← Österreich

{'item': 'W192 2166869-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlW192 2166869-2 Spruch, W192 2166869-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2023, Zl. 1104725304/223579167, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2023, Zl. 1104725304/223579167, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: Ihr Antrag vom 10.11.2022 auf Ausstellung eines Konventionspasses wird gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z. 3 FPG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: Ihr Antrag vom 10.11.2022 auf Ausstellung eines Konventionspasses wird gemäß Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2021, Zl. W133 2166869-1/15E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2021, Zl. W133 2166869-1/15E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2021 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1
  3. Fall, Abs. 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z.1
  4. und
  5. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2021 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. Fall, Absatz 3, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. und
  8. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.
  9. Am 10.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses für Asylberechtigte (§ 94 Abs. 1 FPG).1.
  10. Am 10.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses für Asylberechtigte (Paragraph 94, Absatz eins, FPG). 1.
  11. Mit Schreiben vom 28.02.2023 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm mitgeteilt, dass seitens der Behörde beabsichtigt sei, ihm die Ausstellung des Konventionspasses zu versagen. Aufgrund der erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass er den Konventionspass zur Begehung von Straftaten, insbesondere zur Begehung von Vergehen nach dem SMG verwenden würde. Dem Beschwerdeführer wurde unter einem eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. 1.
  12. Mit Stellungnahme vom 15.03.2023 brachte Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass es sich bei der erfolgten Verurteilung um eine einmalige Verurteilung handle und seitens des zuständigen Gerichtes auch nur eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt worden sei. Er habe nicht vor, das Dokument für die Begehung der in § 92 Abs. 1 FPG normierten Straftaten zu missbrauchen. Allein der Umstand, dass er nach dem SMG verurteilt worden sei, könne nicht als Indiz für die Annahme gewertet werden, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Konventionspass dazu verwenden werde, um strafbare Handlungen damit zu begehen.1.
  13. Mit Stellungnahme vom 15.03.2023 brachte Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass es sich bei der erfolgten Verurteilung um eine einmalige Verurteilung handle und seitens des zuständigen Gerichtes auch nur eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt worden sei. Er habe nicht vor, das Dokument für die Begehung der in Paragraph 92, Absatz eins, FPG normierten Straftaten zu missbrauchen. Allein der Umstand, dass er nach dem SMG verurteilt worden sei, könne nicht als Indiz für die Annahme gewertet werden, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Konventionspass dazu verwenden werde, um strafbare Handlungen damit zu begehen.
  14. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer der Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses gemäß § 95 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG versagt.
  15. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer der Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses gemäß Paragraph 95, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen vom 13.12.2021 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1
  16. Fall, Abs. 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z.1
  17. und
  18. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden wäre. Bereits aufgrund dieser erfolgten rechtskräftigen Verurteilung seien die Voraussetzungen gemäß § 92 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z. 3 FPG jedenfalls erfüllt. Es liege somit ein Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 FPG vor.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen vom 13.12.2021 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  19. Fall, Absatz 3, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  20. und
  21. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden wäre. Bereits aufgrund dieser erfolgten rechtskräftigen Verurteilung seien die Voraussetzungen gemäß Paragraph 92, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG jedenfalls erfüllt. Es liege somit ein Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, FPG vor.
  22. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin eine fehlerhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Begründend wurde geltend gemacht, dass die im Spruch gestützte rechtlich Regelung falsch wäre und es richtigerweise § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z. 3 FPG heißen müsste. Im gegenständlichen Fall könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tatbegehung nach dem SMG einen Versagungsgrund für die Ausstellung eines Konventionspasses darstelle. Die Anschuldigung, er werde erneut Suchtmittel besitzen und später den Konventionspass dazu benützen, um gegen das SMG zu verstoßen, sei aus der Luft gegriffen. Im gegenständlichen Fall sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht vollständig erhoben worden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  23. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin eine fehlerhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Begründend wurde geltend gemacht, dass die im Spruch gestützte rechtlich Regelung falsch wäre und es richtigerweise Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG heißen müsste. Im gegenständlichen Fall könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tatbegehung nach dem SMG einen Versagungsgrund für die Ausstellung eines Konventionspasses darstelle. Die Anschuldigung, er werde erneut Suchtmittel besitzen und später den Konventionspass dazu benützen, um gegen das SMG zu verstoßen, sei aus der Luft gegriffen. Im gegenständlichen Fall sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht vollständig erhoben worden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2021 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1
  25. Fall, Abs. 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z.1
  26. und
  27. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2021 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  28. Fall, Absatz 3, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  29. und
  30. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Strafurteil wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, im Bundesgebiet gewerbsmäßig (zu I./, III. und IV.) vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen,(zu römisch eins./, römisch drei. und römisch vier.) vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, (zu II.) erworben und besessen zu haben und zwar(zu römisch zwei.) erworben und besessen zu haben und zwar I./ einer Vertrauensperson der Polizei 10,4 Gramm Rohopium (enthaltend Morphin) zum Preis von € 250,00;römisch eins./ einer Vertrauensperson der Polizei 10,4 Gramm Rohopium (enthaltend Morphin) zum Preis von € 250,00; II./ zu nicht genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen 03.02.2021 und 27.06.2021 zumindest weitere 9,6 Gramm Rohopium (enthaltend Morphin) erworben und besessen,römisch zwei./ zu nicht genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen 03.02.2021 und 27.06.2021 zumindest weitere 9,6 Gramm Rohopium (enthaltend Morphin) erworben und besessen, III./ zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen Herbst 2019 und Mai 2021 einem anderen in zahlreichen Angriffen zumindest 200 Gramm Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA) zum Dekagrammpreis von zumindest € 80,00;römisch drei./ zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen Herbst 2019 und Mai 2021 einem anderen in zahlreichen Angriffen zumindest 200 Gramm Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA) zum Dekagrammpreis von zumindest € 80,00; IV./ zu nicht genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen Ende des Jahres 2019 und 21.10.2021 einem anderen zwischen Ende des Jahres 2019 und 21.10.2021 einem anderen zumindest 547 Gramm Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA) unentgeltlich und dadurch zum Teil als zumindest zwei Jahre älterer Volljähriger einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht. römisch vier./ zu nicht genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen Ende des Jahres 2019 und 21.10.2021 einem anderen zwischen Ende des Jahres 2019 und 21.10.2021 einem anderen zumindest 547 Gramm Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA) unentgeltlich und dadurch zum Teil als zumindest zwei Jahre älterer Volljähriger einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionspasses abgewiesen.
  31. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Akten des BFA und die Akten des BVwG. Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers stützen sich auf einen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie das im Verwaltungsakt einliegende Strafurteil des zuständigen Strafgerichtes.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
  33. § 94 FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt: 3.
  34. Paragraph 94, FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt: "Konventionsreisepässe § 94.

(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt." Die Bestimmung des § 92 FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß § 94 Abs. 5 leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß Paragraph 94, Absatz 5, leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut: „Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992." Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). 3.1.
  3. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. 3.1.
  4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. 3.1.
  5. Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die begehrte Ausstellung eines Konventionspasses zu Recht versagt hat: Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2021 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1
  6. Fall, Abs. 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z.1
  7. und
  8. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2021 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  9. Fall, Absatz 3, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  10. und
  11. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614).Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es sich lediglich um eine einmalige Verurteilung handle und gegen den Beschwerdeführer zudem nur eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt worden sei, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sowohl der lange Zeitraum vom Herbst 2019 bis Herbst 2021, in denen der Beschwerdeführer Tathandlungen der entgeltlichen und auch unentgeltlichen Weitergabe von Suchtmitteln gesetzt hat als auch die dabei umgesetzten beträchtlichen Suchtmittelmengen zeigen, dass von einer hohen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden muss. Zum anderen reicht der seit der Begehung der der Verurteilung zu Grunde liegenden, zuletzt im Oktober 2021 begangenen Straftaten verstrichene Zeitraum (weniger als zwei Jahre) nicht aus, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es sich lediglich um eine einmalige Verurteilung handle und gegen den Beschwerdeführer zudem nur eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt worden sei, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sowohl der lange Zeitraum vom Herbst 2019 bis Herbst 2021, in denen der Beschwerdeführer Tathandlungen der entgeltlichen und auch unentgeltlichen Weitergabe von Suchtmitteln gesetzt hat als auch die dabei umgesetzten beträchtlichen Suchtmittelmengen zeigen, dass von einer hohen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden muss. Zum anderen reicht der seit der Begehung der der Verurteilung zu Grunde liegenden, zuletzt im Oktober 2021 begangenen Straftaten verstrichene Zeitraum (weniger als zwei Jahre) nicht aus, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht als rechtswidrig erkennen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht als rechtswidrig erkennen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, zu bejahen. Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, zu bejahen. Im gegenständliche Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor und es war daher die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass sich die Versagung des Antrages auf § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG stützt.Im gegenständliche Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor und es war daher die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass sich die Versagung des Antrages auf Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stützt. 3.
  12. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Gegenständlich steht die dem Sachverhalt zugrundeliegende strafgerichtliche Verurteilung durch das zuständige Landesgericht für Strafsachen fest. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W192.2166869.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.