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{'item': 'L517 2267202-1'}

Obsah (19)§ 28Art 133§ 12aArt 130§ 6§ 20g§ 17§ 27§ 9§ 21§ 12c§ 41§ 122§ 12b§ 14§ 3§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlL517 2267202-1 Spruch, L517 2267202-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr. 218/1975 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 20.09.2022 - Antrag des Arbeitnehmers XXXX geb. XXXX (in Folge „AN“), auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“, Fachkraft im Mangelberuf, bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX und Zuweisung an das AMS XXXX (in Folge belangte Behörde oder „bB“) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG20.09.2022 - Antrag des Arbeitnehmers römisch 40 geb. römisch 40 (in Folge „AN“), auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“, Fachkraft im Mangelberuf, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und Zuweisung an das AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde oder „bB“) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG 05.10.2022 – Parteiengehör / keine Stellungnahme des AN 07.11.2022 – Behandlung im Regionalbeirat 08.11.2022 – negativer Bescheid der bB, zugestellt an den Arbeitgeber XXXX in Folge beschwerdeführende Partei oder „bP“) 08.11.2022 – negativer Bescheid der bB, zugestellt an den Arbeitgeber römisch 40 in Folge beschwerdeführende Partei oder „bP“) 08.11.2022 - Anmeldung des Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeerestaurant der bP 01.12.2022 – Beschwerde der bP 16.12.2022 – Beschwerdevorlage am BVwG 23.02.2023 – Verbesserungsauftrag an die bP 22.03.2023 – Stellungnahme der bP und Urkundenvorlage II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Der antragstellende Arbeitnehmer ist türkischer Staatsangehöriger. Am 20.09.2022 stellte dieser bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot Weiß Rot Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf. In weiterer Folge erfolgte die Weiterleitung an das AMS XXXX als zuständige Behörde gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG. Mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen vorgelegt:Der antragstellende Arbeitnehmer ist türkischer Staatsangehöriger. Am 20.09.2022 stellte dieser bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot Weiß Rot Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf. In weiterer Folge erfolgte die Weiterleitung an das AMS römisch 40 als zuständige Behörde gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG. Mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Kopie des Reisepasses - Arbeitgebererklärung der bP vom 28.07.2022, Tätigkeit: Koch/Kellner, 40 Stunden-Woche, Entlohnung: EUR 2.700,- - ÖSD Zertifikat A1 vom 07.06.2022 (Echtheit und Richtigkeit bestätigt) - Bestätigung des Restaurants „ XXXX in Aksaray über die Beschäftigung des AN als Koch vom 08.05.2012 bis Februar 2014, vom 09.03.2015 bis 10.08.2016 und seit 09.06.2022, in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung- Bestätigung des Restaurants „ römisch 40 in Aksaray über die Beschäftigung des AN als Koch vom 08.05.2012 bis Februar 2014, vom 09.03.2015 bis 10.08.2016 und seit 09.06.2022, in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung - Bestätigung des Restaurants „ XXXX Kebap mit Fladenbrot“ über die Beschäftigung des AN als Koch seit dem 10.09.2016 und ab 09.06.2022, in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung- Bestätigung des Restaurants „ römisch 40 Kebap mit Fladenbrot“ über die Beschäftigung des AN als Koch seit dem 10.09.2016 und ab 09.06.2022, in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung - Gesellenbrief des XXXX zentrums in Aksaray Stadt, Branche: Speisen- und Getränkedienste, Berufliche Fachrichtung: Koch, vom 29.04.2019, in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung- Gesellenbrief des römisch 40 zentrums in Aksaray Stadt, Branche: Speisen- und Getränkedienste, Berufliche Fachrichtung: Koch, vom 29.04.2019, in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung - Diplom des Fern-Lyzeums in Ankara vom 24.08.2020, in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung - Kursabschlussschein des XXXX entrum Aksaray Stadt über die 8-stündige Hygieneschulung für Beschäftigte in der Lebensmittel- und Wasserindustrie vom 26.06.2016, in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung- Kursabschlussschein des römisch 40 entrum Aksaray Stadt über die 8-stündige Hygieneschulung für Beschäftigte in der Lebensmittel- und Wasserindustrie vom 26.06.2016, in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung Mit Parteiengehör vom 05.10.2022 wurde der AN im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen ersucht. Die bB teilte dem AN mit, dass von mindestens 55 anrechenbaren Punkten lediglich 20 Punkte – 5 Punkte für Sprachkenntnisse Deutsch A1 und 15 Punkte für das Alter von 28 Jahren - berücksichtigt würden werden können. Dem Antrag sei ein Gesellenbrief über den Abschluss einer Ausbildung als Koch vom 29.04.2019 beigelegt worden, aus dem die genaue Dauer der Ausbildung im zweiten Bildungsweg nicht ersichtlich sei. Auch eine adäquate Ausbildung als Kellner sei nicht beigelegt worden. Der AN wurde aufgefordert, eine Bestätigung seitens des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirschaftsstandort über die Gleichhaltung der absolvierten ausländischen Ausbildung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung oder Bewertung zur Feststellung der fachlichen Entsprechung sowie einen Versicherungsdatenauszug beizubringen. Laut Auszug aus dem Unternehmensregister sei das Unternehmen der bP als Frisör- und Kosmetiksalon eingetragen, für welches die beantragte Rot-Weiß-Rot Karte für die berufliche Tätigkeit als Koch und Kellner nicht erteilt werden könne. Der AN wurde zur Vorlage einer Kopie der entsprechenden Gewerbeberechtigung aufgefordert. Den Aufforderungen der bB ist der AN nicht nachgekommen. Am 07.11.2022 erfolgte die Anhörung im Regionalbeirat und wurde die Erteilung einhellig versagt. Mit Bescheid vom 08.11.2022 wurde der Antrag auf Zulassung als Fachkraft

§ 12aAusl

BG abgewiesen. Für folgende Kriterien nach Anlage B wurden von der bB Punkte vergeben:Mit Bescheid vom 08.11.2022 wurde der Antrag auf Zulassung als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Für folgende Kriterien nach Anlage B wurden von der bB Punkte vergeben: Qualifikation: 0 Sprachkenntnisse: 5 Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Alter 28 Jahre: 15 Insgesamt: 20 Punkte von erforderlichen 55 Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem Gesellenbrief keine genaue Dauer der Ausbildung ersichtlich sei, keine adäquate Ausbildung als Kellner vorgelegt worden sei und die mit Schreiben vom 05.10.2022 angeforderten Unterlagen bis dato nicht nachgereicht worden seien. Mit Schreiben vom 01.12.2022 erhob die bP Beschwerde und führte aus, dass der AN als Koch/Kellner und Geschäftsführer bei der bP angestellt werde. Die bP besitze ein Restaurant in XXXX , dessen Betrieb der AN aufrecht halten werde. Nach Monaten des Wartens seien von der bB aufgrund des Fachkräftemangels keine Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen worden. Der AN habe brancheneinschlägige ausgezeichnete Ausbildungen in der Türkei absolviert und würde langjährig bei ihr angestellt werden. Der AN erfülle die Voraussetzungen und die Mindestpunkteanzahl. Der AN würde ein Entgelt bekommen, das über dem Kollektivvertrag liege, er sei daher finanziell unabhängig und ihm würde von der bP eine Wohnung zur Verfügung gestellt werden.Mit Schreiben vom 01.12.2022 erhob die bP Beschwerde und führte aus, dass der AN als Koch/Kellner und Geschäftsführer bei der bP angestellt werde. Die bP besitze ein Restaurant in römisch 40 , dessen Betrieb der AN aufrecht halten werde. Nach Monaten des Wartens seien von der bB aufgrund des Fachkräftemangels keine Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen worden. Der AN habe brancheneinschlägige ausgezeichnete Ausbildungen in der Türkei absolviert und würde langjährig bei ihr angestellt werden. Der AN erfülle die Voraussetzungen und die Mindestpunkteanzahl. Der AN würde ein Entgelt bekommen, das über dem Kollektivvertrag liege, er sei daher finanziell unabhängig und ihm würde von der bP eine Wohnung zur Verfügung gestellt werden. Die bP legte mit der Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX über die Anmeldung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant (Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken)“ vom 08.11.2022 und den Gewerberegisterauszug nachfolgenden Inhalts vor: Entstehung der Gewerbeberechtigung: 17.10.2022, Gewerbeinhaber: XXXX (bP), Geschäftsführer (gewerberechtlich): XXXX Die bP legte mit der Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 über die Anmeldung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant (Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken)“ vom 08.11.2022 und den Gewerberegisterauszug nachfolgenden Inhalts vor: Entstehung der Gewerbeberechtigung: 17.10.2022, Gewerbeinhaber: römisch 40 (bP), Geschäftsführer (gewerberechtlich): römisch 40 Am 16.12.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Die bB führte aus, dass eine Bestätigung über einen 8-stündige Hygieneschulung sowie ein Gesellenbrief über den Abschluss einer Ausbildung als Koch durch Herrn XXXX vom 29.04.2019 vorgelegt worden seien – der Gesellenbrief beinhalte jedoch keinerlei Angaben über die Dauer der Ausbildung, welche noch dazu vor dem ebenfalls vorgelegten Abschluss des vierjährigen Lyzeums erfolgte (24.08.2020). Da auch im Beschwerdeverfahren keine weitere berücksichtigungswürdige Ausbildung im Mangelberuf vorgelegt worden sei, würden für die Qualifikation keine Punkte vergeben werden können. Mangels vorhandener berücksichtigungswürdiger Ausbildung würden auch die vorgelegten Praxiszeiten vom 10.09.2016 bis 09.06.2022 beim Unternehmen „ XXXX Kebab mit Fladenbrot“ nicht als ausbildungsadäquate Praxisnachweise gewertet werden können. Die notwendige Gewerbeanmeldung für die Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Koch und Kellner sei mittlerweile vorgelegt worden.Am 16.12.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Die bB führte aus, dass eine Bestätigung über einen 8-stündige Hygieneschulung sowie ein Gesellenbrief über den Abschluss einer Ausbildung als Koch durch Herrn römisch 40 vom 29.04.2019 vorgelegt worden seien – der Gesellenbrief beinhalte jedoch keinerlei Angaben über die Dauer der Ausbildung, welche noch dazu vor dem ebenfalls vorgelegten Abschluss des vierjährigen Lyzeums erfolgte (24.08.2020). Da auch im Beschwerdeverfahren keine weitere berücksichtigungswürdige Ausbildung im Mangelberuf vorgelegt worden sei, würden für die Qualifikation keine Punkte vergeben werden können. Mangels vorhandener berücksichtigungswürdiger Ausbildung würden auch die vorgelegten Praxiszeiten vom 10.09.2016 bis 09.06.2022 beim Unternehmen „ römisch 40 Kebab mit Fladenbrot“ nicht als ausbildungsadäquate Praxisnachweise gewertet werden können. Die notwendige Gewerbeanmeldung für die Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Koch und Kellner sei mittlerweile vorgelegt worden. Mit Schreiben der BVwG vom 23.02.2023 wurde die bP aufgefordert, Jahreszeugnisse beizubringen, die Dauer, Umfang und Inhalt der Ausbildung belegen und darzulegen, warum es sich in den beiden vorgelegten Gesellenbriefen beim Leiter des Bildungszentrums, bei identem Datum der Gesellenbriefe, um unterschiedliche Personen handle und das Erscheinungsbild der beiden Gesellenbriefe voneinander abweiche. In ihrer Stellungnahme vom 22.03.2023 führte die bP an, dass der Leiter des Bildungszentrums Herr XXXX sei, wie aus dem angeforderten Zeugnis ersichtlich. Wie der Name XXXX aufgetaucht wie, sei wahrscheinlich ein Fehler aus dem Bildungszentrum in der Türkei, da sie dies auch nicht nachvollziehen und es sich auch nicht erklären würden können.In ihrer Stellungnahme vom 22.03.2023 führte die bP an, dass der Leiter des Bildungszentrums Herr römisch 40 sei, wie aus dem angeforderten Zeugnis ersichtlich. Wie der Name römisch 40 aufgetaucht wie, sei wahrscheinlich ein Fehler aus dem Bildungszentrum in der Türkei, da sie dies auch nicht nachvollziehen und es sich auch nicht erklären würden können. Vorgelegt wurde eine „Transkriptionsbestätigung“ in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache vom 15.03.2023: „Notenverzeichnis – Transkriptionsbestätigung des

  1. Semesters, Letzte bezahlte Prämie: Februar 2014, Datum der Versicherungsunterbrechung: 26.03.
  2. Noten der Semesterprüfung: Gegenstände: Türkisch, Mathematik und Fachmathematik, Berufliche Entwicklung, Ernährung, Hygiene und sanitäre Einrichtungen, Grundnahrungsmittelproduktion, Küchenanwendungen, Betriebswirtschaftliche Kenntnisse und umfassendes Qualitätsmanagement (Wochenstunden jeweils 2), Religiöse Kultur und Berufsethik, Fach-EDV (Wochenstunden jeweils 1), Türkische Küche (6 Wochenstunden)“. Unter Überschrift „
  3. Jahr“ und der Rubrik „1“ und „Durchschnitt“ wurde bei „Türkisch“ die Zahl 5, bei „Mathematik und Fachmathematik die Zahl 2 angeführt, die Rubrik „2“ blieb bei jedem Gegenstand leer. Die Rubrik
  4. Jahr blieb bei jedem Gegenstand leer. Die Rubrik „Abschlussnoten“ blieb bei jedem Gegenstand leer. Die Rubriken „Abwesenheitsstatus“, „Theoretische Ausbildung (Stunden)“, „Praktische Ausbildung“ blieben leer. XXXX war Lehrling im
  5. Semester der -Klasse. Seine Versicherung wurde am 26.03.2014 gekündigt und er hatte keine Verbindung zu unserem Zentrum. Dieses Schreiben wurde auf Antrag ausgestellt.“ römisch 40 war Lehrling im
  6. Semester der -Klasse. Seine Versicherung wurde am 26.03.2014 gekündigt und er hatte keine Verbindung zu unserem Zentrum. Dieses Schreiben wurde auf Antrag ausgestellt.“ 2.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, dem GISA-Auszug, sowie den sonstigen relevanten Unterlagen. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II. 1.
  9. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.
  10. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  11. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  12. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  13. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  14. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  15. a. Die „Transkriptionsbestätigung“ vom 15.03.2023 gibt keinen Aufschluss über den genauen Umfang der Unterrichtsgegenstände in den jeweiligen Schuljahren. Jahreszeugnisse wurden nicht vorgelegt. Bei den beigebrachten Unterlagen handelt es sich daher um keine tauglichen Beweismittel, um die Ausbildung als Koch zu beweisen. Trotz Aufforderung, die Ausbildung als Koch durch Jahreszeugnisse, die Dauer, Umfang und Inhalt der Ausbildung belegen und die nachweisen, dass es sich um eine einer österreichischen Lehre vergleichbare Ausbildung handelt, wurde lediglich die „Transkriptionsbestätigung“ vorgelegt, deren Inhalt keinen Aufschluss über die Dauer und den Umfang der Ausbildung gibt. Der Gesellenbrief vom 29.04.2019 enthält eine Notenübersicht über die Semesterprüfung, es fehlt jedoch eine Angabe über die Dauer und den Umfang der jeweiligen Gegenstände und deren Inhalt. Der rechtlichen Beurteilung vorweggreifend kann hier ausgeführt werden, dass eine Prüfung der Echtheit bzw. Richtigkeit der vorgelegten Bestätigungen dahingestellt bleiben kann, da die vorgelegten Unterlagen keine geeigneten Beweismittel darstellen, um eine der österreichischen Lehre vergleichbare Ausbildung zu belegen. Das Diplom eines Lyzeums in Ankara, „Art des Programms: XXXX entrum Aksaray Stadt“ vom 24.08.2020 mit einer Ausbildungsdauer von 4 Jahren, „Fachrichtung: ohne Fachrichtung“, gibt keinerlei Aufschluss über den Inhalt und den Umfang der Ausbildung. Das Diplom eines Lyzeums in Ankara, „Art des Programms: römisch 40 entrum Aksaray Stadt“ vom 24.08.2020 mit einer Ausbildungsdauer von 4 Jahren, „Fachrichtung: ohne Fachrichtung“, gibt keinerlei Aufschluss über den Inhalt und den Umfang der Ausbildung. Der Kursabschlussschein der Hygieneschule für Beschäftigte in der Lebensmittel- und Wasserindustrie auf dem Fachgebiet der Gesundheit des XXXX zentrums Aksaray Stadt vom 26.06.2016 bestätigt den Besuch und Abschluss einer achtstündigen Hygieneschulung. Der Kursabschlussschein der Hygieneschule für Beschäftigte in der Lebensmittel- und Wasserindustrie auf dem Fachgebiet der Gesundheit des römisch 40 zentrums Aksaray Stadt vom 26.06.2016 bestätigt den Besuch und Abschluss einer achtstündigen Hygieneschulung. b. Die Sprachkenntnisse in Deutsch auf einfachstem Niveau wurden mittels ÖSD Zertifikat A1 vom 07.06.2022 nachgewiesen. c. Laut Bestätigung des Restaurants „ XXXX in Aksaray war der mitbeteiligte Arbeitnehmer vom 08.05.2012 bis Februar 2014, von 09.03.2015 bis 10.08.2016 und seit 09.06.2022 als Koch angestellt. c. Laut Bestätigung des Restaurants „ römisch 40 in Aksaray war der mitbeteiligte Arbeitnehmer vom 08.05.2012 bis Februar 2014, von 09.03.2015 bis 10.08.2016 und seit 09.06.2022 als Koch angestellt. Laut Bestätigung des Restaurants „ XXXX Kebap mit Fladenbrot“ war der mitbeteiligte Arbeitnehmer seit dem 10.09.2016 und ab 09.06.2022 als Koch angestellt.Laut Bestätigung des Restaurants „ römisch 40 Kebap mit Fladenbrot“ war der mitbeteiligte Arbeitnehmer seit dem 10.09.2016 und ab 09.06.2022 als Koch angestellt. Der rechtlichen Beurteilung vorweggreifend kann hier ausgeführt werden, dass eine Prüfung der Echtheit bzw. Richtigkeit der vorgelegten Bestätigungen dahingestellt bleiben kann, da für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung mangels Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen keine Punkte vergeben werden können. 3.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF - Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, idgF - Fachkräfteverordnung 2022, BGBl II Nr 573/2022- Fachkräfteverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 573 aus 2022, Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  18. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAusl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 20gAbs 5 Ausl

BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.4.

§ 21Ausl

BG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4.

Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

§ 21Ausl

BG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung – entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu § 21 – eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Art 6 Abs 1 EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur – wie es § 21 vorsieht – bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

Paragraph 21, AuslBG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung – entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu Paragraph 21, – eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Artikel 6, Absatz eins, EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur – wie es Paragraph 21, vorsieht – bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz 2018, zu § 20 Rz 9 ff, § 21 Rz 2). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu.Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz 2018, zu Paragraph 20, Rz 9 ff, Paragraph 21, Rz 2). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu. Der ausländische Arbeitnehmer hat im Verfahren um Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft Parteistellung. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl Nr 218/1975 idgF lauten:3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF lauten: Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter

§ 122

. als Fachkraft

§ 12a,3.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,4.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),5.

als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder6.

als Künstler

§ 14Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12, 2 Punkt a, l, s, Fachkraft

Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder, 6. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. […] Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie,
  4. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,,
  5. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,,
  6. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. Fachkräfteverordnung § 13.

(1)Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte

§ 12a

für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern

§ 3Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.Paragraph 13,

(1)Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern

Paragraph 3, Absatz 2, AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.

(2)Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich

den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten.

(2)Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich

den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 313 aus 1994,, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Absatz eins, einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten.

(3)In der Verordnung

Abs. 1 können unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Höchstzahlen festgelegt werden. Diese gelten für die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen, die ausschließlich für bestimmte Bundesländer festgelegt wurden.

(3)In der Verordnung

Absatz eins, können unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Höchstzahlen festgelegt werden. Diese gelten für die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen, die ausschließlich für bestimmte Bundesländer festgelegt wurden.

(4)Unbeschadet der Regelungen des § 12 kann die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort darüber hinaus im Falle eines anhaltend dringenden Bedarfs an Arbeitskräften in besonders hochqualifizierten Beschäftigungsbereichen durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr festlegen, dass Ausländer mit bestimmten tertiären Ausbildungen in diesen Beschäftigungsbereichen als besonders Hochqualifizierte nach Maßgabe des § 12 und der Anlage A zugelassen werden können, wobei die erforderliche Mindestpunkteanzahl um 5 Punkte herabgesetzt wird.
(4)Unbeschadet der Regelungen des Paragraph 12, kann die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort darüber hinaus im Falle eines anhaltend dringenden Bedarfs an Arbeitskräften in besonders hochqualifizierten Beschäftigungsbereichen durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr festlegen, dass Ausländer mit bestimmten tertiären Ausbildungen in diesen Beschäftigungsbereichen als besonders Hochqualifizierte nach Maßgabe des Paragraph 12 und der Anlage A zugelassen werden können, wobei die erforderliche Mindestpunkteanzahl um 5 Punkte herabgesetzt wird.

§ 1der Fachkräfteverordnung 2022, BGBl.

II Nr. 573/2021, geändert durch BGBl. II Nr. 271/2022, werden für das Jahr 2022 folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte

§ 12aAusl

BG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:

Paragraph eins, der Fachkräfteverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2021,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2022,, werden für das Jahr 2022 folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte

Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt: […] Z 47 Gaststättenköch(e)innenZiffer 47, Gaststättenköch(e)innen […] Z 68 Kellner/innenZiffer 68, Kellner/innen […] Bei der beantragten Tätigkeit als „Koch/Kellner“ handelt es sich um einen in der Fachkräfteverordnung 2022 angeführten Mangelberuf. Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 12a Z 1 AuslBG setzt für die Zulassung eines Ausländers in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraus.Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG setzt für die Zulassung eines Ausländers in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Nach der Judikatur des VwGH sieht der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068, unter Verweis auf die Erläuterungen [1077 Blg. NR

  1. GP, RV, S 12] zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG). Demnach können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht.Nach der Judikatur des VwGH sieht der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068, unter Verweis auf die Erläuterungen [1077 Blg. NR
  2. GP, RV, S 12] zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG). Demnach können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage (1077 dB 24 GP.) zur Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl I Nr 25/2011, mit der das kriteriengeleitete Zuwanderungsmodell eingeführt wurde, klar zu entnehmen ist, soll Fachkräften aus Drittstaaten bei Erfüllung personenbezogener und nach Punkten bewerteter Kriterien und klar definierter arbeitsmarktpolitischer Voraussetzungen nur eine qualifizierte Beschäftigung in Österreich ermöglicht werden. Eine Tätigkeit die im überwiegenden Ausmaß in Hilfsarbeitertätigkeiten oder einfachen angelernten Tätigkeiten besteht, soll davon nicht erfasst werden.Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage (1077 dB 24 Gesetzgebungsperiode zur Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2011,, mit der das kriteriengeleitete Zuwanderungsmodell eingeführt wurde, klar zu entnehmen ist, soll Fachkräften aus Drittstaaten bei Erfüllung personenbezogener und nach Punkten bewerteter Kriterien und klar definierter arbeitsmarktpolitischer Voraussetzungen nur eine qualifizierte Beschäftigung in Österreich ermöglicht werden. Eine Tätigkeit die im überwiegenden Ausmaß in Hilfsarbeitertätigkeiten oder einfachen angelernten Tätigkeiten besteht, soll davon nicht erfasst werden. Daraus ergibt sich, dass, wenn auch eine formale Gleichstellung der im Ausland absolvierten Ausbildung mit einer inländischen Ausbildung nicht erforderlich ist, doch eine inhaltlich der österreichischen Lehre vergleichbare Qualifikation vorliegen muss. Der Nachweis kann etwa durch Beibringung des Curriculums, Jahreszeugnisse, Umschulungsbestätigungen sowie durch Praxisbelege während der Ausbildungszeit erbracht werden. Eine abgeschlossene Berufsausbildung im geforderten Sinne liegt vor, wenn der beantragte Arbeitnehmer über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Rz 40 zu §§ 12-13).Eine abgeschlossene Berufsausbildung im geforderten Sinne liegt vor, wenn der beantragte Arbeitnehmer über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Rz 40 zu Paragraphen 12 -, 13,). Die einschlägigen Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) idgF lauten: „Lehrberufe § 5.

(1)Lehrberufe sind Tätigkeiten, Paragraph 5,
(1)Lehrberufe sind Tätigkeiten,
  1. a)die alle oder einzelne Teile einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Beschäftigung oder mehrere solcher Beschäftigungen zum Gegenstand haben,
  2. b)die geeignet sind, im Wirtschaftsleben den Gegenstand eines Berufes zu bilden, und
  3. c)deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. […]“ „Dauer der Lehrzeit § 6.
(1)Die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf hat in der Regel drei Jahre zu betragen; sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Dauer der Lehrzeit eines Lehrberufes sind die in diesem zu erlernenden Fertigkeiten und Kenntnisse, der Schwierigkeitsgrad der Ausbildung in dem betreffenden Lehrberuf sowie die Anforderungen, die die Berufsausübung stellt, maßgebend.Paragraph 6,
(1)Die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf hat in der Regel drei Jahre zu betragen; sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Dauer der Lehrzeit eines Lehrberufes sind die in diesem zu erlernenden Fertigkeiten und Kenntnisse, der Schwierigkeitsgrad der Ausbildung in dem betreffenden Lehrberuf sowie die Anforderungen, die die Berufsausübung stellt, maßgebend. […]“ Laut § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch/Köchin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 137/2019 idgF) ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Laut Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch/Köchin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2019, idgF) ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau (Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 139/2019 idgF) bestimmt, dass der Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau (Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2019, idgF) bestimmt, dass der Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Die bP konnte, wie bereits ausgeführt, keine Berufsausbildung als Koch oder Kellner nachweisen. Es werden ihr sohin keine Punkte für die abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf angerechnet. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.09.2021, Ro 2021/09/0016, ausführt, setzt eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Sinne der Anlage B „ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss.“ Es sind nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen. Nach dem klaren Wortlaut der Anlage B werden für eine solche (also ausbildungsadäquate) Berufserfahrung pro Jahr die angeführten Punkte angerechnet; die Zuerkennung aliquoter Punkteanteile für unterjährige Zeiten ist demnach nicht vorgesehen. Mangels Abschlusses der erforderlichen Berufsausbildung kann keine ausbildungsadäquate Berufsausbildung angerechnet werden und kann die Frage der Echtheit bzw. Richtigkeit der vorgelegten Arbeitsbestätigung dahingestellt bleiben. Daraus ergibt sich, dass für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung keine Punkte berücksichtigt werden können. Für die Sprachkenntnisse (Deutschkenntnisse zur elementaren Verwendung auf einfachstem Niveau) werden - entsprechend dem vorgelegten ÖSD Zertifikat A1 vom 07.06.2022 – 5 Punkte angerechnet. Die Echtheit und Richtigkeit wurden vom ÖSD mit Schreiben vom 05.10.2022 bestätigt. Das Alter wird, wie bereits bescheidmäßig festgestellt, mit 15 Punkten berücksichtigt. Aufgrund der nachgewiesenen Sprachkenntnisse (5 Punkte) und des Alters (15 Punkte) sowie mangels Qualifikation und Berufserfahrung waren dem AN 20 Punkte anzurechnen und erreicht er nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. 3.6.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere des seitens der bP1 vorgelegten Gesellenbriefes, dem Notenverzeichnis vom 15.03.2023, den Dienstbestätigungen und dem Sprachzertifikat steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest. Zwar konnte der bP1 aufgrund des vorgelegten Sprachzertifikates 5 Punkte und für ihr Alter 15 Punkte angerechnet werden, aber keine für den Mangelberuf „Koch“ einschlägige Berufsausbildung (da die bP, lediglich eine unvollständige Transkriptionsbestätigung vorlegte, in welcher weder Dauer noch Inhalt ihrer Ausbildung vollständig dargelegt wurden) nachweisen. Nachdem bereits keine adäquate Berufsausbildung vorlag konnten auch die von der bP vorgelegten Nachweise ihrer Berufstätigkeit in einem Restaurant als Koch nicht berücksichtigt werden und würde sohin auch eine mündliche Erörterung zu keiner gegenteiligen Glaubhaftmachung führen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2267202.1.00

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