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{'item': 'L518 2269430-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 76§ 57§ 10§ 52§ 53§ 46§ 18§ 55§ 29§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlL518 2269430-1 Spruch, L518 2269430-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) ist georgischer Staatsangehöriger und somit Fremder und Drittstaatsangehöriger.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) ist georgischer Staatsangehöriger und somit Fremder und Drittstaatsangehöriger. I.
  3. Der BF wurde am 08.10.2022 durch Bedienstete der PI Groß-Enzersdorf wegen dem Verdacht des Vergehens nach § 129 StGB festgenommen. Vom LG XXXX wurde am 09.10.2022 die U-Haft verhängt. römisch eins.
  4. Der BF wurde am 08.10.2022 durch Bedienstete der PI Groß-Enzersdorf wegen dem Verdacht des Vergehens nach Paragraph 129, StGB festgenommen. Vom LG römisch 40 wurde am 09.10.2022 die U-Haft verhängt. I.
  5. Mit Schreiben des BFA, RD NÖ, vom 17.11.2022 wurde dem BF im Rahmen eines gewährten Parteiengehörs mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot beabsichtigt ist. römisch eins.
  6. Mit Schreiben des BFA, RD NÖ, vom 17.11.2022 wurde dem BF im Rahmen eines gewährten Parteiengehörs mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt ist. I.
  7. Mit Urteil des LG XXXX vom 15.12.2022, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Absatz 1 erster Fall StGB und wegen dem Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Absatz 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt.römisch eins.
  8. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 15.12.2022, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz 1 erster Fall StGB und wegen dem Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt. I.
  9. Der BF wurde am 06.03.2023 von der PI XXXX bei der StA XXXX wegen dem Verdacht der Gefährlichen Drohung zur Anzeige gebracht. römisch eins.
  10. Der BF wurde am 06.03.2023 von der PI römisch 40 bei der StA römisch 40 wegen dem Verdacht der Gefährlichen Drohung zur Anzeige gebracht. I.
  11. Über den BF wurde am 08.03.2022 nach der Entlassung aus der JA XXXX

§ 76Abs 2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt.

Am 23.03.2023 reiste der BF freiwillig aus. römisch eins.6. Über den BF wurde am 08.03.2022 nach der Entlassung aus der JA römisch 40

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft verhängt. Am 23.03.2023 reiste der BF freiwillig aus. I.7. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2023 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (SP I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (SP II.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (SP III.) erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien

§ 46

FPG zulässig sei (SP IV.).

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP V.) und

§ 55

Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (SP VI.) römisch eins.7. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2023 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (SP römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (SP römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (SP römisch drei.) erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (SP römisch vier.).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (SP römisch sechs.) Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G liegen nicht vor, weswegen diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden war. Der BF reiste ausschließlich in das Bundesgebiet ein, um seine prekäre finanzielle Lebenssituation ungerechtfertigt, durch die Begehung von gewerbsmäßigen Diebstählen, aufzubessern. Außerdem wird auch das bisher gezeigte Verhalten, seine derzeitige Lebenssituation und seine Vergangenheit beurteilt und daraus eine Zukunfts- und Gefährdungsprognose erstellt, woraus eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung beurteilt wurde.Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weswegen diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden war. Der BF reiste ausschließlich in das Bundesgebiet ein, um seine prekäre finanzielle Lebenssituation ungerechtfertigt, durch die Begehung von gewerbsmäßigen Diebstählen, aufzubessern. Außerdem wird auch das bisher gezeigte Verhalten, seine derzeitige Lebenssituation und seine Vergangenheit beurteilt und daraus eine Zukunfts- und Gefährdungsprognose erstellt, woraus eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung beurteilt wurde. I.

  1. Gegen den Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) des Bescheides wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass keine persönliche Befragung des BF durchgeführt wurde. Ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot würde den BF unverhältnismäßig schwer treffen und ist es daher jedenfalls nicht angemessen. Ferner hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass Verwandte des BF in Deutschland in den vom Einreiseverbot betroffenen Ländern leben, die er aufgrund des auf 7 Jahre befristeten Einreiseverbots nicht mehr besuchen könnte.römisch eins.
  2. Gegen den Spruchpunkt römisch drei. (Einreiseverbot) des Bescheides wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass keine persönliche Befragung des BF durchgeführt wurde. Ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot würde den BF unverhältnismäßig schwer treffen und ist es daher jedenfalls nicht angemessen. Ferner hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass Verwandte des BF in Deutschland in den vom Einreiseverbot betroffenen Ländern leben, die er aufgrund des auf 7 Jahre befristeten Einreiseverbots nicht mehr besuchen könnte. Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. I.
  3. Am 25.04.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis

§ 29Abs 2 Vw

GVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurden.römisch eins.9. Am 25.04.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass angesichts dem, der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens, sich auch das von der belangten Behörde mit sieben Jahren befristete Einreiseverbot als geboten erweist. So ging der BF gewerbsmäßig und arbeitsteilig vor und verfälschten das polizeiliche Kennzeichen, indem der Buchstabe „T" überklebt wurde, um eine Strafverfolgung zu vereiteln. Zudem wurde der Beschwerdeführer noch im gleichen Monat seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig. I.

  1. Mit Eingabe vom 09.05.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt. römisch eins.
  2. Mit Eingabe vom 09.05.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt. I.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: II.1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien und somit Fremder. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren. Er ist als Matrose beschäftigt. Der BF reiste im September 2022 in das Bundesgebiet ein. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien und somit Fremder. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er ist als Matrose beschäftigt. Der BF reiste im September 2022 in das Bundesgebiet ein. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist gesund und benötigt keine medizinische Behandlung. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund seines Bekenntnisses oder seiner Volksgruppe zu gewärtigen hatte. Der BF hielt sich seit dem September 2022 in Österreich auf und reiste am 23.03.2023 freiwillig aus. Der BF weist im Bundesgebiet keinerlei Integration auf und verfügt über keine beruflichen, sozialen oder privaten Anknüpfungspunkte. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Er verfügt weder über Barmittel, noch ist er in Besitz eines sonstigen Vermögens. II.1.
  9. Zur Strafbarkeit:römisch zwei.1.
  10. Zur Strafbarkeit: Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 15.12.2022, Zahl 317 HV 166/2022g, rechtskräftig mit 20.12.2022, wegen Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Absatz 1 erster Fall StGB und wegen Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Absatz 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 15.12.2022, Zahl 317 HV 166/2022g, rechtskräftig mit 20.12.2022, wegen Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz 1 erster Fall StGB und wegen Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt. II.
  11. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  12. Beweiswürdigung: II.2.
  13. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.
  14. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  15. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben aus dem vorgelegten georgischen Reisepass mit der Nummer XXXX , gültig bis 20.04.2032römisch zwei.2.
  16. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben aus dem vorgelegten georgischen Reisepass mit der Nummer römisch 40 , gültig bis 20.04.2032 II.2.
  17. Die Feststellung hinsichtlich der Verurteilung des BF wegen gewerbsmäßigen Diebstahl und Urkundenfälschung ergeben sich aus einer Anfrage im Strafregister der Republik Österreich, bzw. dem Urteil des LG XXXX vom 15.12.2022.römisch zwei.2.
  18. Die Feststellung hinsichtlich der Verurteilung des BF wegen gewerbsmäßigen Diebstahl und Urkundenfälschung ergeben sich aus einer Anfrage im Strafregister der Republik Österreich, bzw. dem Urteil des LG römisch 40 vom 15.12.
  19. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor. II.2.
  20. Das Bundesamt hat die Ermittlungsergebnisse des von ihr geführten Verfahrens in der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesamt gewährte dem BF Parteiengehör und gab ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Diese Möglichkeit nahm der BF jedoch nicht in Anspruch. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung abermals die Gelegenheit, zur erfolgten Verurteilung Stellung zu beziehen und sich auch umfassend zu seinem Privat-und Familienleben sowie zu seiner Integration zu äußern. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde diesbezüglich in der Verhandlung ausgeführt, dass der BF keinerlei Integration in Österreich aufweist. Zum vom BFA festgestellten Sachverhalt befragt, führte die rechtliche Vertretung aus „Der Sachverhalt, wie von der belangten Behörde festgestellt, entspricht der Wahrheit“. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung gab der Rechtsvertreter bekannt „Er hat ein reumütiges Geständnis abgegeben, zudem war der BF bislang unbescholten“.römisch zwei.2.
  21. Das Bundesamt hat die Ermittlungsergebnisse des von ihr geführten Verfahrens in der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesamt gewährte dem BF Parteiengehör und gab ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Diese Möglichkeit nahm der BF jedoch nicht in Anspruch. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung abermals die Gelegenheit, zur erfolgten Verurteilung Stellung zu beziehen und sich auch umfassend zu seinem Privat-und Familienleben sowie zu seiner Integration zu äußern. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde diesbezüglich in der Verhandlung ausgeführt, dass der BF keinerlei Integration in Österreich aufweist. Zum vom BFA festgestellten Sachverhalt befragt, führte die rechtliche Vertretung aus „Der Sachverhalt, wie von der belangten Behörde festgestellt, entspricht der Wahrheit“. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung gab der Rechtsvertreter bekannt „Er hat ein reumütiges Geständnis abgegeben, zudem war der BF bislang unbescholten“. Insgesamt vermochte es die rechtsfreundliche Vertretung mit den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten Äußerungen nicht, der Beweiswürdigung der belangten Behörde überzeugend entgegenzutreten, worauf in der rechtlichen Beurteilung noch eingehend einzugehen sein wird. II.2.
  22. Der BF wurde wegen der festgestellten Vergehen rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Bereits im Urteil des LG XXXX wurde das Verhalten des BF und der diesem zugrundeliegende Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des BF) und Handlungsunwert festgestellt. römisch zwei.2.
  23. Der BF wurde wegen der festgestellten Vergehen rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Bereits im Urteil des LG römisch 40 wurde das Verhalten des BF und der diesem zugrundeliegende Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des BF) und Handlungsunwert festgestellt. So ist dem Urteil, bei dem der BF wegen gewerbsmäßigen Diebstahl und Urkundenfälschung verurteilt wurde, zu entnehmen, dass er bereits im gleichen Monat, indem er in das Bundesgebiet einreiste, zweimal straffällig wurde. Von der rechtsfreundlichen Vertretung konnte oder wollte das exakte Datum zwar nicht bekannt gegeben werden, es wurde lediglich mit September 2022 bezeichnet. Die erste – nachgewiesene – Tat erfolgte sogleich am 28.09.
  24. Die weiteren Taten erfolgten am 30.09.22, 01.10.22, 03.10.22, 05.10.22 und 07.10.
  25. Im Zeitraum von nur zehn Tagen beging der BF demnach sechs strafrechtliche Delikte. Bei der ersten Tat wartete der BF in Kenntnis des Tatplans im Auto, während dieses von einem Mittäter betankt wurde. Ein weiterer Mittäter leistete Aufpasserdienste. Ohne den getankten Treibstoff im Wert von € 114,58 zu begleichen, entfernten sich die drei Täter von der Tankstelle. Zwei Tage später betankten diese drei Personen abermals das Auto, wobei der BF dieses Mal als Lenker des Fahrzeuges fungierte. Der getankte Treibstoff im Wert von € 109,71 wurde nicht beglichen. Einen Tag später steckten der BF und seine beiden Mittäter im Geschäft Interspar Waren im Gesamtwert von € 670,39 in ihre Rucksäcke und verließen das Geschäft ohne die Waren zu bezahlen. Zwei Tage später tankten der BF und seine Mittäter wiederum Treibstoff im Wert von € 128,42 und fuhren, ohne zu bezahlen, davon. Am 05.10.22 schlug der BF erneut in einem Interspar zu, indem er und seine Mittäter Waren im Wert von € 1.635,09 in den Rucksäcken versteckten und das Geschäft, ohne zu bezahlen, verließen. Am 07.10.22 steckten der BF und seine beiden Mittäter in einer Billa Plus Filiale Waren im Wert von € 1.286,42 in die mitgebrachten Rucksäcke und verließen das Geschäft ohne zu bezahlen. Insbesondere hinsichtlich der Betankungen des Fahrzeuges ist die enorme kriminelle Energie des BF erkannbar. So wurde beim Kennzeichen des Fahrzeuges der drei Täter ( XXXX ) der Buchstabe T überklebt und die Urkunde somit verfälscht um eine Zuordnung im Rahmen einer Zulassungsanfrage unmöglich zu machen bzw. enorm zu erschweren. Dabei handelt es sich folgerichtig um eindeutige Vorbereitungshandlungen für eine strafbare Handlung und kann sich der BF auch nicht damit herausreden, dass der Plan zum Diebstahl des Treibstoffes quasi ad hoc entstanden sei. Selbstverständlich waren alle Taten des BF sorgfältig geplant, was auch die Schadenssummen bei den Diebstählen in den Supermärkten demonstriert. Dabei betrug diese bei drei Fakten zweimal deutlich über € 1.000,-. Inwieweit die rechtliche Vertretung darin keine Gewerbsmäßigkeit erkennt, erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die strafbaren Handlungen nur deswegen beendet wurden, weil der BF schlussendlich am 08.10.2022 festgenommen und in U-Haft verbracht wurde. Wäre der BF nicht in Haft gekommen, hätte er seine kriminellen Aktivitäten selbstverständlich fortgesetzt. Insbesondere hinsichtlich der Betankungen des Fahrzeuges ist die enorme kriminelle Energie des BF erkannbar. So wurde beim Kennzeichen des Fahrzeuges der drei Täter ( römisch 40 ) der Buchstabe T überklebt und die Urkunde somit verfälscht um eine Zuordnung im Rahmen einer Zulassungsanfrage unmöglich zu machen bzw. enorm zu erschweren. Dabei handelt es sich folgerichtig um eindeutige Vorbereitungshandlungen für eine strafbare Handlung und kann sich der BF auch nicht damit herausreden, dass der Plan zum Diebstahl des Treibstoffes quasi ad hoc entstanden sei. Selbstverständlich waren alle Taten des BF sorgfältig geplant, was auch die Schadenssummen bei den Diebstählen in den Supermärkten demonstriert. Dabei betrug diese bei drei Fakten zweimal deutlich über € 1.000,-. Inwieweit die rechtliche Vertretung darin keine Gewerbsmäßigkeit erkennt, erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die strafbaren Handlungen nur deswegen beendet wurden, weil der BF schlussendlich am 08.10.2022 festgenommen und in U-Haft verbracht wurde. Wäre der BF nicht in Haft gekommen, hätte er seine kriminellen Aktivitäten selbstverständlich fortgesetzt. Zudem hielt das Gericht fest, dass sich die Gewerbsmäßigkeit schon aus dem Umstand ergibt, weil der BF suchtgiftabhängig ist, was eine gewerbsmäßige Begehung der Taten indiziere. Mildernd wurden das Geständnis und sein bisheriger Lebenswandel bewertet, erschwerend erkannte das Gericht das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Der BF ließ sich jedoch auch in Haft nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. So steht der BF im Verdacht, am 31.01.2023 einen Insassen der JA XXXX , über das Zellenfenster mit dem Umbringen gefährlich bedroht zu haben. Eine diesbezügliche Anzeige wurde am 06.03.2023 an die StA XXXX übermittelt. Der BF ließ sich jedoch auch in Haft nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. So steht der BF im Verdacht, am 31.01.2023 einen Insassen der JA römisch 40 , über das Zellenfenster mit dem Umbringen gefährlich bedroht zu haben. Eine diesbezügliche Anzeige wurde am 06.03.2023 an die StA römisch 40 übermittelt. Das vom BF gesetzte Gesamtverhalten zeigt ein enormes Maß an krimineller Energie, in Verbindung mit einem mangelnden Unrechtsbewusstsein. Auch das Vorbringen, dass der BF Matrose sei und im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf die Einreise in den Schengenraum angewiesen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zudem ist die Einreise mit einem unter anderer Flagge als jener von einem Schengen Staat, nicht als Einreise in den Schengenraum zu qualifizieren. Auch die Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung, dass der BF in der EU wohnhafte Verwandte nicht mehr besuchen könne, ist entbehrlich. Der BF mag zwar Verwandte in der EU haben, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht dessen ungeachtet nicht. Der Kontakt zu diesen Verwandten kann demnach über Telefon oder soziale Medien aufrechterhalten werden. II.2.
  26. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche in Abwesenheit des BF stattfand, versuchte die rechtsfreundliche Vertretung das massive strafrechtlichen Fehlverhalten mit den Worten „Er hat ein reumütiges Geständnis abgegeben, zudem war der BF bislang unbescholten“ zu bagatellisieren. römisch zwei.2.
  27. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche in Abwesenheit des BF stattfand, versuchte die rechtsfreundliche Vertretung das massive strafrechtlichen Fehlverhalten mit den Worten „Er hat ein reumütiges Geständnis abgegeben, zudem war der BF bislang unbescholten“ zu bagatellisieren. Daran ist folgerichtig zu erkennen, dass der BF offenbar in keiner Weise gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Auch zeigt sein Verhalten das Werteverständnis, welches als nicht dem österreichischen angepasst erscheint bzw. die deutlich Missachtung der österreichischen Rechtsordnung aufzeigt. Die Handlungen des BF werden vom Bundesverwaltungsgericht – wie schon vom Bundesamt - als besonders gravierendes Fehlverhalten beurteilt. Bei den von der rechtsfreundlichen Vertretung knapp getätigten Ausführungen handelt es sich unzweifelhaft um eine Schutzbehauptung, dem das Bundesverwaltungsgericht jedoch keinen Glauben schenkt. II.2.
  28. Zusammenfassend ist daher dem Bundesamt beizupflichten, dass der BF eine äußerst schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren scheint im konkreten Fall angemessen. Zudem wurde das Höchstmaß bei weitem nicht ausgeschöpft, die Monierungen der rechtsfreundlichen Vertretung sind deswegen unbeachtlich. römisch zwei.2.
  29. Zusammenfassend ist daher dem Bundesamt beizupflichten, dass der BF eine äußerst schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren scheint im konkreten Fall angemessen. Zudem wurde das Höchstmaß bei weitem nicht ausgeschöpft, die Monierungen der rechtsfreundlichen Vertretung sind deswegen unbeachtlich. II.
  30. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  31. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.
  32. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1.
  33. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.

  1. Zu den Spruchpunkten I. und II. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung): römisch zwei.3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung): Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides weswegen diese in Rechtskraft erwachsen sind und nicht mehr Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sind.Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides weswegen diese in Rechtskraft erwachsen sind und nicht mehr Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sind. II.3.
  3. Einreiseverbotrömisch zwei.3.
  4. Einreiseverbot II.3.3.
  5. § 53 FPG lautet:römisch zwei.3.3.
  6. Paragraph 53, FPG lautet:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. II.3.3.
  1. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR
  2. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E
  3. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.römisch zwei.3.3.
  4. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E
  6. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom
  7. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
  8. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom
  9. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
  10. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom
  11. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
  12. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom
  13. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
  14. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an (vgl. VwGH vom
  15. November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072).Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an vergleiche VwGH vom
  16. November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072). II.3.3.
  17. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur Linien wurden bereits verschiedenste Fallkonstellationen im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen jeweils unter Zugrundelegung der sich ergebenden maßgeblichen Gefährdung und in weiterer Folge der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG, welche u.a. zu einer "reduzierten Gefährlichkeit“ des Mitbeteiligten führen kann, beurteilt.römisch zwei.3.3.
  18. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur Linien wurden bereits verschiedenste Fallkonstellationen im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen jeweils unter Zugrundelegung der sich ergebenden maßgeblichen Gefährdung und in weiterer Folge der Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG, welche u.a. zu einer "reduzierten Gefährlichkeit“ des Mitbeteiligten führen kann, beurteilt. Bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbots fällt zu Ungunsten des BF ins Gewicht, dass er wegen massiven Eigentumsdelikten, bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, rechtskräftig verurteilt wurde. So verübte der BF im Zusammenwirken mit zwei weiteren Mittätern innerhalb eines Zeitraumes von nur zehn Tagen sechs strafrechtliche Delikte mit einer Schadenssumme von mehreren tausend Euro. Aus diesem Grund ist die strafgerichtliche Verurteilungen schwer zu gewichten, weil diese für sich genommen die Dauer des Einreiseverbotes indiziert. Zudem muss festgehalten werden, dass der BF sowohl die Ziffer 1 als auch die Ziffer 2 des § 53 Abs 3 FPG erfüllt. Vom BFA wurde zudem ohnehin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein zehnjähriges Einreiseverbot auszusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht geht folgerichtig in einer Gesamtschau im konkreten Fall davon aus, ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren angemessen erscheint, um den BF tatsächlich zu einer inneren Wesens-/Verhaltensveränderung zu bewegen. Aus diesem Grund ist die strafgerichtliche Verurteilungen schwer zu gewichten, weil diese für sich genommen die Dauer des Einreiseverbotes indiziert. Zudem muss festgehalten werden, dass der BF sowohl die Ziffer 1 als auch die Ziffer 2 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt. Vom BFA wurde zudem ohnehin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein zehnjähriges Einreiseverbot auszusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht geht folgerichtig in einer Gesamtschau im konkreten Fall davon aus, ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren angemessen erscheint, um den BF tatsächlich zu einer inneren Wesens-/Verhaltensveränderung zu bewegen. II.3.3.
  19. Eine grundlegende Einsicht bzw. eine glaubwürdige Verhaltensänderung kann nicht ansatzweise erblickt werden. Der von der rechtsfreundlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung zur massiven Straffälligkeit bagatellisierte Satz „Er hat ein reumütiges Geständnis abgegeben, zudem war der BF bislang unbescholten“ wird dem selbstverständlich nicht gerecht. Diesbezüglich muss in aller Deutlichkeit festgehalten werden, dass der BF wenige Tage nach seiner Einreise in das Bundesgebiet innerhalb eines Zeitraumes von zehn Tagen sechs Straftaten verübte. Zudem zeigt sich seine hohe kriminelle Energie auch darin, dass er und seine beiden Mittäter beim Kennzeichen ihres Fahrzeuges den Buchstaben „T“ abklebten, um so eine Identifizierung zu verhindern bzw. massiv zu erschweren. Die kriminelle Vorgehensweise wurde auch nicht aufgrund des Willens des BF, sondern vielmehr nur deswegen beendet, weil er schlussendlich von der Polizei festgenommen werden konnte und in U-Haft verbracht wurde. römisch zwei.3.3.
  20. Eine grundlegende Einsicht bzw. eine glaubwürdige Verhaltensänderung kann nicht ansatzweise erblickt werden. Der von der rechtsfreundlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung zur massiven Straffälligkeit bagatellisierte Satz „Er hat ein reumütiges Geständnis abgegeben, zudem war der BF bislang unbescholten“ wird dem selbstverständlich nicht gerecht. Diesbezüglich muss in aller Deutlichkeit festgehalten werden, dass der BF wenige Tage nach seiner Einreise in das Bundesgebiet innerhalb eines Zeitraumes von zehn Tagen sechs Straftaten verübte. Zudem zeigt sich seine hohe kriminelle Energie auch darin, dass er und seine beiden Mittäter beim Kennzeichen ihres Fahrzeuges den Buchstaben „T“ abklebten, um so eine Identifizierung zu verhindern bzw. massiv zu erschweren. Die kriminelle Vorgehensweise wurde auch nicht aufgrund des Willens des BF, sondern vielmehr nur deswegen beendet, weil er schlussendlich von der Polizei festgenommen werden konnte und in U-Haft verbracht wurde. Ferner wurde der BF am 06.03.2023 bei der StA XXXX zur Anzeige gebracht, weil er im Verdacht steht, einen anderen Häftling in der JA Korneuburg über das Zellenfenster mit dem Umbringen gefährlich bedroht zu haben. Ferner wurde der BF am 06.03.2023 bei der StA römisch 40 zur Anzeige gebracht, weil er im Verdacht steht, einen anderen Häftling in der JA Korneuburg über das Zellenfenster mit dem Umbringen gefährlich bedroht zu haben. II.3.3.
  21. Der BF ist offenbar in keiner Weise gewillt, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Zudem fehlt es ihm an ernsthafter Problem- und Tateinsicht, was sich durch die Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung deutlich bestätigt hat. Auch zeigt das Verhalten des BF das Werteverständnis, welches als nicht dem österreichischen angepasst erscheint bzw. die deutliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung. Die Handlungen des BF werden vom Bundesverwaltungsgericht – wie schon vom Bundesamt - als besonders gravierendes Fehlverhalten beurteilt. römisch zwei.3.3.
  22. Der BF ist offenbar in keiner Weise gewillt, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Zudem fehlt es ihm an ernsthafter Problem- und Tateinsicht, was sich durch die Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung deutlich bestätigt hat. Auch zeigt das Verhalten des BF das Werteverständnis, welches als nicht dem österreichischen angepasst erscheint bzw. die deutliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung. Die Handlungen des BF werden vom Bundesverwaltungsgericht – wie schon vom Bundesamt - als besonders gravierendes Fehlverhalten beurteilt. II.3.3.
  23. Zur Ermittlung, welche Einreiseverbotsdauer im Falle des Beschwerdeführers verhältnismäßig scheint, ist über die Begehung seiner Straftaten hinaus seine Einstellung dazu im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, sein sich unter anderem daraus ergebendes Persönlichkeitsbild sowie eine Gefährlichkeitsprognose, die sich nicht zuletzt aus der Beurteilung seiner Delinquenz in ihrer Gesamtheit ergibt, zu berücksichtigen:römisch zwei.3.3.
  24. Zur Ermittlung, welche Einreiseverbotsdauer im Falle des Beschwerdeführers verhältnismäßig scheint, ist über die Begehung seiner Straftaten hinaus seine Einstellung dazu im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, sein sich unter anderem daraus ergebendes Persönlichkeitsbild sowie eine Gefährlichkeitsprognose, die sich nicht zuletzt aus der Beurteilung seiner Delinquenz in ihrer Gesamtheit ergibt, zu berücksichtigen: Einzig und knapp teilte die rechtsfreundliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung stereotyp mit „Er hat ein reumütiges Geständnis abgegeben, zudem war der BF bislang unbescholten“. Diesen floskelhaften Ausführungen schenkt das Gericht jedoch keinen Glauben, handelt es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung. Auch wurde dem BF vom BFA im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich zu seinen Taten bzw. der beabsichtigten Rückkehrentscheidung iVm einem Eireiseverbot Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit kam der BF grundlos nicht nach. Einzig und knapp teilte die rechtsfreundliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung stereotyp mit „Er hat ein reumütiges Geständnis abgegeben, zudem war der BF bislang unbescholten“. Diesen floskelhaften Ausführungen schenkt das Gericht jedoch keinen Glauben, handelt es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung. Auch wurde dem BF vom BFA im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich zu seinen Taten bzw. der beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Eireiseverbot Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit kam der BF grundlos nicht nach. Das bereits aufgezeigte Gesamtverhalten des BF spricht lebensnahe betrachtet gegen den Willen, den Weg in Zukunft ordentlich und verantwortungsvoll zu gehen. Eine tatsächlich eingesetzte Umkehr zur Befolgung gesetzlicher Normen beim BF, kann aus diesen Gründen nicht festgestellt werden. Zusammenfassend ist jedenfalls nichts Substantiiertes erkennbar, weshalb im Falle des BF davon ausgegangen werden kann, dass er sich nunmehr wohl verhalten wird und weshalb ihm nunmehr das Vertrauen entgegengebracht und davon ausgegangen werden sollte, dass er seine Neigung zur Begehung von weiteren Straftaten überwunden hat. Das Gesamtbild des BF ist jedenfalls nicht ansatzweise dazu angetan, eine positive Zukunftsdiagnose erwarten zu lassen. Das sich aus dem oben dargelegten Fehlverhalten, der Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten ergebende Persönlichkeitsbild und die offensichtliche Uneinsichtigkeit des BF lassen derzeit insgesamt keine für diese positiven Prognosen zu. Durch seine Taten hat der BF in das Grundinteresse der Gesellschaft an Ordnung, Ruhe, und Sicherheit eingegriffen. Auch liegen den Taten Sachverhalte zu Grunde, wie sie sich im Leben des BF jederzeit wiederholen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zudem aufgrund der Suchtmittelabhängigkeit des BF zur Anschauung, dass grundsätzlich ernsthaft zu befürchten ist, dass der BF mangels entsprechend hoher verfügbarer finanzieller Mittel zur Finanzierung des Konsums neuerlich strafbare Handlungen zu dem Zweck begeht, sich Suchmittel aneignen zu können. Bereits der Verwaltungsgerichtshof verweist auf die erfahrungsgemäß hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelinquenz (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Die Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welcher die nur gering ausgeprägten privaten Interessen des BF gegenüberstehen und hinter diese zurücktreten müssen. Das Bundesamt ging daher zu Recht von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der öffentlichen Ordnung, geboten ist. Dazu bleibt festzuhalten, dass der BF am 23.03.2023 ohnehin freiwillig ausreiste. Die Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welcher die nur gering ausgeprägten privaten Interessen des BF gegenüberstehen und hinter diese zurücktreten müssen. Das Bundesamt ging daher zu Recht von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der öffentlichen Ordnung, geboten ist. Dazu bleibt festzuhalten, dass der BF am 23.03.2023 ohnehin freiwillig ausreiste. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass angesichts der Delinquenz des BF in Zusammenschau mit den Ergebnissen der getätigten Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK davon auszugehen ist, dass der Grund für die Verhängung des Einreiseverbotes nicht früher als nach Ablauf von sieben Jahren weggefallen sein wird. Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der durch das strafbare Verhalten bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und den nachteiligen Folgen im Falle einer Abstandnahme von der Erlassung eines mit sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes oder dessen Verkürzung kann kein geringeres Gewicht beigemessen werden als die Auswirkungen der Maßnahme auf die Lebenssituation des BF.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass angesichts der Delinquenz des BF in Zusammenschau mit den Ergebnissen der getätigten Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK davon auszugehen ist, dass der Grund für die Verhängung des Einreiseverbotes nicht früher als nach Ablauf von sieben Jahren weggefallen sein wird. Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der durch das strafbare Verhalten bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und den nachteiligen Folgen im Falle einer Abstandnahme von der Erlassung eines mit sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes oder dessen Verkürzung kann kein geringeres Gewicht beigemessen werden als die Auswirkungen der Maßnahme auf die Lebenssituation des BF. Insgesamt konnte die Verhängung des Einreiseverbotes sowie dessen Dauer aufgrund der obenstehenden Erwägungen nicht als rechtswidrig erachtet werden und es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass das Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren als gerade noch ausreichend anzusehen ist, um nach dieser Zeitspanne eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich nicht mehr annehmen zu können. In seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075 hielt der VwGH fest, dass das VwG zwar zutreffend unter Bedachtnahme auf alle Umstände der für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Straftaten des Fremden auf eine erhebliche kriminelle Energie und in Verbindung mit seinen "finanziellen Sorgen" auf eine große Wiederholungsgefahr ("hohe Wahrscheinlichkeit einer Rückfälligkeit") geschlossen hat. In diese Beurteilung musste das VwG aber auch die für den Fremden sprechenden Umstände, wie die Schadensgutmachung und das Geständnis, die auch schon vom Strafgericht bei der Bemessung der 20-monatigen Freiheitsstrafe als mildernd berücksichtigt worden waren, einbeziehen. Sie vermögen aber die vom VwG angenommene besondere Schwere der Straftaten und die daraus abgeleitete Gefährdung nicht maßgeblich herabzusetzen, zumal das VwG beim Fremden "keine Reue" oder "ernsthafte Aufarbeitung seiner Straftaten" erkennen konnte. In diesem Zusammenhang ist aber auch aus der bedingten Nachsicht der Strafe für sich genommen nichts zu gewinnen (vgl. E
  25. März 2013, 2011/21/0152; B
  26. Mai 2014, Ro 2014/21/0053). Dass der insgesamt erbeutete Betrag nicht auch noch die für die Verwirklichung des qualifizierten ("schweren") Diebstahls erforderliche Wertgrenze überstieg, aber immerhin mehr als dessen Hälfte betragen hatte, kann auch nicht entscheidend zugunsten des Fremden veranschlagt werden, hat dieser Umstand doch schon bei der Bewertung der Straftaten seinen Niederschlag gefunden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse. Das VwG ist vom Fehlen maßgeblicher Anknüpfungspunkte im Inland ausgegangen, daher lässt sich auch diesbezüglich die Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Monaten nicht rechtfertigen. Insgesamt wurde bei dieser Stattgabe einer Amtsrevision die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes von drei Jahren auf sechs Monate als "krasse Fehlbeurteilung" durch das BVwG gesehen. Demgegenüber wurde die Revision zurückgewiesen, nachdem das BVwG das auf sieben Jahre verhängte Aufenthaltsverbot auf vier Jahre herabgesetzt hat, da der BF zusammengefasst lediglich zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen Straftaten nach dem SMG verurteilt wurde.In seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075 hielt der VwGH fest, dass das VwG zwar zutreffend unter Bedachtnahme auf alle Umstände der für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Straftaten des Fremden auf eine erhebliche kriminelle Energie und in Verbindung mit seinen "finanziellen Sorgen" auf eine große Wiederholungsgefahr ("hohe Wahrscheinlichkeit einer Rückfälligkeit") geschlossen hat. In diese Beurteilung musste das VwG aber auch die für den Fremden sprechenden Umstände, wie die Schadensgutmachung und das Geständnis, die auch schon vom Strafgericht bei der Bemessung der 20-monatigen Freiheitsstrafe als mildernd berücksichtigt worden waren, einbeziehen. Sie vermögen aber die vom VwG angenommene besondere Schwere der Straftaten und die daraus abgeleitete Gefährdung nicht maßgeblich herabzusetzen, zumal das VwG beim Fremden "keine Reue" oder "ernsthafte Aufarbeitung seiner Straftaten" erkennen konnte. In diesem Zusammenhang ist aber auch aus der bedingten Nachsicht der Strafe für sich genommen nichts zu gewinnen vergleiche E
  27. März 2013, 2011/21/0152; B
  28. Mai 2014, Ro 2014/21/0053). Dass der insgesamt erbeutete Betrag nicht auch noch die für die Verwirklichung des qualifizierten ("schweren") Diebstahls erforderliche Wertgrenze überstieg, aber immerhin mehr als dessen Hälfte betragen hatte, kann auch nicht entscheidend zugunsten des Fremden veranschlagt werden, hat dieser Umstand doch schon bei der Bewertung der Straftaten seinen Niederschlag gefunden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz 4, FrPolG 2005 ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse. Das VwG ist vom Fehlen maßgeblicher Anknüpfungspunkte im Inland ausgegangen, daher lässt sich auch diesbezüglich die Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Monaten nicht rechtfertigen. Insgesamt wurde bei dieser Stattgabe einer Amtsrevision die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes von drei Jahren auf sechs Monate als "krasse Fehlbeurteilung" durch das BVwG gesehen. Demgegenüber wurde die Revision zurückgewiesen, nachdem das BVwG das auf sieben Jahre verhängte Aufenthaltsverbot auf vier Jahre herabgesetzt hat, da der BF zusammengefasst lediglich zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen Straftaten nach dem SMG verurteilt wurde. In der Entscheidung vom 15.11.2012, Bsw. 52873/09, Shala gg. Schweiz wurde ein aus dem Kosovo stammender und im Rahmen eines Familiennachzugs im Alter von 7 Jahren in die Schweiz gekommen BF nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen eine Ausweisung für die Dauer von 10 Jahren ausgesprochen, nachdem er 18 Jahren in der Schweiz gelebt hatte. Der BF wurde 2003 wegen fahrlässiger Körperverletzung, grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln sowie pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall zu einer bedingten 3-monatigen Freiheitsstrafe und wegen grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln zu einer 30-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt. 2004 erhielt der BF wegen Rauferei eine bedingte Freiheitsstrafe von 45 Tagen. Im Jahr 2007 wurde er wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie versuchter Erpressung zu einer Geldstrafe verurteilt und wurde die Bewährung für die 45-tägige Freiheitsstrafe aufgehoben. Unter Artikel 8 EMRK machte er vor dem Gerichtshof geltend, seine Wegweisung sei aufgrund der fehlenden Möglichkeit, sich im Kosovo beruflich zu integrieren, unverhältnismäßig. Angesichts der mehrmaligen Straftaten des Beschwerdeführers, der Beschränkung der Einreisesperre auf 10 Jahre und des engen Bezugs, den er noch zu seinem Herkunftsland habe, befand der Gerichtshof, dass die von den Schweizer Behörden vorgenommene Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers mit dem Interesse der Schweiz, die Einwanderung zu kontrollieren, verhältnismäßig ausgefallen war. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  29. 2015, 27945/10, Sarközi and Mahran v. Austria zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach mehrmaliger strafgerichtlicher Verurteilung trotz eines minderjährigen Kindes mit einem österreichischen Staatsbürger festgehalten, dass va die Schwere der sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und die Tatsache, dass der BF bei ihrer letzten Straftat bewusst gewesen sein muss, dass eine Ausweisung droht, zu berücksichtigen war. Hingewiesen wurde auf die räumliche Nähe zwischen dem Wohnort ihrer Familie und Bratislava, wohin sie abgeschoben wurde. II.3.3.
  30. In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. römisch zwei.3.3.
  31. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches bewirkt, dass dadurch – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH vom
  32. April 2002, Zl. 2001/18/0258).Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches bewirkt, dass dadurch – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche VwGH vom
  33. April 2002, Zl. 2001/18/0258). Das dem BF vorzuwerfende Fehlverhalten ist in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose und dem Fehlverhalten des BF in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor allem in Anbetracht der als schwerwiegend geltenden Straftaten, welche er bereits einige Tage nach seiner Einreise beging, zudem innerhalb von zehn Tagen sechs Taten verübte, sowie dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild und der dadurch zum Ausdruck kommenden Uneinsichtigkeit des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, sodass mit einem Einreiseverbot vorzugehen ist. Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  34. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  35. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom
  36. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
  37. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom
  38. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
  39. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Zusammenfassend ist daher der belangten Behörde beizupflichten, dass der BF eine äußerst schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Die rechtsfreundliche Vertretung führte aus, dass der BF in der EU Verwandte hat, welche er besuchen möchte. Dazu bleibt festzuhalten, dass keine konkreten Angaben getätigt wurden und ohnehin zu keinen Verwandten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Einen eventuell tatsächlich bestehenden Kontakt kann der BF durch Besuche von diesen in Georgien und Kontakte über Telefon und diverse soziale Medien aufrechterhalten. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Die rechtsfreundliche Vertretung führte aus, dass der BF in der EU Verwandte hat, welche er besuchen möchte. Dazu bleibt festzuhalten, dass keine konkreten Angaben getätigt wurden und ohnehin zu keinen Verwandten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Einen eventuell tatsächlich bestehenden Kontakt kann der BF durch Besuche von diesen in Georgien und Kontakte über Telefon und diverse soziale Medien aufrechterhalten. Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF ist darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. Erkenntnis VwSlg. 18.295 A, mwN). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (vgl. zu diesem Aspekt etwa das hg. Erkenntnis vom
  40. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mwN).Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF ist darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche Erkenntnis VwSlg. 18.295 A, mwN). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt vergleiche zu diesem Aspekt etwa das hg. Erkenntnis vom
  41. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mwN). Vor allem angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF konnte nicht von einem Gesinnungswandel ausgegangen werden und ist daher die Festlegung des Einreiseverbotes mit sieben Jahren nicht als unangemessen und erforderlich, sondern vielmehr als gerade noch ausreichend zu erachten.Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen und dem Gesamtbild des BF bedarf es eines entsprechend langen Zeitraums des tatsächlichen Wohlverhaltens, um von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen zu können. Ein Einreiseverbot von sieben Jahren, währenddessen der BF sein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen hat, erweist sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einer Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhaltes in diesem Zusammenhang als ausreichend, aber insgesamt unbedingt notwendig.Vor allem angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF konnte nicht von einem Gesinnungswandel ausgegangen werden und ist daher die Festlegung des Einreiseverbotes mit sieben Jahren nicht als unangemessen und erforderlich, sondern vielmehr als gerade noch ausreichend zu erachten., Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen und dem Gesamtbild des BF bedarf es eines entsprechend langen Zeitraums des tatsächlichen Wohlverhaltens, um von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen zu können. Ein Einreiseverbot von sieben Jahren, währenddessen der BF sein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen hat, erweist sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einer Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhaltes in diesem Zusammenhang als ausreichend, aber insgesamt unbedingt notwendig. Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der entsprechenden Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. II.3.
  42. Zu den Spruchpunkten IV., V. und VI. (Zulässigkeit der Abschiebung, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und keine Frist für die freiwillige Ausreise): römisch zwei.3.
  43. Zu den Spruchpunkten römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. (Zulässigkeit der Abschiebung, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und keine Frist für die freiwillige Ausreise): Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides weswegen diese nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind.Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides weswegen diese nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L518.2269430.1.00

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