Obsah (12)
§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29§ 7§ 6RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlL515 2269263-1 Spruch, L515 2269263-1/10E Schriftliche Ausfertigung des am 24.05.2023 mündlich verkündeten Erkenn
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan. Die bP brachte nach rechts-widriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 24.06.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan. Die bP brachte nach rechts-widriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 24.06.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.
- Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.06.2022 brachte die bP befragt, wann sie den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, sinngemäß vor, dass sie den Entschluss bereits 2014 gefasst habe und 2014 legal mit dem Flugzeug und dem eigenen Reisepass in die Türkei gereist sei. Vor zwei Jahren sei sie sodann von der Türkei nach Serbien weitergereist. Befragt nach einem bestimmten Reiseziel brachte die bP vor, dass sie nach Großbritannien wollte, weil es ein Traum von ihr wäre.römisch eins.
- Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.06.2022 brachte die bP befragt, wann sie den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, sinngemäß vor, dass sie den Entschluss bereits 2014 gefasst habe und 2014 legal mit dem Flugzeug und dem eigenen Reisepass in die Türkei gereist sei. Vor zwei Jahren sei sie sodann von der Türkei nach Serbien weitergereist. Befragt nach einem bestimmten Reiseziel brachte die bP vor, dass sie nach Großbritannien wollte, weil es ein Traum von ihr wäre. Als Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates brachte die bP vor, dass das Staatssystem in Aserbaidschan sehr korrupt sei, die Menschen sich gegenseitig verraten würden und man trotz Ausbildung keine Arbeit finden würde. Die bP bat darum, dass ihr Land nicht davon erfahren sollte, dass sie in Österreich um Asyl ansuche, sonst würde sie ihre Familie in Gefahr bringen. Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP, dass ihr die Behörde aufgrund der gegenständlichen Antragstellung Vorwürfe machen würden. I.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen):römisch eins.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen): „[…] Sie wurden am 15.12.2022 niederschriftlich vor dem BFA […] einvernommen. Hierbei gaben Sie folgendes an: … LA: Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren? VP: Ja, ich bin gesund und ich kann der Einvernahme folgen. … LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt? VP: Ich bin in der Grundversorgung. LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche soziale Bindungen? (Freunde/Bekannte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen) VP: Nein. LA: Machen Sie hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche gemacht? VP: In unserer Unterkunft besuche ich einen Deutschkurs und ich lerne auch selbst Deutsch. LA: Sprechen sie Deutsch? VP: Ich kann ein wenig Deutsch. LA: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an irgendwelchen Erkrankungen? VP: Ich bin gesund. LA: Nehmen Sie Medikamente? VP: Nein. LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit. VP: Ich heiße […] und wurde am […] in […] geboren. Ich bin aserbaidschanischer Staatsangehöriger. LA: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder haben Sie jemals irgendwelche Dokumente gehabt? VP: Ich habe in meiner Heimat einen Ausweis und einen Führerschein, ich kann mir diese schicken lassen. LA: Wo ist Ihr Reisepass? VP: Er ist abgelaufen und befindet sich in der Türkei. LA: Ihnen wird eine Frist von 4 Wochen gewährt, um die Dokumente der Behörde vorzulegen. Das Fristende ist der 12.01.
- Sind Sie damit einverstanden? VP: Ja. LA: Welcher Volksgruppe und Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin Aserbaidschaner und Atheist. LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? VP: Ich bin ledig. Ich habe keine Kinder. LA: Welche Schulbildung bzw. Ausbildung haben Sie? VP: Ich bin 9 Jahre in die Grund- und Mittelschule gegangen. Danach habe ich drei Jahre ein Schweißer-Ausbildung absolviert. LA: Wann waren Sie das letzte Mal in Aserbaidschan? VP: Ich bin 2014 ausgereist. Ich war 6 Jahre in Istanbul. Danach war ich 2 Jahre in Serbien und danach bin ich nach Österreich geflüchtet. LA: Wo haben in Aserbaidschan gelebt? VP: In der Stadt […]. Befragt, ich habe vor von meiner Geburt bis zu meiner Ausreise gelebt. LA: Mit wem haben Sie in Aserbaidschan in einem gemeinsamen Haushalt gelebt? VP: Ich habe dort mit meinen Eltern, meinem Bruder und meiner Schwester gelebt. Sie leben noch immer in Aserbaidschan. LA: Wie haben Sie den Lebensunterhalt in Aserbaidschan bestritten? VP: Mein Vater war Händler und ich habe mit meinem Vater gearbeitet. LA: Wann, vor Ihrer Ausreise aus Aserbaidschan, war Ihr letzter Arbeitstag? VP: Ich bin Ende des Sommers 2014 ausgereist. Ich habe bis zu meiner Ausreise mit meinem Vater gearbeitet. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche Situation in Aserbaidschan beschreiben? VP: Es war sehr gut. LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Aserbaidschan zu verlassen? VP: Weil ich Atheist bin. Ich wurde von meinen Verwandten und meinen Freunden diskriminiert. Ich wurde beschimpft, beleidigt und erniedrigt. Mein ganzes Umfeld war sunnitisch und sie haben gefastet und gebetet. Ich habe es nicht gemacht, deswegen wurde ich diskriminiert und unmenschlich behandelt. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein, keine. LA: Aus dem Länderinformationsblatt zu Aserbaidschan ergibt sich folgendes: „Religionswechsel – auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen – wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet (AA 25.3.2022).“ Wieso haben Sie dennoch Aserbaidschan verlassen? VP: Es kann stimmen, was Sie sagen, aber meine ganze Umgebung war streng islamisch. Sie haben mich unter Druck gesetzt und mich als Heiden bezeichnet. Zu dieser Zeit wurden sehr viele Aserbaidschaner für den Krieg in Syrien rekrutiert. Daher stand die Gesellschaft unter streng islamischen Einfluss. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Ich möchte noch erwähnen, dass meine Familie und mein Umfeld mir gesagt haben, dass Aserbaidschan ein islamisches Land ist und ich mich an die Regeln halten soll. LA: Haben Sie noch Kontakt zu Verwandten, Bekannten oder Freunden, die sich in Aserbaidschan aufhalten? VP: Ich habe keinen Kontakt zu meinen Angehörigen. LA: Was fürchten Sie bei einer eventuellen Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich fürchte, dass ich wieder von meiner Familie und meinem Umfeld bedroht werde. Ich habe seit 2014 keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. Wenn ich nach Aserbaidschan zurückkehre, hätte ich keine Unterkunft und keine Möglichkeit meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. LA: Wo befinden sich Ihre Dokumente, die Sie auf dem Handy haben? VP: Ich werde diese von meinem Bruder anfordern. Ich habe nur Kontakt zu meinem Bruder. LA: Können Sie sich an die Sicherheitsbehörden in Aserbaidschan wenden, falls Sie von Ihren Angehörigen bedroht werden? VP: Die Polizisten sind auch Moslem. Ich habe auch Angst, dass sie mich auch verprügeln werden. Ich habe einmal gehört, dass jemand Gott beschimpft hat. Er wurde von der Polizei verprügelt. LA: Seit wann sind Sie Atheist? VP: Seit
- Befragt, seit Anfang
- LA: Wieso sind Sie Atheist geworden? VP: Ich habe nirgendwo einen Beweis dafür gefunden, dass Gott existiert. LA: Möchten Sie noch etwas ergänzen oder hinzufügen? VP: Nein, ich habe nichts hinzuzufügen.[…]“VP: Nein, ich habe nichts hinzuzufügen., […]“ I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan
§ 46FPG zulässig sei.
Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
§ 55FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch eins.4. Der Antrag der b
P auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen):römisch eins.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen): „[…] Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität konnte mangels eines zweifelfreien nationalen Identitätsdokuments nicht festgestellt werden. […] Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Das Bundesamt kann aus Ihren Ausführungen jedoch nicht erkennen, inwiefern Sie in Asserbaidschan dadurch von einer Verfolgung im Sinne der Konvention betroffen gewesen wären oder dass die Handlungen Ihres Umfeldes eine Intensität erreicht hätten, wonach die Schwelle eines asylrechtlich relevanten Eingriffs überschritten worden wäre. Sie brachten im Zuge Ihres Verfahrens keine Verfolgungshandlungen vor, die eine gewisse Intensität erreicht hätten. … Im Laufe Ihres Verfahrens brachten Sie auch keine sonstigen Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person vor, die sich in Aserbaidschan zugetragen hätten, wodurch die asylrelevante Schwelle eines Vorfalls überschritten worden wäre. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es besteht keine sonstige, wie auch immer geartete, besondere Gefährdung Ihrer Person in Aserbaidschan. Sie werden in Aserbaidschan, nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu Ihrer Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt, zumal Sie keine glaubhaften individuellen Gründe vorbrachten. Ihnen droht aufgrund Ihrer Ausreise, Ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung. Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Sie in Ihrem Heimatland Aserbaidschan einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen bei Ihrer Rückkehr drohen würde. Sie haben im Falle Ihrer Rückkehr die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO´s in Aserbaidschan zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es ist Ihnen auch zuzumuten, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern. Ebenso verfügen Sie über ausreichende Anknüpfungspunkte in Ihrem Herkunftsstaat, sodass Sie keinerlei existenzbedrohenden Gefahr, im Falle einer Rückkehr, ausgesetzt sind. Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat auch keine Verfolgung droht, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen in Aserbaidschan auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Darüber hinaus haben Sie bereits vor Ihrer Ausreise aus Aserbaidschan Ihren Lebensunterhalt bestreiten können, sodass im Zuge Ihres Verfahrens keine Gründe hervorgekommen sind, wonach Sie im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan von einer existenzbedrohenden Notlage betroffen wären. In Aserbaidschan ist darüber hinaus die Sicherheitslage stabil, sodass von keiner Verletzung gem. Art 2 und 3 der EMRK auszugehen ist.In Aserbaidschan ist darüber hinaus die Sicherheitslage stabil, sodass von keiner Verletzung gem. Artikel 2 und 3 der EMRK auszugehen ist. […]“ I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. römisch eins.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. I.5. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.5. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.5.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Die bB habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, folglich eine unschlüssige Beweiswürdigung getroffen. So habe die bB ihre Verpflichtung übersehen, sich mit der persönlichen Situation der bP im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellngen auseinanderzusetzen. römisch eins.5.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Die bB habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, folglich eine unschlüssige Beweiswürdigung getroffen. So habe die bB ihre Verpflichtung übersehen, sich mit der persönlichen Situation der bP im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellngen auseinanderzusetzen. I.5.2. Beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und der bP den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung vorliegen würden; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an die Behörde zurückzuverweisen in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen würden.römisch eins.5.2. Beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und der bP den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung vorliegen würden; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an die Behörde zurückzuverweisen in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen würden. I.6. Das ho. Gericht ordnete für den 24.05.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan übermittelt. Weiters wurde die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet:römisch eins.6. Das ho. Gericht ordnete für den 24.05.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan übermittelt. Weiters wurde die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet: „1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben. 2) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an. 3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau. 4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(
- en)bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift. 5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln? 6)
- a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en).
- b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.6)
- a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). ,
- b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor., 7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):
- a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung)
- b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?
- c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):,
- a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung) ,
- b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? ,
- c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben? 8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)? 9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich? 10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten? 11) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) 12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit? 13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.) 14) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke. 15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben. 16) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen.“ I.6.1. Die bP machte von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme noch vor der mündlichen Verhandlung keinerlei Gebrauch.römisch eins.6.1. Die bP machte von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme noch vor der mündlichen Verhandlung keinerlei Gebrauch. I.6.2. Die bB wurde ebenfalls eingeladen, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken und sich im Rahmen einer Stellungnahme zu äußern. Eine solche Äußerung fand nicht statt.römisch eins.6.2. Die bB wurde ebenfalls eingeladen, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken und sich im Rahmen einer Stellungnahme zu äußern. Eine solche Äußerung fand nicht statt. I.7. Am 24.05.2023 fand vor ho. Gericht die mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben.römisch eins.7. Am 24.05.2023 fand vor ho. Gericht die mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben. „… RI. Sie gaben bisher an, gesund zu sein. Ist diese Aussage nach wie vor aktuell? P: Ja. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern? P: Es ist alles noch richtig. RI: Haben Sie in Europa außerhalb von Österreich weitere Verwandte oder Familienmitglieder? P: Nein. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Keine Deutsch. Weiter mit Dolmetscher: RI: Die belangte Behörde wies ihren Antrag auf internationalen Schutz ab und erließ eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Dies wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen? P: Wie soll ich das genau erklären? Bei der ersten Verhandlung, kann es sein, ich bin mir ziemlich sicher, war ich sehr nervös und aufgeregt. Die Wertschätzung meiner Worte können nicht ganz richtig gewesen sein, man möge mir dies verzeihen. RI wiederholt die Frage und erläutert diese. P: Das ist eine gute Frage. Es ist schwierig, dies auszuführen. Ich sehe die Schuld nicht an anderen Personen, sondern an mir selbst. Wenn ich gewisse Sachen angebe, bleibt dies hier und geht nicht nach außen? RI erörtert dies. P: Dann kann ich darüber reden. Bei der ersten Verhandlung waren viele Sachen, die mir nicht sehr gefallen haben. Da sind Sachen passiert, der Dolmetscher hat das Telefon genommen und hat mit einer Partei kommuniziert und haben dann darüber gelacht. Das hat mir nicht sehr gefallen. Der Dolmetscher, mit wem er kommuniziert hat, kann ich nicht mehr sagen. Aber ich will nicht, dass diese Leute, aufgrund meiner Aussage, Probleme bekommen. (P hört auf zu sprechen.) RI: Wann haben Sie Aserbaidschan verlassen? P: 2014, nachgefragt gebe ich an, dass ich mich nicht mehr genau erinnern kann, wann genau. RI: Wie haben Sie Aserbaidschan verlassen? P: Mit dem Flugzeug in die Türkei. Ich war sechs Jahre in der Türkei. Nachgefragt gebe ich an, dass es keine legale Ausreise war. RI: Was war daran illegal? P: Ich bin in die Türkei zwar legal eingereist, habe dann aber meinen Pass zerrissen und bin illegal nach Serbien gereist. RI: Sind Sie aus Aserbaidschan legal ausgereist? P: Ja, da bin ich legal ausgereist. RI: Seit wann sind sie Atheist? P: Ich war ca. 23 oder 24 Jahre alt, das war 21011/2012. Da habe ich den Glauben hinterfragt. P: Ich war ca. 23 oder 24 Jahre alt, das war 21011 aus 2012,. Da habe ich den Glauben hinterfragt. RI: Was hinderte Sie konkret, als Atheist in Aserbaidschan zu leben? P: Ich habe in meiner näheren Umgebung von fremden Leuten Gewalt erfahren. RI: Wie haben Sie diese fremden Leute als Atheist erkannt? P: Sie Stadt, wo ich war, ist sehr klein. Man kennt sich halt, jeder kennt jeden. Man sitzt bei Stammtischen und Kaffeehäusern, wo man sich sammelt und austauscht. RI: Warum konnten Sie als Atheist nicht in Aserbaidschan, aber sehr wohl in der Türkei leben? P: Ich habe in der Türkei die Gewalt nicht erfahren, die ich in Aserbaidschan erfahren habe. RI: Wie erklären Sie sich das? P: Türkei ist ein sehr großes Land, ein großes Volk. Die Türkei ist bezüglich des Glaubens sehr tolerant, da gibt es auch Christen und Katholiken. Dort wird man fairer behandelt, auch wenn man einer anderen Religion angehört oder keiner. Die Gewalt, die ich in Aserbaidschan erfahren habe, war in der Türkei nicht. RI:
den Feststellungen der belangten Behörde ist Aserbaidschan ein säkularer Staat, der Religionswechsel ist nicht strafbar und führt auch zu keiner systematischen gesellschaftlichen Ausgrenzung. Der Berichtslage folgend herrscht auch in Aserbaidschan, insbesondere in den größeren Städten ein religiöses-tolerantes Klima. P: Das mag in größeren Städten der Fall sein. Es mag auch sein, dass manches in größeren Städten toleriert wird, aber da wo ich herkomme, da kennt jeder jeden und hier ist die Toleranz nicht so groß bemessen. RI: Es wäre Ihnen freigestanden, Ihren Wohnsitz in eine größere aserbaidschanische Stadt, wie etwa Baku, Sunqait oder Ganca zu verlegen. Dort hätten Sie als Atheist unbehelligt leben können! P: Woher wissen sie, dass mir das in großen Städten nicht widerfahren wird. RI: Die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland ist in Aserbaidschan einerseits nicht strafbar und wird andererseits von Österreich nicht den aserbaidschanischen Behörden mitgeteilt. Ebenso müssen freiwillig rückkehrende oder abgeschobene Aserbaidschaner alleine wegen dieses Umstandes mit keinen Repressalien rechnen. Aus Österreich abgeschobene Aserbaidschaner müssen nicht mit einer schlechteren Behandlung rechnen als Aserbaidschaner, die aus anderen westeuropäischen Staaten abgeschoben werden (vgl. im Akte aufliegende Anfragebeantwortung der Staaten-dokumentation des BFA vom 1.9.2022) Aus Österreich abgeschobene Aserbaidschaner müssen nicht mit einer schlechteren Behandlung rechnen als Aserbaidschaner, die aus anderen westeuropäischen Staaten abgeschoben werden vergleiche im Akte aufliegende Anfragebeantwortung der Staaten-dokumentation des BFA vom 1.9.2022) P: Das stimmt. Fragen der RV: RV: Welche konkreten Gewaltvorfälle haben sie in Aserbaidschan, aufgrund Ihres Atheismus erlebt?Regierungsvorlage, Welche konkreten Gewaltvorfälle haben sie in Aserbaidschan, aufgrund Ihres Atheismus erlebt? P: Die ganze Familie hat Gewalt erfahren. Mein Vater wurde geschlagen. Ich wurde geschlagen. Man konnte nicht einfach so in die Öffentlichkeit gehen, ohne Angst zu haben, man wusste nie, wenn eine Gruppe auf mich zuging, ob sie dir nicht Gewalt antun wollen. Wir sind oft beschimpft worden, „ihr seid glaubenslos, ihr gehört nicht hierher, verschwindet“. Was hat man sei so einer Gewaltandrohung für Möglichkeiten, darauf zu reagieren. RV: Von welchen Personen ging diese Gewalt konkret aus?Regierungsvorlage, Von welchen Personen ging diese Gewalt konkret aus? P: Die Leute, die in meiner Umgebung waren, meine Freunde, meine nähere Umgebung., Verwandte und Familie. Das waren zum Teil auch Leute, mit denen ich auch in der Vergangenheit zusammen gebetet habe. RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. Stellungnahme der RV: Keine Stellungnahme. Stellungnahme der Regierungsvorlage, Keine Stellungnahme. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will: Ich will nicht mehr zurück, ich will auch die Situation, die ich hatte, nicht mehr erleben. Wenn ich zurückgeführt werden sollte und mir das gleiche widerfahren würde, dann würde ich mir das Leben nehmen, denn ich habe nichts zu verlieren. Ich lebe derzeit in […], es ist dort sehr schön. Ich bin sehr glücklich, in diesem Land zu sein. Ich bin 36 Jahre und Single und will hier mein Glück erleben. Dazu möchte ich eine Chance von Ihnen bekommen. […]“ I.8. Die bB nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.8. Die bB nahm an der Verhandlung nicht teil. I.9. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. §§ 17, 31 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG nach der mündlichen Verhandlung am 24.05.2023 für geschlossen erklärt und
§ 29Abs. 2 Vw
GVG das Erkenntnis samt wesentlicher Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet.römisch eins.9. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. Paragraphen 17, 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG nach der mündlichen Verhandlung am 24.05.2023 für geschlossen erklärt und
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis samt wesentlicher Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet. I.
- Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde der bB samt Hinweis auf die mündliche Verkündung übermittelt.römisch eins.
- Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde der bB samt Hinweis auf die mündliche Verkündung übermittelt. I.
- Einlangend am 30.05.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 24.05.2023 durch die bP fristgerecht beantragt. römisch eins.
- Einlangend am 30.05.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 24.05.2023 durch die bP fristgerecht beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Aseri, welcher aus einem überwiegend von Aseris bewohnten Gebiet stammt und die Sprachen Aseri und Türkisch beherrscht. Die bP bezeichnet sich selber als Atheist, zuvor war die bP Moslem. Die bP ist ein gesunder, mobiler, anpassungsfähiger, arbeitsfähiger Mann mit einer – wenn allenfalls auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die bP hat keine gesundheitlichen Gebrechen und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung. Es bestehen keine Hinweise, dass die bP keinen Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitssystem findet. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die volljährige bP hat Zugang zum aserbaidschanischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Familienangehörige, in Form der Eltern und Geschwister etc. leben nach wie vor in Aserbaidschan und sind sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Die bP pflegt Kontakt zu ihrem Bruder. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hält sich seit knapp einem Jahr im Bundesgebiet auf und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen (unbegründeten) Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner ihr nahestehenden Person zusammen. Die bP möchte ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und lebt aktuell von der Grundversorgung. Die bP hat keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen, die auch Asylwerbern zugänglich sind, etwa im Bereich der saisonalen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe, bzw. selbstständiger Tätigkeit. Die bP verfügt kaum über Deutschkenntnisse. Sie war sichtlich weder in der Lage einfache Fragestellungen in deutscher Sprache in der Beschwerdeverhandlung zu verstehen bzw. zu beantworten, noch ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Eine weitergehende Eingliederung in die österreichische Gesellschaft, etwa durch ehrenamtliches Engagement, etc. kann nicht festgestellt werden. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht nicht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschanrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan II.1.2.
- Das ho. Gericht geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der bB in Bezug auf deren objektiven Aussagekern davon aus, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf die Lage der Menschenrechte ist davon auszugehen, dass sich diese in manchen Bereichen als problematisch darstellt, die bP hiervon jedoch im Wesentlichen nicht betroffen ist. Korruption und polizeiliche bzw. behördliche Willkür können sich im Einzelfall problematisch darstellen. Die Todesstrafe wurde in Aserbaidschan abgeschafft. Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit und so leben zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Ein Religionswechsel ist nicht strafbar und führt zu keiner systematischen gesellschaftlichen Ausgrenzung. Den Länderberichten folgend herrscht in Aserbaidschan, insbesondere in den größeren Städten, ein religiöses-tolerantes Klima. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. römisch zwei.1.2.
- Das ho. Gericht geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der bB in Bezug auf deren objektiven Aussagekern davon aus, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf die Lage der Menschenrechte ist davon auszugehen, dass sich diese in manchen Bereichen als problematisch darstellt, die bP hiervon jedoch im Wesentlichen nicht betroffen ist. Korruption und polizeiliche bzw. behördliche Willkür können sich im Einzelfall problematisch darstellen. Die Todesstrafe wurde in Aserbaidschan abgeschafft. Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit und so leben zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Ein Religionswechsel ist nicht strafbar und führt zu keiner systematischen gesellschaftlichen Ausgrenzung. Den Länderberichten folgend herrscht in Aserbaidschan, insbesondere in den größeren Städten, ein religiöses-tolerantes Klima. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. II.1.2.
- Abgestimmt auf das Vorbringen der bP hält das ho. Gericht weiters Folgendes fest:römisch zwei.1.2.
- Abgestimmt auf das Vorbringen der bP hält das ho. Gericht weiters Folgendes fest: Die aserbaidschanische Verfassung sieht eine Republik mit einer präsidialen Regierungsform vor (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 7 Abs. 3), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. In den ländlichen Gebietsverwaltungskörperschaften (sog. „Rayons“) üben die vom Präsidenten eingesetzten lokalen Gouverneure die politische Macht aus (AA 25.3.2022).Die aserbaidschanische Verfassung sieht eine Republik mit einer präsidialen Regierungsform vor (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 7, Absatz 3,), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. In den ländlichen Gebietsverwaltungskörperschaften (sog. „Rayons“) üben die vom Präsidenten eingesetzten lokalen Gouverneure die politische Macht aus (AA 25.3.2022). In der Praxis dominiert der Staatspräsident das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von sieben Jahren gewählt und kann seit einer Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Das Einkammerparlament besteht aus 125 nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht haben der Präsident, das Oberste Gericht, das Parlament der Autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf Initiativen des Präsidialamtes zurück. Diskussionen zu streitigen Themen finden selten statt (AA 25.3.2022). Bei den Präsidentschaftswahlen vom
- April 2018 wurde Präsident Aliyev erwartungsgemäß im Amt bestätigt (86,0 %) (AA 25.3.2022). 2019 löste der Präsident die Nationalversammlung nach einem entsprechenden Aufruf der Nationalversammlung auf und kündigte für Februar 2020 vorgezogene Wahlen für das Gremium an. Einige Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen unter Hinweis auf das restriktive Umfeld, während andere Oppositionsparteien und -gruppen an den Wahlen teilnahmen. Nach Angaben der Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), verhinderten die restriktive Gesetzgebung und das politische Umfeld einen echten Wettbewerb bei den Wahlen im Februar 2020 (USDOS 12.4.2022). Lediglich ein Vertreter der (echten) Opposition, in diesem Fall der REAL-Partei, wurde ins Parlament gewählt (AA 25.3.2022). Obwohl die Verfassung den Bürgern die Möglichkeit einräumt, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen, schränkte die Regierung diese Möglichkeit weiterhin ein, indem sie den Wahlprozess behinderte (USDOS 12.4.2022). Die regierende Neue Aserbaidschanische Partei dominierte weiterhin das politische System. Einheimische Beobachter berichteten, dass Mitglieder der Regierungspartei Vorteile erhielten, z. B. Vorrang bei der Vergabe öffentlicher Ämter. Im Laufe des Jahres setzte ein Beamter der Präsidialverwaltung die direkte Kommunikation mit einigen der 58 registrierten politischen Parteien und Gruppen des Landes fort. Der Beamte hielt das ganze Jahr über Treffen mit politischen Persönlichkeiten ab, darunter auch mit Vertretern ausgewählter Oppositionsparteien. Trotz des Dialogs gab es jedoch weiterhin Beschränkungen für die politische Beteiligung (USDOS 12.4.2022) . Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand Juni 2021%29%2C 25.03.2022.pdf. Zugriff 23.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html. Zugriff 24.5.2022 Sicherheitslage Vor Reisen in die Region Bergkarabach (einschließlich der von Aserbaidschan kontrollierten Teile), die übrigen ehemaligen besetzten Gebiete und das gesamte Grenzgebiet zu Armenien wird gewarnt. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, ist durch den Waffenstillstand aufgrund der dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom
- November 2020 zunächst zwar beendet, ein Befahren und Betreten dieser Bezirke ist ohne Genehmigung der aserbaidschanischen Behörden aus Sicherheitsgründen weiterhin untersagt (AA 27.5.2022; vgl. EDA 27.5.2022). (BMEIA 27.5.2022). Minen- und Sprengstoffgefahr gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien (AA 27.5.2022).Vor Reisen in die Region Bergkarabach (einschließlich der von Aserbaidschan kontrollierten Teile), die übrigen ehemaligen besetzten Gebiete und das gesamte Grenzgebiet zu Armenien wird gewarnt. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, ist durch den Waffenstillstand aufgrund der dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom
- November 2020 zunächst zwar beendet, ein Befahren und Betreten dieser Bezirke ist ohne Genehmigung der aserbaidschanischen Behörden aus Sicherheitsgründen weiterhin untersagt (AA 27.5.2022; vergleiche EDA 27.5.2022). (BMEIA 27.5.2022). Minen- und Sprengstoffgefahr gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien (AA 27.5.2022). Demonstrationen und Proteste der Opposition finden in den übrigen Landesteilen gelegentlich statt und haben meist ein starkes Aufgebot von Sicherheitskräften zur Folge. Vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen können insbesondere bei nicht genehmigten Protestaktionen nicht ausgeschlossen werden (AA 27.5.2022). Die Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 27.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.5.2022): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, Sicherheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/ aserbaidschansicherheit/201888■ Zugriff 27.5.2022 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (27.5.2022): Aserbaidschan, aktuelle Hinweise, Sicherheit und Kriminalität, https://www■bmeia■gv■at/reise-services/reiseinformation/land/aserbaidschan/■ Zugriff 27.5.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.5.2022): Reisehinweise für Aserbaidschan, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/ reisehinweise-fueraserbaidschan.html#eda61e9c
- Zugriff 27.5.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richter, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie von allen Personen angerufen werden, die sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in ihren Grundfreiheiten verletzt fühlen (AA 25.3.2022). Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch (AA 25.3.2022). In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen (AA 25.3.2022).In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Artikel 63, garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen (AA 25.3.2022). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Ethnie, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Es gibt Anhaltspunkte für politisch motivierte Strafverfahren (AA 25.3.2022). Obwohl das Gesetz grundsätzlich rechtsstaatliche Bestimmungen und Verfahren (Zugang zu Rechtsbeistand und Rechtsmittel, Kontakt mit Angehörigen, Anhörung vor einem Richter, Unschuldsvermutung, begrenzte Untersuchungshaft etc.) garantiert, hielt sich die Regierung im Allgemeinen nicht immer an diese Vorgaben, insbesondere in allen Fällen, die als politisch motiviert galten (USDOS 12.4.2022). Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem Richter auf bis zu 18 Monate verlängert werden, je nach dem mutmaßlichen Verbrechen und den Erfordernissen der Ermittlungen (USDOS 12.4.2022). Es gab zwar ein formelles Kautionssystem, aber die Richter machten im Laufe des Jahres keinen Gebrauch davon (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die aus strafrechtlichen oder anderen Gründen festgenommen oder inhaftiert wurden, das Recht haben, die Rechtsgrundlage, die Dauer oder den willkürlichen Charakter ihrer Inhaftierung vor Gericht anzufechten und eine unverzügliche Freilassung und Entschädigung zu erwirken, wenn sich herausstellt, dass sie unrechtmäßig festgehalten wurden. Die Justiz entschied in solchen Fällen jedoch nicht unabhängig (USDOS 12.4.2022) . Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, waren die Richter funktionell nicht von der Exekutive unabhängig. Die Justiz war nach wie vor weitgehend korrupt und ineffizient. Glaubwürdigen Berichten zufolge nahmen Richter und Staatsanwälte insbesondere in politisch heiklen Fällen Anweisungen von der Präsidialverwaltung und dem Justizministerium entgegen. (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung die Verwendung unrechtmäßig erlangter Beweise verbietet, gaben einige Angeklagte an, dass die Polizei und andere Behörden Zeugenaussagen durch Folter oder Missbrauch erlangt hätten. Menschenrechtsbeobachter berichteten außerdem, dass die Gerichte den Missbrauchsvorwürfen nicht nachgingen und es keinen unabhängigen gerichtsmedizinischen Sachverständigen gab, der die Behauptungen über den Missbrauch hätte bestätigen können. Die Ermittlungen konzentrierten sich häufig darauf, Geständnisse zu erlangen, anstatt physische Beweise gegen Verdächtige zu sammeln (USDOS 12.4.2022). Die Bürger haben das Recht, wegen Menschenrechtsverletzungen Schadenersatz oder die Beendigung von Menschenrechtsverletzungen einzuklagen. Alle Bürger haben das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel, einschließlich einer Berufung beim Obersten Gerichtshof und dessen Entscheidung, den EGMR anzurufen (USDOS 12.4.2022). Das Justizministerium berichtete, dass die Behörden im Laufe des Jahres mehr als 2.500 Bürgern die Verwendung von GPS-fähigen elektronischen Überwachungsarmbändern erlaubt haben, wodurch sie der Inhaftierung entgehen konnten (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand Juni 2021%29%2C 25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html. Zugriff 23.5.2022 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Lande zuständig und unterstehen direkt dem Präsidenten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Das Innenministerium beaufsichtigt die lokalen Polizeikräfte und unterhält die internen Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für inländische Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Angelegenheiten des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. Der Staatliche Migrationsdienst und der Staatliche Grenzdienst sind für die Migration und die Durchsetzung der Grenzkontrollen zuständig (USDOS 12.4.2022).Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Lande zuständig und unterstehen direkt dem Präsidenten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Das Innenministerium beaufsichtigt die lokalen Polizeikräfte und unterhält die internen Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für inländische Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Angelegenheiten des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. Der Staatliche Migrationsdienst und der Staatliche Grenzdienst sind für die Migration und die Durchsetzung der Grenzkontrollen zuständig (USDOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022) . Es gab weiterhin Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen in Polizeigewahrsam. Die Generalstaatsanwaltschaft ist befugt, zu untersuchen, ob die von den Sicherheitskräften begangenen Tötungen gerechtfertigt waren, und die Strafverfolgung zu betreiben (USDOS 12.4.2022) . Das Land verfügt über ein Militärgerichtssystem mit zivilen Richtern. Das Militärgericht behält die ursprüngliche Zuständigkeit für alle Fälle im Zusammenhang mit Krieg oder Militärdienst (USDOS 12.4.2022) . Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges Amt%2C Bericht %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand Juni 2021%29%2C 25.03.2022.pdf. Zugriff 23.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html. Zugriff 23.5.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und das Strafgesetzbuch derartige Praktiken verbieten und eine Verurteilung mit bis zu 10 Jahren Haft bestrafen, gab es weiterhin glaubwürdige Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen (USDOS 12.4.2022: vgl. AI 29.3.2022). Die meisten Misshandlungen fanden während des Polizeigewahrsams statt, wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden anwandten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022, HRW 13.1.2022).Obwohl die Verfassung und das Strafgesetzbuch derartige Praktiken verbieten und eine Verurteilung mit bis zu 10 Jahren Haft bestrafen, gab es weiterhin glaubwürdige Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen (USDOS 12.4.2022: vergleiche AI 29.3.2022). Die meisten Misshandlungen fanden während des Polizeigewahrsams statt, wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden anwandten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022, HRW 13.1.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass religiös-politische Häftlinge in Gefängnissen einem höheren Risiko von Misshandlungen und Folter im Vergleich zu den „weltlichen“ politischen Gefangenen ausgesetzt sind (AA 25.3.2022). Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von „Verschwindenlassen“ liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nicht praktiziert (AA 25.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtig Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges Amt%2C Bericht %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand Juni 2021%29%2C 25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www■ecoi■net/de/dokument/2070289■html■ Zugriff 25.5.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066481.htmL Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.htmL Zugriff 23.5.2022 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht wirksam um, so dass Beamte häufig ungestraft korrupte Praktiken ausübten. Die Regierung erzielte zwar einige Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption auf niedriger Ebene bei der Erbringung staatlicher Dienstleistungen, doch gab es immer wieder Berichte über Korruption durch Regierungsbeamte, auch auf höchster Ebene (USDOS 12.4.2022). Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International belegte Aserbaidschan 2021 den
- Platz von 180 gelisteten Staaten (TI 1.2022). Ähnlich wie in den Vorjahren bestraften die Behörden weiterhin Personen, die Korruption in der Regierung aufdeckten (USDOS 12.4.2022). Quellen: - TI - Transparency International (1.2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/aze, Zugriff 23.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html. Zugriff 24.5.2022 NGOs, Menschenrechtsaktivisten / Ombudsperson Die Regierung schränkte die Tätigkeit inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen weiterhin stark ein. Die Anwendung restriktiver Gesetze zur Einschränkung der Aktivitäten von NRO und anderer Druckmittel blieb auf demselben hohen Niveau wie in den letzten Jahren. Aktivisten berichteten auch, dass die Behörden sich weigerten, ihre Organisationen zu registrieren oder Zuschüsse zu gewähren, und dass sie die Aktivitäten ihrer Organisationen weiterhin untersuchten. Einige Menschenrechtsverteidiger konnten aufgrund verschiedener staatlicher Hindernisse, wie den eingefrorenen Bankkonten, ihre beruflichen Aufgaben nicht wahrnehmen (USDOS 12.4.2022). Die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Nichtregierungsorganisationen wird nach wie vor durch übermäßige gesetzliche und praktische Beschränkungen behindert. Im November empfahl der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Aserbaidschan, "alle Rechtsvorschriften aufzuheben, die die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen unangemessen einschränken" (AI 29.3.2022). Während die Regierung mit einigen internationalen Menschenrechts-NRO kommunizierte und auf deren Anfragen reagierte, kritisierte sie bei zahlreichen Gelegenheiten andere Menschenrechts- NRO und Aktivisten und schüchterte sie ein. Das Justizministerium verweigerte weiterhin die Registrierung oder erlegte Menschenrechts-NROs aus willkürlichen Gründen schwerwiegende administrative Beschränkungen auf (USDOS 12.4.2022). Führende Menschenrechtsorganisationen sahen sich einem feindlichen Umfeld gegenüber, wenn sie Menschenrechtsfälle untersuchten und ihre Erkenntnisse darüber veröffentlichten (USDOS 12.4.2022) . Bürger können sich bei Verstößen des Staates oder von Einzelpersonen an die Ombudsperson für Menschenrechte für Aserbaidschan oder die Ombudsperson für Menschenrechte der Autonomen Republik Nachitschewan wenden. Die Ombudsperson kann die Annahme von Missbrauchsfällen verweigern, die mehr als ein Jahr alt oder anonym sind oder bereits von der Justiz bearbeitet werden. Menschenrechtsorganisationen kritisierten, dass es der Ombudsstelle in Fällen, die als politisch motiviert angesehen werden, an Unabhängigkeit und Wirksamkeit mangelt (USDOS 12.4.2022) . Auch die Menschenrechtsbüros in der Nationalversammlung und im Justizministerium nahmen Beschwerden entgegen, führten Untersuchungen durch und gaben Empfehlungen an die zuständigen Regierungsstellen ab, wurden aber ebenfalls beschuldigt, Verstöße in politisch heiklen Fällen zu ignorieren (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html. Zugriff 25.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html. Zugriff 24.5.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog (AADie Verfassung enthält in den Artikel 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog (AA 25.3.2022) . Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten für alle, ungeachtet der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Berufs, der Überzeugungen oder der Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Gewerkschaften oder anderen öffentlichen Vereinigungen. Einschränkungen von Rechten und Freiheiten aus Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, der Weltanschauung oder der politischen oder sozialen Zugehörigkeit sind verboten (USDOS 12.4.2022). Allerdings gab es laut USDOS-Bericht glaubwürdige Berichte über unterschiedliche Menschenrechtsprobleme wie: rechtswidrige oder willkürliche Tötung; Folter harte und mitunter lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene; weit verbreitete Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in Konflikten, einschließlich des Verschwindenlassens von Personen, Folter und anderer körperlicher Misshandlungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien und des Internets, ein faktisches Verbot des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; schwerwiegende Einschränkungen der politischen Partizipation; systemische Korruption in der Regierung; polizeiliche Brutalität gegen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung; erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern; und schlimmste Formen der Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, hat sich die Menschenrechtslage speziell im Bereich der politischen Rechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013 bis 2015 nicht wieder grundsätzlich verbessert. In den Bereichen wie Frauenrechte und Inklusion von Menschen mit Behinderung zeigt Aserbaidschan allerdings Interesse (AA 25.3.2022). Jeder Staatsangehörige, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten (AA 25.3.2022). Die Schätzungen zu der Anzahl politischer Gefangener in aserbaidschanischen Gefängnissen variieren in der Größenordnung zwischen 20 (laut Europarat) und über 100 (NRO-Listen) (AA 25.3.2022) . Die Regierung hat die meisten Beamten, die Menschenrechtsverletzungen und Korruptionshandlungen begangen haben, nicht strafrechtlich verfolgt oder bestraft; Straffreiheit ist nach wie vor ein Problem (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan %28Stand Juni 2021%29%2C 25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html. Zugriff 23.5.2022 Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr, den Druck und die Verbreitung religiöser Literatur. Die Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Klerikale Tätigkeit im Ausland ausgebildeter Theologen ist offiziell verboten, wird aber oft geduldet. Die Geldstrafen für Verstöße gegen Vorschriften der Religionsgesetzgebung wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht (AA 25.3.2022). Staatlich anerkannte nichtmuslimische Glaubensgemeinschaften berichten dagegen von einem allgemein verbesserten Klima und davon, in ihrer Gemeindearbeit von staatlichen Stellen weitestgehend unbehelligt zu sein. In früheren Jahren vorkommende polizeiliche Schikanen seien kaum noch zu beobachten (AA 25.3.2022). Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 12.4.2022). Nicht registrierte islamische, in der Praxis vor allem islamistische Gruppierungen, werden besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 25.3.2022). Religionswechsel – auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen – wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet (AA 25.3.2022). Aserbaidschan ist ein säkularer Staat, und die Rechtsordnung wird durch das Zivilrecht bestimmt. Religiösen Organisationen und Mitgliedern des Klerus ist die Teilnahme an Wahlen untersagt. Obwohl die Gesellschaft ihren überwiegend säkularen Charakter bewahrt hat, versuchen religiöse Gruppen von Zeit zu Zeit, sich aktiv am politischen Leben zu beteiligen (BTI 2022).Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 48, Absatz 2,) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr, den Druck und die Verbreitung religiöser Literatur. Die Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Klerikale Tätigkeit im Ausland ausgebildeter Theologen ist offiziell verboten, wird aber oft geduldet. Die Geldstrafen für Verstöße gegen Vorschriften der Religionsgesetzgebung wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht (AA 25.3.2022). Staatlich anerkannte nichtmuslimische Glaubensgemeinschaften berichten dagegen von einem allgemein verbesserten Klima und davon, in ihrer Gemeindearbeit von staatlichen Stellen weitestgehend unbehelligt zu sein. In früheren Jahren vorkommende polizeiliche Schikanen seien kaum noch zu beobachten (AA 25.3.2022). Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 12.4.2022). Nicht registrierte islamische, in der Praxis vor allem islamistische Gruppierungen, werden besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 25.3.2022). Religionswechsel – auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen – wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet (AA 25.3.2022). Aserbaidschan ist ein säkularer Staat, und die Rechtsordnung wird durch das Zivilrecht bestimmt. Religiösen Organisationen und Mitgliedern des Klerus ist die Teilnahme an Wahlen untersagt. Obwohl die Gesellschaft ihren überwiegend säkularen Charakter bewahrt hat, versuchen religiöse Gruppen von Zeit zu Zeit, sich aktiv am politischen Leben zu beteiligen (BTI 2022). Die aserbaidschanische Bevölkerung ist mehrheitlich (zu 95 %) muslimischen Glaubens (das Schia-Sunni-Verhältnis wird dabei auf 65 zu 35 geschätzt). Weiter sind die russisch-orthodoxe Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, eine sehr kleine katholische Gemeinde, Baha’i, Krischnaiten, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie freikirchliche Bewegungen und Zeugen Jehovas vertreten (AA 25.3.2022; vgl. USCIRF 4.2022).Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, eine sehr kleine katholische Gemeinde, Baha’i, Krischnaiten, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie freikirchliche Bewegungen und Zeugen Jehovas vertreten (AA 25.3.2022; vergleiche USCIRF 4.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - BTI – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 Country Report Azerbaijan, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_AZE.pdf, Zugriff 24.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022 Todesstrafe Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.Oktober 1998 abgeschafft. Die bis zu diesem Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden (AA 25.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan %28Stand Juni 2021%29%2C 25.03.2022.pdf. Zugriff 23.5.2022 Bewegungsfreiheit Nach zuverlässigen Angaben von NROs sind staatliche Repressionen in den Regionen außerhalb der Hauptstadt tendenziell eher stärker ausgeprägt als im Großraum Baku. Als besonders streng gilt in dieser Hinsicht die autonome Exklave Nachitschewan (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte im Allgemeinen viele dieser Rechte, schränkte jedoch weiterhin die Bewegungsfreiheit einiger prominenter Oppositioneller, Aktivisten und Journalisten ein. Familienangehörige und Verwandte von politischen Gefangenen berichteten über Reiseverbote aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Familienmitglieder (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand Juni 2021%29%2C 25.03.2022.pdf. Zugriff 23.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html. Zugriff 24.5.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft Aserbaidschans ist abhängig von der Entwicklung des Ölpreises. Um die hohe Abhängigkeit von der Ölindustrie zu verringern, investiert der Staat seit ein paar Jahren in die Entwicklung des Nicht-Energiesektors und in den Ausbau der Infrastruktur, um eine Diversifizierung der Wirtschaft zu erreichen. In den letzten Jahren setzt man einen verstärkten Fokus unter anderem auf die Entwicklung der Landwirtschaft, Tourismus, Logistik und Umwelttechnik (WKO 4.2022). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 25.3.2022). Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen (AA 25.3.2022). Als Armutsgrenze gilt ein Einkommen unterhalb von 160 Aserbaidschan Manat [ca 88 €] (IOM 2021). Die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 lag bei rund 5,95 % (WKO 4.2022; vgl. statista 4.2022). Die Inflation für das Jahr 2021 wurde mit 6,7 % errechnet (WKO 4.2022; vgl. laenderdaten.info ohne Datum).Die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 lag bei rund 5,95 % (WKO 4.2022; vergleiche statista 4.2022). Die Inflation für das Jahr 2021 wurde mit 6,7 % errechnet (WKO 4.2022; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum). Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 196 AZN (Aserbaidschan Manat) pro Kopf und Monat. Für Angestellte ist das monatliche Durchschnittseinkommen 2020 auf 890 AZN gestiegen. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts gibt es unter den Arbeitgebern die verbreitete Praxis, neben einem offiziellen, versteuerten Gehalt einen monatlichen Barbetrag auszuzahlen (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht eine 40-Stunden-Woche vor. Beschäftigte in gefährlichen Berufen dürfen nicht mehr als 36 Stunden pro Woche arbeiten, jedoch hat die Regierung die Gesetze über annehmbare Arbeitsbedingungen nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan %28Stand Juni 2021%29%2C 25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - IOM - Internationale Organisation für Migration
(2021): Aserbaidschan, Länderinformationsblatt 2021, https://m ilo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/-/ Aserbaidschan_%2D_Country_Fact_Sheets_2021%2C_deutsch.pdf? nodeid=23477839&vernum=-
- Zugriff 25.5.2022 - Laenderdaten.info (ohne Datum): Aserbaidschan, Inflation, https://www■laenderdaten■info/Asien/Aserbaidschan/inflationsraten■php■ Zugriff 27.5.2022 - statista (4.2022): Aserbaidschan: Arbeitslosenquote von 2000 bis 2021 und Prognosen bis 2027, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/225802/umfrage/arbeitslosenquote-in- aserbaidschan/, Zugriff 27.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.htmL Zugriff 24.5.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2022): Außenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Aserbaidschan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aserbaidschan- wirtschaftsbericht.pdf. Zugriff 27.5.2022 Rückkehr Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Es gibt jedoch immer wieder Berichte, wonach Rückkehrende zu den Gründen für ihren Asylantrag befragt wurden (AA 25.3.2022). Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Abgeschobene Personen erhalten bei Ankunft am Flughafen lediglich eine Beratung zu Ansprechpartnern u. ä., die Erstaufnahme nach Rückkehr erfolgt üblicherweise im Familienverband (AA 25.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtig Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevantese Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand Juni 2021%29%2C 25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 Dokumente Das Urkundenwesen hat sich in den vergangenen Jahren erheblich verbessert. Aserbaidschanische Personenstandsurkunden (auch alte sowjetische Urkunden, die auf dem Gebiet der ASSR ausgestellt wurden) können seit Mai 2019 wieder legalisiert werden (AA 25.3.2022) . Die Ausstellung von unechten Pässen, Personalausweisen oder Personenstandsurkunden kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ist jedoch durch die zentrale Registrierung der Daten über die ASAN-Bürgerzentren deutlich erschwert. Auch falsche Parteiausweise sind im Umlauf. Funktionäre der Oppositionsparteien sollen in Einzelfällen gegen Entgelt bereit sein, über das politische Engagement von Personen Gefälligkeitsbescheinigungen auszustellen (AA 25.3.2022) . Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges Amt%2C Bericht %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand Juni 2021%29%2C 25.03.2022.pdf. Zugriff 23.5.2022 II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP ist aus den behaupteten Glaubensgründen keiner Gefahr in Aserbaidschan ausgesetzt bzw. ist sie im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Gefahr ausgesetzt. Alleine aus dem Grund der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich ergibt sich keine Bedrohungslage im Herkunftsstaat der bP. Die bP verfügt im Falle einer Rückkehr in die Republik Aserbaidschan über eine ausreichende Existenzgrundlage.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergibt - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergibt - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit die bP namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit die bP namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Anzuführen ist, dass es der volljährige bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Die bP bringt deutlich zum Ausdruck, dass sie vorsätzlich unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und weiter nach Österreich reiste, indem sie vor ho. Gericht schilderte, ihren Reisepass in der Türkei zerrissen zu haben (mündl. Vhdlg Seite 6). In der Einvernahme vor der bB brachte die bP hingegen widersprüchlich vor, ihr Reisepass sei abgelaufen und befände sich in der Türkei (AS 37). Ferner gab die bP an, dass sie Dokumente (einen Ausweis und einen Führerschein) von ihrem Bruder anfordern werde, zu dem sie Kontakt habe (AS 37, 43). Die bP legte weder Dokumente, noch anderweitige Beweismittel im Verfahren vor. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen - etwa die dadurch allfällig entstehenden faktischen Abschiebehindernisse - daher von der bP zu vertreten. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Der Befürchtung der bP, dass sie alleine aufgrund ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich in ihrem Herkunftsstaat Probleme bekommen werde, kann unter Zugrundelegung des oa. Quellenmaterials nicht gefolgt werden. Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland in der Regel nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Nicht verkannt wird, dass Rückkehrende in eventu zu den Gründen ihrer Asylantragstellung befragt werden können, wodurch aber keinesfalls eine Bedrohungssituation ins Treffen geführt werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass für das ho. Gericht nicht die Quellen- und Berichtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die bB, sondern jene zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht maßgeblich ist. Soweit sich das ho. Gericht auf Quellen älteren Datums bezieht, darf festgehalten werden, dass diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Darüber hinausgehende Ausführungen ergeben sich aus sowohl für die bP als aserbaidschanischen Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde notorisch bekannten Tatsachen, welche sich aus dem Inhalt einer Mehrzahl öffentlich – auch elektronisch - zugänglichen Quellen, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmen, ableiten lassen. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich das ho. Gericht nach der Durchführung eines notwendiger Weise vorzunehmenden ergänzenden Ermittlungsverfahrens vom maßgeblichen Sachverhalt ein abgerundetes Bild machen kann und führt im Rahmen der weiteren Beweiswürdigung Folgendes aus:römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich das ho. Gericht nach der Durchführung eines notwendiger Weise vorzunehmenden ergänzenden Ermittlungsverfahrens vom maßgeblichen Sachverhalt ein abgerundetes Bild machen kann und führt im Rahmen der weiteren Beweiswürdigung Folgendes aus: Aus Sicht des ho. Gerichts ist es der bP nicht gelungen, jenen Sachverhalt, auf den sie ihr Vorbringen stützt, glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Die bP erachtete sich ausweislich ihres Vorbringens vor der bB sowie vor ho. Gericht in ihrem Herkunftsstaat als von ihrem Umfeld aufgrund ihres Glaubens bedroht. In der Erstbefragung brachte die bP befragt zu ihrem Fluchtgrund vor, dass in Aserbaidschan Korruption herrsche und Menschen sich gegenseitig verraten würden. Ferner würde es trotz Ausbildung keine Arbeit geben (AS 9). Einerseits war jenes Erstvorbringen sehr allgemein gehalten und andererseits stellte es ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe ab. Eine konkrete Bedrohungssituation bezogen auf die bP konnte nicht abgeleitet werden. Im weiteren Verlauf des Administrativverfahrens steigerte die bP ihr Vorbringen insofern, als die bP angab, Atheist geworden zu sein und aufgrund dessen von Verwandten und Freunden diskriminiert und beschimpft worden zu sein. Nach Vorhalt der Länderinformationen, wonach ein Religionswechsel in Aserbaidschan zu keiner Benachteiligung führt und akzeptiert wird, brachte die bP unsubstantiiert vor, dass es zwar stimmen mag, aber ihre Umgebung sei streng islamisch gewesen und hätte die bP unter Druck gesetzt. Im Falle der Rückkehr befürchte die bP, dass sie von ihrer Familie und ihrem Umfeld bedroht werde und folglich sie keine Unterkunft und keine Möglichkeit habe ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (AS 41). In Bezug auf die Steigerung des Vorbringens war auffällig, dass die bP von alldem in der Erstbefragung nichts erwähnte und als Religionszugehörigkeit (noch) ‚Islam‘ angab (AS 4). Nicht nachvollziehbar erscheint für das ho. Gericht der behauptete Umstand, dass die bP nach ihrer Ausreise aus ihren Herkunftsstaat, welchen sie aufgrund der Bedrohung durch ihr islamisch-sunnitisches Umfeld verließ, die Türkei - abermals ein islamisches, überwiegend sunnitisch geprägtes Land, wählte um dort sechs Jahre zu verweilen. Befragt zu jener Ungereimtheit behauptete die bP vage, dass die Türkei ein sehr großes Land sei und sehr tolerant den Glauben betreffend. Die Gewalt, die sie in Aserbaidschan erfahren habe, hätte in der Türkei nicht stattgefunden (mündl. Vhdlg Seite 6). Nachgefragt, welche konkreten Gewaltvorfälle die bP erlebt habe, schilderte die bP unsubstantiiert, dass die ganze Familie Gewalt erfahren habe und die bP geschlagen worden wäre. Befragt zu den Personen, von denen die behauptete Gewalt ausging, brachte die bP ungereimt vor, dass es Leute der Umgebung gewesen seinen, Freunde, Verwandte und Familie (mündl. Vhdlg Seite 7). Die bP sprach in der Beschwerdeverhandlung erstmals von Gewaltvorfällen, konnte allerdings weder substantiierte Angaben hierzu machen, noch konkrete Akteure nennen, weshalb keine glaubhafte Bedrohungssituation ins Treffen geführt werden konnte. Darüber hinaus beschränken sich die Schilderungen der bP stets auf ihr Umfeld, wodurch es der bP unbenommen bleibt, sich außerhalb ihres Umfeldes, eben in anderen Teilen Aserbaidschans niederzulassen. Sofern sich die bP tatsächlich zum Atheismus bekennt, stellt dies aus Sicht des ho. Gerichts kein Rückkehrhindernis in ihren Herkunftsstaat dar. Den Länderberichten zufolge, ist die bP dadurch keinen staatlichen Repressalien ausgesetzt. Gesellschaftlich hat sie nicht mit landesweiten, systematischen Repressalien zu rechnen, dies gilt insbesondere für den großstädtischen Bereich, wo ein religiöses-tolerantes Klima herrscht und stünde es der bP frei, ihren Wohnsitz dorthin zu verlegen, falls sie in ihrem bisherigen Lebensbereich aufgrund der Apostasie mit Ablehnung zu rechnen hätte. Wie sich zeigt, zog das ho. Gericht im Lichte der oa. Ausführungen auch die Ausführungen der bB vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes heran. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichts-punkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung … möglich. ..."Wie sich zeigt, zog das ho. Gericht im Lichte der oa. Ausführungen auch die Ausführungen der bB vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes heran. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichts-punkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701 aus 2009,). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu Paragraph 19, AsylG Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode hinzuweisen, der ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung … möglich. ..." Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der volljährigen bP bereits bei der Antragstellung um einen volljährigen, nicht ungebildeten Menschen, welcher nicht schwerpunktmäßig über lange zurückliegende Ereignisse aus der Kindheit berichtete. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass die bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt oder überfordert gewesen wäre. Sie wusste, dass sie sich in Österreich befindet. Weiters wurde die bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes darstellen und ist auch anzunehmen, dass sich im gegenständlichen Fall die Reisebewegung von Aserbaidschan/Türkei nach Österreich im Lichte des bereits festgestellten Sachverhalts als weitaus weniger anstrengend darstellte, als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls, dass die bP in der Lage war, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht und die bB nicht angehalten sind, die Angaben der bP vor dem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung aufgenommen werden. Nicht verkannt wird von Seiten des ho. Gerichts unter Zugrundelegung der Länderberichte und der notorisch bekannten Berichtslage, dass trotz Maßnahmen der Korruptions-bekämpfung nach wie vor Korruption in Aserbaidschan herrscht. Allerdings konnte die bP nicht glaubhaft darlegen, dass sie im Falle der Rückkehr eine Gefährdung befürchten müsse. Wie die bB in ihrer Würdigung hervorhebt, brachte die bP im Zuge ihrer Angaben keine Verfolgungshandlungen vor, die eine gewissen Intensität erreicht hätten. Selbst wenn die bP im ho. Ermittlungsverfahren erstmals von Gewaltvorfällen im Herkunftsstaat spricht, so vermochte die bP keine detaillierten, konkreten Umstände benennen, die für ein glaubhaftes Geschehen sprechen würden. Gegen eine Bedrohungslage im Herkunftsstaat spricht ferner der Umstand, dass die bP ihren Angaben zufolge legal mit ihrem Reisepass ausreiste um sich in der Türkei mehrere Jahre niederzulassen. Gesamthaft betrachtet geht das ho. Gericht im Einklang mit der bB davon aus, dass die bP - mangels in sich stimmiger und einheitlicher Angaben – keiner aktuellen und konkreten Bedrohung in Aserbaidschan unterliegt und die von ihr geltend gemachten Bedrohungsmomente nicht den Tatsachen entsprechen. Die bP legte im gesamten Verfahren keinerlei Beweismittel vor die das Vorbringen untermauern könnten. Aus all den zusammengetragenen Erwägungen erweist sich das Fluchtvorbringen der bP als nicht glaubhaft und war auch nicht geeignet, die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Aserbaidschan hervorzurufen. Soweit seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der bP das behördliche Ermittlungs-verfahren beanstandet wird, geht das ho. Gericht davon, dass die im Administrativverfahren aufgetretenen Ermittlungsmängel im ergänzenden Ermittlungsverfahren durch das ho. Gerichts saniert wurden und dass sich der maßgebliche Sachverhalt aufgrund des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens als ausreichend ermittelt darstellt und weist es nochmals darauf hin, dass sich die Grenzen des maßgeblichen Sachverhalts abgesehen von notorisch bekannten Umständen im antragsbedürftigen Verfahrens primär aus der Begründung des Antrages durch die Partei ergibt. Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
- 12 1987, 87/01/0299;
- 1988, 87/01/0332;
- 1990, 90/01/0133;
- 1990, 90/01/0171;
- 1990, 89/01/0446;
- 1991, 90/01/0196;
- 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
- 1987, 87/01/0299;
- 1988, 86/01/0187;
- 1988, 87/01/0332;
- 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356).Soweit seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der bP das behördliche Ermittlungs-verfahren beanstandet wird, geht das ho. Gericht davon, dass die im Administrativverfahren aufgetretenen Ermittlungsmängel im ergänzenden Ermittlungsverfahren durch das ho. Gerichts saniert wurden und dass sich der maßgebliche Sachverhalt aufgrund des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens als ausreichend ermittelt darstellt und weist es nochmals darauf hin, dass sich die Grenzen des maßgeblichen Sachverhalts abgesehen von notorisch bekannten Umständen im antragsbedürftigen Verfahrens primär aus der Begründung des Antrages durch die Partei ergibt. Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
- 12 1987, 87/01/0299;
- 1988, 87/01/0332;
- 1990, 90/01/0133;
- 1990, 90/01/0171;
- 1990, 89/01/0446;
- 1991, 90/01/0196;
- 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
- 1987, 87/01/0299;
- 1988, 86/01/0187;
- 1988, 87/01/0332;
- 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde [des Gerichts] zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Insofern ist auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005, § 29 Abs. 2a AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Insofern ist auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005, Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaft-machung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens nicht nachkam, indem sie dieses bloß behauptete und steigerte bzw. behördliche Feststellungen anzweifelte. Bei einer Betrachtung der Angaben der bP zeigt sich für das ho. Gericht augenscheinlich, dass diese die von Steller und Köhnken entwickelten Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens - STELLER, M. & KÖHNKEN, G.
(1989), Criteria-based statement analysis, n D. C. Raskin (Ed.), Psychological methods for investigation and evidence (pp. 217-245). New York: Springer; in der deutschen Fassung nach Steller et al (1992, S 153); vgl. auch vgl. etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind: "Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/ 2006/1997//pdf/Diplomarbeit_ Schwind.pdf; demnach zeichnet sich ein den Tatsachen entsprechenden Vorbringen in seiner freien Schilderung insbesondere gerade durch folgende Merkmale aus: die logische Konsistenz, die unstrukturierte Darstellung, ein entsprechender quantitativer Detailreichtum, räumlich-zeitliche Verknüpfung, Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, phänomengemäße Schilderung unverstandener Handlungselemente, indirekt handlungsbezogene Schilderung, die Schilderung psychischer Vorgänge (auch des Gegenübers), die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, ev. Selbstbelastungen, ev. Entlastung des Gegenübers, idR auch das Zeigen von Emotionen) -nicht bzw. überwiegend nicht enthalten und sich viel mehr der Eindruck aufdrängt, es handelt sich um ein nicht den Tatsachen entsprechendes bzw. aufgeblähtes Vorbringen, welches aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang erstattet wurde. Bei einer Betrachtung der Angaben der bP zeigt sich für das ho. Gericht augenscheinlich, dass diese die von Steller und Köhnken entwickelten Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens - STELLER, M. & KÖHNKEN, G.
(1989), Criteria-based statement analysis, n D. C. Raskin (Ed.), Psychological methods for investigation and evidence (pp. 217-245). New York: Springer; in der deutschen Fassung nach Steller et al (1992, S 153); vergleiche auch vergleiche etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind: "Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/ 2006/1997//pdf/Diplomarbeit_ Schwind.pdf; demnach zeichnet sich ein den Tatsachen entsprechenden Vorbringen in seiner freien Schilderung insbesondere gerade durch folgende Merkmale aus: die logische Konsistenz, die unstrukturierte Darstellung, ein entsprechender quantitativer Detailreichtum, räumlich-zeitliche Verknüpfung, Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, phänomengemäße Schilderung unverstandener Handlungselemente, indirekt handlungsbezogene Schilderung, die Schilderung psychischer Vorgänge (auch des Gegenübers), die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, ev. Selbstbelastungen, ev. Entlastung des Gegenübers, idR auch das Zeigen von Emotionen) -nicht bzw. überwiegend nicht enthalten und sich viel mehr der Eindruck aufdrängt, es handelt sich um ein nicht den Tatsachen entsprechendes bzw. aufgeblähtes Vorbringen, welches aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang erstattet wurde. Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche – oftmals aufgrund zu geringer „Öffentlichkeitswirksamkeit“ oder „Drittwirkung“ – einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche Maßfigur über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich gerade dadurch aus, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen Lebensgeschichte vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb „fluchtartig“ zu verlassen. Im konkreten Fall vermochte die bP jedoch diesen og. Voraussetzungen nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck den die bP vor dem ho. Gericht in der Beschwerdeverhandlung hinterließ, ist das von ihr präsentierte Fluchtvorbringen - insbesondere die behauptete Diskriminierung bzw. Gewaltvorfälle aufgrund ihres Religionswechsels - als zu blass und unsubstantiiert und daher in Folge als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Im Lichte der oa. Ausführungen geht das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass sich das Vorbringen der bP, im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan einer aktuellen Gefahr ausgesetzt zu sein, als nicht glaubhaft erwies, und insbesondere im Lichte des chronologischen Herganges der Ereignisse nicht von einem fluchtartigen Verlassen des Herkunftsstaates bzw. Aufenthaltsstaates, sondern von einer wohlvorbereiteten und geordneten Ausreise auszugehen ist. 3. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzge