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{'item': 'L516 2245006-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlL516 2245006-1 Spruch, L516 2245006-1/28E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2023, Zl. L516 2245006-1/20E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2023, Zl. L516 2245006-1/20E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 22.06.2023 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräunmte Berechtigung für den Rw ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.„Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräunmte Berechtigung für den Rw ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bei einem sofortigen Vollzug des Erkenntnisses würde der Rw in die Türkei abgeschoben werden, ein Land, zu welchem er keine Berührungspunkte mehr hat. Weiters wäre er dadurch von seinen Eltern getrennt, mit welchen er in einem Haushalt lebt. Besonderes Gewicht kommt durch den Umstand hinzu, dass er sich um seine pflegebedürftige Mutter kümmert. Ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG hätte somit eine gravierende Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zur Folge.Bei einem sofortigen Vollzug des Erkenntnisses würde der Rw in die Türkei abgeschoben werden, ein Land, zu welchem er keine Berührungspunkte mehr hat. Weiters wäre er dadurch von seinen Eltern getrennt, mit welchen er in einem Haushalt lebt. Besonderes Gewicht kommt durch den Umstand hinzu, dass er sich um seine pflegebedürftige Mutter kümmert. Ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG hätte somit eine gravierende Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zur Folge. Der sofortige Vollzug des Erkenntnisses würde somit für den Rw einen gravierenden Nachteil bedeuten. Demgegenüber sind zwingende öffentliche Interessen nicht erkennbar, zumal der Rw nun resozialisiert ist, seine Termine bei der Bewährungshilfe sowie bei der Männerberatung ordnungsgemäß wahrnimmt und somit nicht mehr von der künftigen Delinquenz des RW auszugehen ist. Jedenfalls habe die berechtigten Interessen des Rw größeres Gewicht als das öffentliche Inte4resse an einem sofortigen Vollzug des Erkenntnisses.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Dem Antragsteller als revisionswerbende Partei droht durch den rechtkräftigen Abschluss seines fremdenrechtlichen Verfahrens mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes die Vollziehung der Abschiebung. Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L516.2245006.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.