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{'item': 'G313 2271601-1'}

Obsah (8)§ 18Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlG313 2271601-1 SpruchG313 2271601-1/6Z, G313 2271601-1/6Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltu

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 06.04.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 5, 6 und 9 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt V.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 06.04.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, 6 und 9 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und folgender „Antrag“ gestellt: „Das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023 ersatzlos aufheben und dadurch aussprechen, dass keine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wird, eine Abschiebung unzulässig ist und kein unbefristetes Einreiseverbot verhängt wird.„Das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023 ersatzlos aufheben und dadurch aussprechen, dass keine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wird, eine Abschiebung unzulässig ist und kein unbefristetes Einreiseverbot verhängt wird. Ebenso wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Lediglich in eventu, sohin für den Fall, als es tatsächlich bei der bislang erlassenen Rückkehrentscheidung bleiben sollte, wird weiters beantragt, dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und die Dauer des Einreiseverbotes angemessen herabzusetzen.“
  2. Am 11.05.2023 langte mit „Beschwerdevorlage“ – Schreiben vom 10.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt mit Antrag des BFA, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, sowie eine zur Beschwerde des BF abgegebene schriftliche Stellungnahme des BFA vom 10.05.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er spricht fließend Bosnisch und ist in einem bosnischen Familienverband aufgewachsen. 1.
  5. Er hält sich seit XXXX im österreichischen Bundesgebiet auf und hat mit seinen Eltern und seinem Bruder in Österreich und mit seinen zwei Tanten mütterlicherseits auch in seinem Herkunftsstaat familiäre Anknüpfungspunkte.1.
  6. Er hält sich seit römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet auf und hat mit seinen Eltern und seinem Bruder in Österreich und mit seinen zwei Tanten mütterlicherseits auch in seinem Herkunftsstaat familiäre Anknüpfungspunkte. 1.
  7. Der BF wurde in Österreich zwei Mal rk strafrechtlich verurteilt, und zwar ● mit Urteil von XXXX 2018, rk mit XXXX 2018, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall Z. 1, Z. 2 und Z. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren; und mit mit Urteil von römisch 40 2018, rk mit römisch 40 2018, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, zweiter Fall Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren; und mit ● mit Urteil von XXXX 2021, rk mit Urteil von XXXX 2022, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren und neun Monaten. mit Urteil von römisch 40 2021, rk mit Urteil von römisch 40 2022, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren und neun Monaten. 1.3.
  8. Der strafrechtlichen Verurteilung von Februar 2018 lange folgende strafbare Handlungen zugrunde: Der BF hat im Zeitraum XXXX 2016 bis XXXX 2017Der BF hat im Zeitraum römisch 40 2016 bis römisch 40 2017 I. als Mitglied 8§ 278 Abs. 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§278b Abs. 3 StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation „Islamischer Staat“ beteiligt, wobei Sie mit dem Wissen (§ 5 Abs. 3 StGB) handelten, durch Ihre Beteiligung die terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem errömisch eins. als Mitglied 8§ 278 Absatz 3, StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§278b Absatz 3, StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation „Islamischer Staat“ beteiligt, wobei Sie mit dem Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) handelten, durch Ihre Beteiligung die terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er
  9. in wiederholten Angriffen Propagandamaterial des „Islamischen Staates“ übermittelten, um diesen von dessen Ideologie zu überzeugen;
  10. mehrere IS-Propagandavideos an XXXX übermittelten, um diesen von dessen Ideologie zu überzeugen;
  11. mehrere IS-Propagandavideos an römisch 40 übermittelten, um diesen von dessen Ideologie zu überzeugen;
  12. gegenüber XXXX sowie XXXX ausführten, dass Sie die Meinung seien, dass das, was der „Islamische Staat“ mache, richtig sei und dass man diesen unterstützen müsse, um die Genannten von dessen Ideologie zu überzeugen;
  13. gegenüber römisch 40 sowie römisch 40 ausführten, dass Sie die Meinung seien, dass das, was der „Islamische Staat“ mache, richtig sei und dass man diesen unterstützen müsse, um die Genannten von dessen Ideologie zu überzeugen;
  14. verschiedene WhatsApp-Gruppen erstellten und darin wiederholt Propagandavideos des „Islamischen Staates“ zeigend Aufrufe zur Beteiligung am Krieg in Syrien auf Seiten des „Islamischen Staates“ sowie IS-Kämpfer mit schwenkenden Fahnen und Tötungsvideos zeigend IS-Kämpfer bei der Enthauptung von Gefangenen versendeten;
  15. Propagandamaterial des „Islamischen Staates“ an XXXX versendeten;
  16. Propagandamaterial des „Islamischen Staates“ an römisch 40 versendeten;
  17. gemeinsam mit zumindest zwei abgesondert Verfolgten die gemeinsame Ausreise nach Syrien zwecks Unterstützung des „Islamischen Staates“ im bewaffneten Dschihad vereinbarten, dies im Rahmen mehrerer WhatsApp-Charts laufend erörterten und dadurch die anderen in ihrer Einstellung für den „Islamischen Staat“ bestärkten; II. durch die zu Punkt I.
  18. bis I.
  19. angeführten Tathandlungen an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der in der UN-Sanktionsstelle aufscheinenden Terrororganisation „Islamischer Staat“, welche, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und die andere einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahme abzuschirmen sucht, als Mitglied beteiligt.römisch zwei. durch die zu Punkt römisch eins.
  20. bis römisch eins.
  21. angeführten Tathandlungen an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der in der UN-Sanktionsstelle aufscheinenden Terrororganisation „Islamischer Staat“, welche, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und die andere einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahme abzuschirmen sucht, als Mitglied beteiligt. 1.3.
  22. Der strafrechtlichen Verurteilung von XXXX 2021 lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde:1.3.
  23. Der strafrechtlichen Verurteilung von römisch 40 2021 lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde: Der BF hat A. sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs. 3 StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation „Islamischer Staat“, die aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation „ XXXX “ hervorging und darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278s StGB) betrieben wird, beteiligt, wobei er im Wissen 8§ 5 Abs. 2 StGB) handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung IS oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er im Zuge einer im XXXX 2021 mit XXXX , seinem damaligen Betreuer des Vereins XXXX geführten Chatkonversation den IS propagiert und betonte, für den Fall einer Machtübernahme durch den IS eine Funktion mit Entscheidungsgewalt zu bekleiden und für vom BF ausgewählte Personen „Schutzverträge“ auszustellen, wobei er passagenweise Folgendes äußerte:A. sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation „Islamischer Staat“, die aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation „ römisch 40 “ hervorging und darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c, StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 s, StGB) betrieben wird, beteiligt, wobei er im Wissen 8§ 5 Absatz 2, StGB) handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung IS oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er im Zuge einer im römisch 40 2021 mit römisch 40 , seinem damaligen Betreuer des Vereins römisch 40 geführten Chatkonversation den IS propagiert und betonte, für den Fall einer Machtübernahme durch den IS eine Funktion mit Entscheidungsgewalt zu bekleiden und für vom BF ausgewählte Personen „Schutzverträge“ auszustellen, wobei er passagenweise Folgendes äußerte: B. „Ich denk mir immer so ihr habt zwar gute Programme zur Resozialisierung aber der IS hat bessere ;-) … Wir reden gerade wenn der IS Österreich erobert das ich (…) (gemeint die Bewährungshelferin des BF) einen Schutzvertrag ausstellen werde … Wir haben genug zu tun (vor Lachen weinendes Smiley). Aber bis zu 10 Personen geht das. Sie will auch für ihren Sohn und ihren neuen Freund einen Schutzvertrag. Nach langem hin und her habe ich dann eingewilligt … In XXXX ist bald Schluss für euren treuen Steuerzahler :-D … Wart einfach ab. Diese Leute hier haben keinen Bock auf ein 2tes Kalifat. Weil es einfach gute Neuigkeiten auf der Welt gibt. Die Ära kommt zurück … Wart ab in XXXX . Bei XXXX wird schon noch Ruhe einkehren. Und staunen wird hereinbrechen. Die ganze Arbeit war für umsonst (drei vor Lachen weinende Smileys). Es beginnt wieder.“;B. „Ich denk mir immer so ihr habt zwar gute Programme zur Resozialisierung aber der IS hat bessere ;-) … Wir reden gerade wenn der IS Österreich erobert das ich (…) (gemeint die Bewährungshelferin des BF) einen Schutzvertrag ausstellen werde … Wir haben genug zu tun (vor Lachen weinendes Smiley). Aber bis zu 10 Personen geht das. Sie will auch für ihren Sohn und ihren neuen Freund einen Schutzvertrag. Nach langem hin und her habe ich dann eingewilligt … In römisch 40 ist bald Schluss für euren treuen Steuerzahler :-D … Wart einfach ab. Diese Leute hier haben keinen Bock auf ein 2tes Kalifat. Weil es einfach gute Neuigkeiten auf der Welt gibt. Die Ära kommt zurück … Wart ab in römisch 40 . Bei römisch 40 wird schon noch Ruhe einkehren. Und staunen wird hereinbrechen. Die ganze Arbeit war für umsonst (drei vor Lachen weinende Smileys). Es beginnt wieder.“; C. am XXXX 2021 X.Y., der den BF bis XXXX 2019 beim Verein XXXX betreute, gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er im Zuge der unter Punkt A./ zitierten Chatkonversation gegenüber XXXX zunächst den Verdacht äußerte, dass XXXX gegenüber den Ermittlungsbehörden den BF betreffende, belastende Angaben gemacht haben könnte und in weiterer Folge Folgendes mitteilte: „Hab so ein paar Sachen gehört. Das unser XXXX bissl geplaudert hat bei den Behörden. Und Leute schwer belasten tut. Und einen hier auf Extremismusexperten tut … Nach dem und anderen kann man 1+1 zusammenzählen. Ich glaube, dass dieser Typ dort auch ein Wort gegen mich verloren hat …
  24. Sag´ ihm bitte das man sowieso noch alles Aufdecken wird.
  25. Das Menschen beten, das er in dieser Welt noch seine Strafe erhalten wird.
  26. Das Allah ihm sein Rückgrat brechen soll.
  27. Das er abtrünnig ist und er das Urteil eines XXXX trägt“, wobei das Opfer diese Äußerung als Drohung mit dem Tod verstand, zumal als „ XXXX “ vom Islam abgefallene Personen bezeichnet werden, deren Bestrafung nach der vom BF vertretenen Glaubensauffassung der Tod ist, und der BF beabsichtigte, dass diese Aussage dem Opfer zur Kenntnis gelangteC. am römisch 40 2021 römisch zehn.Y., der den BF bis römisch 40 2019 beim Verein römisch 40 betreute, gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er im Zuge der unter Punkt A./ zitierten Chatkonversation gegenüber römisch 40 zunächst den Verdacht äußerte, dass römisch 40 gegenüber den Ermittlungsbehörden den BF betreffende, belastende Angaben gemacht haben könnte und in weiterer Folge Folgendes mitteilte: „Hab so ein paar Sachen gehört. Das unser römisch 40 bissl geplaudert hat bei den Behörden. Und Leute schwer belasten tut. Und einen hier auf Extremismusexperten tut … Nach dem und anderen kann man 1+1 zusammenzählen. Ich glaube, dass dieser Typ dort auch ein Wort gegen mich verloren hat …
  28. Sag´ ihm bitte das man sowieso noch alles Aufdecken wird.
  29. Das Menschen beten, das er in dieser Welt noch seine Strafe erhalten wird.
  30. Das Allah ihm sein Rückgrat brechen soll.
  31. Das er abtrünnig ist und er das Urteil eines römisch 40 trägt“, wobei das Opfer diese Äußerung als Drohung mit dem Tod verstand, zumal als „ römisch 40 “ vom Islam abgefallene Personen bezeichnet werden, deren Bestrafung nach der vom BF vertretenen Glaubensauffassung der Tod ist, und der BF beabsichtigte, dass diese Aussage dem Opfer zur Kenntnis gelangte 1.3.
  32. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis des BF sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen demgegenüber als erschwerend gewertet. 1.3.
  33. Der BF verbüßt derzeit seine Haftstrafe in einer Justizanstalt. Vorgesehener regulärer Entlassungstermin ist der XXXX . Eine allfällige bedingte Entlassung wurde für XXXX errechnet – nach Verbüßung von 2/3 der Haftstrafe. 1.3.
  34. Der BF verbüßt derzeit seine Haftstrafe in einer Justizanstalt. Vorgesehener regulärer Entlassungstermin ist der römisch 40 . Eine allfällige bedingte Entlassung wurde für römisch 40 errechnet – nach Verbüßung von 2/3 der Haftstrafe.
  35. Beweiswürdigung: 2.
  36. Zum Verfahrensgang: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
  37. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  38. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides3.
  39. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Mit Spruchpunkt VI. wurde „einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung“

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde „einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung“

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. 3.1.

  1. Der BF wurde in Österreich wegen höchstverwerflicher strafbarer Handlungen als Mitglied an der terroristischen Vereinigung und der Beteiligung an der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS als Mitglied wiederholt rk strafrechtlich verurteilt, und zwar im XXXX 2018 zu einer Freiheitsstrafe von acht Montaen unbedingt und 16 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und im XXXX 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. 3.1.
  2. Der BF wurde in Österreich wegen höchstverwerflicher strafbarer Handlungen als Mitglied an der terroristischen Vereinigung und der Beteiligung an der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS als Mitglied wiederholt rk strafrechtlich verurteilt, und zwar im römisch 40 2018 zu einer Freiheitsstrafe von acht Montaen unbedingt und 16 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und im römisch 40 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Der BF nahm in seiner Beschwerde auf seinen Aufenthalt in Österreich seit XXXX und auf sein in Österreich bestehendes einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehendes Privat- und Familienleben Bezug und wies diesbezüglich auf seine in Österreich aufhältige Familienangehörigen (Eltern, Bruder) und Freunde hin. Der BF nahm in seiner Beschwerde auf seinen Aufenthalt in Österreich seit römisch 40 und auf sein in Österreich bestehendes einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehendes Privat- und Familienleben Bezug und wies diesbezüglich auf seine in Österreich aufhältige Familienangehörigen (Eltern, Bruder) und Freunde hin. Im gegenständlichen Fall war jedoch unter Bedachtnahme auf die vom BF in Österreich wiederholt bzw. nach rk strafrechtlicher Verurteilung zu einer Haftstrafe unter Beigebung einer Bewährungshelferin erneut begangenen Straftaten als Mitglied des IS und seine Beteiligung an dieser Terrororganisation nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch im Hinblick auf seine höchstverwerflichen strafbaren Handlungen die privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, zumal der BF fließend XXXX sprechen kann und in XXXX noch zwei Tanten mütterlicherseits hat, welche den BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Sozialisierung und Integrierung im Land gut unterstützen können. Im gegenständlichen Fall war jedoch unter Bedachtnahme auf die vom BF in Österreich wiederholt bzw. nach rk strafrechtlicher Verurteilung zu einer Haftstrafe unter Beigebung einer Bewährungshelferin erneut begangenen Straftaten als Mitglied des IS und seine Beteiligung an dieser Terrororganisation nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde, hatten doch im Hinblick auf seine höchstverwerflichen strafbaren Handlungen die privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, zumal der BF fließend römisch 40 sprechen kann und in römisch 40 noch zwei Tanten mütterlicherseits hat, welche den BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Sozialisierung und Integrierung im Land gut unterstützen können. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
  3. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Da bezüglich Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stets von Amts wegen und nicht über Antrag zu entscheiden ist, war der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen. 3.
  4. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

6a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 7 das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann unbeschadet des Absatz 7, das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen entschieden werden. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2271601.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.