← Österreich

{'item': 'W204 2270972-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 3§ 7§ 6§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlW204 2270972-1 Spruch, W204 2270972-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und unstrittiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein in Syrien geborener, staatenloser Araber aus dem Volk der Palästinenser, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein in Syrien geborener, staatenloser Araber aus dem Volk der Palästinenser, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. In der am darauffolgendem Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass in Syrien Krieg herrsche, es keine Sicherheit im Land gebe und er um sein Leben fürchte.römisch eins.
  4. In der am darauffolgendem Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass in Syrien Krieg herrsche, es keine Sicherheit im Land gebe und er um sein Leben fürchte. I.
  5. Am 27.01.2023 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Syrien, seinen Familienangehörigen und seinem Leben in Österreich befragt. Der BF gab in dieser Befragung an, dass er palästinensischer Staatsangehöriger, Volksgruppe Araber, sei. Zum Nachweis legte er unter anderem seinen syrischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge im Original sowie eine Bestätigung der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (im Folgenden: UNRWA) über die Registrierung seiner Familie als palästinensische Flüchtlinge, sein syrisches Militärbuch und Auszüge aus dem syrischen Personenstandsregister mitsamt Übersetzung vor. Der BF gab an, er habe zuletzt in Dara’a gelebt, habe dort gearbeitet und erhalte als Palästinenser auch staatliche Unterstützung. Auch seine Angehörigen bekämen Unterstützung vom Staat oder von Hilfsorganisationen. Nach den Gründen befragt, warum er seine Heimat verlassen habe, führte der BF aus, dass es in Syrien nicht mehr sicher sei. Er sei wegen Demonstrationen festgenommen, aber auch wieder entlassen worden. In Syrien sei kein Leben mehr möglich und fehle es an den grundlegendsten Sachen, die man für das Leben benötige.römisch eins.
  6. Am 27.01.2023 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Syrien, seinen Familienangehörigen und seinem Leben in Österreich befragt. Der BF gab in dieser Befragung an, dass er palästinensischer Staatsangehöriger, Volksgruppe Araber, sei. Zum Nachweis legte er unter anderem seinen syrischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge im Original sowie eine Bestätigung der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (im Folgenden: UNRWA) über die Registrierung seiner Familie als palästinensische Flüchtlinge, sein syrisches Militärbuch und Auszüge aus dem syrischen Personenstandsregister mitsamt Übersetzung vor. Der BF gab an, er habe zuletzt in Dara’a gelebt, habe dort gearbeitet und erhalte als Palästinenser auch staatliche Unterstützung. Auch seine Angehörigen bekämen Unterstützung vom Staat oder von Hilfsorganisationen. Nach den Gründen befragt, warum er seine Heimat verlassen habe, führte der BF aus, dass es in Syrien nicht mehr sicher sei. Er sei wegen Demonstrationen festgenommen, aber auch wieder entlassen worden. In Syrien sei kein Leben mehr möglich und fehle es an den grundlegendsten Sachen, die man für das Leben benötige. I.
  7. Mit Bescheid vom 15.03.2023, zugestellt am 24.03.2023, wurde der Antrag des BF in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.). römisch eins.
  8. Mit Bescheid vom 15.03.2023, zugestellt am 24.03.2023, wurde der Antrag des BF in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Soweit verfahrenswesentlich führte das BFA in seinem Bescheid die Vorlage des syrischen Reisepasses für palästinensische Flüchtlinge sowie die UNRWA-Bestätigung und den Auszug aus dem Personenregister (Aussteller: Generaldirektor der Generalorganisation für die Arabischen Palästinensischen Flüchtlinge) an. Das BFA stellte fest, dass die Identität des BF geklärt sei und es sich beim BF um einen syrischen Staatsangehörigen handle. Das BFA traf keine Feststellungen in Bezug auf den UNRWA-Status des BF. Begründend führte das BFA aus, dass der Reisepass des BF authentisch sei. Daraus ergebe sich die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF. Der BF habe Syrien aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Syrien verlassen, was jedoch keine Verfolgung iSd GFK impliziere. Er lege nicht glaubhaft und schlüssig dar, warum ihm eine tatsächliche, gezielte Verfolgung drohe. So habe der BF zwar angegeben, dass er im Jahr 2013 verhaftet worden sei und zudem im selben Jahr ein Angebot einer palästinensischen Einheit abgelehnt habe, sich ihnen anzuschließen. Diese Ereignisse hätten den BF jedoch nicht dazu veranlasst, seinen Herkunftsstaat fluchtartig zu verlassen. So habe der BF nach eigenen Angaben erst im Jahr 2019 den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen. Auch könne eine Einberufung als Reservist nicht festgestellt werden. Der BF habe keinerlei militärisch relevante Erfahrung, befinde sich mittlerweile im
  9. Lebensjahr und habe somit die obere Grenze des wehrfähigen Alters schon überschritten. Weder in der Beweiswürdigung noch in den rechtlichen Ausführungen setzte das BFA sich mit der Frage des UNRWA-Status des BF auseinander. I.
  10. Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2023 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
  11. Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2023 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
  12. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 13.04.2023, in der beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und festzustellen, dass dem BF ipso facto Schutz nach Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention zukomme, sowie dem BF

§ 3Abs. 1 Asylgesetz i

Vm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G zuzuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF – anzuberaumen und falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.römisch eins.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 13.04.2023, in der beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und festzustellen, dass dem BF ipso facto Schutz nach Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention zukomme, sowie dem BF

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF – anzuberaumen und falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. Begründend wurde vorgebracht, dass es sich beim BF nicht um einen syrischen Staatsbürger, sondern um einen staatenlosen Palästinenser handle. Der BF habe unter dem Schutz von UNRWA gestanden bzw. von UNRWA Schutz erhalten, dies sei aus der Registrierungsbestätigung des BF und seiner Familie ersichtlich. Auch habe der BF die Hilfe von UNRWA und anderen Hilfsorganisationen tatsächlich in Anspruch genommen. Das BFA habe es gänzlich unterlassen, sich mit den Angaben des BF und seinen Beweismitteln auseinanderzusetzen und habe diesen hierzu auch nicht ausreichend befragt. Das BFA habe in seiner Beweiswürdigung keinerlei Ausführungen zu Themen ipso facto Schutz, palästinensische Flüchtlinge oder Schutz bzw. Wegfall des Schutzes von UNRWA gemacht. Ebenso fehlten jegliche Feststellungen zu dem Thema. Da die UNRWA-Registrierung nachgewiesen worden sei und außer Streit stehe, dass der BF unter dem Schutz der UNRWA gestanden habe, hätte das BFA auch zu prüfen gehabt, ob und warum dieser Schutz weggefallen sei und ob der BF das Gebiet von UNRWA aus von seinem Willen unabhängigem Grund habe verlassen müssen. So stelle eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage oder eine unsichere Sicherheitslage einen nicht vom BF zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Auch bestehe für den BF nicht die Möglichkeit, in ein anderes der UNRWA-Einsatzgebiete zu reisen und sich dort unter Schutz zu stellen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das BFA zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF sohin ipso facto den Schutz der Status-RL genieße. Dem BF sei daher ipso facto der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Unabhängig davon sei dem BF auch internationaler Schutz nach § 3 AsylG zu gewähren. Dies ergebe sich etwa daraus, da der BF bei einer Demonstration festgenommen worden sei und ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werde. Auch drohe dem BF die Gefahr, dass er zum Reservedienst eingezogen werde, weil die Rekrutierungspraxis in Syrien chaotisch und willkürlich verlaufe. Weiter werde dem BF auch aufgrund seiner Herkunft, weil er aus einem (ehemals) nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet stamme, sowie aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt. Unabhängig davon sei dem BF auch internationaler Schutz nach Paragraph 3, AsylG zu gewähren. Dies ergebe sich etwa daraus, da der BF bei einer Demonstration festgenommen worden sei und ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werde. Auch drohe dem BF die Gefahr, dass er zum Reservedienst eingezogen werde, weil die Rekrutierungspraxis in Syrien chaotisch und willkürlich verlaufe. Weiter werde dem BF auch aufgrund seiner Herkunft, weil er aus einem (ehemals) nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet stamme, sowie aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt. I.7. Die Beschwerde langte am 27.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.7. Die Beschwerde langte am 27.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. II.1. Zu Spruchpunkt A)römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht primär mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erlaubt dem Bundesverwaltungsgericht abweichend davon, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In einem solchen Fall ist die Behörde im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist, gebunden.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht primär mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erlaubt dem Bundesverwaltungsgericht abweichend davon, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In einem solchen Fall ist die Behörde im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist, gebunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung beziehungsweise der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird (VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128; 13.09.2022, Ra 2022/04/0086). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Dabei hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (VwGH 07.04.2022, Ra 2021/03/0151). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung beziehungsweise der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird (VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128; 13.09.2022, Ra 2022/04/0086). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Dabei hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (VwGH 07.04.2022, Ra 2021/03/0151). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).

§ 18Abs. 1 Asyl

G haben das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies ist vorliegend durch das BFA nicht ansatzweise erfolgt. Im konkreten Fall ist als Besonderheit zu beachten, dass der BF sowohl eine Registrierungskarte von UNRWA (AS 81) als auch einen syrischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge im Original vorlegte. Hierzu wurde der BF durch das BFA weder konkret befragt noch traf das BFA im angefochtenen Bescheid entsprechende Feststellungen oder setzte sich in seiner Beweiswürdigung und den rechtlichen Ausführungen damit auseinander. Vielmehr ging das BFA – im Widerspruch zu den vom ihm als echt und richtig anerkannten Beweismitteln – im Wesentlichen unbegründet von der syrischen Staatsangehörigkeit des BF aus (AS 152). Das BFA hätte – der Aktenlage entsprechend – jedoch feststellen müssen, dass es sich beim BF um einen staatenlosen Palästinenser handelt, vor allem, weil sich auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Anhaltspunkte ergaben, welche auf eine syrische Staatsbürgerschaft des BF schließen lassen. So gab der BF etwa auch im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vor dem BFA auf die Frage, welche Staatsangehörigkeit er habe, an, dass er Palästinenser sei (AS 44). Das BFA verwies zur Frage der Staatsangehörigkeit jedoch lediglich auf den vorgelegten Reisepass und begründete damit nicht, weshalb es von der syrischen Staatsangehörigkeit aus- und von der Staatenlosigkeit abging. Alleine dies belastet den Bescheid und das erstinstanzliche Verfahren schon mit derartigen Mängeln, dass die Zurückverweisung gerechtfertigt wäre. Bei Annahme der Staatenlosigkeit des BF wäre im nächsten Schritt zu prüfen gewesen, ob der BF unter dem Schutz von UNRWA stand und von UNRWA auch Leistungen in Anspruch nahm. Dies erfüllend hätte

§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl

G grundsätzlich zur Folge, dass der BF von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen wäre. Bei Annahme der Staatenlosigkeit des BF wäre im nächsten Schritt zu prüfen gewesen, ob der BF unter dem Schutz von UNRWA stand und von UNRWA auch Leistungen in Anspruch nahm. Dies erfüllend hätte

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG grundsätzlich zur Folge, dass der BF von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grundlage der Bestimmungen des § 3 AsylG 2005, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Richtlinie 2011/95/EU bereits geklärt, dass Voraussetzungen für einen „ipso-facto Schutz“ lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden sind, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt. Für die Frage der Zuerkennung des „ipso-facto Schutzes“ ist weiter maßgeblich, ob der Schutz bzw. Beistand von UNRWA als weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist. Für die zur Klärung dieser Frage erforderliche Feststellung, ob dieser Beistand tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273; 15.02.2021, Ra 2021/01/0011; 06.12.2022, Ra 2022/14/0266; EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA ist auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es seitens UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Die rechtskräftige Gewährung subsidiären Schutzes steht daher der Annahme entgegen, der Betroffene könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen. Dies muss daher zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273; 23.01.2018, Ra 2017/18/0274).Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grundlage der Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG 2005, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Richtlinie 2011/95/EU bereits geklärt, dass Voraussetzungen für einen „ipso-facto Schutz“ lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden sind, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt. Für die Frage der Zuerkennung des „ipso-facto Schutzes“ ist weiter maßgeblich, ob der Schutz bzw. Beistand von UNRWA als weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist. Für die zur Klärung dieser Frage erforderliche Feststellung, ob dieser Beistand tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273; 15.02.2021, Ra 2021/01/0011; 06.12.2022, Ra 2022/14/0266; EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA ist auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es seitens UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Die rechtskräftige Gewährung subsidiären Schutzes steht daher der Annahme entgegen, der Betroffene könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen. Dies muss daher zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273; 23.01.2018, Ra 2017/18/0274). In diesen Zusammenhang unterließ es das BFA gänzlich zu prüfen, warum der BF Syrien verlassen hat und ob ihm dort tatsächlich UNRWA-Schutz zukam. Weder wurde der BF klar hierzu befragt noch traf das BFA entsprechende Feststellungen. Dabei hat das BFA die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs völlig außer Acht gelassen und ist auf die besondere Situation von Antragstellern, welche unter UNRWA-Schutz standen, mit keinem Wort eingegangen. Es hat dabei auch nicht beachtet, dass eine Situation, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigt, im Fall von unter UNRWA-Schutz stehenden Menschen bereits zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen müsste, ohne dass eine individuelle Verfolgung vom Antragsteller überhaupt behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, werden müsste. Dennoch ist die Sache vorliegend nicht entscheidungsreif und das Bundesverwaltungsgericht kann beziehungsweise muss dem BF aufgrund der rechtskräftigen Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ohne weiteres den Status des Asylberechtigten zuerkennen. Vielmehr hat das BFA gegenständlich essentielle Ermittlungen unterlassen. Der Europäische Gerichtshof und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof haben nämlich ausgesprochen, dass zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen sind, in deren Gebiete ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten (EuGH 13.01.2021, C-507/19; VwGH 21.09.2022, Ra 2021/19/0212; 15.02.2021, Ra 2021/01/0011). Ob der BF den Schutz von UNRWA in dessen Einsatzgebiet tatsächlich in Anspruch genommen hat und ihm dieser nicht länger gewährt wird sowie keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt, wurde durch das BFA nicht ermittelt und auch nicht festgestellt. Für die Frage der Zuerkennung des „ipso facto-Schutzes“ ist weiter maßgeblich, ob der Schutz beziehungsweise Beistand von UNRWA als weggefallen im Sinn der Statusrichtlinie anzusehen ist. Demnach hätte das BFA prüfen müssen, ob der BF das Einsatzgebiet des UNRWA freiwillig im Sinne des Unionsrechts verlassen hat. Hierzu wurde der BF ebenfalls nicht befragt. Gleichfalls wäre zu klären gewesen, ob der BF bei einer Rückkehr in das Operationsgebiet des UNRWA wieder den Beistand des UNRWA in Anspruch nehmen könnte. Dazu hat das BFA neuerlich keinerlei Ermittlungen durchgeführt. Es hat den BF hierzu vielmehr überhaupt nicht befragt. Das BFA hat damit jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit zu entscheidungswesentlichen Fragen unterlassen und auch keine ausreichenden Länderfeststellungen getroffen. Ob der BF den Schutz von UNRWA in dessen Einsatzgebiet tatsächlich in Anspruch genommen hat und ihm dieser nicht länger gewährt wird sowie keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt, wurde durch das BFA nicht ermittelt und auch nicht festgestellt. Für die Frage der Zuerkennung des „ipso facto-Schutzes“ ist weiter maßgeblich, ob der Schutz beziehungsweise Beistand von UNRWA als weggefallen im Sinn der Statusrichtlinie anzusehen ist. Demnach hätte das BFA prüfen müssen, ob der BF das Einsatzgebiet des UNRWA freiwillig im Sinne des Unionsrechts verlassen hat. Hierzu wurde der BF ebenfalls nicht befragt. Gleichfalls wäre zu klären gewesen, ob der BF bei einer Rückkehr in das Operationsgebiet des UNRWA wieder den Beistand des UNRWA in Anspruch nehmen könnte. Dazu hat das BFA neuerlich keinerlei Ermittlungen durchgeführt. Es hat den BF hierzu vielmehr überhaupt nicht befragt. Das BFA hat damit jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit zu entscheidungswesentlichen Fragen unterlassen und auch keine ausreichenden Länderfeststellungen getroffen. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren sohin in gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen und unbegründeter aktenwidriger Feststellungen als ungeklärt dar. Gerade die hier entscheidungswesentlichen Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht erstmals zu tätigen. Da es das BFA – offenbar in Verkennung der Rechts- und Aktenlage – gänzlich versäumt hat, festzustellen, dass es sich bei dem BF nachweislich um einen staatenlosen Palästinenser handelt, was eine Prüfung nach § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL zwingend nahelegt, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat, sodass vom Vorliegen gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Indem das Bundesamt die vorgelegte UNRWA-Bestätigung des BF und die damit verbundene Vorfrage, deren Lösung letztlich überhaupt erst den relevanten Ermittlungsgegenstand festlegt, völlig ignoriert hat, kann in diesem Zusammenhang auch nicht mehr vom Fehlen bloß ergänzender Ermittlungshandlungen gesprochen werden (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/18/0089). Die Durchführung einer Verhandlung erscheint unvermeidlich (vgl. dazu etwa VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0050; 13.09.2016, Zl. 2016/01/0070). Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren sohin in gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen und unbegründeter aktenwidriger Feststellungen als ungeklärt dar. Gerade die hier entscheidungswesentlichen Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht erstmals zu tätigen. Da es das BFA – offenbar in Verkennung der Rechts- und Aktenlage – gänzlich versäumt hat, festzustellen, dass es sich bei dem BF nachweislich um einen staatenlosen Palästinenser handelt, was eine Prüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL zwingend nahelegt, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat, sodass vom Vorliegen gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Indem das Bundesamt die vorgelegte UNRWA-Bestätigung des BF und die damit verbundene Vorfrage, deren Lösung letztlich überhaupt erst den relevanten Ermittlungsgegenstand festlegt, völlig ignoriert hat, kann in diesem Zusammenhang auch nicht mehr vom Fehlen bloß ergänzender Ermittlungshandlungen gesprochen werden vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2021/18/0089). Die Durchführung einer Verhandlung erscheint unvermeidlich vergleiche dazu etwa VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0050; 13.09.2016, Zl. 2016/01/0070). Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Auch können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, welche bereits in gleichgelagerten Fällen ebenso zurückverwiesen hat (vgl. jeweils vom 29.11.2022, W176 2243842-1/4E, W182 2254229-1/3E; 21.12.2022, W204 2260733-1/3E).Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Auch können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, welche bereits in gleichgelagerten Fällen ebenso zurückverwiesen hat vergleiche jeweils vom 29.11.2022, W176 2243842-1/4E, W182 2254229-1/3E; 21.12.2022, W204 2260733-1/3E). Bei der weiteren Prüfung wird das BFA die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Prüfungsschritte (insb. Rn 59 bis 63 der oben zitierten Entscheidung) durchzuführen haben. Dabei ist neben den oben dargelegten Ermittlungsmängeln beispielsweise auch von Bedeutung, ob der BF in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Hilfsorganisation in Anspruch zu nehmen. Die – überdies nur in einem Eventualantrag – beantragte Beschwerdeverhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid des BFA im angefochtenen Umfang zu beheben war.Die – überdies nur in einem Eventualantrag – beantragte Beschwerdeverhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid des BFA im angefochtenen Umfang zu beheben war. II.2. Zu Spruchpunkt B)römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wann eine Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt ist, ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, wozu auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden kann. Die Judikatur ist einheitlich und der gegenständliche Beschluss weicht von dieser nicht ab.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wann eine Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt ist, ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, wozu auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden kann. Die Judikatur ist einheitlich und der gegenständliche Beschluss weicht von dieser nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W204.2270972.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.