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{'item': 'W246 2244145-1'}

Obsah (11)§ 41§ 28Art. 133§ 10§§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlW246 2244145-1 Spruch, W246 2244145-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz V

§ 41Abs.

1 PVG den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helga STEINBÖCK und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 27.05.2021, Zl. A10-PVAB/21-17, betreffend Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Exekutive der Justizanstalt römisch 40

Paragraph 41, Absatz eins, PVG den Beschluss gefasst: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 12.03.2021 ersuchte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Justizanstalt XXXX , die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (in der Folge: die Behörde)

§ 41

PVG um Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Exekutive der Justizanstalt XXXX (in der Folge: der Dienststellenausschuss). 1. Mit Schreiben vom 12.03.2021 ersuchte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Justizanstalt römisch 40 , die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (in der Folge: die Behörde)

Paragraph 41, PVG um Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Exekutive der Justizanstalt römisch 40 (in der Folge: der Dienststellenausschuss). Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Dienststellenleiter am 16.03.2020 Maßnahmen gegen ihn und die Bediensteten XXXX sowie XXXX angeordnet habe, alle drei Bedienstete seien Personalvertreter. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei dabei eine Verwendungsbeschränkung nach § 42 BDG 1979 verfügt worden. Der Bedienstete XXXX sei vom Inspektionsdienst und von seinem Arbeitsplatz als Hauptsachbearbeiter in der Direktionsstelle abberufen und nicht seinem Dienstrang entsprechend in eine Nachtdienstgruppe eingeteilt worden. Der Bedienstete XXXX sei nicht mehr als Hauptsachbearbeiter der Ausbildungsstelle und als Nachtdienstkommandant eingeteilt worden, sondern „einer anderen Partie“ ohne Berücksichtigung der Hierarchie zugewiesen worden. Schließlich führte der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung an, dass auch der Bedienstete XXXX dienstlich benachteiligt worden sei. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Dienststellenleiter am 16.03.2020 Maßnahmen gegen ihn und die Bediensteten römisch 40 sowie römisch 40 angeordnet habe, alle drei Bedienstete seien Personalvertreter. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei dabei eine Verwendungsbeschränkung nach Paragraph 42, BDG 1979 verfügt worden. Der Bedienstete römisch 40 sei vom Inspektionsdienst und von seinem Arbeitsplatz als Hauptsachbearbeiter in der Direktionsstelle abberufen und nicht seinem Dienstrang entsprechend in eine Nachtdienstgruppe eingeteilt worden. Der Bedienstete römisch 40 sei nicht mehr als Hauptsachbearbeiter der Ausbildungsstelle und als Nachtdienstkommandant eingeteilt worden, sondern „einer anderen Partie“ ohne Berücksichtigung der Hierarchie zugewiesen worden. Schließlich führte der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung an, dass auch der Bedienstete römisch 40 dienstlich benachteiligt worden sei. Der Dienststellenausschuss sei mit der Verwendungsbeschränkung des Beschwerdeführers befasst worden, woraufhin er sich in seiner Sitzung am 17.03.2020 unter Tagesordnungspunkt 12 nach vorangegangener Debatte dagegen ausgesprochen und zu diesem Tagesordnungspunkt Beratungen

§ 10Abs.

4 PVG beschlossen habe. In weiterer Folge habe es der ehemalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses ( XXXX ) jedoch unterlassen, für den Dienststellenausschuss tätig zu werden, um die beschlossene Beratung auch tatsächlich aufzunehmen. Der ehemalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses habe dieses ignorierende Verhalten auch gegenüber anderen Bediensteten, die schikaniert worden seien, an den Tag gelegt.Der Dienststellenausschuss sei mit der Verwendungsbeschränkung des Beschwerdeführers befasst worden, woraufhin er sich in seiner Sitzung am 17.03.2020 unter Tagesordnungspunkt 12 nach vorangegangener Debatte dagegen ausgesprochen und zu diesem Tagesordnungspunkt Beratungen

Paragraph 10, Absatz 4, PVG beschlossen habe. In weiterer Folge habe es der ehemalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses ( römisch 40 ) jedoch unterlassen, für den Dienststellenausschuss tätig zu werden, um die beschlossene Beratung auch tatsächlich aufzunehmen. Der ehemalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses habe dieses ignorierende Verhalten auch gegenüber anderen Bediensteten, die schikaniert worden seien, an den Tag gelegt.

  1. Die Behörde leitete dem Dienststellenausschuss diesen Antrag mit Schreiben vom 15.03.2021 mit dem Ersuchen um Stellungnahme und Vorlage entsprechender Unterlagen weiter.
  2. Mit Schreiben vom 29.03.2021 nahm der Dienststellenausschuss im Wege seines nunmehrigen Vorsitzenden ( XXXX ) zu dem ihm übermittelten Antrag Stellung. Dabei legte er ein Konvolut an Unterlagen (insbesondere das Schreiben des Dienststellenleiters vom 16.03.2020 an den Dienststellenausschuss betreffend die Verwendungsbeschränkung des Beschwerdeführers, die Protokolle zu den Sitzungen des Dienststellenausschusses vom 17.
  3. und 07.04.2020 sowie den Antrag des Dienststellenausschusses vom 17.03.2020 an den Dienststellenleiter und sein dahingehendes Schreiben vom 23.03.2020) vor.
  4. Mit Schreiben vom 29.03.2021 nahm der Dienststellenausschuss im Wege seines nunmehrigen Vorsitzenden ( römisch 40 ) zu dem ihm übermittelten Antrag Stellung. Dabei legte er ein Konvolut an Unterlagen (insbesondere das Schreiben des Dienststellenleiters vom 16.03.2020 an den Dienststellenausschuss betreffend die Verwendungsbeschränkung des Beschwerdeführers, die Protokolle zu den Sitzungen des Dienststellenausschusses vom 17.
  5. und 07.04.2020 sowie den Antrag des Dienststellenausschusses vom 17.03.2020 an den Dienststellenleiter und sein dahingehendes Schreiben vom 23.03.2020) vor. Dazu führte der Dienststellenausschuss zunächst aus, dass der Dienststellenleiter nach den in der Sitzung vom 17.03.2020 nach § 10 Abs. 4 PVG beschlossenen Beratungen mit dem beigefügten Schreiben vom 23.03.2020 bekannt gegeben habe, dass aufgrund der vorgelegenen COVID-19-Pandemie keine Besprechung möglich sei; dieses Schreiben sei vom damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses ( XXXX ) in der darauffolgenden Sitzung am 07.04.2020 verlesen und von den anwesenden Mitgliedern zur Kenntnis genommen worden. Weiters hielt der Dienststellenausschuss fest, dass er nicht mit der Frage der Einteilung der Nachtdienstgruppen befasst worden sei, weil diese dem Anstaltsleiter bzw. dem Justizwachkommandanten obliege; eine Mitwirkung des Dienststellenausschusses sei dabei nicht vorgesehen. Schließlich hielt er fest, dass ihm keine Informationen betreffend Verwendungsänderungen der Bediensteten XXXX , XXXX und XXXX vorliegen würden; aus eigener Wahrnehmung könne aber berichtet werden, dass manche Bedienstete während der COVID-19-Pandemie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes vorübergehend Aufgaben zu besorgen gehabt hätten, die nicht zu den Tätigkeiten der betreffenden Einstufung und Verwendung gehört hätten.Dazu führte der Dienststellenausschuss zunächst aus, dass der Dienststellenleiter nach den in der Sitzung vom 17.03.2020 nach Paragraph 10, Absatz 4, PVG beschlossenen Beratungen mit dem beigefügten Schreiben vom 23.03.2020 bekannt gegeben habe, dass aufgrund der vorgelegenen COVID-19-Pandemie keine Besprechung möglich sei; dieses Schreiben sei vom damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses ( römisch 40 ) in der darauffolgenden Sitzung am 07.04.2020 verlesen und von den anwesenden Mitgliedern zur Kenntnis genommen worden. Weiters hielt der Dienststellenausschuss fest, dass er nicht mit der Frage der Einteilung der Nachtdienstgruppen befasst worden sei, weil diese dem Anstaltsleiter bzw. dem Justizwachkommandanten obliege; eine Mitwirkung des Dienststellenausschusses sei dabei nicht vorgesehen. Schließlich hielt er fest, dass ihm keine Informationen betreffend Verwendungsänderungen der Bediensteten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vorliegen würden; aus eigener Wahrnehmung könne aber berichtet werden, dass manche Bedienstete während der COVID-19-Pandemie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes vorübergehend Aufgaben zu besorgen gehabt hätten, die nicht zu den Tätigkeiten der betreffenden Einstufung und Verwendung gehört hätten.
  6. Die Behörde fasste in ihrem an den Beschwerdeführer und den Dienststellenausschuss gerichteten Schreiben vom 02.04.2021 den sich aus ihrer Sicht aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Sachverhalt zusammen (Schreiben des Dienststellenleiters an den Dienststellenausschuss vom 16.03.2020 betreffend die Verwendungsbeschränkung des Beschwerdeführers; Sitzung des Dienststellenausschusses vom 17.03.2020 mit Beschlussfassung betreffend eine Beratung nach § 10 Abs. 4 PVG in dieser Angelegenheit; Schreiben des Dienststellenausschusses an den Dienststellenleiter vom 17.03.2020 betreffend eine Beratung nach § 10 Abs. 4 PVG; Schreiben des Dienststellenleiters vom 23.03.2020, wonach aufgrund der vorgelegenen COVID-19-Pandemie keine Besprechung möglich sei; Sitzung des Dienststellenausschusses vom 07.04.2020; in der Folge keine Weiterverfolgung dieser Angelegenheit durch den Dienststellenausschuss) und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
  7. Die Behörde fasste in ihrem an den Beschwerdeführer und den Dienststellenausschuss gerichteten Schreiben vom 02.04.2021 den sich aus ihrer Sicht aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Sachverhalt zusammen (Schreiben des Dienststellenleiters an den Dienststellenausschuss vom 16.03.2020 betreffend die Verwendungsbeschränkung des Beschwerdeführers; Sitzung des Dienststellenausschusses vom 17.03.2020 mit Beschlussfassung betreffend eine Beratung nach Paragraph 10, Absatz 4, PVG in dieser Angelegenheit; Schreiben des Dienststellenausschusses an den Dienststellenleiter vom 17.03.2020 betreffend eine Beratung nach Paragraph 10, Absatz 4, PVG; Schreiben des Dienststellenleiters vom 23.03.2020, wonach aufgrund der vorgelegenen COVID-19-Pandemie keine Besprechung möglich sei; Sitzung des Dienststellenausschusses vom 07.04.2020; in der Folge keine Weiterverfolgung dieser Angelegenheit durch den Dienststellenausschuss) und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
  8. Der Beschwerdeführer führte dazu mit Schreiben vom 14.04.2021 aus, dass die Angaben des Dienststellenleiters in seinem Schreiben vom 23.03.2020 nicht richtig seien. In der Justizanstalt hätten auch in diesem Zeitraum täglich Besprechungen stattgefunden, an denen auch der ehemalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses ( XXXX ) teilgenommen habe (z.B. Besprechungen des Krisenstabs). In diesem Zeitraum habe auch bereits die Möglichkeit von Beratungen im Wege einer Videokonferenz bestanden, welche in anderen Fällen auch in Anspruch genommen worden seien. Im Ergebnis hätte die den Beschwerdeführer betreffende Angelegenheit somit vom ehemaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses weiterverfolgt werden müssen. Zudem habe es der ehemalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses auch unterlassen, gegen die nicht gerechtfertigte Behandlung der beiden weiteren Personalvertreter XXXX und XXXX vorzugehen. Schließlich hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Rechtswidrigkeit seiner Verwendungsbeschränkung in einer Besprechung am 20.08.2020 durch Vertreter der Dienstbehörde festgestellt worden sei.
  9. Der Beschwerdeführer führte dazu mit Schreiben vom 14.04.2021 aus, dass die Angaben des Dienststellenleiters in seinem Schreiben vom 23.03.2020 nicht richtig seien. In der Justizanstalt hätten auch in diesem Zeitraum täglich Besprechungen stattgefunden, an denen auch der ehemalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses ( römisch 40 ) teilgenommen habe (z.B. Besprechungen des Krisenstabs). In diesem Zeitraum habe auch bereits die Möglichkeit von Beratungen im Wege einer Videokonferenz bestanden, welche in anderen Fällen auch in Anspruch genommen worden seien. Im Ergebnis hätte die den Beschwerdeführer betreffende Angelegenheit somit vom ehemaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses weiterverfolgt werden müssen. Zudem habe es der ehemalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses auch unterlassen, gegen die nicht gerechtfertigte Behandlung der beiden weiteren Personalvertreter römisch 40 und römisch 40 vorzugehen. Schließlich hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Rechtswidrigkeit seiner Verwendungsbeschränkung in einer Besprechung am 20.08.2020 durch Vertreter der Dienstbehörde festgestellt worden sei.
  10. Der Dienststellenausschuss nahm mit Schreiben vom 20.04.2021 im Wege seines Vorsitzenden ( XXXX ) zum Schreiben der Behörde vom 02.04.2021 Stellung.
  11. Der Dienststellenausschuss nahm mit Schreiben vom 20.04.2021 im Wege seines Vorsitzenden ( römisch 40 ) zum Schreiben der Behörde vom 02.04.2021 Stellung.
  12. Mit E-Mail vom 21.04.2021 ersuchte die Behörde den Beschwerdeführer unter Anführung eines Fragenkatalogs um Darlegung der genauen Umstände seiner Verwendungsbeschränkung bzw. der behaupteten Verwendungsänderungen der Bediensteten XXXX , XXXX und XXXX .
  13. Mit E-Mail vom 21.04.2021 ersuchte die Behörde den Beschwerdeführer unter Anführung eines Fragenkatalogs um Darlegung der genauen Umstände seiner Verwendungsbeschränkung bzw. der behaupteten Verwendungsänderungen der Bediensteten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
  14. Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Schreiben vom 27.04.2021 aus, dass seine Verwendungsbeschränkung und seine Einteilung in eine andere Nachtdienstgruppe bis heute aufrecht seien, obwohl diese in der bereits angeführten Besprechung am 20.08.2020 als ungerechtfertigt angesehen worden seien. Der Bedienstete XXXX sei im Zuge eines Krankenstandes von seinem Arbeitsplatz im Bereich des Jugendvollzugs entfernt worden, wobei er hierzu auf Nachfrage keine Begründung erhalten habe. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer u.a. die Dienstpläne vom 04.04., 09.04., 21.04., 27.
  15. und 28.05.2020 vor.
  16. Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Schreiben vom 27.04.2021 aus, dass seine Verwendungsbeschränkung und seine Einteilung in eine andere Nachtdienstgruppe bis heute aufrecht seien, obwohl diese in der bereits angeführten Besprechung am 20.08.2020 als ungerechtfertigt angesehen worden seien. Der Bedienstete römisch 40 sei im Zuge eines Krankenstandes von seinem Arbeitsplatz im Bereich des Jugendvollzugs entfernt worden, wobei er hierzu auf Nachfrage keine Begründung erhalten habe. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer u.a. die Dienstpläne vom 04.04., 09.04., 21.04., 27.
  17. und 28.05.2020 vor.
  18. Mit Schreiben vom 29.04.2021 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer und dem Dienststellenausschuss den von ihr aufgrund der eingelangten Stellungnahmen ergänzten Sachverhalt (Feststellung, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Diensteinteilung zum allgemeinen Justizwachdienst und in eine neue Nachtdienstgruppe bis heute aufrecht seien; Feststellung, dass die gegenüber dem Bediensteten XXXX verfügte Diensteinteilung in eine neue Nachtdienstgruppe während seines Krankenstandes verfügt worden sei und bis heute andauere; Feststellung, dass der Dienststellenleiter dem Dienststellenausschuss nur die von ihm in Aussicht genommene Diensteinteilung des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht habe; Feststellung, dass im Dienststellenausschuss nur betreffend den Beschwerdeführer debattiert worden sei) und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
  19. Mit Schreiben vom 29.04.2021 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer und dem Dienststellenausschuss den von ihr aufgrund der eingelangten Stellungnahmen ergänzten Sachverhalt (Feststellung, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Diensteinteilung zum allgemeinen Justizwachdienst und in eine neue Nachtdienstgruppe bis heute aufrecht seien; Feststellung, dass die gegenüber dem Bediensteten römisch 40 verfügte Diensteinteilung in eine neue Nachtdienstgruppe während seines Krankenstandes verfügt worden sei und bis heute andauere; Feststellung, dass der Dienststellenleiter dem Dienststellenausschuss nur die von ihm in Aussicht genommene Diensteinteilung des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht habe; Feststellung, dass im Dienststellenausschuss nur betreffend den Beschwerdeführer debattiert worden sei) und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
  20. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 10.05.2021 Stellung. Mit diesem Schreiben brachte er einen Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 28.04.2021 in Vorlage, wonach seine dienstliche Tätigkeit in der Krankenabteilung nicht beschränkt werde und er seine Tätigkeit als stellvertretender Kommandant der Krankenabteilung weiterhin ausüben könne.
  21. Der Dienststellenausschuss nahm zum Schreiben der Behörde vom 29.04.2021 im Wege seines Vorsitzenden ( XXXX ) mit Schreiben vom 10.05.2021 Stellung.
  22. Der Dienststellenausschuss nahm zum Schreiben der Behörde vom 29.04.2021 im Wege seines Vorsitzenden ( römisch 40 ) mit Schreiben vom 10.05.2021 Stellung. Darin hielt er zunächst fest, dass ihm vom Dienststellenleiter mit Schreiben vom 10.05.2021 lediglich mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 17.03.2020 seinen Dienst aufgrund der Verwendungsbeschränkung im Bereich des allgemeinen Justizwachdienstes und nicht mehr in der Krankenabteilung versehe. Über eine Einteilung des Beschwerdeführers in eine andere Nachtdienstgruppe sei der Dienststellenausschuss nicht in Kenntnis gesetzt worden, weil diese dem Dienststellenleiter bzw. dem Justizwachkommandanten obliege. Dem Dienststellenausschuss sei keine neue Diensteinteilung des Beschwerdeführers bekannt. Zum Bediensteten XXXX führte der Dienststellenausschuss an, er habe zwar aus eigener Wahrnehmung feststellen können, dass dieser Bedienstete einer anderen Nachtdienstgruppe zugewiesen worden sei. Der Dienststellenausschuss sei jedoch über eine Einteilung dieses Bediensteten in eine andere Nachtdienstgruppe nicht in Kenntnis gesetzt worden, weil diese dem Dienststellenleiter bzw. dem Justizwachkommandanten obliege. Dem Dienststellenausschuss sei keine neue Diensteinteilung dieses Bediensteten bekannt.Zum Bediensteten römisch 40 führte der Dienststellenausschuss an, er habe zwar aus eigener Wahrnehmung feststellen können, dass dieser Bedienstete einer anderen Nachtdienstgruppe zugewiesen worden sei. Der Dienststellenausschuss sei jedoch über eine Einteilung dieses Bediensteten in eine andere Nachtdienstgruppe nicht in Kenntnis gesetzt worden, weil diese dem Dienststellenleiter bzw. dem Justizwachkommandanten obliege. Dem Dienststellenausschuss sei keine neue Diensteinteilung dieses Bediensteten bekannt.
  23. Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, soweit er sich gegen die Untätigkeit des Dienstellenausschusses in Bezug auf die vom Dienststellenleiter verfügte Verwendungsbeschränkung des Beschwerdeführers und auf die vom Dienststellenleiter verfügte geänderte Diensteinteilung des Bediensteten XXXX richtete, statt und stellte fest, dass der Dienststellenausschuss dadurch seine Geschäftsführung insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet habe (Spruchpunkt 1.). Soweit sich der Antrag gegen die Untätigkeit des Dienststellenausschusses in Bezug auf die vom Dienststellenleiter geänderte Diensteinteilung für die Bediensteten XXXX und XXXX bezog, wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab (Spruchpunkt 2.).
  24. Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, soweit er sich gegen die Untätigkeit des Dienstellenausschusses in Bezug auf die vom Dienststellenleiter verfügte Verwendungsbeschränkung des Beschwerdeführers und auf die vom Dienststellenleiter verfügte geänderte Diensteinteilung des Bediensteten römisch 40 richtete, statt und stellte fest, dass der Dienststellenausschuss dadurch seine Geschäftsführung insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet habe (Spruchpunkt 1.). Soweit sich der Antrag gegen die Untätigkeit des Dienststellenausschusses in Bezug auf die vom Dienststellenleiter geänderte Diensteinteilung für die Bediensteten römisch 40 und römisch 40 bezog, wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab (Spruchpunkt 2.). 12.
  25. Zu Spruchpunkt
  26. führte die Behörde zunächst aus, dass der Dienststellenausschuss nach § 2 Abs. 1 PVG dazu verpflichtet sei, dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt würden. 12.
  27. Zu Spruchpunkt
  28. führte die Behörde zunächst aus, dass der Dienststellenausschuss nach Paragraph 2, Absatz eins, PVG dazu verpflichtet sei, dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt würden. Die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers habe sich auf einen längeren Zeitraum bezogen (konkret ab 17.03.2020 bis auf Weiteres, dabei mindestens bis zum Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 28.04.2021). Nach Befassung des Dienststellenausschusses mit dieser Angelegenheit habe der ehemalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses ( XXXX ) das Schreiben des Dienststellenleiters, mit dem dieser die Aufnahme von Beratungen betreffend den Antrag des Dienststellenausschusses zur Angelegenheit des Beschwerdeführers verweigert habe, nicht als eigenen Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen, sondern dieses lediglich dem Posteingang unter Hinweis auf den Funktionspostkasten des Dienststellenausschusses zugeordnet. Ein Beschluss, mit dem der Dienststellenausschuss von seinem Antrag betreffend die Aufnahme von Beratungen nach § 10 Abs. 4 PVG betreffend den Beschwerdeführer wieder Abstand genommen hätte, sei vom Dienststellenausschuss nicht gefasst worden, womit der Antrag an den Dienststellenleiter vom 17.03.2020 (hinsichtlich dessen nach wie vor ein aufrechter Beschluss des Dienststellenausschusses vorliege) unverändert in Geltung stehe. Durch die faktische Billigung der Vorgehensweise des Dienststellenleiters trotz anderslautendem Beschluss des Dienststellenausschusses habe der frühere Vorsitzende, dessen Handlungen und Unterlassungen dem Dienststellenausschuss als Kollegialorgan zuzurechnen seien, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet. Die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers habe sich auf einen längeren Zeitraum bezogen (konkret ab 17.03.2020 bis auf Weiteres, dabei mindestens bis zum Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 28.04.2021). Nach Befassung des Dienststellenausschusses mit dieser Angelegenheit habe der ehemalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses ( römisch 40 ) das Schreiben des Dienststellenleiters, mit dem dieser die Aufnahme von Beratungen betreffend den Antrag des Dienststellenausschusses zur Angelegenheit des Beschwerdeführers verweigert habe, nicht als eigenen Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen, sondern dieses lediglich dem Posteingang unter Hinweis auf den Funktionspostkasten des Dienststellenausschusses zugeordnet. Ein Beschluss, mit dem der Dienststellenausschuss von seinem Antrag betreffend die Aufnahme von Beratungen nach Paragraph 10, Absatz 4, PVG betreffend den Beschwerdeführer wieder Abstand genommen hätte, sei vom Dienststellenausschuss nicht gefasst worden, womit der Antrag an den Dienststellenleiter vom 17.03.2020 (hinsichtlich dessen nach wie vor ein aufrechter Beschluss des Dienststellenausschusses vorliege) unverändert in Geltung stehe. Durch die faktische Billigung der Vorgehensweise des Dienststellenleiters trotz anderslautendem Beschluss des Dienststellenausschusses habe der frühere Vorsitzende, dessen Handlungen und Unterlassungen dem Dienststellenausschuss als Kollegialorgan zuzurechnen seien, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet. Gleiches gelte für die längerfristige Änderung der Diensteinteilung des Bediensteten XXXX , welche dem Dienststellenausschuss zwar nicht vom Dienststellenleiter zur Kenntnis gebracht worden sei, diesem jedoch aus eigener Wahrnehmung bekannt gewesen sei. Auch in diesem Fall seien die

§§ 9

und 10 PVG vorgesehenen Schritte wie auch eine Beschlussfassung des Dienststellenausschusses unterblieben. Gleiches gelte für die längerfristige Änderung der Diensteinteilung des Bediensteten römisch 40 , welche dem Dienststellenausschuss zwar nicht vom Dienststellenleiter zur Kenntnis gebracht worden sei, diesem jedoch aus eigener Wahrnehmung bekannt gewesen sei. Auch in diesem Fall seien die

Paragraphen 9 und 10 PVG vorgesehenen Schritte wie auch eine Beschlussfassung des Dienststellenausschusses unterblieben. 12.

  1. Zu Spruchpunkt
  2. hielt die Behörde fest, sie sehe keinen Anlass daran zu zweifeln, dass dem Dienststellenausschuss die geänderten Diensteinteilungen betreffend die Bediensteten XXXX und XXXX nicht bekannt geworden seien. Es stehe unbestritten fest, dass der Dienststellenleiter den Dienststellenausschuss nur von der beabsichtigten Diensteinteilung betreffend den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt habe, nicht aber im Hinblick auf die beabsichtigten Änderungen der Diensteinteilungen betreffend die Bediensteten XXXX , XXXX und XXXX . Von der geänderten Diensteinteilung betreffend den Bediensteten XXXX habe der Dienststellenausschuss lediglich durch eigene Wahrnehmung erfahren.12.
  3. Zu Spruchpunkt
  4. hielt die Behörde fest, sie sehe keinen Anlass daran zu zweifeln, dass dem Dienststellenausschuss die geänderten Diensteinteilungen betreffend die Bediensteten römisch 40 und römisch 40 nicht bekannt geworden seien. Es stehe unbestritten fest, dass der Dienststellenleiter den Dienststellenausschuss nur von der beabsichtigten Diensteinteilung betreffend den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt habe, nicht aber im Hinblick auf die beabsichtigten Änderungen der Diensteinteilungen betreffend die Bediensteten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Von der geänderten Diensteinteilung betreffend den Bediensteten römisch 40 habe der Dienststellenausschuss lediglich durch eigene Wahrnehmung erfahren.
  5. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt
  6. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde. Der Dienststellenausschuss erhob gegen Spruchpunkt
  7. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde.
  8. Die vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt
  9. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30.06.2021 vorgelegt und im gegenständlichen Verfahren zur Zl. W246 2244145-1 protokolliert. Die vom Dienststellenausschuss gegen Spruchpunkt
  10. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt mit Schreiben der Behörde vom 30.06.2021 vorgelegt und im Verfahren zur Zl. W246 2244145-2 protokolliert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, welcher der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen ist. Er ist Mitglied des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Exekutive der Justizanstalt XXXX (in der Folge: der Dienststellenausschuss).Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, welcher der Justizanstalt römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen ist. Er ist Mitglied des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Exekutive der Justizanstalt römisch 40 (in der Folge: der Dienststellenausschuss). Mit Schreiben vom 12.03.2021 beantragte er

§ 41

PVG die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses in Bezug auf vom Dienststellenleiter der Justizanstalt XXXX gegenüber ihm und den Bediensteten XXXX , XXXX sowie XXXX im Zuge des Beginns der Covid-19-Pandemie angeordnete Maßnahmen (s. dazu näher oben unter Pkt. I.1.).Mit Schreiben vom 12.03.2021 beantragte er

Paragraph 41, PVG die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses in Bezug auf vom Dienststellenleiter der Justizanstalt römisch 40 gegenüber ihm und den Bediensteten römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 im Zuge des Beginns der Covid-19-Pandemie angeordnete Maßnahmen (s. dazu näher oben unter Pkt. römisch eins.1.). Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, soweit er sich gegen die Untätigkeit des Dienstellenausschusses in Bezug auf die vom Dienststellenleiter verfügte Verwendungsbeschränkung des Beschwerdeführers und auf die vom Dienststellenleiter verfügte geänderte Diensteinteilung des Bediensteten XXXX richtete, statt und stellte fest, dass der Dienststellenausschuss dadurch seine Geschäftsführung insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet habe (Spruchpunkt 1.). Soweit sich der Antrag gegen die Untätigkeit des Dienststellenausschusses in Bezug auf die vom Dienststellenleiter geänderte Diensteinteilung für die Bediensteten XXXX und XXXX richtete, wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab (Spruchpunkt 2.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, soweit er sich gegen die Untätigkeit des Dienstellenausschusses in Bezug auf die vom Dienststellenleiter verfügte Verwendungsbeschränkung des Beschwerdeführers und auf die vom Dienststellenleiter verfügte geänderte Diensteinteilung des Bediensteten römisch 40 richtete, statt und stellte fest, dass der Dienststellenausschuss dadurch seine Geschäftsführung insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet habe (Spruchpunkt 1.). Soweit sich der Antrag gegen die Untätigkeit des Dienststellenausschusses in Bezug auf die vom Dienststellenleiter geänderte Diensteinteilung für die Bediensteten römisch 40 und römisch 40 richtete, wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab (Spruchpunkt 2.). Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde. 2. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 41d Abs. 1 PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 205/2022, (in der Folge: PVG) sieht bei Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Entscheidung durch einen Senat vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 41 d, Absatz eins, PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, (in der Folge: PVG) sieht bei Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Entscheidung durch einen Senat vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Die für das vorliegende Verfahren relevanten Bestimmungen des PVG lauten auszugsweise wie folgt: „Organe der Personalvertretung § 3.

(1)Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:Paragraph 3,
(1)Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
  1. a)die Dienststellenversammlung,
  2. b)der Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen),
  3. c)der Fachausschuss,
  4. d)der Zentralausschuss und
  5. e)der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss.
(2)Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (§ 4), bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist.
(2)Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (Paragraph 4,), bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist.
(3)
(5)[…]
(6)Personalvertreterinnen oder Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen. […] Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter § 25.
(1)Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.Paragraph 25,
(1)Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.
(1a)Die von einer Personalvertreterin oder einem Personalvertreter außerhalb ihrer oder seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung - auf einer Initiative des Dienstgebers beruht.
(2)Die Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus ihrer oder seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einer oder einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.
(3)Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.
(4)Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.
(4)Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.
(5)Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.
(5)Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Absatz 4, genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.
(6)Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen: 1. Personalvertretungsrecht, 2. Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und 3. Reden und Verhandeln. […] Personalvertretungsaufsichtsbehörde § 41.
(1)Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.Paragraph 41,
(1)Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(2)
(8)[…]“ 3.
  1. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daher ist eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte eines Beschwerdeführers (denkbar) nicht beeinträchtigen kann (vgl. etwa VwGH 24.01.1995, 93/04/0161, u.v.a.). 3.
  2. Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daher ist eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte eines Beschwerdeführers (denkbar) nicht beeinträchtigen kann vergleiche etwa VwGH 24.01.1995, 93/04/0161, u.v.a.). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 21.10.2022, Ra 2022/09/0042, mit Judikaturhinweisen Folgendes fest: Nach § 41 Abs. 1 PVG ist zur Antragstellung an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde eine Person oder ein Organ der Personalvertretung legitimiert, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Ein Mitglied [hier:] des Zentralausschusses fällt nicht unter den Begriff des Organs der Personalvertretung nach § 3 Abs. 1 leg.cit. Personalvertretern ist in dieser Bestimmung auch keine weitere, eigene Antragslegitimation eingeräumt. Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG ist zur Antragstellung an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde eine Person oder ein Organ der Personalvertretung legitimiert, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Ein Mitglied [hier:] des Zentralausschusses fällt nicht unter den Begriff des Organs der Personalvertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. Personalvertretern ist in dieser Bestimmung auch keine weitere, eigene Antragslegitimation eingeräumt. Die Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen und Personalvertreter ergeben sich aus den §§ 25 ff. PVG. Ein eigenständiges Recht eines Personalvertreters, der Mitglied eines Organs der Personalvertretung ist, darauf, dass sämtliche Entscheidungen des betreffenden Personalvertretungsorgans rechtmäßig zu sein hätten oder auf Überprüfung sämtlicher Entscheidungen seines Personalvertretungsorgans, an denen er nicht durch Zustimmung mitgewirkt hat, auf Rechtmäßigkeit durch die Personalvertretungsaufsichtsbehörde, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Ein subjektives Recht auf amtswegiges Einschreiten der Personalvertretungsaufsichtsbehörde nach § 41 leg.cit. kommt dem einzelnen Personalvertreter nicht zu. Die Rechte, in denen ein Personalvertreter durch ein Vorgehen des Personalvertretungsorgans, dem er als Mitglied angehört, verletzt sein kann, können auch solche Rechte sein, die sich erst aus seiner Stellung als Personalvertreter ergeben; so kann ein Mitglied eines Personalvertretungsorgans im Unterlassen der Erörterung von in die Tagesordnung der Sitzung dieses Personalvertretungsorgans aufgenommenen Anträgen in seinem Recht auf Erörterung verletzt sein.Die Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen und Personalvertreter ergeben sich aus den Paragraphen 25, ff. PVG. Ein eigenständiges Recht eines Personalvertreters, der Mitglied eines Organs der Personalvertretung ist, darauf, dass sämtliche Entscheidungen des betreffenden Personalvertretungsorgans rechtmäßig zu sein hätten oder auf Überprüfung sämtlicher Entscheidungen seines Personalvertretungsorgans, an denen er nicht durch Zustimmung mitgewirkt hat, auf Rechtmäßigkeit durch die Personalvertretungsaufsichtsbehörde, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Ein subjektives Recht auf amtswegiges Einschreiten der Personalvertretungsaufsichtsbehörde nach Paragraph 41, leg.cit. kommt dem einzelnen Personalvertreter nicht zu. Die Rechte, in denen ein Personalvertreter durch ein Vorgehen des Personalvertretungsorgans, dem er als Mitglied angehört, verletzt sein kann, können auch solche Rechte sein, die sich erst aus seiner Stellung als Personalvertreter ergeben; so kann ein Mitglied eines Personalvertretungsorgans im Unterlassen der Erörterung von in die Tagesordnung der Sitzung dieses Personalvertretungsorgans aufgenommenen Anträgen in seinem Recht auf Erörterung verletzt sein. Zentrale Aufgabe der Personalvertretungsaufsichtsbehörde ist nach § 41 Abs. 1 PVG nicht, über Anträge zu entscheiden, sondern in Ausübung ihres Aufsichtsrechts die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Organe der Personalvertretung zu prüfen; erforderlichenfalls ist sodann

§ 41Abs.

2 leg.cit. durch Bescheid ein Beschluss aufzuheben oder ein Personalvertretungsorgan aufzulösen. Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Aufsicht ist damit Amtspflicht der Personalvertretungsaufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen. Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat daher zu prüfen, ob ein von ihr festgestellter Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Selbst wenn daher die Antragslegitimation eines Einschreiters fehlt, hat die Personalvertretungsaufsichtsbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Die Amtswegigkeit der Aufsicht bedeutet daher in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdelegitimation eines Einschreiters nicht eingehend geprüft werden muss, wenn kein Zweifel besteht, dass ein Eingreifen der Personalvertretungsaufsichtsbehörde erforderlich ist. Es kommt demnach im Falle, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde herangetragen wird, gar nicht darauf an, ob ein Antragsteller durch eine Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt wird, sondern sie hat in Kenntnis einer den Bestimmungen des PVG und den auf diesem beruhenden Verordnungen nicht entsprechenden Geschäftsführung diese von Amts wegen als rechtswidrig festzustellen.Zentrale Aufgabe der Personalvertretungsaufsichtsbehörde ist nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG nicht, über Anträge zu entscheiden, sondern in Ausübung ihres Aufsichtsrechts die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Organe der Personalvertretung zu prüfen; erforderlichenfalls ist sodann

Paragraph 41, Absatz 2, leg.cit. durch Bescheid ein Beschluss aufzuheben oder ein Personalvertretungsorgan aufzulösen. Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Aufsicht ist damit Amtspflicht der Personalvertretungsaufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen. Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat daher zu prüfen, ob ein von ihr festgestellter Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Selbst wenn daher die Antragslegitimation eines Einschreiters fehlt, hat die Personalvertretungsaufsichtsbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Die Amtswegigkeit der Aufsicht bedeutet daher in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdelegitimation eines Einschreiters nicht eingehend geprüft werden muss, wenn kein Zweifel besteht, dass ein Eingreifen der Personalvertretungsaufsichtsbehörde erforderlich ist. Es kommt demnach im Falle, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde herangetragen wird, gar nicht darauf an, ob ein Antragsteller durch eine Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt wird, sondern sie hat in Kenntnis einer den Bestimmungen des PVG und den auf diesem beruhenden Verordnungen nicht entsprechenden Geschäftsführung diese von Amts wegen als rechtswidrig festzustellen. 3.

  1. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.3.
  2. Mit Schreiben vom 12.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein Mitglied des Dienststellenausschusses, nach § 41 PVG die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses in Bezug auf vom Dienststellenleiter gegenüber ihm und den Bediensteten XXXX , XXXX sowie XXXX im Zuge des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie angeordnete Maßnahmen. Im Spruchpunkt
  3. des im Spruch genannten Bescheides wies die Behörde diesen Antrag, soweit er sich gegen die Untätigkeit des Dienststellenausschusses in Bezug auf die vom Dienststellenleiter geänderte Diensteinteilung für die Bediensteten XXXX und XXXX richtete, als unbegründet ab.3.3.
  4. Mit Schreiben vom 12.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein Mitglied des Dienststellenausschusses, nach Paragraph 41, PVG die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses in Bezug auf vom Dienststellenleiter gegenüber ihm und den Bediensteten römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 im Zuge des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie angeordnete Maßnahmen. Im Spruchpunkt
  5. des im Spruch genannten Bescheides wies die Behörde diesen Antrag, soweit er sich gegen die Untätigkeit des Dienststellenausschusses in Bezug auf die vom Dienststellenleiter geänderte Diensteinteilung für die Bediensteten römisch 40 und römisch 40 richtete, als unbegründet ab. 3.3.
  6. Der Beschwerdeführer ist als Mitglied des Dienststellenausschusses (Personalvertreter) im Gegensatz zum Dienststellenausschuss selbst kein Organ der Personalvertretung iSd § 3 Abs. 1 PVG, womit im Hinblick auf die zu prüfende Antragslegitimation lediglich die erste Alternative des zweiten Satzes des § 41 Abs. 1 leg.cit. („[…] auf Antrag einer Person […], die […] die Verletzung ihrer […] Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet.“) in Betracht kommt. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass dem Beschwerdeführer zwar in Bezug auf den von ihm gestellten Antrag (soweit er sich auf die vom Dienststellenleiter gegenüber den Bediensteten XXXX und XXXX getroffenen Maßnahmen bezog) mangels behaupteter Verletzung seiner Rechte – im Gegensatz zum in Spruchpunkt
  7. des Bescheides behandelten Antragspunkt betreffend den ihm gegenüber angeordneten Maßnahmen – keine Antragslegitimation zukam, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde jedoch nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu berechtigt war, von Amts wegen den diesbezüglich im Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides getroffenen Abspruch zu treffen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt dem Beschwerdeführer neben der dahingehend mangelnden Antragslegitimation – im Gegensatz zu den Bediensteten XXXX und XXXX , die durch den in Spruchpunkt
  9. des angefochtenen Bescheides getroffenen Abspruch in ihren Rechten verletzt sein könnten – auch keine Beschwerdelegitimation zu, zumal eine unterlassene Erörterung von diesbezüglich in die Tagesordnung von Sitzungen des Dienststellenausschusses aufgenommenen Anträgen im Verfahren nicht hervorgekommen ist (s. die unter Pkt. II.3.
  10. angeführte Judikatur). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  11. des angefochtenen Bescheides war daher zurückzuweisen.3.3.
  12. Der Beschwerdeführer ist als Mitglied des Dienststellenausschusses (Personalvertreter) im Gegensatz zum Dienststellenausschuss selbst kein Organ der Personalvertretung iSd Paragraph 3, Absatz eins, PVG, womit im Hinblick auf die zu prüfende Antragslegitimation lediglich die erste Alternative des zweiten Satzes des Paragraph 41, Absatz eins, leg.cit. („[…] auf Antrag einer Person […], die […] die Verletzung ihrer […] Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet.“) in Betracht kommt. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass dem Beschwerdeführer zwar in Bezug auf den von ihm gestellten Antrag (soweit er sich auf die vom Dienststellenleiter gegenüber den Bediensteten römisch 40 und römisch 40 getroffenen Maßnahmen bezog) mangels behaupteter Verletzung seiner Rechte – im Gegensatz zum in Spruchpunkt
  13. des Bescheides behandelten Antragspunkt betreffend den ihm gegenüber angeordneten Maßnahmen – keine Antragslegitimation zukam, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde jedoch nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu berechtigt war, von Amts wegen den diesbezüglich im Spruchpunkt
  14. des angefochtenen Bescheides getroffenen Abspruch zu treffen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt dem Beschwerdeführer neben der dahingehend mangelnden Antragslegitimation – im Gegensatz zu den Bediensteten römisch 40 und römisch 40 , die durch den in Spruchpunkt
  15. des angefochtenen Bescheides getroffenen Abspruch in ihren Rechten verletzt sein könnten – auch keine Beschwerdelegitimation zu, zumal eine unterlassene Erörterung von diesbezüglich in die Tagesordnung von Sitzungen des Dienststellenausschusses aufgenommenen Anträgen im Verfahren nicht hervorgekommen ist (s. die unter Pkt. römisch zwei.3.
  16. angeführte Judikatur). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  17. des angefochtenen Bescheides war daher zurückzuweisen. 3.3.
  18. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Über die vom Dienststellenausschuss gegen Spruchpunkt
  19. des im Spruch genannten Bescheides erhobene Beschwerde wird im Verfahren zur Zl. W246 2244145-2 am heutigen Tag abgesprochen werden. 3.
  20. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abzusehen.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2244145.1.00

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