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{'item': 'W292 2247931-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW292 2247931-1 Spruch, W292 2247931-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde von 1) XXXX und 2) XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22.09.2021, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde von 1) römisch 40 und 2) römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22.09.2021, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass der Spruch insgesamt zu lauten hat wie folgt: „Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführer) und XXXX (Zweitbeschwerdeführer) vom 08.11.2020, gegen die Landespolizeidirektion XXXX (als datenschutzrechtlich Verantwortliche), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Löschung wie folgt:„Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von römisch 40 (Erstbeschwerdeführer) und römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) vom 08.11.2020, gegen die Landespolizeidirektion römisch 40 (als datenschutzrechtlich Verantwortliche), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Löschung wie folgt: 1. Die Landespolizeidirektion XXXX hat den Erst- und den Zweitbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt, 1. Die Landespolizeidirektion römisch 40 hat den Erst- und den Zweitbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt,

  1. a)indem Oberst XXXX in dessen Eigenschaft als Kommandant des BPK XXXX zwischen Mai und Juli 2020 Aktenbestandteile des kriminalpolizeilichen Aktenvorganges zur Zl. XXXX , diese Akten dokumentieren ein Strafverfahren, das gegen den Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie XXXX zur Zl. XXXX geführt wurde und einen Vorfall vom XXXX 2007 in XXXX betraf, im Zuge der Führung von Erhebungen und der Erstattung einer Disziplinaranzeige betreffend XXXX , am 05.07.2020 dem diesbezüglichen Disziplinarakt beigeschlossen und an die für Personal- und Disziplinarangelegenheiten zuständige Fachabteilung der LPD XXXX übermittelt hat; dies ohne die betreffenden Aktenbestandteile dahingehend zu prüfen, ob aus diesen Informationen betreffend nicht am Disziplinarverfahren beteiligter Personen hervorgehen um diese auszusondern oder unkenntlich zu machen und ohne eine inhaltliche Prüfung der Aktenbestandteile dahingehend vorzunehmen, ob die darin enthaltenen Informationen denkmöglich geeignet waren, den maßgeblichen Sachverhalt in Bezug auf die disziplinarrechtlichen Vorwürfe gegen XXXX zu ermitteln, unda) indem Oberst römisch 40 in dessen Eigenschaft als Kommandant des BPK römisch 40 zwischen Mai und Juli 2020 Aktenbestandteile des kriminalpolizeilichen Aktenvorganges zur Zl. römisch 40 , diese Akten dokumentieren ein Strafverfahren, das gegen den Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie römisch 40 zur Zl. römisch 40 geführt wurde und einen Vorfall vom römisch 40 2007 in römisch 40 betraf, im Zuge der Führung von Erhebungen und der Erstattung einer Disziplinaranzeige betreffend römisch 40 , am 05.07.2020 dem diesbezüglichen Disziplinarakt beigeschlossen und an die für Personal- und Disziplinarangelegenheiten zuständige Fachabteilung der LPD römisch 40 übermittelt hat; dies ohne die betreffenden Aktenbestandteile dahingehend zu prüfen, ob aus diesen Informationen betreffend nicht am Disziplinarverfahren beteiligter Personen hervorgehen um diese auszusondern oder unkenntlich zu machen und ohne eine inhaltliche Prüfung der Aktenbestandteile dahingehend vorzunehmen, ob die darin enthaltenen Informationen denkmöglich geeignet waren, den maßgeblichen Sachverhalt in Bezug auf die disziplinarrechtlichen Vorwürfe gegen römisch 40 zu ermitteln, und
  2. b)indem Organwalter der für Personal- und Disziplinarangelegenheiten zuständigen Fachabteilung der LPD XXXX das gesamte Aktenkonvolut, das vom Kommandanten des BPK XXXX im Rahmen einer Disziplinaranzeige betreffend disziplinarrechtlicher Vorwürfe gegen XXXX erstellt und vorgelegt wurde, an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt haben; dies ohne die betreffenden Aktenbestandteile dahingehend zu prüfen, ob aus diesen Informationen betreffend nicht am Disziplinarverfahren beteiligter Personen hervorgehen um diese auszusondern oder unkenntlich zu machen und ohne eine inhaltliche Prüfung der Aktenbestandteile dahingehend vorzunehmen, ob die darin enthaltenen Informationen denkmöglich geeignet waren, den maßgeblichen Sachverhalt in Bezug auf die disziplinarrechtlichen Vorwürfe gegen XXXX zu ermitteln.
  3. b)indem Organwalter der für Personal- und Disziplinarangelegenheiten zuständigen Fachabteilung der LPD römisch 40 das gesamte Aktenkonvolut, das vom Kommandanten des BPK römisch 40 im Rahmen einer Disziplinaranzeige betreffend disziplinarrechtlicher Vorwürfe gegen römisch 40 erstellt und vorgelegt wurde, an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt haben; dies ohne die betreffenden Aktenbestandteile dahingehend zu prüfen, ob aus diesen Informationen betreffend nicht am Disziplinarverfahren beteiligter Personen hervorgehen um diese auszusondern oder unkenntlich zu machen und ohne eine inhaltliche Prüfung der Aktenbestandteile dahingehend vorzunehmen, ob die darin enthaltenen Informationen denkmöglich geeignet waren, den maßgeblichen Sachverhalt in Bezug auf die disziplinarrechtlichen Vorwürfe gegen römisch 40 zu ermitteln. 2. In Bezug auf die Verletzung im Recht auf Löschung wegen behaupteter pflichtwidriger Nichtvornahme der vollständigen Löschung des kriminalpolizeilichen Aktenvorganges zur Zl. XXXX aus dem elektronischen Aktenverwaltungssystem „PAD - Protokollieren Anzeigen Daten“ wird die Beschwerde abgewiesen.“ 2. In Bezug auf die Verletzung im Recht auf Löschung wegen behaupteter pflichtwidriger Nichtvornahme der vollständigen Löschung des kriminalpolizeilichen Aktenvorganges zur Zl. römisch 40 aus dem elektronischen Aktenverwaltungssystem „PAD - Protokollieren Anzeigen Daten“ wird die Beschwerde abgewiesen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer behaupteten im Verfahren vor der Datenschutzbehörde (in der Folge auch: belangte Behörde) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG sowie eine Verletzung im Recht auf Löschung gemäß § 45 DSG durch die LPD XXXX als Verantwortliche und brachten im Rahmen des verfahrenseinleitenden Antrages gemäß § 24 DSG zusammengefasst vor wie folgt:1. Die Beschwerdeführer behaupteten im Verfahren vor der Datenschutzbehörde (in der Folge auch: belangte Behörde) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG sowie eine Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Paragraph 45, DSG durch die LPD römisch 40 als Verantwortliche und brachten im Rahmen des verfahrenseinleitenden Antrages gemäß Paragraph 24, DSG zusammengefasst vor wie folgt: Der Zweitbeschwerdeführer sowie sein Bruder, XXXX , seien Exekutivbeamte der Landespolizeidirektion XXXX . Beim Erstbeschwerdeführer handle es sich um deren Vater, welcher ebenso Exekutivbeamter gewesen sei. Seit Ende Mai 2020 werde aufgrund eines anonymen Schreibens, welches im Zusammenhang mit einer Planstellenausschreibung der Polizeiinspektion XXXX publik gemacht worden sei, gegen XXXX ermittelt. Der Zweitbeschwerdeführer sowie sein Bruder, römisch 40 , seien Exekutivbeamte der Landespolizeidirektion römisch 40 . Beim Erstbeschwerdeführer handle es sich um deren Vater, welcher ebenso Exekutivbeamter gewesen sei. Seit Ende Mai 2020 werde aufgrund eines anonymen Schreibens, welches im Zusammenhang mit einer Planstellenausschreibung der Polizeiinspektion römisch 40 publik gemacht worden sei, gegen römisch 40 ermittelt. Die diesbezüglichen Erhebungen habe Oberst XXXX in dessen Eigenschaft als Kommandant des BPK XXXX geführt, wobei dieser am 05.07.2020 eine Disziplinaranzeige gegen XXXX (GZ PAD/ XXXX ) der LPD XXXX vorgelegt habe; von dort sei das betreffende Aktenkonvolut sodann an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt worden. Mitte Juli 2020 habe der Zweitbeschwerdeführer davon Kenntnis erlangt, dass in dieser Disziplinaranzeige auch Daten von ihm sowie seines Vaters weitergegeben worden seien. Konkret seien dabei Teile einer zur GZ XXXX geführten Strafanzeige, welche 2007 gegen den Erstbeschwerdeführer, den Zweitbeschwerdeführer sowie XXXX erstattet worden sei, als Beilage übermittelt worden. In diesem Verfahren sei es jedoch zu einem rechtskräftigen Freispruch gekommen. Zudem seien im Anschreiben an die Disziplinarbehörde die Namen der Beschwerdeführer sowie das Verwandtschaftsverhältnis angeführt gewesen. Die Existenz der Aktenteile aus dem Jahr 2007 sei offensichtlich auf die Nichteinhaltung von Skartierungsvorschriften zurückzuführen.Die diesbezüglichen Erhebungen habe Oberst römisch 40 in dessen Eigenschaft als Kommandant des BPK römisch 40 geführt, wobei dieser am 05.07.2020 eine Disziplinaranzeige gegen römisch 40 (GZ PAD/ römisch 40 ) der LPD römisch 40 vorgelegt habe; von dort sei das betreffende Aktenkonvolut sodann an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt worden. Mitte Juli 2020 habe der Zweitbeschwerdeführer davon Kenntnis erlangt, dass in dieser Disziplinaranzeige auch Daten von ihm sowie seines Vaters weitergegeben worden seien. Konkret seien dabei Teile einer zur GZ römisch 40 geführten Strafanzeige, welche 2007 gegen den Erstbeschwerdeführer, den Zweitbeschwerdeführer sowie römisch 40 erstattet worden sei, als Beilage übermittelt worden. In diesem Verfahren sei es jedoch zu einem rechtskräftigen Freispruch gekommen. Zudem seien im Anschreiben an die Disziplinarbehörde die Namen der Beschwerdeführer sowie das Verwandtschaftsverhältnis angeführt gewesen. Die Existenz der Aktenteile aus dem Jahr 2007 sei offensichtlich auf die Nichteinhaltung von Skartierungsvorschriften zurückzuführen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Datenschutzbehörde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte sie hierzu aus, in Bezug auf die Aktenübermittlung anlässlich der Legung einer Disziplinaranzeige komme das sogenannte Übermaßverbot zur Anwendung, es liege demnach in der Zuständigkeit der verfahrensführenden Behörde, welche Beweise zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Rahmen eines Disziplinarverfahrens herangezogen werden; in Bezug auf die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung der Strafanzeige aus dem PAD-Aktenverwaltungssystem liege die Zuständigkeit bei der Kriminalpolizei (hier: Bezirksverwaltungsbehörde – BH XXXX ) als Verantwortlicher und nicht bei der Landespolizeidirektion. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Datenschutzbehörde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte sie hierzu aus, in Bezug auf die Aktenübermittlung anlässlich der Legung einer Disziplinaranzeige komme das sogenannte Übermaßverbot zur Anwendung, es liege demnach in der Zuständigkeit der verfahrensführenden Behörde, welche Beweise zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Rahmen eines Disziplinarverfahrens herangezogen werden; in Bezug auf die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung der Strafanzeige aus dem PAD-Aktenverwaltungssystem liege die Zuständigkeit bei der Kriminalpolizei (hier: Bezirksverwaltungsbehörde – BH römisch 40 ) als Verantwortlicher und nicht bei der Landespolizeidirektion. Beschwerdegegenstand vor der belangten Behörde war demnach eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung infolge der Übermittlung von Teilen eines Strafaktes bezüglich eines Strafverfahrens, das gegen die Beschwerdeführer zur Zl. XXXX geführt wurde und einen Vorfall vom XXXX 2007 in XXXX betraf, im Zuge der Disziplinaranzeige gegen XXXX an die Bundesdisziplinarbehörde durch die Beschwerdegegnerin; weiters eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung infolge unterlassener Löschung des genannten Strafaktes. Beschwerdegegenstand vor der belangten Behörde war demnach eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung infolge der Übermittlung von Teilen eines Strafaktes bezüglich eines Strafverfahrens, das gegen die Beschwerdeführer zur Zl. römisch 40 geführt wurde und einen Vorfall vom römisch 40 2007 in römisch 40 betraf, im Zuge der Disziplinaranzeige gegen römisch 40 an die Bundesdisziplinarbehörde durch die Beschwerdegegnerin; weiters eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung infolge unterlassener Löschung des genannten Strafaktes. 3. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und keine hinreichenden Feststellungen zur tatsächlichen Löschung des betreffenden Aktenvorganges getroffen, zudem habe die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass die BH XXXX in Ermangelung einer tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auf das Aktenverwaltungssystem PAD nicht für die Löschung dort gespeicherter Akten verantwortlich sein könne. In Bezug auf die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung führen die Beschwerdeführer aus, dass das von der belangten Behörde herangezogene „Übermaßverbot“ nicht zu Anwendung gelangen könne, da nicht gegen die Beschwerdeführer selbst, sondern gegen andere Personen ein Disziplinarverfahren geführt wurde bzw. dass die belangte Behörde nicht habe beurteilen können, ob die in Rede stehenden Aktenbestandteile „denkmöglich“ zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in einem Disziplinarverfahren geeignet gewesen sein; dies bereits deshalb, da die belangte Behörde die Vorwürfe, die dem betreffenden Disziplinarverfahren zugrundelagen, nicht bekannt gewesen seien. 3. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und keine hinreichenden Feststellungen zur tatsächlichen Löschung des betreffenden Aktenvorganges getroffen, zudem habe die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass die BH römisch 40 in Ermangelung einer tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auf das Aktenverwaltungssystem PAD nicht für die Löschung dort gespeicherter Akten verantwortlich sein könne. In Bezug auf die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung führen die Beschwerdeführer aus, dass das von der belangten Behörde herangezogene „Übermaßverbot“ nicht zu Anwendung gelangen könne, da nicht gegen die Beschwerdeführer selbst, sondern gegen andere Personen ein Disziplinarverfahren geführt wurde bzw. dass die belangte Behörde nicht habe beurteilen können, ob die in Rede stehenden Aktenbestandteile „denkmöglich“ zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in einem Disziplinarverfahren geeignet gewesen sein; dies bereits deshalb, da die belangte Behörde die Vorwürfe, die dem betreffenden Disziplinarverfahren zugrundelagen, nicht bekannt gewesen seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Zweitbeschwerdeführer ist Exekutivbediensteter im Bereich der Landespolizeidirektion XXXX . Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des Zweitbeschwerdeführers und des XXXX , er war bis zu seiner Pensionierung ebenfalls Exekutivbeamter der LPD XXXX . Im Mai 2020 hat sich XXXX , dieser ist ebenfalls Exekutivbeamter, auf eine offene Planstelle im Bezirk XXXX (1. Stellvertreter PI XXXX ) beworben. Noch vor Ende dieser Bewerbungsfrist langte bei der LPD XXXX ein anonymes Schreiben ein, in dem XXXX straf- und disziplinarrechtliche Verstöße vorgeworfen wurden. In weiterer Folge wurde das BPK XXXX (in der Folge kurz: BPK) mit den entsprechenden disziplinarrechtlichen Erhebungen beauftragt und im Juli 2020 eine Disziplinaranzeige gegen XXXX erstattet. Zwischenzeitlich wurde die Planstelle mit einem anderen Beamten besetzt.1.1. Der Zweitbeschwerdeführer ist Exekutivbediensteter im Bereich der Landespolizeidirektion römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des Zweitbeschwerdeführers und des römisch 40 , er war bis zu seiner Pensionierung ebenfalls Exekutivbeamter der LPD römisch 40 . Im Mai 2020 hat sich römisch 40 , dieser ist ebenfalls Exekutivbeamter, auf eine offene Planstelle im Bezirk römisch 40 (1. Stellvertreter PI römisch 40 ) beworben. Noch vor Ende dieser Bewerbungsfrist langte bei der LPD römisch 40 ein anonymes Schreiben ein, in dem römisch 40 straf- und disziplinarrechtliche Verstöße vorgeworfen wurden. In weiterer Folge wurde das BPK römisch 40 (in der Folge kurz: BPK) mit den entsprechenden disziplinarrechtlichen Erhebungen beauftragt und im Juli 2020 eine Disziplinaranzeige gegen römisch 40 erstattet. Zwischenzeitlich wurde die Planstelle mit einem anderen Beamten besetzt. 1.2. Am 09.10.2007 wurde bei der Staatsanwaltschaft XXXX eine Anzeige gegen die beiden Beschwerdeführer sowie gegen XXXX (Sohn des Erstbeschwerdeführers bzw. Bruder des Zweitbeschwerdeführers) erstattet. Die Anzeige wurde unter der Aktenzahl XXXX geführt und hatte einen Vorfall vom XXXX 2007 zum Gegenstand, bei dem XXXX und XXXX außer Dienst in einen Raufhandel verwickelt waren und in weiterer Folge als Beschuldigte wegen des Verdachtes der Begehung mehrerer Delikte, u.a. der Körperverletzung und Sachbeschädigung, als Verdächtige und in weiterer Folge als Beschuldigte geführt wurden. Der Akt wurde in der Anwendung „PAD - Protokollieren Anzeigen Daten“ gespeichert und in physischer Form angelegt. Es handelte sich hierbei um eine Amtshandlung der Kriminalpolizei. Das im Anschluss erfolgte Verfahren endete – sowohl für die beiden Beschwerdeführer als auch XXXX – mit einem gerichtlichen Freispruch. Die diesbezüglichen Urteile ergingen im Jänner 2008. Weder gegen XXXX , noch gegen XXXX wurden in Folge dieses Vorfalles disziplinarrechtliche Maßnahmen gesetzt. 1.2. Am 09.10.2007 wurde bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 eine Anzeige gegen die beiden Beschwerdeführer sowie gegen römisch 40 (Sohn des Erstbeschwerdeführers bzw. Bruder des Zweitbeschwerdeführers) erstattet. Die Anzeige wurde unter der Aktenzahl römisch 40 geführt und hatte einen Vorfall vom römisch 40 2007 zum Gegenstand, bei dem römisch 40 und römisch 40 außer Dienst in einen Raufhandel verwickelt waren und in weiterer Folge als Beschuldigte wegen des Verdachtes der Begehung mehrerer Delikte, u.a. der Körperverletzung und Sachbeschädigung, als Verdächtige und in weiterer Folge als Beschuldigte geführt wurden. Der Akt wurde in der Anwendung „PAD - Protokollieren Anzeigen Daten“ gespeichert und in physischer Form angelegt. Es handelte sich hierbei um eine Amtshandlung der Kriminalpolizei. Das im Anschluss erfolgte Verfahren endete – sowohl für die beiden Beschwerdeführer als auch römisch 40 – mit einem gerichtlichen Freispruch. Die diesbezüglichen Urteile ergingen im Jänner 2008. Weder gegen römisch 40 , noch gegen römisch 40 wurden in Folge dieses Vorfalles disziplinarrechtliche Maßnahmen gesetzt. 1.3. Bei der Datenanwendung „PAD“ handelt es sich um ein elektronisches Aktenprotokollierungssystem der Bundespolizei, dieses wird im Bereich der Polizeidienststellen zur Behandlung der zu besorgenden Geschäftsfälle (Dokumentation der Amtshandlungen, Verwaltung von Dokumenten und die Auffindung von Aktenstücken) eingesetzt. Bei der Anwendung PAD handelt es sich um eine Software- und Datenbanklösung, die von den Landespolizeidirektionen eingesetzt wird und vom Bundesministerium für Inneres als Auftragsverarbeiter technisch betrieben und bereitgestellt wird. 1.4. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX hatte und hat keinen Zugriff auf das elektronische Aktenprotokollierungssystem PAD und ist diese Anwendung im Bereich der IT-Infrastruktur der BH XXXX nicht verfügbar. Die BH XXXX hatte und hat keine wie immer gearteten technischen Zugriffsmöglichkeiten auf elektronische Akteninhalte, die im Bereich der Kriminalpolizei im Rahmen von „PAD“ elektronisch verarbeitet werden. Dies gilt im Besonderen auch für den verfahrensgegenständlichen elektronischen Akt mit der Zl. XXXX , der im September 2007 im Bereich der PI XXXX erzeugt wurde.1.4. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 hatte und hat keinen Zugriff auf das elektronische Aktenprotokollierungssystem PAD und ist diese Anwendung im Bereich der IT-Infrastruktur der BH römisch 40 nicht verfügbar. Die BH römisch 40 hatte und hat keine wie immer gearteten technischen Zugriffsmöglichkeiten auf elektronische Akteninhalte, die im Bereich der Kriminalpolizei im Rahmen von „PAD“ elektronisch verarbeitet werden. Dies gilt im Besonderen auch für den verfahrensgegenständlichen elektronischen Akt mit der Zl. römisch 40 , der im September 2007 im Bereich der PI römisch 40 erzeugt wurde. 1.5. Es kann nicht festgestellt werden, wann der kriminalpolizeiliche Aktenvorgang zur Zl. XXXX tatsächlich vollständig aus dem elektronischen Aktenprotokollierungssystem PAD gelöscht wurde.1.5. Es kann nicht festgestellt werden, wann der kriminalpolizeiliche Aktenvorgang zur Zl. römisch 40 tatsächlich vollständig aus dem elektronischen Aktenprotokollierungssystem PAD gelöscht wurde. 1.6. Weiterhin kann nicht festgestellt werden, auf welchem Weg die in Rede stehenden Aktenbestandteile zum kriminalpolizeilichen Akt mit der Zl. XXXX im Vorfeld der disziplinarrechtlichen Erhebungen und der Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen XXXX am 05.07.2020 in den Verfügungsbereich des BPK gelangten. 1.6. Weiterhin kann nicht festgestellt werden, auf welchem Weg die in Rede stehenden Aktenbestandteile zum kriminalpolizeilichen Akt mit der Zl. römisch 40 im Vorfeld der disziplinarrechtlichen Erhebungen und der Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen römisch 40 am 05.07.2020 in den Verfügungsbereich des BPK gelangten. 1.7. Ende Mai 2020 erlangte das BPK aufgrund anonymer Hinweise Kenntnis darüber, dass gegen XXXX Vorwürfe erhoben wurden, die dessen Verhalten im Dienst gegenüber anderen Polizeibediensteten betrafen. Im Raum standen demnach verbale Entgleisungen im Umgang mit Bediensteten der PI XXXX und unangemessene Verhaltensweisen weiblicher Bediensteter gegenüber. Aufgrund der solcherart erhobenen Anschuldigungen kam es in Abstimmung mit den zuständigen Stellen der LPD XXXX zu Erhebungen, die Oberst XXXX in dessen Funktion als Kommandant des BPK führte. Im Zuge dieser Erhebungen wurden 36 Exekutivbedienstete der PI XXXX als Zeugen zu deren eigenen Wahrnehmungen in Bezug auf die bekanntgewordenen Vorwürfe gegen XXXX befragt. 1.7. Ende Mai 2020 erlangte das BPK aufgrund anonymer Hinweise Kenntnis darüber, dass gegen römisch 40 Vorwürfe erhoben wurden, die dessen Verhalten im Dienst gegenüber anderen Polizeibediensteten betrafen. Im Raum standen demnach verbale Entgleisungen im Umgang mit Bediensteten der PI römisch 40 und unangemessene Verhaltensweisen weiblicher Bediensteter gegenüber. Aufgrund der solcherart erhobenen Anschuldigungen kam es in Abstimmung mit den zuständigen Stellen der LPD römisch 40 zu Erhebungen, die Oberst römisch 40 in dessen Funktion als Kommandant des BPK führte. Im Zuge dieser Erhebungen wurden 36 Exekutivbedienstete der PI römisch 40 als Zeugen zu deren eigenen Wahrnehmungen in Bezug auf die bekanntgewordenen Vorwürfe gegen römisch 40 befragt. 1.8. Im Juli 2020 fügte Oberst XXXX dem gegen XXXX geführten Disziplinarakt Bestandteile des kriminalpolizeilichen Aktes zur Zl. XXXX an und übermittelte die Unterlagen an die für Personal- und Disziplinarangelegenheiten zuständige Fachabteilung der LPD XXXX . Dies ohne die betreffenden Aktenbestandteile dahingehend zu prüfen, ob aus diesen Informationen betreffend nicht am Disziplinarverfahren beteiligter Personen hervorgehen um diese gegebenenfalls auszusondern oder unkenntlich zu machen und ohne eine inhaltliche Prüfung der Aktenbestandteile dahingehend vorzunehmen, ob die darin enthaltenen Informationen denkmöglich geeignet waren, den maßgeblichen Sachverhalt in Bezug auf die disziplinarrechtlichen Vorwürfe gegen XXXX zu ermitteln.1.8. Im Juli 2020 fügte Oberst römisch 40 dem gegen römisch 40 geführten Disziplinarakt Bestandteile des kriminalpolizeilichen Aktes zur Zl. römisch 40 an und übermittelte die Unterlagen an die für Personal- und Disziplinarangelegenheiten zuständige Fachabteilung der LPD römisch 40 . Dies ohne die betreffenden Aktenbestandteile dahingehend zu prüfen, ob aus diesen Informationen betreffend nicht am Disziplinarverfahren beteiligter Personen hervorgehen um diese gegebenenfalls auszusondern oder unkenntlich zu machen und ohne eine inhaltliche Prüfung der Aktenbestandteile dahingehend vorzunehmen, ob die darin enthaltenen Informationen denkmöglich geeignet waren, den maßgeblichen Sachverhalt in Bezug auf die disziplinarrechtlichen Vorwürfe gegen römisch 40 zu ermitteln. 1.9. In Folge haben Organwalter der für Personal- und Disziplinarangelegenheiten zuständigen Fachabteilung der LPD XXXX das gesamte Aktenkonvolut, das vom Kommandanten des BPK im Rahmen einer Disziplinaranzeige betreffend disziplinarrechtlicher Vorwürfe gegen XXXX erstellt und vorgelegt wurde, an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt; dies ohne die betreffenden Aktenbestandteile dahingehend zu prüfen, ob aus diesen Informationen betreffend nicht am Disziplinarverfahren beteiligter Personen hervorgehen um diese gegebenenfalls auszusondern oder unkenntlich zu machen und ohne eine inhaltliche Prüfung der Aktenbestandteile dahingehend vorzunehmen, ob die darin enthaltenen Informationen denkmöglich geeignet waren, den maßgeblichen Sachverhalt in Bezug auf die disziplinarrechtlichen Vorwürfe gegen XXXX zu ermitteln.1.9. In Folge haben Organwalter der für Personal- und Disziplinarangelegenheiten zuständigen Fachabteilung der LPD römisch 40 das gesamte Aktenkonvolut, das vom Kommandanten des BPK im Rahmen einer Disziplinaranzeige betreffend disziplinarrechtlicher Vorwürfe gegen römisch 40 erstellt und vorgelegt wurde, an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt; dies ohne die betreffenden Aktenbestandteile dahingehend zu prüfen, ob aus diesen Informationen betreffend nicht am Disziplinarverfahren beteiligter Personen hervorgehen um diese gegebenenfalls auszusondern oder unkenntlich zu machen und ohne eine inhaltliche Prüfung der Aktenbestandteile dahingehend vorzunehmen, ob die darin enthaltenen Informationen denkmöglich geeignet waren, den maßgeblichen Sachverhalt in Bezug auf die disziplinarrechtlichen Vorwürfe gegen römisch 40 zu ermitteln. 1.10. XXXX und XXXX wurden im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen XXXX weder als Zeugen, noch als Beschuldigte oder sonst Beteiligte geführt.1.10. römisch 40 und römisch 40 wurden im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen römisch 40 weder als Zeugen, noch als Beschuldigte oder sonst Beteiligte geführt. 1.11. Für den Bereich der Landespolizeidirektionen steht eine Kanzleiordnung des BMI in Geltung. Diese regelt in Anhang B Die Skartierungsvorschrift als Teil der Kanzleiordnung und enthält Grundsätze für die Aufbewahrungsdauer, sowie das Löschen und Vernichten von Daten, Akten und Schriftstücken in elektronischer und physischer Form. Der maßgebliche Inhalt lautet auszugsweise: „1.2 Strafprozessordnung Beim Modul „Kriminalpolizei“ ist gemäß § 75 StPO i. V. mit de[m] Erkenntnis des VfGH vom 29.06.2012 eine periodische Überprüfung der Speicherung alle 5 Jahre durchzuführen (automatische Erinnerung in PAD). Die absolute Löschfrist endet nach 60 Jahren.Beim Modul „Kriminalpolizei“ ist gemäß Paragraph 75, StPO i. römisch fünf. mit de[m] Erkenntnis des VfGH vom 29.06.2012 eine periodische Überprüfung der Speicherung alle 5 Jahre durchzuführen (automatische Erinnerung in PAD). Die absolute Löschfrist endet nach 60 Jahren. [ … ] 2. Skartierungsvorgang Die Skartierung hat vom Dienststellenleiter oder einem von ihm Beauftragten zu erfolgen. Diese ist quartalsmäßig durchzuführen. In der jeweiligen Applikation ist eine Liste (Skartierungsprotokoll) der bereits elektronisch skartierten Akten aufzurufen und auszudrucken. Die nach dem Skartierungsprotokoll auszuscheidenden physischen Akten (falls vorhanden) sind der Vernichtung zuzuführen. Das ausgeschiedene Material ist möglichst kostengünstig zu entsorgen. Bei der Entsorgung ist auf die Erfordernisse des Datenschutzes Bedacht zu nehmen. Die erfolgte Ausscheidung ist auf dem Skartierungsprotokoll im Sinne des Vier-Augen Prinzips durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren. Das Skartierungsprotokoll ist 3 Jahre aufzubewahren.“ 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu 1.1. - 1.2.: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich anhand des insofern unbedenklichen Akteninhaltes und der damit übereinstimmenden – nicht divergierenden – Aussagen der Parteien vor dem BVwG. 2.2. Zu 1.3. – 1.4.: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich anhand der informierten Aussagen des Datenschutzbeauftragten für den Bereich der Landespolizeidirektion(
  4. en)im Rahmen dessen Zeugenbefragung vor dem BVwG. Der Umstand, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX im Rahmen der dortigen IT-Infrastruktur keinen Zugriff auf die Anwendung „PAD“ hatte und hat, ergibt sich zudem aus einer schriftlichen Stellungnahme der BH XXXX hierzu im Verfahren vor der belangten Behörde [Zl. XXXX vom 08.02.2021]. 2.2. Zu 1.3. – 1.4.: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich anhand der informierten Aussagen des Datenschutzbeauftragten für den Bereich der Landespolizeidirektion(
  5. en)im Rahmen dessen Zeugenbefragung vor dem BVwG. Der Umstand, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 im Rahmen der dortigen IT-Infrastruktur keinen Zugriff auf die Anwendung „PAD“ hatte und hat, ergibt sich zudem aus einer schriftlichen Stellungnahme der BH römisch 40 hierzu im Verfahren vor der belangten Behörde [Zl. römisch 40 vom 08.02.2021]. 2.3. Zu 1.5.: Weder von der Landespolizeidirektion XXXX , noch vom Bezirkspolizeikommando XXXX konnte ein Nachweis betreffend des Zeitpunktes der Löschung des kriminalpolizeilichen Aktenvorganges zur Zl. XXXX aus dem elektronischen Aktenverwaltungssystem PAD erbracht werden. Oberst XXXX gab hierzu an, dass er erst seit dem Jahr 2018 in Funktion des Kommandanten des BPK XXXX tätig sei und daher hierzu keinerlei eigene Wahrnehmung habe, was vor dem Hintergrund, dass er als Leiter des BPK XXXX für die gesetzmäßige Löschung kriminalpolizeilicher Akten im Rahmen seiner Dienstpflichten (vgl. hierzu Anhang B der Kanzleiordnung) verantwortlich ist und entsprechende Skartierungsprotokolle zum Nachweis einer erfolgten Aktenvernichtung über einen Zeitraum von drei Jahren nach erfolgter Skartierung im Bereich des BPK XXXX aufzubewahren gewesen wären, nicht nachvollziehbar erscheint. Jedoch geht der erkennende Senat davon aus, dass der in Rede stehende elektronische Akt aus dem PAD, nach dem die Beschuldigten mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes freigesprochen wurden, gelöscht wurde. Dies deshalb, da im PAD entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in fünfjährigen Abständen automatisch eine Erinnerung zur Prüfung der Erforderlichkeit der elektronischen Weiterverarbeitung des jeweiligen Aktes implementiert ist und keinerlei Hinweise hervorgekommen sind, dass der Akt in elektronischer Form weiterhin im PAD gespeichert wird. Unstrittig war hingegen, dass Bestandteile des kriminalpolizeilichen Aktes mit der Zl. XXXX in Papierform in den Verfügungsbereich des BPK XXXX gelangten und dort im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen XXXX verarbeitet wurden. 2.3. Zu 1.5.: Weder von der Landespolizeidirektion römisch 40 , noch vom Bezirkspolizeikommando römisch 40 konnte ein Nachweis betreffend des Zeitpunktes der Löschung des kriminalpolizeilichen Aktenvorganges zur Zl. römisch 40 aus dem elektronischen Aktenverwaltungssystem PAD erbracht werden. Oberst römisch 40 gab hierzu an, dass er erst seit dem Jahr 2018 in Funktion des Kommandanten des BPK römisch 40 tätig sei und daher hierzu keinerlei eigene Wahrnehmung habe, was vor dem Hintergrund, dass er als Leiter des BPK römisch 40 für die gesetzmäßige Löschung kriminalpolizeilicher Akten im Rahmen seiner Dienstpflichten vergleiche hierzu Anhang B der Kanzleiordnung) verantwortlich ist und entsprechende Skartierungsprotokolle zum Nachweis einer erfolgten Aktenvernichtung über einen Zeitraum von drei Jahren nach erfolgter Skartierung im Bereich des BPK römisch 40 aufzubewahren gewesen wären, nicht nachvollziehbar erscheint. Jedoch geht der erkennende Senat davon aus, dass der in Rede stehende elektronische Akt aus dem PAD, nach dem die Beschuldigten mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes freigesprochen wurden, gelöscht wurde. Dies deshalb, da im PAD entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in fünfjährigen Abständen automatisch eine Erinnerung zur Prüfung der Erforderlichkeit der elektronischen Weiterverarbeitung des jeweiligen Aktes implementiert ist und keinerlei Hinweise hervorgekommen sind, dass der Akt in elektronischer Form weiterhin im PAD gespeichert wird. Unstrittig war hingegen, dass Bestandteile des kriminalpolizeilichen Aktes mit der Zl. römisch 40 in Papierform in den Verfügungsbereich des BPK römisch 40 gelangten und dort im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen römisch 40 verarbeitet wurden. 2.4. Zu 1.6.: Oberst XXXX konnte zur Herkunft der beim BPK XXXX anonym hinterlegten Aktenteile keinerlei Auskünfte erteilen, weder seien die Schriftstücke erkennungsdienstlich behandelt worden, noch sei die Auffindungssituation bildlich oder sonst dokumentiert worden. Auch habe er keine Kenntnis darüber, wer am Tag der angeblichen Hinterlegung die Post in die Dienststelle verbracht hat und weshalb die einlangenden Schriftstücke – entgegen der geltenden Kanzleiordnung – nicht mit einem Eingangsvermerk (Eingangsstampiglie) versehen wurden. Die diesbezüglichen Angaben des Oberst XXXX erweisen sich als vage und uninformiert. Insgesamt kann aufgrund der Gesamtumstände daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob die in Rede stehenden Dokumente tatsächlich von einem Dritten im Postfach des BPK hinterlegt worden waren oder auf andere Weise in den Verfügungsbereich des BPK gelangten.2.4. Zu 1.6.: Oberst römisch 40 konnte zur Herkunft der beim BPK römisch 40 anonym hinterlegten Aktenteile keinerlei Auskünfte erteilen, weder seien die Schriftstücke erkennungsdienstlich behandelt worden, noch sei die Auffindungssituation bildlich oder sonst dokumentiert worden. Auch habe er keine Kenntnis darüber, wer am Tag der angeblichen Hinterlegung die Post in die Dienststelle verbracht hat und weshalb die einlangenden Schriftstücke – entgegen der geltenden Kanzleiordnung – nicht mit einem Eingangsvermerk (Eingangsstampiglie) versehen wurden. Die diesbezüglichen Angaben des Oberst römisch 40 erweisen sich als vage und uninformiert. Insgesamt kann aufgrund der Gesamtumstände daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob die in Rede stehenden Dokumente tatsächlich von einem Dritten im Postfach des BPK hinterlegt worden waren oder auf andere Weise in den Verfügungsbereich des BPK gelangten. 2.5. Zu 1.7.: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich anhand der insofern übereinstimmenden Aussagen der Parteien und des damit in Einklang stehenden Akteninhaltes. 2.6. Zu 1.8.: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich anhand der hierzu klaren und eindeutigen Aussagen des Oberst XXXX (BPK) im Zuge dessen Befragung vor dem BVwG; demnach habe er keinerlei Überlegungen dahingehend angestellt, ob zwischen dem Akt XXXX und den gegen XXXX im Jahr 2020 erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfen ein sachlicher Zusammenhang gegeben sein konnte. Er habe aus Zeitdruck und auf Weisung der ihm übergeordneten Stellen in der LPD XXXX gehandelt. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass Oberst XXXX im Rahmen seiner Befragung angibt, nicht einmal eine Erinnerung dazu zu haben, auf welche Tatzeiträume sich die gegen XXXX im Jahr 2020 vorgebrachten disziplinarrechtlichen Vorwürfe bezogen haben sollen. Seine Kenntnis zur Aktenlage hinsichtlich des Disziplinarverfahrens gegen XXXX erwies sich, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er als Kommandant des BPK federführend mit den Erhebungen gemäß § 109 Abs. 1 BDG betraut war und 36 Zeugeneinvernahmen stattfanden, auffallend oberflächlich.2.6. Zu 1.8.: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich anhand der hierzu klaren und eindeutigen Aussagen des Oberst römisch 40 (BPK) im Zuge dessen Befragung vor dem BVwG; demnach habe er keinerlei Überlegungen dahingehend angestellt, ob zwischen dem Akt römisch 40 und den gegen römisch 40 im Jahr 2020 erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfen ein sachlicher Zusammenhang gegeben sein konnte. Er habe aus Zeitdruck und auf Weisung der ihm übergeordneten Stellen in der LPD römisch 40 gehandelt. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass Oberst römisch 40 im Rahmen seiner Befragung angibt, nicht einmal eine Erinnerung dazu zu haben, auf welche Tatzeiträume sich die gegen römisch 40 im Jahr 2020 vorgebrachten disziplinarrechtlichen Vorwürfe bezogen haben sollen. Seine Kenntnis zur Aktenlage hinsichtlich des Disziplinarverfahrens gegen römisch 40 erwies sich, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er als Kommandant des BPK federführend mit den Erhebungen gemäß Paragraph 109, Absatz eins, BDG betraut war und 36 Zeugeneinvernahmen stattfanden, auffallend oberflächlich. 2.7. Zu 1.9.: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich anhand der hierzu klaren und eindeutigen Aussagen des Vertreters der für Personal- und Disziplinarangelegenheiten zuständigen Fachabteilung der LPD XXXX . So gibt ADir. XXXX im Zuge seiner Befragung vor dem BVwG an, dass von den hiermit befassten Organwaltern der LPD XXXX aufgrund des Zeitdruckes und des Umfanges des Aktenkonvolutes zur Disziplinaranzeige gegen XXXX keinerlei inhaltliche Prüfung dahingehend vorgenommen worden sei, ob die enthaltenen Aktenteile in irgendeinem sachlichen Zusammenhang mit den gegen XXXX erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfen standen.2.7. Zu 1.9.: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich anhand der hierzu klaren und eindeutigen Aussagen des Vertreters der für Personal- und Disziplinarangelegenheiten zuständigen Fachabteilung der LPD römisch 40 . So gibt ADir. römisch 40 im Zuge seiner Befragung vor dem BVwG an, dass von den hiermit befassten Organwaltern der LPD römisch 40 aufgrund des Zeitdruckes und des Umfanges des Aktenkonvolutes zur Disziplinaranzeige gegen römisch 40 keinerlei inhaltliche Prüfung dahingehend vorgenommen worden sei, ob die enthaltenen Aktenteile in irgendeinem sachlichen Zusammenhang mit den gegen römisch 40 erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfen standen. 2.8. Zu 1.10.: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich anhand der vorliegenden Aktenlage und den damit in Einklang stehenden – nicht divergierenden – Aussagen der Parteien. 2.9. Zu 1.11.: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich anhand des vorliegenden Akteninhaltes und der Aussagen der beiden Beschwerdeführer in Zusammenschau mit dem entsprechenden Erlass des BMI zur Kanzleiordnung für den Bereich der Landespolizeidirektionen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. Zu A) 3.1. Anzuwendendes Recht 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, lauten auszugsweise wie folgt: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […] Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)[…]
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen. (7 – 10) […] 3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 36.
(1)Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.Paragraph 36,
(1)Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.
(2)Im Sinne dieses Hauptstücks bezeichnet der Ausdruck: 1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; 2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 3. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken; 4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; 5. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden; 6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; 7. „zuständige Behörde“
  1. a)eine staatliche Stelle, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die nationale Sicherheit, den Nachrichtendienst oder die militärische Eigensicherung zuständig ist, oder
  2. b)eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch das Recht der Mitgliedstaaten die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes oder der militärischen Eigensicherung übertragen wurde; 8. „Verantwortlicher“ die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; 9. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; 10. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, denen personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags aufgrund von Gesetzen möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung; 11. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden; 12. „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden; 13. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; 14. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen; 15. „Aufsichtsbehörde“ ist die Datenschutzbehörde; 16. „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde. Grundsätze für die Datenverarbeitung, Kategorisierung und Datenqualität § 37.
(1)Personenbezogene DatenParagraph 37,
(1)Personenbezogene Daten
  1. müssen auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
  2. müssen für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
  3. müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen und müssen maßgeblich sein und dürfen in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein,
  4. müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
  5. dürfen nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,
  6. müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
(2)Für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 gilt § 38.
(2)Für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, gilt Paragraph 38,
(3)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Abs. 1 und 2 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.
(3)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Absatz eins und 2 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können. [ … ] Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung § 45.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten sowie die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Berichtigung oder Vervollständigung kann erforderlichenfalls mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist. Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Verantwortlichen, soweit die personenbezogenen Daten nicht ausschließlich aufgrund von Angaben der betroffenen Person ermittelt wurden.Paragraph 45,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten sowie die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Berichtigung oder Vervollständigung kann erforderlichenfalls mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist. Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Verantwortlichen, soweit die personenbezogenen Daten nicht ausschließlich aufgrund von Angaben der betroffenen Person ermittelt wurden.
(2)Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten aus eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn
  1. die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
  2. die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
  3. die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
(3)Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der Verantwortliche deren Verarbeitung einschränken, wenn
  1. die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet und die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann, oder
  2. die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke im Rahmen der Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe weiter aufbewahrt werden müssen. Im Falle einer Einschränkung gemäß Z 1 hat der Verantwortliche die betroffene Person vor einer Aufhebung der Einschränkung zu unterrichten.Im Falle einer Einschränkung gemäß Ziffer eins, hat der Verantwortliche die betroffene Person vor einer Aufhebung der Einschränkung zu unterrichten.
(4)Der Verantwortliche hat die betroffene Person schriftlich über eine Verweigerung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung und über die Gründe für die Verweigerung zu unterrichten. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über die Möglichkeit zu unterrichten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzulegen.
(5)Der Verantwortliche hat die Berichtigung von unrichtigen personenbezogenen Daten der zuständigen Behörde, von der die unrichtigen personenbezogenen Daten stammen, mitzuteilen.
(6)In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Verantwortliche alle Empfänger der betroffenen personenbezogenen Daten in Kenntnis zu setzen. Die Empfänger sind verpflichtet, die ihrer Verantwortung unterliegenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken.
(6)In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz eins bis 3 hat der Verantwortliche alle Empfänger der betroffenen personenbezogenen Daten in Kenntnis zu setzen. Die Empfänger sind verpflichtet, die ihrer Verantwortung unterliegenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 24/2018)“Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,)“ 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Kriminalpolizei § 18.
(1)Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).Paragraph 18,
(1)Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG).
(2)Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht. [ ... ] Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten § 75.
(1)Unrichtige, unvollständige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtig zu stellen, zu vervollständigen oder zu löschen. Behörden und Gerichte sind von der Berichtigung oder Löschung jener personenbezogenen Daten zu verständigen, die ihnen zuvor übermittelt worden sind (§ 76 Abs. 4). Überdies sind von der Berichtigung jene Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie andere durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zu verständigen, von denen die zu berichtigenden Daten stammen.Paragraph 75,
(1)Unrichtige, unvollständige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtig zu stellen, zu vervollständigen oder zu löschen. Behörden und Gerichte sind von der Berichtigung oder Löschung jener personenbezogenen Daten zu verständigen, die ihnen zuvor übermittelt worden sind (Paragraph 76, Absatz 4,). Überdies sind von der Berichtigung jene Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie andere durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zu verständigen, von denen die zu berichtigenden Daten stammen.
(2)Im Übrigen ist ein Zugriff auf Namensverzeichnisse zu unterbinden, und zwar
  1. im Fall einer Verurteilung längstens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Strafe vollzogen wurde, wenn jedoch eine Strafe nicht ausgesprochen oder bedingt nachgesehen wurde, ab der Verurteilung,
  2. im Fall eines Freispruchs, einer Einstellung des Verfahrens oder eines (endgültigen) Rücktritts von Verfolgung längstens nach Ablauf von zehn Jahren ab der Entscheidung. [ … ]“ Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), derzeit in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2022, lauten Auszugsweise samt Überschrift:Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), derzeit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,, lauten Auszugsweise samt Überschrift: „Sicherheitsbehörden § 4.
(1)Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.Paragraph 4,
(1)Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.
(2)Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen Landespolizeidirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden die Sicherheitsverwaltung in den Ländern. [ … ] Besorgung des Exekutivdienstes § 5.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.Paragraph 5,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.
(2)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
  1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,
  2. Angehörige der Gemeindewachkörper,
  3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und
  4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
(3)Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst.
(4)Der Streifendienst ist im Rahmen der Sprengel der Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und der Bezirksverwaltungsbehörden sowie sprengelübergreifend innerhalb des Landes zu besorgen.
(5)Die Sicherheitsexekutive besteht aus den Sicherheitsbehörden und den diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörpern.
(6)Der Wachkörper Bundespolizei besteht aus den Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte sowie allen in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle.
(7)Von den Landespolizeidirektionen sind zur Besorgung des Exekutivdienstes Einsatzzentralen zu unterhalten, die rund um die Uhr für Notrufe erreichbar sind und die Koordination von Einsätzen unterstützen. Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde §
  1. Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz:Paragraph 8, Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz:
  2. für das Gebiet der Gemeinden Eisenstadt und Rust;
  3. für das Gebiet der Gemeinden Graz und Leoben;
  4. für das Gebiet der Gemeinde Innsbruck;
  5. für das Gebiet der Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee und Villach;
  6. für das Gebiet der Gemeinden Linz, Steyr und Wels;
  7. für das Gebiet der Gemeinde Salzburg;
  8. für das Gebiet der Gemeinden Sankt Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat;
  9. für das Gebiet der Gemeinde Wien. Bezirksverwaltungsbehörden § 9.
(1)Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hierfür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.Paragraph 9,
(1)Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hierfür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.
(2)Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
(3)Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst (§ 5 Abs. 3) zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der übertragenen Aufgaben (§§ 19 bis 27a) im einzelnen festzulegen. Die Unterstellung ist vom Landespolizeidirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschränken oder aufzuheben, soweit der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.
(3)Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst (Paragraph 5, Absatz 3,) zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der übertragenen Aufgaben (Paragraphen 19 bis 27 a) im einzelnen festzulegen. Die Unterstellung ist vom Landespolizeidirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschränken oder aufzuheben, soweit der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.
(4)Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers versehen hierbei den Exekutivdienst, soweit er darin besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (§ 19) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (§ 21 Abs. 2), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4), wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen oder Streitfälle zu schlichten (§ 26) unmittelbar für die Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher Aufgaben das Gebiet der Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundespolizei geboten ist; in solchen Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit Verordnung gemäß Abs. 3 zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der Gemeindewachkörper dem Bezirks- oder Stadtpolizeikommando und haben es unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen.
(4)Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers versehen hierbei den Exekutivdienst, soweit er darin besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19,) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (Paragraph 21, Absatz 2,), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins und 4), wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen oder Streitfälle zu schlichten (Paragraph 26,) unmittelbar für die Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher Aufgaben das Gebiet der Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundespolizei geboten ist; in solchen Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit Verordnung gemäß Absatz 3, zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der Gemeindewachkörper dem Bezirks- oder Stadtpolizeikommando und haben es unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen. Polizeikommanden § 10.
(1)Im Bereich jeder Landespolizeidirektion hat der Bundesminister für Inneres Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden samt deren Polizeiinspektionen einzurichten.Paragraph 10,
(1)Im Bereich jeder Landespolizeidirektion hat der Bundesminister für Inneres Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden samt deren Polizeiinspektionen einzurichten.
(2)Sofern dies für die bezirksüberschreitende Besorgung des Exekutivdienstes im Bereich einer Landespolizeidirektion erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres auch unmittelbar der Landespolizeidirektion untergeordnete Polizeiinspektionen einrichten.
(3)Die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und Polizeiinspektionen hat nach Maßgabe der den Bezirksverwaltungsbehörden obliegenden Anordnungsbefugnis im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung zu erfolgen und darf dieser nicht entgegenstehen.
(4)Organisatorische Maßnahmen im Bereich von Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden sowie Polizeiinspektionen obliegen dem Landespolizeidirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung von der Leitung eines Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos oder einer Polizeiinspektion oder Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben. Soweit die genannten Maßnahmen jedoch über den örtlichen Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder den Landespolizeidirektor betreffen, werden sie vom Bundesminister für Inneres getroffen. Kanzleiordnung § 13. Die formale Behandlung der von den Landespolizeidirektionen zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Für die Landespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Landespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden.Paragraph 13, Die formale Behandlung der von den Landespolizeidirektionen zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Für die Landespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Landespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden. Dokumentation § 13a.
(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich bei der Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungspflichten.Paragraph 13 a,
(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich bei der Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungspflichten.
(2)Die Akten im Dienste der Strafrechtspflege sind getrennt vom restlichen Aktenbestand zu führen, die Verarbeitung der kriminalpolizeilichen Daten ist nur nach Maßgabe der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, und für sicherheitspolizeiliche Zwecke gemäß § 53 Abs. 2 zulässig. Die Daten sind um Verständigungen zu Einstellungen, Freisprüchen und diversionellen Entscheidungen zu aktualisieren.
(2)Die Akten im Dienste der Strafrechtspflege sind getrennt vom restlichen Aktenbestand zu führen, die Verarbeitung der kriminalpolizeilichen Daten ist nur nach Maßgabe der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und für sicherheitspolizeiliche Zwecke gemäß Paragraph 53, Absatz 2, zulässig. Die Daten sind um Verständigungen zu Einstellungen, Freisprüchen und diversionellen Entscheidungen zu aktualisieren.
(3)Zum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzeichnung ist der Einsatz auf solche Weise anzukündigen, dass er dem Betroffenen bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verfolgung von strafbaren Handlungen, die sich während der Amtshandlung ereignet haben, sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausgewertet werden. Bis zu ihrer Auswertung und Löschung sind die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des § 54 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, vor unberechtigter Verarbeitung, insbesondere durch Protokollierung jedes Zugriffs und Verschlüsselung der Daten, zu sichern, sofern nicht Art. 32 DSGVO unmittelbar zur Anwendung kommt. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen; kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu einem Rechtsschutzverfahren, so sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu löschen. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren.
(3)Zum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzeichnung ist der Einsatz auf solche Weise anzukündigen, dass er dem Betroffenen bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verfolgung von strafbaren Handlungen, die sich während der Amtshandlung ereignet haben, sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausgewertet werden. Bis zu ihrer Auswertung und Löschung sind die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Paragraph 54, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, vor unberechtigter Verarbeitung, insbesondere durch Protokollierung jedes Zugriffs und Verschlüsselung der Daten, zu sichern, sofern nicht Artikel 32, DSGVO unmittelbar zur Anwendung kommt. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen; kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu einem Rechtsschutzverfahren, so sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu löschen. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) zum Anlass wahren.
(4)Die Protokollaufzeichnungen gemäß § 50 DSG für Datenverarbeitungen nach Abs. 1 und 2 sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.“
(4)Die Protokollaufzeichnungen gemäß Paragraph 50, DSG für Datenverarbeitungen nach Absatz eins und 2 sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.“ Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), derzeit in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2023, lauten auszugsweise samt Überschrift: Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  2. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), derzeit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, lauten auszugsweise samt Überschrift: „Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters § 45.
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.Paragraph 45,
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(1a)Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 69 oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(1a)Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 69, oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(2)Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3)Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 109 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.
(3)Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß Paragraph 109, Absatz eins, vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631.
(4)Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
(4)Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht,
  1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
  2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen. Verjährung § 94.
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nichtParagraph 94,
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
  2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
  3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt
  1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
  2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
  3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
  4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
  5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
(2a)Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.
(2a)Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.
(3)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
(3)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
  1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
  2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Ziffer eins, anzuwenden.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 3 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 3, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen § 95.
(1)Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Paragraph 95,
(1)Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.
(2)Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat. Disziplinarbehörden §
  1. Disziplinarbehörden sindParagraph 96, Disziplinarbehörden sind
  2. die Dienstbehörden und
  3. die Bundesdisziplinarbehörde. Zuständigkeit §
  4. Zuständig sindParagraph 97, Zuständig sind
  5. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
  6. die Bundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes. Disziplinarverfahren Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes §
  7. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das DisziplinarverfahrenParagraph 105, Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
  8. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie
  9. das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 39 Absatz 2 a,, Paragraphen 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 58 a, 62 Absatz 3,, Paragraphen 63 bis 67, 68 Absatz 2 und 3, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraphen 75 bis 79 sowie
  10. das Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982,
  11. das Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, anzuwenden. Parteien §
  12. Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu. Paragraph 106, Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu. Disziplinaranzeige § 109.
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 109,
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2)Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3)Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen. § 110.
(1)Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten hat die DienstbehördeParagraph 110,
(1)Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
  1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
  2. die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2)Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Die Beamtin oder der Beamte ist hiervon formlos zu verständigen.“ 3.2. Zur datenschutzrechtlichen Rollenverteilung hinsichtlich der Verarbeitung von kriminalpolizeilichen Akten im Rahmen der Fachapplikation „PAD“: 3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführer (auch) im Hinblick auf die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung des kriminalpolizeilichen Aktes zur Zl. XXXX abgewiesen. Begründend geht die belangte Behörde hierzu davon aus, dass die Landespolizeidirektion für den in Rede stehenden Akt nicht als datenschutzrechtlich Verantwortliche anzusehen sei. Gemäß § 18 Abs. 2 StPO obliege die Kriminalpolizei nämlich den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten; Sicherheitsbehörden nach § 4 SPG seien demnach der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen und — außerhalb der Gebiete für welche die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – die Bezirksverwaltungsbehörden; hieraus folge, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX als Sicherheitsbehörde für jene Datenverarbeitungen verantwortlich sei, die im Zusammenhang mit kriminalpolizeilichen Agenden vom Bezirkspolizeikommando vorgenommen werden und sei diese folglich auch für deren Skartierung [datenschutzrechtlich] Verantwortliche. Der diesbezüglichen Rechtsansicht der belangten Behörde war aus den nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen. 3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführer (auch) im Hinblick auf die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung des kriminalpolizeilichen Aktes zur Zl. römisch 40 abgewiesen. Begründend geht die belangte Behörde hierzu davon aus, dass die Landespolizeidirektion für den in Rede stehenden Akt nicht als datenschutzrechtlich Verantwortliche anzusehen sei. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, StPO obliege die Kriminalpolizei nämlich den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten; Sicherheitsbehörden nach Paragraph 4, SPG seien demnach der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen und — außerhalb der Gebiete für welche die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – die Bezirksverwaltungsbehörden; hieraus folge, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als Sicherheitsbehörde für jene Datenverarbeitungen verantwortlich sei, die im Zusammenhang mit kriminalpolizeilichen Agenden vom Bezirkspolizeikommando vorgenommen werden und sei diese folglich auch für deren Skartierung [datenschutzrechtlich] Verantwortliche. Der diesbezüglichen Rechtsansicht der belangten Behörde war aus den nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen. 3.2.2. Der vorliegende Sachverhalt – insoweit dieser die Verarbeitung des kriminalpolizeilichen Aktenvorganges zur Zl. XXXX im Rahmen der Besorgung der Kriminalpolizei betrifft – fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 680/2016 (in der Folge kurz: DSRL-PJ), deren Vorgaben im 3. Hauptstück des DSG (§§ 36ff) – und darüber hinaus in datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) – in nationales Recht umgesetzt wurde. Der Begriff „Verantwortlicher“ wird gemäß § 36 Abs. 2 Z 8 DSG [Art. 3 Z 8 DSRL-PJ] definiert als „die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“ [Hervorhebungen durch das BVwG]. Die unionsrechtliche Bestimmung des Art. 3 Z 8 DSRL-PJ knüpft die Qualifikation als datenschutzrechtlich Verantwortliche bereits ihrem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut nach an zwei (kumulativ zu erfüllende) Tatbestandsvoraussetzungen: „Verantwortlicher“ kann demnach nur sein
  1. a)die zuständige Behörde die zusätzlich
  2. b)allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Wie festgestellt, wurden die in Rede stehenden Informationen der Betroffenen im Zusammenhang mit dem kriminalpolizeilichen Aktenvorgang zur Zl. XXXX mittels der Fachapplikation „PAD“ – bei dieser handelt es sich um ein elektronisches Aktenverwaltungssystem für den Bereich der Dienststellen der Landespolizeidirektion(
  3. en)–, verarbeitet. So wurde der betreffende Akt von einem Organwalter der PI XXXX angelegt, als die Anzeige gegen die im zugrundeliegenden Vorfall vom XXXX 2007 als Verdächtige geführten Beschwerdeführer aktenmäßig protokolliert und in der Folge der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft übermittelt wurde. Wie festgestellt, hatte bzw. hat die Bezirkshauptmannschaft XXXX keinen Zugriff auf das elektronische Aktenverwaltungssystem „PAD“ und ist dieses im Bereich der IT-Infrastruktur der BH XXXX nicht verfügbar; dadurch hatte und hat die BH XXXX keine wie immer gearteten technischen Zugriffsmöglichkeiten auf elektronische Akteninhalte, die im Bereich der Kriminalpolizei im Rahmen von „PAD“ elektronisch verarbeitet werden. Dies gilt im Besonderen auch für den verfahrensgegenständlichen elektronischen Akt zur Zl. XXXX betreffend des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers. Die Bezirkshauptmannschaft hat in der vorliegenden Fallkonstellation keine Möglichkeit, über die Mittel der Datenverarbeitung – hier das Aktenverwaltungssystem PAD – in welcher Form auch immer zu bestimmen. Daran ändert auch der rechtliche Umstand nichts, wonach der Bezirkshauptmannschaft XXXX gemäß § 18 Abs. 2 StPO iVm § 4 Abs. SPG – der Struktur der Sicherheitsverwaltung folgend – auch die Kriminalpolizei obliegt, denn letztlich ist die Bezirkshauptmannschaft auch im Bereich der Kriminalpolizei der Landespolizeidirektion (nur) nachgeordnet. Das elektronische Aktenprotokollierungssystem PAD liegt jedenfalls außerhalb der Einflusssphäre der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auch keinerlei Mitspracherecht darüber, ob und welches elektronische Aktenverwaltungssystem bei den Dienststellen der Landespolizeidirektionen eingesetzt wird. 3.2.2. Der vorliegende Sachverhalt – insoweit dieser die Verarbeitung des kriminalpolizeilichen Aktenvorganges zur Zl. römisch 40 im Rahmen der Besorgung der Kriminalpolizei betrifft – fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 680 aus 2016, (in der Folge kurz: DSRL-PJ), deren Vorgaben im 3. Hauptstück des DSG (Paragraphen 36 f, f,) – und darüber hinaus in datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) – in nationales Recht umgesetzt wurde. Der Begriff „Verantwortlicher“ wird gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG ["Art". 3 Ziffer 8, DSRL-PJ] definiert als „die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“ [Hervorhebungen durch das BVwG]. Die unionsrechtliche Bestimmung des Artikel 3, Ziffer 8, DSRL-PJ knüpft die Qualifikation als datenschutzrechtlich Verantwortliche bereits ihrem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut nach an zwei (kumulativ zu erfüllende) Tatbestandsvoraussetzungen: „Verantwortlicher“ kann demnach nur sein
  4. a)die zuständige Behörde die zusätzlich
  5. b)allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Wie festgestellt, wurden die in Rede stehenden Informationen der Betroffenen im Zusammenhang mit dem kriminalpolizeilichen Aktenvorgang zur Zl. römisch 40 mittels der Fachapplikation „PAD“ – bei dieser handelt es sich um ein elektronisches Aktenverwaltungssystem für den Bereich der Dienststellen der Landespolizeidirektion(
  6. en)–, verarbeitet. So wurde der betreffende Akt von einem Organwalter der PI römisch 40 angelegt, als die Anzeige gegen die im zugrundeliegenden Vorfall vom römisch 40 2007 als Verdächtige geführten Beschwerdeführer aktenmäßig protokolliert und in der Folge der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft übermittelt wurde. Wie festgestellt, hatte bzw. hat die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 keinen Zugriff auf das elektronische Aktenverwaltungssystem „PAD“ und ist dieses im Bereich der IT-Infrastruktur der BH römisch 40 nicht verfügbar; dadurch hatte und hat die BH römisch 40 keine wie immer gearteten technischen Zugriffsmöglichkeiten auf elektronische Akteninhalte, die im Bereich der Kriminalpolizei im Rahmen von „PAD“ elektronisch verarbeitet werden. Dies gilt im Besonderen auch für den verfahrensgegenständlichen elektronischen Akt zur Zl. römisch 40 betreffend des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers. Die Bezirkshauptmannschaft hat in der vorliegenden Fallkonstellation keine Möglichkeit, über die Mittel der Datenverarbeitung – hier das Aktenverwaltungssystem PAD – in welcher Form auch immer zu bestimmen. Daran ändert auch der rechtliche Umstand nichts, wonach der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gemäß Paragraph 18, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 4, Abs. SPG – der Struktur der Sicherheitsverwaltung folgend – auch die Kriminalpolizei obliegt, denn letztlich ist die Bezirkshauptmannschaft auch im Bereich der Kriminalpolizei der Landespolizeidirektion (nur) nachgeordnet. Das elektronische Aktenprotokollierungssystem PAD liegt jedenfalls außerhalb der Einflusssphäre der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auch keinerlei Mitspracherecht darüber, ob und welches elektronische Aktenverwaltungssystem bei den Dienststellen der Landespolizeidirektionen eingesetzt wird. 3.2.3. Aus alldem folgt in datenschutzrechtlicher Hinsicht aber, dass die BH XXXX – auch wenn diese funktional als Sicherheitsbehörde gemäß § 18 Abs. 2 StPO iVm §§ 4 Abs. 2 und 9 SPG auch die Kriminalpolizei besorgt – nicht über die Mittel der Datenverarbeitung, hier also die Fachapplikation „PAD“, für die elektronische Aktenverwaltung verfügt oder über diese bestimmt. Damit entscheidet die BH XXXX eindeutig nicht über die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Tatbestandsvoraussetzung des § 36 Abs. 2 Z 8 DSG bzw. Art. 3 Z 8 DSRL-PJ. Wie festgestellt, handelt es sich bei der Fachapplikation „PAD“ um eine Software- und Datenbanklösung, die von den Landespolizeidirektionen eingesetzt wird und vom Bundesministerium für Inneres als Auftragsverarbeiter technisch betrieben und bereitgestellt wird. Wenn eine Stelle – wie im vorliegenden Fall die BH XXXX – in tatsächlicher Hinsicht über die Mittel zur Datenverarbeitung nicht verfügt bzw. auf diese keinerlei Einfluss nehmen kann, kann diese auch nicht als für die Verarbeitung Verantwortlicher angesehen werden. Denn wie sollte die BH XXXX einen elektronischen Akt löschen, auf den sie nicht einmal einen Lesezugriff hat, da es ihr an der hierfür erforderlichen IT-Anwendung- und Serveranbindung fehlt. Die Rolle des datenschutzrechtlich Verantwortlichen in der gegenständlichen Fallkonstellation von den organisationsrechtlichen Bestimmungen des § 18 StPO iVm § 4 Abs. 2 und 9 SPG abzuleiten, liefe auch dem von den datenschutzrechtlichen Vorgaben verfolgten Regelungszweck, der mit der Rolle eines Verantwortlichen im Sinne von Art. 3 Z 8 DSRL-PJ verfolgt wird, gänzlich zuwider. So hat ein datenschutzrechtlich Verantwortlicher – sowohl nach dem Konzept der DSRL-PJ als auch der DSGVO – sämtliche ihm zufallenden objektiven Pflichten – dazu zählen insbesondere die Verarbeitungsgrundsätze der Recht- und Verhältnismäßigkeit –, einzuhalten sowie den Betroffenen gegenüber deren subjektive Rechte – insbesondere auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung –, zu erteilen. Ordnete man die Rolle des Verantwortlichen – wie dies hier von der belangten Behörde erfolgt – einer Stelle zu, die keinerlei Verfügungsmacht über die Mittel zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Betroffenen hat, hindert dies die Betroffenen an deren Rechteausübung. Dieser Umstand wird anhand des vorliegenden Sachverhaltes auch deutlich sichtbar. So wandten sich der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer mit einem Antrag auf Löschung an die BH XXXX , diese konnte jedoch zunächst keine Angaben dahingehend machen, ob der betreffende kriminalpolizeiliche Aktenvorgang zur Zl. XXXX tatsächlich je aus dem „PAD“ gelöscht wurde; vielmehr war die BH XXXX gezwungen, bei der Polizeiinspektion XXXX Erkundigungen einzuholen, woraufhin die PI XXXX die Auskunft erteilte, der betreffende Aktenvorgang sei bereits gelöscht. Ob dies den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach oder nicht, konnte die BH XXXX naturgemäß nicht nachvollziehen, sondern musste lediglich auf die Angaben der PI XXXX vertrauen, selbst Einsicht nehmen in das Aktensystem und eine Abfrage zur betreffenden Aktenzahl zu tätigen, war der BH XXXX technisch nicht möglich.3.2.3. Aus alldem folgt in datenschutzrechtlicher Hinsicht aber, dass die BH römisch 40 – auch wenn diese funktional als Sicherheitsbehörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz 2 und 9 SPG auch die Kriminalpolizei besorgt – nicht über die Mittel der Datenverarbeitung, hier also die Fachapplikation „PAD“, für die elektronische Aktenverwaltung verfügt oder über diese bestimmt. Damit entscheidet die BH römisch 40 eindeutig nicht über die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG bzw. Artikel 3, Ziffer 8, DSRL-PJ. Wie festgestellt, handelt es sich bei der Fachapplikation „PAD“ um eine Software- und Datenbanklösung, die von den Landespolizeidirektionen eingesetzt wird und vom Bundesministerium für Inneres als Auftragsverarbeiter technisch betrieben und bereitgestellt wird. Wenn eine Stelle – wie im vorliegenden Fall die BH römisch 40 – in tatsächlicher Hinsicht über die Mittel zur Datenverarbeitung nicht verfügt bzw. auf diese keinerlei Einfluss nehmen kann, kann diese auch nicht als für die Verarbeitung Verantwortlicher angesehen werden. Denn wie sollte die BH römisch 40 einen elektronischen Akt löschen, auf den sie nicht einmal einen Lesezugriff hat, da es ihr an der hierfür erforderlichen IT-Anwendung- und Serveranbindung fehlt. Die Rolle des datenschutzrechtlich Verantwortlichen in der gegenständlichen Fallkonstellation von den organisationsrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 18, StPO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 und 9 SPG abzuleiten, liefe auch dem von den datenschutzrechtlichen Vorgaben verfolgten Regelungszweck, der mit der Rolle eines Verantwortlichen im Sinne von Artikel 3, Ziffer 8, DSRL-PJ verfolgt wird, gänzlich zuwider. So hat ein datenschutzrechtlich Verantwortlicher – sowohl nach dem Konzept der DSRL-PJ als auch der DSGVO – sämtliche ihm zufallenden objektiven Pflichten – dazu zählen insbesondere die Verarbeitungsgrundsätze der Recht- und Verhältnismäßigkeit –, einzuhalten sowie den Betroffenen gegenüber deren subjektive Rechte – insbesondere auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung –, zu erteilen. Ordnete man die Rolle des Verantwortlichen – wie dies hier von der belangten Behörde erfolgt – einer Stelle zu, die keinerlei Verfügungsmacht über die Mittel zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Betroffenen hat, hindert dies die Betroffenen an deren Rechteausübung. Dieser Umstand wird anhand des vorliegenden Sachverhaltes auch deutlich sichtbar. So wandten sich der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer mit einem Antrag auf Löschung an die BH römisch 40 , diese konnte jedoch zunächst keine Angaben dahingehend machen, ob der betreffende kriminalpolizeiliche Aktenvorgang zur Zl. römisch 40 tatsächlich je aus dem „PAD“ gelöscht wurde; vielmehr war die BH römisch 40 gezwungen, bei der Polizeiinspektion römisch 40 Erkundigungen einzuholen, woraufhin die PI römisch 40 die Auskunft erteilte, der betreffende Aktenvorgang sei bereits gelöscht. Ob dies den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach oder nicht, konnte die BH römisch 40 naturgemäß nicht nachvollziehen, sondern musste lediglich auf die Angaben der PI römisch 40 vertrauen, selbst Einsicht nehmen in das Aktensystem und eine Abfrage zur betreffenden Aktenzahl zu tätigen, war der BH römisch 40 technisch nicht möglich. 3.2.4. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Rolle des datenschutzrechtlich Verantwortlichen (§ 36 Abs. 2 Z 8 DSG, Art. 3 Z 8 DSRL-PJ) für die Verarbeitung des kriminalpolizeilichen Aktenvorganges zur Zl. XXXX bei der Landespolizeidirektion XXXX liegt. Dies deshalb, da nur im Bereich der Dienststellen der Landespolizeidirektion XXXX , näherhin der PI XXXX und dem BPK XXXX , auf das elektronische Aktenverwaltungssystem PAD Zugriff genommen werden kann, der betreffende Akt von einem Organwalter der PI XXXX angelegt bzw. verarbeitet wurde. Selbst die für den Bereich der Landespolizeidirektionen erlassmäßigen Vorgaben weisen die Verantwortung für die Skartierung kriminalpolizeilicher Akten dem jeweiligen Leiter der den Akt führenden Polizeidienststelle zu. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen – wenn auch noch zum DSG 2000 – festgehalten, dass Eintragungen im Protokollbuch, auf einer Indexkarteikarte oder in einem elektronischen Aktendokumentationssystem dem inneren Dienst zuzuordnen seien (vgl. das Erkenntnis vom 18.03.2022, Rz. 24, mwN). 3.2.4. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Rolle des datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG, Artikel 3, Ziffer 8, DSRL-PJ) für die Verarbeitung des kriminalpolizeilichen Aktenvorganges zur Zl. römisch 40 bei der Landespolizeidirektion römisch 40 liegt. Dies deshalb, da nur im Bereich der Dienststellen der Landespolizeidirektion römisch 40 , näherhin der PI römisch 40 und dem BPK römisch 40 , auf das elektronische Aktenverwaltungssystem PAD Zugriff genommen werden kann, der betreffende Akt von einem Organwalter der PI römisch 40 angelegt bzw. verarbeitet wurde. Selbst die für den Bereich der Landespolizeidirektionen erlassmäßigen Vorgaben weisen die Verantwortung für die Skartierung kriminalpolizeilicher Akten dem jeweiligen Leiter der den Akt führenden Polizeidienststelle zu. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen – wenn auch noch zum DSG 2000 – festgehalten, dass Eintragungen im Protokollbuch, auf einer Indexkarteikarte oder in einem elektronischen Aktendokumentationssystem dem inneren Dienst zuzuordnen seien vergleiche das Erkenntnis vom 18.03.2022, Rz. 24, mwN). 3.3. Zur (fraglichen) Löschung des Aktenvorganges zur Zl. XXXX aus dem elektronischen Aktenverwaltungssystem PAD:3.3. Zur (fraglichen) Löschung des Aktenvorganges zur Zl. römisch 40 aus dem elektronischen Aktenverwaltungssystem PAD: 3.3.1. Da wie vorstehend ausgeführt, die mitbeteiligte Partei – und nicht wie von der belangten Behörde angenommen die Bezirksverwaltungsbehörde – für die in Rede stehende Verarbeitung des kriminalpolizeilichen Aktenvorganges im Rahmen des elektronischen Aktenprotokollierungssystems PAD als Verantwortliche im Sinne von § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zu qualifizieren ist, war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob die personenbezogenen Daten betreffend den kriminalpolizeilichen Akt zur Zl. XXXX von der Verantwortlichen tatsächlich im Sinne der Vorgaben der § 45 Abs. 2 Z 1 DSG iVm §§ 5, 74 und 75 StPO aus dem PAD gelöscht wurden, nachdem diese für den Zweck, für den sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich waren. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen hat, ist ein Gesetz, das eine Beschränkung des Grundrechts auf Datenschutz zulässt, in Zusammenschau mit den allgemeinen Grundsätzen über die Verwendung von Daten gemäß dem DSG und der sich aus dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG ergebenden Grenzen der Datenverwendung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so zu verstehen, dass im Einzelfall eine angemessene Abwägung und Gewichtung des Interesses des Betroffenen an der Geheimhaltung bzw. Löschung seiner personenbezogenen Daten und dem Interesse des Staates am Fortbestehen des Eingriffs durch Fortsetzung der Speicherung vorzunehmen ist, um den Grundrechtsverbürgungen des § 1 DSG iZm Art 8 Abs. 2 EMRK zu genügen (vgl. VfSlg. 16.149/2001, 16.150/2001, 18.146/2007, 18.963/2009). Wird ein Angeklagter – wie hier im Fall des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers – rechtskräftig freigesprochen, so sind diese Daten jedenfalls zu löschen, da ab diesen Zeitpunkt die Daten nicht mehr für den ursprünglichen Verwendungszweck (Führung des Strafverfahrens) benötigt werden (vgl. Kristoferitsch/Bugelnig in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 75, Rz. 14). 3.3.1. Da wie vorstehend ausgeführt, die mitbeteiligte Partei – und nicht wie von der belangten Behörde angenommen die Bezirksverwaltungsbehörde – für die in Rede stehende Verarbeitung des kriminalpolizeilichen Aktenvorganges im Rahmen des elektronischen Aktenprotokollierungssystems PAD als Verantwortliche im Sinne von Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG zu qualifizieren ist, war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob die personenbezogenen Daten betreffend den kriminalpolizeilichen Akt zur Zl. römisch 40 von der Verantwortlichen tatsächlich im Sinne der Vorgaben der Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, DSG in Verbindung mit Paragraphen 5, 74 und 75 StPO aus dem PAD gelöscht wurden, nachdem diese für den Zweck, für den sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich waren. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen hat, ist ein Gesetz, das eine Beschränkung des Grundrechts auf Datenschutz zulässt, in Zusammenschau mit den allgemeinen Grundsätzen über die Verwendung von Daten gemäß dem DSG und der sich aus dem Gesetzesvorbehalt des Paragraph eins, Absatz 2, DSG ergebenden Grenzen der Datenverwendung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so zu verstehen, dass im Einzelfall eine angemessene Abwägung und Gewichtung des Interesses des Betroffenen an der Geheimhaltung bzw. Löschung seiner personenbezogenen Daten und dem Interesse des Staates am Fortbestehen des Eingriffs durch Fortsetzung der Speicherung vorzunehmen ist, um den Grundrechtsverbürgungen des Paragraph eins, DSG iZm Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu genügen vergleiche VfSlg. 16.149 aus 2001,, 16.150 aus 2001,, 18.146 aus 2007,, 18.963 aus 2009,). Wird ein Angeklagter – wie hier im Fall des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers – rechtskräftig freigesprochen, so sind diese Daten jedenfalls zu löschen, da ab diesen Zeitpunkt die Daten nicht mehr für den ursprünglichen Verwendungszweck (Führung des Strafverfahrens) benötigt werden vergleiche Kristoferitsch/Bugelnig in Fuchs/Ratz, WK StPO, Paragraph 75,, Rz. 14). 3.3.2. Wie festgestellt, erging im strafgerichtlichen Verfahren, dem die Fakten der kriminalpolizeilichen Anzeige zur Zl. XXXX gegen den Erst- und Zweitbeschwerdeführer zugrunde lagen, im Jänner 2008 jeweils Freisprüche gegen den Erst- und den Zweitbeschwerdeführer. Dafür, dass der kriminalpolizeiliche Akt zur Zl. XXXX im Rahmen des elektronischen Aktenprotokollierungssystem PAD bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen XXXX im Mai 2020 gespeichert war, sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine tragfähigen Hinweise hervorgekommen, wodurch vom erkennenden Senat davon auszugehen war, dass der betreffende kriminalpolizeiliche Aktenvorgang nach erfolgter Freisprüche routinemäßig aus dem PAD gelöscht wurde. So wurde vom Erst- und vom Zweitbeschwerdeführer auch nicht behauptet – und sind hierfür auch keine Beweise hervorgekommen – dass die sie betreffenden Aktenunterlagen aus dem in Rede stehenden kriminalpolizeilichen Aktenvorgang direkt aus dem PAD in den Disziplinarakt betreffend XXXX übernommen wurden. Unstrittig war lediglich, dass physische Aktenbestandteile im Jahr 2020 in den Verfügungsbereich des BPK gelangten und vom Kommandanten dem Disziplinarakt betreffend XXXX beigefügt wurden. Letzterer Umstand wird im Folgenden datenschutzrechtlich mit Blick auf § 1 DSG zu beurteilen sein (vgl. unter 3.4.). 3.3.2. Wie festgestellt, erging im strafgerichtlichen Verfahren, dem die Fakten der kriminalpolizeilichen Anzeige zur Zl. römisch 40 gegen den Erst- und Zweitbeschwerdeführer zugrunde lagen, im Jänner 2008 jeweils Freisprüche gegen den Erst- und den Zweitbeschwerdeführer. Dafür, dass der kriminalpolizeiliche Akt zur Zl. römisch 40 im Rahmen des elektronischen Aktenprotokollierungssystem PAD bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen römisch 40 im Mai 2020 gespeichert war, sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine tragfähigen Hinweise hervorgekommen, wodurch vom erkennenden Senat davon auszugehen war, dass der betreffende kriminalpolizeiliche Aktenvorgang nach erfolgter Freisprüche routinemäßig aus dem PAD gelöscht wurde. So wurde vom Erst- und vom Zweitbeschwerdeführer auch nicht behauptet – und sind hierfür auch keine Beweise hervorgekommen – dass die sie betreffenden Aktenunterlagen aus dem in Rede stehenden kriminalpolizeilichen Aktenvorgang direkt aus dem PAD in den Disziplinarakt betreffend römisch 40 übernommen wurden. Unstrittig war lediglich, dass physische Aktenbestandteile im Jahr 2020 in den Verfügungsbereich des BPK gelangten und vom Kommandanten dem Disziplinarakt betreffend römisch 40 beigefügt wurden. Letzterer Umstand wird im Folgenden datenschutzrechtlich mit Blick auf Paragraph eins, DSG zu beurteilen sein vergleiche unter 3.4.). 3.3.3. Festzustellen war jedoch, dass die mitbeteiligte Partei gegen ihre objektiven Pflichten als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß der §§ 37 Abs. 3, 50 Abs. 1, 2 und 5 DSG verstoßen hat, da keinerlei Protokolldaten, aus welchen der genaue Zeitpunkt der erfolgten Löschung des Aktes zur Zl. XXXX aus dem PAD hervorgeht, vorgelegt werden konnten (vgl. hierzu auch den 56. Erwägungsgrund zur DSRL-PJ, wo es heißt: „In automatisierten Verarbeitungssystemen werden zumindest über folgende Verarbeitungsvorgänge Protokolle geführt: Erhebung, Veränderung, Abfrage, Offenlegung einschließlich Übermittlungen, Kombination oder Löschung. Die I

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