RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlI414 2273064-1 Spruch, I414 2273064-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, wurde am 10.10.2022 im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Begehung des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 130 StGB festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am 12.10.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, wurde am 10.10.2022 im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Begehung des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 130, StGB festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Am 12.10.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 17.10.2022 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie von der etwaigen Schubhaftverhängung im Falle seiner Entlassung aus der Haft in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse und im Hinblick auf die übermittelten Länderfeststellungen zum Kosovo innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen, wovon der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht Gebrauch gemacht hat. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.03.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 1
- und
- Fall, Abs. 2
- und
- Fall, 15 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass A.U., V.A. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig sind, der Privatbeteiligten B.A. binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils EUR 400,00 zu bezahlen. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz eins,
- und
- Fall, Absatz 2,
- und
- Fall, 15 Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass A.U., römisch fünf.A. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig sind, der Privatbeteiligten B.A. binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils EUR 400,00 zu bezahlen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 05.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 05.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 01.06.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen habe. Dem Beschwerdeführer sei zwar eine Stellungnahmemöglichkeit geboten worden, er sei sich dieser Möglichkeit und der verfahrensrechtlichen Bedeutung derselben jedoch aufgrund der Sprachbarriere nicht bewusst und daher auch nicht imstande gewesen, der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme nachzukommen. Ferner habe das Bundesamt eine mangelhafte Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen, die vermeintliche von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft und insbesondere die von ihm gesetzten Schritte zur Resozialisierung nicht ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wolle in Zukunft ein straffreies Leben führen und sich auf seine Arbeit konzentrieren. Außerdem handle es sich im Hinblick auf die ihm vorgehaltenen Vorverurteilungen aus Österreich und Deutschland um eine Verwechslung seiner Person und habe er die dahingehenden Straftaten nie begangen, ganz abgesehen davon, dass er im Schengenraum über Familienangehörige sowie über private Bindungen verfüge. So würden sowohl seine Tante als auch sein Onkel in Deutschland leben mit denen er regelmäßig Kontakt pflege und stelle die Verhängung eines Einreiseverbotes daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Mit dem am 01.06.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen habe. Dem Beschwerdeführer sei zwar eine Stellungnahmemöglichkeit geboten worden, er sei sich dieser Möglichkeit und der verfahrensrechtlichen Bedeutung derselben jedoch aufgrund der Sprachbarriere nicht bewusst und daher auch nicht imstande gewesen, der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme nachzukommen. Ferner habe das Bundesamt eine mangelhafte Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen, die vermeintliche von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft und insbesondere die von ihm gesetzten Schritte zur Resozialisierung nicht ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wolle in Zukunft ein straffreies Leben führen und sich auf seine Arbeit konzentrieren. Außerdem handle es sich im Hinblick auf die ihm vorgehaltenen Vorverurteilungen aus Österreich und Deutschland um eine Verwechslung seiner Person und habe er die dahingehenden Straftaten nie begangen, ganz abgesehen davon, dass er im Schengenraum über Familienangehörige sowie über private Bindungen verfüge. So würden sowohl seine Tante als auch sein Onkel in Deutschland leben mit denen er regelmäßig Kontakt pflege und stelle die Verhängung eines Einreiseverbotes daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 06.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und damit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest, wobei er in der Vergangenheit unter einer Vielzahl von Alias-Identitäten aufgetreten ist, so unter anderem als XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, XXXX , geb. XXXX , StA. KOSOVO, XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , StA. ehemaliges Jugoslawien und XXXX , geb. XXXX .Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und damit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest, wobei er in der Vergangenheit unter einer Vielzahl von Alias-Identitäten aufgetreten ist, so unter anderem als römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. KOSOVO, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ehemaliges Jugoslawien und römisch 40 , geb. römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und war zuletzt in der Stadt Pristina wohnhaft. Er ist verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig. Er besitzt ein Einfamilienhaus, hat keine Schulden und bezog in seiner Heimat durch seine Tätigkeit als Bauarbeiter ein monatliches Einkommen von rund EUR 250,
- Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft Wien ausgestellten europäischen Haftbefehls wurde der Beschwerdeführer am 12.09.2018 in Serbien festgenommen und schließlich am 13.12.2018 über Ungarn nach Österreich ausgeliefert. Am 07.03.2019 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 2
- Fall (iVm Abs. 1
- Fall), 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Daraufhin wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2019, Zl. XXXX eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen, wobei der Bescheid am 14.01.2020 in Rechtskraft erwuchs. Am 06.03.2020 wurde er nach Deutschland ausgeliefert.Aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft Wien ausgestellten europäischen Haftbefehls wurde der Beschwerdeführer am 12.09.2018 in Serbien festgenommen und schließlich am 13.12.2018 über Ungarn nach Österreich ausgeliefert. Am 07.03.2019 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2,
- Fall in Verbindung mit Absatz eins,
- Fall), 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Daraufhin wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2019, Zl. römisch 40 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen, wobei der Bescheid am 14.01.2020 in Rechtskraft erwuchs. Am 06.03.2020 wurde er nach Deutschland ausgeliefert. Im September 2022 begab sich der Beschwerdeführer trotz des bestehenden Einreiseverbotes erneut in das Bundesgebiet, dies zu dem vorgefassten Zweck, sich durch die Begehung von Einbruchdiebstählen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Am 10.10.2022 wurde er wegen des Verdachts der Begehung des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 130 StGB festgenommen, am 12.10.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Im September 2022 begab sich der Beschwerdeführer trotz des bestehenden Einreiseverbotes erneut in das Bundesgebiet, dies zu dem vorgefassten Zweck, sich durch die Begehung von Einbruchdiebstählen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Am 10.10.2022 wurde er wegen des Verdachts der Begehung des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 130, StGB festgenommen, am 12.10.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.03.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 1
- und
- Fall, Abs. 2
- und
- Fall, 15 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, weshalb sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet. Das errechnete Strafende ist der 10.10.
- Ferner wurde ausgesprochen, dass A.U., V.A. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig sind, der Privatbeteiligten B.A. binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils EUR 400,00 zu bezahlen. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz eins,
- und
- Fall, Absatz 2,
- und
- Fall, 15 Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, weshalb sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet. Das errechnete Strafende ist der 10.10.
- Ferner wurde ausgesprochen, dass A.U., römisch fünf.A. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig sind, der Privatbeteiligten B.A. binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils EUR 400,00 zu bezahlen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden L.L.) sowie A.U., G.G., F.B., P.Z., B. L. und V.A. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden L.L.) sowie A.U., G.G., F.B., P.Z., B. L. und römisch fünf.A. I.) zu nachangeführten Tatzeiten in Eferding und an anderen Orten des Bundesgebietes nachgenannten Verfügungsberechtigten nachgenannte fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobeirömisch eins.) zu nachangeführten Tatzeiten in Eferding und an anderen Orten des Bundesgebietes nachgenannten Verfügungsberechtigten nachgenannte fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei A.U., L.L. und B.L. die Diebstähle gewerbsmäßig, nämlich in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen (§ 128 Abs 1 Z 5 StGB) durch Einbruch (§ 129 Abs 1 Z 1 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, begingen undA.U., L.L. und B.L. die Diebstähle gewerbsmäßig, nämlich in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) durch Einbruch (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, begingen und A.U., L.L. und B.L. die Diebstähle zu den Punkten 1.) – 4.) und 5.) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begingen und zwarA.U., L.L. und B.L. die Diebstähle zu den Punkten 1.) – 4.) und 5.) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begingen und zwar 1.) A.U., L.L. und B.L. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Zeit von 11.09.2022, 02:30 Uhr bis 11.09.2022, 03:17 Uhr, in E., xxx, Verfügungsberechtigten der M. Filiale durch Aufzwängen des Fensters zum Drive-In Schalter und Eindringen in das Tatobjekt, Aufbrechen der Bürotüre im Objekt und Aufbrechen zweier Haupttresore, einen Tresor mit EUR 6.387,88 Bargeld, 2.) A.U., L.L. und B.L. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Zeit von 15.09.2022, 02:00 Uhr, bis 15.09.2022, 02:23 Uhr, in H., xxx, Verfügungsberechtigten der M. Filiale durch Aufzwängen des Fensters zum Drive-In Schalter und Eindringen in das Tatobjekt, Aufbrechen der Tür zum Büro im Objekt und anschließendem Aufstemmen der Außenwand, Bargeld bzw. den Tresor samt Bargeld (damaliger Inhalt etwa EUR 25.000,00), wobei es beim Versuch blieb, 3.) A.U., L.L. und B.L. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Zeitraum von 19.09.2022, 01:48 Uhr, bis 19.09.2022, 03:00 Uhr, in B., xxx, Verfügungsberechtigten der M. Filiale durch Aufzwängen des Fensters zum Drive-In Schalter und Eindringen in das Tatobjekt, Aufbrechen der Tür zum Büro im Objekt und Aufschneiden eines Tresors mit einem Winkelschleifer EUR 33.543,46 Bargeld, 4.) A.U., L.L. und B.L. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Zeit von 26.09.2022, 02:00 Uhr bis 26.09.2022, 05:34 Uhr in E., xxx, Verfügungsberechtigten der M. Filiale durch Aufbrechen des Fensters zum Drive-In Schalter, Eindringen in das Tatobjekt, Aufschneiden des Tresors mit einem Winkelschleifer, Bargeld (damaliger Inhalt im Tresor EUR 17.668,50), wobei es beim Versuch blieb, (…) 6.) A.U., L.L. und V.A. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Zeit von 09.10.2022, ca. 23:00 Uhr bis 10.10.2022, ca. 02:00 Uhr, in S. Verfügungsberechtigten des Unimarktes durch Einschlagen einer Auslagenscheibe und Eindringen in das Tatobjekt EUR 400,00 Bargeld;6.) A.U., L.L. und römisch fünf.A. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Zeit von 09.10.2022, ca. 23:00 Uhr bis 10.10.2022, ca. 02:00 Uhr, in S. Verfügungsberechtigten des Unimarktes durch Einschlagen einer Auslagenscheibe und Eindringen in das Tatobjekt EUR 400,00 Bargeld; II.) vorsätzlich ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt sind, zum Beweis der sich daraus ergebenden Rechte, Rechtsverhältnisse bzw. Tatsachen, insbesondere zum Identitätsnachweis gebraucht haben, und zwarrömisch zwei.) vorsätzlich ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt sind, zum Beweis der sich daraus ergebenden Rechte, Rechtsverhältnisse bzw. Tatsachen, insbesondere zum Identitätsnachweis gebraucht haben, und zwar 1.) L.L. eine Totalfälschung eines slowenischen Führerscheins und eines slowenischen Personalausweises, lautend auf D.O. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht im Hinblick auf den Beschwerdeführer den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise geständige Verantwortung als besonders mildernd. Besonders erschwerend fielen hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen sowie die Faktenhäufung und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen ins Gewicht, wobei festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer eine Beute von insgesamt EUR 82.999,84, davon versucht EUR 42.668,50 und vollendet EUR 40.331,34 zu verantworten hat. Ferner wurde bei allen Angeklagten die Tatsache, dass es sich um Kriminaltourismus in Reinform handelte sowie der hohe Sachschaden als schuldaggravierend berücksichtigt. In Deutschland weist der Beschwerdeführer unter der Alias-Identität XXXX , geb. XXXX vier einschlägige Verurteilungen wegen besonders schweren Falls des Diebstahls, Bandendiebstahls, Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie Urkundenfälschung eines amtlichen Personaldokumentes auf. Zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 12.07.2018 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Ferner liegt in Deutschland ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot den Beschwerdeführer betreffend vor und wurde er in diesem Zusammenhang als gewalttätig eingestuft. In Deutschland weist der Beschwerdeführer unter der Alias-Identität römisch 40 , geb. römisch 40 vier einschlägige Verurteilungen wegen besonders schweren Falls des Diebstahls, Bandendiebstahls, Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie Urkundenfälschung eines amtlichen Personaldokumentes auf. Zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 12.07.2018 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Ferner liegt in Deutschland ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot den Beschwerdeführer betreffend vor und wurde er in diesem Zusammenhang als gewalttätig eingestuft. In Deutschland leben die Tante und der Onkel des Beschwerdeführers, mit denen er guten und regelmäßigen Kontakt pflegt. In Österreich sind keinerlei familiäre Anbindungen des Beschwerdeführers vorhanden und führt er auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Seit dem 11.10.2022 ist er in der Justizanstalt Wels mit Hauptwohnsitz gemeldet, zuvor war er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst und ging er auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Insgesamt sind keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen.
- Beweiswürdigung:In Österreich sind keinerlei familiäre Anbindungen des Beschwerdeführers vorhanden und führt er auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Seit dem 11.10.2022 ist er in der Justizanstalt Wels mit Hauptwohnsitz gemeldet, zuvor war er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst und ging er auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Insgesamt sind keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen. ,
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichtes Wels vom 30.03.2023, Zl. XXXX , in die Vollzugsinformation vom 13.10.2022, 28.10.2022 und vom 05.05.2023, in die Fremdeninformation vom 13.10.2022, in die Verständigung des Landesgerichtes Wels vom 12.10.2022, Zl. XXXX , in die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.10.2022, in das Ergebnis zum durchgeführten Internationalen daktyloskopischen Personenabgleich vom 28.10.2022 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR), dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie eine Haftauskunft und eine Besucher- und Telefonliste wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichtes Wels vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 , in die Vollzugsinformation vom 13.10.2022, 28.10.2022 und vom 05.05.2023, in die Fremdeninformation vom 13.10.2022, in die Verständigung des Landesgerichtes Wels vom 12.10.2022, Zl. römisch 40 , in die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.10.2022, in das Ergebnis zum durchgeführten Internationalen daktyloskopischen Personenabgleich vom 28.10.2022 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR), dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie eine Haftauskunft und eine Besucher- und Telefonliste wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden fest. Sein Auftreten unter einer Mehrzahl an Alias-Identitäten ergibt sich einerseits aus den diesbezüglichen Eintragungen im eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, andererseits aus den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.03.2023, Zl. XXXX sowie ferner unzweifelhaft aus dem Ergebnis des seitens des Bundesamtes durchgeführten internationalen daktyloskopischen Personenabgleich (AS 41f, 51f), womit der Beschwerdeführer eindeutig mittels Fingerabdruck identifiziert wurde. Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen, wonach es sich in diesem Zusammenhang sowie im Hinblick auf seine Vorverurteilungen um eine Verwechslung seiner Person handeln würde, ins Leere und wird dieses vielmehr als reine Schutzbehauptung gewertet. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden fest. Sein Auftreten unter einer Mehrzahl an Alias-Identitäten ergibt sich einerseits aus den diesbezüglichen Eintragungen im eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, andererseits aus den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 sowie ferner unzweifelhaft aus dem Ergebnis des seitens des Bundesamtes durchgeführten internationalen daktyloskopischen Personenabgleich (AS 41f, 51f), womit der Beschwerdeführer eindeutig mittels Fingerabdruck identifiziert wurde. Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen, wonach es sich in diesem Zusammenhang sowie im Hinblick auf seine Vorverurteilungen um eine Verwechslung seiner Person handeln würde, ins Leere und wird dieses vielmehr als reine Schutzbehauptung gewertet. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, zum letzten Wohnort, zu seiner Erwerbstätigkeit im Kosovo sowie zu dem Umstand, dass er über ein Einfamilienhaus verfügt und keine Schulden hat, basieren auf den Ermittlungsergebnissen im Strafverfahren bzw. auf den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.03.2023, Zl. XXXX und gründen darauf auch die Feststellungen zu seinem Familienstand und zu seinen familiären Verhältnissen. Darüber hinaus sind aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und wurde auch in der Beschwerdeschrift den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer gesund ist und an keinen lebensbedrohlichen bzw. schweren Krankheiten leidet, nicht entgegengetreten, weshalb daraus abgeleitet die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers getroffen werden konnten.Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, zum letzten Wohnort, zu seiner Erwerbstätigkeit im Kosovo sowie zu dem Umstand, dass er über ein Einfamilienhaus verfügt und keine Schulden hat, basieren auf den Ermittlungsergebnissen im Strafverfahren bzw. auf den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 und gründen darauf auch die Feststellungen zu seinem Familienstand und zu seinen familiären Verhältnissen. Darüber hinaus sind aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und wurde auch in der Beschwerdeschrift den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer gesund ist und an keinen lebensbedrohlichen bzw. schweren Krankheiten leidet, nicht entgegengetreten, weshalb daraus abgeleitet die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers getroffen werden konnten. Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers in Serbien am 12.09.2018, zur daraufhin erfolgten Auslieferung nach Österreich, zu seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 07.03.2019, zur Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines zehnjährigen Einreiseverbotes sowie zur Auslieferung nach Deutschland am 06.03.2020 waren aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu treffen. Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet im September 2022, zu der am 10.10.2022 erfolgten Festnahme sowie zur Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus den im Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.03.2023 festgestellten Tatzeitpunkten sowie aus der im Akt erliegenden Vollzugsinformation vom 13.10.2022, 28.10.2022 und vom 05.05.2023 (AS 1f, 45ff, 155f). Dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich zu dem vorgefassten Zweck, sich durch die Begehung von Einbruchdiebstählen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nach Österreich begeben hat, ist unzweifelhaft dem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.03.2023, Zl. XXXX zu entnehmen, in dem festgehalten wurde, dass es sich in Bezug auf alle Angeklagten um Kriminaltourismus in Reinform gehandelt hat.Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet im September 2022, zu der am 10.10.2022 erfolgten Festnahme sowie zur Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus den im Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.03.2023 festgestellten Tatzeitpunkten sowie aus der im Akt erliegenden Vollzugsinformation vom 13.10.2022, 28.10.2022 und vom 05.05.2023 (AS 1f, 45ff, 155f). Dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich zu dem vorgefassten Zweck, sich durch die Begehung von Einbruchdiebstählen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nach Österreich begeben hat, ist unzweifelhaft dem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 zu entnehmen, in dem festgehalten wurde, dass es sich in Bezug auf alle Angeklagten um Kriminaltourismus in Reinform gehandelt hat. Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, zu dem seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Akt erliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Wels vom 30.03.2023, Zl. XXXX (AS 53ff). Aus der Vollzugsinformation vom 05.05.2023 (AS 155f) und der Haftauskunft der Justizanstalt Wels vom 06.06.2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich derzeit in Strafhaft befindet sowie ferner, dass das errechnete Strafende der 10.10.2025 ist. Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, zu dem seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Akt erliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Wels vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 (AS 53ff). Aus der Vollzugsinformation vom 05.05.2023 (AS 155f) und der Haftauskunft der Justizanstalt Wels vom 06.06.2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich derzeit in Strafhaft befindet sowie ferner, dass das errechnete Strafende der 10.10.2025 ist. Die Feststellungen zu den vier einschlägigen Vorverurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland unter der Alias-Identität XXXX fußen auf dem Ermittlungsergebnis im Strafverfahren sowie auf der in diesem Zusammenhang eingeholten ECRIS-Auskunft, wobei im Hinblick auf seine Alias-Identitäten erneut festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer eindeutig mittels Fingerabdruck identifiziert wurde, sodass dem Vorbringen rund um eine Verwechslung seiner Person nicht gefolgt werden kann. Dass in Deutschland ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot den Beschwerdeführer betreffend vorliegt und er in diesem Zusammenhang als gewalttätig eingestuft wurde, ist der im Akt befindlichen Fremdeninformations-Auskunft (AS 11ff) zu entnehmen. Die Feststellungen zu den vier einschlägigen Vorverurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland unter der Alias-Identität römisch 40 fußen auf dem Ermittlungsergebnis im Strafverfahren sowie auf der in diesem Zusammenhang eingeholten ECRIS-Auskunft, wobei im Hinblick auf seine Alias-Identitäten erneut festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer eindeutig mittels Fingerabdruck identifiziert wurde, sodass dem Vorbringen rund um eine Verwechslung seiner Person nicht gefolgt werden kann. Dass in Deutschland ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot den Beschwerdeführer betreffend vorliegt und er in diesem Zusammenhang als gewalttätig eingestuft wurde, ist der im Akt befindlichen Fremdeninformations-Auskunft (AS 11ff) zu entnehmen. Die Feststellungen zu den familiären Anbindungen des Beschwerdeführers an Deutschland waren aufgrund der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zu treffen. Dass der Beschwerdeführer demgegenüber in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und er im Bundesgebiet auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen führt, ergibt sich aus der Aktenlage und wurde den dahingehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten. Selbiges gilt für die Feststellung, wonach keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen sind und wurde Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht. Die Feststellung zur Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit dem 11.10.2022 gründet auf dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Durch eine Einsichtnahme in die Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich bislang auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, belegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes) richtet und die übrigen Spruchpunkte I. bis III. sowie V. und VI. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind.Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes) richtet und die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sowie römisch fünf. und römisch sechs. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind. 3.
- Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1). Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer als massiv vorbestrafter Straftäter und trotz bestehenden Einreiseverbotes ausschließlich zu dem Zweck, durch die Begehung von Einbruchdiebstählen seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, in Österreich eingereist sei. Er habe sich im Verborgenen aufgehalten und mit bis zu sechs Komplizen wohlvorbereitet Einbruchdiebstähle begangen. Beim Beschwerdeführer sei demnach eine ausgeprägte Bereitwilligkeit gegeben entsprechende Risiken auf sich zu nehmen, um sich seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und seien ferner auch seine Vorstrafen und Hafterfahrungen spurlos an ihm vorübergegangen. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten:Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer als massiv vorbestrafter Straftäter und trotz bestehenden Einreiseverbotes ausschließlich zu dem Zweck, durch die Begehung von Einbruchdiebstählen seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, in Österreich eingereist sei. Er habe sich im Verborgenen aufgehalten und mit bis zu sechs Komplizen wohlvorbereitet Einbruchdiebstähle begangen. Beim Beschwerdeführer sei demnach eine ausgeprägte Bereitwilligkeit gegeben entsprechende Risiken auf sich zu nehmen, um sich seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und seien ferner auch seine Vorstrafen und Hafterfahrungen spurlos an ihm vorübergegangen. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten: Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet. Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 53, FPG sohin fallbezogen eröffnet. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.03.2023, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 1
- und
- Fall, Abs. 2
- und
- Fall, 15 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass A.U., V.A. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig sind, der Privatbeteiligten B.A. binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils EUR 400,00 zu bezahlen. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz eins,
- und
- Fall, Absatz 2,
- und
- Fall, 15 Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass A.U., römisch fünf.A. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig sind, der Privatbeteiligten B.A. binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils EUR 400,00 zu bezahlen. Für das Bundesamt bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert.Für das Bundesamt bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen keineswegs verkannt, dass das Strafgericht im Hinblick auf den Beschwerdeführer den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise geständige Verantwortung als besonders mildernd gewertet hat. Besonders erschwerend fielen hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen sowie die Faktenhäufung und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen ins Gewicht. Ferner wurde die Tatsache, dass es sich um Kriminaltourismus in Reinform handelte sowie der hohe Sachschaden als schuldaggravierend berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Strafurteil im Übrigen nicht.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen keineswegs verkannt, dass das Strafgericht im Hinblick auf den Beschwerdeführer den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise geständige Verantwortung als besonders mildernd gewertet hat. Besonders erschwerend fielen hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen sowie die Faktenhäufung und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen ins Gewicht. Ferner wurde die Tatsache, dass es sich um Kriminaltourismus in Reinform handelte sowie der hohe Sachschaden als schuldaggravierend berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Strafurteil im Übrigen nicht. Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt. Im Hinblick auf seine schwerwiegende Delinquenz ist zunächst das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt. Im Hinblick auf seine schwerwiegende Delinquenz ist zunächst das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Darüber hinaus hat in Bezug auf das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zuungunsten des Beschwerdeführers die Deliktsqualifikation nach § 128 Abs. 1 Z 5 StGB bzw. das erhebliche Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00, das vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst war, Berücksichtigung zu finden. Wie den Ausführungen des Strafgerichtes im vorgenannten Urteil zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer eine Gesamtbeute von EUR 82.999,84, davon versucht EUR 42.668,50 und vollendet EUR 40.331,34 zu verantworten und kam es ihm auch darauf an, durch die Einbrüche jeweils eine EUR 5.000,00 übersteigende Beute zu erlangen. Im Hinblick auf die fallbezogen weiters gegebene Deliktsqualifikation nach § 129 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB (Diebstahl durch Einbruch) gilt es anzuführen, dass sich in diesem Zusammenhang die strengere Strafdrohung gerade aus der Überlegung ergibt, dass der Täter des Diebstahls eine besonders hohe kriminelle Energie zeigt, indem er entweder einen sichernden Widerstand (Hindernis) überwindet oder eine Waffe mit sich führt, um physischen Widerstand einer natürlichen Person zu überwinden oder zu verhindern (vgl. dazu Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 129 StGB Rz 9 (Stand 24.8.2017, rdb.at) und hat der Beschwerdeführer durch sein Mitwirken am Aufzwängen eines Fensters, Aufbrechen einer Bürotüre und zweier Haupttresore, Aufstemmen der Außenwand, Aufschneiden eines Tresors und am Einschlagen einer Auslagenscheibe unzweifelhaft der von ihm ausgehenden kriminellen Energie Ausdruck verliehen. Davon abgesehen gilt im hier zu entscheidenden Beschwerdefall zudem zu berücksichtigen, dass der Verurteilung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 1
- und
- Fall, Abs. 2
- und
- Fall, 15 Abs. 1 StGB nicht eine einzige Tathandlung zugrundeliegt, sondern es beim Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Tatwiederholung kam. Darüber hinaus hat in Bezug auf das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zuungunsten des Beschwerdeführers die Deliktsqualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB bzw. das erhebliche Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00, das vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst war, Berücksichtigung zu finden. Wie den Ausführungen des Strafgerichtes im vorgenannten Urteil zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer eine Gesamtbeute von EUR 82.999,84, davon versucht EUR 42.668,50 und vollendet EUR 40.331,34 zu verantworten und kam es ihm auch darauf an, durch die Einbrüche jeweils eine EUR 5.000,00 übersteigende Beute zu erlangen. Im Hinblick auf die fallbezogen weiters gegebene Deliktsqualifikation nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB (Diebstahl durch Einbruch) gilt es anzuführen, dass sich in diesem Zusammenhang die strengere Strafdrohung gerade aus der Überlegung ergibt, dass der Täter des Diebstahls eine besonders hohe kriminelle Energie zeigt, indem er entweder einen sichernden Widerstand (Hindernis) überwindet oder eine Waffe mit sich führt, um physischen Widerstand einer natürlichen Person zu überwinden oder zu verhindern vergleiche dazu Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 129, StGB Rz 9 (Stand 24.8.2017, rdb.at) und hat der Beschwerdeführer durch sein Mitwirken am Aufzwängen eines Fensters, Aufbrechen einer Bürotüre und zweier Haupttresore, Aufstemmen der Außenwand, Aufschneiden eines Tresors und am Einschlagen einer Auslagenscheibe unzweifelhaft der von ihm ausgehenden kriminellen Energie Ausdruck verliehen. Davon abgesehen gilt im hier zu entscheidenden Beschwerdefall zudem zu berücksichtigen, dass der Verurteilung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz eins,
- und
- Fall, Absatz 2,
- und
- Fall, 15 Absatz eins, StGB nicht eine einzige Tathandlung zugrundeliegt, sondern es beim Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Tatwiederholung kam. Ferner ist zu Lasten des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen, dass er sein delinquentes Verhalten nicht als Einzeltäter beging, sondern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken setzte. Der Beschwerdeführer gründete gemeinsam mit zwei weiteren Verurteilten und weiteren unbekannten Personen eine kriminelle Vereinigung, nämlich einen auf längere Zeit (mehrere Wochen bis Monate) angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die darauf ausgelegt war, organisiert und arbeitsteilig schwere Einbruchsdiebstähle zur Erbeutung von Bargeld im Wert von jeweils über EUR 5.000,00 aus den Tresoren der M.-Filialen in Österreich zu begehen. Die entsprechenden Taten wurden im Rahmen dieser Vereinigung geplant (etwa die Filialen über mehrere Tage bis Wochen ausgespäht), organisiert (etwa Tatwerkzeuge und sonstige Hilfsmittel, etwa Funkgeräte) und ausgeführt (durch arbeitsteiliges Verhalten vor Ort samt Umgebungsüberwachung). Der Beschwerdeführer wusste und wollte, dass er sich mit seinen Handlungen als Mitglied an der kriminellen Vereinigung beteiligt und dadurch die Vereinigung und deren strafbare Handlungen fördert. Zudem hat der Beschwerdeführer die Diebstähle gewerbsmäßig, nämlich in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen – konkret bei jährlicher Durchschnittsbetrachtung ein monatlich EUR 400,00 übersteigendes Einkommen – zu verschaffen, begangen. Der Beschwerdeführer hat sich ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet lediglich zu dem vorgefassten Zweck gewerbsmäßig Einbruchdiebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu begehen nach Österreich begeben. Gerade eine – wie auch im vorliegenden Fall gegebene – im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit erfolgte Tatbegehung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und zeigt sich darin eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164), was schließlich wohl auch für die im Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu gelten hat. Ferner ist zu Lasten des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen, dass er sein delinquentes Verhalten nicht als Einzeltäter beging, sondern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken setzte. Der Beschwerdeführer gründete gemeinsam mit zwei weiteren Verurteilten und weiteren unbekannten Personen eine kriminelle Vereinigung, nämlich einen auf längere Zeit (mehrere Wochen bis Monate) angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die darauf ausgelegt war, organisiert und arbeitsteilig schwere Einbruchsdiebstähle zur Erbeutung von Bargeld im Wert von jeweils über EUR 5.000,00 aus den Tresoren der M.-Filialen in Österreich zu begehen. Die entsprechenden Taten wurden im Rahmen dieser Vereinigung geplant (etwa die Filialen über mehrere Tage bis Wochen ausgespäht), organisiert (etwa Tatwerkzeuge und sonstige Hilfsmittel, etwa Funkgeräte) und ausgeführt (durch arbeitsteiliges Verhalten vor Ort samt Umgebungsüberwachung). Der Beschwerdeführer wusste und wollte, dass er sich mit seinen Handlungen als Mitglied an der kriminellen Vereinigung beteiligt und dadurch die Vereinigung und deren strafbare Handlungen fördert. Zudem hat der Beschwerdeführer die Diebstähle gewerbsmäßig, nämlich in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen – konkret bei jährlicher Durchschnittsbetrachtung ein monatlich EUR 400,00 übersteigendes Einkommen – zu verschaffen, begangen. Der Beschwerdeführer hat sich ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet lediglich zu dem vorgefassten Zweck gewerbsmäßig Einbruchdiebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu begehen nach Österreich begeben. Gerade eine – wie auch im vorliegenden Fall gegebene – im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit erfolgte Tatbegehung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und zeigt sich darin eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164), was schließlich wohl auch für die im Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu gelten hat. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer einschlägige Vorverurteilungen aufweist. So wurde er bereits am 07.03.2019 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 2
- Fall (iVm Abs. 1
- Fall), 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt, woraufhin gegen ihn mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2019 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen wurde, welchem sich der Beschwerdeführer durch seine erneute Einreise widersetzte. Auch in Deutschland – wobei dahingehend festzuhalten gilt, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde liegen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN) – ist er vier Mal wegen besonders schweren Falls des Diebstahls, Bandendiebstahls, Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie Urkundenfälschung eines amtlichen Personaldokumentes strafgerichtlich in Erscheinung getreten und liegt ebendort ein aufrechtes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot den Beschwerdeführer betreffend vor, wobei er unter anderem auch als gewalttätig eingestuft wurde. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer einschlägige Vorverurteilungen aufweist. So wurde er bereits am 07.03.2019 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2,
- Fall in Verbindung mit Absatz eins,
- Fall), 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt, woraufhin gegen ihn mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2019 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen wurde, welchem sich der Beschwerdeführer durch seine erneute Einreise widersetzte. Auch in Deutschland – wobei dahingehend festzuhalten gilt, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde liegen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN) – ist er vier Mal wegen besonders schweren Falls des Diebstahls, Bandendiebstahls, Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie Urkundenfälschung eines amtlichen Personaldokumentes strafgerichtlich in Erscheinung getreten und liegt ebendort ein aufrechtes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot den Beschwerdeführer betreffend vor, wobei er unter anderem auch als gewalttätig eingestuft wurde. Aus dem damit bereits durch einschlägige Vorstrafen getrübten Vorleben des Beschwerdeführers sowie aus der gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gegebenen Tatbegehung ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung ein Persönlichkeitsbild, welches eine hohe kriminelle Energie erkennen lässt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher, der ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und den auch seine Vorverurteilungen und das verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer gravierender, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abhalten konnte, sodass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention im Falle des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte und ist in einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände daher fallbezogen unzweifelhaft von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich trotz seiner Vorverurteilungen in Deutschland offenbar nicht dazu veranlasst gesehen sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen, vielmehr ist er ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte und zu dem vorgefassten Zweck, sich durch die Begehung von Einbruchdiebstählen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, in Österreich eingereist und ist davon auszugehen, dass er sein im Bundesgebiet gesetztes Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu seiner Festnahme gekommen. Hinzukommt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, wodurch er seiner mangelnden Rechtstreue letztlich nur noch mehr Ausdruck verliehen hat. Geschütztes Rechtsgut ist in diesem Zusammenhang das Institution der Urkunde als Gewährschaftsträger im allgemeinen Rechtsverkehr, wobei § 223 neben dem Fälschen und dem Verfälschen (Abs. 1) als gefährlichste und intensivste Form der Rechtsgutbeeinträchtigung den Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde (Abs. 2) – der auch der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegt – pönalisiert (vgl. dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 223 Rz 143 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Die Qualifikation nach § 224 StGB beruht schließlich auf der Erwägung, dass es neben den durch § 223 StGB erfassten gewöhnlichen Urkunden auch solche gibt, bei „denen das Vertrauen auf ihre Echtheit besonderen Schutz verdient“ (vgl. dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 224 Rz 3 (Stand 1.1.2017, rdb.at)).Hinzukommt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, wodurch er seiner mangelnden Rechtstreue letztlich nur noch mehr Ausdruck verliehen hat. Geschütztes Rechtsgut ist in diesem Zusammenhang das Institution der Urkunde als Gewährschaftsträger im allgemeinen Rechtsverkehr, wobei Paragraph 223, neben dem Fälschen und dem Verfälschen (Absatz eins,) als gefährlichste und intensivste Form der Rechtsgutbeeinträchtigung den Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde (Absatz 2,) – der auch der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegt – pönalisiert vergleiche dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 223, Rz 143 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Die Qualifikation nach Paragraph 224, StGB beruht schließlich auf der Erwägung, dass es neben den durch Paragraph 223, StGB erfassten gewöhnlichen Urkunden auch solche gibt, bei „denen das Vertrauen auf ihre Echtheit besonderen Schutz verdient“ vergleiche dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 224, Rz 3 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Der Beschwerdeführer hat eine Totalfälschung eines slowenischen Führerscheins und eines slowenischen Personalausweises zum Beweis der sich daraus ergebenden Rechte, Rechtsverhältnisse bzw. Tatsachen gebraucht und diese mindestens je ein Mal zum Identitätsnachweis verwendet. Dabei wusste er, dass die Dokumente falsch sind und dass er wie festgestellt handelte und wollte er das auch. Ferner hielt er es dabei ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass es sich um besonders geschützte Urkunden handelt. Der vorsätzliche Gebrauch falscher oder gefälschter (noch dazu besonders geschützter) Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache stellt ein Verhalten dar, das die öffentliche Ordnung jedenfalls nicht nur ganz geringfügig beeinträchtigt (VwGH 01.02.1995, 94/18/1135) und ist fallbezogen insbesondere auch zu Lasten des Beschwerdeführers die Deliktsqualifikation nach § 224 StGB in Anschlag zu bringen. Der Beschwerdeführer hat eine Totalfälschung eines slowenischen Führerscheins und eines slowenischen Personalausweises zum Beweis der sich daraus ergebenden Rechte, Rechtsverhältnisse bzw. Tatsachen gebraucht und diese mindestens je ein Mal zum Identitätsnachweis verwendet. Dabei wusste er, dass die Dokumente falsch sind und dass er wie festgestellt handelte und wollte er das auch. Ferner hielt er es dabei ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass es sich um besonders geschützte Urkunden handelt. Der vorsätzliche Gebrauch falscher oder gefälschter (noch dazu besonders geschützter) Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache stellt ein Verhalten dar, das die öffentliche Ordnung jedenfalls nicht nur ganz geringfügig beeinträchtigt (VwGH 01.02.1995, 94/18/1135) und ist fallbezogen insbesondere auch zu Lasten des Beschwerdeführers die Deliktsqualifikation nach Paragraph 224, StGB in Anschlag zu bringen. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz nunmehr vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und er hinkünftig ein straffreies Leben führen wolle, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichteshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Zumal sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nach wie vor in Strafhaft befindet kann ein solcher Beobachtungszeitraum fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen und wird er den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem Beschwerdeführer daher jedenfalls noch nicht attestiert werden und sind die Beteuerungen in der Beschwerde nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Vorverurteilungen im Beschwerdeschriftsatz keineswegs schuldeinsichtig zeigte und er vielmehr vermeinte, dass es sich um eine Verwechslung seiner Person handeln würde und er diese Straftaten nie begangen habe, was letztlich auf eine mangelnde Verantwortungsübernahme hindeutet.Insoweit im Beschwerdeschriftsatz nunmehr vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und er hinkünftig ein straffreies Leben führen wolle, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichteshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Zumal sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nach wie vor in Strafhaft befindet kann ein solcher Beobachtungszeitraum fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen und wird er den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem Beschwerdeführer daher jedenfalls noch nicht attestiert werden und sind die Beteuerungen in der Beschwerde nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Vorverurteilungen im Beschwerdeschriftsatz keineswegs schuldeinsichtig zeigte und er vielmehr vermeinte, dass es sich um eine Verwechslung seiner Person handeln würde und er diese Straftaten nie begangen habe, was letztlich auf eine mangelnde Verantwortungsübernahme hindeutet. In einer Gesamtbetrachtung der gegebenen Umstände hat der Beschwerdeführer durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm unter anderem gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gesetzte Verhalten in Zusammenschau mit seinen Vorverurteilungen auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde. Das sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende und in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren manifestierte Fehlverhalten sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen daher jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, wie auch bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgestellt, kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – er verfügt in Österreich über keine familiäre Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen und sind auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers, der lediglich zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist ist, hervorgekommen – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.Zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, wie auch bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides festgestellt, kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – er verfügt in Österreich über keine familiäre Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen und sind auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers, der lediglich zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist ist, hervorgekommen – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Die Einschränkung des Kontaktes zu seiner in Deutschland aufhältigen Tante und seinem Onkel – wobei insbesondere nochmals auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen ebendort sowie auf den Umstand, dass den Beschwerdeführer betreffend ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot vorliegt, hinzuweisen ist – bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Haft im Kosovo oder in Drittstaaten zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch sein Fehlverhalten eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten. Die Verhängung des Einreiseverbotes in der vom Bundesamt ausgesprochenen Dauer von zehn Jahren, die den gesetzlich zur Verfügung stehenden Rahmen zur Gänze ausschöpft, ist aufgrund des hohen Unrechtsgehalts des vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhaltens und inbesondere auch unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Vorstrafen, der Faktenhäufung, des Zusammentreffens von Verbrechen und Vergehen sowie aufgrund des hohen Sachschadens und der Tatsache, dass es sich um Kriminaltourismus in Reinform handelte, nicht zu beanstanden. Diese ist als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig anzusehen, um der vom Beschwerdeführer unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen und kommt eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes sohin – auch angesichts etwaiger familiärer Anknüpfungspunkte an Deutschland – fallbezogen nicht in Betracht. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes effektiv begegnet werden kann, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes effektiv begegnet werden kann, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das Bundesamt und jener durch das Bundesverwaltungsgericht rund sieben Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Die Feststellungen zum strafrechtswidrigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie zu seinen Vorverurteilungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich im Hinblick auf letztere um eine Verwechslung seiner Person handle, erwies sich bereits aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eindeutig mittels Fingerabdruck identifiziert wurde, als unglaubhaft. Darüber hinaus sind dem Beschwerdevorbringen keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, der Sachverhalt erscheint bereits aufgrund der Aktenlage als geklärt. Insgesamt lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I414.2273064.1.00