GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr. 218/1975 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 20.09.2022 - Antrag des Arbeitnehmers XXXX geb. XXXX (in Folge „AN“), auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“, Fachkraft im Mangelberuf, bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX und Zuweisung an das AMS XXXX (in Folge belangte Behörde oder „bB“) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG20.09.2022 - Antrag des Arbeitnehmers römisch 40 geb. römisch 40 (in Folge „AN“), auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“, Fachkraft im Mangelberuf, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und Zuweisung an das AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde oder „bB“) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG 05.10.2022 – Parteiengehör / keine Stellungnahme des AN 07.11.2022 – Behandlung im Regionalbeirat 08.11.2022 – negativer Bescheid der bB, zugestellt an den Arbeitgeber XXXX in Folge beschwerdeführende Partei oder „bP“) 08.11.2022 – negativer Bescheid der bB, zugestellt an den Arbeitgeber römisch 40 in Folge beschwerdeführende Partei oder „bP“) 08.11.2022 - Anmeldung des Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeerestaurant der bP 01.12.2022 – Beschwerde der bP 16.12.2022 – Beschwerdevorlage am BVwG 23.02.2023 – Verbesserungsauftrag an die bP 22.03.2023 – Stellungnahme der bP und Urkundenvorlage II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Der antragstellende Arbeitnehmer ist türkischer Staatsangehöriger. Am 20.09.2022 stellte dieser bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot Weiß Rot Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf. In weiterer Folge erfolgte die Weiterleitung an das AMS XXXX als zuständige Behörde gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG. Mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen vorgelegt:Der antragstellende Arbeitnehmer ist türkischer Staatsangehöriger. Am 20.09.2022 stellte dieser bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot Weiß Rot Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf. In weiterer Folge erfolgte die Weiterleitung an das AMS römisch 40 als zuständige Behörde gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG. Mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Kopie des Reisepasses - Arbeitgebererklärung der bP vom 28.07.2022, Tätigkeit: Koch/Kellner, 40 Stunden-Woche, Entlohnung: EUR 2.700,- - ÖSD Zertifikat A1 vom 07.06.2022 (Echtheit und Richtigkeit bestätigt) - Bestätigung des Restaurants „ XXXX in Aksaray über die Beschäftigung des AN als Koch vom 08.05.2012 bis Februar 2014, vom 09.03.2015 bis 10.08.2016 und seit 09.06.2022, in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung- Bestätigung des Restaurants „ römisch 40 in Aksaray über die Beschäftigung des AN als Koch vom 08.05.2012 bis Februar 2014, vom 09.03.2015 bis 10.08.2016 und seit 09.06.2022, in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung - Bestätigung des Restaurants „ XXXX Kebap mit Fladenbrot“ über die Beschäftigung des AN als Koch seit dem 10.09.2016 und ab 09.06.2022, in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung- Bestätigung des Restaurants „ römisch 40 Kebap mit Fladenbrot“ über die Beschäftigung des AN als Koch seit dem 10.09.2016 und ab 09.06.2022, in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung - Gesellenbrief des XXXX zentrums in Aksaray Stadt, Branche: Speisen- und Getränkedienste, Berufliche Fachrichtung: Koch, vom 29.04.2019, in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung- Gesellenbrief des römisch 40 zentrums in Aksaray Stadt, Branche: Speisen- und Getränkedienste, Berufliche Fachrichtung: Koch, vom 29.04.2019, in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung - Diplom des Fern-Lyzeums in Ankara vom 24.08.2020, in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung - Kursabschlussschein des XXXX entrum Aksaray Stadt über die 8-stündige Hygieneschulung für Beschäftigte in der Lebensmittel- und Wasserindustrie vom 26.06.2016, in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung- Kursabschlussschein des römisch 40 entrum Aksaray Stadt über die 8-stündige Hygieneschulung für Beschäftigte in der Lebensmittel- und Wasserindustrie vom 26.06.2016, in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung Mit Parteiengehör vom 05.10.2022 wurde der AN im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen ersucht. Die bB teilte dem AN mit, dass von mindestens 55 anrechenbaren Punkten lediglich 20 Punkte – 5 Punkte für Sprachkenntnisse Deutsch A1 und 15 Punkte für das Alter von 28 Jahren - berücksichtigt würden werden können. Dem Antrag sei ein Gesellenbrief über den Abschluss einer Ausbildung als Koch vom 29.04.2019 beigelegt worden, aus dem die genaue Dauer der Ausbildung im zweiten Bildungsweg nicht ersichtlich sei. Auch eine adäquate Ausbildung als Kellner sei nicht beigelegt worden. Der AN wurde aufgefordert, eine Bestätigung seitens des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirschaftsstandort über die Gleichhaltung der absolvierten ausländischen Ausbildung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung oder Bewertung zur Feststellung der fachlichen Entsprechung sowie einen Versicherungsdatenauszug beizubringen. Laut Auszug aus dem Unternehmensregister sei das Unternehmen der bP als Frisör- und Kosmetiksalon eingetragen, für welches die beantragte Rot-Weiß-Rot Karte für die berufliche Tätigkeit als Koch und Kellner nicht erteilt werden könne. Der AN wurde zur Vorlage einer Kopie der entsprechenden Gewerbeberechtigung aufgefordert. Den Aufforderungen der bB ist der AN nicht nachgekommen. Am 07.11.2022 erfolgte die Anhörung im Regionalbeirat und wurde die Erteilung einhellig versagt. Mit Bescheid vom 08.11.2022 wurde der Antrag auf Zulassung als Fachkraft
BG abgewiesen. Für folgende Kriterien nach Anlage B wurden von der bB Punkte vergeben:Mit Bescheid vom 08.11.2022 wurde der Antrag auf Zulassung als Fachkraft
Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Für folgende Kriterien nach Anlage B wurden von der bB Punkte vergeben: Qualifikation: 0 Sprachkenntnisse: 5 Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Alter 28 Jahre: 15 Insgesamt: 20 Punkte von erforderlichen 55 Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem Gesellenbrief keine genaue Dauer der Ausbildung ersichtlich sei, keine adäquate Ausbildung als Kellner vorgelegt worden sei und die mit Schreiben vom 05.10.2022 angeforderten Unterlagen bis dato nicht nachgereicht worden seien. Mit Schreiben vom 01.12.2022 erhob die bP Beschwerde und führte aus, dass der AN als Koch/Kellner und Geschäftsführer bei der bP angestellt werde. Die bP besitze ein Restaurant in XXXX , dessen Betrieb der AN aufrecht halten werde. Nach Monaten des Wartens seien von der bB aufgrund des Fachkräftemangels keine Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen worden. Der AN habe brancheneinschlägige ausgezeichnete Ausbildungen in der Türkei absolviert und würde langjährig bei ihr angestellt werden. Der AN erfülle die Voraussetzungen und die Mindestpunkteanzahl. Der AN würde ein Entgelt bekommen, das über dem Kollektivvertrag liege, er sei daher finanziell unabhängig und ihm würde von der bP eine Wohnung zur Verfügung gestellt werden.Mit Schreiben vom 01.12.2022 erhob die bP Beschwerde und führte aus, dass der AN als Koch/Kellner und Geschäftsführer bei der bP angestellt werde. Die bP besitze ein Restaurant in römisch 40 , dessen Betrieb der AN aufrecht halten werde. Nach Monaten des Wartens seien von der bB aufgrund des Fachkräftemangels keine Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen worden. Der AN habe brancheneinschlägige ausgezeichnete Ausbildungen in der Türkei absolviert und würde langjährig bei ihr angestellt werden. Der AN erfülle die Voraussetzungen und die Mindestpunkteanzahl. Der AN würde ein Entgelt bekommen, das über dem Kollektivvertrag liege, er sei daher finanziell unabhängig und ihm würde von der bP eine Wohnung zur Verfügung gestellt werden. Die bP legte mit der Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX über die Anmeldung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant (Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken)“ vom 08.11.2022 und den Gewerberegisterauszug nachfolgenden Inhalts vor: Entstehung der Gewerbeberechtigung: 17.10.2022, Gewerbeinhaber: XXXX (bP), Geschäftsführer (gewerberechtlich): XXXX Die bP legte mit der Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 über die Anmeldung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant (Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken)“ vom 08.11.2022 und den Gewerberegisterauszug nachfolgenden Inhalts vor: Entstehung der Gewerbeberechtigung: 17.10.2022, Gewerbeinhaber: römisch 40 (bP), Geschäftsführer (gewerberechtlich): römisch 40 Am 16.12.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Die bB führte aus, dass eine Bestätigung über einen 8-stündige Hygieneschulung sowie ein Gesellenbrief über den Abschluss einer Ausbildung als Koch durch Herrn XXXX vom 29.04.2019 vorgelegt worden seien – der Gesellenbrief beinhalte jedoch keinerlei Angaben über die Dauer der Ausbildung, welche noch dazu vor dem ebenfalls vorgelegten Abschluss des vierjährigen Lyzeums erfolgte (24.08.2020). Da auch im Beschwerdeverfahren keine weitere berücksichtigungswürdige Ausbildung im Mangelberuf vorgelegt worden sei, würden für die Qualifikation keine Punkte vergeben werden können. Mangels vorhandener berücksichtigungswürdiger Ausbildung würden auch die vorgelegten Praxiszeiten vom 10.09.2016 bis 09.06.2022 beim Unternehmen „ XXXX Kebab mit Fladenbrot“ nicht als ausbildungsadäquate Praxisnachweise gewertet werden können. Die notwendige Gewerbeanmeldung für die Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Koch und Kellner sei mittlerweile vorgelegt worden.Am 16.12.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Die bB führte aus, dass eine Bestätigung über einen 8-stündige Hygieneschulung sowie ein Gesellenbrief über den Abschluss einer Ausbildung als Koch durch Herrn römisch 40 vom 29.04.2019 vorgelegt worden seien – der Gesellenbrief beinhalte jedoch keinerlei Angaben über die Dauer der Ausbildung, welche noch dazu vor dem ebenfalls vorgelegten Abschluss des vierjährigen Lyzeums erfolgte (24.08.2020). Da auch im Beschwerdeverfahren keine weitere berücksichtigungswürdige Ausbildung im Mangelberuf vorgelegt worden sei, würden für die Qualifikation keine Punkte vergeben werden können. Mangels vorhandener berücksichtigungswürdiger Ausbildung würden auch die vorgelegten Praxiszeiten vom 10.09.2016 bis 09.06.2022 beim Unternehmen „ römisch 40 Kebab mit Fladenbrot“ nicht als ausbildungsadäquate Praxisnachweise gewertet werden können. Die notwendige Gewerbeanmeldung für die Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Koch und Kellner sei mittlerweile vorgelegt worden. Mit Schreiben der BVwG vom 23.02.2023 wurde die bP aufgefordert, Jahreszeugnisse beizubringen, die Dauer, Umfang und Inhalt der Ausbildung belegen und darzulegen, warum es sich in den beiden vorgelegten Gesellenbriefen beim Leiter des Bildungszentrums, bei identem Datum der Gesellenbriefe, um unterschiedliche Personen handle und das Erscheinungsbild der beiden Gesellenbriefe voneinander abweiche. In ihrer Stellungnahme vom 22.03.2023 führte die bP an, dass der Leiter des Bildungszentrums Herr XXXX sei, wie aus dem angeforderten Zeugnis ersichtlich. Wie der Name XXXX aufgetaucht wie, sei wahrscheinlich ein Fehler aus dem Bildungszentrum in der Türkei, da sie dies auch nicht nachvollziehen und es sich auch nicht erklären würden können.In ihrer Stellungnahme vom 22.03.2023 führte die bP an, dass der Leiter des Bildungszentrums Herr römisch 40 sei, wie aus dem angeforderten Zeugnis ersichtlich. Wie der Name römisch 40 aufgetaucht wie, sei wahrscheinlich ein Fehler aus dem Bildungszentrum in der Türkei, da sie dies auch nicht nachvollziehen und es sich auch nicht erklären würden können. Vorgelegt wurde eine „Transkriptionsbestätigung“ in türkischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache vom 15.03.2023: „Notenverzeichnis – Transkriptionsbestätigung des
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.4.
BG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4.
Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
BG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung – entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu § 21 – eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Art 6 Abs 1 EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur – wie es § 21 vorsieht – bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
Paragraph 21, AuslBG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung – entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu Paragraph 21, – eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Artikel 6, Absatz eins, EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur – wie es Paragraph 21, vorsieht – bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz 2018, zu § 20 Rz 9 ff, § 21 Rz 2). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu.Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz 2018, zu Paragraph 20, Rz 9 ff, Paragraph 21, Rz 2). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu. Der ausländische Arbeitnehmer hat im Verfahren um Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft Parteistellung. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl Nr 218/1975 idgF lauten:3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF lauten: Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter
. als Fachkraft
als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
als Künstler
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12, 2 Punkt a, l, s, Fachkraft
Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder, 6. als Künstler
Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. […] Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern
Paragraph 12 a, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern
Paragraph 3, Absatz 2, AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.
den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten.
den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 313 aus 1994,, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Absatz eins, einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten.
Abs. 1 können unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Höchstzahlen festgelegt werden. Diese gelten für die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen, die ausschließlich für bestimmte Bundesländer festgelegt wurden.
Absatz eins, können unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Höchstzahlen festgelegt werden. Diese gelten für die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen, die ausschließlich für bestimmte Bundesländer festgelegt wurden.
II Nr. 573/2021, geändert durch BGBl. II Nr. 271/2022, werden für das Jahr 2022 folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte
BG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:
Paragraph eins, der Fachkräfteverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2021,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2022,, werden für das Jahr 2022 folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte
Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt: […] Z 47 Gaststättenköch(e)innenZiffer 47, Gaststättenköch(e)innen […] Z 68 Kellner/innenZiffer 68, Kellner/innen […] Bei der beantragten Tätigkeit als „Koch/Kellner“ handelt es sich um einen in der Fachkräfteverordnung 2022 angeführten Mangelberuf. Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 12a Z 1 AuslBG setzt für die Zulassung eines Ausländers in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraus.Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG setzt für die Zulassung eines Ausländers in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Nach der Judikatur des VwGH sieht der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068, unter Verweis auf die Erläuterungen [1077 Blg. NR
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere des seitens der bP1 vorgelegten Gesellenbriefes, dem Notenverzeichnis vom 15.03.2023, den Dienstbestätigungen und dem Sprachzertifikat steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest. Zwar konnte der bP1 aufgrund des vorgelegten Sprachzertifikates 5 Punkte und für ihr Alter 15 Punkte angerechnet werden, aber keine für den Mangelberuf „Koch“ einschlägige Berufsausbildung (da die bP, lediglich eine unvollständige Transkriptionsbestätigung vorlegte, in welcher weder Dauer noch Inhalt ihrer Ausbildung vollständig dargelegt wurden) nachweisen. Nachdem bereits keine adäquate Berufsausbildung vorlag konnten auch die von der bP vorgelegten Nachweise ihrer Berufstätigkeit in einem Restaurant als Koch nicht berücksichtigt werden und würde sohin auch eine mündliche Erörterung zu keiner gegenteiligen Glaubhaftmachung führen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte
GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. 3.7.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2267202.1.00
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