RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlW116 2271503-1 Spruch, W116 2271503-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit an das BMLV gerichtetem Schreiben des Militärkommandos Kärnten vom 14.03.2023 regte dieses für den Beschwerdeführer die vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst aus militärischen Rücksichten an. Als Begründung wurde lediglich angeführt: „Der Bedarf ist aus militärischen Rücksichten ab 15.03.2023 nicht mehr gegeben. Kpl XXXX wurde am 14.03.2023 die AssE Eignung durch die StbAbt2/MilKdoST aberkannt.“
- Mit an das BMLV gerichtetem Schreiben des Militärkommandos Kärnten vom 14.03.2023 regte dieses für den Beschwerdeführer die vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst aus militärischen Rücksichten an. Als Begründung wurde lediglich angeführt: „Der Bedarf ist aus militärischen Rücksichten ab 15.03.2023 nicht mehr gegeben. Kpl römisch 40 wurde am 14.03.2023 die AssE Eignung durch die StbAbt2/MilKdoST aberkannt.“
- Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 15.03.2023 wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung des Funktionsdienstes aus militärischen Rücksichten von Amts wegen bis 06.07.2023 befristet befreit. Gleichzeitig werde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 15.03.2023 vorzeitig aus dem Funktionsdienst entlassen. Begründend führte die Behörde aus, man sei nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes zur Ansicht gelangt, es sei die befristete Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001 zu verfügen, weil dem Beschwerdeführer die Eignung für einen sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz aberkannt wurde und der Zweck des Funktionsdienstes daher weggefallen sei.
- Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 15.03.2023 wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung des Funktionsdienstes aus militärischen Rücksichten von Amts wegen bis 06.07.2023 befristet befreit. Gleichzeitig werde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 15.03.2023 vorzeitig aus dem Funktionsdienst entlassen. Begründend führte die Behörde aus, man sei nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes zur Ansicht gelangt, es sei die befristete Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001 zu verfügen, weil dem Beschwerdeführer die Eignung für einen sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz aberkannt wurde und der Zweck des Funktionsdienstes daher weggefallen sei.
- Mit gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobener Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, der Bescheid enthalte keinerlei Begründung, auf welcher Grundlage ihm die Eignung für den sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz aberkannt worden sei. Das einzige was dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden wäre, sei, dass er angeblich einmal gestohlenen Treibstoff gekauft habe. Diesen Vorwurf bestreite er jedoch und sei ihm im Verfahren auch keinerlei Möglichkeit gegeben worden, sich zu dem Vorwurf zu äußern.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2023, Zl. P862646/35-Erg/2023
(1), wies die Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend führte sie nach Beschreibung des Verfahrensganges und der rechtlichen Bestimmungen aus, man sei nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes zur Ansicht gelangt, es sei die befristete Befreiung zu verfügen, weil unabhängig von einer allfälligen Anklage und unabhängig von seiner Nichteignung für den sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz kein Bedarf an der weiteren militärischen Verwendung des Beschwerdeführers gegeben sei. Ein subjektives öffentliches Recht auf Leistung der Wehrpflicht sei weder aus den Verfassungsbestimmungen noch aus dem Wehrgesetz 2001 abzuleiten.
- Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerde. Dem kam die Behörde nach und legte diese mitsamt bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2023 vor.
- Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die belangte Behörde mit Mail vom 09.06.2023 die nicht im Verwaltungsakt aufliegende Anregung auf vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus militärischen Rücksichten vom 14.03.2023 nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die Behörde begründete die amtswegige Befreiung des Beschwerdeführers im Bescheid vom 15.03.2023 mit der Aberkennung von dessen Eignung für einen sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz und in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2023 damit, dass kein Bedarf an der weiteren militärischen Verwendung des Beschwerdeführers gegeben sei. Weder im Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung werden die Gründe für den mangelnden Bedarf oder die Aberkennung der Eignung näher dargestellt. Ebenso wenig finden sich in der Anregung des Militärkommandos Kärnten vom 14.03.2023 zur vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst aus militärischen Rücksichten dazu irgendwelche konkreten Ausführungen. Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt lassen sich keinerlei von der Behörde in diesem Zusammenhang gesetzte Ermittlungsschritte erkennen. Eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich zu allfällig zugrundeliegenden Vorwürfen zu äußern, erfolgte nicht. 1.
- Die Behörde begründete die amtswegige Befreiung des Beschwerdeführers im Bescheid vom 15.03.2023 mit der Aberkennung von dessen Eignung für einen sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz und in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2023 damit, dass kein Bedarf an der weiteren militärischen Verwendung des Beschwerdeführers gegeben sei. , Weder im Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung werden die Gründe für den mangelnden Bedarf oder die Aberkennung der Eignung näher dargestellt. Ebenso wenig finden sich in der Anregung des Militärkommandos Kärnten vom 14.03.2023 zur vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst aus militärischen Rücksichten dazu irgendwelche konkreten Ausführungen. , Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt lassen sich keinerlei von der Behörde in diesem Zusammenhang gesetzte Ermittlungsschritte erkennen. Eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich zu allfällig zugrundeliegenden Vorwürfen zu äußern, erfolgte nicht. 1.
- Die Behörde wird schneller und einfacher als das Bundesverwaltungsgericht in der Lage sein, den Umständen nachzugehen, welche zur Anregung des Militärkommandos Kärnten auf vorzeitige Entlassung geführt haben, und auch Namen allfälliger Zeugen festzustellen und hat auch die Möglichkeit, Stellungnahmen von diesen Zeugen eines allenfalls gesetzten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers einzuholen bzw. diese kurz und außerhalb einer mündlichen Verhandlung einzuvernehmen oder vom zuständigen Kommandanten einvernehmen lassen. Die belangte Behörde wird die notwendigen Ermittlungen damit schneller und einfacher als das Bundesverwaltungsgericht durchführen können. Das Bundesverwaltungsgericht müsste allfällige Zeugen zudem im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einvernehmen, was zur Entstehung von Zeugengebühren führen würde, weshalb das notwendige Ermittlungsverfahren von der Behörde auch kostengünstiger erledigt werden kann, als vom Bundesverwaltungsgericht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Aus diesem waren keine zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts gesetzte Ermittlungsschritte erkennbar. Auch der Umstand, dass lediglich ein Tag zwischen der Anregung zur Befreiung und der Bescheiderlassung liegt, legt nahe, dass es hier keine Erhebungen gegeben hat. Zudem weisen Bescheid und Beschwerdevorentscheidung keinerlei über die in der Anregung enthaltenen Informationen hinausgehende Feststellungen auf. Der Beschwerdeführer monierte ausdrücklich in seiner Beschwerde, zu allenfalls gegen ihn bestehenden Vorwürfen nicht gehört worden zu sein. Die belangte Behörde behauptete weder das Gegenteil, noch geht aus dem Akt hervor, dass sie vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung das Parteiengehör nachgeholt hätte. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 WG sind taugliche Wehrpflichtige, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von Amts wegen von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern. Zunächst ist die Behörde aufgrund ihrer Ausführungen im Bescheid – wonach der Beschwerdeführer mangels subjektiv öffentlichem Rechts auf Leistung der Wehrpflicht nicht durch den Bescheid in einem ihm zustehenden Recht verletzt sein könne – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach zwar keine Vorschriften bestehen, denen zufolge ein subjektives Recht auf Leistung des Wehrdienstes eingeräumt wird (Hinweis B vom
- Oktober 2009, 2009/11/0112, mit Hinweis auf den B vom
- September 1995, 95/11/0212). Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass nach bereits erfolgter Einberufung zum (Auslandseinsatz-)Präsenzdienst jedenfalls eine Rechtsposition derart erlangt wird, dass die Behörde die amtswegige Befreiung nur unter den in § 26 Abs. 1 Z. 1 WehrG 2001 umschriebenen Voraussetzungen verfügen darf und diesbezügliche Beschwerden als zulässig angesehen werden (VwGH 26.04.2013, 2013/11/0098).Voraussetzung für die amtswegige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Auslandspräsenzdienstes, der nach § 19 Abs. 1 Z 9 WehrG 2001 als Präsenzdienst gilt, ist nach § 26 Abs. 1 Z 1 WehrG 2001, dass militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen dies erfordern. § 26 Abs. 1 Z 1 WehrG 2001 räumt der Behörde hierbei kein Ermessen ein (vgl. die RV eines Bundesgesetzes, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird, 300 BlgNR
- GP, 37, unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch zur früheren Rechtslage). Ob eine Befreiung aus militärischen oder anderen öffentlichen Interessen erforderlich ist, ist stets nach den Umständen im Einzelfall zu beurteilen (Hinweis E vom
- September 2004, 2004/11/0054). Ein befehlswidriges Verhalten kann diese Voraussetzungen erfüllen (VwGH 28.01.2016, 2013/11/0167).Gegenständlich hat die Behörde die Umstände, welche das Vorliegen militärischer Rücksichten oder sonstiger öffentliche Interessen an einer vorzeitigen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des gegenständlichen Wehrdienstes begründen würden, nur derart kursorisch beschrieben, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, diesen konkret entgegenzutreten. Und auch dem Bundesverwaltungsgericht ist es auf dieser Grundlage nicht möglich, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Befreiung zu beurteilen. Auch ergeben sich aus dem Verwaltungsakt weder Zeugen für das Bestehen solcher Umstände, noch anderweitige Aktenteile, die eine den Umständen des Einzelfalles gerecht werdende Überprüfung möglich machen würden.Die Behörde stützte ihren Bescheid zunächst ausschließlich auf die in der Anregung genannten Umstände, konkret die „Aberkennung der Eignung für einen sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz“, ohne im Rahmen von Ermittlungen an die notwendigen Informationen und Beweismittel zu gelangen, um dem Beschwerdeführer konkret und mit Beweismittel unterlegt jene Umstände vorhalten zu können, die das Vorliegen militärischer Rücksichten oder öffentlicher Interessen für seine Befreiung begründen könnten.Gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Kassation dann zulässig (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), wenn der Sachverhalt nicht feststeht, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer „Delegierung“ dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder die Behörde ähnlich schwerwiegende Ermittlungsfehler begangen hat.Gegenständlich hat die Behörde – wie festgestellt – keinerlei Ermittlungsschritte betreffend allenfalls vorliegende Umstände, welche das Vorliegen militärischer oder öffentlicher Interessen an der vorzeitigen Entlassung aus dem Funktionsdienst und der befristeten Befreiung von der Verpflichtung der Leistung des Funktionsdienstes begründen könnten, gesetzt. Da die Behörde darüber hinaus schneller, einfacher und wohl kostengünstiger das im vorliegenden Fall noch notwendige Ermittlungsverfahren erledigen wird können als das Bundesverwaltungsgericht, ist die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zulässig.In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009) ausgeführt, dass, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103), eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig ist. Das ist hier – wie oben dargestellt – der Fall, zumal „die militärischen Rücksichten“ in keiner die verwaltungsgerichtliche Überprüfung ermöglichenden Art und Weise ermittelt und dargestellt wurden.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde dadurch, dass sie mit Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid zur Gänze, somit auch hinsichltich des Entlassungstermins 15.03.2023, bestätigte, sie eine rückwirkende Entlassung verfügte, für welche es nach der Rechtsprechung keine Rechtsgrundlage gibt (VwGH 28.01.2016, 2013/11/0167).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.Zu A), Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WG sind taugliche Wehrpflichtige, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von Amts wegen von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern. , Zunächst ist die Behörde aufgrund ihrer Ausführungen im Bescheid – wonach der Beschwerdeführer mangels subjektiv öffentlichem Rechts auf Leistung der Wehrpflicht nicht durch den Bescheid in einem ihm zustehenden Recht verletzt sein könne – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach zwar keine Vorschriften bestehen, denen zufolge ein subjektives Recht auf Leistung des Wehrdienstes eingeräumt wird (Hinweis B vom
- Oktober 2009, 2009/11/0112, mit Hinweis auf den B vom
- September 1995, 95/11/0212). Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass nach bereits erfolgter Einberufung zum (Auslandseinsatz-)Präsenzdienst jedenfalls eine Rechtsposition derart erlangt wird, dass die Behörde die amtswegige Befreiung nur unter den in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WehrG 2001 umschriebenen Voraussetzungen verfügen darf und diesbezügliche Beschwerden als zulässig angesehen werden (VwGH 26.04.2013, 2013/11/0098)., Voraussetzung für die amtswegige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Auslandspräsenzdienstes, der nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, WehrG 2001 als Präsenzdienst gilt, ist nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WehrG 2001, dass militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen dies erfordern. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WehrG 2001 räumt der Behörde hierbei kein Ermessen ein vergleiche die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird, 300 BlgNR
- GP, 37, unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch zur früheren Rechtslage). Ob eine Befreiung aus militärischen oder anderen öffentlichen Interessen erforderlich ist, ist stets nach den Umständen im Einzelfall zu beurteilen (Hinweis E vom
- September 2004, 2004/11/0054). Ein befehlswidriges Verhalten kann diese Voraussetzungen erfüllen (VwGH 28.01.2016, 2013/11/0167)., Gegenständlich hat die Behörde die Umstände, welche das Vorliegen militärischer Rücksichten oder sonstiger öffentliche Interessen an einer vorzeitigen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des gegenständlichen Wehrdienstes begründen würden, nur derart kursorisch beschrieben, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, diesen konkret entgegenzutreten. Und auch dem Bundesverwaltungsgericht ist es auf dieser Grundlage nicht möglich, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Befreiung zu beurteilen. Auch ergeben sich aus dem Verwaltungsakt weder Zeugen für das Bestehen solcher Umstände, noch anderweitige Aktenteile, die eine den Umständen des Einzelfalles gerecht werdende Überprüfung möglich machen würden., Die Behörde stützte ihren Bescheid zunächst ausschließlich auf die in der Anregung genannten Umstände, konkret die „Aberkennung der Eignung für einen sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz“, ohne im Rahmen von Ermittlungen an die notwendigen Informationen und Beweismittel zu gelangen, um dem Beschwerdeführer konkret und mit Beweismittel unterlegt jene Umstände vorhalten zu können, die das Vorliegen militärischer Rücksichten oder öffentlicher Interessen für seine Befreiung begründen könnten., Gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Kassation dann zulässig (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), wenn der Sachverhalt nicht feststeht, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer „Delegierung“ dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder die Behörde ähnlich schwerwiegende Ermittlungsfehler begangen hat., Gegenständlich hat die Behörde – wie festgestellt – keinerlei Ermittlungsschritte betreffend allenfalls vorliegende Umstände, welche das Vorliegen militärischer oder öffentlicher Interessen an der vorzeitigen Entlassung aus dem Funktionsdienst und der befristeten Befreiung von der Verpflichtung der Leistung des Funktionsdienstes begründen könnten, gesetzt. Da die Behörde darüber hinaus schneller, einfacher und wohl kostengünstiger das im vorliegenden Fall noch notwendige Ermittlungsverfahren erledigen wird können als das Bundesverwaltungsgericht, ist die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zulässig., In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009) ausgeführt, dass, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103), eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zulässig ist. Das ist hier – wie oben dargestellt – der Fall, zumal „die militärischen Rücksichten“ in keiner die verwaltungsgerichtliche Überprüfung ermöglichenden Art und Weise ermittelt und dargestellt wurden., Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde dadurch, dass sie mit Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid zur Gänze, somit auch hinsichltich des Entlassungstermins 15.03.2023, bestätigte, sie eine rückwirkende Entlassung verfügte, für welche es nach der Rechtsprechung keine Rechtsgrundlage gibt (VwGH 28.01.2016, 2013/11/0167)., Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, daher ist keine offene Rechtsfrage zu sehen. Die Revision ist daher unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2271503.1.00