← Österreich

{'item': 'W265 2258947-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW265 2258947-1 Spruch, W265 2258947-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.08.2021 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, und legte dem Antrag medizinische Befunde bei.
  2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.12.2021 erstatteten Gutachten vom 14.12.2021 (vidiert am 14.12.2021) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Überlastungsdepression bei Belastungssituation und Anpassungsstörung, Zustand nach Lungeninfarkt bei APC-Resistenz und post Covid Syndrom gz leide, jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages auch ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein. In dem auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.01.2022 erstatteten Gutachten vom 22.02.2022 (vidiert am 28.02.2022) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin an einem mehrsegmental degenerativen Bandscheibenschaden mit Vertebro- und Spinalkanalstenose, einem Karpaltunnelsyndrom beidseits und einer beginnenden Kniegelenksabnützung links leide, jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen, da sich an den Gelenken der oberen und unteren Extremitäten keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen fänden. Die Verwendung des Rollstuhles könne aus medizinisch, orthopädischer Sicht nicht nachvollzogen werden.
  4. In deren Gesamtbeurteilung vom 28.02.2022 (vidiert am 01.03.2022) kommt die befasste medizinische Sachverständigte unter Einbeziehung aller von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  5. Mit Schreiben vom 02.03.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ein.
  6. Mit Schreiben vom 02.03.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ein.
  7. Mit Bescheid vom 08.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die eingeholten Sachverständigengutachten übermittelt.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Sie leide an Schädigungen der LWS mit Ausstrahlungen und Sensibilitätsstörungen in beiden Beinen, Fußheber- und Fußsenker-Beeinträchtigung rechts. Die Beine der Beschwerdeführerin würden immer nach lassen, was wiederum bedeute, dass Sturzgefahr immanent sei. Erschwerend komme bei der Beschwerdeführerin die Knieschädigung links dazu. Der Beschwerdeführerin sei es somit infolge der geschilderten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierenden Einschränkungen maximal möglich, eine Gehstrecke von 50 bis 100 Metern und auch nur unter Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken zurückzulegen. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde aktuelle medizinische Befunde an.
  9. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten ein. In dem auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.06.2022 erstatteten Gutachten vom 27.06.2022 (vidiert am 29.06.2022) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin an einem Zustand nach chirurgischer Sanierung des Zwerchfellbruches links 2019 mit leichtgradiger restriktiver Ventilationsstörung, Zustand nach Lungeninfarkt 1986 nach tiefer Beinvenenthrombose links bei APC-Resistenz und einer depressiven Störung leide, jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  10. Weiters holte die belangte Behörde bei dem bereits befassten Facharzt für Orthopädie ein Sachverständigengutachten basierend auf der Aktenlage ein. In dem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage stellte der medizinische Sachverständige fest, dass im Vergleich zu den Vorgutachten keine maßgebliche Veränderung vorliege. Zwischenzeitlich seien immer wiederkehrend Therapien notwendig. Im Bereich der Wirbelsäule fänden sich mittelgradige Funktionsbehinderungen, neurologische Defizite seien nicht feststellbar. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass lägen aus medizinischer Sicht nicht vor.
  11. In deren Gesamtbeurteilung vom 24.08.2022 kommt der befasste medizinische Sachverständigte unter Einbeziehung aller von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen. An den Gelenken der oberen und unteren Extremitäten fänden sich keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einschränken. Die Verwendung des Rollstuhles könne aus medizinisch, orthopädischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz; die Lungenfunktion zeige eine leichtgradige Einschränkung des Lungenvolumens ohne obstruktive Ventilationsstörung. Hinweise für kardiale Dekompensation lägen nicht vor, die Beweglichkeit des linken Zwerchfelles sei erhalten.
  12. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.08.2022 zur Entscheidung vor, wo dieser am 01.09.2022 einlangte. Dabei wurde angemerkt, dass das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht fristgerecht abgeschlossen werden konnte.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die genannten Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.09.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  14. Die Beschwerdeführerin gab durch ihre ausgewiesene Vertretung mit Schreiben vom 28.09.2022 eine Stellungnahme ab und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin an hochgradigen degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule leide. Es bestehe eine Spinalkanalstenose und führe diese nicht nur zu einer Schmerzausstrahlung in die Beine, sondern auch dazu, dass eine Fußheber- und Fußsenkerbeeinträchtigung vorliege und die Beine der Beschwerdeführerin immer wieder nachlassen und sohin eine immanente Sturzgefahr bestehe. Aufgrund dieser Problematik sei die Beschwerdeführerin jedenfalls zur Fortbewegung auf ein Hilfsmittel wie bspw. einen Rollator angewiesen. Aufgrund des Zustandes nach beidseitiger CTS-OP und bestehender Schmerzen und Dysästhesie in den Händen beidseits sei es der Beschwerdeführerin aber nicht möglich einen Rollator für längere Wegstrecken zu benützen und sei ihr daher seitens der Rehaklinik XXXX ein Adaptiv-Leichtgewichtrollstuhl verordnet worden. Die Beschwerdeführerin schloss der Stellungnahme aktuelle medizinische Befunde an.
  15. Die Beschwerdeführerin gab durch ihre ausgewiesene Vertretung mit Schreiben vom 28.09.2022 eine Stellungnahme ab und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin an hochgradigen degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule leide. Es bestehe eine Spinalkanalstenose und führe diese nicht nur zu einer Schmerzausstrahlung in die Beine, sondern auch dazu, dass eine Fußheber- und Fußsenkerbeeinträchtigung vorliege und die Beine der Beschwerdeführerin immer wieder nachlassen und sohin eine immanente Sturzgefahr bestehe. Aufgrund dieser Problematik sei die Beschwerdeführerin jedenfalls zur Fortbewegung auf ein Hilfsmittel wie bspw. einen Rollator angewiesen. Aufgrund des Zustandes nach beidseitiger CTS-OP und bestehender Schmerzen und Dysästhesie in den Händen beidseits sei es der Beschwerdeführerin aber nicht möglich einen Rollator für längere Wegstrecken zu benützen und sei ihr daher seitens der Rehaklinik römisch 40 ein Adaptiv-Leichtgewichtrollstuhl verordnet worden. Die Beschwerdeführerin schloss der Stellungnahme aktuelle medizinische Befunde an.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den bereits befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie und Unfallchirurgie um Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens auf Basis der Aktenlage. Der medizinische Sachverständige stellte unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen fest, dass die Rumpfstabilität, der Bewegungsumfang der großen und kleinen Gelenke, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Aus- und Einsteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel erlaube. Die Schmerzzustände, die belastungsabhängig auftreten, seien durch entsprechende medikamentöse Behandlung zu dämpfen (Naproxen und Mexalen würden als Dauerschmerzmittel angegeben). Therapeutisch zumutbare Optionen wären beispielsweise einerseits die aktuelle Abklärung und Ursachensuche für die Beschwerden und gegebenfalls ein entsprechend operatives Vorgehen.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses medizinische Sachverständigengutachten den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 30.12.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte gleichzeitig eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein.
  18. Die Beschwerdeführerin gab durch ihre ausgewiesene Vertretung mit Schreiben vom 12.01.2023 und vom 01.02.2023 eine Stellungnahme ab, worin zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nur mehr 100 Meter mit Unterarmstützkrücken zurücklegen könne. Es liege eine Mobilitätseinschränkung und erhöhte Sturzneigung vor. Die Beschwerdeführerin befinde sich in laufenden Therapien.
  19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.06.2023 im Beisein der Beschwerdeführerin, deren Vertretung sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen eine mündliche Verhandlung durch, zu der die belangte Behörde unentschuldigt nicht erschien. Im Rahmen der Verhandlung wurde das dem Sachverständigen erstattete Gutachten unter Einbeziehung der Einwendungen der Beschwerdeführerin umfassend erörtert. Der beigezogene Gutachter erstattete im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein ergänzendes Sachverständigengutachten aufgrund aktueller medizinischer Befunde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. Sie stellte am 23.08.2021 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis).Sie stellte am 23.08.2021 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
  21. Mehrsegmental degenerativer Bandscheibenschaden mit Vertebro- und Spinalkanalstenose
  22. Carpaltunnelsyndrom beidseits
  23. Beginnende Kniegelenksabnützung Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben erhebliche Einschränkungen der Mobilität zur Folge. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der – gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Erstellung des ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtes des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Facharztes für Orthopädie, das auf Grundlage des Aktes am 20.12.2022 erging – nunmehr dokumentieren Zehenheberparese und weitgehend ausgeschöpften therapeutischen Optionen nicht zumutbar.
  24. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen gründen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 28.02.2022 und vom 06.08.2022 samt dessen ergänzendem Sachverständigengutachten vom 20.12.2022, welches vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, den vorgelegten medizinischen Befunden sowie auf den Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung am 14.06.
  25. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachter hielt in seinem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 20.12.2022 ursprünglich fest, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Begründend führte er aus, unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen erlaube die Rumpfstabilität, der Bewegungsumfang der großen und kleinen Gelenke, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Aus- und Einsteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Die Schmerzustände, die belastungsabhängig auftreten, seien durch entsprechende medikamentöse Behandlung zu dämpfen (Naproxen und Mexalen werden als Dauerschmerzmittel angegeben). Therapeutisch zumutbare Optionen wären beispielsweise einerseits die aktuelle Abklärung und Ursachensuche für die Beschwerden und gegebenfalls ein entsprechend therapeutisches Vorgehen. Bei der Beschwerdeführerin ist jedoch gegenüber dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. dem Zeitpunkt des ergänzenden Sachverständigengutachtens vom 20.12.2022 eine maßgebliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten. So ergibt sich aus dem im Rahmen der Beweismittelvorlage vom 28.02.2023 vorgelegten MRT-Befund vom 17.02.2023 eine mehrsegmentale Abnutzung der Lendenwirbelsäule mit Einengung von Wirbelkanälen in zwei Segmenten und Einengungen von Nervenwurzelaustrittskanälen. Erschwerend hinzu kommt nunmehr eine Zehenheberparese, die in dem aktuellen neurochirurgischen Befund vom 24.02.2023 dokumentiert ist. Daraus ersichtlich ist zudem ein Fortschreiten im Verlauf der festgestellten Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin. Ferner wird in dem neurochirurgischen Befund vom 24.02.2023 eine Kombinationsbehandlung mit Hdyal und zusätzlich Sirdalud 6 mg als Schmerztherapie empfohlen. Der beigezogene Gutachter hielt im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.06.2023 in Bezug auf die in Vorlage gebrachten Beweismittel fest, dass unter Berücksichtigung der Verordnung von Hydal, welches WHO Stufe 3 ist, und der Begleitmedikation Eszilatopram und Trittico, welche als Schmerztherapie unterstützend eingenommen werden, davon auszugehen ist, dass die therapeutischen Optionen hinsichtlich Schmerzmedikation weitgehend ausgeschöpft sind. Der beigezogene Gutachter bestätigte in diesem Zusammenhang weiters, dass angesichts der dokumentierten Zehenheberparese die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, da für die Fortbewegung mindestens 2 Unterarmstützkrücken erforderlich sind. Der beigezogene Gutachter wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die nunmehr vorliegenden Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin dauerhaft sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in Ansehung dieser Ausführungen und insbesondere unter Berücksichtigung der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2023 seitens der Beschwerdeführerin glaubhaft beschriebenen Schmerzzustände davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine maßgebliche und länger als sechs Monate andauernde Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten besteht, welche der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden und das sichere Benützen öffentlicher Verkehrsmittel – entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung – aktuell nicht zumutbar erscheinen lässt. In Anbetracht der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2023, zu der die belangte Behörde unentschuldigt keinen Vertreter entsandte, sowie insbesondere des Eindruckes, den die Beschwerdeführerin in der Verhandlung hinterließ, ist der Beschwerdeführerin das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel aktuell nicht ausreichend sicher möglich.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  27. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. …….
  2. ……
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
  5. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  6. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktionen – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie sich aus den obigen beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ergibt, besteht bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2023 zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine maßgebliche Mobilitätseinschränkung, sodass das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel derzeit erheblich erschwert ist, weshalb davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall der Beschwerdeführerin wegen Vorliegens erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten iSd Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen aktuell erfüllt sind.Wie sich aus den obigen beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ergibt, besteht bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2023 zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine maßgebliche Mobilitätseinschränkung, sodass das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel derzeit erheblich erschwert ist, weshalb davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall der Beschwerdeführerin wegen Vorliegens erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten iSd Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen aktuell erfüllt sind. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Die genannte Zusatzeintragung im Behindertenpass wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W265.2258947.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.