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{'item': 'W231 2150752-3'}

Obsah (22)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 13§ 38§ 68§ 28§ 9§ 46a§ 50Art. 130§ 7§ 6§ 61§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlW231 2150752-3 Spruch, W231 2150752-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: I.

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein iranischer Staatsangehöriger und der persischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 01.12.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er zusammengefasst mit einer Hinwendung zum Christentum, er sei für eine Taufvorbereitung angemeldet, besuche eine Bibelgruppe und zeige seine innere Hingabe an den christlichen Glauben im Rahmen der Bibelgruppe durch große Aufmerksamkeit, aktive Mitarbeit und tiefes Gebet.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein iranischer Staatsangehöriger und der persischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 01.12.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er zusammengefasst mit einer Hinwendung zum Christentum, er sei für eine Taufvorbereitung angemeldet, besuche eine Bibelgruppe und zeige seine innere Hingabe an den christlichen Glauben im Rahmen der Bibelgruppe durch große Aufmerksamkeit, aktive Mitarbeit und tiefes Gebet. I.
  3. Am 31.01.2017 langte beim BFA eine Berichterstattung der LPD Eisenstadt vom 31.01.2017 ein, wonach die Einlieferung des BF in die JA Eisenstadt angeordnet worden sei, da dieser des versuchten Mordes beschuldigt werde. Mit Beschluss des LG Eisenstadt wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.römisch eins.
  4. Am 31.01.2017 langte beim BFA eine Berichterstattung der LPD Eisenstadt vom 31.01.2017 ein, wonach die Einlieferung des BF in die JA Eisenstadt angeordnet worden sei, da dieser des versuchten Mordes beschuldigt werde. Mit Beschluss des LG Eisenstadt wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. I.
  5. Mit Schriftsatz des BFA vom 03.02.2017 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gem. § 13 Abs. 2 AsylG 2005 wegen Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt.römisch eins.
  6. Mit Schriftsatz des BFA vom 03.02.2017 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 wegen Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt. I.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreiserentscheidung (Spruchpunkt IV.) bestehe. Der Beschwerde wurde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 13Abs. 2 Z 3 Asyl

G 205 wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt VI). römisch eins.4. Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreiserentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) bestehe. Der Beschwerde wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 205 wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs). Das BFA stellte fest, dass im Falle des BF keine Verfolgung im Sinne der GFK existent sei, da die angegebenen Gründe für die Ausreise nicht glaubwürdig seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF zum christlichen Glauben konvertiert sei, weshalb von einer Scheinkonversion auszugehen sei. Auch läge keine Rückkehrgefährdung des BF vor und bestehe in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF vollinhaltlich Beschwerde. In einem wurde mit näherer Begründung ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Hinsichtlich der Rückkehrgefährdung des BF wurde auch auf die Gefahr einer Doppelbestrafung und erneut auf die Konversion des BF verwiesen.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF vollinhaltlich Beschwerde. In einem wurde mit näherer Begründung ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Hinsichtlich der Rückkehrgefährdung des BF wurde auch auf die Gefahr einer Doppelbestrafung und erneut auf die Konversion des BF verwiesen. I.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2017 der damals zuständigen Gerichtsabteilung, Zl. L506 2150752-1/11 E, wurde die Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erging in einem der Beschluss, dass das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II., III., IV., und VI. des angefochtenen Bescheides

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren des BF ausgesetzt wird. Die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen und zu seiner Konversion wurden seitens des erkennenden Gerichts als unglaubwürdig qualifiziert. Diese Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2017 der damals zuständigen Gerichtsabteilung, Zl. L506 2150752-1/11 E, wurde die Beschwerde

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erging in einem der Beschluss, dass das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei., römisch vier., und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren des BF ausgesetzt wird. Die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen und zu seiner Konversion wurden seitens des erkennenden Gerichts als unglaubwürdig qualifiziert. Diese Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. I.

  1. Mit Urteil des LG Eisenstadt vom 30.05.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes (§§ 15, 75 StGB) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des OLG Wien vom 18.10.2017 wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben.römisch eins.
  2. Mit Urteil des LG Eisenstadt vom 30.05.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes (Paragraphen 15, 75, StGB) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des OLG Wien vom 18.10.2017 wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben. I.
  3. Mit Mitteilung der Konsularabteilung der Islamischen Republik Iran vom 30.08.2018 wurde der Richterin am LG Eisenstadt der Wunsch des BF, wonach er freikommen und in den Iran zurückgeschickt werden wolle, zur Kenntnis gebracht. Am 23.11.2017 langte die übersetzte Version eines Schriftsatzes des BF an die iranische Botschaft ein, wonach er zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei und er für immer in den Iran zurückkehren und dort die Resthaft verbüßen wolle. Mit hg. Schriftsatz wurde der BF aufgefordert, anzugeben, ob er ein solches Schreiben tatsächlich an die iranische Botschaft gerichtet habe und bejahendenfalls, ob er die Beschwerde im Asylverfahren im Lichte seines Wunsches nach Rückkehr in den Iran zurückziehen wolle. Am 17.01.2018 erfolgte über hg. Ersuchen seitens des BFA die Übermittlung des do. Protokolls vom 04.01.2018, demzufolge der BF erklärte, im Iran weder gesucht zu werden noch, nach Erörterung des § 51 Abs. 1 FPG, im Iran strafrechtlich noch politisch verfolgt zu werden, weshalb er keinen Antrag nach § 51 FPG stelle und betonte der BF erneut, so rasch als möglich in den Iran zurückkehren zu wollen.römisch eins.
  4. Mit Mitteilung der Konsularabteilung der Islamischen Republik Iran vom 30.08.2018 wurde der Richterin am LG Eisenstadt der Wunsch des BF, wonach er freikommen und in den Iran zurückgeschickt werden wolle, zur Kenntnis gebracht. Am 23.11.2017 langte die übersetzte Version eines Schriftsatzes des BF an die iranische Botschaft ein, wonach er zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei und er für immer in den Iran zurückkehren und dort die Resthaft verbüßen wolle. Mit hg. Schriftsatz wurde der BF aufgefordert, anzugeben, ob er ein solches Schreiben tatsächlich an die iranische Botschaft gerichtet habe und bejahendenfalls, ob er die Beschwerde im Asylverfahren im Lichte seines Wunsches nach Rückkehr in den Iran zurückziehen wolle. Am 17.01.2018 erfolgte über hg. Ersuchen seitens des BFA die Übermittlung des do. Protokolls vom 04.01.2018, demzufolge der BF erklärte, im Iran weder gesucht zu werden noch, nach Erörterung des Paragraph 51, Absatz eins, FPG, im Iran strafrechtlich noch politisch verfolgt zu werden, weshalb er keinen Antrag nach Paragraph 51, FPG stelle und betonte der BF erneut, so rasch als möglich in den Iran zurückkehren zu wollen. I.
  5. Mit Schriftsatz vom 29.03.2018 erfolgte eine Aussendung der Länderfeststellungen zum Parteiengehör. In einem wurde der BF aufgefordert, allfällige Änderungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes bzw. seines Privat- und Familienlebens in Österreich bekanntzugeben, woraufhin der BF mit Schreiben vom 13.04.2018 erklärte, dass weder zu seinem Gesundheitszustand noch zu seinem Privat- und Familienleben eine Änderung eingetreten sei, doch spreche er bereits etwas deutsch und stehe er mit seiner Familie im Iran in Kontakt.römisch eins.
  6. Mit Schriftsatz vom 29.03.2018 erfolgte eine Aussendung der Länderfeststellungen zum Parteiengehör. In einem wurde der BF aufgefordert, allfällige Änderungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes bzw. seines Privat- und Familienlebens in Österreich bekanntzugeben, woraufhin der BF mit Schreiben vom 13.04.2018 erklärte, dass weder zu seinem Gesundheitszustand noch zu seinem Privat- und Familienleben eine Änderung eingetreten sei, doch spreche er bereits etwas deutsch und stehe er mit seiner Familie im Iran in Kontakt. I.
  7. Mit Schriftsatz vom 12.10.2018 wurde eine aktualisierte Version der länderkundlichen Feststellungen zum Iran (Länderinformationsblatt vom 03.07.2018) sowie Feststellungen zur Thematik Doppelbestrafung im Iran an den BF übermittelt und dem BF erneut Fragen zu einer allfälligen Änderung seines Gesundheitszustandes sowie seines Privat- und Familienlebens in Österreich gestellt. Der BF gab diesbezüglich weder binnen der dazu eingeräumten zweiwöchigen Frist noch bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt eine Stellungnahme ab.römisch eins.
  8. Mit Schriftsatz vom 12.10.2018 wurde eine aktualisierte Version der länderkundlichen Feststellungen zum Iran (Länderinformationsblatt vom 03.07.2018) sowie Feststellungen zur Thematik Doppelbestrafung im Iran an den BF übermittelt und dem BF erneut Fragen zu einer allfälligen Änderung seines Gesundheitszustandes sowie seines Privat- und Familienlebens in Österreich gestellt. Der BF gab diesbezüglich weder binnen der dazu eingeräumten zweiwöchigen Frist noch bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt eine Stellungnahme ab. I.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018 der damals zuständigen Richterin, Zl. L506 2150752-1/51E, wurde die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte

den § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG und § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte IV. und VI. zu lauten haben: „

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.02.2017 verloren (Spruchpunkt VI).“ römisch eins.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018 der damals zuständigen Richterin, Zl. L506 2150752-1/51E, wurde die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte

den Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. zu lauten haben: „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.02.2017 verloren (Spruchpunkt römisch sechs).“ Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht gegeben seien. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG sei weiter davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben seien. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG sei weiter davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. I.

  1. Der BF stellte am 12.05.2021 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt führte der BF aus, dass seine strenggläubige im Staatsdienst stehende Familie väterlicherseits von seiner bereits im Iran erfolgten Konversion zum Christentum erfahren habe, dass der Geheimdienst bereits zwei Wochen nach seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2015 bei seinen Eltern vorstellig geworden sei und Bilder seiner Taufe in den sozialen Medien aufgetaucht seien. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.06.2021 gab der BF an, evangelischer Christ zu sein und bestätigte, dass sich seit dem Erstverfahren nichts an seinem Glauben und seiner Glaubensaktivität geändert habe. Das Vorliegen weiterer Gründe für die neuerliche Antragstellung verneinte der BF ausdrücklich.römisch eins.
  2. Der BF stellte am 12.05.2021 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt führte der BF aus, dass seine strenggläubige im Staatsdienst stehende Familie väterlicherseits von seiner bereits im Iran erfolgten Konversion zum Christentum erfahren habe, dass der Geheimdienst bereits zwei Wochen nach seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2015 bei seinen Eltern vorstellig geworden sei und Bilder seiner Taufe in den sozialen Medien aufgetaucht seien. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.06.2021 gab der BF an, evangelischer Christ zu sein und bestätigte, dass sich seit dem Erstverfahren nichts an seinem Glauben und seiner Glaubensaktivität geändert habe. Das Vorliegen weiterer Gründe für die neuerliche Antragstellung verneinte der BF ausdrücklich. I.
  3. Mit Bescheid vom 09.06.2021 wies die belangte Behörde den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und die Abschiebung in den Iran für Zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) sowie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.13. Mit Bescheid vom 09.06.2021 wies die belangte Behörde den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und die Abschiebung in den Iran für Zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Mit – rechtskräftigem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021, Zl. W253 2150752-2/4E, wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen: Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz liege ebenso wenig vor, wie eine maßgebliche Änderung der vom BF bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat dargetan. Im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde der BF nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihm die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen. Eine maßgebliche Änderung der individuellen Lage des BF oder der Lage im Herkunftsstaat des BF sei diesbezüglich seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht eingetreten. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache sei sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 68 AVG abzuweisen sei. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stelle sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 sei ebenfalls nicht geboten. Mit – rechtskräftigem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021, Zl. W253 2150752-2/4E, wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen: Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz liege ebenso wenig vor, wie eine maßgebliche Änderung der vom BF bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat dargetan. Im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde der BF nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihm die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen. Eine maßgebliche Änderung der individuellen Lage des BF oder der Lage im Herkunftsstaat des BF sei diesbezüglich seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht eingetreten. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache sei sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abzuweisen sei. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stelle sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 sei ebenfalls nicht geboten. I.

  1. Am 07.12.2022 stellte der BF gegentsändlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs. 1 FPG. Mit Schreiben der Behörde (Parteiengehör, Verständigung der Beweisaufnahme) wurde dem BF der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit eingeräumt, Stellung zu nehmen. Der BF wurde insbesondere aufgefordert anzugeben, auf welche Ziffer dieser Bestimmung er diesen stütze. römisch eins.
  2. Am 07.12.2022 stellte der BF gegentsändlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG. Mit Schreiben der Behörde (Parteiengehör, Verständigung der Beweisaufnahme) wurde dem BF der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit eingeräumt, Stellung zu nehmen. Der BF wurde insbesondere aufgefordert anzugeben, auf welche Ziffer dieser Bestimmung er diesen stütze. Mit Eingang reichte der BF nach, dass er seien Antrag auf Z2 und Z3 dieser Bestimmung stütze. Zu den Gründen für die Erteilung der Duldungskarte führte er aus, er beabsichtige, in Österreich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Ausreise sie aufgrund der politischen Verhältnisse im Iran nicht zumutbar. Er verneinte, Bestrebungen für die Erlangung eines Heimreisezertifikates oder eines Reisedokuments unternommen zu haben, unter den derzeitigen herrschenden politischen Verhältnissen wäre eine unmittelbare Gefahr für die persönliche Sicherheit des BF gegeben. Seine Eltern und Geschwister würden im Iran leben, es sei ihm bisher nicht möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt zu verdiene. Er habe EUR 2000,- Ersparnisse. Er könne im Iran auch keiner Beschäftigung nachgehen. Er besitze kein Reisedokument. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Mit Schreiben vom 20.12.2022 führe er weiter aus, dass er seinen Antrag hauptsächlich auf Paragraph § 46a Abs. 1 Z 2 FPG stütze, weil er im Jahr 2015 einen Asylantrag gestellt habe und dies im Iran verhängnisvolle Auswirkungen hätte. Weiters weise er auf die derzeit im Iran herrschende gefährliche und chaotische politische Lage hin.Mit Schreiben vom 20.12.2022 führe er weiter aus, dass er seinen Antrag hauptsächlich auf Paragraph Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stütze, weil er im Jahr 2015 einen Asylantrag gestellt habe und dies im Iran verhängnisvolle Auswirkungen hätte. Weiters weise er auf die derzeit im Iran herrschende gefährliche und chaotische politische Lage hin. I.
  3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG abgewiesen. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot. In den vorangegangenen Verfahren seien die Asylgründe des BF geprüft worden und rechtskräftig festgestellt worden, dass eine Abschiebung des BF zulässig sei. Fest stehe, dass der BF kein gültiges Reisedokument besitze. Er habe bisher keine Beweismittel vorgelegt um vorzuweisen, dass er Bestrebungen angestellt habe, um diesen Umstand zu sanieren, indem er sich selbständig um ein solches bemüht hätte. Es stehe weiters fest, dass der BF in Österreich massiv straffällig geworden sei. Mit seinem Verhalten zeige der BF seinen Unwillen, sich an die hiesigen Gesetze zu halten und es gehe eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom BF aus. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte lägen nicht vor.römisch eins.14. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG abgewiesen. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot. In den vorangegangenen Verfahren seien die Asylgründe des BF geprüft worden und rechtskräftig festgestellt worden, dass eine Abschiebung des BF zulässig sei. Fest stehe, dass der BF kein gültiges Reisedokument besitze. Er habe bisher keine Beweismittel vorgelegt um vorzuweisen, dass er Bestrebungen angestellt habe, um diesen Umstand zu sanieren, indem er sich selbständig um ein solches bemüht hätte. Es stehe weiters fest, dass der BF in Österreich massiv straffällig geworden sei. Mit seinem Verhalten zeige der BF seinen Unwillen, sich an die hiesigen Gesetze zu halten und es gehe eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom BF aus. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte lägen nicht vor. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 28.03.2023 Beschwerde. Wenn dem BF vorgeworfen werde, er habe keine Bestrebungen unternommen, ein Reisedokument zu erlagen, könne er als Schutzsuchender iranisches Territorium, sohin auch die iranische Botschaft, nicht betreten, ohne Angst um sein Leben und seine Gesundheit zu haben. Außerdem würde selbst ein Reisepass des BF seine Wiedereinreise in den Iran nicht ermöglichen, da Iran Abschiebungen zurück in den Herkunftsstaat generell nicht zulasse und es auch tatsächlich keine Zusammenarbeit gebe. Ebenso sei unrichtig, dass der BF durch sein strafrechtliches Fehlverhalten seinen Unwillen gezeigt habe, sich an die Österreichischen Gesetze zu halten und von ihm eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe, was schon der äußerst milde Strafausspruch zeige. Im Bescheid hätte man sich mit den Strafzumessungsgründen des Strafgerichts auseinandersetzen müssen. Der BF habe seine Strafe verbüßt und sei resozialisiert. Das Gesamtverhalten des BF zeige kein die Österreichische Rechts und Werteordnung negierendes Verhalten auf. Außerdem habe sich die Situation im Iran in den letzten Monaten drastisch verschlechtert und seien Christen massiver Gewalt ausgesetzt. In Anbetracht der massiven Menschenrechtsverletzungen sei eine Abschiebung in den Iran derzeit nicht zulässig.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 28.03.2023 Beschwerde. Wenn dem BF vorgeworfen werde, er habe keine Bestrebungen unternommen, ein Reisedokument zu erlagen, könne er als Schutzsuchender iranisches Territorium, sohin auch die iranische Botschaft, nicht betreten, ohne Angst um sein Leben und seine Gesundheit zu haben. Außerdem würde selbst ein Reisepass des BF seine Wiedereinreise in den Iran nicht ermöglichen, da Iran Abschiebungen zurück in den Herkunftsstaat generell nicht zulasse und es auch tatsächlich keine Zusammenarbeit gebe. Ebenso sei unrichtig, dass der BF durch sein strafrechtliches Fehlverhalten seinen Unwillen gezeigt habe, sich an die Österreichischen Gesetze zu halten und von ihm eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe, was schon der äußerst milde Strafausspruch zeige. Im Bescheid hätte man sich mit den Strafzumessungsgründen des Strafgerichts auseinandersetzen müssen. Der BF habe seine Strafe verbüßt und sei resozialisiert. Das Gesamtverhalten des BF zeige kein die Österreichische Rechts und Werteordnung negierendes Verhalten auf. Außerdem habe sich die Situation im Iran in den letzten Monaten drastisch verschlechtert und seien Christen massiver Gewalt ausgesetzt. In Anbetracht der massiven Menschenrechtsverletzungen sei eine Abschiebung in den Iran derzeit nicht zulässig. I.
  3. Mit Schreiben vom 04.05.2023 wurde dem BF das aktuelle LIB Iran, Version 6, 13.04.2023, im Wege des Parteiengehörs übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der BF brachte eine Stellungnahme ein (OZ 7); die Situation im Iran habe sich in asylrelevanten Punkten dramatisch verschlechtert, insbesondere hinsichtlich Religionsfreiheit, eine Konversion zum Christentum sei verboten, die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten sei weit verbreitet. Auch im Bereich Rechtsschutz- und Justizwesen habe sich die Situation im Iran massiv verschlechtert. Der BF würde als Konvertit im Iran lebensbedrohlich bedroht werden.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 04.05.2023 wurde dem BF das aktuelle LIB Iran, Version 6, 13.04.2023, im Wege des Parteiengehörs übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der BF brachte eine Stellungnahme ein (OZ 7); die Situation im Iran habe sich in asylrelevanten Punkten dramatisch verschlechtert, insbesondere hinsichtlich Religionsfreiheit, eine Konversion zum Christentum sei verboten, die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten sei weit verbreitet. Auch im Bereich Rechtsschutz- und Justizwesen habe sich die Situation im Iran massiv verschlechtert. Der BF würde als Konvertit im Iran lebensbedrohlich bedroht werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer (BF) ist iranischer Staatsangehöriger und stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis vom 23.05.2017, GZ L506 2150752-1/11E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA hinsichtlich des Antrags des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit Zustellung an den BF in Rechtkraft.Mit Erkenntnis vom 23.05.2017, GZ L506 2150752-1/11E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA hinsichtlich des Antrags des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit Zustellung an den BF in Rechtkraft. Der BF wurde wegen versuchten Mordes nach §§ 15 und 75 StGB mit 18.10.2017 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sieben Jahren verurteilt.Der BF wurde wegen versuchten Mordes nach Paragraphen 15 und 75 StGB mit 18.10.2017 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sieben Jahren verurteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018, Zl. L506 2150752-1/51E, wurde die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte

den § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG und § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte IV. und VI. zu lauten haben: „

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.02.2017 verloren (Spruchpunkt VI).“ Festgestellt wurde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden konnten, dass der BF Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des BF in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018, Zl. L506 2150752-1/51E, wurde die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte

den Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. zu lauten haben: „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.02.2017 verloren (Spruchpunkt römisch sechs).“ Festgestellt wurde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden konnten, dass der BF Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des BF in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. Mit – rechtskräftigem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021, Zl. W253 2150752-2/4E, wurde die Beschwerde des BF gegen seine abweisende Entscheidung im Folgeantragsverfahren als unbegründet abgewiesen: Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz liege ebenso wenig vor, wie eine maßgebliche Änderung der vom BF bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat dargetan. Im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde der BF nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihm die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen. Eine maßgebliche Änderung der individuellen Lage des BF oder der Lage im Herkunftsstaat des BF sei diesbezüglich seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht eingetreten. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache sei sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 68 AVG abzuweisen sei. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stelle sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G sei ebenfalls nicht geboten. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung sei

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46leg.

cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, was gegenständlich der Fall sei. Die Abschiebung in einen Staat sei

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspreche dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG
  3. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes werde mit der gegenständlichen Entscheidung verneint.Mit – rechtskräftigem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021, Zl. W253 2150752-2/4E, wurde die Beschwerde des BF gegen seine abweisende Entscheidung im Folgeantragsverfahren als unbegründet abgewiesen: Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz liege ebenso wenig vor, wie eine maßgebliche Änderung der vom BF bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat dargetan. Im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde der BF nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihm die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen. Eine maßgebliche Änderung der individuellen Lage des BF oder der Lage im Herkunftsstaat des BF sei diesbezüglich seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht eingetreten. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache sei sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abzuweisen sei. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stelle sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG sei ebenfalls nicht geboten. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung sei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, was gegenständlich der Fall sei. Die Abschiebung in einen Staat sei

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspreche dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
  3. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes werde mit der gegenständlichen Entscheidung verneint. Festgestellt wird daher, dass gegen den BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021, Zl. W253 2150752-2/4E,

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine rechtskräftige – und nach wie vor aufrechte - Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen wurde und nach § 52 Abs. 9 FPG rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF in den Iran

§ 46

FPG zulässig ist.Festgestellt wird daher, dass gegen den BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021, Zl. W253 2150752-2/4E,

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine rechtskräftige – und nach wie vor aufrechte - Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen wurde und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Im Übrigen wird der unter Pkt. I.

  1. dargestellte Verfahrensgang festgestellt.Im Übrigen wird der unter Pkt. römisch eins.
  2. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsalten und aus den Gerichtsakten, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, aus dem angeführten Strafurteil, aus den Beschwerden, insbesondere auch der im gegenständlichen Verfahren, sowie aus der aktuellen Haft- und Strafregisterauskunft. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und in den Gerichtsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt trat der BF in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 BFA-VG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zur Abweisung der Beschwerde: Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: „Duldung § 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“ Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Absatz eins, dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen. Der BF stützt seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG darauf, dass die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 2 FPG vorlägen (Abschiebung gem. §§8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig).Der BF stützt seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG darauf, dass die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorlägen (Abschiebung gem. §§8 Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig). Tatsächlich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2017, Zl. L506 2150752-1/11 E, die Beschwerde des BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018, Zl. L506 2150752-1/51E, wurde die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte

den § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG und § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte IV. und VI. zu lauten haben: „

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.02.2017 verloren (Spruchpunkt VI).Tatsächlich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2017, Zl. L506 2150752-1/11 E, die Beschwerde des BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018, Zl. L506 2150752-1/51E, wurde die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte

den Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. zu lauten haben: „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.02.2017 verloren (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Bescheid vom 09.06.2021 wies die belangte Behörde den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und die Abschiebung in den Iran für Zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) sowie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 09.06.2021 wies die belangte Behörde den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und die Abschiebung in den Iran für Zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Mit – rechtskräftigem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021, Zl. W253 2150752-2/4E, wurde die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021 ist nach wie vor aufrecht. Der BF begründet seinen Antrag primär damit, dass er im Jahr 2015 einen Asylantrag gestellt habe und dies im Iran verhängnisvolle Auswirkungen hätte; außerdem verweist er auf die aktuell volatilen politischen Zustände im Iran im Zusammenhang mit den laufenden Protesten. Er stütze seinen Antrag daher primär auf § 46a Abs. 1 Z 2 FPG.Der BF begründet seinen Antrag primär damit, dass er im Jahr 2015 einen Asylantrag gestellt habe und dies im Iran verhängnisvolle Auswirkungen hätte; außerdem verweist er auf die aktuell volatilen politischen Zustände im Iran im Zusammenhang mit den laufenden Protesten. Er stütze seinen Antrag daher primär auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG.

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist. Dies betrifft den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Vorliegens eines Aberkennungsgrundes und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor: Der Antrag des BF auf Zuerkennung von internationalem Schutz wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als auch der Zuerkennung von subsidiärem Schutz mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Es liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung und die rechtskräftige Feststellung vor, dass die Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist.

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. Dies betrifft den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Vorliegens eines Aberkennungsgrundes und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor: Der Antrag des BF auf Zuerkennung von internationalem Schutz wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als auch der Zuerkennung von subsidiärem Schutz mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Es liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung und die rechtskräftige Feststellung vor, dass die Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist. Wenn in der Beschwerde ebenfalls nur pauschal auf die anhaltenden Proteste im Iran und die repressive Antwort des iranischen Regimes darauf verwiesen wird (vgl. zB NZZ, Proteste in Iran: Kritischer Journalist erneut festgenommen, https://www.nzz.ch/international/proteste-in-iran-die-neusten-entwicklungen, login 21.04.2023), ohne jedoch näher auszuführen, aus welchen Gründen gerade der BF von diesen Umständen betroffen sein könnte, wurden damit keine Gründe und Maßnahmen vorgebracht bzw. anhand der Lage im Iran ersichtlich, aus denen abgeleitet werden könnte, dass diese eine Verfolgung des BF auslösen könnten. Eine den BF selbst treffende Verfolgungsgefahr oder die Gefahr, unverhältnismäßigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, wurde damit nicht objektiv nachvollziehbar dargetan. Wenn in der Beschwerde ebenfalls nur pauschal auf die anhaltenden Proteste im Iran und die repressive Antwort des iranischen Regimes darauf verwiesen wird vergleiche zB NZZ, Proteste in Iran: Kritischer Journalist erneut festgenommen, https://www.nzz.ch/international/proteste-in-iran-die-neusten-entwicklungen, login 21.04.2023), ohne jedoch näher auszuführen, aus welchen Gründen gerade der BF von diesen Umständen betroffen sein könnte, wurden damit keine Gründe und Maßnahmen vorgebracht bzw. anhand der Lage im Iran ersichtlich, aus denen abgeleitet werden könnte, dass diese eine Verfolgung des BF auslösen könnten. Eine den BF selbst treffende Verfolgungsgefahr oder die Gefahr, unverhältnismäßigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, wurde damit nicht objektiv nachvollziehbar dargetan. Wenn der BF schließlich den Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit in Österreich und seiner Reintegration nach der Haft ins Treffen führt, sohin sein nach gem. Art 8 EMRK geschütztes Privatleben, ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.12.2022, Ra 2022/22/0158 hinzuweisen, wonach bei der Frage der Ausstellung einer Karte für Geduldete keine Abwägung nach Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (vgl. auch bereits VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196, wonach eine Verletzung in Rechten nach Art. 8 EMRK nur in Z 4 des § 46a Abs. 1 FPG erfasst sein können, die gegenständlich nicht in Frage kommt).Wenn der BF schließlich den Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit in Österreich und seiner Reintegration nach der Haft ins Treffen führt, sohin sein nach gem. Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben, ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.12.2022, Ra 2022/22/0158 hinzuweisen, wonach bei der Frage der Ausstellung einer Karte für Geduldete keine Abwägung nach Artikel 8, EMRK vorzunehmen ist vergleiche auch bereits VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196, wonach eine Verletzung in Rechten nach Artikel 8, EMRK nur in Ziffer 4, des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG erfasst sein können, die gegenständlich nicht in Frage kommt). Aber auch die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG oder nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG liegen nicht vor (zu allen Voraussetzungen siehe VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196):Aber auch die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG oder nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG liegen nicht vor (zu allen Voraussetzungen siehe VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196):

§ 46aAbs.

1 Z 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 FPG unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig. Mit – rechtskräftigem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021, Zl. W253 2150752-2/4E, wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist. Eine Revision gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht aktenkundig. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, dass die Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 FPG unzulässig ist, liegt daher nicht vor.

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig. Mit – rechtskräftigem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021, Zl. W253 2150752-2/4E, wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist. Eine Revision gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht aktenkundig. Die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, dass die Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG unzulässig ist, liegt daher nicht vor.

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP).

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Die Regelung setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus (VwGH 27.4.2022, Ra 2022/22/0044). Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen

§ 46aAbs.

3 Z. 3 FPG vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit diesem Tatbestand wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG 2005 angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 02.12.2022, Ra 2022/22/0158 mwN).Die Regelung setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus (VwGH 27.4.2022, Ra 2022/22/0044). Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen

Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit diesem Tatbestand wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 02.12.2022, Ra 2022/22/0158 mwN). Der BF bestreitet nicht, dass er keine Schritte gesetzt hat, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Er begründet dies in seiner Beschwerde damit, dass er als Schutzsuchender iranisches Territorium, sohin auch die iranische Botschaft, nicht betreten könne, ohne Angst um sein Leben und seine Gesundheit zu haben. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Anträge des BF auf internationalen Schutz in Österreich allesamt negativ erledigt wurden, der BF sohin bei einer Rückkehr keine asyl- oder menschenrechtsgefährdenden Lage im Iran zu erwarten hat. Er ist auch kein „Schutzsuchender“, sondern rechtskräftig zur Ausreise aus Österreich verpflichtet. Der BF ist seiner Verpflichtung nach § 46 Abs. 2a FPG 2005 am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken nicht nachgekommen, die Voraussetzungen für eine Duldung gem. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG liegen nicht vor.Der BF bestreitet nicht, dass er keine Schritte gesetzt hat, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Er begründet dies in seiner Beschwerde damit, dass er als Schutzsuchender iranisches Territorium, sohin auch die iranische Botschaft, nicht betreten könne, ohne Angst um sein Leben und seine Gesundheit zu haben. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Anträge des BF auf internationalen Schutz in Österreich allesamt negativ erledigt wurden, der BF sohin bei einer Rückkehr keine asyl- oder menschenrechtsgefährdenden Lage im Iran zu erwarten hat. Er ist auch kein „Schutzsuchender“, sondern rechtskräftig zur Ausreise aus Österreich verpflichtet. Der BF ist seiner Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken nicht nachgekommen, die Voraussetzungen für eine Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG liegen nicht vor. Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese abzuweisen war. 3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war (vgl. etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN).3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war vergleiche etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W231.2150752.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.