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{'item': 'I423 1415473-4'}

Obsah (7)Art. 133§ 88§ 8§ 5§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlI423 1415473-4 SpruchI423 1415473-4/2E, I423 1415473-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer - einem gambischen Staatsangehörigen - wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2022 zu GZ XXXX rechtskräftig der Status des Asylberechtigten ab- und zugleich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Dem Beschwerdeführer - einem gambischen Staatsangehörigen - wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2022 zu GZ römisch 40 rechtskräftig der Status des Asylberechtigten ab- und zugleich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Am 08.02.2023 gab der Beschwerdeführer seinen Konventionsreisepass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) zurück und beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses. Mit Verbesserungsauftrag vom 08.02.2023 bzw. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.03.2023 wies das BFA den Beschwerdeführer darauf hin, dass er bisher nicht dargelegt habe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, mit dem Honorarkonsul von Gambia in XXXX Kontakt aufzunehmen bzw. warum er entgegen dem oben zitierten Erkenntnis in Gambia nicht sicher wäre und sich dort keinen Reisepass ausstellen lassen könne. Es langten daraufhin jeweils Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein. Auch hätte er darlegen sollen, warum es ihm nicht möglich wäre, zur Botschaft in London zu gelangten, obwohl er in den Senegal zu seinen Verwandten gereist ist.Mit Verbesserungsauftrag vom 08.02.2023 bzw. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.03.2023 wies das BFA den Beschwerdeführer darauf hin, dass er bisher nicht dargelegt habe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, mit dem Honorarkonsul von Gambia in römisch 40 Kontakt aufzunehmen bzw. warum er entgegen dem oben zitierten Erkenntnis in Gambia nicht sicher wäre und sich dort keinen Reisepass ausstellen lassen könne. Es langten daraufhin jeweils Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein. Auch hätte er darlegen sollen, warum es ihm nicht möglich wäre, zur Botschaft in London zu gelangten, obwohl er in den Senegal zu seinen Verwandten gereist ist. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.05.2023 wies das BFA den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab. Dagegen langte am 06.06.2023 eine Beschwerde ein, die samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist gambischer Staatsangehöriger und nicht in Besitz gambischer Dokumente. Er war zuvor im Besitz eines Konventionsreisepasses, den er am 08.02.2023 zurückgab und die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragte. Seit 25.10.2022 kommt ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. In Gambia lebt die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst war zuletzt 2008 in seinem Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument Gambias ausstellen zu lassen, weder im Honorarkonsulat in Österreich, noch in seinem Herkunftsstaat Gambia oder in der Botschaft in London.
  2. Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit wurde bereits im früheren Asylverfahren bzw. dem Aberkennungsverfahren festgestellt und wurde auch im gegenständlichen Verfahren nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde an, über keine gambischen Dokumente zu verfügen und wurde das Vorliegen solcher auch vom BFA nicht behauptet. Auch aus den Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 09.01.2012 (AS 15ff) und dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ XXXX gehen keine gambischen Dokumente oder Unterlagen hervor, lediglich eine Heiratsurkunde aus dem Senegal ist dokumentiert. Aus der letzteren Entscheidung ist die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ersichtlich und ist dies auch dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen.Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde an, über keine gambischen Dokumente zu verfügen und wurde das Vorliegen solcher auch vom BFA nicht behauptet. Auch aus den Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 09.01.2012 (AS 15ff) und dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ römisch 40 gehen keine gambischen Dokumente oder Unterlagen hervor, lediglich eine Heiratsurkunde aus dem Senegal ist dokumentiert. Aus der letzteren Entscheidung ist die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ersichtlich und ist dies auch dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen. Die Feststellungen zur minderjährigen Tochter und zum letzten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Gambia ergeben sich aus den Angaben in der Beschwerde und decken sich mit den Feststellungen im oben zitierten Erkenntnis vom 25.10.
  3. Der Besitz und die Rückgabe des Konventionsreisepasses ergibt sich aus der Dokumentation darüber im Verwaltungsakt (AS 7 bis 9). Dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hat, sich ein Reisedokument in Gambia oder bei einer Vertretungsbehörde ausstellen zu lassen, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zunächst ist festzuhalten, dass Gambia in Österreich keine Botschaft, sondern ein Honorarkonsulat unterhält. Auf der offiziellen Homepage https://www.konsulat-gambia.at/#content (Zugriff am 21.06.2023) findet sich der Hinweis, dass eine Terminvereinbarung nur auf Anfrage möglich ist. Aus dem der Beschwerde beigelegten E-Mail ergibt sich, dass die Rechtsberatung des Beschwerdeführers am 24.03.2023 eine Anfrage an die als Kontakt angegeben E-Mail-Adresse gestellt hat, ob in XXXX gambische Reisepässe ausgestellt werden. Dass bislang keine Antwort erfolgte, ist nicht zu widerlegen. Damit ist den Ausführungen im Bescheid (Seite 7), wonach eine „telefonische[…] Recherche durch das BFA […]“ ergeben habe, „dass es über das Honorarkonsulat in XXXX sehr wohl möglich ist, einen Antrag zur Passausstellung einzubringen“ entgegenzutreten, zumal die angesprochene Recherche im Verwaltungsakt nicht dokumentiert ist.Dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hat, sich ein Reisedokument in Gambia oder bei einer Vertretungsbehörde ausstellen zu lassen, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zunächst ist festzuhalten, dass Gambia in Österreich keine Botschaft, sondern ein Honorarkonsulat unterhält. Auf der offiziellen Homepage https://www.konsulat-gambia.at/#content (Zugriff am 21.06.2023) findet sich der Hinweis, dass eine Terminvereinbarung nur auf Anfrage möglich ist. Aus dem der Beschwerde beigelegten E-Mail ergibt sich, dass die Rechtsberatung des Beschwerdeführers am 24.03.2023 eine Anfrage an die als Kontakt angegeben E-Mail-Adresse gestellt hat, ob in römisch 40 gambische Reisepässe ausgestellt werden. Dass bislang keine Antwort erfolgte, ist nicht zu widerlegen. Damit ist den Ausführungen im Bescheid (Seite 7), wonach eine „telefonische[…] Recherche durch das BFA […]“ ergeben habe, „dass es über das Honorarkonsulat in römisch 40 sehr wohl möglich ist, einen Antrag zur Passausstellung einzubringen“ entgegenzutreten, zumal die angesprochene Recherche im Verwaltungsakt nicht dokumentiert ist. Übrig bleiben die Möglichkeiten, sich an die gambische Botschaft in London, die Österreich mitbetreut (https://www.bmeia.gv.at/oeb-dakar/bilaterales/gambia/, Zugriff am 21.06.2023), zu wenden oder sich einen Reisepass im Herkunftsstaat ausstellen zu lassen. Für beide Varianten müsste der Beschwerdeführer grenzüberschreitende Reisen unternehmen und ist jeweils für die Einreise nach Großbritannien (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/vereinigtes-koenigreich/, Zugriff am 21.06.2023), sowie auch nach Gambia (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff am 21.06.2023) ein gültiger Reisepass notwendig, was der Beschwerdeführer unbestritten nicht besitzt, sondern beantragt hat. Abgesehen davon bietet die Botschaft in London nach eigenen Angaben auf der Homepage https://gambiahc.org.uk/consular-services/, Zugriff am 21.06.2023, die Leistungen „Visa Application“, „Emergency Travel Certificate“, „Legalization of Document“, Attestation of Documents“ und „Fees“, also „Visumsantrag“, „Notreisebescheinigung“, „Legalisierung eines Dokuments“, „Beglaubigung von Dokumenten“ und „Gebühren“ an. Damit sich der Beschwerdeführer ein „Emergency Travel Certificate“ ausstellen lassen könnte, um allenfalls irgendwie nach Gambia zu gelangen, bräuchte er laut Angaben der gambischen Botschaft eine Geburtsurkunde, eine nationale Identitätskarte, eine konsularische Karte, eine Kopie der vorherigen Reisedokumente und einen Polizeibericht, sollte der Reisepass verloren oder gestohlen sein (https://gambiahc.org.uk/consular-services/emergency-travel-certificate/, Zugriff am 21.06.2023). Wie festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über keine Geburtsurkunde und auch sonst keine gambischen Dokumente. Das Honorarkonsulat der Republik Gambia für XXXX & XXXX bestätigt auf seiner Homepage (https://honorary-consulate.de/services, Zugriff am 21.06.2023), dass „es immer noch keine Möglichkeit [gibt,] Anträge für Pässe in unseren Botschaften, Konsulaten sowie Honorarkonsulaten entgegenzunehmen“. Weiters wird erklärt, dass herkömmliche, nicht biometrische Reisepässe in Banjul, Gambia ausgestellt werden, ohne persönliche Anwesenheit. Dafür müssten Freunde, Verwandte oder Anwälte nach Banjul reisen und ist zudem wieder eine Geburtsurkunde nötig. Geburtsurkunden sind zum Beispiel über Bürgermeister oder Gesundheitszentren in Gambia zu bekommen. Da der Beschwerdeführer Gambia bereits vor 15 Jahren verlassen hat und der minderjährigen Tochter derartige Besorgungen bei Behörden nicht zugemutet werden können, erscheint auch das Erlangen dieser Dokumente in Gambia aussichtslos.Das Honorarkonsulat der Republik Gambia für römisch 40 & römisch 40 bestätigt auf seiner Homepage (https://honorary-consulate.de/services, Zugriff am 21.06.2023), dass „es immer noch keine Möglichkeit [gibt,] Anträge für Pässe in unseren Botschaften, Konsulaten sowie Honorarkonsulaten entgegenzunehmen“. Weiters wird erklärt, dass herkömmliche, nicht biometrische Reisepässe in Banjul, Gambia ausgestellt werden, ohne persönliche Anwesenheit. Dafür müssten Freunde, Verwandte oder Anwälte nach Banjul reisen und ist zudem wieder eine Geburtsurkunde nötig. Geburtsurkunden sind zum Beispiel über Bürgermeister oder Gesundheitszentren in Gambia zu bekommen. Da der Beschwerdeführer Gambia bereits vor 15 Jahren verlassen hat und der minderjährigen Tochter derartige Besorgungen bei Behörden nicht zugemutet werden können, erscheint auch das Erlangen dieser Dokumente in Gambia aussichtslos. All diese Informationen waren durch einfache Recherchen auf den zitierten Webseiten zu erlangen und wäre dies auch dem BFA möglich gewesen, hätte es seine amtswegige Ermittlungspflicht wahrgenommen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A):

§ 88Abs. 2a FPG

(2a)sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG

(2a)sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7). Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, ua in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass für subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, ua in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass für subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist somit an zwei Voraussetzungen geknüpft, das Bestehen von subsidiärem Schutz und die Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisedokuments vom Heimatstaat des Fremden (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist somit an zwei Voraussetzungen geknüpft, das Bestehen von subsidiärem Schutz und die Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisedokuments vom Heimatstaat des Fremden vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] §°88 FPG K8 f). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu Paragraph 88, FPG Anmerkung 2). Konkret wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres als subsidiär Schutzberechtigter mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2022 erteilt.Konkret wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres als subsidiär Schutzberechtigter mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2022 erteilt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegen, dass es ihm tatsächlich nicht zumutbar ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Auch wurden vom BFA zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung eines Reisedokumentes sprechen würden, und ist derartiges auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist.

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde und Heranziehens allgemein zugänglicher Informationen gambischer Vertretungsbehörden auf deren Homepages der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I423.1415473.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.