4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Albanien, wurde am 10.10.2022 im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Begehung des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen
GB festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt Linz eingeliefert. Am 13.10.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Albanien, wurde am 10.10.2022 im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Begehung des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen
Paragraph 129, StGB festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt Linz eingeliefert. Am 13.10.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 14.10.2022 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie von der etwaigen Schubhaftverhängung im Falle seiner Entlassung aus der Haft in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse und im Hinblick auf die übermittelten Länderfeststellungen zu Albanien innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen, wovon der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht Gebrauch gemacht hat. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass A.U., L.L. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig sind, der Privatbeteiligten B.A. binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils EUR 400,00 zu bezahlen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass A.U., L.L. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig sind, der Privatbeteiligten B.A. binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils EUR 400,00 zu bezahlen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 04.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 04.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 26.05.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen habe. Dem Beschwerdeführer sei zwar eine Stellungnahmemöglichkeit geboten worden, er sei sich dieser Möglichkeit und der verfahrensrechtlichen Bedeutung derselben jedoch aufgrund der Sprachbarriere nicht bewusst und daher auch nicht imstande gewesen, der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme nachzukommen. Ferner habe das Bundesamt eine mangelhafte Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen, die vermeintliche von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft und insbesondere die von ihm gesetzten Schritte zur Resozialisierung nicht ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wolle in Zukunft ein straffreies Leben führen und sich auf seine Arbeit konzentrieren, auch seine Vorverurteilungen in Deutschland bereue er sehr. Darüber hinaus sei er in Deutschland bereits zwei Gehirnoperationen unterzogen worden und seien weitere ärztliche Kontrollen nach seiner Enthaftung vorgesehen und verfüge er zudem über Familienangehörige sowie private Bindungen im Schengenraum. Sein vierjähriger Sohn lebe mit seiner Ex-Frau in Berlin und bestehe zu diesen ein sehr gutes Verhältnis sowie regelmäßiger Kontakt. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stelle damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Mit dem am 26.05.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen habe. Dem Beschwerdeführer sei zwar eine Stellungnahmemöglichkeit geboten worden, er sei sich dieser Möglichkeit und der verfahrensrechtlichen Bedeutung derselben jedoch aufgrund der Sprachbarriere nicht bewusst und daher auch nicht imstande gewesen, der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme nachzukommen. Ferner habe das Bundesamt eine mangelhafte Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen, die vermeintliche von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft und insbesondere die von ihm gesetzten Schritte zur Resozialisierung nicht ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wolle in Zukunft ein straffreies Leben führen und sich auf seine Arbeit konzentrieren, auch seine Vorverurteilungen in Deutschland bereue er sehr. Darüber hinaus sei er in Deutschland bereits zwei Gehirnoperationen unterzogen worden und seien weitere ärztliche Kontrollen nach seiner Enthaftung vorgesehen und verfüge er zudem über Familienangehörige sowie private Bindungen im Schengenraum. Sein vierjähriger Sohn lebe mit seiner Ex-Frau in Berlin und bestehe zu diesen ein sehr gutes Verhältnis sowie regelmäßiger Kontakt. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stelle damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 30.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und damit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest, wobei er in der Vergangenheit unter der Alias-Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo und XXXX aufgetreten ist. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und damit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest, wobei er in der Vergangenheit unter der Alias-Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo und römisch 40 aufgetreten ist. Der Beschwerdeführer wurde in Pristina, Kosovo geboren und war zuletzt ebendort wohnhaft. Er hat keine Schulden, ist einkommenslos und verfügt im Kosovo über ein Hälfteeigentum an einem Einfamilienhaus. Der in Haft befindliche Beschwerdeführer wurde in Deutschland zweier Operationen am Gehirn unterzogen, wobei er derzeit zwar medizinisch behandelt, jedoch aufgrund seiner Inhaftierung keinerlei ärztliche Kontrollen in Deutschland in Anspruch nimmt. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2022 im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Begehung des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen
GB festgenommen. Am 13.10.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt und hat sich der Beschwerdeführer lediglich zu dem vorgefassten Zweck, hier strafbare Handlungen zu begehen, nach Österreich begeben.Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2022 im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Begehung des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen
Paragraph 129, StGB festgenommen. Am 13.10.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt und hat sich der Beschwerdeführer lediglich zu dem vorgefassten Zweck, hier strafbare Handlungen zu begehen, nach Österreich begeben. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, weshalb er sich derzeit in Strafhaft befindet. Ferner wurde ausgesprochen, dass A.U., L.L. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig sind, der Privatbeteiligten B.A. binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils EUR 400,00 zu bezahlen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, weshalb er sich derzeit in Strafhaft befindet. Ferner wurde ausgesprochen, dass A.U., L.L. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig sind, der Privatbeteiligten B.A. binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils EUR 400,00 zu bezahlen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden V.A.) sowie A.U., L. L., G.G., F.B., P.Z. und B.L. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden römisch fünf.A.) sowie A.U., L. L., G.G., F.B., P.Z. und B.L. l.) zu nachangeführten Tatzeiten in Eferding und an anderen Orten des Bundesgebietes nachgenannten Verfügungsberechtigten nachgenannte fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar (…) 6.) A.U., L.L. und V.A. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Zeit von 09.10.2022, ca. 23:00 Uhr bis 10.10.2022, ca. 02:00 Uhr, in S. Verfügungsberechtigten des Unimarktes durch Einschlagen einer Auslagenscheibe und Eindringen in das Tatobjekt EUR 400,00 Bargeld;6.) A.U., L.L. und römisch fünf.A. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Zeit von 09.10.2022, ca. 23:00 Uhr bis 10.10.2022, ca. 02:00 Uhr, in S. Verfügungsberechtigten des Unimarktes durch Einschlagen einer Auslagenscheibe und Eindringen in das Tatobjekt EUR 400,00 Bargeld; 7.) V.A. in der Zeit von 20.08.2022, 20:00 Uhr bis 21.08.2022, 06:45 Uhr, in O. Verfügungsberechtigten der S. Filiale durch Einschlagen einer Auslagenscheibe und Eindringen in das Tatobjekt Zigaretten im Gesamtwert von EUR 23.123,00;7.) römisch fünf.A. in der Zeit von 20.08.2022, 20:00 Uhr bis 21.08.2022, 06:45 Uhr, in O. Verfügungsberechtigten der S. Filiale durch Einschlagen einer Auslagenscheibe und Eindringen in das Tatobjekt Zigaretten im Gesamtwert von EUR 23.123,00; II.) vorsätzlich ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt sind, zum Beweis der sich daraus ergebenden Rechte, Rechtsverhältnisse bzw. Tatsachen, insbesondere zum Identitätsnachweis gebraucht haben, und zwarrömisch zwei.) vorsätzlich ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt sind, zum Beweis der sich daraus ergebenden Rechte, Rechtsverhältnisse bzw. Tatsachen, insbesondere zum Identitätsnachweis gebraucht haben, und zwar (…) 2.) V.A. eine Totalfälschung eines polnischen Personalausweises, lautend auf D.B.2.) römisch fünf.A. eine Totalfälschung eines polnischen Personalausweises, lautend auf D.B. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht im Hinblick auf den Beschwerdeführer die teils geständige Verantwortung als besonders mildernd. Besonders erschwerend fielen hingegen die (nach Anwendung des § 39 Abs. 1 StGB verbleibenden) zwei einschlägigen Vorstrafen sowie die Faktenhäufung und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen ins Gewicht, wobei festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer eine Beute von EUR 23.523,00 verantwortet. Ferner wurde bei allen Angeklagten die Tatsache, dass es sich um Kriminaltourismus in Reinform handelte sowie der hohe Sachschaden als schuldaggravierend berücksichtigt. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht im Hinblick auf den Beschwerdeführer die teils geständige Verantwortung als besonders mildernd. Besonders erschwerend fielen hingegen die (nach Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB verbleibenden) zwei einschlägigen Vorstrafen sowie die Faktenhäufung und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen ins Gewicht, wobei festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer eine Beute von EUR 23.523,00 verantwortet. Ferner wurde bei allen Angeklagten die Tatsache, dass es sich um Kriminaltourismus in Reinform handelte sowie der hohe Sachschaden als schuldaggravierend berücksichtigt. In Deutschland ist der Beschwerdeführer vierfach rechtsguteinschlägig vorbestraft, wobei es sich allesamt um Diebstahlsdelikte handelte. Zwei dieser Strafen verbüßte er zumindest teilweise von 2015 bis 2016 und von 2016 bis
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1). Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer, der bereits in Deutschland einschlägig vorbestraft und sich ebendort mehrere Jahre in Haft befunden habe, ausschließlich zu dem Zweck, durch die Begehung von Einbruchdiebstählen seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, in Österreich eingereist sei. Er habe sich im Verborgenen aufgehalten und mit weiteren Komplizen wohlvorbereitet Einbruchdiebstähle begangen und sei beim Beschwerdeführer demnach eine ausgeprägte Bereitwilligkeit gegeben entsprechende Risiken auf sich zu nehmen, um sich seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten:Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer, der bereits in Deutschland einschlägig vorbestraft und sich ebendort mehrere Jahre in Haft befunden habe, ausschließlich zu dem Zweck, durch die Begehung von Einbruchdiebstählen seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, in Österreich eingereist sei. Er habe sich im Verborgenen aufgehalten und mit weiteren Komplizen wohlvorbereitet Einbruchdiebstähle begangen und sei beim Beschwerdeführer demnach eine ausgeprägte Bereitwilligkeit gegeben entsprechende Risiken auf sich zu nehmen, um sich seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten: Vorweg gilt anzuführen, dass
4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet. Vorweg gilt anzuführen, dass
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 53, FPG sohin fallbezogen eröffnet. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2023, Zl. XXXX wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass A.U., L.L. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig sind, der Privatbeteiligten B.A. binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils EUR 400,00 zu bezahlen.Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass A.U., L.L. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig sind, der Privatbeteiligten B.A. binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils EUR 400,00 zu bezahlen. Für das Bundesamt bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert.Für das Bundesamt bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen nicht verkannt, dass das Strafgericht im Hinblick auf den Beschwerdeführer seine teilweise geständige Verantwortung als besonders mildernd gewertet hat. Besonders erschwerend fielen hingegen die (nach Anwendung des § 39 Abs. 1 StGB verbleibenden) zwei einschlägigen Vorstrafen sowie die Faktenhäufung und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen ins Gewicht. Ferner wurde die Tatsache, dass es sich um Kriminaltourismus in Reinform handelte sowie der hohe Sachschaden als schuldaggravierend berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Strafurteil im Übrigen nicht.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen nicht verkannt, dass das Strafgericht im Hinblick auf den Beschwerdeführer seine teilweise geständige Verantwortung als besonders mildernd gewertet hat. Besonders erschwerend fielen hingegen die (nach Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB verbleibenden) zwei einschlägigen Vorstrafen sowie die Faktenhäufung und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen ins Gewicht. Ferner wurde die Tatsache, dass es sich um Kriminaltourismus in Reinform handelte sowie der hohe Sachschaden als schuldaggravierend berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Strafurteil im Übrigen nicht. Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und ist im Hinblick auf seine schwerwiegende Delinquenz zunächst das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und ist im Hinblick auf seine schwerwiegende Delinquenz zunächst das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Darüber hinaus wird gegenständlich keineswegs außer Acht gelassen, dass im Falle des Beschwerdeführers keine gewerbsmäßige Tatbegehung sowie eine solche im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorliegt, jedoch hat zu seinen Ungunsten in Bezug auf das Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch die Deliktsqualifikation nach § 128 Abs. 1 Z 5 StGB bzw. das erhebliche Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00, das vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst war, Berücksichtigung zu finden. Wie den Ausführungen des Strafgerichtes im vorgenannten Urteil zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer eine Gesamtbeute von EUR 23.523,00 (u.a. Zigaretten im Gesamtwert von EUR 23.123,00) zu verantworten und kam es ihm darauf an, durch die Einbrüche jeweils eine EUR 5.000,00 übersteigende Beute zu erlangen. Im Hinblick auf die fallbezogen weiters gegebene Deliktsqualifikation nach § 129 Abs. 1 Z 1 StGB (Diebstahl durch Einbruch) gilt es anzuführen, dass sich in diesem Zusammenhang die strengere Strafdrohung gerade aus der Überlegung ergibt, dass der Täter des Diebstahls eine besonders hohe kriminelle Energie zeigt, indem er entweder einen sichernden Widerstand (Hindernis) überwindet oder eine Waffe mit sich führt, um physischen Widerstand einer natürlichen Person zu überwinden oder zu verhindern (vgl. dazu Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 129 StGB Rz 9 (Stand 24.8.2017, rdb.
4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413) und obliegt es daher dem Beschwerdeführer sich nach seiner Entlassung aus der Haft allenfalls um einen deutschen Aufenthaltstitel oder um eine legale Einreise nach Deutschland zu bemühen.Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Deutschland nicht absolut ausschließt.
, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das Bundesamt und jener durch das Bundesverwaltungsgericht rund sieben Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Die Feststellungen zum strafrechtswidrigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie zu seinen Vorverurteilungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, woran schließlich auch seine familiären Anbindungen an Deutschland nichts zu ändern vermögen. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, der Sachverhalt erscheint bereits aufgrund der Aktenlage als geklärt. Insgesamt lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I414.2272570.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.