RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlW291 2273660-1 Spruch, W291 2273660-1/17EW291 2273660-1/17E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 40
Abs 1 Z 1 BFA-VG festgenommen.Der BF wurde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Der BF befand sich vom 09.06.2023, 21:25 Uhr, bis 10.06.2023, 20:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Der BF wurde am 10.06.2023 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und stellte am 10.06.2023, um 16:25 Uhr, im Stande der Anhaltung (gemäß § 34 Abs.
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG) einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF wurde am 10.06.2023 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und stellte am 10.06.2023, um 16:25 Uhr, im Stande der Anhaltung (gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG) einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Einvernahme kann insbesondere entnommen werden: „F: Wissen Sie warum Sie hier sind? A: Ich werde Depressiv mit den ganzen Fragen, immer diese Fragen, ich möchte nicht verrückt werden und sie auch nicht stören, indem ich immer wieder neue Fluchtgründe konstruiere. Meine Fluchtgründe, die ich seit 2015 hier angegeben habe, die gelten nach wie vor. … Stand des Ermittlungsverfahrens Sie wurden am 09.06.2023 bei einer Verkehrskontrolle der LPD XXXX angehalten. Es wurde festgestellt, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie verfügen über keinen indischen Reisepass. Sie wurden am 09.06.2023 bei einer Verkehrskontrolle der LPD römisch 40 angehalten. Es wurde festgestellt, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie verfügen über keinen indischen Reisepass. Gegen Sie besteht seit 17.10.2018 eine Rückkehrentscheidung in Rechtskraft. Da Sie selbst nicht in der Lage sind das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und nach Indien auszureisen, führt ha. Behörde das HRZ Verfahren. Die Botschaft in XXXX hat Ihre Identität bereits festgestellt und die Zustimmung eines HRZ am 10.08.2022 erteilt. Sie wurden auch dem indischen Konsul vorgeführt.Gegen Sie besteht seit 17.10.2018 eine Rückkehrentscheidung in Rechtskraft. Da Sie selbst nicht in der Lage sind das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und nach Indien auszureisen, führt ha. Behörde das HRZ Verfahren. Die Botschaft in römisch 40 hat Ihre Identität bereits festgestellt und die Zustimmung eines HRZ am 10.08.2022 erteilt. Sie wurden auch dem indischen Konsul vorgeführt. Sie sind seit 11.02.2020 in Österreich nicht mehr behördlich gemeldet. Sie sind im Bundesgebiet untergetaucht. Sie verfügen in Österreich über keinen Aufenthaltstitel oder anderes Aufenthaltsrecht und sind nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Sie sind mittellos. Aufgrund des Sachverhaltes wurden Sie in das Polizeianhaltezentrum gebracht. F: Was möchten Sie zu dem Sachverhalt sagen? A: Ich haben nichts zu sagen Fremder fragt: Kann ich einen zweiten Asylantrag stellen! … F: Sind Sie bereit Österreich auf freiwilliger Basis zu verlassen und nach Indien auszureisen? A: Ich möchte nicht freiwillig ausreisen.“ Am selben Tag wurde dem BF ein Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG zugestellt. Am selben Tag wurde dem BF ein Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Seit 10.06.2023, 20:00 Uhr, befindet sich der BF in Schubhaft. Am 11.06.2023 erfolgte die Erstbefragung zum gestellten Antrag auf internationalen Schutz. In dieser führte er im Wesentlichen aus: „Meine alten Fluchtgründe bestehen nach wie vor. Bis zu meiner Abschiebung möchte ich dass die Behörde ein Dokument ausstellt, damit ich mich beim Meldeamt anmelden kann und arbeiten kann.“ Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt sei, gab er an: „Es gibt keine Änderungen.“ 1.
- Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit 1.2.
- Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist Staatsangehöriger von Indien. Der BF ist volljährig. 1.2.
- Der BF war zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er ist auch weiterhin haftfähig. Es lagen bzw. liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Am 09.06.2023 verfügte er über EUR
- Aktuell verfügt er über EUR
- Er konnte bei der Einvernahme am 10.06.2023 keine konkrete Wohnadresse aufschreiben, sondern gab nur an, bei einem Freund im XXXX zu wohnen. Er gab auch an, keinen Schlüssel für die Wohnung zu haben. Der BF verfügt nunmehr über eine Wohnmöglichkeit bei XXXX . Der BF verfügte das letzte Mal am 11.02.2020 über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Im Zeitraum von 23.09.2021 bis 05.07.2022 war er obdachlos gemeldet. Seit diesem Zeitpunkt weist er abgesehen von Meldungen im Polizeianhaltezentrum keine weiteren Meldungen im Zentralenmelderegister auf. 1.2.
- Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Am 09.06.2023 verfügte er über EUR
- Aktuell verfügt er über EUR
- Er konnte bei der Einvernahme am 10.06.2023 keine konkrete Wohnadresse aufschreiben, sondern gab nur an, bei einem Freund im römisch 40 zu wohnen. Er gab auch an, keinen Schlüssel für die Wohnung zu haben. Der BF verfügt nunmehr über eine Wohnmöglichkeit bei römisch 40 . Der BF verfügte das letzte Mal am 11.02.2020 über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Im Zeitraum von 23.09.2021 bis 05.07.2022 war er obdachlos gemeldet. Seit diesem Zeitpunkt weist er abgesehen von Meldungen im Polizeianhaltezentrum keine weiteren Meldungen im Zentralenmelderegister auf. 1.2.
- Der BF hat sich in der Zeit vom 12.06.2023 bis 18.06.2023 im Hungerstreik befunden, um einer Abschiebung zu entgehen. 1.2.
- Der BF wurde am 12.06.2019 schuldig gesprochen: „er hat am 11.05.2019 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA in Straßenqualität, 1.2.
- Der BF wurde am 12.06.2019 schuldig gesprochen: „er hat am 11.05.2019 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA in Straßenqualität, I./ dem verdeckten Ermittler (…) überlassen, wobei er die Tat auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich des XXXX , beging und diese von ca 30 Personen wahrgenommen werden konnte, indem er dem verdeckten Ermittler 3,3 Gramm um € 20,00 verkaufte;römisch eins./ dem verdeckten Ermittler (…) überlassen, wobei er die Tat auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich des römisch 40 , beging und diese von ca 30 Personen wahrgenommen werden konnte, indem er dem verdeckten Ermittler 3,3 Gramm um € 20,00 verkaufte; II./ besessen, nämlich weitere 18,80 Gramm, die er mit sich führte.römisch zwei./ besessen, nämlich weitere 18,80 Gramm, die er mit sich führte. Er hat hierduch begangen das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2a zweiter Fall SMG“das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG“ Der BF wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis gewertet; erschwerend wurden keine Umstände gewertet. 1.2.
- Der BF verfügt über keinen indischen Reisepass. Nach Indien finden mehrmals pro Woche Einzelrückführungen per Flugzeug statt. Sobald die Flüge gebucht werden, ist davon auszugehen, dass das HRZ von der Botschaft ausgestellt werden wird, da die Botschaft bereits mit 10.08.2022 der Ausstellung zugestimmt hat. Betreffend den gestellten Antrag auf internationalen Schutz ist anlässlich keiner neu vorgebrachten Umstände ein Vorgehen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG beim BFA in Prüfung und ein Einvernahme-Termin in Planung. Einer Durchführung ist in der laufenden Woche entgegenzusehen.Betreffend den gestellten Antrag auf internationalen Schutz ist anlässlich keiner neu vorgebrachten Umstände ein Vorgehen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG beim BFA in Prüfung und ein Einvernahme-Termin in Planung. Einer Durchführung ist in der laufenden Woche entgegenzusehen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. der Stellungnahme des BFA, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem wurde Einsicht in den vorgelegten Akt genommen. 2.
- Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit: 2.2.
- Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger von Indien ist, wurde bereits dem angefochtenen Bescheid unbedenklich zugrunde gelegt. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft. 2.2.
- Die Feststellung, dass der BF haftfähig war und ist, steht mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Einklang, die vom BF nicht substantiiert bestritten wurden. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vorgelegen sind bzw. vorliegen sollten. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
- Das BFA legte bereits ihrem Bescheid unbedenklich zugrunde, dass der BF ledig ist und keine Kinder hat sowie, dass er über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt. Dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, wurde ebenso unbedenklich dem Bescheid zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gründen sich auf eine Nachschau in die Anhaltedatei. Die Feststellung zu seinen Angaben betreffend 10.06.2023 ergeben sich aus der diesbezüglichen Niederschrift. Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass er eine Wohnmöglichkeit bei XXXX hätte. Das Verwaltungsgericht legt dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Die weiteren Feststellungen zu 1.2.
- ergeben sich aus einem eingeholten ZMR-Auszug. 2.2.
- Das BFA legte bereits ihrem Bescheid unbedenklich zugrunde, dass der BF ledig ist und keine Kinder hat sowie, dass er über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt. Dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, wurde ebenso unbedenklich dem Bescheid zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gründen sich auf eine Nachschau in die Anhaltedatei. Die Feststellung zu seinen Angaben betreffend 10.06.2023 ergeben sich aus der diesbezüglichen Niederschrift. Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass er eine Wohnmöglichkeit bei römisch 40 hätte. Das Verwaltungsgericht legt dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Die weiteren Feststellungen zu 1.2.
- ergeben sich aus einem eingeholten ZMR-Auszug. 2.2.
- Dass sich der BF im Hungerstreik befunden hat, ergibt sich aus der Anhaltedatei sowie der Stellungnahme. Dass er die Abschiebung dadurch umgehen wollte, konnte aus der gesetzten Handlung abgeleitet werden. 2.2.
- Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung gründen sich auf eine Einsichtnahme in das entsprechende Urteil. 2.2.
- Dass der BF über keinen indischen Reisepass verfügt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Bescheid. Dass nach Indien mehrmals pro Woche Einzelrückführungen per Flugzeug stattfinden, ergibt sich aus der unbedenklichen Stellungnahme. Dass, sobald die Flüge gebucht werden, das HRZ von der Botschaft ausgestellt werden sollte, da die Botschaft bereits mit 10.08.2022 der Ausstellung zugestimmt hat, ergibt sich ebenso aus der unbedenklichen Stellungnahme. Die Feststellungen zum offenen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 19.06.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: §§, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der haftfähige BF ist volljährig.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der haftfähige BF ist volljährig. Seit 2018 besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF stellte am 10.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs.
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG angehalten. Mit Aktenvermerk vom 10.06.2023 wurde gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG die Anhaltung des BF aufrechterhalten, da Gründe zur Annahme bestanden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme gestellt wurde. Seit 2018 besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF stellte am 10.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten. Mit Aktenvermerk vom 10.06.2023 wurde gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG die Anhaltung des BF aufrechterhalten, da Gründe zur Annahme bestanden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme gestellt wurde. Das Gericht teilt, die Ansicht des BFA, dass Gründe zur Annahme vorliegen, dass der am 10.06.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde: Der BF befand sich im Stande der Festnahme gemäß § 34 Abs.
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG und hätte zeitnahe abgeschoben werden sollen. Die Zustimmung für die Erteilung eines Ersatzreisedokuments wurde seitens der indischen Botschaft zugesichert. Seine Identität stand bereits fest. Auch lag eine seit 2018 eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF befand sich im Stande der Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG und hätte zeitnahe abgeschoben werden sollen. Die Zustimmung für die Erteilung eines Ersatzreisedokuments wurde seitens der indischen Botschaft zugesichert. Seine Identität stand bereits fest. Auch lag eine seit 2018 eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Das BFA weist zutreffend daraufhin, dass der BF, nachdem er über die Erlangung des zugesicherten HRZ Kenntnis erlangt hatte, einen Folgeasylantrag stellte. Dieser Umstand spricht für die Annahme einer Verzögerungsabsicht. Auch kann dem BFA vor dem Hintergrund der niederschriftlichen Einvernahme nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass der BF weiterhin nicht rückkehrwillig sei (vgl. EV vom 10.06.2023: „F: Sind Sie bereit Österreich auf freiwilliger Basis zu verlassen und nach Indien auszureisen? A: Ich möchte nicht freiwillig ausreisen.“). Auch ist dem BFA beizupflichten, dass er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 10.06.2023 angab, dass er keine Fluchtgründe habe; seine Fluchtgründe seien nach wie vor die gleichen (vgl. EV v. 10.06.2023: „F: Wissen Sie warum Sie hier sind? A: Ich werde Depressiv mit den ganzen Fragen, immer diese Fragen, ich möchte nicht verrückt werden und sie auch nicht stören, indem ich immer wieder neue Fluchtgründe konstruiere. Meine Fluchtgründe, die ich seit 2015 hier angegeben habe, die gelten nach wie vor.“)Das BFA weist zutreffend daraufhin, dass der BF, nachdem er über die Erlangung des zugesicherten HRZ Kenntnis erlangt hatte, einen Folgeasylantrag stellte. Dieser Umstand spricht für die Annahme einer Verzögerungsabsicht. Auch kann dem BFA vor dem Hintergrund der niederschriftlichen Einvernahme nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass der BF weiterhin nicht rückkehrwillig sei vergleiche EV vom 10.06.2023: „F: Sind Sie bereit Österreich auf freiwilliger Basis zu verlassen und nach Indien auszureisen? A: Ich möchte nicht freiwillig ausreisen.“). Auch ist dem BFA beizupflichten, dass er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 10.06.2023 angab, dass er keine Fluchtgründe habe; seine Fluchtgründe seien nach wie vor die gleichen vergleiche EV v. 10.06.2023: „F: Wissen Sie warum Sie hier sind? A: Ich werde Depressiv mit den ganzen Fragen, immer diese Fragen, ich möchte nicht verrückt werden und sie auch nicht stören, indem ich immer wieder neue Fluchtgründe konstruiere. Meine Fluchtgründe, die ich seit 2015 hier angegeben habe, die gelten nach wie vor.“) In Anbetracht dieser Umstände ging das BFA zutreffend davon aus, dass der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz lediglich deshalb stellte, um seine bevorstehende Abschiebung nach Indien zu verzögern. Im vorliegenden Fall wurde sodann mit dem angefochtenen Bescheid über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Im vorliegenden Fall wurde sodann mit dem angefochtenen Bescheid über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Hierbei ist anzumerken, dass gemäß § 76 Abs. 2 FPG der Anwendung der Z 1 nicht entgegensteht, wenn es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht bedarf, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5 FPG). In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Dem BFA ist daher beizupflichten, dass es gegenständlich keiner Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedürfe. Das Vorbringen des BF, demnach keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege, erweist sich daher nicht als entscheidungsrelevant. Hierbei ist anzumerken, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegensteht, wenn es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht bedarf, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5, FPG). In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Dem BFA ist daher beizupflichten, dass es gegenständlich keiner Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedürfe. Das Vorbringen des BF, demnach keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege, erweist sich daher nicht als entscheidungsrelevant. Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass eine lang zurückliegende Rückkehrentscheidung zudem ihre Wirksamkeit verlieren könne, wenn sich der Sachverhalt ändere. Er halte sich seit der letzten Rückkehrentscheidung bereits mehr als 5 Jahre in Österreich auf und habe sich die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine Interessensabwägung nach Art 8 EMRK maßgeblich geändert. Das Gericht verkennt nicht, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme aus dem Jahr 2018 stammt und, dass eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (vgl. dazu VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0251 mit weiteren Hinweisen; siehe auch VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). Im vorliegenden Fall ist jedoch festzuhalten, dass der BF nur unsubstantiiert eine maßgebliche Änderung behauptet, ohne eine solche Änderung konkret aufzuzeigen. Im Übrigen liegt eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen aber nicht derart auf der Hand, dass sie schon im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens einer näheren Untersuchung hätte unterzogen werden müssen. Zwar liegt die der Schubhaftverhängung zu Grunde liegende aufenthaltsbeendende Maßnahme nunmehr bereits mehr als vier Jahre zurück, ins Gewicht fallende Integrationsschritte sind aber nicht hervorgekommen und war der BF für die Behörden nicht immer greifbar. Seit dem 05.07.2022 weist er keine Meldung im Bundesgebiet, abgesehen von Meldungen im Polizeianhaltezentrum, auf. Zudem wurde der BF im Jahr 2019 durch ein Strafgericht verurteilt. Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass eine lang zurückliegende Rückkehrentscheidung zudem ihre Wirksamkeit verlieren könne, wenn sich der Sachverhalt ändere. Er halte sich seit der letzten Rückkehrentscheidung bereits mehr als 5 Jahre in Österreich auf und habe sich die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich geändert. Das Gericht verkennt nicht, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme aus dem Jahr 2018 stammt und, dass eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig vergleiche dazu VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0251 mit weiteren Hinweisen; siehe auch VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). Im vorliegenden Fall ist jedoch festzuhalten, dass der BF nur unsubstantiiert eine maßgebliche Änderung behauptet, ohne eine solche Änderung konkret aufzuzeigen. Im Übrigen liegt eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen aber nicht derart auf der Hand, dass sie schon im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens einer näheren Untersuchung hätte unterzogen werden müssen. Zwar liegt die der Schubhaftverhängung zu Grunde liegende aufenthaltsbeendende Maßnahme nunmehr bereits mehr als vier Jahre zurück, ins Gewicht fallende Integrationsschritte sind aber nicht hervorgekommen und war der BF für die Behörden nicht immer greifbar. Seit dem 05.07.2022 weist er keine Meldung im Bundesgebiet, abgesehen von Meldungen im Polizeianhaltezentrum, auf. Zudem wurde der BF im Jahr 2019 durch ein Strafgericht verurteilt. Das Gericht geht auch jedenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 5 und 9 FPG und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum aus:Das Gericht geht auch jedenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5 und 9 FPG und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum aus: Der BF stellte am 10.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde er zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs.
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG angehalten (Z 5).Der BF stellte am 10.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde er zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten (Ziffer 5,). Zudem hat das BFA auch zu Recht § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt angesehen. Das BFA führte zutreffend aus, dass der BF in keiner Weise im Bundesgebiet integriert sei. Der BF verfügt über keinerlei Bindungen oder Verankerungen im Bundesgebiet. Insgesamt ist daher jedenfalls auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt. Zudem hat das BFA auch zu Recht Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als erfüllt angesehen. Das BFA führte zutreffend aus, dass der BF in keiner Weise im Bundesgebiet integriert sei. Der BF verfügt über keinerlei Bindungen oder Verankerungen im Bundesgebiet. Insgesamt ist daher jedenfalls auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Auch ist dem BFA zuzustimmen, dass die Verhältnismäßigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum vorlag. Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass sich der BF im Stande der Festnahme gemäß § 34 Abs.
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG befunden habe und zeitnah abgeschoben werden hätte sollen. Die Zustimmung für die Erteilung eines Ersatzreisedokuments sei von der indischen Botschaft zugesichert worden. Seine Identität stehe bereits fest (siehe S. 7 des Bescheides). Vor diesem Hintergrund kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit daher in seinem Fall ergebe, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig hätte sein sollen. Auch ist dem BFA zuzustimmen, dass die Verhältnismäßigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum vorlag. Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass sich der BF im Stande der Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG befunden habe und zeitnah abgeschoben werden hätte sollen. Die Zustimmung für die Erteilung eines Ersatzreisedokuments sei von der indischen Botschaft zugesichert worden. Seine Identität stehe bereits fest (siehe S. 7 des Bescheides). Vor diesem Hintergrund kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit daher in seinem Fall ergebe, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig hätte sein sollen. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass im Fall des BF eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht komme. Zudem würde eine Sicherheitsleistung den BF nicht am Untertauchen hindern, da er nicht gewillt sei, das Bundesgebiet zu verlassen. Dem BFA kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden habe können, da er sich bereits dem gelinderen Mittel entzogen habe und er seiner Meldeverpflichtung bei der angeordneten Polizeiinspektion nicht immer nachgekommen sei. Seine Identität stehe nun fest und werde für ihn die indische Botschaft ein HRZ ausstellen. Das gelindere Mittel könne in seinem Fall zu keinem gesicherten Erfolg führen. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass im Fall des BF eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht komme. Zudem würde eine Sicherheitsleistung den BF nicht am Untertauchen hindern, da er nicht gewillt sei, das Bundesgebiet zu verlassen. Dem BFA kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden habe können, da er sich bereits dem gelinderen Mittel entzogen habe und er seiner Meldeverpflichtung bei der angeordneten Polizeiinspektion nicht immer nachgekommen sei. Seine Identität stehe nun fest und werde für ihn die indische Botschaft ein HRZ ausstellen. Das gelindere Mittel könne in seinem Fall zu keinem gesicherten Erfolg führen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch §§ 22a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:Paragraphen 22 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder,
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (…)
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF ist weithin haftfähig. Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr, und zwar auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 5 und 9 FPG, vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF lebte zuletzt im Verborgenen. Seine letzte Meldung als obdachlos, abgesehen von Meldungen im Polizeianhaltezentrum, stammt vom 05.07.2022 (Z 1). Zudem bestand gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde er zu diesem Zeitpunkt nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG angehalten (Z 5). Zudem verfügt der BF im Bundesgebiet nicht über familiäre oder sonstige relevante Beziehungen. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Soweit der BF über eine Wohnmöglichkeit verfügt, wird diesbezüglich festgehalten, dass der BF für die Behörden bereits in der Vergangenheit nicht ausreichend greifbar war. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Z 9). Daran ändert auch das Vorbringen, dass er Anspruch auf Grundversorgung habe, nichts. Im Übrigen trat der BF in den Hungerstreik, um einer Abschiebung zu entgehen. Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr, und zwar auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 5 und 9 FPG, vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF lebte zuletzt im Verborgenen. Seine letzte Meldung als obdachlos, abgesehen von Meldungen im Polizeianhaltezentrum, stammt vom 05.07.2022 (Ziffer eins,). Zudem bestand gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde er zu diesem Zeitpunkt nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten (Ziffer 5,). Zudem verfügt der BF im Bundesgebiet nicht über familiäre oder sonstige relevante Beziehungen. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Soweit der BF über eine Wohnmöglichkeit verfügt, wird diesbezüglich festgehalten, dass der BF für die Behörden bereits in der Vergangenheit nicht ausreichend greifbar war. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Ziffer 9,). Daran ändert auch das Vorbringen, dass er Anspruch auf Grundversorgung habe, nichts. Im Übrigen trat der BF in den Hungerstreik, um einer Abschiebung zu entgehen. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF weist keine familiäre und keine berufliche Verwurzelung in Österreich auf. Die Botschaft hat bereits mit 10.08.2022 der Ausstellung eines HRZ zugestimmt. Zum Verfahren auf internationalen Schutz ist auszuführen, dass seitens des BFA, anlässlich keiner neu vorgebrachten Umstände, ein Vorgehen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG in Prüfung ist und ein Einvernahme-Termin in Planung ist. Einer Durchführung in der laufenden Woche ist entgegenzusehen. Das BFA führt vor diesem Hintergrund in seiner Stellungnahme zutreffend aus, dass somit absehbar die Voraussetzungen zur Effektuierung einer Außerlandesbringung bzw. Dokumentenbeschaffung vorliegen würden. Der BF befindet sich zudem erst seit 10.06.2023 in Schubhaft. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine Abschiebung in naher Zukunft ausreichend wahrscheinlich. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Der BF weist keine familiäre und keine berufliche Verwurzelung in Österreich auf. Die Botschaft hat bereits mit 10.08.2022 der Ausstellung eines HRZ zugestimmt. Zum Verfahren auf internationalen Schutz ist auszuführen, dass seitens des BFA, anlässlich keiner neu vorgebrachten Umstände, ein Vorgehen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Prüfung ist und ein Einvernahme-Termin in Planung ist. Einer Durchführung in der laufenden Woche ist entgegenzusehen. Das BFA führt vor diesem Hintergrund in seiner Stellungnahme zutreffend aus, dass somit absehbar die Voraussetzungen zur Effektuierung einer Außerlandesbringung bzw. Dokumentenbeschaffung vorliegen würden. Der BF befindet sich zudem erst seit 10.06.2023 in Schubhaft. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine Abschiebung in naher Zukunft ausreichend wahrscheinlich. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Im Übrigen weist der BF eine Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2a zweiter Fall SMG auf. Der BF wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im gegenständlichen Fall wird aufgrund von seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich, welche ein Suchtmitteldelikt betraf, das Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF verstärkt.Im Übrigen weist der BF eine Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG auf. Der BF wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im gegenständlichen Fall wird aufgrund von seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich, welche ein Suchtmitteldelikt betraf, das Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF verstärkt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer teilweisen Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (insbesondere Leben im Verborgenen und Nichteinhaltung von Meldeverpflichtungen im Zuge eines gelinderen Mittels) in Verbindung mit den mangelnden Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Wohnmöglichkeit erweist sich daher nicht als entscheidungsrelevant. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer teilweisen Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (insbesondere Leben im Verborgenen und Nichteinhaltung von Meldeverpflichtungen im Zuge eines gelinderen Mittels) in Verbindung mit den mangelnden Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Wohnmöglichkeit erweist sich daher nicht als entscheidungsrelevant. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) §
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20.Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,
- Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen.Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen. 3.
- Zum Absehen der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte von der Abhandlung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Das Verwaltungsgericht hat als wahr unterstellt, dass der BF über eine Wohnmöglichkeit verfügt. Eine diesbezüglich gesonderte Erörterung in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2273660.1.00