4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein nordmazedonischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 18.12.2023 wegen des dringenden Tatverdachtes der Begehung eines Diebstahls durch Einbruch, einer versuchten Nötigung sowie einer leichten Körperverletzung festgenommen, er in eine österreichische Justizanstalt überstellt und über ihn am 20.12.2022 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.04.2023, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.04.2023, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) brachte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.04.2023 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") nachweislich zur Kenntnis, dass aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung über ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei und dass gegen ihn die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, die Erlassung der Schubhaft und seine Abschiebung geplant sei. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer
1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der Schwere des strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers von einer von seiner Person ausgehenden, schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei und sich der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben als verhältnismäßig erweise.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der Schwere des strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers von einer von seiner Person ausgehenden, schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei und sich der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben als verhältnismäßig erweise. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.06.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Der Beschwerdeführer sei zwar „mazedonischer“ Staatsangehöriger, er wurde jedoch in Italien geboren und aufgewachsen und verfüge er über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung für Italien. In Italien leben die Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen „Töchter“ des Beschwerdeführers. Aufgrund seines unbefristeten Aufenthaltstitels und der familiären Anbindung nach Italien erweise sich eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach „Mazedonien“ unzulässig und wird demnächst seine Überstellung nach Italien beantragt. Auch aufgrund einer fehlenden Interessensabwägung – so liege der Lebensmittelpunkt in Italien – erweise sich eine Abschiebung nach „Mazedonien“ als unzulässig. Darüber hinaus hafte am Bescheid ein Verfahrensmangel, nachdem der Beschwerdeführer nicht ausreichend aufgeklärt und manuduziert wurde. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2023 vorgelegt und langten am 19.06.2023 in der Gerichtsabteilung I422 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Der Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung für Italien. Ihm kommt somit eine begünstigende Rechtsstellung zu und fällt er somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Der Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung für Italien. Ihm kommt somit eine begünstigende Rechtsstellung zu und fällt er somit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Mangels Vorliegens eines mehr als zehnjährigen durchgehenden Aufenthaltes ist im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung zu bringen, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Mangels Vorliegens eines mehr als zehnjährigen durchgehenden Aufenthaltes ist im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung zu bringen, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.03.2023, zu XXXX wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z und Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.03.2023, zu römisch 40 wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Z und Absatz 2, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 02.02.2005, AW 2005/18/0033).Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 02.02.2005, AW 2005/18/0033). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 FPG zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070; 21.12.2021, Ra 2020/21/0380).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070; 21.12.2021, Ra 2020/21/0380). Die belangte Behörde stützt das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, welches sich dadurch auszeichnet, dass er im Bundesgebiet bislang weder einen ordentlichen Wohnsitz nahm, noch seinen Wunsch nach einem dauerhaften Aufenthalt signalisierte und er zuletzt strafrechtlich relevant in Erscheinung trat und einer daraus resultierenden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung resultiert. Berücksichtigung fand in der Entscheidung im Rahmen der Interessensabwägung auch, dass der Beschwerdeführer keinerlei familiären oder privaten Anbindungen an das Bundesgebiet aufweist. Dass erkennende Gerichts schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an. Auch nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Zunächst bleibt im gegenständlichen Fall zu berücksichtigten, dass er Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung über keine meldebehördliche Erfassung im Bundesgebiet verfügte und somit auch von keiner Wohnsitznahme auszugehen war. Dies legt den Verdacht nahe, dass er ausschließlich zum Zweck der Begehung der Straftat nach Österreich einreiste. Augenscheinlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer die Tathandlung nicht als Einzelperson, sondern gemeinsam mit einem bislang unbekannten Mittäter verübte. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und sein Komplize bei Ihrer Tatbegehung eines Schraubenziehers und eines Stemmeisens bedienten um so die Terrassentüre aufzuzwängen, legt den Verdacht nahe, dass der Tatausführung zumindest eine gewisse Absprache und Planung vorausgingen. In der Bewertung seines Gesamtverhaltens fließt zudem mit ein, dass der Beschwerdeführer eine einschlägige Vorstrafe in Frankreich aufweist.
GB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Frankreich hat die EMRK ratifiziert (veröffentlicht in BGBl. 1952 II,685; BGBl. 2002 II, 1054; in Kraft getreten am 03.09.1953) und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Art. 6 verankerten Grundsätze verpflichtet. Es besteht kein Zweifel daran, dass die einschlägige Verurteilung des Beschwerdeführers in Frankreich aufgrund des Deliktes des schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen nach Art. 311-1 und Art. 311-4 des französischen Strafgesetzbuches zugrundliegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht strafbar im Sinne der legistisch sehr ähnlich konstruierten Bestimmungen nach §§ 127 und 128 StGB sind. Entspricht die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200).
Paragraph 73, StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Frankreich hat die EMRK ratifiziert (veröffentlicht in BGBl. 1952 römisch zwei,685; BGBl. 2002 römisch zwei, 1054; in Kraft getreten am 03.09.1953) und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Artikel 6, verankerten Grundsätze verpflichtet. Es besteht kein Zweifel daran, dass die einschlägige Verurteilung des Beschwerdeführers in Frankreich aufgrund des Deliktes des schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen nach Artikel 311 -, eins und Artikel 311 -, 4, des französischen Strafgesetzbuches zugrundliegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht strafbar im Sinne der legistisch sehr ähnlich konstruierten Bestimmungen nach Paragraphen 127 und 128 StGB sind. Entspricht die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen vergleiche VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich und dass die Verurteilung in Frankreich aus dem Jahr 2007 stammt, von einem Jugendstrafgericht gefällt wurden und die näheren Umstände des diesbezüglichen strafrechtswidrigen Fehlverhalten, welche der ausländischen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde lagen, nicht bekannt sind und strafrechtliche Verurteilungen alleine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht ohne weiteres begründen können, so lässt die Tatsache, der Schwere seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, das der Tat zu Grunde liegende Fehlverhalten und dass der Beschwerdeführer vor seiner jüngsten Verurteilung in Österreich eine einschlägige in Frankreich aufweist, Rückschlüsse auf sein Persönlichkeitsbild zu und ist für gegenständlich vorzunehmende Gefährdungsprognose dennoch von Relevanz. Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei seiner Verurteilung geständig zeigte, die Tathandlung seiner Verurteilung bei einem Versuch blieb und auch keine Vermögensschäden entstanden sind, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem gegenüber erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet wurde. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lagen im gegenständlichen Fall nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägige Vorstrafe bringt er mit seiner neuerlichen Straffälligkeit unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei seiner Verurteilung geständig zeigte, die Tathandlung seiner Verurteilung bei einem Versuch blieb und auch keine Vermögensschäden entstanden sind, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem gegenüber erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet wurde. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lagen im gegenständlichen Fall nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägige Vorstrafe bringt er mit seiner neuerlichen Straffälligkeit unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Unter Berücksichtigung seines Geständnisses im Strafverfahren verbleibt anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Im Lichte dieser Judikatur kann unter der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden.Unter Berücksichtigung seines Geständnisses im Strafverfahren verbleibt anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Im Lichte dieser Judikatur kann unter der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt. In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die
BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301).In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301). Diese Abwägung fällt jedoch zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, zumal er keinen längerfristigen Aufenthalt in Österreich aufweist bzw. behauptete und er zudem auch keine privaten oder familiären Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet aufweist bzw. geltend machte. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nach wie vor Anbindung nach Italien. Er wurde dort geboren und wuchs dort auf. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in Italien über familiäre Anbindungen in Form seiner dort lebenden Lebensgefährtin und den beiden minderjährigen Kindern. Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erweist sich auch das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot unter dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG in einer Gesamtabwägung als zulässig und ist zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen – insbesondere der Verhinderung der Eigentumskriminalität) auch dringend geboten.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erweist sich auch das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot unter dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in einer Gesamtabwägung als zulässig und ist zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen – insbesondere der Verhinderung der Eigentumskriminalität) auch dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die de facto nicht vorhandenen gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG dem Grunde nach als zulässig zu werten (vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279) und wurde das Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu Recht erlassen.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die de facto nicht vorhandenen gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG dem Grunde nach als zulässig zu werten vergleiche VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279) und wurde das Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu Recht erlassen. Was die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren betrifft, erscheint diese in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles jedoch als nicht angemessen und ist das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von drei Jahren zu reduzieren. Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom Beschwerdeführer gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht. Zweifelsohne bedarf sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird und befindet sich die vom Strafgericht verhängte Strafhöhe von 18 Monaten in der Mitte des zulässigen Strafrahmens. Allerdings handelt es sich um die erstmalige Verurteilung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und verblieb seine Tathandlung letztlich im Versuchsstadium. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes oder eine gänzliche Behebung ist jedoch aufgrund seiner einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Frankreich und des Gewichts seines deliktischen Handelns in Österreich sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht denkbar. Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene fünfjährige Aufenthaltsverbot auf die Dauer von drei Jahre herabgesetzt wird. 3.2. Zum Durchsetzungsaufschub und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
PolG 2005 wird ein Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der hiervon betroffene Fremde hat unmittelbar nach Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes auszureisen. Es ist ihm jedoch
PolG 2005 von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen, nämlich wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, kann
3 BFA-VG 2014 (unter anderem) bei begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Paragraph 70, Absatz eins, FrPolG 2005 wird ein Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der hiervon betroffene Fremde hat unmittelbar nach Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes auszureisen. Es ist ihm jedoch
Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen, nämlich wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, kann
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 (unter anderem) bei begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität brachte er eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Frankreich und in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
PolG 2005 zugleich auch eine Ausweisungsentscheidung iSd Freizügigkeits-RL (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011).Zum Beschwerdeeinwand wonach eine Überstellung nach Nordmazedonien nicht zulässig, sondern viel mehr die Zulässigkeit der Rückkehr nach Italien festzustellen sei, verbleibt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Der zufolge beinhaltet ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FrPolG 2005 zugleich auch eine Ausweisungsentscheidung iSd Freizügigkeits-RL vergleiche VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011).
PolG 2005 wird ein Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der hiervon betroffene Fremde hat unmittelbar nach Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes auszureisen (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Somit enthält ein Aufenthaltsverbot
PolG 2005 eine Ausreiseverpflichtung.
der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 Z 2a FrPolG 2005 stellt eine Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes dar. Es unterliegt somit keinem Zweifel, dass ein Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich gilt (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0173).
Paragraph 70, Absatz eins, FrPolG 2005 wird ein Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der hiervon betroffene Fremde hat unmittelbar nach Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes auszureisen vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Somit enthält ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 eine Ausreiseverpflichtung.
der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 a, FrPolG 2005 stellt eine Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes dar. Es unterliegt somit keinem Zweifel, dass ein Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich gilt vergleiche VwGH 13.12.2011, 2010/22/0173). Darüber hinaus verbleibt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
PolG 2005 zu erlassen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146).Darüber hinaus verbleibt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erlassen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Lichte der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur geht der Beschwerdeeinwand ins Leere und liegt es am Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Haftstrafe unmittelbar nach Italien auszureisen. 6. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270; 07.11.2022, Ra 2022/14/0048).Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270; 07.11.2022, Ra 2022/14/0048). Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). Die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2273670.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.