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{'item': 'L516 2260100-1'}

Obsah (9)§ 55Art 133§ 10§ 52§ 46§ 201§ 69§§ 15Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlL516 2260100-1 Spruch, L516 2260100-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 55Asyl

G 2005 und §§ 52, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 55, AsylG 2005 und Paragraphen 52, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stellte am 22.05.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

§ 55Abs 1 Asyl

G sowie in eventu auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“

§ 55Abs 2 Asyl

G. Das BFA wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (I.)

§55Asyl

G ab, erließ (II.)

§ 10Abs 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 3 FPG, stellte (III.)

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stellte am 22.05.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG sowie in eventu auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Das BFA wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (römisch eins.)

§55Asyl

G ab, erließ (römisch zwei.)

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte (römisch drei.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch vier.) aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. 1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EV=Einvernahme; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthaltstatus in Österreich Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, ist 32 Jahre alt, und wurde 1991 in der Türkei geboren. Er kam erstmals im Alter von circa acht Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester zu seinem schon zuvor in Österreich aufhältigen und erwerbstätigen Vater nach Österreich. Er beherrscht die Sprachen Türkisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer verfügte zumindest vom 06.04.2000 bis 30.11.2015 über einen Hauptwohnsitz in Österreich und seit 28.08.2018 hat er neuerlich einen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet. (ZMR; Verwaltungsverfahrensakt des BFA „Band 1“ [in der Folge: BFA-Band 1], AS 67). Der Beschwerdeführer verfügte zunächst ab 23.12.2002 über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Familienangehöriger“ (ZMR; BFA-Band 1 AS 67). Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 21.05.2008 wurde gegen den Beschwerdeführer erstmals aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung

§ 201Abs 1 St

GB ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Berufungsbescheid des UVS XXXX vom 30.10.2008 auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Jenes Aufenthaltsverbot erwuchs am 27.02.2009 in Rechtskraft und in der Folge wurde auch der erteilte Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit ab 27.04.2009 widerrufen. Seither verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel mehr für Österreich. Er kam seiner Ausreisverpflichtung zunächst nicht nach und verblieb im Bundesgebiet (BFA-Band 1, AS 24-26, 65-71, 83-84, 205, 324).Der Beschwerdeführer verfügte zunächst ab 23.12.2002 über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Familienangehöriger“ (ZMR; BFA-Band 1 AS 67). Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 21.05.2008 wurde gegen den Beschwerdeführer erstmals aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung

Paragraph 201, Absatz eins, StGB ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Berufungsbescheid des UVS römisch 40 vom 30.10.2008 auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Jenes Aufenthaltsverbot erwuchs am 27.02.2009 in Rechtskraft und in der Folge wurde auch der erteilte Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit ab 27.04.2009 widerrufen. Seither verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel mehr für Österreich. Er kam seiner Ausreisverpflichtung zunächst nicht nach und verblieb im Bundesgebiet (BFA-Band 1, AS 24-26, 65-71, 83-84, 205, 324). Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 08.06.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung

§ 201Abs 1 und § 15 St

GB erneut ein – diesmal unbefristetes – Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde vom UVS XXXX mit Berufungsbescheid vom 13.07.2012, UVS-FRG/5/8041/2011-12, mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Jene Entscheidung des UVS erwuchs am 25.07.2012 in Rechtskraft. (ZMR; BFA-Band 1, AS 179-182, 203-208; 231-242)Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 08.06.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung

Paragraph 201, Absatz eins und Paragraph 15, StGB erneut ein – diesmal unbefristetes – Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde vom UVS römisch 40 mit Berufungsbescheid vom 13.07.2012, UVS-FRG/5/8041/2011-12, mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Jene Entscheidung des UVS erwuchs am 25.07.2012 in Rechtskraft. (ZMR; BFA-Band 1, AS 179-182, 203-208; 231-242) Der Beschwerdeführer verblieb nach seiner letzten Haftentlassung am 29.04.2013 weiter im Bundesgebiet, unter anderem zur Absolvierung einer gerichtlich angeordneten Psychotherapie, und kam seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich erst am 02.12.2015 nach und kehrte an diesem Tag in die Türkei zurück. (ZMR; BFA-Band 1, AS 179-182, 203-208, 211, 213-214, 253, 370-372, 511; Bescheid 11.08.2022, S 2) Noch während des aufrechten Aufenthaltsverbotes reiste der Beschwerdeführer bereits im September 2017 unrechtmäßig erneut in das österreichische Bundesgebiet ein (BFA NS EV 01.10.2020 S 2 (Verwaltungsverfahrensakt des BFA „Band 2“ [in der Folge: BFA-Band 2], AS 176). Der Beschwerdeführer stellte in der Folge wiederholt Anträge auf Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes und mit Bescheid des BFA vom 20.08.2018 wurde das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot

§ 69

Abs 2 FPG aufgehoben (BFA-Band 1, 473-475, BFA-Band 2 AS 96-104; BFA Bescheid 11.08.2022 S 2).Der Beschwerdeführer stellte in der Folge wiederholt Anträge auf Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes und mit Bescheid des BFA vom 20.08.2018 wurde das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben (BFA-Band 1, 473-475, BFA-Band 2 AS 96-104; BFA Bescheid 11.08.2022 S 2). Am 03.09.2018 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach den Bestimmungen des NAG, der im Rechtsmittelweg zuletzt mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 30.01.2020, VWG-151/V/023/345/2020-1,

§ 46/1/2 und § 11 Abs 2 Z 1 NAG seit 04.02.2020 rechtskräftig abgewiesen wurde.

(BFA-Band 2, AS 106, 113, 115-118, 128, 180-195; BFA Bescheid 11.08.2022 S 2).Am 03.09.2018 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach den Bestimmungen des NAG, der im Rechtsmittelweg zuletzt mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 30.01.2020, VWG-151/V/023/345/2020-1,

Paragraph 46 /, eins /, 2 und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG seit 04.02.2020 rechtskräftig abgewiesen wurde. (BFA-Band 2, AS 106, 113, 115-118, 128, 180-195; BFA Bescheid 11.08.2022 S 2). Das Verwaltungsgericht XXXX gelangte in seiner Entscheidung – zusammengefasst – zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ nicht erfülle, dieser Erteilung auch das allgemeine Erteilungshindernis des § 11 Abs 2 Z 1 NAG entgegenstehe und zusätzlich der Beschwerdeführer den Antrag unzulässig im Inland gestellt habe. Das Verwaltungsgericht XXXX führte dabei aus, dass der Beschwerdeführer keine Rechte aus dem Assoziationsabkommen (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom

  1. September 1980) ableiten könne, zumal sein Aufenthalt aufgrund einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unterbrochen war und er seit seiner „illegalen“ neuerlichen Einreise keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei. (Verwaltungsgericht XXXX vom 30.01.2020, VWG-151/V/023/345/2020-1 (BFA-Band 2 AS 180 ff))Das Verwaltungsgericht römisch 40 gelangte in seiner Entscheidung – zusammengefasst – zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ nicht erfülle, dieser Erteilung auch das allgemeine Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG entgegenstehe und zusätzlich der Beschwerdeführer den Antrag unzulässig im Inland gestellt habe. Das Verwaltungsgericht römisch 40 führte dabei aus, dass der Beschwerdeführer keine Rechte aus dem Assoziationsabkommen (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom
  2. September 1980) ableiten könne, zumal sein Aufenthalt aufgrund einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unterbrochen war und er seit seiner „illegalen“ neuerlichen Einreise keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei. (Verwaltungsgericht römisch 40 vom 30.01.2020, VWG-151/V/023/345/2020-1 (BFA-Band 2 AS 180 ff)) Damit hält sich der Beschwerdeführer seit seiner unrechtmäßig erfolgten Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet im September 2017 bis dato durchgehend unrechtmäßig im Österreich auf. (BFA-Band 2 AS 3; BFA-Bescheid 11.08.2022, S 13) 1.2 Privat- und Familienleben In Österreich Der Beschwerdeführer ist kinderlos. Er war mit einer österreichischen Staatsangehörigen von 07.08.2014 bis 12.07.2018 standesamtlich verheiratet und ist seither geschieden. Seine Eltern und seine Schwester leben in Österreich und von diesen wird der Beschwerdeführer (auch finanziell) unterstützt. (ZMR; BFA-Band 2 AS 53, 141, 176-177; BFA-Bescheid 11.08.2022, S 4) Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich zwei Jahre die Volksschule und vier Jahre die kooperative neusprachliche Mittelschule. Daraufhin besuchte er eine HTL, brach diese jedoch nach kurzer Zeit ab und arbeitete vom 11.02.2009 bis 18.11.2010 als Arbeiterlehrling. Während seines erwerbsfähigen Alters ging der Beschwerdeführer insgesamt nur wenige Monate einer legalen Beschäftigung nach. Während der Dauer seines letzten Haftaufenthaltes begann er eine Lehrausbildung als Elektroinstallateur. (Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, „AJ-WEB“; BFA-Band 1, AS 324, 364, BFA-Band 2 AS 28, 149) Der Beschwerdeführer befand sich vom 21.11.2007 bis 03.01.2008 und von 11.05.2011 bis 29.04.2013 in Strafhaft.(ZMR; BFA-Band 1 AS 286-288) Seit
  3. September 2020 ist der Beschwerdeführer zwei Mal wöchentlich als freiwilliger Mitarbeiter im Tages und Beratungszentrum „das Stern“ tätig (BFA-Band 2, AS 197). Der Beschwerdeführer verfügt über Einstellungszusagen als Lieferant (Band 2, AS 198-199). Er ging während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes vom 09.03.2022 - 27.05.2022, vom 02.06.2022 - 26.08.2022 sowie ab 28.03.2023 unerlaubt verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach (AJ-Web). In der Türkei Der Beschwerdeführer leistete während seines Aufenthaltes in der Türkei vom 02.12.2015 bis zu seiner Wiedereinreise in Österreich im September 2017 in der türkischen Armee seinen Militärdienst ab und er wohnte in Antalya, wo er in einem Callcenter arbeitete. (BFA NS EV 01.10.2020 S 177 (BFA-Band 2 AS 177)) 1.
  4. Strafrechtliche Verurteilungen Der Beschwerdeführer wurde in Österreich drei Mal rechtkräftig verurteilt (SA, SC): 1.3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung

§201/1 St

GB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 11 Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Jugendstraftat. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig die Weisung erteilt, eine Therapie fortzuführen und dem Gericht weiterhin den Besuch dieser Therapie nachzuweisen.1.3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung

§201/1 St

GB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 11 Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Jugendstraftat. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig die Weisung erteilt, eine Therapie fortzuführen und dem Gericht weiterhin den Besuch dieser Therapie nachzuweisen. Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer das weibliche Opfer mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu Vornahme bzw. zur Duldung des Beischlafes genötigt hat, indem der diese zu Boden stieß, sich mit seinem Körper auf sie legte und mit den Worten „Hör auf dich zu wehren, sonst tue ich dir noch mehr weh“, zur Unterlassung weiterer Gegenwehr aufforderte, und mit dieser den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog. Bei der Strafbemessung erschwerend wurde vom Landesgericht die kein Umstand gewertet, mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis. (LG XXXX (BFA-Band 1 AS 19))Bei der Strafbemessung erschwerend wurde vom Landesgericht die kein Umstand gewertet, mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis. (LG römisch 40 (BFA-Band 1 AS 19)) 1.3.2 Der Beschwerdeführer wurde weiterem rechtskräftigem Urteil vom XXXX (Rechtskraft: XXXX wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung

§§ 15, 201/1 St

GB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Tat als Junger Erwachsener.1.3.2 Der Beschwerdeführer wurde weiterem rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 (Rechtskraft: römisch 40 wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung

Paragraphen 15, 201 /, eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Tat als Junger Erwachsener. Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer das weibliche Opfer mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht hat, indem er sie wiederholt zum Geschlechtsverkehr aufforderte, sie in ihr Wohnhaus verfolgte, in eine Ecke drängte und ihr mit seinem Körper die Fluchtmöglichkeit verstellte, ihr sodann gegen ihren Widerstand unter ihrem T-Shirt auf die Brust griff sowie mit seiner Hand in ihre Hose fuhr und sie an der Vagina berührte und ihr eine heftige Ohrfeige versetzte, als sie ihn schließlich zurückstoßen konnte. Bei der Strafbemessung erschwerend wurde vom Landesgericht die einschlägige Vorstrafe gewertet, mildernd, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. (LG XXXX (BFA-Band 1 AS 155 ff))Bei der Strafbemessung erschwerend wurde vom Landesgericht die einschlägige Vorstrafe gewertet, mildernd, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. (LG römisch 40 (BFA-Band 1 AS 155 ff)) 1.3.3 Mit rechtskräftigem Urteil vom 28.11.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.1.3.3 Mit rechtskräftigem Urteil vom 28.11.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. 1.4 Zur Lage in der Türkei (Quelle: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS Version 6 vom 22.09.2022) Sicherheitslage COVID-19-Pandemie Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häufen sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21). Sicherheitslage Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren vermeintlichen Ableger [TAK], den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, insbesondere für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor

(2016)zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S. 12; vgl. HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S. 4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 20.6.2022), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S. 12; vergleiche HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S. 4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 20.6.2022), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022). Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen 2022 zeigte sich das Europäische Parlament in einer Entschließung "weiterhin besorgt über die fortgesetzte Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in der Türkei, die mit der abschreckenden Wirkung der von der Regierung in den vergangenen Jahren vorgenommenen Massenentlassungen sowie öffentlichen Stellungnahmen von Personen in führender Stellung zu laufenden Gerichtsverfahren verbunden sind, wodurch die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die allgemeine Fähigkeit der Justiz, bei Menschenrechtsverletzungen wirksam Abhilfe zu schaffen, geschwächt werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vgl. HRW 13.1.2022, BS 23.2.2022, S. 3) und "stellt mit Bedauern fest, dass diese grundlegenden Mängel bei den Justizreformen nicht in Angriff genommen werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vgl. AI 29.3.2022), trotz des neuen Aktionsplans für Menschenrechte und zweier vom Justizministerium ausgearbeiteten Justizreformpaketen (AI 29.3.2022). Nicht nur die Unabhängigkeit der Justiz, sondern auch die Situation in der Justizverwaltung hat sich merkbar verschlechtert (USDOS 12.4.2022, S. 2, 14f.; vgl. EC 19.10.2021, S. 21, CoE-CommDH 19.2.2020; S. 4, 28f).2022 zeigte sich das Europäische Parlament in einer Entschließung "weiterhin besorgt über die fortgesetzte Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in der Türkei, die mit der abschreckenden Wirkung der von der Regierung in den vergangenen Jahren vorgenommenen Massenentlassungen sowie öffentlichen Stellungnahmen von Personen in führender Stellung zu laufenden Gerichtsverfahren verbunden sind, wodurch die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die allgemeine Fähigkeit der Justiz, bei Menschenrechtsverletzungen wirksam Abhilfe zu schaffen, geschwächt werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vergleiche HRW 13.1.2022, BS 23.2.2022, S. 3) und "stellt mit Bedauern fest, dass diese grundlegenden Mängel bei den Justizreformen nicht in Angriff genommen werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vergleiche AI 29.3.2022), trotz des neuen Aktionsplans für Menschenrechte und zweier vom Justizministerium ausgearbeiteten Justizreformpaketen (AI 29.3.2022). Nicht nur die Unabhängigkeit der Justiz, sondern auch die Situation in der Justizverwaltung hat sich merkbar verschlechtert (USDOS 12.4.2022, S. 2, 14f.; vergleiche EC 19.10.2021, S. 21, CoE-CommDH 19.2.2020; S. 4, 28f). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist somit der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Die ernsthaften Bedenken, beispielsweise der EU, hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschen- und Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern es kam gar zu Rückschritten (EC 19.10.2021, S. 2, 21; vgl. CoEU 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts KONDA vom Juni 2021 ergab, dass 64 % der Befragten kein Vertrauen in das Justizsystem haben. Unter den Befragten mit kurdischem Hintergrund lag der Wert gar bei 85 % (USDOS 12.4.2022, S. 15).Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist somit der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Die ernsthaften Bedenken, beispielsweise der EU, hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschen- und Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern es kam gar zu Rückschritten (EC 19.10.2021, S. 2, 21; vergleiche CoEU 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts KONDA vom Juni 2021 ergab, dass 64 % der Befragten kein Vertrauen in das Justizsystem haben. Unter den Befragten mit kurdischem Hintergrund lag der Wert gar bei 85 % (USDOS 12.4.2022, S. 15). Faires Verfahren Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2021 betrafen von den 76 Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 22 das Recht auf ein faires Verfahren (ECHR 2.2022, S. 11). Bereits im Juni 2020 wies der Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan, darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S.12, Pt.16). Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 28.7.2022, S. 12; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 8, AI 26.10.2020, HRW 10.4.2019). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB 30.11.2021, S. 8). Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019).Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 28.7.2022, S. 12; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 8, AI 26.10.2020, HRW 10.4.2019). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB 30.11.2021, S. 8). Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019). Sicherheitsbehörden Die Polizei und die "Jandarma" (Gendarmerie), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten respektive in ländlichen und Grenzgebieten zuständig (USDOS 12.4.2022, S. 1, ÖB 30.11.2021, S. 16). Das Militär trägt die Gesamtverantwortung für die Bewachung der Grenzen (USDOS 12.4.2022, S. 1). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei (BICC 7.2022, S. 2). Die Jandarma mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 186.170 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 30.11.2021, S. 16; vgl. BICC 7.2022, S. 26). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 7.2022, S. 17, 25). Die Verantwortung für die Jandarma wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 7.2022, S. 18). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende syrischer und anderer Nationalitäten schossen, die versuchten, die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sogenannten "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucuları], die vormaligen "Dorfschützer", eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten des Landes sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (USDOS 13.3.2019). Die Polizei, zunehmend mit schweren Waffen ausgerüstet, nimmt immer mehr militärische Aufgaben wahr. Dies untermauert sowohl deren Einsatz in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei als auch, gemeinsam mit der Jandarma, im Rahmen von Militäroperationen im Ausland, wie während der Intervention in der syrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 7.2022, S. 19). Polizei, Jandarma und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 28.7.2022, S. 6).Die Polizei und die "Jandarma" (Gendarmerie), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten respektive in ländlichen und Grenzgebieten zuständig (USDOS 12.4.2022, S. 1, ÖB 30.11.2021, S. 16). Das Militär trägt die Gesamtverantwortung für die Bewachung der Grenzen (USDOS 12.4.2022, S. 1). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei (BICC 7.2022, S. 2). Die Jandarma mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 186.170 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 30.11.2021, S. 16; vergleiche BICC 7.2022, S. 26). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 7.2022, S. 17, 25). Die Verantwortung für die Jandarma wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 7.2022, S. 18). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende syrischer und anderer Nationalitäten schossen, die versuchten, die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sogenannten "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucuları], die vormaligen "Dorfschützer", eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten des Landes sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (USDOS 13.3.2019). Die Polizei, zunehmend mit schweren Waffen ausgerüstet, nimmt immer mehr militärische Aufgaben wahr. Dies untermauert sowohl deren Einsatz in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei als auch, gemeinsam mit der Jandarma, im Rahmen von Militäroperationen im Ausland, wie während der Intervention in der syrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 7.2022, S. 19). Polizei, Jandarma und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 28.7.2022, S. 6). Die 2008 abgeschaffte "Nachtwache" (Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Seitdem wurden mehr als 29.000 junge Männer (TM 28.11.2020) mit nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Angehörige der Nachtwache trugen ehemals nur Schlagstöcke und Pfeifen, mit denen sie Einbrecher und Kleinkriminelle anhielten (BI 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BI 10.6.2020; vgl. Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (NL-MFA 18.3.2021; S. 19). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 28.7.2022, S. 6; vgl. BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). So hätte es glaubwürdige Hinweise gegeben, dass die türkische Polizei und Beamte der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen im Sommer 2020 in Diyarbakır und Istanbul mindestens vierzehn Menschen schwer misshandelten. In vier der Fälle hätten die Behörden die Missbrauchsvorwürfe zurückgewiesen oder bestritten, anstatt sich zu einer Untersuchung der Vorwürfe zu entschließen (HRW 29.7.2020). Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).Die 2008 abgeschaffte "Nachtwache" (Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Seitdem wurden mehr als 29.000 junge Männer (TM 28.11.2020) mit nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Angehörige der Nachtwache trugen ehemals nur Schlagstöcke und Pfeifen, mit denen sie Einbrecher und Kleinkriminelle anhielten (BI 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BI 10.6.2020; vergleiche Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (NL-MFA 18.3.2021; S. 19). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 28.7.2022, S. 6; vergleiche BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). So hätte es glaubwürdige Hinweise gegeben, dass die türkische Polizei und Beamte der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen im Sommer 2020 in Diyarbakır und Istanbul mindestens vierzehn Menschen schwer misshandelten. In vier der Fälle hätten die Behörden die Missbrauchsvorwürfe zurückgewiesen oder bestritten, anstatt sich zu einer Untersuchung der Vorwürfe zu entschließen (HRW 29.7.2020). Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022). Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015). Die Transparenz und Rechenschaftspflicht von Militär, Polizei und Nachrichtendiensten sind nach wie vor sehr eingeschränkt. Die Kultur der Straflosigkeit ist weiterhin verbreitet. Das Sicherheitspersonal genießt in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung weiterhin einen erheblichen gerichtlichen und administrativen Schutz. Im Juni 2021 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, mit dem Rechtsschutz und Ausnahmen für das Militärpersonal eingeführt wurden. Mit Ausnahme der Fälle von in flagranti begangenen Straftaten unterliegt die Untersuchung von Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, einer vorherigen Genehmigung. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsbehörden ist unwirksam (EC 19.10.2021, S. 15). Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei (EGM) und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen.

der Verordnung dürfen die TSK, EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei (EGM) und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen.

der Verordnung dürfen die TSK, EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vergleiche Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38). Bewegungsfreiheit Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB 30.11.2021, S. 10; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 48). Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f). Es ist zudem gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (ÖB 30.11.2021, S. 10). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert werden. 55 befänden sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft, gegen 49 weitere sei eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022).Artikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB 30.11.2021, S. 10; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 48). Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f). Es ist zudem gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (ÖB 30.11.2021, S. 10). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert werden. 55 befänden sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft, gegen 49 weitere sei eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar (AA 28.7.2022, S. 23, 26). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 30.11.2021, S. 6; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 49).Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 30.11.2021, S. 6; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 49). Grundversorgung / Wirtschaft Das starke Wachstum von 11 % des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2021 dürfte sich 2022 deutlich auf prognostizierte 2,7 % abschwächen (GTAI 1.6.2022). Die Weltbank geht sogar, nicht zuletzt infolge des Ukraine-Krieges, nur noch von 1,4 % Wirtschaftswachstum im Jahr 2022 aus (WB 19.4.2022). Die türkische Regierung strebt mit einer Niedrigzinspolitik ein starkes, kurzfristiges Wachstum an, das mit hohen Finanz- und Wirtschaftsrisiken einhergeht. Die Teuerung ist horrend und die Landeswährung hat stark an Wert verloren (GTAI 1.6.2022). Seit einem Jahr hat sich in der Türkei eine Inflation von rund 80 % festgesetzt. Unabhängige Experten gehen sogar von mehr als 120 % aus. Vor allem Lebensmittelpreise steigen fast täglich. Die türkische Lira verliert stetig an Wert. Bekam man 2021 im Sommer noch für neun Lira einen Euro, muss man schon (Stand Sommer 2022) 18 Lira für einen Euro zahlen (Standard 25.7.2022). Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 1.6.2022). Die Arbeitslosigkeit im Land ist hoch (GTAI 1.6.2022). Die Gesamtbeschäftigung und die Erwerbsquote haben im Jahr 2021 das Niveau von vor der Pandemie übertroffen. Die Erholung verlief jedoch ungleichmäßig, wobei die informellen Arbeitsverhältnisse noch immer zurückliegen. Andererseits war die diesbezügliche Erholung bei Frauen schneller als bei Männern. Zwischen Dezember 2020 und Dezember 2021 stieg die Erwerbsbeteiligung der Frauen um 14 % gegenüber 6 % bei den Männern - obwohl die Frauenerwerbsquote der Türkei immer noch die niedrigste unter den OECD-Ländern ist. Auch die Jugendbeschäftigung hat sich erholt, aber 20,1 % der Jugendlichen sind immer noch arbeitslos (WB 19.4.2022). Eine Umfrage der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Sommer 2021 unter über 3.200 türkischen Jugendlichen ergab, dass fast 73 % "gerne in einem anderen Land leben würden". 62,8 % der Befragten sahen ihre Zukunft in der Türkei nicht positiv (KAS 15.2.2022). Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme- WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme- WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vergleiche Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022). Nachdem im Februar 2022 die Mehrwertsteuer für Güter des täglichen Bedarfs von 8 % auf 1 % gesenkt wurde, erfolgte Ende März die Reduktion der Mehrwertsteuer auf zahlreiche weitere Konsumprodukte von 18 % auf 8 %, um die Auswirkungen der Inflation, die offiziell im Februar 2022 54,4 % betrug, zu bekämpfen (DS 28.3.2022). Selbige Reduktion erfolgte Anfang März bereits auf die Stromrechnungen für Privathaushalte sowie bei den Kosten für Bewässerung in der Landwirtschaft (Duvar 1.3.2022). Einer der größten Gewerkschaftsverbände, Türk-İş, veröffentlichte im März 2022 seine periodische Umfrage zur Hunger- und Armutsgrenze. Demnach sind die monatlichen Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie für eine angemessene Ernährung (Hungergrenze) auf 4.928 Türkische Lira (ca. 300 Euro) gestiegen und lagen damit 675 Lira (ca. 41 Euro) über dem Mindestlohn. Die Ausgaben einer vierköpfigen Familie für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Transport, Bildung, Gesundheitsversorgung usw. (Armutsgrenze) beliefen sich auf 16.052 Lira (ca. 980 Euro), was fast dem Vierfachen des Mindestlohns entsprach, der mit Stand März 2022 bei 4.253 Lira (260 Euro) lag. Die Lebenshaltungskosten eines alleinstehenden Arbeitnehmers sind auf 6.473 Türkische Lira (ca. 395 Euro) gestiegen, was den Mindestlohn um 2.200 Lira (ca. 135 Euro) überschritt (Bianet 28.3.2022). Mit Wirkung vom 1.7.2022 wurde der Mindestlohn auf 5.500 Lira [rund 300 Euro] pro Monat festgelegt. Allerdings erhalten nach Angaben der Sozialversicherungsanstalt (SGK) mehr als 40 % aller Arbeitnehmer nur den Mindestlohn (DS 1.7.2022). Laut amtlicher Statistik lebten bereits 2019, also vor der COVID-19-Krise, 17 der 81 Millionen Einwohner unter der Armutsgrenze. 21,5 % aller Familien galten als arm (AM 27.1.2021). Unter den OECD-Staaten hat die Türkei einen der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20 % des Brutto-Sozialprodukts für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13 %. Die Türkei hat u. a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019). In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1 % des BIP (ÖB 30.11.2021, S. 39). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). SOZIALBEIHILFEN / -VERSICHERUNG Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 28.7.2022, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 28.7.2022, S. 21). Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme

(2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z. B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 232 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 662 TL und 992 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 1.798 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hat 2021 alle zwei Monate Anspruch auf 650 TL (zweimonatlich) aus dem Budget des Familienministeriums. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt mittlerweile 5.641 TL. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 30.11.2021, S. 40). Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSA 9.2018).Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vergleiche SSA 9.2018). ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR 2022; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 39). - Anfang Juli 2022 kündigte Präsident Erdoğan die Erhöhung des Mindestlohns um 30 % auf 5.550 Türkische Lira [rund 300 Euro] an (HDN 1.7.2022). - Auf das Arbeitslosengeld werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer (İŞKUR 2022). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR 2022; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 39). - Anfang Juli 2022 kündigte Präsident Erdoğan die Erhöhung des Mindestlohns um 30 % auf 5.550 Türkische Lira [rund 300 Euro] an (HDN 1.7.2022). - Auf das Arbeitslosengeld werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer (İŞKUR 2022). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht Medizinische Versorgung Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc.. Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Pensionisten ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10 % tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes der Türkei. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 30.11.2021, S. 40). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c). Erklärtes Ziel der Regierung ist es, das Gesundheitsversorgungswesen neu zu organisieren, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden (MPI-SR 3.2021). Es handelt sich dabei zum Teil um riesige Komplexe, die über eine Belegkapazität von tausenden von Betten verfügen sollen und zum Teil auch schon verfügen. Im Rahmen der Reorganisation sollen insgesamt 31 Stadtkrankenhäuser mit mindestens 43.500 Betten entstehen (MPI-SR 20.6.2020). Mit Stand März waren 13 Stadtkrankenhäuser in Betrieb. Die Finanzierung ist in der Öffentlichkeit nach wie vor sehr umstritten, da sie auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruht, es insbesondere an Transparenz fehlt und die Staatskasse durch dieses Vorhaben enorm belastet wird (MPI-SR 3.2021). Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SR 20.6.2020). Die neuen Stadtkrankenhäuser leisten mit ihren Kapazitäten einen großen Beitrag in der Corona-Krise. In einigen davon wurden sogenannte Corona-Zentren eingerichtet (MPI-SR 3.2021). Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB 30.11.2021, S. 40). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 28.7.2022, S. 21). Zur Behandlung von Drogenabhängigkeit wird allerdings nicht Methadon, sondern entweder eine Kombination aus Buphrenorphin+Naloxan oder Morphin angewandt (MedCOI 18.2.2020). Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22). Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind. Nach Angaben des türkischen Ärzteverbandes (TTB) ist die Zahl der abwandernden Mediziner besonders in den letzten vier Jahren explodiert. Während im Jahr 2012 insgesamt nur 59 von ihnen ins Ausland gingen, kehrten zwischen 2017 und 2021 fast 4.400 Ärzte dem Land den Rücken (FNS 31.3.2022a). TTB-Generalsekretär Vedat Bulut erklärte, dass im Jahr 2021 1.405 Ärzte ins Ausland gingen, während diese Zahl 2022 voraussichtlich auf 2.500 steigen wird. Etwa 55 % von ihnen sind Fachärzte (Duvar 23.5.2022). Eine der Hauptursachen für die Abwanderung, nebst der Wirtschaftskrise, ist die zunehmende Gewaltbereitschaft gegenüber Ärztinnen und Ärzten. Die türkische Ärztekammer meldete im Jahr 2020 insgesamt fast 12.000 Fälle von Gewalt gegen medizinischem Fachpersonal, darunter auch mehrere Todesfälle (FNS 31.3.2022a). Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Versicherte der SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts- und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Die Beiträge für die allgemeine Krankenversicherung (GSS) hängen vom Einkommen des/der Begünstigten ab und beginnen bei 107,32 TL für Inhaber eines türkischen Personalausweises (IOM 2021). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SR 3.2021, S. 15). Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort nächstgelegenen SGK-Behörde registrieren (IOM 2021). Behandlung nach Rückkehr Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem" (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27). Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S. 52; vergleiche AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021). Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Im Falle einer Verurteilung wegen "Präsidentenbeleidigung" oder der "Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation" riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe, teilweise auch lebenslange erschwerte Haft (AA 16.11.2021). Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB 30.11.2021, S. 10). Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2021, S. 37). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 38). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 30.11.2021, S. 42). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S. 71).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2021, S. 37). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 38). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 30.11.2021, S. 42). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem: ● Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com ● Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org, http://bruecke-istanbul.com/ ● TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB 30.11.2021, S. 39). Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Art. 9 des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S. 50).Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Artikel 4, des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Artikel 9, des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Artikel 16, sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S. 50).

Art. 8

des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9) (ÖB 30.11.2021, S. 38). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Art. 9 Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020, S. 50). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11

(1)). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben (ÖB 30.11.2021, S. 38).

Artikel 8

, des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Artikel 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Artikel 9,) (ÖB 30.11.2021, S. 38). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Artikel 9, Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020, S. 50). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Artikel 11,

(1)). Artikel 13, des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben (ÖB 30.11.2021, S. 38).
  1. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt, dem Inhalt des Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und schließlich auf den aktuellen Auszügen aus behördlich geführten Datenregistern, an deren Richtigkeit kein Anlass für Zweifel bestand (OZ 2) Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw. in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthaltsstatus in Österreich (oben 1.1) 2.1.1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zu seiner Aufenthaltsdauer in Österreich und zu seinem fehlenden Aufenthaltsrecht in Österreich sowie zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben und den damit in Einklang stehenden Eintragungen in den von österreichischen Behörden geführten Datenregistern. 2.1.2 Die Feststellungen zu seinem ursprünglichen Aufenthaltstitel, zu den erteilten Aufenthaltsverboten, zum Widerruf seines Aufenthaltsrechtes, zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und der Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG beruhen auf den dazu im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindlichen Entscheidungen des BFA, des UVS XXXX , des Landeshauptes der Stadt XXXX und des Verwaltungsgerichtes XXXX .2.1.2 Die Feststellungen zu seinem ursprünglichen Aufenthaltstitel, zu den erteilten Aufenthaltsverboten, zum Widerruf seines Aufenthaltsrechtes, zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und der Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG beruhen auf den dazu im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindlichen Entscheidungen des BFA, des UVS römisch 40 , des Landeshauptes der Stadt römisch 40 und des Verwaltungsgerichtes römisch 40 . 2.1.3 Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Österreich im Dezember 2015, zu seiner Rückkehr in die Türkei sowie zu seiner unrechtmäßigen Wiedereinreise nach Österreich im September 2017 –und damit noch vor Aufhebung des Aufenthaltsverbotes – beruhen auf seinen eigenen Angaben vor dem BFA in der Einvernahme am 01.10.
  2. Bereits das BFA verwies im gegenständlich angefochtenen Bescheid auf die Ausreise im Dezember 2015 und die Wiedereinreise im September
  3. (BFA Bescheid 11.08.2022 S 2). In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer seit 2017 illegal in Österreich sei, der Beschwerdeführer seine Haftstrafe abgesessen habe und daher notwendigerweise in Österreich aufhältig gewesen sei müsse. (Beschwerde 12.09.2022 (BFA-Band 2 AS 252). In der Beschwerde wurde es jedoch unterlassen, konkret darzulegen und konkrete Beweise dafür anzubieten, dass der Beschwerdeführer nicht seit 2017 unrechtmäßig in Österreich sei, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, insbesondere, da die Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich am 02.12.2015 mit einer Bescheinigung der Ausreise durch die Grenzkontrolle XXXX dokumentiert ist (BFA-Band 1 AS 504) und der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 01.10.2020 selbst angegeben hat, im September 2017 wieder in Österreich eingereist zu sein. (BFA NS EV 01.10.2020: „F(=Frage): „Wann sind Sie nach Österreich gekommen?“ A (=Antwort): „Im September 2017““). Um die Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid mit Erfolg anzugreifen reicht es nicht aus, dessen Feststellungen diesen widersprechende Behauptungen entgegenzustellen. (vgl VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022) Auch stellt die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar. (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0056) Mit der bloßen Behauptung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nicht seit September 2017 illegal in Österreich sei, gelingt es somit nicht, die Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid zu entkräften, weshalb die hier dargestellten Feststellungen zur Ausreise, zur Wiedereinreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt zu treffen waren.2.1.3 Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Österreich im Dezember 2015, zu seiner Rückkehr in die Türkei sowie zu seiner unrechtmäßigen Wiedereinreise nach Österreich im September 2017 –und damit noch vor Aufhebung des Aufenthaltsverbotes – beruhen auf seinen eigenen Angaben vor dem BFA in der Einvernahme am 01.10.
  4. Bereits das BFA verwies im gegenständlich angefochtenen Bescheid auf die Ausreise im Dezember 2015 und die Wiedereinreise im September
  5. (BFA Bescheid 11.08.2022 S 2). In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer seit 2017 illegal in Österreich sei, der Beschwerdeführer seine Haftstrafe abgesessen habe und daher notwendigerweise in Österreich aufhältig gewesen sei müsse. (Beschwerde 12.09.2022 (BFA-Band 2 AS 252). In der Beschwerde wurde es jedoch unterlassen, konkret darzulegen und konkrete Beweise dafür anzubieten, dass der Beschwerdeführer nicht seit 2017 unrechtmäßig in Österreich sei, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, insbesondere, da die Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich am 02.12.2015 mit einer Bescheinigung der Ausreise durch die Grenzkontrolle römisch 40 dokumentiert ist (BFA-Band 1 AS 504) und der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 01.10.2020 selbst angegeben hat, im September 2017 wieder in Österreich eingereist zu sein. (BFA NS EV 01.10.2020: „F(=Frage): „Wann sind Sie nach Österreich gekommen?“ A (=Antwort): „Im September 2017““). Um die Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid mit Erfolg anzugreifen reicht es nicht aus, dessen Feststellungen diesen widersprechende Behauptungen entgegenzustellen. vergleiche VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022) Auch stellt die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar. (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0056) Mit der bloßen Behauptung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nicht seit September 2017 illegal in Österreich sei, gelingt es somit nicht, die Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid zu entkräften, weshalb die hier dargestellten Feststellungen zur Ausreise, zur Wiedereinreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt zu treffen waren. 2.2 Zu Lebensverhältnissen und Familienverhältnissen (oben 1.2) 2.2.1 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde weiter ausgeführt (Beschwerde 12.09.2022 S 2) – über Familienangehörige in Österreich verfügt wurde bereits vom BFA festgestellt. Der in der Beschwerde ebenfalls angeführte langjährige Aufenthalt und Schulbesuch in Österreich konnte anhand des Akteninhaltes festgestellt werden und entspricht den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. 2.2.2 Wie zuvor unter Punkt 2.1.3 dargelegt, beruhen die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Österreich im Dezember 2015, zu seiner Rückkehr in die Türkei sowie zu seiner unrechtmäßigen Wiedereinreise nach Österreich im September 2017 –und damit noch vor Aufhebung des Aufenthaltsverbotes – auf seinen eigenen Angaben vor dem BFA in der Einvernahme am 01.10.2020 und der dokumentierten Ausreisebescheinigung vom 02.12.
  6. 2.2.3 Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes in der Türkei im Zeitraum vom 02.12.2015 bis zu seiner Wiedereinreise in Österreich im September 2017, zu seinem in der Türkei abgeleisteten Militärdienst und seiner Erwerbstätigkeit, beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 01.10.2020 S 177, die in der Beschwerde nicht bestritten oder korrigiert wurden, sodass an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. (BFA NS EV 01.10.2020 S 177 (BFA-Band 2 AS 177)) 2.3 Zu den strafrechtlichen Verurteilungen (oben 1.3) Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und den auszugsweise zitieren Strafgerichtsurteilen, die sich im Verwaltungsakt des BFA befinden. 2.4 Zur Lage in der Türkei (oben 1.4) Die Feststellungen zur Lage in der Türkei ergeben sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides und beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom September
  7. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Türkei Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die herangezogenen Quellen sind aktuell. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG; Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Paragraph 55, AsylG; Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) 3.
  9. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 andererseits hingewiesen. Demnach sind sowohl die Zulässigkeit der gegen den Fremden erlassenen Rückkehrentscheidung als auch die inhaltliche Berechtigung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 - ebenso wie auch die amtswegige Prüfung - jeweils vom Ergebnis der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 abhängig (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).3.
  10. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 andererseits hingewiesen. Demnach sind sowohl die Zulässigkeit der gegen den Fremden erlassenen Rückkehrentscheidung als auch die inhaltliche Berechtigung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 - ebenso wie auch die amtswegige Prüfung - jeweils vom Ergebnis der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 abhängig (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E
  11. November 2015, Ra 2015/21/0101) (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E
  12. November 2015, Ra 2015/21/0101) (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
  13. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
  14. Oktober 2012, 2010/22/0136; E
  15. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
  16. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
  17. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  18. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
  19. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  20. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
  21. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
  22. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
  23. März 2014, 2013/22/0129; E
  24. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
  25. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
  26. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
  27. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
  28. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  29. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
  30. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
  31. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
  32. Oktober 2012, 2010/22/0136; E
  33. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
  34. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
  35. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  36. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
  37. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  38. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
  39. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
  40. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
  41. März 2014, 2013/22/0129; E
  42. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
  43. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
  44. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
  45. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
  46. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  47. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
  48. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Zum gegenständlichen Verfahren 3.2 Zugunsten des Beschwerdeführers und für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen seine familiären Bindungen in Form seiner Eltern und seiner Schwester, der Umstand, dass er das erste Mal bereits im Jahr 1991 im Alter von ungefähr acht Jahren nach Österreich gekommen ist und hier zunächst ununterbrochen bis zum 02.12.2015 aufhältig war, sein neuerlicher Aufenthalt im Bundesgebiet seit September 2017 sowie die Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von – zusammengezählt insgesamt – rund 20 Jahren. 3.3 Dem steht jedoch entgegen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht ununterbrochen und auch nicht durchgehend rechtmäßig ist. So wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund zweier strafgerichtlicher Verurteilungen wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und der versuchten Vergewaltigung wiederholt ein Aufenthaltsverbot erlassen und der ihm einst erteilte Aufenthaltstitel bereits mit Wirksamkeit ab 27.04.2009 widerrufen. Ab diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und dennoch kam er seiner Ausreiseverpflichtung erst im Dezember 2015 nach, obwohl er spätestens nach seiner zweiten Haftentlassung am 29.04.2013 das Bundesgebiet hätte verlassen müssen. Auch die Wiedereinreise im September 2017 und der seither bestehende Aufenthalt erfolgte ohne einen gültigen Einreise-und Aufenthaltstitel und somit unrechtmäßig. Zudem verstieß die Wiedereinreise im September 2017 gegen das zum damaligen Zeitpunkt noch bestehende Aufenthaltsverbot, das vom UVS XXXX mit Bescheid vom 13.07.2012 erlassen worden war, was dem Beschwerdeführer ebenfalls anzulasten ist und auf eine mangelnde Beachtung der österreichischen Rechtsordnung durch den Beschwerdeführer schließen lässt.Auch die Wiedereinreise im September 2017 und der seither bestehende Aufenthalt erfolgte ohne einen gültigen Einreise-und Aufenthaltstitel und somit unrechtmäßig. Zudem verstieß die Wiedereinreise im September 2017 gegen das zum damaligen Zeitpunkt noch bestehende Aufenthaltsverbot, das vom UVS römisch 40 mit Bescheid vom 13.07.2012 erlassen worden war, was dem Beschwerdeführer ebenfalls anzulasten ist und auf eine mangelnde Beachtung der österreichischen Rechtsordnung durch den Beschwerdeführer schließen lässt. Zudem ist der Gesamtaufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet durch einen durchgehenden Zeitraum von rund einem Jahr und acht Monaten unterbrochen, währenddessen er sich in der Türkei befand, sodass sein Aufenthalt in Österreich 2015 beendet wurde und die Wiedereinreise im September 2017 einem Neuzuzug gleichzuhalten ist. (vgl. ua VwGH 05.04.2002, 98/18/0245) Ein ununterbrochener Aufenthalt des Beschwerdeführers liegt daher erst ab der Wiedereinreise im September 2017 vor. (vgl VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 Rz14)Zudem ist der Gesamtaufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet durch einen durchgehenden Zeitraum von rund einem Jahr und acht Monaten unterbrochen, währenddessen er sich in der Türkei befand, sodass sein Aufenthalt in Österreich 2015 beendet wurde und die Wiedereinreise im September 2017 einem Neuzuzug gleichzuhalten ist. vergleiche ua VwGH 05.04.2002, 98/18/0245) Ein ununterbrochener Aufenthalt des Beschwerdeführers liegt daher erst ab der Wiedereinreise im September 2017 vor. vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 Rz14) 3.4 Damit hält sich im Ergebnis der Beschwerdeführer erst wieder seit September 2017 und damit insgesamt erst 5 Jahre und 9 Monate ununterbrochen in Österreich auf, wobei weder jene Einreise noch sein Aufenthalt seither zu irgendeinem Zeitpunkt rechtmäßig war. Bereits das Verwaltungsgericht XXXX entschied mit seinem Erkenntnis vom 30.01.2020, VWG-151/V/023/345/2020-1, mit dem ein vom Beschwerdeführer im Jahr 2018 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach den Bestimmungen des NAG abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer auch keine Rechte aus dem Assoziationsabkommen (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom
  49. September 1980) ableiten könne, zumal sein erster Aufenthalt in Österreich aufgrund einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unterbrochen war und er seit seiner „illegalen“ neuerlichen Einreise keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei. (Verwaltungsgerichts Wien vom 30.01.2020, VWG-151/V/023/345/2020-1 (BFA-Band 2 AS 180 ff))Bereits das Verwaltungsgericht römisch 40 entschied mit seinem Erkenntnis vom 30.01.2020, VWG-151/V/023/345/2020-1, mit dem ein vom Beschwerdeführer im Jahr 2018 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach den Bestimmungen des NAG abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer auch keine Rechte aus dem Assoziationsabkommen (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom
  50. September 1980) ableiten könne, zumal sein erster Aufenthalt in Österreich aufgrund einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unterbrochen war und er seit seiner „illegalen“ neuerlichen Einreise keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei. (Verwaltungsgerichts Wien vom 30.01.2020, VWG-151/V/023/345/2020-1 (BFA-Band 2 AS 180 ff)) Hinsichtlich seiner Integration in Österreich zeigt sich, dass der Beschwerdeführer während seines ersten Aufenthaltes in Österreich zwei Jahre die Volksschule und vier Jahre die kooperative neusprachliche Mittelschule besuchte, eine nachfolgende HTL abbrach und während seines erwerbfähigen Alters insgesamt nur wenige Monate einer erlaubten Beschäftigung nachging. Vom 21.11.2007 bis 03.01.2008 und von 11.05.2011 bis 29.04.2013 befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft und während der Dauer seines letzten Haftaufenthaltes begann er eine Lehrausbildung als Elektroinstallateur. Seit
  51. September 2020 ist der Beschwerdeführer zwei Mal wöchentlich als freiwilliger Mitarbeiter im Tages und Beratungszentrum „das Stern“ tätig. Nach seiner neuerlichen Einreise im September 2017 ging der Beschwerdeführer vom 09.03.2022 bis 27.05.2022, vom 02.06.2022 bis 26.08.2022 sowie ab 28.03.2023 unerlaubt verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Der Beschwerdeführer verfügt über Einstellungszusagen als Lieferant. Zu der mehrjährigen Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung, der unrechtmäßigen Wiedereinreise im Jahr 2017 und zu dem seither durchgehend unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mehrfach und massiv vorbestraft ist. So wurde er einmal wegen des Verbrechens der Vergewaltigung

§ 201/1 St

GB und danach erneut wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung

§§ 15, 201/1 St

GB rechtskräftig verurteilt, wobei nicht verkannt wird, dass es sich dabei um Taten als Jugendlicher bzw als Junger Erwachsener handelte und diese Verurteilungen bereits im Jahr 2008 bzw 2010 erfolgten und sich der Beschwerdeführer seither im strafrechtlichen Sinne im Wesentlichen wohlverhalten hat. Dennoch sind diese Taten zu berücksichtigen.Zu der mehrjährigen Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung, der unrechtmäßigen Wiedereinreise im Jahr 2017 und zu dem seither durchgehend unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mehrfach und massiv vorbestraft ist. So wurde er einmal wegen des Verbrechens der Vergewaltigung

Paragraph 201 /, eins, StGB und danach erneut wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung

Paragraphen 15, 201 /, eins, StGB rechtskräftig verurteilt, wobei nicht verkannt wird, dass es sich dabei um Taten als Jugendlicher bzw als Junger Erwachsener handelte und diese Verurteilungen bereits im Jahr 2008 bzw 2010 erfolgten und sich der Beschwerdeführer seither im strafrechtlichen Sinne im Wesentlichen wohlverhalten hat. Dennoch sind diese Taten zu berücksichtigen. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren somit trotz der insgesamt langen Aufenthaltsdauer in Österreich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Insbesondere setzte der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Wiedereinreise im Jahr 2017 kaum Integrationsschritte bzw. war ihm dies mangels eines rechtmäßigen Aufenthaltes auch schwer möglich. Soweit der Beschwerdeführer aktuell über Einstellungszusagen verfügt und einer (illegalen) Erwerbstätigkeit nachgeht ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Fehlverhalten eines Fremden, welches sich aus dem Fehlen einer notwendigen arbeitsmarktbehördlichen Berechtigung für die Ausübung einer Tätigkeit ergibt, nicht bagatellisiert werden darf. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Fremde weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135). Auch die vom Beschwerdeführer gesetzte ehrenamtliche Tätigkeit fällt nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht.Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren somit trotz der insgesamt langen Aufenthaltsdauer in Österreich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Insbesondere setzte der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Wiedereinreise im Jahr 2017 kaum Integrationsschritte bzw. war ihm dies mangels eines rechtmäßigen Aufenthaltes auch schwer möglich. Soweit der Beschwerdeführer aktuell über Einstellungszusagen verfügt und einer (illegalen) Erwerbstätigkeit nachgeht ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Fehlverhalten eines Fremden, welches sich aus dem Fehlen einer notwendigen arbeitsmarktbehördlichen Berechtigung für die Ausübung einer Tätigkeit ergibt, nicht bagatellisiert werden darf. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Fremde weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135). Auch die vom Beschwerdeführer gesetzte ehrenamtliche Tätigkeit fällt nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht. 3.5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. (vgl VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013)3.5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013) Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer straffällig. Zudem ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Faktoren sein Verhalten, im Jahr 2017 unrechtmäßig wieder in Österreich eingereist zu sein, als eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug zu werten. Im Hinblick auf die ebenfalls zu berücksichtigenden familiären Bindungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es sich sowohl bei dem 32-jährigen Beschwerdeführer als auch seinen Eltern und seiner Schwester um Erwachsene handelt und ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis nicht behauptet wurde. Es ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihm frei, diese vorrübergehend durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es dem Beschwerdeführer frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.Im Hinblick auf die ebenfalls zu berücksichtigenden familiären Bindungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es sich sowohl bei dem 32-jährigen Beschwerdeführer als auch seinen Eltern und seiner Schwester um Erwachsene handelt und ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis nicht behauptet wurde. Es ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihm frei, diese vorrübergehend durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es dem Beschwerdeführer frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. 3.6 Die Beurteilung, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, in die Türkei zurückzukehren, ergibt sich bereits daraus, dass sich der Beschwerdeführer von 2015 bis 2017 in der Türkei befand und keinerlei Probleme in diesem Zusammenhang vorgebracht wurden. Aus dem rund zweijährigen Aufenthalt in der Türkei ist zudem zu schließen, dass nach wie vor Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Insbesondere gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 01.10.2020 auch an, dass er während dieses Zeitraumes den Militärdienst geleistet und ein Jahr in einem Callcenter gearbeitet habe. Mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in der Türkei hat der Beschwerdeführer aufgrund des öffentlichen Interesse Österreichs an seiner Ausreise hinzunehmen. 3.7 Den Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).3.7 Den Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgestellt, dass ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgestellt, dass ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt.Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht al

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