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{'item': 'W123 2260376-1'}

Obsah (12)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW123 2260376-1 Spruch, W123 2260376-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 28.08.2021 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund – neben körperlichen Übergriffen auf ihn durch Anhänger der Awami League und einer in diesem Zusammenhang gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige – an, dass man in seinem Dorf herausgefunden habe, dass er „schwul“ sei. Als er sich bei seiner Tante vs versteckt habe, habe er erfahren, dass er von der Polizei als Zeuge gesucht werde. Ein Freund habe in einer Untersuchungshaft seinen Namen genannt. Er wisse aber von nichts und werde wegen seiner sexuellen Orientierung überall diskriminiert. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er ein Gerichtsverfahren und eine Verfolgung wegen seiner Homosexualität.
  3. Am 28.10.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Im Zuge dessen führte der Beschwerdeführer zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrags – neben Problemen mit Anhängern der Awami-League und diesbezüglichen Ermittlungen durch die Polizei – aus, dass er Schwierigkeiten aufgrund seiner Homosexualität gehabt habe. Während er zur Schule gegangen sei, habe er einen Freund gehabt. Nachdem der Beschwerdeführer die Schule verlassen habe, hätten sie sich nicht mehr gesehen. Später sei er im November 2020 beim Geschlechtsverkehr vom Onkel seines Partners erwischt worden. Er habe daher das Dorf verlassen müssen und bei seiner Tante in Dhaka bis Ende Dezember 2020 gelebt. Dort habe ihn die Polizei aufgesucht, weshalb er ausgereist sei. Homosexuelle Personen würden in seiner Heimat oft von der Polizei belästigt und falsch beschuldigt werden. In Österreich habe er keine homosexuellen Beziehungen, aber er habe Beratung beim Verein XXXX in Anspruch genommen.
  4. Am 28.10.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Im Zuge dessen führte der Beschwerdeführer zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrags – neben Problemen mit Anhängern der Awami-League und diesbezüglichen Ermittlungen durch die Polizei – aus, dass er Schwierigkeiten aufgrund seiner Homosexualität gehabt habe. Während er zur Schule gegangen sei, habe er einen Freund gehabt. Nachdem der Beschwerdeführer die Schule verlassen habe, hätten sie sich nicht mehr gesehen. Später sei er im November 2020 beim Geschlechtsverkehr vom Onkel seines Partners erwischt worden. Er habe daher das Dorf verlassen müssen und bei seiner Tante in Dhaka bis Ende Dezember 2020 gelebt. Dort habe ihn die Polizei aufgesucht, weshalb er ausgereist sei. Homosexuelle Personen würden in seiner Heimat oft von der Polizei belästigt und falsch beschuldigt werden. In Österreich habe er keine homosexuellen Beziehungen, aber er habe Beratung beim Verein römisch 40 in Anspruch genommen.
  5. Am 15.03.2022 wurde der Beschwerdeführer ein zweites Mal vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass der wahre Grund für seine Ausreise seine homosexuelle Orientierung gewesen sei.
  6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung seiner Person in der Heimat habe glaubhaft machen können und eine solche auch nicht aufgrund sonstiger Umständen festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vermitteln können, dass er homosexuell sei. Er habe in Österreich keinerlei Kontakt zu Gleichgesinnten in seiner Umgebung gesucht und widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben. Ferner wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest zeitnah nach der Verfolgungshandlung seine Ausreise erfolgt wäre. Die weiters von ihm ins Treffen geführten Probleme mit der Polizei in seinem Herkunftsstaat seien nicht asylrelevant.

  1. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.09.2022, in welcher die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zusammengefasst ausführte, dass die gegenständliche Ausfertigung vom 25.08.2022 wegen Unterfertigung durch eine bloße Paraphe einen Nichtbescheid darstelle und somit die Zurückweisung der Beschwerde geboten sei. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde in mehreren, näher dargestellten Punkten mangelhaft. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Verfolgung wegen sexueller Orientierung in Bangladesch sowie der zugrunde gelegten Länderfeststellungen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
  2. Nach einer Unzuständigkeitseinrede wegen Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG) durch die Richterin der Gerichtsabteilung, welcher die Rechtssache ursprünglich zugeteilt wurde, langte der Verfahrensakt am 03.10.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W123 ein (vgl. OZ 3).
  3. Nach einer Unzuständigkeitseinrede wegen Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG) durch die Richterin der Gerichtsabteilung, welcher die Rechtssache ursprünglich zugeteilt wurde, langte der Verfahrensakt am 03.10.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W123 ein vergleiche OZ 3).
  4. Mit Eingabe vom 13.04.2023 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Vereins XXXX samt Fotos vor und beantragte die Einvernahme von zwei namentlich genannten Personen als Zeugen zum Beweis für seine homosexuelle Orientierung.
  5. Mit Eingabe vom 13.04.2023 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Vereins römisch 40 samt Fotos vor und beantragte die Einvernahme von zwei namentlich genannten Personen als Zeugen zum Beweis für seine homosexuelle Orientierung.
  6. Am 01.06.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie die von ihm beantragten Zeugen einvernommen wurden.
  7. Mit Eingabe vom 19.06.2023 legte der Beschwerdeführer diverse Urkunden vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und Moslem. Er gehört der Volksgruppe Bengalen an. Seine Muttersprache ist Bengali/Bangla. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 28.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist homosexuell und fühlte sich bereits während der Pubertät zu anderen Männern hingezogen; demgegenüber war er nie in ein Mädchen verliebt. Der Beschwerdeführer führte bereits in Bangladesch heimlich eine gleichgeschlechtliche Beziehung mit einem Mitbewohner. Nach deren Trennung hatte er sexuelle Kontakte mit einem anderen Mann, wobei sie beim Geschlechtsverkehr erwischt wurden, weshalb der Beschwerdeführer heftigen körperlichen Übergriffen ausgesetzt war und sein Heimatdorf sowie in weiterer Folge seinen Herkunftsstaat verlassen musste. Nach seiner Ankunft in Österreich nahm der Beschwerdeführer Beratung sowie Freizeitangebote durch den Verein XXXX in Anspruch. Er ist mit anderen homosexuellen Personen befreundet und wurde auch in Österreich mit anderen Männern intim. Der Beschwerdeführer lebt seine Homosexualität in der Öffentlichkeit aus. Die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ist Freunden von ihm in Österreich bekannt.Nach seiner Ankunft in Österreich nahm der Beschwerdeführer Beratung sowie Freizeitangebote durch den Verein römisch 40 in Anspruch. Er ist mit anderen homosexuellen Personen befreundet und wurde auch in Österreich mit anderen Männern intim. Der Beschwerdeführer lebt seine Homosexualität in der Öffentlichkeit aus. Die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ist Freunden von ihm in Österreich bekannt. Dem Beschwerdeführer drohen im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat Bangladesch psychische und physische Bedrohungen von erheblicher Intensität aufgrund seiner sexuellen Orientierung. Zum Herkunftsstaat: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation Bangladesch (Version 4, Stand 05.07.2021): Relevante Bevölkerungsgruppen SOGI - Sexuelle Orientierung und Genderidentität Letzte Änderung: 16.06.2021 Frauen führen beide großen politischen Parteien an. Nichtsdestotrotz schränkt die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, wie auch von LGBTI Personen, ihre Beteiligung an der Politik in der Praxis ein. Marginalisierte Gruppen sind in der Politik und in staatlichen Behörden weiterhin unterrepräsentiert. Für Transgender-Personen gibt es eine gewisse rechtliche Anerkennung, obwohl sie in der Praxis stark diskriminiert werden. Im Jahr 2019 bewarben sich mehrere Transgender-Frauen um die für Frauen reservierten Sitze im Parlament. Keine wurde gewählt (FH 3.3.2021). Zwar wurde 2019 erstmals eine Vertreterin der Hijras ins Parlament gewählt (AA 21.6.2020), aus der indischen Perspektive gesehen, sind Hijras jedoch keine Transgender , sondern Cisgender (Syed, R. o.D.). Homosexuelle Handlungen sind illegal und können wegen „Geschlechtsverkehr entgegen der natürlichen Ordnung“ nach § 377 des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangem Freiheitsentzug (HRW 13.1.2021; ILGA 12.2020), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe, bestraft werden (ILGA 12.2020; vgl. AA 21.6.2020). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer

igten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ (ÖB 9.2020). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 3.3.2021).Homosexuelle Handlungen sind illegal und können wegen „Geschlechtsverkehr entgegen der natürlichen Ordnung“ nach Paragraph 377, des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangem Freiheitsentzug (HRW 13.1.2021; ILGA 12.2020), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe, bestraft werden (ILGA 12.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer

igten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ (ÖB 9.2020). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 3.3.2021). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) erhielten Drohbotschaften per Telefon, SMS und über soziale Medien und berichten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 21.6.2020). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) erhielten Drohbotschaften per Telefon, SMS und über soziale Medien und berichten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 21.6.2020). Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 9.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Ein strafrechtliches Verbot gleichgeschlechtlicher Beziehungen wird selten durchgesetzt, aber gesellschaftliche Diskriminierung bleibt die Norm, und jedes Jahr werden dutzende Angriffe LGBTI- Personen gemeldet. Nach der Ermordung von Xulhaz Mannan, einem prominenten LGBTI Aktivisten, durch militanten Islamisten im Jahr 2016 befinden sich einige LGBTI Personen im Exil (FH 3.3.2021).Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Ein strafrechtliches Verbot gleichgeschlechtlicher Beziehungen wird selten durchgesetzt, aber gesellschaftliche Diskriminierung bleibt die Norm, und jedes Jahr werden dutzende Angriffe LGBTI- Personen gemeldet. Nach der Ermordung von Xulhaz Mannan, einem prominenten LGBTI Aktivisten, durch militanten Islamisten im Jahr 2016 befinden sich einige LGBTI Personen im Exil (FH 3.3.2021). Bei einem durch das Human Rights Forum Bangladesh (HRFB) eingereichten Bericht beim UN-Ausschuss gegen Folter vom 29.6.2019 wurden für den Zeitraum 2013 bis 2018 insgesamt 434 Beschwerden wegen schikanöser Behandlungen oder Misshandlungen angeführt. Davon betrafen 294 Fälle Angriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten (HRFB 22.6.2019). Eine besondere Rolle kommt dem „dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten "Hijras", Eunuchen und Personen mit unterentwickelten oder missgebildeten Geschlechtsorganen. Diese Gruppe ist aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und massiver gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 21.6.2020). Obwohl die Regierung mit der Anerkennung von Hijras als drittes Geschlecht einen wichtigen Schritt getan hat, blieb es in der Praxis für Hijras schwierig, Zugang zu medizinischer Versorgung und anderen staatlichen Dienstleistungen zu erhalten, ein Problem, das sich während der Covid-19-Pandemie noch verschärfte (HRW 13.1.2021). Auch wenn sie eine anerkannte Rolle in der Gesellschaft Bangladeschs innehaben und viele Hijras in klar definierten und organisierten Gemeinschaften leben, die sich seit Generationen erhalten haben, bleiben sie trotzdem marginalisiert (DFAT 22.8.2019; vgl AA 21.6.2020). Die Regierung verabsäumte es, den Schutz der Rechte von Hijras ordnungsgemäß durchzusetzen (HRW 13.1.2021).Eine besondere Rolle kommt dem „dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten "Hijras", Eunuchen und Personen mit unterentwickelten oder missgebildeten Geschlechtsorganen. Diese Gruppe ist aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und massiver gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 21.6.2020). Obwohl die Regierung mit der Anerkennung von Hijras als drittes Geschlecht einen wichtigen Schritt getan hat, blieb es in der Praxis für Hijras schwierig, Zugang zu medizinischer Versorgung und anderen staatlichen Dienstleistungen zu erhalten, ein Problem, das sich während der Covid-19-Pandemie noch verschärfte (HRW 13.1.2021). Auch wenn sie eine anerkannte Rolle in der Gesellschaft Bangladeschs innehaben und viele Hijras in klar definierten und organisierten Gemeinschaften leben, die sich seit Generationen erhalten haben, bleiben sie trotzdem marginalisiert (DFAT 22.8.2019; vergleiche AA 21.6.2020). Die Regierung verabsäumte es, den Schutz der Rechte von Hijras ordnungsgemäß durchzusetzen (HRW 13.1.2021). LGBT-Organisationen, insbesondere für Lesben, sind selten (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine NGO für sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität in Bangladesch, dafür aber NGOs wie „Boys of Bangladesh“, die „Bhandu Social Welfare Society“ und Online-Gemeinschaften wie „Roopbaan“, das lesbische Netzwerk „Shambhab“ und „Vivid Rainbow“ (ILGA 3.2019). Die Nationale Menschenrechtskommission bildet ein Komitee, das sich mit Fragen für marginalisierte Gruppen, einschließlich Transgender, befasst, und der Nationale Lehrplan- und Schulbuchausschuss von Bangladesch stimmte zu, Fragen des dritten Geschlechts in den Lehrplan der Sekundarschule aufzunehmen (HRW 13.1.2021). Im September 2020 kündigte das staatliche Statistikamt Bangladesch an, dass die Volkszählung 2021 Hijra als Kategorie des „dritten Geschlechts“ einschließen wird (USDOS 30.3.2021).

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. , 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit sowie Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Einreise, Antragstellung und Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (vgl. Strafregisterauszug vom 20.06.2023).Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister vergleiche Strafregisterauszug vom 20.06.2023). 2.
  3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zum gegenständlich Antrag auf internationalen Schutz bekannt, dass er homosexuell sei. Bei seinen Einvernahmen durch die belangte Behörde am 28.10.2021 und am 15.03.2022 führte der Beschwerdeführer dazu zusammengefasst aus, dass er bereits in seinem Herkunftsstaat seine sexuelle Orientierung ausgelebt habe und wegen seiner Homosexualität Diskriminierungen wiederfahren habe. Nachdem er im November 2020 beim Geschlechtsverkehr erwischt worden sei, habe er sein Heimatdorf verlassen müssen und sei danach für etwa einen Monat bei einer Tante in der Hauptstadt Dhaka untergekommen. Da er dort von der Polizei aufgesucht worden sei und diese homosexuelle Personen oft belästige oder falsch beschuldige, sei er aus Angst aus Bangladesch ausgereist. In Österreich habe er den Verein XXXX aufgesucht und dort Beratungsangebote wahrgenommen. In dem Verein habe er einen „Landsmann“ kennen gelernt, Österreicher kenne er noch nicht.Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zum gegenständlich Antrag auf internationalen Schutz bekannt, dass er homosexuell sei. Bei seinen Einvernahmen durch die belangte Behörde am 28.10.2021 und am 15.03.2022 führte der Beschwerdeführer dazu zusammengefasst aus, dass er bereits in seinem Herkunftsstaat seine sexuelle Orientierung ausgelebt habe und wegen seiner Homosexualität Diskriminierungen wiederfahren habe. Nachdem er im November 2020 beim Geschlechtsverkehr erwischt worden sei, habe er sein Heimatdorf verlassen müssen und sei danach für etwa einen Monat bei einer Tante in der Hauptstadt Dhaka untergekommen. Da er dort von der Polizei aufgesucht worden sei und diese homosexuelle Personen oft belästige oder falsch beschuldige, sei er aus Angst aus Bangladesch ausgereist. In Österreich habe er den Verein römisch 40 aufgesucht und dort Beratungsangebote wahrgenommen. In dem Verein habe er einen „Landsmann“ kennen gelernt, Österreicher kenne er noch nicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer glaubhaft sein Vorbringen über seine Homosexualität und legte nachvollziehbar dar, dass er sich bereits während der Pubertät zu anderen Männern, nie aber zu Mädchen, hingezogen fühlte und im Jahr 2014 das erste Mal in Burschen (seinen Mitbewohner) verliebt war, mit dem er heimlich eine Beziehung führte. Da der Beschwerdeführer – nach der Trennung von seinem Freund – im November 2020 beim Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann entdeckt wurde, war er heftigen körperlichen Übergriffen ausgesetzt und musste er seine Heimat verlassen. Der Beschwerdeführer hatte nach seinen überzeugenden Schilderungen auch bereits in Österreich sexuelle Kontakte zu anderen Männern und lebt seine sexuelle Orientierung offen aus. Auch die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubhaften persönlichen Eindruck in Bezug auf die Thematik der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers vermittelten, bestätigten die Homosexualität des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde begründete die fehlende Glaubhaftmachung der vorgebrachten sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers zunächst damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Kontakt zu Gleichgesinnten gesucht habe. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner ersten Einvernahme durch die belangte Behörde Beratung durch die Organisation XXXX in Anspruch nahm und dort einen „Landsmann“ kennen lernte (vgl. AS 103). Es kann – ungeachtet des von ihm geäußerten Wunsches nach einer Beziehung – auch nicht allein aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer bei seinen behördlichen Einvernahmen etwa 2 bzw. 6,5 Monate nach seiner Einreise ins Bundesgebiet noch keine entsprechende „Kontaktbörse“ nutzte oder Freundschaften in der LGBTIQ-Community knüpfte, davon ausgegangen werden, dass seine Angaben zu seiner sexuellen Orientierung nicht glaubhaft seien.Die belangte Behörde begründete die fehlende Glaubhaftmachung der vorgebrachten sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers zunächst damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Kontakt zu Gleichgesinnten gesucht habe. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner ersten Einvernahme durch die belangte Behörde Beratung durch die Organisation römisch 40 in Anspruch nahm und dort einen „Landsmann“ kennen lernte vergleiche AS 103). Es kann – ungeachtet des von ihm geäußerten Wunsches nach einer Beziehung – auch nicht allein aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer bei seinen behördlichen Einvernahmen etwa 2 bzw. 6,5 Monate nach seiner Einreise ins Bundesgebiet noch keine entsprechende „Kontaktbörse“ nutzte oder Freundschaften in der LGBTIQ-Community knüpfte, davon ausgegangen werden, dass seine Angaben zu seiner sexuellen Orientierung nicht glaubhaft seien. Die beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid gehen zudem (offenbar irrtümlich) entgegen den Darstellungen des Beschwerdeführers davon aus, dass der Beschwerdeführer schon im Jahr 2016 „von einem Onkel“ geschlagen worden sei und danach bis zum Jahr 2020 bei einer Tante ms gelebt habe. Der im Akt befindlichen Niederschrift der Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich aber zusammengefasst entnehmen, dass er (erst) im November 2020 beim Geschlechtsverkehr vom Onkel seines Sexualpartners erwischt und von diesem geschlagen worden sei (vgl. AS 101). Danach habe er von Ende November bis Ende Dezember 2020 bei der Familie seiner Tante ms in Dhaka gelebt (vgl. AS 102). Der Beschwerdeführer führte zwar auch an, schon im Jahr 2016 geschlagen worden zu sein. Anhand seiner diesbezüglichen Schilderungen, denen zufolge es sich um ihm unbekannte Personen, welche Mitglieder der Awami League seien, gehandelt habe (vgl. AS 101), ist allerdings davon auszugehen, dass diese Schlägerei nicht in Zusammenhang mit der Homosexualität des Beschwerdeführers steht und ein getrennter Vorfall von den körperlichen Übergriffen im Jahr 2020 war. Die damit im Zusammenhang stehende Argumentation der belangten Behörde erweist sich damit ebenfalls als nicht stichhaltig und ist damit nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten fluchtauslösenden Ereignisse zu widerlegen.Die beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid gehen zudem (offenbar irrtümlich) entgegen den Darstellungen des Beschwerdeführers davon aus, dass der Beschwerdeführer schon im Jahr 2016 „von einem Onkel“ geschlagen worden sei und danach bis zum Jahr 2020 bei einer Tante ms gelebt habe. Der im Akt befindlichen Niederschrift der Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich aber zusammengefasst entnehmen, dass er (erst) im November 2020 beim Geschlechtsverkehr vom Onkel seines Sexualpartners erwischt und von diesem geschlagen worden sei vergleiche AS 101). Danach habe er von Ende November bis Ende Dezember 2020 bei der Familie seiner Tante ms in Dhaka gelebt vergleiche AS 102). Der Beschwerdeführer führte zwar auch an, schon im Jahr 2016 geschlagen worden zu sein. Anhand seiner diesbezüglichen Schilderungen, denen zufolge es sich um ihm unbekannte Personen, welche Mitglieder der Awami League seien, gehandelt habe vergleiche AS 101), ist allerdings davon auszugehen, dass diese Schlägerei nicht in Zusammenhang mit der Homosexualität des Beschwerdeführers steht und ein getrennter Vorfall von den körperlichen Übergriffen im Jahr 2020 war. Die damit im Zusammenhang stehende Argumentation der belangten Behörde erweist sich damit ebenfalls als nicht stichhaltig und ist damit nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten fluchtauslösenden Ereignisse zu widerlegen. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer auf Fragen der belangten Behörde in einzelnen Teilaspekten widersprüchliche Angaben tätigte. Nach Ansicht des erkennenden Richters sind diese bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nicht geeignet, die Homosexualität des Beschwerdeführers und die von ihm in diesem Kontext geäußerten Rückkehrbefürchtungen hinreichend in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer konnte vor dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem betreffend die Beziehung zu seinem Mitbewohner in Bangladesch aufklären, dass diese im Jahr 2014 begonnen sowie im Jahr 2016 geendet habe und er diese geheim gehalten habe. Vor diesem Hintergrund können in der vorliegenden Konstellation die im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung stehenden Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrags in Hinblick auf das ansonsten im Wesentlichen konsistente Vorbringen nicht in Frage gestellt werden. Die belangte Behörde vermeint außerdem bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Kontakt zu seiner Familie einen Widerspruch zu erkennen. Diesbezüglich kann aber nicht erkannt werden, dass aufgrund des Umstands, dass der Vater der Mutter den Besuch des Beschwerdeführers im Krankenhaus verboten hat, nicht nachvollziehbar sein soll, dass der Beschwerdeführer jetzt in Kontakt mit der seiner Familie stehe. Dazu wurde schon im Beschwerdeschriftsatz darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Flucht keinen Kontakt zu seinem Vater gehabt habe und vermute, dass seine Mutter die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer vor dem Vater geheim halte. Sofern dem Beschwerdeführer außerdem vorgeworfen wird, dass er nicht in einem der von ihm auf dem Weg nach Österreich durchreisten Länder einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, kann dies im vorliegenden Fall nicht die Glaubhaftmachung einer dem Beschwerdeführer in Bangladesch wegen seiner Homosexualität drohenden Gefährdung beeinträchtigen, zumal er schon unmittelbar nach der Einreise in Österreich in der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag im Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund seine homosexuelle Orientierung geltend machte. Insbesondere in Zusammenschau mit den Schilderungen der vernommenen Zeugen, welche weitgehend mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, bestand im Rahmen der durchgeführten Verhandlung eindeutig der Eindruck, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen homosexuellen Mann handelt. Im Übrigen wirken die Darstellungen des Beschwerdeführers sowie der vernommenen Zeugen weder prozesstaktisch übertrieben noch konstruiert. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner sexuellen Orientierung werden weiters bestätigt durch die in Vorlage gebrachten Schreiben des Vereins XXXX , welches neben der Inanspruchnahme von Beratungsgespräche auch die Teilnahme des Beschwerdeführers sowie an sozialen Freizeitangeboten bestätigt.Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner sexuellen Orientierung werden weiters bestätigt durch die in Vorlage gebrachten Schreiben des Vereins römisch 40 , welches neben der Inanspruchnahme von Beratungsgespräche auch die Teilnahme des Beschwerdeführers sowie an sozialen Freizeitangeboten bestätigt. Aus diesen Gründen sowie angesichts des persönlichen Eindrucks, den das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen hat, konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft qualifiziert und den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Auch ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit den vorliegenden Länderberichten vereinbar. Aus diesen geht zwar hervor, dass § 377 Strafgesetzbuch von Bangladesch zwar nicht aktiv angewandt wird, es aber als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen zu schikanieren. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist in Bangladesch gesellschaftlich unmöglich und führt einerseits zur Ausgrenzung durch die dortige Gesellschaft und gesellschaftlichen Diskriminierungen. Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet. Angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach seine Homosexualität in Bangladesch bekannt geworden und er deswegen heftigen körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, kann eine (weitere) Gefährdung seiner Person in diesem Kontext im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.Auch ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit den vorliegenden Länderberichten vereinbar. Aus diesen geht zwar hervor, dass Paragraph 377, Strafgesetzbuch von Bangladesch zwar nicht aktiv angewandt wird, es aber als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen zu schikanieren. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist in Bangladesch gesellschaftlich unmöglich und führt einerseits zur Ausgrenzung durch die dortige Gesellschaft und gesellschaftlichen Diskriminierungen. Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet. Angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach seine Homosexualität in Bangladesch bekannt geworden und er deswegen heftigen körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, kann eine (weitere) Gefährdung seiner Person in diesem Kontext im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer konnte damit sein Fluchtvorbringen, wonach ihm im Fall der Rückkehr nach Bangladesch eine Verfolgung wegen seiner offenen und öffentlich ausgelebten Homosexualität droht, glaubhaft machen. 2.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 05.07.2021 (Version 4). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. ,
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zulässigkeit der Beschwerde Im Beschwerdeschriftsatz wurde zu der angefochtenen, als „Bescheid“ bezeichneten, schriftlichen Ausfertigung vom 25.08.2021 vorgebracht, dass diese mangels Amtssignatur, Beglaubigungsvermerk oder hinreichend bestimmter Unterschrift ein „Nichtbescheid“ sei und die Beschwerde daher zurückgewiesen werden müsse. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn von § 18 Abs. 3 AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0051, mwN); eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (VwGH 7.11.2019, Ra 2019/14/0389, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn von Paragraph 18, Absatz 3, AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann vergleiche VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0051, mwN); eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (VwGH 7.11.2019, Ra 2019/14/0389, mwN). Das vorliegend bekämpfte Schriftstück der belangten Behörde wurde mit einem Schriftzug unterfertigt, der keine bloße Paraphe darstellt, sondern charakteristische und individuelle Merkmale im Sinn der oben angeführten Judikatur aufweist. Es liegt aufgrund der Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG somit ein formgültiger Bescheid vor. Da auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, war die Beschwerde nicht zurückzuweisen, sondern ist inhaltlich über diese zu entscheiden.Das vorliegend bekämpfte Schriftstück der belangten Behörde wurde mit einem Schriftzug unterfertigt, der keine bloße Paraphe darstellt, sondern charakteristische und individuelle Merkmale im Sinn der oben angeführten Judikatur aufweist. Es liegt aufgrund der Unterschrift im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, AVG somit ein formgültiger Bescheid vor. Da auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, war die Beschwerde nicht zurückzuweisen, sondern ist inhaltlich über diese zu entscheiden. 3.
  7. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). 3.2.

  1. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12, ausgesprochen, dass Art 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art 9 Abs 2 lit. c der Qualifikations-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, welches eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Art 10 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art 2 Buchst c der Qualifikations-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.3.2.
  2. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12, ausgesprochen, dass Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Qualifikations-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, welches eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Artikel 10, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 2, Buchst c der Qualifikations-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Der Verfassungsgerichtshof hat zudem jüngst in seiner Entscheidung vom 22.09.2020, E 423/2020-12, Rz 29, in Zusammenhang mit Bangladesch ausgesprochen, dass eine nicht bestehende strafrechtliche Verfolgung nicht schon zur Verneinung einer asylrechtlichen Verfolgung eines Beschwerdeführers führt. Für die Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals wie der sexuellen Orientierung kann – wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat – vom Betroffenen aber nicht verlangt werden, diese Ausrichtung geheim zu halten oder in Zurückhaltung zu leben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (siehe VfSlg. 20.170/2017; VfGH 11.6.2019, E 291/2019 und 18.9.2014, E 910/2014). (VfGH 22.09.2020, E 423/2020-12, Rz 29)Der Verfassungsgerichtshof hat zudem jüngst in seiner Entscheidung vom 22.09.2020, E 423/2020-12, Rz 29, in Zusammenhang mit Bangladesch ausgesprochen, dass eine nicht bestehende strafrechtliche Verfolgung nicht schon zur Verneinung einer asylrechtlichen Verfolgung eines Beschwerdeführers führt. Für die Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals wie der sexuellen Orientierung kann – wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat – vom Betroffenen aber nicht verlangt werden, diese Ausrichtung geheim zu halten oder in Zurückhaltung zu leben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (siehe VfSlg. 20.170 aus 2017,; VfGH 11.6.2019, E 291 aus 2019, und 18.9.2014, E 910 aus 2014,). (VfGH 22.09.2020, E 423/2020-12, Rz 29) Der Verfassungsgerichtshof hat ebenso in Bezug auf Bangladesch in seiner Entscheidung vom 27.02.2020, E 3349/2019-14, ausgesprochen, dass die Annahme, dass eine Homosexualität in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch keinen Fluchtgrund darstelle, im Widerspruch zu den vom Bundesverwaltungsgericht angezogenen Länderberichten stehe (VfGH 27.02.2020, E 3349/2019-14 Rz 13; zur Verfolgungssituation von Homosexuellen in Bangladesch siehe auch VfGH 07.06.2021, E959/2021) 3.2.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers sowie der in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen in Zusammenschau mit der vorliegenden Berichtslage zum Herkunftsstaat davon aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität drohen würden. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes kann auch nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Es ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, und zwar aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgten sozialen Gruppe, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit – die Lage gestaltet sich in allen Landesteilen gleichartig – nicht vorhanden ist. Ein Abweisungsgrund

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer – wie gezeigt – keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat. Im konkreten Fall haben sich auch keine Anzeichen ergeben, dass der Beschwerdeführer mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und/oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Verbindung steht.Ein Abweisungsgrund

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer – wie gezeigt – keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat. Im konkreten Fall haben sich auch keine Anzeichen ergeben, dass der Beschwerdeführer mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und/oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Verbindung steht. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden wäre, existieren keine Anhaltspunkte; Stand 20.06.2023 scheint im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung auf. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.2.

  1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG kommt dem Beschwerdeführer daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Diese Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.3.2.
  2. Nach Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt dem Beschwerdeführer daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Diese Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.2260376.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.