RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlW148 2259387-1 Spruch, W148 2259387-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde
- des XXXX , Geschäftsführer der XXXX GmbH, geb. XXXX und
- der XXXX GmbH, FN XXXX , beide vertreten durch Sailer & Schön Rechtsanwälte, in 2460 Bruck an der Leitha, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros (Fernmeldebehörde Republik Österreich) vom XXXX , GZ. XXXX , betreffend Übertretungen des Telekommunikationsgesetzes 2021:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde
- des römisch 40 , Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, geb. römisch 40 und
- der römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , beide vertreten durch Sailer & Schön Rechtsanwälte, in 2460 Bruck an der Leitha, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros (Fernmeldebehörde Republik Österreich) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , betreffend Übertretungen des Telekommunikationsgesetzes 2021: A) Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 22.03.2022 langte beim Fernmeldebüro, Fernmeldebehörde Republik Österreich (im Folgenden: belangte Behörde) eine Anzeige hinsichtlich diverser E-Mails der XXXX GmbH (Absender) ein. In der Anzeige wurde darauf verwiesen, dass der Anzeiger (Empfänger) vom Absender E-Mails bekomme, obwohl er diesen mehrmals über die letzten Jahre (zuletzt am 04.12.2020) aufgefordert habe, Zusendungen bzw. Werbe-E-Mails zu unterlassen. Auch stelle der Absender im Rahmen der Werbe-E-Mails keinerlei Abmelde-Links zur Verfügung. Der Anzeiger legte mit der Anzeige diverse Werbe-Mails, den E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem Absender betreffend sein Löschungsbegehren vom 04.12.2020 sowie die Löschungsbestätigung des BF vom selben Tag vor.
- Am 22.03.2022 langte beim Fernmeldebüro, Fernmeldebehörde Republik Österreich (im Folgenden: belangte Behörde) eine Anzeige hinsichtlich diverser E-Mails der römisch 40 GmbH (Absender) ein. In der Anzeige wurde darauf verwiesen, dass der Anzeiger (Empfänger) vom Absender E-Mails bekomme, obwohl er diesen mehrmals über die letzten Jahre (zuletzt am 04.12.2020) aufgefordert habe, Zusendungen bzw. Werbe-E-Mails zu unterlassen. Auch stelle der Absender im Rahmen der Werbe-E-Mails keinerlei Abmelde-Links zur Verfügung. Der Anzeiger legte mit der Anzeige diverse Werbe-Mails, den E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem Absender betreffend sein Löschungsbegehren vom 04.12.2020 sowie die Löschungsbestätigung des BF vom selben Tag vor.
- Am 27.05.2022 sowie am 29.05.2022 brachte der Anzeiger bei der belangten Behörde weitere E-Mails des Absenders ein.
- Mit Schreiben vom 30.05.2022 forderte die belangte Behörde XXXX (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der XXXX GmbH in seiner Funktion als verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 VStG zur Rechtfertigung auf.
- Mit Schreiben vom 30.05.2022 forderte die belangte Behörde römisch 40 (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH in seiner Funktion als verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Rechtfertigung auf.
- Ebenfalls mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.05.2022 wurde das betroffene Unternehmen, XXXX GmbH (im Folgenden auch: „haftende Gesellschaft“), dem Verfahren (gem. § 9 Abs. 7 VStG) beigezogen und diesem die gleiche Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt.
- Ebenfalls mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.05.2022 wurde das betroffene Unternehmen, römisch 40 GmbH (im Folgenden auch: „haftende Gesellschaft“), dem Verfahren (gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG) beigezogen und diesem die gleiche Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt.
- Am 17.06.2022 langte eine Rechtfertigung des BF vom 13.06.2022 bei der belangten Behörde ein. Der anwaltlich vertretene BF räumte darin die Versendung der inkriminierten E-Mails ein. Es wurde jedoch im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der BF nach der Aufforderung des Anzeigers am 04.12.2020 die Löschung der Mail-Adresse veranlasst habe, indem er eine dementsprechende Weisung an eine Mitarbeiterin der haftenden Gesellschaft erteilte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Weisung nicht entsprochen und die Mail-Adresse daher aus dem Verteiler nicht entfernt worden sei. Erst durch die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde hätte der BF festgestellt, dass seine Weisung nicht umgesetzt worden sei. Das Verfahren sei mangels Verschulden des BF einzustellen, da dem BF als Geschäftsführer die Überprüfung von Routinetätigkeiten nicht zugemutet werden könne.
- Am 27.07.2022 erließ die belangte Behörde unter der XXXX das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis mit folgendem Spruch (dem Rechtsvertreter zugestellt am 29.07.2022):
- Am 27.07.2022 erließ die belangte Behörde unter der römisch 40 das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis mit folgendem Spruch (dem Rechtsvertreter zugestellt am 29.07.2022): „Sie sind und waren auch zu den ua Zeitpunkten Geschäftsführer der XXXX GmbH, XXXX , FN: XXXX , somit deren zu den Tatzeitpunkten außenvertretungsbefugtes Organ und gem § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus unter Nutzung der Absenderadresse XXXX vierzehn E-Mails, somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die von der XXXX GmbH vertriebenen Produkte (ua XXXX Hinweis auf den XXXX Online-Katalog) an die E-Mailadresse XXXX .com des XXXX gesendet wurden, obwohl am 04.12.2020 von Herrn XXXX per E-Mail an die Adresse XXXX weiteren Zusendungen Ihres Unternehmens an E-Mailadressen lautend auf XXXX widersprochen wurde, sodass die nachfolgend angeführten Zusendungen auf Empfängerseite von keiner Einwilligung gedeckt waren. Die Zusendungen fanden statt: „Sie sind und waren auch zu den ua Zeitpunkten Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, römisch 40 , FN: römisch 40 , somit deren zu den Tatzeitpunkten außenvertretungsbefugtes Organ und gem Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus unter Nutzung der Absenderadresse römisch 40 vierzehn E-Mails, somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die von der römisch 40 GmbH vertriebenen Produkte (ua römisch 40 Hinweis auf den römisch 40 Online-Katalog) an die E-Mailadresse römisch 40 .com des römisch 40 gesendet wurden, obwohl am 04.12.2020 von Herrn römisch 40 per E-Mail an die Adresse römisch 40 weiteren Zusendungen Ihres Unternehmens an E-Mailadressen lautend auf römisch 40 widersprochen wurde, sodass die nachfolgend angeführten Zusendungen auf Empfängerseite von keiner Einwilligung gedeckt waren. Die Zusendungen fanden statt: - am 26.05.2021, 09:57 Uhr, Betreff „Der neue XXXX Katalog ist da! - am 26.05.2021, 09:57 Uhr, Betreff „Der neue römisch 40 Katalog ist da! - am 19.07.2021, 10:41 Uhr, Betreff „ XXXX “ - am 19.07.2021, 10:41 Uhr, Betreff „ römisch 40 “ - am 01.10.2021, 11:33 Uhr, Betreff „ XXXX “ - am 01.10.2021, 11:33 Uhr, Betreff „ römisch 40 “ - am 07.12.2021, 16:19 Uhr, Betreff „ XXXX “ - am 07.12.2021, 16:19 Uhr, Betreff „ römisch 40 “ - am 02.02.2022, 09:14 Uhr, Betreff „ XXXX “ - am 02.02.2022, 09:14 Uhr, Betreff „ römisch 40 “ - am 03.02.2022, 14:03 Uhr, Betreff „ XXXX “ - am 03.02.2022, 14:03 Uhr, Betreff „ römisch 40 “ - am 07.03.2022, 11:25 Uhr, Betreff „ XXXX !“ - am 07.03.2022, 11:25 Uhr, Betreff „ römisch 40 !“ - am 09.03.2022, 10:33 Uhr, Betreff „ XXXX !“ - am 09.03.2022, 10:33 Uhr, Betreff „ römisch 40 !“ - am 21.03.2022, 16:39 Uhr, Betreff „ XXXX “ - am 21.03.2022, 16:39 Uhr, Betreff „ römisch 40 “ - am 23.03.2022, 09:36 Uhr, Betreff „ XXXX “ - am 23.03.2022, 09:36 Uhr, Betreff „ römisch 40 “ - am 06.04.2022, 08:19 Uhr, Betreff „ XXXX “ - am 06.04.2022, 08:19 Uhr, Betreff „ römisch 40 “ - am 08.04.2022, 08:09 Uhr, „ XXXX “ - am 08.04.2022, 08:09 Uhr, „ römisch 40 “ - am 11.05.2022, 14:25 Uhr, Betreff „ XXXX - am 11.05.2022, 14:25 Uhr, Betreff „ römisch 40 - am 27.05.2022, 08:10 Uhr, Betreff „ XXXX “ - am 27.05.2022, 08:10 Uhr, Betreff „ römisch 40 “ Sie haben dadurch folgende zu den Tatzeitpunkten geltende Rechtsvorschriften verletzt: § 174 Abs 3 Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021 BGBl I 190/2021 idF BGBl I 190/2021; § 9 Abs 1 VStG Paragraph 174, Absatz 3, Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021 Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021,; Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 1.900,-- Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden Gemäß § 188 Abs 4 Z 28 TKG 2021 idF BGBl I 190/2021 Paragraph 188, Absatz 4, Ziffer 28, TKG 2021 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021, Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft, Haftungsausspruch etc.): Die XXXX GmbH, XXXX , FN: XXXX , haftet gem § 9 Abs 7 VStG idgF für die verhängte Strafe, die Verfahrenskosten und die sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. Die römisch 40 GmbH, römisch 40 , FN: römisch 40 , haftet gem Paragraph 9, Absatz 7, VStG idgF für die verhängte Strafe, die Verfahrenskosten und die sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen 190,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (als Kosten sind vorzuschreiben 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro) […]“
- Ebenfalls mit Schreiben vom 27.07.2022 wurde das Straferkenntnis der haftenden Gesellschaft unter Hinweis auf § 9 Abs. 7 VStG zugestellt.
- Ebenfalls mit Schreiben vom 27.07.2022 wurde das Straferkenntnis der haftenden Gesellschaft unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG zugestellt.
- Am 25.08.2022 erhoben der BF und die haftende Gesellschaft, beide vertreten durch einen Rechtsanwalt, Beschwerde gegen das Straferkenntnis und stellten die Anträge, das Straferkenntnis der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben; in eventu das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die verhängte Strafe herabgesetzt wird.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 08.09.2022 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt. Im Zuge der Aktenvorlage verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses und beantragte unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Abweisung der Beschwerde. Abschließend verwies die belangte Behörde auf die spezialpräventive Notwendigkeit sowie generalpräventive Wirkung der verhängten Strafe.
- Mit Schreiben vom 17.11.2022 wurde dem BF sowie der haftenden Gesellschaft eine Kopie der unter Punkt
- angeführten Beschwerdevorlage übermittelt und in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme binnen 14 Tagen abzugeben.
- Mit Schreiben vom 23.05.2023 teilten die BF und die haftende Gesellschaft die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit dem vorigen Rechtsanwalt mit.
- Mit Schreiben vom 14.06.2023 zeigten der BF sowie die haftende Gesellschaft dem Bundesverwaltungsgericht die den im Spruch genannten Rechtsanwälten erteilte Vollmacht an.
- Für den 20.06.2023 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt.
- Mit Eingabe vom 15.06.2023 zogen der BF und die haftende Gesellschaft ihre verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 27.07.2022 (gemeint wohl 25.08.2022) zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF und die haftende Gesellschaft haben mit einem am 15.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , GZ. XXXX , betreffend Übertretungen des Telekommunikationsgesetzes 2021 zurückgezogen.Der BF und die haftende Gesellschaft haben mit einem am 15.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , betreffend Übertretungen des Telekommunikationsgesetzes 2021 zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des am 15.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreibens (OZ 11).
- Rechtliche Beurteilung: Spruchpunkt A) § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 7, Rz 13).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 7,, Rz 13). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, da der BF sowie die haftende Gesellschaft die Zurückziehung durch ihren Rechtsanwalt schriftlich unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben. Konkret führten der BF und die haftende Gesellschaft aus: „Wir, die Beschwerdeführer XXXX GmbH und XXXX , ziehen hiermit die Beschwerden vom 27.07.2022 zurück.“ Irrelevant ist, dass die Parteien irrtümlich das Ausstellungsdatum des angefochtenen Bescheides und nicht das Datum der Beschwerde angegeben haben. Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, da der BF sowie die haftende Gesellschaft die Zurückziehung durch ihren Rechtsanwalt schriftlich unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben. Konkret führten der BF und die haftende Gesellschaft aus: „Wir, die Beschwerdeführer römisch 40 GmbH und römisch 40 , ziehen hiermit die Beschwerden vom 27.07.2022 zurück.“ Irrelevant ist, dass die Parteien irrtümlich das Ausstellungsdatum des angefochtenen Bescheides und nicht das Datum der Beschwerde angegeben haben. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist daher das gegenständliche Verfahren einzustellen. Spruchpunkt B) Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4, 9 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W148.2259387.1.00