Obsah (13)
§ 43§ 44§ 91§ 92Art. 133§ 6§ 135a§ 59§ 17Art. 130§ 24§ 28§ 93RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlW116 2248129-1 Spruch, W116 2248129-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 43Abs.
1 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen, und mit dem ihm in den Spruchpunkten 2. bis 4. zum Vorwurf gemachten Verhalten vorsätzlich gegen die Dienstpflicht
§ 44abs.
1 BDG 1979, Weisungen von Vorgesetzen zu befolgen, verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen
§ 91
BDG begangen zu haben.Der Beamte ist daher schuldig, mit dem ihm im Spruchpunkt 1. zum Vorwurf gemachten Verhalten zumindest grob fahrlässig gegen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG und damit gegen die Dienstpflicht
Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen, und mit dem ihm in den Spruchpunkten 2. bis 4. zum Vorwurf gemachten Verhalten vorsätzlich gegen die Dienstpflicht
Paragraph 44, abs. 1 BDG 1979, Weisungen von Vorgesetzen zu befolgen, verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen
Paragraph 91, BDG begangen zu haben. Gegen den Beschuldigten wird
§ 92Abs.
1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezugs verhängt.Gegen den Beschuldigten wird
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezugs verhängt. Darüberhinausgehend wird die Beschwerde des Disziplinaranwalts als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der XXXX geborene Beschwerdeführer 1 (in der Folge BF1) steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er versieht seinen Dienst in der XXXX seine besoldungsrechtliche Einstufung ist E2b Funktionsstufe 2 Gehaltsstufe 16.
- Der römisch 40 geborene Beschwerdeführer 1 (in der Folge BF1) steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er versieht seinen Dienst in der römisch 40 seine besoldungsrechtliche Einstufung ist E2b Funktionsstufe 2 Gehaltsstufe
- Mit Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 12.03.2021, GZ: 2020-0.730.054, wurde gegen den BF1 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er im Verdacht stand, mit sechs konkret ausgeführten Tathandlungen seine Dienstpflichten schuldhaft
§ 91BDG verletzt zu haben.
Der Einleitungsbeschluss erwuchs in Rechtskraft.2. Mit Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 12.03.2021, GZ: 2020-0.730.054, wurde gegen den BF1 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er im Verdacht stand, mit sechs konkret ausgeführten Tathandlungen seine Dienstpflichten schuldhaft
Paragraph 91, BDG verletzt zu haben. Der Einleitungsbeschluss erwuchs in Rechtskraft.
- Mit beschwerdebezogenem Disziplinarerkenntnis der BDB vom 23.08.2021 wurde der BF1 schuldig erkannt, er habe
- am 10.02.2020 im polizeilichen EDV-System EKIS eine Zulassungsanfrage durchgeführt und als Grund „Streife“ eingetragen, obwohl er sich zum Zeitpunkt der Abfrage im Journaldienst auf der Dienststelle befand und die Datensicherheitsvorschrift des BM.I im Bezugsfeld eine rechtliche Grundlage zur Abfrage fordert;
- am 11.02.2020 im polizeilichen EDV-System EKIS eine dienstlich nicht notwendige Sachenfahndungsanfrage durchgeführt und in der Begründung „Streife“ eingetragen, obwohl die Datensicherheitsvorschrift des BMI im Bezugsfeld eine rechtliche Grundlage zur Abfrage fordert und überdies keine Notwendigkeit zur Abfrage bestand,
- den Sachverhalt erst am 06.04.2020 im PAD protokolliert, obwohl in der Kanzleiordnung iVm dem PAD-Grundsatzbefehl angeführt ist, dass Geschäftsstücke frühestmöglich zu protokollieren sind.Der BF1 habe damit seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG (seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen), § 43 Abs. 2 BDG (in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt), § 44 Abs. 1 BDG (sich an ergangene Weisungen, im Zusammenhang mit dem PAD-Grundsatzbefehl iVm. mit der Kanzleiordnung, in welcher die Raschheit und Einfachheit der Auffindung von Akten, sowie der Datensicherheitsvorschrift, in welcher geregelt wird, wann und unter welchen Voraussetzungen Anfragen in polizeilichen Systemen zulässig sind zu halten) schuldhaft verletzt und Dienstpflichtverletzungen
§ 91BDG begangen.
Über den BF1 wurde
§ 92Abs.
1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 300,- verhängt. 3. den Sachverhalt erst am 06.04.2020 im PAD protokolliert, obwohl in der Kanzleiordnung in Verbindung mit dem PAD-Grundsatzbefehl angeführt ist, dass Geschäftsstücke frühestmöglich zu protokollieren sind., Der BF1 habe damit seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG (seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen), Paragraph 43, Absatz 2, BDG (in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt), Paragraph 44, Absatz eins, BDG (sich an ergangene Weisungen, im Zusammenhang mit dem PAD-Grundsatzbefehl in Verbindung mit mit der Kanzleiordnung, in welcher die Raschheit und Einfachheit der Auffindung von Akten, sowie der Datensicherheitsvorschrift, in welcher geregelt wird, wann und unter welchen Voraussetzungen Anfragen in polizeilichen Systemen zulässig sind zu halten) schuldhaft verletzt und Dienstpflichtverletzungen
Paragraph 91, BDG begangen. Über den BF1 wurde
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 300,- verhängt. Hingegen wurde der BF1 von den Anlastungen, er hätte
- am 07.02.2020 den Müllcontainer des Vereins XXXX durchsucht, da er Hinweise hatte, dass in diesem illegal Müll entsorgt wurde, und zu diesem Zwecke Ermittlungstätigkeiten aufgenommen, obwohl er sich aus diesen aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Verein (Vorstandsmitglied) hätte enthalten müssen;
- am 07.02.2020 den Müllcontainer des Vereins römisch 40 durchsucht, da er Hinweise hatte, dass in diesem illegal Müll entsorgt wurde, und zu diesem Zwecke Ermittlungstätigkeiten aufgenommen, obwohl er sich aus diesen aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Verein (Vorstandsmitglied) hätte enthalten müssen;
- entgegen der Richtlinien für umweltkundige Organe (UKO-RL) nicht unverzüglich das LKA zwecks Entscheidung über die weitere Vorgangsweise verständigt;
- in Bezug auf die geführte UKO-Amtshandlung vom 11.02.2020 keine entsprechenden Austragungen in der Dienstvorschreibung getätigt, obwohl in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) dazu eine Leistungskennzahl hinterlegt wurde; gem. §§ 126 Abs. 2 iVm. 118 Abs. 1 Z 1 BDG freigesprochen.Begründend führte die Bundesdisziplinarbehörde aus, der erkennende Senat sei nach Prüfung aller Umstände und Beweise der Überzeugung, dass der BF1 die im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Dass die späte Erfassung mit seinen „24-Std-Diensten“ zusammenhänge, sei nicht nachvollziehbar, da diese frühestens mit 13.03.2020 schlagend geworden seien. Der BF1 habe bis dahin einen Monat „normal“ Dienst gehabt und hätte für die Anlegung eines Aktes nur wenige Minuten benötigt. Die „falsche Anfragebegründung“ im EKIS habe der Beschwerdeführer leidglich ausweichend damit begründet, dass es sich um Vorerhebungen für eine spätere Streife gehandelt habe. Hinsichtlich des Freispruches wurde zu II.
- ausgeführt, der BF1 sei zunächst von „Gefahr in Verzug“ ausgegangen und habe daher die Beweissicherung vornehmen können, es gebe zudem keine klaren Regelungen wer solche „UKO-Akte“ bearbeite. Zu II.
- und II.
- könne angesichts der anderen Handhabung der Erlässe in der Dienststelle des BF1 kein schuldhaftes Verhalten erkannt werden. gem. Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 118 Absatz eins, Ziffer eins, BDG freigesprochen., Begründend führte die Bundesdisziplinarbehörde aus, der erkennende Senat sei nach Prüfung aller Umstände und Beweise der Überzeugung, dass der BF1 die im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Dass die späte Erfassung mit seinen „24-Std-Diensten“ zusammenhänge, sei nicht nachvollziehbar, da diese frühestens mit 13.03.2020 schlagend geworden seien. Der BF1 habe bis dahin einen Monat „normal“ Dienst gehabt und hätte für die Anlegung eines Aktes nur wenige Minuten benötigt. Die „falsche Anfragebegründung“ im EKIS habe der Beschwerdeführer leidglich ausweichend damit begründet, dass es sich um Vorerhebungen für eine spätere Streife gehandelt habe. Hinsichtlich des Freispruches wurde zu römisch zwei.
- ausgeführt, der BF1 sei zunächst von „Gefahr in Verzug“ ausgegangen und habe daher die Beweissicherung vornehmen können, es gebe zudem keine klaren Regelungen wer solche „UKO-Akte“ bearbeite. Zu römisch zwei.
- und römisch zwei.
- könne angesichts der anderen Handhabung der Erlässe in der Dienststelle des BF1 kein schuldhaftes Verhalten erkannt werden.
- Dagegen brachten der BF1 über seinen Rechtsvertreter und der Disziplinaranwalt binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein.Der BF1 brachte vor, dem Bescheid fehle die Begründung, weshalb „Streife“ keine taugliche Rechtfertigung für eine EKIS-Abfrage darstelle, sowie das Alternativverhalten, was der Beschwerdeführer in das Abfragefeld hätte eintragen hätte müssen. Es ließe sich nicht erkennen, inwiefern der BF1 wegen dieser rein intern aufscheinenden Rechtfertigung nicht treu und gewissenhaft gehandelt haben sollte. Die verurteilten Taten seien nur von intern berechtigten Personen und niemals von der Öffentlichkeit einzusehen gewesen. Des Weiteren fehle im Disziplinarerkenntnis der vollständige Hinweis darauf, gegen welche Rechtsvorschriften der Beschwerdeführer verstoßen haben sollte. Der Disziplinaranwalt brachte in seiner Beschwerde vor, das Disziplinarerkenntnis sei sowohl hinsichtlich der Freisprüche als auch der ausgesprochenen Disziplinarstrafe rechtswidrig. Zum Freispruch in Bezug auf die von ihm trotz Befangenheit durchgeführten Erhebungen wurde ausgeführt, der BF1 hätte, sobald die Beweismittel gesichert waren und daher keine Gefahr im Verzug mehr bestand, seine Vorgesetzten auf seine Vereinstätigkeit hinweisen und sich jeglicher Ermittlungen enthalten müssen. Hinsichtlich des Freispruches in Bezug auf die nicht durchgeführten Information des LKA sei der BF1 aufgrund der vorliegenden Erlässe verpflichtet gewesen, diese vorzunehmen, was jedoch unterblieben sei. Dass der BF1 allenfalls gegen die Weisung remonstriert hätte, sei nicht hervorgekommen.
- Dagegen brachten der BF1 über seinen Rechtsvertreter und der Disziplinaranwalt binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein., Der BF1 brachte vor, dem Bescheid fehle die Begründung, weshalb „Streife“ keine taugliche Rechtfertigung für eine EKIS-Abfrage darstelle, sowie das Alternativverhalten, was der Beschwerdeführer in das Abfragefeld hätte eintragen hätte müssen. Es ließe sich nicht erkennen, inwiefern der BF1 wegen dieser rein intern aufscheinenden Rechtfertigung nicht treu und gewissenhaft gehandelt haben sollte. Die verurteilten Taten seien nur von intern berechtigten Personen und niemals von der Öffentlichkeit einzusehen gewesen. Des Weiteren fehle im Disziplinarerkenntnis der vollständige Hinweis darauf, gegen welche Rechtsvorschriften der Beschwerdeführer verstoßen haben sollte. , Der Disziplinaranwalt brachte in seiner Beschwerde vor, das Disziplinarerkenntnis sei sowohl hinsichtlich der Freisprüche als auch der ausgesprochenen Disziplinarstrafe rechtswidrig. Zum Freispruch in Bezug auf die von ihm trotz Befangenheit durchgeführten Erhebungen wurde ausgeführt, der BF1 hätte, sobald die Beweismittel gesichert waren und daher keine Gefahr im Verzug mehr bestand, seine Vorgesetzten auf seine Vereinstätigkeit hinweisen und sich jeglicher Ermittlungen enthalten müssen. Hinsichtlich des Freispruches in Bezug auf die nicht durchgeführten Information des LKA sei der BF1 aufgrund der vorliegenden Erlässe verpflichtet gewesen, diese vorzunehmen, was jedoch unterblieben sei. Dass der BF1 allenfalls gegen die Weisung remonstriert hätte, sei nicht hervorgekommen.
- Die Beschwerden wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt am 10.11.2021 vorgelegt.
- Am 18.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.Der BF1 gab zu seiner aktuellen wirtschaftlichen Lage an, dass er ein Haus gekauft und ca. 400.000,- € Schulden habe. Er sei bei der Landesverkehrsabteilung XXXX in der Abteilung XXXX “. Diese sei Teil der LPD. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei er im Vorstand des Vereins XXXX gewesen, zuständig für das Marketing. Er habe mit Sponsoren geredet, Unterstützung gesucht und den Verein nach außen vertreten.Zur illegalen Entsorgung von Bauschutt im Müllcontainer des Vereins am 10.02.2020 befragt, gab er an, dass er, der Platzwart und der Vizeobmann nach einer Veranstaltung im Ort wahrgenommen hätten, dass der Müllcontainer ziemlich voll gewesen sei. Dieser sei frei zugänglich. Er habe nach Öffnen des Containers wahrgenommen, dass im oberen Teil Bauschutt abgelagert worden sei. Daneben sei ein Kübel und ein geschlossener Müllsack gewesen. Sie hätten dann den Müllsack durchsucht und Fotos gemacht. Im Zuge der Untersuchung hätten sie einen Tankzettel gefunden, worauf Name und Kennzeichen gestanden seien. Auch davon habe er ein Foto gemacht. Weil es sich um Bauschutt gehandelt habe, welcher richtig entsorgt werden müsse, habe er sich als UKO (Umweldkundliches Organ) bereit erklärt, sich um die Sache zu kümmern.Aus dem Tankbeleg habe er geschlossen, dass es sich um ein Kennzeichen der Stadt X gehandelt habe, welches mit dem Fundort nicht viel zu tun gehabt habe. Er habe den Verdacht gehabt, dass die am Tankbeleg angeführte Frau etwas mit der Bauschuttentsorgung zu tun gehabt habe. Er habe vorgehabt, mit der Frau zu reden, ob sie ihm erklären könne, wie der Müll dorthin gekommen sei. Den Tankbeleg habe er mitgenommen, damit er Anhaltspunkte habe. Die EKIS-Abfragen am 10.02.2020 und am 11.02.2020 habe er gemacht, um zu erfahren, wo die Dame wohne. Wenn man privat eine Rechtsverletzung wahrnehme, werde man erheben, wenn man wieder im Dienst sei. Die Frage, ob er solche Abfragen als Ermittlungen in einem Fall betreffend den Verdacht einer Verwaltungsübertretung bezeichnen würde, bejahte der BF
- Auf die Frage, weshalb er dann nicht den Grund für die Abfragen, sondern Streife im System eingetragen habe, antwortete er, wenn er auf Streife gehe, dann schreibe er die Tätigkeit hinein, die er gerade machen würde, also Streife.Auf Vorhalt, dass die Regeln für solche Abfragen in der Datenschutzvorschrift des Landespolizeikommandos für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in automatisierten und in nicht automatisierten Verarbeitungs- und Dateisystemen eindeutig seien, wonach bei solchen Abfragen in den Bezugsfeldern die rechtliche Grundlage dafür einzutragen seien und die Bezugsfeldeintragungen jedenfalls eine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Amtshandlung zu gewährleisten hätten, welche die Grundlage für die Abfrage sei, gab der BF1 an, dass die Amtshandlung aber die Tätigkeit wäre, wenn man auf Streife sei.Auf die Frage, was er zu Frau S gesagt habe, als er diese am 11.02.2020 im Dienst aufgesucht habe, gab er an, dass er einfach nur gesagt habe, dass man illegalen Müll im Verein R mit einem Tankzettel mit ihrem Namen und KFZ-Kennzeichen gefunden hätte. Sie habe geantwortet, sie könne sich das nicht erklären. Ihr Lebensgefährte bzw. Mann entsorge regelmäßig den Müll. Er habe ihr gesagt, dass die illegale Müllentsorgung strafbar sei und er eine Anzeige machen werde und dass sie sich mit dem Verein in Verbindung setzen sollte, um die Sache zu klären. Auf Nachfrage, was er unter klären verstanden habe, antwortete er, dass bei einer Schadenswiedergutmachung diese in die Anzeige mit hineinkommen würde. Er habe ihr aber nur gesagt, dass sie sich mit dem Obmann in Verbindung setzten sollte, nicht aber, dass sie den Schaden wiedergutmachen sollte.Die Frage, ob er die Vorschriften der §§ 7 AVG und 47 BDG betreffend Befangenheit kenne, bejahte der BF
- Auf Vorhalt, dass es bei diesen Bestimmungen nicht nur um eine tatsächlich vorliegende Befangenheit gehe, sondern auch um Gründe, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen und die Frage, ob ihm in der Situation nicht klar gewesen sei, dass der Anschein der Befangen vorliege, wenn bekannt werden würde, dass er gleichzeitig ein führender Vertreter des geschädigten Vereins und das in der Sache ermittelnde Organ sei, weil hier auf der Hand liege, dass ein objektiver Beobachter den Schluss ziehen würde, dass die Erhebungen auch die Interessen des Vereins im Focus haben könnten und damit nicht objektiv seien, antwortete er: „An und für sich nicht. Wenn ich einen Geschädigten habe und dieser zeigt etwas an, dann muss ich als zuständiges Organ handeln.“Auf Vorhalt, dass er dann in aber der Regel keine Verbindung zum Geschädigten habe, gab er an, dass das Beweismittel weg gewesen wäre, wenn der Müll geleert worden wäre und er dann nichts mehr zum Ermitteln gehabt hätte. Auf Vorhalt, dass es für die Durchsuchung des Mülls als unverzüglich notwendige Maßnahme die Ausnahme „Gefahr in Verzug“ geben würde und er in der Situation darüber hinaus als Privatmann gehandelt habe, dass es aber problematisch werde, wenn er weitere Ermittlungen wie EKIS-Abfragen oder die Befragung einer mutmaßlichen Verdächtigen durchführen würde, weil es hier keine Gefahr in Verzug mehr geben würde, antwortete er, dass er sich dann ein anderes UKO suchen hätte können. Auf die Frage, weshalb er nicht mit seiner Vorgesetzten darüber gesprochen und ihr die Entscheidung darüber überlassen habe, gab er an, dass er mit ihr geredet habe, aber erst nach den Abfragen und seinem Besuch bei der Frau.Zum Vorwurf, dass er entgegen der Richtlinien für UKO`s nicht unverzüglich das LKA informiert habe, wurde auf die Aussage seiner Vorgesetzten vor der Bundesdisziplinarbehörde hingewiesen, wonach diese Vorgangsweise an ihrer Dienststelle weder so geschult noch so praktiziert werde, weil diese nicht praktikabel sei, weshalb Sachverhalte im Verwaltungsbereich beim jeweiligen Bearbeiter bleiben würden und lediglich bei umfangreicheren, strafrechtlich relevanten Fällen eine unverzügliche Verständigung des LKA vorgesehen sei. Auf die Frage, weshalb der Disziplinaranwalt gegen den Freispruch in diesem Punkt eine Beschwerde erhoben habe, antwortete dieser, weil es in diesem Fall darum gegangen sei, dass der BF1 auch als Vertreter des Vereins tätig geworden sei und deshalb jedenfalls Rücksprache mit der vorgesetzten halten hätte müssen. Auf Vorhalt des Vorwurfs, dass der BF1 in Bezug auf die geführte UKO-Amtshandlung vom 11.02.2020 keine entsprechenden Austragungen in der Dienstvorschreibung getätigt habe, obwohl in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) dazu eine Leistungskennzahl hinterlegt wurde und der schlüssigen Begründung des diesbezüglichen Freispruchs, dass UKO-Amtshandlungen zwar unstrittig mittels EDD-Leistungskennzahlen zu dokumentieren (auszutragen) seien, dem BF dies jedoch deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden konnte, weil die entsprechende Vorschrift zur EDD davon getragen sei, dass der jeweilige Beamte selbst die EDD austrage, jedoch keine Vorkehrung/Anweisung dazu treffe, wie vorzugehen sei, wenn - wie gegenständlich - die Dienstführung aufgrund der Aufzeichnung aus der DV die EDD selbst (eigenverantwortlich) befülle und die Frage an den Disziplinaranwalt, weshalb er hier eine Beschwerde gegen den Freispruch eingebracht habe, antwortete dieser, dass hier von der Führungsunterstützung eingetragen werde, was der jeweilige Bearbeiter weitergeben würde. Wenn dieser nichts weitergebe, könne die Führungsunterstützung nichts eintragen. Der BF1 hätte an die Führungsunterstützung weitergeben müssen, dass er Erhebungen im Zusammenhang mit einer illegalen Müllablagerung mache, damit das dann entsprechend eingetragen werden könne. Die EDD sei ein Controllingmittel, woraus sich bei entsprechender Eintragung auch Statistiken ergeben würden. Auf die Frage, wann Akten im EDD eingetragen werden, antwortete der Disziplinaranwalt, dass dies unterschiedlich sei. Entweder es werde bereits der Beginn der Erhebungen eingegeben oder – wie an manchen Dienststellen – erst der Abschluss. Wie es in der Dienststelle des BF1 gehandhabt werde, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass daraus zu schließen sei, dass es jedenfalls nicht verboten sei, erst den fertigen Akt einzutragen, entgegnete der Disziplinaranwalt, dass die Leistungskennzahl aber jedenfalls eingetragen hätte werden müssen.Auf Vorhalt des Schuldspruchs, dass der BF1 den Sachverhalt erst am 06.04.2020 im PAD protokolliert hat, obwohl in der Kanzleiordnung iVm dem PAD-Grundsatzbefehl angeführt ist, dass Geschäftsstücke frühestmöglich zu protokollieren sind und die Frage, weshalb er diesen Fall erst zwei Monate nach der EKIS-Abfrage im PAD protokolliert habe, antwortete der BF1, dass er noch keinen Verdächtigten bzw. Person gehabt habe, der er die Handlung zuordnen hätte können. Er protokolliere einen Akt erst, wenn er einen Fall jemanden zuordnen könne. Auf Vorhalt, dass er von Anfang an den Verdacht gehabt habe, dass Frau S die Täterin gewesen sein könnte, entgegnete er, dass er nur den Tankzettel gehabt aber deshalb noch nicht gewusst habe, dass Frau S die Täterin gewesen sei. Deshalb habe er ja mit Frau S reden wollen. Wenn sie es zugegeben hätte, hätte er sie vorgeladen und niederschriftlich einvernommen. Spätestens dann hätte er einen Akt angelegt. Dabei gebe man Datum, Uhrzeit einen Deliktscode und die Örtlichkeit ein. Es gebe verschiedene Felder, die nacheinander aufgehen. Nach dem Ausfüllen erhalte man eine Geschäftszahl. Der Disziplinaranwalt stellte klar, dass es durchaus auch möglich sei, einen PAD-Akt anzulegen, ohne einen konkreten Verdächtigten anzulegen. Auf die Frage, ob er am 10.02.2020 den Fall im PAD protokollieren hätte können, als er sich für die EKIS-Abfrage an der Dienststelle befunden habe, antwortete der BF1, dass dies kurz vor dem nachhause gehen gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er laut Akt zwei Tage im Innen- und Kanzleidienst gewesen sei, und die Frage, weshalb es ihm an diesen Tagen nicht möglich gewesen wäre, den Fall im PAD zu protokolieren, entgegnete der BF1, dass er nur zwei Stunden Journaldienst und dann Außendienst gehabt habe. Da habe er nur jene Anfragen gemacht, die er für den Streifendienst gebraucht habe. Auf die Frage, wie lange das Anlegen eines PAD-Aktes dauern würde, gab er an, dass das Anlegen nicht problematisch sei. Die Auswahl des richtigen Deliktcodes sei aufwendig. Man müsse dazu zuvor alles durchschauen.Der Disziplinaranwalt wies darauf hin, dass man den Deliktcode jederzeit ändern oder nachtragen könne. Es wäre möglich gewesen, schnell einen PAD-Akt anzulegen und den Deliktcode an einem späteren Tag nachzutragen. Auf Vorhalt der Kanzleiordnung ((Erlass vom 12.12.2017, Zahl BMI-OA 1000/0103-II/14/a/2017), wonach zur Protokollierung, Bearbeitung und Dokumentation der zu besorgenden Geschäftsfälle die integrierten Informationssysteme, wie zum Beispiel PAD zu verwenden sei und die Frage, weshalb er das in diesem Fall erst zwei Monate später gemacht habe, antwortete der BF1, dass er noch andere dringendere Akten gehabt habe, auch ein Gerichtsakt sei dabei gewesen. Dann sei Corona gekommen und sie hätten rund um die Uhr an der Grenze stehen müssen. Auf Vorhalt, dass die Grenzeinsätze erst ein Monat später gewesen seien, stimmte der BF1 zu.Auf Befragen seines rechtlichen Vertreters gab der BF1 an, dass der Verein nach außen vom Obmann, Vizeobmann und dem Schriftführer vertreten werden würde. Er habe für den Verein keine konkrete Vertretungsbefugnis gehabt und für seine Tätigkeit auch kein Geld oder andere wirtschaftliche Vorteile erhalten. Er sei am Verein nicht wirtschaftlich beteiligt und hafte auch nicht für diesen. Der Obmann sei beim Müllfund nicht dabei gewesen. Er habe mit diesem nach dem Müllfund auch keinen Kontakt aufgenommen und dieser habe ihn auch nicht gebeten verwaltungsstrafrechtliche Untersuchungen einzuleiten oder eine Anzeige zu erstatten. Die Fotos vom Müllfund habe er an seine dienstliche E-Mailadresse gesendet. Frau S habe er zu diesem Müll befragt und ihr gesagt, dass das strafbar sei, es eine Anzeige geben werde und sie sich mit dem Obmann in Verbindung setzen solle. Er habe nicht mit dem Obmann Verbindung aufgenommen. Dass sich Frau S bei diesem gemeldet hatte, hab er erst erfahren, als er wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Dienststellenleiter musste. Zwischen dem Gespräch mit Frau S am 11.02.2020 und dem ersten Lockdown am 13.03.2020 sei er viele Tage im Dienst gewesen, seines Wissens sei jedoch nur ein Tag Innendienst dabei gewesen. Er habe ungefähr 20 Akten zu bearbeiten gehabt. Im Außendienst habe er keine Akten anlegen können, weil ihm die Unterlagen gefehlt hätten.Auf die Frage, des rechtlichen Vertreters, welche Anweisungen der unmittelbare Vorgesetzte hinsichtlich der Eintragung von Geschäftsfällen in das PAD, DV und EDD gegeben habe, antwortete der BF1, dass er EDD nicht mache. In der DV gebe es Outputs, wo Anzeigen eingetragen werden. Wenn er eine Anzeige mache, trage er diese dort ein. Wenn sie Geld einheben würden, müsse er das Geld am gleichen Tag an die Behörde übermitteln, was bedeute, dass er unmittelbar einen Akt anlegen und eine GZ einholen müsse. Andere Akte würden nach ihrem Umfang protokolliert werden, umfangreichere erst in den darauffolgenden Tagen. Wenn er zu ermitteln beginne, müsse er protokollieren, wenn er ein Ergebnis habe. Die Frage, ob er sich mit seinem Vorgesetzten darüber unterhalten habe, dass dessen Anweisungen den generellen Anweisungen widersprechen würden, verneinte er. Wenn der Vorgesetzte sage, wir machen es so, dann würden sie es so machen.Auf die Frage des Richters, wer ihm wann gesagt habe, dass er einen Akt erst anlegen brauche, wenn er fertig ist, antwortete der BF1: „Er ist ehestmöglich zu protokollieren, wenn ich einen Verdächtigen habe. Das habe ihm sein Vorgesetzter so gesagt. Auf Nachfrage des Disziplinaranwalts, ob es eine Frist geben würde, wenn kein Verdächtigter ausgeforscht werden könne, gab der BF1 an, dass ehestmöglich einzutragen sei, wenn man keinen Täter habe, dann als „unbekannter Täter“.Die Frage des Disziplinaranwalts, ob er seinem Chef gesagt habe, dass er mehr Zeit für Innendienste brauche, bejahte der BF
- Es sei aufgrund der Personalsituation jedoch nicht möglich gewesen. Auf Vorhalt, dass bei Sektorstreifen zwingend vier Stunden Journaldienst vorgesehen seien, wobei man Zeit für administrative Tätigkeiten habe, erklärte er, dass das bei ihnen anders sei. Nach dem Außendienst würden sie um 00:00 Uhr oder 01:00 einrücken und hätten dann noch eine Stunde Journaldienst, in dem sie das, was sie aufgenommen haben, protokollieren würden. dann müsse noch das Fahrtenbuch geschrieben werden. Auf Nachfrage des Disziplinaranwalts bestätigte der BF1 dass er im Gefahrengutfahrzeug ein M-BAKS-Gerät mitführe. Nach der Erklärung des Disziplinaranwalts handelt es sich dabei um einen Laptop, mit dem man das selbe machen könne, wie auf dem Computer an der Dienststelle, auch protokollieren.Auf die Frage des Disziplinaranwalts, ob es neben Frau S auch noch andere Ermittlungsansätze gegeben habe, antwortete der BF1, dass er noch mit ihrem Lebensgefährten reden wollte, was aber aus Zeitmangel nicht möglich gewesen sei.Der Antrag des rechtlichen Vertreters auf Zeugeneinvernahme des Obmanns des Vereins, zum Beweis dafür, dass der BF1 für den Verein zu keinem Zeitpunkt vertretungsbefugt gewesen sei, keine wirtschaftlichen Rechte und keinerlei Haftung für den Verein gehabt hätte und dass der Obmann den BF nie ersucht oder beauftragt habe, für den Verein die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung der Müllablagerung zu übernehmen, dass er den BF nie beauftragt oder ersucht habe, den Verein als Privatbeteiligten in einem Verwaltungsstrafverfahren zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen des Vereins zu vertreten und dass der Obmann zu keinem Zeitpunkt mit dem BF irgendwelche Absprachen über die Durchführung der Ermittlungen oder Führung eines Gespräch mit Fr. S getroffen habe, wurde in der mündlichen Verhandlung abgewiesen, weil es keinen Grund gab, an jenen Ausführungen des Beschwerdeführers, die durch den beantragten Zeugen bestätigt werden sollen, zu zweifeln.In weiterer Folge beantragte der rechtliche Vertreter die Einvernahme des Vorgesetzten des BF1 zum Beweis dafür, dass sich der BF1 bei der Bearbeitung des verfahrensgegenständlichen inkriminierten Sachverhaltes an die Dienstanweisungen seines Vorgesetzten hinsichtlich der Erstprotokollierung, der Aktenführung und der weiterführenden Ermittlungsergebnisse in das DV, EDD und PAD gehalten habe. Auf die Frage, ob dem BF1 irgendein Vorgesetzter gesagt habe, dass er einen Akt erst dann anlegen dürfe, wenn es einen Täter geben würde, antwortete der BF1 mit nein. Daraufhin wurde der Beweisantrag mit der Begründung abgewiesen, dass nach den eigenen Aussagen des BF1 kein Grund zur Annahme besteht, dass es eine konkrete Weisung eines Vorgesetzten gegeben hätte, welche ihm die Protokollierung eines Aktes erst dann gebieten würde, wenn der Täter bekannt sei. Abschließend führte der Disziplinaranwalt aus, dass sich der BF1 als Vorstandsmitglied jedenfalls wegen Befangenheit der Amtshandlung enthalten hätte müssen. Diesem sei es offensichtlich in erster Linie um die Kostendeckung der Entsorgung des Unrats gegangen. Bei den beiden EKIS-Abfragen sei der eingetragenen Grund „Streife“ keinesfalls als nachvollziehbar zu werten und widerspreche den Datensicherheitsvorschriften. Die geführten Amtshandlungen seien nicht entsprechend den EDD- u. UKO-Richtlinien erfasst worden. Dies resultiere ebenfalls aus der unzureichenden Informationsweitergabe an den EDD-Erfasser, der nur jene Sachverhalte verarbeiten könne, die ihm gemeldet werden. Die Protokollierung im PAD sei erst nach der Kenntnis des laufenden Beschwerdeverfahrens durchgeführt worden. Ohne Beschwerde wäre diese gar nicht erfolgt. Die gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen seien nicht fährlässig erfolgt, vielmehr gehe die Disziplinaranwaltschaft von einem zumindest vorsätzlichen - wenn nicht gar absichtlichem Handeln aus. Insbesondere unter der Berücksichtigung der fehlenden Schuldeinsicht ersuche die Disziplinaranwaltschaft der Beschwerde stattzugeben und im Sinne der Spezialprävention eine angemessene – zumindest deutlich höhere - Strafe zu verhängen.Der Behördenvertreter beantragte die Abweisung der vorliegenden Beschwerden. Der rechtliche Vertreter des BF1 führte aus, dass Beschwerde des Disziplinaranwalts unbegründet sei. Der von der BDB zugrunde gelegte Sachverhalt sei zum Teil sogar aktenwidrig. Daher sei die Beschwerde des DAs abzuweisen. Die Verteidigung gehe davon aus, dass der BF1 den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht verwirklicht habe. Konkret habe der BF1 am 07.02.2020 als Privatmann ein vollendetes Verwaltungsdelikt festgestellt. Er habe dann an diesem Tag bei ersten Erhebungen einen starken Indizienbeweis in Form eines Tankbelegs gefunden, der auf den Täter hinwies und sich daher zurecht entschlossen, entsprechend seinen Pflichten als Polizist zu handeln. Zunächst habe er die ersten objektiven Ergebnisse weiter in den Dienst übermittelt und in der Folge das gemacht, was er als zuständiger Beamter machen müsse. Fr. S habe das Verwaltungsstrafdelikt auch tatsächlich verwirklicht. Vor diesem Hintergrund sei das Verhalten der Fr. S im Zuge ihrer Befragung zu sehen, so habe sich diese dabei im Wissen ihrer eigenen Delinquenz auch entsprechend gerechtfertigt. Der BF1 habe sie befragt, sie mit dem Vorwurf konfrontiert und ihr gesagt, dass sie mit dem Verein Kontakt aufnehmen solle. Es gebe jedoch keinen objektiven Hinweis auf das Vorliegen einer Befangenheit. Tatsächlich habe der BF weder im eigenen Interesse noch im Interesse des Vereins gehandelt. Er habe das gemacht, was er als Polizist machen müsse. Es habe natürlich auch der Verein von ihm erwarten können, dass er entsprechend ermittelt und die Verwaltungsübertretung aufklärt. Von Fr. S habe er tatsächlich nie etwas verlangt. Der BF1 habe als UKO entsprechend seinen Pflichten das gemacht, was er in einem solchen Fall immer mache. Zunächst habe er wegen Gefahr in Verzug alle notwendigen Schritte unverzüglich gesetzt. Es sei ihm jedoch nicht vorzuwerfen, dass er weitere Schritte, welche er nicht als vordringlich betrachtet habe, dann sofort gesetzt habe. Diese seien dann aufgrund der Belastung auch nicht gleich möglich gewesen. Der BF1 habe alles in der Reihenfolge auch entsprechend dokumentiert hat, wie es an der Dienststelle üblich sei. Außerdem habe der BF auch seiner Vorgesetzten die Problematik mitgeteilt und auch diese habe zunächst keinen Grund für eine Befangenheit gesehen. Der Umstand, dass er nicht alles sofort ins System eingetragen habe, sei ihm keinesfalls vorzuwerfen. Schließlich habe er alles gemacht, was er machen musste, bis zur Erstattung der Anzeige. Fr. S habe schließlich alles gegen den BF1 zurückgezogen. Es könne ihm somit auch kein Ansehensverlust zum Vorwurf gemacht werden. Da der BF1 im ggst. Fall alles gemacht habe, was von ihm als Polizist erwartet werde und den Fall gesetzeskonform weiterbearbeitet habe, dabei nie eigene Interessen verfolgt habe, fehle es an einem rechtmäßigen Alternativverhalten. Denn wäre er diesem Fall nicht nachgegangen, dann wäre es vielmehr zu einem Ansehensverlust gekommen. Wenn es allenfalls durch die Anzeige der Fr. S dann zu einem Anschein der Befangenheit gekommen sein sollte, habe dies jedenfalls in der Wirklichkeit keine Entsprechung gefunden. Tatsächlich habe auch Fr. S gegen den BF nie den Vorwurf der Befangenheit oder des Amtsmissbrauchs erhoben. Für eine Befangenheit hätte Fr. S zudem beim Gespräch mit dem BF wissen müssen, dass dieser Interessen des Vereins verfolge. Dafür gebe es aber auch bei einer Ex-Post-Betrachtung keinen Grund. Den Anschein einer Befangenheit gebe es damit nicht. Denn das würde bedeutet, dass bereits die Mitgliedschaft zu irgendeinem Verein oder politischen Partei zu einer Befangenheit eines Beamten führen würde - dann hätte Österreich ein Problem. Die Mitgliedschaft in dem Verein sei jedenfalls zu wenig. Der Vorwurf des zu späten Eintrages sei jedenfalls vor dem Hintergrund des asymmetrischen Verlaufes der letzten Jahre kritisch zu betrachten. In dieser Zeit sei es aufgrund der Coronakrise in der kritischen Infrastruktur, wie Polizei, Rettung und Gesundheitswesen zu sehr großen Belastungen gekommen. Es würde den Bogen überspannen, jetzt nachträglich einem Beamten zum Vorwurf zu machen, dass er in dieser Situation etwas nicht rechtzeitig gemacht habe. Zusammengefasst würden die hier gegenständlichen Vorwürfe weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht bestehen. Er beantrage daher, der Beschwerde Folge zu geben und das Verfahren einzustellen. Der BF1 brachte abschließend vor, dass er nur seine Arbeit gemacht habe. Er habe versucht, es so gut wie möglich zu machen. Es gehe natürlich nicht ohne Fehler, aber er habe versucht, seine Arbeit bestmöglich und treu zu erfüllen.
- Am 18.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch., Der BF1 gab zu seiner aktuellen wirtschaftlichen Lage an, dass er ein Haus gekauft und ca. 400.000,- € Schulden habe. Er sei bei der Landesverkehrsabteilung römisch 40 in der Abteilung römisch 40 “. Diese sei Teil der LPD. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei er im Vorstand des Vereins römisch 40 gewesen, zuständig für das Marketing. Er habe mit Sponsoren geredet, Unterstützung gesucht und den Verein nach außen vertreten., Zur illegalen Entsorgung von Bauschutt im Müllcontainer des Vereins am 10.02.2020 befragt, gab er an, dass er, der Platzwart und der Vizeobmann nach einer Veranstaltung im Ort wahrgenommen hätten, dass der Müllcontainer ziemlich voll gewesen sei. Dieser sei frei zugänglich. Er habe nach Öffnen des Containers wahrgenommen, dass im oberen Teil Bauschutt abgelagert worden sei. Daneben sei ein Kübel und ein geschlossener Müllsack gewesen. Sie hätten dann den Müllsack durchsucht und Fotos gemacht. Im Zuge der Untersuchung hätten sie einen Tankzettel gefunden, worauf Name und Kennzeichen gestanden seien. Auch davon habe er ein Foto gemacht. Weil es sich um Bauschutt gehandelt habe, welcher richtig entsorgt werden müsse, habe er sich als UKO (Umweldkundliches Organ) bereit erklärt, sich um die Sache zu kümmern., Aus dem Tankbeleg habe er geschlossen, dass es sich um ein Kennzeichen der Stadt römisch zehn gehandelt habe, welches mit dem Fundort nicht viel zu tun gehabt habe. Er habe den Verdacht gehabt, dass die am Tankbeleg angeführte Frau etwas mit der Bauschuttentsorgung zu tun gehabt habe. Er habe vorgehabt, mit der Frau zu reden, ob sie ihm erklären könne, wie der Müll dorthin gekommen sei. Den Tankbeleg habe er mitgenommen, damit er Anhaltspunkte habe. Die EKIS-Abfragen am 10.02.2020 und am 11.02.2020 habe er gemacht, um zu erfahren, wo die Dame wohne. Wenn man privat eine Rechtsverletzung wahrnehme, werde man erheben, wenn man wieder im Dienst sei. Die Frage, ob er solche Abfragen als Ermittlungen in einem Fall betreffend den Verdacht einer Verwaltungsübertretung bezeichnen würde, bejahte der BF
- Auf die Frage, weshalb er dann nicht den Grund für die Abfragen, sondern Streife im System eingetragen habe, antwortete er, wenn er auf Streife gehe, dann schreibe er die Tätigkeit hinein, die er gerade machen würde, also Streife., Auf Vorhalt, dass die Regeln für solche Abfragen in der Datenschutzvorschrift des Landespolizeikommandos für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in automatisierten und in nicht automatisierten Verarbeitungs- und Dateisystemen eindeutig seien, wonach bei solchen Abfragen in den Bezugsfeldern die rechtliche Grundlage dafür einzutragen seien und die Bezugsfeldeintragungen jedenfalls eine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Amtshandlung zu gewährleisten hätten, welche die Grundlage für die Abfrage sei, gab der BF1 an, dass die Amtshandlung aber die Tätigkeit wäre, wenn man auf Streife sei., Auf die Frage, was er zu Frau S gesagt habe, als er diese am 11.02.2020 im Dienst aufgesucht habe, gab er an, dass er einfach nur gesagt habe, dass man illegalen Müll im Verein R mit einem Tankzettel mit ihrem Namen und KFZ-Kennzeichen gefunden hätte. Sie habe geantwortet, sie könne sich das nicht erklären. Ihr Lebensgefährte bzw. Mann entsorge regelmäßig den Müll. Er habe ihr gesagt, dass die illegale Müllentsorgung strafbar sei und er eine Anzeige machen werde und dass sie sich mit dem Verein in Verbindung setzen sollte, um die Sache zu klären. Auf Nachfrage, was er unter klären verstanden habe, antwortete er, dass bei einer Schadenswiedergutmachung diese in die Anzeige mit hineinkommen würde. Er habe ihr aber nur gesagt, dass sie sich mit dem Obmann in Verbindung setzten sollte, nicht aber, dass sie den Schaden wiedergutmachen sollte., Die Frage, ob er die Vorschriften der Paragraphen 7, AVG und 47 BDG betreffend Befangenheit kenne, bejahte der BF
- , Auf Vorhalt, dass es bei diesen Bestimmungen nicht nur um eine tatsächlich vorliegende Befangenheit gehe, sondern auch um Gründe, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen und die Frage, ob ihm in der Situation nicht klar gewesen sei, dass der Anschein der Befangen vorliege, wenn bekannt werden würde, dass er gleichzeitig ein führender Vertreter des geschädigten Vereins und das in der Sache ermittelnde Organ sei, weil hier auf der Hand liege, dass ein objektiver Beobachter den Schluss ziehen würde, dass die Erhebungen auch die Interessen des Vereins im Focus haben könnten und damit nicht objektiv seien, antwortete er: „An und für sich nicht. Wenn ich einen Geschädigten habe und dieser zeigt etwas an, dann muss ich als zuständiges Organ handeln.“, Auf Vorhalt, dass er dann in aber der Regel keine Verbindung zum Geschädigten habe, gab er an, dass das Beweismittel weg gewesen wäre, wenn der Müll geleert worden wäre und er dann nichts mehr zum Ermitteln gehabt hätte. Auf Vorhalt, dass es für die Durchsuchung des Mülls als unverzüglich notwendige Maßnahme die Ausnahme „Gefahr in Verzug“ geben würde und er in der Situation darüber hinaus als Privatmann gehandelt habe, dass es aber problematisch werde, wenn er weitere Ermittlungen wie EKIS-Abfragen oder die Befragung einer mutmaßlichen Verdächtigen durchführen würde, weil es hier keine Gefahr in Verzug mehr geben würde, antwortete er, dass er sich dann ein anderes UKO suchen hätte können. Auf die Frage, weshalb er nicht mit seiner Vorgesetzten darüber gesprochen und ihr die Entscheidung darüber überlassen habe, gab er an, dass er mit ihr geredet habe, aber erst nach den Abfragen und seinem Besuch bei der Frau., Zum Vorwurf, dass er entgegen der Richtlinien für UKO`s nicht unverzüglich das LKA informiert habe, wurde auf die Aussage seiner Vorgesetzten vor der Bundesdisziplinarbehörde hingewiesen, wonach diese Vorgangsweise an ihrer Dienststelle weder so geschult noch so praktiziert werde, weil diese nicht praktikabel sei, weshalb Sachverhalte im Verwaltungsbereich beim jeweiligen Bearbeiter bleiben würden und lediglich bei umfangreicheren, strafrechtlich relevanten Fällen eine unverzügliche Verständigung des LKA vorgesehen sei. Auf die Frage, weshalb der Disziplinaranwalt gegen den Freispruch in diesem Punkt eine Beschwerde erhoben habe, antwortete dieser, weil es in diesem Fall darum gegangen sei, dass der BF1 auch als Vertreter des Vereins tätig geworden sei und deshalb jedenfalls Rücksprache mit der vorgesetzten halten hätte müssen. , Auf Vorhalt des Vorwurfs, dass der BF1 in Bezug auf die geführte UKO-Amtshandlung vom 11.02.2020 keine entsprechenden Austragungen in der Dienstvorschreibung getätigt habe, obwohl in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) dazu eine Leistungskennzahl hinterlegt wurde und der schlüssigen Begründung des diesbezüglichen Freispruchs, dass UKO-Amtshandlungen zwar unstrittig mittels EDD-Leistungskennzahlen zu dokumentieren (auszutragen) seien, dem BF dies jedoch deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden konnte, weil die entsprechende Vorschrift zur EDD davon getragen sei, dass der jeweilige Beamte selbst die EDD austrage, jedoch keine Vorkehrung/Anweisung dazu treffe, wie vorzugehen sei, wenn - wie gegenständlich - die Dienstführung aufgrund der Aufzeichnung aus der DV die EDD selbst (eigenverantwortlich) befülle und die Frage an den Disziplinaranwalt, weshalb er hier eine Beschwerde gegen den Freispruch eingebracht habe, antwortete dieser, dass hier von der Führungsunterstützung eingetragen werde, was der jeweilige Bearbeiter weitergeben würde. Wenn dieser nichts weitergebe, könne die Führungsunterstützung nichts eintragen. Der BF1 hätte an die Führungsunterstützung weitergeben müssen, dass er Erhebungen im Zusammenhang mit einer illegalen Müllablagerung mache, damit das dann entsprechend eingetragen werden könne. Die EDD sei ein Controllingmittel, woraus sich bei entsprechender Eintragung auch Statistiken ergeben würden. Auf die Frage, wann Akten im EDD eingetragen werden, antwortete der Disziplinaranwalt, dass dies unterschiedlich sei. Entweder es werde bereits der Beginn der Erhebungen eingegeben oder – wie an manchen Dienststellen – erst der Abschluss. Wie es in der Dienststelle des BF1 gehandhabt werde, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass daraus zu schließen sei, dass es jedenfalls nicht verboten sei, erst den fertigen Akt einzutragen, entgegnete der Disziplinaranwalt, dass die Leistungskennzahl aber jedenfalls eingetragen hätte werden müssen., Auf Vorhalt des Schuldspruchs, dass der BF1 den Sachverhalt erst am 06.04.2020 im PAD protokolliert hat, obwohl in der Kanzleiordnung in Verbindung mit dem PAD-Grundsatzbefehl angeführt ist, dass Geschäftsstücke frühestmöglich zu protokollieren sind und die Frage, weshalb er diesen Fall erst zwei Monate nach der EKIS-Abfrage im PAD protokolliert habe, antwortete der BF1, dass er noch keinen Verdächtigten bzw. Person gehabt habe, der er die Handlung zuordnen hätte können. Er protokolliere einen Akt erst, wenn er einen Fall jemanden zuordnen könne. Auf Vorhalt, dass er von Anfang an den Verdacht gehabt habe, dass Frau S die Täterin gewesen sein könnte, entgegnete er, dass er nur den Tankzettel gehabt aber deshalb noch nicht gewusst habe, dass Frau S die Täterin gewesen sei. Deshalb habe er ja mit Frau S reden wollen. Wenn sie es zugegeben hätte, hätte er sie vorgeladen und niederschriftlich einvernommen. Spätestens dann hätte er einen Akt angelegt. Dabei gebe man Datum, Uhrzeit einen Deliktscode und die Örtlichkeit ein. Es gebe verschiedene Felder, die nacheinander aufgehen. Nach dem Ausfüllen erhalte man eine Geschäftszahl. , Der Disziplinaranwalt stellte klar, dass es durchaus auch möglich sei, einen PAD-Akt anzulegen, ohne einen konkreten Verdächtigten anzulegen. , Auf die Frage, ob er am 10.02.2020 den Fall im PAD protokollieren hätte können, als er sich für die EKIS-Abfrage an der Dienststelle befunden habe, antwortete der BF1, dass dies kurz vor dem nachhause gehen gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er laut Akt zwei Tage im Innen- und Kanzleidienst gewesen sei, und die Frage, weshalb es ihm an diesen Tagen nicht möglich gewesen wäre, den Fall im PAD zu protokolieren, entgegnete der BF1, dass er nur zwei Stunden Journaldienst und dann Außendienst gehabt habe. Da habe er nur jene Anfragen gemacht, die er für den Streifendienst gebraucht habe. Auf die Frage, wie lange das Anlegen eines PAD-Aktes dauern würde, gab er an, dass das Anlegen nicht problematisch sei. Die Auswahl des richtigen Deliktcodes sei aufwendig. Man müsse dazu zuvor alles durchschauen., Der Disziplinaranwalt wies darauf hin, dass man den Deliktcode jederzeit ändern oder nachtragen könne. Es wäre möglich gewesen, schnell einen PAD-Akt anzulegen und den Deliktcode an einem späteren Tag nachzutragen. Auf Vorhalt der Kanzleiordnung ((Erlass vom 12.12.2017, Zahl BMI-OA 1000/0103-II/14/a/2017), wonach zur Protokollierung, Bearbeitung und Dokumentation der zu besorgenden Geschäftsfälle die integrierten Informationssysteme, wie zum Beispiel PAD zu verwenden sei und die Frage, weshalb er das in diesem Fall erst zwei Monate später gemacht habe, antwortete der BF1, dass er noch andere dringendere Akten gehabt habe, auch ein Gerichtsakt sei dabei gewesen. Dann sei Corona gekommen und sie hätten rund um die Uhr an der Grenze stehen müssen. Auf Vorhalt, dass die Grenzeinsätze erst ein Monat später gewesen seien, stimmte der BF1 zu., Auf Befragen seines rechtlichen Vertreters gab der BF1 an, dass der Verein nach außen vom Obmann, Vizeobmann und dem Schriftführer vertreten werden würde. Er habe für den Verein keine konkrete Vertretungsbefugnis gehabt und für seine Tätigkeit auch kein Geld oder andere wirtschaftliche Vorteile erhalten. Er sei am Verein nicht wirtschaftlich beteiligt und hafte auch nicht für diesen. Der Obmann sei beim Müllfund nicht dabei gewesen. Er habe mit diesem nach dem Müllfund auch keinen Kontakt aufgenommen und dieser habe ihn auch nicht gebeten verwaltungsstrafrechtliche Untersuchungen einzuleiten oder eine Anzeige zu erstatten. Die Fotos vom Müllfund habe er an seine dienstliche E-Mailadresse gesendet. Frau S habe er zu diesem Müll befragt und ihr gesagt, dass das strafbar sei, es eine Anzeige geben werde und sie sich mit dem Obmann in Verbindung setzen solle. Er habe nicht mit dem Obmann Verbindung aufgenommen. Dass sich Frau S bei diesem gemeldet hatte, hab er erst erfahren, als er wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Dienststellenleiter musste. Zwischen dem Gespräch mit Frau S am 11.02.2020 und dem ersten Lockdown am 13.03.2020 sei er viele Tage im Dienst gewesen, seines Wissens sei jedoch nur ein Tag Innendienst dabei gewesen. Er habe ungefähr 20 Akten zu bearbeiten gehabt. Im Außendienst habe er keine Akten anlegen können, weil ihm die Unterlagen gefehlt hätten., Auf die Frage, des rechtlichen Vertreters, welche Anweisungen der unmittelbare Vorgesetzte hinsichtlich der Eintragung von Geschäftsfällen in das PAD, DV und EDD gegeben habe, antwortete der BF1, dass er EDD nicht mache. In der DV gebe es Outputs, wo Anzeigen eingetragen werden. Wenn er eine Anzeige mache, trage er diese dort ein. Wenn sie Geld einheben würden, müsse er das Geld am gleichen Tag an die Behörde übermitteln, was bedeute, dass er unmittelbar einen Akt anlegen und eine GZ einholen müsse. Andere Akte würden nach ihrem Umfang protokolliert werden, umfangreichere erst in den darauffolgenden Tagen. Wenn er zu ermitteln beginne, müsse er protokollieren, wenn er ein Ergebnis habe. Die Frage, ob er sich mit seinem Vorgesetzten darüber unterhalten habe, dass dessen Anweisungen den generellen Anweisungen widersprechen würden, verneinte er. Wenn der Vorgesetzte sage, wir machen es so, dann würden sie es so machen., Auf die Frage des Richters, wer ihm wann gesagt habe, dass er einen Akt erst anlegen brauche, wenn er fertig ist, antwortete der BF1: „Er ist ehestmöglich zu protokollieren, wenn ich einen Verdächtigen habe. Das habe ihm sein Vorgesetzter so gesagt. Auf Nachfrage des Disziplinaranwalts, ob es eine Frist geben würde, wenn kein Verdächtigter ausgeforscht werden könne, gab der BF1 an, dass ehestmöglich einzutragen sei, wenn man keinen Täter habe, dann als „unbekannter Täter“., Die Frage des Disziplinaranwalts, ob er seinem Chef gesagt habe, dass er mehr Zeit für Innendienste brauche, bejahte der BF
- Es sei aufgrund der Personalsituation jedoch nicht möglich gewesen. Auf Vorhalt, dass bei Sektorstreifen zwingend vier Stunden Journaldienst vorgesehen seien, wobei man Zeit für administrative Tätigkeiten habe, erklärte er, dass das bei ihnen anders sei. Nach dem Außendienst würden sie um 00:00 Uhr oder 01:00 einrücken und hätten dann noch eine Stunde Journaldienst, in dem sie das, was sie aufgenommen haben, protokollieren würden. dann müsse noch das Fahrtenbuch geschrieben werden. Auf Nachfrage des Disziplinaranwalts bestätigte der BF1 dass er im Gefahrengutfahrzeug ein M-BAKS-Gerät mitführe. Nach der Erklärung des Disziplinaranwalts handelt es sich dabei um einen Laptop, mit dem man das selbe machen könne, wie auf dem Computer an der Dienststelle, auch protokollieren., Auf die Frage des Disziplinaranwalts, ob es neben Frau S auch noch andere Ermittlungsansätze gegeben habe, antwortete der BF1, dass er noch mit ihrem Lebensgefährten reden wollte, was aber aus Zeitmangel nicht möglich gewesen sei., Der Antrag des rechtlichen Vertreters auf Zeugeneinvernahme des Obmanns des Vereins, zum Beweis dafür, dass der BF1 für den Verein zu keinem Zeitpunkt vertretungsbefugt gewesen sei, keine wirtschaftlichen Rechte und keinerlei Haftung für den Verein gehabt hätte und dass der Obmann den BF nie ersucht oder beauftragt habe, für den Verein die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung der Müllablagerung zu übernehmen, dass er den BF nie beauftragt oder ersucht habe, den Verein als Privatbeteiligten in einem Verwaltungsstrafverfahren zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen des Vereins zu vertreten und dass der Obmann zu keinem Zeitpunkt mit dem BF irgendwelche Absprachen über die Durchführung der Ermittlungen oder Führung eines Gespräch mit Fr. S getroffen habe, wurde in der mündlichen Verhandlung abgewiesen, weil es keinen Grund gab, an jenen Ausführungen des Beschwerdeführers, die durch den beantragten Zeugen bestätigt werden sollen, zu zweifeln., In weiterer Folge beantragte der rechtliche Vertreter die Einvernahme des Vorgesetzten des BF1 zum Beweis dafür, dass sich der BF1 bei der Bearbeitung des verfahrensgegenständlichen inkriminierten Sachverhaltes an die Dienstanweisungen seines Vorgesetzten hinsichtlich der Erstprotokollierung, der Aktenführung und der weiterführenden Ermittlungsergebnisse in das DV, EDD und PAD gehalten habe. , Auf die Frage, ob dem BF1 irgendein Vorgesetzter gesagt habe, dass er einen Akt erst dann anlegen dürfe, wenn es einen Täter geben würde, antwortete der BF1 mit nein. Daraufhin wurde der Beweisantrag mit der Begründung abgewiesen, dass nach den eigenen Aussagen des BF1 kein Grund zur Annahme besteht, dass es eine konkrete Weisung eines Vorgesetzten gegeben hätte, welche ihm die Protokollierung eines Aktes erst dann gebieten würde, wenn der Täter bekannt sei. , Abschließend führte der Disziplinaranwalt aus, dass sich der BF1 als Vorstandsmitglied jedenfalls wegen Befangenheit der Amtshandlung enthalten hätte müssen. Diesem sei es offensichtlich in erster Linie um die Kostendeckung der Entsorgung des Unrats gegangen. Bei den beiden EKIS-Abfragen sei der eingetragenen Grund „Streife“ keinesfalls als nachvollziehbar zu werten und widerspreche den Datensicherheitsvorschriften. Die geführten Amtshandlungen seien nicht entsprechend den EDD- u. UKO-Richtlinien erfasst worden. Dies resultiere ebenfalls aus der unzureichenden Informationsweitergabe an den EDD-Erfasser, der nur jene Sachverhalte verarbeiten könne, die ihm gemeldet werden. Die Protokollierung im PAD sei erst nach der Kenntnis des laufenden Beschwerdeverfahrens durchgeführt worden. Ohne Beschwerde wäre diese gar nicht erfolgt. Die gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen seien nicht fährlässig erfolgt, vielmehr gehe die Disziplinaranwaltschaft von einem zumindest vorsätzlichen - wenn nicht gar absichtlichem Handeln aus. Insbesondere unter der Berücksichtigung der fehlenden Schuldeinsicht ersuche die Disziplinaranwaltschaft der Beschwerde stattzugeben und im Sinne der Spezialprävention eine angemessene – zumindest deutlich höhere - Strafe zu verhängen., Der Behördenvertreter beantragte die Abweisung der vorliegenden Beschwerden. , Der rechtliche Vertreter des BF1 führte aus, dass Beschwerde des Disziplinaranwalts unbegründet sei. Der von der BDB zugrunde gelegte Sachverhalt sei zum Teil sogar aktenwidrig. Daher sei die Beschwerde des DAs abzuweisen. Die Verteidigung gehe davon aus, dass der BF1 den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht verwirklicht habe. Konkret habe der BF1 am 07.02.2020 als Privatmann ein vollendetes Verwaltungsdelikt festgestellt. Er habe dann an diesem Tag bei ersten Erhebungen einen starken Indizienbeweis in Form eines Tankbelegs gefunden, der auf den Täter hinwies und sich daher zurecht entschlossen, entsprechend seinen Pflichten als Polizist zu handeln. Zunächst habe er die ersten objektiven Ergebnisse weiter in den Dienst übermittelt und in der Folge das gemacht, was er als zuständiger Beamter machen müsse. Fr. S habe das Verwaltungsstrafdelikt auch tatsächlich verwirklicht. Vor diesem Hintergrund sei das Verhalten der Fr. S im Zuge ihrer Befragung zu sehen, so habe sich diese dabei im Wissen ihrer eigenen Delinquenz auch entsprechend gerechtfertigt. Der BF1 habe sie befragt, sie mit dem Vorwurf konfrontiert und ihr gesagt, dass sie mit dem Verein Kontakt aufnehmen solle. Es gebe jedoch keinen objektiven Hinweis auf das Vorliegen einer Befangenheit. Tatsächlich habe der BF weder im eigenen Interesse noch im Interesse des Vereins gehandelt. Er habe das gemacht, was er als Polizist machen müsse. Es habe natürlich auch der Verein von ihm erwarten können, dass er entsprechend ermittelt und die Verwaltungsübertretung aufklärt. Von Fr. S habe er tatsächlich nie etwas verlangt. Der BF1 habe als UKO entsprechend seinen Pflichten das gemacht, was er in einem solchen Fall immer mache. Zunächst habe er wegen Gefahr in Verzug alle notwendigen Schritte unverzüglich gesetzt. Es sei ihm jedoch nicht vorzuwerfen, dass er weitere Schritte, welche er nicht als vordringlich betrachtet habe, dann sofort gesetzt habe. Diese seien dann aufgrund der Belastung auch nicht gleich möglich gewesen. Der BF1 habe alles in der Reihenfolge auch entsprechend dokumentiert hat, wie es an der Dienststelle üblich sei. Außerdem habe der BF auch seiner Vorgesetzten die Problematik mitgeteilt und auch diese habe zunächst keinen Grund für eine Befangenheit gesehen. Der Umstand, dass er nicht alles sofort ins System eingetragen habe, sei ihm keinesfalls vorzuwerfen. Schließlich habe er alles gemacht, was er machen musste, bis zur Erstattung der Anzeige. Fr. S habe schließlich alles gegen den BF1 zurückgezogen. Es könne ihm somit auch kein Ansehensverlust zum Vorwurf gemacht werden. Da der BF1 im ggst. Fall alles gemacht habe, was von ihm als Polizist erwartet werde und den Fall gesetzeskonform weiterbearbeitet habe, dabei nie eigene Interessen verfolgt habe, fehle es an einem rechtmäßigen Alternativverhalten. Denn wäre er diesem Fall nicht nachgegangen, dann wäre es vielmehr zu einem Ansehensverlust gekommen. Wenn es allenfalls durch die Anzeige der Fr. S dann zu einem Anschein der Befangenheit gekommen sein sollte, habe dies jedenfalls in der Wirklichkeit keine Entsprechung gefunden. Tatsächlich habe auch Fr. S gegen den BF nie den Vorwurf der Befangenheit oder des Amtsmissbrauchs erhoben. Für eine Befangenheit hätte Fr. S zudem beim Gespräch mit dem BF wissen müssen, dass dieser Interessen des Vereins verfolge. Dafür gebe es aber auch bei einer Ex-Post-Betrachtung keinen Grund. Den Anschein einer Befangenheit gebe es damit nicht. Denn das würde bedeutet, dass bereits die Mitgliedschaft zu irgendeinem Verein oder politischen Partei zu einer Befangenheit eines Beamten führen würde - dann hätte Österreich ein Problem. Die Mitgliedschaft in dem Verein sei jedenfalls zu wenig. Der Vorwurf des zu späten Eintrages sei jedenfalls vor dem Hintergrund des asymmetrischen Verlaufes der letzten Jahre kritisch zu betrachten. In dieser Zeit sei es aufgrund der Coronakrise in der kritischen Infrastruktur, wie Polizei, Rettung und Gesundheitswesen zu sehr großen Belastungen gekommen. Es würde den Bogen überspannen, jetzt nachträglich einem Beamten zum Vorwurf zu machen, dass er in dieser Situation etwas nicht rechtzeitig gemacht habe. Zusammengefasst würden die hier gegenständlichen Vorwürfe weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht bestehen. Er beantrage daher, der Beschwerde Folge zu geben und das Verfahren einzustellen. , Der BF1 brachte abschließend vor, dass er nur seine Arbeit gemacht habe. Er habe versucht, es so gut wie möglich zu machen. Es gehe natürlich nicht ohne Fehler, aber er habe versucht, seine Arbeit bestmöglich und treu zu erfüllen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):Der XXXX geborene Erstbeschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er trat am 01.05.1994 in den Exekutivdienst ein und ist seit 2011/12 auch Umweltkundiges Organ (in Folge: UKO). Er versieht seinen Dienst in der XXXX .
seiner besoldungsrechtlichen Einstufung (E2b Funktionsstufe 2 Gehaltsstufe 16) verfügte er im maßgeblichen Zeitraum über ein monatliches Einkommen von EUR 2.902,10, weiteres Einkommen bezieht er nicht. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für ein Kind. Der Beschwerdeführer hat aufgrund eines Hauskaufes Schulden in Höhe von ungefähr EUR 400.000,--.Der BF1 ist disziplinär unbescholten und hat in seiner bisherigen Berufslaufbahn insgesamt neun Belobigungen erhalten. Der BF1 war im tatrelevanten Zeitraum im Vorstand des Vereins XXXX , konkret war er für das Marketing zuständig und hat in diesem Bereich den Verein auch nach außen vertreten, indem er für den Verein mit Sponsoren redete und nach Unterstützung suchte. Eine geschäftliche Vertretungsbefugnis hatte der BF1 für den Verein nicht, ebenso auch keine Haftung. Aus Anlass des gegenständlichen Disziplinarverfahrens legte er schließlich seine Vorstandsfunktion zurück.Am 07.02.2020 durchsuchte der BF1 zusammen mit dem Platzwart und dem Vizeobmann den Müllcontainer des Vereins, nachdem sie wahrgenommen hatten, dass der Müllcontainer voll und Bauschutt darin abgelagert worden war. Im Zuge dessen fanden sie auch einen Müllbeutel mit einem Tankbeleg, auf dem ein KFZ-Kennzeichen und der Namen von Frau S stand. Der BF1 fotografierte diesen. Der BF1 war zu diesem Zeitpunkt nicht im Dienst. Er erklärte sich bereit, sich um die Sache zu kümmern, weil er Polizist und UKO ist. Für den BF1 bestand zu diesem Zeitpunkt der begründete Verdacht, dass jemand illegal Müll entsorgt und dass Frau S etwas damit zu tun hatte.Der BF1 führte am 10.02.2020, um 07:50 Uhr im polizeilichen EDV-System EKIS eine Kennzeichenabfrage zu dem auf dem Tankbeleg ersichtlichen Kfz-Kennzeichen durch. Am 11.02.2020 führte der BF1 erneut die Anfrage wie bereits am Vortag sowie zusätzlich eine Sachenfahndungsanfrage durch. Als Begründung für die Abfrage gab der BF1 jeweils die Bezeichnung „Streife“ ein. Diese Abfragen tätigte der BF, um die Adresse von Frau S zu ermitteln.
geltenden Erlass vom 25.05.2018, GZ. PAD/18/00939150/001/AA (Datensicherheitsvorschrift der XXXX ) sind Abfragen der zentralen Informationssammlungen und Datenverarbeitung (insb. iSd §§ 57, 58a bis 58e und 75 SPG, §§ 26 und 27 BFG-VG, §§ Waffengesetz und nach dem
- Teil des EU-PolKG) entsprechend zu dokumentieren. Soweit in den Anfragemasken zu den jeweiligen Datenverarbeitungen eigene Bezugsfelder implementiert worden sind, sind in diesen Bezugsfeldern Angaben über die rechtliche Grundlage der Abfrage einzutragen. Die Bezugseintragungen haben jedenfalls eine eindeutige Zuordnung jeder Abfrage zu einer bestimmten Amtshandlung, welche Grundlage für diese Abfrage ist, zu gewährleisten. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn im Eingabefeld „Bezug“ die Geschäftszahl, zu der die Abfrage erfolgt ist, eingetragen wird. Sollte dies nicht möglich sein, ist im Eingabefeld „Bezug“ eine Kurz-Beschreibung der Amtshandlung einzutragen. Diese erlassmäßigen Anordnungen waren dem Beschwerdeführer bekannt.Am Vormittag des 11.02.2020 suchte der Beschwerdeführer Frau S im Rahmen seines Außendienstes an deren Wohnadresse auf, um diese zu befragen, wie ihr Müll zum Verein gekommen sei. Er teilte dieser mit, dass man illegalen Müll im Verein gefunden habe, worin sich ein Tankbeleg mit ihrem Namen und Kennzeichen befunden habe, informierte sie, dass in diesem Fall Anzeige erstattet werde und dass sie sich mit dem Obmann des Vereins in Verbindung setzen solle, um die Sache zu klären.Laut den maßgeblichen Bestimmungen der Kanzleiordnung, Erlass vom 12.12.2017, BMI-OA 1000/0103-II/14/a/2017 (in Folge Kanzleiordnung) sind zur Protokollierung, Bearbeitung und Dokumentation von Geschäftsfällen die integrierten Informationsverarbeitungssysteme, wie zum Beispiel PAD/VStV-Behörde zu verwenden. Den Bearbeitern obliegt die Erledigung von Geschäftsstücken entsprechend der sachlichen Zuständigkeiten und der Festlegung in den Geschäftsordnungen oder Arbeitsplatzbeschreibungen. Organisatorisch und dienstlich zur Verfügung gestellte technische Möglichkeiten sind so einzusetzen, dass Geschäftsfälle rasch und mit geringem Aufwand abgewickelt werden können. Um eine effiziente Aktbearbeitung zu gewährleisten haben Bearbeiter elektronische Akten zu führen. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass Geschäftsfälle dementsprechend ehestmöglich im PAD zu protokollieren sind. Der BF1 protokollierte den Sachverhalt (Verdacht auf illegale Müllablagerung beim Verein) jedoch erst am 06.04.2020 im PAD. Um einen PAD-Akt anzulegen muss man verschiedene Felder (Datum, Uhrzeit, Deliktscode, Örtlichkeit) befüllen, soweit die Informationen vorliegen und es wird eine Geschäftszahl zugewiesen. Dieser Vorgang nimmt nur einige Minuten in Anspruch. Nachträge von ursprünglich nicht bekannten Daten sind ebenso möglich, wie deren nachträgliche Berichtigung. Der BF1 befand sich am 18.02.2020 und am 02.03.2020 im Innen- bzw. Kanzleidienst und war ihm an diesen Tagen eine solche Eintragung daher möglich.Im LKA XXXX gibt es auf Weisung der dem BF1 als UKO vorgesetzten FBL, ChefInspin XXXX , eine dem UKO-Erlass BMI entgegenstehende Regelung für die Verständigungspflichten der UKO-Organe. Nach dieser Weisung ist bei bloßen Verwaltungsübertretungen keine sofortige Verständigung des LKA notwendig. In XXXX wird die Dienstvorschreibung (DV) von den Beamten eigenständig verfasst und der Dienstführung vorgelegt, welche aufgrund dieser Aufzeichnungen die Dienstzeiten und Leistungen in die elektronische Dienstdokumentation (EDD) überträgt. Wann Akten im EDD eingetragen werden, ist von Dienststelle zu Dienststelle unterschiedlich. Entweder es werden diese bereits mit Beginn der Erhebungen eingegeben oder erst mit Abschluss.
- Feststellungen (Sachverhalt):, Der römisch 40 geborene Erstbeschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er trat am 01.05.1994 in den Exekutivdienst ein und ist seit 2011/12 auch Umweltkundiges Organ (in Folge: UKO). Er versieht seinen Dienst in der römisch 40 .,
seiner besoldungsrechtlichen Einstufung (E2b Funktionsstufe 2 Gehaltsstufe 16) verfügte er im maßgeblichen Zeitraum über ein monatliches Einkommen von EUR 2.902,10, weiteres Einkommen bezieht er nicht. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für ein Kind. Der Beschwerdeführer hat aufgrund eines Hauskaufes Schulden in Höhe von ungefähr EUR 400.000,--., Der BF1 ist disziplinär unbescholten und hat in seiner bisherigen Berufslaufbahn insgesamt neun Belobigungen erhalten. , Der BF1 war im tatrelevanten Zeitraum im Vorstand des Vereins römisch 40 , konkret war er für das Marketing zuständig und hat in diesem Bereich den Verein auch nach außen vertreten, indem er für den Verein mit Sponsoren redete und nach Unterstützung suchte. Eine geschäftliche Vertretungsbefugnis hatte der BF1 für den Verein nicht, ebenso auch keine Haftung. Aus Anlass des gegenständlichen Disziplinarverfahrens legte er schließlich seine Vorstandsfunktion zurück., Am 07.02.2020 durchsuchte der BF1 zusammen mit dem Platzwart und dem Vizeobmann den Müllcontainer des Vereins, nachdem sie wahrgenommen hatten, dass der Müllcontainer voll und Bauschutt darin abgelagert worden war. Im Zuge dessen fanden sie auch einen Müllbeutel mit einem Tankbeleg, auf dem ein KFZ-Kennzeichen und der Namen von Frau S stand. Der BF1 fotografierte diesen. Der BF1 war zu diesem Zeitpunkt nicht im Dienst. Er erklärte sich bereit, sich um die Sache zu kümmern, weil er Polizist und UKO ist. Für den BF1 bestand zu diesem Zeitpunkt der begründete Verdacht, dass jemand illegal Müll entsorgt und dass Frau S etwas damit zu tun hatte., Der BF1 führte am 10.02.2020, um 07:50 Uhr im polizeilichen EDV-System EKIS eine Kennzeichenabfrage zu dem auf dem Tankbeleg ersichtlichen Kfz-Kennzeichen durch. Am 11.02.2020 führte der BF1 erneut die Anfrage wie bereits am Vortag sowie zusätzlich eine Sachenfahndungsanfrage durch. Als Begründung für die Abfrage gab der BF1 jeweils die Bezeichnung „Streife“ ein. Diese Abfragen tätigte der BF, um die Adresse von Frau S zu ermitteln.
geltenden Erlass vom 25.05.2018, GZ. PAD/18/00939150/001/AA (Datensicherheitsvorschrift der römisch 40 ) sind Abfragen der zentralen Informationssammlungen und Datenverarbeitung (insb. iSd Paragraphen 57, 58 a bis 58 e und 75 SPG, Paragraphen 26 und 27 BFG-VG, Paragraphen Waffengesetz und nach dem
- Teil des EU-PolKG) entsprechend zu dokumentieren. Soweit in den Anfragemasken zu den jeweiligen Datenverarbeitungen eigene Bezugsfelder implementiert worden sind, sind in diesen Bezugsfeldern Angaben über die rechtliche Grundlage der Abfrage einzutragen. Die Bezugseintragungen haben jedenfalls eine eindeutige Zuordnung jeder Abfrage zu einer bestimmten Amtshandlung, welche Grundlage für diese Abfrage ist, zu gewährleisten. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn im Eingabefeld „Bezug“ die Geschäftszahl, zu der die Abfrage erfolgt ist, eingetragen wird. Sollte dies nicht möglich sein, ist im Eingabefeld „Bezug“ eine Kurz-Beschreibung der Amtshandlung einzutragen. Diese erlassmäßigen Anordnungen waren dem Beschwerdeführer bekannt., Am Vormittag des 11.02.2020 suchte der Beschwerdeführer Frau S im Rahmen seines Außendienstes an deren Wohnadresse auf, um diese zu befragen, wie ihr Müll zum Verein gekommen sei. Er teilte dieser mit, dass man illegalen Müll im Verein gefunden habe, worin sich ein Tankbeleg mit ihrem Namen und Kennzeichen befunden habe, informierte sie, dass in diesem Fall Anzeige erstattet werde und dass sie sich mit dem Obmann des Vereins in Verbindung setzen solle, um die Sache zu klären., Laut den maßgeblichen Bestimmungen der Kanzleiordnung, Erlass vom 12.12.2017, BMI-OA 1000/0103-II/14/a/2017 (in Folge Kanzleiordnung) sind zur Protokollierung, Bearbeitung und Dokumentation von Geschäftsfällen die integrierten Informationsverarbeitungssysteme, wie zum Beispiel PAD/VStV-Behörde zu verwenden. Den Bearbeitern obliegt die Erledigung von Geschäftsstücken entsprechend der sachlichen Zuständigkeiten und der Festlegung in den Geschäftsordnungen oder Arbeitsplatzbeschreibungen. Organisatorisch und dienstlich zur Verfügung gestellte technische Möglichkeiten sind so einzusetzen, dass Geschäftsfälle rasch und mit geringem Aufwand abgewickelt werden können. Um eine effiziente Aktbearbeitung zu gewährleisten haben Bearbeiter elektronische Akten zu führen. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass Geschäftsfälle dementsprechend ehestmöglich im PAD zu protokollieren sind. Der BF1 protokollierte den Sachverhalt (Verdacht auf illegale Müllablagerung beim Verein) jedoch erst am 06.04.2020 im PAD. Um einen PAD-Akt anzulegen muss man verschiedene Felder (Datum, Uhrzeit, Deliktscode, Örtlichkeit) befüllen, soweit die Informationen vorliegen und es wird eine Geschäftszahl zugewiesen. Dieser Vorgang nimmt nur einige Minuten in Anspruch. Nachträge von ursprünglich nicht bekannten Daten sind ebenso möglich, wie deren nachträgliche Berichtigung. Der BF1 befand sich am 18.02.2020 und am 02.03.2020 im Innen- bzw. Kanzleidienst und war ihm an diesen Tagen eine solche Eintragung daher möglich., Im LKA römisch 40 gibt es auf Weisung der dem BF1 als UKO vorgesetzten FBL, ChefInspin römisch 40 , eine dem UKO-Erlass BMI entgegenstehende Regelung für die Verständigungspflichten der UKO-Organe. Nach dieser Weisung ist bei bloßen Verwaltungsübertretungen keine sofortige Verständigung des LKA notwendig. , In römisch 40 wird die Dienstvorschreibung (DV) von den Beamten eigenständig verfasst und der Dienstführung vorgelegt, welche aufgrund dieser Aufzeichnungen die Dienstzeiten und Leistungen in die elektronische Dienstdokumentation (EDD) überträgt. Wann Akten im EDD eingetragen werden, ist von Dienststelle zu Dienststelle unterschiedlich. Entweder es werden diese bereits mit Beginn der Erhebungen eingegeben oder erst mit Abschluss.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des BF1, zu seinen dienstlichen Stationen, seiner disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit, seinen Belobigungen sowie zur Höhe seines für die Strafbemessung relevanten Monatsbezugs ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und sind unstrittig. Die Feststellungen betreffend die aktuelle familiäre und wirtschaftliche Situation des BF1 ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen betreffend die festgestellte Tathandlung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Beweismitteln (Abschluss-Bericht der XXXX vom 05.07.2020, GZ: PAD/20/00548098/002/KRIM, Verhandlungsprotokoll der Disziplinarkommission vom 25.08.2021) sowie aus den Aussagen des BF1 im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Handlungen ist unstrittig. Soweit Motive bzw. innere Umstände des BF1 festgestellt wurden (Grund für die Abfragen und den Besuch bei A., sowie dass für den BF1 der Verdacht bestand, dass illegal Müll entsorgt wurde und die Frau S etwas damit zu tun hatte), schilderte der BF1 diese selbst in der mündlichen Verhandlung wie festgestellt. Die Feststellungen betreffend die festgestellte Tathandlung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Beweismitteln (Abschluss-Bericht der römisch 40 vom 05.07.2020, GZ: PAD/20/00548098/002/KRIM, Verhandlungsprotokoll der Disziplinarkommission vom 25.08.2021) sowie aus den Aussagen des BF1 im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Handlungen ist unstrittig. Soweit Motive bzw. innere Umstände des BF1 festgestellt wurden (Grund für die Abfragen und den Besuch bei A., sowie dass für den BF1 der Verdacht bestand, dass illegal Müll entsorgt wurde und die Frau S etwas damit zu tun hatte), schilderte der BF1 diese selbst in der mündlichen Verhandlung wie festgestellt. Dass dem Beschwerdeführer die oben zitierten Bestimmungen der der Datenschutzvorschrift grundsätzlich bekannt waren, hat der Beschwerdeführer im Verfahren selbst eingestanden. Dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich war, den Akt während seines Innendienstes anzulegen, ergibt sich einerseits daraus, dass das Anlegen eines Aktes überaus wenig Zeit in Anspruch nimmt und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen konnte, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre. Dieser führte an, aufgrund der COVID-19 bedingten Grenzeinsätze „rund um die Uhr“ an der Grenze gestanden zu sein, sowie dass er noch keinen Verdächtigen hatte und einen Akt erst protokolliere, wenn er den Fall jemanden zuordnen könne. Der BF1 gab jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst an, dass er nach der Durchsuchung des Mülls am 07.02.2020 und dem gefundenen Tankbeleg, den Verdacht hatte, dass jemand illegal Müll entsorgt habe sowie, dass Frau S etwas damit zu tun hatte. Deshalb und weil der erste Lockdown erst rund einen Monat nach dem 07.02.2020 stattfand, waren die Ausführungen des BF1 nicht geeignet darzulegen, dass ihm die zeitnahe Protokollierung des Aktes tatsächlich nicht möglich gewesen wäre. Dass Geschäftsfälle ehestmöglich im PAD zu protokollieren sind, hat der BF1 im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst angegeben. Dass die genannte Vorgesetzte des BF1 hinsichtlich der Verständigungspflichten von UOK-Organen mit Weisung eine dem UKO-Erlass des BMI entgegenstehende Regelung für ihren Bereich getroffen hat, wonach bei bloßen Verwaltungsübertretungen keine sofortige Verständigung des LKA notwendig ist, gab diese als Zeugin nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Aussagen des BF1 in der Verhandlung vor der belangten Behörde an. Dass in XXXX die EDD nicht von den Mitarbeitern selbst, sondern von der Dienstführung auf Grundlage der DV geführt wird, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF 1 und des Abschlussberichts der XXXX . Dass der Zeitpunkt, wann Akten im EDD eingetragen werden, von Dienststelle zu Dienststelle unterschiedlich ist, hat der Disziplinaranwalt in der mündlichen Verhandlung ausgesagt. Dass in römisch 40 die EDD nicht von den Mitarbeitern selbst, sondern von der Dienstführung auf Grundlage der DV geführt wird, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF 1 und des Abschlussberichts der römisch 40 . Dass der Zeitpunkt, wann Akten im EDD eingetragen werden, von Dienststelle zu Dienststelle unterschiedlich ist, hat der Disziplinaranwalt in der mündlichen Verhandlung ausgesagt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
§ 6des BVw
GG, BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135aAbs.
3 Z 2 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte. Das ist hier nicht der Fall, weshalb Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Paragraph 135 a, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte. Das ist hier nicht der Fall, weshalb Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr
VG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der weiteren Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Zu den maßgeblichen Bestimmungen: Die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten: Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten§ 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten, Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.,
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.,
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Dienstpflichtverletzungen § 91.
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91,
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen § 92.
(1)Disziplinarstrafen sindParagraph 92,
(1)Disziplinarstrafen sind
- der Verweis,
- die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
- die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
- die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Strafbemessung § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 7 AVG BGBl. Nr.51/1991 idF. BGBl. I Nr. 58/2018 lautet:Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 7, AVG Bundesgesetzblatt Nr.51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, lautet: Befangenheit von Verwaltungsorganen § 7.
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
- in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
- in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
- wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
- im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.Paragraph 7,
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:,
- in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;,
- in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;,
- wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;,
- im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
(2)Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.Die maßgeblichen Bestimmungen der Kanzleiordnung, Erlass vom 12.12.2017, BMI-OA 1000/0103-II/14/a/2017 (in Folge Kanzleiordnung), lauten:
(2)Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen., , Die maßgeblichen Bestimmungen der Kanzleiordnung, Erlass vom 12.12.2017, BMI-OA 1000/0103-II/14/a/2017 (in Folge Kanzleiordnung), lauten: „1.
- Anwendungsbereich Die Kanzleiordnung regelt die formale Behandlung der von den Landespolizeidirektionen zu besorgenden Geschäftsfälle. Zur Protokollierung, Bearbeitung und Dokumentation dieser Geschäftsfälle sind die integrierten Informationsverarbeitungssysteme, wie zum Beispiel PAD/VStV-Behörde zu verwenden […] 2.
- Aufgaben des Bearbeiters Den Bearbeitern obliegt die Erledigung von Geschäftsstücken entsprechend der sachlichen Zuständigkeiten und der Festlegung in den Geschäftsordnungen oder Arbeitsplatzbeschreibungen. Organisatorisch und dienstlich zur Verfügung gestellte technische Möglichkeiten sind so einzusetzen, dass Geschäftsfälle rasch und mit geringem Aufwand abgewickelt werden können. Um eine effiziente Aktbearbeitung zu gewährleisten haben Bearbeiter elektronische Akten zu führen […]“Die maßgebliche Bestimmung der Datensicherheitsvorschrift der XXXX für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in automatisierten und in nicht automatisierten Verarbeitungs- und Dateisystemen vom 25.05.2018, GZ. PAD/18/00939150/001/AA (in Folge Datensicherheitsvorschrift der XXXX ), lautet wie folgt:Den Bearbeitern obliegt die Erledigung von Geschäftsstücken entsprechend der sachlichen Zuständigkeiten und der Festlegung in den Geschäftsordnungen oder Arbeitsplatzbeschreibungen. Organisatorisch und dienstlich zur Verfügung gestellte technische Möglichkeiten sind so einzusetzen, dass Geschäftsfälle rasch und mit geringem Aufwand abgewickelt werden können. Um eine effiziente Aktbearbeitung zu gewährleisten haben Bearbeiter elektronische Akten zu führen […]“, Die maßgebliche Bestimmung der Datensicherheitsvorschrift der römisch 40 für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in automatisierten und in nicht automatisierten Verarbeitungs- und Dateisystemen vom 25.05.2018, GZ. PAD/18/00939150/001/AA (in Folge Datensicherheitsvorschrift der römisch 40 ), lautet wie folgt: „2.
- […] Unbeschadet der Bestimmung des Punktes 2.
- sind Anfragen bzw. (Amtshilfe-)Ersuchen um Übermittlung von personenbezogenen Daten, die von anderen Behörden/Dienststellen telefonisch gestellt werden, schriftlich oder automationsunterstützt zu dokumentieren. Derartige Ersuchen sind erst nach Prüfung der gesetzlichen Zuständigkeit oder rechtlichen Befugnis der anfragenden Behörde/Dienststelle zu behandeln. Abfragen der zentralen Informationssammlungen und Datenverarbeitung (insb. iSd §§ 57, 58a bis 58e und 75 SPG, §§ 26 und 27 BFG-VG, §§ Waffengesetz und nach dem
- Teil des EU-PolKG) sind entsprechend zu dokumentieren. Soweit in den Anfragemasken zu den jeweiligen Datenverarbeitungen eigene Bezugsfelder implementiert worden sind, sind in diesen Bezugsfeldern Angaben über die rechtliche Grundlage der Abfrage einzutragen. Die Bezugseintragungen haben jedenfalls eine eindeutige Zuordnung jeder Abfrage zu einer bestimmten Amtshandlung, welche Grundlage für diese Abfrage ist, zu gewährleisten. Unbeschadet der Bestimmung des Punktes 2.
- sind Anfragen bzw. (Amtshilfe-)Ersuchen um Übermittlung von personenbezogenen Daten, die von anderen Behörden/Dienststellen telefonisch gestellt werden, schriftlich oder automationsunterstützt zu dokumentieren. Derartige Ersuchen sind erst nach Prüfung der gesetzlichen Zuständigkeit oder rechtlichen Befugnis der anfragenden Behörde/Dienststelle zu behandeln. Abfragen der zentralen Informationssammlungen und Datenverarbeitung (insb. iSd Paragraphen 57, 58 a bis 58 e und 75 SPG, Paragraphen 26 und 27 BFG-VG, Paragraphen Waffengesetz und nach dem
- Teil des EU-PolKG) sind entsprechend zu dokumentieren. Soweit in den Anfragemasken zu den jeweiligen Datenverarbeitungen eigene Bezugsfelder implementiert worden sind, sind in diesen Bezugsfeldern Angaben über die rechtliche Grundlage der Abfrage einzutragen. Die Bezugseintragungen haben jedenfalls eine eindeutige Zuordnung jeder Abfrage zu einer bestimmten Amtshandlung, welche Grundlage für diese Abfrage ist, zu gewährleisten. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn im Eingabefeld „Bezug“ die Geschäftszahl, zu der die Abfrage erfolgt ist, eingetragen wird. Sollte dies nicht möglich sein, ist im Eingabefeld „Bezug“ eine Kurz-Beschreibung der Amtshandlung einzutragen. […]“ 3.2.
- Zur Auslegung:
§ 43Abs.
1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die Verpflichtung zur „Beachtung der geltenden Rechtsordnung“ bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bedeutet somit in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. 3.2.2. Zur Auslegung:,
Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die Verpflichtung zur „Beachtung der geltenden Rechtsordnung“ bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bedeutet somit in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. „Die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. Die Verpflichtung zu "gewissenhaftem Handeln" hält den Beamten zu einem fleißigen, sorgfältigen, genauen, zuverlässigen und aufrichtigen Verhalten bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an. Dabei stellt ein besonderes Merkmal auch die Pflicht des Beamten dar, die dienstlichen Aufgaben "mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln" zu besorgen, worunter nicht nur die sachlichen Hilfsmittel zu verstehen sind, sondern auch die Pflicht, nach seinem Gewissen das Beste zu geben.“ (VwGH 21.02.2001, 99/09/0126) „Die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. Die Verpflichtung zu "gewissenhaftem Handeln" hält den Beamten zu einem fleißigen, sorgfältigen, genauen, zuverlässigen und aufrichtigen Verhalten bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an. Dabei stellt ein besonderes Merkmal auch die Pflicht des Beamten dar, die dienstlichen Aufgaben "mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln" zu besorgen, worunter nicht nur die sachlichen Hilfsmittel zu verstehen sind, sondern auch die Pflicht, nach seinem Gewissen das Beste zu geben.“ (VwGH 21.02.2001, 99/09/0126) „Auch im öffentlichen Dienst stehen wie in anderen Arbeitsbereichen keineswegs nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung. Mit einzelnen "schwachen Leistungen", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit" oder Ähnlichem können normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs 1 BDG 1979 nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen; Hinweis E
- 1991, 90/09/0171, und E
- 1991, 90/09/0181). (VwGH 19.09.2001, 99/09/0202) „Auch im öffentlichen Dienst stehen wie in anderen Arbeitsbereichen keineswegs nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung. Mit einzelnen "schwachen Leistungen", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit" oder Ähnlichem können normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen; Hinweis E
- 1991, 90/09/0171, und E
- 1991, 90/09/0181). (VwGH 19.09.2001, 99/09/0202) „Nicht jede Verletzung des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen bei Ausübung des Dienstes ist Gegenstand des Disziplinarrechts, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinären Ahndung bedarf. Fehler bei der Rechtsanwendung sind somit disziplinär zu behandeln, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Verwaltung in Frage steht und dem Beamten zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist. Nur solche Akte der Rechtsanwendung, die eine besondere oder grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes erkennen lassen, begründen eine disziplinär zu ahndende Dienstpflichtverletzung. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht disziplinär nicht verantwortlich (Hinweis B OGH
- September 2009, Ds7/09, RS0072522).“ (VwGH 05.09.2013, 2011/09/0040) Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn "sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen", ist im Zusammenhang mit Disziplinarstrafen im Lichte des Art. 6 Abs. 1 MRK auszulegen und anzuwenden (vgl. E
- Oktober 2011, 2008/09/0125). Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinn vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. E
- März 2012, 2009/10/0167). Im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals in verfassungskonformer Weise dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt (vgl. E
- April 2014, 2013/09/0049). Die Unparteilichkeit kann in subjektiver und in objektiver Hinsicht betrachtet werden (vgl. Urteil EGMR
- Dezember 2005, Kyprianou, 73797/01). Der bloße Umstand, dass ein Richter erster oder zweiter Instanz Entscheidungen getroffen hat, kann zwar für sich allein die Annahme einer Befangenheit nicht begründen. Hat sich ein Richter jedoch etwa in Entscheidungen über die Untersuchungshaft oder in einem früheren Verfahrensstadium bereits mit hoher Klarheit mit der Schuld des Beschuldigten auseinander gesetzt und darüber eine Meinung geäußert, so kann dies am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 MRK als Grund für die Annahme seiner Befangenheit bei der Entscheidung in der Sache selbst gesehen werden (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/09/0053).Der Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn "sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen", ist im Zusammenhang mit Disziplinarstrafen im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, MRK auszulegen und anzuwenden vergleiche E
- Oktober 2011, 2008/09/0125). Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinn vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln vergleiche E
- März 2012, 2009/10/0167). Im Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals in verfassungskonformer Weise dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt vergleiche E
- April 2014, 2013/09/0049). Die Unparteilichkeit kann in subjektiver und in objektiver Hinsicht betrachtet werden vergleiche Urteil EGMR
- Dezember 2005, Kyprianou, 73797/01). Der bloße Umstand, dass ein Richter erster oder zweiter Instanz Entscheidungen getroffen hat, kann zwar für sich allein die Annahme einer Befangenheit nicht begründen. Hat sich ein Richter jedoch etwa in Entscheidungen über die Untersuchungshaft oder in einem früheren Verfahrensstadium bereits mit hoher Klarheit mit der Schuld des Beschuldigten auseinander gesetzt und darüber eine Meinung geäußert, so kann dies am Maßstab des Artikel 6, Absatz eins, MRK als Grund für die Annahme seiner Befangenheit bei der Entscheidung in der Sache selbst gesehen werden (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/09/0053). Bei dem Schutzgut der Objektivität der Verwaltung kommt keine "Einwilligung des Verletzten" in Betracht. Daher kann auch ein Vorgesetzter einem nachgeordneten Beamten niemals "erlauben", trotz Befangenheit eine Amtshandlung vorzunehmen (VwGH, 2008/09/0364). Zur Wahrung der Objektivität der Verwaltungsführung regelt § 7 AVG die Vorgangsweise für den Fall der Befangenheit eines Verwaltungsorganes für einen Teilbereich der Verwaltung, nämlich der Besorgung behördlicher Aufgaben, die regelmäßig und typisch mit Bescheid erledigt werden. Die Einhaltung dieser für einen Teil der Hoheitsverwaltung geltenden Bestimmung ist schon auf Grund des § 43 Abs 1 BDG 1979 (Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung), eine Dienstpflicht des Beamten. § 47 BDG 1979 sichert dieses Ziel der objektiven Verwaltungsführung auch bei der Besorgung von Aufgaben im Rahmen der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung (dh bei einer Tätigkeit einer Gebietskörperschaft als Träger von Privatrechten iSd Art 17 B-VG) (VwGH 28.07.1999, 93/09/0315). Zur Wahrung der Objektivität der Verwaltungsführung regelt Paragraph 7, AVG die Vorgangsweise für den Fall der Befangenheit eines Verwaltungsorganes für einen Teilbereich der Verwaltung, nämlich der Besorgung behördlicher Aufgaben, die regelmäßig und typisch mit Bescheid erledigt werden. Die Einhaltung dieser für einen Teil der Hoheitsverwaltung geltenden Bestimmung ist schon auf Grund des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung), eine Dienstpflicht des Beamten. Paragraph 47, BDG 1979 sichert dieses Ziel der objektiven Verwaltungsführung auch bei der Besorgung von Aufgaben im Rahmen der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung (dh bei einer Tätigkeit einer Gebietskörperschaft als Träger von Privatrechten iSd Artikel 17, B-VG) (VwGH 28.07.1999, 93/09/0315). „Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muss nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden.“ (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184) „Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980).“ (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177)„Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980).“ (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177) „Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nach dem BDG 1979 danach zu beurteilen, welche Sorgfalt von einem pflichtgetreuen, besonnenen und einsichtigen Beamten in der konkreten Lage verlangt werden kann und zu welcher Sorgfalt der betreffende Beamte nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist.“ (VwGH 21.02.2001, 99/09/0126) „Verschulden (wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage oder Unkenntnis von Bestimmungen geht) ist nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Nicht jede Rechtsunkenntnis oder jeder Rechtsirrtum ist als Sorgfaltsverletzung oder als schuldhaftes Verhalten zu beurteilen. Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, ist Verschulden daher nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Ob dies der Fall ist, ist stets nach der konkreten Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen (Hinweis E
- Dezember 2011, 2008/09/0364).“ (VwGH 05.09.2013, 2011/09/0040) § 93 BDG 1979 normiert die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko Stadlmayer, „Das Disziplinarrecht der Beamten“,
- aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt: „Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem § 91 BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die „Bedeutung der verletzten Pflicht“ sowie „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe „anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen“, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. …“ Paragraph 93, BDG 1979 normiert die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko Stadlmayer, „Das Disziplinarrecht der Beamten“,
- aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt: „Als Maß für die Höhe der Strafe normiert Paragraph 93, Absatz eins, BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem Paragraph 91, BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die „Bedeutung der verletzten Pflicht“ sowie „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe „anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen“, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. …“ „Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR
- GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. E
- September 2008, 2007/09/0320; E
- April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung
§ 93Abs.
1 BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. E
- November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert (vgl. E
- Dezember 2011, 2011/09/0105). Dies gilt auch für die Strafbemessung nach § 71 LDG 1984 idF Dienstrechts-Novelle 2008.“ (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0016) „Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche E
- September 2008, 2007/09/0320; E
- April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung
Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche E
- November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert vergleiche E
- Dezember 2011, 2011/09/0105). Dies gilt auch für die Strafbemessung nach Paragraph 71, LDG 1984 in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2008.“ (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0016) Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere - unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe aller