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{'item': 'W213 2261154-1'}

Obsah (8)§ 12Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlW213 2261154-1 Spruch, W213 2261154-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 12Geh

G, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Inspektor römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann RIEDER, in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 30.08.2022, GZ. PAD/22/1007974/001/AA-PA, betreffend Festsetzung des Besoldungsdienstalters

Paragraph 12, GehG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 12Abs. 3 Geh

G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 12, Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Inspektor (VerwGr. E2b) der Landespolizeidirektion Tirol, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 01.03.2020 als VB/S in den Exekutivdienst aufgenommen und nach Absolvierung der Grundausbildung am 01.03.2022 in die Verwendungsgruppe E2b ernannt.
  2. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Inspektor (VerwGr. E2b) der Landespolizeidirektion Tirol, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 01.03.2020 als VB/S in den Exekutivdienst aufgenommen und nach Absolvierung der Grundausbildung am 01.03.2022 in die Verwendungsgruppe E2b ernannt.
  3. Mit Schreiben vom 13.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung der Vordienstzeiten

§ 12Abs. 3 Geh

G aufgrund seiner ca. 18-jährigen Berufserfahrung und fachspezifischen Ausbildung bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, der teilstaatlichen Casinos Austria AG (ÖBAG). Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass er als leitender Angestellter der XXXX , in den Casinos XXXX und XXXX sowie für kürzere Zeitabstände im Casino XXXX sowie auch für die Casinos Austria International in einem Casino in XXXX tätig gewesen sei. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer seine Berufsbeschreibung und Berufstätigkeiten an:„Administrativer Angestellter in den Bereichen2. Mit Schreiben vom 13.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung der Vordienstzeiten

Paragraph 12, Absatz 3, GehG aufgrund seiner ca. 18-jährigen Berufserfahrung und fachspezifischen Ausbildung bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, der teilstaatlichen Casinos Austria AG (ÖBAG). Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass er als leitender Angestellter der römisch 40 , in den Casinos römisch 40 und römisch 40 sowie für kürzere Zeitabstände im Casino römisch 40 sowie auch für die Casinos Austria International in einem Casino in römisch 40 tätig gewesen sei. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer seine Berufsbeschreibung und Berufstätigkeiten an:, „Administrativer Angestellter in den Bereichen ● Wechselkassen Münzen- wie auch Jetonkassen Details: (Bargeld-, Kreditkarten-, Scheck-, Jeton- und Tokenwechselungen, Auszahlungen von Lotto Großgewinnen bis zu EUR 70.000,-) ● Entre Kassen im Eintrittsbereich, Registrierung gem. Glücksspiel sowie Kontrolle der amtlichen Lichtbildausweise, Ausstellung Eintrittskarten, Vergleich Sperrlisten, Erstellung Gesichtsbilder zur Identifizierung und Abfertigung der Erstbesucher und Stammgeäste ● Automatentechnik Wartung und Dotierungen von Glücksspielautomaten, Abrechnungen, Gewinnauszahlungen, Überprüfungen auf Manipulationen bei Großgewinnen, Abwicklungen von Reklamationen und Beschwerden ● Hauptkassa — Abrechnungen der gesamten Bargeld- und Wertgegenstände in den Casinos, Buchhaltung, Controlling, Personalverrechnung etc. ● Empfangschef - Personalführung und Planung im Bereich Administration, tägliche Shift-Management-Tätigkeiten mit bis zu 25 Mitarbeitern, spezifische Gästegespräche gem. Glückspielgesetz § 5 betreffend Suchtprävention und Beratung, Einschränkende Maßnahmen und Zutrittsverweigerungen im Einzelfall, Abweisungen von Gästen aufgrund von Alkoholkonsum oder grundsätzlichem Fehlverhalten, Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen Polizeidienststellen betreffend Falschgeldfunde, Feh/alarme oder Verdachtsmomente im Bereich Geldwäsche, Diebstähle etc.“ Empfangschef - Personalführung und Planung im Bereich Administration, tägliche Shift-Management-Tätigkeiten mit bis zu 25 Mitarbeitern, spezifische Gästegespräche gem. Glückspielgesetz Paragraph 5, betreffend Suchtprävention und Beratung, Einschränkende Maßnahmen und Zutrittsverweigerungen im Einzelfall, Abweisungen von Gästen aufgrund von Alkoholkonsum oder grundsätzlichem Fehlverhalten, Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen Polizeidienststellen betreffend Falschgeldfunde, Feh/alarme oder Verdachtsmomente im Bereich Geldwäsche, Diebstähle etc.“ Der Beschwerdeführer legte mit seinem Antrag ein Konvolut an Dienstzettel der Casinos Austria AG von Mai 2002 bis Mai 2006, OOE-GKK Anmeldung vom 07.05.2002, Konvolut an Bestätigungen über Dienstfreistellungen zwischen 2006 und 2007, Konvolut an Dienstverträgen von 2008 bis 2022, Konvolut an Zertifikaten, Zeugnissen und Kursteilnahmebestätigungen von 2008 bis 2018, vor.

  1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass durch die Zeit der Anstellung bei Casinos Austria AG weder eine fachliche Einarbeitung überwiegend unterbleiben habe können noch ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch vorhandene Routine aufgewiesen worden sei. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.
  2. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 19.07.2022 mit, dass er sich bis einschließlich zum 09.08.2022 auf Erholungsurlaub befinde und um Fristerstreckung ersuche.
  3. Mit Schreiben vom 16.08.2022 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Erstreckung der Frist für die Stellungnahme bis zum 26.08.
  4. In seiner Stellungnahme vom 26.08.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich auf § 12 Z 1 und 2 GehG berufe. Der Beschwerdeführer gab über seine ehemalige Tätigkeit weiter an, dass er vom 01.05.2002 bis einschließlich 28.02.2022 (gemeint wohl 29.02.2020) bei der teilstaatlichen Casinos Austria AG mit Sitz in Wien angestellt wäre und habe dort in Summe über 18 Jahre als administrativer Mitarbeiter Tätigkeiten unter anderem in den Bereichen „Rezeption, Automatentechnik, Kassa, Sicherheit, Controlling und Gästeangelegenheiten" durchgeführt. In den letzten Jahren sei er als Empfangschef — stellvertretender Leiter des Casinos XXXX — im Bereich „Responsible Gaming" (ua Spielsuchtprävention, Einlasskontrollen, Zutrittsverbote etc.) tätig. Er beantrage, die genannten umfangreichen Tätigkeiten bei Casinos Austria AG im Rahmen des Glückspielgesetzes als einen erheblich höheren Arbeitserfolg und vorhandene Routine anzurechnen.
  5. In seiner Stellungnahme vom 26.08.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich auf Paragraph 12, Ziffer eins und 2 GehG berufe. Der Beschwerdeführer gab über seine ehemalige Tätigkeit weiter an, dass er vom 01.05.2002 bis einschließlich 28.02.2022 (gemeint wohl 29.02.2020) bei der teilstaatlichen Casinos Austria AG mit Sitz in Wien angestellt wäre und habe dort in Summe über 18 Jahre als administrativer Mitarbeiter Tätigkeiten unter anderem in den Bereichen „Rezeption, Automatentechnik, Kassa, Sicherheit, Controlling und Gästeangelegenheiten" durchgeführt. In den letzten Jahren sei er als Empfangschef — stellvertretender Leiter des Casinos römisch 40 — im Bereich „Responsible Gaming" (ua Spielsuchtprävention, Einlasskontrollen, Zutrittsverbote etc.) tätig. Er beantrage, die genannten umfangreichen Tätigkeiten bei Casinos Austria AG im Rahmen des Glückspielgesetzes als einen erheblich höheren Arbeitserfolg und vorhandene Routine anzurechnen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er als ein „besonders geschulter Mitarbeiter" im Sinne des § 25 GSpG Aufgaben innehätte, wie „emotional aufgeladene Unterhaltungen, Beratungs- und Befragungsgespräche mit Kunden zu führen und bei Notwendigkeit, dessen Besuchsverhalten einzuschränken oder zu sperren, sprich den Zugang zu den Spielstätten Österreichweit zu verwehren". Dabei verglich er diese Tätigkeiten mit Parteiengesprächen/ Streitschlichtungen sowie niederschriftliche Vernehmungen von Parteien. In seiner ehemaligen Tätigkeit habe der Beschwerdeführer zudem Kundengespräche, Tätigkeiten und Informationsbeschaffung in einer Datenbank erfassen, diese an einen bestimmten Verteilerkreis berichten und ständig evaluieren müssen. Diese Aufgaben verglich er mit Ersterhebungen, Erhebungen und Ermittlungen, Befugnissen, Protokollier-, Anzeigen- und Datenmodul, Kanzleiordnung und Umgang mit Fristen. Auch die Tätigkeiten an der Spielkassa seien im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizeibeamter anhand der vorhandenen Routine mit einem erheblich höheren Arbeitserfolg verbunden. Als Beispiel hiefür nannte der Beschwerdeführer das Überprüfen von internationalen Ausweisdokumenten auf Echtheit und das Einpflegen dieser Daten in eine Datenbank. Auch in diesem Bereich sei die Verknüpfung zu den Tätigkeiten als exekutiver Außendienstbeamter ersichtlich.Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er als ein „besonders geschulter Mitarbeiter" im Sinne des Paragraph 25, GSpG Aufgaben innehätte, wie „emotional aufgeladene Unterhaltungen, Beratungs- und Befragungsgespräche mit Kunden zu führen und bei Notwendigkeit, dessen Besuchsverhalten einzuschränken oder zu sperren, sprich den Zugang zu den Spielstätten Österreichweit zu verwehren". Dabei verglich er diese Tätigkeiten mit Parteiengesprächen/ Streitschlichtungen sowie niederschriftliche Vernehmungen von Parteien. In seiner ehemaligen Tätigkeit habe der Beschwerdeführer zudem Kundengespräche, Tätigkeiten und Informationsbeschaffung in einer Datenbank erfassen, diese an einen bestimmten Verteilerkreis berichten und ständig evaluieren müssen. Diese Aufgaben verglich er mit Ersterhebungen, Erhebungen und Ermittlungen, Befugnissen, Protokollier-, Anzeigen- und Datenmodul, Kanzleiordnung und Umgang mit Fristen. Auch die Tätigkeiten an der Spielkassa seien im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizeibeamter anhand der vorhandenen Routine mit einem erheblich höheren Arbeitserfolg verbunden. Als Beispiel hiefür nannte der Beschwerdeführer das Überprüfen von internationalen Ausweisdokumenten auf Echtheit und das Einpflegen dieser Daten in eine Datenbank. Auch in diesem Bereich sei die Verknüpfung zu den Tätigkeiten als exekutiver Außendienstbeamter ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei im Umgang mit Falschgeld eingeschult worden und könne daher problemlos Falsifikate erkennen, prüfen und die Administration dazu abwickeln. Im Bereich Glückspiel besitze er umfangreiche Kenntnisse aufgrund der zahlreichen Schulungen und Seminare, die er im Rahmen seiner Tätigkeit bei Casinos Austria AG besuchen durfte. Der Umgang mit einer umfangreichen EDV Infrastruktur sowie die gängigen MS-Office Programme wären ebenso ein Teil seiner Tätigkeit bei Casinos Austria AG, sodass er Daten in das Bundesrechenzentrum eingespeist sowie auch SAP Applikationen bedient habe. Auch lokale Sicherheitssysteme der Casinos Austria AG könne er problemlos bedienen, sodass er bei Ermittlungen im Sinne der Strafrechtspflege wisse, worauf er zu achten habe. Der Beschwerdeführer gab abschließend noch an, dass seine Vorgesetzten Auskunft über seine bisherige Tätigkeit geben könnten, zum Beweis dafür, dass die vorhandene Routine mit einem erheblich höheren Arbeitserfolg vorliege. XXXX Es werde die Anrechnung seiner Vordienstzeiten

§ 12Geh

G beantragt.Der Beschwerdeführer sei im Umgang mit Falschgeld eingeschult worden und könne daher problemlos Falsifikate erkennen, prüfen und die Administration dazu abwickeln. Im Bereich Glückspiel besitze er umfangreiche Kenntnisse aufgrund der zahlreichen Schulungen und Seminare, die er im Rahmen seiner Tätigkeit bei Casinos Austria AG besuchen durfte. Der Umgang mit einer umfangreichen EDV Infrastruktur sowie die gängigen MS-Office Programme wären ebenso ein Teil seiner Tätigkeit bei Casinos Austria AG, sodass er Daten in das Bundesrechenzentrum eingespeist sowie auch SAP Applikationen bedient habe. Auch lokale Sicherheitssysteme der Casinos Austria AG könne er problemlos bedienen, sodass er bei Ermittlungen im Sinne der Strafrechtspflege wisse, worauf er zu achten habe. Der Beschwerdeführer gab abschließend noch an, dass seine Vorgesetzten Auskunft über seine bisherige Tätigkeit geben könnten, zum Beweis dafür, dass die vorhandene Routine mit einem erheblich höheren Arbeitserfolg vorliege. römisch 40 Es werde die Anrechnung seiner Vordienstzeiten

Paragraph 12, GehG beantragt. 7.Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.08.2022, GZ. PAD/22/1007974/001/AA-PA, dessen Spruch wie folgt lautet: „

§ 12des Gehaltsgesetzes 1956, BGBI Nr.

54 vom 29. Februar 1956 in der derzeit geltenden Fassung, werden Ihre auf das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten im Ausmaß von 2 Jahren, 7 Monaten und 30 Tagen festgestellt.„

Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBI Nr. 54 vom 29. Februar 1956 in der derzeit geltenden Fassung, werden Ihre auf das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten im Ausmaß von 2 Jahren, 7 Monaten und 30 Tagen festgestellt. Der Antrag vom 13.05.2022 auf gänzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter hinsichtlich Ihrer Verwendung als Angestellter der Casinos Austria AG vom 01.05.2002 bis 28.02.2022 wird abgewiesen.“ Begründend wurde unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Z 2 und 4 GehG ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Zeit als Angestellter bei der Casinos Austria AG nicht auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden könne. Nützlichkeit liege insbesondere dann vor, wenn die sofortige Verwendbarkeit wegen zuvor erworbenen Wissens sowie praktischer Fähigkeiten gegeben sei. Diese Vorausbildung soll dem Dienstgeber Kosten für die Ausbildung ersparen und qualifizierte Dienstnehmer zur Verfügung stellen. Nach Prüfung der angeführten Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde nicht zur Erkenntnis gekommen, dass die fachliche Einarbeitung des Beschwerdeführers unterbleiben konnte bzw ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten war. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Tätigkeit im Bereich der Casinos Austria AG gewisse Vorkenntnisse beinhalte, welche in das Berufsleben als Polizist mitgebracht werden könne, jedoch führe dies noch nicht dazu, dass aus qualitativer Sicht eine erhöhte Arbeitsleistung stattfinde. Die Aufgaben eines Polizeibeamten umfasse nicht nur den Bereich Glücksspiel, sondern ua auch die uneingeschränkte Verrichtung des operativen Exekutivdienstes mit Schwerpunktsetzung im Bereich des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes und des Kriminaldienstes. Ein erheblich höherer Arbeitserfolg liege erst dann vor, wenn der Anteil der Überschreitungen des Arbeitserfolges erheblich über dem regulären Arbeitserfolg liege.Begründend wurde unter Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 GehG ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Zeit als Angestellter bei der Casinos Austria AG nicht auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden könne. Nützlichkeit liege insbesondere dann vor, wenn die sofortige Verwendbarkeit wegen zuvor erworbenen Wissens sowie praktischer Fähigkeiten gegeben sei. Diese Vorausbildung soll dem Dienstgeber Kosten für die Ausbildung ersparen und qualifizierte Dienstnehmer zur Verfügung stellen. Nach Prüfung der angeführten Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde nicht zur Erkenntnis gekommen, dass die fachliche Einarbeitung des Beschwerdeführers unterbleiben konnte bzw ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten war. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Tätigkeit im Bereich der Casinos Austria AG gewisse Vorkenntnisse beinhalte, welche in das Berufsleben als Polizist mitgebracht werden könne, jedoch führe dies noch nicht dazu, dass aus qualitativer Sicht eine erhöhte Arbeitsleistung stattfinde. Die Aufgaben eines Polizeibeamten umfasse nicht nur den Bereich Glücksspiel, sondern ua auch die uneingeschränkte Verrichtung des operativen Exekutivdienstes mit Schwerpunktsetzung im Bereich des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes und des Kriminaldienstes. Ein erheblich höherer Arbeitserfolg liege erst dann vor, wenn der Anteil der Überschreitungen des Arbeitserfolges erheblich über dem regulären Arbeitserfolg liege. Zumal die Überschreitung des Arbeitserfolges zum Zeitpunkt der Ernennung als Exekutivbeamter und in den ersten sechs Monaten danach gegenüber anderen Exekutivbeamten ohne ähnliche Vortätigkeit im vorliegenden Fall nicht erheblich sei, unterbleibe die Anrechnung der Vortätigkeit auf das Besoldungsdienstalter

§ 12Abs. 3 Geh

G

  1. Zudem handle es sich beim Arbeitgeber Casinos Austria AG um keine Gebietskörperschaft im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 GehG
  2. Die zurückgelegten Zeiten sowie die damit verbundenen Aufgaben entsprechen zudem nicht mindestens 75% den Aufgaben, mit denen der Beamte betraut sei und für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich sei.Zumal die Überschreitung des Arbeitserfolges zum Zeitpunkt der Ernennung als Exekutivbeamter und in den ersten sechs Monaten danach gegenüber anderen Exekutivbeamten ohne ähnliche Vortätigkeit im vorliegenden Fall nicht erheblich sei, unterbleibe die Anrechnung der Vortätigkeit auf das Besoldungsdienstalter

Paragraph 12, Absatz 3, GehG

  1. Zudem handle es sich beim Arbeitgeber Casinos Austria AG um keine Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG
  2. Die zurückgelegten Zeiten sowie die damit verbundenen Aufgaben entsprechen zudem nicht mindestens 75% den Aufgaben, mit denen der Beamte betraut sei und für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich sei.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es nicht nachvollziehbar, unrichtig und rechtswidrig sei, seine Vordienstzeiten bei Casinos Austria AG nicht bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Bei dem vom Beschwerdeführer dokumentierten Spektrum seiner Ausbildung, seiner beruflichen Tätigkeit und Erfahrung von 2002 bis 2022 erfülle er zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. c und Abs. 3 GehG. Bei einer einschlägigen Berufserfahrung von 2002 bis 2022 sei es für den Beschwerdeführer unverständlich, weshalb der belangten Behörde aus der offenkundigen Ausbildung und Erfahrung des Beschwerdeführers kein erheblich höherer Arbeitserfolg neben der dem Beschwerdeführer auch zwangsläufig nicht abzusprechenden Routine erwachsen sollte und auch erwachsen sei.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es nicht nachvollziehbar, unrichtig und rechtswidrig sei, seine Vordienstzeiten bei Casinos Austria AG nicht bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Bei dem vom Beschwerdeführer dokumentierten Spektrum seiner Ausbildung, seiner beruflichen Tätigkeit und Erfahrung von 2002 bis 2022 erfülle er zweifelsfrei die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c und Absatz 3, GehG. Bei einer einschlägigen Berufserfahrung von 2002 bis 2022 sei es für den Beschwerdeführer unverständlich, weshalb der belangten Behörde aus der offenkundigen Ausbildung und Erfahrung des Beschwerdeführers kein erheblich höherer Arbeitserfolg neben der dem Beschwerdeführer auch zwangsläufig nicht abzusprechenden Routine erwachsen sollte und auch erwachsen sei. Es werde beantragt, ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen, den Beschwerdeführer sowie folgende Zeugen einzuvernehmen: XXXX Es werde beantragt, ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen, den Beschwerdeführer sowie folgende Zeugen einzuvernehmen: römisch 40 Abgesehen davon, sei dem Beschwerdeführer keine hinreichende Gelegenheit geboten, seine Rechte als Partei entsprechend zu wahren. Obwohl der Beschwerdeführer eine ausführliche und nachvollziehbare Stellungnahme abgegeben habe, habe es die belangte Behörde unterlassen sich mit dieser Stellungnahme erschöpfend und nachvollziehbar auseinander zu setzen. Es werde daher beantragt, ● den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter hinsichtlich seiner Verwendung als Angestellter der Casinos Austria AG vom 01.05.2002 bis 28.02.2022 anzurechnen, in eventu ● den angefochtenen Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. I.
  5. Am 07.06.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der der Beschwerdeführer als Partei sowie die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen Kurskommandant XXXX ; Einschulungsbeamtin Praxis l. XXXX ; Einschulungsbeamter der Praxis Il. XXXX , XXXX einvernommen wurden.römisch eins.
  6. Am 07.06.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der der Beschwerdeführer als Partei sowie die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen Kurskommandant römisch 40 ; Einschulungsbeamtin Praxis l. römisch 40 ; Einschulungsbeamter der Praxis römisch eins l. römisch 40 , römisch 40 einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Inspektor (Verwgr. E2b) der Landespolizeidirektion Tirol / XXXX , in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 01.03.2020 als VB/S in den Exekutivdienst aufgenommen und nach Absolvierung der Grundausbildung am 01.03.2022 in der Verwendungsgruppe E2b ernannt.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Inspektor (Verwgr. E2b) der Landespolizeidirektion Tirol / römisch 40 , in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 01.03.2020 als VB/S in den Exekutivdienst aufgenommen und nach Absolvierung der Grundausbildung am 01.03.2022 in der Verwendungsgruppe E2b ernannt. Der Beschwerdeführer weist nachstehend angeführte Vordienstzeiten auf: Von bis Dienstgeber J M T 03.09.2001 02.05.2002 Österreichisches Bundesheer GWD 0 8 0 03.05.2002 29.02.2020 Casinos Austria AG 17 8 28 01.03.2020 28.02.2022 Polizeiliche Grundausbildung 2 0 0 Während seiner Anstellung bei Casinos Austria AG war der Beschwerdeführer im Ausmaß von 38 Stunden pro Woche beschäftigt. Dabei wurde er für nachstehend angeführte Tätigkeiten eingesetzt: ● Führen von emotional aufgeladenen Unterhaltungen; ● Beratungs- und Befragungsgespräche mit Kunden; ● Einschränkung von Besuchsverhalten bzw. Sperren von Kunden falls notwendig; ● Erfassen von Kundengesprächen, Tätigkeiten sowie anderer Informationen in einer Datenbank; ● Berichterstattung; ● Durchführungen von Evaluierungen; ● Prüfung von Ausweisen und Führerscheinen auf Echtheit; ● Datenerfassung; ● Umgang mit Falschgeld; ● Schulungen im Bereich illegales Glückspiel; ● Anwendung von Microsoft Office; ● Auswertungen von Überwachungskameras bei Verdacht auf Eintrittsmissbrauch, Spielbetrug am Tisch oder Automat sowie andere strafbare Handlungen wie ua Körperverletzung oder Prostitution. Im Rahmen seines Dienstes bei der Polizeiinspektion XXXX wird er auf dem Arbeitsplatz eines eingeteilten Beamten (E2b) verwendet. Mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sind nachstehend angeführte Aufgaben verbunden:Im Rahmen seines Dienstes bei der Polizeiinspektion römisch 40 wird er auf dem Arbeitsplatz eines eingeteilten Beamten (E2b) verwendet. Mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sind nachstehend angeführte Aufgaben verbunden: Vorwiegend im Außendienst zu erbringende Aufgaben (80%): ● Verrichtung des exekutiven Außendienstes; dabei Wahrnehmung sämtlicher Tätigkeiten in Form von Streifen und Einsätzen auch in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen und Organisationseinheiten; ● Setzung präventiver und repressiver Maßnahmen im Rahmen des GSOD (Fußballspiele, Demonstrationen etc.); ● Erfüllung des Auftrages, für die rat- und hilfesuchende Bevölkerung als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen; ● Mitwirkungen an Schwerpunktkontrollen (verkehrs-, sicherheits-und kriminalpolizeilich) sowie Teilnahme an Sicherheitsaktionen über internen Auftrag oder über Auftrag von Behörden und Ämtern; ● Personen und Objektschutz. Übertragene Aufgaben und Schulung, vorwiegend Innendienst (20%): ● Unterstützung der Dienststellenleitung bei der Erstellung fachspezifischer Konzepte als „sachkundige Bedienstete"; ● Unterstützung des Vorgesetzten bei der Schulung fachspezifischer Bereiche, die einer besonderen Ausbildung bedurften; ● Instandhaltung und Pflege des Fuhrparkes, der gesamten Einsatzmittel sowie der Ausrüstung und Ausstattung der Dienststelle; ● Wahrnehmung der mit dem Erhalt eines geordneten Dienstbetriebes einhergehenden notwendigen administrativen Tätigkeiten; ● Führen von Statistiken, Nachweisen und internen Aufzeichnungen; ● Stellen von Anträgen; ● Vorlage von monatlichen Abrechnungen; ● Permanente Befassung mit den bezughabenden Vorschriften (Gesetze, Novellen, Verordnungen, Erlässe und Befehle sowie Studium anderer geeigneter Fachlektüre zur Erhaltung des Wissensstandes über das aktuelle Recht; ● Teilnahme an Seminaren, Lehrgängen, Ausbildungstagen und an den Schulungen am Arbeitsplatz. Der Beschwerdeführer hat die polizeiliche Grundausbildung erfolgreich absolviert, wobei abgesehen von Sport, alle Gegenstände mit „sehr gut“ beurteilt wurden. In der praktischen Verwendung zeigte sich, dass der Beschwerdeführer über eine rasche Auffassungsgabe verfügte, großes Geschick im Umgang mit Parteien zeigte und über überdurchschnittliche IT-Kenntnisse verfügte. Durchschnittlich benötigt ein frisch ausgebildeter Exekutivbeamter eine sechs bis achtmonatige Einarbeitung, um selbstständig arbeiten zu können. Wie alle frisch ausgebildeten Exekutivbeamten konnte auf der Beschwerdeführer im ersten Monat seiner dienstlichen Verwendung als Exekutivbeamter nur eingeschränkt verwendet werden. So wurde er im Funkstreifendienst nur als zusätzlicher Beamter von den beiden diensthabenden Beamten mitgenommen.
  8. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass Dauer, Umfang und Art der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten unstrittig sind. Die Feststellungen über die erfolgreiche Absolvierung der polizeilichen Grundausbildung ergeben sich aus der zeugenschaftlichen Aussage seines Kurskommandanten im Bildungszentrum XXXX . Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass Dauer, Umfang und Art der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten unstrittig sind. Die Feststellungen über die erfolgreiche Absolvierung der polizeilichen Grundausbildung ergeben sich aus der zeugenschaftlichen Aussage seines Kurskommandanten im Bildungszentrum römisch 40 . Die Feststellungen über seine praktische Verwendung ergeben sich aus den Aussagen des Kommandanten der XXXX bzw. seines dortigen Dienstgruppenleiters, der ihn auch während der im Rahmen der Ausbildung vorgesehenen Praxisphase betreut hat. Wenn auch der Beschwerdeführer übereinstimmend als ausgezeichneter Beamter beschrieben wird, bleibt jedoch festzuhalten, dass auch er am Anfang seiner Verwendung gewissen Einschränkungen unterlag. Es konnte nicht festgestellt werden wie viel früher der Beschwerdeführer in der Lage war selbstständig Amtshandlungen zu führen bzw. Akten zu bearbeiten. Zwar geben beide oben genannten Zeugen an, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen frisch ausgebildeten Beamten bessere Leistungen erbrachte, doch konnten sie nicht konkret angeben wie viel früher - als nach den üblicherweise anzunehmenden 6 bis 8 Monate - dies der Fall war.Die Feststellungen über seine praktische Verwendung ergeben sich aus den Aussagen des Kommandanten der römisch 40 bzw. seines dortigen Dienstgruppenleiters, der ihn auch während der im Rahmen der Ausbildung vorgesehenen Praxisphase betreut hat. Wenn auch der Beschwerdeführer übereinstimmend als ausgezeichneter Beamter beschrieben wird, bleibt jedoch festzuhalten, dass auch er am Anfang seiner Verwendung gewissen Einschränkungen unterlag. Es konnte nicht festgestellt werden wie viel früher der Beschwerdeführer in der Lage war selbstständig Amtshandlungen zu führen bzw. Akten zu bearbeiten. Zwar geben beide oben genannten Zeugen an, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen frisch ausgebildeten Beamten bessere Leistungen erbrachte, doch konnten sie nicht konkret angeben wie viel früher - als nach den üblicherweise anzunehmenden 6 bis 8 Monate - dies der Fall war.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 12 GehG lautet wie folgt: Paragraph 12, GehG lautet wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.

(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
  1. a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
  2. b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
  3. c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
  4. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
  5. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; 2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört; 3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie 4. der Leistung
  6. a)des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, odera) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
  7. b)eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
  8. b)eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die 1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder 2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
  1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
  2. die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
  3. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
  4. in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
  5. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist. Die Feststellung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport, wenn das Ausmaß aller anrechenbaren Vordienstzeiten insgesamt die Dauer von zehn Jahren übersteigt.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist. Die Feststellung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport, wenn das Ausmaß aller anrechenbaren Vordienstzeiten insgesamt die Dauer von zehn Jahren übersteigt.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der

Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der

Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“ Anl. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI), BGBl. II Nr. 153/2017, lautet wie folgt:Anlage eins, der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,, lautet wie folgt: „GRUNDAUSBILDUNG FÜR DEN EXEKUTIVDIENST Polizeigrundausbildung A – LEHRPLAN LEHRGEGENSTAND AUSBILDUNGSMODUL MINDESTSTUNDENANZAHL Personale und Sozial- Kommunikative Kompetenzen Einführung und Behördenorganisation 204 Angewandte Psychologie Kommunikation und Konfliktmanagement Berufsethik und Gesellschaftslehre Menschenrechte Polizeifachliche Kompetenzen Polizeifachliche , Kompetenzen Dienstrecht 1134 Sicherheitspolizeiliche Handlungslehre Straf- und Privatrecht Verfassungsrecht und Europäische Union Verkehrsrecht Verwaltungsrecht Kriminalistik Bürokommunikation Situationsadäquate Handlungskompetenzen sowie Wahrnehmungs- & Reflexionskompetenzen Modulares Kompetenztraining 806 Einsatztraining Sport Erste Hilfe Fremdsprachen Themenzentrierter Unterricht Berufspraktikum Berufspraktikum I Berufspraktikum römisch eins 468 2612 B – DIENSTPRÜFUNG MÜNDLICHE GESAMTPRÜFUNG Im Zuge der Prüfung sollen exekutivspezifische Sachverhalte praxisorientiert, themenübergreifend und kompetenzorientiert behandelt werden. Im Zuge der Prüfung sollen exekutivspezifische Sachverhalte praxisorientiert, themenübergreifend und kompetenzorientiert behandelt werden. , Der Schwerpunkt liegt dabei in den polizeifachlichen Kompetenzen, wobei seitens der Prüfer auch Themengebiete aus den anderen im Lehrplan angeführten Ausbildungsmodulen berücksichtigt werden sollen. Soweit der Beschwerdeführer eine Anrechnung der bei der Casinos Austria AG zurückgelegten Vordienstzeiten auf Grundlage des § 12 Abs. 2 Z. 1 und 2 GehG begehrt, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Dienstgeber und keine Gebietskörperschaft handelt und daher eine Anrechnung der in Rede stehenden Vordienstzeiten auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt.Soweit der Beschwerdeführer eine Anrechnung der bei der Casinos Austria AG zurückgelegten Vordienstzeiten auf Grundlage des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GehG begehrt, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Dienstgeber und keine Gebietskörperschaft handelt und daher eine Anrechnung der in Rede stehenden Vordienstzeiten auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt. Ebenso wenig kommt eine Anrechnung auf Grundlage des § 12 Abs. 2 Z. 1a GehG in Betracht, da die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sicherheitsbeauftragter der Casinos Austria AG sich nur in einem ganz kleinen Bereich mit den Aufgaben eines eingeteilten Exekutivbeamten auf einer Polizeiinspektion überschneidet. Darüber hinaus wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer bis dato noch keine Amtshandlung betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes geführt hat bzw. zu solchen herangezogen wurde. Es kann daher im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Arbeitsplatzaufgaben keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die bei der Casinos Austria ausgeführten Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu mindestens 75% den Aufgaben der damit etwas zum Ring hopes bei der schwarze Herr Brustseite ausgebootet wurde das auch schon transportiert hat, mit denen der Beschwerdeführer in seiner Verwendung anderer Polizeiinspektion XXXX betraut ist.Ebenso wenig kommt eine Anrechnung auf Grundlage des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG in Betracht, da die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sicherheitsbeauftragter der Casinos Austria AG sich nur in einem ganz kleinen Bereich mit den Aufgaben eines eingeteilten Exekutivbeamten auf einer Polizeiinspektion überschneidet. Darüber hinaus wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer bis dato noch keine Amtshandlung betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes geführt hat bzw. zu solchen herangezogen wurde. Es kann daher im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Arbeitsplatzaufgaben keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die bei der Casinos Austria ausgeführten Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu mindestens 75% den Aufgaben der damit etwas zum Ring hopes bei der schwarze Herr Brustseite ausgebootet wurde das auch schon transportiert hat, mit denen der Beschwerdeführer in seiner Verwendung anderer Polizeiinspektion römisch 40 betraut ist. Ferner ist zu prüfen ob die vom Beschwerdeführer bei der Casinos Austria zurückgelegten Vordienstzeiten als einschlägige Vordienstzeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG qualifiziert werden können.Ferner ist zu prüfen ob die vom Beschwerdeführer bei der Casinos Austria zurückgelegten Vordienstzeiten als einschlägige Vordienstzeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG qualifiziert werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 28.02.2019, GZ. Ra 2018/12/0002, wie folgt ausgeführt: „Für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter

§ 12Abs. 3 Geh

G 1956 ist zur Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Eine allenfalls relevante Berufserfahrung wird nicht durch eine während des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter genossene Ausbildung gleichsam ersetzt. Eine solche Ausbildung vermittelt vielmehr von einer Berufserfahrung zu unterscheidende Grundkenntnisse, von denen ausgehend ein allfälliger erheblich höherer Arbeitserfolg zu ermitteln ist. Bei zeitlich lang andauernden Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten von Bedeutung sind, kann eine Einschlägigkeit iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 allenfalls auch nur für einen Teil dieser Zeit, der in der Regel erforderlich ist, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben, gegeben sein. Die wesentlichen Auswirkungen der Vortätigkeit auf die erfolgreiche Verwendung des öffentlichrechtlich Bediensteten können daher auch nur von einem Teilzeitraum der Vortätigkeit ausgehen. „Für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter

Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ist zur Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Eine allenfalls relevante Berufserfahrung wird nicht durch eine während des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter genossene Ausbildung gleichsam ersetzt. Eine solche Ausbildung vermittelt vielmehr von einer Berufserfahrung zu unterscheidende Grundkenntnisse, von denen ausgehend ein allfälliger erheblich höherer Arbeitserfolg zu ermitteln ist. Bei zeitlich lang andauernden Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten von Bedeutung sind, kann eine Einschlägigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 allenfalls auch nur für einen Teil dieser Zeit, der in der Regel erforderlich ist, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben, gegeben sein. Die wesentlichen Auswirkungen der Vortätigkeit auf die erfolgreiche Verwendung des öffentlichrechtlich Bediensteten können daher auch nur von einem Teilzeitraum der Vortätigkeit ausgehen. Zur Beantwortung der Frage, ob ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 durch eine Vortätigkeit des Beamten vorliegt, ist in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Darüber hinaus ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hat, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liegt bzw. die Vortätigkeit für den erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich war.Zur Beantwortung der Frage, ob ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 durch eine Vortätigkeit des Beamten vorliegt, ist in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Darüber hinaus ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hat, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liegt bzw. die Vortätigkeit für den erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich war. Nach den Materialien zu § 12 Abs. 3 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 65/2015 (vgl. RV 585 BlgNR

  1. GP, 8) ist ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit - im Sinne der Bemessung des Arbeitserfolges - vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann zB eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte.Nach den Materialien zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, vergleiche Regierungsvorlage 585 BlgNR
  2. GP, 8) ist ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit - im Sinne der Bemessung des Arbeitserfolges - vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann zB eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25 von Hundert des regulären "Arbeitserfolges" ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist.Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25 von Hundert des regulären "Arbeitserfolges" ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist. Der "Arbeitserfolg" des Beamten

§ 12Abs. 3 Geh

G 1956 ist in einer ex-ante-Betrachtung (arg. "zu erwarten ist") zum Zeitpunkt seiner Ernennung zu ermitteln und er muss auf einer "fachlichen Erfahrung" beruhen, die die vorangegangene Tätigkeit vermittelt hat. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit reicht dabei jedoch nicht aus, der Beamte muss vielmehr aufgrund der gerade durch die von der durchgeführten Vortätigkeit ermittelten fachlichen Erfahrung einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen und somit auf dem Arbeitsplatz besser verwendbar sein als der durchschnittliche Beamte. Damit eine solche "fachliche" Erfahrung vermittelt werden kann, muss die Tätigkeit einschlägig sein, das bedeutet, dass sie Erfahrung vermittelt, deren Nutzbarkeit für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bedeutsam ist. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges wiederum muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat. Diese Routine ist im Zusammenhang des Gesetzestextes so auszulegen, dass der Beamte durch die in seiner Vortätigkeit gesammelten vergleichbaren Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben an seinem Arbeitsplatz als Beamter nunmehr Fertigkeiten in dem Sinne aufweist, dass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist bzw. dass der Bedienstete die Aufgaben ohne die in der Vortätigkeit erworbene Routine für einen beachtlichen Zeitraum nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte (vgl. Materialien RV 585 BlgNR 25. GP, 8). Diese Routine kann daher nicht verallgemeinert werden, sondern muss unter Bedachtnahme auf die jeweils konkrete Verwendung des Beamten an einem bestimmten Arbeitsplatz zu Beginn seiner öffentlichrechtlichen Tätigkeit beurteilt werden. Es sind davon nicht nur schematisch gleichgelagerte Handlungen umfasst, sondern alle Tätigkeiten, die durch die zuvor erfolgte oftmalige Wiederholung zu einer rascheren Durchführung befähigen.Der "Arbeitserfolg" des Beamten

Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ist in einer ex-ante-Betrachtung (arg. "zu erwarten ist") zum Zeitpunkt seiner Ernennung zu ermitteln und er muss auf einer "fachlichen Erfahrung" beruhen, die die vorangegangene Tätigkeit vermittelt hat. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit reicht dabei jedoch nicht aus, der Beamte muss vielmehr aufgrund der gerade durch die von der durchgeführten Vortätigkeit ermittelten fachlichen Erfahrung einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen und somit auf dem Arbeitsplatz besser verwendbar sein als der durchschnittliche Beamte. Damit eine solche "fachliche" Erfahrung vermittelt werden kann, muss die Tätigkeit einschlägig sein, das bedeutet, dass sie Erfahrung vermittelt, deren Nutzbarkeit für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bedeutsam ist. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges wiederum muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat. Diese Routine ist im Zusammenhang des Gesetzestextes so auszulegen, dass der Beamte durch die in seiner Vortätigkeit gesammelten vergleichbaren Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben an seinem Arbeitsplatz als Beamter nunmehr Fertigkeiten in dem Sinne aufweist, dass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist bzw. dass der Bedienstete die Aufgaben ohne die in der Vortätigkeit erworbene Routine für einen beachtlichen Zeitraum nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte vergleiche Materialien Regierungsvorlage 585 BlgNR 25. GP, 8). Diese Routine kann daher nicht verallgemeinert werden, sondern muss unter Bedachtnahme auf die jeweils konkrete Verwendung des Beamten an einem bestimmten Arbeitsplatz zu Beginn seiner öffentlichrechtlichen Tätigkeit beurteilt werden. Es sind davon nicht nur schematisch gleichgelagerte Handlungen umfasst, sondern alle Tätigkeiten, die durch die zuvor erfolgte oftmalige Wiederholung zu einer rascheren Durchführung befähigen. Wenn auch Exekutivbeamten in der Grundausbildung alle zur Dienstverrichtung grundsätzlich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, wird dadurch keinesfalls ausgeschlossen, dass aufgrund von beruflichen Vortätigkeiten ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 erzielt werden kann. Dass die Aufnahmeprüfung mit einer überdurchschnittlichen Punkteanzahl absolviert und die Dienstprüfung ausschließlich mit Auszeichnungen in allen Fächern abgelegt wurde, kann lediglich ein Indiz für die Ursächlichkeit der Vortätigkeiten für den höheren Arbeitserfolg in den überprüften Fachbereichen darstellen und ersetzt keinesfalls die Notwendigkeit der Durchführung sämtlicher Schritte zur Ermittlung des durch die Vortätigkeit verursachten erheblich höheren Arbeitserfolges.“Wenn auch Exekutivbeamten in der Grundausbildung alle zur Dienstverrichtung grundsätzlich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, wird dadurch keinesfalls ausgeschlossen, dass aufgrund von beruflichen Vortätigkeiten ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 erzielt werden kann. Dass die Aufnahmeprüfung mit einer überdurchschnittlichen Punkteanzahl absolviert und die Dienstprüfung ausschließlich mit Auszeichnungen in allen Fächern abgelegt wurde, kann lediglich ein Indiz für die Ursächlichkeit der Vortätigkeiten für den höheren Arbeitserfolg in den überprüften Fachbereichen darstellen und ersetzt keinesfalls die Notwendigkeit der Durchführung sämtlicher Schritte zur Ermittlung des durch die Vortätigkeit verursachten erheblich höheren Arbeitserfolges.“ Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Verwendung bei der Casinos Austria AG nachstehend angeführte Tätigkeiten ausgeführt hat: ● Führen von emotional aufgeladenen Unterhaltungen; ● Beratungs- und Befragungsgespräche mit Kunden; ● Einschränkung von Besuchsverhalten bzw. Sperren von Kunden falls notwendig; ● Erfassen von Kundengesprächen, Tätigkeiten sowie anderer Informationen in einer Datenbank; ● Berichterstattung; ● Durchführungen von Evaluierungen; ● Prüfung von Ausweisen und Führerscheinen auf Echtheit; ● Datenerfassung; ● Umgang mit Falschgeld; ● Schulungen im Bereich illegales Glückspiel; ● Anwendung von Microsoft Office; ● Auswertungen von Überwachungskameras bei Verdacht auf Eintrittsmissbrauch, Spielbetrug am Tisch oder Automat sowie andere strafbare Handlungen wie ua Körperverletzung oder Prostitution. Ein Vergleich der in der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers enthaltenen Aufgaben bzw. Tätigkeiten zeigt, dass zwischen der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Rechtsanwaltskanzlei und der eines eingeteilten Beamten im operativen Exekutivdienst nur geringfügige Überschneidungen bestehen. Die für den Exekutivdienst erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen werden im Rahmen der zweijährigen Grundausbildung vermittelt. Dennoch hat sich in der Verhandlung vom 07.06.2023 gezeigt, dass auch der Beschwerdeführer in den ersten Monaten seiner praktischen Verwendung der Unterstützung und Betreuung durch einen erfahrenen Beamten XXXX bedurft hat. Dieser hat zwar ausgesagt, dass der Beschwerdeführer sehr gute Leistungen erbracht hat, über eine rasche Auffassungsgabe, hohes Geschick im Umgang mit Menschen und überdurchschnittliche IT-Kenntnisse verfügte. Dennoch wurde auch er wie alle anderen frisch ausgebildeten Beamten im ersten Monat einer planmäßig eingeteilten zweiköpfigen Funkstreifenbesatzung nur als zusätzlicher Beamter beigegeben. Ausgehend von einem durchschnittlichen Einarbeitungserfordernis von 6 bis 8 Monaten bis zur Erlangung der Fähigkeit selbstständig Amtshandlungen zu führen bzw. Akten zu bearbeiten ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer früher dazu in der Lage war, doch konnte nicht festgestellt werden, wie viel früher das der Fall war. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer eine mehrmonatige Einarbeitungszeit benötigte. Wenn auch der Beschwerdeführer von Beginn an sehr gute dienstliche Leistungen erbracht hat, konnte auch er nicht von Beginn an ohne Begleitung bzw. Betreuung durch einen erfahrenen Beamten eingesetzt werden. Ein Vergleich der in der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers enthaltenen Aufgaben bzw. Tätigkeiten zeigt, dass zwischen der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Rechtsanwaltskanzlei und der eines eingeteilten Beamten im operativen Exekutivdienst nur geringfügige Überschneidungen bestehen. Die für den Exekutivdienst erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen werden im Rahmen der zweijährigen Grundausbildung vermittelt. Dennoch hat sich in der Verhandlung vom 07.06.2023 gezeigt, dass auch der Beschwerdeführer in den ersten Monaten seiner praktischen Verwendung der Unterstützung und Betreuung durch einen erfahrenen Beamten römisch 40 bedurft hat. Dieser hat zwar ausgesagt, dass der Beschwerdeführer sehr gute Leistungen erbracht hat, über eine rasche Auffassungsgabe, hohes Geschick im Umgang mit Menschen und überdurchschnittliche IT-Kenntnisse verfügte. Dennoch wurde auch er wie alle anderen frisch ausgebildeten Beamten im ersten Monat einer planmäßig eingeteilten zweiköpfigen Funkstreifenbesatzung nur als zusätzlicher Beamter beigegeben. Ausgehend von einem durchschnittlichen Einarbeitungserfordernis von 6 bis 8 Monaten bis zur Erlangung der Fähigkeit selbstständig Amtshandlungen zu führen bzw. Akten zu bearbeiten ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer früher dazu in der Lage war, doch konnte nicht festgestellt werden, wie viel früher das der Fall war. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer eine mehrmonatige Einarbeitungszeit benötigte. Wenn auch der Beschwerdeführer von Beginn an sehr gute dienstliche Leistungen erbracht hat, konnte auch er nicht von Beginn an ohne Begleitung bzw. Betreuung durch einen erfahrenen Beamten eingesetzt werden. Im Ergebnis konnte daher die vom Beschwerdeführer bei der Casinos Austria AG zurückgelegte Vordienstzeit nicht

§ 12Abs.

3 Gehaltsgesetz angerechnet werden. Es fehlte einerseits eine der Einschlägigkeit der dort ausgeführten Tätigkeiten andererseits führte diese Tätigkeit nicht zu einem wesentlich besseren Arbeitserfolg des Beschwerdeführers zu Beginn seiner Tätigkeit als Exekutivbeamter.Im Ergebnis konnte daher die vom Beschwerdeführer bei der Casinos Austria AG zurückgelegte Vordienstzeit nicht

Paragraph 12, Absatz 3, Gehaltsgesetz angerechnet werden. Es fehlte einerseits eine der Einschlägigkeit der dort ausgeführten Tätigkeiten andererseits führte diese Tätigkeit nicht zu einem wesentlich besseren Arbeitserfolg des Beschwerdeführers zu Beginn seiner Tätigkeit als Exekutivbeamter. Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.V.m. § 12 Abs. 2 Z.1, 1a und Abs. 3 GehG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, eins a und Absatz 3, GehG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2261154.1.00

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