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§ 4§ 6Art. 24Art. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlW194 2266915-1 Spruch, W194 2266915-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
stehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeiten „Bezug von Leistungen
pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ und „Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an. Sie gab an, dass keine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen an: einen ärztlichen Befundbericht und eine Kopie des Behindertenpasses der Beschwerdeführerin. Im verfahrenseinleitenden Antrag gab die Beschwerdeführerin die Strom-Zählpunktnummer nicht korrekt bekannt. Sie legte dem verfahrenseinleitenden Antrag auch keine „geeignete[n] Unterlagen“ zur „Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte“ bei. 2. Am 23.06.2022 richtete die belangte Behörde unter dem Titel „KOSTENBEFREIUNG ERNEUERBAREN-FÖRDERPAUSCHALE/ERNEUERBAREN-FÖRDERBEITRAG an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag […] auf Kostenbefreiung von der Entrichtung ● der Erneuerbaren-Förderpauschale (§§ 73, 74 EAG 2021 i.d.g.F.) und des Erneuerbaren-Förderungsbeitrags (§ 75 EAG 2021 i.d.g.F.) der Erneuerbaren-Förderpauschale (Paragraphen 73, 74, EAG 2021 i.d.g.F.) und des Erneuerbaren-Förderungsbeitrags (Paragraph 75, EAG 2021 i.d.g.F.) (in der Folge kurz: EAG-Kostenbefreiung) Folgendes fehlte Ihrem Antrag: Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: ● Beilagen zur Verifizierung der Zählpunktnummer Dem Antrag ist folgendes beizulegen: Eine Kopie der Energie-Rechnung ODER eine Kopie des jeweiligen Netzzugangsvertrages ODER eine Bestätigung Ihres jeweiligen Energie-Netzbetreibers, aus der die Zählpunktnummer hervorgeht. ● Korrekte Zählpunktnummer Sie finden die korrekte Zählpunktnummer auf Ihrer Energie-Rechnung ODER auf dem jeweiligen Energie-Netzzugangsvertrag. Sie können diese auch direkt bei Ihrem Energie-Netzbetreiber erfragen. […] Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens
zureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
- Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag eingehend geprüft und festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die „EAG-Kostenbefreiung nicht erfüllt werden“. Die Beschwerdeführerin zähle nicht „zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß § 3 Abs. 5 RGG i.V.m §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz [Fernmeldegebührenordnung])“.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag eingehend geprüft und festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die „EAG-Kostenbefreiung nicht erfüllt werden“. Die Beschwerdeführerin zähle nicht „zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz [Fernmeldegebührenordnung])“.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin alleine im Haushalt lebe und selbst ihre Kosten trage. Sie beziehe Pflegegeld XXXX . Die Beschwerdeführerin habe von der belangten Behörde kein Schreiben erhalten, mit welchem sie aufgefordert worden sei, offene Fragen zu beantworten.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin alleine im Haushalt lebe und selbst ihre Kosten trage. Sie beziehe Pflegegeld römisch 40 . Die Beschwerdeführerin habe von der belangten Behörde kein Schreiben erhalten, mit welchem sie aufgefordert worden sei, offene Fragen zu beantworten. Der Beschwerde beigelegt war die bereits vorgelegte Kopie eines Behindertenpasses und eine Verständigung über die Leistungshöhe der PVA.
- Mit hg. am 10.02.2023 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführerin zwischenzeitig eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum 31.05.2027 zuerkannt worden seien.
- Mit Schreiben vom 17.04.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Stromjahresabrechnung betreffend das Jahr 2021/22 inklusive Stromzählpunktnummer und hielt ergänzend fest, dass Vertragspartner des Stromvertrages ihr Sohn XXXX sei, dieser seinen Hauptwohnsitz an der Adresse in XXXX , habe und sich nur ein Stromzähler im Haus in XXXX , befinde. Die Kosten würden „
Q2 aufgeteilt“ werden.7. Mit Schreiben vom 17.04.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Stromjahresabrechnung betreffend das Jahr 2021/22 inklusive Stromzählpunktnummer und hielt ergänzend fest, dass Vertragspartner des Stromvertrages ihr Sohn römisch 40 sei, dieser seinen Hauptwohnsitz an der Adresse in römisch 40 , habe und sich nur ein Stromzähler im Haus in römisch 40 , befinde. Die Kosten würden „
Q2 aufgeteilt“ werden.
- Mit Schreiben vom 12.05.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit, dass es im Beschwerdefall vorläufig davon ausgehe, dass der Umstand, dass der gegenständliche Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag nicht auf die Beschwerdeführerin (sondern auf den mit der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn) laute, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom gemäß § 72 Abs. 1 EAG und § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung nicht grundsätzlich entgegenstehe, im vorliegenden Fall ab Juni 2022 eine Richtsatzunterschreitung vorliege und der Beschwerdeführerin somit von Juni 2022 bis Dezember 2025 eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom zu gewähren sei. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Verständigung über die Leistungshöhe der PVA aus Jänner 2023 und die Einkommensteuerbescheide 2021 und/oder 2022 vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 12.05.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit, dass es im Beschwerdefall vorläufig davon ausgehe, dass der Umstand, dass der gegenständliche Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag nicht auf die Beschwerdeführerin (sondern auf den mit der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn) laute, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, EAG-Befreiungsverordnung nicht grundsätzlich entgegenstehe, im vorliegenden Fall ab Juni 2022 eine Richtsatzunterschreitung vorliege und der Beschwerdeführerin somit von Juni 2022 bis Dezember 2025 eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom zu gewähren sei. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Verständigung über die Leistungshöhe der PVA aus Jänner 2023 und die Einkommensteuerbescheide 2021 und/oder 2022 vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 19.05.2023 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass den Erläuterungen zur EAG-Befreiungsversordnung zufolge bei der Befreiung auf den Haushalt abgestellt werde. Da die Befreiung an den Hauptwohnsitz anknüpfe und alle gemeinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebenden Personen umfasse, sei es unerheblich, ob die Befreiung
dem RGG jener Person gewährt worden sei, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen habe oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Die Anspruchsberechtigung für die EAG-Kostenbefreiung gelte für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser gemäß § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnung am gegenständlichen Standort ebenfalls seinen Hauptwohnsitz haben müsse.9. Mit Schreiben vom 19.05.2023 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass den Erläuterungen zur EAG-Befreiungsversordnung zufolge bei der Befreiung auf den Haushalt abgestellt werde. Da die Befreiung an den Hauptwohnsitz anknüpfe und alle gemeinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebenden Personen umfasse, sei es unerheblich, ob die Befreiung
dem RGG jener Person gewährt worden sei, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen habe oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Die Anspruchsberechtigung für die EAG-Kostenbefreiung gelte für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser gemäß Paragraph 49, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung am gegenständlichen Standort ebenfalls seinen Hauptwohnsitz haben müsse.
- Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde weitere Unterlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 18.05.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom. Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt jeweils bis zum 31.05.2027 zuerkannt. Die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort an der Adresse in XXXX , ihren Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben der Beschwerdeführerin kein weiteres Haushaltsmitglied.Die im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort an der Adresse in römisch 40 , ihren Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben der Beschwerdeführerin kein weiteres Haushaltsmitglied. Der sich für den Haushalt der Beschwerdeführerin in Betrieb befindliche Stromzähler befindet sich im Haus in XXXX . Die diesem Stromzähler zugewiesene Stromzählpunktnummer lautet: XXXX .Der sich für den Haushalt der Beschwerdeführerin in Betrieb befindliche Stromzähler befindet sich im Haus in römisch 40 . Die diesem Stromzähler zugewiesene Stromzählpunktnummer lautet: römisch 40 . Der Vertragspartner des Stromvertrages ist der Sohn der Beschwerdeführerin, der seinen Hauptwohnsitz an der Adresse in XXXX , hat; die Lieferadresse laut vorgelegter „Strom – Jahresabrechnung 2021/22“ lautet auf XXXX . Für den Stromverbrauch des Haushaltes der Beschwerdeführerin und jenen ihres Sohnes ist beiden derselbe sich in XXXX , befindliche Stromzähler zugewiesen.Der Vertragspartner des Stromvertrages ist der Sohn der Beschwerdeführerin, der seinen Hauptwohnsitz an der Adresse in römisch 40 , hat; die Lieferadresse laut vorgelegter „Strom – Jahresabrechnung 2021/22“ lautet auf römisch 40 . Für den Stromverbrauch des Haushaltes der Beschwerdeführerin und jenen ihres Sohnes ist beiden derselbe sich in römisch 40 , befindliche Stromzähler zugewiesen. Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2022 eine monatliche Pension in der Höhe von XXXX Euro und bezieht seit Jänner 2023 eine monatliche Pension in der Höhe von XXXX Euro.Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2022 eine monatliche Pension in der Höhe von römisch 40 Euro und bezieht seit Jänner 2023 eine monatliche Pension in der Höhe von römisch 40 Euro. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse in den Jahren 2022 bzw. 2023 ein Rechtsverhältnis
dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter römisch eins. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar einen Einkommensteuerbescheid 2021 in Vorlage brachte, in diesem jedoch keine Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen erfolgte. Hinsichtlich der nicht erfolgten Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen betreffend das Jahr 2022 ist festzuhalten, dass bezüglich des Jahres 2022 kein Einkommensteuerbescheid, sondern lediglich eine Zusammenfassung der Einbringung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 und eine „Bestätigung über die Betreuung durch die Gesundheits- und Sozialen Dienste“ in Vorlage gebracht wurden, weshalb bereits deshalb nicht von einer Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen durch die Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Auch wurde – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – kein
weis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung in Vorlage gebracht. Soweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse in den Jahren 2022 und 2023 ein Rechtsverhältnis
dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht, muss festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
weise bezüglich eines bestehenden Rechtsverhältnisses
dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen in Vorlage brachte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.1.
- §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.
- Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG): „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren
Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],
(5)Von den Gebühren
Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren, Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben
§ 4Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben
Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
- §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):3.1.
- Paragraphen 47 f, f, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO): „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen
dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen
dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,; 3. Bezieher von Leistungen
pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5. Bezieher von Beihilfen
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6. Bezieher von Beihilfen
dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) […] § 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller
zuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller
zuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren
weis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der
weis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der
weis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen
weise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen
weise anzuschließen. […]“ 3.1.
- §§ 72, 73, 74 und 75 Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) in der Fassung BGBl. I Nr. 233/2022:3.1.
- Paragraphen 72, 73, 74 und 75 Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 233/2022: „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72,
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
- das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
- die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der
Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die
Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der
Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
- die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
- die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung
dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß; 5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung
dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS Gebühren Info Service GmbH; 6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der GIS Gebühren Info Service GmbH zu gewährleisten. […]
(5)Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.
(5)Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Absatz eins, erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen. […] Erneuerbaren-Förderpauschale § 73.
(1)Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2024 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den §§ 23b bis 23d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke.Paragraph 73,
(1)Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2024 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den Paragraphen 23 b bis 23 d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke. […] Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale § 74.
(1)Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Erneuerbaren-Förderpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen
trägliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Erneuerbaren-Förderpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.Paragraph 74,
(1)Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Erneuerbaren-Förderpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen
trägliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Erneuerbaren-Förderpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2)Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.
(3)Bei Nichtbezahlung der Erneuerbaren-Förderpauschale durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung der Erneuerbaren-Förderpauschale zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(4)Wurde die Erneuerbaren-Förderpauschale für die Kalenderjahre 2022 oder 2023 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist diese von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist die für die Kalenderjahre 2022 oder 2023 bereits bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale rückzuerstatten.“ Erneuerbaren-Förderbeitrag § 75.
(1)Zur Abdeckung der für Förderungen
dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der für Förderungen
dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel, abzüglich der durch die Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel, ist von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Erneuerbaren-Förderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags ausgenommen sind Pumpspeicherkraftwerke.Paragraph 75,
(1)Zur Abdeckung der für Förderungen
dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der für Förderungen
dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel, abzüglich der durch die Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel, ist von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Erneuerbaren-Förderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags ausgenommen sind Pumpspeicherkraftwerke. […]
(4)Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. […]“ 3.1.
- §§ 1, 2, 3, 4 und 5 der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung):3.1.
- Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 5 der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung): „Regelungsgegenstand § 1.
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durchParagraph eins,
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß Paragraph 72 a, EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch 1. die Erneuerbaren-Förderpauschale, 2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und […] entstehen.
(2)Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über
- das zur Feststellung der Befreiung und Kostendeckelung einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
- […]
- die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie Regelungen über eine diesbezügliche Informationspflicht der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS);
- die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung oder Kostendeckelung
dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß; […] Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte § 2.
(1)Folgende Netzbetreiber dürfen
erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß § 1 verrechnen:Paragraph 2,
(1)Folgende Netzbetreiber dürfen
erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß Paragraph eins, verrechnen: […] Deckelung für Haushalte § 3.
(1)Stromnetzbetreiber dürfen
erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des § 72a EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 verrechnen,Paragraph 3,
(1)Stromnetzbetreiber dürfen
erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des Paragraph 72 a, EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verrechnen, […] Antragstellung und
weis der Genehmigungsvoraussetzungen § 4.
(1)Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4,
(1)Die Befreiung gemäß Paragraph 2, oder die Deckelung gemäß Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt
zuweisen:
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 3 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
(3)Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4)Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen. Bereitstellung von Informationen und Antragsformularen § 5.
(1)Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß § 2 und der Deckelung gemäß § 3 sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der GIS auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung
dem EAG einerseits und anderen, von der GIS administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden.Paragraph 5,
(1)Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß Paragraph 2 und der Deckelung gemäß Paragraph 3, sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der GIS auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung
dem EAG einerseits und anderen, von der GIS administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden. […]“ 3.
- Gemäß § 72 Abs. 1 und 2 EAG sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ua. die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten; für das Verfahren gelten die §§ 47 bis 50 Fernmeldegebührenordnung (FGO) sinngemäß.3.
- Gemäß Paragraph 72, Absatz eins und 2 EAG sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ua. die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten; für das Verfahren gelten die Paragraphen 47 bis 50 Fernmeldegebührenordnung (FGO) sinngemäß. 3.
- Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.
- Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatlich)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatlich) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich) 2022 2023 2022 2023 1 Person 1.030,49 Euro 1.110,26 Euro 1.154,15 Euro 1.243,49 Euro 2 Personen 1.625,71 Euro 1.751,56 Euro 1.820,80 Euro 1.961,75 Euro jede weitere 159,00 Euro 171,31 Euro 178,08 Euro 191,87 Euro 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag eingehend geprüft und festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die „EAG-Kostenbefreiung nicht erfüllt werden“. Die Beschwerdeführerin zähle nicht „zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß § 3 Abs. 5 RGG i.V.m §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz [Fernmeldegebührenordnung])“.3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag eingehend geprüft und festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die „EAG-Kostenbefreiung nicht erfüllt werden“. Die Beschwerdeführerin zähle nicht „zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz [Fernmeldegebührenordnung])“. 3.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin alleine im Haushalt lebe und sie Pflegegeld XXXX beziehe.3.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin alleine im Haushalt lebe und sie Pflegegeld römisch 40 beziehe. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen berechtigt: 3.
- Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführerin derselbe Stromzähler und damit derselbe Zählpunkt zugeordnet wie ihrem Sohn, jedoch liegen im gegenständlichen Fall zwei getrennte Haushalte vor, und zwar jener der Beschwerdeführerin und jener ihres Sohnes. Der für diesen Strombezug geschlossene Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag lautet nicht auf die Beschwerdeführerin (sondern auf ihren Sohn). 3.6.
- Strittig ist nunmehr, ob der Umstand, dass der für den Strombezug der Beschwerdeführerin geschlossene Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag nicht auf die Beschwerdeführerin und/oder eine mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Person lautet, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom gemäß § 72 Abs. 1 EAG und § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung entgegensteht oder nicht.3.6.
- Strittig ist nunmehr, ob der Umstand, dass der für den Strombezug der Beschwerdeführerin geschlossene Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag nicht auf die Beschwerdeführerin und/oder eine mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Person lautet, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, EAG-Befreiungsverordnung entgegensteht oder nicht. In ihrer Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht bringt die belangte Behörde diesbezüglich zusammengefasst vor, dass den Erläuterungen zur EAG-Befreiungsversordnung zufolge bei der Befreiung auf den Haushalt abgestellt werde. Da die Befreiung an den Hauptwohnsitz anknüpfe und alle gemeinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebenden Personen umfasse, sei es daher unerheblich, ob die Befreiung
dem RGG jener Person gewährt worden sei, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen habe oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Die Anspruchsberechtigung für die EAG-Kostenbefreiung gelte für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser gemäß § 49 Z 1 FGO ebenfalls seinen Hauptwohnsitz am verfahrensgegenständlichen Standort haben müsse.In ihrer Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht bringt die belangte Behörde diesbezüglich zusammengefasst vor, dass den Erläuterungen zur EAG-Befreiungsversordnung zufolge bei der Befreiung auf den Haushalt abgestellt werde. Da die Befreiung an den Hauptwohnsitz anknüpfe und alle gemeinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebenden Personen umfasse, sei es daher unerheblich, ob die Befreiung
dem RGG jener Person gewährt worden sei, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen habe oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Die Anspruchsberechtigung für die EAG-Kostenbefreiung gelte für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser gemäß Paragraph 49, Ziffer eins, FGO ebenfalls seinen Hauptwohnsitz am verfahrensgegenständlichen Standort haben müsse. 3.6.
- Die „Erläuterungen zur EAG-Befreiungsverordnung“ des Vorstandes der E-Control betreffend § 2 EAG-Befreiungsverordnung lauten wie folgt:3.6.
- Die „Erläuterungen zur EAG-Befreiungsverordnung“ des Vorstandes der E-Control betreffend Paragraph 2, EAG-Befreiungsverordnung lauten wie folgt: „Zu § 2 (Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte)„Zu Paragraph 2, (Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte) Diese Bestimmung entspricht den neuen gesetzlichen Vorgaben des § 72 Abs. 1 EAG, dessen Regelungen dem Anliegen dienen, eine vereinfachte und konsumentenfreundlichere Abwicklung der Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zu ermöglichen und dadurch einen größeren Personenkreis zu erfassen. Neu hinzu kommt weiters die Befreiung vom Grüngas-Förderbeitrag. Der anspruchsberechtigte Personenkreis wurde vom Gesetzgeber von jenem gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz auf jenen gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, idgF, umgestellt, weil es
dem RGG mehr von der Rundfunkgebühr befreite Personen gibt als Personen, die einen Zuschuss
dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz erhalten. Zusätzlich wird bei der Befreiung nicht mehr auf die Person, sondern auf den Haushalt abgestellt. Da die Befreiung an den Hauptwohnsitz anknüpft und alle gemeinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebende Personen umfasst, ist es daher unerheblich, ob die Befreiung
dem RGG jener Person gewährt wurde, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Demgemäß haben Haushalte, in welchen u.a. Bezieher von Leistungen
pensionsrechtlichen Bestimmungen,
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
dem Studienförderungsgesetz und Bezieher von Leistungen aus der Sozialhilfe, hauptwohnsitzgemeldet sind, (wobei es gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970, idgF, auch weiter Personenkreise in Haushalten gibt, die befreit sein können) Anspruch auf Befreiung. Die Befreiung gilt gemäß § 48 Fernmeldegebührenordnung nur, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als zwölf Prozent übersteigt. Die Anspruchsberechtigung für die Befreiung von Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag und Grüngas-Förderbeitrag gilt für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser gemäß § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ebenfalls seinen Hauptwohnsitz haben muss. Der Zählpunkt am Haushalt wiederum ist als kategorisierter Haushaltszählpunkt gemäß Netzbenutzerkategorien-Verordnung, BGBl. II Nr. 402/2017, idgF, definiert.“Diese Bestimmung entspricht den neuen gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 72, Absatz eins, EAG, dessen Regelungen dem Anliegen dienen, eine vereinfachte und konsumentenfreundlichere Abwicklung der Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zu ermöglichen und dadurch einen größeren Personenkreis zu erfassen. Neu hinzu kommt weiters die Befreiung vom Grüngas-Förderbeitrag. Der anspruchsberechtigte Personenkreis wurde vom Gesetzgeber von jenem gemäß Paragraph 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz auf jenen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, idgF, umgestellt, weil es
dem RGG mehr von der Rundfunkgebühr befreite Personen gibt als Personen, die einen Zuschuss
dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz erhalten. Zusätzlich wird bei der Befreiung nicht mehr auf die Person, sondern auf den Haushalt abgestellt. Da die Befreiung an den Hauptwohnsitz anknüpft und alle gemeinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebende Personen umfasst, ist es daher unerheblich, ob die Befreiung
dem RGG jener Person gewährt wurde, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Demgemäß haben Haushalte, in welchen u.a. Bezieher von Leistungen
pensionsrechtlichen Bestimmungen,
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
dem Studienförderungsgesetz und Bezieher von Leistungen aus der Sozialhilfe, hauptwohnsitzgemeldet sind, (wobei es gemäß Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, idgF, auch weiter Personenkreise in Haushalten gibt, die befreit sein können) Anspruch auf Befreiung. Die Befreiung gilt gemäß Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung nur, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als zwölf Prozent übersteigt. Die Anspruchsberechtigung für die Befreiung von Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag und Grüngas-Förderbeitrag gilt für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser gemäß Paragraph 49, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung ebenfalls seinen Hauptwohnsitz haben muss. Der Zählpunkt am Haushalt wiederum ist als kategorisierter Haushaltszählpunkt gemäß Netzbenutzerkategorien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2017,, idgF, definiert.“ 3.6.3. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Auslegung gesetzlicher Bestimmungen Folgendes aus (vgl. VwGH 23.02.2001, 98/06/0240):3.6.3. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Auslegung gesetzlicher Bestimmungen Folgendes aus vergleiche VwGH 23.02.2001, 98/06/0240): „Auch im öffentlichen Recht ist aber bei einer Interpretation
jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind.
§ 6
ABGB darf Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Diese Bestimmung verweist somit zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck
dem allgemeinen Sprachgebrauch oder
dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. […] Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter ‚korrigierender Auslegungsmethoden‘.„Auch im öffentlichen Recht ist aber bei einer Interpretation
jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind.
Paragraph 6, ABGB darf Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Diese Bestimmung verweist somit zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck
dem allgemeinen Sprachgebrauch oder
dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. […] Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter ‚korrigierender Auslegungsmethoden‘. […] Ergeben sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte, bleibt also der Wortlaut des Gesetzes unklar, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Die in Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Absicht des historischen Gesetzgebers ist aber weder das einzige noch das wichtigste Mittel der Gesetzesauslegung. Stehen die Materialien in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, sind sie für die Auslegung bedeutungslos (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 1990, Zl. 89/17/0110, mit weiteren
weisen, und vom
- Dezember 1990, Zl. 90/17/0344, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 5153/1965). Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Auffassung zum Ausdruck, dass der Wortlaut des promulgierten Gesetzes mit seiner Systematik und seinem Zusammenhange mit anderen Gesetzen steht jedenfalls über der Meinung der Gesetzesredaktoren. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1960, Zl. 370/59, Slg. Nr. 5362/A, und vom
- Februar 1954, Zl. 986/53, Slg. Nr. 3330/A).“Ergeben sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte, bleibt also der Wortlaut des Gesetzes unklar, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Die in Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Absicht des historischen Gesetzgebers ist aber weder das einzige noch das wichtigste Mittel der Gesetzesauslegung. Stehen die Materialien in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, sind sie für die Auslegung bedeutungslos vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Juli 1990, Zl. 89/17/0110, mit weiteren
weisen, und vom
- Dezember 1990, Zl. 90/17/0344, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 5153 aus 1965,). Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Auffassung zum Ausdruck, dass der Wortlaut des promulgierten Gesetzes mit seiner Systematik und seinem Zusammenhange mit anderen Gesetzen steht jedenfalls über der Meinung der Gesetzesredaktoren. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen vergleiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1960, Zl. 370/59, Slg. Nr. 5362/A, und vom
- Februar 1954, Zl. 986/53, Slg. Nr. 3330/A).“ Erläuterungen zur Regierungsvorlage kommt keine normative Bedeutung zu, hat doch der Gesetzgeber keinen wie immer gearteten Einfluss auf deren Inhalt. Daran ändert nichts, dass solche Erläuterungen im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten können (vgl. VwGH 23.09.2010, 2010/15/0112).Erläuterungen zur Regierungsvorlage kommt keine normative Bedeutung zu, hat doch der Gesetzgeber keinen wie immer gearteten Einfluss auf deren Inhalt. Daran ändert nichts, dass solche Erläuterungen im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten können vergleiche VwGH 23.09.2010, 2010/15/0112). Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Auslegung eines Gesetztes mithilfe eines Ministerialentwurfs Folgendes aus (vgl. VwGH 27.02.2014, 2011/15/0199):Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Auslegung eines Gesetztes mithilfe eines Ministerialentwurfs Folgendes aus vergleiche VwGH 27.02.2014, 2011/15/0199): „Das Finanzamt übersieht mit seinem Vorbringen, dass es
österreichischem Verfassungsrecht nicht der Exekutive obliegt, Gesetze im formellen Sinn zu erlassen.
Art. 24
B-VG wird die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt. Im Schoß der Exekutive gepflogene Überlegungen können nicht der Legislative zugerechnet werden. Das Finanzamt übersieht mit seinem Vorbringen, dass es
österreichischem Verfassungsrecht nicht der Exekutive obliegt, Gesetze im formellen Sinn zu erlassen.
Artikel 24
B-VG wird die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt. Im Schoß der Exekutive gepflogene Überlegungen können nicht der Legislative zugerechnet werden.„Das Finanzamt übersieht mit seinem Vorbringen, dass es
österreichischem Verfassungsrecht nicht der Exekutive obliegt, Gesetze im formellen Sinn zu erlassen.
Artikel 24
, B-VG wird die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt. Im Schoß der Exekutive gepflogene Überlegungen können nicht der Legislative zugerechnet werden. Das Finanzamt übersieht mit seinem Vorbringen, dass es
österreichischem Verfassungsrecht nicht der Exekutive obliegt, Gesetze im formellen Sinn zu erlassen.
Artikel 24
B-VG wird die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt. Im Schoß der Exekutive gepflogene Überlegungen können nicht der Legislative zugerechnet werden. Für die Erläuterungen in einer Regierungsvorlage gilt freilich Besonderes: Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG gelangen Gesetzesvorschläge an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung. Soweit die Erläuterungen einer Regierungsvorlage, die zu einem Gesetzesbeschluss des Gesetzgebers geführt hat, Darlegungen zur inhaltlichen Bedeutung der von der Regierung vorgeschlagenen verba legalia enthalten, können diese Darlegungen insofern der Interpretation des Gesetzestextes dienen, als sich (regelmäßig) aus dem Umständen ergibt, dass der Gesetzgeber von diesem Verständnis des von ihm beschlossenen Gesetzestextes ausgegangen ist. Demgegenüber sind vor bzw. außerhalb der Regierungsvorlage iSd Art. 41 Abs. 1 B-VG angestellte Überlegungen der Exekutive in der Regel nicht geeignet, den Inhalt des von Nationalrat und Bundesrat herbeigeführten Gesetzesbeschlusses auszuloten. In Bezug auf den Ministerialentwurf eines Gesetzes kommt dem Parlament verfassungsrechtlich nicht mehr als Beobachterstatus zu.“Für die Erläuterungen in einer Regierungsvorlage gilt freilich Besonderes: Gemäß Artikel 41, Absatz eins, B-VG gelangen Gesetzesvorschläge an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung. Soweit die Erläuterungen einer Regierungsvorlage, die zu einem Gesetzesbeschluss des Gesetzgebers geführt hat, Darlegungen zur inhaltlichen Bedeutung der von der Regierung vorgeschlagenen verba legalia enthalten, können diese Darlegungen insofern der Interpretation des Gesetzestextes dienen, als sich (regelmäßig) aus dem Umständen ergibt, dass der Gesetzgeber von diesem Verständnis des von ihm beschlossenen Gesetzestextes ausgegangen ist. Demgegenüber sind vor bzw. außerhalb der Regierungsvorlage iSd Artikel 41, Absatz eins, B-VG angestellte Überlegungen der Exekutive in der Regel nicht geeignet, den Inhalt des von Nationalrat und Bundesrat herbeigeführten Gesetzesbeschlusses auszuloten. In Bezug auf den Ministerialentwurf eines Gesetzes kommt dem Parlament verfassungsrechtlich nicht mehr als Beobachterstatus zu.“ 3.6.
- Im vorliegenden Fall ordnen weder § 72 EAG noch § 2 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom als Voraussetzung ausdrücklich an, dass der Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag auf eine Person, die am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz hat, ausgestellt sein muss.3.6.
- Im vorliegenden Fall ordnen weder Paragraph 72, EAG noch Paragraph 2, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom als Voraussetzung ausdrücklich an, dass der Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag auf eine Person, die am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz hat, ausgestellt sein muss. So stellt § 72 Abs. 1 EAG darauf ab, dass für „einen Hauptwohnsitz einer Person“, die im Sinne des § 3 Abs. 5 RGG anspruchsberechtigt ist, die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten sind, dh es ist in dieser Hinsicht erforderlich, dass die gemäß § 3 Abs. 5 RGG anspruchsberechtigte Person am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz haben muss (das Vorliegen des Erfordernisses der Ausstellung des entsprechenden Vertrages auf ihren Namen kann vom Bundesverwaltungsgericht im Gesetzeswortlaut nicht erkannt werden).So stellt Paragraph 72, Absatz eins, EAG darauf ab, dass für „einen Hauptwohnsitz einer Person“, die im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, RGG anspruchsberechtigt ist, die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten sind, dh es ist in dieser Hinsicht erforderlich, dass die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG anspruchsberechtigte Person am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz haben muss (das Vorliegen des Erfordernisses der Ausstellung des entsprechenden Vertrages auf ihren Namen kann vom Bundesverwaltungsgericht im Gesetzeswortlaut nicht erkannt werden). Auch aus § 2 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung ist vor dem Hintergrund, dass ein konkreter Zählpunkt jeweils einem Strom- oder Gaszähler zugewiesen ist (und nicht einer konkreten Person), eine derartige Voraussetzung nicht ableitbar, zumal auch § 2 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung davon spricht, dass für „Zählpunkte“ keine Kosten zu verrechnen sind, an welchen eine gemäß § 3 Abs. 5 RGG anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.Auch aus Paragraph 2, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung ist vor dem Hintergrund, dass ein konkreter Zählpunkt jeweils einem Strom- oder Gaszähler zugewiesen ist (und nicht einer konkreten Person), eine derartige Voraussetzung nicht ableitbar, zumal auch Paragraph 2, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung davon spricht, dass für „Zählpunkte“ keine Kosten zu verrechnen sind, an welchen eine gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat. 3.6.
- Wenn die belangte Behörde bezüglich des Erfordernisses der Ausstellung des Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrages auf eine Person, die am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz hat, auf die Ausführungen in den „Erläuterungen“ des Vorstandes der E-Control zu § 2 EAG-Befreiungsverordnung, und zwar insbesondere dahingehend, dass die „Anspruchsberechtigung für die Befreiung von Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag und Grüngas-Förderbeitrag […] für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser gemäß § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ebenfalls seinen Hauptwohnsitz haben muss“ gelte, verweist, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:3.6.
- Wenn die belangte Behörde bezüglich des Erfordernisses der Ausstellung des Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrages auf eine Person, die am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz hat, auf die Ausführungen in den „Erläuterungen“ des Vorstandes der E-Control zu Paragraph 2, EAG-Befreiungsverordnung, und zwar insbesondere dahingehend, dass die „Anspruchsberechtigung für die Befreiung von Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag und Grüngas-Förderbeitrag […] für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser gemäß Paragraph 49, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung ebenfalls seinen Hauptwohnsitz haben muss“ gelte, verweist, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Einerseits werfen
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weder die Ausdrucksweise des Gesetzgebers insbesondere in § 72 Abs. 1 EAG, noch jene der die Verordnung erlassenden Behörde in § 2 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung Zweifel auf, sodass ein Rückgriff auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes bzw. der kundgemachten Verordnung, hier insbesondere auf die „Erläuterungen“ des Vorstandes der E-Control zurückgegriffen werden müsste. Andererseits kann auch ein Rechtsatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Gesetzesmaterialien steht, nicht durch Auslegung Geltung erlangen (vgl. Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 6 Rz 100 ua. mit Verweis auf RS0008799).Einerseits werfen
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weder die Ausdrucksweise des Gesetzgebers insbesondere in Paragraph 72, Absatz eins, EAG, noch jene der die Verordnung erlassenden Behörde in Paragraph 2, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung Zweifel auf, sodass ein Rückgriff auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes bzw. der kundgemachten Verordnung, hier insbesondere auf die „Erläuterungen“ des Vorstandes der E-Control zurückgegriffen werden müsste. Andererseits kann auch ein Rechtsatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Gesetzesmaterialien steht, nicht durch Auslegung Geltung erlangen vergleiche Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 6, Rz 100 ua. mit Verweis auf RS0008799). Da für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom – wie bereits erwähnt – weder aus dem Gesetzestext noch aus dem Verordnungstext selbst die Notwendigkeit der Ausstellung des Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrages auf eine am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz innehabende Person ableitbar ist, den „Erläuterungen“ des Vorstandes der E-Control keine normative Bedeutung zukommt und deshalb diese „Erläuterungen“ auch nicht durch Auslegung Geltung erlangen können, kann der Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin sei aufgrund der nicht erfolgten Ausstellung des hier maßgeblichen Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrages auf die Beschwerdeführerin (sondern auf ihren Sohn) keine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zu gewähren, vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Umstand, dass der gegenständliche Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag nicht auf die Beschwerdeführerin (sondern auf ihren Sohn) lautet, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom gemäß § 72 Abs. 1 EAG und § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung nicht entgegensteht.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Umstand, dass der gegenständliche Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag nicht auf die Beschwerdeführerin (sondern auf ihren Sohn) lautet, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, EAG-Befreiungsverordnung nicht entgegensteht. Eine andere Sichtweise würde zudem dazu führen, dass Personen wie die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer spezifischen Wohn-Konstellation (zwei getrennte Haushalte, ein gemeinsamer Zählpunkt) – ungeachtet der (allfälligen) Erfüllung der sonstigen Befreiungsvoraussetzungen – ganz generell keine Befreiung erhalten könnten, was in Anbetracht des Zwecks der Regelungen nicht angenommen werden kann. 3.6.
- Folglich ist in weiterer Folge zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom vorliegen. 3.
- Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin über folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen verfügt: im Jahr 2022: Beschwerdeführerin (Pension): XXXX Euro römisch 40 Euro insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen) XXXX Euro römisch 40 Euro im Jahr 2023: Beschwerdeführerin (Pension): XXXX Euro römisch 40 Euro insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen) XXXX Euro römisch 40 Euro 3.
- Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung: Der vorliegend relevante Richtsatz für ein Haushaltsmitglied betrug im Jahr 2022 1.154,15 Euro und beträgt seit dem 01.01.2023 1.243,49 Euro. Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen unterschreitet diese Beträge jeweils. Vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdefall das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen bereits unter dem jeweiligen Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt liegt, besteht keine Notwendigkeit, auf das Vorliegen allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 FGO einzugehen.Vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdefall das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen bereits unter dem jeweiligen Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt liegt, besteht keine Notwendigkeit, auf das Vorliegen allfälliger Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO einzugehen. Vor diesem Hintergrund steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin seit Juni 2022 unter der maßgeblichen Betragsgrenze – hier für einen Einpersonenhaushalt – lag bzw. liegt, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom zulässig war bzw. ist.Vor diesem Hintergrund steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin seit Juni 2022 unter der maßgeblichen Betragsgrenze – hier für einen Einpersonenhaushalt – lag bzw. liegt, bei deren Unterschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom zulässig war bzw. ist. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde stattzugeben, und diee Beschwerdeführerin ist von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für die Stromzählpunktnummer XXXX vom 01.06.2022 bis zum 31.12.2025 zu befreien.Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde stattzugeben, und diee Beschwerdeführerin ist von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für die Stromzählpunktnummer römisch 40 vom 01.06.2022 bis zum 31.12.2025 zu befreien. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.
- Hinweise: 3.10.
- Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß § 9 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung verpflichtet ist, der belangten Behörde eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung ihrer Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben.3.10.
- Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung verpflichtet ist, der belangten Behörde eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung ihrer Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. 3.10.
- Die belangte Behörde hat den Netzbetreiber der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung über die Genehmigung der Befreiung zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Netzkunden, den Befreiungszeitraum und allenfalls die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung bzw. Deckelung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.3.10.
- Die belangte Behörde hat den Netzbetreiber der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung über die Genehmigung der Befreiung zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Netzkunden, den Befreiungszeitraum und allenfalls die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung bzw. Deckelung in Anspruch genommen wird, zu enthalten. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht daraus, dass Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob der Umstand, dass Vertragspartner des jeweiligen Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag nicht die jeweilige antragstellende und die sonstigen Befreiungsvoraussetzungen erfüllende Person bzw. eine in deren Haushalt lebende Person (sondern eine haushaltsfremde dritte Person) ist, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags gemäß § 72 Abs. 1 EAG und § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung grundsätzlich entgegensteht, und die Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht (vgl. zu vergleichbaren Konstellationen ua. BVwG 13.04.2023, W194 2266171-1/2E; 13.04.2023, W194 2267425-1/2E).Die Zulässigkeit ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht daraus, dass Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob der Umstand, dass Vertragspartner des jeweiligen Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag nicht die jeweilige antragstellende und die sonstigen Befreiungsvoraussetzungen erfüllende Person bzw. eine in deren Haushalt lebende Person (sondern eine haushaltsfremde dritte Person) ist, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, EAG-Befreiungsverordnung grundsätzlich entgegensteht, und die Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht vergleiche zu vergleichbaren Konstellationen ua. BVwG 13.04.2023, W194 2266171-1/2E; 13.04.2023, W194 2267425-1/2E). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2266915.1.00