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{'item': 'G314 2263503-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlG314 2263503-1 Spruch, G314 2263503-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde

  1. des XXXX und
  2. der XXXX , beide in XXXX , beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter ZACH und Dr. Reinhard TEUBL, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde
  3. des römisch 40 und
  4. der römisch 40 , beide in römisch 40 , beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter ZACH und Dr. Reinhard TEUBL, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht: A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Präsidenten des Landesgerichts XXXX zurückverwiesen wird.A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die beiden Beschwerdeführer (BF) begehrten mit ihrer zu XXXX des Landesgerichts (LG) XXXX protokollierten Klage vom XXXX .2019 als Kläger gegenüber der XXXX als beklagter Partei die Feststellung der Haftung für sämtliche Schäden und Folgekosten aus einer plan- und bewilligungswidrigen Errichtung ihres Wohnhauses und bewerteten dieses Begehren mit EUR 70.
  5. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.604,90 wurde durch Abbuchung und Einziehung entrichtet. XXXX trat dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei bei. Die beiden Beschwerdeführer (BF) begehrten mit ihrer zu römisch 40 des Landesgerichts (LG) römisch 40 protokollierten Klage vom römisch 40 .2019 als Kläger gegenüber der römisch 40 als beklagter Partei die Feststellung der Haftung für sämtliche Schäden und Folgekosten aus einer plan- und bewilligungswidrigen Errichtung ihres Wohnhauses und bewerteten dieses Begehren mit EUR 70.
  6. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.604,90 wurde durch Abbuchung und Einziehung entrichtet. römisch 40 trat dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei bei. Mit der zu XXXX des LG XXXX protokollierten Klage vom XXXX .2020 begehrten die BF als Kläger gegenüber XXXX als beklagter Partei die Feststellung der Haftung für sämtliche Schäden und Folgekosten aus der bewilligungs- oder gesetzwidrigen Errichtung ihres Wohnhauses und bewerteten dieses Begehren ebenfalls mit EUR 70.
  7. Auch für diese Klage wurde die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.604,90 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet. Diesem Verfahren trat die XXXX als Nebenintervenientin auf Beklagtenseite bei.Mit der zu römisch 40 des LG römisch 40 protokollierten Klage vom römisch 40 .2020 begehrten die BF als Kläger gegenüber römisch 40 als beklagter Partei die Feststellung der Haftung für sämtliche Schäden und Folgekosten aus der bewilligungs- oder gesetzwidrigen Errichtung ihres Wohnhauses und bewerteten dieses Begehren ebenfalls mit EUR 70.
  8. Auch für diese Klage wurde die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.604,90 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet. Diesem Verfahren trat die römisch 40 als Nebenintervenientin auf Beklagtenseite bei. Die Verfahren XXXX und XXXX wurden mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2020 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wobei das Verfahren XXXX zum führenden bestimmt wurde. Die Verfahren römisch 40 und römisch 40 wurden mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2020 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wobei das Verfahren römisch 40 zum führenden bestimmt wurde. Mit Schriftsatz vom XXXX .2020 erweiterten die BF das Klagebegehren, ohne dies einem der beiden Verfahren zuzuordnen, indem sie von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand EUR 109.871,04 s.A. forderten und die Feststellungsbegehren aufrecht hielten. Letztere bewerteten sie jeweils mit EUR 50.000, weil das nunmehr erhobene Leistungsbegehren diese teilweise ersetze. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2020 erweiterten die BF das Klagebegehren, ohne dies einem der beiden Verfahren zuzuordnen, indem sie von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand EUR 109.871,04 s.A. forderten und die Feststellungsbegehren aufrecht hielten. Letztere bewerteten sie jeweils mit EUR 50.000, weil das nunmehr erhobene Leistungsbegehren diese teilweise ersetze. Aufgrund dieser Klageausdehnung wurde den BF am XXXX .2020 für das Verfahren XXXX eine ergänzende Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.751,95 vorgeschrieben und von ihnen auch entrichtet.Aufgrund dieser Klageausdehnung wurde den BF am römisch 40 .2020 für das Verfahren römisch 40 eine ergänzende Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.751,95 vorgeschrieben und von ihnen auch entrichtet. In der Verhandlung vom XXXX .2020 vereinbarten die Streitteile einfaches Ruhen. In der Verhandlung vom römisch 40 .2020 vereinbarten die Streitteile einfaches Ruhen. Mit Schriftsatz vom XXXX .2021 beantragten die BF die Fortsetzung des Verfahrens XXXX des LG XXXX gegen XXXX , nicht jedoch des Verfahrens XXXX , in dem eine außergerichtliche Einigung erzielt worden sei. Gleichzeitig erweiterten sie das Klagebegehren wie folgt:Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2021 beantragten die BF die Fortsetzung des Verfahrens römisch 40 des LG römisch 40 gegen römisch 40 , nicht jedoch des Verfahrens römisch 40 , in dem eine außergerichtliche Einigung erzielt worden sei. Gleichzeitig erweiterten sie das Klagebegehren wie folgt: „Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien einen Betrag von EUR 217.203,70 samt 4% Zinsen seit XXXX .2020 zu bezahlen […]. Die Feststellungsbegehren werden aufrechterhalten “„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien einen Betrag von EUR 217.203,70 samt 4% Zinsen seit römisch 40 .2020 zu bezahlen […]. Die Feststellungsbegehren werden aufrechterhalten “ Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2021 wurde die Verbindung der Verfahren aufgehoben.Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021 wurde die Verbindung der Verfahren aufgehoben. In der Folge wurde das Verfahren XXXX antragsgemäß fortgesetzt. In der Verhandlung vom XXXX .2021 wurde die Eingabe vom XXXX .2021 vorgetragen, jedoch mit der Maßgabe, dass das Zahlungsbegehren nicht auf EUR 217.203,70 ausgedehnt werde, sondern EUR 95.929,71 s.A. betrage. Dazu komme das weiterhin mit EUR 50.000 bewertete Feststellungsbegehren, sodass der Streitwert insgesamt EUR 145.929,71 betrage. In der Folge wurde das Verfahren römisch 40 antragsgemäß fortgesetzt. In der Verhandlung vom römisch 40 .2021 wurde die Eingabe vom römisch 40 .2021 vorgetragen, jedoch mit der Maßgabe, dass das Zahlungsbegehren nicht auf EUR 217.203,70 ausgedehnt werde, sondern EUR 95.929,71 s.A. betrage. Dazu komme das weiterhin mit EUR 50.000 bewertete Feststellungsbegehren, sodass der Streitwert insgesamt EUR 145.929,71 betrage. Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX .2022 wurden den BF für das Verfahren XXXX aufgrund der Klagsausdehnung eine ergänzende Pauschalgebühr von EUR 3.988,70 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 3.996,70, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 .2022 wurden den BF für das Verfahren römisch 40 aufgrund der Klagsausdehnung eine ergänzende Pauschalgebühr von EUR 3.988,70 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 3.996,70, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung schrieb die damalige Präsidentin des LG XXXX den BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für die Verfahren XXXX und XXXX zusammen eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 7.783 zuzüglich 15 % Streitgenossenzuschlag von EUR 1.167,45 und der Einhebungsgebühr von EUR 8, abzüglich der bereits entrichteten Beträge (2 x EUR 1.604,90 sowie EUR 1.751,95), im Ergebnis daher EUR 3.996,70, zur Zahlung binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand vor. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass für die Klagsausdehnung vom XXXX .2021 auf einen Gesamtstreitwert von EUR 317.203,70 (EUR 217.203,70 + 2 x EUR 50.000) unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühren eine Ergänzungsgebühr nach § 18 Abs 2 GGG zu entrichten sei. Der Anspruch des Bundes auf die Ergänzungsgebühr richte sich nach dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes mit der Klageausdehnung; eine spätere Einschränkung mindere den bereits entstandenen Gebührenanspruch nicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung schrieb die damalige Präsidentin des LG römisch 40 den BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für die Verfahren römisch 40 und römisch 40 zusammen eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 7.783 zuzüglich 15 % Streitgenossenzuschlag von EUR 1.167,45 und der Einhebungsgebühr von EUR 8, abzüglich der bereits entrichteten Beträge (2 x EUR 1.604,90 sowie EUR 1.751,95), im Ergebnis daher EUR 3.996,70, zur Zahlung binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand vor. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass für die Klagsausdehnung vom römisch 40 .2021 auf einen Gesamtstreitwert von EUR 317.203,70 (EUR 217.203,70 + 2 x EUR 50.000) unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühren eine Ergänzungsgebühr nach Paragraph 18, Absatz 2, GGG zu entrichten sei. Der Anspruch des Bundes auf die Ergänzungsgebühr richte sich nach dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes mit der Klageausdehnung; eine spätere Einschränkung mindere den bereits entstandenen Gebührenanspruch nicht. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie eine Änderung des angefochtenen Bescheids dahingehend anstreben, dass ihnen nur eine Ergänzungsgebühr von EUR 1.265,25 vorgeschrieben werde. Die Verbindung von Verfahren habe nicht zur Folge, dass die Streitwerte zusammenzurechnen wären. Der Streitwert des Feststellungsbegehrens in den verbundenen Verfahren habe zum Zeitpunkt der Verbindung EUR 70.000 betragen und sei mit Eingabe vom XXXX .2020 auf EUR 50.000 eingeschränkt worden. Gleichzeitig sei die Klage um ein Leistungsbegehren von EUR 109.871,04 ausgedehnt worden. In einem Schriftsatz vorgenommene Einschränkungen und Ausdehnungen des Klagebegehrens seien zu saldieren, sodass der neue Streitwert EUR 159.871,04 betragen habe. Mit Schriftsatz vom XXXX .2021 sei ein Leistungsbegehren von EUR 217.203,70 erhoben worden. Da die Feststellungsbegehren (anders als von der Vorschreibungsbehörde angenommen) nicht zusammenzurechnen seien, betrage der Gesamtstreitwert nicht EUR 317.203,70, sondern EUR 267.203,70, woraus sich eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 6.227 ergebe. Da die BF bereits Pauschalgebühren von EUR 4.961,75 entrichtet hätten, seien noch EUR 1.265,25 zu zahlen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie eine Änderung des angefochtenen Bescheids dahingehend anstreben, dass ihnen nur eine Ergänzungsgebühr von EUR 1.265,25 vorgeschrieben werde. Die Verbindung von Verfahren habe nicht zur Folge, dass die Streitwerte zusammenzurechnen wären. Der Streitwert des Feststellungsbegehrens in den verbundenen Verfahren habe zum Zeitpunkt der Verbindung EUR 70.000 betragen und sei mit Eingabe vom römisch 40 .2020 auf EUR 50.000 eingeschränkt worden. Gleichzeitig sei die Klage um ein Leistungsbegehren von EUR 109.871,04 ausgedehnt worden. In einem Schriftsatz vorgenommene Einschränkungen und Ausdehnungen des Klagebegehrens seien zu saldieren, sodass der neue Streitwert EUR 159.871,04 betragen habe. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2021 sei ein Leistungsbegehren von EUR 217.203,70 erhoben worden. Da die Feststellungsbegehren (anders als von der Vorschreibungsbehörde angenommen) nicht zusammenzurechnen seien, betrage der Gesamtstreitwert nicht EUR 317.203,70, sondern EUR 267.203,70, woraus sich eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 6.227 ergebe. Da die BF bereits Pauschalgebühren von EUR 4.961,75 entrichtet hätten, seien noch EUR 1.265,25 zu zahlen. Der nunmehrige Präsident des LG XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.Der nunmehrige Präsident des LG römisch 40 legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aus den Klagen und den bestimmenden Schriftsätzen der BF in den Verfahren XXXX und XXXX des LG XXXX sowie aus den Beschlüssen und Protokollen des Gerichts. Die von den BF bereits entrichteten Pauschalgebühren lassen sich aus den vorgelegten Justizverwaltungsakten gut nachvollziehen und werden in der Beschwerde übereinstimmend damit angegeben. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aus den Klagen und den bestimmenden Schriftsätzen der BF in den Verfahren römisch 40 und römisch 40 des LG römisch 40 sowie aus den Beschlüssen und Protokollen des Gerichts. Die von den BF bereits entrichteten Pauschalgebühren lassen sich aus den vorgelegten Justizverwaltungsakten gut nachvollziehen und werden in der Beschwerde übereinstimmend damit angegeben. Da sich die Beschwerde in erster Linie gegen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids richtet, unterbleibt eine eingehendere Beweiswürdigung. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. § 28 VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor, weil die Vorschreibungsbehörde bei ihrer Entscheidung von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausging, die zu einer fehlerhaften Gebührenvorschreibung führte. Paragraph 28, VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor, weil die Vorschreibungsbehörde bei ihrer Entscheidung von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausging, die zu einer fehlerhaften Gebührenvorschreibung führte. Gemäß § 2 Z 1 lit a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet, bei einer Erweiterung des Klagebegehrens gemäß § 2 Z 1 lit b GGG mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass dies dem Gericht vorher mit einem Schriftsatz mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung. Zahlungspflichtig sind gemäß § 7 Abs 1 GGG die BF als Kläger, und zwar gemäß § 7 Abs 4 GGG zur ungeteilten Hand. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet, bei einer Erweiterung des Klagebegehrens gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass dies dem Gericht vorher mit einem Schriftsatz mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung. Zahlungspflichtig sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GGG die BF als Kläger, und zwar gemäß Paragraph 7, Absatz 4, GGG zur ungeteilten Hand. Strittig ist hier die Bemessungsgrundlage für die nach den Klageerweiterungen noch zu entrichtende Pauschalgebühr nach TP 1 GGG. Diese bestimmt sich gemäß § 14 GGG grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstandes iSd §§ 54 bis 60 JN. § 15 Abs 2 GGG tritt für die Gebührenbestimmung an die Stelle des § 55 Abs 1 JN. § 55 Abs 2 JN, für den es im GGG keine entsprechende Regelung gibt, ist nach § 14 GGG bei der Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes heranzuziehen (siehe VwGH 26.09.2006, 2006/16/0065).Strittig ist hier die Bemessungsgrundlage für die nach den Klageerweiterungen noch zu entrichtende Pauschalgebühr nach TP 1 GGG. Diese bestimmt sich gemäß Paragraph 14, GGG grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstandes iSd Paragraphen 54 bis 60 JN. Paragraph 15, Absatz 2, GGG tritt für die Gebührenbestimmung an die Stelle des Paragraph 55, Absatz eins, JN. Paragraph 55, Absatz 2, JN, für den es im GGG keine entsprechende Regelung gibt, ist nach Paragraph 14, GGG bei der Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes heranzuziehen (siehe VwGH 26.09.2006, 2006/16/0065). Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind gemäß § 15 Abs 2 GGG zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Hievon tritt gemäß § 18 Abs 2 Z 2 erster Fall GGG dann eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird. In diesem Fall ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes neu zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Hievon tritt gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall GGG dann eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird. In diesem Fall ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes neu zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Die Wirkung einer gemäß § 187 ZPO vorgenommenen Verbindung mehrerer Rechtsstreitigkeiten besteht nur darin, dass die betreffenden Rechtssachen gemeinsam verhandelt und, solange die Verbindung nicht wieder aufgehoben wird, auch gemeinsam entschieden werden. Die verbundenen Rechtssachen verlieren damit aber nicht ihre Selbständigkeit; die verschiedenen Kläger und Beklagten werden durch die Verbindung weder zu Streitgenossen noch sind die Streitwerte der verbundenen Rechtssachen zusammenzurechnen. Daraus folgt, dass bei Vorliegen verbundener Rechtsstreitigkeiten nicht davon gesprochen werden kann, dass ab der Verbindung mehrere Ansprüche vorhanden wären, die „in einem zivilgerichtlichen Verfahren“ geltend gemacht werden. Für eine Zusammenrechnung gemäß § 15 Abs 2 GGG fehlt daher von vornherein die gesetzliche Voraussetzung des Vorliegens eines zivilgerichtlichen Verfahrens, wobei zu beachten ist, dass im Gerichtsgebührenrecht eine Anknüpfung an formale äußere Tatbestände stattzufinden hat (siehe VwGH 24.09.2009, 2008/16/0147). Die Bestimmung eines "führenden" Aktes nach § 371 Abs 4 Geo erfüllt lediglich die Erfordernisse der Geschäftsbehandlung und hat gerichtsgebührenrechtlich keine Relevanz (vgl. VwGH 17.02.2000, 97/16/0080).Die Wirkung einer gemäß Paragraph 187, ZPO vorgenommenen Verbindung mehrerer Rechtsstreitigkeiten besteht nur darin, dass die betreffenden Rechtssachen gemeinsam verhandelt und, solange die Verbindung nicht wieder aufgehoben wird, auch gemeinsam entschieden werden. Die verbundenen Rechtssachen verlieren damit aber nicht ihre Selbständigkeit; die verschiedenen Kläger und Beklagten werden durch die Verbindung weder zu Streitgenossen noch sind die Streitwerte der verbundenen Rechtssachen zusammenzurechnen. Daraus folgt, dass bei Vorliegen verbundener Rechtsstreitigkeiten nicht davon gesprochen werden kann, dass ab der Verbindung mehrere Ansprüche vorhanden wären, die „in einem zivilgerichtlichen Verfahren“ geltend gemacht werden. Für eine Zusammenrechnung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG fehlt daher von vornherein die gesetzliche Voraussetzung des Vorliegens eines zivilgerichtlichen Verfahrens, wobei zu beachten ist, dass im Gerichtsgebührenrecht eine Anknüpfung an formale äußere Tatbestände stattzufinden hat (siehe VwGH 24.09.2009, 2008/16/0147). Die Bestimmung eines "führenden" Aktes nach Paragraph 371, Absatz 4, Geo erfüllt lediglich die Erfordernisse der Geschäftsbehandlung und hat gerichtsgebührenrechtlich keine Relevanz vergleiche VwGH 17.02.2000, 97/16/0080). Ausgehend von diesen Grundlagen ist die Vorgangsweise der Vorschreibungsbehörde, die ergänzende Pauschalgebühr aufgrund der Klageerweiterungen in den verbundenen Verfahren gemeinsam zu ermitteln, nicht richtig. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ist vielmehr für jedes Verfahren gesondert zu berechnen, weil die verbundenen Verfahren gebührenrechtlich als eigenständig zu betrachten sind. Zwar richtet sich der Wert des Streitgegenstands aufgrund der Regelung des § 55 Abs 2 JN nach der Höhe des einfachen Anspruchs, wenn der gleiche Anspruch durch oder gegen mehrere Personen geltend gemacht, denen er solidarisch zusteht oder für den sie solidarisch haften. Diese Regelung ist hier jedoch nicht anzuwenden, weil die beiden beklagten Parteien ( XXXX und XXXX ) nicht gemeinsam, sondern in zwei selbständigen Verfahren in Anspruch genommen wurden. Zwar richtet sich der Wert des Streitgegenstands aufgrund der Regelung des Paragraph 55, Absatz 2, JN nach der Höhe des einfachen Anspruchs, wenn der gleiche Anspruch durch oder gegen mehrere Personen geltend gemacht, denen er solidarisch zusteht oder für den sie solidarisch haften. Diese Regelung ist hier jedoch nicht anzuwenden, weil die beiden beklagten Parteien ( römisch 40 und römisch 40 ) nicht gemeinsam, sondern in zwei selbständigen Verfahren in Anspruch genommen wurden. Richtigerweise ist die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für das Verfahren XXXX ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 159.871,04 (EUR 109.871,04 Leistung und EUR 50.000 Feststellung laut Schriftsatz vom 12.10.2020) zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag gemäß § 19a GGG zu ermitteln und beträgt demnach (ausgehend von der am XXXX .2020 geltenden Rechtslage) EUR 4.818 (EUR 4.380 + EUR 438). Davon sind die in diesem Verfahren bereits entrichteten Pauschalgebühren (EUR 1.604,90 und EUR 1.751,95) abzuziehen, sodass noch eine ergänzende Pauschalgebühr von EUR 1.461,15 offen ist. Richtigerweise ist die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für das Verfahren römisch 40 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 159.871,04 (EUR 109.871,04 Leistung und EUR 50.000 Feststellung laut Schriftsatz vom 12.10.2020) zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag gemäß Paragraph 19 a, GGG zu ermitteln und beträgt demnach (ausgehend von der am römisch 40 .2020 geltenden Rechtslage) EUR 4.818 (EUR 4.380 + EUR 438). Davon sind die in diesem Verfahren bereits entrichteten Pauschalgebühren (EUR 1.604,90 und EUR 1.751,95) abzuziehen, sodass noch eine ergänzende Pauschalgebühr von EUR 1.461,15 offen ist. Für das gesondert zu betrachtende Verfahren XXXX beträgt die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 267.203 (EUR 217.203 Leistung + EUR 50.000 Feststellung laut Schriftsatz vom XXXX 2021) zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag (ausgehend von der am XXXX .2021 geltenden Rechtslage) 6.849,70 (EUR 6.227 + EUR 622,70). Davon ist die in diesem Verfahren bereits entrichtete Pauschalgebühr (EUR 1.604,90) abzuziehen, sodass noch eine ergänzende Pauschalgebühr von EUR 5.244,80 offen ist. Der Umstand, dass die Klagsausdehnung in der mündlichen Verhandlung nicht wie im Schriftsatz vorgetragen wurde, ändert nichts daran, zumal der Schriftsatz alle Merkmale einer schriftlichen Klagsausdehnung aufweist und der Anspruch des Bundes auf die ergänzende Pauschalgebühr gemäß § 2 Z 1 lit b GGG mit Überreichung des Schriftsatzes begründet wurde. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klagsausdehnung mit dem Vortrag der Partei in der mündlichen Streitverhandlung wirksam wurde (siehe VwGH 29.04.2013, 2011/16/0118 und 29.04.2014, 2012/16/0241). Es ist insoweit der Beschwerdeargumentation zu folgen, wonach Ziel des § 18 GGG ist, dass die Pauschalgebühr (jeweils) vom höchsten im Verfahren geltend gemachten Streitwert entrichtet wird. Für das gesondert zu betrachtende Verfahren römisch 40 beträgt die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 267.203 (EUR 217.203 Leistung + EUR 50.000 Feststellung laut Schriftsatz vom römisch 40 2021) zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag (ausgehend von der am römisch 40 .2021 geltenden Rechtslage) 6.849,70 (EUR 6.227 + EUR 622,70). Davon ist die in diesem Verfahren bereits entrichtete Pauschalgebühr (EUR 1.604,90) abzuziehen, sodass noch eine ergänzende Pauschalgebühr von EUR 5.244,80 offen ist. Der Umstand, dass die Klagsausdehnung in der mündlichen Verhandlung nicht wie im Schriftsatz vorgetragen wurde, ändert nichts daran, zumal der Schriftsatz alle Merkmale einer schriftlichen Klagsausdehnung aufweist und der Anspruch des Bundes auf die ergänzende Pauschalgebühr gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG mit Überreichung des Schriftsatzes begründet wurde. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klagsausdehnung mit dem Vortrag der Partei in der mündlichen Streitverhandlung wirksam wurde (siehe VwGH 29.04.2013, 2011/16/0118 und 29.04.2014, 2012/16/0241). Es ist insoweit der Beschwerdeargumentation zu folgen, wonach Ziel des Paragraph 18, GGG ist, dass die Pauschalgebühr (jeweils) vom höchsten im Verfahren geltend gemachten Streitwert entrichtet wird. Die Berücksichtigung des Erkenntnisses vom 26.09.2006, 2006/16/0065, in dem der VwGH aussprach, dass eine Anspruchshäufung nach § 15 Abs 2 GGG "in einem zivilgerichtlichen Verfahren" auch dadurch zustande kommen kann, dass - von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen -mehrere Ansprüche vorerst (auf Grund gesonderter Klagsführung) in getrennten Verfahren geltend gemacht werden und eine Verbindung dieser Verfahren dazu führt, dass eine einzelne Partei oder Streitgenossen nunmehr im Rahmen der verbundenen Verfahren mehrere Ansprüche geltend machten, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil dort im Rahmen des Berufungsverfahrens, somit in einem zivilgerichtlichen Verfahren, mehrere Ansprüche geltend gemacht wurden, die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs 2 GGG zusammenzurechnen waren und in ihrer Summe die Bemessungsgrundlage nach TP 2 GGG bildeten. Eine solche Konstellation liegt hier gerade nicht vor, zumal die Vorgangsweise der BF, die Fortsetzung nur eines der verbundenen Verfahren zu beantragen, worauf die Verbindung wieder aufgehoben wurde, deutlich macht, dass sie ihre Ansprüche in zwei selbständigen zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemacht haben.Die Berücksichtigung des Erkenntnisses vom 26.09.2006, 2006/16/0065, in dem der VwGH aussprach, dass eine Anspruchshäufung nach Paragraph 15, Absatz 2, GGG "in einem zivilgerichtlichen Verfahren" auch dadurch zustande kommen kann, dass - von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen -mehrere Ansprüche vorerst (auf Grund gesonderter Klagsführung) in getrennten Verfahren geltend gemacht werden und eine Verbindung dieser Verfahren dazu führt, dass eine einzelne Partei oder Streitgenossen nunmehr im Rahmen der verbundenen Verfahren mehrere Ansprüche geltend machten, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil dort im Rahmen des Berufungsverfahrens, somit in einem zivilgerichtlichen Verfahren, mehrere Ansprüche geltend gemacht wurden, die nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 2, GGG zusammenzurechnen waren und in ihrer Summe die Bemessungsgrundlage nach TP 2 GGG bildeten. Eine solche Konstellation liegt hier gerade nicht vor, zumal die Vorgangsweise der BF, die Fortsetzung nur eines der verbundenen Verfahren zu beantragen, worauf die Verbindung wieder aufgehoben wurde, deutlich macht, dass sie ihre Ansprüche in zwei selbständigen zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemacht haben. Da im Schriftsatz vom XXXX .2021 ausdrücklich nur die Fortsetzung des Verfahrens XXXX beantragt wurde, ist die gleichzeitig vorgenommene Erweiterung des Klagebegehrens (trotz der Formulierungen „Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, …“ und „Die Feststellungsbegehren werden aufrechterhalten“ und der gebotenen Anknüpfung an formale äußere Tatbestände) ausschließlich diesem Verfahren zuzuordnen und nicht auch im Verfahren XXXX zu berücksichtigen. Da im Schriftsatz vom römisch 40 .2021 ausdrücklich nur die Fortsetzung des Verfahrens römisch 40 beantragt wurde, ist die gleichzeitig vorgenommene Erweiterung des Klagebegehrens (trotz der Formulierungen „Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, …“ und „Die Feststellungsbegehren werden aufrechterhalten“ und der gebotenen Anknüpfung an formale äußere Tatbestände) ausschließlich diesem Verfahren zuzuordnen und nicht auch im Verfahren römisch 40 zu berücksichtigen. Der Beschwerdeargumentation, wonach in beiden Verfahren insgesamt nur ein mit EUR 50.000 bewertetes Feststellungsbegehren für die Ermittlung der Pauschalgebühr heranzuziehen sei, ist außerdem entgegenzuhalten, dass die BF einerseits die Feststellung der Haftung der XXXX und andererseits des XXXX geltend gemacht haben und demnach jedenfalls nicht „der gleiche Anspruch“ vorliegt, sodass beide Feststellungsbegehren bei der Gebührenberechnung jedenfalls gesondert zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeargumentation, wonach in beiden Verfahren insgesamt nur ein mit EUR 50.000 bewertetes Feststellungsbegehren für die Ermittlung der Pauschalgebühr heranzuziehen sei, ist außerdem entgegenzuhalten, dass die BF einerseits die Feststellung der Haftung der römisch 40 und andererseits des römisch 40 geltend gemacht haben und demnach jedenfalls nicht „der gleiche Anspruch“ vorliegt, sodass beide Feststellungsbegehren bei der Gebührenberechnung jedenfalls gesondert zu berücksichtigen sind. Um die Rechtsfolge der getrennten Berechnung der Pauschalgebühren in den beiden Verfahren zu verhindern, hätten die BF die beiden beklagten Parteien von vornherein gemeinsam klagen müssen; von dieser Möglichkeit, die ihnen offen gestanden wäre, haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Vorschreibungsbehörde wird im fortgesetzten Verfahren zu beachten haben, dass hier zwei selbständige zivilgerichtliche Verfahren vorliegen, und die Ergänzungsgebühren demnach (allenfalls zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG und des Mehrbetrags nach § 31 GGG) für jedes Verfahren gesondert zu ermitteln haben. Außerdem ist den BF Gelegenheit zu geben, dazu zunächst eine Stellungnahme abzugeben, die dann bei der Vorschreibung der Gebühren entsprechend zu berücksichtigen sein wird. Die Vorschreibungsbehörde wird im fortgesetzten Verfahren zu beachten haben, dass hier zwei selbständige zivilgerichtliche Verfahren vorliegen, und die Ergänzungsgebühren demnach (allenfalls zuzüglich der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG und des Mehrbetrags nach Paragraph 31, GGG) für jedes Verfahren gesondert zu ermitteln haben. Außerdem ist den BF Gelegenheit zu geben, dazu zunächst eine Stellungnahme abzugeben, die dann bei der Vorschreibung der Gebühren entsprechend zu berücksichtigen sein wird. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines oder mehrerer neuer Bescheide nach Verfahrensergänzung an den Präsidenten des Landesgerichts XXXX zurückzuverweisen.Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines oder mehrerer neuer Bescheide nach Verfahrensergänzung an den Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG inhaltlich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG inhaltlich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2263503.1.01

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