← Österreich

{'item': 'W246 2244145-2'}

Obsah (12)§ 41Art. 133§ 10§§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlW246 2244145-2 Spruch, W246 2244145-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 41PVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr.

Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helga STEINBÖCK und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Exekutive der Justizanstalt römisch 40 gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 27.05.2021, Zl. A10-PVAB/21-17, betreffend Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Exekutive der Justizanstalt römisch 40

Paragraph 41, PVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 12.03.2021 ersuchte ein Bediensteter der Justizanstalt XXXX ( XXXX ) die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (in der Folge: die Behörde)

§ 41

PVG um Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Exekutive der Justizanstalt XXXX (in der Folge: die beschwerdeführende Partei). Dazu brachte der Bedienstete XXXX vor, dass der Dienststellenleiter am 16.03.2020 Maßnahmen gegen ihn und die weiteren Bediensteten XXXX sowie XXXX angeordnet habe, wobei alle drei Bedienstete Personalvertreter (Mitglieder des Dienststellenausschusses) seien. Gegenüber dem Bediensteten XXXX sei dabei eine Verwendungsbeschränkung nach § 42 BDG 1979 verfügt worden. Der Bedienstete XXXX sei vom Inspektionsdienst und von seinem Arbeitsplatz als Hauptsachbearbeiter in der Direktionsstelle abberufen und nicht seinem Dienstrang entsprechend in eine Nachtdienstgruppe eingeteilt worden. Der Bedienstete XXXX sei nicht mehr als Hauptsachbearbeiter der Ausbildungsstelle und als Nachtdienstkommandant eingeteilt worden, sondern „einer anderen Partie“ ohne Berücksichtigung der Hierarchie zugewiesen worden. Schließlich führte der Bedienstete XXXX in seinem Schreiben ohne nähere Begründung an, dass auch der Bedienstete XXXX dienstlich benachteiligt worden sei. 1. Mit Schreiben vom 12.03.2021 ersuchte ein Bediensteter der Justizanstalt römisch 40 ( römisch 40 ) die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (in der Folge: die Behörde)

Paragraph 41, PVG um Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Exekutive der Justizanstalt römisch 40 (in der Folge: die beschwerdeführende Partei). Dazu brachte der Bedienstete römisch 40 vor, dass der Dienststellenleiter am 16.03.2020 Maßnahmen gegen ihn und die weiteren Bediensteten römisch 40 sowie römisch 40 angeordnet habe, wobei alle drei Bedienstete Personalvertreter (Mitglieder des Dienststellenausschusses) seien. Gegenüber dem Bediensteten römisch 40 sei dabei eine Verwendungsbeschränkung nach Paragraph 42, BDG 1979 verfügt worden. Der Bedienstete römisch 40 sei vom Inspektionsdienst und von seinem Arbeitsplatz als Hauptsachbearbeiter in der Direktionsstelle abberufen und nicht seinem Dienstrang entsprechend in eine Nachtdienstgruppe eingeteilt worden. Der Bedienstete römisch 40 sei nicht mehr als Hauptsachbearbeiter der Ausbildungsstelle und als Nachtdienstkommandant eingeteilt worden, sondern „einer anderen Partie“ ohne Berücksichtigung der Hierarchie zugewiesen worden. Schließlich führte der Bedienstete römisch 40 in seinem Schreiben ohne nähere Begründung an, dass auch der Bedienstete römisch 40 dienstlich benachteiligt worden sei. Die beschwerdeführende Partei sei mit der Verwendungsbeschränkung des Bediensteten XXXX befasst worden, woraufhin sie sich in ihrer Sitzung am 17.03.2020 unter Tagesordnungspunkt 12 nach vorangegangener Debatte dagegen ausgesprochen und zu diesem Tagesordnungspunkt Beratungen

§ 10Abs.

4 PVG beschlossen habe. In weiterer Folge habe es der ehemalige Vorsitzende der beschwerdeführenden Partei ( XXXX ) jedoch unterlassen, für die beschwerdeführende Partei tätig zu werden, um die beschlossenen Beratungen auch tatsächlich aufzunehmen. Der ehemalige Vorsitzende der beschwerdeführenden Partei habe dieses ignorierende Verhalten auch gegenüber anderen Bediensteten, die schikaniert worden seien, an den Tag gelegt.Die beschwerdeführende Partei sei mit der Verwendungsbeschränkung des Bediensteten römisch 40 befasst worden, woraufhin sie sich in ihrer Sitzung am 17.03.2020 unter Tagesordnungspunkt 12 nach vorangegangener Debatte dagegen ausgesprochen und zu diesem Tagesordnungspunkt Beratungen

Paragraph 10, Absatz 4, PVG beschlossen habe. In weiterer Folge habe es der ehemalige Vorsitzende der beschwerdeführenden Partei ( römisch 40 ) jedoch unterlassen, für die beschwerdeführende Partei tätig zu werden, um die beschlossenen Beratungen auch tatsächlich aufzunehmen. Der ehemalige Vorsitzende der beschwerdeführenden Partei habe dieses ignorierende Verhalten auch gegenüber anderen Bediensteten, die schikaniert worden seien, an den Tag gelegt.

  1. Die Behörde leitete der beschwerdeführenden Partei diesen Antrag mit Schreiben vom 15.03.2021 mit dem Ersuchen um Stellungnahme und Vorlage entsprechender Unterlagen weiter.
  2. Mit Schreiben vom 29.03.2021 nahm die beschwerdeführende Partei im Wege ihres nunmehrigen Vorsitzenden ( XXXX ) zu dem ihr übermittelten Antrag Stellung. Dabei legte sie ein Konvolut an Unterlagen (insbesondere das Schreiben des Dienststellenleiters vom 16.03.2020 an die beschwerdeführende Partei betreffend die Verwendungsbeschränkung des Bediensteten XXXX , die Protokolle zu den Sitzungen der beschwerdeführenden Partei vom 17.03.2020 und 07.04.2020 sowie den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 17.03.2020 an den Dienststellenleiter und sein dahingehendes Schreiben vom 23.03.2020) vor.
  3. Mit Schreiben vom 29.03.2021 nahm die beschwerdeführende Partei im Wege ihres nunmehrigen Vorsitzenden ( römisch 40 ) zu dem ihr übermittelten Antrag Stellung. Dabei legte sie ein Konvolut an Unterlagen (insbesondere das Schreiben des Dienststellenleiters vom 16.03.2020 an die beschwerdeführende Partei betreffend die Verwendungsbeschränkung des Bediensteten römisch 40 , die Protokolle zu den Sitzungen der beschwerdeführenden Partei vom 17.03.2020 und 07.04.2020 sowie den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 17.03.2020 an den Dienststellenleiter und sein dahingehendes Schreiben vom 23.03.2020) vor. Dazu führte die beschwerdeführende Partei zunächst aus, dass der Dienststellenleiter nach den in der Sitzung vom 17.03.2020 nach § 10 Abs. 4 PVG beschlossenen Beratungen mit dem beigefügten Schreiben vom 23.03.2020 bekannt gegeben habe, dass aufgrund der vorgelegenen COVID-19-Pandemie keine Besprechung möglich sei; dieses Schreiben sei vom damaligen Vorsitzenden der beschwerdeführenden Partei ( XXXX ) in der darauffolgenden Sitzung am 07.04.2020 verlesen und von den anwesenden Mitgliedern zur Kenntnis genommen worden. Weiters hielt die beschwerdeführende Partei fest, dass sie nicht mit der Frage der Einteilung der Nachtdienstgruppen befasst worden sei, weil diese dem Anstaltsleiter bzw. dem Justizwachekommandanten obliege; eine Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei sei dabei nicht vorgesehen. Schließlich hielt sie fest, dass ihr keine Informationen betreffend Verwendungsänderungen der Bediensteten XXXX , XXXX und XXXX vorliegen würden; aus eigener Wahrnehmung könne aber berichtet werden, dass manche Bedienstete während der COVID-19-Pandemie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes vorübergehend Aufgaben zu besorgen gehabt hätten, die nicht zu den Tätigkeiten der betreffenden Einstufung und Verwendung gehört hätten.Dazu führte die beschwerdeführende Partei zunächst aus, dass der Dienststellenleiter nach den in der Sitzung vom 17.03.2020 nach Paragraph 10, Absatz 4, PVG beschlossenen Beratungen mit dem beigefügten Schreiben vom 23.03.2020 bekannt gegeben habe, dass aufgrund der vorgelegenen COVID-19-Pandemie keine Besprechung möglich sei; dieses Schreiben sei vom damaligen Vorsitzenden der beschwerdeführenden Partei ( römisch 40 ) in der darauffolgenden Sitzung am 07.04.2020 verlesen und von den anwesenden Mitgliedern zur Kenntnis genommen worden. Weiters hielt die beschwerdeführende Partei fest, dass sie nicht mit der Frage der Einteilung der Nachtdienstgruppen befasst worden sei, weil diese dem Anstaltsleiter bzw. dem Justizwachekommandanten obliege; eine Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei sei dabei nicht vorgesehen. Schließlich hielt sie fest, dass ihr keine Informationen betreffend Verwendungsänderungen der Bediensteten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vorliegen würden; aus eigener Wahrnehmung könne aber berichtet werden, dass manche Bedienstete während der COVID-19-Pandemie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes vorübergehend Aufgaben zu besorgen gehabt hätten, die nicht zu den Tätigkeiten der betreffenden Einstufung und Verwendung gehört hätten.
  4. Die Behörde fasste in ihrem an den Bediensteten XXXX und die beschwerdeführende Partei gerichteten Schreiben vom 02.04.2021 den sich aus ihrer Sicht aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Sachverhalt zusammen (Schreiben des Dienststellenleiters an die beschwerdeführende Partei vom 16.03.2020 betreffend die Verwendungsbeschränkung des Bediensteten XXXX ; Sitzung der beschwerdeführenden Partei vom 17.03.2020 mit Beschlussfassung betreffend eine Beratung nach § 10 Abs. 4 PVG in dieser Angelegenheit; Schreiben der beschwerdeführenden Partei an den Dienststellenleiter vom 17.03.2020 betreffend eine Beratung nach § 10 Abs. 4 PVG; Schreiben des Dienststellenleiters vom 23.03.2020, wonach aufgrund der vorgelegenen COVID-19-Pandemie keine Besprechung möglich sei; Sitzung der beschwerdeführenden Partei vom 07.04.2020; in der Folge keine Weiterverfolgung dieser Angelegenheit durch die beschwerdeführende Partei) und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
  5. Die Behörde fasste in ihrem an den Bediensteten römisch 40 und die beschwerdeführende Partei gerichteten Schreiben vom 02.04.2021 den sich aus ihrer Sicht aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Sachverhalt zusammen (Schreiben des Dienststellenleiters an die beschwerdeführende Partei vom 16.03.2020 betreffend die Verwendungsbeschränkung des Bediensteten römisch 40 ; Sitzung der beschwerdeführenden Partei vom 17.03.2020 mit Beschlussfassung betreffend eine Beratung nach Paragraph 10, Absatz 4, PVG in dieser Angelegenheit; Schreiben der beschwerdeführenden Partei an den Dienststellenleiter vom 17.03.2020 betreffend eine Beratung nach Paragraph 10, Absatz 4, PVG; Schreiben des Dienststellenleiters vom 23.03.2020, wonach aufgrund der vorgelegenen COVID-19-Pandemie keine Besprechung möglich sei; Sitzung der beschwerdeführenden Partei vom 07.04.2020; in der Folge keine Weiterverfolgung dieser Angelegenheit durch die beschwerdeführende Partei) und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
  6. Der Bedienstete XXXX führte dazu mit Schreiben vom 14.04.2021 aus, dass die Angaben des Dienststellenleiters in seinem Schreiben vom 23.03.2020 nicht richtig seien. In der Justizanstalt hätten auch in diesem Zeitraum täglich Besprechungen stattgefunden, an denen auch der ehemalige Vorsitzende der beschwerdeführenden Partei ( XXXX ) teilgenommen habe (z.B. Besprechungen des Krisenstabs). In diesem Zeitraum habe auch bereits die Möglichkeit von Beratungen im Wege einer Videokonferenz bestanden, welche in anderen Fällen auch in Anspruch genommen worden seien. Im Ergebnis hätte die den Bediensteten XXXX betreffende Angelegenheit somit vom ehemalige Vorsitzenden der beschwerdeführenden Partei weiterverfolgt werden müssen. Zudem habe es der ehemalige Vorsitzende auch unterlassen, gegen die nicht gerechtfertigte Behandlung der beiden weiteren Personalvertreter XXXX und XXXX vorzugehen. Schließlich hielt der Bedienstete XXXX fest, dass die Rechtswidrigkeit seiner Verwendungsbeschränkung in einer Besprechung am 20.08.2020 durch Vertreter der Dienstbehörde festgestellt worden sei.
  7. Der Bedienstete römisch 40 führte dazu mit Schreiben vom 14.04.2021 aus, dass die Angaben des Dienststellenleiters in seinem Schreiben vom 23.03.2020 nicht richtig seien. In der Justizanstalt hätten auch in diesem Zeitraum täglich Besprechungen stattgefunden, an denen auch der ehemalige Vorsitzende der beschwerdeführenden Partei ( römisch 40 ) teilgenommen habe (z.B. Besprechungen des Krisenstabs). In diesem Zeitraum habe auch bereits die Möglichkeit von Beratungen im Wege einer Videokonferenz bestanden, welche in anderen Fällen auch in Anspruch genommen worden seien. Im Ergebnis hätte die den Bediensteten römisch 40 betreffende Angelegenheit somit vom ehemalige Vorsitzenden der beschwerdeführenden Partei weiterverfolgt werden müssen. Zudem habe es der ehemalige Vorsitzende auch unterlassen, gegen die nicht gerechtfertigte Behandlung der beiden weiteren Personalvertreter römisch 40 und römisch 40 vorzugehen. Schließlich hielt der Bedienstete römisch 40 fest, dass die Rechtswidrigkeit seiner Verwendungsbeschränkung in einer Besprechung am 20.08.2020 durch Vertreter der Dienstbehörde festgestellt worden sei.
  8. Die beschwerdeführende Partei nahm mit Schreiben vom 20.04.2021 im Wege ihres Vorsitzenden ( XXXX ) zum Schreiben der Behörde vom 02.04.2021 Stellung.
  9. Die beschwerdeführende Partei nahm mit Schreiben vom 20.04.2021 im Wege ihres Vorsitzenden ( römisch 40 ) zum Schreiben der Behörde vom 02.04.2021 Stellung.
  10. Mit E-Mail vom 21.04.2021 ersuchte die Behörde den Bediensteten XXXX unter Anführung eines Fragenkatalogs um Darlegung der genauen Umstände seiner Verwendungsbeschränkung bzw. der behaupteten Verwendungsänderungen der Bediensteten XXXX , XXXX und XXXX .
  11. Mit E-Mail vom 21.04.2021 ersuchte die Behörde den Bediensteten römisch 40 unter Anführung eines Fragenkatalogs um Darlegung der genauen Umstände seiner Verwendungsbeschränkung bzw. der behaupteten Verwendungsänderungen der Bediensteten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
  12. Der Bedienstete XXXX führte hierzu mit Schreiben vom 27.04.2021 aus, dass seine Verwendungsbeschränkung und seine Einteilung in eine andere Nachtdienstgruppe bis heute aufrecht seien, obwohl diese in der bereits angeführten Besprechung am 20.08.2020 als ungerechtfertigt angesehen worden seien. Der Bedienstete XXXX sei im Zuge eines Krankenstandes von seinem Arbeitsplatz im Bereich des Jugendvollzugs entfernt worden, wobei er hierzu auf Nachfrage keine Begründung erhalten habe. Mit diesem Schreiben legte der Bedienstete XXXX u.a. die Dienstpläne vom 04.04., 09.04., 21.04., 27.
  13. und 28.05.2020 vor.
  14. Der Bedienstete römisch 40 führte hierzu mit Schreiben vom 27.04.2021 aus, dass seine Verwendungsbeschränkung und seine Einteilung in eine andere Nachtdienstgruppe bis heute aufrecht seien, obwohl diese in der bereits angeführten Besprechung am 20.08.2020 als ungerechtfertigt angesehen worden seien. Der Bedienstete römisch 40 sei im Zuge eines Krankenstandes von seinem Arbeitsplatz im Bereich des Jugendvollzugs entfernt worden, wobei er hierzu auf Nachfrage keine Begründung erhalten habe. Mit diesem Schreiben legte der Bedienstete römisch 40 u.a. die Dienstpläne vom 04.04., 09.04., 21.04., 27.
  15. und 28.05.2020 vor.
  16. Mit Schreiben vom 29.04.2021 übermittelte die Behörde dem Bediensteten XXXX und der beschwerdeführenden Partei den von ihr aufgrund der eingelangten Stellungnahmen ergänzten Sachverhalt (Feststellung, dass die gegenüber dem Bediensteten XXXX verfügte Diensteinteilung zum allgemeinen Justizwachdienst und in eine neue Nachtdienstgruppe bis heute aufrecht seien; Feststellung, dass die gegenüber dem Bediensteten XXXX verfügte Diensteinteilung in eine neue Nachtdienstgruppe während seines Krankenstandes verfügt worden sei und bis heute andauere; Feststellung, dass der Dienststellenleiter der beschwerdeführenden Partei nur die von ihm in Aussicht genommene Diensteinteilung des Bediensteten XXXX zur Kenntnis gebracht habe; Feststellung, dass im Dienststellenausschuss nur betreffend den Bediensteten XXXX debattiert worden sei) und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
  17. Mit Schreiben vom 29.04.2021 übermittelte die Behörde dem Bediensteten römisch 40 und der beschwerdeführenden Partei den von ihr aufgrund der eingelangten Stellungnahmen ergänzten Sachverhalt (Feststellung, dass die gegenüber dem Bediensteten römisch 40 verfügte Diensteinteilung zum allgemeinen Justizwachdienst und in eine neue Nachtdienstgruppe bis heute aufrecht seien; Feststellung, dass die gegenüber dem Bediensteten römisch 40 verfügte Diensteinteilung in eine neue Nachtdienstgruppe während seines Krankenstandes verfügt worden sei und bis heute andauere; Feststellung, dass der Dienststellenleiter der beschwerdeführenden Partei nur die von ihm in Aussicht genommene Diensteinteilung des Bediensteten römisch 40 zur Kenntnis gebracht habe; Feststellung, dass im Dienststellenausschuss nur betreffend den Bediensteten römisch 40 debattiert worden sei) und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
  18. Der Bedienstete XXXX nahm dazu mit Schreiben vom 10.05.2021 Stellung. Mit diesem Schreiben brachte er einen Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 28.04.2021 in Vorlage, wonach seine dienstliche Tätigkeit in der Krankenabteilung nicht beschränkt werde und er seine Tätigkeit als stellvertretender Kommandant der Krankenabteilung weiterhin ausüben könne.
  19. Der Bedienstete römisch 40 nahm dazu mit Schreiben vom 10.05.2021 Stellung. Mit diesem Schreiben brachte er einen Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 28.04.2021 in Vorlage, wonach seine dienstliche Tätigkeit in der Krankenabteilung nicht beschränkt werde und er seine Tätigkeit als stellvertretender Kommandant der Krankenabteilung weiterhin ausüben könne.
  20. Die beschwerdeführende Partei nahm zum Schreiben der Behörde vom 29.04.2021 im Wege ihres Vorsitzenden ( XXXX ) mit Schreiben vom 10.05.2021 Stellung.
  21. Die beschwerdeführende Partei nahm zum Schreiben der Behörde vom 29.04.2021 im Wege ihres Vorsitzenden ( römisch 40 ) mit Schreiben vom 10.05.2021 Stellung. Darin hielt sie zunächst fest, dass ihr vom Dienststellenleiter mit Schreiben vom 10.05.2021 lediglich mitgeteilt worden sei, dass der Bedienstete XXXX mit Wirksamkeit vom 17.03.2020 seinen Dienst aufgrund der Verwendungsbeschränkung im Bereich des allgemeinen Justizwachdienstes und nicht mehr in der Krankenabteilung versehe. Über eine Einteilung des Bediensteten XXXX in eine andere Nachtdienstgruppe sei sie nicht in Kenntnis gesetzt worden, weil diese dem Dienststellenleiter bzw. dem Justizwachkommandanten obliege. Der beschwerdeführenden Partei sei keine neue Diensteinteilung des Bediensteten XXXX bekannt.Darin hielt sie zunächst fest, dass ihr vom Dienststellenleiter mit Schreiben vom 10.05.2021 lediglich mitgeteilt worden sei, dass der Bedienstete römisch 40 mit Wirksamkeit vom 17.03.2020 seinen Dienst aufgrund der Verwendungsbeschränkung im Bereich des allgemeinen Justizwachdienstes und nicht mehr in der Krankenabteilung versehe. Über eine Einteilung des Bediensteten römisch 40 in eine andere Nachtdienstgruppe sei sie nicht in Kenntnis gesetzt worden, weil diese dem Dienststellenleiter bzw. dem Justizwachkommandanten obliege. Der beschwerdeführenden Partei sei keine neue Diensteinteilung des Bediensteten römisch 40 bekannt. Zum Bediensteten XXXX führte die beschwerdeführende Partei an, sie habe zwar aus eigener Wahrnehmung feststellen können, dass dieser Bedienstete einer anderen Nachtdienstgruppe zugewiesen worden sei. Die beschwerdeführende Partei sei jedoch über eine Einteilung dieses Bediensteten in eine andere Nachtdienstgruppe nicht in Kenntnis gesetzt worden, weil diese dem Dienststellenleiter bzw. dem Justizwachkommandanten obliege. Der beschwerdeführenden Partei sei keine neue Diensteinteilung dieses Bediensteten bekannt.Zum Bediensteten römisch 40 führte die beschwerdeführende Partei an, sie habe zwar aus eigener Wahrnehmung feststellen können, dass dieser Bedienstete einer anderen Nachtdienstgruppe zugewiesen worden sei. Die beschwerdeführende Partei sei jedoch über eine Einteilung dieses Bediensteten in eine andere Nachtdienstgruppe nicht in Kenntnis gesetzt worden, weil diese dem Dienststellenleiter bzw. dem Justizwachkommandanten obliege. Der beschwerdeführenden Partei sei keine neue Diensteinteilung dieses Bediensteten bekannt.
  22. Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die Behörde dem Antrag des Bediensteten XXXX , soweit er sich gegen die Untätigkeit der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf die vom Dienststellenleiter verfügte Verwendungsbeschränkung des Bediensteten XXXX und auf die vom Dienststellenleiter verfügte geänderte Diensteinteilung des Bediensteten XXXX richtete, statt und stellte fest, dass die beschwerdeführende Partei dadurch ihre Geschäftsführung insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet habe (Spruchpunkt 1.). Soweit sich der Antrag gegen die Untätigkeit der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf die vom Dienststellenleiter geänderte Diensteinteilung für die Bediensteten XXXX und XXXX bezog, wies die Behörde den Antrag des Bediensteten XXXX ab (Spruchpunkt 2.).
  23. Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die Behörde dem Antrag des Bediensteten römisch 40 , soweit er sich gegen die Untätigkeit der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf die vom Dienststellenleiter verfügte Verwendungsbeschränkung des Bediensteten römisch 40 und auf die vom Dienststellenleiter verfügte geänderte Diensteinteilung des Bediensteten römisch 40 richtete, statt und stellte fest, dass die beschwerdeführende Partei dadurch ihre Geschäftsführung insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet habe (Spruchpunkt 1.). Soweit sich der Antrag gegen die Untätigkeit der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf die vom Dienststellenleiter geänderte Diensteinteilung für die Bediensteten römisch 40 und römisch 40 bezog, wies die Behörde den Antrag des Bediensteten römisch 40 ab (Spruchpunkt 2.). 12.
  24. Zu Spruchpunkt
  25. führte die Behörde zunächst aus, dass die beschwerdeführende Partei nach § 2 Abs. 1 PVG dazu verpflichtet sei, dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt würden. 12.
  26. Zu Spruchpunkt
  27. führte die Behörde zunächst aus, dass die beschwerdeführende Partei nach Paragraph 2, Absatz eins, PVG dazu verpflichtet sei, dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt würden. Die Verwendungsänderung des Bediensteten XXXX habe sich auf einen längeren Zeitraum bezogen (konkret ab 17.03.2020 bis auf Weiteres, dabei mindestens bis zum Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 28.04.2021). Nach Befassung der beschwerdeführenden Partei mit dieser Angelegenheit habe der ehemalige Vorsitzende ( XXXX ) das Schreiben des Dienststellenleiters, mit dem dieser die Aufnahme von Beratungen betreffend den Antrag der beschwerdeführenden Partei zur Angelegenheit des Bediensteten XXXX verweigert habe, nicht als eigenen Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen, sondern dieses lediglich dem Posteingang unter Hinweis auf den Funktionspostkasten der beschwerdeführenden Partei zugeordnet. Ein Beschluss, mit dem die beschwerdeführende Partei von ihrem Antrag betreffend die Aufnahme von Beratungen nach § 10 Abs. 4 PVG betreffend den Bediensteten XXXX wieder Abstand genommen hätte, sei von der beschwerdeführenden Partei nicht gefasst worden, womit der Antrag an den Dienststellenleiter vom 17.03.2020 (hinsichtlich dessen nach wie vor ein aufrechter Beschluss der beschwerdeführenden Partei vorliege) unverändert in Geltung stehe. Durch die faktische Billigung der Vorgehensweise des Dienststellenleiters trotz anderslautendem Beschluss der beschwerdeführenden Partei habe der frühere Vorsitzende, dessen Handlungen und Unterlassungen der beschwerdeführenden Partei als Kollegialorgan zuzurechnen seien, die Geschäftsführung der beschwerdeführenden Partei insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet. Die Verwendungsänderung des Bediensteten römisch 40 habe sich auf einen längeren Zeitraum bezogen (konkret ab 17.03.2020 bis auf Weiteres, dabei mindestens bis zum Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 28.04.2021). Nach Befassung der beschwerdeführenden Partei mit dieser Angelegenheit habe der ehemalige Vorsitzende ( römisch 40 ) das Schreiben des Dienststellenleiters, mit dem dieser die Aufnahme von Beratungen betreffend den Antrag der beschwerdeführenden Partei zur Angelegenheit des Bediensteten römisch 40 verweigert habe, nicht als eigenen Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen, sondern dieses lediglich dem Posteingang unter Hinweis auf den Funktionspostkasten der beschwerdeführenden Partei zugeordnet. Ein Beschluss, mit dem die beschwerdeführende Partei von ihrem Antrag betreffend die Aufnahme von Beratungen nach Paragraph 10, Absatz 4, PVG betreffend den Bediensteten römisch 40 wieder Abstand genommen hätte, sei von der beschwerdeführenden Partei nicht gefasst worden, womit der Antrag an den Dienststellenleiter vom 17.03.2020 (hinsichtlich dessen nach wie vor ein aufrechter Beschluss der beschwerdeführenden Partei vorliege) unverändert in Geltung stehe. Durch die faktische Billigung der Vorgehensweise des Dienststellenleiters trotz anderslautendem Beschluss der beschwerdeführenden Partei habe der frühere Vorsitzende, dessen Handlungen und Unterlassungen der beschwerdeführenden Partei als Kollegialorgan zuzurechnen seien, die Geschäftsführung der beschwerdeführenden Partei insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet. Gleiches gelte für die längerfristige Änderung der Diensteinteilung des Bediensteten XXXX , welche der beschwerdeführenden Partei zwar nicht vom Dienststellenleiter zur Kenntnis gebracht worden sei, diesem jedoch aus eigener Wahrnehmung bekannt gewesen sei. Auch in diesem Fall seien die

§§ 9

und 10 PVG vorgesehenen Schritte wie auch eine Beschlussfassung der beschwerdeführenden Partei unterblieben. Gleiches gelte für die längerfristige Änderung der Diensteinteilung des Bediensteten römisch 40 , welche der beschwerdeführenden Partei zwar nicht vom Dienststellenleiter zur Kenntnis gebracht worden sei, diesem jedoch aus eigener Wahrnehmung bekannt gewesen sei. Auch in diesem Fall seien die

Paragraphen 9 und 10 PVG vorgesehenen Schritte wie auch eine Beschlussfassung der beschwerdeführenden Partei unterblieben. 12.

  1. Zu Spruchpunkt
  2. hielt die Behörde fest, sie sehe keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der beschwerdeführenden Partei die geänderten Diensteinteilungen betreffend die Bediensteten XXXX und XXXX nicht bekannt geworden seien. Es stehe unbestritten fest, dass der Dienststellenleiter die beschwerdeführende Partei nur von der beabsichtigten Diensteinteilung betreffend den Bediensteten XXXX in Kenntnis gesetzt habe, nicht aber im Hinblick auf die beabsichtigten Änderungen der Diensteinteilungen betreffend die Bediensteten XXXX , XXXX und XXXX . Von der geänderten Diensteinteilung betreffend den Bediensteten XXXX habe die beschwerdeführende Partei lediglich durch eigene Wahrnehmung erfahren.12.
  3. Zu Spruchpunkt
  4. hielt die Behörde fest, sie sehe keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der beschwerdeführenden Partei die geänderten Diensteinteilungen betreffend die Bediensteten römisch 40 und römisch 40 nicht bekannt geworden seien. Es stehe unbestritten fest, dass der Dienststellenleiter die beschwerdeführende Partei nur von der beabsichtigten Diensteinteilung betreffend den Bediensteten römisch 40 in Kenntnis gesetzt habe, nicht aber im Hinblick auf die beabsichtigten Änderungen der Diensteinteilungen betreffend die Bediensteten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Von der geänderten Diensteinteilung betreffend den Bediensteten römisch 40 habe die beschwerdeführende Partei lediglich durch eigene Wahrnehmung erfahren.
  5. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen Spruchpunkt
  6. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde. Der Bedienstete XXXX erhob gegen Spruchpunkt
  7. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde.
  8. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen Spruchpunkt
  9. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde. Der Bedienstete römisch 40 erhob gegen Spruchpunkt
  10. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde.
  11. Die von der beschwerdeführenden Partei gegen Spruchpunkt
  12. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der Behörde vom 30.06.2021 vorgelegt und im Verfahren zur Zl. W246 2244145-2 protokolliert. Die vom Bediensteten XXXX gegen Spruchpunkt
  13. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt von der Behörde mit Schreiben vom 30.06.2021 vorgelegt und im gegenständlichen Verfahren zur Zl. W246 2244145-1 protokolliert.
  14. Die von der beschwerdeführenden Partei gegen Spruchpunkt
  15. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der Behörde vom 30.06.2021 vorgelegt und im Verfahren zur Zl. W246 2244145-2 protokolliert. Die vom Bediensteten römisch 40 gegen Spruchpunkt
  16. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt von der Behörde mit Schreiben vom 30.06.2021 vorgelegt und im gegenständlichen Verfahren zur Zl. W246 2244145-1 protokolliert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der Bedienstete XXXX ist ein Beamter des Exekutivdienstes der Justizanstalt XXXX und Mitglied des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Exekutive der Justizanstalt XXXX (in der Folge: die beschwerdeführende Partei). Mit Schreiben vom 16.03.2020 teilte der Dienststellenleiter der Justizanstalt XXXX der beschwerdeführenden Partei die aufgrund einer Verwendungsbeschränkung „mit Wirksamkeit vom
  18. März 2020 bis auf Weiteres“ erfolgte Neuzuteilung des Bediensteten XXXX von der Krankenabteilung (stellvertretender Kommandant) in den Bereich des Allgemeinen Justizwachdienstes mit. Daraufhin beschloss die beschwerdeführende Partei nach vorangegangener Debatte in ihrer Sitzung vom 17.03.2020 unter Tagesordnungspunkt 12 die Durchführung einer Beratung

§ 10Abs.

4 PVG mit dem Dienststellenleiter und die rechtliche Abklärung dieser Verwendungsänderung. Der diesem Beschluss zugrundeliegende Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde dem Dienststellenleiter mit Schreiben vom 17.03.2020 übermittelt, woraufhin dieser mit Schreiben vom 23.03.2020 mitteilte, dass aufgrund der aktuell vorliegenden Situation (Covid-19-Pandemie) eine Besprechung nicht möglich sei. Dieses Schreiben des Dienststellenleiters wurde von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Sitzung vom 07.04.2020 unter Tagesordnungspunkt 5 („Verlesung des Posteingangs und Postausgangs“) zwar zur Kenntnis genommen, eine weitere diesbezügliche Beschlussfassung oder sonstige Handlungen zur Weiterverfolgung dieser Angelegenheit sind jedoch nicht erfolgt.Der Bedienstete römisch 40 ist ein Beamter des Exekutivdienstes der Justizanstalt römisch 40 und Mitglied des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Exekutive der Justizanstalt römisch 40 (in der Folge: die beschwerdeführende Partei). Mit Schreiben vom 16.03.2020 teilte der Dienststellenleiter der Justizanstalt römisch 40 der beschwerdeführenden Partei die aufgrund einer Verwendungsbeschränkung „mit Wirksamkeit vom 17. März 2020 bis auf Weiteres“ erfolgte Neuzuteilung des Bediensteten römisch 40 von der Krankenabteilung (stellvertretender Kommandant) in den Bereich des Allgemeinen Justizwachdienstes mit. Daraufhin beschloss die beschwerdeführende Partei nach vorangegangener Debatte in ihrer Sitzung vom 17.03.2020 unter Tagesordnungspunkt 12 die Durchführung einer Beratung

Paragraph 10, Absatz 4, PVG mit dem Dienststellenleiter und die rechtliche Abklärung dieser Verwendungsänderung. Der diesem Beschluss zugrundeliegende Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde dem Dienststellenleiter mit Schreiben vom 17.03.2020 übermittelt, woraufhin dieser mit Schreiben vom 23.03.2020 mitteilte, dass aufgrund der aktuell vorliegenden Situation (Covid-19-Pandemie) eine Besprechung nicht möglich sei. Dieses Schreiben des Dienststellenleiters wurde von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Sitzung vom 07.04.2020 unter Tagesordnungspunkt 5 („Verlesung des Posteingangs und Postausgangs“) zwar zur Kenntnis genommen, eine weitere diesbezügliche Beschlussfassung oder sonstige Handlungen zur Weiterverfolgung dieser Angelegenheit sind jedoch nicht erfolgt. Der Bedienstete XXXX wurde während seines Krankenstandes (18.03.2020 bis Anfang 2021) auf unbestimmte Zeit in eine neue Nachtdienstgruppe zum Dienst eingeteilt. Der Dienststellenleiter informierte die beschwerdeführende Partei zwar nicht über diese Diensteinteilung, sie erlangte davon jedoch durch eigene Wahrnehmung Kenntnis.Der Bedienstete römisch 40 wurde während seines Krankenstandes (18.03.2020 bis Anfang 2021) auf unbestimmte Zeit in eine neue Nachtdienstgruppe zum Dienst eingeteilt. Der Dienststellenleiter informierte die beschwerdeführende Partei zwar nicht über diese Diensteinteilung, sie erlangte davon jedoch durch eigene Wahrnehmung Kenntnis.

  1. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  2. getroffenen Feststellungen zu dem Bediensteten XXXX und seiner Verwendungsänderung ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das Schreiben des Dienststellenleiters an die beschwerdeführende Partei vom 16.03.2020 betreffend die Verwendungsbeschränkung des Bediensteten XXXX , das Protokoll der Sitzung der beschwerdeführenden Partei vom 17.03.2020 mit der Beschlussfassung betreffend eine Beratung nach § 10 Abs. 4 PVG in dieser Angelegenheit, das Schreiben der beschwerdeführenden Partei an den Dienststellenleiter vom 17.03.2020 betreffend eine Beratung nach § 10 Abs. 4 leg.cit., das Schreiben des Dienststellenleiters vom 23.03.2020, wonach aufgrund der vorgelegenen COVID-19-Pandemie keine Besprechung möglich sei und das Protokoll der Sitzung der beschwerdeführenden Partei vom 07.04.2020).Die unter Pkt. römisch zwei.
  3. getroffenen Feststellungen zu dem Bediensteten römisch 40 und seiner Verwendungsänderung ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das Schreiben des Dienststellenleiters an die beschwerdeführende Partei vom 16.03.2020 betreffend die Verwendungsbeschränkung des Bediensteten römisch 40 , das Protokoll der Sitzung der beschwerdeführenden Partei vom 17.03.2020 mit der Beschlussfassung betreffend eine Beratung nach Paragraph 10, Absatz 4, PVG in dieser Angelegenheit, das Schreiben der beschwerdeführenden Partei an den Dienststellenleiter vom 17.03.2020 betreffend eine Beratung nach Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit., das Schreiben des Dienststellenleiters vom 23.03.2020, wonach aufgrund der vorgelegenen COVID-19-Pandemie keine Besprechung möglich sei und das Protokoll der Sitzung der beschwerdeführenden Partei vom 07.04.2020). Die Feststellungen zum Bediensteten XXXX folgen ebenfalls aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenstücken (s. v.a. Pkt.
  4. des Schreibens der beschwerdeführenden Partei vom 10.05.2021 sowie Pkt.
  5. des Schreibens des Bediensteten XXXX vom 27.04.2021 und die dazu von der Behörde in den Pkt.
  6. und
  7. auf S. 4 des angefochtenen Bescheides getroffenen – unbestritten gebliebenen – Feststellungen der Behörde nach durchgeführten Ermittlungsverfahren).Die Feststellungen zum Bediensteten römisch 40 folgen ebenfalls aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenstücken (s. v.a. Pkt.
  8. des Schreibens der beschwerdeführenden Partei vom 10.05.2021 sowie Pkt.
  9. des Schreibens des Bediensteten römisch 40 vom 27.04.2021 und die dazu von der Behörde in den Pkt.
  10. und
  11. auf S. 4 des angefochtenen Bescheides getroffenen – unbestritten gebliebenen – Feststellungen der Behörde nach durchgeführten Ermittlungsverfahren).
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 41d Abs. 1 PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 205/2022, (in der Folge: PVG) sieht bei Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Entscheidung durch einen Senat vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 41 d, Absatz eins, PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, (in der Folge: PVG) sieht bei Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Entscheidung durch einen Senat vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Die für das vorliegende Verfahren relevanten Bestimmungen des PVG lauten auszugsweise wie folgt: „Aufgaben der Personalvertretung § 2.

(1)Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.Paragraph 2,
(1)Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2)Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3)Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Organe der Personalvertretung § 3.
(1)Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:Paragraph 3,
(1)Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
  1. a)die Dienststellenversammlung,
  2. b)der Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen),
  3. c)der Fachausschuss,
  4. d)der Zentralausschuss und
  5. e)der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss.
(2)Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (§ 4), bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist.
(2)Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (Paragraph 4,), bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist.
(3)
(5)[…]
(6)Personalvertreterinnen oder Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen. […] § 9.
(1)Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung

§ 10rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln.

In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung:Paragraph 9,

(1)Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im Paragraph 2, umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung

Paragraph 10, rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung: a) – q) […]

(2)Mit dem Dienststellenausschuss ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:
(2)Mit dem Dienststellenausschuss ist im Sinne des Paragraph 10, das Einvernehmen herzustellen:
  1. a)in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;
  2. b)bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung; soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;
  3. c)
  4. o)[…]
(3)Dem Dienststellenausschuss sind schriftlich mitzuteilen:
  1. a)die Aufnahme und die Angabe, ob diese zur Vertretung erfolgt, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung einer Bediensteten oder eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, sowie die vorübergehende, mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauernde vertretungsweise oder provisorische Verwendung in einer Vorgesetztenfunktion nach Ablauf dieser Frist, soweit diese Verwendung nicht auf Grund einer ständigen Vertretungsregelung erfolgt;
  2. b)
  3. o)[…]
(4)Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuss: a) – d) […]
(5)
(7)[…] […] § 10.
(1)Beabsichtigte Maßnahmen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 1 sind dem Dienststellenausschuss spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 10,
(1)Beabsichtigte Maßnahmen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, sind dem Dienststellenausschuss spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist (§ 9 Abs. 2), sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Verständigung nach § 9 Abs. 1 oder das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn der Dienststellenausschuss zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuss kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.
(2)Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist (Paragraph 9, Absatz 2,), sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Verständigung nach Paragraph 9, Absatz eins, oder das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn der Dienststellenausschuss zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuss kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.
(3)Die im zweiten und dritten Satz des Abs. 2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Dienststellenausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden; der Dienststellenausschuss ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.
(3)Die im zweiten und dritten Satz des Absatz 2, genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Dienststellenausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 nicht anzuwenden; der Dienststellenausschuss ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.
(3a)Bei beabsichtigten Maßnahmen, die dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen sind, gilt Folgendes:
  1. a)[…]
  2. b)in den übrigen Fällen des § 9 Abs. 3 lit. a sowie in den Fällen des § 9 Abs. 3 lit. b und lit. e hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen;
  3. b)in den übrigen Fällen des Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, sowie in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 3, Litera b und Litera e, hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen;
  4. c)[…]
(4)Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat sich auf Verlangen des Dienststellenausschusses mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses Ausschusses zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle in Form einer Niederschrift festzuhalten.
(5)Kommt eine Verständigung im Sinne des § 9 Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des § 9 Abs. 2 nicht zustande oder entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle den schriftlichen Einwendungen des Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat sie oder er dies dem Dienststellenausschuss unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle glaubt, schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des Dienststellenausschusses (Abs. 4) nicht nachkommen zu können. Wenn es der Dienststellenausschuss in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuss errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des Dienststellenausschusses ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen. Maßnahmen
(5)Kommt eine Verständigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, oder ein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, nicht zustande oder entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle den schriftlichen Einwendungen des Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat sie oder er dies dem Dienststellenausschuss unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle glaubt, schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des Dienststellenausschusses (Absatz 4,) nicht nachkommen zu können. Wenn es der Dienststellenausschuss in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuss errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des Dienststellenausschusses ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen. Maßnahmen 1.

§ 9Abs.

1, ausgenommen die in lit. h, i, k, l, n und o genannten, und1.

Paragraph 9, Absatz eins,, ausgenommen die in Litera h, i, k, l, n und o genannten, und 2.

§ 9Abs.

2,2.

Paragraph 9, Absatz 2,, hinsichtlich derer der Dienststellenausschuss Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, haben solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist; den Aufschub

Z 1 muss der Dienststellenausschuss ausdrücklich verlangen.hinsichtlich derer der Dienststellenausschuss Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, haben solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist; den Aufschub

Ziffer eins, muss der Dienststellenausschuss ausdrücklich verlangen.

(6)
(10)[…] […] Geschäftsführung des Dienststellenausschusses § 22.
(1)[…]Paragraph 22,
(1)[…]
(2)Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Sie oder er hat den Dienststellenausschuss innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(2a)
(9)[…] […] Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter § 25.
(1)Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.Paragraph 25,
(1)Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.
(1a)Die von einer Personalvertreterin oder einem Personalvertreter außerhalb ihrer oder seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung - auf einer Initiative des Dienstgebers beruht.
(2)Die Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus ihrer oder seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einer oder einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.
(3)Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.
(4)Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.
(4)Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.
(5)Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.
(5)Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Absatz 4, genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.
(6)Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen: 1. Personalvertretungsrecht, 2. Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und 3. Reden und Verhandeln. […] Personalvertretungsaufsichtsbehörde § 41.
(1)Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.Paragraph 41,
(1)Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(2)
(8)[…]“ 3.
  1. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.2.
  2. Mit Schreiben vom 12.03.2021 beantragte der Bedienstete XXXX , ein Mitglied der beschwerdeführenden Partei, nach § 41 PVG die Prüfung der Gesetzmäßigkeit ihrer Geschäftsführung in Bezug auf vom Dienststellenleiter der Justizanstalt XXXX gegenüber den Bediensteten XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX im Zuge des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie angeordnete Maßnahmen. Im Spruchpunkt
  3. des im Spruch genannten Bescheides gab die Behörde diesem Antrag, soweit er sich gegen die Untätigkeit der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf die vom Dienststellenleiter verfügte Verwendungsbeschränkung des Bediensteten XXXX und auf die vom Dienststellenleiter verfügte geänderte Diensteinteilung des Bediensteten XXXX bezog, statt und stellte fest, dass die beschwerdeführende Partei dadurch ihre Geschäftsführung insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet habe.3.2.
  4. Mit Schreiben vom 12.03.2021 beantragte der Bedienstete römisch 40 , ein Mitglied der beschwerdeführenden Partei, nach Paragraph 41, PVG die Prüfung der Gesetzmäßigkeit ihrer Geschäftsführung in Bezug auf vom Dienststellenleiter der Justizanstalt römisch 40 gegenüber den Bediensteten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 im Zuge des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie angeordnete Maßnahmen. Im Spruchpunkt
  5. des im Spruch genannten Bescheides gab die Behörde diesem Antrag, soweit er sich gegen die Untätigkeit der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf die vom Dienststellenleiter verfügte Verwendungsbeschränkung des Bediensteten römisch 40 und auf die vom Dienststellenleiter verfügte geänderte Diensteinteilung des Bediensteten römisch 40 bezog, statt und stellte fest, dass die beschwerdeführende Partei dadurch ihre Geschäftsführung insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet habe. 3.2.
  6. Eingangs ist festzuhalten, dass der Bedienstete XXXX als Mitglied der beschwerdeführenden Partei im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei selbst kein Organ der Personalvertretung iSd § 3 Abs. 1 PVG ist, womit im Hinblick auf die zu prüfende Antragslegitimation lediglich die erste Alternative des § 41 Abs. 1 leg.cit. („[…] auf Antrag einer Person […], die […] die Verletzung ihrer […] Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet.“) in Betracht kommt. Hierzu ist auszuführen, dass dem Bediensteten XXXX in Bezug auf den von ihm gestellten Antrag (soweit er sich auf die vom Dienststellenleiter verfügte geänderte Diensteinteilung des Bediensteten XXXX bezog) mangels behaupteter Verletzung seiner Rechte zwar keine Antragslegitimation zukam, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu berechtigt war, von Amts wegen den diesbezüglich im Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheides getroffenen Abspruch zu treffen (s. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042, mwH). 3.2.
  8. Eingangs ist festzuhalten, dass der Bedienstete römisch 40 als Mitglied der beschwerdeführenden Partei im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei selbst kein Organ der Personalvertretung iSd Paragraph 3, Absatz eins, PVG ist, womit im Hinblick auf die zu prüfende Antragslegitimation lediglich die erste Alternative des Paragraph 41, Absatz eins, leg.cit. („[…] auf Antrag einer Person […], die […] die Verletzung ihrer […] Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet.“) in Betracht kommt. Hierzu ist auszuführen, dass dem Bediensteten römisch 40 in Bezug auf den von ihm gestellten Antrag (soweit er sich auf die vom Dienststellenleiter verfügte geänderte Diensteinteilung des Bediensteten römisch 40 bezog) mangels behaupteter Verletzung seiner Rechte zwar keine Antragslegitimation zukam, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu berechtigt war, von Amts wegen den diesbezüglich im Spruchpunkt
  9. des angefochtenen Bescheides getroffenen Abspruch zu treffen (s. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042, mwH). 3.2.3.
  10. Der Dienststellenleiter teilte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 16.03.2020 mit, dass der Bedienstete XXXX mit Wirksamkeit vom 17.03.2020 bis auf Weiteres von seiner bisherigen Verwendung in der Krankenabteilung abberufen und nunmehr im Allgemeinen Justizwachdienst verwendet werde (s. § 9 Abs. 3 lit. a PVG, wonach der beschwerdeführenden Partei schriftlich im Vorhinein die Abberufung von einer bisherigen Verwendung mitzuteilen ist).3.2.3.
  11. Der Dienststellenleiter teilte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 16.03.2020 mit, dass der Bedienstete römisch 40 mit Wirksamkeit vom 17.03.2020 bis auf Weiteres von seiner bisherigen Verwendung in der Krankenabteilung abberufen und nunmehr im Allgemeinen Justizwachdienst verwendet werde (s. Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG, wonach der beschwerdeführenden Partei schriftlich im Vorhinein die Abberufung von einer bisherigen Verwendung mitzuteilen ist). Daraufhin wurde über die Abberufung des Bediensteten XXXX von seiner bisherigen Verwendung in der Sitzung der beschwerdeführenden Partei vom 17.03.2020 beraten und einstimmig beschlossen, diesbezüglich eine Beratung mit dem Dienststellenleiter

§ 10Abs.

4 PVG durchzuführen und eine rechtliche Abklärung dieser Verwendungsänderung vorzunehmen. Infolgedessen übermittelte die beschwerdeführende Partei dem Dienststellenleiter mit Schreiben vom 17.03.2020 den diesem Beschluss zugrundeliegenden Antrag auf die hierzu durchzuführende Beratung nach § 10 Abs. 4 leg.cit., woraufhin der Dienststellenleiter mit Schreiben vom 23.03.2020 mitteilte, dass aufgrund der aktuell vorliegenden Situation (Covid-19-Pandemie) eine Beratung nicht möglich sei (vgl. dazu § 10 Abs. 4 leg.cit., wonach der Dienststellenleiter sich auf Verlangen der beschwerdeführenden Partei mit ihr über Anträge zu beraten habe).Daraufhin wurde über die Abberufung des Bediensteten römisch 40 von seiner bisherigen Verwendung in der Sitzung der beschwerdeführenden Partei vom 17.03.2020 beraten und einstimmig beschlossen, diesbezüglich eine Beratung mit dem Dienststellenleiter

Paragraph 10, Absatz 4, PVG durchzuführen und eine rechtliche Abklärung dieser Verwendungsänderung vorzunehmen. Infolgedessen übermittelte die beschwerdeführende Partei dem Dienststellenleiter mit Schreiben vom 17.03.2020 den diesem Beschluss zugrundeliegenden Antrag auf die hierzu durchzuführende Beratung nach Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit., woraufhin der Dienststellenleiter mit Schreiben vom 23.03.2020 mitteilte, dass aufgrund der aktuell vorliegenden Situation (Covid-19-Pandemie) eine Beratung nicht möglich sei vergleiche dazu Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit., wonach der Dienststellenleiter sich auf Verlangen der beschwerdeführenden Partei mit ihr über Anträge zu beraten habe). Der ehemalige Vorsitzende der beschwerdeführenden Partei ( XXXX ) nahm dieses Schreiben des Dienststellenleiters vom 23.03.2020 nicht als eigenen Tagesordnungspunkt mit dem Antrag, den Beschluss der beschwerdeführenden Partei vom 17.03.2020 aufzuheben oder zu ändern, in die Tagesordnung der darauffolgenden Sitzung am 07.04.2020 auf, sondern legte dieses lediglich im Posteingang (Funktionspostkasten) der beschwerdeführenden Partei ab. Demzufolge fasste die beschwerdeführende Partei in dieser Sitzung (und auch nicht in den darauffolgenden Sitzungen) keinen Beschluss betreffend den in der Sitzung vom 17.03.2020 beschlossenen Antrag nach § 10 Abs. 4 PVG betreffend die Verwendungsänderung des Bediensteten XXXX , womit dieser Antrag nach wie vor aufrecht ist. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde auf S. 7 f. des angefochtenen Bescheides hat der ehemalige Vorsitzende der beschwerdeführenden Partei ( XXXX ), dem die Handlungen und Unterlassungen der beschwerdeführenden Partei als Kollegialorgan zuzurechnen sind (s. unter Hinweis auf Entscheidungen der Personalvertretungsaufsichtskommission Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz [PVG], 1993, § 41, Rz 3), die Geschäftsführung der beschwerdeführenden Partei insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. hierzu auch die Ausführungen auf S. 2 der Beschwerde, wonach auch aus Sicht der beschwerdeführenden Partei das Schreiben des Dienststellenleiters vom 23.03.2020 nicht nur dem Posteingang zugeordnet hätte werden dürfen, sondern als eigener Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen gewesen wäre).Der ehemalige Vorsitzende der beschwerdeführenden Partei ( römisch 40 ) nahm dieses Schreiben des Dienststellenleiters vom 23.03.2020 nicht als eigenen Tagesordnungspunkt mit dem Antrag, den Beschluss der beschwerdeführenden Partei vom 17.03.2020 aufzuheben oder zu ändern, in die Tagesordnung der darauffolgenden Sitzung am 07.04.2020 auf, sondern legte dieses lediglich im Posteingang (Funktionspostkasten) der beschwerdeführenden Partei ab. Demzufolge fasste die beschwerdeführende Partei in dieser Sitzung (und auch nicht in den darauffolgenden Sitzungen) keinen Beschluss betreffend den in der Sitzung vom 17.03.2020 beschlossenen Antrag nach Paragraph 10, Absatz 4, PVG betreffend die Verwendungsänderung des Bediensteten römisch 40 , womit dieser Antrag nach wie vor aufrecht ist. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde auf S. 7 f. des angefochtenen Bescheides hat der ehemalige Vorsitzende der beschwerdeführenden Partei ( römisch 40 ), dem die Handlungen und Unterlassungen der beschwerdeführenden Partei als Kollegialorgan zuzurechnen sind (s. unter Hinweis auf Entscheidungen der Personalvertretungsaufsichtskommission Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz [PVG], 1993, Paragraph 41,, Rz 3), die Geschäftsführung der beschwerdeführenden Partei insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet vergleiche hierzu auch die Ausführungen auf S. 2 der Beschwerde, wonach auch aus Sicht der beschwerdeführenden Partei das Schreiben des Dienststellenleiters vom 23.03.2020 nicht nur dem Posteingang zugeordnet hätte werden dürfen, sondern als eigener Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen gewesen wäre). 3.2.3.

  1. Nach § 2 Abs. 1 zweiter Satz PVG hat die Personalvertretung in Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. § 9 Abs. 2 lit. b (iVm § 10 Abs. 2) leg.cit. setzt u.a. fest, dass mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen bei der Änderung des Dienstplanes einschließlich der Diensteinteilung herzustellen ist, soweit sich diese auf einen längeren Zeitraum bezieht. 3.2.3.
  2. Nach Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz PVG hat die Personalvertretung in Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2,) leg.cit. setzt u.a. fest, dass mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen bei der Änderung des Dienstplanes einschließlich der Diensteinteilung herzustellen ist, soweit sich diese auf einen längeren Zeitraum bezieht. Der Bedienstete XXXX wurde vom Dienststellenleiter auf unbestimmte Zeit in eine neue Nachtdienstgruppe eingeteilt, was eine Diensteinteilung über einen längeren Zeitraum iSd angeführten Bestimmung darstellt und wofür nach dieser Bestimmung das Einvernehmen mit der beschwerdeführenden Partei herzustellen gewesen wäre. Der Dienststellenleiter informierte die beschwerdeführende Partei von dieser beabsichtigten Diensteinteilung entgegen der Bestimmung des § 9 Abs. 2 lit. b (iVm § 10 Abs. 2) PVG zwar nicht, sie erlangte jedoch durch eigene Wahrnehmung davon Kenntnis (s. Pkt. II.1.). In Übereinstimmung mit den dahingehenden Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid geht auch das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Beschwerdeausführungen davon aus, dass die beschwerdeführende Partei dadurch ihre Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit belastet hat, weil sie in Kenntnis der Vorgehensweise des Dienststellenleiters keine Beschlüsse betreffend eine Beratung nach § 10 Abs. 4 leg.cit. bzw. eine allfällige Zustimmung / Nichtzustimmung zu dieser Maßnahme gefasst hat.Der Bedienstete römisch 40 wurde vom Dienststellenleiter auf unbestimmte Zeit in eine neue Nachtdienstgruppe eingeteilt, was eine Diensteinteilung über einen längeren Zeitraum iSd angeführten Bestimmung darstellt und wofür nach dieser Bestimmung das Einvernehmen mit der beschwerdeführenden Partei herzustellen gewesen wäre. Der Dienststellenleiter informierte die beschwerdeführende Partei von dieser beabsichtigten Diensteinteilung entgegen der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2,) PVG zwar nicht, sie erlangte jedoch durch eigene Wahrnehmung davon Kenntnis (s. Pkt. römisch zwei.1.). In Übereinstimmung mit den dahingehenden Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid geht auch das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Beschwerdeausführungen davon aus, dass die beschwerdeführende Partei dadurch ihre Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit belastet hat, weil sie in Kenntnis der Vorgehensweise des Dienststellenleiters keine Beschlüsse betreffend eine Beratung nach Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. bzw. eine allfällige Zustimmung / Nichtzustimmung zu dieser Maßnahme gefasst hat. 3.2.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Über die vom Bediensteten XXXX gegen Spruchpunkt
  4. des im Spruch genannten Bescheides erhobene Beschwerde wurde im Verfahren zur Zl. W246 2244145-1 am heutigen Tag abgesprochen.3.2.
  5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Über die vom Bediensteten römisch 40 gegen Spruchpunkt
  6. des im Spruch genannten Bescheides erhobene Beschwerde wurde im Verfahren zur Zl. W246 2244145-1 am heutigen Tag abgesprochen. 3.
  7. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.

nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2244145.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.