 10.04.2020 wurde der Antrag durch das BFA hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages abgewiesen und wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und damit verbundenen Beschluss vom 27.07.2020 zu GZ I419 2230353-1/4E und I419 2230353-2/2E wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Beschwerdefrist als verspätet zurückgewiesen, die ordentliche Revision als unzulässig erklärt.
- Der Antragsteller erhob am 13.11.2020 gegen das unter Punkt
- genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und damit verbundenen Beschluss durch seinen auch im gegenständlichen Verfahren bestellten Rechtsvertreter eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, der Verwaltungsgerichthof möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 15.09.2020 zu Ra 020/21/0369-16, wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Bescheid vom 09.09.2021 des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) wurde das Arbeitslosengeld des Antragstellers mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ab 01.08.2020 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge.
- Der Antragsteller führte in seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 21.09.2021 gegen den Bescheid vom 09.09.2021 zusammengefasst aus, dass ihm der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe und somit das Aufenthaltsverbot keine rechtliche Wirkung entfalte.
- Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 21.09.2021 am 30.11.2021
§ 14Vw
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 21.09.2021 abgewiesen wurde. In der rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinen Einfluss auf die Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes habe. Der Antragsteller habe aktuell kein Aufenthaltsrecht. Die MA35 habe das Verfahren betreffend Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte am 14.06.2021 eingestellt, dies aufgrund des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes. Damit liege die zwingende Voraussetzung für die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt beim Antragsteller nicht vor und wäre das Arbeitslosengeld spruchgemäß einzustellen gewesen.9. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 21.09.2021 am 30.11.2021
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 21.09.2021 abgewiesen wurde. In der rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinen Einfluss auf die Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes habe. Der Antragsteller habe aktuell kein Aufenthaltsrecht. Die MA35 habe das Verfahren betreffend Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte am 14.06.2021 eingestellt, dies aufgrund des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes. Damit liege die zwingende Voraussetzung für die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt beim Antragsteller nicht vor und wäre das Arbeitslosengeld spruchgemäß einzustellen gewesen.
- Im Vorlageantrag führte der Rechtsvertreter namens des Antragstellers zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde die Hemmung der Rechtswirkung durch die zuerkannte aufschiebende Wirkung im Verfahren vor dem VwGH verkenne.
- Am
- 03.2022 wurden mit Erkenntnis des VwGH zu Ra 2020/21/0369-19 das unter Punkt
- genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und der damit verbundene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verfahrensverletzung aufgehoben.
- Mit Schreiben vom 08.09.2022 stellte der Antragsteller wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art 133 Abs. 1 Z 2 B-VG.
- Mit Schreiben vom 08.09.2022 stellte der Antragsteller wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gem. Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.
- Das Erkenntnis des VwGH 24.03.2022 zu Ra 2020/21/0369-19 und das bezughabende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2020, wurde den Verfahrensparteien im Wege des Parteiengehörs am 07.10.2022 übermittelt.
- Der Antragsteller übermittelte am 10.10.2022 eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht; ebenso die belangte Behörde am 11.10.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2022, GZ. W260 2250689-1/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
- Dagegen erhob der Rechtsvertreter namens des Antragstellers am 21.11.2022 eine außerordentliche Revision an den VwGH. Die außerordentliche Revision ist derzeit beim VwGH anhängig.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2023, GZ I419 2230353-1/38E und I419 2230353-2/27E wurde (nach der unter Punkt
- ergangenen Entscheidung des VwGH) I. der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2020, Zl. 732738403/190983154 stattgegeben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.03.2020
§ 33Abs. 1 Vw
GVG bewilligt; II. der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.01.2020 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2023, GZ I419 2230353-1/38E und I419 2230353-2/27E wurde (nach der unter Punkt
- ergangenen Entscheidung des VwGH) römisch eins. der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2020, Zl. 732738403/190983154 stattgegeben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.03.2020
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG bewilligt; römisch zwei. der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.01.2020 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 18. Mit Schriftsatz vom 24.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.02.2023, stellte der Rechtsvertreter namens des Antragstellers gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Er führte begründend aus, dass er aufgrund der nunmehr in der Aufenthaltsverbotssache erfolgten Stattgabe von Wiedereinsetzungsantrag und Beschwerde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stelle.
§ 32Abs. 1 Z 3 Vw
GVG sei dem Antrag eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig gewesen sei und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden sei. Dies sei gegenständlich der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnissen vom 16.02.2023 sowohl der Wiedereinsetzungsbeschwerde als auch der Aufenthaltsverbotsbeschwerde stattgegeben. Das Aufenthaltsverbot sei rechtswidrig gewesen, aber auch vor allem nie durchsetzbar. Sein Aufenthaltsrecht nach § 7 Abs. 2 RL 2004/38/EG bzw. sein Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 23 dieser Richtlinie habe nicht geendet, die Einstellung der AlVG-Leistung aus diesem Grund sein daher zu Unrecht erfolgt. Die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren sei auch von dieser Entscheidung abhängig bzw. nach dieser Entscheidung anders zu beurteilen, als zuvor entschieden.Er führte begründend aus, dass er aufgrund der nunmehr in der Aufenthaltsverbotssache erfolgten Stattgabe von Wiedereinsetzungsantrag und Beschwerde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stelle.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG sei dem Antrag eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig gewesen sei und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden sei. Dies sei gegenständlich der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnissen vom 16.02.2023 sowohl der Wiedereinsetzungsbeschwerde als auch der Aufenthaltsverbotsbeschwerde stattgegeben. Das Aufenthaltsverbot sei rechtswidrig gewesen, aber auch vor allem nie durchsetzbar. Sein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 7, Absatz 2, RL 2004/38/EG bzw. sein Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt nach Artikel 23, dieser Richtlinie habe nicht geendet, die Einstellung der AlVG-Leistung aus diesem Grund sein daher zu Unrecht erfolgt. Die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren sei auch von dieser Entscheidung abhängig bzw. nach dieser Entscheidung anders zu beurteilen, als zuvor entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher das Verfahren zur Zahl W260 2250689-1 wiederaufnehmen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid des AMS vom 09.09.2021 ersatzlos beheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Das BFA erließ mit Bescheid vom 14.01.2020 gegen den Antragsteller ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot und gewährte einen dreimonatigen Durchsetzungsaufschub. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Beschwerdefrist sowie die gleichzeitige Nachholung der Beschwerde vom 09.03.2020 wurde mit Bescheid vom 10.04.2020 durch das BFA hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und damit verbundenen Beschluss vom 27.07.2020 zu GZ I419 2230353-1/4E und I419 2230353-2/2E wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Beschwerdefrist als verspätet zurückgewiesen, die ordentliche Revision als unzulässig erklärt. Der Antragsteller erhob am 13.11.2020 gegen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und damit verbundenen Beschluss vom 27.07.2020 durch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Am
- 03.2022 wurden mit Erkenntnis des VwGH zu Ra 2020/21/0369-19 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und der damit verbundene Beschluss vom 27.07.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verfahrensverletzung aufgehoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2023, GZ I419 2230353-1/38E und I419 2230353-2/27E wurde I. der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2020, Zl. 732738403/190983154 stattgegeben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.03.2020
§ 33Abs. 1 Vw
GVG bewilligt; II. der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.01.2020 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2023, GZ I419 2230353-1/38E und I419 2230353-2/27E wurde römisch eins. der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2020, Zl. 732738403/190983154 stattgegeben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.03.2020
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG bewilligt; römisch zwei. der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.01.2020 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2021 wurde das Arbeitslosengeld des Antragstellers mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ab 01.08.2020 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2022, GZ. W260 2250689-1/8E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.11.2021 bestätigt. 1.
- Mit Schriftsatz vom 24.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.02.2023, stellte der Rechtsvertreter namens des Antragstellers gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2022, GZ. W260 2250689-1/8E abgeschlossenen Verfahrens. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde fristgerecht eingebracht.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch Einsicht in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2022, Ra 2020/21/0369-19, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2023, GZ I419 2230353-1/38E und I419 2230353-2/27E, sowie aus dem Akteninhalt des Verfahrens zu GZ W260 2250689-1 und dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Wiederaufnahme muss bei Auslegung der betreffenden Bestimmungen berücksichtigt werden, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (vgl. VwGH 3.9.2003, 2000/03/0369; 25.6.2002, 2002/03/0025, VwSlg. 15849 A/2002; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0026; 20.12.2017, Ra 2017/12/0055).Im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Wiederaufnahme muss bei Auslegung der betreffenden Bestimmungen berücksichtigt werden, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht vergleiche VwGH 3.9.2003, 2000/03/0369; 25.6.2002, 2002/03/0025, VwSlg. 15849 A/2002; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0026; 20.12.2017, Ra 2017/12/0055). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Wiederaufnahme daher wiederholt ausgesprochen, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (vgl. auch VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050), weshalb Senatszuständigkeit vorliegt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Wiederaufnahme daher wiederholt ausgesprochen, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht vergleiche auch VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050), weshalb Senatszuständigkeit vorliegt.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.
- Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens: 3.2.
- Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet: Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 3.2.2. Im AlVG-Verfahren (W260 2250689-1) wurde das Arbeitslosengeld eingestellt, weil die Voraussetzung der Verfügbarkeit
§ 24Abs. 1 i
Vm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG nicht gegeben war, da gegen den (dortigen) Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde und er somit keine Aufenthaltsberechtigung mehr hatte.3.2.2. Im AlVG-Verfahren (W260 2250689-1) wurde das Arbeitslosengeld eingestellt, weil die Voraussetzung der Verfügbarkeit
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG nicht gegeben war, da gegen den (dortigen) Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde und er somit keine Aufenthaltsberechtigung mehr hatte. Nun wurde im Verfahren zu I419 2230353-1/38E, I4192230353-2/27E vom BVwG entschieden, dass der Bescheid des BFA, mit dem das Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, ersatzlos behoben wurde. Der Antragsteller vermeint, dass somit eine Wiederaufnahme des AlVG-Verfahrens gerechtfertigt sei, weil das Aufenthaltsverbot nicht mehr bestehe, dies als Vorfrage für das AlVG-Verfahren gelte und sein Aufenthaltsrecht nach § 7 Abs. 2 RL 2004/38/EG bzw. sein Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art 23 ds RL nicht geendet habe.Der Antragsteller vermeint, dass somit eine Wiederaufnahme des AlVG-Verfahrens gerechtfertigt sei, weil das Aufenthaltsverbot nicht mehr bestehe, dies als Vorfrage für das AlVG-Verfahren gelte und sein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 7, Absatz 2, RL 2004/38/EG bzw. sein Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt nach Artikel 23, ds RL nicht geendet habe. 3.2.
- Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass das Verfahren des VwG abgeschlossen ist (VwGH 28.4.2015, Ro 2015/18/0001; Eder/Martschin/Schmid 2, K 2 zu § 32; Kolonovits/Muzak/Stöger, Rz 877). 3.2.
- Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass das Verfahren des VwG abgeschlossen ist (VwGH 28.4.2015, Ro 2015/18/0001; Eder/Martschin/Schmid 2, K 2 zu Paragraph 32,; Kolonovits/Muzak/Stöger, Rz 877). Der VfGH hat die Wortfolge „eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und“ als zusätzliche Voraussetzung im Wesentlichen wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz und das Rechtsstaatlichkeitsprinzip aufgehoben (VfGH 13.12.2016, G 248/2016 ua). Es ist dem Wiederaufnahmswerber nicht zuzumuten, die Frist zur Erhebung einer Revision oder sogar die Entscheidung darüber abzuwarten, um dann - nach Ablauf der subjektiven Frist für einen Antrag auf Wiederaufnahme - zu versuchen, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzubringen. Im Verfahren vor dem VwGH gilt schließlich ein Neuerungsverbot und der Antrag auf Wiederaufnahme hat idR neue Tatsachen zur Grundlage. Damit ist es verfassungswidrig, die Wiederaufnahme
§ 32Abs. 1 Vw
GVG davon abhängig zu machen, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht mehr zulässig ist. Maßgeblich ist der Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung, das Wiederholungsverbot, die mit Erlassung der Entscheidung wirksam wird (Müllner, ZVG 2017, 98 [105]; zur Rechtskraft umfassend Schiffkorn, ZVG 2014, 628; unter dem Aspekt der Bindung von Zivilgerichten OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15 f) (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)Rz 7).Der VfGH hat die Wortfolge „eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und“ als zusätzliche Voraussetzung im Wesentlichen wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz und das Rechtsstaatlichkeitsprinzip aufgehoben (VfGH 13.12.2016, G 248 aus 2016, ua). Es ist dem Wiederaufnahmswerber nicht zuzumuten, die Frist zur Erhebung einer Revision oder sogar die Entscheidung darüber abzuwarten, um dann - nach Ablauf der subjektiven Frist für einen Antrag auf Wiederaufnahme - zu versuchen, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzubringen. Im Verfahren vor dem VwGH gilt schließlich ein Neuerungsverbot und der Antrag auf Wiederaufnahme hat idR neue Tatsachen zur Grundlage. Damit ist es verfassungswidrig, die Wiederaufnahme
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG davon abhängig zu machen, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht mehr zulässig ist. Maßgeblich ist der Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung, das Wiederholungsverbot, die mit Erlassung der Entscheidung wirksam wird (Müllner, ZVG 2017, 98 [105]; zur Rechtskraft umfassend Schiffkorn, ZVG 2014, 628; unter dem Aspekt der Bindung von Zivilgerichten OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15 f) vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)Rz 7). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich des Verfahrens GZ. W260 2250689-1, nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2022, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt wurde, seit 21.11.2022 eine außerordentliche Revision beim VwGH anhängig. Folgt man den obigen Ausführungen, dann ist – trotz derzeit anhängiger außerordentlicher Revision beim VwGH – ein Wiederaufnahmeantrag grundsätzlich möglich, weil es sich beim Verfahren, das wiederaufgenommen werden soll, um ein „durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren“ im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG handelt.Folgt man den obigen Ausführungen, dann ist – trotz derzeit anhängiger außerordentlicher Revision beim VwGH – ein Wiederaufnahmeantrag grundsätzlich möglich, weil es sich beim Verfahren, das wiederaufgenommen werden soll, um ein „durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren“ im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG handelt. 3.2.4.
§ 32Abs. 2 Vw
GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.3.2.4.
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Das relevante Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes stammt vom 16.02.
- Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 24.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.02.2023, den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Die Antragstellung erfolgte somit jedenfalls innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund. 3.2.
- Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme
§ 32Abs. 1 Z 3 Vw
GVG („abweichende Vorfrageentscheidung“). 3.2.5. Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG („abweichende Vorfrageentscheidung“). Es handelt sich bei Z 3 um einen absoluten Wiederaufnahmegrund. Der Vorfragetatbestand ist dann erfüllt, „wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde [nunmehr: VwG] als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist“. Bei einer „Vorfrage“ handelt es sich um eine Frage, die Hauptfrage in einem anderen Verfahren ist und für die Entscheidung des VwG eine notwendige, unabdingbare Grundlage bildet und daher von ihm bei seiner Beschlussfassung berücksichtigt werden muss. Die Entscheidung muss rechtskräftig sein (vgl. Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)§ 32 VwGVG Rz 17-18).Es handelt sich bei Ziffer 3, um einen absoluten Wiederaufnahmegrund. Der Vorfragetatbestand ist dann erfüllt, „wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde [nunmehr: VwG] als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist“. Bei einer „Vorfrage“ handelt es sich um eine Frage, die Hauptfrage in einem anderen Verfahren ist und für die Entscheidung des VwG eine notwendige, unabdingbare Grundlage bildet und daher von ihm bei seiner Beschlussfassung berücksichtigt werden muss. Die Entscheidung muss rechtskräftig sein vergleiche Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)Paragraph 32, VwGVG Rz 17-18). Der Wiederaufnahmeantrag ist nach Abs. 2 erster Satz schriftlich beim VwG einzubringen, dessen Verfahren wiederaufgenommen werden soll (vgl. Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)§ 32 VwGVG Rz 30).Der Wiederaufnahmeantrag ist nach Absatz 2, erster Satz schriftlich beim VwG einzubringen, dessen Verfahren wiederaufgenommen werden soll vergleiche Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)Paragraph 32, VwGVG Rz 30). Der Tatbestand der abweichenden Vorfrageentscheidung setzt voraus, dass die Entscheidung des VwG von einer Vorfrage iSd § 38 AVG abhängig war und diese Vorfrage von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in deren Verfahren diese Frage die Hauptfrage darstellte, nachträglich anders entschieden wurde (Hengstschläger/Leeb, § 69 Rz 16). Ob eine anderslautende Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren zu erwarten ist, spielt im Gegensatz zu Z 2 keine Rolle (VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012) (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)Rz 24).Der Tatbestand der abweichenden Vorfrageentscheidung setzt voraus, dass die Entscheidung des VwG von einer Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG abhängig war und diese Vorfrage von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in deren Verfahren diese Frage die Hauptfrage darstellte, nachträglich anders entschieden wurde (Hengstschläger/Leeb, Paragraph 69, Rz 16). Ob eine anderslautende Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren zu erwarten ist, spielt im Gegensatz zu Ziffer 2, keine Rolle (VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012) vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)Rz 24).
§ 38Abs.
1 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, Absatz eins, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der Begriff der „Vorfrage“ ist grundsätzlich weit zu verstehen; so handelt es sich nach der stRsp des VwGH bei „Vorfragen“ iSd § 38 um solche Fragen, zu deren Beantwortung eine andere als die in der konkreten Angelegenheit entscheidende Behörde sachlich zuständig wäre, deren Lösung aber notwendige (iSv unabdingbar [VwGH
- 1999, 97/19/0066;
- 2019, Ra 2018/11/0225], da die Entscheidung der Behörde nur nach Klärung der in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann [VwGH
- 2001, 98/08/0419;
- 2007, 2007/05/0169;
- 2009, 2009/10/0187]), Voraussetzung für die Lösung der von der Behörde zu entscheidenden Hauptfrage ist (VwGH
- 1999, 97/19/0066;
- 2007; 2007/05/0169;
- 2019, Ra 2018/10/0064). Auch aus Sicht des VfGH kann von einer Vorfrage schon rein „begrifflich“ nur dann ausgegangen werden, wenn über diese Frage von einer anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist (VfSlg 14.940/1997; 15.232/1998). Eine Rechtsfrage kann somit im Hinblick auf die „prozessökonomischen Zielsetzungen des § 38“ nach stRsp immer nur dann eine Vorfrage iSd § 38 sein, wenn der von der Behörde im konkreten Fall anzuwendende Tatbestand ein Element enthält, das in einem anderen Verfahren als Streitgegenstand für sich allein Gegenstand einer für die Behörde und die Parteien bindenden Entscheidung ist bzw. war (VwSlg 13.339 A/1990; VwGH
- 2017; Ra 2017/08/0022) (vgl. Müller in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
(2022)§ 38 AVG Rz 4).Der Begriff der „Vorfrage“ ist grundsätzlich weit zu verstehen; so handelt es sich nach der stRsp des VwGH bei „Vorfragen“ iSd Paragraph 38, um solche Fragen, zu deren Beantwortung eine andere als die in der konkreten Angelegenheit entscheidende Behörde sachlich zuständig wäre, deren Lösung aber notwendige (iSv unabdingbar [VwGH
- 1999, 97/19/0066;
- 2019, Ra 2018/11/0225], da die Entscheidung der Behörde nur nach Klärung der in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann [VwGH
- 2001, 98/08/0419;
- 2007, 2007/05/0169;
- 2009, 2009/10/0187]), Voraussetzung für die Lösung der von der Behörde zu entscheidenden Hauptfrage ist (VwGH
- 1999, 97/19/0066;
- 2007; 2007/05/0169;
- 2019, Ra 2018/10/0064). Auch aus Sicht des VfGH kann von einer Vorfrage schon rein „begrifflich“ nur dann ausgegangen werden, wenn über diese Frage von einer anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist (VfSlg 14.940 aus 1997,; 15.232 aus 1998,). Eine Rechtsfrage kann somit im Hinblick auf die „prozessökonomischen Zielsetzungen des Paragraph 38, nach stRsp immer nur dann eine Vorfrage iSd Paragraph 38, sein, wenn der von der Behörde im konkreten Fall anzuwendende Tatbestand ein Element enthält, das in einem anderen Verfahren als Streitgegenstand für sich allein Gegenstand einer für die Behörde und die Parteien bindenden Entscheidung ist bzw. war (VwSlg 13.339 A/1990; VwGH
- 2017; Ra 2017/08/0022) vergleiche Müller in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
(2022)Paragraph 38, AVG Rz 4). Grundsätzlich ist daher das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2023, GZ I419 2230353-1/38E und I419 2230353-2/27E, mit welcher der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.01.2020 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde (und somit das Aufenthaltsverbot gegen den Antragsteller behoben wurde), als Vorfrage im AlVG-Verfahren (W260 2250689-1) anzusehen, zumal die Einstellung des Arbeitslosengeldes deshalb erfolgte, da über den Antragsteller ein Aufenthaltsverbot verhängt war und er daher über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügte. 3.2.
- Mit Rechtskraft oder Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes werden nicht nur Aufenthaltstitel, sondern auch Dokumentationen des (unionsrechtlichen) Aufenthaltsrechts unwirksam; der Fremde verliert damit sein Recht auf Aufenthalt (§ 10 Abs. 1 NAG) – (vgl. VwGH
- 2012, 2011/08/0369–370). 3.2.
- Mit Rechtskraft oder Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes werden nicht nur Aufenthaltstitel, sondern auch Dokumentationen des (unionsrechtlichen) Aufenthaltsrechts unwirksam; der Fremde verliert damit sein Recht auf Aufenthalt (Paragraph 10, Absatz eins, NAG) – vergleiche VwGH
- 2012, 2011/08/0369–370). Die Aufhebung eines rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbotes (hier: durch Erk eines Landesverwaltungsgerichts) wirkt nicht ex tunc, sondern ex nunc (BVwG
- 2014, W217 2005981-1) (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2022) zu § 7 AlVG Rz 178).Die Aufhebung eines rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbotes (hier: durch Erk eines Landesverwaltungsgerichts) wirkt nicht ex tunc, sondern ex nunc (BVwG
- 2014, W217 2005981-1) vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2022) zu Paragraph 7, AlVG Rz 178). Dem obgenannten Erkenntnis des BVwG vom
- 2014 zu GZ. W217 2005981-1 ist Folgendes zu entnehmen: „Die Aufhebung eines Bescheides durch den VfGH wirkt zwar auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (extunc-Wirkung). Damit tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (siehe stellvertretend für viele Erkenntnisse VwGH vom 25.5.1998, Zl. 96/17/0053). Diese Entscheidung betrifft jedoch nur den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, die Wirkung des rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbotes wird somit jedoch nicht aufgehoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXX vom 27.06.2014, Zl. LVwG-AB-13-0025, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von XXX vom
- Juni 2011 betreffend den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des BF vom 30.03.2011 auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes stattgegeben. Diese Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wirkt jedoch nicht ex tunc, sondern ex nunc. Wie in der Begründung dieses Erkenntnisses ausgeführt wurde, könne nach mehr als fünf Jahren Wohlverhaltens des BF angenommen werden, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch zukünftig nicht gefährde und von ihm auch keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen ausgehe (vgl. zur "ex nunc Wirkung" der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auch das noch zu § 65 FrPolG 2005 erlassene Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2007, Zl. 2007/21/0383).Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 30 vom 27.06.2014, Zl. LVwG-AB-13-0025, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von römisch 30 vom
- Juni 2011 betreffend den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des BF vom 30.03.2011 auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes stattgegeben. Diese Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wirkt jedoch nicht ex tunc, sondern ex nunc. Wie in der Begründung dieses Erkenntnisses ausgeführt wurde, könne nach mehr als fünf Jahren Wohlverhaltens des BF angenommen werden, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch zukünftig nicht gefährde und von ihm auch keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen ausgehe vergleiche zur "ex nunc Wirkung" der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auch das noch zu Paragraph 65, FrPolG 2005 erlassene Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2007, Zl. 2007/21/0383). (…) Da - wie vom BF unbestritten - über ihn ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde und er daher weder zum Zeitpunkt der Antragstellung (28.11.2013) noch am 02.12.2013 über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, hat die belangte Behörde somit zutreffend die Verfügbarkeit des BF im Sinne des § 7 AlVG verneint, da der BF schon mangels Aufenthaltsberechtigung nicht befugt war, eine unselbständige Beschäftigung in Österreich aufzunehmen und auszuüben (VwGH vom 24.1.2006, Zl. 2005/08/0211).“Da - wie vom BF unbestritten - über ihn ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde und er daher weder zum Zeitpunkt der Antragstellung (28.11.2013) noch am 02.12.2013 über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, hat die belangte Behörde somit zutreffend die Verfügbarkeit des BF im Sinne des Paragraph 7, AlVG verneint, da der BF schon mangels Aufenthaltsberechtigung nicht befugt war, eine unselbständige Beschäftigung in Österreich aufzunehmen und auszuüben (VwGH vom 24.1.2006, Zl. 2005/08/0211).“ Da – entsprechend der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes – die Aufhebung eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes nicht ex tunc wirkt, hat das Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes bestanden und wurde zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden hat. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war somit spruchgemäß als unbegründet abzuwiesen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W260.2250689.2.00