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{'item': 'I414 2272570-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 129§ 57§ 53§ 2Art. 11§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlI414 2272570-1 SpruchI414 2272570-1/3E, I414 2272570-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Albanien, wurde am 10.10.2022 im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Begehung des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen

§ 129St

GB festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt Linz eingeliefert. Am 13.10.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Albanien, wurde am 10.10.2022 im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Begehung des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen

Paragraph 129, StGB festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt Linz eingeliefert. Am 13.10.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 14.10.2022 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie von der etwaigen Schubhaftverhängung im Falle seiner Entlassung aus der Haft in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse und im Hinblick auf die übermittelten Länderfeststellungen zu Albanien innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen, wovon der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht Gebrauch gemacht hat. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass A.U., L.L. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig sind, der Privatbeteiligten B.A. binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils EUR 400,00 zu bezahlen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass A.U., L.L. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig sind, der Privatbeteiligten B.A. binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils EUR 400,00 zu bezahlen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 04.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 04.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 26.05.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen habe. Dem Beschwerdeführer sei zwar eine Stellungnahmemöglichkeit geboten worden, er sei sich dieser Möglichkeit und der verfahrensrechtlichen Bedeutung derselben jedoch aufgrund der Sprachbarriere nicht bewusst und daher auch nicht imstande gewesen, der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme nachzukommen. Ferner habe das Bundesamt eine mangelhafte Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen, die vermeintliche von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft und insbesondere die von ihm gesetzten Schritte zur Resozialisierung nicht ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wolle in Zukunft ein straffreies Leben führen und sich auf seine Arbeit konzentrieren, auch seine Vorverurteilungen in Deutschland bereue er sehr. Darüber hinaus sei er in Deutschland bereits zwei Gehirnoperationen unterzogen worden und seien weitere ärztliche Kontrollen nach seiner Enthaftung vorgesehen und verfüge er zudem über Familienangehörige sowie private Bindungen im Schengenraum. Sein vierjähriger Sohn lebe mit seiner Ex-Frau in Berlin und bestehe zu diesen ein sehr gutes Verhältnis sowie regelmäßiger Kontakt. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stelle damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Mit dem am 26.05.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen habe. Dem Beschwerdeführer sei zwar eine Stellungnahmemöglichkeit geboten worden, er sei sich dieser Möglichkeit und der verfahrensrechtlichen Bedeutung derselben jedoch aufgrund der Sprachbarriere nicht bewusst und daher auch nicht imstande gewesen, der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme nachzukommen. Ferner habe das Bundesamt eine mangelhafte Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen, die vermeintliche von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft und insbesondere die von ihm gesetzten Schritte zur Resozialisierung nicht ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wolle in Zukunft ein straffreies Leben führen und sich auf seine Arbeit konzentrieren, auch seine Vorverurteilungen in Deutschland bereue er sehr. Darüber hinaus sei er in Deutschland bereits zwei Gehirnoperationen unterzogen worden und seien weitere ärztliche Kontrollen nach seiner Enthaftung vorgesehen und verfüge er zudem über Familienangehörige sowie private Bindungen im Schengenraum. Sein vierjähriger Sohn lebe mit seiner Ex-Frau in Berlin und bestehe zu diesen ein sehr gutes Verhältnis sowie regelmäßiger Kontakt. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stelle damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 30.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und damit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest, wobei er in der Vergangenheit unter der Alias-Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo und XXXX aufgetreten ist. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und damit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest, wobei er in der Vergangenheit unter der Alias-Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo und römisch 40 aufgetreten ist. Der Beschwerdeführer wurde in Pristina, Kosovo geboren und war zuletzt ebendort wohnhaft. Er hat keine Schulden, ist einkommenslos und verfügt im Kosovo über ein Hälfteeigentum an einem Einfamilienhaus. Der in Haft befindliche Beschwerdeführer wurde in Deutschland zweier Operationen am Gehirn unterzogen, wobei er derzeit zwar medizinisch behandelt, jedoch aufgrund seiner Inhaftierung keinerlei ärztliche Kontrollen in Deutschland in Anspruch nimmt. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2022 im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Begehung des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen

§ 129St

GB festgenommen. Am 13.10.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt und hat sich der Beschwerdeführer lediglich zu dem vorgefassten Zweck, hier strafbare Handlungen zu begehen, nach Österreich begeben.Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2022 im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Begehung des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen

Paragraph 129, StGB festgenommen. Am 13.10.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt und hat sich der Beschwerdeführer lediglich zu dem vorgefassten Zweck, hier strafbare Handlungen zu begehen, nach Österreich begeben. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, weshalb er sich derzeit in Strafhaft befindet. Ferner wurde ausgesprochen, dass A.U., L.L. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig sind, der Privatbeteiligten B.A. binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils EUR 400,00 zu bezahlen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, weshalb er sich derzeit in Strafhaft befindet. Ferner wurde ausgesprochen, dass A.U., L.L. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig sind, der Privatbeteiligten B.A. binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils EUR 400,00 zu bezahlen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden V.A.) sowie A.U., L. L., G.G., F.B., P.Z. und B.L. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden römisch fünf.A.) sowie A.U., L. L., G.G., F.B., P.Z. und B.L. l.) zu nachangeführten Tatzeiten in Eferding und an anderen Orten des Bundesgebietes nachgenannten Verfügungsberechtigten nachgenannte fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar (…) 6.) A.U., L.L. und V.A. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Zeit von 09.10.2022, ca. 23:00 Uhr bis 10.10.2022, ca. 02:00 Uhr, in S. Verfügungsberechtigten des Unimarktes durch Einschlagen einer Auslagenscheibe und Eindringen in das Tatobjekt EUR 400,00 Bargeld;6.) A.U., L.L. und römisch fünf.A. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Zeit von 09.10.2022, ca. 23:00 Uhr bis 10.10.2022, ca. 02:00 Uhr, in S. Verfügungsberechtigten des Unimarktes durch Einschlagen einer Auslagenscheibe und Eindringen in das Tatobjekt EUR 400,00 Bargeld; 7.) V.A. in der Zeit von 20.08.2022, 20:00 Uhr bis 21.08.2022, 06:45 Uhr, in O. Verfügungsberechtigten der S. Filiale durch Einschlagen einer Auslagenscheibe und Eindringen in das Tatobjekt Zigaretten im Gesamtwert von EUR 23.123,00;7.) römisch fünf.A. in der Zeit von 20.08.2022, 20:00 Uhr bis 21.08.2022, 06:45 Uhr, in O. Verfügungsberechtigten der S. Filiale durch Einschlagen einer Auslagenscheibe und Eindringen in das Tatobjekt Zigaretten im Gesamtwert von EUR 23.123,00; II.) vorsätzlich ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt sind, zum Beweis der sich daraus ergebenden Rechte, Rechtsverhältnisse bzw. Tatsachen, insbesondere zum Identitätsnachweis gebraucht haben, und zwarrömisch zwei.) vorsätzlich ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt sind, zum Beweis der sich daraus ergebenden Rechte, Rechtsverhältnisse bzw. Tatsachen, insbesondere zum Identitätsnachweis gebraucht haben, und zwar (…) 2.) V.A. eine Totalfälschung eines polnischen Personalausweises, lautend auf D.B.2.) römisch fünf.A. eine Totalfälschung eines polnischen Personalausweises, lautend auf D.B. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht im Hinblick auf den Beschwerdeführer die teils geständige Verantwortung als besonders mildernd. Besonders erschwerend fielen hingegen die (nach Anwendung des § 39 Abs. 1 StGB verbleibenden) zwei einschlägigen Vorstrafen sowie die Faktenhäufung und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen ins Gewicht, wobei festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer eine Beute von EUR 23.523,00 verantwortet. Ferner wurde bei allen Angeklagten die Tatsache, dass es sich um Kriminaltourismus in Reinform handelte sowie der hohe Sachschaden als schuldaggravierend berücksichtigt. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht im Hinblick auf den Beschwerdeführer die teils geständige Verantwortung als besonders mildernd. Besonders erschwerend fielen hingegen die (nach Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB verbleibenden) zwei einschlägigen Vorstrafen sowie die Faktenhäufung und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen ins Gewicht, wobei festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer eine Beute von EUR 23.523,00 verantwortet. Ferner wurde bei allen Angeklagten die Tatsache, dass es sich um Kriminaltourismus in Reinform handelte sowie der hohe Sachschaden als schuldaggravierend berücksichtigt. In Deutschland ist der Beschwerdeführer vierfach rechtsguteinschlägig vorbestraft, wobei es sich allesamt um Diebstahlsdelikte handelte. Zwei dieser Strafen verbüßte er zumindest teilweise von 2015 bis 2016 und von 2016 bis

  1. Darüber hinaus verfügt der geschiedene Beschwerdeführer in Deutschland über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines vierjährigen Sohnes und seiner Ex-Frau. Zu diesen pflegt er ein gutes Verhältnis und steht er mit diesen regelmäßig in Kontakt. In Österreich sind keinerlei familiäre Anbindungen des Beschwerdeführers vorhanden und führt er auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Er war lediglich vom 11.10.2022 bis zum 11.04.2023 in der Justizanstalt Linz mit Hauptwohnsitz gemeldet, zuvor war er zu keinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst und ging er auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Insgesamt sind keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2023, Zl. XXXX , in die Vollzugsinformation vom 12.10.2022 und vom 12.04.2023, in die Verständigung des Landesgerichtes XXXX vom 13.10.2022, Zl. XXXX , in die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.10.2022, Zl. XXXX , in das Ergebnis zum durchgeführten internationalen daktyloskopischen Personenabgleich vom 20.10.2022 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 , in die Vollzugsinformation vom 12.10.2022 und vom 12.04.2023, in die Verständigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.10.2022, Zl. römisch 40 , in die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.10.2022, Zl. römisch 40 , in das Ergebnis zum durchgeführten internationalen daktyloskopischen Personenabgleich vom 20.10.2022 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden fest. Sein Auftreten unter den festgestellten Alias-Identitäten ergibt sich aus dem durchgeführten internationalen daktyloskopischen Personenabgleich (AS 21), aus den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2023, Zl. XXXX sowie aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden fest. Sein Auftreten unter den festgestellten Alias-Identitäten ergibt sich aus dem durchgeführten internationalen daktyloskopischen Personenabgleich (AS 21), aus den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 sowie aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Pristina geboren ist, er ebendort zuletzt wohnhaft war, er keine Schulden hat, einkommenslos ist und im Kosovo über ein Hälfteeigentum an einem Einfamilienhaus verfügt, fußen auf den Ermittlungsergebnissen im Strafverfahren bzw. auf den dahingehenden Feststellungen im vorgenannten Gerichtsurteil. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und ergibt sich aus dem Umstand, dass er sich seit seiner Festnahme in Österreich in Haft befindet die Feststellung, dass er derzeit keinerlei ärztliche Kontrollen in Deutschland in Anspruch nimmt. Davon abgesehen sind keinerlei Anhaltspunkte auf weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und wurde auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass er nicht erwerbsfähig ist, weshalb die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit zu treffen war. Die Feststellungen zu der am 10.10.2022 erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie zur Verhängung der Untersuchungshaft fußen auf der im Akt erliegenden Vollzugsinformation vom 12.10.2022 (AS 1f) und vom 12.04.2023 (AS 25ff) sowie auf der Verständigung des Landesgerichtes XXXX vom 13.10.2022, Zl. XXXX (AS 11f) und ergibt sich dies schließlich auch aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass sich der Beschwerdeführer lediglich zu dem vorgefassten Zweck, hier strafbare Handlungen zu begehen, nach Österreich begeben hat, ist unzweifelhaft dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2023, Zl. XXXX zu entnehmen, in dem festgehalten wurde, dass es sich in Bezug auf alle Angeklagten um Kriminaltourismus in Reinform gehandelt hat. Die Feststellungen zu der am 10.10.2022 erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie zur Verhängung der Untersuchungshaft fußen auf der im Akt erliegenden Vollzugsinformation vom 12.10.2022 (AS 1f) und vom 12.04.2023 (AS 25ff) sowie auf der Verständigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.10.2022, Zl. römisch 40 (AS 11f) und ergibt sich dies schließlich auch aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass sich der Beschwerdeführer lediglich zu dem vorgefassten Zweck, hier strafbare Handlungen zu begehen, nach Österreich begeben hat, ist unzweifelhaft dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 zu entnehmen, in dem festgehalten wurde, dass es sich in Bezug auf alle Angeklagten um Kriminaltourismus in Reinform gehandelt hat. Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, zu dem seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Akt erliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2023, Zl. XXXX . Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten.Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, zu dem seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Akt erliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 . Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten. Die Feststellungen zu den einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers in Deutschland waren aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Strafverfahren zu treffen. Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten an Deutschland sowie dazu, dass er geschieden ist, mit seinem Sohn und seiner Ex-Frau ein gutes Verhältnis pflegt und er mit diesen regelmäßig in Kontakt steht, beruhen auf den Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anbindungen verfügt, er auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen führt und keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen sind ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, insbesondere jedoch daraus, dass Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht wurde und wurde dies im Übrigen auch bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides festgestellt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anbindungen verfügt, er auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen führt und keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen sind ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, insbesondere jedoch daraus, dass Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht wurde und wurde dies im Übrigen auch bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides festgestellt. Die Feststellung zur Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet basiert auf dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung, wonach er in Österreich zu keinem Zeitpunkt eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ist durch den Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger belegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes) richtet und die übrigen Spruchpunkte I. bis III. sowie V. und VI. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind.Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes) richtet und die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sowie römisch fünf. und römisch sechs. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind. 3.
  6. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.
  7. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1). Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer, der bereits in Deutschland einschlägig vorbestraft und sich ebendort mehrere Jahre in Haft befunden habe, ausschließlich zu dem Zweck, durch die Begehung von Einbruchdiebstählen seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, in Österreich eingereist sei. Er habe sich im Verborgenen aufgehalten und mit weiteren Komplizen wohlvorbereitet Einbruchdiebstähle begangen und sei beim Beschwerdeführer demnach eine ausgeprägte Bereitwilligkeit gegeben entsprechende Risiken auf sich zu nehmen, um sich seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten:Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer, der bereits in Deutschland einschlägig vorbestraft und sich ebendort mehrere Jahre in Haft befunden habe, ausschließlich zu dem Zweck, durch die Begehung von Einbruchdiebstählen seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, in Österreich eingereist sei. Er habe sich im Verborgenen aufgehalten und mit weiteren Komplizen wohlvorbereitet Einbruchdiebstähle begangen und sei beim Beschwerdeführer demnach eine ausgeprägte Bereitwilligkeit gegeben entsprechende Risiken auf sich zu nehmen, um sich seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten: Vorweg gilt anzuführen, dass

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet. Vorweg gilt anzuführen, dass

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 53, FPG sohin fallbezogen eröffnet. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2023, Zl. XXXX wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass A.U., L.L. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig sind, der Privatbeteiligten B.A. binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils EUR 400,00 zu bezahlen.Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass A.U., L.L. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig sind, der Privatbeteiligten B.A. binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils EUR 400,00 zu bezahlen. Für das Bundesamt bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53Abs.

1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert.Für das Bundesamt bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen nicht verkannt, dass das Strafgericht im Hinblick auf den Beschwerdeführer seine teilweise geständige Verantwortung als besonders mildernd gewertet hat. Besonders erschwerend fielen hingegen die (nach Anwendung des § 39 Abs. 1 StGB verbleibenden) zwei einschlägigen Vorstrafen sowie die Faktenhäufung und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen ins Gewicht. Ferner wurde die Tatsache, dass es sich um Kriminaltourismus in Reinform handelte sowie der hohe Sachschaden als schuldaggravierend berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Strafurteil im Übrigen nicht.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen nicht verkannt, dass das Strafgericht im Hinblick auf den Beschwerdeführer seine teilweise geständige Verantwortung als besonders mildernd gewertet hat. Besonders erschwerend fielen hingegen die (nach Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB verbleibenden) zwei einschlägigen Vorstrafen sowie die Faktenhäufung und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen ins Gewicht. Ferner wurde die Tatsache, dass es sich um Kriminaltourismus in Reinform handelte sowie der hohe Sachschaden als schuldaggravierend berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Strafurteil im Übrigen nicht. Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und ist im Hinblick auf seine schwerwiegende Delinquenz zunächst das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und ist im Hinblick auf seine schwerwiegende Delinquenz zunächst das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Darüber hinaus wird gegenständlich keineswegs außer Acht gelassen, dass im Falle des Beschwerdeführers keine gewerbsmäßige Tatbegehung sowie eine solche im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorliegt, jedoch hat zu seinen Ungunsten in Bezug auf das Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch die Deliktsqualifikation nach § 128 Abs. 1 Z 5 StGB bzw. das erhebliche Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00, das vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst war, Berücksichtigung zu finden. Wie den Ausführungen des Strafgerichtes im vorgenannten Urteil zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer eine Gesamtbeute von EUR 23.523,00 (u.a. Zigaretten im Gesamtwert von EUR 23.123,00) zu verantworten und kam es ihm darauf an, durch die Einbrüche jeweils eine EUR 5.000,00 übersteigende Beute zu erlangen. Im Hinblick auf die fallbezogen weiters gegebene Deliktsqualifikation nach § 129 Abs. 1 Z 1 StGB (Diebstahl durch Einbruch) gilt es anzuführen, dass sich in diesem Zusammenhang die strengere Strafdrohung gerade aus der Überlegung ergibt, dass der Täter des Diebstahls eine besonders hohe kriminelle Energie zeigt, indem er entweder einen sichernden Widerstand (Hindernis) überwindet oder eine Waffe mit sich führt, um physischen Widerstand einer natürlichen Person zu überwinden oder zu verhindern (vgl. dazu Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 129 StGB Rz 9 (Stand 24.8.2017, rdb.

  1. at)und hat der Beschwerdeführer durch das Einschlagen der Auslagenscheiben und das daraufhin erfolgte Eindringen in die Tatobjekte unzweifelhaft der von ihm ausgehenden kriminellen Energie Ausdruck verliehen.Darüber hinaus wird gegenständlich keineswegs außer Acht gelassen, dass im Falle des Beschwerdeführers keine gewerbsmäßige Tatbegehung sowie eine solche im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorliegt, jedoch hat zu seinen Ungunsten in Bezug auf das Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch die Deliktsqualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB bzw. das erhebliche Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00, das vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst war, Berücksichtigung zu finden. Wie den Ausführungen des Strafgerichtes im vorgenannten Urteil zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer eine Gesamtbeute von EUR 23.523,00 (u.a. Zigaretten im Gesamtwert von EUR 23.123,00) zu verantworten und kam es ihm darauf an, durch die Einbrüche jeweils eine EUR 5.000,00 übersteigende Beute zu erlangen. Im Hinblick auf die fallbezogen weiters gegebene Deliktsqualifikation nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Diebstahl durch Einbruch) gilt es anzuführen, dass sich in diesem Zusammenhang die strengere Strafdrohung gerade aus der Überlegung ergibt, dass der Täter des Diebstahls eine besonders hohe kriminelle Energie zeigt, indem er entweder einen sichernden Widerstand (Hindernis) überwindet oder eine Waffe mit sich führt, um physischen Widerstand einer natürlichen Person zu überwinden oder zu verhindern vergleiche dazu Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 129, StGB Rz 9 (Stand 24.8.2017, rdb.
  2. at)und hat der Beschwerdeführer durch das Einschlagen der Auslagenscheiben und das daraufhin erfolgte Eindringen in die Tatobjekte unzweifelhaft der von ihm ausgehenden kriminellen Energie Ausdruck verliehen. Davon abgesehen ist im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das ihm unter Punkt I.) 6.) des Strafurteils zur Last gelegte Verhalten nicht als Einzelttäter, sondern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter setzte, was auf eine geplante bzw. vorbereitete Vorgehensweise hindeutet und seiner Verurteilung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB nicht eine einzige Tathandlung zugrundeliegt, sondern es beim schweren Diebstahl durch Einbruch zu einer Tatwiederholung kam, wobei dahingehend nochmals hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer sich von Beginn an zu dem vorgefassten Zweck, hier strafbare Handlungen zu begehen, nach Österreich begeben hat. Davon abgesehen ist im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das ihm unter Punkt römisch eins.) 6.) des Strafurteils zur Last gelegte Verhalten nicht als Einzelttäter, sondern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter setzte, was auf eine geplante bzw. vorbereitete Vorgehensweise hindeutet und seiner Verurteilung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nicht eine einzige Tathandlung zugrundeliegt, sondern es beim schweren Diebstahl durch Einbruch zu einer Tatwiederholung kam, wobei dahingehend nochmals hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer sich von Beginn an zu dem vorgefassten Zweck, hier strafbare Handlungen zu begehen, nach Österreich begeben hat. Hinzukommen die Vorverurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland, wobei in diesem Zusammenhang erwähnt sei, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde liegen, in die Gefährdungsprognose miteinbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN). Der Beschwerdeführer ist in Deutschland bereits vier Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten bzw. vierfach rechtsguteinschlägig vorbestraft. Dabei handelte es sich allesamt um Diebstahldelikte und verbüßte er zwei dieser Strafen zumindest teilweise von 2015 bis 2016 sowie von 2016 bis 2020.Hinzukommen die Vorverurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland, wobei in diesem Zusammenhang erwähnt sei, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde liegen, in die Gefährdungsprognose miteinbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN). Der Beschwerdeführer ist in Deutschland bereits vier Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten bzw. vierfach rechtsguteinschlägig vorbestraft. Dabei handelte es sich allesamt um Diebstahldelikte und verbüßte er zwei dieser Strafen zumindest teilweise von 2015 bis 2016 sowie von 2016 bis 2020. Aus dem damit bereits durch einschlägige Vorstrafen getrübten Vorleben des Beschwerdeführers sowie angesichts seines nunmehr im Bundesgebiet gesetzten Fehlverhaltens ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung ein Persönlichkeitsbild, welches eine hohe kriminelle Energie erkennen lässt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher, der ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und den auch seine Vorverurteilungen und das verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer gravierender, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abhalten konnte, sodass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention im Falle des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte und ist in einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände daher fallbezogen unzweifelhaft von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich trotz seiner Vorverurteilungen in Deutschland offenbar nicht dazu veranlasst gesehen sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen, vielmehr ist er ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte und zu dem vorgefassten Zweck, hier strafbare Handlungen zu begehen, in Österreich eingereist und ist davon auszugehen, dass er sein im Bundesgebiet gesetztes Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu seiner Festnahme gekommen. Diesen Umständen hinzu tritt schließlich noch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, wodurch er seiner mangelnden Rechtstreue letztlich nur noch mehr Ausdruck verliehen hat. Geschütztes Rechtsgut ist in diesem Zusammenhang das Institution der Urkunde als Gewährschaftsträger im allgemeinen Rechtsverkehr, wobei § 223 neben dem Fälschen und dem Verfälschen (Abs. 1) als gefährlichste und intensivste Form der Rechtsgutbeeinträchtigung den Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde (Abs. 2) – der auch der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegt – pönalisiert (vgl. dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 223 Rz 143 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Die Qualifikation nach § 224 StGB beruht schließlich auf der Erwägung, dass es neben den durch § 223 StGB erfassten gewöhnlichen Urkunden auch solche gibt, bei „denen das Vertrauen auf ihre Echtheit besonderen Schutz verdient“ (vgl. dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 224 Rz 3 (Stand 1.1.2017, rdb.at)).Diesen Umständen hinzu tritt schließlich noch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, wodurch er seiner mangelnden Rechtstreue letztlich nur noch mehr Ausdruck verliehen hat. Geschütztes Rechtsgut ist in diesem Zusammenhang das Institution der Urkunde als Gewährschaftsträger im allgemeinen Rechtsverkehr, wobei Paragraph 223, neben dem Fälschen und dem Verfälschen (Absatz eins,) als gefährlichste und intensivste Form der Rechtsgutbeeinträchtigung den Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde (Absatz 2,) – der auch der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegt – pönalisiert vergleiche dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 223, Rz 143 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Die Qualifikation nach Paragraph 224, StGB beruht schließlich auf der Erwägung, dass es neben den durch Paragraph 223, StGB erfassten gewöhnlichen Urkunden auch solche gibt, bei „denen das Vertrauen auf ihre Echtheit besonderen Schutz verdient“ vergleiche dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 224, Rz 3 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Der Beschwerdeführer hat einen falschen polnischen Personalausweis zum Beweis der sich daraus ergebenden Rechte, Rechtsverhältnisse bzw. Tatsachen gebraucht und diesen mindestens ein Mal zum Identitätsnachweis verwendet. Dabei wusste er, dass das Dokument falsch ist und dass er wie festgestellt handelte und wollte er das auch. Ferner hielt er es dabei ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass es sich dabei um eine besonders geschützte Urkunde handelt. Der vorsätzliche Gebrauch falscher oder gefälschter (noch dazu besonders geschützter) Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache stellt ein Verhalten dar, das die öffentliche Ordnung jedenfalls nicht nur ganz geringfügig beeinträchtigt (VwGH 01.02.1995, 94/18/1135) und ist fallbezogen insbesondere auch zu Lasten des Beschwerdeführers die Deliktsqualifikation nach § 224 StGB in Anschlag zu bringen.Der Beschwerdeführer hat einen falschen polnischen Personalausweis zum Beweis der sich daraus ergebenden Rechte, Rechtsverhältnisse bzw. Tatsachen gebraucht und diesen mindestens ein Mal zum Identitätsnachweis verwendet. Dabei wusste er, dass das Dokument falsch ist und dass er wie festgestellt handelte und wollte er das auch. Ferner hielt er es dabei ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass es sich dabei um eine besonders geschützte Urkunde handelt. Der vorsätzliche Gebrauch falscher oder gefälschter (noch dazu besonders geschützter) Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache stellt ein Verhalten dar, das die öffentliche Ordnung jedenfalls nicht nur ganz geringfügig beeinträchtigt (VwGH 01.02.1995, 94/18/1135) und ist fallbezogen insbesondere auch zu Lasten des Beschwerdeführers die Deliktsqualifikation nach Paragraph 224, StGB in Anschlag zu bringen. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz nunmehr vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und er hinkünftig ein straffreies Leben führen wolle, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichteshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Zumal sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nach wie vor in Strafhaft befindet kann ein solcher Beobachtungszeitraum fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen und wird er den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem bereits in Deutschland einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer daher jedenfalls noch nicht attestiert werden und sind die Beteuerungen in der Beschwerde nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz nunmehr vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und er hinkünftig ein straffreies Leben führen wolle, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichteshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Zumal sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nach wie vor in Strafhaft befindet kann ein solcher Beobachtungszeitraum fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen und wird er den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem bereits in Deutschland einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer daher jedenfalls noch nicht attestiert werden und sind die Beteuerungen in der Beschwerde nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. In einer Gesamtbetrachtung der gegebenen Umstände hat der Beschwerdeführer durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Verhalten in Zusammenschau mit seinen vier rechtsguteinschlägigen Vorverurteilungen auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde. Das sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende und in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren manifestierte Fehlverhalten – wobei anzumerken ist, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handelt – sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen daher jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, wie auch bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgestellt, kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – in Österreich verfügt er über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen und sind auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers, der lediglich zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist ist, hervorgekommen – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.Zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, wie auch bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides festgestellt, kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – in Österreich verfügt er über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen und sind auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers, der lediglich zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist ist, hervorgekommen – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz auf die familiären Anbindungen des Beschwerdeführers an Deutschland Bezug genommen wird, so gilt anzuführen, dass Bindungen in einem anderen „Schengen-Staat“ der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN).Insoweit im Beschwerdeschriftsatz auf die familiären Anbindungen des Beschwerdeführers an Deutschland Bezug genommen wird, so gilt anzuführen, dass Bindungen in einem anderen „Schengen-Staat“ der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN). Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall kommt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Deutschland – wo er vier Mal rechtsguteinschlägig vorbestraft ist – über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines minderjährigen Sohnes und seiner Ex-Frau verfügt, ein Entfall oder eine Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht in Betracht. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die durch das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den Beschwerdeführer – wobei festzuhalten gilt, dass er bereits vor seiner Festnahme nicht in Deutschland, sondern im Kosovo wohnhaft war – nach seiner Entlassung aus der Haft in Albanien oder in Drittstaaten zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer im Vorfeld bewusst sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch sein Fehlverhalten eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Deutschland nicht absolut ausschließt.

Art. 11Abs.

4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413) und obliegt es daher dem Beschwerdeführer sich nach seiner Entlassung aus der Haft allenfalls um einen deutschen Aufenthaltstitel oder um eine legale Einreise nach Deutschland zu bemühen.Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Deutschland nicht absolut ausschließt.

Artikel 11

, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413) und obliegt es daher dem Beschwerdeführer sich nach seiner Entlassung aus der Haft allenfalls um einen deutschen Aufenthaltstitel oder um eine legale Einreise nach Deutschland zu bemühen. Zum weiteren Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Deutschland bereits zwei Gehirnoperationen unterzogen worden und dort weitere ärztliche Kontrollen nach seiner Enthaftung vorgesehen seien, sei erwähnt, dass dahingehende Einschränkungen angesichts seines strafrechtswidrigen gravierenden Fehlverhaltens ebenso in seiner eigenen Verantwortung liegen, ganz abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit seiner Festnahme am 10.10.2022 in Haft befindet und er damit offenkundig auch aktuell keinerlei medizinische Kontrollen in Deutschland in Anspruch nimmt, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb eine medizinischen Behandlung ebendort nach seiner Entlassung erforderlich bzw. weshalb lediglich dort etwaige Kontrollen durchgeführt werden können sollten. Die Verhängung des Einreiseverbotes in der vom Bundesamt ausgesprochenen Dauer von acht Jahren, die den gesetzlich zur Verfügung stehenden Rahmen von zehn Jahren nicht zur Gänze ausschöpft, ist aufgrund des hohen Unrechtsgehalts des vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhaltens und insbesondere auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen sowie aufgrund der Faktenhäufung, des Zusammentreffens mehrerer Vergehen, des hohen Sachschadens und der Tatsache, dass es sich um Kriminaltourismus in Reinform handelte, nicht zu beanstanden. Diese ist als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig anzusehen, um der vom Beschwerdeführer unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen und kommt eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes sohin – auch angesichts seiner familiären Anbindungen an Deutschland – fallbezogen nicht in Betracht. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines achtjährigen Einreiseverbotes effektiv begegnet werden kann, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines achtjährigen Einreiseverbotes effektiv begegnet werden kann, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
  2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das Bundesamt und jener durch das Bundesverwaltungsgericht rund sieben Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Die Feststellungen zum strafrechtswidrigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie zu seinen Vorverurteilungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, woran schließlich auch seine familiären Anbindungen an Deutschland nichts zu ändern vermögen. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, der Sachverhalt erscheint bereits aufgrund der Aktenlage als geklärt. Insgesamt lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I414.2272570.1.00

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