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{'item': 'W292 2247003-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW292 2247003-1 Spruch, W292 2247003-1/20Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwi

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Dem Ausgangsbescheid lag die Datenschutzbeschwerde des XXXX (Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und im hg. Verfahren) gegen die XXXX GmbH (mitbeteiligte Partei) vom 16.12.2019 wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG und im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO (sowie in weiteren Betroffenenrechten der DSGVO) zugrunde. 1.1. Dem Ausgangsbescheid lag die Datenschutzbeschwerde des römisch 40 (Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und im hg. Verfahren) gegen die römisch 40 GmbH (mitbeteiligte Partei) vom 16.12.2019 wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG und im Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO (sowie in weiteren Betroffenenrechten der DSGVO) zugrunde. 1.2. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 16.12.2019 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG und Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und brachte hierzu zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin habe gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO dadurch verstoßen, indem sie Einträge über ein bereits abgeschlossenes Insolvenz- bzw. Sanierungsverfahren des Beschwerdeführers viel zu lange speichere. Seit der rechtskräftigen Beendigung des genannten Verfahrens seien bereits drei Jahre vergangen. Jener von der Beschwerdegegnerin gespeicherte Eintrag sei daher historisch und für die Bonitätsbeurteilung nicht mehr relevant. Dem Beschwerdeführer entstehe dadurch ein erheblicher Schaden, da ihm der Zugang zu Bankkrediten unmöglich gemacht werde und er in weiterer Folge gehindert sei, Marktchancen zu nutzen.1.2. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 16.12.2019 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG und Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO und brachte hierzu zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin habe gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO dadurch verstoßen, indem sie Einträge über ein bereits abgeschlossenes Insolvenz- bzw. Sanierungsverfahren des Beschwerdeführers viel zu lange speichere. Seit der rechtskräftigen Beendigung des genannten Verfahrens seien bereits drei Jahre vergangen. Jener von der Beschwerdegegnerin gespeicherte Eintrag sei daher historisch und für die Bonitätsbeurteilung nicht mehr relevant. Dem Beschwerdeführer entstehe dadurch ein erheblicher Schaden, da ihm der Zugang zu Bankkrediten unmöglich gemacht werde und er in weiterer Folge gehindert sei, Marktchancen zu nutzen. Die Zugänglichmachung des Eintrags sei ursprünglich zu Zwecken des Gläubigerschutzes zu Recht erfolgt. Da jedoch keine gesetzlich normierten Fristen für die Speicherung eines solchen Eintrags bestünden, sei der Gläubigerschutzverband nach einem Zeitraum von längstens drei beanstandungsfreien Jahren angehalten, diesbezügliche Negativeinträge automatisch zu löschen. 1.3. Die XXXX GmbH (mitbeteiligte Partei im hg. Verfahren), diese betreibt im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Kreditauskunftei gemäß § 152 GewO eine Bonitätsdatenbank und stellt hieraus Informationen zur Bonität und wirtschaftlichen Situation von Personen ihren Kunden (Banken, Handelsunternehmen, u.ä.m.) zur Verfügung, vertritt zusammengefasst die Rechtsansicht, dass die Informationen zum abgeschlossenen Sanierungsverfahren des Beschwerdeführers auch dann noch relevant gewesen seien, als diese in der gemäß § 256 IO amtlich geführten Insolvenzdatenbank nicht mehr öffentlich zugänglich waren. Dies deshalb, da auch historische Informationen zu in der Vergangenheit liegenden Insolvenzverfahren eines Schuldners für die Einschätzung der aktuellen und künftigen Bonität für potenzielle Gläubiger von Relevanz sein könnten. 1.3. Die römisch 40 GmbH (mitbeteiligte Partei im hg. Verfahren), diese betreibt im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Kreditauskunftei gemäß Paragraph 152, GewO eine Bonitätsdatenbank und stellt hieraus Informationen zur Bonität und wirtschaftlichen Situation von Personen ihren Kunden (Banken, Handelsunternehmen, u.ä.m.) zur Verfügung, vertritt zusammengefasst die Rechtsansicht, dass die Informationen zum abgeschlossenen Sanierungsverfahren des Beschwerdeführers auch dann noch relevant gewesen seien, als diese in der gemäß Paragraph 256, IO amtlich geführten Insolvenzdatenbank nicht mehr öffentlich zugänglich waren. Dies deshalb, da auch historische Informationen zu in der Vergangenheit liegenden Insolvenzverfahren eines Schuldners für die Einschätzung der aktuellen und künftigen Bonität für potenzielle Gläubiger von Relevanz sein könnten. 1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht stellte die Behörde hierzu fest, die Verarbeitung der in Rede stehenden Informationen des Beschwerdeführers zu dem im Jahr 2016 eröffneten Sanierungsverfahren seien zum Entscheidungszeitpunkt vom Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt, da die in Rede stehenden Informationen nach wie vor bonitätsrelevant gewesen seien. 1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht stellte die Behörde hierzu fest, die Verarbeitung der in Rede stehenden Informationen des Beschwerdeführers zu dem im Jahr 2016 eröffneten Sanierungsverfahren seien zum Entscheidungszeitpunkt vom Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gedeckt, da die in Rede stehenden Informationen nach wie vor bonitätsrelevant gewesen seien. 1.5. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Deutschland) legte mit Beschluss vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, die folgenden Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vor, die beim EuGH zur Zl C-26/22 anhängig sind: „1. [ … ] 2. Ist eine Datenspeicherung bei einer privaten Wirtschaftsauskunftei, bei der personenbezogene Daten aus einem öffentlichen Register, wie den „nationalen Datenbanken“ im Sinne des Art. 79 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABI. L 141/19 v. 5.6.2015), ohne konkreten Anlass gespeichert werden, um im Falle einer Anfrage eine Auskunft erteilen zu können, mit Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (GrCh – ABl. C 303 S. 1) vereinbar?2. Ist eine Datenspeicherung bei einer privaten Wirtschaftsauskunftei, bei der personenbezogene Daten aus einem öffentlichen Register, wie den „nationalen Datenbanken“ im Sinne des Artikel 79, Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABI. L 141/19 v. 5.6.2015), ohne konkreten Anlass gespeichert werden, um im Falle einer Anfrage eine Auskunft erteilen zu können, mit Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (GrCh – Amtsblatt C 303 S. 1) vereinbar? 3a. Sind private Paralleldatenbanken (insbesondere Datenbanken einer Auskunftei), die neben den staatlichen Datenbanken errichtet werden und in denen die Daten aus den staatlichen Datenbanken (hier Insolvenzbekanntmachungen) länger gespeichert werden, als in dem engen Rahmen der VO (EU) 2015/848 i.V.m. dem nationalen Recht geregelt, grundsätzlich zulässig?3a. Sind private Paralleldatenbanken (insbesondere Datenbanken einer Auskunftei), die neben den staatlichen Datenbanken errichtet werden und in denen die Daten aus den staatlichen Datenbanken (hier Insolvenzbekanntmachungen) länger gespeichert werden, als in dem engen Rahmen der VO (EU) 2015/848 in Verbindung mit dem nationalen Recht geregelt, grundsätzlich zulässig? 3b. Falls Frage 3a zu bejahen ist, ergibt sich aus dem Recht auf Vergessen nach Art. 17 Abs. 1 lit

  1. d)DS-GVO, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene Verarbeitungsdauer abgelaufen ist?3b. Falls Frage 3a zu bejahen ist, ergibt sich aus dem Recht auf Vergessen nach Artikel 17, Absatz eins, Litera d,) DS-GVO, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene Verarbeitungsdauer abgelaufen ist? 4. Soweit Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit.
  2. f)DS-GVO als alleinige Rechtsgrundlage für eine Datenspeicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien hinsichtlich der auch in öffentlichen Registern gespeicherten Daten in Betracht kommt, ist ein berechtigtes Interesse einer Wirtschaftsauskunftei schon dann zu bejahen, wenn diese Auskunftei die Daten aus dem öffentlichen Verzeichnis ohne konkreten Anlass übernimmt, damit diese Daten dann bei einer Anfrage zur Verfügung stehen?4. Soweit Artikel 6, Absatz eins, UA 1 Litera f,) DS-GVO als alleinige Rechtsgrundlage für eine Datenspeicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien hinsichtlich der auch in öffentlichen Registern gespeicherten Daten in Betracht kommt, ist ein berechtigtes Interesse einer Wirtschaftsauskunftei schon dann zu bejahen, wenn diese Auskunftei die Daten aus dem öffentlichen Verzeichnis ohne konkreten Anlass übernimmt, damit diese Daten dann bei einer Anfrage zur Verfügung stehen? 5. Dürfen Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden nach Art. 40 DS-GVO genehmigt worden sind und Prüf- und Löschfristen vorsehen, die über die Speicherfristen öffentlicher Register hinausgehen, die nach des Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit.
  3. f)DS-GVO vorgegebene Abwägung suspendieren?“ 5. Dürfen Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden nach Artikel 40, DS-GVO genehmigt worden sind und Prüf- und Löschfristen vorsehen, die über die Speicherfristen öffentlicher Register hinausgehen, die nach des Artikel 6, Absatz eins, UA 1 Litera f,) DS-GVO vorgegebene Abwägung suspendieren?“ 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.1. – 1.4. ergeben sich aus der Aktenlage in Zusammenschau mit dem Parteivorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, das Vorabentscheidungsersuchen unter 1.5. des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist unter https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-26/22, zuletzt aufgerufen am 14.06.2023, abrufbar. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer „bloß“ ähnlichen Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist (vgl VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach Paragraph 38, AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist vergleiche zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer „bloß“ ähnlichen Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068). Im gegenständlichen beim BVwG anhängigen Verfahren beruht die Beschwerde des Beschwerdegegners im Kern auf der Frage, wie lange Betreiber von privaten Bonitätsdatenbanken Informationen, die aus der öffentlichen Insolvenzdatei (§ 256 IO) stammen und Informationen zu in der Vergangenheit über das Vermögen eines Betroffenen geführte Insolvenzverfahren betreffen, von Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 151 und 152 GewO 1994 in deren Datenbanken verarbeitet und Dritten gewerbsmäßig bereitgestellt werden dürfen.Im gegenständlichen beim BVwG anhängigen Verfahren beruht die Beschwerde des Beschwerdegegners im Kern auf der Frage, wie lange Betreiber von privaten Bonitätsdatenbanken Informationen, die aus der öffentlichen Insolvenzdatei (Paragraph 256, IO) stammen und Informationen zu in der Vergangenheit über das Vermögen eines Betroffenen geführte Insolvenzverfahren betreffen, von Gewerbetreibenden im Sinne der Paragraphen 151 und 152 GewO 1994 in deren Datenbanken verarbeitet und Dritten gewerbsmäßig bereitgestellt werden dürfen. In dem Beschluss vom 23.12.2021 begründet das Verwaltungsgericht Wiesbaden seine Fragen 2 bis 5 in diesem Zusammenhang wie folgt: „Die privaten Wirtschaftsauskunfteien erhalten vom Staat, vorliegend bei der beigeladenen Schufa Holding AG von der Justizverwaltung Rheinland-Pfalz, sämtliche Eintragungen aus den öffentlichen Registern, hier dem Schuldnerverzeichnis und dem Insolvenzverzeichnis. Im vorliegenden Fall geht es konkret um die Eintragung und öffentliche Bekanntmachung der Restschuldbefreiung auf der im Auftrag der deutschen Bundesländer von Nordrhein-Westfalen betriebenen Website „insolvenzbekanntmachungen.de“. Wobei unklar ist, ob eine Regelung zu einem gemeinsamen Verfahren nach Art. 26 DS-GVO besteht.„Die privaten Wirtschaftsauskunfteien erhalten vom Staat, vorliegend bei der beigeladenen Schufa Holding AG von der Justizverwaltung Rheinland-Pfalz, sämtliche Eintragungen aus den öffentlichen Registern, hier dem Schuldnerverzeichnis und dem Insolvenzverzeichnis. Im vorliegenden Fall geht es konkret um die Eintragung und öffentliche Bekanntmachung der Restschuldbefreiung auf der im Auftrag der deutschen Bundesländer von Nordrhein-Westfalen betriebenen Website „insolvenzbekanntmachungen.de“. Wobei unklar ist, ob eine Regelung zu einem gemeinsamen Verfahren nach Artikel 26, DS-GVO besteht. 33 Dabei stellt sich im Lichte von Art. 6 und 7 GrCh die Frage, ob die Eintragungen aus. den öffentlichen Verzeichnissen eins zu eins in privat geführte Verzeichnisse übertragen werden können, ohne dass ein konkreter Anlass zur Datenspeicherung bei der privaten Wirtschaftsauskunftei vorliegt. Zweck der Speicherung ist vielmehr, die Daten im Fall einer eventuellen Auskunftsanfrage durch ein Wirtschaftsunternehmen, z. B. eine Bank, verwenden zu können. Ob eine solche Auskunft jemals nachgefragt wird, ist dabei vollkommen offen. Dies führt letztendlich zu einer Vorratsdatenhaltung, vor allem, wenn in dem nationalen Register die Daten schon wegen Ablaufs der Speicherfrist gelöscht worden sind.33 Dabei stellt sich im Lichte von Artikel 6 und 7 GrCh die Frage, ob die Eintragungen aus. den öffentlichen Verzeichnissen eins zu eins in privat geführte Verzeichnisse übertragen werden können, ohne dass ein konkreter Anlass zur Datenspeicherung bei der privaten Wirtschaftsauskunftei vorliegt. Zweck der Speicherung ist vielmehr, die Daten im Fall einer eventuellen Auskunftsanfrage durch ein Wirtschaftsunternehmen, z. B. eine Bank, verwenden zu können. Ob eine solche Auskunft jemals nachgefragt wird, ist dabei vollkommen offen. Dies führt letztendlich zu einer Vorratsdatenhaltung, vor allem, wenn in dem nationalen Register die Daten schon wegen Ablaufs der Speicherfrist gelöscht worden sind. 34 Das nationale Recht (§ 31 BDSG) enthält Regelungen für das sog. Scoring durch Auskunfteien, stellt diese aber ihrerseits unter den Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem (europäischen) Datenschutzrecht, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BDSG. Eine Löschfrist für die Datenbanken von Wirtschaftsauskunfteien enthält das nationale Recht nicht.34 Das nationale Recht (Paragraph 31, BDSG) enthält Regelungen für das sog. Scoring durch Auskunfteien, stellt diese aber ihrerseits unter den Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem (europäischen) Datenschutzrecht, Paragraph 31, Absatz eins, Nr. 1 BDSG. Eine Löschfrist für die Datenbanken von Wirtschaftsauskunfteien enthält das nationale Recht nicht. 35 Hier geht der Beklagte davon aus, dass diese personenbezogenen Daten der Beurteilung der Bonität dienen und so lange gespeichert werden dürfen, wie dies für die Zwecke, für die sie gespeichert worden sind, erforderlich sei. Mangels einer Regelung durch den nationalen Gesetzgeber sind von den Aufsichtsbehörden mit dem Verband der Wirtschaftsauskunfteien sog. „Codes of Conduct“ geschlossen worden, welche eine Löschung taggenau 3 Jahre nach der Eintragung in der Datei der jeweiligen Wirtschaftsauskunftei vorsehen (siehe „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018 des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e. V.“, welche von den Aufsichtsbehörden nach Art. 40 DS-GVO genehmigt worden sind).35 Hier geht der Beklagte davon aus, dass diese personenbezogenen Daten der Beurteilung der Bonität dienen und so lange gespeichert werden dürfen, wie dies für die Zwecke, für die sie gespeichert worden sind, erforderlich sei. Mangels einer Regelung durch den nationalen Gesetzgeber sind von den Aufsichtsbehörden mit dem Verband der Wirtschaftsauskunfteien sog. „Codes of Conduct“ geschlossen worden, welche eine Löschung taggenau 3 Jahre nach der Eintragung in der Datei der jeweiligen Wirtschaftsauskunftei vorsehen (siehe „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018 des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e. römisch fünf.“, welche von den Aufsichtsbehörden nach Artikel 40, DS-GVO genehmigt worden sind). 36 Dies führt dazu, dass die streitgegenständliche Restschuldenbefreiung in dem öffentlichen Register der Insolvenzbekanntmachungen nach 6 Monaten zu löschen sind, bei den privaten Wirtschaftsauskunfteien (allein sieben große Unternehmen) jedoch viel länger, ggf. noch weitere drei Jahre gespeichert und bei Auskünften verarbeitet werden können. 37 Zur Überzeugung des vorlegenden Gerichts bestehen schon Zweifel, ob eine „Parallelhaltung“ dieser Daten neben den staatlichen Registern bei einer Vielzahl privater Firmen überhaupt zulässig ist. Dabei ist zu beachten, dass die beigeladene SCHUFA Holding AG nur eine von mehreren Auskunfteien ist und damit die Daten vielfach in Deutschland auf diesem Wege vorgehalten werden, was einen massiven Eingriff in das Grundrecht aus Art. 7 GrCh bedeutet. Dies vor allem, da eine solche „Datenhaltung“ gesetzlich nicht geregelt ist und berechtigt, aber auch unberechtigt, massiv in die wirtschaftliche Betätigung eines Betroffenen eingreifen kann [OMISSIS].37 Zur Überzeugung des vorlegenden Gerichts bestehen schon Zweifel, ob eine „Parallelhaltung“ dieser Daten neben den staatlichen Registern bei einer Vielzahl privater Firmen überhaupt zulässig ist. Dabei ist zu beachten, dass die beigeladene SCHUFA Holding AG nur eine von mehreren Auskunfteien ist und damit die Daten vielfach in Deutschland auf diesem Wege vorgehalten werden, was einen massiven Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 7, GrCh bedeutet. Dies vor allem, da eine solche „Datenhaltung“ gesetzlich nicht geregelt ist und berechtigt, aber auch unberechtigt, massiv in die wirtschaftliche Betätigung eines Betroffenen eingreifen kann [OMISSIS]. 38 Hinzu kommt, dass nach der DS-GVO eine Verarbeitung und damit Speicherung der Daten nur zulässig ist, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO vorliegt. Vorliegend kommt nur Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit.
  4. f)DS-GVO in Betracht. Denn eine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit.
  5. e)DS-GVO) übt die Beigeladene als wirtschaftlich tätiges Unternehmen nicht aus [OMISSIS].38 Hinzu kommt, dass nach der DS-GVO eine Verarbeitung und damit Speicherung der Daten nur zulässig ist, wenn eine der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, DS-GVO vorliegt. Vorliegend kommt nur Artikel 6, Absatz eins, UA 1 Litera f,) DS-GVO in Betracht. Denn eine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder Ausübung öffentlicher Gewalt (Artikel 6, Absatz eins, UA 1 Litera e,) DS-GVO) übt die Beigeladene als wirtschaftlich tätiges Unternehmen nicht aus [OMISSIS]. 39 Ein berechtigtes allgemeines Interesse des Verantwortlichen (hier der Schufa Holding AG) oder eines Dritten (z. B. einer kreditgebenden Bank) nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit.
  6. f)DS-GVO ist auch mehr als zweifelhaft. Es besteht allenfalls ein grundsätzliches Interesse der Wirtschaftsauskunftei an der Speicherung der Restschuldbefreiung, da es sich um ein wirtschaftlich relevantes Datum handelt und die Beigeladene damit ihr Geld verdient, wenn sie dies bei einer Bonitätsprüfung auch noch bewertet.39 Ein berechtigtes allgemeines Interesse des Verantwortlichen (hier der Schufa Holding AG) oder eines Dritten (z. B. einer kreditgebenden Bank) nach Artikel 6, Absatz eins, UA 1 Litera f,) DS-GVO ist auch mehr als zweifelhaft. Es besteht allenfalls ein grundsätzliches Interesse der Wirtschaftsauskunftei an der Speicherung der Restschuldbefreiung, da es sich um ein wirtschaftlich relevantes Datum handelt und die Beigeladene damit ihr Geld verdient, wenn sie dies bei einer Bonitätsprüfung auch noch bewertet. 40 Dies steht aber der gesetzgeberischen Wertung des § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsBekV) entgegen, welche von einer Speicherdauer (nur) im Insolvenzregister von sechs Monaten ausgeht [OMISSIS]. Die notwendige Abwägung dürfte nur dann zu einer Berechtigung der Datenverarbeitung führen, wenn die Daten aus dem Insolvenzregister tatsächlich zu einer Beauskunftung einer wirtschaftlichen Situation akut benötigt werden.40 Dies steht aber der gesetzgeberischen Wertung des Paragraph 3, der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsBekV) entgegen, welche von einer Speicherdauer (nur) im Insolvenzregister von sechs Monaten ausgeht [OMISSIS]. Die notwendige Abwägung dürfte nur dann zu einer Berechtigung der Datenverarbeitung führen, wenn die Daten aus dem Insolvenzregister tatsächlich zu einer Beauskunftung einer wirtschaftlichen Situation akut benötigt werden. 41 Hinzu kommt, dass der deutsche Gesetzgeber in § 3 InsBekV nur eine relativ kurze Speicherung von sechs Monaten der Restschuldbefreiung im Insolvenzregister vorsieht. Die Regelung von § 3 InsBekV hat wiederum ihre Grundlage in Art. 79 Abs. 5 Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren vom 20.05.2015 (ABl. EU L 141 S.19), wonach die Mitgliedstaaten betroffenen Personen mitteilen, für welchen Zeitraum ihre in Insolvenzregistern gespeicherten personenbezogenen Daten zugänglich sind, damit sie ihre Rechte und insbesondere das Recht auf Löschung von Daten wahrnehmen können. Dieses Recht entfällt bei einer Speicherung in einer Vielzahl „privater“ Register, bei denen die Daten dann länger gespeichert werden.41 Hinzu kommt, dass der deutsche Gesetzgeber in Paragraph 3, InsBekV nur eine relativ kurze Speicherung von sechs Monaten der Restschuldbefreiung im Insolvenzregister vorsieht. Die Regelung von Paragraph 3, InsBekV hat wiederum ihre Grundlage in Artikel 79, Absatz 5, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren vom 20.05.2015 Amtsblatt EU L 141 S.19), wonach die Mitgliedstaaten betroffenen Personen mitteilen, für welchen Zeitraum ihre in Insolvenzregistern gespeicherten personenbezogenen Daten zugänglich sind, damit sie ihre Rechte und insbesondere das Recht auf Löschung von Daten wahrnehmen können. Dieses Recht entfällt bei einer Speicherung in einer Vielzahl „privater“ Register, bei denen die Daten dann länger gespeichert werden. 42 Dies führt zu der Grundsatzfrage, ob Daten aus dem Insolvenzregister überhaupt in eine „private“ Datenbank vollständig übernommen werden dürfen, da eine Abfrage aus dem Insolvenzregister bei berechtigtem Interesse auf jeden Fall solange für eine Wirtschaftsauskunftei möglich ist, wie die Daten dort gespeichert werden. Sollte man eine zulässige Speicherung bei einer Wirtschaftsauskunftei zulassen, so würde dies zu einer parallelen Datenhaltung führen und der betroffenen Person die Möglichkeit genommen, bei dem Insolvenzgericht das Recht auf Löschung von Daten wahrnehmen zu können. Mithin läge eine Art Vorratsdatenspeicherung bei den speichernden Wirtschaftsauskunfteien vor. Dass eine solche im Kontext mit Art. 8 GrCh und Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit.
  7. f)DS-GVO zulässig sein sollte, verneint das vorlegende Gericht. Auch müsste die betroffene Person vielfach bei allen Wirtschaftsauskunfteien ihre Rechte geltend machen, was letztendlich dazu führt, dass vielfache Löschungsanträge zu stellen sind, und den wirksamen Rechtsschutz erschwert.42 Dies führt zu der Grundsatzfrage, ob Daten aus dem Insolvenzregister überhaupt in eine „private“ Datenbank vollständig übernommen werden dürfen, da eine Abfrage aus dem Insolvenzregister bei berechtigtem Interesse auf jeden Fall solange für eine Wirtschaftsauskunftei möglich ist, wie die Daten dort gespeichert werden. Sollte man eine zulässige Speicherung bei einer Wirtschaftsauskunftei zulassen, so würde dies zu einer parallelen Datenhaltung führen und der betroffenen Person die Möglichkeit genommen, bei dem Insolvenzgericht das Recht auf Löschung von Daten wahrnehmen zu können. Mithin läge eine Art Vorratsdatenspeicherung bei den speichernden Wirtschaftsauskunfteien vor. Dass eine solche im Kontext mit Artikel 8, GrCh und Artikel 6, Absatz eins, UA 1 Litera f,) DS-GVO zulässig sein sollte, verneint das vorlegende Gericht. Auch müsste die betroffene Person vielfach bei allen Wirtschaftsauskunfteien ihre Rechte geltend machen, was letztendlich dazu führt, dass vielfache Löschungsanträge zu stellen sind, und den wirksamen Rechtsschutz erschwert. 43 Soweit eine Zulässigkeit der Speicherung der Daten aus öffentlichen Registern bei privaten Firmen (Wirtschaftsauskunfteien) bejaht wird, wie dies aktuell durch die Aufsichtsbehörde geschieht, stellt sich dann die Frage, ob die genehmigten privaten Verhaltensregeln nach Art. 40 DS-GVO, welche Standardlöschfristen vorsehen, in die Abwägung des Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit.
  8. f)DS-GVO einzubeziehen sind. So gehen die Beigeladene wie auch die beklagte Aufsichtsbehörde davon aus, dass eine „Speicherberechtigung“ der Restschuldenbefreiung nach den „Codes of Conduct“ von drei Jahren besteht.privaten Firmen (Wirtschaftsauskunfteien) bejaht wird, wie dies aktuell durch die Aufsichtsbehörde geschieht, stellt sich dann die Frage, ob die genehmigten privaten Verhaltensregeln nach Artikel 40, DS-GVO, welche Standardlöschfristen vorsehen, in die Abwägung des Artikel 6, Absatz eins, UA 1 Litera f,) DS-GVO einzubeziehen sind. So gehen die Beigeladene wie auch die beklagte Aufsichtsbehörde davon aus, dass eine „Speicherberechtigung“ der Restschuldenbefreiung nach den „Codes of Conduct“ von drei Jahren besteht. 44 Insoweit folgt die Kammer dem OLG Schleswig-Holstein, welches die Auffassung vertritt, dass die Prüf- und Löschfristen unter Ziffer II.2.
  9. b)der Verhaltensregeln bezüglich der Restschuldbefreiung im Widerspruch zu den Regelungen in § 9 InsO, § 3 InsoBekVO stehen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4.6.2021, Az. 17 U 15/21, II. 1.
  10. c)cc). Damit führen die Verhaltensregeln nicht zu einer Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (-Speicherung). Mithin dürfen diese Regelungen – auch wenn von den Aufsichtsbehörden genehmigt – nicht bei der notwendigen Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit.
  11. f)DS-GVO einbezogen werden; dies weder beim berechtigten Interesse einer Wirtschaftsauskunftei, noch bei der Speicherdauer und damit den Löschfristen.44 Insoweit folgt die Kammer dem OLG Schleswig-Holstein, welches die Auffassung vertritt, dass die Prüf- und Löschfristen unter Ziffer römisch zwei.2.
  12. b)der Verhaltensregeln bezüglich der Restschuldbefreiung im Widerspruch zu den Regelungen in Paragraph 9, InsO, Paragraph 3, InsoBekVO stehen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4.6.2021, Az. 17 U 15/21, römisch zwei. 1.
  13. c)cc). Damit führen die Verhaltensregeln nicht zu einer Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (-Speicherung). Mithin dürfen diese Regelungen – auch wenn von den Aufsichtsbehörden genehmigt – nicht bei der notwendigen Abwägung nach Artikel 6, Absatz eins, UA 1 Litera f,) DS-GVO einbezogen werden; dies weder beim berechtigten Interesse einer Wirtschaftsauskunftei, noch bei der Speicherdauer und damit den Löschfristen. 45 Vielmehr müssten im Falle einer zulässigen Speicherung der Daten aus öffentlichen Registern bei Wirtschaftsauskunfteien, bei diesen „Privaten“ höchstens dieselben Speicher- und Löschfristen gelten, wie in den öffentlichen Registern. Dies mit der Folge, dass Daten, die im öffentlichen Register zu löschen sind, auch bei allen privaten Wirtschaftsauskunfteien, die diese Daten zusätzlich gespeichert haben, zeitgleich gelöscht werden müssten. 46 Da es vorliegend um die grundsätzliche Frage der Datenspeicherung aus öffentlichen Registern bei privaten Unternehmen geht und im Bejahensfall um die Frage, wann diese Daten bei diesen zu löschen sind, wird das vorliegende Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. Je nach der Beantwortung dieser hochstreitigen Fragen zu Art. 7 und 8 GrCh und Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit.
  14. f)DS-GVO durch den EuGH wird das Verfahren dann letztendlich zu entscheiden sein.“ 46 Da es vorliegend um die grundsätzliche Frage der Datenspeicherung aus öffentlichen Registern bei privaten Unternehmen geht und im Bejahensfall um die Frage, wann diese Daten bei diesen zu löschen sind, wird das vorliegende Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. Je nach der Beantwortung dieser hochstreitigen Fragen zu Artikel 7 und 8 GrCh und Artikel 6, Absatz eins, UA 1 Litera f,) DS-GVO durch den EuGH wird das Verfahren dann letztendlich zu entscheiden sein.“ Die Fragen 2 bis 5, die dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2021 vorgelegt wurden, sind der im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfrage im Sinne der oben angeführten Judikatur ähnlich; sie sind auch präjudiziell: Ob die von einer Wirtschaftsauskunftei aus einer staatlich geführten Insolvenzdatei (§ 256 IO) erlangten Informationen zu Insolvenzverfahren einer bestimmten Person in deren privaten Bonitätsdatenbank verarbeitet und Dritten gewerbsmäßig bereitgestellt werden dürfen, und im Bejahensfall um die Frage, wann diese Daten bei diesen zu löschen sind, ist entscheidend für die Frage, wie lange Informationen betreffend Insolvenzverfahren einzelner Personen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit einer Wirtschaftsauskunftei (§§ 151, 152 GewO 1994) verarbeitet und Dritten gegenüber bereitgestellt werden dürfen. Die Fragen 2 bis 5, die dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2021 vorgelegt wurden, sind der im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfrage im Sinne der oben angeführten Judikatur ähnlich; sie sind auch präjudiziell: Ob die von einer Wirtschaftsauskunftei aus einer staatlich geführten Insolvenzdatei (Paragraph 256, IO) erlangten Informationen zu Insolvenzverfahren einer bestimmten Person in deren privaten Bonitätsdatenbank verarbeitet und Dritten gewerbsmäßig bereitgestellt werden dürfen, und im Bejahensfall um die Frage, wann diese Daten bei diesen zu löschen sind, ist entscheidend für die Frage, wie lange Informationen betreffend Insolvenzverfahren einzelner Personen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit einer Wirtschaftsauskunftei (Paragraphen 151, 152, GewO 1994) verarbeitet und Dritten gegenüber bereitgestellt werden dürfen. Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss (vgl VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0019) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2021, Zl. 6 K 441/21.WI, (beim EuGH anhängig unter C-26/22) vorgelegte Fragen 2 - 5 beschlossen.Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0019) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2021, Zl. 6 K 441/21.WI, (beim EuGH anhängig unter C-26/22) vorgelegte Fragen 2 - 5 beschlossen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 38, AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W292.2247003.1.00

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