Obsah (9)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlW124 2247565-1 Spruch, W124 2247565-1/13E Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisse
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX mit dem Namen XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Verfahrensgang,
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 mit dem Namen römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei der am XXXX erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF vor, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil es dort keine Arbeit, sondern nur Armut geben würde. Er habe eine Liebesbeziehung mit einem Mädchen gehabt und hätte dieses heiraten wollen. Die Familienmitglieder des Mädchens hätten dem BF allerdings mit dem Tode gedroht, da diese sehr reich gewesen seien. Überdies hinaus habe der BF keine weiteren Asylgründe.
- Bei der am römisch 40 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF vor, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil es dort keine Arbeit, sondern nur Armut geben würde. Er habe eine Liebesbeziehung mit einem Mädchen gehabt und hätte dieses heiraten wollen. Die Familienmitglieder des Mädchens hätten dem BF allerdings mit dem Tode gedroht, da diese sehr reich gewesen seien. Überdies hinaus habe der BF keine weiteren Asylgründe.
- Am XXXX teilte das Stadtpolizeikommando Wien nach einer entsprechenden Anfrage des BFA mit, dass sich der BF nicht mehr an der genannten Adresse aufhalten würde bzw. beim Verein Ute Bock als obdachlos gemeldet sein würde. In der Folge teilte der Verein Ute Bock am 17.06.2021 dem BFA mit, dass der hinterlegte Ladungsbescheid vom BF behoben worden sei.
- Am römisch 40 teilte das Stadtpolizeikommando Wien nach einer entsprechenden Anfrage des BFA mit, dass sich der BF nicht mehr an der genannten Adresse aufhalten würde bzw. beim Verein Ute Bock als obdachlos gemeldet sein würde. In der Folge teilte der Verein Ute Bock am 17.06.2021 dem BFA mit, dass der hinterlegte Ladungsbescheid vom BF behoben worden sei.
- Am XXXX wurde dem BF ein Ladungsbescheid mit der Aufforderung sich am XXXX zum Zwecke der Einvernahme hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz beim BFA einzufinden übermittelt. Die Landespolizeidirektion Wien teilte am selben Tag dem BFA mit, dass dem BF am selbigen Tage die Ladung samt Beiblatt gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt worden sei.
- Am römisch 40 wurde dem BF ein Ladungsbescheid mit der Aufforderung sich am römisch 40 zum Zwecke der Einvernahme hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz beim BFA einzufinden übermittelt. Die Landespolizeidirektion Wien teilte am selben Tag dem BFA mit, dass dem BF am selbigen Tage die Ladung samt Beiblatt gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt worden sei.
- In der mit dem BF am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser auf den Vorhalt ihm bereits zweimal einen Ladungstermin geschickt zu haben an, dass er keine der Ladungen erhalten habe. Konkretisiert dazu gab er an, dass er einen eingeschriebenen Brief bekommen habe, man ihn diesen aber wegen der „grünen“ Karte nicht gegeben habe. Auf die Frage, weshalb sich der BF nach einer Ladung nicht erkundigt bzw. er sich nicht gemeldet habe, dass ihm die Ladung nicht übergeben worden sei, gab dieser an bei der XXXX gewesen zu sein und gefragt zu haben. Man habe ihm geantwortet, dass er warten solle. Einen fixen Wohnsitz würde er nicht haben, sei aber an der XXXX gemeldet. Im Anschluss wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen zum Heimatstaat des BF mit der Möglichkeit innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben übergeben.
- In der mit dem BF am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift gab dieser auf den Vorhalt ihm bereits zweimal einen Ladungstermin geschickt zu haben an, dass er keine der Ladungen erhalten habe. Konkretisiert dazu gab er an, dass er einen eingeschriebenen Brief bekommen habe, man ihn diesen aber wegen der „grünen“ Karte nicht gegeben habe. Auf die Frage, weshalb sich der BF nach einer Ladung nicht erkundigt bzw. er sich nicht gemeldet habe, dass ihm die Ladung nicht übergeben worden sei, gab dieser an bei der römisch 40 gewesen zu sein und gefragt zu haben. Man habe ihm geantwortet, dass er warten solle. Einen fixen Wohnsitz würde er nicht haben, sei aber an der römisch 40 gemeldet. Im Anschluss wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen zum Heimatstaat des BF mit der Möglichkeit innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben übergeben.
- Am XXXX wurde dem BF neuerlich ein Ladungsbescheid von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien zur Einvernahme bei der Aussenstelle XXXX für den XXXX übermittelt.
- Am römisch 40 wurde dem BF neuerlich ein Ladungsbescheid von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien zur Einvernahme bei der Aussenstelle römisch 40 für den römisch 40 übermittelt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).,
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Ausgeführt wurde dabei im Wesentlichen, dass der BF in der Zeit vom XXXX bis XXXX unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Dies würde sich aus den Abfragen im zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, ergeben. Nachdem der BF wieder über eine Adresse im Zentralmelderegister verfügt habe, sei dieser dem Bundesamt nicht zur Führung des Asylverfahrens zur Verfügung gestanden. Die Mitwirkungspflichten seien dem BF sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch am XXXX vor dem BFA durch einen Dolmetscher dem BF in seiner Muttersprache erklärt worden. Der BF habe mehrmals die Möglichkeit zur Schilderung seiner Asylgründe nicht wahrgenommen ohne die Behörde hierüber zu informieren. Nach den Bestimmungen des AsylG 2005 seien dem BF die Mitwirkungspflichten auferlegt worden, die dieser nachweislich verletzt habe. Der BF habe insbesondere seinen Aufenthaltsort, seine Anschrift und Änderungen so rasch wie möglich zu melden. Hierzu genüge es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkomme. Nachdem sich der BF dem gegenständlichen Verfahren entzogen habe und der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe, ergehe im gegenständlichen Verfahren eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme.Ausgeführt wurde dabei im Wesentlichen, dass der BF in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Dies würde sich aus den Abfragen im zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, ergeben. Nachdem der BF wieder über eine Adresse im Zentralmelderegister verfügt habe, sei dieser dem Bundesamt nicht zur Führung des Asylverfahrens zur Verfügung gestanden. Die Mitwirkungspflichten seien dem BF sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch am römisch 40 vor dem BFA durch einen Dolmetscher dem BF in seiner Muttersprache erklärt worden. Der BF habe mehrmals die Möglichkeit zur Schilderung seiner Asylgründe nicht wahrgenommen ohne die Behörde hierüber zu informieren. Nach den Bestimmungen des AsylG 2005 seien dem BF die Mitwirkungspflichten auferlegt worden, die dieser nachweislich verletzt habe. Der BF habe insbesondere seinen Aufenthaltsort, seine Anschrift und Änderungen so rasch wie möglich zu melden. Hierzu genüge es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkomme. Nachdem sich der BF dem gegenständlichen Verfahren entzogen habe und der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe, ergehe im gegenständlichen Verfahren eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme. Der BF habe im Zuge der Erstbefragung am XXXX zwar die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegeben, diese aber vorrangig dem Mangel an Arbeit und der Armut in Indien zugeschrieben. Dass der BF Probleme mit der Familie eines Mädchens, welches der BF heiraten haben wolle, gehabt hätte, habe dieser zusätzlich unsubstantiiert in den Raum gestellt. Eine drohende Verfolgung durch staatliche Stellen sei nicht behauptet worden.Der BF habe im Zuge der Erstbefragung am römisch 40 zwar die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegeben, diese aber vorrangig dem Mangel an Arbeit und der Armut in Indien zugeschrieben. Dass der BF Probleme mit der Familie eines Mädchens, welches der BF heiraten haben wolle, gehabt hätte, habe dieser zusätzlich unsubstantiiert in den Raum gestellt. Eine drohende Verfolgung durch staatliche Stellen sei nicht behauptet worden. Dass im Falle des BF eine auf das gesamte Staatsgebiet Indiens erstreckende Verfolgungsgefahr erheblicher Intensität vorliege, welche ein Verlassen von Indien erfordern würde, sei nicht glaubhaft. Bei der Erstbefragung am XXXX habe der BF zu seinem Reiseweg angegeben, dass dieser über Ungarn nach Österreich gelangt sei und er in Rumänien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. In keinem der Mitgliedstaaten habe der BF einen Asylantrag gestellt. Dies sei wiederum ein Indiz dafür, dass im Falle des BF offensichtlich von keiner Fluchtbewegung zwecks Erreichung eines Staates, welcher ausreichenden Schutz bieten könne, davon auszugehen sei, sondern vielmehr von einer Reisebewegung zwecks Erreichung eines Staates mit den vorteilhaftesten Bedingungen für Asylwerber. Andernfalls wäre anzunehmen, dass eine tatsächlich bedrohte Person wohl eine sich bietende Gelegenheit ergreifen würde in einem sicheren Staat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.Bei der Erstbefragung am römisch 40 habe der BF zu seinem Reiseweg angegeben, dass dieser über Ungarn nach Österreich gelangt sei und er in Rumänien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. In keinem der Mitgliedstaaten habe der BF einen Asylantrag gestellt. Dies sei wiederum ein Indiz dafür, dass im Falle des BF offensichtlich von keiner Fluchtbewegung zwecks Erreichung eines Staates, welcher ausreichenden Schutz bieten könne, davon auszugehen sei, sondern vielmehr von einer Reisebewegung zwecks Erreichung eines Staates mit den vorteilhaftesten Bedingungen für Asylwerber. Andernfalls wäre anzunehmen, dass eine tatsächlich bedrohte Person wohl eine sich bietende Gelegenheit ergreifen würde in einem sicheren Staat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Umstand, dass der BF nach seiner Antragstellung in Österreich am XXXX in der Zeit vom XXXX untergetaucht und für die österreichischen Behörden zum Zwecke der Führung eines ordentlichen Asylverfahrens nicht greifbar gewesen sei, der BF trotz mehrmaliger erfolgloser Versuche des BFA den BF zu einem „Asylinterview“ zu laden, grundlos nicht erschienen sei, verstärke den Eindruck, dass der BF offensichtlich nicht auf der Suche nach Schutz vor Verfolgung sei. Es könne anderweitig davon ausgegangen werden, dass es im Interesse gelegen sein müsse, an einem der Schutzerlangung dienenden Verfahren vor dem Bundesamt entsprechend mitzuwirken.Der Umstand, dass der BF nach seiner Antragstellung in Österreich am römisch 40 in der Zeit vom römisch 40 untergetaucht und für die österreichischen Behörden zum Zwecke der Führung eines ordentlichen Asylverfahrens nicht greifbar gewesen sei, der BF trotz mehrmaliger erfolgloser Versuche des BFA den BF zu einem „Asylinterview“ zu laden, grundlos nicht erschienen sei, verstärke den Eindruck, dass der BF offensichtlich nicht auf der Suche nach Schutz vor Verfolgung sei. Es könne anderweitig davon ausgegangen werden, dass es im Interesse gelegen sein müsse, an einem der Schutzerlangung dienenden Verfahren vor dem Bundesamt entsprechend mitzuwirken. Weder aus seinem Vorbringen noch auf Grund der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF auf dem gesamten Territorium seines Herkunftsstaates bedroht sein würde. Es würden des weiteren keine Hinweise dafür bestehen, dass der BF auf dem gesamten Staatsgebiet seines Herkunftslandes einer Verfolgung i.S.d. GFK oder aus anderen Gründen ausgesetzt sein würde bzw. im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Eine aktuell drohende Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person auf dem gesamten Territorium seines Herkunftsstaates habe er nicht glaubhaft machen können. Außerdem würde keine exzeptionelle Gefährdungslage in Indien bestehen, die praktisch jeden treffen könne. Aus den Feststellungen der Staatendokumentation seien keine Umstände bekannt, dass eine solch extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei.Außerdem würde keine exzeptionelle Gefährdungslage in Indien bestehen, die praktisch jeden treffen könne. Aus den Feststellungen der Staatendokumentation seien keine Umstände bekannt, dass eine solch extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass zurückgeführte Personen allein wegen der Stellung des Asylantrages nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen hätten. Im Heimatland verfüge der BF über familiäre Anknüpfungspunkte und würde deshalb nach seiner Rückkehr auch Unterstützungs-, und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden würde. Es sei nicht ersichtlich, dass die im Herkunftsland verbliebene Familie dem BF bei einer Rückkehr Hilfe und Unterstützung versagen würde, zumal diese es vor seiner Ausreise auch nicht getan habe. Der BF verfüge über eine 12- jährige Schulbildung sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatstadt in Form seiner Kernfamilie. Es sei dem BF zuzumuten zu diesen Verwandten wieder Kontakt herzustellen. Unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation könne von Seiten des Bundesamtes nicht erkannt werden, dass der BF seine Existenz nicht sichern könne, zumal der BF auch behauptet habe arbeitswillig zu sein. Aus den Länderinformationen sei ersichtlich, dass die Bewegungsfreiheit innerhalb von Indien gesetzlich gewährleistet sein würde, sodass der BF ungehindert in seine Heimatregion gelangen könne. Soweit moniert werde, dass der BF bei einer Rückkehr keine existenzielle Grundlage haben würde, müsse dem entgegnet werden, dass es sich beim BF um einen jungen arbeitsfähigen, gesunden und gebildeten Mann handeln würde, der bei seiner Rückkehr mit Gelegenheitsarbeiten seinen Unterhalt bestreiten könne. Dem BF sei eine Rückkehr nach Indien in eine soziokulturelle und sprachlich vertraute Umgebung zumutbar. Eine neuerliche gesellschaftliche Sozialisation seiner Person könne in Indien Platz greifen. Wenn auch in Indien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesamtes nicht entsprochen.Wenn auch in Indien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesamtes nicht entsprochen. Der BF habe den Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt. Sein Antrag habe ausschließlich dafür gedient, um sich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Der BF würde nicht über die ausreichenden finanziellen Mittel verfügen, um sich seinen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können. Es sei in weiterer Folge davon auszugehen, dass der BF illegal und unangemeldet im Raum der Europäischen Union verbleiben wolle und nicht genehmigte, wenn nicht gar kriminelle Tätigkeiten, ausüben würde. Nach eingehender Würdigung des Vorbringens des BF, komme das BFA zur Ansicht, dass dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sei sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus diesem Grunde abzuweisen. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatstrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) würden ebenfalls nicht vorliegen, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art 2 und/oder 3 EMRK abgleitet werden könne. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könne nicht festgestellt werden, dass für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatstrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) würden ebenfalls nicht vorliegen, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgleitet werden könne. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könne nicht festgestellt werden, dass für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe. Aus den dem Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen gehe hervor, dass zurückgeführte Personen alleine wegen der Stellung eines Asylantrages nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen hätten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt worden. Der Antrag diene ausschließlich dafür, um sich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Die Feststellungen bezüglich der Mittellosigkeit würden auf dem vorliegenden Verwaltungsakt beruhen. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich weder aus dem Vorbringen, noch aus den internationalen Länderberichten, hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung seiner Person glaubhaft ergeben hätten. Es sei kein unter Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK subsumierbarer Sachverhalt ableitbar.Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich weder aus dem Vorbringen, noch aus den internationalen Länderberichten, hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung seiner Person glaubhaft ergeben hätten. Es sei kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK subsumierbarer Sachverhalt ableitbar. Das Bundesamt gelange nach eingehender Würdigung seines Vorbringens zur Ansicht, dass dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus diesem Grunde abzuweisen sei. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuche, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) würden ebenso nicht vorliegen, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art 2 und Art 3 EMR abgeleitet werden könne. Da sich der Herkunftsstaat nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde, könne bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe. Aus der sonstigen allgemeinen Lage könne ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe. Aus der allgemeinen Lage könne bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuche, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) würden ebenso nicht vorliegen, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2 und Artikel 3, EMR abgeleitet werden könne. Da sich der Herkunftsstaat nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde, könne bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe. Aus der sonstigen allgemeinen Lage könne ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe. Aus der allgemeinen Lage könne bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde er durch Arbeitsaufnahme in der Lage sein eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden, um dadurch sein Existenzminimum zu sichern. Zudem verfüge der BF über nahestehende Verwandte als Anknüpfungspunkt, welche den BF nach seiner Rückkehr auch anfänglich unterstützen könnten. Bei einer Rückkehr nach Indien drohe dem BF keine hoffnungslose oder gar existenzbedrohende Lage. Seine Grundschulbildung, seine Sprachkenntnisse und die Tatsache, dass er den Großteil seines Lebens in Indien verbracht habe, komme dem BF bei einer Rückkehr zunutze und sei davon auszugehen, dass sich der BF ohne Probleme erneut in seinem Herkunftsgebiet sozialisieren könne. Der BF leide weder an einer lebensbedrohenden Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“. Noch liege ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG vor. Außerdem erfordere die aktuelle Covid-19 Pandemie nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung.Der BF leide weder an einer lebensbedrohenden Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“. Noch liege ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Außerdem erfordere die aktuelle Covid-19 Pandemie nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 57Asyl
G würden nicht vorliegen.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Am XXXX habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hätte nie über ein Aufenthaltsrecht des Asylverfahrens gestellt. Der BF sei sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen. Im Laufe des Aufenthaltes habe der BF, wie aus den Feststellungen zu entnehmen sei, bis dato keine Schritte zur Integration gesetzt. Seit dem XXXX sei der BF obdachlos gemeldet, nehme an keinen Maßnahmen zur Integration teil und wirke auch im Asylverfahren nicht mit. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Den Großteil seines bisherigen Lebens habe er in Indien verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort Sozialisation erfahren. Zu keinem Zeitpunkt habe der BF behauptet, dass der Kontakt zu seinen in Indien verbliebenen Angehörigen abgebrochen wäre. Es sei nicht erkennbar, dass der BF im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen würde.Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Am römisch 40 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hätte nie über ein Aufenthaltsrecht des Asylverfahrens gestellt. Der BF sei sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen. Im Laufe des Aufenthaltes habe der BF, wie aus den Feststellungen zu entnehmen sei, bis dato keine Schritte zur Integration gesetzt. Seit dem römisch 40 sei der BF obdachlos gemeldet, nehme an keinen Maßnahmen zur Integration teil und wirke auch im Asylverfahren nicht mit. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Den Großteil seines bisherigen Lebens habe er in Indien verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort Sozialisation erfahren. Zu keinem Zeitpunkt habe der BF behauptet, dass der Kontakt zu seinen in Indien verbliebenen Angehörigen abgebrochen wäre. Es sei nicht erkennbar, dass der BF im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen würde. Es sei davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht habe und gegenüber den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund trete. Die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1bis 3 BFA-VG sei zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs.2 AsylG).Es sei davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht habe und gegenüber den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund trete. Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins b, i, s, 3 BFA-VG sei zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). Zum nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG verhängten Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass es im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden nicht der Feststellung weiterer Umstände bedürfe, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen. Der BF habe schon beim ersten Kontakt mit österreichischen Behörden behauptet über keinerlei Barmittel zu verfügen. Der Unterhalt des BF wäre nur durch staatliche Unterstützung gewährleistet. Der Umstand, dass der BF auch künftig nicht in der Lage sein würde Mittel für seinen Unterhalt aus eigenem und ohne staatliche Zuwendungen zu besorgen, ergebe sich schon aus der Tatsache, dass der BF über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen und daher keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne. Im gesamten Asylverfahren sei nicht vorgebracht worden, dass die Behörde zur Ansicht kommen habe lassen, dass dieser künftig die Mittel für seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften könne.Zum nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG verhängten Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass es im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden nicht der Feststellung weiterer Umstände bedürfe, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen. Der BF habe schon beim ersten Kontakt mit österreichischen Behörden behauptet über keinerlei Barmittel zu verfügen. Der Unterhalt des BF wäre nur durch staatliche Unterstützung gewährleistet. Der Umstand, dass der BF auch künftig nicht in der Lage sein würde Mittel für seinen Unterhalt aus eigenem und ohne staatliche Zuwendungen zu besorgen, ergebe sich schon aus der Tatsache, dass der BF über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen und daher keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne. Im gesamten Asylverfahren sei nicht vorgebracht worden, dass die Behörde zur Ansicht kommen habe lassen, dass dieser künftig die Mittel für seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften könne. Die Gründe für seine Einreise nach Österreich bzw. Europa seien wirtschaftlich motiviert gewesen. Dennoch sei davon auszugehen, dass eine unbegründete und missbräuchliche Asylantragstellung vorliege. Der BF sei nicht in der Lage eine legale Arbeit zu verrichten. Er beziehe keine Mittel aus der Grundversorgung und sei nicht absehbar, wovon der BF in Österreich seinen Lebensunterhalt bestreite. Darüber hinaus sei der BF unter Umgehung der Grenzkontrollposten illegal in das österreichische und zuvor bereits in das rumänische und ungarische Bundesgebiet eingereist. Aktuell erwirke der BF nicht den Anschein, dass dem BF an der Führung seines Asylverfahrens gelegen sei bzw. würde sich der BF für weitere Einvernahmen nicht zur Verfügung stellen. Seine Verhaltensweise zeige eindeutig, dass der BF nicht gewillt sei, sich rechtskonform zu verhalten. Dies lasse auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten. Wenn der BF schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit sein würde sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so könne die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose seiner Person betreffen.
- Gegen den Bescheid wurde am XXXX im Wege seines ihn vertretenen Vereins fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass keine entsprechende Einvernahme stattgefunden habe. Fehler im Rahmen der Zustellung könnten den BF nicht angelastet werden, da den BF kein Verschulden treffe. Die Covid-Pandemie habe ein derartiges Ausmaß erreicht, dass eine Rückkehr völlig ausgeschlossen sei und eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde.
- Gegen den Bescheid wurde am römisch 40 im Wege seines ihn vertretenen Vereins fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass keine entsprechende Einvernahme stattgefunden habe. Fehler im Rahmen der Zustellung könnten den BF nicht angelastet werden, da den BF kein Verschulden treffe. Die Covid-Pandemie habe ein derartiges Ausmaß erreicht, dass eine Rückkehr völlig ausgeschlossen sei und eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
- Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:
- Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm: Zu seinen Fluchtgründen gab dieser dabei im Wesentlichen an, dass sein Onkel politisch tätig gewesen und umgebracht worden sei. Im Dorf XXXX habe es Streitereien um Grundstücke gegeben. Der Onkel des BF habe an diesen Streitereien Schuld gehabt, weshalb er von Leuten aus dem Dorf umgebracht worden sei. Die Dorfbewohner seien dann auf dem Vater des BF böse gewesen und hätte sich die Familie versteckt halten müssen. Die Frage, ob sein Onkel politisch tätig gewesen sei, dieser ein politisches Mandat begleitet habe, beantwortete dieser damit, dass er nur intensiven Kontakt mit der Kongresspartei gehabt habe und Grundstücke von Leuten besetzt worden seien. Die Kongresspartei sei hinter seinen Onkel gestanden und habe dieser machen können, was er machen hätte wollen. Die Polizei habe nichts gegen ihn unternehmen können. Auf die Frage, weshalb die Kongresspartei hinter ihm gestanden sei, gab dieser an, dass sein Onkel ein krimineller Mensch gewesen sei, der Grundstücke besetzt habe. Sein Onkel habe mit Leuten der Kongresspartei zusammengearbeitet, es habe sich dabei um eine Grundstückmafia gehandelt. Auf Vorhalt, dass der BF zuerst gesagt habe, dass sein Onkel nur intensiven Kontakt mit der Kongresspartei gepflegt habe und jetzt meine er habe mit dieser zusammengearbeitet, gab dieser an, dass die Kongresspartei dafür gesorgt habe, dass sich die Polizei nicht einmische. Zu seinen Fluchtgründen gab dieser dabei im Wesentlichen an, dass sein Onkel politisch tätig gewesen und umgebracht worden sei. Im Dorf römisch 40 habe es Streitereien um Grundstücke gegeben. Der Onkel des BF habe an diesen Streitereien Schuld gehabt, weshalb er von Leuten aus dem Dorf umgebracht worden sei. Die Dorfbewohner seien dann auf dem Vater des BF böse gewesen und hätte sich die Familie versteckt halten müssen. Die Frage, ob sein Onkel politisch tätig gewesen sei, dieser ein politisches Mandat begleitet habe, beantwortete dieser damit, dass er nur intensiven Kontakt mit der Kongresspartei gehabt habe und Grundstücke von Leuten besetzt worden seien. Die Kongresspartei sei hinter seinen Onkel gestanden und habe dieser machen können, was er machen hätte wollen. Die Polizei habe nichts gegen ihn unternehmen können. Auf die Frage, weshalb die Kongresspartei hinter ihm gestanden sei, gab dieser an, dass sein Onkel ein krimineller Mensch gewesen sei, der Grundstücke besetzt habe. Sein Onkel habe mit Leuten der Kongresspartei zusammengearbeitet, es habe sich dabei um eine Grundstückmafia gehandelt. Auf Vorhalt, dass der BF zuerst gesagt habe, dass sein Onkel nur intensiven Kontakt mit der Kongresspartei gepflegt habe und jetzt meine er habe mit dieser zusammengearbeitet, gab dieser an, dass die Kongresspartei dafür gesorgt habe, dass sich die Polizei nicht einmische. Außerdem habe der BF noch ein Problem wegen einem Mädchen gehabt. In der Schule habe er sich verliebt und deren Brüder hätten den BF schwer verprügelt. Man habe ihm gedroht ihn umzubringen, wenn er Indien nicht verlassen würde. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF 16 Jahre alt gewesen und in die zehnte Klasse gegangen. Er habe dann den Entschluss gefasst, dass er Indien verlasse. Auf die Frage, wie alt er gewesen sei, als er Indien verlassen habe, gab dieser an, dass dies im Jahr 2019 gewesen sei und er glaube 18 oder 19 Jahre zu diesem Zeitpunkt gewesen zu sein. Die Frage, was er gemacht habe, nachdem er verprügelt worden sei, beantwortete dieser damit, dass er zu seiner Schwester gefahren sei. Den Grund für seine Rückkehr in sein Heimatdorf, beantwortete dieser damit, dass er wieder in die Schule gehen hätte müssen und er zu den Prüfungen in das Dorf gefahren sei. Die Frage, was passiert sei, als er dann wieder in die Schule gegangen sei, beantworte dieser damit, nur in der Schule gewesen zu sein, um Prüfungen zu machen. Er sei ansonsten die ganze Zeit zu Hause gewesen. Außerdem hätten die Prüfungen nicht im Dorf, sondern in der Stadt, welche 17 km von seinem Heimatdorf entfernt gewesen sei, stattgefunden. Ein Haftbefehl habe auf Grund des Alters des BF nicht bestanden. Zu seinen Privat-, und Familienverhältnissen führte der BF aus, dass er nicht verheiratet sei und in keiner Lebensgemeinschaft leben würde. Über einen Freundeskreis, welchen keine österreichischen Staatsbürger angehören würden, würde der BF verfügen. Wegen Corona habe der BF keinen Deutschkurs bekommen und würde dieser zu Hause mit „YouTube“ die deutsche Sprache lernen. Die in der Folge auf Deutsch gestellten Fragen konnte der BF trotz deren Einfachheit nicht beantworten. In Österreich habe der BF keine Verwandte und wisse er nicht genau, ob er solche in der Europäischen Union haben würde. Der BF würde weder an irgendwelchen Krankheiten leiden noch irgendwelche Medikamente einnehmen. Außer den Umstand, dass der BF einmal mit dem Fahrrad gegen die Einbahn gefahren sei, habe er keine Verwaltungsstrafe erhalten.
- Mit Schreiben vom XXXX wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien mit der Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 10 Tagen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien mit der Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 10 Tagen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht.
- In der am XXXX stattgefundenen Verhandlung gab dieser an als Zeitungszusteller zu arbeiten und seit einem Jahr über eine Gewerbeberechtigung als Kleintransporter zu verfügen. Mit der Zustellung von Zeitungen gab der BF an 1.000.- Euro im Monat zu verdienen. Seit dem Jahr 2021 würde er arbeiten, habe allerdings früher weniger verdient. Seit 2 Monaten 1.000.- Euro und zuvor 600.- Euro. Nach Vorlage der Jahresaufstellungen für das Jahr 2022 und 2023, gab dieser, auf Vorhalt entsprechend dieser Unterlagen, weit von einem durchschnittlichen Verdienst von 1.000.- Euro entfernt zu sein an, dass er früher 400.- bekommen habe. Im letzten Monat 961-, Euro bekommen zu haben und in diesem Monat noch eine Tour angenommen zu haben und erwarte 1.000.- Euro. Er sei bei einer Firma angemeldet und zahle diese seine Steuern.
- In der am römisch 40 stattgefundenen Verhandlung gab dieser an als Zeitungszusteller zu arbeiten und seit einem Jahr über eine Gewerbeberechtigung als Kleintransporter zu verfügen. Mit der Zustellung von Zeitungen gab der BF an 1.000.- Euro im Monat zu verdienen. Seit dem Jahr 2021 würde er arbeiten, habe allerdings früher weniger verdient. Seit 2 Monaten 1.000.- Euro und zuvor 600.- Euro. Nach Vorlage der Jahresaufstellungen für das Jahr 2022 und 2023, gab dieser, auf Vorhalt entsprechend dieser Unterlagen, weit von einem durchschnittlichen Verdienst von 1.000.- Euro entfernt zu sein an, dass er früher 400.- bekommen habe. Im letzten Monat 961-, Euro bekommen zu haben und in diesem Monat noch eine Tour angenommen zu haben und erwarte 1.000.- Euro. Er sei bei einer Firma angemeldet und zahle diese seine Steuern. Im Anschluss an die Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis. Mit Schriftsatz vom XXXX beantragt der den BF vertreten Verein die Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses. Im Anschluss an die Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis. Mit Schriftsatz vom römisch 40 beantragt der den BF vertreten Verein die Ausfertigung des am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: 1.
- Der BF ist indischer Staatsbürger, stammt aus dem Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Bundesstaat XXXX und bekennt sich zur Religion der Sikhs. Seine Identität steht nicht fest. Er hat in Indien zwölf Jahre lang die Schule besucht und beherrscht neben seiner Muttersprache Punjabi auch Hindi.1.
- Der BF ist indischer Staatsbürger, stammt aus dem Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Bundesstaat römisch 40 und bekennt sich zur Religion der Sikhs. Seine Identität steht nicht fest. Er hat in Indien zwölf Jahre lang die Schule besucht und beherrscht neben seiner Muttersprache Punjabi auch Hindi. Die Kernfamilie des BF und seine verheiratete Schwester leben im Herkunftsstaat des BF. Der Vater des BF betreibt eine Landwirtschaft, einer seiner Brüder ist Tagelöhner und der andere „Diener“ in einem Tempel. Der BF hat seinen Vater in der elterlichen Landwirtschaft bei unterschiedlichen Arbeiten unterstützt. Ab dem 14 bzw. 15 Lebensjahr ist der BF in intervallmäßigen Abständen immer wieder für ein, zwei Monate, bei seiner in XXXX lebenden Schwester verblieben. Während dieses Aufenthaltes wurde der Lebensunterhalt von dieser bzw. von deren Ehemann, der LKW-Fahrer ist, bestritten.Die Kernfamilie des BF und seine verheiratete Schwester leben im Herkunftsstaat des BF. Der Vater des BF betreibt eine Landwirtschaft, einer seiner Brüder ist Tagelöhner und der andere „Diener“ in einem Tempel. Der BF hat seinen Vater in der elterlichen Landwirtschaft bei unterschiedlichen Arbeiten unterstützt. Ab dem 14 bzw. 15 Lebensjahr ist der BF in intervallmäßigen Abständen immer wieder für ein, zwei Monate, bei seiner in römisch 40 lebenden Schwester verblieben. Während dieses Aufenthaltes wurde der Lebensunterhalt von dieser bzw. von deren Ehemann, der LKW-Fahrer ist, bestritten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, leidet an keiner Krankheit und ist nicht in ärztlicher Behandlung. Überdies ist im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie festzuhalten, dass der BF 26 Jahre alt ist und weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit (relevanten) Vorerkrankungen fällt. Er leidet insbesondere an keinen (chronischen) Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten, wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs oder Fettleibigkeit. 1.
- Zu den Flucht-, und Verfolgungsgründen des BF Es kann weder festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er von Familienangehörigen seiner Freundin verfolgt bzw. mit dem Tod bedroht werden würde noch er von Leuten wegen seines verstorbenen Onkels, der einer Grundstückmafia angehört habe, verfolgt werden würde. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. 1.
- Zum Privat-, und Familienleben des Beschwerdeführers Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er hat in Österreich keine Verwandten oder nahe Angehörige. In seinen Herkunftsstaat leben nach wie vor seine Eltern und beiden Brüder bzw. seine verheiratete Schwester. Der Vater des BF betreibt eine Landwirtschaft und der Schwager des BF ist LKW-Fahrer. Mit seiner Mutter steht der BF in telefonischen Kontakt. Der BF arbeitet in Österreich als Zeitungszusteller und erwirtschaftet damit ca. 500 Euro pro Monat. Der BF verfügt weder über eine arbeits-, noch über eine gewerberechtliche Bewilligung. Angehörige des BF leben nicht in Österreich. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF in Österreich über einen Freundeskreis, der auch österreichische Staatsangehörige oder enge soziale Bindungen umfasst, verfügt. Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF Mitglied eines Vereines, eines Clubs oder einer sonstigen Organisation ist. Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF auf sonstige Weise am gesellschaftlichen oder kulturellen Leben in Österreich teilnimmt. Der BF absolvierte bisher keinen Deutschkurs und verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat Zur Lage in Indien werden die im Verfahren herangezogenen Länderberichte, welche dem BF bzw. den ihn vertretenen Verein am XXXX im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, herangezogenZur Lage in Indien werden die im Verfahren herangezogenen Länderberichte, welche dem BF bzw. den ihn vertretenen Verein am römisch 40 im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, herangezogen Länderspezifische Anmerkungen Covid-19 Letzte Änderung: 11.11.2022 Mit Stand 7.9.2022 wurden 44.472.241 COVID-19-Fälle offiziell bestätigt. Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurden 528.057 Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 gemeldet (WHO o.D.). Indien wird allerdings vorgeworfen, einen Bericht der WHO über die weltweite Zahl der COVID-19-Toten verzögert zu haben, nachdem die Berechnungen ergaben, dass das Land die Zahl der Toten um schätzungsweise 3,5 Millionen zu niedrig angesetzt hatte. Dies würde die bei Weitem höchste Zahl von Todesopfern in einem Land weltweit bedeuten. Diese Zahl deckt sich auch mit früheren Schätzungen von Wissenschaftlern, Datenanalysten und medizinischen Fachzeitschriften, wonach die tatsächliche Zahl der COVID-19-Toten in Indien bis zu zehnmal höher ist als in den offiziellen Statistiken angegeben (TG 18.4.2022). Das Exekutivdirektorium der Weltbank hat am 28.6.2022 zwei sich ergänzende Darlehen in Höhe von jeweils 500 Millionen US-Dollar zur Unterstützung und Verbesserung des indischen Gesundheitssektors genehmigt. Die COVID-19-Pandemie hat demnach die Notwendigkeit unterstrichen, die Kernfunktionen des öffentlichen Gesundheitswesens in Indien neu zu beleben, zu reformieren und auszubauen sowie die Qualität und den Umfang der Gesundheitsdienste zu verbessern (WB 28.6.2022). In Mumbai wird von einer Stärkung der Infrastruktur vor allem für die Behandlung schwerer Fälle berichtet. Offizielle Daten zeigen seit 31.5.2022 im Wesentlichen einen Nettozuwachs an Krankenhausbettenkapazität. So haben sich die Krankenhäuser auch darauf geeinigt, 80 % ihrer COVID-19-Betten zu staatlichen Tarifen abzurechnen und für die restlichen 20 % die Krankenhaustarife zu berechnen (BuS 8.6.2022). Indien hatte hinsichtlich COVID-19-Impfungen einen langsamen Start. Logistische Probleme, Lieferengpässe, zögerliche Reaktionen auf den Impfstoff und eine zweite Welle von COVID-19 während dieser Zeit erschwerten die Einführung (BBC 18.7.2022). Ein Impfprogramm für die 15- bis 18-Jährigen begann im Jänner 2022, für die 12- bis 14-Jährigen im März
- Laut dem indischen Gesundheitsministerium haben 2,17 Milliarden Menschen in Indien mindestens eine Impfdosis erhalten (MoHFW 22.9.2022). Damit haben 98 % der Erwachsenen mindestens eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten, und 90 % sind vollständig geimpft worden (BBC 18.7.2022). Indiens Arbeitnehmerschaft ist während der Pandemie geschrumpft, wie die periodische Arbeitskräfteerhebung der Regierung zeigt. Im Zeitraum 2019/20 verdienten etwa 23 % der Erwerbstätigen ein regelmäßiges Gehalt oder einen Lohn, im Zeitraum 2020/21 waren es nur noch 21 %. Einige religiöse Minderheiten sind unverhältnismäßig stark betroffen, darunter vor allem Muslime. Berücksichtigt man das Geschlecht, so zeigen die Daten, dass der Anteil an Frauen in formeller Beschäftigung bei allen Religionen deutlich zurückgegangen ist (TP 16.8.2022; vgl. Bloomberg 2.6.2022) und im Jahr 2022 nur noch bei 9 % liegt. Im Vergleich dazu lag die Zahl der erwerbstätigen Frauen in Indien im Jahr 2020 noch bei 19 % (Bloomberg 2.6.2022).Indiens Arbeitnehmerschaft ist während der Pandemie geschrumpft, wie die periodische Arbeitskräfteerhebung der Regierung zeigt. Im Zeitraum 2019/20 verdienten etwa 23 % der Erwerbstätigen ein regelmäßiges Gehalt oder einen Lohn, im Zeitraum 2020/21 waren es nur noch 21 %. Einige religiöse Minderheiten sind unverhältnismäßig stark betroffen, darunter vor allem Muslime. Berücksichtigt man das Geschlecht, so zeigen die Daten, dass der Anteil an Frauen in formeller Beschäftigung bei allen Religionen deutlich zurückgegangen ist (TP 16.8.2022; vergleiche Bloomberg 2.6.2022) und im Jahr 2022 nur noch bei 9 % liegt. Im Vergleich dazu lag die Zahl der erwerbstätigen Frauen in Indien im Jahr 2020 noch bei 19 % (Bloomberg 2.6.2022). Quellen: ■ BBC - British Broadcasting Corporation (18.7.2022): Covid vaccine: India becomes second country to cross two billion Covid jabs, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-56345591, Zugriff 2.9.2022 ■ Bloomberg (2.6.2022): 90% of Women in India Are Shut Out of the Workforce, https://www.bloo mberg.com/news/features/2022-06-02/covid-cut-india-s-women-out-of-the-job-market-now-90-a ren-t-in-the-workforce?leadSource=uverify%20wall, Zugriff 12.9.2022 ■ BuS - Business Standard (8.6.2022): Mumbai boosts hospital capacity as Covid cases rise, bed occupancy doubles, https://www.business-standard.com/article/current-affairs/mumbai-boost s-hospital-capacity-as-covid-cases-rise-bed-occupancy-doubles-122060801105_1.html, Zugriff 12.9.2022 ■ MoHFW - Ministry of Health and Family Welfare [Indien] (22.9.2022): COVID-19 India: as on
- September 2022, https://www.mohfw.gov.in/,Zugriff 22.9.2022 ■ TG - The Guardian (18.4.2022): Covid-19: India accused of trying to delay WHO revision of death toll, https://www.theguardian.com/world/2022/apr/18/covid-19-india-accused-of-attempting-to-del ay-who-revision-of-death-toll, Zugriff 12.9.2022 ■ TP - The Print (16.8.2022): India’s ‘salaried class’ shrank during Covid, Muslims hit hardest, govt data suggests, https://theprint.in/india/indias-salaried-class-shrank-during-covid-muslims-hit-har dest-govt-data-suggests/1077850/, Zugriff 12.9.2022 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 2.9.2022 ■ WHO - World Health Organization (o.D.): India: WHO Covid-19 Data, https://covid19.who.int/regi on/searo/country/in, Zugriff 12.9.2022 ■ WB - World Bank (28.6.2022): World Bank Approves $1 Billion to Support India’s Health Sector for Pandemic Preparedness and Enhanced Health Service Delivery, https://www.worldbank.org/enZn ews/press-release/2022/06/28/world-bank-approves-1-billion-to-support-india-s-health-sector-for -pandemic-preparedness-and-enhanced-health-service-del, Zugriff 12.9.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 11.11.2022 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten - besonders im regionalen Vergleich - nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten - besonders im regionalen Vergleich - nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022). Das Land ist eine föderale, parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle („Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022).Das Land ist eine föderale, parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle („Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022). Der Präsident des Landes wird von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus den Mitgliedern der beiden Kammern des Parlaments und jenen der gesetzgebenden Versammlungen der Staaten zusammensetzt (INDI 5.2022). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Der Präsident des Landes wird von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus den Mitgliedern der beiden Kammern des Parlaments und jenen der gesetzgebenden Versammlungen der Staaten zusammensetzt (INDI 5.2022). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vgl. NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vergleiche NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022). Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014). Bei den Parlamentswahlen zwischen 11.
- und 19.5.2019 wurden 542 Mitglieder des Unterhauses gewählt. Das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei’) angeführte Bündnis erzielte einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (IVo.D.; vgl. PILS 10.11.2020).Bei den Parlamentswahlen zwischen 11.
- und 19.5.2019 wurden 542 Mitglieder des Unterhauses gewählt. Das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei’) angeführte Bündnis erzielte einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (römisch vier o.D.; vergleiche PILS 10.11.2020). Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022; vgl. FH 24.2.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines „Hindu-Staates" (einer „Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation „Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vgl. HBS 12.7.2022).Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines „Hindu-Staates" (einer „Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation „Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vergleiche HBS 12.7.2022). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi vom Feber 2020 musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020; vgl. DS 11.2.2020). Modis Partei hat vor 2020 bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Ma- harashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (Qa 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der COVID-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen waren (DS 3.5.2021; vgl. ZO 2.5.2021).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi vom Feber 2020 musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020; vergleiche DS 11.2.2020). Modis Partei hat vor 2020 bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Ma- harashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (Qa 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der COVID-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen waren (DS 3.5.2021; vergleiche ZO 2.5.2021). Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression gar enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vgl. WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020).Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression gar enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vergleiche WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Quellen: ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022): Indien: Politisches Porträt, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 27.9.2022 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/localZ2 061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieb ungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022 ■ BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): Lok Sabha: India general election results 2019, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48315659, Zugriff 27.9.2022 ■ BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien: Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indie n/2022_Indien.pdf, Zugriff am 27.9.2022 ■ BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (7.4.2014): Indiens politisches System, https://www.bpb.de/themen/asien/indien/44443/indiens-politisches-system/, Zugriff 27.9.2022 ■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi .net/en/file/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 27.9.2022 ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.9.2022): The World Factbook - India, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 27.9.2022 ■ DS - Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-s chlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 27.9.2022 ■ DS - Der Standard (11.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu-Delhi, https://www.derstandard.at/story/2000114439669/niederlage-fuer-indiens-reg ierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 27.9.2022 ■ DW - Deutsche Welle (14.8.2022): Indien: Wie der Hindu-Nationalismus das Land verändert, https://www.dw.com/de/indien-wie-der-hindu-nationalismus-das-land-ver%C3%A4 ndert/a-62803676, Zugriff 27.9.2022 ■ E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (27.7.2022): Mehr als 100 Millionen Menschen gehören zu Indiens Adivasi, https://www.dandc.eu/de/article/indiens-adivasi-gemeinschaf ten-haben-traditionelle-normen-und-einen-besonderen-rechtsstatus, Zugriff 27.9.2022 ■ E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (3.3.2022): Wer Modi ablehnt, wird „antinational“ genannt, https://www.dandc.eu/de/article/hasspropaganda-extremistischer-hindus-belas tet-oeffentliche-sphaere-indien, Zugriff 27.9.2022 ■ FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.7.2022): Ureinwohnerin Murmu als neues Staatsoberhaupt gewählt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-ureinwohnerin-als-n eues-staatsoberhaupt-gewaehlt-18190463.html, 27.9.2022 ■ FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2068733.html, Zugriff 27.9.2022 ■ HBS - Heinrich Böll Stiftung (12.7.2022): Indien: Säkularismus in Gefahr, https://www.bo eN.de/de/2022/07/12/indien-saekularismus-gefahr, Zugriff 27.9.2022 ■ INDI - Gesetzgebung [Indien] (Stand: 5.2022): The Constitution of India, https://legislative. gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 12.9.2022 ■ IV- India Votes (o.D.): 2019 LokSabha/ Parliamentary Election Results, https://www.indi avotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 27.9.2022 ■ KAS - Konrad Adenauer Stiftung (7.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Pr% C3%A4sidentschaftswahlen+mit+Signalwirkung.pdf/31978ab9-305e-0f2b-81d3-3c5b499 7aedb?version=1.1&t=1659037564802, Zugriff 27.9.2022 ■ KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Regionalwahlen in Indien: eine Nachlese, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Regio nalwahlen+in+Indien+%E2%80%93+eine+Nachlese.pdf/2b851964-d677-3a72-d0e3-3f9 6df4945b0?version=1.1&t=1651054723185, Zugriff 27.9.2022 ■ KBS - Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htm?lang=g&b oard_seq=379626, Zugriff 27.9.2022 ■ NPI - National Portal of India [Indien] (o.D.): States and Union Territories, https://knowindi a.india.gov.in/states-uts/, Zugriff 12.9.2022 ■ PILS - Parliament of India, Lok Sabha [Indien] (10.11.2020): Seventeenth Lok Sabha, https://loksabhaph.nic.in/Members/PartywiseList.aspx, Zugriff 27.9.2022 ■ Qa - Qantara (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-m odi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 27.9.2022 ■ SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-b erlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 27.9.2022 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff am 27.9.2022 ■ WW - Wirtschaftswoche (5.3.2022): Warum Indien trotz allem zu Russland hält, https: //www.wiwo.de/politik/ausland/krieg-in-der-ukraine-warum-indien-trotz-allem-zu-russlan d-haelt/28129218.html, Zugriff 27.9.2022 ■ ZO - Zeit Online (2.5.2021): Modis Partei stagniert bei indischen Regionalwahlen, https: //www.zeit.de/politik/ausland/2021-05/indien-regionalwahlen-bjp-narendra-modi-coron a-pandemie-westbengalen, Zugriff 27.9.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.11.2022 Die Sicherheitslage in Indien ist aufgrund der Größe und Vielfalt des Landes und abhängig von Zeit und Ort unterschiedlich. Zivile Unruhen, einschließlich gewaltsamer Ausschreitungen, sind komplex und vielfältig und können Folgendes umfassen: Spannungen zwischen verschiedenen religiösen, sozialen und ethnischen Gemeinschaften; Aufstände, Terroranschläge oder Proteste, die durch ideologische oder politische Ziele motiviert sind; Spannungen entlang umstrittener Grenzgebiete; und Spannungen innerhalb von Gemeinschaften über Themen wie Landbesitz und Ehestreitigkeiten (DFAT 10.12.2020). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.2.2022; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.2.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vergleiche TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten" oder „maoistische Guerilla") (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 24.2.2022). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieserAktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mum- bai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.1.2007; vgl. EB o.D.).In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten" oder „maoistische Guerilla") (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 24.2.2022). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieserAktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mum- bai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.1.2007; vergleiche EB o.D.). In Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.a.). Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS. Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS. Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u.a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
- Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 8.2021).Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u.a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
- Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 8.2021). Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022).Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vergleiche AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022). Bauernproteste gab es gegen die Ende 2020 von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert, aber auch in anderen Teilen des Landes. Als im Jänner 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u. a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan- Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vgl. DS 6.12.2021).Bauernproteste gab es gegen die Ende 2020 von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert, aber auch in anderen Teilen des Landes. Als im Jänner 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u. a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan- Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vergleiche DS 6.12.2021). Quellen: ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 19.10.2022) , https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicher heit/205998#content_1, Zugriff 19.10.2022 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_ Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 19.10.2022 ■ ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (11.3.2021): Naxal-Maoist Insurgency Trends in India During the Coronavirus Pandemic, https://acleddata.com/2021/03/11/naxal-maois t-insurgency-trends-in-india-during-the-coronavirus-pandemic/, Zugriff 19.10.2022 ■ AI - Amnesty International (14.6.2022): India: Excessive use of force, arbitrary detention and punitive measures against protesters must end immediately, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074361.h tml, Zugriff 19.10.2022 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw47-2021.pdf? blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.11.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw46-2021.pdf? blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw12-2021.pdf? blob=publicationFile&v=4, Zugriff 19.10.2021 ■ BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 19.10.2022 ■ BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Indien (Republik Indien), Sicherheit & Kriminalität (Stand 19.10.2022), https://www. bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 19.10.2022 ■ BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (18.1.2007): Naxaliten: „Größte Herausforderung für die innere Sicherheit", https://www.bpb.de/themen/asien/indien/44474/naxaliten-gro esste-herausforderung-fuer-die-innere-sicherheit/, Zugriff 19.10.2022 ■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2022 ■ DS - Der Standard (6.12.2021): Indiens Bauern zwingen Premier Modi in die Knie, https://www. derstandard.at/story/2000131655280/indiens-bauern-zwingen-premier-modi-in-die-knie, Zugriff 19.10.2022 ■ EB - Encyclop^dia Britannica (o.D.): Naxalite, https://www.britannica.com/topic/Naxalite, Zugriff 19.10.2022 ■ FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2068733.html, Zugriff 19.10.2022 ■ ICG - International Crisis Group (9.2022): India and China agreed partial disengagement along disputed Line of Actual Control (LAC), signalling progress in overcoming months-long stalemate, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch#india, Zugriff 19.10.2022 ■ ICG - International Crisis Group (6.2022): Anti-Islam remarks by ruling party officials sparked widespread unrest and international condemnation, while govt’s new military recruitment scheme triggered backlash across country, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/july-alerts-and-june-tre nds-2022, Zugriff 19.10.2022 ■ ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 19.10.2022 ■ QT - The Quint World (11.6.2022): Pan-India Protests, Violence Over Prophet Remarks: 2 Dead, Hundreds Arrested, https://www.thequint.com/news/india/protest-delhi-jama-masjid-nupur-sharm a-prophet-remarks, Zugriff 19.10.2022 ■ SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.a.): Data Sheet - Punjab Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 19.10.2022 ■ SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.b.): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 19.10.2022 ■ TOI - Times of India (15.9.2022): Peace pact signed with 8 tribal militant groups of Assam, https: //timesofindia.indiatimes.com/india/peace-pact-signed-with-8-tribal-militant-groups-of-assam/artic leshow/94228567.cms, Zugriff 19.10.2022 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2022 Jammu und Kaschmir Letzte Änderung: 14.11.2022 Das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir (bis zum 31.10.2019 ein Bundesstaat) ist Teil der größeren Region Kaschmir, die seit der Teilung des Subkontinents im Jahr 1947 Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Indien, Pakistan und China ist. Im August 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Herabstufung von Jammu und Kaschmir vom Status eines Bundesstaates zu dem eines Unionsterritoriums und die Abspaltung eines Teils von Jammu und Kaschmir, der als Region Ladakh bekannt ist, in ein eigenes Unionsterritorium vorsah (EB o.D.; vgl. ÖB 8.2021). Der Widerruf des Autonomiestatuts des einzigen mehrheitlich von Muslimen bewohnten Bundesstaats Jammu und Kaschmir - einer seit Jahrzehnten von politischer Unruhe und Terrorismus gezeichnete Region - ging mit Menschenrechtseinschränkungen einher. So wurden mit der Begründung der Terrorabwehr bürgerliche Freiheiten wie Versammlungs- und Pressefreiheit über Monate hinweg eingeschränkt. Die lokale Bevölkerung wurde unter eine umfassende Kommunikationsblockade von Internet und Telefon gestellt. Lokale Politiker und Aktivisten wurden präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021, BS 23.2.2022). Mit der Union der zwei Territorien in direkter Unterstellung unter die Zentralregierung wurden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen. Bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten, um öffentlichen Widerstand gegen die Neuordnung zu unterdrücken. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (FH 24.2.2022; vgl. BICC 7.2022), aber nur wenige werden bestraft (FH 24.2.2022). Die Regierung schloss 2019 die Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir und beauftragte die National Human Rights Commission of India (NHRC) mit der Überwachung von Menschenrechtsverletzungen im Gebiet. Die NHRC ist für alle Menschenrechtsverletzungen zuständig, außer in bestimmten Fällen, an denen das Militär beteiligt ist (USDOS 12.4.2022).Das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir (bis zum 31.10.2019 ein Bundesstaat) ist Teil der größeren Region Kaschmir, die seit der Teilung des Subkontinents im Jahr 1947 Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Indien, Pakistan und China ist. Im August 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Herabstufung von Jammu und Kaschmir vom Status eines Bundesstaates zu dem eines Unionsterritoriums und die Abspaltung eines Teils von Jammu und Kaschmir, der als Region Ladakh bekannt ist, in ein eigenes Unionsterritorium vorsah (EB o.D.; vergleiche ÖB 8.2021). Der Widerruf des Autonomiestatuts des einzigen mehrheitlich von Muslimen bewohnten Bundesstaats Jammu und Kaschmir - einer seit Jahrzehnten von politischer Unruhe und Terrorismus gezeichnete Region - ging mit Menschenrechtseinschränkungen einher. So wurden mit der Begründung der Terrorabwehr bürgerliche Freiheiten wie Versammlungs- und Pressefreiheit über Monate hinweg eingeschränkt. Die lokale Bevölkerung wurde unter eine umfassende Kommunikationsblockade von Internet und Telefon gestellt. Lokale Politiker und Aktivisten wurden präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021, BS 23.2.2022). Mit der Union der zwei Territorien in direkter Unterstellung unter die Zentralregierung wurden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen. Bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten, um öffentlichen Widerstand gegen die Neuordnung zu unterdrücken. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (FH 24.2.2022; vergleiche BICC 7.2022), aber nur wenige werden bestraft (FH 24.2.2022). Die Regierung schloss 2019 die Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir und beauftragte die National Human Rights Commission of India (NHRC) mit der Überwachung von Menschenrechtsverletzungen im Gebiet. Die NHRC ist für alle Menschenrechtsverletzungen zuständig, außer in bestimmten Fällen, an denen das Militär beteiligt ist (USDOS 12.4.2022). Drei Jahre nach der Aufhebung des besonderen Autonomiestatus der Region schränken die indischen Behörden Human Rights Watch zufolge die freie Meinungsäußerung, die friedliche Versammlung und andere Grundrechte in Jammu und Kaschmir ein. Die repressive Politik der Regierung und das Versäumnis, mutmaßliche Übergriffe der Sicherheitskräfte zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, haben für die Einwohner die Unsicherheit erhöht (HRW 2.8.2022). Die Behörden berufen sich auf Gesetze sowie auf Terrorismusvorwürfe, um Razzien durchzuführen und willkürlich Journalisten, Aktivisten und politische Anführer ohne Beweise und ohne gerichtliche Überprüfung festzunehmen (HRW 2.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese können im Übrigen Verdächtige bei Sichtkontakt erschießen und Gebäude zerstören, in denen mutmaßlich Kämpfer oder Waffen untergebracht sind (BS 23.2.2022). Der große Handlungsspielraum, der dem Militär und den paramilitärischen Kräften eingeräumt wird, wird auch oft missbraucht (ÖB 8.2021).Drei Jahre nach der Aufhebung des besonderen Autonomiestatus der Region schränken die indischen Behörden Human Rights Watch zufolge die freie Meinungsäußerung, die friedliche Versammlung und andere Grundrechte in Jammu und Kaschmir ein. Die repressive Politik der Regierung und das Versäumnis, mutmaßliche Übergriffe der Sicherheitskräfte zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, haben für die Einwohner die Unsicherheit erhöht (HRW 2.8.2022). Die Behörden berufen sich auf Gesetze sowie auf Terrorismusvorwürfe, um Razzien durchzuführen und willkürlich Journalisten, Aktivisten und politische Anführer ohne Beweise und ohne gerichtliche Überprüfung festzunehmen (HRW 2.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese können im Übrigen Verdächtige bei Sichtkontakt erschießen und Gebäude zerstören, in denen mutmaßlich Kämpfer oder Waffen untergebracht sind (BS 23.2.2022). Der große Handlungsspielraum, der dem Militär und den paramilitärischen Kräften eingeräumt wird, wird auch oft missbraucht (ÖB 8.2021). In den späten 1980er-Jahren entstanden in der Region militante Organisationen, deren Ziel es war, sich der Kontrolle der indischen Unionsregierung zu widersetzen (EB 25.8.2022). In den letzten drei Jahren sind in Jammu und Kaschmir mehrere neue militante Gruppen entstanden, die durch die Angst und die Wut der Bevölkerung über die Versuche der Zentralregierung, nach 2019 einen demografischen Wandel herbeizuführen, genährt wurden. Ältere Gruppen wie Hiz- bul Mujahideen und die von Pakistan installierten dschihadistischen Vereinigungen Laschkar-e Taiba und Jaish-e-Mohammed sind immer noch aktiv (ICG 28.6.2022; zu Laschkar-e Taiba vgl. ACLED 18.8.2022 u. zu Jaish-e Mohammed vgl. ACLED 6.10.2022), aber neue Gruppen mit nicht-religiösen Namen wie The Resistance Front, Kashmir Tigers, People’s Anti-Fascist Front oder United Liberation Front of Kashmir stehen jetzt an der Spitze der militanten Aktivitäten, und mehrere haben sich zu Anschlägen auf Hindus und andere Minderheiten bekannt (ICG 28.6.2022; vgl. CFR 12.5.2022, ÖB 8.2021 beispielsweise bzgl. der Gruppe Jaish-e-Moham- med).In den späten 1980er-Jahren entstanden in der Region militante Organisationen, deren Ziel es war, sich der Kontrolle der indischen Unionsregierung zu widersetzen (EB 25.8.2022). In den letzten drei Jahren sind in Jammu und Kaschmir mehrere neue militante Gruppen entstanden, die durch die Angst und die Wut der Bevölkerung über die Versuche der Zentralregierung, nach 2019 einen demografischen Wandel herbeizuführen, genährt wurden. Ältere Gruppen wie Hiz- bul Mujahideen und die von Pakistan installierten dschihadistischen Vereinigungen Laschkar-e Taiba und Jaish-e-Mohammed sind immer noch aktiv (ICG 28.6.2022; zu Laschkar-e Taiba vergleiche ACLED 18.8.2022 u. zu Jaish-e Mohammed vergleiche ACLED 6.10.2022), aber neue Gruppen mit nicht-religiösen Namen wie The Resistance Front, Kashmir Tigers, People’s Anti-Fascist Front oder United Liberation Front of Kashmir stehen jetzt an der Spitze der militanten Aktivitäten, und mehrere haben sich zu Anschlägen auf Hindus und andere Minderheiten bekannt (ICG 28.6.2022; vergleiche CFR 12.5.2022, ÖB 8.2021 beispielsweise bzgl. der Gruppe Jaish-e-Moham- med). Das South AsiaTerrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2018 insgesamt 452 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in der Region Jammu und Kaschmir. Im Jahr 2019 wurden 283 Personen bei Terrorakten getötet, 2020 waren es 321 und im Jahr 2021
- Im Jahr 2022 wurden bis zum
- Oktober insgesamt 225 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.c). Im Oktober 2021 veranlasste eine neue Welle militanterAngriffe aufAngehörige religiöser Minderheiten in der Region und auf Arbeitsmigranten viele Menschen zur Flucht. Die Sicherheitskräfte reagierten auf den Anstieg der militanten Gewalt mit der kurzzeitigen Festnahme von Hunderten von Zivilisten; die Zunahme der Gewalt, die sowohl von den Militanten als auch von den Sicherheitskräften verursacht wurde, führte in weniger als drei Wochen zum Tod von mindestens 33 Menschen (FH 24.2.2022). Berichten zufolge finden in Jammu und Kaschmir Tötungen sowohl durch staatliche als auch nicht-staatliche Kräfte statt (USDOS 12.4.2022). Terrorgruppen und Rebellenverfügen über spezifische Informationen über die Identität und den Standort von Zielpersonen. In der ersten Hälfte des Jahres 2022 wurden mindestens neun Arbeitsmigranten getötet oder verletzt (ICG 28.6.2022). Anfang 2021 wurde das Waffenstillstandsabkommen von 2003 über die Line of Control - die De- facto-Grenze zwischen dem indischen und dem pakistanischen Teil von Jammu und Kaschmir - erneuert. Die Meinungsverschiedenheiten über Kaschmir halten jedoch an (ICG 28.6.2022). Laut Bonn International Center for Conflict Studies lässt sich aktuell feststellen, dass sich die Situation in der Kaschmirregion entspannt hat und beide Konfliktparteien sich in letzter Zeit annähern. Eine langfristige Lösung liegt dennoch fern. Dabei charakterisieren Annäherung und Eskalation den Konflikt bereits seit einigen Jahren (BICC 7.2022). Quellen: ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_ Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 21.10.2022 ■ ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (6.10.2022): ACLED Regional Overview: South Asia and Afghanistan (24 - 30 September 2022), https://acleddata.com/2022/10/06/regiona l-overview-south-asia-and-afghanistan-24-30-september-2022/, Zugriff 21.10.2022 ■ ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (18.8.2022): ACLED Regional Overview: South Asia and Afghanistan (6-12 August 2022), https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overv iew-south-asia-and-afghanistan-6-12-august-2022/, Zugriff 21.10.2022 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw15-2021.pdf? blob=publicationFile&v=4, Zugriff 21.10.2022 ■ BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien: Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff am 21.10.2022 ■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 21.10.2022 ■ CFR - Council on Foreign Relations (12.5.2022): Conflict Between India and Pakistan, https: //www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/conflict-between-india-and-pakistan, Zugriff 25.10.2022 ■ EB - Encyclop^dia Britannica (25.8.2022): Kashmir, https://www.britannica.com/place/Kashmir-r egion-Indian-subcontinent/The-Kashmir-problem, Zugriff 21.10.2022 ■ EB - Encyclop^dia Britannica (o. D.): Jammu and Kashmir, https://www.britannica.com/place/Jam mu-and-Kashmir, Zugriff 20.10.2022 ■ FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Indian Kashmir, https://www.ecoi .net/de/dokument/2074648.html, Zugriff 21.10.2022 ■ HRW - Human Rights Watch (2.8.2022): India: Repression Persists in Jammu and Kashmir, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2076653.html, Zugriff 21.10.2022 ■ ICG - International Crisis Group (28.6.2022): Violence in Kashmir: Why a Spike in Killings Signals an Ominous New Trend, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/india-pakistan-kashmir/viole nce-kashmir-why-spike-killings-signals-ominous-new-trend, Zugriff 21.10.2022 ■ ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht zu Indien, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.10.2022 ■ SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.c.): Datasheet - Jammu & Kashmir, Yearly Fatalities, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-jammukashmir#, Zugriff 7.5.2021 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 21.10.2022 Indiens Grenzregionen Letzte Änderung: 14.11.2022 Indien hat gemeinsame Landgrenzen mit Pakistan, Bangladesch, Bhutan, China, Myanmar und Nepal. Diese Länder bilden zusammen mit den nahe gelegenen Inselstaaten Malediven und Sri Lanka die unmittelbare Nachbarschaft Indiens (WHO 2022). Die Beziehungen Indiens zu seinen Nachbarn in der südasiatischen Region sind seit Jahrzehnten schwierig (BS 23.2.2022). Es gab drei Kriege gegen Pakistan (1947, 1965 und 1999) (CFR 12.5.2022), mit der Volksrepublik China (VR China) wurden bewaffnete Grenzkonflikte ausgetragen, in Bangladesch und Sri Lanka militärisch interveniert und zudem übt Indien militärischen Einfluss auf Nepal aus. Darüber hinaus gibt es bewaffnete Konflikte innerhalb des Landes. Der Kaschmir-Konflikt zwischen Indien und Pakistan gilt als der bedeutendste regionale Konflikt mit Potenzial zur nuklearen Eskalation (BICC 7.2022; vgl. IISS 4.2019, CFR 12.5.2022).Indien hat gemeinsame Landgrenzen mit Pakistan, Bangladesch, Bhutan, China, Myanmar und Nepal. Diese Länder bilden zusammen mit den nahe gelegenen Inselstaaten Malediven und Sri Lanka die unmittelbare Nachbarschaft Indiens (WHO 2022). Die Beziehungen Indiens zu seinen Nachbarn in der südasiatischen Region sind seit Jahrzehnten schwierig (BS 23.2.2022). Es gab drei Kriege gegen Pakistan (1947, 1965 und 1999) (CFR 12.5.2022), mit der Volksrepublik China (VR China) wurden bewaffnete Grenzkonflikte ausgetragen, in Bangladesch und Sri Lanka militärisch interveniert und zudem übt Indien militärischen Einfluss auf Nepal aus. Darüber hinaus gibt es bewaffnete Konflikte innerhalb des Landes. Der Kaschmir-Konflikt zwischen Indien und Pakistan gilt als der bedeutendste regionale Konflikt mit Potenzial zur nuklearen Eskalation (BICC 7.2022; vergleiche IISS 4.2019, CFR 12.5.2022). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen in einer 3.323 km langen Grenze, entlang den Bundesstaaten Gujarat, Rajasthan, Punjab sowie den Unionsterritorien Jammu und Kaschmir wie auch Ladakh (MHA o.D.). Die Länder teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung BritischIndiens im Jahr 1947, den Konflikt um Jammu und Kaschmir sowie die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche mehrfach zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Indien wirft Pakistan u. a. vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region Jammu und Kaschmir, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Kaschmirgebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 7.2022). Es finden verstärkt bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen indischen und pakistanischen Truppen entlang der internationalen Grenze und der Waffenstillstandslinie (Line of Control, LoC) statt (AA 18.7.2022; vgl. CRF 12.5.2022). Beide Seiten beschuldigen dabei die jeweils andere Seite, den Waffenstillstand zu verletzen, und behaupten, sie würden nur als Reaktion auf Angriffe schießen (CRF 12.5.2022). Im Feber 2019 verübten von Pakistan unterstützte Militante einen Selbstmordanschlag auf indische Truppen in Pulwama (Jammu und Kaschmir), bei dem indische Sicherheitskräfte getötet wurden. Als Reaktion darauf griff die indische Luftwaffe Lager der Militanten auf pakistanischem (nicht umstrittenem) Gebiet an, woraufhin die pakistanische Luftwaffe Vergeltungsmaßnahmen ergriff (BS 23.2.2022; vgl. ÖB 8.2021). Dieser Vorfall markierte einen neuen Tiefpunkt in den bilateralen Beziehungen zwischen Indien und Pakistan. Die Änderung des Status quo - des Autonomiestatus - in Jammu und Kaschmir im August 2019 wurde wiederum von Pakistan als Provokation empfunden, da das Gebiet umstritten ist (BSDie äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche mehrfach zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Indien wirft Pakistan u. a. vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region Jammu und Kaschmir, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Kaschmirgebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 7.2022). Es finden verstärkt bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen indischen und pakistanischen Truppen entlang der internationalen Grenze und der Waffenstillstandslinie (Line of Control, LoC) statt (AA 18.7.2022; vergleiche CRF 12.5.2022). Beide Seiten beschuldigen dabei die jeweils andere Seite, den Waffenstillstand zu verletzen, und behaupten, sie würden nur als Reaktion auf Angriffe schießen (CRF 12.5.2022). Im Feber 2019 verübten von Pakistan unterstützte Militante einen Selbstmordanschlag auf indische Truppen in Pulwama (Jammu und Kaschmir), bei dem indische Sicherheitskräfte getötet wurden. Als Reaktion darauf griff die indische Luftwaffe Lager der Militanten auf pakistanischem (nicht umstrittenem) Gebiet an, woraufhin die pakistanische Luftwaffe Vergeltungsmaßnahmen ergriff (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Dieser Vorfall markierte einen neuen Tiefpunkt in den bilateralen Beziehungen zwischen Indien und Pakistan. Die Änderung des Status quo - des Autonomiestatus - in Jammu und Kaschmir im August 2019 wurde wiederum von Pakistan als Provokation empfunden, da das Gebiet umstritten ist (BS 23.2.2022) . Durch Waffenschmuggel gelangen immer wieder pakistanische Waffen nach Nordindien und dort in die Hände der Rebellengruppen United Liberation Front of Asom (ULFA), National Socialist Council of Nagaland (NSCN), National Democratic Front of Boroland (NDFB). Insbesondere die ULFA ist am Schmuggel beteiligt und erwirbt Waffen in Thailand oder anderen südostasiatischen Ländern, die sie anschließend nach Myanmar, Nepal und Bangladesch liefert oder an maoistische Gruppen im eigenen Land verkauft. Darüber hinaus ist auch der Seeweg eine beliebte Schmuggelroute (BICC 7.2022). Die Regierung hat nach den Mumbai-Anschlägen im November 2008 mit verschärften Anti-Terrormaßnahmen und einer Umstrukturierung der Antiterroreinheiten reagiert und setzt nun auch vermehrt auf internationale Zusammenarbeit, insbesondere um den Druck auf die pakistanische Regierung zu erhöhen, effektive Maßnahmen zur Bekämpfung des von pakistanischem Boden ausgehenden Terrorismus zu ergreifen (ÖB 8.2021). Beispielsweise drängte Indien im August 2021 angesichts der Verbindungen Pakistans zu den Taliban auf Zusagen dieser, dass das Land nicht von extremistischen Gruppen für Anschläge auf Indien genutzt werden wird (HRW 13.1.2022) In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel, „einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe „in Wort und Geist" ab dem 25.2.2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel, „einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe „in Wort und Geist" ab dem 25.2.2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilen laut einer Quelle eine 2.659 km lange Grenze (CIA 25.10.2022). Einer weiteren Quelle zufolge ist ihre gemeinsame Grenze 4.056 km lang (DFAT 10.12.2020). Eigenen Angaben nach verläuft Indiens 3.488 km lange Grenze mit China entlang den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Sikkim, Uttarakhand, Himachal Pradesh und dem Unionsterritorium Ladakh (MHAo.D.). Indien und China die seit 1962 bestehenden Streitigkeiten über den Grenzverlauf im Himalaja nicht beigelegt. Beide Länder beanspruchen Tausende Quadratkilometer in einem Gebiet, das sich von den Schneewüsten in der Region Ladakh im Westen bis zu den Bergwäldern im Osten zieht (DWN 9.9.2022). Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten „Line of Actual Control" (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020).Indien und China teilen laut einer Quelle eine 2.659 km lange Grenze (CIA 25.10.2022). Einer weiteren Quelle zufolge ist ihre gemeinsame Grenze 4.056 km lang (DFAT 10.12.2020). Eigenen Angaben nach verläuft Indiens 3.488 km lange Grenze mit China entlang den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Sikkim, Uttarakhand, Himachal Pradesh und dem Unionsterritorium Ladakh (MHAo.D.). Indien und China die seit 1962 bestehenden Streitigkeiten über den Grenzverlauf im Himalaja nicht beigelegt. Beide Länder beanspruchen Tausende Quadratkilometer in einem Gebiet, das sich von den Schneewüsten in der Region Ladakh im Westen bis zu den Bergwäldern im Osten zieht (DWN 9.9.2022). Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten „Line of Actual Control" (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020). Im Sommer 2020 kam es an der umstrittenen Grenze in Ladakh, früher Teil von Jammu und Kaschmir, zu einem militärischen Patt zwischen chinesischen und indischen Truppen (BS 23.2.2022; vgl. HT 14.10.2022). Diese stießen im Juni im Galwan-Tal zusammen, wobei es zu den schwersten Kämpfen seit mehr als vier Jahrzehnten gekommen ist und beide Seiten Opfer zu beklagen hatten (THLSC 4.5.2022). Beide Seiten stationierten jeweils mehr als 50.000 Soldaten (HT 14.10.2022). Der Vorfall bedeutet eine weitere Verschlechterung der bereits angespannten Beziehungen zwischen Indien und China (BS 23.2.2022; vgl. THLSC4.5.2022), woraufhin nach mehr als zwei Dutzend diplomatischen und militärischen Gesprächsrunden die Truppen von den beiden Ufern des Pangong-Sees, Gogra und Hot Springs, abgezogen wurden (HT 14.10.2022). Zwei Jahre nach dem Unentschieden gibt es immer noch wenig Klarheit über die grundlegende Ursache der anhaltenden Krise an der LAC. Der chinesisch-indische Grenzkonflikt dauert bis heute an verschiedenen Reibungspunkten in Ost-Ladakh an, ungeachtet der wichtigen Durchbrüche im Feber und August 2021, als sich die Truppen beider Seiten gegenseitig vom Nord- und Südufer des Pangong Tso zurückzogen (THLSC 4.5.2022). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 7.2022)Im Sommer 2020 kam es an der umstrittenen Grenze in Ladakh, früher Teil von Jammu und Kaschmir, zu einem militärischen Patt zwischen chinesischen