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{'item': 'W293 2263734-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlW293 2263734-1 Spruch, W293 2263734-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 20.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer die rückwirkende Abgeltung seiner Journaldienste XXXX seit März 2018 nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel 41 mit den Werten 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen.
  2. Mit Schreiben vom 20.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer die rückwirkende Abgeltung seiner Journaldienste römisch 40 seit März 2018 nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel 41 mit den Werten 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2022, V 282-283/2021-7 und E 2583/2021-15 seien dem dortigen Beschwerdeführer die in diesen Verfahren eingeforderten Differenzbeträge zur ursprünglichen Höhe der Abgeltung nachbezahlt worden. Der Verfassungsgerichtshof habe die angefochtenen Passagen der „Erlässe“ des BMLV vom 03.04.2018 und 04.08.2020 als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung resultiere aus der Rechtsansicht, dass es sich bei gegenständlichen Erlässen um Verordnungen gehandelt hätte, welche nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden seien. Da die oben angeführten Erlässe des BMLV vom Verfassungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden seien und der dortige Beschwerdeführer die Differenzbeträge mittlerweile ausbezahlt bekommen habe, stehe auch ihm eine Nachzahlung der Differenzbeträge seit März 2018 zu. Er ersuche daher um bescheidmäßige Abklärung seines Antrags. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2022, römisch fünf 282-283/2021-7 und E 2583/2021-15 seien dem dortigen Beschwerdeführer die in diesen Verfahren eingeforderten Differenzbeträge zur ursprünglichen Höhe der Abgeltung nachbezahlt worden. Der Verfassungsgerichtshof habe die angefochtenen Passagen der „Erlässe“ des BMLV vom 03.04.2018 und 04.08.2020 als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung resultiere aus der Rechtsansicht, dass es sich bei gegenständlichen Erlässen um Verordnungen gehandelt hätte, welche nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden seien. Da die oben angeführten Erlässe des BMLV vom Verfassungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden seien und der dortige Beschwerdeführer die Differenzbeträge mittlerweile ausbezahlt bekommen habe, stehe auch ihm eine Nachzahlung der Differenzbeträge seit März 2018 zu. Er ersuche daher um bescheidmäßige Abklärung seines Antrags.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bundministerin für Landesverteidigung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Abgeltung seiner Journaldienste für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 20.06.2019 gemäß § 13b GehG infolge Verjährung zurückgewiesen (Spruchpunkt 1), für den Zeitraum vom 21.06.2019 bis 30.03.2022 gemäß § 17a Abs. 1 GehG und Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG abgewiesen (Spruchpunkt 2) und für den Zeitraum ab 31.03.2022 gemäß § 17a GehG iVm § 2 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 3 lit. b Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLVS 2012 – JDBEV BMLVS 2012, BGBl. II Nr. 444/2012, mangels Beschwer zurückgewiesen.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bundministerin für Landesverteidigung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Abgeltung seiner Journaldienste für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 20.06.2019 gemäß Paragraph 13 b, GehG infolge Verjährung zurückgewiesen (Spruchpunkt 1), für den Zeitraum vom 21.06.2019 bis 30.03.2022 gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, GehG und Artikel 139, Absatz 5 und 6 B-VG abgewiesen (Spruchpunkt 2) und für den Zeitraum ab 31.03.2022 gemäß Paragraph 17 a, GehG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLVS 2012 – JDBEV BMLVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2012,, mangels Beschwer zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 01.03.2018 bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides eine Reihe von tabellarisch festgehaltenen Journaldiensten XXXX bzw. XXXX in der XXXX geleistet. Die Abgeltung der Journaldienste für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 30.09.2020 sei auf Grundlage des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 64/2018, für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages erfolgt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 01.03.2018 bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides eine Reihe von tabellarisch festgehaltenen Journaldiensten römisch 40 bzw. römisch 40 in der römisch 40 geleistet. Die Abgeltung der Journaldienste für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 30.09.2020 sei auf Grundlage des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“), kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 64 aus 2018,, für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages erfolgt. Die Abgeltung der Journaldienste für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 30.03.2022 sei auf Grundlage des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 04.09.2020, GZ S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Neufassung 2020“), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 65/2020, ebenso für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages erfolgt. Die Abgeltung der Journaldienste für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 30.03.2022 sei auf Grundlage des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 04.09.2020, GZ S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Neufassung 2020“), kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 65 aus 2020,, ebenso für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages erfolgt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2022, V 282-283/2021-7, seien die maßgeblichen Bestimmungen der obgenannten beiden Verlautbarungsblätter zur Abgeltung der Journaldienste mittels Journaldienstzulage nach § 17a GehG als gesetzwidrig aufgehoben worden. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2022, römisch fünf 282-283/2021-7, seien die maßgeblichen Bestimmungen der obgenannten beiden Verlautbarungsblätter zur Abgeltung der Journaldienste mittels Journaldienstzulage nach Paragraph 17 a, GehG als gesetzwidrig aufgehoben worden. Die Bundesministerin für Landesverteidigung habe die Aussprüche des Verfassungsgerichtshofs mit BGBl. II Nr. 130/2022 am 30.03.2022 kundgemacht. Die Bundesministerin für Landesverteidigung habe die Aussprüche des Verfassungsgerichtshofs mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2022, am 30.03.2022 kundgemacht. Unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 13b Abs. 1, 17a Abs. 1 GehG, Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG wurde festgehalten, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 JDBEV BMLVS 2012 die Journaldienstzulage des Journaldienstes des Diensthabenden XXXX an Werktagen jeweils 0,55 vH pro Stunde, und gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b an Sonn- und Feiertagen jeweils 0,73 vH pro Stunde als Hundertsatz des Bezugsansatzes (im Sinne des § 169e Abs. 5 GehG tritt ab 01.03.2015 an die Stelle des Bezugsansatzes [Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V] der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG) betrage.Unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 13 b, Absatz eins, 17 a, Absatz eins, GehG, Artikel 139, Absatz 5 und 6 B-VG wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, JDBEV BMLVS 2012 die Journaldienstzulage des Journaldienstes des Diensthabenden römisch 40 an Werktagen jeweils 0,55 vH pro Stunde, und gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, an Sonn- und Feiertagen jeweils 0,73 vH pro Stunde als Hundertsatz des Bezugsansatzes (im Sinne des Paragraph 169 e, Absatz 5, GehG tritt ab 01.03.2015 an die Stelle des Bezugsansatzes [Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V] der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG) betrage. Zu Spruchpunkt 2 führte die belangte Behörde aus, entsprechend der klaren Bestimmungen des Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG seien – mit Ausnahme des Anlassfalles – auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände die aufgehobenen Verordnungen (Erlässe bzw. Verlautbarungsblätter) weiterhin anzuwenden. Die Aufhebung sei mit Ablauf des Tages der Kundmachung (30.03.2022), somit am 31.03.2022 in Kraft getreten. Weder habe der Verfassungsgerichtshof eine Frist nach Art. 139 Abs. 5 B-VG noch anderes im Sinne des Art. 139 Abs. 6 B-VG ausgesprochen. Daraus folge, dass alle vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21.06.2019 bis 30.03.2022 geleisteten Journaldienste entsprechend der, in den für ihn weiterhin anzuwendenden, obgenannten Verlautbarungsblättern festgehaltenen Höhen (Werktage 0,40 vH; Sonn- und Feiertage 0,53 vH) abzugelten seien. Die vom Beschwerdeführer geleisteten Journaldienste seien in dieser Höhe abgegolten worden und einer anderen (hier: höheren) Abgeltung entsprechend seines Antrags (Werktage 0,55 vH; Sonn und Feiertage 0,73 vH) nicht zugänglich. Der Antrag sei für den genannten Zeitraum daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2 führte die belangte Behörde aus, entsprechend der klaren Bestimmungen des Artikel 139, Absatz 5 und 6 B-VG seien – mit Ausnahme des Anlassfalles – auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände die aufgehobenen Verordnungen (Erlässe bzw. Verlautbarungsblätter) weiterhin anzuwenden. Die Aufhebung sei mit Ablauf des Tages der Kundmachung (30.03.2022), somit am 31.03.2022 in Kraft getreten. Weder habe der Verfassungsgerichtshof eine Frist nach Artikel 139, Absatz 5, B-VG noch anderes im Sinne des Artikel 139, Absatz 6, B-VG ausgesprochen. Daraus folge, dass alle vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21.06.2019 bis 30.03.2022 geleisteten Journaldienste entsprechend der, in den für ihn weiterhin anzuwendenden, obgenannten Verlautbarungsblättern festgehaltenen Höhen (Werktage 0,40 vH; Sonn- und Feiertage 0,53 vH) abzugelten seien. Die vom Beschwerdeführer geleisteten Journaldienste seien in dieser Höhe abgegolten worden und einer anderen (hier: höheren) Abgeltung entsprechend seines Antrags (Werktage 0,55 vH; Sonn und Feiertage 0,73 vH) nicht zugänglich. Der Antrag sei für den genannten Zeitraum daher abzuweisen.
  5. Gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, aufgrund der Aufhebung der durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Verordnung mit 31.03.2022 seien die früheren Bestimmungen der im BGBI. II Nr. 444/2012 kundgemachten JDBEV BMLVS 2012 anzuwenden.
  6. Gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, aufgrund der Aufhebung der durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Verordnung mit 31.03.2022 seien die früheren Bestimmungen der im BGBI. römisch zwei Nr. 444 aus 2012, kundgemachten JDBEV BMLVS 2012 anzuwenden. Unstrittig stehe durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (V 282-283/2021-7) fest, dass der Erlass der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ S90130/9-PersA/2018, rechtlich als Verordnung zu qualifizieren gewesen und als solche nicht gehörig kundgemacht worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entfalte eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung keine normative Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof sei an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Verfassungsgerichtshof aus diesem Grunde bereits aufgehoben worden seien oder nicht. Solche „Verordnungen“ seien vom Verwaltungsgerichtshof schlicht nicht anzuwenden (VwGH 22.03.2012, 2010/09/0167). Bestehe eine frühere Verordnung mit selbem Regelungsinhalt, sei diese mangels rechtmäßiger Schaffung einer neuen Regelung (Verordnung) nie außer Kraft getreten. Für den gegenständlichen Fall bedeute das, dass die frühere Verordnung JDBEV BMLVS 2012 seit ihrer Kundmachung 2012 aufrecht und gültig sei, weil eine andere Regelung (Verordnung) mangels ordnungsgemäßer Kundmachung nie wirksam geschaffen worden sei. Dies habe unbeachtlich der Anlassfallwirkung zur Folge, dass die zuletzt gehörig kundgemachte Verordnung JDBEV BMLVS 2012 anzuwenden sei. Darin seien unstrittig die beantragten höheren Sätze für die Journaldienste XXXX festgehalten und sohin auch für die im Zeitraum 21.06.2019 bis 31.03.2022 verrichteten Journaldienste auszuzahlen.Unstrittig stehe durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (römisch fünf 282-283/2021-7) fest, dass der Erlass der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ S90130/9-PersA/2018, rechtlich als Verordnung zu qualifizieren gewesen und als solche nicht gehörig kundgemacht worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entfalte eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung keine normative Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof sei an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Verfassungsgerichtshof aus diesem Grunde bereits aufgehoben worden seien oder nicht. Solche „Verordnungen“ seien vom Verwaltungsgerichtshof schlicht nicht anzuwenden (VwGH 22.03.2012, 2010/09/0167). Bestehe eine frühere Verordnung mit selbem Regelungsinhalt, sei diese mangels rechtmäßiger Schaffung einer neuen Regelung (Verordnung) nie außer Kraft getreten. Für den gegenständlichen Fall bedeute das, dass die frühere Verordnung JDBEV BMLVS 2012 seit ihrer Kundmachung 2012 aufrecht und gültig sei, weil eine andere Regelung (Verordnung) mangels ordnungsgemäßer Kundmachung nie wirksam geschaffen worden sei. Dies habe unbeachtlich der Anlassfallwirkung zur Folge, dass die zuletzt gehörig kundgemachte Verordnung JDBEV BMLVS 2012 anzuwenden sei. Darin seien unstrittig die beantragten höheren Sätze für die Journaldienste römisch 40 festgehalten und sohin auch für die im Zeitraum 21.06.2019 bis 31.03.2022 verrichteten Journaldienste auszuzahlen. Im Übrigen habe die Zusammenführung der Dienststellenteile des XXXX in der XXXX zu keiner Verringerung der Einsatzintensität geführt, sodass eine Reduzierung der Sätze auch für die Zukunft nicht gerechtfertigt sei. Der Bescheid sei somit im angefochtenen Umfang mit inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit behaftet. Er beantrage daher, den Bescheid im angefochtenen Umfang dahingehend abzuändern, dass ihm ab 21.06.2019 für die von ihm geleisteten Journaldienste eine Journaldienstzulage für XXXX mit den Werten 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen im Sinne der JDBEV BMLVS 2012 bemessen werde.Im Übrigen habe die Zusammenführung der Dienststellenteile des römisch 40 in der römisch 40 zu keiner Verringerung der Einsatzintensität geführt, sodass eine Reduzierung der Sätze auch für die Zukunft nicht gerechtfertigt sei. Der Bescheid sei somit im angefochtenen Umfang mit inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit behaftet. Er beantrage daher, den Bescheid im angefochtenen Umfang dahingehend abzuändern, dass ihm ab 21.06.2019 für die von ihm geleisteten Journaldienste eine Journaldienstzulage für römisch 40 mit den Werten 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen im Sinne der JDBEV BMLVS 2012 bemessen werde.
  7. Einlangend am 05.12.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  8. Mit Schriftsatz vom 08.05.2023 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, der Einwand der belangten Behörde, wonach es sich gegenständlich um keinen Anlassfall im Sinne des Art. 139 Abs. 6 B-VG handle und der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis V 282-283/2021-7 auch keine Frist im Sinne des Art. 139 Abs. 5 B-VG ausgesprochen habe, gehe ins Leere. Art 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG besage, dass die aufgehobene Verordnung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden sei. Soweit sich der in Rede stehende Satz auf Gerichte beziehe, sei er daher dahingehend zu verstehen, dass Gerichte aufgehobene Verordnungen auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles dann anzuwenden haben, wenn sie sie – in Ermangelung einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof – auch zuvor anzuwenden gehabt hätten. Dies sei jedoch gegenständlich gerade nicht der Fall, da die „Erlässe“ des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“) bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020, GZ S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen; Neufassung 2020“) mangels gehöriger Kundmachung von vornherein nicht anzuwenden gewesen seien (mit Verweis auf OGH 02.04.1985, RS0053910; VwGH 13.09.2007, 2007/12/0076).
  9. Mit Schriftsatz vom 08.05.2023 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, der Einwand der belangten Behörde, wonach es sich gegenständlich um keinen Anlassfall im Sinne des Artikel 139, Absatz 6, B-VG handle und der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis römisch fünf 282-283/2021-7 auch keine Frist im Sinne des Artikel 139, Absatz 5, B-VG ausgesprochen habe, gehe ins Leere. Artikel 139, Absatz 6, zweiter Satz B-VG besage, dass die aufgehobene Verordnung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden sei. Soweit sich der in Rede stehende Satz auf Gerichte beziehe, sei er daher dahingehend zu verstehen, dass Gerichte aufgehobene Verordnungen auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles dann anzuwenden haben, wenn sie sie – in Ermangelung einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof – auch zuvor anzuwenden gehabt hätten. Dies sei jedoch gegenständlich gerade nicht der Fall, da die „Erlässe“ des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“) bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020, GZ S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen; Neufassung 2020“) mangels gehöriger Kundmachung von vornherein nicht anzuwenden gewesen seien (mit Verweis auf OGH 02.04.1985, RS0053910; VwGH 13.09.2007, 2007/12/0076). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als XXXX der Verwendungsgruppe XXXX des Heeren-Nachrichtenamtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er leistete im Zeitraum vom 21.06.2019 bis 30.03.2022 nachstehend angeführte Journaldienste XXXX bzw. XXXX in der XXXX .Der Beschwerdeführer steht als römisch 40 der Verwendungsgruppe römisch 40 des Heeren-Nachrichtenamtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er leistete im Zeitraum vom 21.06.2019 bis 30.03.2022 nachstehend angeführte Journaldienste römisch 40 bzw. römisch 40 in der römisch 40 . 08.07.2019 07:00 - 08.07.2019 08:00 08.07.2019 16:30 - 09.07.2019 07:00 12.08.2019 07:00 - 12.08.2019 08:00 12.08.2019 16:30 - 13.08.2019 07:00 03.09.2019 07:00 - 03.09.2019 08:00 03.09.2019 16:30 - 04.09.2019 07:00 26.09.2019 07:00 - 26.09.2019 08:00 26.09.2019 16:00 - 27.09.2019 07:00 10.10.2019 07:00 - 10.10.2019 08:00 10.10.2019 16:00 - 11.10.2019 07:00 07.11.2019 07:00 - 07.11.2019 08:00 07.11.2019 16:00 - 08.11.2019 07:00 05.12.2019 07:00 - 05.12.2019 08:00 05.12.2019 16:00 - 06.12.2019 07:00 27.01.2020 07:00 - 27.01.2020 08:00 27.01.2020 16:00 - 28.01.2020 07:00 19.02.2020 07:00 - 19.02.2020 08:00 19.02.2020 16:00 - 20.02.2020 07:00 18.03.2020 07:00 - 18.03.2020 08:00 18.03.2020 16:00 - 19.03.2020 07:00 08.04.2020 07:00 - 08.04.2020 08:00 08.04.2020 16:00 - 09.04.2020 07:00 16.04.2020 07:00 - 16.04.2020 08:00 16.04.2020 16:00 - 17.04.2020 07:00 28.05.2020 07:00 - 28.05.2020 08:00 28.05.2020 16:00 - 29.05.2020 07:00 25.06.2020 07:00 - 25.06.2020 08:00 25.06.2020 16:00 - 26.06.2020 07:00 16.07.2020 07:00 - 16.07.2020 08:00 16.07.2020 16:00 - 17.07.2020 07:00 27.07.2020 07:00 - 27.07.2020 08:00 27.07.2020 16:00 - 28.07.2020 07:00 06.08.2020 07:00 - 06.08.2020 08:00 06.08.2020 16:00 - 07.08.2020 07:00 13.08.2020 07:00 - 13.08.2020 08:00 13.08.2020 16:00 - 14.08.2020 07:00 09.09.2020 07:00 - 09.09.2020 08:00 09.09.2020 16:00 - 10.09.2020 07:00 28.09.2020 07:00 - 28.09.2020 08:00 28.09.2020 16:00 - 29.09.2020 07:00 28.10.2020 07:00 - 28.10.2020 08:00 28.10.2020 16:00 - 29.10.2020 07:00 19.11.2020 07:00 - 19.11.2020 08:00 19.11.2020 16:00 - 20.11.2020 07:00 26.11.2020 07:00 - 26.11.2020 08:00 26.11.2020 16:00 - 27.11.2020 07:00 09.12.2020 07:00 - 09.12.2020 08:00 09.12.2020 16:00 - 10.12.2020 07:00 21.01.2021 07:00 - 21.01.2021 08:00 21.01.2021 16:00 - 22.01.2021 07:00 25.01.2021 07:00 - 25.01.2021 08:00 25.01.2021 16:00 - 26.01.2021 07:00 03.02.2021 07:00 - 03.02.2021 08:00 03.02.2021 16:00 - 04.02.2021 07:00 18.02.2021 07:00 - 18.02.2021 08:00 18.02.2021 16:00 - 19.02.2021 07:00 22.03.2021 07:00 - 22.03.2021 08:00 22.03.2021 16:00 - 23.03.2021 07:00 19.04.2021 07:00 - 19.04.2021 08:00 19.04.2021 16:00 - 20.04.2021 07:00 30.05.2021 07:00 - 30.05.2021 24:00 31.05.2021 00:00 - 31.05.2021 07:00 18.06.2021 07:00 - 18.06.2021 08:00 18.06.2021 16:00 - 19.06.2021 07:00 26.09.2021 07:00 - 26.09.2021 24:00 27.09.2021 00:00 - 27.09.2021 07:00 22.10.2021 07:00 - 22.10.2021 08:00 22.10.2021 16:00 - 23.10.2021 07:00 05.11.2021 07:00 - 05.11.2021 08:00 05.11.2021 16:00 - 06.11.2021 07:00 06.12.2021 07:00 - 06.12.2021 08:00 06.12.2021 16:00 - 07.12.2021 07:00 21.01.2022 07:00 - 21.01.2022 08:00 21.01.2022 16:00 - 22.01.2022 07:00 11.02.2022 07:00 - 11.02.2022 08:00 11.02.2022 16:00 - 12.02.2022 07:00 23.03.2022 07:00 - 23.03.2022 08:00 23.03.2022 16:00 - 24.03.2022 07:00 Mit Schreiben vom 20.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer die rückwirkende Abgeltung seiner Journaldienste seit März 2018 nach dem „alten“ Journaldienstschlüssel 41 mit den Werten 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen.
  11. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Antragstellung und der unstrittigen Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass Anzahl und Dauer der vom Beschwerdeführer geleisteten Journaldienste unstrittig sind. In Beschwerde gezogen wurde ausschließlich Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides.
  12. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zur Rechtslage: 3.
  13. Die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“), Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung 64/2018, lauten auszugsweise wie folgt:3.
  14. Die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“), Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung 64 aus 2018,, lauten auszugsweise wie folgt: „II. ANORDNUNG […] E. Journaldienste
  15. Allgemeines Journaldienst ist ein Dienst, während dessen neben einer Bereitschaft auch eine Intensivdienstleistung erbracht wird. Im Hinblick auf die unterschiedliche Inanspruchnahme während des Journaldienstes tritt an die Stelle der Überstundenvergütung oder der Sonn- und Feiertagsvergütung eine besondere Art der Entschädigung für jene Journaldienstzeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden geleistet werden (Journaldienstzulage gemäß §17a GehG).
  16. Arten der Journaldienste In der Beilage 1 werden die für den Bereich BMLV relevanten Journaldienste inklusive der Höhe der Abgeltung sowie der Anordnungsberechtigten dieser Journaldienste dargestellt. […] […] IV. FINANZIELLE ABGELTUNGrömisch vier. FINANZIELLE ABGELTUNG […]
  17. Journaldienstzulage Hinsichtlich der Höhe der Journaldienstzulagen für die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste wird auf Abschnitt II Teil E Z2 (Arten der Journaldienste – Beilage 1) verwiesen.Hinsichtlich der Höhe der Journaldienstzulagen für die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste wird auf Abschnitt römisch zwei Teil E Z2 (Arten der Journaldienste – Beilage 1) verwiesen. […] V. SCHLUSSBESTIMMUNGENrömisch fünf. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieser Erlass tritt mit Wirksamkeit vom
  18. Jänner 2018 in Kraft. Der Erlass vom
  19. Dezember 2014, GZ S90130/37-PersA/2014, VBl I Nr 18/2015, wird mit
  20. Dezember 2017 außer Kraft gesetzt.Der Erlass vom
  21. Dezember 2014, GZ S90130/37-PersA/2014, VBl römisch eins Nr 18 aus 2015,, wird mit
  22. Dezember 2017 außer Kraft gesetzt. […] Beilage 1 zu Erlass GZ S90130/9-PersA/2018 Die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste werden in untenstehender Tabelle dargestellt. Die Zulagenhöhe pro Stunde an Werktagen (WT) und Sonn- und Feiertagen (SF) wird gem. § 3 Abs4 GehG durch den besoldungsrechtlichen Referenzbetrag in der Höhe von 105,06 % des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe XXXX in der Gehaltsstufe 8 (kaufmännisch auf ganze Cent gerundet) ausgedrückt.Die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste werden in untenstehender Tabelle dargestellt. Die Zulagenhöhe pro Stunde an Werktagen (WT) und Sonn- und Feiertagen (SF) wird gem. Paragraph 3, Abs4 GehG durch den besoldungsrechtlichen Referenzbetrag in der Höhe von 105,06 % des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe römisch 40 in der Gehaltsstufe 8 (kaufmännisch auf ganze Cent gerundet) ausgedrückt. , Budgetrelevante Stelle […] XXXX römisch 40 […] Anordnungsberechtigte […] XXXX römisch 40 […] Höhe der Zulage pro Stunde SF (in % des besoldungsrechtl. Referenzbetrages) […] 0,53 […] WT (in % des besoldungsrechtl. Referenzbetrages) […] 0,40 […] Kurzbezeichnung […] XXXX römisch 40 […] JD-Schlüssel […] 41 […] Bezeichnung […] XXXX römisch 40 […] […]“ , 3.
  23. Die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020, GZ S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen; Neufassung 2020“), Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung 65/2020, lauten auszugsweise:3.
  24. Die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020, GZ S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen; Neufassung 2020“), Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung 65 aus 2020,, lauten auszugsweise: „II. ANORDNUNG […] E. Journaldienste
  25. Allgemeines Journaldienst ist ein Dienst, während dessen neben einer Bereitschaft auch eine Intensivdienstleistung erbracht wird. Im Hinblick auf die unterschiedliche Inanspruchnahme während des Journaldienstes tritt an die Stelle der Überstundenvergütung oder der Sonn- und Feiertagsvergütung eine besondere Art der Entschädigung für jene Journaldienstzeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden geleistet werden (Journaldienstzulage gemäß §17a GehG).
  26. Arten der Journaldienste In der Beilage 1 werden die für den Bereich BMLV relevanten Journaldienste inklusive der Höhe der Abgeltung sowie der Anordnungsberechtigten dieser Journaldienste dargestellt. […] […] IV. FINANZIELLE ABGELTUNGrömisch vier. FINANZIELLE ABGELTUNG […]
  27. Journaldienstzulage Hinsichtlich der Höhe der Journaldienstzulagen für die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste wird auf Abschnitt II Teil E Z2 (Arten der Journaldienste – Beilage 1) verwiesen.Hinsichtlich der Höhe der Journaldienstzulagen für die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste wird auf Abschnitt römisch zwei Teil E Z2 (Arten der Journaldienste – Beilage 1) verwiesen. […] V. SCHLUSSBESTIMMUNGENrömisch fünf. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieser Erlass tritt mit Wirksamkeit vom
  28. Oktober 2020 in Kraft. Der Erlass vom
  29. April 2018, GZ S90130/9-PersA/2018, VBl. I Nr 64/2018, wird mit Ablauf des
  30. September 2020 außer Kraft gesetzt.Der Erlass vom
  31. April 2018, GZ S90130/9-PersA/2018, VBl. römisch eins Nr 64 aus 2018,, wird mit Ablauf des
  32. September 2020 außer Kraft gesetzt. […] Beilage 1 zu Erlass GZ S90130/17-PersA/2020 Die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste werden in untenstehender Tabelle dargestellt. Die Zulagenhöhe pro Stunde an Werktagen (WT) und Sonn- und Feiertagen (SF) wird gem. §3 Abs4 GehG durch den besoldungsrechtlichen Referenzbetrag in der Höhe von 105,06 % des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe XXXX in der Gehaltsstufe 8 (kaufmännisch auf ganze Cent gerundet) ausgedrückt.Die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste werden in untenstehender Tabelle dargestellt. Die Zulagenhöhe pro Stunde an Werktagen (WT) und Sonn- und Feiertagen (SF) wird gem. §3 Abs4 GehG durch den besoldungsrechtlichen Referenzbetrag in der Höhe von 105,06 % des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe römisch 40 in der Gehaltsstufe 8 (kaufmännisch auf ganze Cent gerundet) ausgedrückt. , Budgetrelevante Stelle […] XXXX römisch 40 […] Anordnungsberechtigte […] XXXX römisch 40 […] Höhe der Zulage pro Stunde SF (in % des besoldungsrechtl. Referenzbetrages) […] 0,53 […] WT (in % des besoldungsrechtl. Referenzbetrages) […] 0,40 […] Kurzbezeichnung […] XXXX römisch 40 […] JD-Schlüssel […] 41 […] Bezeichnung […] XXXX römisch 40 […] […]“ , 3.
  33. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012), BGBl II 444/2012 idF BGBl II 67/2019, lautet auszugsweise:3.
  34. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des , Bundesministeriums für Landesverteidigung (Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, 444 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 67 aus 2019,, lautet auszugsweise: „Auf Grund der §§17a und 17b in Verbindung mit §15 Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl Nr 54/1956, und des §22 Abs1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl Nr 86/1948, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I. Nr 102/2018, wird mit Zustimmung des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport verordnet:„Auf Grund der §§17a und 17b in Verbindung mit §15 Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr 54 aus 1956,, und des §22 Abs1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr 86 aus 1948,, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 102 aus 2018,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport verordnet: Allgemeines §1.

(1)Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des §2.
(2)Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
  1. in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder
  2. erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des §3.
(3)Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach §118 Abs5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl Nr 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(3)Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach §118 Abs5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl Nr 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Journaldienstzulage §2.
(1)Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Werktagen, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden, beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes: […] 6. Journaldienst des Diensthabenden/ XXXX ………. 0,55 vH6. Journaldienst des Diensthabenden/ römisch 40 ………. 0,55 vH […]
(2)Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes: […] 3. […]
  1. b)Journaldienst des Diensthabenden/ XXXX ….. 0,73 vH3. […] ,
  2. b)Journaldienst des Diensthabenden/ römisch 40 ….. 0,73 vH […] Bereitschaftsentschädigung §3. Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach §17b Abs3 GehG […] Schlussbestimmungen §4.
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung am 15. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigung für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 99/1997, in Verbindung mit BGBl II Nr 202/1997, außer Kraft.§4.
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung am 15. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigung für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 99 aus 1997,, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 202 aus 1997,, außer Kraft.
(2)Der Titel, die Promulgationsklausel und §2 Abs1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 67/2019, treten mit 1. April 2019 in Kraft.“
(2)Der Titel, die Promulgationsklausel und §2 Abs1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 67 aus 2019,, treten mit
  1. April 2019 in Kraft.“ 3.
  2. § 50 Bundesgesetz vom
  3. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet auszugsweise:3.
  4. Paragraph 50, Bundesgesetz vom
  5. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet auszugsweise: Bereitschaft und Journaldienst §50.
(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst). […] 3.
  1. § 17a Bundesgesetz vom
  2. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lautet:3.
  3. Paragraph 17 a, Bundesgesetz vom
  4. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lautet: Nebengebühren § 15.Nebengebühren sindParagraph 15,, Nebengebühren sind ....
  5. die Journaldienstzulage (§ 17a)
  6. die Journaldienstzulage (Paragraph 17 a,) ….
(2)Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2)Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt. Journaldienstzulage §17a.
(1)Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§16 und 17 eine Journaldienstzulage.
(2)Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. 3.6. Art. 89 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:3.6. Artikel 89, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise: Artikel 89.
(1)Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den ordentlichen Gerichten nicht zu. … 3.
  1. Mit Erlässen des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“) bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020, GZ S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen; Neufassung 2020“) wurde die Höhe der Journaldienstzulagen neu festgesetzt. Nach diesen wurde die Höhe der abzugeltenden Journaldienste des Beschwerdeführers bemessen und ihm der Betrag zur Anweisung gebracht. 3.
  2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2022, V 282-283/2021-7, wurden die Erlässe als Verordnungen qualifiziert und deren maßgebliche Bestimmungen mangels gehöriger Kundmachung als gesetzwidrig erkannt und aufgehoben. 3.
  3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2022, römisch fünf 282-283/2021-7, wurden die Erlässe als Verordnungen qualifiziert und deren maßgebliche Bestimmungen mangels gehöriger Kundmachung als gesetzwidrig erkannt und aufgehoben. 3.
  4. Im gegenständlichen Fall zog die belangte Behörde die zwischenzeitig vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Erlässe als Grundlage für die Vergütung der abgeleisteten Journaldienste des Beschwerdeführers für den in Beschwerde gezogenen Zeitraum vom 21.06.2019 bis 30.03.2022 (Spruchpunkt 2) heran. 3.
  5. Diesbezüglich ist Folgendes auszuführen: Aus Art. 139 Abs. 6 B-VG ergibt sich, dass der Verfassungsgerichtshof aussprechen kann, dass eine von ihm aufgehobene Verordnung über den Anlassfall hinaus auch auf frühere Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist. Somit kann der Verfassungsgerichtshof der Aufhebung Rückwirkung beilegen, wobei die diesbezügliche Befugnis weder zeitlich noch personell begrenzt ist. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.12.1988, V 73/88 die Anlasswirkung auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdesachen ausgedehnt. Trifft der Verfassungsgerichtshof einen derartigen Ausspruch jedoch nicht oder handelt es sich nicht um einen (Quasi-)Anlassfall, ist die aufgehobene Norm nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden und wird die Norm vielmehr „verfassungsrechtlich unangreifbar“ bzw. „immunisiert“ (vgl. VwGH 24.06.2021, Ro 2021/09/0004).3.
  6. Diesbezüglich ist Folgendes auszuführen: Aus Artikel 139, Absatz 6, B-VG ergibt sich, dass der Verfassungsgerichtshof aussprechen kann, dass eine von ihm aufgehobene Verordnung über den Anlassfall hinaus auch auf frühere Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist. Somit kann der Verfassungsgerichtshof der Aufhebung Rückwirkung beilegen, wobei die diesbezügliche Befugnis weder zeitlich noch personell begrenzt ist. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.12.1988, römisch fünf 73/88 die Anlasswirkung auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdesachen ausgedehnt. Trifft der Verfassungsgerichtshof einen derartigen Ausspruch jedoch nicht oder handelt es sich nicht um einen (Quasi-)Anlassfall, ist die aufgehobene Norm nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden und wird die Norm vielmehr „verfassungsrechtlich unangreifbar“ bzw. „immunisiert“ vergleiche VwGH 24.06.2021, Ro 2021/09/0004). 3.
  7. Eine Rückwirkung der ausgesprochenen Aufhebung der maßgeblichen Bestimmungen der Erlässe vom 23.04.2018 und 04.09.2020 ordnete der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.03.2022, V 282-283/2021-7, nicht an. Er stellte vielmehr fest, dass die als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018 ungeachtet ihrer zwischenzeitig erfolgten Novellierung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung stehen, weshalb er auch im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung (siehe zB VfGH 27.09.2011, V59/09, mwN) mit Aufhebung nach Abs. 3 des Art. 139 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs. 4 dieser Verfassungsbestimmung vorgegangen ist.3.
  8. Eine Rückwirkung der ausgesprochenen Aufhebung der maßgeblichen Bestimmungen der Erlässe vom 23.04.2018 und 04.09.2020 ordnete der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.03.2022, römisch fünf 282-283/2021-7, nicht an. Er stellte vielmehr fest, dass die als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018 ungeachtet ihrer zwischenzeitig erfolgten Novellierung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung stehen, weshalb er auch im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung (siehe zB VfGH 27.09.2011, V59/09, mwN) mit Aufhebung nach Absatz 3, des Artikel 139, B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Absatz 4, dieser Verfassungsbestimmung vorgegangen ist. 3.
  9. Im Ergebnis ist für das Bundesverwaltungsgericht daher die unbereinigte Rechtslage maßgeblich (vgl. etwa VwGH 17.3.2021, Ra 2021/03/0035; VwGH 6.11.2019, Ra 2018/12/0021; 21.4.2015, Ra 2014/09/0040).3.
  10. Im Ergebnis ist für das Bundesverwaltungsgericht daher die unbereinigte Rechtslage maßgeblich vergleiche etwa VwGH 17.3.2021, Ra 2021/03/0035; VwGH 6.11.2019, Ra 2018/12/0021; 21.4.2015, Ra 2014/09/0040). 3.
  11. Sofern der Beschwerdeführer einwendet, eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung entfalte nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine normative Wirkung (unter Veweis auf VwGH 22.03.2012, 2010/09/0167), ist dem Folgendes zu erwidern: Nach der früheren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs galt für Gerichte (seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neben den ordentlichen Gerichten auch für Verwaltungsgerichte) gemäß Art. 89 B-VG die absolute Nichtigkeit fehlerhaft kundgemachter Verordnungen. Eine Verwaltungsbehörde hatte einen als Verordnung erkennbar kundgemachten Akt bei ihrer Entscheidung anzuwenden, ohne sich mit der Frage der gehörigen Kundmachung auseinanderzusetzen. Für Gerichte jedoch waren aufgrund der Anordnung des Art. 89 B-VG nur vollständig rechtmäßig kundgemachte Verordnungen beachtlich. Dieses System führte zu einer Spaltung der Anwendbarkeit von Verordnungen – insbesondere nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Jahr 2014 –, als Verwaltungsgerichte geschaffen wurden, die nun grundsätzlich meritorisch zu entscheiden hatten. Vor diesem Hintergrund änderte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.06.2017, V 4/2017, seine Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit fehlerhaft kundgemachter Verordnungen im gerichtlichen Verfahren. Der Verfassungsgerichthof vertritt nunmehr die Auffassung, dass nicht nur Verwaltungsbehörden, sondern auch Gerichte Verordnungen, die ein „Mindestmaß an Publizität“ erlangt haben, anzuwenden und einen darüberhinausgehenden Kundmachungsmangel einer Verordnung im entsprechenden Verfahren beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen haben. Dieser Auffassung schloss sich der Verwaltungsgerichtshof an (vgl. VwGH 16.10.2019, Ra 2018/02/0341, mwN; vgl. zu alldem Anna Katharina Struth, [Nicht-]Anwendung fehlerhaft kundgemachter Verordnungen im behördlichen und gerichtlichen Verfahren, RFG 2019/7, S. 26). Zusammengefasst unterscheidet der Verfassungsgerichtshof nach seiner jüngeren Judikaturlinie zwischen gehöriger und gesetzmäßiger Kundmachung und verneint bei einer gesetzwidrigen Kundmachung, die ein Mindestmaß an Publizität erreicht, die absolute Nichtigkeit für Verwaltungsgerichte (VfGH 09.10.2018, V 26/2018).3.
  12. Sofern der Beschwerdeführer einwendet, eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung entfalte nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine normative Wirkung (unter Veweis auf VwGH 22.03.2012, 2010/09/0167), ist dem Folgendes zu erwidern: Nach der früheren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs galt für Gerichte (seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neben den ordentlichen Gerichten auch für Verwaltungsgerichte) gemäß Artikel 89, B-VG die absolute Nichtigkeit fehlerhaft kundgemachter Verordnungen. Eine Verwaltungsbehörde hatte einen als Verordnung erkennbar kundgemachten Akt bei ihrer Entscheidung anzuwenden, ohne sich mit der Frage der gehörigen Kundmachung auseinanderzusetzen. Für Gerichte jedoch waren aufgrund der Anordnung des Artikel 89, B-VG nur vollständig rechtmäßig kundgemachte Verordnungen beachtlich. Dieses System führte zu einer Spaltung der Anwendbarkeit von Verordnungen – insbesondere nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Jahr 2014 –, als Verwaltungsgerichte geschaffen wurden, die nun grundsätzlich meritorisch zu entscheiden hatten. Vor diesem Hintergrund änderte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.06.2017, römisch fünf 4 aus 2017,, seine Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit fehlerhaft kundgemachter Verordnungen im gerichtlichen Verfahren. Der Verfassungsgerichthof vertritt nunmehr die Auffassung, dass nicht nur Verwaltungsbehörden, sondern auch Gerichte Verordnungen, die ein „Mindestmaß an Publizität“ erlangt haben, anzuwenden und einen darüberhinausgehenden Kundmachungsmangel einer Verordnung im entsprechenden Verfahren beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen haben. Dieser Auffassung schloss sich der Verwaltungsgerichtshof an vergleiche VwGH 16.10.2019, Ra 2018/02/0341, mwN; vergleiche zu alldem Anna Katharina Struth, [Nicht-]Anwendung fehlerhaft kundgemachter Verordnungen im behördlichen und gerichtlichen Verfahren, RFG 2019/7, S. 26). Zusammengefasst unterscheidet der Verfassungsgerichtshof nach seiner jüngeren Judikaturlinie zwischen gehöriger und gesetzmäßiger Kundmachung und verneint bei einer gesetzwidrigen Kundmachung, die ein Mindestmaß an Publizität erreicht, die absolute Nichtigkeit für Verwaltungsgerichte (VfGH 09.10.2018, römisch fünf 26 aus 2018,). Nach den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs erreichten die maßgeblichen Bestimmungen der gegenständlichen Erlässe ein solches Maß an Publizität, dass sie Eingang in die Rechtsordnung fanden (VfGH 01.03.2022, V 282/2021). Da die Verordnungen ein „Mindestmaß an Publizität“ erfüllten, sind sie nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofs ungeachtet sonstiger Gesetzwidrigkeit ihrer Kundmachung vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht die Höhe der Journaldienste auf Grundlage der damals im Zeitraum vom 21.06.2019 bis 30.03.2022 – wenn auch gesetzwidrig – kundgemachten Verordnungen zu bemessen hat. Im Ergebnis kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die aufgehobenen Erlässe weiterhin zur Bemessung der Höhe der begehrten Journaldienste herangezogen und den Antrag des Beschwerdeführers auf Abgeltung der Journaldienste nach der bereinigten Rechtslage abgewiesen hat.Nach den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs erreichten die maßgeblichen Bestimmungen der gegenständlichen Erlässe ein solches Maß an Publizität, dass sie Eingang in die Rechtsordnung fanden (VfGH 01.03.2022, römisch fünf 282 aus 2021,). Da die Verordnungen ein „Mindestmaß an Publizität“ erfüllten, sind sie nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofs ungeachtet sonstiger Gesetzwidrigkeit ihrer Kundmachung vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht die Höhe der Journaldienste auf Grundlage der damals im Zeitraum vom 21.06.2019 bis 30.03.2022 – wenn auch gesetzwidrig – kundgemachten Verordnungen zu bemessen hat. Im Ergebnis kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die aufgehobenen Erlässe weiterhin zur Bemessung der Höhe der begehrten Journaldienste herangezogen und den Antrag des Beschwerdeführers auf Abgeltung der Journaldienste nach der bereinigten Rechtslage abgewiesen hat. 3.
  13. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Einsatzintensität hätte sich nicht verändert, ist darauf hinzuweisen, dass das nicht Gegenstand der pauschalierten Nebengebühr ist. 3.
  14. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Urkundenvorlage vom 08.05.2023 vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe in einer anderen Entscheidung der diesbezüglichen Beschwerde eines Kollegen stattgegeben, ist dem zu erwidern, dass im öffentlichen Recht jeder Anspruch aus dem Gesetz abgeleitet werden muss und dass nicht auszuschließen ist, dass die Vorgangsweise in anderen Fällen rechtswidrig erfolgt sein könnte. Aus einem allfälligen Fehlverhalten anderen Beamten gegenüber kann ein Beamter keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich geltend machen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. u.a. VwGH 24.04.2002, 2000/12/0212), zumal sich auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrecht10
(2007)Rz 1372 mwN).3.15. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Urkundenvorlage vom 08.05.2023 vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe in einer anderen Entscheidung der diesbezüglichen Beschwerde eines Kollegen stattgegeben, ist dem zu erwidern, dass im öffentlichen Recht jeder Anspruch aus dem Gesetz abgeleitet werden muss und dass nicht auszuschließen ist, dass die Vorgangsweise in anderen Fällen rechtswidrig erfolgt sein könnte. Aus einem allfälligen Fehlverhalten anderen Beamten gegenüber kann ein Beamter keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich geltend machen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche u.a. VwGH 24.04.2002, 2000/12/0212), zumal sich auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt vergleiche Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrecht10
(2007)Rz 1372 mwN). 3.
  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es – wie unter Punkt 3. dargelegt – an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es – wie unter Punkt 3. dargelegt – an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2263734.1.00

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