Obsah (8)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlW123 2251856-1 Spruch, W123 2251856-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 28.08.2021 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in Bangladesch keine Eltern mehr habe. Seine drei älteren Geschwister seien schon verheiratet. In Bangladesch habe der Beschwerdeführer kein Interesse, irgendetwas zu machen. Es sei daher sein Wunsch gewesen, nach Österreich zu kommen. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr nach Bangladesch, dass seine Situation schwierig werden würde.
- Am 07.01.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! A: Mein Vater war mit „freedom“ Leuten in Gesprächen und war mit einem Herrn namens Nasir unterwegs. Als er ihn einmal mitgenommen hat, habe ich danach gehört, dass sie getötet wurden. Ich bin zur Polizeistation gegangen, um eine Anzeige zu machen, aber die örtliche Verwaltung hat es nicht aufgenommen. Sie wollten Details und wo der Mord passiert ist, dass konnte ich aber nicht sagen. Die AL Führer haben nur eine Vermisstenanzeige machen lassen. Im Oktober 2018 ist mein Vater ermordet worden. Mein Onkel väterlicherseits hat uns alle vom Haus vertrieben und wir waren in einem verlassenen Raum. Ich habe dann in einem kleinen Tee Geschäft gearbeitet. Dort kam manchmal dieser Imam ins Geschäft und gab mir Essen und Geld. Er hat mich zu sich eingeladen und bat mich seinen Körper zu massieren. Dann bat er mich seinen Vorderbereich und sein Geschlecht zu massieren. Dann forderte er mich zur Homosexualität auf. Ich wollte zuerst nicht, aber er warf mir vor, dass er mir Geld und Essen gibt und ich nicht einmal das für ihn tue. Ich habe es gemacht und bin dann nach Haus gegangen. Am nächsten Tag hat er mich am Bazar gesehen und kaufte mir Medikamente und sagte, ich soll es niemanden sagen. Am nächsten Tag rief er mich wieder zu sich, bei ihm war niemand zu Hause. Er hat wieder Homosexualität mit mir gemacht, es ging dann ein Monat so weiter. Eines Tages rief er mich wieder zu sich als die Ehefrau von ihm wegging und wir hatten wieder Sex. Das Fenster war aber offen und wir wurden gesehen, wie ich auf ihm war. Ich bin dann durch den Hinterausgang gelaufen und zu einem Freund. Dann hat der Imam mich kontaktiert und mir gesagt, ich solle nicht in die Ortschaft zurück, den gegen mich wird eine Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet. Einen Tag danach ist er zu mir gekommen und gab mir etwas Geld und bat mich, Bangladesch zu verlassen. Dann hat ein Freund der Schwester meines Freundes einen Mann kontaktiert, der ein Schlepper ist. Dann wurde ich nach Indien geschleppt. F: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? A: Das sind alle Gründe. Wir sind auch sehr arm. F: In Ihrer Erstbefragung machten Sie zu Ihren Ausreisegründen folgende Angaben: VP werden die Angaben aus der Erstbefragung, Punkt 11, vorgelesen. Warum gaben Sie die heute geäußerten Ausreisegründe nicht schon in Ihrer Erstbefragung an? A: Ich habe das nicht gesagt, ich habe ja psychische Probleme. F: Was hat es für Probleme im Zusammenhang mit Ihrem Vater gegeben? A: Ich weiß nicht welche Probleme mein Vater hatte. Nachgefragt, welche Probleme ich nach dem Tod meines Vaters hatte, gebe ich an, dass wir Schutzlos waren und der Onkel uns vertrieben hat. F: Warum können Ihre Brüder in Bangladesch leben und Sie nicht? A: Ich weiß nicht, ob die noch am Leben sind. F: Warum sollen die Brüder nicht am Leben sein? A: Weil die AL Leute Angst haben könnten, dass sie eine Anzeige machen könnten. F: Wegen was soll die Anzeige gemacht werden? A: Eine Mordanzeige gegen die Täter, nachgefragt kenne ich die Täter nicht. F: Wie ist Ihr Vater ermordet worden? A: Meinen Vater ermordet haben die „freedom“ Leute. Das war am 06.10.
- Das war im XXXX Bazar in XXXX . Ich war nicht dabei. A: Meinen Vater ermordet haben die „freedom“ Leute. Das war am 06.10.
- Das war im römisch 40 Bazar in römisch 40 . Ich war nicht dabei. F: Warum wissen Sie, dass es die „freedom“ Leute waren? A: Ich habe gesehen, dass er mit diesen Leuten unterwegs war. Ich wollte eine Anzeige machen, es wurde aber nichts gemacht. F: Hat es in der Zeit, wo Sie, nachdem Sie vom Onkel aus der Wohnung vertrieben wurden und im Tee Geschäft gearbeitet haben, Verfolgungshandlungen gegen Sie gegeben? A: Nein, es wusste ja niemand, dass ich dort bin. Außerdem war ich immer versteckt. F: Wurden Sie in Bangladesch jemals von staatlicher Seite bedroht oder verfolgt? A: Nein. F: Waren Sie in Bangladesch jemals in Haft, wenn ja, von wann bis wann und warum? A: Nein, nie. F. Sind Sie Homosexuell? A: Ja. F: Haben Sie hier im Bundesgebiet homosexuelle Kontakte? A: Nein. F: Suchen Sie aktuell Kontakte zu Männern? A: Nein. F: Wissen Sie, dass in Österreich die Homosexualität nicht verboten ist? A: Ja. F: Gab oder gibt es in Bangladesch ein Gerichtsverfahren oder ein Strafurteil gegen Sie? A: Das weiß ich nicht. F: Wer in Österreich weiß, dass Sie homosexuell sind? A: Hier weiß es keiner. F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Ich werde keine Gerechtigkeit bekommen, da ich sexuell und psychisch misshandelt wurde. F: Wie sind Sie misshandelt worden? A: Ich habe den Sex mit dem Imam nicht freiwillig gemacht. F: Warum sind Sie nach dem ersten sexuellen Kontakt mit dem Iman nicht in einen anderen Teil Bangladesch gezogen? A: Ich habe es am Anfang nicht freiwillig gemacht, dann habe ich es aber freiwillig gemacht. Die Chattro League Leute könnten mich umbringen aus Angst, dass ich die Mordanzeige mache. Wir sind obdachlos in der Heimat. Manchmal konnte ich essen, manchmal nicht. […] F: Was war Ihr Reiseziel? A: Von Anfang an Österreich. F: Wieso wollten Sie gerade nach Österreich? A: Weil hier Homosexualität nicht verboten ist, das weiß ich vom Internet. Ich wusste, dass es ein schönes Land ist und ich hier ein schönes Leben führen kann. F: Seit wann wissen Sie, dass in Österreich die Homosexualität nicht verboten ist? A: Als ich in Griechenland war. Nachgefragt weiß ich es nicht, ob in Griechenland die Homosexualität verboten ist, ich konnte ja mit niemanden reden. F: Wem haben Sie in Österreich erzählt, dass Sie homosexuell sind? A: Niemanden, nur hier im Interview. F: Wissen Ihre Mitbewohner über Ihre sexuelle Veranlagung Bescheid? A: Nein, nachgefragt weiß ich nicht, ob die auch homosexuell sind. […]“
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.),
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
- Mit Schriftsatz vom 15.02.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte einleitend zum Sachverhalt vor, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung, nämlich seiner Homosexualität, verfolgt werde. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er aus einem Land komme, wo homosexuelle Handlungen illegal und verboten seien und es dem Beschwerdeführer daher nicht leichtfalle, sich zu verbreiten und zu erzählen. Der Beschwerdeführer habe (noch) keinen selbstbewussten und stolzen Umgang mit seiner Homosexualität entwickelt. Der Beschwerdeführer sei erst seit kurzem in Österreich. Es wäre daher die Pflicht der Behörde gewesen, ihn diesbezüglich näher zu befragen. Auch in Österreich falle es dem Beschwerdeführer noch schwer, sich zu outen. Der Beschwerdeführer werde noch längere Zeit in Anspruch nehmen, um die durch die Sozialisierung in einem islamischen Land internalisierte Homophobie zu überwinden und eine offene Identität als homosexueller Mann zu festigen und zu entwickeln.
- Am 18.08.2022 richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben an den Beschwerdeführer mit nachfolgendem Inhalt (vgl. Parteiengehör, OZ 3):
- Am 18.08.2022 richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben an den Beschwerdeführer mit nachfolgendem Inhalt vergleiche Parteiengehör, OZ 3): „Sie brachten in der Einvernahme vor dem BFA am 07.01.2022 vor, dass sie „psychisch sehr krank“ seien, jedoch nicht zu einem Arzt gehen haben können und keine Medikamente nehmen würden (S 3 der Niederschrift). Bis dato legten Sie auch keine medizinischen Befunde vor. Sie bejahten in dieser Einvernahme ferner die Frage, dass sie homosexuell seien, verneinten jedoch die darauffolgenden Fragen, ob Sie im Bundesgebiet homosexuelle Kontakte hätten bzw. aktuell Kontakte zu Männern suchen würden (S 8f Niederschrift). Sie werden ersucht, nachfolgende Fragen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten:
- Leiden Sie an einer (schweren) psychischen Erkrankung? Zur Frage 1.: Falls ja, werden Sie aufgefordert, medizinische Befunde vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass Sie tatsächlich an einer psychischen Erkrankung leiden.
- Hatten Sie seit Erlassung des Bescheids des BFA vom 18.01.2022 homosexuelle Kontakte? Befinden Sie sich derzeit in einer Beziehung bzw. einer Lebensgemeinschaft? Zur Frage 2.: Falls ja, werden Sie aufgefordert, diese Behauptung mit Bescheinigungsmitteln zu unterlegen und unter Nennung der Namen und Adresse der allenfalls vorliegenden Kontakte bzw. Partner zu beantworten.“
- Mit Schriftsatz vom 01.09.2022 ersuchte der Beschwerdeführer zunächst um Fristerstreckung zur Beantwortung der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten Fragen (vgl. OZ 4).
- Mit Schriftsatz vom 01.09.2022 ersuchte der Beschwerdeführer zunächst um Fristerstreckung zur Beantwortung der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten Fragen vergleiche OZ 4).
- Am 12.09.2022 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass „keine Antwort auf PG kommt, da keine Unterlagen vorgelegt werden können!“ (vgl. handschriftlichen AV, OZ 5).
- Am 12.09.2022 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass „keine Antwort auf PG kommt, da keine Unterlagen vorgelegt werden können!“ vergleiche handschriftlichen AV, OZ 5).
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2022 (OZ 6) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.03.2023, E 3193/2022-18, statt und hob das oben gennannte Erkenntnis vom 11.10.2022 im Wesentlichen wegen Verletzung der Verhandlungspflicht auf.
- Am 06.06.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Ausreise aus Bangladesch, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt wurde. Seine Rechtsvertretung verzichtete unter Verweis auf das bisherige Vorbringen auf die Abgabe einer Stellungnahme zu der, der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten, aktuellen Version der Länderinformation der Staatendokumentation Bangladesch.
- Am 16.06.2023 langte ein mit 14.06.2023 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein (OZ 28), in der dieser einleitend vorbrachte, dass ihn „offensichtlich der Richter nicht verstanden“ bzw. seine „BBU Vertretung auch nicht verstanden“ habe. Er sei am 01.03.2023 von der Polizei in seiner damaligen Unterkunft „damals“ gesucht habe. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer auch ein Schriftstück der belangten Behörde vor. Der Beschwerdeführer wiederholte seinen Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, zum Beweis seiner psychischen Krankheit. Ferner stellte er Anträge auf Einvernahme seines Partners, XXXX , als Zeugen bzw. auf Ausfolgung des Länderberichtes von Bangladesch, da er eine Stellungnahme dazu abgeben möchte. Dem Schriftsatz liegt außerdem eine Bestätigung von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, XXXX , bei, in dem dieser bestätigt, mit dem Beschwerdeführer zusammenzuwohnen und einer Beziehung zu sein.
- Am 16.06.2023 langte ein mit 14.06.2023 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein (OZ 28), in der dieser einleitend vorbrachte, dass ihn „offensichtlich der Richter nicht verstanden“ bzw. seine „BBU Vertretung auch nicht verstanden“ habe. Er sei am 01.03.2023 von der Polizei in seiner damaligen Unterkunft „damals“ gesucht habe. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer auch ein Schriftstück der belangten Behörde vor. Der Beschwerdeführer wiederholte seinen Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, zum Beweis seiner psychischen Krankheit. Ferner stellte er Anträge auf Einvernahme seines Partners, römisch 40 , als Zeugen bzw. auf Ausfolgung des Länderberichtes von Bangladesch, da er eine Stellungnahme dazu abgeben möchte. Dem Schriftsatz liegt außerdem eine Bestätigung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, römisch 40 , bei, in dem dieser bestätigt, mit dem Beschwerdeführer zusammenzuwohnen und einer Beziehung zu sein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam. Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Bezirk XXXX , Ort XXXX , geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort 7 Jahre die Grundschule und arbeitete in einem kleinen Teegeschäft.Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Bezirk römisch 40 , Ort römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort 7 Jahre die Grundschule und arbeitete in einem kleinen Teegeschäft. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. In Bangladesch leben zwei jüngere Brüder des Beschwerdeführers und drei Schwestern; die Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet. Ferner lebt ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers in Bangladesch. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörige und geht keiner legalen erwerbsmäßigen Beschäftigung nach. Es liegen auch keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Bangladesch einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere sein Vorbringen, dass er homosexuell sei, mit einem Imam ein intimes Verhältnis geführt habe oder ihm vorgeworfen worden sei, einen Imam vergewaltigt zu haben, nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass er wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters oder aus sonstigen politischen Gründen einer etwaigen Gefahr ausgesetzt sei. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Bangladesch für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seines Heimatortes zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen. Selbst für den Fall der Wahrunterstellung seiner vorgebrachten Verfolgung stünde dem Beschwerdeführer in Bangladesch eine zumutbare Fluchtalternative, etwa in der Hauptstadt Dhaka, zur Verfügung. Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in Bangladesch sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist sowie über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Bangladeschs, wo ihm keine Verfolgung droht, nicht zumutbar wären oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen. Auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 05.07.2021 (Version 4) COVID-19 Letzte Änderung: 08.06.2021 Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox's Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
- Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vgl. ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020).Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox's Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
- Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Der durch die Regierung verhängte umfassende Lockdown war de facto jedoch immer brüchig und wurde einmal mehr und einmal weniger eingehalten. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen (AI 7.4.2021). Die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen. Landesweit sind etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar. Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020b). Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens aufgrund des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs dar. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020). COVID-19 erhöht Risiken im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt und setzen Frauen und Kinder zusätzlichen Bedrohungen aus (iMMAP 3.2021). Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vgl. AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die "Gerüchte" über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021). Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vergleiche AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die "Gerüchte" über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021). Nachdem die Zahl der Neuinfektionen im April 2021 Tagen stark angestiegen, wurden die Anfang April 2021 eingeführten Abriegelungsmaßnahmen, die auch die Schließung von Geschäften beinhaltet, aufgrund der sich verschlechternden Situation weiter verschärft (BAMF 12.4.2021). Das Außenministerium des Landes bestätigt Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Massenimpfprogrammes wegen einem Fehlen an den dafür notwendigen Impfstoff-Dosen. Bisher hat Bangladesch erst 7 Millionen Dosen (darüber hinaus schenkte Indien 3,2 Millionen Dosen separat) einer vertraglich mit Indien vereinbarten Menge von 30 Millionen Dosen des vom Serum Institute of India hergestellten Oxford AstraZeneca-Impfstoffs erhalten (AnAg 22.5.2021). Um eine Übertragung von den als ansteckender eingestuften Varianten des COVID-19-Virus aus Indien zu verhindern, wurden Flüge abgesagt und Grenzen geschlossen (TG 5.5.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.06.2021 Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vgl. DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.5.2021a). Der "Islamische Staat" ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.5.2021). Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vergleiche DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.5.2021a). Der "Islamische Staat" ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.5.2021). Die Regierungen Bangladeschs stehen vor der Herausforderung, mit extremistischen islamistischen Gruppen umzugehen, die Gewalt gegen eine Vielzahl von staatlichen und zivilen Zielen planen oder ausführen können. Von den Behörden wurde auf solche Angriffe stets robust reagiert. Wichtige militante Gruppen wurden verboten und Hunderte von Kämpfern verhaftet. Menschenrechtsgruppen berichten, dass Sicherheitsoperationen gegen militante Gruppen zu einer hohen Zahl von außergerichtlichen Tötungen führen (DFAT 22.8.2019). Es wird davon ausgegangen, dass Operationen gegen terroristische Gruppen, zusammen mit der sich allmählich verbessernden Koordination der Regierung bei der Terrorismusbekämpfung, die Fähigkeiten militanter Gruppen verringert haben. Trotzdem kann das Risiko weiterer Anschläge nicht ausgeschlossen werden (DFAT 22.8.2019). Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 99 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2020 wurden 88 solcher Vorfälle, bis zum 26.5.2021 wurden insgesamt 35 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 28.5.2021b). Bangladesch hat seine Ansprüche an den Seegrenzen zu Myanmar und Indien an den Internationalen Seegerichtshof herangetragen; der Besuch des indischen Premierministers Singh im September 2011 in Bangladesch führte zur Unterzeichnung eines Protokolls zum Landgrenzenabkommen zwischen Indien und Bangladesch von 1974, das die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht abgegrenzte Gebiete und den Austausch von territorialen Enklaven vorsah, aber nie umgesetzt wurde (CIA 4.5.2021). An der Grenze zu Indien kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden dabei Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren oder sich im Nahbereich der Grenze befinden (DT 22.12.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vgl. CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox's Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021).Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vergleiche CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox's Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021). Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebeno politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vgl. ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vgl. ODHIKAR 25.1.2021).Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebeno politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vergleiche ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene "Studentenorganisationen". Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020). Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vgl. AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020).Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vergleiche AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 30.3.2021). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keinen diesbezüglichen Verurteilungen wegen diverser Vergehen (ÖB 9.2020). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Frauen, Kinder, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen. Die Regierung von Bangladesch versäumt es, einen angeforderten Folgebericht zur Überprüfung ihrer Praktiken durch den Ausschuss gegen Folter vorzulegen (HRW 13.1.2021). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Nichtsdestotrotz stellt eine wissenschaftliche Studie vom Mai 2020 fest, dass 2,2 Millionen Strafverfahren gegen Menschen mit Behinderungen anhängig sind. So wird resümiert, dass Menschen mit Behinderungen "die am meisten gefährdeten unter den Gefährdeten" sind. Über Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und andere Minderheiten, insbesondere im privaten Bereich, wird berichtet (USDOS 30.3.2021). Die Regierung nutzt weiterhin den Digital Security Act (DSA) 2018, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu unterdrücken. Trotz wiederholter Aufrufe der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen, die umstrittenen und strafenden Bestimmungen des DSA aufzuheben, wurde das Gesetz nicht abgeändert. Offiziellen Statistiken zufolge wurden zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSA eingereicht. Etwa 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert (AI 7.4.2021). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 3.3.2021). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt sind. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von "Wegschauen" über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 30.3.2021). SOGI - Sexuelle Orientierung und Genderidentität Letzte Änderung: 16.06.2021 […] Homosexuelle Handlungen sind illegal und können wegen „Geschlechtsverkehr entgegen der natürlichen Ordnung“ nach § 377 des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangem Freiheitsentzug (HRW 13.1.2021; ILGA 12.2020), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe, bestraft werden (ILGA 12.2020; vgl. AA 21.6.2020). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer
igten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ (ÖB 9.2020). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 3.3.2021).Homosexuelle Handlungen sind illegal und können wegen „Geschlechtsverkehr entgegen der natürlichen Ordnung“ nach Paragraph 377, des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangem Freiheitsentzug (HRW 13.1.2021; ILGA 12.2020), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe, bestraft werden (ILGA 12.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer
igten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ (ÖB 9.2020). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 3.3.2021). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) erhielten Drohbotschaften per Telefon, SMS und über soziale Medien und berichten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 21.6.2020). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) erhielten Drohbotschaften per Telefon, SMS und über soziale Medien und berichten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 21.6.2020). Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 9.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Ein strafrechtliches Verbot gleichgeschlechtlicher Beziehungen wird selten durchgesetzt, aber gesellschaftliche Diskriminierung bleibt die Norm, und jedes Jahr werden dutzende Angriffe LGBTI- Personen gemeldet. Nach der Ermordung von Xulhaz Mannan, einem prominenten LGBTI Aktivisten, durch militanten Islamisten im Jahr 2016 befinden sich einige LGBTI Personen im Exil (FH 3.3.2021).Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Ein strafrechtliches Verbot gleichgeschlechtlicher Beziehungen wird selten durchgesetzt, aber gesellschaftliche Diskriminierung bleibt die Norm, und jedes Jahr werden dutzende Angriffe LGBTI- Personen gemeldet. Nach der Ermordung von Xulhaz Mannan, einem prominenten LGBTI Aktivisten, durch militanten Islamisten im Jahr 2016 befinden sich einige LGBTI Personen im Exil (FH 3.3.2021). Bei einem durch das Human Rights Forum Bangladesh (HRFB) eingereichten Bericht beim UN-Ausschuss gegen Folter vom 29.6.2019 wurden für den Zeitraum 2013 bis 2018 insgesamt 434 Beschwerden wegen schikanöser Behandlungen oder Misshandlungen angeführt. Davon betrafen 294 Fälle Angriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten (HRFB 22.6.2019). […] LGBT-Organisationen, insbesondere für Lesben, sind selten (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine NGO für sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität in Bangladesch, dafür aber NGOs wie „Boys of Bangladesh“, die „Bhandu Social Welfare Society“ und Online-Gemeinschaften wie „Roopbaan“, das lesbische Netzwerk „Shambhab“ und „Vivid Rainbow“ (ILGA 3.2019). Die Nationale Menschenrechtskommission bildet ein Komitee, das sich mit Fragen für marginalisierte Gruppen, einschließlich Transgender, befasst, und der Nationale Lehrplan- und Schulbuchausschuss von Bangladesch stimmte zu, Fragen des dritten Geschlechts in den Lehrplan der Sekundarschule aufzunehmen (HRW 13.1.2021). Im September 2020 kündigte das staatliche Statistikamt Bangladesch an, dass die Volkszählung 2021 Hijra als Kategorie des „dritten Geschlechts“ einschließen wird (USDOS 30.3.2021). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, AA 21.6.2020). Ausgenommen davon sind jedoch zwei sensiblen Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die Rohingya-Lagern in Cox's Bazar (USDOS 30.3.2021). Auch wurden im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie durch die Regierung einige Bewegungseinschränkungen angeordnet, deren Umfang und Dauer begrenzt sind (FH 3.3.2021).Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, AA 21.6.2020). Ausgenommen davon sind jedoch zwei sensiblen Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die Rohingya-Lagern in Cox's Bazar (USDOS 30.3.2021). Auch wurden im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie durch die Regierung einige Bewegungseinschränkungen angeordnet, deren Umfang und Dauer begrenzt sind (FH 3.3.2021). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vgl. FH 3.3.2021; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vergleiche FH 3.3.2021; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020). Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formular (ÖB 9.2020). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020). Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein (ÖB 9.2020). Grundversorgung Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 21.6.2020). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 Prozent der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar (DB 1.10.2019). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verschärfte sich die Situation.
Schätzungen der Bangladesh Economic Association verloren etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene (DB 1.10.2019). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.5.2021). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (GIZ 3.2020b; vgl. CIA 24.5.2021). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.5.2021).Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.5.2021). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (GIZ 3.2020b; vergleiche CIA 24.5.2021). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.5.2021). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. „BRAC“, „Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, „Bangladesh Migrant Centre“, „Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“ (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 21.6.2020). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird, beträgt mehr als 10 Prozent (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vgl. GIZ 3.2020b, CIA 24.5.2021). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird, beträgt mehr als 10 Prozent (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vergleiche GIZ 3.2020b, CIA 24.5.2021). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2019 gem. Weltbank bei lediglich 4,2 Prozent jedoch mit verdeckter, weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association allerdings ca. 36 Mio. Menschen während des Lockdown ihre Arbeit. Darüber hinaus mussten zehntausende Bangladeshi, die im Ausland beschäftigt waren, in ihre Heimat zurückkehren, nachdem sie ihre Arbeitsplätze verloren hatten. Vor allem in der Landwirtschaft (19 Prozent des BIP und mehr als 65 Prozent der Beschäftigten) ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Mio. gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht. Staatlichen Angestellten, Mitgliedern der Sicherheitskräfte, sowie staatlichen und privaten Lehrern ist die Bildung von Gewerkschaften oder der Beitritt zu solchen, aufgrund deren starker Politisierung, explizit verboten (ÖB 9.2020). Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 Prozent aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 3.2020b). Für ca. 85 Prozent der Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeiten, gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung (ÖB 9.2020). Die Menschen sind auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen. Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft (ÖB 9.2020). Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 3.2020b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die Kreditnehmerinnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können – so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten (finanzielle Alphabetisierung) (IP 6.3.2018). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Bereitstellung der Gesundheitsfürsorge liegt im Verantwortungsbereich der Regierung (DFAT 22.8.2019). Eine gesetzliche Krankenversicherung existiert nicht. Stattdessen gilt die Grundversorgung in der Regel als kostenlos, d.h. staatlich finanziert (GIZ 8.2020d). Die medizinische Versorgung in Bangladesch entspricht nicht europäischen Standards und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht damit vergleichbar. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 28.7.2020; vgl. DFAT 22.8.2019, AA 21.6.2020). Wegen des Mangels an medizinischen Personal und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 28.7.2020; vgl. ÖB 9.2020). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten und von schlechter Qualität (ÖB 9.2020; vgl. DFAT 22.8.2019). Die Krankenhäuser verfügen insgesamt nur über rund 1.000 Intensivstationsbetten (GTAI 21.9.2020b). Davon sind lediglich 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet (GTAI 21.9.2020b). Während in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten zu Verfügung stehen, sind in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine Intensivbetten vorhanden (GTAI 21.9.2020b). Es herrscht ein eklatanter Mangel an medizinischen Personal. Schätzungsweise lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 9.2020). In der Praxis stellen der Privatsektor und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) einen erheblichen Teil der Gesundheitsdienste zur Verfügung (DFAT 22.8.2019).Die medizinische Versorgung in Bangladesch entspricht nicht europäischen Standards und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht damit vergleichbar. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 28.7.2020; vergleiche DFAT 22.8.2019, AA 21.6.2020). Wegen des Mangels an medizinischen Personal und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 28.7.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten und von schlechter Qualität (ÖB 9.2020; vergleiche DFAT 22.8.2019). Die Krankenhäuser verfügen insgesamt nur über rund 1.000 Intensivstationsbetten (GTAI 21.9.2020b). Davon sind lediglich 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet (GTAI 21.9.2020b). Während in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten zu Verfügung stehen, sind in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine Intensivbetten vorhanden (GTAI 21.9.2020b). Es herrscht ein eklatanter Mangel an medizinischen Personal. Schätzungsweise lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 9.2020). In der Praxis stellen der Privatsektor und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) einen erheblichen Teil der Gesundheitsdienste zur Verfügung (DFAT 22.8.2019). Die COVID-19-Pandemie stellte eine enorme Belastung für das Gesundheitssystem des Landes dar. Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen (AI 7.4.2021). Die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck (GTAI 21.9.2020b), der Mangel an verfügbaren und zugänglichen kritischen Gesundheitsdiensten führte zu einer großen öffentlichen Gesundheitskrise im ganzen Land. Viele öffentliche und private Krankenhäuser wiesen Patienten mit COVID-19-Symptomen aus Angst vor einer Infektion ab, obwohl Kapazitäten zur Verfügung standen. Diese Praxis führte zum Tod von Hunderten von Menschen (AI 7.4.2021). In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladeschis und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 21.6.2020). Lokale Kliniken gibt es auf Gemeinde- oder Dorfebene. Diese Einrichtungen unterstützen größere Distrikt- oder Zentralkrankenhäuser (DFAT 22.8.2019). Obwohl eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen verfügbar sein soll (AA 21.6.2020), berichten Patienten, dass sie im Allgemeinen für einen Zugang zu medizinischen Leistungen zahlen müssen. Die Beratungsgebühren sind oft exorbitant und für die Armen unerschwinglich. Ärzte neigen Berichten zufolge auch dazu, ihre Kunden "übermäßig zu behandeln" und unnötige Tests anzuordnen, um ihr Einkommen zu erhöhen (DFAT 22.8.2019). So ist der Großteil der armen Landbevölkerung auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 9.2020).In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladeschis und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 21.6.2020). Lokale Kliniken gibt es auf Gemeinde- oder Dorfebene. Diese Einrichtungen unterstützen größere Distrikt- oder Zentralkrankenhäuser (DFAT 22.8.2019). Obwohl eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen verfügbar sein soll (AA 21.6.2020), berichten Patienten, dass sie im Allgemeinen für einen Zugang zu medizinischen Leistungen zahlen müssen. Die Beratungsgebühren sind oft exorbitant und für die Armen unerschwinglich. Ärzte neigen Berichten zufolge auch dazu, ihre Kunden "übermäßig zu behandeln" und unnötige Tests anzuordnen, um ihr Einkommen zu erhöhen (DFAT 22.8.2019). So ist der Großteil der armen Landbevölkerung auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 9.2020). Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 21.6.2020). Ärztlichen Auskünften zufolge sind, im Gegensatz zu ambulanten Behandlungen, längerfristige psychologische und psychiatrische Behandlungen und Betreuungen in Bangladesch nur schwer zu gewährleisten (AA 21.6.2020) und stellen sich unzureichend dar (USDOS 30.3.2021). Nach Erfahrungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind diese Behandlungen sehr teuer. In ländlichen Gebieten sind sie nicht möglich (AA 21.6.2020). Vor allem NGOs und Entwicklungshilfeinstitutionen sind um Verbesserungen der medizinischen Versorgung bemüht, z.B. durch Impfprogramme für Kinder gegen weit verbreitete Krankheiten wie Tuberkulose. Bangladesch hat nur eine niedrige Rate an HIV/Aids-Infizierten, gilt aber als potenziell stark gefährdetes Land (ÖB 9.2020). Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). So muss allgemein auf die Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden (ÖB 9.2020). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereit stellen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (USSSA 3.2019).Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). So muss allgemein auf die Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden (ÖB 9.2020). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereit stellen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (USSSA 3.2019). Rückkehr Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 21.6.2020) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 21.6.2020). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr, auch wenn es keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt. Politisch motivierte Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Durch den neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima im Land merklich verschlechtert (ÖB 9.2020). Auch ergeben sich im Zusammenhang wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs und einer damit einhergehenden Rücksendung vieler tausender ArbeiterInnen in ihre Heimat Probleme für das Land. Auf Grund der beengten Lebens- und Arbeitsverhältnisse in ihren Gastländern sind diese ArbeiterInnen besonders vom Virus betroffen und bringen das Virus auf ihrem Heimweg mit nach Hause (ÖB 9.2020). Berichten zufolge verhafteten die Regierungsbehörden zwischen Juli und September [2020] zwischen 250 und 370 rückkehrende Wanderarbeiter aus Südostasien und dem Nahen Osten unter dem Vorwurf, "das Ansehen (Bangladeschs) beschädigt zu haben" (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 30.9.2020). Anfang Oktober wurde durch das Oberste Gericht eine Polizeistation in Dhaka angewiesen, vor Gericht die rechtlichen Grund für die Inhaftierung der Migranten zu erklären. Etwa 80 der inhaftierte Arbeitsmigranten wurden im Oktober 2020 gegen Kaution freigelassen (USDOS 30.3.2021).Auch ergeben sich im Zusammenhang wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs und einer damit einhergehenden Rücksendung vieler tausender ArbeiterInnen in ihre Heimat Probleme für das Land. Auf Grund der beengten Lebens- und Arbeitsverhältnisse in ihren Gastländern sind diese ArbeiterInnen besonders vom Virus betroffen und bringen das Virus auf ihrem Heimweg mit nach Hause (ÖB 9.2020). Berichten zufolge verhafteten die Regierungsbehörden zwischen Juli und September [2020] zwischen 250 und 370 rückkehrende Wanderarbeiter aus Südostasien und dem Nahen Osten unter dem Vorwurf, "das Ansehen (Bangladeschs) beschädigt zu haben" (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 30.9.2020). Anfang Oktober wurde durch das Oberste Gericht eine Polizeistation in Dhaka angewiesen, vor Gericht die rechtlichen Grund für die Inhaftierung der Migranten zu erklären. Etwa 80 der inhaftierte Arbeitsmigranten wurden im Oktober 2020 gegen Kaution freigelassen (USDOS 30.3.2021). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der "International Organization for Migration" (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 21.6.2020). Bei oppositioneller Betätigung kommt es darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von Regierung oder Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition (ÖB 9.2020). IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt (AA 21.6.2020).
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, war trotz seiner Behauptung in der Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach er psychisch „sehr krank“ bzw. „körperlich krank“ sei und „nicht essen und schlafen kann“ (vgl. AS 182), sowie seiner Angabe in der Beschwerdeverhandlung, der zufolge er „psychisch krank“ sei und manchmal in der Nacht schreie sowie nicht schlafen könne (vgl. S 2 in OZ 27), zu treffen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selbst angab, zu keinem Arzt gegangen zu sein bzw. keine Medikamente zu nehmen, legte er weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Beschwerdeverfahren – trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2022 (vgl. Parteiengehör, OZ 3) – medizinische Befunde vor, aus denen hervorginge, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer (psychischen) Krankheit leide. Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ersuchte, ihn durch einen Arzt untersuchen zu lassen (vgl. S 2f in OZ 27) bzw. in einer Stellungnahme vom 14.06.2023 erstmals einen Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellte (vgl. OZ 28), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bereits aufgrund der Aufforderung durch die belangte Behörde bei seiner niederschriftlichen Einvernahme sowie durch das Bundesverwaltungsgericht im August 2022 entsprechende Nachweise zu seinen behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Vorlage zu bringen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Aussagen des Beschwerdeführers seine psychischen Probleme schon bei der Erstbefragung bestanden hätten. Sohin wäre bei Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen daher von ihm zu erwarten gewesen, dass er schon vor der Einvernahme durch die belangte Behörde ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hätte und er diesbezügliche Nachweise vorlegen könnte. Im Übrigen wäre selbst bei Wahrunterstellung seiner Behauptungen zu seinem Gesundheitszustand nicht davon auszugehen, dass diese lebensbedrohlich oder derart schwerwiegend sind, dass sie eine verfahrensgegenständlich relevante Intensität erreichen würden. Der Vollständigkeit halber wäre entsprechend der unstrittigen Länderinformation davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine ausreichende Gesundheitsversorgung in seinem Herkunftsstaat in Anspruch nehmen könnte.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, war trotz seiner Behauptung in der Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach er psychisch „sehr krank“ bzw. „körperlich krank“ sei und „nicht essen und schlafen kann“ vergleiche AS 182), sowie seiner Angabe in der Beschwerdeverhandlung, der zufolge er „psychisch krank“ sei und manchmal in der Nacht schreie sowie nicht schlafen könne vergleiche S 2 in OZ 27), zu treffen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selbst angab, zu keinem Arzt gegangen zu sein bzw. keine Medikamente zu nehmen, legte er weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Beschwerdeverfahren – trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2022 vergleiche Parteiengehör, OZ 3) – medizinische Befunde vor, aus denen hervorginge, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer (psychischen) Krankheit leide. Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ersuchte, ihn durch einen Arzt untersuchen zu lassen vergleiche S 2f in OZ 27) bzw. in einer Stellungnahme vom 14.06.2023 erstmals einen Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellte vergleiche OZ 28), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bereits aufgrund der Aufforderung durch die belangte Behörde bei seiner niederschriftlichen Einvernahme sowie durch das Bundesverwaltungsgericht im August 2022 entsprechende Nachweise zu seinen behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Vorlage zu bringen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Aussagen des Beschwerdeführers seine psychischen Probleme schon bei der Erstbefragung bestanden hätten. Sohin wäre bei Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen daher von ihm zu erwarten gewesen, dass er schon vor der Einvernahme durch die belangte Behörde ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hätte und er diesbezügliche Nachweise vorlegen könnte. Im Übrigen wäre selbst bei Wahrunterstellung seiner Behauptungen zu seinem Gesundheitszustand nicht davon auszugehen, dass diese lebensbedrohlich oder derart schwerwiegend sind, dass sie eine verfahrensgegenständlich relevante Intensität erreichen würden. Der Vollständigkeit halber wäre entsprechend der unstrittigen Länderinformation davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine ausreichende Gesundheitsversorgung in seinem Herkunftsstaat in Anspruch nehmen könnte. Zumal keine sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vorgebracht wurden, gelangte das Bundesverwaltungsgericht auch zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehört. , 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt, brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat vor (vgl. Beweiswürdigung, AS 223f). 2.2.
- Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt, brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat vor vergleiche Beweiswürdigung, AS 223f). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang keinesfalls, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und nicht angenommen werden kann, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018). Ferner ist allein aufgrund des Umstandes, dass Beschwerdeführer im Rahmen ihrer polizeilichen Erstbefragung noch keine (näheren) Angaben zur sexuellen Orientierung erstatten, noch nicht ohne Weiteres von der dahingehenden Unglaubwürdigkeit eines Antragstellers auszugehen (vgl. in diesem Sinne bereits EuGH 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13, A, B, C gegen die Niederlande, Rz 69 bis 71). Anzumerken ist hierzu außerdem, dass das Vorbringen zur sexuellen Orientierung zweifelsohne ein besonders intimer Aspekt des Privatlebens ist. Dass es Personen schwerfällt, ihre sexuelle Orientierung im Asylverfahren offenzulegen, ist grundsätzlich verständlich.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang keinesfalls, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und nicht angenommen werden kann, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018). Ferner ist allein aufgrund des Umstandes, dass Beschwerdeführer im Rahmen ihrer polizeilichen Erstbefragung noch keine (näheren) Angaben zur sexuellen Orientierung erstatten, noch nicht ohne Weiteres von der dahingehenden Unglaubwürdigkeit eines Antragstellers auszugehen vergleiche in diesem Sinne bereits EuGH 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13, A, B, C gegen die Niederlande, Rz 69 bis 71). Anzumerken ist hierzu außerdem, dass das Vorbringen zur sexuellen Orientierung zweifelsohne ein besonders intimer Aspekt des Privatlebens ist. Dass es Personen schwerfällt, ihre sexuelle Orientierung im Asylverfahren offenzulegen, ist grundsätzlich verständlich. Im konkreten Fall ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise ein Vorbringen erstattete, aus dem hervorgegangen wäre, dass er aufgrund einer Bedrohung wegen seiner sexuellen Orientierung (oder aus etwaigen politischen Motiven) Bangladesch habe verlassen müssen, zumal er in der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst explizit anführte, Österreich deshalb als Reiseziel ausgewählt zu haben, weil „hier“ Homosexualität nicht verboten sei und er sich dieses Umstandes bereits während seines Aufenthaltes in Griechenland bewusst gewesen wäre (vgl. AS 190f, arg. „F: Was war Ihr Reiseziel? A: Von Anfang an Österreich. F: Wieso wollten Sie gerade nach Österreich? A: Weil hier Homosexualität nicht verboten ist, das weiß ich vom Internet. Ich wusste, dass es ein schönes Land ist und ich hier ein schönes Leben führen kann. F: Seit wann wissen Sie, dass in Österreich die Homosexualität nicht verboten ist? A: Als ich in Griechenland war.“, s.a. S 19 in OZ 27). Angesichts dieses (Vor-)Wissensstandes des Beschwerdeführers über die gesetzliche Lage der Homosexualität in Österreich wäre es aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, bereits in der Erstbefragung auf seine sexuelle Orientierung, die nach seinen Behauptungen im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat stehe, hinzuweisen. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer schon in der Erstbefragung zumindest ansatzweise ein Vorbringen bezüglich einer allfälligen Gefährdung im Zusammenhang mit der behaupteten politischen Tätigkeit seines Vaters erstattet hätte.Im konkreten Fall ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise ein Vorbringen erstattete, aus dem hervorgegangen wäre, dass er aufgrund einer Bedrohung wegen seiner sexuellen Orientierung (oder aus etwaigen politischen Motiven) Bangladesch habe verlassen müssen, zumal er in der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst explizit anführte, Österreich deshalb als Reiseziel ausgewählt zu haben, weil „hier“ Homosexualität nicht verboten sei und er sich dieses Umstandes bereits während seines Aufenthaltes in Griechenland bewusst gewesen wäre vergleiche AS 190f, arg. „F: Was war Ihr Reiseziel? A: Von Anfang an Österreich. F: Wieso wollten Sie gerade nach Österreich? A: Weil hier Homosexualität nicht verboten ist, das weiß ich vom Internet. Ich wusste, dass es ein schönes Land ist und ich hier ein schönes Leben führen kann. F: Seit wann wissen Sie, dass in Österreich die Homosexualität nicht verboten ist? A: Als ich in Griechenland war.“, s.a. S 19 in OZ 27). Angesichts dieses (Vor-)Wissensstandes des Beschwerdeführers über die gesetzliche Lage der Homosexualität in Österreich wäre es aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, bereits in der Erstbefragung auf seine sexuelle Orientierung, die nach seinen Behauptungen im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat stehe, hinzuweisen. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer schon in der Erstbefragung zumindest ansatzweise ein Vorbringen bezüglich einer allfälligen Gefährdung im Zusammenhang mit der behaupteten politischen Tätigkeit seines Vaters erstattet hätte. Auf diesbezüglichen Vorhalt meinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bloß (vgl. S 19 in OZ 27): „Es war für mich ein neues Land. Ich hatte Angst in mir und war auch nicht gewohnt, dass ein uniformierter Polizist mich so befragt. Ich wusste nicht, was ich sagen kann und was ich sagen soll.“ Auch auf dahingehende Nachfrage, vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären, weshalb er seinen im späteren Verfahren behaupteten Fluchtgrund nicht schon in der polizeilichen Erstbefragung genannt habe, sondern versuchte vielmehr, den Fragen des erkennenden Richters auszuweichen (vgl. S 19 in OZ 27, arg. „R: Sie wurden bei der Erstbefragung zu Ihrem Fluchtgrund befragt. Sie hätten einfach sagen sollen, warum Sie aus Bangladesch geflohen sind. BF: Habe ich nicht verstanden. R: Wurde Ihnen bei der Erstbefragung vor der Polizei die Frage gestellt, warum Sie Bangladesch verlassen haben? BF: Ich hatte Angst in mir und hatte nur im Kopf, wie rasch ich von dieser Einvernahme wegkommen kann. R: Sie haben wieder nicht auf meine Frage geantwortet. Die Frage war, ob Ihnen diese Frage nach dem Fluchtgrund gestellt wurde. BF: Ich wurde es gefragt.“). Sofern der Beschwerdeführer behauptete, in einem „Container“ eingesperrt gewesen zu sein und kein Essen oder Trinken gehabt habe (vgl. S 20 in OZ 27), ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er selbst ausdrücklich verneinte, von der Polizei in irgendeiner Weise schlecht behandelt worden sei (vgl. S 20 in OZ 27, arg. „R: Wurden Sie damals von der Polizei in irgendeiner Weise schlecht behandelt? BF: Nein, nein, nicht.“). Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiters ausführte, dass er „ein österreichisches Essen“ bekommen habe, das er nicht habe essen können und noch Hunger verspürt habe (vgl. S 20 in OZ 27). Aber auch unter Berücksichtigung dieses Umstands wäre, angesichts seiner eigenen Behauptung, wonach er aufgrund hier herrschenden Situation für homosexuelle Personen gezielt nach Österreich gereist sei, aber jedenfalls eine dahingehende Anmerkung in der Erstbefragung betreffend seinen Fluchtgrund zu erwarten gewesen und nicht bloß ein Verweis auf seine schlechte finanzielle Lage. Sofern der Beschwerdeführer weiter vermeint, in der Erstbefragung die Probleme seines Vaters mit den „Freedom-Leuten“ erwähnt zu haben (vgl. S 20 in OZ 27), ist von einer bloßen Schutzbehauptung auszugehen, zumal er vor der belangten Behörde auf Vorhalt seiner im Protokoll der Erstbefragung festgehaltenen Angaben anführte, dass er die vor der belangten Behörde geäußerten Ausreisegründe nicht angegeben habe, weil er „ja psychische Probleme“ habe. Bereits aus diesem Grund ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person massiv in Zweifel zu ziehen. In Anbetracht dieses zeitlichen Hergangs ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen betreffend seine Homosexualität und eine politische Gefährdung offenbar aus rein asyltaktischen Erwägungen erstattete.Auf diesbezüglichen Vorhalt meinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bloß vergleiche S 19 in OZ 27): „Es war für mich ein neues Land. Ich hatte Angst in mir und war auch nicht gewohnt, dass ein uniformierter Polizist mich so befragt. Ich wusste nicht, was ich sagen kann und was ich sagen soll.“ Auch auf dahingehende Nachfrage, vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären, weshalb er seinen im späteren Verfahren behaupteten Fluchtgrund nicht schon in der polizeilichen Erstbefragung genannt habe, sondern versuchte vielmehr, den Fragen des erkennenden Richters auszuweichen vergleiche S 19 in OZ 27, arg. „R: Sie wurden bei der Erstbefragung zu Ihrem Fluchtgrund befragt. Sie hätten einfach sagen sollen, warum Sie aus Bangladesch geflohen sind. BF: Habe ich nicht verstanden. R: Wurde Ihnen bei der Erstbefragung vor der Polizei die Frage gestellt, warum Sie Bangladesch verlassen haben? BF: Ich hatte Angst in mir und hatte nur im Kopf, wie rasch ich von dieser Einvernahme wegkommen kann. R: Sie haben wieder nicht auf meine Frage geantwortet. Die Frage war, ob Ihnen diese Frage nach dem Fluchtgrund gestellt wurde. BF: Ich wurde es gefragt.“). Sofern der Beschwerdeführer behauptete, in einem „Container“ eingesperrt gewesen zu sein und kein Essen oder Trinken gehabt habe vergleiche S 20 in OZ 27), ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er selbst ausdrücklich verneinte, von der Polizei in irgendeiner Weise schlecht behandelt worden sei vergleiche S 20 in OZ 27, arg. „R: Wurden Sie damals von der Polizei in irgendeiner Weise schlecht behandelt? BF: Nein, nein, nicht.“). Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiters ausführte, dass er „ein österreichisches Essen“ bekommen habe, das er nicht habe essen können und noch Hunger verspürt habe vergleiche S 20 in OZ 27). Aber auch unter Berücksichtigung dieses Umstands wäre, angesichts seiner eigenen Behauptung, wonach er aufgrund hier herrschenden Situation für homosexuelle Personen gezielt nach Österreich gereist sei, aber jedenfalls eine dahingehende Anmerkung in der Erstbefragung betreffend seinen Fluchtgrund zu erwarten gewesen und nicht bloß ein Verweis auf seine schlechte finanzielle Lage. Sofern der Beschwerdeführer weiter vermeint, in der Erstbefragung die Probleme seines Vaters mit den „Freedom-Leuten“ erwähnt zu haben vergleiche S 20 in OZ 27), ist von einer bloßen Schutzbehauptung auszugehen, zumal er vor der belangten Behörde auf Vorhalt seiner im Protokoll der Erstbefragung festgehaltenen Angaben anführte, dass er die vor der belangten Behörde geäußerten Ausreisegründe nicht angegeben habe, weil er „ja psychische Probleme“ habe. Bereits aus diesem Grund ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person massiv in Zweifel zu ziehen. In Anbetracht dieses zeitlichen Hergangs ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen betreffend seine Homosexualität und eine politische Gefährdung offenbar aus rein asyltaktischen Erwägungen erstattete. Darüber hinaus erweckte der Beschwerdeführer während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch sein Aussageverhalten einen schlechten Eindruck bezüglich seiner Glaubwürdigkeit. Wie im vorherigen Absatz sowie in der Folge beispielhaft dargestellt, war der Beschwerdeführer wiederholt nicht in der Lage auf präzise gestellte Fragen zu antworten bzw. gab nur ausweichende Antworten darauf (vgl. etwa auch S 12, 18 in OZ 27). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Beschwerdeführer als Person als vollkommen unglaubwürdig.Darüber hinaus erweckte der Beschwerdeführer während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch sein Aussageverhalten einen schlechten Eindruck bezüglich seiner Glaubwürdigkeit. Wie im vorherigen Absatz sowie in der Folge beispielhaft dargestellt, war der Beschwerdeführer wiederholt nicht in der Lage auf präzise gestellte Fragen zu antworten bzw. gab nur ausweichende Antworten darauf vergleiche etwa auch S 12, 18 in OZ 27). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Beschwerdeführer als Person als vollkommen unglaubwürdig. 2.2.
- Der Beschwerdeführer vermochte zudem angesichts seiner überaus vagen und widersprüchlichen Schilderungen keine Gefährdung in Bangladesch aus politischen Gründen bzw. im Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich ist zunächst hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte, selbst politisch oder für die Regierung tätig gewesen zu sein (vgl. S 7 in OZ 27).2.2.
- Der Beschwerdeführer vermochte zudem angesichts seiner überaus vagen und widersprüchlichen Schilderungen keine Gefährdung in Bangladesch aus politischen Gründen bzw. im Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich ist zunächst hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte, selbst politisch oder für die Regierung tätig gewesen zu sein vergleiche S 7 in OZ 27). Soweit er in diesem Kontext weiter ausführte, dass er wegen einer versuchten Anzeige infolge der Tötung seines Vaters Opfer von „politischen Machenschaften“ geworden sei (vgl. S 7 in OZ 27), sind seine dahingehenden Darstellungen in keinster Weise glaubhaft. Insbesondere ist im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer auf die Frage des erkennenden Richters nicht nennen konnte, von wem sein Vater umgebracht worden sei (vgl. S 8 in OZ 27), während er gegenüber der belangten Behörde behauptete, die „,freedom‘ Leute“ hätten ihn ermordet. Ferner vermochte der Beschwerdeführer keine konkreten Antworten betreffend die politische Aktivität seines Vaters (vgl. S 7f in OZ 27, arg. „R: Dort war Ihr Vater hauptberuflich tätig oder hatte er noch einen anderen Beruf? BF: Soviel weiß ich dazu nicht, ich kann Ihnen nur das sagen, was ich weiß. R: Womit hat Ihr Vater Geld verdient? BF: Mein Vater war in dieser Organisation und bekam auch Geld dafür. Wie er das Geld von wo genau bekommt, hat er uns nicht erzählt.“) oder den Grund für die behauptete Ermordung (vgl. S 8 in OZ 27, arg. „R: Sie wissen aber nicht, warum Ihr Vater ermordet wurde? BF: Nein.“) zu geben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sein Vater tatsächlich durch Anhänger einer politischen Partei oder aus politischen Gründen umgebracht worden sei.Soweit er in diesem Kontext weiter ausführte, dass er wegen einer versuchten Anzeige infolge der Tötung seines Vaters Opfer von „politischen Machenschaften“ geworden sei vergleiche S 7 in OZ 27), sind seine dahingehenden Darstellungen in keinster Weise glaubhaft. Insbesondere ist im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer auf die Frage des erkennenden Richters nicht nennen konnte, von wem sein Vater umgebracht worden sei vergleiche S 8 in OZ 27), während er gegenüber der belangten Behörde behauptete, die „,freedom‘ Leute“ hätten ihn ermordet. Ferner vermochte der Beschwerdeführer keine konkreten Antworten betreffend die politische Aktivität seines Vaters vergleiche S 7f in OZ 27, arg. „R: Dort war Ihr Vater hauptberuflich tätig oder hatte er noch einen anderen Beruf? BF: Soviel weiß ich dazu nicht, ich kann Ihnen nur das sagen, was ich weiß. R: Womit hat Ihr Vater Geld verdient? BF: Mein Vater war in dieser Organisation und bekam auch Geld dafür. Wie er das Geld von wo genau bekommt, hat er uns nicht erzählt.“) oder den Grund für die behauptete Ermordung vergleiche S 8 in OZ 27, arg. „R: Sie wissen aber nicht, warum Ihr Vater ermordet wurde? BF: Nein.“) zu geben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sein Vater tatsächlich durch Anhänger einer politischen Partei oder aus politischen Gründen umgebracht worden sei. Zudem kann anhand der Erzählungen des Beschwerdeführers selbst im Fall einer Wahrunterstellung seiner dahingehenden Schilderungen nicht angenommen werden, dass er im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters einer aktuellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Insbesondere führte er zu den von ihm genannten „politischen Machenschaften“ im Wesentlichen nur aus, dass die Behörden seine Mordanzeige nicht aufgenommen hätten, weil „sie nur ein Gehör für die Awami-League“ hätten (vgl. S 7 in OZ 27). Angesichts seiner diesbezüglichen Aussage vor der belangten Behörde, wonach er auf deren Verlangen keine näheren Details zum Mord habe nennen können, kann auch nicht von vornherein ein politischer Hintergrund in der Aufnahme einer Vermisstenanzeige anstelle einer vom Beschwerdeführer intendierten Mordanzeige erkannt werden. Darüber hinaus blieben in diesem Kontext insbesondere seine Erklärungen zu den ihn persönlich betreffenden Bedrohungen vor seiner Ausreise äußerst vage und lassen insbesondere keine aus einer allfälligen Ermordung des Vaters resultierenden, den Beschwerdeführer als Person betreffende Gefahr aus politischen Gründen erkennen (vgl. S 7 in OZ 27, arg. „BF: Bedroht wurde ich. Ich hatte ja niemanden und nach dem Tod meines Vaters gab es auch keine Aufsichtsperson über mich. Ich war verzweifelt und musste im Teegeschäft arbeiten. Dort kam ein Imam regelmäßig und plauderte mit mir und gab mir auch immer wieder Geld.“). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der individuellen Umstände des Beschwerdeführers, der insbesondere in Bangladesch aufwuchs, dort seine Schulbildung genoss und Arbeitserfahrung sammelte, davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage seine wird, seine Lebensgrundlage selbst zu erwirtschaften (s. dazu auch unten).Zudem kann anhand der Erzählungen des Beschwerdeführers selbst im Fall einer Wahrunterstellung seiner dahingehenden Schilderungen nicht angenommen werden, dass er im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters einer aktuellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Insbesondere führte er zu den von ihm genannten „politischen Machenschaften“ im Wesentlichen nur aus, dass die Behörden seine Mordanzeige nicht aufgenommen hätten, weil „sie nur ein Gehör für die Awami-League“ hätten vergleiche S 7 in OZ 27). Angesichts seiner diesbezüglichen Aussage vor der belangten Behörde, wonach er auf deren Verlangen keine näheren Details zum Mord habe nennen können, kann auch nicht von vornherein ein politischer Hintergrund in der Aufnahme einer Vermisstenanzeige anstelle einer vom Beschwerdeführer intendierten Mordanzeige erkannt werden. Darüber hinaus blieben in diesem Kontext insbesondere seine Erklärungen zu den ihn persönlich betreffenden Bedrohungen vor seiner Ausreise äußerst vage und lassen insbesondere keine aus einer allfälligen Ermordung des Vaters resultierenden, den Beschwerdeführer als Person betreffende Gefahr aus politischen Gründen erkennen vergleiche S 7 in OZ 27, arg. „BF: Bedroht wurde ich. Ich hatte ja niemanden und nach dem Tod meines Vaters gab es auch keine Aufsichtsperson über mich. Ich war verzweifelt und musste im Teegeschäft arbeiten. Dort kam ein Imam regelmäßig und plauderte mit mir und gab mir auch immer wieder Geld.“). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der individuellen Umstände des Beschwerdeführers, der insbesondere in Bangladesch aufwuchs, dort seine Schulbildung genoss und Arbeitserfahrung sammelte, davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage seine wird, seine Lebensgrundlage selbst zu erwirtschaften (s. dazu auch unten). Der Beschwerdeführer hat auch keine anderweitigen, konkreten Umstände dargelegt, weshalb er im Fall einer Rückkehr aus politischen Motiven gefährdet sein sollte. Diesbezüglich bestehen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte, zumal sein angeblich politisch aktiver Vater bereits im Oktober 2018 verstorben sei. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer somit seine Behauptungen bezüglich eine ihm drohende politische Verfolgung nicht glaubhaft machen. 2.2.
- Der Beschwerdeführer war zudem nicht in der Lage, sein Vorbringen betreffend eine Bedrohung aufgrund seiner sexuellen Orientierung glaubhaft zu machen: 2.2.3.
- In diesem Kontext fällt in der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zunächst auf, dass er im Rahmen der freien Erzählung zwar von unfreiwilligem Geschlechtsverkehr mit dem Imam berichtete, dabei aber nicht auf seine eigene sexuelle Orientierung einging und erst auf Nachfrage des Einvernahmeleiters bejahte, selbst homosexuell zu sein. Dazu meinte der Beschwerdeführer auf Frage des erkennenden Richters bloß, dass er aufgefordert worden sei, chronologisch zu erzählen (vgl. S 9 in OZ 27). Das vermag allerdings nicht zu erklären, warum er seine Homosexualität nicht von sich aus anmerkte, zumal er nach seinen Schilderungen gefragt wurde, ob er sämtliche Gründe für seine Antragstellung genannt habe. Auch den Umstand, dass er die intimen Handlungen mit dem Imam später freiwillig vorgenommen habe, erwähnte er erst in der weiteren Befragung durch die belangte Behörde.2.2.3.
- In diesem Kontext fällt in der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zunächst auf, dass er im Rahmen der freien Erzählung zwar von unfreiwilligem Geschlechtsverkehr mit dem Imam berichtete, dabei aber nicht auf seine eigene sexuelle Orientierung einging und erst auf Nachfrage des Einvernahmeleiters bejahte, selbst homosexuell zu sein. Dazu meinte der Beschwerdeführer auf Frage des erkennenden Richters bloß, dass er aufgefordert worden sei, chronologisch zu erzählen vergleiche S 9 in OZ 27). Das vermag allerdings nicht zu erklären, warum er seine Homosexualität nicht von sich aus anmerkte, zumal er nach seinen Schilderungen gefragt wurde, ob er sämtliche Gründe für seine Antragstellung genannt habe. Auch den Umstand, dass er die intimen Handlungen mit dem Imam später freiwillig vorgenommen habe, erwähnte er erst in der weiteren Befragung durch die belangte Behörde. Nach den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers ist nämlich vielmehr davon auszugehen, dass er zu den sexuellen Handlungen genötigt worden sei und diese keinesfalls freiwillig eingegangen sei. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde in der freien Erzählung seines Fluchtgrundes zusammengefasst an, dass der Imam ihn zu sich nach Hause eingeladen und ihn gebeten habe, „seinen Vorderbereich und sein Geschlecht zu massieren“, sowie ihn „zur Homosexualität“ aufgefordert habe. Das habe er zuerst nicht wollen, aber nach Überredung durch den Imam getan. Einen Monat sei dies weitergegangen, bis sie dabei eines Tages durch ein offenes Fenster gesehen worden seien und gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet worden sei (vgl. AS 187, arg. „A: […] Dann bat er mich seinen Vorderbereich und sein Geschlecht zu massieren. Dann forderte er mich zur Homosexualität auf. Ich wollte zuerst nicht, aber er warf mir vor, dass er mir Geld und Essen gibt und ich nicht einmal das für ihn tue.“). Dies bestätigte der Beschwerdeführer dann nochmals auf Nachfrage der belangten Behörde zu den von ihm angesprochenen Misshandlungen (vgl. AS 189, arg. „F: Wie sind Sie misshandelt worden? A: Ich habe den Sex mit dem Imam nicht freiwillig gemacht.“). Erst auf Nachfrage, warum er daraufhin nicht in einen anderen Teil von Bangladesch gezogen sei, gab er an, dass es am Anfang nicht freiwillig gewesen sei, er „es“ aber dann freiwillig getan habe.Nach den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers ist nämlich vielmehr davon auszugehen, dass er zu den sexuellen Handlungen genötigt worden sei und diese keinesfalls freiwillig eingegangen sei. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde in der freien Erzählung seines Fluchtgrundes zusammengefasst an, dass der Imam ihn zu sich nach Hause eingeladen und ihn gebeten habe, „seinen Vorderbereich und sein Geschlecht zu massieren“, sowie ihn „zur Homosexualität“ aufgefordert habe. Das habe er zuerst nicht wollen, aber nach Überredung durch den Imam getan. Einen Monat sei dies weitergegangen, bis sie dabei eines Tages durch ein offenes Fenster gesehen worden seien und gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet worden sei vergleiche AS 187, arg. „A: […] Dann bat er mich seinen Vorderbereich und sein Geschlecht zu massieren. Dann forderte er mich zur Homosexualität auf. Ich wollte zuerst nicht, aber er warf mir vor, dass er mir Geld und Essen gibt und ich nicht einmal das für ihn tue.“). Dies bestätigte der Beschwerdeführer dann nochmals auf Nachfrage der belangten Behörde zu den von ihm angesprochenen Misshandlungen vergleiche AS 189, arg. „F: Wie sind Sie misshandelt worden? A: Ich habe den Sex mit dem Imam nicht freiwillig gemacht.“). Erst auf Nachfrage, warum er daraufhin nicht in einen anderen Teil von Bangladesch gezogen sei, gab er an, dass es am Anfang nicht freiwillig gewesen sei, er „es“ aber dann freiwillig getan habe. Den Schilderungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung – befragt dazu, was mit dem Imam passiert sei – lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, dass er (zumindest zu Beginn) gegen seinen Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei (vgl. S 12 in OZ 27, arg. „R: Was ist dann mit dem Imam passiert? BF: Er war immer am Kommen und Gehen, gab mir Geld, es kam zu einem guten Verhältnis zueinander und nach einigen Tagen lud er mich zu sich nach Hause ein. Er sagte mir, dass ich ihm den Körper massieren möge. Ich fragte mich zwar, was das genau sein soll, aber er bat mich darum mehrmals. Er sagte danach, dass er sich wohlfühlt, nur nachdem ich ihn massiert habe. Nachdem ich die Körpermassage gemacht hatte, sagte er zu mir, dass ich nunmehr schon weggehen könne. Am nächsten Tag lud er mich wieder zu sich ein und nach seiner Bitte habe ich ihm wieder seinen Körper massiert. Er sagte mir: „Bleib doch heute hier.“ Ich sagte darauf: „Nein, ich komme ein anderes Mal.“ Ein weiteres Mal lud er mich wieder zu sich ein und sagte mir, dass er sich sehr wohlfühle, wenn ich ihm den Körper massiere und wir doch gemeinsam Sex haben könnten, nämlich Homosexualität haben könnten. Er meinte auch, dass es doch unhöflich wäre, sich zu weigern, da er mir ja auch andauernd hilft. Da ich es aber auch selbst wollte, kam es dazu. So kam es dann öfters zum Geschlechtsverkehr und auch zu Übernachtungen. Er sagte auch einmal, dass ich mit ihm Sex haben soll und er auch mit mir Sex haben kann. Er sagte mir, dass ich in ihm Sex haben kann und er in mir Sex haben kann. So ging es eine Woche lang und ein Mann aus der Ortschaft konnte dann aber sehen, dass ich auf dem Imam bin.“).Den Schilderungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung – befragt dazu, was mit dem Imam passiert sei – lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, dass er (zumindest zu Beginn) gegen seinen Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei vergleiche S 12 in OZ 27, arg. „R: Was ist dann mit dem Imam passiert? BF: Er war immer am Kommen und Gehen, gab mir Geld, es kam zu einem guten Verhältnis zueinander und nach einigen Tagen lud er mich zu sich nach Hause ein. Er sagte mir, dass ich ihm den Körper massieren möge. Ich fragte mich zwar, was das genau sein soll, aber er bat mich darum mehrmals. Er sagte danach, dass er sich wohlfühlt, nur nachdem ich ihn massiert habe. Nachdem ich die Körpermassage gemacht hatte, sagte er zu mir, dass ich nunmehr schon weggehen könne. Am nächsten Tag lud er mich wieder zu sich ein und nach seiner Bitte habe ich ihm wieder seinen Körper massiert. Er sagte mir: „Bleib doch heute hier.“ Ich sagte darauf: „Nein, ich komme ein anderes Mal.“ Ein weiteres Mal lud er mich wieder zu sich ein und sagte mir, dass er sich sehr wohlfühle, wenn ich ihm den Körper massiere und wir doch gemeinsam Sex haben könnten, nämlich Homosexualität haben könnten. Er meinte auch, dass es doch unhöflich wäre, sich zu weigern, da er mir ja auch andauernd hilft. Da ich es aber auch selbst wollte, kam es dazu. So kam es dann öfters zum Geschlechtsverkehr und auch zu Übernachtungen. Er sagte auch einmal, dass ich mit ihm Sex haben soll und er auch mit mir Sex haben kann. Er sagte mir, dass ich in ihm Sex haben kann und er in mir Sex haben kann. So ging es eine Woche lang und ein Mann aus der Ortschaft konnte dann aber sehen, dass ich auf dem Imam bin.“). Erst anhand seiner Erzählungen auf die Frage, wie es für den Beschwerdeführer gewesen sei, als er das erste Mal die Geschlechtsteile des Imams habe massieren müssen, ergibt sich, dass er – wie vor der belangten Behörde behauptet – vergewaltigt worden sei. Wäre der Beschwerdeführer aber tatsächlich gegen seinen Willen zu geschlechtlichen Handlungen mit dem Imam gezwungen worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass sich dies bereits aus seinen vorherigen Schilderungen vor dem erkennenden Richter betreffend die Vorfälle mit dem Imam ergeben hätte. Darüber hinaus sind seine Erklärungen dazu, dass es später freiwillig gewesen sei, nicht glaubhaft. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer zunächst nicht einmal ungefähr nennen, ab wann er es freiwillig getan habe, sondern antwortete lediglich ausweichend (vgl. S 14 in OZ 27, arg. „BF: Freiwillig, im Nachhinein. R: Ab wann genau, beim zweiten Mal oder später? BF: Wie? R: Die Frage war, ob Sie gleich beim nächsten Mal, als Sie Geschlechtsverkehr mit dem Imam hatten, also beim zweiten Mal, diesen freiwillig eingegangen sind oder vom Imam wieder vergewaltigt wurden. BF: Zweites Mal war auch mit Gewalt. R: War das wieder genau so eine Vergewaltigung? BF. Ja, es war eine Vergewaltigung. […] R: Ab welchem Zeitpunkt war es dann keine Vergewaltigung seitens des Imam mehr? BF: Etwa nach einer Woche kann man sagen, denn nach den Medikamenteneinnahmen hatte ich keine Schmerzen mehr. R: Wie oft wurden Sie vom Imam zum Sex genötigt? BF: Zwei, dreimal soweit ich mich erinnern kann, zweimal.“). Ferner vermochte der Beschwerdeführer betreffend der von ihm genannten zweiten Vergewaltigung nicht nachvollziehbar erklären, weshalb es ihm beim zweiten Mal dennoch gefallen habe, zumal er – wenn auch in geringerem Ausmaß als beim ersten Mal – Schmerzen verspürt habe (vgl. S 14f in OZ 27, arg. „R: Hatten Sie danach wieder Schmerzen und mussten in den Krankenstand gehen? BF: Als er mir die Antibiotika gab, kam es nach zwei bis drei Tagen wieder dazu, aber dieses Mal hatte ich nicht so derartige Schmerzen, aber ich spürte den Schmerz. R: Waren Sie wieder im Krankenstand? BF: Nachdem ich ja eh schon Antibiotika nahm, kam es nach den zwei, drei Tagen wieder dazu. Ich hatte zwar noch Schmerzen ein, zwei Tage, aber es gefiel mir ja. R: Ihnen gefiel, dass Sie vergewaltigt worden sind? BF: Das erste Mal habe ich ja geschrien, es hat mir nicht gefallen. R: Sie haben vorhin gerade gesagt, dass Sie beim zweiten Mal auch vergewaltigt wurden. Daher meine Frage: Wie konnte Ihnen das gefallen? BF: Nachdem ich eh die Medikamente nahm, hatte ich weniger Schmerzen und beim Sex mit ihm hat es sowohl mir gefallen als auch ihm gefallen.“).Darüber hinaus sind seine Erklärungen dazu, dass es später freiwillig gewesen sei, nicht glaubhaft. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer zunächst nicht einmal ungefähr nennen, ab wann er es freiwillig getan habe, sondern antwortete lediglich ausweichend vergleiche S 14 in OZ 27, arg. „BF: Freiwillig, im Nachhinein. R: Ab wann genau, beim zweiten Mal oder später? BF: Wie? R: Die Frage war, ob Sie gleich beim nächsten Mal, als Sie Geschlechtsverkehr mit dem Imam hatten, also beim zweiten Mal, diesen freiwillig eingegangen sind oder vom Imam wieder vergewaltigt wurden. BF: Zweites Mal war auch mit Gewalt. R: War das wieder genau so eine Vergewaltigung? BF. Ja, es war eine Vergewaltigung. […] R: Ab welchem Zeitpunkt war es dann keine Vergewaltigung seitens des Imam mehr? BF: Etwa nach einer Woche kann man sagen, denn nach den Medikamenteneinnahmen hatte ich keine Schmerzen mehr. R: Wie oft wurden Sie vom Imam zum Sex genötigt? BF: Zwei, dreimal soweit ich mich erinnern kann, zweimal.“). Ferner vermochte der Beschwerdeführer betreffend der von ihm genannten zweiten Vergewaltigung nicht nachvollziehbar erklären, weshalb es ihm beim zweiten Mal dennoch gefallen habe, zumal er – wenn auch in geringerem Ausmaß als beim ersten Mal – Schmerzen verspürt habe vergleiche S 14f in OZ 27, arg. „R: Hatten Sie danach wieder Schmerzen und mussten in den Krankenstand gehen? BF: Als er mir die Antibiotika gab, kam es nach zwei bis drei Tagen wieder dazu, aber dieses Mal hatte ich nicht so derartige Schmerzen, aber ich spürte den Schmerz. R: Waren Sie wieder im Krankenstand? BF: Nachdem ich ja eh schon Antibiotika nahm, kam es nach den zwei, drei Tagen wieder dazu. Ich hatte zwar noch Schmerzen ein, zwei Tage, aber es gefiel mir ja. R: Ihnen gefiel, dass Sie vergewaltigt worden sind? BF: Das erste Mal habe ich ja geschrien, es hat mir nicht gefallen. R: Sie haben vorhin gerade gesagt, dass Sie beim zweiten Mal auch vergewaltigt wurden. Daher meine Frage: Wie konnte Ihnen das gefallen? BF: Nachdem ich eh die Medikamente nahm, hatte ich weniger Schmerzen und beim Sex mit ihm hat es sowohl mir gefallen als auch ihm gefallen.“). 2.2.3.
- Zudem ist anhand der Schilderungen des Beschwerdeführers äußerst unwahrscheinlich, dass die Frau des Imams bzw. deren Familie nicht von dem Verhältnis Kenntnis erlangt hätte. Dieses habe nach seiner Angabe vor dem erkennenden Richter etwa 2 bis 3 Monate gedauert und der Imam habe seine Frau zu deren Eltern nach Haus geschickt, während der Imam bei sich zu Hause mit dem Beschwerdeführer intim geworden sei, was normalerweise um acht Uhr oder neun Uhr gewesen sei (vgl. S 13 in OZ 27). Zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass die Frau einen Verdacht geschöpft habe (vgl. S 14 in OZ 27), wäre aber davon auszugehen gewesen, dass es ihr auch möglich gewesen sein müsste, Kenntnis von dem Verhältnis zwischen dem Imam und dem Beschwerdeführer zu erlangen.2.2.3.
- Zudem ist anhand der Schilderungen des Beschwerdeführers äußerst unwahrscheinlich, dass die Frau des Imams bzw. deren Familie nicht von dem Verhältnis Kenntnis erlangt hätte. Dieses habe nach seiner Angabe vor dem erkennenden Richter etwa 2 bis 3 Monate gedauert und der Imam habe seine Frau zu deren Eltern nach Haus geschickt, während der Imam bei sich zu Hause mit dem Beschwerdeführer intim geworden sei, was normalerweise um acht Uhr oder neun Uhr gewesen sei vergleiche S 13 in OZ 27). Zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass die Frau einen Verdacht geschöpft habe vergleiche S 14 in OZ 27), wäre aber davon auszugehen gewesen, dass es ihr auch möglich gewesen sein müsste, Kenntnis von dem Verhältnis zwischen dem Imam und dem Beschwerdeführer zu erlangen. Des Weiteren fällt diesbezüglich ein gravierender zeitlicher Widerspruch auf, als der Beschwerdeführer entsprechend seiner Angaben vor der belangten Behörde einen Monat regelmäßig mit dem Imam intim geworden sei, bevor sie erwischt worden seien, während entsprechend seiner Behauptung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Verhältnis zwei bis drei Monate lang bestanden habe (vgl. S 13 in OZ 27). Des Weiteren fällt diesbezüglich ein gravierender zeitlicher Widerspruch auf, als der Beschwerdeführer entsprechend seiner Angaben vor der belangten Behörde einen Monat regelmäßig mit dem Imam intim geworden sei, bevor sie erwischt worden seien, während entsprechend seiner Behauptung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Verhältnis zwei bis drei Monate lang bestanden habe vergleiche S 13 in OZ 27). Außerdem sind die Behauptungen betreffend den Vorfall, als sie beim Geschlechtsverkehr erwischt worden seien, nicht glaubhaft. Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde behauptete, dass das Fenster offen gewesen sei, als sie gesehen worden seien, meinte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass es die Möglichkeit gegeben habe, durch ein „Loch“ hineinzusehen (vgl. S 16 in OZ 27). Sofern der Beschwerdeführer auf dahingehenden Vorhalt antwortete, dass mit „Loch“ ja ein Fenster gemeint sei (vgl. S 17 in OZ 27), ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten, um das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Insbesondere wäre in diesem Fall nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer davor im Zusammenhang mit dem „Loch“ darauf verweisen sollte, dass der Imam aus ärmeren Verhältnisse stamme (vgl. S 16 in OZ 27, arg. „BF: Als ich auf dem Imam war, hat eine Person aus der Ortschaft uns gesehen. Das eine Zimmer war etwas normal, also der Imam ist eher aus ärmeren Verhältnissen und es gab die Möglichkeit über ein Loch hineinzusehen, was der Mann macht. […]“). Die Schilderungen sind auch insofern nicht überzeugend, als zu erwarten gewesen wäre, dass der Imam und der Beschwerdeführer nicht derart unvorsichtig gewesen wären, bei offenem Fenster intim zu werden, obwohl sich das Haus des Imams nach den Schilderungen des Beschwerdeführers in einer belebten Gegend befunden habe und der Beschwerdeführer schon davor den Verdacht gehabt habe, dass die Person sie verfolgt und den Beschwerdeführer beobachtet habe (vgl. S 17 in OZ 27).Außerdem sind die Behauptungen betreffend den Vorfall, als sie beim Geschlechtsverkehr erwischt worden seien, nicht glaubhaft. Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde behauptete, dass das Fenster offen gewesen sei, als sie gesehen worden seien, meinte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass es die Möglichkeit gegeben habe, durch ein „Loch“ hineinzusehen vergleiche S 16 in OZ 27). Sofern der Beschwerdeführer auf dahingehenden Vorhalt antwortete, dass mit „Loch“ ja ein Fenster gemeint sei vergleiche S 17 in OZ 27), ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten, um das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Insbesondere wäre in diesem Fall nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer davor im Zusammenhang mit dem „Loch“ darauf verweisen sollte, dass der Imam aus ärmeren Verhältnisse stamme vergleiche S 16 in OZ 27, arg. „BF: Als ich auf dem Imam war, hat eine Person aus der Ortschaft uns gesehen. Das eine Zimmer war etwas normal, also der Imam ist eher aus ärmeren Verhältnissen und es gab die Möglichkeit über ein Loch hineinzusehen, was der Mann macht. […]“). Die Schilderungen sind auch insofern nicht überzeugend, als zu erwarten gewesen wäre, dass der Imam und der Beschwerdeführer nicht derart unvorsichtig gewes