Obsah (15)
§ 50§ 52Art 133§ 9§ 64§ 38§ 3§ 6§ 22§ 73§ 5§ 71§ 19§ 44§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlW172 2266787-1 Spruch, W172 2266787-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Die Strafnorm lautet § 95 Abs 3 WAG 2018, BGBl I Nr 237/2022.römisch zwei. Die Strafnorm lautet Paragraph 95, Absatz 3, WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 237 aus 2022,. III.
§ 52Abs 2 Vw
GVG ist ein Beitrag von 208 Euro zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten, das sind 20 % der durch die belangte Behörde verhängten Strafe.römisch drei.
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist ein Beitrag von 208 Euro zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten, das sind 20 % der durch die belangte Behörde verhängten Strafe. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit oben angeführtem Straferkenntnis der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA), vom 20.12.2022 (ON 10), dem Beschwerdeführer am 23.12.2022 zugestellt, erging folgender Spruch an den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX GmbH (in Folge auch: S-GmbH) (Abkürzungen eingefügt vom BVwG):
- Mit oben angeführtem Straferkenntnis der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA), vom 20.12.2022 (ON 10), dem Beschwerdeführer am 23.12.2022 zugestellt, erging folgender Spruch an den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (in Folge auch: S-GmbH) (Abkürzungen eingefügt vom BVwG): „Sehr geehrter Herr XXXX !„Sehr geehrter Herr römisch 40 ! I. Sie waren von XXXX Geschäftsführer XXXX (FN XXXX ), einer konzessionierten Wertpapierfirma mit der Geschäftsanschrift XXXX .römisch eins. Sie waren von römisch 40 Geschäftsführer römisch 40 (FN römisch 40 ), einer konzessionierten Wertpapierfirma mit der Geschäftsanschrift römisch 40 . Sie haben in dieser Funktion als zur Vertretung nach außen Befugter
§ 9Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G), BGBl. 52/1991 idgF, bis 07.07.2020 zu verantworten, dass die S-GmbH im Zeitraum vom 01.09.2019 bis 23.02.2021 unterlassen hat, ihre Kunden in den Kundenunterlagen auf die Publikation der FMA über Bandbreiten für marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen hinzuweisen.Sie haben in dieser Funktion als zur Vertretung nach außen Befugter
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, idgF, bis 07.07.2020 zu verantworten, dass die S-GmbH im Zeitraum vom 01.09.2019 bis 23.02.2021 unterlassen hat, ihre Kunden in den Kundenunterlagen auf die Publikation der FMA über Bandbreiten für marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen hinzuweisen. II. Die S-GmbH haftet
§ 9Abs. 7 VSt
G für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die S-GmbH haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 73 Abs. 9 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 37/2018 iVm § 95 Abs. 3 WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 idgFParagraph 73, Absatz 9, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 3, WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
§§
Paragraphen 1.040 Euro 6 Stunden -- § 95 Abs. 3 WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 idgFParagraph 95, Absatz 3, WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, idgF […] Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● 104 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); […] Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher XXXX Euro.“ römisch 40 Euro.“ 2. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 19.01.2023, per Post am gleichen Tag aufgegeben und am 20.01.2023 bei der belangten Behörde einlangend, Beschwerde (OZ 1) erhoben. Beantragt wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht (in Folge auch: BVwG), .) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren
§ 38Vw
GVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen; in eventuParagraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen; in eventu .) es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung
§ 38Vw
GVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen; in eventu.) es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG bewenden zu lassen; in eventu .) die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
- Auf Aufforderung des BVwG wurden Stellungnahmen, nämlich vom 20.03.2023 von der belangten Behörde sowie vom 11.04.2023 vom Beschwerdeführer, übermittelt. In diesen wurde ua auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Die S-GmbH (vormals XXXX ist eine Wertpapierfirma iSd § 3 WAG
- Sie ist zur Anlageberatung, Portfolioverwaltung, Annahme/Übermittlung von Aufträgen sowie zur gewerblichen Erbringung der konzessionierten Dienstleistungen mittels Wertpapiervermittlern und vertraglich gebundenen Vermittlern berechtigt. 1.
- Die S-GmbH (vormals römisch 40 ist eine Wertpapierfirma iSd Paragraph 3, WAG
- Sie ist zur Anlageberatung, Portfolioverwaltung, Annahme/Übermittlung von Aufträgen sowie zur gewerblichen Erbringung der konzessionierten Dienstleistungen mittels Wertpapiervermittlern und vertraglich gebundenen Vermittlern berechtigt. Die S-GmbH ist ein Tochterunternehmen der XXXX und erbringt derzeit ausschließlich die Dienstleistung der Portfolioverwaltung. Diese Dienstleistung wird überwiegend den vermögenden Kunden der Schwesterunternehmung XXXX Österreich GmbH (ebenfalls eine konzessionierte Wertpapierfirma) angeboten.Die S-GmbH ist ein Tochterunternehmen der römisch 40 und erbringt derzeit ausschließlich die Dienstleistung der Portfolioverwaltung. Diese Dienstleistung wird überwiegend den vermögenden Kunden der Schwesterunternehmung römisch 40 Österreich GmbH (ebenfalls eine konzessionierte Wertpapierfirma) angeboten. Die S-GmbH betreute über 58 Privatkunden (davon 56 in Österreich), allesamt im WAG-Bereich (Beilage ./12). Das seitens der S-GmbH im Rahmen der Portfolioverwaltung
§ 3Abs 2 Z 2 WAG 2018 betreute Kundenvermögen im Zeitraum von 12 Monaten umfasste XXXX Euro. Die S-Gmb
H betreute über 58 Privatkunden (davon 56 in Österreich), allesamt im WAG-Bereich (Beilage ./12). Das seitens der S-GmbH im Rahmen der Portfolioverwaltung
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2018 betreute Kundenvermögen im Zeitraum von 12 Monaten umfasste römisch 40 Euro. Die S-GmbH ist zu 100% im Wertpapierbereich tätig und betreut weiterhin ausschließlich Privatkunden. Konkret handelt es sich hierbei nunmehr um 309 Kunden, davon 19 juristische Personen, wobei 305 Kunden in Österreich und 4 im EWR ansässig sind. Das betreute Volumen in der Portfolioverwaltung beträgt XXXX EUR (Beilage ./12a).Die S-GmbH ist zu 100% im Wertpapierbereich tätig und betreut weiterhin ausschließlich Privatkunden. Konkret handelt es sich hierbei nunmehr um 309 Kunden, davon 19 juristische Personen, wobei 305 Kunden in Österreich und 4 im EWR ansässig sind. Das betreute Volumen in der Portfolioverwaltung beträgt römisch 40 EUR (Beilage ./12a). 1.2. Der Beschwerdeführer war von XXXX Geschäftsführer der S-GmbH (ON 03; OZ 1 Pkt 2.1.).1.2. Der Beschwerdeführer war von römisch 40 Geschäftsführer der S-GmbH (ON 03; OZ 1 Pkt 2.1.). Herr XXXX , ebenfalls Geschäftsführer der S-GmbH, wurde mit Wirkung ab 07.07.2020 zum verantwortlichen Beauftragten
§ 9Abs 2 VSt
G für die in den Gesetzen Herr römisch 40 , ebenfalls Geschäftsführer der S-GmbH, wurde mit Wirkung ab 07.07.2020 zum verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die in den Gesetzen ● Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018); ● del. Verordnung (EU) 2017/565 und ● Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) normierten Verwaltungsstraftatbestände bestellt und hat dieser Bestellung mit seiner Unterschrift zugestimmt (Beilage ./13a). Die schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten (Beilage ./13) langte am 07.07.2020 bei der FMA ein. 1.3. In der Kundenunterlage der S-GmbH (Vermögensverwaltungsvertrag idF 09/19, Beilage ./3 zu ON 05) findet sich in den „Standardinformationen nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018)“, S 7, Art 1
- a)vorletzter Satz folgender Passus:1.3. In der Kundenunterlage der S-GmbH (Vermögensverwaltungsvertrag in der Fassung 09/19, Beilage ./3 zu ON 05) findet sich in den „Standardinformationen nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018)“, S 7, Artikel eins,
- a)vorletzter Satz folgender Passus: „Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien.“ Ein Hinweis auf die Publikation der FMA über Bandbreiten für marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen war seit September 2019 nicht mehr angeführt (Beilage ./06). 1.4. In der adaptierten Fassung des Vermögensverwaltungsvertrages (Beilage ./2 zu ON 05) in den „Allgemeinen Standardinformationen“, S 7, Art 3 ist zudem folgender Hinweis enthalten:1.4. In der adaptierten Fassung des Vermögensverwaltungsvertrages (Beilage ./2 zu ON 05) in den „Allgemeinen Standardinformationen“, S 7, Artikel 3, ist zudem folgender Hinweis enthalten: „Die Österreichische Finanzmarktaufsicht informiert auf Ihrer Website über marktübliche Entgelte von Wertpapierfirmen: https://www.fma.gv.at/finanzdienstleister/wertpapierdienstleister/marktuebliche-entgelte/“ Dieser Hinweis findet sich seit 23.02.2021 wieder in dieser Kundenunterlage (Beilage ./06). 1.5. Die Veröffentlichung der Bandbreiten für marktübliche Entgelte durch die FMA auf ihrer Internetseite (gem § 73 Abs 9 WAG 2018) erfolgte erstmalig am 16.04.2010 (siehe Pressemitteilung: „https://www.fma.gv.at/fma-veroeffentlicht-bandbreiten-fuer-marktuebliche-entgelte-von-wertpapierunternehmen-auf-ihrer-website/“) 1.5. Die Veröffentlichung der Bandbreiten für marktübliche Entgelte durch die FMA auf ihrer Internetseite (gem Paragraph 73, Absatz 9, WAG 2018) erfolgte erstmalig am 16.04.2010 (siehe Pressemitteilung: „https://www.fma.gv.at/fma-veroeffentlicht-bandbreiten-fuer-, marktuebliche-entgelte-von-wertpapierunternehmen-auf-ihrer-website/“) und ist aktuell abrufbar unter dem Hyperlink „https://www.fma.gv.at/finanzdienstleister/wertpapierdienstleister/marktuebliche-entgelte/“ .und ist aktuell abrufbar unter dem Hyperlink „https://www.fma.gv.at/finanzdienstleister/, wertpapierdienstleister/marktuebliche-entgelte/“ . 2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der angeführten Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen beruhen auf den oben in Punkt II.1. angeführten schriftlichen Quellen. An der Echtheit dieser Quellen und am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sind keine Zweifel hervorgekommen.Die Feststellungen beruhen auf den oben in Punkt römisch zwei.1. angeführten schriftlichen Quellen. An der Echtheit dieser Quellen und am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sind keine Zweifel hervorgekommen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
§ 22
Abs 2a FMABG aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt
Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor. 3.
- Zur Zulässigkeit der Beschwerde Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2022 zugestellt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 19.01.2023 per Post der belangten Behörde übermittelt. Die gegenständliche Beschwerde ist somit rechtzeitig und auch zulässig. 3.
- Zu Spruchpunkt A.) 3.3.
- Zur maßgeblichen Rechtslage § 73 Abs 9 WAG 2018 lautet sowohl in der zum Tatzeitraum geltenden Fassung, BGBl I Nr 107/2017, als auch in der zuletzt geltenden Fassung des BGBl I Nr 237/2022:Paragraph 73, Absatz 9, WAG 2018 lautet sowohl in der zum Tatzeitraum geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017,, als auch in der zuletzt geltenden Fassung des BGBl römisch eins Nr 237/2022: „Die Wertpapierfirmen haben die Kunden auf die Publikation der FMA über Bandbreiten für marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen hinzuweisen. Dazu hat die gesetzliche Interessenvertretung der Finanzdienstleister marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen regelmäßig zu erheben und diese der FMA bekanntzugeben; die FMA hat die Bandbreiten für marktübliche Entgelte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“ § 95 Abs 3 WAG 2018 lautet sowohl in der zum Tatzeitraum geltenden Fassung, BGBl I Nr 107/2017, als auch in der zuletzt geltenden Fassung des BGBl. I Nr 237/2022:Paragraph 95, Absatz 3, WAG 2018 lautet sowohl in der zum Tatzeitraum geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017,, als auch in der zuletzt geltenden Fassung des BGBl. römisch eins Nr 237/2022: „Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Informationspflichten des § 73 Abs. 6 bis 9 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“„Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers die Informationspflichten des Paragraph 73, Absatz 6 bis 9 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“ 3.3.
- Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit Nach der Rechtsprechung ist ein verantwortliches Vertretungsorgan (§ 9 Abs 1 VStG) ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach § 9 Abs 2 Satz 1 VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (VwGH 23.03.2016, Ra 2016/02/0002). Verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zweitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Maßgeblich ist die Bekleidung einer Organfunktion für die juristische Person zum Tatzeitpunkt; eine nachträgliche Beendigung dieser Organfunktion vermag an der einmal
§ 9Abs1 VSt
G eingetretenen persönlichen Verantwortlichkeit des Vertretungsorgans nicht zu ändern (BVwG 11.07.2014 mit Hinweis auf [aktualisiert] Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG2, § 9 Rz 11).Nach der Rechtsprechung ist ein verantwortliches Vertretungsorgan (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (VwGH 23.03.2016, Ra 2016/02/0002). Verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zweitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Maßgeblich ist die Bekleidung einer Organfunktion für die juristische Person zum Tatzeitpunkt; eine nachträgliche Beendigung dieser Organfunktion vermag an der einmal
Paragraph 9, Abs1 VStG eingetretenen persönlichen Verantwortlichkeit des Vertretungsorgans nicht zu ändern (BVwG 11.07.2014 mit Hinweis auf [aktualisiert] Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG2, Paragraph 9, Rz 11). Der Beschwerdeführer war von XXXX Geschäftsführer der S-GmbH und hat sohin in dieser Funktion als zur Vertretung nach außen Befugter
§ 9Abs 1 VSt
G die gegenständliche Tatanlastung bis 07.07.2020 zu verantworten.Der Beschwerdeführer war von römisch 40 Geschäftsführer der S-GmbH und hat sohin in dieser Funktion als zur Vertretung nach außen Befugter
Paragraph 9, Absatz eins, VStG die gegenständliche Tatanlastung bis 07.07.2020 zu verantworten. Herr XXXX , ebenfalls Geschäftsführer der S-GmbH, wurde mit Wirkung ab 07.07.2020 zum verantwortlichen Beauftragten
§ 9Abs 2 VSt
G für die in den Gesetzen Herr römisch 40 , ebenfalls Geschäftsführer der S-GmbH, wurde mit Wirkung ab 07.07.2020 zum verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die in den Gesetzen ● Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018); ● del. Verordnung (EU) 2017/565 und ● Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) normierten Verwaltungsstraftatbestände bestellt und hat dieser Bestellung mit seiner Unterschrift zugestimmt. Folglich wies der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der S-GmbH und somit zur Vertretung nach außen Berufener im maßgeblichen Zeitraum vom 01.09.2019 bis 07.07.2020 die Verantwortlichkeit gem § 9 Abs 1 VStG auf, dies ungeachtet der Tatsache, dass neben dem Beschwerdeführer noch zwei weitere Geschäftsführer im angeführten maßgeblichen Zeitraum bestellt waren.Folglich wies der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der S-GmbH und somit zur Vertretung nach außen Berufener im maßgeblichen Zeitraum vom 01.09.2019 bis 07.07.2020 die Verantwortlichkeit gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG auf, dies ungeachtet der Tatsache, dass neben dem Beschwerdeführer noch zwei weitere Geschäftsführer im angeführten maßgeblichen Zeitraum bestellt waren. 3.3.
- Zur objektiven Tatseite 3.3.3.
- Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen an, dass in den „Allgemeinen Standardinformationen“ im Vermögensverwaltungsauftrag samt Anhängen sich der Hinweis auf die belangte Behörde, auf deren Homepage sich die veröffentlichte Publikation zu den marktüblichen Entgelten finden würde, seit Februar 2021 zudem explizit mit gesetztem Link auf diese Website. Die Adaptierung mit der direkten Verlinkung auf die Website (zum Pfad der Publikation) sei im Zuge von Gesprächen mit den zur Erstellung des Prüfberichts gem § 71 Abs 3 WAG 2018 betreffend das mit 31.12.2020 endende Geschäftsjahr beauftragten Prüfern der XXXX vorgenommen worden. Mit der Konkretisierung in Art 3 „Kosten und Verrechnung“ der „Allgemeinen Standardinformationen" sei der gesetzlichen Hinweispflicht „deutlich(er)“ nachgekommen worden (OZ 1 Pkt 2.2., 4.1.1.).3.3.3.
- Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen an, dass in den „Allgemeinen Standardinformationen“ im Vermögensverwaltungsauftrag samt Anhängen sich der Hinweis auf die belangte Behörde, auf deren Homepage sich die veröffentlichte Publikation zu den marktüblichen Entgelten finden würde, seit Februar 2021 zudem explizit mit gesetztem Link auf diese Website. Die Adaptierung mit der direkten Verlinkung auf die Website (zum Pfad der Publikation) sei im Zuge von Gesprächen mit den zur Erstellung des Prüfberichts gem Paragraph 71, Absatz 3, WAG 2018 betreffend das mit 31.12.2020 endende Geschäftsjahr beauftragten Prüfern der römisch 40 vorgenommen worden. Mit der Konkretisierung in Artikel 3, „Kosten und Verrechnung“ der „Allgemeinen Standardinformationen" sei der gesetzlichen Hinweispflicht „deutlich(er)“ nachgekommen worden (OZ 1 Pkt 2.2., 4.1.1.). Dem Beschwerdeführer zufolge sei aber die S-GmbH bereits zuvor ihrer
§ 73Abs 9 WAG 2018 bestehenden Verpflichtung nachgekommen, indem die S-Gmb
H in ihren Unterlagen auf die FMA explizit hingewiesen habe. Das WAG 2018 enthalte keine Definition des Begriffes Entgelts, sodass - gerade weil dem Gesetzgeber des WAG 2018 die Stärkung des Risikobewusstseins von Anleger unterstellt werden dürfe - ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber keine besonders hohen Anforderungen an die Detailliertheit und das Ausmaß der Informationspflicht stelle. Es sei die belangte Behörde, die eine besonders weite und detaillierte Interpretation des Begriffes Entgelt vornehme und vorgenommen habe (vgl auch den zwischenzeitig hohen Detaillierungsgrad der Veröffentlichung der Informationen, abrufbar unter Marktübliche Entgelte - FMA Österreich), weder der Gesetzestext noch die Gesetzesmaterialien würden dies entsprechend vorgeben. Gleiches gelte auch für die Anforderungen der Hinweispflicht
§ 73Abs 9 WAG 2018.
Der Hinweis auf die im Gesetz angeführte belangte Behörde und deren Kontaktdaten habe den Zweck, Anlegern die Einholung von Informationen über die einschlägige Aufsichtsbehörde zu ermöglichen. Die S-GmbH gehe mit dem gesetzten, seit 23.02.2021 in den Kundenunterlagen in Verwendung stehenden Link direkt auf die entsprechende Unterseite der Homepage der belangten Behörde (mit der Aufrufbarkeit der Publikation) über die von der belangten Behörde selbst vertretenen Anforderung an die Einhaltung der Informationspflicht hinaus. Die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Umsetzung stelle sohin einen „Maximalerfüllungsgrad" dar. Daraus könne aber nicht folgen, dass eine Unterschreitung des von der belangten Behörde offenbar vertretenen Anforderungsgrades gleich einer gänzlichen Nichterfüllung der Verpflichtung des § 73 Abs 9 WAG gleichkomme. Die Sichtweise der belangten Behörde unterstelle der Bestimmung einen nichtzutreffenden Regelungsinhalt. Aus diesem Grund könne auch mit der Verwendung der vor dem 23.02.2021 in Gebrauch gestandenen Kundenunterlage und den darin befindlichen Informationshinweisen keine Verletzung der Bestimmung des § 73 Abs 9 WAG vorliegen (OZ 1 Pkt 4.1.2.).Dem Beschwerdeführer zufolge sei aber die S-GmbH bereits zuvor ihrer
Paragraph 73, Absatz 9, WAG 2018 bestehenden Verpflichtung nachgekommen, indem die S-GmbH in ihren Unterlagen auf die FMA explizit hingewiesen habe. Das WAG 2018 enthalte keine Definition des Begriffes Entgelts, sodass - gerade weil dem Gesetzgeber des WAG 2018 die Stärkung des Risikobewusstseins von Anleger unterstellt werden dürfe - ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber keine besonders hohen Anforderungen an die Detailliertheit und das Ausmaß der Informationspflicht stelle. Es sei die belangte Behörde, die eine besonders weite und detaillierte Interpretation des Begriffes Entgelt vornehme und vorgenommen habe vergleiche auch den zwischenzeitig hohen Detaillierungsgrad der Veröffentlichung der Informationen, abrufbar unter Marktübliche Entgelte - FMA Österreich), weder der Gesetzestext noch die Gesetzesmaterialien würden dies entsprechend vorgeben. Gleiches gelte auch für die Anforderungen der Hinweispflicht
Paragraph 73, Absatz 9, WAG
- Der Hinweis auf die im Gesetz angeführte belangte Behörde und deren Kontaktdaten habe den Zweck, Anlegern die Einholung von Informationen über die einschlägige Aufsichtsbehörde zu ermöglichen. Die S-GmbH gehe mit dem gesetzten, seit 23.02.2021 in den Kundenunterlagen in Verwendung stehenden Link direkt auf die entsprechende Unterseite der Homepage der belangten Behörde (mit der Aufrufbarkeit der Publikation) über die von der belangten Behörde selbst vertretenen Anforderung an die Einhaltung der Informationspflicht hinaus. Die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Umsetzung stelle sohin einen „Maximalerfüllungsgrad" dar. Daraus könne aber nicht folgen, dass eine Unterschreitung des von der belangten Behörde offenbar vertretenen Anforderungsgrades gleich einer gänzlichen Nichterfüllung der Verpflichtung des Paragraph 73, Absatz 9, WAG gleichkomme. Die Sichtweise der belangten Behörde unterstelle der Bestimmung einen nichtzutreffenden Regelungsinhalt. Aus diesem Grund könne auch mit der Verwendung der vor dem 23.02.2021 in Gebrauch gestandenen Kundenunterlage und den darin befindlichen Informationshinweisen keine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 9, WAG vorliegen (OZ 1 Pkt 4.1.2.). 3.3.3.
- Dem Beschwerdeführer ist nicht in seiner Beurteilung beizupflichten, dass unter Hinweis, wonach das WAG 2018 keine Definition des Begriffes Entgelts enthalte, ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber keine besonders hohen Anforderungen an die Detailliertheit und das Ausmaß der Informationspflicht stelle. Zuzustimmen ist aber seiner Einschätzung im Zusammenhang mit der vorhin angeführten Beurteilung, dass der Gesetzgeber des WAG 2018 die Stärkung des Risikobewusstseins von Anleger beabsichtige. Die Regelung des § 73 Abs 9 WAG 2018 ist wortgleich zu ihrer Vorgängerbestimmung des § 75 Abs 8 WAG 2007, eingefügt durch die Gesetzesnovelle BGBl I Nr 39/
- Den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass „Ziel […] die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Anlegerentschädigung und die Begrenzung des Risikos von Entschädigungsfällen“ sei, da die „Leistungsfähigkeit der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Anlegerentschädigung […] in der jüngeren Vergangenheit im Zusammenhang mit Großschäden von Anlegern“ als Problem gesehen wurde. „Die Lösung des Problems ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, welche ein Vier-Säulen-Modell zur Aufbringung von Mitteln für Anleger-Schadensfälle vorsieht und dadurch die Anleger-Entschädigungseinrichtung in die Lage versetzt, im Bedarfsfall effizient, umfassend und insbesondere rasch Kundenschäden zu liquidieren. Flankierend dazu ist die Einführung eines Früherkennungssystems für die Anleger-Entschädigungseinrichtung analog dem der Einlagensicherungseinrichtungen der Banken und die Einführung spezieller Informationspflichten der Wertpapierfirmen gegenüber den Kunden vorzusehen.“ (Vorblatt RV 48 BlgNR
- GP 1; sa ErläutRV 48 BlgNR
- GP 2, Allgemeiner Teil).Die Regelung des Paragraph 73, Absatz 9, WAG 2018 ist wortgleich zu ihrer Vorgängerbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, WAG 2007, eingefügt durch die Gesetzesnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2009,. Den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass „Ziel […] die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Anlegerentschädigung und die Begrenzung des Risikos von Entschädigungsfällen“ sei, da die „Leistungsfähigkeit der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Anlegerentschädigung […] in der jüngeren Vergangenheit im Zusammenhang mit Großschäden von Anlegern“ als Problem gesehen wurde. „Die Lösung des Problems ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, welche ein Vier-Säulen-Modell zur Aufbringung von Mitteln für Anleger-Schadensfälle vorsieht und dadurch die Anleger-Entschädigungseinrichtung in die Lage versetzt, im Bedarfsfall effizient, umfassend und insbesondere rasch Kundenschäden zu liquidieren. Flankierend dazu ist die Einführung eines Früherkennungssystems für die Anleger-Entschädigungseinrichtung analog dem der Einlagensicherungseinrichtungen der Banken und die Einführung spezieller Informationspflichten der Wertpapierfirmen gegenüber den Kunden vorzusehen.“ (Vorblatt Regierungsvorlage 48 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 1; sa ErläutRV 48 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 2, Allgemeiner Teil). Folglich wird zu § 75 Abs 8 WAG 2007 festgehalten:Folglich wird zu Paragraph 75, Absatz 8, WAG 2007 festgehalten: „Marktunüblich überhöhte Provisionen haben sich in der Praxis als Risikofaktor für Anlegerentschädigungsfälle erwiesen. Wenngleich nunmehr durch das WAG 2007 eine zumindest pauschalierte Offenlegung von Provisionen vorgeschrieben ist, und so Vergleiche für die Kunden möglich werden, muss bedacht werden, dass nicht alle Kunden aktiv von der Vergleichsmöglichkeit ausreichend Gebrauch machen. Zur generellen Stärkung des Risikobewusstseins und insbesondere als Hilfestellung für weniger „informationsaktive“ Anleger sollen daher Veröffentlichungen der FMA auf Grund von Informationen des WKÖ-Fachverbandes über marktübliche Provisionen erfolgen. Die Publikation durch die FMA wurde aus kartellrechtlichen Gründen an Stelle der Veröffentlichung durch die Branche vorgesehen.“ (ErläutRV 48 BlgNR
- GP 3)„Marktunüblich überhöhte Provisionen haben sich in der Praxis als Risikofaktor für Anlegerentschädigungsfälle erwiesen. Wenngleich nunmehr durch das WAG 2007 eine zumindest pauschalierte Offenlegung von Provisionen vorgeschrieben ist, und so Vergleiche für die Kunden möglich werden, muss bedacht werden, dass nicht alle Kunden aktiv von der Vergleichsmöglichkeit ausreichend Gebrauch machen. Zur generellen Stärkung des Risikobewusstseins und insbesondere als Hilfestellung für weniger „informationsaktive“ Anleger sollen daher Veröffentlichungen der FMA auf Grund von Informationen des WKÖ-Fachverbandes über marktübliche Provisionen erfolgen. Die Publikation durch die FMA wurde aus kartellrechtlichen Gründen an Stelle der Veröffentlichung durch die Branche vorgesehen.“ (ErläutRV 48 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3) Gerade dieser Hilfestellung für weniger „informationsaktive“ Anleger – und im Gegensatz auch zum klaren Wortlaut der hier in Betracht kommenden Regelung des § 73 Abs 9 WAG 2018 – kam der Beschwerdeführer mit seiner Kundenunterlage (Vermögensverwaltungsvertrag idF 09/19) nicht nach. Gerade dieser Hilfestellung für weniger „informationsaktive“ Anleger – und im Gegensatz auch zum klaren Wortlaut der hier in Betracht kommenden Regelung des Paragraph 73, Absatz 9, WAG 2018 – kam der Beschwerdeführer mit seiner Kundenunterlage (Vermögensverwaltungsvertrag in der Fassung 09/19) nicht nach. Auf S 7 im Art 1 a) „Standardinformationen nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018)“ findet sich bloß folgender Passus: „Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien.“ Zu Recht wird im angefochtenen Straferkenntnis festgestellt, dass es sich lediglich um die Information, dass die FMA die zuständige Aufsichtsbehörde sei, handeln würde. Ein konkreter Hinweis auf die Publikation der FMA über Bandbreiten für marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen fehlte jedoch; auch wurde die dem Kunden dienende Möglichkeit der Information über marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen überhaupt nicht einmal angesprochen. Auf S 7 im Artikel eins, a) „Standardinformationen nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018)“ findet sich bloß folgender Passus: „Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien.“ Zu Recht wird im angefochtenen Straferkenntnis festgestellt, dass es sich lediglich um die Information, dass die FMA die zuständige Aufsichtsbehörde sei, handeln würde. Ein konkreter Hinweis auf die Publikation der FMA über Bandbreiten für marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen fehlte jedoch; auch wurde die dem Kunden dienende Möglichkeit der Information über marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen überhaupt nicht einmal angesprochen. Ein der Bestimmung des § 73 Abs 9 WAG 2018 entsprechender Hinweis stellte erst jener in Art 3 „Kosten und Verrechnung“ der „Allgemeinen Standardinformationen“ in der adaptierten Fassung des Vermögensverwaltungsvertrages dar: „Die Österreichische Finanzmarktaufsicht informiert auf Ihrer Website über marktübliche Entgelte von Wertpapierfirmen: https://www.fma.gv.at/finanzdienstleister/wertpapierdienstleister/marktuebliche-entgelte/“Ein der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 9, WAG 2018 entsprechender Hinweis stellte erst jener in Artikel 3, „Kosten und Verrechnung“ der „Allgemeinen Standardinformationen“ in der adaptierten Fassung des Vermögensverwaltungsvertrages dar: „Die Österreichische Finanzmarktaufsicht informiert auf Ihrer Website über marktübliche Entgelte von Wertpapierfirmen: https://www.fma.gv.at/finanzdienstleister/wertpapierdienstleister/marktuebliche-entgelte/“ Erst mit Aufnahme dieses Hinweises per 23.02.2021 wurde sohin – wie auch die belangte Behörde richtig feststellte - der Anforderung des § 73 Abs. 9 WAG 2018 entsprochen.Erst mit Aufnahme dieses Hinweises per 23.02.2021 wurde sohin – wie auch die belangte Behörde richtig feststellte - der Anforderung des Paragraph 73, Absatz 9, WAG 2018 entsprochen. Im Ergebnis lag daher ein Verstoß gegen die in § 73 Abs 9 WAG 2018 normierte Informationspflicht für Wertpapierunternehmen vor (vgl Rapani/Pichler in Brandl/Saria [Hrsg], WAG 20182 § 73 Rz 50 [Stand 01.09.2018, rdb.at]; Winternitz/Beer/Steinmair [Hrsg], WAG 2018: Kurzkommentar [Jänner 2018], § 73 Rz 8). Im Ergebnis lag daher ein Verstoß gegen die in Paragraph 73, Absatz 9, WAG 2018 normierte Informationspflicht für Wertpapierunternehmen vor vergleiche Rapani/Pichler in Brandl/Saria [Hrsg], WAG 20182 Paragraph 73, Rz 50 [Stand 01.09.2018, rdb.at]; Winternitz/Beer/Steinmair [Hrsg], WAG 2018: Kurzkommentar [Jänner 2018], Paragraph 73, Rz 8). Somit war die objektive Tatseite erfüllt. 3.3.
- Zur subjektiven Tatseite 3.3.4.
- Sofern eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt
§ 5Abs 1 VSt
G auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen. Demnach ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit der Novelle BGBl I 57/2018 und dem seit 01.01.2019 geltenden § 5 Abs 1a VStG, der auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden ist, die mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht sind, ist die gesetzliche Vermutung dieser Fahrlässigkeit jedoch nicht zulässig. Dies trifft auf die vorliegende Rechtssache zu, da § 95 Abs 3 WAG 2018 einen Strafrahmen von 60.000 Euro vorsieht.3.3.4.1. Sofern eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt
Paragraph 5, Absatz eins, VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen. Demnach ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018, und dem seit 01.01.2019 geltenden Paragraph 5, Absatz eins a, VStG, der auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden ist, die mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht sind, ist die gesetzliche Vermutung dieser Fahrlässigkeit jedoch nicht zulässig. Dies trifft auf die vorliegende Rechtssache zu, da Paragraph 95, Absatz 3, WAG 2018 einen Strafrahmen von 60.000 Euro vorsieht. Bei Ungehorsamsdelikten, wie dem vorliegenden, wird nicht der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr vorausgesetzt, sondern erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Das Tatbild umschreibt ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung“ (VwGH 11.09.2015, 2013/17/0485). Das VStG enthält keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes wird in der Judikatur auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen (BVwG 13.06.2019, W204 2209288-1 mit Verweis auf VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet (objektive Sorgfaltswidrigkeit) und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist (subjektive Sorgfaltswidrigkeit) und die ihm zuzumuten ist (Zumutbarkeit), und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dementsprechend setzt fahrlässiges Handeln erstens voraus, dass der Täter einer objektiven, dh allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt, und verlangt zweitens, dass dem Handelnden die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar ist (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz [Hrsg], WK² StGB § 6 Rz 23). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet (objektive Sorgfaltswidrigkeit) und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist (subjektive Sorgfaltswidrigkeit) und die ihm zuzumuten ist (Zumutbarkeit), und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dementsprechend setzt fahrlässiges Handeln erstens voraus, dass der Täter einer objektiven, dh allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt, und verlangt zweitens, dass dem Handelnden die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar ist (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz [Hrsg], WK² StGB Paragraph 6, Rz 23). Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit ist nur besonders zu prüfen, wenn sich aus dem Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gerade der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz [Hrsg], WK² StGB § 6 Rz 90).Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit ist nur besonders zu prüfen, wenn sich aus dem Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gerade der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz [Hrsg], WK² StGB Paragraph 6, Rz 90). Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift ist
§ 5Abs 2 VSt
G nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 5 Abs 2 VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen bei Veranlassung dazu eine Erkundigungspflicht (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG2, § 5 Rz 18). Werden derartige Erkundigungen bei der Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen (vgl VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG2, § 5 Rz 18). Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, muss darauf hingewiesen werden, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung letztlich nur Mitteilungen der Behörde aufgrund einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung entschuldigend wirken können (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG2, § 5 Rz 21).Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift ist
Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 2, VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen bei Veranlassung dazu eine Erkundigungspflicht (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG2, Paragraph 5, Rz 18). Werden derartige Erkundigungen bei der Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen vergleiche VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG2, Paragraph 5, Rz 18). Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, muss darauf hingewiesen werden, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung letztlich nur Mitteilungen der Behörde aufgrund einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung entschuldigend wirken können (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG2, Paragraph 5, Rz 21).
§ 9Abs 1 VSt
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft eine solche Person allerdings dann kein Verschulden, wenn sie glaubhaft macht, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben, mit dem die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005; 24.07.2012, 2009/03/0141 mwN). Die Einrichtung und Führung einer qualitätsgesicherten Organisation, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (z.B. durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird, muss demnach auch „mit gutem Grund erwarten lassen […], dass die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften gewährleistet ist (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/03/0009, Rz 27). Die diesbezüglichen Anforderungen aufgrund der Rechtsprechung des VwGH sind laut Ansicht der herrschenden Lehre streng (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG2, § 9 Rz 43).
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft eine solche Person allerdings dann kein Verschulden, wenn sie glaubhaft macht, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben, mit dem die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005; 24.07.2012, 2009/03/0141 mwN). Die Einrichtung und Führung einer qualitätsgesicherten Organisation, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (z.B. durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird, muss demnach auch „mit gutem Grund erwarten lassen […], dass die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften gewährleistet ist (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/03/0009, Rz 27). Die diesbezüglichen Anforderungen aufgrund der Rechtsprechung des VwGH sind laut Ansicht der herrschenden Lehre streng vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG2, Paragraph 9, Rz 43). Auch im Bereich des § 5 Abs 1a VStG ist weiterhin vom Verantwortlichen nachzuweisen, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung regelmäßig kontrolliert wird, damit ein Verschulden nicht anzunehmen sein soll (VwGH 23.06.2021, Ro 2019/03/0020).Auch im Bereich des Paragraph 5, Absatz eins a, VStG ist weiterhin vom Verantwortlichen nachzuweisen, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung regelmäßig kontrolliert wird, damit ein Verschulden nicht anzunehmen sein soll (VwGH 23.06.2021, Ro 2019/03/0020). 3.3.4.2. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass bei dem im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Sachverhalt es sich um eine einmalige Angelegenheit handle, wobei aber er nicht von einem nicht-rechtskonformen Kundenhinweis
§ 73Abs 9 WAG 2018 id
F BGBl I Nr. 38/2018 ausgegangen sei, sohin die Strafbarkeit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ausscheide. Dies auch, da er sich eines fachkundigen Beraters bedient habe, folglich auch kein Auswahlverschulden vorliegen würde. Auch in objektiver Anwendung des in der ConductAufsicht zum eigenen Ziel erklärten Prinzips der belangten Behörde: „Beraten statt Strafen" (siehe FMA, Fakten Trends Strategien 2019, S 82) sei von keiner strafbaren Handlung auszugehen (OZ 1, Pkt 4.2.1. f).3.3.4.2. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass bei dem im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Sachverhalt es sich um eine einmalige Angelegenheit handle, wobei aber er nicht von einem nicht-rechtskonformen Kundenhinweis
Paragraph 73, Absatz 9, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018, ausgegangen sei, sohin die Strafbarkeit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ausscheide. Dies auch, da er sich eines fachkundigen Beraters bedient habe, folglich auch kein Auswahlverschulden vorliegen würde. Auch in objektiver Anwendung des in der ConductAufsicht zum eigenen Ziel erklärten Prinzips der belangten Behörde: „Beraten statt Strafen" (siehe FMA, Fakten Trends Strategien 2019, S 82) sei von keiner strafbaren Handlung auszugehen (OZ 1, Pkt 4.2.1. f). Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass bereits vor Februar 2021 sich in den Antragsunterlagen ein konkreter rechtskonformer Hinweis
§ 73
Abs 9 WAG 2018 auf die belangte Behörde befunden habe, auf deren Website (www.fma.gv.at) finde sich auf ausgewiesener Seite die Publikation über Bandbreiten für marktübliche Entgelte. Der Beschwerdeführer würde im Übrigen auch die seitens der belangten Behörde nie beanstandete Ansicht der Gesellschaft teilen, dass die von der S-GmbH verrechneten Entgelte eindeutig marktüblich seien, sodass der Normzweck bereits vor Februar 2021 erfüllt gewesen sei. Auch im Straferkenntnis habe die belangte Behörde nicht angeführt, dass es entsprechend geahndete Verstöße oder Beanstandungen seitens der belangten Behörde gegen die S-GmbH und/oder dem Beschwerdeführer (überdies den weiteren Beschuldigten bzw Beschwerdeführern in den betreffenden Verfahren) gegeben habe - ansonsten hätte die belangte Behörde diese als die Strafe erschwerenden Grund angeführt. Deshalb, aber auch, weil die Gestaltung der Kundenhinweise und Informationspflichten in den Unterlagen der S-GmbH auch vor der firmeninternen Umstellung unter prüfender Beiziehung externer wie interner Berater (Compliance Abteilung, Rechtsabteilung, interne Revision, Rechtsanwälte) erfolgt sei, sei der Beschwerdeführer berechtigt von einer gesetzeskonformen Gestaltung der Hinweise und einer Einhaltung der Informationspflichten schon vor dem Februar 2021 ausgegangen. Insbesondere seien auch keine Beanstandungen in dem gesetzkonform bei der XXXX in Auftrag gegebenen und per 31.12.2019 erstellten Prüfbericht
§ 71Abs 3 WAG 2018 enthalten gewesen.
Bis zur Umstellung sei dies weder seitens der belangten Behörde noch beigezogener externer Prüfer beanstandet worden (OZ 1, Pkt 4.2.3. f). Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass bereits vor Februar 2021 sich in den Antragsunterlagen ein konkreter rechtskonformer Hinweis
Paragraph 73, Absatz 9, WAG 2018 auf die belangte Behörde befunden habe, auf deren Website (www.fma.gv.at) finde sich auf ausgewiesener Seite die Publikation über Bandbreiten für marktübliche Entgelte. Der Beschwerdeführer würde im Übrigen auch die seitens der belangten Behörde nie beanstandete Ansicht der Gesellschaft teilen, dass die von der S-GmbH verrechneten Entgelte eindeutig marktüblich seien, sodass der Normzweck bereits vor Februar 2021 erfüllt gewesen sei. Auch im Straferkenntnis habe die belangte Behörde nicht angeführt, dass es entsprechend geahndete Verstöße oder Beanstandungen seitens der belangten Behörde gegen die S-GmbH und/oder dem Beschwerdeführer (überdies den weiteren Beschuldigten bzw Beschwerdeführern in den betreffenden Verfahren) gegeben habe - ansonsten hätte die belangte Behörde diese als die Strafe erschwerenden Grund angeführt. Deshalb, aber auch, weil die Gestaltung der Kundenhinweise und Informationspflichten in den Unterlagen der S-GmbH auch vor der firmeninternen Umstellung unter prüfender Beiziehung externer wie interner Berater (Compliance Abteilung, Rechtsabteilung, interne Revision, Rechtsanwälte) erfolgt sei, sei der Beschwerdeführer berechtigt von einer gesetzeskonformen Gestaltung der Hinweise und einer Einhaltung der Informationspflichten schon vor dem Februar 2021 ausgegangen. Insbesondere seien auch keine Beanstandungen in dem gesetzkonform bei der römisch 40 in Auftrag gegebenen und per 31.12.2019 erstellten Prüfbericht
Paragraph 71, Absatz 3, WAG 2018 enthalten gewesen. Bis zur Umstellung sei dies weder seitens der belangten Behörde noch beigezogener externer Prüfer beanstandet worden (OZ 1, Pkt 4.2.3. f). Auch habe der Beschwerdeführer in einer seitens der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt beanstandeter Art und Weise dafür Sorge getragen, dass bei der S-GmbH durch die Einrichtung und effektiven Nutzung der Organisationsfunktionen die allgemeinen organisatorischen Anforderungen eingehalten. Damit habe er objektiv taugliche und angemessene Maßnahmen zur Vorsorge getroffen, dass allfällige Rechtsverstöße (ua gegen Bestimmungen des WAG 2018) nicht entstehe würden. Aufgrund der Einrichtung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden internen Regel und Kontrollsystems liege kein vorwerfbares Verhalten eines Verantwortlichen nach § 9 VStG vor und der der Beschwerdeführer müsse für eine allenfalls eingetretene Tatbestandsverwirklichung nicht einstehen (OZ 1, Pkt 4.2.5.).Auch habe der Beschwerdeführer in einer seitens der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt beanstandeter Art und Weise dafür Sorge getragen, dass bei der S-GmbH durch die Einrichtung und effektiven Nutzung der Organisationsfunktionen die allgemeinen organisatorischen Anforderungen eingehalten. Damit habe er objektiv taugliche und angemessene Maßnahmen zur Vorsorge getroffen, dass allfällige Rechtsverstöße (ua gegen Bestimmungen des WAG 2018) nicht entstehe würden. Aufgrund der Einrichtung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden internen Regel und Kontrollsystems liege kein vorwerfbares Verhalten eines Verantwortlichen nach Paragraph 9, VStG vor und der der Beschwerdeführer müsse für eine allenfalls eingetretene Tatbestandsverwirklichung nicht einstehen (OZ 1, Pkt 4.2.5.). Folglich sei der Beschwerdeführer auch nicht einem (entschuldbaren) Rechtsirrtum unterlegen gewesen. Erst nachdem sich im Zuge der Erstellung des Prüfberichts (
§ 71
Abs 3 WAG 2018) per 31.12.2020 ergeben habe, dass der Hinweis
§ 73
Abs 9 WAG 2018 besser in geänderter, expliziterer Form vorzunehmen sei, sei die Gestaltung der Kundenhinweise umgehend per Februar 2021 adaptiert worden, wobei sogar eine direkte Verlinkung zur Publikation auf der FMA-Website erfolgt sei (OZ 1, Pkt 4.2.6.).Folglich sei der Beschwerdeführer auch nicht einem (entschuldbaren) Rechtsirrtum unterlegen gewesen. Erst nachdem sich im Zuge der Erstellung des Prüfberichts (
Paragraph 71, Absatz 3, WAG 2018) per 31.12.2020 ergeben habe, dass der Hinweis
Paragraph 73, Absatz 9, WAG 2018 besser in geänderter, expliziterer Form vorzunehmen sei, sei die Gestaltung der Kundenhinweise umgehend per Februar 2021 adaptiert worden, wobei sogar eine direkte Verlinkung zur Publikation auf der FMA-Website erfolgt sei (OZ 1, Pkt 4.2.6.). 3.3.4.
- Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nicht überzeugen. Dem Argument, dass es sich bloß um eine einmalige Angelegenheit handeln würde, sowie mit dem Hinweis auf das Prinzip: „Beraten statt Strafen" ist die Bedeutung des Anlegerschutzes als öffentliches Interesse entgegenzuhalten, auf den die FMA in ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Einhaltung des WAG 2018 Bedacht zu nehmen hat (vgl § 91 Abs 1 WAG 2018; sa BVwG 13.04.2018, W148 2162211-1; dazu näher weiter unten Ziff II.3.3.5.3.), sodass sie schon deswegen von einer Verfolgung nicht absehen konnte. 3.3.4.
- Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nicht überzeugen. Dem Argument, dass es sich bloß um eine einmalige Angelegenheit handeln würde, sowie mit dem Hinweis auf das Prinzip: „Beraten statt Strafen" ist die Bedeutung des Anlegerschutzes als öffentliches Interesse entgegenzuhalten, auf den die FMA in ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Einhaltung des WAG 2018 Bedacht zu nehmen hat vergleiche Paragraph 91, Absatz eins, WAG 2018; sa BVwG 13.04.2018, W148 2162211-1; dazu näher weiter unten Ziff römisch zwei.3.3.5.3.), sodass sie schon deswegen von einer Verfolgung nicht absehen konnte. Bezüglich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat nicht befähigt war, die gebotene objektive Sorgfalt einzuhalten. Dies vor allem auch im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 73 Abs 9 WAG 2018, dass seitens einer Wertpapierfirma auf die Publikation der FMA (und nicht bloß auf die FMA als zuständige Aufsichtsbehörde) über Bandbreiten für marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen hinzuweisen ist. Auch unterließ der Beschwerdeführer, die im Lichte der ständigen Rechtsprechung gebotenen Erkundigungen zur maßgeblichen Rechtslage einzuholen. Wie im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht angeführt, hätte der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer gem § 9 VStG folglich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut machen müssen. Im Lichte der oben näher ausgeführten Erkundigungspflicht wäre die Klärung der Frage betreffend die konkrete Ausgestaltung des Hinweises zur Erfüllung der Anforderungen des § 73 Abs 9 WAG 2018 durch eine Anfrage an die FMA dem Beschuldigten sohin möglich und auch zumutbar gewesen. Bezüglich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat nicht befähigt war, die gebotene objektive Sorgfalt einzuhalten. Dies vor allem auch im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 9, WAG 2018, dass seitens einer Wertpapierfirma auf die Publikation der FMA (und nicht bloß auf die FMA als zuständige Aufsichtsbehörde) über Bandbreiten für marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen hinzuweisen ist. Auch unterließ der Beschwerdeführer, die im Lichte der ständigen Rechtsprechung gebotenen Erkundigungen zur maßgeblichen Rechtslage einzuholen. Wie im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht angeführt, hätte der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer gem Paragraph 9, VStG folglich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut machen müssen. Im Lichte der oben näher ausgeführten Erkundigungspflicht wäre die Klärung der Frage betreffend die konkrete Ausgestaltung des Hinweises zur Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 73, Absatz 9, WAG 2018 durch eine Anfrage an die FMA dem Beschuldigten sohin möglich und auch zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer wies überdies darauf hin, dass er ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes internes Regel und Kontrollsystem eingerichtet habe, ohne dass er dieses Vorbringen mit weiteren und näheren Angaben substantiierte sowie mit Beweisanträgen und -mitteln untermauerte (siehe die oa Rechtsprechung, wonach auch im Bereich des § 5 Abs 1a VStG den Beschuldigten eine Nachweispflicht treffe). Mit diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführer gleichwohl auch nichts gewinnen. Dieses behauptete interne Regel und Kontrollsystem konnte nicht verhindern, dass dem Beschwerdeführer laut seiner eigenen Angabe (Beilage 06 S 3) ein redaktioneller Fehler der S-GmbH bei der Überarbeitung der Unterlagen im September 2019 unterlaufen ist, sodass seitdem der geforderte Hinweis gem § 73 Abs 9 WAG 2018 nicht mehr angeführt wurde. Überdies und vor allem konnte dieses behauptete interne Regel und Kontrollsystem nicht verhindern, dass der Beschwerdeführer – trotz des klaren Wortlauts des § 73 Abs 9 WAG 2019 – von einer irrigen Rechtsauffassung ausging, wobei dieser rechtswidrige Zustand knapp eineinhalb Jahre bestand, bevor dieser Hinweis in die Kundenunterlagen Ende Februar 2021 aufgenommen wurde. Der Beschwerdeführer wies überdies darauf hin, dass er ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes internes Regel und Kontrollsystem eingerichtet habe, ohne dass er dieses Vorbringen mit weiteren und näheren Angaben substantiierte sowie mit Beweisanträgen und -mitteln untermauerte (siehe die oa Rechtsprechung, wonach auch im Bereich des Paragraph 5, Absatz eins a, VStG den Beschuldigten eine Nachweispflicht treffe). Mit diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführer gleichwohl auch nichts gewinnen. Dieses behauptete interne Regel und Kontrollsystem konnte nicht verhindern, dass dem Beschwerdeführer laut seiner eigenen Angabe (Beilage 06 S 3) ein redaktioneller Fehler der S-GmbH bei der Überarbeitung der Unterlagen im September 2019 unterlaufen ist, sodass seitdem der geforderte Hinweis gem Paragraph 73, Absatz 9, WAG 2018 nicht mehr angeführt wurde. Überdies und vor allem konnte dieses behauptete interne Regel und Kontrollsystem nicht verhindern, dass der Beschwerdeführer – trotz des klaren Wortlauts des Paragraph 73, Absatz 9, WAG 2019 – von einer irrigen Rechtsauffassung ausging, wobei dieser rechtswidrige Zustand knapp eineinhalb Jahre bestand, bevor dieser Hinweis in die Kundenunterlagen Ende Februar 2021 aufgenommen wurde. Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Schuld des Beschwerdeführers ausschließen würden, hat im Ergebnis der Beschwerdeführer somit die gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Die Verwaltungsübertretung wurde fahrlässig begangen. Dem Beschwerdeführer ist das Verhalten daher auch subjektiv vorwerfbar. 3.3.
- Zur Strafbemessung 3.3.5.1.
§ 19Abs 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. 3.3.5.1.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg cit sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 3.3.5.
- Der Beschwerdeführer monierte, dass selbst bei einem allfälligen Verstoß gegen § 73 Abs 9 WAG 2018 Abmahnungen und Belehrungen bei weniger gravierenden Übertretungen Vorrang vor einer Verwaltungsstrafe hätten, da gegenständlich alle Voraussetzungen hierfür vorliegen würden. Zu beachten sei weiters, dass aus der Bestimmung des § 73 Abs 9 WAG 2018 jedenfalls das Prinzip hervorgehe, dass ein Sachverhalt nicht bestraft werden solle, wenn ein ordnungsgemäßer Zustand vor Kenntnis der belangten Behörde und vor deren Beanstandung hergestellt worden sei, denn der primäre Zweck des Verwaltungsstrafrechts bestehe in der (Wieder-)Herstellung des gesetzmäßigen Zustands (OZ 1, Pkt 4.2.7.). 3.3.5.
- Der Beschwerdeführer monierte, dass selbst bei einem allfälligen Verstoß gegen Paragraph 73, Absatz 9, WAG 2018 Abmahnungen und Belehrungen bei weniger gravierenden Übertretungen Vorrang vor einer Verwaltungsstrafe hätten, da gegenständlich alle Voraussetzungen hierfür vorliegen würden. Zu beachten sei weiters, dass aus der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 9, WAG 2018 jedenfalls das Prinzip hervorgehe, dass ein Sachverhalt nicht bestraft werden solle, wenn ein ordnungsgemäßer Zustand vor Kenntnis der belangten Behörde und vor deren Beanstandung hergestellt worden sei, denn der primäre Zweck des Verwaltungsstrafrechts bestehe in der (Wieder-)Herstellung des gesetzmäßigen Zustands (OZ 1, Pkt 4.2.7.). Deswegen könne auch kein generalpräventiver Grund für die Bestrafung vorliegen, zumal kein positives Signal für Marktteilnehmer bzw. die allgemeine Öffentlichkeit herbeigeführt werde, wenn trotz intrinsisch, unabhängig von der Aufsichtsbehörde herbeigeführten Änderungen bei einem bis dato frei von WAG-Verstößen agierenden Unternehmen (und des Beschwerdeführers) zu einer Bestrafung in der Form des „An-den-Pranger"-Stellen führen würde. Die vom Beschwerdeführer geleitete Gesellschaft habe durch das allfällig vorwerfbare Unterlassen von Hinweispflichten konkret keine Markt- und/oder Anlegerinteressen gefährdet, sodass dadurch auch kein materieller Schaden entstanden sei (OZ 1, Pkt 4.2.9.). Abgesehen davon, dass das Ausmaß der potentiellen Beeinträchtigung des vom Gesetz angedachten Schutzzweckes für weniger informationsaktive Anleger vergleichsweise gering sei, seien als Milderungsgründe die Unbescholtenheit und der ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie, dass die ihm zur Last gelegte Tat in auffallendem Widerspruch mit seinem sonstigen Verhalten stehen würde, zu berücksichtigen (OZ 1, Pkt 4.2.8.) 3.3.5.
- Die Bestimmungen des WAG 2007, BGBl I 60/2007, dienten seit ihrer Stammfassung der ausreichenden Kontrolle des österreichischen Kapitalmarktes, so auch das WAG
- Die Einhaltung der allgemeinen und besonderen Wohlverhaltensregeln sind zu kontrollieren und Verletzungen zu sanktionieren. Maßstab sind hier die öffentlichen Interessen und nicht jene des einzelnen Anlegers. Das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Kapitalmarkt, gerade im Hinblick auf die Stabilität des Finanzmarktes, ist von großem Gewicht, die FMA hat im Rahmen ihrer Kompetenzen den Schutz des Kapitalmarktes sicherzustellen. Maßstab sind auch die Interessen der Anleger als eine Gesamtheit und nicht die Frage, ob das Vermögen des einzelnen Anlegers gefährdet ist (vgl BVwG 01.10.2018, W107 2164613-1 und BVwG 30.04.2018, W148 2162211-1). Gerade die Höhe der Strafdrohung (Geldstrafe bis 60.000 Euro gem § 95 Abs 3 WAG 2018) macht deutlich, dass der Gesetzgeber dem Tatbestand der Verletzung der einschlägigen Vorschriften des WAG 2018 einen besonderen Unrechtsgehalt zugemessen hat.3.3.5.
- Die Bestimmungen des WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2007,, dienten seit ihrer Stammfassung der ausreichenden Kontrolle des österreichischen Kapitalmarktes, so auch das WAG
- Die Einhaltung der allgemeinen und besonderen Wohlverhaltensregeln sind zu kontrollieren und Verletzungen zu sanktionieren. Maßstab sind hier die öffentlichen Interessen und nicht jene des einzelnen Anlegers. Das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Kapitalmarkt, gerade im Hinblick auf die Stabilität des Finanzmarktes, ist von großem Gewicht, die FMA hat im Rahmen ihrer Kompetenzen den Schutz des Kapitalmarktes sicherzustellen. Maßstab sind auch die Interessen der Anleger als eine Gesamtheit und nicht die Frage, ob das Vermögen des einzelnen Anlegers gefährdet ist vergleiche BVwG 01.10.2018, W107 2164613-1 und BVwG 30.04.2018, W148 2162211-1). Gerade die Höhe der Strafdrohung (Geldstrafe bis 60.000 Euro gem Paragraph 95, Absatz 3, WAG 2018) macht deutlich, dass der Gesetzgeber dem Tatbestand der Verletzung der einschlägigen Vorschriften des WAG 2018 einen besonderen Unrechtsgehalt zugemessen hat. Bei der Festsetzung der Strafe war zu berücksichtigen, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der FMA (vgl § 91 Abs 1 WAG 2018) beeinträchtigt wurden. Der seitens Wertpapierfirmen nach WAG 2018 zu erfolgende konkrete Hinweis auf die Publikation der FMA über Bandbreiten für marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen stellt für den Kunden eine wichtige Orientierungshilfe bei der Inanspruchnahme von Wertpapierdienstleistungen dar. Durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurden im öffentlichen Interesse gelegene Aufsichtsziele der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie Schutz der Anleger) somit erheblich beeinträchtigt.Bei der Festsetzung der Strafe war zu berücksichtigen, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der FMA vergleiche Paragraph 91, Absatz eins, WAG 2018) beeinträchtigt wurden. Der seitens Wertpapierfirmen nach WAG 2018 zu erfolgende konkrete Hinweis auf die Publikation der FMA über Bandbreiten für marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen stellt für den Kunden eine wichtige Orientierungshilfe bei der Inanspruchnahme von Wertpapierdienstleistungen dar. Durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurden im öffentlichen Interesse gelegene Aufsichtsziele der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie Schutz der Anleger) somit erheblich beeinträchtigt. Bei der Bemessung der Strafe ist auch auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Aus den angeführten Gründen kann gegenständlich das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als atypisch gering angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dem Hinweis des Beschwerdeführers, dass ein Sachverhalt nicht bestraft werden solle, wenn ein ordnungsgemäßer Zustand vor Kenntnis der FMA vor Beanstandung hergestellt worden sei, ist zu entgegnen, dass § 73 Abs 9 WAG 2018 nicht von den in § 95 Abs 9 WAG 2018 aufgezählten Tatbeständen, die der Strafbefreiung unterliegen, erfasst ist (vgl auch Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg], Verwaltungsstrafgesetz², § 1 Rz 21 f). Auch ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ansicht, wonach der primäre Zweck des Verwaltungsstrafrechts die (Wieder-)Herstellung des gesetzmäßigen Zustands sei, den er von sich aus vorgenommen habe, übersieht, dass der Verwaltungsstrafe neben dem sowohl präventiven als auch repressiven Zweck ein Tadel, ein über den Täter gesprochenes Unwerturteil immanent ist (vgl. Wiederin, Die Zukunft des Verwaltungsstrafrechts,
- ÖJT Band III/1 [S 8] sowie BFG 28.09.2015, RV/2100720/2015). Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass durch das allfällig vorwerfbare Unterlassen von Hinweispflichten konkret keine Markt- und/oder Anlegerinteressen gefährdet worden seien und demnach auch kein materieller Schaden entstanden sei, ist entgegenzuhalten, dass es sich - wie oben angeführt - hinsichtlich der subjektiven Tatseite bei der gegenständlichen Übertretung der Bestimmungen des WAG 20218 um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG handelt, da weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt noch über das Verschulden etwas bestimmt wird.Dem Hinweis des Beschwerdeführers, dass ein Sachverhalt nicht bestraft werden solle, wenn ein ordnungsgemäßer Zustand vor Kenntnis der FMA vor Beanstandung hergestellt worden sei, ist zu entgegnen, dass Paragraph 73, Absatz 9, WAG 2018 nicht von den in Paragraph 95, Absatz 9, WAG 2018 aufgezählten Tatbeständen, die der Strafbefreiung unterliegen, erfasst ist vergleiche auch Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg], Verwaltungsstrafgesetz², Paragraph eins, Rz 21 f). Auch ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ansicht, wonach der primäre Zweck des Verwaltungsstrafrechts die (Wieder-)Herstellung des gesetzmäßigen Zustands sei, den er von sich aus vorgenommen habe, übersieht, dass der Verwaltungsstrafe neben dem sowohl präventiven als auch repressiven Zweck ein Tadel, ein über den Täter gesprochenes Unwerturteil immanent ist vergleiche Wiederin, Die Zukunft des Verwaltungsstrafrechts,
- ÖJT Band III/1 [S 8] sowie BFG 28.09.2015, RV/2100720/2015). Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass durch das allfällig vorwerfbare Unterlassen von Hinweispflichten konkret keine Markt- und/oder Anlegerinteressen gefährdet worden seien und demnach auch kein materieller Schaden entstanden sei, ist entgegenzuhalten, dass es sich - wie oben angeführt - hinsichtlich der subjektiven Tatseite bei der gegenständlichen Übertretung der Bestimmungen des WAG 20218 um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, da weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Aus diesen Gründen war die Verhängung einer Geldstrafe insbesondere aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Bezüglich der weiteren rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Straferkenntnis (ON 10 S 12) schließt sich das BVwG diesen ausdrücklich an. Mit der belangten Behörde war festzuhalten: Mildernd wurde jedoch neben der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers seine Kooperationsbereitschaft sowie der Umstand, dass der rechtmäßige Zustand noch vor Kenntnis der FMA von den Feststellungen des Wirtschaftsprüfers hergestellt wurde, entsprechend berücksichtigt. Sonstiger Erschwerungsgrund lag keiner vor. Weiters wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Unternehmen nicht mehr als Geschäftsführer tätig ist und außerdem das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat. Schließlich ist dem Hinweis des Beschwerdeführers, wonach seine Unbescholtenheit und sein ordentlicher Lebenswandel sowie, dass die ihm zur Last gelegte Tat in auffallendem Widerspruch mit seinem sonstigen Verhalten stehen würde, als Milderungsgründe zu berücksichtigen seien, zu entgegnen, dass nicht schon alleine die Unbescholtenheit, die hier ohnehin schon mildernd in Betracht gezogen wurde, den Milderungsgrund eines ordentlichen Lebenswandels begründet. Den Gesetzesmaterialien zu § 34 Z 2 StGB (ErläutRV 30 BlgNR
- GP 127) zufolge, der diesen „besonderen Milderungsgrund“ vorsieht, soll es zwar auf den auffälligen Widerspruch der Tat zum sonstigen Verhalten des Täters ankommen, doch dieser Milderungsgrund ist im Entwurf wesentlich enger gefasst als derjenige in seiner Vorgängerbestimmung. Die Unbescholtenheit allein stellt ihn nicht her. Denn das Strafgesetz soll das Vorliegen einer Vorstrafe nicht als den Normalfall zugrunde legen, von dem sich der unbescholtene Täter vorteilhaft abhebt (aaO, 127; vgl auch Wessely in Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg], Verwaltungsstrafgesetz², § 19 Rz 16 Pkt f.). Gegen die Annahme des Vorliegens dieses zusätzlichen Milderungsgrundes im hier vorliegenden Fall spricht aber vor allem der Umstand, dass der StGB-Gesetzgeber andere (Lebens-)Sachverhalte vor Augen gehabt hat als den im Vergleich zu diesen atypischen hier vorliegenden Rechtsfall, bei dem es im Wesentlichen um die Einhaltung von administrativen Ordnungsvorschriften geht. Schon aus diesem Grund kommt diesem Milderungsgrund im Verwaltungsstrafrecht generell nur eine untergeordnete Relevanz zu (vgl Wessely in Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg], Verwaltungsstrafgesetz², § 19 Rz 16).Schließlich ist dem Hinweis des Beschwerdeführers, wonach seine Unbescholtenheit und sein ordentlicher Lebenswandel sowie, dass die ihm zur Last gelegte Tat in auffallendem Widerspruch mit seinem sonstigen Verhalten stehen würde, als Milderungsgründe zu berücksichtigen seien, zu entgegnen, dass nicht schon alleine die Unbescholtenheit, die hier ohnehin schon mildernd in Betracht gezogen wurde, den Milderungsgrund eines ordentlichen Lebenswandels begründet. Den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 34, Ziffer 2, StGB (ErläutRV 30 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 127) zufolge, der diesen „besonderen Milderungsgrund“ vorsieht, soll es zwar auf den auffälligen Widerspruch der Tat zum sonstigen Verhalten des Täters ankommen, doch dieser Milderungsgrund ist im Entwurf wesentlich enger gefasst als derjenige in seiner Vorgängerbestimmung. Die Unbescholtenheit allein stellt ihn nicht her. Denn das Strafgesetz soll das Vorliegen einer Vorstrafe nicht als den Normalfall zugrunde legen, von dem sich der unbescholtene Täter vorteilhaft abhebt (aaO, 127; vergleiche auch Wessely in Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg], Verwaltungsstrafgesetz², Paragraph 19, Rz 16 Pkt f.). Gegen die Annahme des Vorliegens dieses zusätzlichen Milderungsgrundes im hier vorliegenden Fall spricht aber vor allem der Umstand, dass der StGB-Gesetzgeber andere (Lebens-)Sachverhalte vor Augen gehabt hat als den im Vergleich zu diesen atypischen hier vorliegenden Rechtsfall, bei dem es im Wesentlichen um die Einhaltung von administrativen Ordnungsvorschriften geht. Schon aus diesem Grund kommt diesem Milderungsgrund im Verwaltungsstrafrecht generell nur eine untergeordnete Relevanz zu vergleiche Wessely in Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg], Verwaltungsstrafgesetz², Paragraph 19, Rz 16). Nachdem der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinem Einkommen gemacht hat, wurde bei der Festsetzung der Strafhöhe von einem der Tätigkeit entsprechenden und somit überdurchschnittlichen Einkommen ausgegangen. Die konkret verhängte Geldstrafe, die sich in einem niederschwelligen Bereich befindet, erscheint daher zusammengefasst im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen von 60.000 Euro tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Aufgrund der hohen Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes, der Dauer des Verstoßes sowie des daher nicht bloß geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers war von einem Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 und Z 6, § 45 Abs 1 letzter Satz VStG (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG2, § 45 VStG Rz 3) bzw § 22 Abs 6 FMABG abzusehen.Aufgrund der hohen Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes, der Dauer des Verstoßes sowie des daher nicht bloß geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers war von einem Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 6,, Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG2, Paragraph 45, VStG Rz 3) bzw Paragraph 22, Absatz 6, FMABG abzusehen. 3.3.
- Zur Haftung der haftungspflichtigen Gesellschaft Die Haftung der S-GmbH ergibt sich direkt aus § 9 Abs 7 VStG.Die Haftung der S-GmbH ergibt sich direkt aus Paragraph 9, Absatz 7, VStG. 3.3.
- Zum Kostenabspruch Da das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt und der Beschwerde in keinem Punkt stattgegeben wurde, waren
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.Da das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt und der Beschwerde in keinem Punkt stattgegeben wurde, waren
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben. 3.3.8. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 44Abs 5 Vw
GVG abgesehen werden, da die Parteien ausdrücklich darauf verzichteten. Zudem wurden die Feststellungen der belangten Behörde nicht bestritten. Es stellten sich auch nicht Rechtsfragen, die zwingend auch mündlich zu erörtern gewesen wären. Aus diesen Gründen konnte daher auch von einer Verhandlung abgesehen werden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG abgesehen werden, da die Parteien ausdrücklich darauf verzichteten. Zudem wurden die Feststellungen der belangten Behörde nicht bestritten. Es stellten sich auch nicht Rechtsfragen, die zwingend auch mündlich zu erörtern gewesen wären. Aus diesen Gründen konnte daher auch von einer Verhandlung abgesehen werden. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.
- Zahlungsinformation Der Beschwerdeführer hat den Betrag von 1352 Euro (Geldstrafe iHv 1040 Euro und 104 Euro als Kosten des verwaltungsbehördlichen sowie 208 Euro als Kosten des Beschwerdeverfahrens) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird. 3.
- Zu Spruchpunkt B.)
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W172.2266787.1.00