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{'item': 'I407 1318233-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlI407 1318233-2 Spruch, I407 1318233-2/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GUINEA, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 03.07.2019, Zl. XXXX nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen am 09.07.2021 und 15.06.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GUINEA, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 03.07.2019, Zl. römisch 40 nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen am 09.07.2021 und 15.06.2023, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) reiste am 05.08.2007 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.07.2011 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon ihm 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Am 05.07.2011 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zur römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon ihm 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 14.06.2017 zur Zahl XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG und §12 dritter Fall StGB sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 14.06.2017 zur Zahl römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall, Absatz 3, SMG und §12 dritter Fall StGB sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt.
  4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA/ belangte Behörde) vom 06.09.2018 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Aberkennungsverfahren gem. § 9 AsylG 2005 gegen ihn eingeleitet worden sei.
  5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA/ belangte Behörde) vom 06.09.2018 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 9, AsylG 2005 gegen ihn eingeleitet worden sei.
  6. Der BF wurde in weiterer Folge am 08.10.2018 von der belangten Behörde einvernommen.
  7. Am 05.04.2019 fand zudem eine Einvernahme der ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder Frau Chmelicek Sandra statt.
  8. Mit Bescheid vom 03.07.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt wird und das ihm gem. § 7 Abs. 4 AsylG 2007 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde weiter eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 AsylG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 52 Abs. 9 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt V.).
  9. Mit Bescheid vom 03.07.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt wird und das ihm gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2007 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde weiter eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 52, Absatz 9, AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
  10. Der BF erhob mit Schriftsatz vom 02.05.2019 rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid.
  11. Mit Schriftsatz vom 06.08.2019, eingelangt am 09.08.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  12. Am 09.07.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die französische Sprache statt. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.
  13. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.05.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung I409 abgenommen und der Gerichtsabteilung L530 neu zugewiesen.
  14. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung L530 abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung I407 neu zugewiesen.
  15. Am 30.05.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, einer Dolmetscherin für die französische Sprache und eines Vertreters der belangten Behörde abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Guinea und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er spricht neben Fulla auch Französisch und ein wenig Deutsch. Seine Identität steht nicht fest. Der BF stammt aus Guinea, konkret aus Conakry, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der BF wurde 2017 mit Diabetes diagnostiziert. Zudem leidet der BF unter einer obstruktiven Uropathie, sowie einer beningen Prostata Hypertrophie. Aufgrund dieser Erkrankung ist der BF entweder auf einen Dauerkatheter oder auf eine operative Deobstruktion angewiesen um den Harnfluss zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt der Verhandlung trug der BF aufgrund der Erkrankung einen Katheter. Der BF ließ sich den Katheter am 09.06.2023 gegen ärztlichen Rat entfernen und lehnte auch eine entsprechende Operation ab. Darüber hinaus leidet der BF an Herzbeschwerden und an einer Sehschwäche. Aufgrund seiner Erkrankungen ist der BF auf regelmäßige ärztliche Kontrollen angewiesen. Der BF muss zudem diverse Medikamente einnehmen. Zuletzt wurde dem BF Janumet 50/1000mg, Forxiga 10 mg, Nomexor 5 mg, Trajenta 5mg, Arosuva/Ezetimib 20/10 mg, Nephrotrans 500mg, Lisinopril 10 mg und Oleovittropfen verschrieben. Er ist nicht arbeitsfähig. Er ist Vater zweier in Österreich lebender Töchter. Er lebt mit seinen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt steht aber in regelmäßigem Kontakt zu ihnen und leistet Unterhaltszahlungen. Ein weiteres Kind des BF in Österreich ist am 06.09.2019 verstorben. Zudem hat der BF einen am 05.04.2007 geborenen Sohn in Guinea. Zu diesem besteht allerdings seit dem Jahr 2017 kein Kontakt mehr. Der BF hat in Guinea keine Schul- oder Berufsausbildung erhalten. Vor seiner Ausreise arbeitete er als Geldwechsler in Conakry. Der BF wurde in Österreich bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Am 05.07.2011 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten, wovon ihm 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Am 05.07.2011 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten, wovon ihm 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmengen übersteigenden Menge und zwar 683 Gramm Heroin (Reinsubstanz unter Zugrundelegung eines Reinheitsgehaltes von 2%: 13,66 Gramm) und 57,5 Gramm Kokain (Reinsubstanz im Zweifel 15 Gramm nicht übersteigend) anderen angeboten und überlassen hat und zwar: 1) im Zeitraum Jänner 2010 bis 31.12.2010 in XXXX und XXXX O. H. ca. 80 Gramm Heroin;1) im Zeitraum Jänner 2010 bis 31.12.2010 in römisch 40 und römisch 40 O. H. ca. 80 Gramm Heroin; 2) im Jänner 2010 in XXXX M. K. 0,5 Gramm Kokain;2) im Jänner 2010 in römisch 40 M. K. 0,5 Gramm Kokain; 3) im Zeitraum September 2010 bis Jänner 2011 in XXXX M. K. 2,5 Gramm Heroin;3) im Zeitraum September 2010 bis Jänner 2011 in römisch 40 M. K. 2,5 Gramm Heroin; 4) im Zeitraum August 2010 bis Jänner 2011 in XXXX C. M. 222 Gramm Heroin;4) im Zeitraum August 2010 bis Jänner 2011 in römisch 40 C. M. 222 Gramm Heroin; 5) im Zeitraum Dezember 2010 bis Jänner 2011 in XXXX E. N. 5 Gramm Heroin5) im Zeitraum Dezember 2010 bis Jänner 2011 in römisch 40 E. N. 5 Gramm Heroin 6) im Zeitraum Oktober 2010 bis Jänner 2011 in XXXX und XXXX A. N. 20 Gramm Heroin;6) im Zeitraum Oktober 2010 bis Jänner 2011 in römisch 40 und römisch 40 A. N. 20 Gramm Heroin; 7) im Zeitraum August bis November 2009 in XXXX S. S. 10 Gramm Heroin;7) im Zeitraum August bis November 2009 in römisch 40 S. S. 10 Gramm Heroin; 8) im Zeitraum September 2010 bis Jänner 2011 in XXXX M. S. 1 Gramm Heroin und 35 Gramm Kokain;8) im Zeitraum September 2010 bis Jänner 2011 in römisch 40 M. S. 1 Gramm Heroin und 35 Gramm Kokain; 9) im Zeitraum Dezember 2010 bis Jänner 2011 in XXXX M. S. 10 Gramm Heroin;9) im Zeitraum Dezember 2010 bis Jänner 2011 in römisch 40 M. S. 10 Gramm Heroin; 10) im Zeitraum August 2009 bis Jänner 2011 in Schnellbahnzügen zwischen XXXX W. M. 144 Gramm Heroin;10) im Zeitraum August 2009 bis Jänner 2011 in Schnellbahnzügen zwischen römisch 40 W. M. 144 Gramm Heroin; 11) im Zeitraum Juni 2010 bis Jänner 2011 in XXXX und XXXX M. M. 128 Gramm Heroin;11) im Zeitraum Juni 2010 bis Jänner 2011 in römisch 40 und römisch 40 M. M. 128 Gramm Heroin; 12) im Zeitraum Jänner bis November 2010 in XXXX und XXXX D. K. 55 Gramm Heroin und 22 Gramm Kokain;12) im Zeitraum Jänner bis November 2010 in römisch 40 und römisch 40 D. K. 55 Gramm Heroin und 22 Gramm Kokain; 13) im Jänner 2011 in XXXX J. S. 1,5 Gramm Heroin;13) im Jänner 2011 in römisch 40 J. S. 1,5 Gramm Heroin; 14) im Zeitraum September bis Dezember 2010 in XXXX N. H. 4 Gramm Heroin.14) im Zeitraum September bis Dezember 2010 in römisch 40 N. H. 4 Gramm Heroin. Im Zuge der Strafzumessung wurde das Geständnis sowie der bis zu diesem Zeitpunkt ordentliche Lebenswandel des BF mildernd angerechnet. Erschwerend wurde der lange Deliktszeitraum gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 14.06.2017 zur Zahl XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG und §12 dritter Fall StGB sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 14.06.2017 zur Zahl römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall, Absatz 3, SMG und §12 dritter Fall StGB sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zum vorschrifts- und gewerbsmäßigen Überlassen von Suchtgiften, nämlich Kokain und Heroin durch R. B. und dadurch zu einigen der im selben Erkenntnis unter I./A./1./4./5./ und 7./ angeführten strafbaren Handlungen des R. B. beigetragen hat und zwar seit Jänner 2016 bis 02.09.2017 indem er diesem beim Verpacken und Portionieren hinsichtlich einer nicht genauer feststellbaren Menge Heroin und Kokain, half und Botengänge erledigte.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zum vorschrifts- und gewerbsmäßigen Überlassen von Suchtgiften, nämlich Kokain und Heroin durch R. B. und dadurch zu einigen der im selben Erkenntnis unter römisch eins./A./1./4./5./ und 7./ angeführten strafbaren Handlungen des R. B. beigetragen hat und zwar seit Jänner 2016 bis 02.09.2017 indem er diesem beim Verpacken und Portionieren hinsichtlich einer nicht genauer feststellbaren Menge Heroin und Kokain, half und Botengänge erledigte. Im Zuge der Strafzumessung wurde dem BF sein teilweises Geständnis mildernd angerechnet, seine einschlägige Vorstrafe allerdings als erschwerend gewertet. Der BF war in der Vergangenheit in Österreich berufstätig. Von 20.03.2019 bis 17.01.2020 war er bei der XXXX GmbH, von 27.05.2021 bis 14.01.2022 (mit Unterbrechung) bei der XXXX Bau GmbH und von 01.02.2022 bis 04.02.2022 bei XXXX GmbH beschäftigt. Derzeit steht der BF in Bezug von Krankengeld, zusätzlich stand er in der Vergangenheit widerholt in Bezug von Arbeitslosengeld und Mindestsicherung.Der BF war in der Vergangenheit in Österreich berufstätig. Von 20.03.2019 bis 17.01.2020 war er bei der römisch 40 GmbH, von 27.05.2021 bis 14.01.2022 (mit Unterbrechung) bei der römisch 40 Bau GmbH und von 01.02.2022 bis 04.02.2022 bei römisch 40 GmbH beschäftigt. Derzeit steht der BF in Bezug von Krankengeld, zusätzlich stand er in der Vergangenheit widerholt in Bezug von Arbeitslosengeld und Mindestsicherung. Der BF war in der Vergangenheit in der Lage, sich zumindest beruflich und sprachlich in Österreich zu integrieren. Abgesehen von den familiären Verbindungen zu seinen in Österreich lebenden Kindern weißt er keine berücksichtigungswürdigen Anzeichen einer sozialen oder kulturellen Integration in Österreich auf. 1.
  18. Zur Lage im Herkunftsstaat: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 23.9.2021: Militärputsch – aktuelle Lage (betrifft: Abschnitte
  19. politische Lage,
  20. Sicherheitslage,
  21. Menschenrechte) Der Putsch in Guinea war laut Analysen ein Resultat aus dem autokratischen Verhalten des Präsidenten, ökonomischer Misswirtschaft und erodierenden demokratischen Normen (CSIS 8.9.2021). Dementsprechend hat der Oppositionsführer Cellou Dalein Diallo den Putsch gegen Präsident Condé begrüßt: Der Putsch sei ein Sieg über ein diktatorisches Regime. Auch viele Guineer begrüßten die Absetzung von Präsident Condé (BBC 7.9.2021; vgl. FP 20.9.2021) bzw. gibt es breite Unterstützung durch die Öffentlichkeit (GW 7.9.2021).Der Putsch in Guinea war laut Analysen ein Resultat aus dem autokratischen Verhalten des Präsidenten, ökonomischer Misswirtschaft und erodierenden demokratischen Normen (CSIS 8.9.2021). Dementsprechend hat der Oppositionsführer Cellou Dalein Diallo den Putsch gegen Präsident Condé begrüßt: Der Putsch sei ein Sieg über ein diktatorisches Regime. Auch viele Guineer begrüßten die Absetzung von Präsident Condé (BBC 7.9.2021; vergleiche FP 20.9.2021) bzw. gibt es breite Unterstützung durch die Öffentlichkeit (GW 7.9.2021). Bereits zwei Tage nach dem Putsch war in Conakry wieder Normalität eingekehrt (BBC 7.9.2021). Zudem hat die Armee Checkpoints abbauen lassen, die von Präsidenten Condé errichtet worden waren, um gegen ihn gerichtete Proteste einzudämmen (BBC 7.9.2021; vgl. FP 20.9.2021). Die Militärjunta hat rund 80 politische Gefangene aus der Haft entlassen. Alle waren im Verlauf der Herrschaft von Präsident Condé in Haft geraten – vor allem im Zuge der Proteste gegen Condé im Jahr 2020 (BBC 8.9.2021). Der Justiz wurde seitens der Junta garantiert, dass die Exekutive sich nun nicht mehr in Prozesse einmischen werde (RFI 22.9.2021).Bereits zwei Tage nach dem Putsch war in Conakry wieder Normalität eingekehrt (BBC 7.9.2021). Zudem hat die Armee Checkpoints abbauen lassen, die von Präsidenten Condé errichtet worden waren, um gegen ihn gerichtete Proteste einzudämmen (BBC 7.9.2021; vergleiche FP 20.9.2021). Die Militärjunta hat rund 80 politische Gefangene aus der Haft entlassen. Alle waren im Verlauf der Herrschaft von Präsident Condé in Haft geraten – vor allem im Zuge der Proteste gegen Condé im Jahr 2020 (BBC 8.9.2021). Der Justiz wurde seitens der Junta garantiert, dass die Exekutive sich nun nicht mehr in Prozesse einmischen werde (RFI 22.9.2021). Die nach dem Putsch geschlossenen Landgrenzen wurden wieder geöffnet. Landesweit besteht weiterhin eine Ausgangssperre zwischen 22:00 und 5:00 Uhr (GW 14.9.2021). Die Putschisten haben mit den Repräsentanten zahlreicher politischer Parteien Gespräche geführt. Sie wollen einen Zeitplan erstellen, um das Land wieder an eine Zivilregierung übergeben zu können. Auch Vertreter der Partei des gestürzten Präsidenten Condé wurden in Gespräche eingebunden (BBC 14.9.2021). Ebenfalls inkludiert wurden Vertreter der Öffentlichkeit und der Wirtschaft. In den Verhandlungen ging es u.a. um die Bildung einer Übergangsregierung (Reuters 18.9.2021). Die westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS hat derweil Sanktionen gegen die Anführer des Putsches und deren Familien erlassen (BBC 17.9.2021; vgl. AJ 16.9.2021). ECOWAS verlangt von den Putschisten, dass binnen sechs Monaten Wahlen abgehalten werden (BBC 17.9.2021; vgl. AJ 16.9.2021). ECOWAS (BBC 14.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021) und die Afrikanische Union haben die Mitgliedschaft Guineas suspendiert (BBC 14.9.2021).Die westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS hat derweil Sanktionen gegen die Anführer des Putsches und deren Familien erlassen (BBC 17.9.2021; vergleiche AJ 16.9.2021). ECOWAS verlangt von den Putschisten, dass binnen sechs Monaten Wahlen abgehalten werden (BBC 17.9.2021; vergleiche AJ 16.9.2021). ECOWAS (BBC 14.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021) und die Afrikanische Union haben die Mitgliedschaft Guineas suspendiert (BBC 14.9.2021). Quellen: AJ – Al Jazeera (16.9.2021): ECOWAS resorts to sanctions over Guinea and Mali coups, https://www.aljazeera.com/news/2021/9/16/guinea-coup-leaders-meet-mining-execs-as-ecowas-talks-next-steps, Zugriff 22.9.2021 BBC – BBC News (17.9.2021): Guinea - Travel bans and asset freezes for Guinea junta leaders, https://www.bbc.com/news/topics/cmj34zmwm72t/guinea, Zugriff 22.9.2021 BBC – BBC News (14.9.2021): Guinea - Guinea’s coup leaders start cross-party talks, https://www.bbc.com/news/topics/cmj34zmwm72t/guinea, Zugriff 22.9.2021 BBC – BBC News (8.9.2021): West African leaders suspend Guinea from Ecowas following coup, https://www.bbc.com/news/world-africa-58487925, Zugriff 22.9.2021 BBC – BBC News (7.9.2021): Guinea opposition leader backs coup against Alpha Condé, https://www.bbc.com/news/world-africa-58468750, Zugriff 22.9.2021 CSIS – Center for Strategic and International Studies / Devermont, J. (8.9.2021): Guinea: The Causes and Consequences of West Africa’s Latest Coup, https://www.csis.org/analysis/guinea-causes-and-consequences-west-africas-latest-coup, Zugriff 22.9.2021 FP – Foreign Policy (20.9.2021): Denounce Guinea’s Coup—and Incumbent Leaders’ Abuses of Power, https://foreignpolicy.com/2021/09/20/guinea-coup-au-ecowas-incumbents-constitutional/, Zugriff 22.9.2021 GW – Gardaworld (14.9.2021): Guinea: Authorities plan to reopen all land borders in mid-September, following Sept. 5 coup /update 8, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/524161/guinea-authorities-plan-to-reopen-all-land-borders-in-mid-september-following-sept-5-coup-update-8, Zugriff 22.9.2021 GW – Gardaworld (7.9.2021): Guinea Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/guinea, Zugriff 22.9.2021 Reuters – Reuters Foundation (18.9.2021): Guinea junta brushes off impact of ECOWAS sanctions, https://www.reuters.com/world/africa/guinea-junta-brushes-off-impact-ecowas-sanctions-2021-09-18/, Zugriff 22.9.2021 RFI – Radio France Internationale (22.9.2021): Guinée: les magistrats satisfaits de leur entretien avec le colonel Doumbouya, https://www.rfi.fr/fr/afrique/20210922-guin%C3%A9e-les-magistrats-satisfaits-de-leur-entretien-avec-le-colonel-doumbouya, Zugriff 22.9.2021 KI vom 6.9.2021: Militärputsch (betrifft: Abschnitte
  22. politische Lage und
  23. Sicherheitslage) Elitesoldaten der Groupement des Forces Speciales (GW 6.9.2021) haben in Guinea am 5.9.2021 einen Putsch unternommen. Die Putschisten nennen sich CNRD – Comité National du Rassemblement et du Développement (Reuters 5.9.2021). Sie haben einen landesweite Ausgangssperre ausgerufen und verkündet, dass Regionalgouverneure durch das Militär ersetzt würden. Die Verfassung wird demnach für eine Woche außer Kraft gesetzt, und die Landesgrenzen werden geschlossen (AJ 5.9.2021). Zuvor hatten Soldaten den staatlichen Fernsehsender besetzt (AJ 5.9.2021). Dabei hat der Kommandant der Spezialeinheit, Oberstleutnant Mamady Doumbouya – ein ehemaliger Fremdenlegionär und ethnischer Malinke (RFI 6.9.2021) – in einem öffentlichen Statement erklärt, die Demokratie wiederherstellen zu wollen (AJ 5.9.2021). In der Nähe des Präsidentenpalasts soll es zu Schusswechseln gekommen sein. Ein Video zeigt den offenbar unter Gewalt der Putschisten befindlichen Präsidenten Alpha Condé (AJ 5.9.2021; vgl. Reuters 5.9.2021; DS 6.9.2021). Letzterer wird an einem unbekannten Ort festgehalten. Mehrere hochrangige Regierungsmitarbeiter sind verhaftet worden (Reuters 5.9.2021).Zuvor hatten Soldaten den staatlichen Fernsehsender besetzt (AJ 5.9.2021). Dabei hat der Kommandant der Spezialeinheit, Oberstleutnant Mamady Doumbouya – ein ehemaliger Fremdenlegionär und ethnischer Malinke (RFI 6.9.2021) – in einem öffentlichen Statement erklärt, die Demokratie wiederherstellen zu wollen (AJ 5.9.2021). In der Nähe des Präsidentenpalasts soll es zu Schusswechseln gekommen sein. Ein Video zeigt den offenbar unter Gewalt der Putschisten befindlichen Präsidenten Alpha Condé (AJ 5.9.2021; vergleiche Reuters 5.9.2021; DS 6.9.2021). Letzterer wird an einem unbekannten Ort festgehalten. Mehrere hochrangige Regierungsmitarbeiter sind verhaftet worden (Reuters 5.9.2021). Regionale und internationale Beobachter – darunter der UN-Generalsekretär – haben den Putsch verurteilt (AJ 5.9.2021; vgl. Reuters 5.9.2021). Unterstützer der politischen Opposition feierten den Putsch hingegen auf den Straßen von Conakry; die Stadt ist allerdings gespalten. In Teilen von Conakry patrouillieren Armeefahrzeuge (AJ 5.9.2021; vgl. Reuters 5.9.2021).Regionale und internationale Beobachter – darunter der UN-Generalsekretär – haben den Putsch verurteilt (AJ 5.9.2021; vergleiche Reuters 5.9.2021). Unterstützer der politischen Opposition feierten den Putsch hingegen auf den Straßen von Conakry; die Stadt ist allerdings gespalten. In Teilen von Conakry patrouillieren Armeefahrzeuge (AJ 5.9.2021; vergleiche Reuters 5.9.2021). Gleichzeitig hat der Verteidigungsminister behauptet, dass die Putschisten und damit der Putsch abgewehrt worden seien (AJ 5.9.2021; vgl. DS 6.9.2021). Die genauen Hintergründe und Umstände der Ereignisse am Sonntag (5.9.2021) sind noch nicht zweifelsfrei geklärt (DS 6.9.2021). Es bleibt unklar, ob die Putschisten tatsächlich die volle Kontrolle übernehmen konnten (Reuters 5.9.2021). Doumbouya forderte jedenfalls andere Soldaten auf, sich auf die Seite des Volkes zu stellen und in den Kasernen zu bleiben. Es ist unklar, wie viel Rückhalt die meuternden Soldaten innerhalb der Armee haben, und ob andere Kräfte versuchen werden, die Macht zurückzuerobern (NDR 6.9.2021). Nach Angaben einer Quelle ist es zu Zusammenstößen unterschiedlicher Armeefraktionen gekommen (GW 6.9.2021). Nach anderen Angaben haben sich die Schusswechsel gelegt und demnach herrschte am Montag (6.9.2021) in Conakry gespannte Ruhe (SI 6.9.2021).Gleichzeitig hat der Verteidigungsminister behauptet, dass die Putschisten und damit der Putsch abgewehrt worden seien (AJ 5.9.2021; vergleiche DS 6.9.2021). Die genauen Hintergründe und Umstände der Ereignisse am Sonntag (5.9.2021) sind noch nicht zweifelsfrei geklärt (DS 6.9.2021). Es bleibt unklar, ob die Putschisten tatsächlich die volle Kontrolle übernehmen konnten (Reuters 5.9.2021). Doumbouya forderte jedenfalls andere Soldaten auf, sich auf die Seite des Volkes zu stellen und in den Kasernen zu bleiben. Es ist unklar, wie viel Rückhalt die meuternden Soldaten innerhalb der Armee haben, und ob andere Kräfte versuchen werden, die Macht zurückzuerobern (NDR 6.9.2021). Nach Angaben einer Quelle ist es zu Zusammenstößen unterschiedlicher Armeefraktionen gekommen (GW 6.9.2021). Nach anderen Angaben haben sich die Schusswechsel gelegt und demnach herrschte am Montag (6.9.2021) in Conakry gespannte Ruhe (SI 6.9.2021). Anfang 2020 hatte der 83jährige Condé zuerst die Verfassung ändern und sich danach im Oktober 2020 „legal“ in eine dritte Amtszeit wählen lassen (Reuters 5.9.2021; vgl. AJ 5.9.2021). Im Zuge dieser Entwicklungen kam es laut einer Quelle zu Massenprotesten mit dutzenden Toten und hunderten Verhaftungen (AJ 5.9.2021). Kritiker bezeichnen Condé jedenfalls als zunehmend autoritären Herrscher, dessen Amtszeit von Menschenrechtsverletzungen geprägt war (DS 6.9.2021).Anfang 2020 hatte der 83jährige Condé zuerst die Verfassung ändern und sich danach im Oktober 2020 „legal“ in eine dritte Amtszeit wählen lassen (Reuters 5.9.2021; vergleiche AJ 5.9.2021). Im Zuge dieser Entwicklungen kam es laut einer Quelle zu Massenprotesten mit dutzenden Toten und hunderten Verhaftungen (AJ 5.9.2021). Kritiker bezeichnen Condé jedenfalls als zunehmend autoritären Herrscher, dessen Amtszeit von Menschenrechtsverletzungen geprägt war (DS 6.9.2021). Die Soldaten argumentieren den Putsch mit dem mangelnden ökonomischen Fortschritt seit der Unabhängigkeit im Jahr
  24. Zwar ist die Wirtschaft in den letzten Jahren stetig gewachsen, die Mehreinnahmen aus Bodenschätzen kamen aber kaum der Bevölkerung zugute (AJ 5.9.2021; vgl. Reuters 5.9.2021). Im Gegenteil: In den vergangenen Wochen wurden die Steuern erhöht, Treibstoff hat sich um 20% verteuert (Reuters 5.9.2021). Als Hintergrund wird von anderer Seite aber auch eine Budgetreduzierung für die Sicherheitskräfte angegeben. Außerdem hat es Condé demnach in seiner seit 2010 laufenden Präsidentschaft nicht geschafft, die Ethnien der Fulani und Malinke zu einen. Diese Spaltung herrscht auch im Militär (AJ 5.9.2021).Die Soldaten argumentieren den Putsch mit dem mangelnden ökonomischen Fortschritt seit der Unabhängigkeit im Jahr
  25. Zwar ist die Wirtschaft in den letzten Jahren stetig gewachsen, die Mehreinnahmen aus Bodenschätzen kamen aber kaum der Bevölkerung zugute (AJ 5.9.2021; vergleiche Reuters 5.9.2021). Im Gegenteil: In den vergangenen Wochen wurden die Steuern erhöht, Treibstoff hat sich um 20% verteuert (Reuters 5.9.2021). Als Hintergrund wird von anderer Seite aber auch eine Budgetreduzierung für die Sicherheitskräfte angegeben. Außerdem hat es Condé demnach in seiner seit 2010 laufenden Präsidentschaft nicht geschafft, die Ethnien der Fulani und Malinke zu einen. Diese Spaltung herrscht auch im Militär (AJ 5.9.2021). Quellen: AJ – Al Jazeera (5.9.2021; letztes Update 6.9.2021): Guinea in turmoil as soldiers claim power, announce curfew, https://www.aljazeera.com/news/2021/9/5/heavy-gunfire-heard-in-guinea-capital-conakry-witnesses, Zugriff 6.9.2021 DS – Der Standard (6.9.2021): Internationale Kritik an Putsch in Guinea wächst, https://www.derstandard.at/story/2000129426020/internationale-kritik-an-mutmasslichem-putschversuch-in-guinea-waechst, Zugriff 6.9.2021 GW – Garda World (6.9.2021): Guinea: Nationwide curfew in effect in Guinea as of early Sept. 6 following an apparent coup /update 4, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/521216/guinea-nationwide-curfew-in-effect-in-guinea-as-of-early-sept-6-following-an-apparent-coup-update-4, Zugriff 6.9.2021 NDR – Norddeutscher Rundfunk / Tagesschau.de (6.9.2021): UN, EU und USA verurteilen Putsch in Guinea, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/guinea-109.html, Zugriff 6.9.2021 Reuters – Reuters Foundation (5.9.2021): Elite Guinea army unit says it has toppled president, https://www.reuters.com/world/africa/heavy-gunfire-heard-guinea-capital-conakry-reuters-witness-2021-09-05/, Zugriff 6.9.2021 RFI – Radio France Internationale (6.9.2021): Guinée: que sait-on du colonel Mamady Doumbouya, l'auteur du coup de force? https://www.rfi.fr/fr/afrique/20210906-que-sait-on-du-colonel-mamady-doumbouya-l-auteur-du-coup-de-force-en-guin%C3%A9e, Zugriff 6.9.2021 SI – Swissinfo (6.9.2021): Uneasy calm in Guinea after President Conde's apparent ouster, https://www.swissinfo.ch/eng/uneasy-calm-in-guinea-after-president-conde-s-apparent-ouster/46924324, Zugriff 6.9.2021 COVID-19 Guinea ist als Risikogebiet eingestuft (AA 19.7.2021). Seit 1.7.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 19.7.2021; vgl. EDA 19.7.2021; AA 19.7.2021). Die Vorschriften ändern sich laufend (EDA 19.7.2021). Für EU-Staatsangehörige besteht grundsätzlich ein Einreiseverbot. Ausnahmen gelten für Personen mit Langzeitvisa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und des Familienbesuchs, Ehepartner guineischer Staatsangehöriger, Personen mit Wohnsitz in Guinea, Diplomaten sowie Personal von Institutionen der technischen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe (AA 19.7.2021).Guinea ist als Risikogebiet eingestuft (AA 19.7.2021). Seit 1.7.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 19.7.2021; vergleiche EDA 19.7.2021; AA 19.7.2021). Die Vorschriften ändern sich laufend (EDA 19.7.2021). Für EU-Staatsangehörige besteht grundsätzlich ein Einreiseverbot. Ausnahmen gelten für Personen mit Langzeitvisa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und des Familienbesuchs, Ehepartner guineischer Staatsangehöriger, Personen mit Wohnsitz in Guinea, Diplomaten sowie Personal von Institutionen der technischen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe (AA 19.7.2021). Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden alt sein darf (AA 19.7.2021; vgl. FD 19.7.2021). Reisenden wird Fieber gemessen und bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung wird Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung angeordnet (AA 19.7.2021). Bei Ausreise muss ein negativer COVID-19-Test des Institut National de la Santé Publique (INSP) vorliegen (AA 19.7.2021). Eine Kontrolle des Testergebnisses am Flughafen Conakry erfolgt seitens der staatlichen Behörden (AA 19.7.2021; vgl. FD 19.7.2021).Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden alt sein darf (AA 19.7.2021; vergleiche FD 19.7.2021). Reisenden wird Fieber gemessen und bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung wird Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung angeordnet (AA 19.7.2021). Bei Ausreise muss ein negativer COVID-19-Test des Institut National de la Santé Publique (INSP) vorliegen (AA 19.7.2021). Eine Kontrolle des Testergebnisses am Flughafen Conakry erfolgt seitens der staatlichen Behörden (AA 19.7.2021; vergleiche FD 19.7.2021). Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel, sowie private Fahrzeuge (AA 19.7.2021; vgl. FD 19.7.2021). Die nationale Ausgangssperre besteht von 23 Uhr bis 4 Uhr morgens (FD 19.7.2021).Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel, sowie private Fahrzeuge (AA 19.7.2021; vergleiche FD 19.7.2021). Die nationale Ausgangssperre besteht von 23 Uhr bis 4 Uhr morgens (FD 19.7.2021). Anm.: Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage, Bewegungsfreiheit, medizinische Versorgung und Grundversorgung eingepflegt.Anmerkung, Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage, Bewegungsfreiheit, medizinische Versorgung und Grundversorgung eingepflegt. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2021): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098, Zugriff 19.7.2021 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (Österreich) (19.7.2021): Guinea: Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 19.7.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (19.7.2021): Aktuelles: Neues Coronavirus (COVID-19), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 19.7.2021 - FD - France Diplomatie (Frankreich) (19.7.2021): Guinée: Infection pulmonaire – Coronavirus Covid-19, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 19.7.2021 Politische Lage Guinea ist eine konstitutionelle demokratische Republik (USDOS 30.3.2021). Die politische Geschichte Guineas ist von zwei langjährigen autoritären Regimen geprägt. 2010 hatte Guinea jedoch einen Weg der Demokratisierung eingeschlagen mit ersten offenen Präsidentschaftswahlen 2010 und Parlamentswahlen 2013 (AA 7.4.2021). Nach einem Militärputsch im Jahr 2008 und jahrzehntelanger autoritärer Regierungsführung kehrte Guinea 2010 zu einer zivilen Regierung zurück. Seitdem hat das Land Mehrparteienwahlen abgehalten, die von Gewalt, Verzögerungen und anderen Mängeln geplagt waren (FH 3.3.2021). Der erste frei gewählte Präsident Guineas, Alpha Condé, wurde im Oktober 2015 für eine zweite und verfassungsmäßig letzte Amtszeit mit 58 % der Stimmen wiedergewählt (AA 7.4.2021). Zuletzt hat es im Vorfeld der Verfassungsreform und Parlamentswahlen im März 2020 sowie der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 jedoch Rückschritte gegeben. Die verfassungsmäßigen Strukturen sind schwach, die Exekutive dominiert das politische Leben, und die staatliche Verwaltung ist im Land schwach präsent. Spannungen zwischen stark durch ihre langjährigen Führungspersönlichkeiten personifizierter Regierung und Opposition entluden sich in den vergangenen Jahren immer wieder in Konfrontationen zwischen Parteianhängern bzw. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, zuletzt von Oktober 2019 bis in den Herbst 2020 (AA 7.4.2021). Am 22.3.2020 stimmten die Guineer in einem Verfassungsreferendum und bei Parlamentswahlen ab, die dem Präsidenten eine dritte Amtszeit ermöglichen würde, obwohl sowohl die neue Verfassung als auch der ursprüngliche Text von 2010 die Amtszeit des Präsidenten auf zwei Jahre beschränken. Die umstrittene Abstimmung löste Gewalt in Conakry und mehreren anderen Städten aus, wobei mindestens 32 Menschen im Südosten Guineas getötet wurden (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Im März 2020 erhielt Präsident Alpha Condé, trotz der Einwände der Opposition die Zustimmung zu einer neuen Verfassung (FH 3.3.2021).Am 22.3.2020 stimmten die Guineer in einem Verfassungsreferendum und bei Parlamentswahlen ab, die dem Präsidenten eine dritte Amtszeit ermöglichen würde, obwohl sowohl die neue Verfassung als auch der ursprüngliche Text von 2010 die Amtszeit des Präsidenten auf zwei Jahre beschränken. Die umstrittene Abstimmung löste Gewalt in Conakry und mehreren anderen Städten aus, wobei mindestens 32 Menschen im Südosten Guineas getötet wurden (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Im März 2020 erhielt Präsident Alpha Condé, trotz der Einwände der Opposition die Zustimmung zu einer neuen Verfassung (FH 3.3.2021). Im März 2020 organisierte die Nationale Front zur Verteidigung der Verfassung (FNDC), eine Koalition aus politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen, Massenproteste gegen die Verfassungsreform und rief zum Boykott der Parlamentswahlen und des Verfassungsreferendums auf (AI 7.4.2021; vgl. HWR 13.1.2021; AA 7.4.2021), was dazu führte, dass die regierende Partei Rassemblement du peuple guinéen – RPG, eine absolute Mehrheit in der Nationalversammlung errang (USDOS 30.3.2021).Im März 2020 organisierte die Nationale Front zur Verteidigung der Verfassung (FNDC), eine Koalition aus politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen, Massenproteste gegen die Verfassungsreform und rief zum Boykott der Parlamentswahlen und des Verfassungsreferendums auf (AI 7.4.2021; vergleiche HWR 13.1.2021; AA 7.4.2021), was dazu führte, dass die regierende Partei Rassemblement du peuple guinéen – RPG, eine absolute Mehrheit in der Nationalversammlung errang (USDOS 30.3.2021). Im April 2020 gab das Verfassungsgericht bekannt, dass fast 90% für die Verfassungsreform gestimmt hatten (AI 7.4.2021; vgl. HWR 13.1.2021; AA 7.4.2021).Im April 2020 gab das Verfassungsgericht bekannt, dass fast 90% für die Verfassungsreform gestimmt hatten (AI 7.4.2021; vergleiche HWR 13.1.2021; AA 7.4.2021). In Guinea fanden am 18.10.2020 Präsidentschaftswahlen statt (HRW 13.1.2021; vgl. BAMF 2.11.2020), die den Höhepunkt der einjährigen Bemühungen des amtierenden Präsidenten Alpha Condé um eine dritte Amtszeit darstellten (HRW 13.1.2021). Bereits im Bereits im Vorfeld war es zu Protesten gekommen, bei denen dutzende Menschen getötet worden waren (BAMF 2.11.2020). Die Sicherheitskräfte haben häufig exzessive und teilweise tödliche Gewalt angewendet, um die teilweise gewalttätigen Demonstrationen der Gegner einer neuen Verfassung zu unterdrücken, wobei mindestens 23 Menschen getötet wurden. Zudem verhaftete und inhaftierte die Regierung willkürlich zahlreiche Anführer und Mitglieder der Nationalen Front zur Verteidigung der Verfassung (FNDC), einer Koalition von zivilgesellschaftlichen Gruppen und Oppositionsparteien, die gegen die neue Verfassung sind (HRW 13.1.2021).In Guinea fanden am 18.10.2020 Präsidentschaftswahlen statt (HRW 13.1.2021; vergleiche BAMF 2.11.2020), die den Höhepunkt der einjährigen Bemühungen des amtierenden Präsidenten Alpha Condé um eine dritte Amtszeit darstellten (HRW 13.1.2021). Bereits im Bereits im Vorfeld war es zu Protesten gekommen, bei denen dutzende Menschen getötet worden waren (BAMF 2.11.2020). Die Sicherheitskräfte haben häufig exzessive und teilweise tödliche Gewalt angewendet, um die teilweise gewalttätigen Demonstrationen der Gegner einer neuen Verfassung zu unterdrücken, wobei mindestens 23 Menschen getötet wurden. Zudem verhaftete und inhaftierte die Regierung willkürlich zahlreiche Anführer und Mitglieder der Nationalen Front zur Verteidigung der Verfassung (FNDC), einer Koalition von zivilgesellschaftlichen Gruppen und Oppositionsparteien, die gegen die neue Verfassung sind (HRW 13.1.2021). Am 24.10.2020 gab die unabhängige nationale Wahlkommission bekannt, dass Amtsinhaber Alpha Condé (RPG), die Wahl mit 59,5% der Stimmen gewonnen hatte. Der Hauptkandidat der Oppositionspartei, Union des forces démocratiques de Guinée (UFDG), Cellou Dalein Diallo (HRW 13.1.202; vgl. AI 7.4.2021), der 33,5% der Stimmen erhalten hatte (BAMF 2.11.2020), beanspruchte am 19.10.2020 den Sieg und lehnte die offiziellen Ergebnisse ab und rief zu Massendemonstrationen auf (HRW 13.1.202; vgl. AI 7.4.2021). Nach der Wahl kam es erneut zu Unruhen und Gewalt, mindestens 14 Menschen sollen getötet worden sein, darunter 2 Kinder in Conakry (BAMF 2.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Am 24.10.2020 gab die unabhängige nationale Wahlkommission bekannt, dass Amtsinhaber Alpha Condé (RPG), die Wahl mit 59,5% der Stimmen gewonnen hatte. Der Hauptkandidat der Oppositionspartei, Union des forces démocratiques de Guinée (UFDG), Cellou Dalein Diallo (HRW 13.1.202; vergleiche AI 7.4.2021), der 33,5% der Stimmen erhalten hatte (BAMF 2.11.2020), beanspruchte am 19.10.2020 den Sieg und lehnte die offiziellen Ergebnisse ab und rief zu Massendemonstrationen auf (HRW 13.1.202; vergleiche AI 7.4.2021). Nach der Wahl kam es erneut zu Unruhen und Gewalt, mindestens 14 Menschen sollen getötet worden sein, darunter 2 Kinder in Conakry (BAMF 2.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Den am Wahltag friedlich und unter großer Beteiligung der Bevölkerung abgehaltenen Wahlen (78,9 % Wahlbeteiligung) waren vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Regierungs- und Oppositionsanhängern, aber auch von Sicherheitskräften gewaltsam oder per Hausarrest unterbundene Proteste von Anhängern der Opposition vorausgegangen (AA 7.4.2021). Internationale und einheimische Beobachter äußerten sich besorgt über weit verbreitete Gewalt bei den Wahlen, Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, mangelnde Transparenz bei der Auszählung der Stimmen und Unstimmigkeiten bei der Stimmauszählung in den Wahllokalen. Zahlreiche Oppositionsparteien lehnten die Ergebnisse der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen vom März und Oktober ab (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Guinea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048692.html, Zugriff 20.7.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (2.11.2020): Briefing Notes: Guinea, Präsidentschaftswahl, www.www, Zugriff 20.7.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea,https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 20.7.2021- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 20.7.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 20.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 19.7.2021 Sicherheitslage In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Es kann jederzeit zu spontanen Demonstrationen kommen (BMEIA 20.7.2021; vgl. EDA 20.7.2021; FD 20.7.2021). Vor allem in Conakry hat sich die Sicherheitslage verschlechtert (FD 20.7.2021). Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 20.7.2021). So haben die Proteste im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 20.7.2021). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 20.7.2021) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen (EDA 20.7.2021).In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 20.7.2021; vergleiche BMEIA 20.7.2021). Es kann jederzeit zu spontanen Demonstrationen kommen (BMEIA 20.7.2021; vergleiche EDA 20.7.2021; FD 20.7.2021). Vor allem in Conakry hat sich die Sicherheitslage verschlechtert (FD 20.7.2021). Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen (EDA 20.7.2021; vergleiche BMEIA 20.7.2021). Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 20.7.2021). So haben die Proteste im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 20.7.2021). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 20.7.2021) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen (AA 20.7.2021; vergleiche FD 20.7.2021). Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 20.7.2021; vergleiche FD 20.7.2021). In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen (EDA 20.7.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (20.7.2021): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098, Zugriff 20.7.2021 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten (Österreich) (20.7.2021): https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 20.7.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement fürauswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (20.7.2021): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 20.7.2021- EDA - Eidgenössisches Departement für, auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (20.7.2021): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 20.7.2021 - FD - France Diplomatie (Frankreich) (20.7.2021): Guinée: Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/guinee/#securite, Zugriff 20.7.
  26. Rechtsschutz / Justizwesen- FD - France Diplomatie (Frankreich) (20.7.2021): Guinée: Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/guinee/#securite, Zugriff 20.7.2021,
  27. Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit. Es herrscht Korruption (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen (HRW 13.1.2021 ) wie z.B. Ressourcenmangel, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021; FH 3.3.2021) sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 30.3.2021). Während das Justizsystem seit 2010 ein begrenztes Maß an Unabhängigkeit bewiesen hat, bleibt es der politischen Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (FH 3.3.2021). Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Wirksamkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 7.4.2021), die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 30.3.2021).Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit. Es herrscht Korruption (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen (HRW 13.1.2021 ) wie z.B. Ressourcenmangel, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021; FH 3.3.2021) sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 30.3.2021). Während das Justizsystem seit 2010 ein begrenztes Maß an Unabhängigkeit bewiesen hat, bleibt es der politischen Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (FH 3.3.2021). Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Wirksamkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 7.4.2021), die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea,https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 20.7.2021- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 20.7.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 20.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 20.7.2021 Sicherheitsbehörden Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen (USDOS 30.3.2021). Gemäß dem französischen Modell ist die Gendarmerie dem Verteidigungsminister unterstellt, wird aber von der Armee getrennt (AA 7.4.2021). Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen (USDOS 30.3.2021). Angehörige der Sicherheitskräfte begingen zahlreiche Übergriffe, insbesondere während der Wahlen und der darauf folgenden Proteste (USDOS 30.3.2021). Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär- und Polizeikräfte spiegelt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021; HRW 13.1.2021). Die Zeit vor den Wahlen war von Verhaftungen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Oppositionsmitgliedern geprägt. Am Wahltag setzten die Sicherheitskräfte in Conakry Tränengas und scharfe Munition ein, um Demonstranten zu vertreiben; dabei starben sechs Menschen. Berichten zufolge wurden landesweit mehrere Dutzend Menschen getötet (FH 3.3.2021). Die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen war ebenfalls geprägt von Gewalt. Zwischen 18.
  28. und 23.10.2020 wurden in Conakry mindestens zwölf Menschen und zwei Kinder von Sicherheitskräften getötet (HRW 13.1.2021). Dennoch behielten die zivilen Behörden im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).Angehörige der Sicherheitskräfte begingen zahlreiche Übergriffe, insbesondere während der Wahlen und der darauf folgenden Proteste (USDOS 30.3.2021). Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär- und Polizeikräfte spiegelt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021; HRW 13.1.2021). Die Zeit vor den Wahlen war von Verhaftungen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Oppositionsmitgliedern geprägt. Am Wahltag setzten die Sicherheitskräfte in Conakry Tränengas und scharfe Munition ein, um Demonstranten zu vertreiben; dabei starben sechs Menschen. Berichten zufolge wurden landesweit mehrere Dutzend Menschen getötet (FH 3.3.2021). Die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen war ebenfalls geprägt von Gewalt. Zwischen 18.
  29. und 23.10.2020 wurden in Conakry mindestens zwölf Menschen und zwei Kinder von Sicherheitskräften getötet (HRW 13.1.2021). Dennoch behielten die zivilen Behörden im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021). Straflosigkeit bleibt ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei den Gendarmen, der Polizei und dem Militär. Korruption, mangelnde Ausbildung, Politisierung der Streitkräfte und mangelnde Transparenz bei den Ermittlungen trugen dazu bei (USDOS 30.3.2021). Trotz des 2016 verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch, wiesen Menschenrechtsverteidiger darauf hin, dass eine Reihe von Handlungen, nicht ausdrücklich mit Strafen belegt sind, sodass Sicherheitskräfte weiterhin ungestraft handeln (FH 3.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Guinea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048692.html, Zugriff 27.7.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 27.7.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 20.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 20.7.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafen verbieten, berichteten Menschenrechtsbeobachter, dass Regierungsbeamte solche Praktiken weiterhin ungestraft anwenden (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Mit dem 2016 verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch wurde Folter zum ersten Mal ausdrücklich geächtet (FH 3.3.2021; vgl. AA 7.4.2021) und ist nach Artikel 6 der Verfassung Guineas gesondert erfasst und untersagt (AA 7.4.2021). Sicherheitskräfte wenden weiterhin ungestraft Folter und andere Formen körperlicher Gewalt an (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafen verbieten, berichteten Menschenrechtsbeobachter, dass Regierungsbeamte solche Praktiken weiterhin ungestraft anwenden (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Mit dem 2016 verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch wurde Folter zum ersten Mal ausdrücklich geächtet (FH 3.3.2021; vergleiche AA 7.4.2021) und ist nach Artikel 6 der Verfassung Guineas gesondert erfasst und untersagt (AA 7.4.2021). Sicherheitskräfte wenden weiterhin ungestraft Folter und andere Formen körperlicher Gewalt an (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Im Zuge der Parlaments- und Verfassungswahlen, eskalierten die Zusammenstöße zwischen den Sicherheitskräften und Anhängern der Opposition sowie zwischen Oppositions- und Regierungsanhängern. Sicherheitskräfte erschossen neun Menschen. Zwei weitere wurden Berichten zufolge bei der Kollision mit Fahrzeugen der Sicherheitskräfte getötet (HRW 13.1.2021). Berichten zufolge wurden in mehreren Fällen Gefangene misshandelt und gefoltert. Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme sowie in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 30.3.2021). Das Justizsystem hat es weitgehend versäumt, die Täter für vergangene Gräueltaten unter der Militärherrschaft zur Rechenschaft zu ziehen (FH 3.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 28.7.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 27.7.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 28.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 28.7.2021 Korruption Korruption ist in Guinea weit verbreitet und bleibt ein Problem (FH.3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Während das Gesetz strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird es nicht wirksam umgesetzt. Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt, die nicht geahndet wurden. Im August 2020 gab die Staatsanwaltschaft die Ergebnisse einer Untersuchung über die Veruntreuung von mehr als 51 Millionen Dollar an öffentlichen Geldern durch zwei hohe Beamte der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation bekannt. Die beiden Beamten wurden verhaftet und befinden sich in Untersuchungshaft (USDOS 30.3.2021).Korruption ist in Guinea weit verbreitet und bleibt ein Problem (FH.3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Während das Gesetz strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird es nicht wirksam umgesetzt. Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt, die nicht geahndet wurden. Im August 2020 gab die Staatsanwaltschaft die Ergebnisse einer Untersuchung über die Veruntreuung von mehr als 51 Millionen Dollar an öffentlichen Geldern durch zwei hohe Beamte der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation bekannt. Die beiden Beamten wurden verhaftet und befinden sich in Untersuchungshaft (USDOS 30.3.2021). Das staatliche Handeln ist jedoch in weiten Bereichen, insbesondere bei Sicherheitskräften und Justiz, von Korruption und Willkür geprägt (AA 7.4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Polizei und Gendarmen erpressen Bürger in ihren Wohnungen, in Gefängnissen und in Haftanstalten. Der Justiz fehlt die finanzielle und rechtliche Unabhängigkeit und Korruption findet auch in Gerichtsverfahren statt (USDOS 30.3.2021).Das staatliche Handeln ist jedoch in weiten Bereichen, insbesondere bei Sicherheitskräften und Justiz, von Korruption und Willkür geprägt (AA 7.4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Polizei und Gendarmen erpressen Bürger in ihren Wohnungen, in Gefängnissen und in Haftanstalten. Der Justiz fehlt die finanzielle und rechtliche Unabhängigkeit und Korruption findet auch in Gerichtsverfahren statt (USDOS 30.3.2021). Die direkt dem Präsidenten unterstellte Nationale Antikorruptionsbehörde (ANLC) ist unterfinanziert und personell unterbesetzt. Einige Beamte wurden in den letzten Jahren wegen Korruption strafrechtlich verfolgt, aber größere Fälle, in die hochrangige Politiker und die Bergbauindustrie verwickelt waren, wurden hauptsächlich vor ausländischen Gerichten weiter verfolgt (FH 3.3.2021). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2020 Platz 137 von 180 (TI 2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 28.7.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 28.7.2021 - TI - Transparency International

(2020): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/countries/guinea, Zugriff 28.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 28.7.2021 Wehrdienst und Rekrutierungen In Guinea besteht keine Wehrpflicht (CIA 10.7.2019). Nach anderen Angaben besteht formal für alle männlichen Guineer zwischen 18 und 30 Jahren die Pflicht zur Leistung eines Wehr- oder Zivildiensts (Artikel 145 der Verfassung). Wegen der großen Zahl von Freiwilligen werden aber seit 1990 keine Wehrpflichtigen mehr eingezogen (AA 5.7.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.ecoi.net/en/file/local/2014266/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Guinea_%28Stand_Mai_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 14.8.2019 - CIA - Central Intelligence Agency (USA) (10.7.2019): The World Fact Book - Guinea, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 31.7.2019 Allgemeine Menschenrechtslage Seit Amtsantritt der Regierung Condé Ende 2010 kommt dem institutionalisierten Menschenrechtsschutz verstärkte Bedeutung zu. Die Bemühungen der Regierung werden insbesondere in der Schaffung eines eigenen Ministeriums für Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten (seit 2016) deutlich, stoßen in der Praxis jedoch immer wieder an Grenzen, wie bei der weiterhin verbreiteten Kultur der Straflosigkeit deutlich wird, insbesondere im Bereich des Sicherheitsapparats (AA 7.4.2021). Die Regierung setzt restriktive Strafgesetze ein, um Andersdenkende zu entmutigen, und ethnische Spaltungen und die allgegenwärtige Korruption verschärfen oft die politischen Auseinandersetzungen. Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär und Polizei spiegeln eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021). Im Zusammenhang mit der umstrittenen Verfassungsänderung und den umstrittenen Ergebnissen der Präsidentschaftswahlen kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Dutzende von Menschen wurden bei Demonstrationen von Angehörigen der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte getötet (AI 7.4.2021); Straflosigkeit vor allem staatlicher Übergriffe ist ein zentrales Manko in der Menschenrechtsbilanz Guineas (AA 7.4.2021) und die Regierung unternahm nur minimale Schritte zur strafrechtlichen Verfolgung oder Bestrafung von Beamten (USDOS 30.3.2021). Mitglieder von Oppositionsparteien und pro-demokratische Aktivisten wurden willkürlich festgenommen und inhaftiert (AI 7.4.2021). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, schwerwiegende Korruptionsfälle, fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen; Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen unter Strafe stellen, obwohl sie nicht durchgesetzt werden, und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS
  1. 3.2021). Die Verfassung und das Gesetz garantiert Pressefreiheit (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021) und bemüht sich, auch die Meinungsfreiheit in der Praxis zu wahren (FH 3.3.2021).Die Verfassung und das Gesetz garantiert Pressefreiheit (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021) und bemüht sich, auch die Meinungsfreiheit in der Praxis zu wahren (FH 3.3.2021). Ein 2016 verabschiedetes Strafgesetzbuch sah Strafen von bis zu fünf Jahren Gefängnis für Verleumdung oder Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vor und trug damit zur Selbstzensur von Journalisten bei (FH 3.3.2021). Es gab mehrere Berichte über Bemühungen der Regierung, die Presse einzuschüchtern und die Pressefreiheit einzuschränken (USDOS 30.3.2021). Dennoch hat sich das Klima für Journalisten in den letzten Jahren etwas verbessert, mit weniger gewalttätigen Angriffen und Verfolgungen wegen Verleumdung (FH 3.3.2021). Ein im Jahr 2020 verabschiedetes Cybersicherheitsgesetz kriminalisierte ähnliche Straftaten im Internet sowie die Verbreitung von „falschen“ Informationen, aus Gründen der nationalen Sicherheit oder weil sie „Recht und Ordnung oder die öffentliche Sicherheit stören oder die Menschenwürde gefährden könnten“ (FH 3.3.2021). Es kommt auch zu Einschränkungen der Internetfreiheit (USDOS 30.3.2021). Die Nachrichtenseite Guineematin.com wurde für einen Monat gesperrt, nachdem sie während der Stimmauszählung live aus den Wahllokalen übertragen worden war (AI 7.4.2021) - jedoch wurde diese Anfang November 2020 wieder aufgehoben (FH 3.3.2021). Anschuldigungen oder Kritik an der Regierung oder Regierungspartei können zu Repressalien der Regierung führen, einschließlich Suspendierungen, Geldstrafen und Festnahmen. Es gab Berichte über willkürliche Festnahmen, Belästigungen und Einschüchterungen von Journalisten durch Regierungsbeamte. Es kommt zur Zensur, bzw. zur Beeinflussung der Berichterstattung. Zudem kam es auch zu Anschuldigungen der Verleumdung gegen das Staatsoberhaupt; diese können mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder hohen Geldstrafen belegt sein. Beamte nutzten diese Gesetze, um Oppositionsführer und Journalisten zu schikanieren. Journalisten behaupteten, die Klagen wegen Verleumdung zielten auf regierungskritische Personen ab, um abweichende Meinungen zum Schweigen zu bringen (USDOS 30.3.2021). Die Regierung überwachte jedoch Social-Media-Plattformen und nutzte das Gesetz, um Journalisten für das Posten oder Teilen von regierungskritischen Informationen zu bestrafen. Auch im Zuge der Wahlen 2020, kam es zu weit verbreiteten Internetstörungen (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung sieht friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung verbot regelmäßig öffentliche Proteste (USDOS 30.3.2021; FH 3.3.2021). Die Regierung verlangt eine 72-Stunden-Voranmeldung für öffentliche Versammlungen (USDOS 30.3.2021). Versammlungen, die ohne vorherige Ankündigung abgehalten werden, gelten als nicht autorisiert und werden oft gewaltsam aufgelöst, was zu Todesfällen, Verletzten und Festnahmen führt. Im April 2020 wurden im Rahmen der Bemühungen der Regierung zur Begrenzung der Verbreitung von COVID-19 Beschränkungen für öffentliche Versammlungen eingeführt. Geänderte Beschränkungen blieben während eines Großteils des Jahres in Kraft, wurden aber im Dezember 2020 wieder gelockert. Weiters kam es auch zu Protesten gegen die Auferlegung von COVID-19-Beschränkungen und sahen sich mit gewaltsamen Reaktionen der Regierung konfrontiert. Im Mai 2020 beispielsweise stießen Demonstranten in der Stadt Coyah mit Sicherheitskräften wegen Reisebeschränkungen und Vorwürfen der korrupten Durchsetzung zusammen. Dabei kamen fünf Menschen ums Leben (FH 3.3.2021). Die Behörden zeigten nach dem Verbot großer Versammlungen im Ausnahmezustand im März 2020, um der Verbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken, einen Mangel an Unparteilichkeit. Mit der Regierungspartei verbundene Organisationen versammelten sich und organisierten Treffen, um die Regierung zu unterstützen, während die Behörden Oppositionsproteste insbesondere in der Zeit nach den Wahlen von Oktober bis Dezember 2020 verboten (USDOS 30.3.2021). Das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf friedliche Versammlung wurde eingeschränkt; mindestens sieben Demonstrationen - gegen das Verfassungsreferendum und die Kandidatur des Präsidenten für eine dritte Amtszeit - wurden ohne Angabe von legitimen Gründen untergraben (AI 7.4.2021). Trotz dieser Einschränkungen kam es im Laufe des Jahres zu Großdemonstrationen. Die Proteste gegen das 2019 begonnene Verfassungsprojekt von Präsident Conté wurden 2020 fortgesetzt, obwohl sie aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie teilweise ausgesetzt wurden. Im Oktober 2020 kam es laut Amnesty International zu mindestens 50 Toten und 200 Verletzten, infolge der Niederschlagung der Proteste zwischen Oktober 2019 und Juli
  2. Proteste im Zusammenhang mit den Wahlen im März und Oktober 2020 wurden ebenfalls gewaltsam aufgelöst. Amnesty International berichtete, dass Sicherheitskräfte im Oktober scharfe Munition und Tränengas gegen Demonstranten eingesetzt hätten (FH 3.3.2021). Die Rechte der Gefangenen auf Gesundheit wurden durch chronische Überbelegung und schlechte Haftbedingungen untergraben (AI 7.4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 28.7.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Guinea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048692.html, Zugriff 28.7.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 27.7.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 28.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 28.7.2021 Haftbedingungen Kritisch sind auch die Bedingungen in den Gefängnissen. Menschen in Haft warten jahrelang auf ihren Prozess. Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus sind die Haftbedingungen aufgrund chronisch überfüllter Anlagen, fehlender gesundheitlicher Versorgung und Hygiene sowie Mangel an Nahrungsmitteln problematisch (AA 7.4.2021). Misshandlungen, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten, mangelnde medizinische Versorgung bleiben im gesamten Gefängnissystem allgegenwärtig. Die Bedingungen in Gendarmerie- und Polizeigefängnissen, die für eine kurzfristige Inhaftierung vorgesehen sind, waren angeblich noch schlechter (USDOS 30.3.2021). Eine grundlegende Reform des Gefängniswesens ist im Rahmen der allgemeinen Justizreform 2016 eingeleitet worden, ohne aber bisher zu sichtbaren Verbesserungen geführt zu haben. Grausame oder erniedrigende Strafen werden nicht verhängt (AA 7.4.2021). Nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes stellen Untersuchungshäftlinge weit über die Hälfte der Gefängnisinsassen in Guinea dar, obwohl laut Gesetzeslage die Untersuchungshaft grundsätzlich die Ausnahme darstellt. Sie ist grundsätzlich auf vier Monate begrenzt, allerdings mit zahlreichen Verlängerungsmöglichkeiten (Art. 235 ff. des Code de la Procedure Penale 2016). Bei Verdacht auf besonders gravierende Verbrechen, kann die Untersuchungshaft auf 24 Monate ausgeweitet werden. Dramatisch ist auch die Menschenrechtslage für Frauen im Strafvollzug. Es gibt keine Frauengefängnisse, es kommt täglich zu Gewaltakten von Mithäftlingen oder Gefängnispersonal (AA 7.4.2021).Nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes stellen Untersuchungshäftlinge weit über die Hälfte der Gefängnisinsassen in Guinea dar, obwohl laut Gesetzeslage die Untersuchungshaft grundsätzlich die Ausnahme darstellt. Sie ist grundsätzlich auf vier Monate begrenzt, allerdings mit zahlreichen Verlängerungsmöglichkeiten (Artikel 235, ff. des Code de la Procedure Penale 2016). Bei Verdacht auf besonders gravierende Verbrechen, kann die Untersuchungshaft auf 24 Monate ausgeweitet werden. Dramatisch ist auch die Menschenrechtslage für Frauen im Strafvollzug. Es gibt keine Frauengefängnisse, es kommt täglich zu Gewaltakten von Mithäftlingen oder Gefängnispersonal (AA 7.4.2021). Trotz des Risikos von Covid-19-Infektionen unternahmen die Behörden keine Schritte, um die starke Überbelegung in den guineischen Gefängnissen zu reduzieren (HRW 13.1.2021). Im Zentralgefängnis von Conakry, das für 300 Personen ausgelegt ist, sind weiterhin rund 1.500 Personen untergebracht (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Die Gefangenen mussten sich auf Familienmitglieder, Wohltätigkeitsorganisationen oder NGOs verlassen, um Medikamente zu erhalten. Besucher mussten oft Bestechungsgelder zahlen, um die Medikamente an die Gefangenen zu liefern (USDOS 30.3.2021).Trotz des Risikos von Covid-19-Infektionen unternahmen die Behörden keine Schritte, um die starke Überbelegung in den guineischen Gefängnissen zu reduzieren (HRW 13.1.2021). Im Zentralgefängnis von Conakry, das für 300 Personen ausgelegt ist, sind weiterhin rund 1.500 Personen untergebracht (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Die Gefangenen mussten sich auf Familienmitglieder, Wohltätigkeitsorganisationen oder NGOs verlassen, um Medikamente zu erhalten. Besucher mussten oft Bestechungsgelder zahlen, um die Medikamente an die Gefangenen zu liefern (USDOS 30.3.2021). Die Regierung gestattet nationalen NGOs Zugang in das Zentralgefängnis Conakry. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Guinea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048692.html, Zugriff 26.7.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 26.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 26.7.2021 Todesstrafe Die Todesstrafe ist seit 2016 nicht mehr im Strafgesetzbuch vorgesehen (AA 7.4.2021; vgl. FH 3.3.2021). Sie wurde bereits zuvor aufgrund eines Moratoriums im Einklang mit den von Guinea ratifizierten Römischen Statuten des Internationalen Gerichtshofs seit Jahren nicht mehr vollstreckt (AA 7.4.2021).Die Todesstrafe ist seit 2016 nicht mehr im Strafgesetzbuch vorgesehen (AA 7.4.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Sie wurde bereits zuvor aufgrund eines Moratoriums im Einklang mit den von Guinea ratifizierten Römischen Statuten des Internationalen Gerichtshofs seit Jahren nicht mehr vollstreckt (AA 7.4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 26.7.2021 Religionsfreiheit Ca. 89,1% der Bevölkerung sind Muslime, 6,8% Christen, und ca. 4% gehören anderen bzw. keinen Religionen an (CIA 10.7.2019). Die Verfassung sieht einen säkularen Staat vor, verbietet religiöse Diskriminierung und gewährt Glaubens- und Religionsfreiheit (USDOS 21.6.2019). In der Regel werden die religiösen Rechte respektiert (FH 4.2.2019). Die aktive Ausübung des muslimischen Glaubens hat zugenommen. Es gibt eine gewisse Dominanz des Islam im öffentlichen und im Alltagsleben. Angehörige nicht-muslimischer Gruppen (christlichen und/oder animistischen Glaubens) können dadurch latent benachteiligt werden (AA 5.7.2019). Einige nicht-muslimische Regierungsangestellte haben von gelegentlicher Diskriminierung berichtet (FH 4.2.2019). So erfahren Nicht-Muslime, insbesondere im Staatsdienst, eine soziale Benachteiligung (AA 5.7.2019; vgl. FH 4.2.2019), die sich unter anderem durch deren Unterrepräsentation in Schlüsselpositionen und geringeren Zugriffsmöglichkeiten auf staatliche Finanzressourcen manifestiert (AA 5.7.2019). Menschen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, stehen manchmal unter Druck ihrer Gemeinschaft (FH 4.2.2019).Die Verfassung sieht einen säkularen Staat vor, verbietet religiöse Diskriminierung und gewährt Glaubens- und Religionsfreiheit (USDOS 21.6.2019). In der Regel werden die religiösen Rechte respektiert (FH 4.2.2019). Die aktive Ausübung des muslimischen Glaubens hat zugenommen. Es gibt eine gewisse Dominanz des Islam im öffentlichen und im Alltagsleben. Angehörige nicht-muslimischer Gruppen (christlichen und/oder animistischen Glaubens) können dadurch latent benachteiligt werden (AA 5.7.2019). Einige nicht-muslimische Regierungsangestellte haben von gelegentlicher Diskriminierung berichtet (FH 4.2.2019). So erfahren Nicht-Muslime, insbesondere im Staatsdienst, eine soziale Benachteiligung (AA 5.7.2019; vergleiche FH 4.2.2019), die sich unter anderem durch deren Unterrepräsentation in Schlüsselpositionen und geringeren Zugriffsmöglichkeiten auf staatliche Finanzressourcen manifestiert (AA 5.7.2019). Menschen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, stehen manchmal unter Druck ihrer Gemeinschaft (FH 4.2.2019). Andererseits übt der Staat eine viel stärkere Kontrolle über die muslimischen Gemeinden als über die christlichen Kirchen aus, um vorhandene islamistische Strömungen im Keim zu ersticken. Aus Angst vor radikal-wahabistischen Bewegungen wurden in den letzten Jahren präventiv mehrere Moscheen geschlossen. Maßnahmen gegen Gläubige waren damit nicht verbunden (AA 5.7.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.ecoi.net/en/file/local/2014266/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Guinea_%28Stand_Mai_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 14.8.2019 - CIA - Central Intelligence Agency (USA) (10.7.2019): The World Fact Book - Guinea, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 31.7.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008159.html, Zugriff 31.7.2019 - USDOS - US Department of State (USA) (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011156.html, Zugriff 31.7.2019 Ethnische Minderheiten Guinea ist ein multiethnisches Land mit drei großen und mehreren kleineren Sprachgruppen, die sich mit bestimmten Regionen identifizierten (USDOS 13.3.2019). Die drei zahlenmäßig größten Ethnien sind die Peulh (Fulani) (32%-40%), die Malinké (ca. 30%) und die Sussu (ca. 20%) (AA 5.7.2019; vgl. CIA 10.7.2019).Guinea ist ein multiethnisches Land mit drei großen und mehreren kleineren Sprachgruppen, die sich mit bestimmten Regionen identifizierten (USDOS 13.3.2019). Die drei zahlenmäßig größten Ethnien sind die Peulh (Fulani) (32%-40%), die Malinké (ca. 30%) und die Sussu (ca. 20%) (AA 5.7.2019; vergleiche CIA 10.7.2019). Die Verfassung Guineas führt den Grundsatz der Gleichbehandlung auch hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit mehrfach auf (Gleichstellungs- bzw. Gleichbehandlungsgebot in Art. 8); eine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht. Eine das gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Leben beherrschende Ethnie gibt es nicht. Alle drei großen Ethnien sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern (wenn auch nicht immer proportional zu ihrer Bevölkerungsstärke) vertreten. Eine systematische Diskriminierung der über 20 kleineren Ethnien, insbesondere der zahlreichen, meist animistisch-christlichen Glaubens geprägten Ethnien Waldguineas (Guerzé, Toma, Kissi) ist nicht erkennbar (AA 5.7.2019). Während das Gesetz rassistische oder ethnische Diskriminierung verbietet, kommt es durch Angehörige aller großen Ethnien zu Diskriminierung, z.B. bei der Einstellung von Mitarbeitern im privaten Sektor; es kann auch die ethnische Trennung von Stadtvierteln attestiert werden (USDOS 13.3.2019; vgl. BS 2018). Die ethnische Diskriminierung erstreckt sich beispielsweise auch auf Gerichte. Obwohl Bürger über ethnische oder regionale Vetternwirtschaft klagen, die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor praktiziert wird, gibt es insgesamt keine ausgeprägten ethnisch oder religiös konstituierten Hindernisse hinsichtlich der Chancengleichheit (BS 2018).Die Verfassung Guineas führt den Grundsatz der Gleichbehandlung auch hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit mehrfach auf (Gleichstellungs- bzw. Gleichbehandlungsgebot in Artikel 8,); eine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht. Eine das gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Leben beherrschende Ethnie gibt es nicht. Alle drei großen Ethnien sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern (wenn auch nicht immer proportional zu ihrer Bevölkerungsstärke) vertreten. Eine systematische Diskriminierung der über 20 kleineren Ethnien, insbesondere der zahlreichen, meist animistisch-christlichen Glaubens geprägten Ethnien Waldguineas (Guerzé, Toma, Kissi) ist nicht erkennbar (AA 5.7.2019). Während das Gesetz rassistische oder ethnische Diskriminierung verbietet, kommt es durch Angehörige aller großen Ethnien zu Diskriminierung, z.B. bei der Einstellung von Mitarbeitern im privaten Sektor; es kann auch die ethnische Trennung von Stadtvierteln attestiert werden (USDOS 13.3.2019; vergleiche BS 2018). Die ethnische Diskriminierung erstreckt sich beispielsweise auch auf Gerichte. Obwohl Bürger über ethnische oder regionale Vetternwirtschaft klagen, die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor praktiziert wird, gibt es insgesamt keine ausgeprägten ethnisch oder religiös konstituierten Hindernisse hinsichtlich der Chancengleichheit (BS 2018). Im Laufe des Jahres 2018 kam es zu ethnisch motivierter Gewalt (USDOS 13.3.2019; vgl. BS 2018). In den letzten Jahren traten immer wieder inter-ethnische Spannungen auf, und die wichtigste politische Spaltung bleibt die ethnische. Trennungen sind v.a. zwischen ethnischen Maninka (Malinke, Mandingo) und Peulh/Fulani zu beobachten (BS 2018; vgl. AA 5.7.2019). Die politischen Eliten Guineas neigen nach wie vor dazu, ethnische Identität zu instrumentalisieren. Politische Loyalitäten und Parteien werden noch immer auch ethnisch konstituiert wahrgenommen (AA 5.7.2019). Die ethnische Spaltung ist auch mit der politischen Spaltung zwischen Regierung und Oppositionskräften verflochten; Konfrontationen zwischen Regierung und Opposition werden manchmal gewalttätig (BS 2018). So sehen sich Angehörige der Ethnie der Peulh, die mehrheitlich die Oppositionspartei UFDG wählen, politisch benachteiligt gegenüber den Malinké, die mehrheitlich für die Regierungspartei RPG stimmen. Eine systematische Diskriminierung der Peulh auf Basis ihrer ethnischen Zugehörigkeit ist damit jedoch nicht verbunden (AA 5.7.2019).Im Laufe des Jahres 2018 kam es zu ethnisch motivierter Gewalt (USDOS 13.3.2019; vergleiche BS 2018). In den letzten Jahren traten immer wieder inter-ethnische Spannungen auf, und die wichtigste politische Spaltung bleibt die ethnische. Trennungen sind v.a. zwischen ethnischen Maninka (Malinke, Mandingo) und Peulh/Fulani zu beobachten (BS 2018; vergleiche AA 5.7.2019). Die politischen Eliten Guineas neigen nach wie vor dazu, ethnische Identität zu instrumentalisieren. Politische Loyalitäten und Parteien werden noch immer auch ethnisch konstituiert wahrgenommen (AA 5.7.2019). Die ethnische Spaltung ist auch mit der politischen Spaltung zwischen Regierung und Oppositionskräften verflochten; Konfrontationen zwischen Regierung und Opposition werden manchmal gewalttätig (BS 2018). So sehen sich Angehörige der Ethnie der Peulh, die mehrheitlich die Oppositionspartei UFDG wählen, politisch benachteiligt gegenüber den Malinké, die mehrheitlich für die Regierungspartei RPG stimmen. Eine systematische Diskriminierung der Peulh auf Basis ihrer ethnischen Zugehörigkeit ist damit jedoch nicht verbunden (AA 5.7.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.ecoi.net/en/file/local/2014266/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Guinea_%28Stand_Mai_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 14.8.2019 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Guinea Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427387/488291_en.pdf, Zugriff 5.8.2019 - CIA - Central Intelligence Agency (USA) (10.7.2019): The World Fact Book - Guinea, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 5.8.2019 - USDOS - US Department of State (USA) (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004162.html, Zugriff 5.8.2019 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Das Gesetz sieht nicht den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte für Frauen wie für Männer vor, einschließlich bei Erbschaft, Eigentum, Beschäftigung, Kredit und Scheidung (USDOS 13.3.2019; vgl. BS 2018). Das im Februar 2014 verabschiedete Arbeitsgesetzbuch verbietet geschlechtsspezifische Diskriminierung bei der Einstellung (BS 2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Dennoch werden Frauen in den Bereichen Beschäftigung, Bezahlung und Bildung routinemäßig diskriminiert (BS 2018). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit gilt, erhalten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 13.3.2019). Traditionelle Praktiken diskriminieren Frauen und haben manchmal Vorrang vor dem Gesetz, insbesondere in ländlichen Gebieten (BS 2018; vgl. USDOS 13.3.2019).Das Gesetz sieht nicht den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte für Frauen wie für Männer vor, einschließlich bei Erbschaft, Eigentum, Beschäftigung, Kredit und Scheidung (USDOS 13.3.2019; vergleiche BS 2018). Das im Februar 2014 verabschiedete Arbeitsgesetzbuch verbietet geschlechtsspezifische Diskriminierung bei der Einstellung (BS 2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Dennoch werden Frauen in den Bereichen Beschäftigung, Bezahlung und Bildung routinemäßig diskriminiert (BS 2018). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit gilt, erhalten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 13.3.2019). Traditionelle Praktiken diskriminieren Frauen und haben manchmal Vorrang vor dem Gesetz, insbesondere in ländlichen Gebieten (BS 2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Polygamie ist üblich (USDOS 13.3.2019) und bei traditionellen Eheschließungen weit verbreitet. Im Rahmen der Novellierung des Zivilgesetzbuches (Code Civil) wurde Polygamie als zulässige Form der Ehe wieder eingeführt; Bedingung ist eine ausdrückliche Erklärung des Mannes und der Frau vor dem Standesbeamten beim Eingehen der (ersten) Ehe (AA 5.7.2019). Scheidungsgesetze begünstigen im Allgemeinen Männer bei der Vergabe von Sorgerecht und der Güterteilung. Zeugenaussagen von Frauen haben weniger Gewicht als jene von Männern, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht (USDOS 13.3.2019). Die Zahl an Gewaltanwendungen gegen Frauen und Mädchen bleibt hoch (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019). Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommen aber häufig vor und werden nur selten verfolgt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Vergewaltigung wird mit bis zu zwanzig Jahren Haft geahndet. Das Gesetz geht jedoch nicht auf eheliche Vergewaltigung ein (USDOS 13.3.2019). Aufgrund bestehender Sitten, aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung und wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft der Ermittler wird Vergewaltigung nur sehr selten angezeigt (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht; die Polizei interveniert aber nur selten bei häuslichen Konflikten, und Gerichte bestrafen Täter ebenfalls nur selten (USDOS 13.3.2019).Die Zahl an Gewaltanwendungen gegen Frauen und Mädchen bleibt hoch (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019). Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommen aber häufig vor und werden nur selten verfolgt (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Vergewaltigung wird mit bis zu zwanzig Jahren Haft geahndet. Das Gesetz geht jedoch nicht auf eheliche Vergewaltigung ein (USDOS 13.3.2019). Aufgrund bestehender Sitten, aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung und wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft der Ermittler wird Vergewaltigung nur sehr selten angezeigt (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht; die Polizei interveniert aber nur selten bei häuslichen Konflikten, und Gerichte bestrafen Täter ebenfalls nur selten (USDOS 13.3.2019). Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist trotz eines gesetzlichen Verbots nahezu allgegenwärtig und betrifft bis zu 97 % der Mädchen und Frauen im Land, die zweithöchste Rate der Welt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Guinea gilt als einziges Land, in dem diese Praxis im Laufe der letzten Jahre tendenziell eher zu- denn abgenommen hat (AA 5.7.2019). Nach anderen Angaben ging die Quote auf ca. 50% zurück. Laut UNICEF sind Frauen und Mädchen unter allen religiösen und ethnischen Gruppen davon betroffen (USDOS 13.3.2019). Die Regierung kooperiert mit NGOs, um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal und Bürger über die Gefahren aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen (USDOS 13.3.2019).Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist trotz eines gesetzlichen Verbots nahezu allgegenwärtig und betrifft bis zu 97 % der Mädchen und Frauen im Land, die zweithöchste Rate der Welt (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Guinea gilt als einziges Land, in dem diese Praxis im Laufe der letzten Jahre tendenziell eher zu- denn abgenommen hat (AA 5.7.2019). Nach anderen Angaben ging die Quote auf ca. 50% zurück. Laut UNICEF sind Frauen und Mädchen unter allen religiösen und ethnischen Gruppen davon betroffen (USDOS 13.3.2019). Die Regierung kooperiert mit NGOs, um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal und Bürger über die Gefahren aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.ecoi.net/en/file/local/2014266/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Guinea_%28Stand_Mai_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 14.8.2019 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Guinea Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427387/488291_en.pdf, Zugriff 5.8.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008159.html, Zugriff 5.8.2019 - USDOS - US Department of State (USA) (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004162.html, Zugriff 5.8.2019 Kinder Kinderehen stellen in Guinea ein Problem dar. Die Tradition ermöglicht Ehen ab vierzehn Jahren, obwohl Art. 280 des guineischen Zivilgesetzbuches für eine Eheschließung ein Alter von 21 Jahren für Männer und 17 Jahren für Frauen vorsieht (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 5.7.2019). Es gab 2018 keine bekannten Strafverfolgungsmaßnahmen mit Bezug auf Kinderehen. Allerdings konnte eine lokale NGO (Young Girls Leaders Club of Guinea Against Early and Forced Eriages) erfolgreich die Eheschließung von 11 Mädchen verhindern (USDOS 13.3.2019).Kinderehen stellen in Guinea ein Problem dar. Die Tradition ermöglicht Ehen ab vierzehn Jahren, obwohl Artikel 280, des guineischen Zivilgesetzbuches für eine Eheschließung ein Alter von 21 Jahren für Männer und 17 Jahren für Frauen vorsieht (USDOS 13.3.2019; vergleiche AA 5.7.2019). Es gab 2018 keine bekannten Strafverfolgungsmaßnahmen mit Bezug auf Kinderehen. Allerdings konnte eine lokale NGO (Young Girls Leaders Club of Guinea Against Early and Forced Eriages) erfolgreich die Eheschließung von 11 Mädchen verhindern (USDOS 13.3.2019). Das Gesetz verbietet Kinderarbeit im formellen Sektor und legt Strafen von drei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe fest. Kinder, die im informellen Sektor arbeiten, sind nicht vom Gesetz geschützt. Das Mindestalter für Erwerbstätigkeit beträgt 16 Jahre (USDOS 13.3.2019). Kinder arbeiten aber in hoher Zahl im informellen Sektor, meist als Straßenverkäufer oder Haushaltshilfe, leiden häufig unter Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung und haben oft weder Zugang zu medizinischer Versorgung, noch zu Bildungsangeboten. Insbesondere in den goldreichen Regionen in Oberguinea werden Kinder unter Duldung des Staates als Goldgräber ausgebeutet. Nach jüngsten Schätzungen von UNICEF sind über 60% aller Kinder im Alter von 5 bis 14 Jahren von Kinderarbeit betroffen. Zudem sind Fälle bekannt, in denen Kinder als Arbeitssklaven nach Mali, Sierra Leone und Côte d'Ivoire „verkauft“ werden (AA 5.7.2019). Das Gesetz sieht Strafen von fünf bis zehn Jahren Haft für alle Formen des Kinderhandels vor, einschließlich der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern. Dieses Gesetz wird aber nicht durchgesetzt, und Kinderhandel bleibt ein ernstes Problem (USDOS 13.3.2019). Der Staat kommt seiner Verantwortung zur Durchsetzung der Schulpflicht auch deshalb nur unzureichend nach, da noch immer weit über die Hälfte der im Landesinneren geborenen Kinder nach Geburt nicht registriert werden und somit fernab jeglicher staatlicher Infrastruktur aufwachsen (AA 5.7.2019). Die Behörden erlaubten Kindern ohne Geburtsurkunde nicht den Schulbesuch oder den Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Regierungspolitik sieht eine obligatorische Grundschulbildung für alle Kinder bis 16 Jahre vor (USDOS 13.3.2019). Allerdings sehen sich sowohl Mädchen wie auch Buben durch das nicht funktionierende Bildungssystem beeinträchtigt, so dass die durchschnittliche Schulbildung nur 2,4 Jahre beträgt (BS 2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.ecoi.net/en/file/local/2014266/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Guinea_%28Stand_Mai_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 14.8.2019 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Guinea Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427387/488291_en.pdf, Zugriff 5.8.2019 - USDOS - US Department of State (USA) (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004162.html, Zugriff 5.8.2019 Homosexuelle Homosexualität wird im gesellschaftlichen Leben Guineas in der Regel tabuisiert, wiewohl stillschweigend toleriert. Gleichwohl wurden in den letzten Jahren Stimmen lauter, welche die staatlichen Institutionen dazu aufforderten, verstärkt Maßnahmen gegen das zunehmende Auftreten von Schwulen und Lesben zu ergreifen (AA 5.7.2019). Homosexuelle Handlungen werden weiterhin mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bestraft (AA 5.7.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Es sind allerdings keine Fälle bekannt, wo es zu einer Strafverfolgung gekommen wäre. Anti-Diskriminierungsgesetze gelten nicht für homosexuelle Personen (USDOS 13.3.2019).Homosexualität wird im gesellschaftlichen Leben Guineas in der Regel tabuisiert, wiewohl stillschweigend toleriert. Gleichwohl wurden in den letzten Jahren Stimmen lauter, welche die staatlichen Institutionen dazu aufforderten, verstärkt Maßnahmen gegen das zunehmende Auftreten von Schwulen und Lesben zu ergreifen (AA 5.7.2019). Homosexuelle Handlungen werden weiterhin mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bestraft (AA 5.7.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Es sind allerdings keine Fälle bekannt, wo es zu einer Strafverfolgung gekommen wäre. Anti-Diskriminierungsgesetze gelten nicht für homosexuelle Personen (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.ecoi.net/en/file/local/2014266/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Guinea_%28Stand_Mai_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 14.8.2019 - USDOS - US Department of State (USA) (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004162.html, Zugriff 5.8.2019 Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Sicherheitskräfte hielten jedoch weiterhin Personen an Straßensperren fest, um Geld zu erpressen, wodurch die Bewegungsfreiheit von Reisenden behindert und ihre Sicherheit gefährdet wurde. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. (USDOS 30.3.2021). Allerdings kann die hohe Kriminalität in einigen Stadtvierteln die Bewegungsfreiheit einschränken (FH 3.3.2021). Der im März 2020 verhängte Ausnahmezustand, mit dem die Ausbreitung von COVID-19 eingedämmt werden sollte, beinhaltete die Schließung der internationalen Grenzen und ein Verkehrsverbot zwischen Conakry und dem Rest des Landes. Die Behörden errichteten zahlreiche Kontrollpunkte und Straßensperren. Der Ausnahmezustand wurde bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Sicherheitskräfte hielten jedoch weiterhin Personen an Straßensperren fest, um Geld zu erpressen, wodurch die Bewegungsfreiheit von Reisenden behindert und ihre Sicherheit gefährdet wurde. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. (USDOS 30.3.2021). Allerdings kann die hohe Kriminalität in einigen Stadtvierteln die Bewegungsfreiheit einschränken (FH 3.3.2021). Der im März 2020 verhängte Ausnahmezustand, mit dem die Ausbreitung von COVID-19 eingedämmt werden sollte, beinhaltete die Schließung der internationalen Grenzen und ein Verkehrsverbot zwischen Conakry und dem Rest des Landes. Die Behörden errichteten zahlreiche Kontrollpunkte und Straßensperren. Der Ausnahmezustand wurde bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionsmitgliedern wurde die Ausreise aus dem Land verwehrt. In einigen Fällen beschlagnahmten die Einwanderungsbehörden die Pässe der Reisenden (USDOS 30.3.2021). Im Mai 2020 kam es zu gewalttätigen Protesten wegen der COVID-19 bedingten Kontrollen durch die Sicherheitskräfte. Verschiedenen Nachrichtenberichten zufolge erschossen die Sicherheitskräfte mindestens sechs Personen und verletzten zahlreiche weitere (USDOS 30.3.2021). Quellen: - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 2.8.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 2.8.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Trotz deutlicher allgemeiner positiver Wirtschaftswachstumszahlen Guineas in den letzten Jahren blieb ein Breitenwachstum für die Bevölkerung bisher aus. Deshalb lebt ein Großteil der Bevölkerung weiterhin unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen. Gewinne aus dem enormen Reichtum an Rohstoffen (v. a. Bauxit, Gold, Diamanten,) kamen bislang nur zu einem Bruchteil der Infrastruktur des Landes sowie der Bevölkerung zugute. Möglichkeiten verstärkter wirtschaftlicher Dynamik sind freilich gegeben (mineralische Ressourcen, gute Böden, Wasserreichtum). Entscheidend wird sein, ob es gelingt, Maßnahmen zum Ausbau der Basisinfrastruktur und zur guten Regierungsführung umzusetzen. Derzeit reicht das Wachstum nicht aus, um die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 7.4.2021). Fehlende Alphabetisierungs- und Weiterbildungsprogramme schränken die beruflichen Perspektiven für Jugendliche ein, aber auch diejenigen mit Universitätsabschluss haben oft keine andere Wahl, als im informellen Sektor zu arbeiten. Etwa 60 % der großen Jugendbevölkerung des Landes ist arbeitslos (CIA 20.7.2021). Es kam auch zwischen Juni und August 2020, zu schwerer lokaler Ernährungsunsicherheit, und es ist sehr wahrscheinlich, dass die Zahl der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen mit den Auswirkungen von COVID-19 2021 zunimmt (CIA 20.7.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021 - CIA - Central Intelligence Agency (USA) (20.7.2021): The World Factbook: Guinea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/guinea/#introduction, Zugriff 23.7.2021 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 23.7.2021). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden (BMEIA 23.7.2021), bzw. völlig unzureichend (AA 7.4.2021). Ärzte sind oftmals schlecht ausgebildet, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies gilt sowohl für die staatlichen als auch die privaten Krankenhäuser, deren Ausstattung mangelhaft ist. Insbesondere im Falle chronisch Kranker steht im Regelfall die gesamte erweiterte Familie in der Pflicht, für die Behandlungskosten aufzukommen (AA 7.4.2021). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 23.7.2021). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 23.7.2021). Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist (AA 7.4.2021). Die Gesundheitsbehörden haben den am 14.2.2021 ausgerufenen Ebolaausbruch am 19.6.2021 für beendet erklärt (AA 23.7.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.7.2021): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098, Zugriff 23.7.2021 - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021) https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 23.7.2021 - BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (Österreich) (23.7.2021): Guinea, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 23.7.2021 Rückkehr Gesetze und Verfassung sehen Grundlagen für Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Staatenlosen, Asylsuchenden und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 30.3.2021). Staatliche Unterstützung für bedürftige Personen und staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Minderjährigen sind nicht vorhanden. Spezielle Einrichtungen für Rückkehrer befinden sich erst seit kurzem im Rahmen eines Programms von IOM im Aufbau. Rückgeführte guineische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen solche Personen festgenommen oder misshandelt wurden (AA 7.4.2021). IOM arbeitet eng mit der Regierung und Partner zusammen, darunter NGOs, sowie zivilgesellschaftliche Strukturen, lokale Unternehmen, nationale und internationale Medienakteure und religiöse und soziale Vertreter. Zur Stärkung rückkehrender Migranten wurde das Projekt „Jugendbeschäftigung“ geschaffen. Andere Projekte und Programme haben aktiv an der Umsetzung von Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsaktivitäten gerabeitet (IOM 2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021 - IOM - International Organization for Migration
(2021): IOM Guinea, General Information, https://www.iom.int/countries/guinea, Zugriff 16.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 26.7.2021 Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 08.05.2023 [auszugsweise): […] Guinea Opposition erklärt Dialog für gescheitert Die Koalition von Parteien, Gewerkschaften und zivilgesellschaftlichen Gruppen „Forces Vives de Guinée“ (FVG), welche sich seit dem 13.03.23 in einem von religiösen Autoritäten moderierten Dialog mit der herrschenden Übergangsregierung befanden (vgl. BN v. 20.03.23), erklärten laut Agenturbericht am 28.04.23 diesen Dialog für gescheitert. Die Konsultationen seien unproduktiv gewesen. Stattdessen würden die zwischenzeitlich ausgesetzten (allgemein untersagten) Demonstrationen im öffentlichen Raum wiederaufgenommen werden. Die Koalition von Parteien, Gewerkschaften und zivilgesellschaftlichen Gruppen „Forces Vives de Guinée“ (FVG), welche sich seit dem 13.03.23 in einem von religiösen Autoritäten moderierten Dialog mit der herrschenden Übergangsregierung befanden vergleiche BN v. 20.03.23), erklärten laut Agenturbericht am 28.04.23 diesen Dialog für gescheitert. Die Konsultationen seien unproduktiv gewesen. Stattdessen würden die zwischenzeitlich ausgesetzten (allgemein untersagten) Demonstrationen im öffentlichen Raum wiederaufgenommen werden. Maßnahmen in den Sicherheitskräften Übergangspräsident und Junta-Chef Mamadi Doumbouya löste am 27.04.23 das Bataillon de la sécurité présidentielle (BSP), also die für die Sicherheit des Staatsoberhaupts zuständige Einheit, auf. Erklärungen wurden hierfür nicht gegeben, wie Medien weiter berichten. Vermutet wird ein Misstrauen Doumbouyas gegenüber der BSP und anderen Einheiten. Er selbst hatte sich am 05.09.21 an der Spitze der ebenfalls Präsidenten-nahen Einheit Groupement des forces spéciales (GFS) an die Macht geputscht. Angehörige des BSP hätten laut einem Medienbericht damals versucht sich in den Weg zu stellen. Wenige Tage vor der Auflösung des BSP hatte Doumbouya bereits den Direktor des Militärgeheimdienstes entlassen
  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in die aktuellen Länderberichte zu Guinea. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Überdies wurde am 09.07.2021 und 30.05.2023 in Anwesenheit des BF zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt. 2.
  2. Zur Person des BF: Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus den rechtskräftigen Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 11.10.2011 und den entsprechenden Angaben des BF im Rahmen der Verhandlung (OZ 23, S 18ff). Von seinen Deutschkenntnissen konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.05.2023 ein Bild machen. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen (OZ 19, OZ 30) sowie seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der Verhandlung (OZ 23, S 3ff). Die Feststellungen zu den Kindern des BF in Österreich und Guinea sind den Angaben des BF im Rahmen der Verhandlung vom 30.05.2023 zu entnehmen (OZ 23, S 5ff). Bezüglich seines in Guinea verbliebenen Kindes sagte der BF bereits im Verfahren vom 09.07.2021 aus, dass zu diesem kein Kontakt mehr bestehen würde (OZ 13, S 4). Hinsichtlich der in Österreich lebenden Kinder konnte der BF zudem diverse Unterlagen, unter anderem eine Geburtsurkunde, eine Vaterschaftsanerkennung (OZ 26) sowie Kontoauszüge zu den Unterhaltszahlungen (OZ 24) vorlegen. Dass der BF in Guinea keine Schul- oder Berufsausbildung erhalten und als Geldwechsler gearbeitet hat, ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen des BF im Rahmen der Verhandlung (OZ 23, S 8). Die Aussagen stimmen diesbezüglich auch mit den bisherigen Ausführungen des BF überein (vgl. OZ 13, S 5).Dass der BF in Guinea keine Schul- oder Berufsausbildung erhalten und als Geldwechsler gearbeitet hat, ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen des BF im Rahmen der Verhandlung (OZ 23, S 8). Die Aussagen stimmen diesbezüglich auch mit den bisherigen Ausführungen des BF überein vergleiche OZ 13, S 5). Die Verurteilungen des BF, die zugrundeliegenden Tathandlungen sowie die in Anrechnung gebrachten Milderungs- und Erschwerungsgründe sind den im Akt befindlichen Urteilen zu den Zahlen XXXX und XXXX zu entnehmen (AS 41ff).Die Verurteilungen des BF, die zugrundeliegenden Tathandlungen sowie die in Anrechnung gebrachten Milderungs- und Erschwerungsgründe sind den im Akt befindlichen Urteilen zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 zu entnehmen (AS 41ff). Die bisherige Berufstätigkeit des BF sowie der Bezug des Arbeitslosengeldes, der Mindestsicherung und des Krankengeldes ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.06.
  3. Die Aussagen des BF stimmen mit diesen Informationen überein. Hinsichtlich der Integration des BF ist anzumerken, dass mit ihm eine kurze Konversation in einfacher Sprache auf Deutsch im Rahmen der Verhandlung möglich war. Der BF ist mittlerweile 15 Jahre in Österreich aufhältig. Trotzdem muss ihm diesbezüglich in Anrechnung gebracht werden, dass er in seinem Herkunftsland weder lesen noch schreiben gelernt hat. Daher war insgesamt eine sprachliche Integration in Österreich festzustellen. Die berufliche Integration ergibt sich aus dem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.06.
  4. Eine sonstige Integration liegt anhand der Aussagen und des Akteninhaltes nicht vor. So erklärte der BF, er hätte an seinem Arbeitsplatz viele Freunde gefunden, konnte aber keine näheren Angaben zu diesen Beziehungen machen. (OZ 23, S 16f). 2.
  5. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Angola samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden und internationaler Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation in Angola weder in der Beschwerde noch in einer Stellungnahme im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung entgegen. Diese Möglichkeit wurde ihm mit der Ladung eingeräumt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  6. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes b

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