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{'item': 'W274 2235361-2'}

Obsah (8)Art. 133§ 6§ 302Art. 278§ 27§ 24§ 32§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW274 2235361-2 Spruch, W274 2235361-2/5E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Lughofer über

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: XXXX (im Folgenden: Antragsteller, ASt), der sowohl im eigenen Namen als auch in Vertretung weiterer Familienmitglieder bereits mehrere Verfahren u.a. in der Abteilung W274 des BVwG führte, machte sowohl im eigenen Namen als auch im Namen von Familienmitgliedern mit Eingabe vom 17.11.2018 gegenüber der Datenschutzbehörde (im Folgenden: DSB) die Verletzung mehrerer Datenschutzrechte gegen die XXXX geltend, wobei die DSB mit Bescheid vom 07.03.2019 zu GZ D123.788 zunächst die Beschwerde betreffend Verletzung im Recht auf Information, auf Berichtigung, auf Löschung, auf Datenübertragbarkeit, auf Widerspruch und nicht einer Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruht, zurückwies. römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller, ASt), der sowohl im eigenen Namen als auch in Vertretung weiterer Familienmitglieder bereits mehrere Verfahren u.a. in der Abteilung W274 des BVwG führte, machte sowohl im eigenen Namen als auch im Namen von Familienmitgliedern mit Eingabe vom 17.11.2018 gegenüber der Datenschutzbehörde (im Folgenden: DSB) die Verletzung mehrerer Datenschutzrechte gegen die römisch 40 geltend, wobei die DSB mit Bescheid vom 07.03.2019 zu GZ D123.788 zunächst die Beschwerde betreffend Verletzung im Recht auf Information, auf Berichtigung, auf Löschung, auf Datenübertragbarkeit, auf Widerspruch und nicht einer Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruht, zurückwies. Am 20.07.2020 erging ein betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft ab– (3. Beschwerdeführerin) bzw. zurückweisender (weitere Beschwerdeführer) Bescheid der DSB. Gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden des ASt sowie weiterer Familienmitglieder gab das BVwG mit Erkenntnis vom 26.08.2021 zu W274 2235361-1 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht Folge. Ein diesbezüglich erhobener Antrag des ASt an den VfGH auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde führte zu keinem Erfolg (Auskunft der Geschäftsstelle des VfGH vom 06.06.2023 zu E 3779/2021-6). Mehrere in weiterer Folge vom ASt an das BVwG gerichtete Eingaben wurden mit Schreiben des BVwG vom 17.11.2021 (Schreiben bzw. Anträge vom 24.04.2021, 09.05.2021, 09.07.2021, 15.07.2021, 20.08.2021, 09.09.2021, 27.09.2021 und 25.10.2021) und Mitteilung vom 08.06.2022 (18.12.2021) erledigt. In einer über die elektronische Schnittstelle erfolgten Eingabe des ASt vom 18.12.2021, bezeichnet als „Dienstaufsichtsbeschwerde - Ausdehnung derselben“ führte der ASt unter anderem aus: „Ich nehme Bezug auf das Schreiben W274 2235361-1/26z des BVwG vom 17.11.2021 … Ich begehre … die sofortige Wiederaufnahme der behängten Verfahren – gegen die genannten Bestimmungs- und Beitragstäter der involvierten Institutionen – unter Einbeziehung des schriftlich beantragten Beweismittels, der vorenthaltenen Krankenakte unserer minderjährigen Tochter und der Einsichtnahme unseres Videomaterials sowie der Beiziehung der benannten Zeugen nach dem Aktenstudium innerhalb einer sechswöchigen Frist.“ Weiters bezieht sich der ASt auf nicht näher genannte „nachweisbare Vergehen und/oder Verbrechen der Kinder- und Jugendpsychiatrie in XXXX und der unzuständigen Kinder- und Jugendhilfe der BH XXXX , wobei die DSB und das BVwG bei der Vertuschung von Pflichtverletzungen der genannten Institutionen mitwirkten“. Weiters bezieht sich der ASt auf nicht näher genannte „nachweisbare Vergehen und/oder Verbrechen der Kinder- und Jugendpsychiatrie in römisch 40 und der unzuständigen Kinder- und Jugendhilfe der BH römisch 40 , wobei die DSB und das BVwG bei der Vertuschung von Pflichtverletzungen der genannten Institutionen mitwirkten“. Der ASt habe erfolglos einen Tonbandmitschnitt des Verhandlungsprotokolls vor dem BVwG vom 09.07.2021 begehrt. Er begehre weiters die sofortige Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit durch interne Verfolgung der straftatbeständlichen Handlungen und/oder Unterlassungen durch die verantwortlichen Bestimmungs- und Beitragstäter, schriftliche Bekanntgabe des Speicher- und Löschdatums, Aushebung der Sicherungskopien am Server des BVwG sowie Einschau in den elektronischen Verfahrensakt, wobei die Vorlage des Tonbandmitschnittes bereits mit Eingabe vom 09.07.2021 erfolglos begehrt worden sei. In der Mitteilung vom 08.06.2022 an den ASt führte das BVwG unter anderem aus, das im Schreiben vom 18.12.2021 enthaltene Wiederaufnahmebegehren werde separat in einem neu zu eröffnenden Verfahren zu behandeln sein. Zu jener GZ der DSB, zu der das Ausgangsverfahren zum Erkenntnis vom 26.08.2021 geführt wurde, wurde am 10.06.2022 durch die DSB

§ 6

AVG ein weiterer „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 09.12.2020“ des ASt übermittelt. Aus diesem Antrag des ASt geht allerdings hervor, dass sich dieser Antrag auf ein Verfahren der DSB zu D124.2902 bezieht, das im Zusammenhang mit dem hier zugrunde liegenden Verfahren D123.788 nicht gegenständlich ist. Auf ein Eingehen auf diesen Wiederaufnahmeantrag ist hier daher zu verzichten.Zu jener GZ der DSB, zu der das Ausgangsverfahren zum Erkenntnis vom 26.08.2021 geführt wurde, wurde am 10.06.2022 durch die DSB

Paragraph 6, AVG ein weiterer „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 09.12.2020“ des ASt übermittelt. Aus diesem Antrag des ASt geht allerdings hervor, dass sich dieser Antrag auf ein Verfahren der DSB zu D124.2902 bezieht, das im Zusammenhang mit dem hier zugrunde liegenden Verfahren D123.788 nicht gegenständlich ist. Auf ein Eingehen auf diesen Wiederaufnahmeantrag ist hier daher zu verzichten. In weitere Folge erfolgten weitere Eingaben des ASt über die elektronische Schnittstelle, unter anderem eine vom 08.09.2022 unter dem Betreff „Korruption (Anmerkung: Tango Korrupti) aufgrund von Systemversagen wenn Polizisten und/oder Beamte zu …“ Diesbezüglich begehrt der ASt die „Übernahme der Ermittlungen durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft im Sinne des § 20b Abs. 3“.In weitere Folge erfolgten weitere Eingaben des ASt über die elektronische Schnittstelle, unter anderem eine vom 08.09.2022 unter dem Betreff „Korruption (Anmerkung: Tango Korrupti) aufgrund von Systemversagen wenn Polizisten und/oder Beamte zu …“ Diesbezüglich begehrt der ASt die „Übernahme der Ermittlungen durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft im Sinne des Paragraph 20 b, Absatz 3, In einer weiteren Eingabe vom 09.12.2022 über die elektronische Schnittstelle legte der ASt verschiedene Eingaben vor, darunter auch unter dem Betreff „Wiederaufnahme“ ein Schreiben vom 09.12.2022, bezeichnet als „Missbrauch der Amtsgewalt

§ 302Abs. 1 St

GB und wiederholte Verfahrensvereitelung – Antrag auf Wiederaufnahme“. In einer weiteren Eingabe vom 09.12.2022 über die elektronische Schnittstelle legte der ASt verschiedene Eingaben vor, darunter auch unter dem Betreff „Wiederaufnahme“ ein Schreiben vom 09.12.2022, bezeichnet als „Missbrauch der Amtsgewalt

Paragraph 302, Absatz eins, StGB und wiederholte Verfahrensvereitelung – Antrag auf Wiederaufnahme“. In diesem Schreiben werden mehrere Geschäftszahlen des BVwG genannt, darunter auch die erledigten Verfahren betreffend eine andere Mitbeteiligte zu W274 2246575-1 und 2 sowie das gegenständliche Verfahren W 274 2235361-1. Es folgen sodann allgemeine Ausführungen zu verschiedenen Verfahren. Diese Ausführungen beziehen sich zunächst auf Verfahren anderer Gerichtsabteilungen des BVwG. Es wird dann ausgeführt, die Wiederherstellung des gelöschten Protokolls und Tonbandmitschnittes der manipulierten Verhandlung zu W 274 2235361-1 sei, wie der elektronischen Eingabe vom 18.12.2021 zu entnehmen sei, gezielt vereitelt worden. Gegen das materielle und formelle Verfahrensrecht sei, wie der elektronischen Eingabe vom 02.05.2022 zu entnehmen sei, wiederholt verstoßen und die angebotenen Beweismittel nicht aufgenommen und relevante Zeugen nicht einvernommen worden. Die belastende Zeugenaussage der mj. Tochter sei zugunsten der „kriminellen Bestimmungs- und besoldeten Beitragstäter“ geschönt und damit ein fingierter Sachverhalt zugrunde gelegt worden. Es folgen Ausführungen, nach denen offenbar die Institutionen BG XXXX , BG XXXX , Landesvolksanwaltschaft XXXX , BVwG, DSB, StA XXXX , Kinder- und Jugendanwaltschaft, verschiedene Dienstaufsichtsbehörden und das LG XXXX Teil einer kriminellen Vereinigung

Art. 278St

GB wären. Es folgen Ausführungen, nach denen offenbar die Institutionen BG römisch 40 , BG römisch 40 , Landesvolksanwaltschaft römisch 40 , BVwG, DSB, StA römisch 40 , Kinder- und Jugendanwaltschaft, verschiedene Dienstaufsichtsbehörden und das LG römisch 40 Teil einer kriminellen Vereinigung

Artikel 278, St

GB wären. Weiters führt der ASt aus, die Eingaben zu den einzelnen Verfahren blieben vollinhaltlich aufrecht und gelten als integraler Bestandteil seines „Antrags auf Wiederaufnahme der datenschutzrechtlichen Verfahren vor der DSB und dem BVwG“. Mit den dargestellten Eingaben bringt der ASt keine zutreffenden Wiederaufnahmegründe zur Darstellung:

§ 27

Abs 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24

Abs 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgehsehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgehsehen ist. Für Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge betreffend Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde besteht daher Einzelrichterzuständigkeit.

§ 32Abs 1 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis durch das Verwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis durch das Verwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst irgendwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder …

Abs. 2 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragssteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom ASt glaubhaft zu machen.

Absatz 2, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragssteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom ASt glaubhaft zu machen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei fehlender Prozessvoraussetzung zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen, anderenfalls zu bewilligen. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge als selbstständige Erledigungen in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, § 32, Anmerkung 13). Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge als selbstständige Erledigungen in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, Paragraph 32,, Anmerkung 13). Bei Tatsachen iSd § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG wird auf sogenannte nova reperta abgestellt, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Auch „neu entstandene“ Beweismittel können zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf „alte“, also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. … Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf die das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. … Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen neuen Ausgang nimmt, ist im wieder aufgenommenen Verfahren zu klären (Fister/Fuchs/Sachs, wie oben, Anmerkung 9). Bei Tatsachen iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wird auf sogenannte nova reperta abgestellt, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Auch „neu entstandene“ Beweismittel können zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf „alte“, also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. … Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf die das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. … Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen neuen Ausgang nimmt, ist im wieder aufgenommenen Verfahren zu klären (Fister/Fuchs/Sachs, wie oben, Anmerkung 9). Die Wiederaufnahmegründe des § 32 VwGVG entsprechen jenen des § 69 AVG (wie oben, Anmerkung 7). Die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, VwGVG entsprechen jenen des Paragraph 69, AVG (wie oben, Anmerkung 7). Insofern kann im Wesentlichen auf die hiezu bestehende Literatur und Judikatur zurückgegriffen werden. Beim absoluten Wiederaufnahmegrund der Herbeiführung des Bescheides (des Erkenntnisses) durch eine gerichtlich strafbare Handlung muß diese nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang zu keiner Verurteilung gekommen ist, hat die wiederaufnehmende Behörde (hier das Verwaltungsgericht) selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muß von der Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus. Es muß feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite erfüllt sind (Hengstschläger/Leeb AVG, § 69 Rz 11).Beim absoluten Wiederaufnahmegrund der Herbeiführung des Bescheides (des Erkenntnisses) durch eine gerichtlich strafbare Handlung muß diese nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang zu keiner Verurteilung gekommen ist, hat die wiederaufnehmende Behörde (hier das Verwaltungsgericht) selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muß von der Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus. Es muß feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite erfüllt sind (Hengstschläger/Leeb AVG, Paragraph 69, Rz 11). Vom Erschleichen eines Bescheides kann nur gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche, verpönte Einflußnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Laut VwGH kann eine Erschleichung nur von einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden (wie oben Rz 12). Der relative Wiederaufnahmegrund der „Neuerungen“ bezieht sich auf neue Tatsachen oder Beweise. Solche nova reperta rechtfertigen die Wiederaufnahme nur, wenn sie voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (wie oben, Rz 42). Im Wiederaufnahmeverfahren auf Antrag sind ausschließlich jene Gründe maßgeblich, die im Antrag fristgerecht geltend gemacht wurden (wie oben, Rz 73). Die rechtssystematische Struktur des § 32 VwGVG ist identisch mit jener des § 69 AVG. Daher kann ungeachtet des Umstandes, dass § 69 AVG

§ 17Vw

GVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine unmittelbare Anwendung finden kann, insoweit grundsätzlich auf das einschlägige Schriftum und die überkommene Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 69 AVG verwiesen werden (Grof in Raschauer/Wessely (Herausgeber), VwGVG § 32, Rz 1, Stand 31.03.2018, rdb.at)Die rechtssystematische Struktur des Paragraph 32, VwGVG ist identisch mit jener des Paragraph 69, AVG. Daher kann ungeachtet des Umstandes, dass Paragraph 69, AVG

Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine unmittelbare Anwendung finden kann, insoweit grundsätzlich auf das einschlägige Schriftum und die überkommene Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Paragraph 69, AVG verwiesen werden (Grof in Raschauer/Wessely (Herausgeber), VwGVG Paragraph 32,, Rz 1, Stand 31.03.2018, rdb.at) Der Wiederaufnahmeantrag ist als fristgebundenes außerordentliches Rechtsmittel schriftlich einzubringen. Der Antrag muss alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten. Die genannten Umstände sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens trägt. Er hat gleichzeitig mit dem Antrag von sich aus den „Nachweis“ zu erbringen, dass die gesetzlich vorgesehenen Fristen eingehalten wurden. Darüber hinaus muss nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der ASt den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darlegen. Es dürfen nachträglich die Wiederaufnahmegründe nicht ausgetauscht und neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden. Die Behörde ist bei der Entscheidung über den Antrag an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb AVG, § 69, Rz 52, 55 und 56).Der Wiederaufnahmeantrag ist als fristgebundenes außerordentliches Rechtsmittel schriftlich einzubringen. Der Antrag muss alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten. Die genannten Umstände sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens trägt. Er hat gleichzeitig mit dem Antrag von sich aus den „Nachweis“ zu erbringen, dass die gesetzlich vorgesehenen Fristen eingehalten wurden. Darüber hinaus muss nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der ASt den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darlegen. Es dürfen nachträglich die Wiederaufnahmegründe nicht ausgetauscht und neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden. Die Behörde ist bei der Entscheidung über den Antrag an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb AVG, Paragraph 69,, Rz 52, 55 und 56). Daraus folgt: Den Eingaben des ASt vom 18.12.2021 sowie vom 09.12.2022 ist zu entnehmen, dass u.a. die Wiederaufnahme des Verfahrens zu 2235361-1, das mit Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2021 rechtskräftig abgeschlossen wurde, begehrt wurde. Den Eingaben sind, soweit ersichtlich, keinerlei konkrete Angaben hinsichtlich einzelner Wiederaufnahmegründe, wie sie § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG vorsieht, zu entnehmen. Es ist lediglich zu entnehmen, dass der ASt meint, durch unterschiedliche Institutionen - darunter auch das BVwG - sei gegen das Strafrecht verstoßen worden. Den Eingaben sind, soweit ersichtlich, keinerlei konkrete Angaben hinsichtlich einzelner Wiederaufnahmegründe, wie sie Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG vorsieht, zu entnehmen. Es ist lediglich zu entnehmen, dass der ASt meint, durch unterschiedliche Institutionen - darunter auch das BVwG - sei gegen das Strafrecht verstoßen worden. Aus den Eingaben im Zusammenhalt mit weiterem Schriftverkehr im gegenständlichen Verfahren ist zwar ersichtlich, dass der ASt „Einsicht bzw. Zurverfügungstellung des Videomitschnitts der mündlichen Verhandlung“ wünschte, ebenso ein Abhören des Audiotonbandprotokolls. Diesbezüglich musste dem ASt mit Schreiben vom 17.11.2021 - auch nach Befassung der zuständigen Abteilungen des BVwG - mitgeteilt werden, dass es sich bei der Videokonferenztechnik um eine Echtzeitübertragung handelt und somit mangels Speicherung dem diesbezüglichen Ersuchen keinesfalls nachgekommen werden könne. Weiters sei das akustische Tonbandprotokoll zwischenzeitlich vom Server gelöscht worden, sodass auch eine diesbezügliche Zurverfügungstellung nicht mehr in Frage gekommen sei. Konkrete Angaben, welche strafrechtlichen Vorhalte der ASt Organwaltern des BVwG macht bzw. wann diese Schritte erfolgt sein sollen bzw. wie sie sich konkret auf den Verfahrensausgang ausgewirkt haben sollen, sind den Eingaben nicht zu entnehmen. Wie dargestellt, kam nach dem Wiederaufnahmeantrag vom 21.12.2021 sowie den weiteren sich darauf beziehenden Eingaben lediglich der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 1 (Herbeiführung des Erkenntnisses durch gerichtlich strafbare Handlungen) überhaupt in Betracht. Wie dargestellt, kam nach dem Wiederaufnahmeantrag vom 21.12.2021 sowie den weiteren sich darauf beziehenden Eingaben lediglich der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, (Herbeiführung des Erkenntnisses durch gerichtlich strafbare Handlungen) überhaupt in Betracht. Soweit der der ASt in diesem Zusammenhang auf Umstände der Protokollierung bzw Herausgabe von Audio- oder Videomitschnitten Bezug nimmt, bringt er keine Verhaltensweisen von Organwaltern des BVwG oder anderer Institutionen zur Darstellung, betreffend derer auch nur abstrakt davon auszugehen wäre, dass diese gerichtlich strafbar wären bzw hiedurch der in diesem Verfahren ergangene Bescheid bzw das Erkenntnis herbeigeführt worden wäre. Dem Vorwurf der „gezielten Vereitelung“ der Wiederherstellung des Protokolls steht die dem ASt in der Mitteilung vom 08.06.2022 zur Kenntnis gebrachte Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsabteilung des BVwG entgegen. Der nicht näher substantiierte Vorwurf der „gezielten Verdrehung von Zeugenaussagen“ im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch im Beisein von fachkundigen Laienrichtern bedarf keiner weiteren Erörterung. Zum ebensowenig näher konkretisierten Vorwurf der „eklatanten Verfahrensmängel“ wird auf die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages durch den VfGH verwiesen. Auch die darüber hinausgehenden Ausführungen hinsichtlich „strafbarer Handlungen“ sind sowohl inhaltlich als personenbezogen viel zu pauschal, um eine Prüfung zu erlauben, ob bestimmten Personen bzw Organwaltern strafrechtliches Verhalten im Bezug auf ihr Tätigwerden dem ASt gegenüber angelastet werden könnte. Darüber hinaus sind auch keinerlei Umstände ersichtlich, die Hinweise auf die Erfüllung einer subjektiven Tatseite geben könnten, wobei aus der Diktion des ASt hervorgeht, dass er offenbar auf Vorsatzdelikte zu seinem Nachteil abzielt. Insofern sich der ASt auf Verhaltensweisen von Organen anderer Gerichtsabteilungen bzw Behörden bezieht, ist jedenfalls eine Kausalität für die Herbeiführung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verneinen. Da insofern keine zutreffenden Wiederaufnahmegründe zur Darstellung gebracht werden, bedarf es auch nicht der Prüfung deren Rechtzeitigkeit. Der Wiederaufnahmeantrag war daher abzuweisen. Eine Verhandlung konnte entfallen. Das Verfahren über die Wiederaufnahme fällt nach der Rsp grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK (Fister/Fuchs/Sachs, wie oben, Anmerkung 3).Eine Verhandlung konnte entfallen. Das Verfahren über die Wiederaufnahme fällt nach der Rsp grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (Fister/Fuchs/Sachs, wie oben, Anmerkung 3). Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass Einzelfallumstände in Bezug auf das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen zu beurteilen waren und diesbezüglich keine revisible Rechtsfrage vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W274.2235361.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.