4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreiserentscheidung (Spruchpunkt IV.) bestehe. Der Beschwerde wurde
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
G 205 wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt VI). römisch eins.4. Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreiserentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) bestehe. Der Beschwerde wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 205 wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs). Das BFA stellte fest, dass im Falle des BF keine Verfolgung im Sinne der GFK existent sei, da die angegebenen Gründe für die Ausreise nicht glaubwürdig seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF zum christlichen Glauben konvertiert sei, weshalb von einer Scheinkonversion auszugehen sei. Auch läge keine Rückkehrgefährdung des BF vor und bestehe in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF. I.
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erging in einem der Beschluss, dass das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II., III., IV., und VI. des angefochtenen Bescheides
Vm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren des BF ausgesetzt wird. Die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen und zu seiner Konversion wurden seitens des erkennenden Gerichts als unglaubwürdig qualifiziert. Diese Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2017 der damals zuständigen Gerichtsabteilung, Zl. L506 2150752-1/11 E, wurde die Beschwerde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erging in einem der Beschluss, dass das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei., römisch vier., und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren des BF ausgesetzt wird. Die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen und zu seiner Konversion wurden seitens des erkennenden Gerichts als unglaubwürdig qualifiziert. Diese Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. I.
den § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG und § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte IV. und VI. zu lauten haben: „
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
G 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.02.2017 verloren (Spruchpunkt VI).“ römisch eins.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018 der damals zuständigen Richterin, Zl. L506 2150752-1/51E, wurde die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte
den Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. zu lauten haben: „
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.02.2017 verloren (Spruchpunkt römisch sechs).“ Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 nicht gegeben seien. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG sei weiter davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben seien. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG sei weiter davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. I.
1 AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und die Abschiebung in den Iran für Zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) sowie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.13. Mit Bescheid vom 09.06.2021 wies die belangte Behörde den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und die Abschiebung in den Iran für Zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Mit – rechtskräftigem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021, Zl. W253 2150752-2/4E, wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen: Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz liege ebenso wenig vor, wie eine maßgebliche Änderung der vom BF bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat dargetan. Im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde der BF nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihm die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen. Eine maßgebliche Änderung der individuellen Lage des BF oder der Lage im Herkunftsstaat des BF sei diesbezüglich seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht eingetreten. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache sei sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
GVG iVm § 68 AVG abzuweisen sei. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stelle sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 sei ebenfalls nicht geboten. Mit – rechtskräftigem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021, Zl. W253 2150752-2/4E, wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen: Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz liege ebenso wenig vor, wie eine maßgebliche Änderung der vom BF bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat dargetan. Im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde der BF nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihm die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen. Eine maßgebliche Änderung der individuellen Lage des BF oder der Lage im Herkunftsstaat des BF sei diesbezüglich seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht eingetreten. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache sei sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abzuweisen sei. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stelle sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 sei ebenfalls nicht geboten. I.
Vm Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG abgewiesen. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot. In den vorangegangenen Verfahren seien die Asylgründe des BF geprüft worden und rechtskräftig festgestellt worden, dass eine Abschiebung des BF zulässig sei. Fest stehe, dass der BF kein gültiges Reisedokument besitze. Er habe bisher keine Beweismittel vorgelegt um vorzuweisen, dass er Bestrebungen angestellt habe, um diesen Umstand zu sanieren, indem er sich selbständig um ein solches bemüht hätte. Es stehe weiters fest, dass der BF in Österreich massiv straffällig geworden sei. Mit seinem Verhalten zeige der BF seinen Unwillen, sich an die hiesigen Gesetze zu halten und es gehe eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom BF aus. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte lägen nicht vor.römisch eins.14. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG abgewiesen. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot. In den vorangegangenen Verfahren seien die Asylgründe des BF geprüft worden und rechtskräftig festgestellt worden, dass eine Abschiebung des BF zulässig sei. Fest stehe, dass der BF kein gültiges Reisedokument besitze. Er habe bisher keine Beweismittel vorgelegt um vorzuweisen, dass er Bestrebungen angestellt habe, um diesen Umstand zu sanieren, indem er sich selbständig um ein solches bemüht hätte. Es stehe weiters fest, dass der BF in Österreich massiv straffällig geworden sei. Mit seinem Verhalten zeige der BF seinen Unwillen, sich an die hiesigen Gesetze zu halten und es gehe eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom BF aus. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte lägen nicht vor. I.
den § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG und § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte IV. und VI. zu lauten haben: „
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
G haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.02.2017 verloren (Spruchpunkt VI).“ Festgestellt wurde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden konnten, dass der BF Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des BF in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018, Zl. L506 2150752-1/51E, wurde die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte
den Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. zu lauten haben: „
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.02.2017 verloren (Spruchpunkt römisch sechs).“ Festgestellt wurde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden konnten, dass der BF Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des BF in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. Mit – rechtskräftigem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021, Zl. W253 2150752-2/4E, wurde die Beschwerde des BF gegen seine abweisende Entscheidung im Folgeantragsverfahren als unbegründet abgewiesen: Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz liege ebenso wenig vor, wie eine maßgebliche Änderung der vom BF bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat dargetan. Im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde der BF nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihm die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen. Eine maßgebliche Änderung der individuellen Lage des BF oder der Lage im Herkunftsstaat des BF sei diesbezüglich seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht eingetreten. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache sei sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
GVG iVm § 68 AVG abzuweisen sei. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stelle sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G sei ebenfalls nicht geboten. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung sei
9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, was gegenständlich der Fall sei. Die Abschiebung in einen Staat sei
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abzuweisen sei. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stelle sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG sei ebenfalls nicht geboten. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung sei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, was gegenständlich der Fall sei. Die Abschiebung in einen Staat sei
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine rechtskräftige – und nach wie vor aufrechte - Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen wurde und nach § 52 Abs. 9 FPG rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF in den Iran
FPG zulässig ist.Festgestellt wird daher, dass gegen den BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021, Zl. W253 2150752-2/4E,
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine rechtskräftige – und nach wie vor aufrechte - Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen wurde und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Im Übrigen wird der unter Pkt. I.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 BFA-VG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018, Zl. L506 2150752-1/51E, wurde die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte
den § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG und § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte IV. und VI. zu lauten haben: „
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
G haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.02.2017 verloren (Spruchpunkt VI).Tatsächlich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2017, Zl. L506 2150752-1/11 E, die Beschwerde des BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018, Zl. L506 2150752-1/51E, wurde die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte
den Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. zu lauten haben: „
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.02.2017 verloren (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Bescheid vom 09.06.2021 wies die belangte Behörde den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und die Abschiebung in den Iran für Zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) sowie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 09.06.2021 wies die belangte Behörde den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und die Abschiebung in den Iran für Zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Mit – rechtskräftigem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021, Zl. W253 2150752-2/4E, wurde die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021 ist nach wie vor aufrecht. Der BF begründet seinen Antrag primär damit, dass er im Jahr 2015 einen Asylantrag gestellt habe und dies im Iran verhängnisvolle Auswirkungen hätte; außerdem verweist er auf die aktuell volatilen politischen Zustände im Iran im Zusammenhang mit den laufenden Protesten. Er stütze seinen Antrag daher primär auf § 46a Abs. 1 Z 2 FPG.Der BF begründet seinen Antrag primär damit, dass er im Jahr 2015 einen Asylantrag gestellt habe und dies im Iran verhängnisvolle Auswirkungen hätte; außerdem verweist er auf die aktuell volatilen politischen Zustände im Iran im Zusammenhang mit den laufenden Protesten. Er stütze seinen Antrag daher primär auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG.
1 Z 2 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist. Dies betrifft den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Vorliegens eines Aberkennungsgrundes und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor: Der Antrag des BF auf Zuerkennung von internationalem Schutz wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als auch der Zuerkennung von subsidiärem Schutz mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Es liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung und die rechtskräftige Feststellung vor, dass die Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist.
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. Dies betrifft den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Vorliegens eines Aberkennungsgrundes und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor: Der Antrag des BF auf Zuerkennung von internationalem Schutz wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als auch der Zuerkennung von subsidiärem Schutz mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Es liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung und die rechtskräftige Feststellung vor, dass die Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist. Wenn in der Beschwerde ebenfalls nur pauschal auf die anhaltenden Proteste im Iran und die repressive Antwort des iranischen Regimes darauf verwiesen wird (vgl. zB NZZ, Proteste in Iran: Kritischer Journalist erneut festgenommen, https://www.nzz.ch/international/proteste-in-iran-die-neusten-entwicklungen, login 21.04.2023), ohne jedoch näher auszuführen, aus welchen Gründen gerade der BF von diesen Umständen betroffen sein könnte, wurden damit keine Gründe und Maßnahmen vorgebracht bzw. anhand der Lage im Iran ersichtlich, aus denen abgeleitet werden könnte, dass diese eine Verfolgung des BF auslösen könnten. Eine den BF selbst treffende Verfolgungsgefahr oder die Gefahr, unverhältnismäßigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, wurde damit nicht objektiv nachvollziehbar dargetan. Wenn in der Beschwerde ebenfalls nur pauschal auf die anhaltenden Proteste im Iran und die repressive Antwort des iranischen Regimes darauf verwiesen wird vergleiche zB NZZ, Proteste in Iran: Kritischer Journalist erneut festgenommen, https://www.nzz.ch/international/proteste-in-iran-die-neusten-entwicklungen, login 21.04.2023), ohne jedoch näher auszuführen, aus welchen Gründen gerade der BF von diesen Umständen betroffen sein könnte, wurden damit keine Gründe und Maßnahmen vorgebracht bzw. anhand der Lage im Iran ersichtlich, aus denen abgeleitet werden könnte, dass diese eine Verfolgung des BF auslösen könnten. Eine den BF selbst treffende Verfolgungsgefahr oder die Gefahr, unverhältnismäßigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, wurde damit nicht objektiv nachvollziehbar dargetan. Wenn der BF schließlich den Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit in Österreich und seiner Reintegration nach der Haft ins Treffen führt, sohin sein nach gem. Art 8 EMRK geschütztes Privatleben, ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.12.2022, Ra 2022/22/0158 hinzuweisen, wonach bei der Frage der Ausstellung einer Karte für Geduldete keine Abwägung nach Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (vgl. auch bereits VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196, wonach eine Verletzung in Rechten nach Art. 8 EMRK nur in Z 4 des § 46a Abs. 1 FPG erfasst sein können, die gegenständlich nicht in Frage kommt).Wenn der BF schließlich den Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit in Österreich und seiner Reintegration nach der Haft ins Treffen führt, sohin sein nach gem. Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben, ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.12.2022, Ra 2022/22/0158 hinzuweisen, wonach bei der Frage der Ausstellung einer Karte für Geduldete keine Abwägung nach Artikel 8, EMRK vorzunehmen ist vergleiche auch bereits VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196, wonach eine Verletzung in Rechten nach Artikel 8, EMRK nur in Ziffer 4, des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG erfasst sein können, die gegenständlich nicht in Frage kommt). Aber auch die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG oder nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG liegen nicht vor (zu allen Voraussetzungen siehe VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196):Aber auch die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG oder nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG liegen nicht vor (zu allen Voraussetzungen siehe VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196):
1 Z 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung
9 Satz 1 FPG unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig. Mit – rechtskräftigem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021, Zl. W253 2150752-2/4E, wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist. Eine Revision gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht aktenkundig. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, dass die Abschiebung
9 Satz 1 FPG unzulässig ist, liegt daher nicht vor.
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig. Mit – rechtskräftigem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021, Zl. W253 2150752-2/4E, wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist. Eine Revision gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht aktenkundig. Die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, dass die Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG unzulässig ist, liegt daher nicht vor.
1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP).
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Die Regelung setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus (VwGH 27.4.2022, Ra 2022/22/0044). Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen
3 Z. 3 FPG vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit diesem Tatbestand wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG 2005 angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 02.12.2022, Ra 2022/22/0158 mwN).Die Regelung setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus (VwGH 27.4.2022, Ra 2022/22/0044). Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen
Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit diesem Tatbestand wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 02.12.2022, Ra 2022/22/0158 mwN). Der BF bestreitet nicht, dass er keine Schritte gesetzt hat, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Er begründet dies in seiner Beschwerde damit, dass er als Schutzsuchender iranisches Territorium, sohin auch die iranische Botschaft, nicht betreten könne, ohne Angst um sein Leben und seine Gesundheit zu haben. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Anträge des BF auf internationalen Schutz in Österreich allesamt negativ erledigt wurden, der BF sohin bei einer Rückkehr keine asyl- oder menschenrechtsgefährdenden Lage im Iran zu erwarten hat. Er ist auch kein „Schutzsuchender“, sondern rechtskräftig zur Ausreise aus Österreich verpflichtet. Der BF ist seiner Verpflichtung nach § 46 Abs. 2a FPG 2005 am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken nicht nachgekommen, die Voraussetzungen für eine Duldung gem. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG liegen nicht vor.Der BF bestreitet nicht, dass er keine Schritte gesetzt hat, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Er begründet dies in seiner Beschwerde damit, dass er als Schutzsuchender iranisches Territorium, sohin auch die iranische Botschaft, nicht betreten könne, ohne Angst um sein Leben und seine Gesundheit zu haben. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Anträge des BF auf internationalen Schutz in Österreich allesamt negativ erledigt wurden, der BF sohin bei einer Rückkehr keine asyl- oder menschenrechtsgefährdenden Lage im Iran zu erwarten hat. Er ist auch kein „Schutzsuchender“, sondern rechtskräftig zur Ausreise aus Österreich verpflichtet. Der BF ist seiner Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken nicht nachgekommen, die Voraussetzungen für eine Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG liegen nicht vor. Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese abzuweisen war. 3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war (vgl. etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN).3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war vergleiche etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2023:W231.2150752.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.