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{'item': 'W272 2241382-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW272 2241382-3 Spruch, W272 2241385-2/19EW272 2241382-3/28EW272 2241383-2/14EW272 2241384-2/15EW272 2241385-2/19E, W272 2241382-3/28E, W272 2241383-2/14E, W272 2241384-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von

  1. XXXX , geboren am XXXX ,
  2. XXXX , geboren am XXXX ,
  3. XXXX , geboren am XXXX und
  4. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit ISLAMISCHE REPUBLIK IRAN, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 21.02.2022, Zahlen:
  5. XXXX ,
  6. XXXX ,
  7. XXXX ,
  8. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2022 und am 07.06.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von
  9. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  10. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  11. römisch 40 , geboren am römisch 40 und
  12. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit ISLAMISCHE REPUBLIK IRAN, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 21.02.2022, Zahlen:
  13. römisch 40 ,
  14. römisch 40 ,
  15. römisch 40 ,
  16. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2022 und am 07.06.2023, zu Recht: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und
  17. XXXX ,
  18. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und
  19. XXXX , und
  20. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und
  21. römisch 40 ,
  22. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und
  23. römisch 40 , und
  24. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird
  25. XXXX ,
  26. XXXX ,
  27. XXXX , und
  28. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von drei Jahren erteilt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 wird
  29. römisch 40 ,
  30. römisch 40 ,
  31. römisch 40 , und
  32. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von drei Jahren erteilt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass
  33. XXXX ,
  34. XXXX ,
  35. XXXX , und
  36. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass
  37. römisch 40 ,
  38. römisch 40 ,
  39. römisch 40 , und
  40. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern des minderjährigen (mj.) Drittbeschwerdeführers und der mj. Viertbeschwerdeführerin (in Folge: BF1, BF2, BF3, BF4 oder alle gemeinsam: BF). Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran, Angehörige der Volksgruppe der Azeri und ohne Bekenntnis.
  41. Vorverfahren: 1.
  42. Die BF reisten am 01.12.2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten der BF1 und die BF2 noch am selben Tag die ersten Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre minderjährigen Kinder BF3 und BF
  43. Der BF1 und die BF2 wurden am 01.12.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 07.01.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. 1.1.
  44. Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass er in den letzten zehn Jahren ständig Probleme mit der iranischen Polizei gehabt habe, da er an Demonstrationen gegen die iranische Regierung teilgenommen habe. Er sei ständig verhaftet worden. Ein paar Tage vor der Flucht sei die iranische Polizei zu ihnen nach Hause gekommen, habe die Wohnung durchsucht und ihn vor seiner Frau und den Kindern geschlagen. Er könne daher in Iran kein normales Leben führen und sorge sich auch um die Zukunft seiner Kinder. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA brachte der BF1 auch vor, dass seine Ehefrau auf der Reiseroute in Kroatien durch Polizeibeamte sexuell belästigt worden sei, als man sie wiederholt aufgegriffen habe. 1.1.
  45. Die BF2 gab als Fluchtgrund zusammengefasst an, dass die Probleme vor ca. zehn Jahren begonnen hätten. Der BF1 und sie hätten an einer Demonstration gegen die iranische Regierung teilgenommen und sie sei verhaftet worden und vier Monate lang im Gefängnis gewesen. Ihr Mann und sie seien danach ständig von der Polizei misshandelt worden. In der niederschriftlichen Einvernahme gab die BF2 an, in Kroatien von Polizeibeamten sexuell belästigt worden zu sein, eine Vergewaltigung habe verhindert werden können, Details wolle sie nicht erzählen. Sie habe deswegen Anzeige erstatten wollen, sei jedoch ignoriert worden. 1.1.
  46. Für die minderjährigen BF3 und BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. 1.1.
  47. Die BF legten für den BF1 eine Kopie des iranischen Personalausweises, der Heiratsurkunde und des Studentenausweises, sowie für die BF2 eine Kopie des iranischen Personalausweises, der Heiratsurkunde, des Studentenausweises und des Melderegisters, sowie Screenshots diverser Berichte über das brutale Vorgehen der Polizei in Kroatien und Bosnien in deutscher, englischer und arabischer Sprache vor. 1.
  48. Aufgrund einer EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) betreffend den BF1 und die BF2 wurde vom BFA ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien gestellt und stimmte die kroatische Dublin-Behörde der Rückübernahme aller BF ausdrücklich zu. 1.
  49. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden vom BFA ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden vom jeweils 17.03.2021 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Gegen diese Bescheide erhoben die BF vollumfänglich Beschwerde.1.
  50. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden vom BFA ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden vom jeweils 17.03.2021 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen diese Bescheide erhoben die BF vollumfänglich Beschwerde. 1.
  51. Das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) wies mit Erkenntnis vom 19.04.2021 die Beschwerden der BF als unbegründet ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine Verletzung fundamentaler Menschenrechte durch rechtliche und faktische Standards im kroatischen Asylverfahren festgestellt werden könne und daher kein Anlass bestehe, ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK zu befürchten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung der von BF1 und BF2 dagegen erhobenen Beschwerden ab (VfGH v. 07.06.2021, E 1792-1793/2021-5). 1.
  52. Das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) wies mit Erkenntnis vom 19.04.2021 die Beschwerden der BF als unbegründet ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine Verletzung fundamentaler Menschenrechte durch rechtliche und faktische Standards im kroatischen Asylverfahren festgestellt werden könne und daher kein Anlass bestehe, ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK zu befürchten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung der von BF1 und BF2 dagegen erhobenen Beschwerden ab (VfGH v. 07.06.2021, E 1792-1793/2021-5). 1.
  53. Der Festnahmeauftrag aufgrund der Abschiebung nach Kroatien wurde am 14.06.2021 hinsichtlich der BF2 bis BF4 vollzogen, der BF1 entzog sich der Maßnahme. 1.
  54. Am 16.06.2021 stürzte die BF2 in der PAZ-Familienunterkunft nach einem Kontaktgespräch aus dem Fenster eines Dienstzimmers im dritten Stock ca. zehn Meter in die Tiefe und zog sich dabei eine Trümmerfraktur des zweiten Lendenwirbels samt Dislokation knöcherner Fragmente in den Spinalkanal und einer Kompression sämtlicher Caudafasern, einen Deckplatteneinbruch des ersten Lendenwirbelkanals, eine Mehrfragmentfraktur der linken Becken- bzw. Hüftpfanne, ein Knochenmarködem, eine beidseitige Fraktur des Schambeinastes, eine Fraktur des Kreuzbeins links, sowie eine linksseitige Fraktur im Bereich des Steißbeins zu, welche operativ versorgt wurden. Die mj. BF3 und BF4 wurden durch die Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien in einem Krisenzentrum untergebracht und wurde der in Salzburg lebende Bruder der BF2 verständigt. 1.
  55. Aufgrund des Vorfalls wurden die Festnahmen aufgehoben und der geplante Bus-Charter storniert. 1.
  56. Mit Schreiben vom 08.07.2021 stellte die BF2, vertreten durch Asyl in Not, einen Antrag auf Feststellung der ex-lege Zulassung zum inhaltlichen Verfahren, in eventu auf Feststellung, dass das Verfahren amtswegig wiederaufzunehmen sei, in eventu einen Folgeantrag aufgrund der wesentlichen Änderung des Sachverhaltes und Feststellung der Unzulässigkeit der Überstellung an sich wegen Verstoßes gegen Art. 3 und 8 EMRK sowie auf eine gutachterliche Untersuchung der belastungsabhängigen und krankheitswertigen psychischen Störungen und der Verschlechterungsprognose im Falle der Außerlandesbringung.1.
  57. Mit Schreiben vom 08.07.2021 stellte die BF2, vertreten durch Asyl in Not, einen Antrag auf Feststellung der ex-lege Zulassung zum inhaltlichen Verfahren, in eventu auf Feststellung, dass das Verfahren amtswegig wiederaufzunehmen sei, in eventu einen Folgeantrag aufgrund der wesentlichen Änderung des Sachverhaltes und Feststellung der Unzulässigkeit der Überstellung an sich wegen Verstoßes gegen Artikel 3 und 8 EMRK sowie auf eine gutachterliche Untersuchung der belastungsabhängigen und krankheitswertigen psychischen Störungen und der Verschlechterungsprognose im Falle der Außerlandesbringung. 1.
  58. Das BVwG wies den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschluss vom 29.07.2021 als unbegründet ab. 1.
  59. Die BF2 wurde am 25.08.2021 aus der stationären Behandlung entlassen.
  60. Gegenständliches Verfahren: 2.
  61. Der BF1 stellte für sich und die minderjährigen BF3 und BF4 am 13.09.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu noch am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab an, seine alten Fluchtgründe aufrecht zu halten, zudem sei seine Ehefrau nach dem Sturz bettlägerig und voll pflegebedürftig und müsse er sich auch um die beiden Kinder kümmern. 2.
  62. Die BF2 stellte am 24.09.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu noch am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gab an, ihre alten Fluchtgründe aufrecht zu halten, zudem sitze sie im Rollstuhl und wisse nicht, wie sie in Iran überleben solle. Sie sei auch keiner Religion zugehörig und könne daher nicht in den Iran zurückkehren. 2.
  63. Der BF1 wurde am 02.11.2021 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, er sei „nur am Papier“ schiitischer Moslem, in Wahrheit sei er ohne Bekenntnis. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er und die BF2 vor zwölf Jahren an Demonstrationen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Iran teilgenommen habe, die BF2 sei verhaftet worden und vier Monate im Gefängnis gewesen. Seit damals wären sie ständig unter Beobachtung durch die Geheimpolizei gestanden. In etwa halbjährlich seien sie deshalb befragt und auch ihre Wohnung durchsucht worden. Vor zwei Jahren habe es erneut einen Vorfall gegeben, bei dem er auch von den Polizeibeamten geschlagen worden sei und werde er von der Polizei gesucht. Zu seiner Familie in Iran habe er keinen Kontakt, da diese strenggläubige Muslime seien und seien er und seine Frau von diesen wegen ihrer Einstellung zur Religion unter Druck gesetzt worden. 2.
  64. Die niederschriftliche Einvernahme der BF2 am 02.11.2021 wurde zwecks Fortführung durch eine weibliche Referentin aufgrund des beabsichtigten Vorbringens eines Eingriffes in die sexuelle Integrität unterbrochen und fand schließlich am 25.01.2022 statt. Die BF2 gab zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass die iranische Polizei die Wohnung gestürmt, durchsucht und auf den BF1 eingeschlagen habe, da sie verdächtigt worden wären, oppositionell und gegen das Regime zu sein. Im Jahr 2009 sei sie festgenommen worden, da man ihr unterstellt habe, dass sie der Grünen Bewegungen angehöre. Sie sei deswegen vier Monate in Haft gewesen, davon zwei Monate Untersuchungshaft, und sei sie ausgezogen, geschlagen und gefoltert worden. Sie sei damals erst 18 Jahre alt gewesen und habe seitdem in ständiger Angst gelebt und empfinde sie aufgrund der Vorfälle Bedrohung durch bewaffnete Polizisten. In Kroatien sei sie beinahe von Polizisten vergewaltigt worden, man habe sie bei der Durchsuchung nach einem Aufgriff sexuell belästigt („begrapscht“). Befragt zu ihrem Sturz aus dem dritten Stock gab die BF2 an, dass sie gestürzt sei, weil sie gehört habe, dass sie nach Kroatien zurückmüsse. Sie sei in der Nähe des Fensters gestanden, als österreichische Polizeibeamte das Zimmer betreten hätten und habe sie sich erschrocken und sei infolge aus dem Fenster gefallen. Die Beamten hätte noch versucht, sie festzuhalten, hätten es aber nicht geschafft. Sie habe aber nie die Absicht gehabt, sich zu verletzen. Die BF2 legte diverse medizinische Unterlagen sowie ein Foto von der Kaution für die Gefängnisfreilassung vor. 2.
  65. Das Bundesamt wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 21.02.2022 (zugestellt am 25.02.2022) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran, ab (Spruchpunkt I. und II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig sei und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).2.
  66. Das Bundesamt wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 21.02.2022 (zugestellt am 25.02.2022) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran, ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig sei und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt führte hinsichtlich der minderjährigen BF3 und BF4 aus, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten und sich lediglich auf jene des gesetzlichen Vertreters (BF1) beziehen würden, es werde daher auf die Begründung zu BF1 verwiesen. In der Entscheidung betreffend BF1 wurde zusammengefasst begründend ausgeführt, der BF1 habe nicht glaubhaft machen können, in seinem Herkunftsstaat aufgrund der von ihm angegebenen Gründe verfolgt oder bedroht zu werden. Er habe angegeben, dass seine Ehefrau vor zwölf Jahren verhaftet worden sei und sich vier Monate in Haft befunden habe, woraufhin die Geheimpolizei jährlich ihre Wohnung durchsucht hätte und sie ständig unter Beobachtung gewesen seien. Vor zwei Jahren sei er von Beamten der Geheimpolizei geschlagen worden. Er habe zwar flüchten können, jedoch seien die Beamten am folgenden Tag wiedergekommen und hätten die BF2 befragt und ihr gedroht, dass sie wieder ins Gefängnis komme. Dies stehe im Widerspruch zu seinen Aussagen im ersten Asylverfahren, da er damals angegeben habe, selbst an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Auch habe er nunmehr angegeben, in Iran niemals inhaftiert gewesen zu sein, wohingegen er bei der Erstbefragung am 01.12.2020 angegeben habe, sogar mehrmals in Haft gewesen zu sein. Schließlich sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz behaupteter permanenter Kontrolle durch die Geheimpolizei zwölf Jahre bis zur Ausreise gewartet habe und werde auch dem Vorbringen, dass das Verfahren gegen die BF2 so lange gedauert habe, kein Glauben geschenkt. Im Zuge des Folgeantrags habe er kein neues Fluchtvorbringen erstattet, sondern lediglich auf die Pflegebedürftigkeit der BF2 verwiesen. In der Entscheidung betreffend BF2 wurde zusammengefasst begründend ausgeführt, die BF2 habe nicht glaubhaft machen können, in ihrem Herkunftsstaat aufgrund der von ihr angegebenen Gründe verfolgt oder bedroht zu werden. Sie habe angegeben, dass ihr Ehemann von der Polizei verprügelt und ihre Wohnung durchsucht worden sei, da sie verdächtigt worden wären, gegen das Regime zu sein. Ihr Ehemann habe mit Hilfe der Nachbarn flüchten können, jedoch sei die Polizei am nächsten Tag wiedergekommen und hätte ihr einen Brief gegeben und gesagt, dass der BF1 sich stellen solle. Welches konkrete Interesse der iranischen Regierung an der BF2 bestünde, habe sie jedoch nicht darlegen könne. Sie habe angegeben, sich vor zehn Jahren an einer Demonstration gegen das Regime beteiligt zu haben und danach vier Monate in Haft gewesen zu sein. Es sei jedoch nicht glaubhaft, dass sie sich im Falle eines permanenten Aufsuchens durch die staatlichen Behörden erst zehn Jahre später zur Ausreise entschieden habe. Auch die Schilderungen zum Grund der (Untersuchungs-)Haft seien nur vage gewesen, sie habe angegeben, wegen der Wahl Mussawis verhaftet worden zu sein. Auch ihr Vorbringen, sie sei ohne Bekenntnis sei nicht glaubhaft, da sie diesbezüglich in der Einvernahme „Islam, Schiitin“ angegeben habe. Schließlich habe sie der Behörde keinerlei Beweismittel, welche eine Verfolgung belegen könnten, vorgelegt. Die BF würden im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und könnten der BF1 und die BF2 mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung sowie durch Unterstützung durch deren Familien den Lebensunterhalt sichern, sodass auszuschließen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig und würde durch die Rückkehr als Familie auch das Recht auf Privat- und Familienleben nicht maßgeblich beeinträchtigt, zumal die Anknüpfungspunkte an den Aufenthaltsstaat deutlich geringer wären als jene zum Herkunftsstaat. 2.
  67. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 23.03.2022 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde. Die Bescheide wurden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge willkürlicher Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu den Spruchpunkten I. und II. sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.2.
  68. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 23.03.2022 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde. Die Bescheide wurden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge willkürlicher Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe in mehrfacher Hinsicht ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich pauschal auf zumeist vage Behauptungen aus den Länderberichten gestützt. Der physische und psychische Gesundheitszustand der BF2 sei nicht ausreichend ermittelt worden und wären die diesbezüglichen Feststellungen daher aktenwidrig. Die BF2 sei entgegen der Feststellungen nicht arbeitsfähig und habe die Behörde insbesondere zu den Traumata der BF2, an denen sie aufgrund der Folter in der Haft in Iran und den Eingriffen in ihre sexuelle Integrität in Kroatien leide, nicht ermittelt. Die BF2 sei aus Angst vor den Polizeibeamten aus dem dritten Stock gesprungen. Es werde daher ein Sachverständigengutachten zum derzeitigen psychischen Befinden der BF2 beantragt und seien ergänzende Ermittlungen zu den mangelnden Möglichkeiten einer Behandlung psychischer Erkrankungen im Herkunftsstaat erforderlich. Die mangelhafte Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem tatsächlichen Vorbringen zeige sich auch an den Bescheiden der minderjährigen Kinder, in denen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. ein gravierender „copy&paste-Fehler“ unterlaufen sei, indem auf das Staatsgebiet der Türkei Bezug genommen worden sei. Ebenso habe die belangte Behörde zu den jahrelangen Eingriffen der iranischen Polizei in das Privatleben der BF nicht ausreichend ermittelt, die Durchsuchungen der Wohnung seien unbegründet und willkürlich gewesen. Die belangte Behörde habe zudem jegliche Ermittlung zu den Fluchtgründen des Bruders der BF2 unterlassen, welche sich allenfalls auf die Fluchtgründe der BF auswirken könnten. Die BF würden in ihrem Herkunftsstaat aus politischen und religiösen Gründen verfolgt, schließlich sei der Umgang der iranischen Behörden mit unfreiwillig abgeschobenen Staatsangehörigen bekannt und sei auch nicht zwischen der offiziellen Konfessionszugehörigkeit und der tatsächlichen Praktizierung differenziert worden. Die BF hätten in Iran keine Wahl gehabt, schließlich seien 99,4% der Bevölkerung dem Islam zugehörig, davon gehörten 90% der schiitischen Glaubensrichtung an. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die BF2 keinen Tschador trage. Zudem lägen aufgrund der Unfallfolgen bei der BF2 nicht unerhebliche medizinische Risiken vor, wenn sie in den Herkunftsstaat zurückkehren müsse. Die belangte Behörde habe auch die familiäre Situation der BF in Österreich nicht berücksichtigt. Zur Beurteilung der Fluchtgründe sei die Einvernahme vor dem BFA heranzuziehen, da die Erstbefragung lediglich zur Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene, weshalb die von der belangten Behörde angeführten Widersprüche nicht vorlägen. Zu den Rückkehrbefürchtungen wurde abschließend ausgeführt, dass die BF2 westlich orientiert sei und es ihr im Falle einer Rückkehr unmöglich sei, sich an die gesellschaftlichen, unter Strafe stehenden, Vorgaben anzupassen. Die autokratischen Verhältnisse und die massiven Repressionsmaßnahmen gegen Regimegegner seien evident. Die BF2 sei im Herkunftsstaat inhaftiert gewesen und habe unmenschliche und erniedrigende Behandlung sowie Angriffe auf ihre körperliche Integrität erfahren. Die BF seien einer weiteren Festnahme nur knapp entkommen und würden ihnen aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen politischen Tätigkeit – sowie wie der BF2 bereits im Jahr 2009 – unverhältnismäßig lange Haftstrafen und Folter und sogar Tod drohen. Diese Art von unmenschlicher Behandlung werde zudem schwerwiegende Auswirkungen auf die Kinder haben und sei daher schon allein mit Blick auf das Kindeswohl eine Rückkehrentscheidung unzulässig. Die Rückkehrentscheidung verletze die BF daher in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK. Nicht zuletzt habe die Behörde übersehen, dass der sich aus dem Refoulment-Verbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Die BF würden aufgrund ihrer politischen und religiösen Einstellung ernsthaft Gefahr laufen, in ihrem Herkunftsstaat Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden und verbiete auch der gesundheitliche Zustand der BF2 eine Ausweisung, da sie in Iran keinen Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung erhalten würde und würde zudem aufgrund der Erfahrungen an der kroatisch-bosnischen Grenze schon der Akt einer Abschiebung eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe in mehrfacher Hinsicht ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich pauschal auf zumeist vage Behauptungen aus den Länderberichten gestützt. Der physische und psychische Gesundheitszustand der BF2 sei nicht ausreichend ermittelt worden und wären die diesbezüglichen Feststellungen daher aktenwidrig. Die BF2 sei entgegen der Feststellungen nicht arbeitsfähig und habe die Behörde insbesondere zu den Traumata der BF2, an denen sie aufgrund der Folter in der Haft in Iran und den Eingriffen in ihre sexuelle Integrität in Kroatien leide, nicht ermittelt. Die BF2 sei aus Angst vor den Polizeibeamten aus dem dritten Stock gesprungen. Es werde daher ein Sachverständigengutachten zum derzeitigen psychischen Befinden der BF2 beantragt und seien ergänzende Ermittlungen zu den mangelnden Möglichkeiten einer Behandlung psychischer Erkrankungen im Herkunftsstaat erforderlich. Die mangelhafte Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem tatsächlichen Vorbringen zeige sich auch an den Bescheiden der minderjährigen Kinder, in denen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. ein gravierender „copy&paste-Fehler“ unterlaufen sei, indem auf das Staatsgebiet der Türkei Bezug genommen worden sei. Ebenso habe die belangte Behörde zu den jahrelangen Eingriffen der iranischen Polizei in das Privatleben der BF nicht ausreichend ermittelt, die Durchsuchungen der Wohnung seien unbegründet und willkürlich gewesen. Die belangte Behörde habe zudem jegliche Ermittlung zu den Fluchtgründen des Bruders der BF2 unterlassen, welche sich allenfalls auf die Fluchtgründe der BF auswirken könnten. Die BF würden in ihrem Herkunftsstaat aus politischen und religiösen Gründen verfolgt, schließlich sei der Umgang der iranischen Behörden mit unfreiwillig abgeschobenen Staatsangehörigen bekannt und sei auch nicht zwischen der offiziellen Konfessionszugehörigkeit und der tatsächlichen Praktizierung differenziert worden. Die BF hätten in Iran keine Wahl gehabt, schließlich seien 99,4% der Bevölkerung dem Islam zugehörig, davon gehörten 90% der schiitischen Glaubensrichtung an. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die BF2 keinen Tschador trage. Zudem lägen aufgrund der Unfallfolgen bei der BF2 nicht unerhebliche medizinische Risiken vor, wenn sie in den Herkunftsstaat zurückkehren müsse. Die belangte Behörde habe auch die familiäre Situation der BF in Österreich nicht berücksichtigt. Zur Beurteilung der Fluchtgründe sei die Einvernahme vor dem BFA heranzuziehen, da die Erstbefragung lediglich zur Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene, weshalb die von der belangten Behörde angeführten Widersprüche nicht vorlägen. Zu den Rückkehrbefürchtungen wurde abschließend ausgeführt, dass die BF2 westlich orientiert sei und es ihr im Falle einer Rückkehr unmöglich sei, sich an die gesellschaftlichen, unter Strafe stehenden, Vorgaben anzupassen. Die autokratischen Verhältnisse und die massiven Repressionsmaßnahmen gegen Regimegegner seien evident. Die BF2 sei im Herkunftsstaat inhaftiert gewesen und habe unmenschliche und erniedrigende Behandlung sowie Angriffe auf ihre körperliche Integrität erfahren. Die BF seien einer weiteren Festnahme nur knapp entkommen und würden ihnen aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen politischen Tätigkeit – sowie wie der BF2 bereits im Jahr 2009 – unverhältnismäßig lange Haftstrafen und Folter und sogar Tod drohen. Diese Art von unmenschlicher Behandlung werde zudem schwerwiegende Auswirkungen auf die Kinder haben und sei daher schon allein mit Blick auf das Kindeswohl eine Rückkehrentscheidung unzulässig. Die Rückkehrentscheidung verletze die BF daher in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK. Nicht zuletzt habe die Behörde übersehen, dass der sich aus dem Refoulment-Verbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Die BF würden aufgrund ihrer politischen und religiösen Einstellung ernsthaft Gefahr laufen, in ihrem Herkunftsstaat Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden und verbiete auch der gesundheitliche Zustand der BF2 eine Ausweisung, da sie in Iran keinen Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung erhalten würde und würde zudem aufgrund der Erfahrungen an der kroatisch-bosnischen Grenze schon der Akt einer Abschiebung eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen. Beantragt wurde unter einem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und die gutachterliche Untersuchung der belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen und der Prognose im Falle einer Rückkehr für BF2, BF3 und BF
  69. 2.
  70. Die Beschwerden samt bezughabenden Verwaltungsunterlagen langten am 01.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 2.
  71. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.06.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi durch, an welcher der BF1, die BF2, der BF3 und die BF4 sowie deren Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die BF legten im Zuge der Verhandlung den Unfallakt sowie mehrere ärztliche Befundberichte, Ambulanzberichte, Nachbehandlungsberichte und Patientenbriefe sowie den Implantatnachweis der BF2, einen Befund der klinischen Psychologin vom 12.10.2021, ein Schreiben der Caritas vom 27.06.2022 über den Behandlungsaufwand der BF2 und die Übernahme der Haushaltsführung durch den BF1, ein privates Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung über die Teilnahme des BF1 am Kurs „LernBar“ vor. Die Verhandlung wurde zur Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten betreffend die BF2 auf unbestimmte Zeit vertagt. 2.
  72. Mit Schriftsatz vom 02.09.2022 legten die BF, nunmehr vertreten durch die BBU-GmbH, die Geburtsurkunden der BF1-BF4, die Heiratsurkunde des BF1 und der BF2, die iranischen Personalausweise des BF1 und der BF2, den Führerschein des BF2, den iranischen Schülerausweis und das Abschlusszeugnis der BF2, die Ausweiskarte Wehrdienstableistung des BF1, Schulbesuchsbestätigungen für den BF3 und die BF4, einen Nachbehandlungsbericht der BF2 sowie deren Physiotherapieprogramm, eine Terminbestätigung über einen Zahnarztbesuch des BF1 sowie Bestätigungsschreiben über den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft für die BF1 bis BF4, jeweils als Lichtbild-Kopie, vor. Beantragt wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der posttraumatischen Belastungsstörung der BF2 und die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Erforderlichkeit der Weiterführung der Physiotherapie für den weiteren Heilungsverlauf. In der Stellungnahme wurde vorgebracht, dass die für die BF2 notwendigen medizinischen Behandlungen in Iran nicht verfügbar, leistbar und erreichbar wären, sodass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wahrscheinlich sei. Den BF stünde keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und sei ihnen daher in eventu subsidiärer Schutz zuzuerkennen. 2.
  73. Mit Urkundenvorlage vom 14.09.2022 wurde der mit 07.09.2022 datierte Medikationsplan der Hausärztin für die BF2 vorgelegt. 2.
  74. Mit Schreiben vom 16.09.2022 teilte die Landespolizeidirektion Burgenland, Sicherheits- und Verkehrspolizeiliche Abteilung, mit, dass dem BF1 am 13.09.2022 eine österreichische Lenkberechtigung ausgestellt wurde. 2.
  75. Mit hg. Beschluss vom 01.02.2023, XXXX , wurde XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Physikalischen Medizin und allgemeinen Rehabilitation bestellt.2.
  76. Mit hg. Beschluss vom 01.02.2023, römisch 40 , wurde römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Physikalischen Medizin und allgemeinen Rehabilitation bestellt. 2.
  77. Mit hg. Beschluss vom 01.02.2023, XXXX , wurde XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt.2.
  78. Mit hg. Beschluss vom 01.02.2023, römisch 40 , wurde römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt. 2.
  79. Das Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie langte am 04.04.2023 beim BVwG ein. Zusammengefasst führte er aus psychiatrischer Sicht aus, die BF2 habe dezidiert verneint, jemals in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gewesen zu sein und habe sie angegeben, in ihrem Herkunftsstaat keiner Folter ausgesetzt gewesen zu sein. Auf der Flucht sei es beim Übertritt von Bosnien nach Kroatien zu einer Situation gekommen, bei der die BF2 perlustriert worden wäre, sich entkleiden hätte müssen und befürchtet hätte, von Beamten vergewaltigt zu werden. Nach psychiatrischer und psychotraumatischer Exploration ließe sich kein dezidierter Hinweis auf eine überschwellige Traumaerfahrung feststellen. Aus neurologischer Sicht sei als Folge des Sturzes durch die Kompression der Caudafasern eine neurologische Symptomatik im Sinne eines Caudasyndroms mit anfänglich Gehstörungen, Gefühlsstörungen im sogenannten Reiterhosenbereich, sowie Blasen- und Darmentleerungsstörungen festzustellen und seien Reste davon erhalten. Ansonsten sei die BF2 kaum eingeschränkt, das Gangbild sei zügig und die BF2 somit mobil. Bedarfsbezogen nehme sie nichtsteroidales Antirheumatikum ein, eine darüberhinausgehende Schmerzbehandlung erfolge nicht. Die BF2 sei zweifelsfrei einvernahmefähig. Eine zumindest vorübergehende Verschlimmerung ihrer Befindlichkeit im Sinne einer Anpassungsstörung sei im Falle einer Rückführung möglich, stelle aber keine wesentliche und nachhaltige Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes dar. 2.
  80. Das Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Physikalischen Medizin und allgemeinen Rehabilitation langte am 20.04.2023 beim BVwG ein. Zusammengefasst führte er aus, dass bei der BF2 als Folge der Sturzverletzung eine geringe Schwäche des linken Hüftbeugers und des linken Kniestreckers mit einer geringen Gangstörung, eine Verminderung des Hautgefühls an der linken Oberschenkelinnenseite sowie eine Mastdarmstörung mit gelegentlich plötzlichem Stuhldrang und eine Harn-Dranginkontinenz bestehe. Die derzeitige Therapie bestehe aus dem schmerzstillenden Medikament Novalgin und dem Medikament Trittico, mit beruhigender, angstlösender und stimmungsaufhellender Wirkung. Diese Therapien seien grundsätzlich nicht ortsgebunden. 2.
  81. Die medizinischen Sachverständigen kamen übereinstimmend zu dem Schluss, dass die BF2 trotz ihrer Beschwerden in der Lage sei, alle Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen und sie auch einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Sie sei imstande, leichte und fallweise mittelschwere körperliche Arbeiten in normaler Arbeitszeit zu verrichten. Die BF2 könne sich selbständig Arbeit, Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung verschaffen und sich in einer fremden Stadt orientieren. 2.
  82. Mit Schriftsatz vom 17.05.2023 nahm die BF2 durch ihre rechtliche Vertretung sowohl zum medizinischen, als auch zum psychiatrischen Sachverständigengutachten Stellung. Zum medizinischen Sachverständigengutachten wurde ausgeführt, dass die BF entgegen des Gutachtens bei Aufgaben des täglichen Lebens auf die Unterstützung ihres Ehemannes und der Kinder angewiesen sei. Nicht zuletzt aufgrund ihres psychischen Zustandes falle es der BF2 schwer, ohne jegliche Hilfe im Alltag zurecht zu kommen und habe der Gutachter auch festgestellt, dass sie sich wegen einer akuten Belastungsreaktion und posttraumatischen Belastungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Zum psychiatrischen Sachverständigengutachten wurde ausgeführt, dass der Befund, dass die Affektlage nicht dezidiert depressiv sei und keine Hinweise für eine traumaassoziierte Persönlichkeitsänderung vorlägen, in klarem Widerspruch zur Diagnose der vormals behandelnden klinischen Psychologin stehe. Zudem habe die BF2 den Eindruck gehabt, dass der Sachverständige sie nicht unvoreingenommen befragt habe. Auch werde aufgrund der bisherigen Angaben der BF2 im Verfahren den Ausführungen im Gutachten, die BF wäre in ihrer Heimat keiner Folter ausgesetzt gewesen, ausdrücklich widersprochen. Schließlich stelle die Schlussfolgerung des Gutachters, dass kein dezidierter Hinweis insbesondere auf eine Überschwellige Traumaerfahrung festgestellt werden habe können, obwohl Hinweise auf einen Vergewaltigungsversuch durch einen kroatischen Polizisten im Rahmen der Anhaltung dargelegt wurden, einen Widerspruch in sich dar. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, in welchem die BF2 schwer traumatisiert worden sei, würde eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes bedeuten. Vorgelegt wurden eine Überweisung einer Fachärztin für Neurologie zur Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie aufgrund eines Polytraumas, Depression, Schlafstörung und Belastungsstörung vom 18.04.2023, sowie eine Überweisung der Allgemeinmedizinerin an einen Facharzt für Psychologie mit dem Ersuchen um Psychotherapie aufgrund einer Depression nach Polytrauma, Belastungsreaktion und Insomnie vom 19.04.
  83. 2.
  84. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.06.2023 die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi durch, an welcher der BF1, die BF2, der BF3 und die BF4 sowie deren Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin und der Sachverständige für den Fachbereich Neurologie und Psychiatrie teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zur Islamischen Republik Iran, Version 6 vom 13.04.2023, den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 18.11.2022, des Deutschen Auswärtigen Amtes; die Kurzinformation (KI) Iran: Proteste, exilpolitische Tätigkeiten und Vorgehen der iranischen Behörden vom 23.02.2023, und weitere Berichte zu den Protesten im Iran 2009 sowie zu Hinrichtungen im Iran und die COVID-19 Risikogruppen-Verordnung des Sozialministeriums (BGBl. II Nr. 203/2020) zum Parteiengehör.Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zur Islamischen Republik Iran, Version 6 vom 13.04.2023, den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 18.11.2022, des Deutschen Auswärtigen Amtes; die Kurzinformation (KI) Iran: Proteste, exilpolitische Tätigkeiten und Vorgehen der iranischen Behörden vom 23.02.2023, und weitere Berichte zu den Protesten im Iran 2009 sowie zu Hinrichtungen im Iran und die COVID-19 Risikogruppen-Verordnung des Sozialministeriums Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,) zum Parteiengehör. Die BF legten im Zuge der Verhandlung eine Privathonorarnote eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.05.2023 mit der Diagnose Depressive Episode (Beilage A), einen Therapiebericht eines Facharztes für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation beginnend mit 25.05.2023 (Beilage B), ein Rezept für die Medikamente Sertralin und Trittico (Beilage C), sowie ein eine Bestätigung von Hemayat über die Teilnahme an einer psychotherapeutischen Krisensitzung vom 22.05.2023 (Beilage D) betreffend die BF2 vor, und erstatteten eine Stellungnahme zu den eingebrachten Berichten über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerden erwogen:
  85. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  86. Zur Person der BF: 1.1.
  87. Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran, Angehörige der Volksgruppe der Azeri und gehören keiner Glaubensgemeinschaft an. Die Erstsprache der BF1 und BF2 ist sowohl Farsi als auch Azeri. Der BF1 und die BF2 sind standesamtlich seit 13 Jahren verheiratet und Eltern zweier Kinder, des minderjährigen BF3 und der minderjährigen BF
  88. 1.1.
  89. Der BF1 wurde am XXXX , Islamische Republik Iran, geboren, wo er fünf Jahre die Grundschule besuchte. Ab dem Alter von 12 oder 13 Jahren erlernte er in einer Kfz-Werkstatt den Beruf des Spenglers und arbeitete dort bis zum Militärdienst, den er mit 18 Jahren in der Umgebung von Teheran absolvierte. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte der BF1 bei seinen Eltern, die auch heute noch in XXXX leben. Während des zweijährigen Militärdienstes als einfacher Soldat lernte er seine jetzige Ehefrau, die BF2, kennen und zog nach Teheran. Nach dem Wehrdienst eröffnete er gemeinsam mit einem Geschäftspartner eine eigene Kfz-Werkstatt (Spenglerei) und arbeitete dort bis zu seiner Ausreise.1.1.
  90. Der BF1 wurde am römisch 40 , Islamische Republik Iran, geboren, wo er fünf Jahre die Grundschule besuchte. Ab dem Alter von 12 oder 13 Jahren erlernte er in einer Kfz-Werkstatt den Beruf des Spenglers und arbeitete dort bis zum Militärdienst, den er mit 18 Jahren in der Umgebung von Teheran absolvierte. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte der BF1 bei seinen Eltern, die auch heute noch in römisch 40 leben. Während des zweijährigen Militärdienstes als einfacher Soldat lernte er seine jetzige Ehefrau, die BF2, kennen und zog nach Teheran. Nach dem Wehrdienst eröffnete er gemeinsam mit einem Geschäftspartner eine eigene Kfz-Werkstatt (Spenglerei) und arbeitete dort bis zu seiner Ausreise. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX , Islamische Republik Iran, geboren und zogen ihre Eltern nach ihrer Geburt nach Teheran, wo die BF2 acht Jahre die Grundschule und danach weitere drei Jahre bis zur Matura im Zweig Buchhaltung die Schule besucht. Bis zur Hochzeit kamen ihre Eltern für ihren Lebensunterhalt auf, danach ihr Ehemann. Die BF2 selbst war nie erwerbstätig, sie führte den Haushalt und kümmerte sich um die Kinder.Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 , Islamische Republik Iran, geboren und zogen ihre Eltern nach ihrer Geburt nach Teheran, wo die BF2 acht Jahre die Grundschule und danach weitere drei Jahre bis zur Matura im Zweig Buchhaltung die Schule besucht. Bis zur Hochzeit kamen ihre Eltern für ihren Lebensunterhalt auf, danach ihr Ehemann. Die BF2 selbst war nie erwerbstätig, sie führte den Haushalt und kümmerte sich um die Kinder. Der mj. BF3 wurde am XXXX und die mj. BF4 am XXXX in Teheran in der Islamischen Republik Iran geboren. Der BF3 und die BF4 wuchsen in Teheran auf und lebten dort bis zur Ausreise zusammen mit ihren Eltern BF1 und BF
  91. Der BF3 besuchte nur kurz die erste Klasse der Grundschule in Teheran, die BF4 den Kindergarten.Der mj. BF3 wurde am römisch 40 und die mj. BF4 am römisch 40 in Teheran in der Islamischen Republik Iran geboren. Der BF3 und die BF4 wuchsen in Teheran auf und lebten dort bis zur Ausreise zusammen mit ihren Eltern BF1 und BF
  92. Der BF3 besuchte nur kurz die erste Klasse der Grundschule in Teheran, die BF4 den Kindergarten. 1.1.
  93. In Iran leben die Eltern, der Bruder und die Schwester des BF1 sowie die Eltern und die Schwester der BF
  94. Der BF1 hat zu seinen Eltern keinen Kontakt mehr, die BF2 hat Kontakt zu ihrer Mutter und ihrer Schwester. 1.1.
  95. Der BF1, der mj. BF3 und die mj. BF4 sind gesund und leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Die BF2 leidet seit dem Sturz aus dem
  96. Stockwerk an den Folgen der Verletzungen, nämlich einer geringen Schwäche des linken Hüftbeugers und des linken Kniestreckers mit einer geringen Gangstörung, einer Verminderung des Hautgefühls an der linken Oberschenkelinnenseite sowie einer Mastdarmstörung mit gelegentlich plötzlichem Stuhldrang und einer Harn-Dranginkontinenz. Die BF2 ist deswegen in physiotherapeutischer Behandlung und nimmt bedarfsweise schmerzstillende Medikamente ein. Zudem wurde bei der BF2 zuletzt eine depressive Episode diagnostiziert und eine übliche Medikation verordnet. 1.1.
  97. Die volljährigen BF sind arbeitsfähig, alle BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  98. Zu den Fluchtgründen der BF: 1.2.
  99. Den BF 1 und 2 droht eine konkrete und individuell gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Kumulation ihrer oppositionellen politischen Gesinnung, der Ablehnung der religiösen Pflichten des Islam sowie ihrer Einstellung zu den westlichen Werten in Bezug auf Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit und Gleichberechtigung, welche sie nunmehr auch ausleben. Der BF1 ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war dort nie inhaftiert. Er war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt. Die BF2 war im Jahr 2009 wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters bzw. Bruders vier Monate lang in Haft. Sie engagierte sich sonst nicht offen politisch oder journalistisch. Die BF wurden nach der Inhaftierung der BF2 regelmäßig von staatlichen Behörden überwacht und wurde ihre Wohnung auf der Suche nach Beweisen für eine oppositionelle Tätigkeit wiederholt durchsucht. Darüber hinaus hatten sie keine weiteren Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat. 1.2.
  100. Die BF sind gebürtige Muslime, wobei der BF1 und die BF2 den schiitisch-muslimischen Glauben bereits in ihrem Herkunftsstaat kaum ausübten, bzw. nur aufgrund familiärer oder gesellschaftlicher Zwänge, und haben sie sich nicht öffentlich dazu bekannt. Die BF lehnen die religiösen Vorgaben des Islam ab und haben dies durch den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft im August 2022 bekundet, wobei zumindest der BF1 nach wie vor an einen Gott glaubt, weshalb zwar von einer Ablehnung der schiitisch-islamischen Glaubensregeln und somit von einem Glaubensabfall (Apostasie), nicht jedoch von einer verinnerlichten atheistischen Lebenseinstellung auszugehen ist. 1.2.
  101. Die BF lehnen das politische und gesellschaftliche System in Iran ab, vor allem die Unterdrückung der Frauen und die nicht vorhandene Meinungsäußerungs- und Religionsfreiheit. In Iran konnten sie dies aus Angst vor Repressionen nicht so ausleben, wie sie dies nunmehr in Österreich tun, sei es durch Teilnahme an Demonstrationen gegen das iranische Regime und das Posten von system- und/oder islamkritischen Beiträgen auf Social-Media-Plattformen. Nicht zuletzt ist auch aufgrund des Kleidungsstils und des Auftretens vor allem der BF2 von einer zunehmenden „westlichen“ Lebenseinstellung der BF auszugehen. 1.
  102. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat: 1.3.
  103. Den BF ist eine Rückkehr in die Islamische Republik Iran nicht möglich. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den BF im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr einer Verfolgung durch staatliche Akteure droht, dies aufgrund der Kumulation ihrer politisch oppositionellen Gesinnung und des Auftretens gegen das politische System in Iran, ihrer religiösen Ansichten zum Islam und der Ablehnung der Glaubensregeln, ihrer Einstellung zu den westlichen Werten in Bezug auf die Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit und Gleichberechtigung, welche sie in Österreich öffentlich ausleben, ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung und nicht zuletzt wegen der Teilnahme des BF1 und der BF2 an Demonstrationen gegen das iranische Regime im Bundesgebiet. Auch bei einer Rückkehr werden der BF 1 und die BF 2 gegen das islamisch iranische System auftreten. 1.
  104. Zur Situation der BF in Österreich: 1.4.
  105. Die BF reisten gemeinsam am 01.12.2020 schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 01.12.2020 die ersten Anträge auf internationalen Schutz, die vom Bundesamt mit Bescheid vom 17.03.2021 – ohne in die Sache einzutreten – aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens als unzulässig zurückgewiesen wurden. Gegen die BF wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen jeweils vom 19.04.2021 als unbegründet abgewiesen, der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden mit Beschluss vom 07.06.2021 abgelehnt. Die BF2 stellte am 08.07.2021 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der mit Beschluss des BVwG vom 29.07.2021 als unbegründet abgewiesen wurde. Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten die BF2 am 24.09.2021 und der BF1 – dieser auch für den mj. BF3 und die mj. BF4 – am 13.09.
  106. Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 21.02.2022 die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran ab (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihnen eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten die BF2 am 24.09.2021 und der BF1 – dieser auch für den mj. BF3 und die mj. BF4 – am 13.09.
  107. Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 21.02.2022 die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihnen eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. 1.4.
  108. Die BF bezogen nach ihrer Einreise bis zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 und die BF2 gingen bis zum Entscheidungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF lebten in einem Quartier der Bundesbetreuungseinrichtung im Rahmen der Grundversorgung. Der BF1 hat sich im Juni 2021 der Festnahme zur Außerlandesbringung entzogen, war ab 14.06.2021 unsteten Aufenthalts und ab 26.08.2021 in einer Unterkunft von Obdach Wien gemeldet. Seit März 2022 wohnen die BF in einem Quartier der Caritas in Eisenstadt, wo alle BF auch ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Alle BF lebten und leben im gemeinsamen Haushalt (mit Ausnahme der Zeit des unsteten Aufenthalts des BF1 und des Krankenhausaufenthaltes der BF2). 1.4.
  109. Der BF1 hat geringe Deutschkenntnisse und hat in Österreich noch keinen Deutschkurs besucht. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und geht keinen kulturellen oder sportlichen Aktivitäten nach. Die BF2 hat ebenso geringe Deutschkenntnisse und besucht in Österreich derzeit einen Kurs für Deutsch, Englisch und Mathematik. Sie kümmert sich um den Haushalt und die Kinder. Sie ist weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig. Der minderjährige Sohn BF3 hat gute Deutschkenntnisse und besucht die
  110. Klasse der Volksschule in Eisenstadt. Die minderjährige BF4 hat ebenfalls gute Deutschkenntnisse und besucht die
  111. Klasse der Volksschule in Eisenstadt. 1.4.
  112. Die BF haben bis auf den Bruder der BF2, der in Salzburg lebt, keine Verwandten im Bundesgebiet. Sie haben Kontakt zu Personen der Caritas, zu Nachbarn und hin und wieder zu einigen Eltern anderer Schulkinder, sowie zu einer Frau, die den Deutschunterricht organisiert und leitet. 1.4.
  113. Der BF 1 bzw. die BF 2 nehmen an Demonstrationen gegen das iranische Regime teil sowie posten islam-iranisch kritische Bilder, Texte und eigene Meinungen in den öffentlichen sozialen Medien. Sie treten daher offen und öffentlich gegen das iranische Regime auf. 1.
  114. Die allgemeine Lage in der Islamischen Republik Iran stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Aus den ins Verfahren eingeführten allgemeinen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System) vom 13.04.2023 (Version 6), sowie weiteren konkreten Berichten zu den Protesten und Hinrichtungen in Iran: - Kurzinformation der Staatendokumentation Iran: Proteste, exilpolitische Tätigkeiten und Vorgehen der iranischen Behörden vom 23.02.2023 - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom Deutschen Auswärtigen Amt vom 18.11.2022 - Artikel „Gründe für viele Hinrichtungen im Iran“ von Die Tagespost (https://www.die-tagespost.de/politik/gruende-fuer-viele-hinrichtungen-im-iran-art-238135, zuletzt aufgerufen am 06.06.2023) - Artikel „Iran: 14 Menschen droht die Hinrichtung“ von Amnesty International vom 06.02.2023 (https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/iran-14-menschen-droht-die-hinrichtung-2023-02-06, zuletzt aufgerufen am 06.06.2023) - Artikel „Iran: Mindestens 94 Menschen in 2023 hingerichtet“ von Amnesty International vom 02.03.2023 (https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteilung/iran-mindestens-94-menschen-in-2023-hingerichtet#:~:text=Iran%3A%20Mindestens%2094%20Menschen%20in%202023%20hingerichtet%20%E2%80%93%20ethnische%20Minderheiten%20besonders%20betroffen&text=Die%20iranischen%20Beh%C3%B6rden%20haben%20seit,nach%20grob%20unfairen%20Gerichtsverfahren%20hingerichtet., zuletzt aufgerufen am 06.06.2023) - Wikipedia-Eintrag „Proteste nach der iranischen Präsidentschaftswahl 2009“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Proteste_nach_der_iranischen_Pr%C3%A4sidentschaftswahl_2009, zuletzt aufgerufen am 06.06.2023) ergibt sich wie folgt: 1.5.
  115. Auszug aus den Länderinformation der Staatendokumentation, Version 6: Politische Lage Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022). Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a). Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit einem harten Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der "islamischen Gesellschaftsordnung" (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung "westlicher" Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021). Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie mancher Richterposten anzutreten (USDOS 20.3.2023). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a). Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei (Gasht-e Ershâd) in Teheran (BPB 16.2.2023) aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hidschabs kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Der Protest erreichte schnell alle Teile des Landes und hat eine politische Dimension angenommen, die weit über die "Kopftuch-Frage" und die Überlappung von geschlechtsspezifischer und ethnischer Diskriminierung hinausgeht. Die von den Demonstrantinnen und Demonstranten verwendete Parole lautet "Zan, Zendegi, Âzâdi" [Anm.: Persisch für "Frau, Leben, Freiheit"; ursprüngl. Kurdisch: Jin, Jîyan, Azadî] und ist gepaart mit der Forderung nach einem Regimewechsel. Die Proteste werden insbesondere von den folgenden Gruppen getragen: Frauen, Jugendliche, Studentinnen und Studenten sowie von marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen. Das iranische Regime reagierte mit massiver Repression auf die Proteste, zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert und rund 500 Protestteilnehmer wurden von den Sicherheitskräften getötet. Die Proteste zeichnen sich bislang durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen sind sowohl Stärke als auch Schwäche der derzeitigen Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielen: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer politischen Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022). Anm.: Informationen zur Protestwelle seit September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.Anmerkung, Informationen zur Protestwelle seit September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden. Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021): Iran: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 24.3.2023; ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand:
  116. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich]; ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023; ● BBC - British Broadcasting Corporation (8.10.2022): Who is in charge of Iran?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-57260831, Zugriff 24.3.2023; ● BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (10.1.2020): Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40110/machtkonstante-theokratie-iran-nach-1979/, Zugriff 24.3.2023; ● BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (16.2.2023): Der revolutionäre Prozess in Iran, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/518072/der-revolutionaere-prozess-in-iran/, Zugriff 24.3.2023; ● BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (31.1.2020): Machtgefüge Iran: Kleriker, Garden – und eine Generation ohne Einfluss, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40113/machtgefuege-iran-kleriker-garden-und-eine-generation-ohne-einfluss/, Zugriff 24.3.2023; ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023; ● DW - Deutsche Welle (16.6.2021): Irans Regierungssystem kurz erklärt, https://www.dw.com/de/irans-regierungssystem-kurz-erkl%C3%A4rt/a-57888174, Zugriff 24.3.2023; ● EN – Euronews (1.2.2023): Iran protests: What caused them? Are they different this time? Will the regime fall?, https://www.euronews.com/2022/12/20/iran-protests-what-caused-them-who-is-generation-z-will-the-unrest-lead-to-revolution, Zugriff 14.3.2023; ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.3.2023): Schlaglicht auf einen Schattenkrieg, https://www.faz.net/aktuell/politik/thema/iran, Zugriff 24.3.2023; ● FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023; ● FR24 - France 24 (16.12.2022): Lack of leadership is both a strength and weakness of Iran's protest movement, https://www.france24.com/en/middle-east/20221216-ni, Zugriff 27.3.2023; ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit

(2020): Iran: Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2023; ● ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]; ● Standard - Standard, Der (19.6.2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.derstandard.at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praesidentenwahl-im-iran, Zugriff 24.3.2023; ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023; Sicherheitslage Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsbehörden. Mit Ausnahme von einigen peripheren Grenzregionen ist die Regierung im Besitz der Kontrolle über das gesamte Staatsterritorium. In den Provinzen West-Aserbaidschan und Kermanshah, an der westlichen Staatsgrenze zu Irakisch-Kurdistan, kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC, Pasdaran) und separatistischen Gruppierungen, wie der Kurdistan Democratic Party of Iran (KDPI) und der Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (PJAK) (BS 23.2.2022). Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vgl. UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022). Im ganzen Land besteht ein Risiko für Anschläge. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 10.2.2023). Vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 8.2.2023). In der Provinz Sistan und Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 8.2.2023). Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliches Kerman und Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- sowie von extremistischen Organisationen. Diese verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 10.2.2023). An der Grenze zu Afghanistan kommt es auch immer wieder zu Schusswechseln zwischen iranischen Sicherheitsbehörden und Grenzschützern der Taliban (IRINTL 3.9.2022). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 8.2.2023). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 10.2.2023). Im Herbst 2022 schoss Iran zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 8.2.2023). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 10.2.2023). Im Herbst 2022 schoss Iran zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vergleiche K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 10.2.2023). Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vgl. TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vgl. MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit
  1. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vergleiche TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vergleiche MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit
  2. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022). Der neue de facto-Anführer von al-Qaida - sein Amtsantritt wurde bislang nicht offiziell bekannt gegeben - Sayf al-Adl befindet sich nach Einschätzungen von Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats in Iran (UNSC 13.2.2023). Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken (EDA 10.2.2023). Im Jänner und April 2023 wurde von israelischen Drohnenangriffen auf militärische Ziele in Iran berichtet (IRINTL 5.4.2023, RFE/RL 31.1.2023). Im vergangenen Jahr kam es in Iran zu einer Reihe von Zwischenfällen, darunter Sabotage- und Cyberangriffe, Attentate und die mysteriöse Ermordung von Mitgliedern der IRGC sowie von Wissenschaftlern und Ingenieuren. Teheran hat einige der Vorfälle Israel, seinem regionalen Feind, angelastet (RFE/RL 31.1.2023). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2023): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/iransicherheit/202396#content_5, Zugriff 15.3.2023 [Login erforderlich]; ● AJ - Al Jazeera (26.10.2022): Attack on Shiraz shrine kills 15: Iranian state media, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/26/attack-on-shiraz-shrine-kills-15-iranian-state-media, Zugriff 7.4.2023; ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023; ● DW - Deutsche Welle (13.11.2022): Northern Iraq: A new base for Iran's protest movement?, https://www.dw.com/en/northern-iraq-a-new-base-for-irans-protest-movement/a-63731091, Zugriff 6.4.2023; ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.2.2023): Reisehinweise für den Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 7.4.2023; ● IRINTL - Iran International (3.9.2022): Four Iranian Forces Killed In Clashes With Taliban Border Guards, https://www.iranintl.com/en/202203098998, Zugriff 7.4.2023; ● IRINTL - Iran International (5.4.2023): IRGC Say Drone Downed Near Military Site Amidst Governorate Denials, https://www.iranintl.com/en/202304055252, Zugriff 7.4.2023; ● K24 - Kurdistan 24 (28.11.2022): Who are the Iranian-Kurdish rebels in northern Iraq?, https://www.kurdistan24.net/en/story/30066-Who-are-the-Iranian-Kurdish-rebels-in-northern-Iraq, Zugriff 6.4.2023; ● MAITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Infomation Center (3.11.2022): ISIS’s attack on a Shiite shrine in Shiraz, Iran: analysis and possible implications, https://www.terrorism-info.org.il/en/isiss-attack-on-a-shiite-shrine-in-shiraz-iran-analysis-and-possible-implications/, Zugriff 7.4.2023; ● Newsweek - Newsweek (1.12.2022): As Iran Unrest Turns to Armed Clashes, Government Prepares Fight to Survive, https://www.newsweek.com/iran-unrest-turns-armed-clashes-government-prepares-fight-survive-1763724, Zugriff 7.4.2023; ● RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (31.1.2023): Suspected Israeli Drone Strike In Iran Part Of New 'Containment Strategy', https://www.rferl.org/a/iran-suspected-israeli-drone-strikes-containment/32247689.html, Zugriff 7.4.2023; ● Rudaw - Rudaw Media Network (28.9.2022): IRGC rains down missiles, drones on Kurdistan Region killing nine, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/28092022, Zugriff 6.4.2023; ● TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (14.10.2022): As Anti-Regime Protests Swell Across Iran, Ethnic Minorities Demand Freedom and Equality, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/anti-regime-protests-swell-across-iran-ethnic-minorities-demand-freedom-and, Zugriff 14.3.2023; ● TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (31.10.2022): The Islamic State Attacks the Islamic Republic, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/islamic-state-attacks-islamic-republic, Zugriff 7.4.2023; ● UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023; ● UNSC - United Nations Security Council (13.2.2023): Thirty-first report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610
(2021)concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087006/N2303891.pdf, Zugriff 27.3.2023; Rechtsschutz / Justizwesen Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltenteilung ist in der Praxis stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 23.2.2022). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023), der wiederum für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig ist (BS 23.2.2022). Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 30.11.2022). Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem jedoch regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 10.3.2023). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden (BS 23.2.2022) - nehmen v.a. in politischen Fällen jedoch massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vgl. USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021).Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltenteilung ist in der Praxis stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Artikel 57, der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 23.2.2022). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023), der wiederum für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig ist (BS 23.2.2022). Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 30.11.2022). Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem jedoch regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 10.3.2023). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden (BS 23.2.2022) - nehmen v.a. in politischen Fällen jedoch massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vergleiche USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021). Iranische Gerichte, insbesondere Revolutionsgerichte, sind regelmäßig weit davon entfernt, faire Gerichtsverfahren zu gewährleisten (HRW 12.1.2023). So verweigerten die Behörden z.B. Untersuchungshäftlingen den Zugang zu einem Rechtsbeistand, ließen Inhaftierte "verschwinden" oder hielten sie ohne Kontakt zur Außenwelt fest (AI 27.3.2023), ließen in Prozessen "Geständnisse" als Beweise zu, die unter Folter erpresst worden waren (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023), und führten summarische und geheime Scheinprozesse durch, die keinerlei Ähnlichkeit mit fairen Verfahren aufwiesen, in denen jedoch Haftstrafen, Körperstrafen und Todesurteile verhängt wurden (AI 27.3.2023). Im Zusammenhang mit den weitverbreiteten Protesten haben die Justizbehörden im September und November 2022 über 1.000 Anklagen erhoben (HRW 12.1.2023), wobei in den ersten Wochen der Proteste über 15.000 Personen inhaftiert worden sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden Tausende Menschen willkürlich inhaftiert und/oder zu Unrecht strafrechtlich verfolgt, nur weil sie friedlich ihre Menschenrechte wahrgenommen haben. Unzählige weitere bleiben zu Unrecht in Haft (AI 27.3.2023).Iranische Gerichte, insbesondere Revolutionsgerichte, sind regelmäßig weit davon entfernt, faire Gerichtsverfahren zu gewährleisten (HRW 12.1.2023). So verweigerten die Behörden z.B. Untersuchungshäftlingen den Zugang zu einem Rechtsbeistand, ließen Inhaftierte "verschwinden" oder hielten sie ohne Kontakt zur Außenwelt fest (AI 27.3.2023), ließen in Prozessen "Geständnisse" als Beweise zu, die unter Folter erpresst worden waren (AI 27.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023), und führten summarische und geheime Scheinprozesse durch, die keinerlei Ähnlichkeit mit fairen Verfahren aufwiesen, in denen jedoch Haftstrafen, Körperstrafen und Todesurteile verhängt wurden (AI 27.3.2023). Im Zusammenhang mit den weitverbreiteten Protesten haben die Justizbehörden im September und November 2022 über 1.000 Anklagen erhoben (HRW 12.1.2023), wobei in den ersten Wochen der Proteste über 15.000 Personen inhaftiert worden sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden Tausende Menschen willkürlich inhaftiert und/oder zu Unrecht strafrechtlich verfolgt, nur weil sie friedlich ihre Menschenrechte wahrgenommen haben. Unzählige weitere bleiben zu Unrecht in Haft (AI 27.3.2023). Gerichtswesen Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Eine Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Die allgemeinen Gerichte des Iran sind offiziell damit beauftragt, alle Arten von Fällen und Streitigkeiten zu schlichten. Diese verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Bezirke und Distrikte des Landes. In den Strafgerichten werden Fälle gemäß der iranischen Strafprozessordnung behandelt, in den Zivilgerichten [Anm.: im Originaltext "legal courts"] gilt die Zivilprozessordnung (IrWire 9.9.2020). Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IrWire 9.9.2020): Neben den Strafgerichten 1 und 2 existieren die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/et al. 12.2021). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IrWire 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/et al. 12.2021). Es wird u.a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IrWire 9.9.2020; vgl. USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - sogenannte Pressegerichte - die unter Einbeziehung von Schöffen tagen sollen. Derzeit werden Journalisten allerdings eher vor Revolutionsgerichten wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, "Propaganda gegen den Staat" und/oder das "Schüren von Angst in der öffentlichen Meinung" angeklagt - nach Ansicht eines Experten, um Prozesse unter Anwesenheit von Schöffen zu vermeiden. Pressegerichte sind derzeit nicht im Einsatz (Landinfo/et al. 12.2021).Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IrWire 9.9.2020): Neben den Strafgerichten 1 und 2 existieren die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/et al. 12.2021). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IrWire 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/et al. 12.2021). Es wird u.a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IrWire 9.9.2020; vergleiche USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - sogenannte Pressegerichte - die unter Einbeziehung von Schöffen tagen sollen. Derzeit werden Journalisten allerdings eher vor Revolutionsgerichten wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, "Propaganda gegen den Staat" und/oder das "Schüren von Angst in der öffentlichen Meinung" angeklagt - nach Ansicht eines Experten, um Prozesse unter Anwesenheit von Schöffen zu vermeiden. Pressegerichte sind derzeit nicht im Einsatz (Landinfo/et al. 12.2021). Die Verfassung sieht weder die Einrichtung noch das Mandat der Revolutionsgerichte vor, die gemäß dem Dekret des ehemaligen obersten Führers, Ayatollah Khomeini, unmittelbar nach der Revolution von 1979 geschaffen wurden, wobei ein Scharia-Richter zum Leiter der Gerichte ernannt worden ist. Die Gerichte waren ursprünglich als vorübergehende Maßnahme gedacht, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, aber sie wurden später institutionalisiert und arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 20.3.2023). Die Revolutionsgerichte sollten eigentlich von der Justiz beaufsichtigt werden. In der Praxis werden sie allerdings von und für Sicherheitsbehörden betrieben, die außerhalb des Gesetzes stehen (IrWire 9.9.2020). Manche Quellen gehen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/et al. 12.2021). Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/et al. 12.2021). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf die folgenden Delikte: - Beleidigung des Revolutionsgründers Ayatollah Khomeini und aller Revolutionsführer, die ihm nachfolgen (JIS 8.9.2018; vgl. IrWire 9.9.2020);- Beleidigung des Revolutionsgründers Ayatollah Khomeini und aller Revolutionsführer, die ihm nachfolgen (JIS 8.9.2018; vergleiche IrWire 9.9.2020); - Verschwörung gegen das Regime; Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen (JIS 8.9.2018); "baghei": bewaffneter Aufstand gegen die Regierung (IrWire 9.9.2020); - Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018); - alle Schmuggel- und Drogendelikte (JIS 8.9.2018); - Straftaten betreffend die nationale Sicherheit des Landes; Anstiftung zur Verhetzung (JIS 8.9.2018); "mohārebeh": Waffenaufnahme gegen Gott und Staat (IrWire 9.9.2020); - in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018).- in Artikel 49, der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018). Strafrecht und Sharia Die Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der Ja'afari-Rechtsschule (BAMF 5.2021). Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen (ÖB Teheran 11.2021). Von den drei Staatsgewalten haben die Geistlichen in der Judikative die stärkste Präsenz, wobei sie eine Ausbildung in islamischer Rechtswissenschaft oder Abschlüsse von religiösen Rechtsschulen haben müssen, um Richter zu werden. Der Chef der Justiz, der Generalstaatsanwalt des Landes und alle Richter des Obersten Gerichtshofs müssen hochrangige Geistliche oder Mujtahids sein (USIP 1.8.2015), also Rechtsgelehrte, die nach schiitischer Auslegung dazu qualifiziert sind, Ijtihad zu betreiben (EB o.D.a), d.h. islamische Texte in ungeklärten Rechtsfragen unabhängig auszulegen (EB o.D.b). Die iranische Justiz ist insofern ein einzigartiges System, als sie islamische Prinzipien und eine vom französischen System inspirierte Gesamtstruktur kombiniert. Nach der islamischen Revolution wurde das Justizsystem stark verändert, um die Scharia einzubeziehen. Das neue System wurde jedoch auf einer bereits bestehenden säkularen Struktur aufgebaut, wodurch ein sehr komplexes Justizwesen entstanden ist (Landinfo/et al. 12.2021). Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung des Falles zuständig ist. Art. 14 des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: Hadd, Qisas, Diyah und Ta’zir (Landinfo/et al. 12.2021).Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung des Falles zuständig ist. Artikel 14, des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: Hadd, Qisas, Diyah und Ta’zir (Landinfo/et al. 12.2021). Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavadī), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nabī), Alkoholkonsum (shorb-e-khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda), Korruption auf Erden (efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den Hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, Steinigung, Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder begnadigt werden. Aufgrund der Schwere der Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten strenge Beweis- und andere Anforderungen. Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die Hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) und "Korruption auf Erden" (efsād fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/et al. 12.2021). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Art. 217–288) behandelt (BAMF 5.2021). Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavadī), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nabī), Alkoholkonsum (shorb-e-khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda), Korruption auf Erden (efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den Hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, Steinigung, Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder begnadigt werden. Aufgrund der Schwere der Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten strenge Beweis- und andere Anforderungen. Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die Hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) und "Korruption auf Erden" (efsād fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/et al. 12.2021). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Artikel 217 –, 288,) behandelt (BAMF 5.2021). Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/et al. 12.2021; vgl. BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben – unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können alternativ ihre Forderung nach Vergeltung gegen Geldentschädigung (Diyah), also Blutgeld, zurücknehmen und den Täter freilassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf Diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört. In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, Diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist Diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/et al. 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Art. 289–447) und im vierten Buch das Blutgeld bzw. Diyah (Art. 448–728) behandelt (BAMF 5.2021). Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/et al. 12.2021; vergleiche BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben – unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können alternativ ihre Forderung nach Vergeltung gegen Geldentschädigung (Diyah), also Blutgeld, zurücknehmen und den Täter freilassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf Diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört. In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, Diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist Diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/et al. 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Artikel 289 –, 447,) und im vierten Buch das Blutgeld bzw. Diyah (Artikel 448 –, 728,) behandelt (BAMF 5.2021). Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind Ta'zir-Strafen (BAMF 5.2021; vgl Landinfo/et al. 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (mojāzāt-e bāzdārandeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während Hadd, Qisas und Diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich Ta'zir und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Art. 498-512 und 610-611 IStGB); Fälschung (Art. 523-542 IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Art. 637-641 IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Art. 637), oder unislamische Kleidung (Art. 638); Diebstahl (Art. 651-667 IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Art. 701-713 IStGB). Ta’zīr-Strafen werden nach Art und Umfang nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/et al. 12.2021).Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind Ta'zir-Strafen (BAMF 5.2021; vergleiche Landinfo/et al. 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (mojāzāt-e bāzdārandeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während Hadd, Qisas und Diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich Ta'zir und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Artikel 498 -, 512 und 610 -, 611 IStGB); Fälschung (Artikel 523 -, 542, IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Artikel 637 -, 641, IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Artikel 637,), oder unislamische Kleidung (Artikel 638,); Diebstahl (Artikel 651 -, 667, IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Artikel 701 -, 713, IStGB). Ta’zīr-Strafen werden nach Art und Umfang nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/et al. 12.2021). Wenn sich Gesetze, die seit der Gründung der Islamischen Republik erlassen wurden, mit einer spezifischen Rechtssituation nicht befassen, rät die Regierung den Richtern, ihrer Kenntnis und Auslegung der Scharia (islamisches Gesetz) Vorrang einzuräumen. Bei dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen "göttlichen Wissens" [divine knowledge] für schuldig erklären (USDOS 20.3.2023). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, Rechtsschutz Bei Delikten, die im starken Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Im iranischen Strafrecht sind also körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 30.11.2022). Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (Qisas) der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung kann der Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (Diyah) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen Diyah verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 11.2021). Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch Willkür auszeichnet. Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen ein willkürliches Handeln von Richtern. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass Gerichte in politischen Verfahren nicht unabhängig agieren. Auch willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht eigentlich garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht bewusst verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erfolgt die Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (Kopftuchzwang) (AA 30.11.2022). Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 30.11.2022). Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 30.11.2022). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind (FH 10.3.2023). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert, zum Teil auch selbst inhaftiert und verurteilt. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 30.11.2022). Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten finden oft hinter verschlossenen Türen unter dem Vorsitz von Geistlichen statt, ohne dass Standardgarantien eines Strafverfahrens, wie etwa die Gewährung von Zeit und Zugang zu Anwälten zur Vorbereitung einer Verteidigung, gewährleistet sind (Conversation 13.1.2023). Anwälte benötigen in der Regel schon alleine dafür die Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/et al. 12.2021). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsverfahren ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 20.3.2023). Die Revolutionsgerichte haben sich bei der Verurteilung von Personen im Zusammenhang mit den Protesten seit September 2022 auf unter Folter oder durch andere Zwangsmittel erzwungene Geständnisse als Beweismittel gestützt, unter anderem auch bei Todesurteilen (UNHRC 7.2.2023). Die Revolutionsgerichte sehen meist davon ab, das Urteil an die Angeklagten zu übermitteln. In der Regel laden sie den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das Urteil. Solche Urteile sind folglich auf der elektronischen Datenbank Adliran nicht zugänglich. Rechtsanwälte dürfen Urteile lediglich direkt bei Gericht lesen und sich dort Notizen mache

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