Obsah (9)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 99RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlL512 2264493-1 Spruch, L512 2264491-1/16E L512 2264495-1/18E L512 2264494-1/10E L512 2264493-1/10E IM NAMEN DER R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF1“ bezeichnet) und die Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF2“ bezeichnet) stellten am 06.02.2022 (BF1) bzw. am 07.02.2022 (BF2) nach illegaler Einreise Anträge auf internationalen Schutz. Für die Drittbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF3“ bezeichnet) stellte der BF1 am 06.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den Viertbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF4“ bezeichnet) stellte die BF2 am 07.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF1“ bezeichnet) und die Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF2“ bezeichnet) stellten am 06.02.2022 (BF1) bzw. am 07.02.2022 (BF2) nach illegaler Einreise Anträge auf internationalen Schutz. Für die Drittbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF3“ bezeichnet) stellte der BF1 am 06.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den Viertbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF4“ bezeichnet) stellte die BF2 am 07.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1-2 sind die Eltern der BF3-
- I.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten der BF1 am 06.02.2022 und die BF2 am 07.02.2022 zusammengefasst zu ihren Ausreisegründen Folgendes vor: römisch eins.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten der BF1 am 06.02.2022 und die BF2 am 07.02.2022 zusammengefasst zu ihren Ausreisegründen Folgendes vor: Der BF1 gab an, dass die Wirtschaftslage in Jordanien sehr schlecht sei und er keine regelmäßige Arbeit finde. Er könne seine Familie nicht unterstützen und deshalb sei er nach Österreich gekommen. Er wolle arbeiten und hier leben. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Die BF2 brachte vor, dass es in Jordanien keine Arbeit und keine Zukunftsaussichten gebe. Sie sei nach Österreich gekommen, um hier zu leben und sich gemeinsam mit der Familie ein neues Leben aufzubauen. Sonst habe sie keine weiteren Fluchtgründe. Für die BF3-4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. I.
- Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachten die BF1-2 am 16.05.2022 im Wesentlichen Folgendes vor: römisch eins.
- Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachten die BF1-2 am 16.05.2022 im Wesentlichen Folgendes vor: Der BF1 habe Angst gehabt und wolle in Sicherheit leben. Syrien habe er verlassen, weil es dort nicht sicher sei und von Jordanien hätte er nach Syrien geschickt werden können, weshalb er Jordanien verlassen habe. Die BF2 führte aus, dass sie ihren Ehegatten (BF1) begleitet habe. Dieser habe Angst vor einer Abschiebung nach Syrien gehabt. Leute seiner Generation würden dort zum Militärdienst einberufen werden. I.
- Die Anträge der BF1-4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1-4 eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Jordanien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Die Anträge der BF1-4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1-4 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Jordanien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF1-2, wonach der BF1 eine Abschiebung von Jordanien nach Syrien befürchte, als unglaubwürdig. I.
- Gegen die Bescheide vom XXXX Zlen. XXXX wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, vollumfänglich Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen die Bescheide vom römisch 40 Zlen. römisch 40 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, vollumfänglich Beschwerde erhoben. I.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte den BF1-4 mit Schreiben vom 09.03.2023 aktuelle Länderinformationen für Jordanien.römisch eins.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte den BF1-4 mit Schreiben vom 09.03.2023 aktuelle Länderinformationen für Jordanien. I.6.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatten die BF1-2 die Möglichkeit zu ihrer Integration, ihrem Fluchtvorbringen und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.römisch eins.6.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatten die BF1-2 die Möglichkeit zu ihrer Integration, ihrem Fluchtvorbringen und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. I.
- Mit Schriftsätzen vom 26.04.2023 wurden Stellungnahmen zu den übermittelten Länderberichten abgegeben. römisch eins.
- Mit Schriftsätzen vom 26.04.2023 wurden Stellungnahmen zu den übermittelten Länderberichten abgegeben. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer:römisch zwei.1.
- Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer: Die Identität der BF1-4 steht nicht fest. Sie sind jordanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Araber/Palästinenser sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die BF1-4 sind als Flüchtlinge bei UNRWA Jordanien/ XXXX registriert.Die Identität der BF1-4 steht nicht fest. Sie sind jordanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Araber/Palästinenser sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die BF1-4 sind als Flüchtlinge bei UNRWA Jordanien/ römisch 40 registriert. Der BF1 wurde in Jordanien geboren und lebte von XXXX bis XXXX mit seiner Familie in Syrien. XXXX kehrte der BF1 mit seiner Familie nach Jordanien zurück und blieb dort bis zu seiner Ausreise im XXXX Der BF1 wurde in Jordanien geboren und lebte von römisch 40 bis römisch 40 mit seiner Familie in Syrien. römisch 40 kehrte der BF1 mit seiner Familie nach Jordanien zurück und blieb dort bis zu seiner Ausreise im römisch 40 Der BF1 hat am XXXX die BF2 geheiratet und entstammen dieser Ehe zwei gemeinsame Kinder (BF3-4), welche am XXXX bzw. am XXXX in Jordanien geboren wurden.Der BF1 hat am römisch 40 die BF2 geheiratet und entstammen dieser Ehe zwei gemeinsame Kinder (BF3-4), welche am römisch 40 bzw. am römisch 40 in Jordanien geboren wurden. Der BF1 hat in Syrien nicht die Grundschule besucht, hat keinen Beruf erlernt und war sowohl in Syrien, als auch in Jordanien in XXXX tätig. Basiskenntnisse im Lesen und Schreiben hat der BF1 von seinen Geschwistern gelernt.Der BF1 hat in Syrien nicht die Grundschule besucht, hat keinen Beruf erlernt und war sowohl in Syrien, als auch in Jordanien in römisch 40 tätig. Basiskenntnisse im Lesen und Schreiben hat der BF1 von seinen Geschwistern gelernt. Die BF2 hat in Jordanien neun Jahr lang die Grundschule besucht und anschließend keinen Beruf erlernt. Die BF2 war nach der Eheschließung Hausfrau. Die BF1-4 sind Drittstaatsangehörige, leiden an keinen dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankungen und sind die BF1-2 arbeitsfähig. Die BF1-4 verfügen über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Geschwister bzw. Onkel/Tanten und Großeltern) in Jordanien und eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die BF1-4 verließen Jordanien im XXXX legal mittels Flug in die Türkei und reisten im Februar 2022 illegal im Bundesgebiet ein. Seither sind die BF1-4 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig.Die BF1-4 verließen Jordanien im römisch 40 legal mittels Flug in die Türkei und reisten im Februar 2022 illegal im Bundesgebiet ein. Seither sind die BF1-4 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. In Österreich hält sich ein Bruder der BF2 auf. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht mit diesem nicht. Die BF1-2 sind in Österreich nicht legal erwerbstätig und beziehen die BF1-4 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Die BF1-2 haben bisher keine Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und verfügen über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Die BF3 besucht in Österreich den Kindergarten und ist von altersentsprechenden Deutschkenntnissen auszugehen. Die BF 3 besucht derzeit den Kindergarten und spricht Deutsch altersentsprechend. Die BF1-4 sprechen zu Hause in der Sprache Arabisch. Die BF1-4 haben Bekannten in Österreich. Die BF1-4 sind keine Mitglieder in einem Verein und haben die BF1-2 in Österreich auch keine Ausbildung absolviert. Die BF1 hilft ehrenamtlich in der Unterkunft. Die BF1-2 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Jordanienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Jordanien COVID-19 Am
- März 2020 bestätigte das Gesundheitsministerium den ersten COVID-19-Fall in Jordanien und veränderte damit die politische Landschaft und die Prioritäten. Am
- März wurden öffentliche Versammlungen verboten, Schulen ausgesetzt und die Grenzen geschlossen. Jordanien führte zu diesem Zeitpunkt eine der härtesten Lockdown-Regelungen weltweit ein (BS 23.2.2022). Jordanien stellte COVID-19-Patienten kostenlose Behandlungen zur Verfügung und richtete eine Website und eine Hotline ein, um die Bevölkerung für das Virus zu sensibilisieren (UNICEF 8.2020; vgl. MoH 20.7.2022). Zum Schutz besonders vulnerabler Personen vor Kontakt mit dem Corona-Virus, wurden die Besuchsrechte in den staatlichen Unterkünften für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Opfer häuslicher Gewalt und Kinder ohne familiäre Betreuung frühzeitig ausgesetzt (UNICEF 8.2020). Die Auswirkungen der Pandemie und der daraus resultierende wirtschaftliche Stress aufgrund von Verschuldung, Arbeitslosigkeit und der Angst vor Obdachlosigkeit haben zu einem Anstieg der Gewalt gegen Frauen und Kinder geführt (CARE 12.2.2022).Jordanien stellte COVID-19-Patienten kostenlose Behandlungen zur Verfügung und richtete eine Website und eine Hotline ein, um die Bevölkerung für das Virus zu sensibilisieren (UNICEF 8.2020; vergleiche MoH 20.7.2022). Zum Schutz besonders vulnerabler Personen vor Kontakt mit dem Corona-Virus, wurden die Besuchsrechte in den staatlichen Unterkünften für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Opfer häuslicher Gewalt und Kinder ohne familiäre Betreuung frühzeitig ausgesetzt (UNICEF 8.2020). Die Auswirkungen der Pandemie und der daraus resultierende wirtschaftliche Stress aufgrund von Verschuldung, Arbeitslosigkeit und der Angst vor Obdachlosigkeit haben zu einem Anstieg der Gewalt gegen Frauen und Kinder geführt (CARE 12.2.2022). Zum Schutz von Arbeitnehmern, erklärte die Regierung deren Entlassung für die Dauer des Notstands für unzulässig (UNICEF 8.2020). Aus UNICEF-Daten geht allerdings auch hervor, dass ein breites Spektrum von Dienstleistungen unterbrochen wurde, darunter Gesundheitsversorgung, WASH (Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene) und Kinderbetreuung. Eine von den Vereinten Nationen im April/Mai 2020 durchgeführte Umfrage ergab, dass 69,3 % der Befragten angaben, dass sie während der Pandemie Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Grundversorgung hatten (BS 23.2.2022). Die Lebensbedingungen von Flüchtlingen in Jordanien stellen eine weitere große Herausforderung im Umgang mit COVID-19 dar. In den syrischen Flüchtlingslagern stehen Überbelegung und fehlende sanitäre und hygienische Einrichtungen einer Eindämmung der Ausbreitung von Krankheiten entgegen. In städtischen Gebieten leben syrische Flüchtlinge in ähnlich beengten Verhältnissen, mit Wohnungen, die aus zwei oder drei Zimmern für Haushalte mit fünf oder mehr Personen bestehen. Ohne Zugang zu Einkommen können viele Flüchtlinge selbst bei einem Lockdown von nur einem Monat keine lebensnotwendigen Dinge mehr kaufen oder die Miete bezahlen (MERIP 4.8.2020). Die jordanische Regierung hat Mittel und Ressourcen zur Unterstützung der großen Zahl von Flüchtlingen (Palästinenser, Iraker und Syrer) im Königreich bereitgestellt. Die Syrer wurden in das jordanische Gesundheits- und Bildungssystem integriert, eine Tatsache, die trotz der Pandemie und des wirtschaftlichen Abschwungs des Königreichs anhält (BS 23.2.2022). Im Rahmen des nationalen COVID-19-Impfplans in Jordanien haben alle im Land lebenden Personen, einschließlich Flüchtlingen und Asylbewerbern, Anspruch auf den kostenlosen Impfstoff erhalten (UNHCR 14.1.2021). Laut Informationen des Gesundheitsministeriums haben in Jordanien 4.806.658 Menschen ihre
- Impfdosis, 4.545.299 die
- Impfdosis und 668.749 die
- Impfdosis erhalten (Stand 20.7.2022) (MoH 20.7.2022). Mehr als die Hälfte der in Jordanien lebenden Flüchtlinge ≥ 18 Jahren sind gegen COVID-19 geimpft. In den Lagern Za'atari und Azraq haben 90 % der erwachsenen Flüchtlinge eine oder mehrere Dosen des Impfstoffs erhalten (UNHCR 7.2.2022). Mit insgesamt 1.705.116 Infektionen und 14.070 Todesfällen (Stand 20.7.2022) (MoH 20.7.2022), hat die COVID-19-Pandemie trotz mehrerer Lockdowns, die sich negativ auf die sozioökonomischen Möglichkeiten auswirkten, schwere Spuren im Königreich hinterlassen (BS 23.2.2022). Quellen: BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 20.7.2022 CARE (12.2.2022): Growing psycho-social and economic pressures on vulnerable Jordanians and refugees in the Kingdom, https://www.care-international.org/news/growing-psycho-social-and-economic-pressures-vulnerable-jordanians-and-refugees-kingdom, Zugriff 20.7.2022 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 20.7.2022 MERIP – Middle East Research and Information Project (4.8.2020): Refugees at Risk in Jordan’s Response to COVID-19, https://merip.org/2020/04/refugees-at-risk-in-jordans-response-to-covid-19/, Zugriff 20.7.2022 MoH – Ministry of Health [Jordanien] (20.7.2022): Covid-19 Statistical report – Jordan, https://corona.moh.gov.jo/en, Zugriff 20.7.2022 UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (7.2.2022): Refugee vaccinations against COVID-19 increase in Jordan, https://www.unhcr.org/jo/17339-refugee-vaccinations-against-covid-19-increase-in-jordan.html, Zugriff 20.7.2022 UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (14.1.2021): Refugees receive COVID-19 vaccinations in Jordan, https://www.unhcr.org/news/press/2021/1/5ffffe614/refugees-receive-covid-19-vaccinations-jordan.html, Zugriff 20.7.2022 UNICEF – United Nations Children's Fund (8.2020): Jordan’s National Social Protection Response During Covid-19, https://www.unicef.org/jordan/media/3921/file/Jordan%27s%20National%20SP%20Response%20During%20COVID-%20UNICEF%20%20JSF.pdf, Zugriff 20.7.2022 Politische Lage Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie (AA 3.2.2022a; vgl. AA 3.2.2022b) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (AA 3.2.2022b; vgl. USDOS 12.4.2022). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Die königliche Familie der Hashemiten beruft sich auf die Abstammung vom Propheten Mohammed (CRS 14.4.2022). König Abdullah II gilt als quasi-neutrale Autorität, die die Einheit Jordaniens gewährleistet. Obwohl die königliche Familie weder zu den transjordanischen Stämmen noch zur Mehrheitsgesellschaft gehört, die aus den palästinensischen Gebieten nach Jordanien geflohen ist, wird sie akzeptiert (Deutschlandfunk Kultur 20.1.2022). Der Islam ist Staatsreligion (FH 28.2.2022). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 19.7.2022).Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie (AA 3.2.2022a; vergleiche AA 3.2.2022b) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah römisch zwei (AA 3.2.2022b; vergleiche USDOS 12.4.2022). König Abdullah römisch zwei regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Die königliche Familie der Hashemiten beruft sich auf die Abstammung vom Propheten Mohammed (CRS 14.4.2022). König Abdullah römisch zwei gilt als quasi-neutrale Autorität, die die Einheit Jordaniens gewährleistet. Obwohl die königliche Familie weder zu den transjordanischen Stämmen noch zur Mehrheitsgesellschaft gehört, die aus den palästinensischen Gebieten nach Jordanien geflohen ist, wird sie akzeptiert (Deutschlandfunk Kultur 20.1.2022). Der Islam ist Staatsreligion (FH 28.2.2022). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 19.7.2022). Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle 75 Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Der König kann das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 14.4.2022). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen. Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022). Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 28.2.2022). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 28.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus (FH 28.2.2022), sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem stammesverbundene Unabhängige gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 28.2.2022).Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 28.2.2022). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 28.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus (FH 28.2.2022), sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem stammesverbundene Unabhängige gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 28.2.2022). Die letzte Wahl, die inmitten der COVID-19-Pandemie am
- November 2020 stattfand, hatte mit 29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die Demokratie, doch die dahinterstehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von politischen Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf die Besorgnis der Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022). Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen 133 Sitze. Das politische System - einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler - schränkt die Möglichkeiten einer parteibasierten Opposition signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) und ihr Verbündeter, die Islah-Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 8,7 % der Sitze im Repräsentantenhauses (FH 28.2.2022). In den Wahlen wurde kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der König Bisher al-Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen kann. Der bereits 2016 beobachtete Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 häufiger, was teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist (FH 28.2.2022). Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht (FH 28.2.2022). Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. Fast 28 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 14.4.2022). Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Aufnahmeländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher, als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022ba): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 6.7.2022 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022b): Jordanien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-portrait/218042, Zugriff 6.7.2022 BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (19.7.2022): Jordanien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 19.7.2022 BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 7.7.2022 Carnegie – Carnegie Endowment for International Peace (1.3.2022): Constitutional Amendments in Jordan, https://carnegieendowment.org/sada/86538, Zugriff 8.7.2022 CRS – Congressional Research Service (14.4.2022): Jordan: Background and U.S. Relations, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33546.pdf, Zugriff 7.7.2022 Deutschlandfunk Kultur (20.1.2022): Stabilität in Jordanien. Die Jugend zahlt die Zeche, https://www.deutschlandfunkkultur.de/jordanien-102.html, Zugriff 14.7.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 6.7.2022 KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (2.2021): Jordan’s 2020 Parliamentary Election: Settling for the Status Quo, https://www.kas.de/documents/279984/280033/Elections+Article.pdf/4504ba80-43e8-1e18-c5ef-0fd525b30e01?version=1.2&t=1614079882642, Zugriff 14.7.2022 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 6.7.2022 Sicherheitslage Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht (AA 14.7.2022). An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 14.7.2022; vgl. BMEIA 14.7.2022).Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht (AA 14.7.2022). An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 14.7.2022; vergleiche BMEIA 14.7.2022). Terroristische Anschläge stellen weiterhin eine Bedrohung für die physische Sicherheit dar. Im November 2019 erklärten die jordanischen Behörden, sie hätten Anfang des Jahres einen Anschlag auf US-amerikanische und israelische Ziele im Land vereitelt; zwei Verdächtige, die sich angeblich von der militanten Gruppe Islamischer Staat (IS) inspirieren ließen, standen damals vor Gericht (FH 28.2.2022). Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 14.7.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.7.2022): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008#content_1,Zugriff 14.7.2020 BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.7.2022): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit & Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 14.7.2022 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 14.7.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 12.4.2022). Laut der NGO Freedom House wird die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt und ordnungsgemäße Verfahren können häufig nicht gewährleistet werden. Nach den Verfassungsänderungen von 2016 ernennt der König einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden per königlichem Erlass formell ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 12.4.2022). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 28.2.2022). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 12.4.2022). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere Gastarbeiter, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. In Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO richtete das Justizministerium eine Stelle ein, die, wie es das Gesetz vorsieht, Zeugen und Angeklagten Rechtsbeistand leisten soll (USDOS 12.4.2022).Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 12.4.2022). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 28.2.2022). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 12.4.2022). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere Gastarbeiter, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. In Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO richtete das Justizministerium eine Stelle ein, die, wie es das Gesetz vorsieht, Zeugen und Angeklagten Rechtsbeistand leisten soll (USDOS 12.4.2022). Gegen alle Urteile des Staatssicherheitsgerichts (SSC) wird automatisch Berufung beim höchsten Gericht des Landes, dem zivilen Kassationsgerichtshof, eingelegt, der für die Überprüfung von Sach- und Rechtsfragen zuständig ist (USDOS 12.4.2022). Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Lokalen und internationalen NGOs zufolge nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in „Schutzhaft“ (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die Frauen dem Risiko sogenannter „Ehrenverbrechen“ aussetzen könnten. Seit 2018 werden Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und „Ehren“-Verbrechen bedroht sind, an Schutzeinrichtungen des Ministeriums für soziale Entwicklung verwiesen. Nach Angaben des Ministeriums für soziale Entwicklung wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 etwa 103 Frauen für unterschiedliche Zeiträume in die Unterkünfte des Ministeriums überwiesen (USDOS 12.4.2022).Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Lokalen und internationalen NGOs zufolge nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in „Schutzhaft“ (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die Frauen dem Risiko sogenannter „Ehrenverbrechen“ aussetzen könnten. Seit 2018 werden Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und „Ehren“-Verbrechen bedroht sind, an Schutzeinrichtungen des Ministeriums für soziale Entwicklung verwiesen. Nach Angaben des Ministeriums für soziale Entwicklung wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 etwa 103 Frauen für unterschiedliche Zeiträume in die Unterkünfte des Ministeriums überwiesen (USDOS 12.4.2022). Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. Das formelle Rechtssystem, das die Gesellschaften definiert, beseitigt das Stammeskonzept der Familien nicht (ICNL 15.4.2022). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022). Quellen: BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 7.7.2022 FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International and Financial Institutions and Social Justice, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 8.7.2022 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 6.7.2022 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 7.7.2022 ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (15.4.2022): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 8.7.2022 USDOS – United States Department of State [USA] (12.04.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 7.7.2022 Sicherheitsbehörden Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Das PSD und das GID (General Intelligence Department, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister. Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022).Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Das PSD und das GID (General Intelligence Department, Anmerkung, der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister. Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 28.2.2022). Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten. Da diese dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 12.4.2022). Es gab keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Sicherheitskräfte. Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 12.4.2022). Quellen: FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 8.7.2022 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 8.7.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 12.4.2022). Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 28.2.2022).Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 12.4.2022). Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 28.2.2022). Laut Angaben des PSD wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 81 Beschwerden gegen Beamte wegen angeblicher Schädigung (ein geringerer Vorwurf als Folter, bei dem kein Vorsatz nachgewiesen werden muss) gemeldet; 64 Beschwerden wurden an die Gerichte weitergeleitet. Das Büro für Menschenrechte und Transparenz meldete, dass im selben Zeitraum 12 Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren eingegangen seien (USDOS 12.4.2022). Quellen: FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 8.7.2022 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 8.7.2022 Korruption Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 49/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 58sten von 180 Plätzen (TI 2022; vgl. TI 25.1.2022). Die geringe Gewaltenteilung zwischen der Exekutive und dem Parlament begünstigt die Korruption ebenso wie das Hinauszögern der seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen (TI 25.1.2022).Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 49/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 58sten von 180 Plätzen (TI 2022; vergleiche TI 25.1.2022). Die geringe Gewaltenteilung zwischen der Exekutive und dem Parlament begünstigt die Korruption ebenso wie das Hinauszögern der seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen (TI 25.1.2022). Während der COVID-19-Pandemie hat die Regierung Berichten zufolge Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit zu verletzen. Das Cybersicherheitsgesetz von 2019 war ein entscheidendes Instrument zur Einschränkung dieser Rechte und zur Beschränkung des Zugangs zu Informationen. Die Regierung hat auch auf die Verhaftung und Inhaftierung von Journalisten zurückgegriffen, die die staatliche Reaktion auf die Pandemie kritisiert haben (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten den mangelnden Zugang auf die ineffiziente Aktenführung und die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 12.4.2022). Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (JIACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung bleibt allerdings selten, vor allem wenn es sich um hochrangige Beamte handelt (FH 28.2.2022). Die Behörden zeigten in den letzten Jahren eine zunehmende Bereitschaft, Ermittlungen wegen Korruption im öffentlichen Dienst einzuleiten. Gerichte verurteilten im Laufe des Jahres einen ehemaligen Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau, den Generaldirektor der Zollbehörde und mehrere lokale Mandatsträger in getrennten Verfahren. Die Nutzung von familiären, geschäftlichen und anderen persönlichen Verbindungen zur Förderung persönlicher wirtschaftlicher Interessen ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). „Wasta“-Netzwerke - oder die Bevorzugung durch persönliche Beziehungen - sind in Jordanien weit verbreitet und führen zu Vetternwirtschaft, die Unternehmen und Sektoren dazu veranlasst, Mitarbeiter innerhalb ihrer eigenen Teilgemeinschaften einzustellen. Die Regierung war bislang nicht in der Lage, das Erbe der mit der Elite verbundenen Privilegien und Wasta-Netzwerke zu überwinden und gleichzeitig Sparmaßnahmen zu ergreifen. Da die Korruption in Jordanien immer stärker wahrgenommen wird, fühlen sich große Teile der jordanischen Gesellschaft von der herrschenden Klasse und der von ihr gesteuerten Wirtschaftspolitik entfremdet (FES 10.2020). Auch dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren wird häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 28.2.2022). Quellen: FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International and Financial Institutions and Social Justice, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 8.7.2022 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 8.7.2022 TI – Transparency International (25.1.2022): CPI 2021 for Middle East & North Africa, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2021-middle-east-north-africa-systemic-corruption-endangers-democracy-human-rights, Zugriff 8.7.2022 TI – Transparency International
(2022): Jordan – Corruption Perception Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/jordan, Zugriff 8.7.2022 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 8.7.2022 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen sind mit einigen Einschränkungen im Land tätig. Das Gesetz gibt der Regierung die Möglichkeit, die inneren Angelegenheiten der NGOs zu kontrollieren, einschließlich der Annahme ausländischer Gelder (USDOS 12.4.2022). Zwar können viele lokale und internationale NGOs im Land tätig sein, doch gibt es erhebliche Beschränkungen für die Zivilgesellschaft. Das Ministerium für soziale Entwicklung verfügt über weitreichende Aufsichtsbefugnisse über die Tätigkeit der NGOs. Es ist befugt, die Registrierung und die Beantragung ausländischer Mittel zu verweigern und kann Organisationen auflösen, die es für bedenklich hält. Die Vorstandsmitglieder von NGOs müssen von staatlichen Sicherheitsbeamten überprüft werden. In der Praxis werden diese Vorschriften auf undurchsichtige und willkürliche Weise angewandt (FH 28.2.2022). In Jordanien sind NGOs im Allgemeinen in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und öffentlich darüber zu berichten, obwohl Regierungsbeamte nicht immer kooperativ sind. Eine Rechtshilfeorganisation berichtete, dass Anwälte weiterhin schikaniert werden, wenn sie gewisse Fälle verfolgen. Ihnen wurde von der jordanischen Anwaltskammer der Ausschluss aus der Anwaltschaft angedroht (USDOS 12.4.2022). Viele formelle zivilgesellschaftliche Organisationen in Jordanien konzentrierten sich zunächst auf karitative Aktivitäten. Nach dem Beitritt Jordaniens zu internationalen Übereinkommen wie beispielsweise dem UN-Übereinkommen über bürgerliche und politische Rechte wurden einige Organisationen gegründet, um die Öffentlichkeit für die Menschenrechte, einschließlich des Versammlungs- und Vereinigungsrechts, zu sensibilisieren (ICNL 15.4.2022). Das Gesetz verlangt, dass der Gouverneur mindestens 48 Stunden vor der Abhaltung von Sitzungen oder Veranstaltungen lokaler oder internationaler NGOs darüber informiert wird. Mehrere NGOs berichteten, dass Hotels vor der Durchführung von Schulungen, privaten Treffen oder öffentlichen Konferenzen von ihnen die Vorlage eines entsprechenden Genehmigungsschreibens des Gouverneurs verlangten, wobei derartige Genehmigungen durchaus auch verweigert wurden. Ohne Genehmigungsschreiben der Regierung wurden die Veranstaltungen und Schulungen von den Hotels abgesagt. In einigen Fällen verlagerten NGOs die Veranstaltungen und Schulungen in private Büros. NGOs konnten ihre Aktivitäten freier durchführen, wenn sie Videokonferenzsoftware verwendeten, da die Behörden diese Online-Plattformen nicht zensieren konnten (USDOS 12.4.2022). Quellen: FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 8.7.2022 ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (15.4.2022): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 8.7.2022 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 8.7.2022 Wehrdienst und Rekrutierungen Mit 17 Jahren kann dem freiwilligen Militärdienst beigetreten werden. Die anfängliche Dienstdauer beträgt zwei Jahre, mit der Option sich für weitere 18 Jahre zu verpflichten. Die Wehrpflicht wurde 1991 abgeschafft. 2020 kündigte die jordanische Regierung die Wiedereinführung der Wehrpflicht für arbeitslose Männer zwischen 25 und 29 Jahren an, mit eine Dienstdauer von 12 Monaten (CIA 5.7.2022), um die Arbeitslosigkeit im Land zu bekämpfen (Arab News 9.9.2020). Die Vereinbarung sieht vor, dass die Männer eine dreimonatige militärische Ausbildung absolvieren und alle Wehrpflichtigen in den verbleibenden neun Monaten ihres Dienstes in der Privatwirtschaft ausgebildet und eingesetzt werden. Die Armee zahlt den Wehrpflichtigen 100 Dinar (141 US-Dollar) pro Monat und übernimmt ihre Gehälter bis zu einem Mindestlohn von 220 Dinar, wenn sie eine Stelle in einem Privatunternehmen antreten (Arab News 9.9.2020). 2019 wurde ein freiwilliger viermonatiger Wehrdienst für Männer und Frauen im Alter von 18 bis 25 Jahren, die seit mindestens sechs Monaten arbeitslos sind, angekündigt. Der Dienst würde einen Monat militärische Ausbildung und die restlichen drei Monate berufliche Ausbildung in den Bereichen Bauwesen und Tourismus umfassen (CIA 5.7.2022). Frauen können sich freiwillig zum Dienst in militärischen Positionen außerhalb des Kampfes im Frauenkorps der Königlichen Jordanischen Arabischen Armee melden (CIA 5.7.2022). Quellen: Arab News (9.9.2020): Jordan orders army conscription for 25-29-year-olds to help tackle unemployment, https://www.arabnews.com/node/1732116/middle-east, Zugriff 27.7.2022 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (5.7.2022): The World Fact Book - Jordan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/jordan/#military-and-security, Zugriff 8.7.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 12.4.2022). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 15.4.2022). Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021). Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Aljazeera 18.2.2022). Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 12.4.2022). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF o.D.). Darüber hinaus existieren auch mehrere unabhängige Organisationen, die sich auf verschiedene Weise für die Einhaltung der Menschenrechte und für die Menschenrechtsbildung im Land einsetzen (CSO o.D.). Laut U.S. Department of State gehören zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen glaubwürdige Berichte über: Folter oder grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in staatlichen Einrichtungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich der Existenz von Gesetzen zur strafrechtlichen Verleumdung und Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche oder intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen, die sich gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen richten; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (wie Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten) (USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2021 schätzungsweise 70.000 ausländische Hausangestellte, vor allem aus den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahme von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 13.1.2022). Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternahm, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen waren nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich (USDOS 12.4.2022). Im Gegensatz zu den Vorjahren berichteten lokale und internationale NGOs nicht von routinemäßigen schweren körperlichen Misshandlungen von Häftlingen durch Mitarbeiter der Drogenbekämpfungseinheit. Dennoch meldeten NGOs einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2021 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch das GID. Örtliche NGOs berichteten, dass es immer wieder zu Misshandlungen kam, die Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht meldeten. Die Behörden beschränkten den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen (USDOS 12.4.2022). Sowohl das quasi-staatliche Zentrum für Menschenrechte NCHR, als auch einige NGOs forderten, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten statt vor Polizeigerichten gestellt werden, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren hatten (USDOS 12.4.2022). Jordanien begann im Januar 2021 mit der Verteilung des Covid-19-Impfstoffs und war nach Angaben des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR eines der ersten Länder, das kostenlose Impfungen für alle, auch für Flüchtlinge und Asylbewerber, anbot (AI 29.3.2022). Allerdings nutzte die jordanische Regierung die Notstandsbefugnisse und den auf Grund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustand aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde das Lehrersyndikat, dessen 140 000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige seiner Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman das Syndikat auf, das erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022). Quellen: AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Jordan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070335.html, Zugriff 11.7.2022 Aljazeera (18.2.2022): ‚Elephant in the room‘: Jordanian women and equal rights, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/18/elephant-in-the-room-jordanian-womens-struggle-for-rights, Zugriff 11.7.2022 APF – Asia Pacific Forum (o.D.): Jordan - Jordan National Centre for Human Rights, https://www.asiapacificforum.net/members/jordan/, Zugriff 11.7.2022 BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 11.7.2022 CSO – Guide to Civil Society Organizations in Jordan (o.D.): Human Rights Organizations, http://www.civilsociety-jo.net/en/organizations/16/human-rights-organizations, Zugriff 11.7.2022 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022 ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (15.4.2022): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 8.7.2022 OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (31.12.2021): Mid-term report on Jordan’s Commitment to Implement the Recommendations of the Universal Periodic Review for Human Rights (UPR), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2021-12/Mid-term-report-on-Jordan-Commitment.docx, Zugriff 11.7.2022 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022 Meinungs- und Pressefreiheit Das jordanische Recht kriminalisiert Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 13.1.2022). Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken, und von der Medienkommission verbreitete Erlasse der Staatsanwaltschaft, um die Pressefreiheit zu beschneiden (USDOS 12.4.2022).Das jordanische Recht kriminalisiert Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 13.1.2022). Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken, und von der Medienkommission verbreitete Erlasse der Staatsanwaltschaft, um die Pressefreiheit zu beschneiden (USDOS 12.4.2022). Alle Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt. (USDOS 12.4.2022). Journalisten sind nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur. Journalisten waren im Rahmen der Covid-19-Maßnahmen starken Einschränkungen ausgesetzt. Im März 2020 stellte das Kabinett das Erscheinen aller Zeitungen für zwei Wochen ein. Im April erließ die Regierung einen vage formulierten Erlass, der die Verbreitung von Informationen über die Pandemie verbietet, die „Panik auslösen“ würden (FH 28.2.2022). Die Regierung verfügt über die Mehrheit der Sitze im Aufsichtsrat der führenden halbamtlichen Tageszeitung al-Rai und über einen Teil der Sitze im Aufsichtsrat der Tageszeitung ad-Dustour. Nach Angaben von Verfechtern der Pressefreiheit muss die Medienabteilung des GID die Chefredakteure der regierungsnahen Zeitungen genehmigen. Medienbeobachter stellten fest, dass das staatliche jordanische Fernsehen und Radio und die jordanische Nachrichtenagentur bei der Berichterstattung über kontroverse Themen nur den Standpunkt der Regierung wiedergaben (USDOS 12.4.2022). Es gab laut US-amerikanischem Außenministerium glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht hat. Das Gesetz schreibt die Lizenzierung und Registrierung von Online-Nachrichten-Websites vor, macht Redakteure für die Leserkommentare auf ihren Websites verantwortlich, verlangt von den Website-Besitzern, dass sie der Regierung die persönlichen Daten ihrer Nutzer zur Verfügung stellen, und schreibt vor, dass Chefredakteure Mitglieder des jordanischen Presseverbandes (JPA) sein müssen. Das Gesetz gibt den Behörden ausdrücklich die Befugnis, Webseiten zu blockieren und zu zensieren. Das Presse- und Veröffentlichungsgesetz erlaubt es dem Medienbeauftragten, Webseiten ohne Gerichtsbeschluss zu sperren (USDOS 12.4.2022). Nach der Gesetzgebung zur Cyberkriminalität können Internetnutzer mit Geld- oder Gefängnisstrafen von bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn sie wegen Verleumdung von Online-Kommentaren verurteilt werden. Mehrere Aktivisten und Demonstranten, die in den Jahren 2020 und 2021 verhaftet wurden, wurden wegen Vergehen im Zusammenhang mit Beiträgen in sozialen Medien angeklagt, in denen sie die Regierung kritisiert hatten (FH 28.2.2022). Quellen: FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 11.7.2022 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen müssen seit einem im März 2011 geänderten Gesetz nicht mehr von der Regierung genehmigt werden. Es ist aber weiterhin eine Genehmigung des Innenministeriums oder des Allgemeinen Nachrichtendienstes einzuholen (HRW 13.1.2022). Das Innenministerium hat geplante öffentliche Veranstaltungen ohne Vorankündigung oder Erklärung abgesagt. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Die Sicherheitskräfte sind dafür bekannt, dass sie gewaltsam gegen Demonstranten vorgehen (FH 28.2.2022). Die Regierung hat das Versammlungsrecht als Reaktion auf die anhaltende Covid-19-Pandemie weiter eingeschränkt, selbst nachdem andere Maßnahmen im Juni 2020 zurückgenommen wurden. Bei einer Demonstration in Amman, die mehrere Tage nach der Schließung des Lehrersyndikats Ende Juli 2021 stattfand, wurden mehrere Dutzend Demonstranten verhaftet. Einige Demonstranten wurden von der Polizei körperlich angegriffen, andere wurden später unter Androhung hoher Geldstrafen zur Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen gedrängt, sich weiterer Aktivitäten zu enthalten (FH 28.2.2022). Die Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht mehreren Ministerien das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt den Ministerien außerdem signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, die Vereinigung aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium für soziale Entwicklung über Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Vorstandsmitglieder benötigen eine Sicherheitsfreigabe des Innenministeriums. Das Gesetz sieht Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Verstöße gegen diese Vorschriften vor. Das Ministerium für soziale Entwicklung ist gesetzlich befugt, in die Aktivitäten von NGOs einzugreifen und bei Verstößen gegen das Gesetz Verwarnungen auszusprechen. In der Bevölkerung ist der Verdacht weit verbreitet, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und Menschenrechtsorganisationen unterwandert und dass die Sicherheitsdienste politische und zivilgesellschaftliche Konferenzen und Treffen überwachen (USDOS 12.4.2022). Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anm.: eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen, als die Regierung ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zuließ. Die Büros der Muslimbruderschaft wurden 2016 gewaltsam geschlossen, nachdem das Regime sie an der Durchführung interner Wahlen gehindert hatte, was die bereits bestehenden Spaltungen verschärfte und die Organisation politisch schwächte. Im Juli 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die Muslimbruderschaft versprach, Berufung einzulegen, und die IAF nahm trotz des Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 28.2.2022).Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anmerkung, eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen, als die Regierung ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zuließ. Die Büros der Muslimbruderschaft wurden 2016 gewaltsam geschlossen, nachdem das Regime sie an der Durchführung interner Wahlen gehindert hatte, was die bereits bestehenden Spaltungen verschärfte und die Organisation politisch schwächte. Im Juli 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die Muslimbruderschaft versprach, Berufung einzulegen, und die IAF nahm trotz des Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 28.2.2022). Quellen: FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 11.7.2022 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022 Haftbedingungen Die Bedingungen in den 18 Gefängnissen des Landes sind unterschiedlich: alte Einrichtungen weisen schlechte Bedingungen auf, während neue Gefängnisse internationalen Standards entsprechen. Internationale Nichtregierungsorganisationen und Rechtshilfeorganisationen wiesen auf Probleme wie Überbelegung, begrenzte medizinische Versorgung, unzureichende Rechtshilfe für die Insassen und begrenzte soziale Betreuung der Insassen und ihrer Familien hin. Obwohl in allen Haftanstalten eine medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, beklagte das medizinische Personal, dass es in den Haftanstalten im ganzen Land an angemessenen medizinischen Einrichtungen, Material und Personal mangelt. Gefangene beklagten sich über Einzelhaft, Isolation und lange Untersuchungshaft von bis zu sechs Monaten. Lokale und internationale NGOs erhielten Berichte über Misshandlungen, Missbrauch und Folter in den Hafteinrichtungen des GID (USDOS 12.4.2022). Lokale Gouverneure nutzten weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbrechensverhütung von 1954, um Personen unter Umgehung des Strafverfahrensrechts bis zu einem Jahr in Verwaltungshaft zu nehmen. Im März 2021 setzten die jordanischen Behörden die Inhaftierung von Personen, die ihre Schulden nicht zurückzahlen konnten, bis Ende des Jahres aus. Diese Ankündigung erfolgte kurz nach der Veröffentlichung eines Berichts von Human Rights Watch, in dem die harte Behandlung von Menschen in Jordanien, die ihre Schulden nicht zurückzahlen können, dokumentiert wurde (HRW 13.1.2022). Die Behörden haben Schritte unternommen, um Alternativen zu Gefängnisstrafen für gewaltlose Straftäter zu nutzen. Das Justizministerium hat bis Oktober 2021 264 Straftäter in alternative Strafverfahren eingewiesen (USDOS 12.4.2022). Quellen: HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022 Todesstrafe Das jordanische Strafrecht beinhaltet die Todesstrafe (AA 11.7.2022), die auch weiterhin verhängt wird (AA 11.7.2022; vgl. AI 29.3.2022). Bis November 2021 hatten die Behörden im Jahr 2021 keine Hinrichtungen vollstreckt (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). In Jordanien befinden sich 219 Verurteilte in der Todeszelle, darunter 22 Frauen (Arab News 5.7.2022).Das jordanische Strafrecht beinhaltet die Todesstrafe (AA 11.7.2022), die auch weiterhin verhängt wird (AA 11.7.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Bis November 2021 hatten die Behörden im Jahr 2021 keine Hinrichtungen vollstreckt (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022). In Jordanien befinden sich 219 Verurteilte in der Todeszelle, darunter 22 Frauen (Arab News 5.7.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2022): Jordanien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 11.7.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Jordan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070335.html, Zugriff 11.7.2022 Arab News (5.7.2022): Pressure to enforce death penalty mounts in Jordan after brutal murders, https://www.arabnews.com/node/2116496/middle-east, Zugriff 11.7.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022 Religionsfreiheit Die Bevölkerung besteht offiziell zu 97,1 % aus (vorwiegend) sunnitischen Muslimen und 2,1 % Christen. Buddhisten und Hindus sowie andere Religionen sind mit weniger als einem Prozent vertreten (CIA 5.7.2022). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 2.6.2022).Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 2.6.2022). Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen. Die Verfassung lässt religiöse Gerichte zu, darunter Scharia-Gerichte für Muslime und kirchliche Gerichte für von der Regierung anerkannte christliche Konfessionen. Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte (USDOS 2.6.2022). Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 2.6.2022)Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen. Die Verfassung lässt religiöse Gerichte zu, darunter Scharia-Gerichte für Muslime und kirchliche Gerichte für von der Regierung anerkannte christliche Konfessionen. Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte (USDOS 2.6.2022). Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 2.6.2022) Viele christliche Gruppen sind als religiöse Konfessionen oder Vereinigungen anerkannt und können ihre Religion frei ausüben. Die Missionierung unter Muslimen ist jedoch verboten (FH 28.2.2022). Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch und, dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 2.6.2022). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 2.6.2022) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 28.2.2022). Nach dem Personenstandsgesetz sind
der Auslegung der Scharia Eheschließungen zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht zulässig; der Mann muss zum Islam konvertieren, damit die Ehe als rechtmäßig gilt (USDOS 2.6.2022).Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch und, dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 2.6.2022). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 2.6.2022) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 28.2.2022). Nach dem Personenstandsgesetz sind
der Auslegung der Scharia Eheschließungen zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht zulässig; der Mann muss zum Islam konvertieren, damit die Ehe als rechtmäßig gilt (USDOS 2.6.2022). Die Regierung verwehrt weiterhin einigen religiösen Gruppen, darunter den Baha’is und den Zeugen Jehovas, die offizielle Anerkennung (USDOS 2.6.2022). Nicht registrierte Gruppen können ihren Glauben ausüben, sind aber aufgrund ihres illegalen Status einer Reihe von Nachteilen ausgesetzt (FH 28.2.2022). So hatten die Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Probleme bei der Registrierung ihrer Ehen und der religiösen Zugehörigkeit ihrer Kinder (USDOS 2.6.2022). Es wird über eine Zunahme von Online verbreiteten Hassreden gegen religiöse Minderheiten und
igte berichtet. Der Hass und die Beleidigungen im Internet und in den sozialen Medien richteten sich besonders auch gegen die jüdische Bevölkerung (USDOS 2.6.2022). Quellen: CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.7.2022): The World Fact Book - Jordan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/jordan/#military-and-security, Zugriff 12.7.2022 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 12.7.2022 USDOS – United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074090.html, Zugriff 12.7.2022 Minderheiten Zwischen 95 und 97 % der Jordanier sind Araber (WPR o.D.). Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie die syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlingsbevölkerung (USDOS 12.4.2022; vgl. MRG 6.2020). Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 12.4.2022).Zwischen 95 und 97 % der Jordanier sind Araber (WPR o.D.). Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie die syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlingsbevölkerung (USDOS 12.4.2022; vergleiche MRG 6.2020). Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 12.4.2022). Die Staatsbürgerschaft bleibt ein umstrittenes Thema. Dies liegt weniger an der Spaltung der jordanischen Gesellschaft in Transjordanien und Palästina, sondern vielmehr an der zunehmenden Klassenspaltung und dem ungleichen Zugang der verschiedenen Nationalitäten zu den Möglichkeiten in Jordanien. Zwei Themen (Wahrnehmung ethnischer Unterschiede und sozioökonomische Chancen) verschmelzen also miteinander und prägen zunehmend die Lebenserfahrungen der Jordanier (BS 23.2.2022). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind 2,3 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 6.9.2021). Weiters zählt UNHCR 675.000 offiziell registrierte syrische Flüchtlinge (UNHCR 30.6.2022), wobei die jordanische Regierung insgesamt von rund 1,3 Millionen syrischen Flüchtlingen ausgeht (CNN 25.7.2021). Flüchtlinge aus Palästina, Syrien und dem Irak machen fast die Hälfte der Gesamtbevölkerung Jordaniens aus (BS 23.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft waren auf allen Ebenen der Regierung und des Militärs unterrepräsentiert. Gleichzeitig sind laut Gesetz drei Sitze im Repräsentantenhaus für die ethnischen Minderheiten der Tscherkessen und Tschetschenen reserviert, was eine Überrepräsentation dieser Minderheiten bedeutet. Neun Sitze sind für Christen reserviert (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind 2,3 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 6.9.2021). Weiters zählt UNHCR 675.000 offiziell registrierte syrische Flüchtlinge (UNHCR 30.6.2022), wobei die jordanische Regierung insgesamt von rund 1,3 Millionen syrischen Flüchtlingen ausgeht (CNN 25.7.2021). Flüchtlinge aus Palästina, Syrien und dem Irak machen fast die Hälfte der Gesamtbevölkerung Jordaniens aus (BS 23.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft waren auf allen Ebenen der Regierung und des Militärs unterrepräsentiert. Gleichzeitig sind laut Gesetz drei Sitze im Repräsentantenhaus für die ethnischen Minderheiten der Tscherkessen und Tschetschenen reserviert, was eine Überrepräsentation dieser Minderheiten bedeutet. Neun Sitze sind für Christen reserviert (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). [Anm.: Zu den Palästinensern siehe nachfolgendes Unterkapitel „Palästinenser“. Zu den syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt „Flüchtlinge“] Quellen: BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 11.7.2022 CNN (25.7.2021): GPS Web Extra: The fate of Jordan's many refugees, https://edition.cnn.com/videos/tv/2021/07/25/exp-gps-0725-king-abdullah-syria-refugees.cnn, Zugriff 12.7.2022 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 12.7.2022 MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 12.7.2022 UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (6.9.2021): UNRWA in figures 2020-2021, https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/unrwa_in_figures_2021_eng.pdf, Zugriff 12.7.2022 UNHCR – The UN Refugee Agency (30.6.2022): Syria Regionel Refugee Response, https://data.unhcr.org/en/situations/syria/location/36, Zugriff 12.7.2022 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022 WPR – World Population Review (o.D.): Jordan Population 2022, https://worldpopulationreview.com/countries/jordan-population, Zugriff 12.7.2022 17.1 Palästinenser Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA registrierte Palästina-Flüchtlinge (Anm.: die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) (UNRWA 6.9.2021). In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf die Beschäftigung diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022).Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA registrierte Palästina-Flüchtlinge Anmerkung, die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) (UNRWA 6.9.2021). In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf die Beschäftigung diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022). Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). In Jordanien gibt es zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen mit fast 370.000 Menschen in etwa 18 % der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser leben (UNRWA o.D.). Zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D.). Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien, ausgenommen sind Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien. Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland eingewandert waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft. Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land einwanderten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen. Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde mit sich führten. Diese Personen hatten Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlten in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige. Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge hatten keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und waren fast vollständig von der UNRWA abhängig (USDOS 12.4.2022). [Anm.: Informationen zu palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien finden sich in Abschnitt „Flüchtlinge“.] Palästinenser sind im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 12.4.2022). Jordanier palästinensischer Herkunft, die die Staatsbürgerschaft besitzen, laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden, und sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 28.2.2022). Quellen: BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 12.7.2022 BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 11.7.2022 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 12.7.2022 MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 12.7.2022 UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (6.9.2021): UNRWA in figures 2020-2021, https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/unrwa_in_figures_2021_eng.pdf, Zugriff 12.7.2022 UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Where We Work: Jordan, http://www.unrwa.org/where-we-work/jordan, Zugriff 12.7.2022 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 12.7.2022 Relevante Bevölkerungsgruppen 18.1 Frauen Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor (USDOS 12.4.2022). Frauen sind sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt, v.a. in Bereichen, die der Rechtsprechung der Schariagerichte unterliegen. Auch hinsichtlich bestimmter Sozialleistungen werden Frauen benachteiligt (FH 28.2.2022), weiters in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, am Arbeitsplatz und unter gewissen Umständen auch was das Gewicht ihrer Aussage vor Schariagerichten betrifft, da Zeugenaussagen von Männern teils mehr wiegen als die von Frauen (USDOS 12.4.2022). Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt (FH 28.2.2022). Die Regierung erkennt Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Angelegenheiten wie Eheschließung und Scheidung werden von religiösen Gerichten behandelt, die Frauen und Konvertiten aus dem Islam benachteiligen und einige interreligiöse Ehen einschränken (FH 28.2.2022).Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor (USDOS 12.4.2022). Frauen sind sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt, v.a. in Bereichen, die der Rechtsprechung der Schariagerichte unterliegen. Auch hinsichtlich bestimmter Sozialleistungen werden Frauen benachteiligt (FH 28.2.2022), weiters in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, am Arbeitsplatz und unter gewissen Umständen auch was das Gewicht ihrer Aussage vor Schariagerichten betrifft, da Zeugenaussagen von Männern teils mehr wiegen als die von Frauen (USDOS 12.4.2022). Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt (FH 28.2.2022). Die Regierung erkennt Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (FH 28.2.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Angelegenheiten wie Eheschließung und Scheidung werden von religiösen Gerichten behandelt, die Frauen und Konvertiten aus dem Islam benachteiligen und einige interreligiöse Ehen einschränken (FH 28.2.2022). Im Laufe des Jahres 2021 wurden keine Fälle von Zwangsverheiratung als Alternative zu einem potentiellen „Ehrenmord“ gemeldet. NGOs stellten allerdings fest, dass einige wenige Fälle von Zwangsverheiratung kurz nach einer Vergewaltigungsbeschuldigung auf Grund von familiärem und gesellschaftlichem Druck erfolgten, bevor ein formelles Verfahren eingeleitet wurde. Beobachter wiesen darauf hin, dass eine Frau, die ihren Vergewaltiger heiratet, nach landesüblichem Glauben von ihren Familienmitgliedern nicht getötet werden muss, um „die Familienehre zu bewahren“, obwohl das entsprechende Gesetz zu dieser Strafmilderungsmöglichkeit aufgehoben wurde. Dennoch stellten NGOs fest, dass dieses Gesetz dazu beigetragen hat, derartige Fälle zu verringern und mehr Frauen zu ermutigen, Vergewaltigungen anzuzeigen, insbesondere seit der Einrichtung eines Frauenhauses. Die Gouverneure verwiesen potenzielle Opfer von „Ehren“-Verbrechen an das Frauenhaus des Ministeriums für soziale Entwicklung. Von Anfang bis Oktober des Jahres 2021 hatte das in Amman ansässige Frauenhaus 268 Frauen aufgenommen. Dennoch nutzten einige Provinzgouverneure das Gesetz zur Verbrechensverhütung, um Frauen zu ihrem Schutz in Verwaltungshaft zu nehmen (USDOS 12.4.2022). Artikel 98 des 2017 geänderten jordanischen Strafgesetzbuchs, besagt, dass eine Verteidigung wegen eines „Wutausbruches“ nicht für Täter von Verbrechen gegen Frauen geltend gemacht werden kann, und diese auch keine mildernden Strafen erhalten können. Richter verhängten allerdings weiterhin mildere Strafen
Artikel 99
, wenn Familienmitglieder der Opfer die Verfolgung ihrer männlichen Familienmitglieder nicht unterstützten. Solche diskriminierenden Gesetze setzen Frauen der Gewalt aus. Der jordanische Oberste Bevölkerungsrat meldete im Oktober einen „dramatischen Anstieg“ der häuslichen Gewalt im Jahr 2020 mit insgesamt 54.743 Fällen, von denen 82 % von Ehemännern gegen ihre Ehefrauen verübt wurden (HRW 13.1.2022). Emotionale und körperliche Gewalt, die häufig von einem Intimpartner oder einem Familienmitglied ausgeübt wurde, ist die häufigste Form der Gewalt (USDOS 12.4.2022). Tadamon (Sisterhood is Global Institute Jordan – SIGI) berichtete, dass zwischen Januar und Oktober 2021 14 Frauen durch häusliche Gewalt getötet wurden (HRW 13.1.2022 vgl. AI 29.3.2022).Artikel 98 des 2017 geänderten jordanischen Strafgesetzbuchs, besagt, dass eine Verteidigung wegen eines „Wutausbruches“ nicht für Täter von Verbrechen gegen Frauen geltend gemacht werden kann, und diese auch keine mildernden Strafen erhalten können. Richter verhängten allerdings weiterhin mildere Strafen
Artikel 99
, wenn Familienmitglieder der Opfer die Verfolgung ihrer männlichen Familienmitglieder nicht unterstützten. Solche diskriminierenden Gesetze setzen Frauen der Gewalt aus. Der jordanische Oberste Bevölkerungsrat meldete im Oktober einen „dramatischen Anstieg“ der häuslichen Gewalt im Jahr 2020 mit insgesamt 54.743 Fällen, von denen 82 % von Ehemännern gegen ihre Ehefrauen verübt wurden (HRW 13.1.2022). Emotionale und körperliche Gewalt, die häufig von einem Intimpartner oder einem Familienmitglied ausgeübt wurde, ist die häufigste Form der Gewalt (USDOS 12.4.2022). Tadamon (Sisterhood is Global Institute Jordan – SIGI) berichtete, dass zwischen Januar und Oktober 2021 14 Frauen durch häusliche Gewalt getötet wurden (HRW 13.1.2022 vergleiche AI 29.3.2022). Laut Arabbarometer gab im März 2021 die Hälfte der jordanischen Bevölkerung an, dass die geschlechtsspezifische Gewalt als Folge der Covid-19-Pandemie zugenommen hat. Was die Hindernisse für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Frauen angeht, so nannte die Mehrheit der Jordanier fehlende Kinderbetreuung (81 %), niedrige Löhne (66 %), fehlende Transportmöglichkeiten (65 %) und die Bevorzugung von Männern (59 %) als die größten Hindernisse (Arabbarometer 15.3.2021). Im August 2021 gab der Nationale Rat für Familienangelegenheiten (NCFA), Leitlinien für die Reaktion auf häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder heraus. Frauen können bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden Anzeige wegen Vergewaltigung oder körperlicher Misshandlung erstatten. Aufgrund gesellschaftlicher Tabus und einer erniedrigenden Behandlung auf den Polizeistationen wurden geschlechtsspezifische Straftaten jedoch häufig nicht angezeigt (USDOS 12.4.2022). Eine Verfassungsänderung steht im Einklang mit dem offiziellen Ziel der Regierung, die Gleichstellung der Geschlechter bis 2030 zu erreichen. Im Januar 2022 billigte der Senat die Änderung von Artikel
- Offiziell heißt es nun in der Verfassung: „Jordanische Männer und Frauen sind vor dem Gesetz gleich. Sie dürfen in ihren Rechten und Pflichten nicht aufgrund ihrer Rasse, Sprache oder Religion diskriminiert werden“. Im vorherigen Artikel hieß es einfach „Jordanier“ ohne weitere Angaben. Frauenaktivistinnen befürchten, dass die neue Änderung mehr ein Lippenbekenntnis als ein wirklicher Fortschritt sein könnte (DW 3.2.2022). Quellen: AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Jordan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070335.html, Zugriff 12.7.2022 Arabbarometer (15.2.2021): Arab Barometer VI. Jordan Country Report 2021, https://www.arabbarometer.org/wp-content/uploads/Public-Opinon_-Jordan-Country-Report-2021-ENG-.pdf, Zugriff 12.7.2022Arabbarometer (15.2.2021): Arab Barometer römisch sechs. Jordan Country Report 2021, https://www.arabbarometer.org/wp-content/uploads/Public-Opinon_-Jordan-Country-Report-2021-ENG-.pdf, Zugriff 12.7.2022 DW – Deutsche Welle (3.2.2022): Jordan's ambitious push for gender equality, https://www.dw.com/en/jordans-ambitious-push-for-gender-equality/a-60634852, Zugriff 12.7.2022 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 12.7.2022 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 12.7.2022 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 12.7.2022 18.2 Kinder Bildungssystem und Infrastruktur Schulpflicht besteht für Kinder im Alter von sechs Jahren bis 16 Jahren; bis zum Alter von 18 Jahren ist der Schulbesuch kostenlos. Es gibt keine Gesetze, die die Schulpflicht durchsetzen oder die Vormunde bei Verletzung der Schulpflicht bestrafen. Kinder ohne legalen Wohnsitz stoßen bei der Anmeldung an öffentlichen Schulen auf Hindernisse (USDOS 12.4.2022). Frühe Heirat/Zwangsheirat Das Mindestalter für die Heirat ist 18 Jahre. Mit der Zustimmung eines Richters und eines Vormunds kann ein Kind im Alter von 16 Jahren verheiratet werden (USDOS 12.4.2022). Richter haben die Befugnis zu entscheiden, ob die Heirat von Mädchen zwischen 16 und 18 Jahren „in ihrem besten Interesse“ ist, und über den Ehevertrag zu entscheiden (USDOS 12.4.2022; vgl. UNICEF 6.2021). Nach den 2017 eingeführten Vorschriften kann eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestalter von 18 Jahren für die Eheschließung gewährt werden, wenn der Altersunterschied zwischen dem Mädchen und dem Mann nicht mehr als 15 Jahre beträgt, der Mann keine anderen Frauen hat und die Ehe das Mädchen nicht daran hindert, seine Ausbildung fortzusetzen (UNICEF 6.2021).Das Mindestalter für die Heirat ist 18 Jahre. Mit der Zustimmung eines Richters und eines Vormunds kann ein Kind im Alter von 16 Jahren verheiratet werden (USDOS 12.4.2022). Richter haben die Befugnis zu entscheiden, ob die Heirat von Mädchen zwischen 16 und 18 Jahren „in ihrem besten Interesse“ ist, und über den Ehevertrag zu entscheiden (USDOS 12.4.2022; vergleiche UNICEF 6.2021). Nach den 2017 eingeführten Vorschriften kann eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestalter von 18 Jahren für die Eheschließung gewährt werden, wenn der Altersunterschied zwischen dem Mädchen und dem Mann nicht mehr als 15 Jahre beträgt, der Mann keine anderen Frauen hat und die Ehe das Mädchen nicht daran hindert, seine Ausbildung fortzusetzen (UNICEF 6.2021). Eine lokale NGO meldete im Laufe des Jahres 2021 höhere Raten von Kinderehen. Die Zahl der Früh- und Zwangsverheiratungen in der Flüchtlingsbevölkerung ist nach wie vor hoch. Im Laufe des Jahres wurde vielen Quellen zufolge bei einer großen Zahl von Eheschließungen von Syrern im Land eine minderjährige Braut verheiratet. Lokalen und internationalen Organisationen zufolge haben einige syrische Flüchtlingsfamilien ihre Töchter früh verheiratet, um den Armutsdruck zu mildern (USDOS 12.4.2022). Laut UNICEF besteht eine Wahrscheinlichkeit, dass die Covid-19-Pandemie negative Auswirkungen auf die Bekämpfung schädlicher Praktiken wie der Kinderheirat hat. Die Pandemie führte zu einer Zunahme von Kinderehen in Flüchtlingslagern in Jordanien. Im Juli 2020 waren im Lager Zaatari 37 von 65 Eheschließungen Kinderehen. Insgesamt lag die Rate der Kinderehen im Jahr 2019 bei 58 % und im Juli 2020 bei 60 % (UNICEF 6.2021). Am
- Januar 2020 veröffentlichte Jordanien einen Gesetzesentwurf über die Rechte von Kindern (ARDD 7.2020), der am 17.4.2022 vom Kabinett gebilligt wurde (Jordan News 20.4.2022). Der Entwurf ist Teil der neuen Verfassungsänderungen, die die Notwendigkeit betonen, Kinder zu schützen, indem Gesetze geschaffen werden, die die Behandlung von Kindern regeln. Das Gesetz soll die Rechte in rechtsverbindliche Artikel umsetzen, die für die Betroffenen verbindlich sind. Zu diesen Artikeln gehören die medizinische Grundversorgung für alle Kinder, das Recht auf Bildung, die Qualität und die Verpflichtung zur Bildung, die Rolle der Eltern gegenüber ihren Kindern, die Bestrafung von Eltern, deren Kinder betteln oder die Schule abbrechen, und der Schutz vor Gewalt. Der Gesetzentwurf muss noch vom Repräsentantenhaus verabschiedet werden (Jordan News 20.4.2022). Quellen: ARDD – Arab Renaissance for Democracy & Development (7.2020): Legal Paper on children’s rights draft bill, https://firebasestorage.googleapis.com/v0/b/ardd-94d08.appspot.com/o/publications%2Fa3b0apsvq1v.pdf?alt=media&token=1cd718fa-c96a-44aa-8b2b-a99e6b9489ae, Zugriff 13.7.202 Jordan News (20.4.2022): Cabinet approves child rights bill, next to be discussed under the Dome, https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Cabinet-approves-child-rights-bill-next-to-be-discussed-under-the-Dome-15878, Zugriff 13.7.2022 UNICEF – Middle East And North Africa Regional Office and UNFPA Arab States Regional Office (6.2021): Child Marriage In The Context Of Covid-
- Analysis of trends, programming and alternative approaches in the Middle East and North Africa, https://www.nolostgeneration.org/media/3561/file/Child%20marriage%20in%20the%20context%20of%20COVID-19%20-%20MENA%20regional%20analysis.pdf, Zugriff 13.7.2022 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 13.7.2022 18.3 Sexuelle Minderheiten Obwohl einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen nicht kriminalisiert werden, ist die gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI Personen weit verbreitet und schließt die Androhung von Gewalt ein (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). LGBTI Personen sind häufig Ziel von Gewalt und Missbrauch, einschließlich Vergewaltigung, und hatten kaum rechtliche Möglichkeiten, gegen die Täter vorzugehen. Transgender-Personen laufen besonders der Gefahr, Opfer von Gewalttaten und sexuellen Übergriffen zu werden, und die Behörden boten ihnen keinen rechtlichen Schutz (USDOS 12.4.2022). Das jordanische Recht verbietet keine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Obwohl einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen nicht kriminalisiert werden, ist die gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI Personen weit verbreitet und schließt die Androhung von Gewalt ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). LGBTI Personen sind häufig Ziel von Gewalt und Missbrauch, einschließlich Vergewaltigung, und hatten kaum rechtliche Möglichkeiten, gegen die Täter vorzugehen. Transgender-Personen laufen besonders der Gefahr, Opfer von Gewalttaten und sexuellen Übergriffen zu werden, und die Behörden boten ihnen keinen rechtlichen Schutz (USDOS 12.4.2022). Das jordanische Recht verbietet keine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Behörden können LGBTI Personen wegen angeblicher Verletzung der öffentlichen Ordnung oder des öffentlichen Anstandes verhaften. Mitglieder der LGBTI-Community bestätigten, dass es ihnen im Allgemeinen an sicheren Räumen fehlte, und berichteten, dass sie von der Polizei ins Visier genommen wurden, wenn sie eine der wenigen mit der Gemeinschaft verbundenen Einrichtungen verließen. Die staatlichen Vorschriften über die Registrierung von NGOs, sowie die Finanzierung aus dem Ausland hinderten zivilgesellschaftliche Gruppen weitgehend daran, an Aktivitäten mit vermeintlichen Verbindungen zur LGBTI-Community zu arbeiten (USDOS 12.4.2022). Die Behörden haben NGOs, die sich für die Gleichberechtigung von LGBTI Menschen einsetzen, die Registrierung verweigert (FH 28.2.2022). LGBTI Personen berichteten außerdem über Diskriminierung in den Bereichen Wohnen, Beschäftigung, Bildung und Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Einzelpersonen berichteten, dass ihnen aufgrund ihrer LGBTI-Identität gekündigt oder berufliche Chancen verweigert wurden. Einige wurden mit Erpressung und der Drohung konfrontiert, sie würden entlassen, enterbt, verleugnet, verhaftet oder strafrechtlich verfolgt werden. Mehrere LGBTI Personen fanden es aufgrund ihrer LGBTI-Identität unmöglich, im Land zu leben und verließen daher das Land oder waren dabei, dies zu tun. Viele fürchteten um ihr Leben oder Missbrauch durch Familienmitglieder oder Behörden. Eltern konnten bei den Sicherheitsdiensten informelle „Haftbefehle“ für Kinder, einschließlich erwachsener Kinder, beantragen, um ihre Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes auszusetzen, Reisen ins Ausland zu verhindern oder von den Behörden zu verlangen, dass sie zwangsweise in Gewahrsam der Familie zurückgebracht werden, selbst wenn Familienmitglieder zuvor das Leben der Person bedroht hatten (USDOS 12.4.2022). Quellen: FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 13.7.2022 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 13.7.2022 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 13.7.2022 Bewegungsfreiheit Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr, obwohl einige internationale Flüge aufgrund von Gesundheitsmaßnahmen, die die Ausbreitung von COVID-19 verhindern sollen, eingeschränkt wurden (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Zu den Einschränkungen der Freizügigkeit aufgrund von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gehörten auch vorübergehende Reisebeschränkungen zwischen den Regierungsbezirken (USDOS 12.4.2022).Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr, obwohl einige internationale Flüge aufgrund von Gesundheitsmaßnahmen, die die Ausbreitung von COVID-19 verhindern sollen, eingeschränkt wurden (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Zu den Einschränkungen der Freizügigkeit aufgrund von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gehörten auch vorübergehende Reisebeschränkungen zwischen den Regierungsbezirken (USDOS 12.4.2022). [Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.] Quellen: FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 13.7.2022 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 13.7.2022 IDPs und Flüchtlinge Jordanien hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet (UNO Flüchtlingshilfe o.D.). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz von Flüchtlingen vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Jordanien unterzeichnete jedoch 1998 eine Vereinbarung mit dem UNHCR, in der die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem UNHCR in der Flüchtlingspolitik für Nicht-Palästinenser betont wird. Jordanien verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung des „Grundsatzes der Nichtzurückweisung“ (IOM 15.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Außerdem erlaubt die Vereinbarung anerkannten Flüchtlingen einen Aufenthalt von maximal einem Jahr, währenddessen der UNHCR eine dauerhafte Lösung für sie finden muss (USDOS 12.4.2022).Jordanien hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet (UNO Flüchtlingshilfe o.D.). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz von Flüchtlingen vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Jordanien unterzeichnete jedoch 1998 eine Vereinbarung mit dem UNHCR, in der die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem UNHCR in der Flüchtlingspolitik für Nicht-Palästinenser betont wird. Jordanien verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung des „Grundsatzes der Nichtzurückweisung“ (IOM 15.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Außerdem erlaubt die Vereinbarung anerkannten Flüchtlingen einen Aufenthalt von maximal einem Jahr, währenddessen der UNHCR eine dauerhafte Lösung für sie finden muss (USDOS 12.4.2022). Jordanien ist eines der am stärksten von der Syrien-Krise betroffenen Länder und beherbergt den zweithöchsten Anteil an Flüchtlingen pro Kopf der Bevölkerung weltweit (UNHCR 9.2021). Die Regierung gewährt [geflüchteten] Personen vorübergehenden Schutz. Die Grenzübergänge des Landes zu Syrien blieben für neu ankommende Flüchtlinge allerdings geschlossen. Syrer dürfen ohne vorherige Genehmigung des Innenministeriums oder eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in einem Drittland nicht nach Jordanien einreisen. Syrer, die sich als Flüchtlinge in Jordanien aufhalten, können Syrien offiziell für einen kurzen Zeitraum besuchen, ohne ihren Status in Jordanien zu verlieren, wenn sie im Voraus eine Genehmigung des Innenministeriums für die Wiedereinreise nach Jordanien einholen (USDOS 12.4.2022). Syrische Flüchtlinge, die zwischen 2017 und 2021 freiwillig aus Jordanien nach Syrien zurückkehrten, sahen sich laut Human Rights Watch schweren Menschenrechtsverletzungen und Verfolgung durch die syrische Regierung und ihr nahestehende Milizen ausgesetzt. Obwohl Jordanien kein formelles Wiedereinreiseverbot für syrische Flüchtlinge verhängt hat, erklärten jordanische Grenzbeamte, dass sie drei bis fünf Jahre lang nicht wieder nach Jordanien einreisen dürften (HRW 13.1.2022). Laut den NGOs Freedom House und Human Rights Watch wurden syrische Flüchtlinge zuweilen gewaltsam in Gebiete gebracht, in denen sie Gefahr laufen, zurückgewiesen zu werden, wie z. B. in das Lager Rubkan nahe der syrischen Grenze (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Bei einer Zurückweisung bessteht für sie die Gefahr von Folter, Vergewaltigung und weiterer körperlicher Gewalt (FH 28.2.2022).Syrische Flüchtlinge, die zwischen 2017 und 2021 freiwillig aus Jordanien nach Syrien zurückkehrten, sahen sich laut Human Rights Watch schweren Menschenrechtsverletzungen und Verfolgung durch die syrische Regierung und ihr nahestehende Milizen ausgesetzt. Obwohl Jordanien kein formelles Wiedereinreiseverbot für syrische Flüchtlinge verhängt hat, erklärten jordanische Grenzbeamte, dass sie drei bis fünf Jahre lang nicht wieder nach Jordanien einreisen dürften (HRW 13.1.2022). Laut den NGOs Freedom House und Human Rights Watch wurden syrische Flüchtlinge zuweilen gewaltsam in Gebiete gebracht, in denen sie Gefahr laufen, zurückgewiesen zu werden, wie z. B. in das Lager Rubkan nahe der syrischen Grenze (FH 28.2.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Bei einer Zurückweisung bessteht für sie die Gefahr von Folter, Vergewaltigung und weiterer körperlicher Gewalt (FH 28.2.2022). Über 85 % der nach Jordanien geflüchteten Syrer lebten außerhalb der Flüchtlingslager. Die Behörden setzten weiterhin einen Beschluss vom Januar 2019 durch, der es dem UNHCR verbietet, Personen als Asylsuchende zu registrieren, die offiziell zum Zweck der medizinischen Behandlung, des Studiums, des Tourismus oder der Arbeit in das Land eingereist sind. Dadurch wird die Anerkennung von Nicht-Syrern als Flüchtlinge effektiv verhindert, was dazu führt, dass viele Personen ohne UNHCR-Dokumente oder Zugang zu Dienstleistungen bleiben (HRW 13.1.2022). Bis September 2021 betraf der Registrierungsstopp mehr als 5.500 Person