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{'item': 'W124 2191680-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW124 2191680-3 Spruch, W124 2191680-3/12E im namen der republik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 8EMRK1.2.

Verfahren über den Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK 1.2.1.

Am XXXX stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK (AS 1f).1.2.1.

Am römisch 40 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK (AS 1f).

Im Zuge des Antrages wurde u.a. ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, welche der BF am XXXX positiv absolviert habe, vorgelegt. Darüber hinaus eine Bestätigung von XXXX vom XXXX , wonach dieser seit Anfang Oktober XXXX einmal in der Woche für sechs Stunden auf ehrenamtlicher Basis dort arbeite sowie Einkommenssteuerbescheid für die Jahre XXXX und XXXX und ein Zeugnis des XXXX über die Absolvierung einer Unterweisung für lebensrettende Sofortmaßnahmen in der Dauer von sechs Stunden. Neben diversen Unterstützungsschreiben wurde noch eine Bestätigung der XXXX vorgelegt, wonach der BF eine Vollzeitbeschäftigung als unselbständiger Erwerbstätiger antreten könne, wenn er den entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten würde.Im Zuge des Antrages wurde u.a. ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, welche der BF am römisch 40 positiv absolviert habe, vorgelegt. Darüber hinaus eine Bestätigung von römisch 40 vom römisch 40 , wonach dieser seit Anfang Oktober römisch 40 einmal in der Woche für sechs Stunden auf ehrenamtlicher Basis dort arbeite sowie Einkommenssteuerbescheid für die Jahre römisch 40 und römisch 40 und ein Zeugnis des römisch 40 über die Absolvierung einer Unterweisung für lebensrettende Sofortmaßnahmen in der Dauer von sechs Stunden. Neben diversen Unterstützungsschreiben wurde noch eine Bestätigung der römisch 40 vorgelegt, wonach der BF eine Vollzeitbeschäftigung als unselbständiger Erwerbstätiger antreten könne, wenn er den entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten würde. 1.2.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom XXXX gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen (AS 53f).1.2.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G zurückgewiesen (AS 53f). 1.2.

  1. Mit Abschlussbericht XXXX wurde das BFA darüber informiert, dass der Verdacht bestehe, dass der BF eine besonders geschützte Urkunde gefälscht habe (AS 1f).1.2.
  2. Mit Abschlussbericht römisch 40 wurde das BFA darüber informiert, dass der Verdacht bestehe, dass der BF eine besonders geschützte Urkunde gefälscht habe (AS 1f). 1.2.
  3. Der dagegen erhobenen Beschwerde (AS 83f), im Rahmen derer er zusätzlich den österrreichischen Freiwilligenpass, die Einkommenssteuerbescheide der Jahre XXXX und XXXX sowie einen Mietvertrag, ein Unterstützungsschreiben inklusive einer kaum leserlichen Kopie des Reisepasses des Unterstützenden vorlegte, wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX dieser mittels Erkenntnis des BVwG vom XXXX , stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und an das BFA zurückverwiesen (AS 13f).1.2.
  4. Der dagegen erhobenen Beschwerde (AS 83f), im Rahmen derer er zusätzlich den österrreichischen Freiwilligenpass, die Einkommenssteuerbescheide der Jahre römisch 40 und römisch 40 sowie einen Mietvertrag, ein Unterstützungsschreiben inklusive einer kaum leserlichen Kopie des Reisepasses des Unterstützenden vorlegte, wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 dieser mittels Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und an das BFA zurückverwiesen (AS 13f).
  5. Gegenständliches Verfahren 2.1.
  6. Nachdem die Einvernahme am XXXX per E-Mail abgesagt wurde (AS 28), fand diese am XXXX statt (AS 49f). Zudem legte der BF einen österreichischen Führerschein (AS 39f), den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr XXXX (AS 43f), XXXX (AS 63f), die Kopie seiner weißen Aufenthaltsberechtigungskarte sowie seiner eCard (AS 47 und 97), ein Schreiben der XXXX bezüglich der Verlegung seines bisherhigen Gewerbestandortes (AS 61), eine Kopie seiner Geburtsurkunde (AS 73), diverse Unterstützungsschreiben (AS 75f), eine Bestätigung der XXXX , wonach der BF eine Vollzeitbeschäftigung als unselbständiger Erwerbstätiger antreten könne, wenn er den entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten würde (AS 91f), ein Zeugnis des XXXX über die Absolvierung einer Unterweisung für lebensrettende Sofortmaßnahmen in der Dauer von sechs Stunden (AS 99), einen Zustellvertrag (AS 101f), ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, welche der BF am XXXX positiv absolviert habe (AS 105f), eine Bestätigung von XXXX vom XXXX und vom XXXX , wonach dieser seit Anfang Oktober XXXX einmal in der Woche für vier bis fünf Stunden auf ehrenamtlicher Basis dort arbeite (AS 109 und 119), einen Mietvertrag (AS 222f), einen ZMR-Auszug (AS 121), einen Versicherungsdatenauszug (AS 123f), eine Mitteilung seiner Abgabenkontonummer und Abgaben (AS 133f), sowie ein Schreiben wonach der BF dem BFA die Originalgeburtsurkunde des BF zur weiteren Verwendung übergeben habe (AS 135), vor.2.1.
  7. Nachdem die Einvernahme am römisch 40 per E-Mail abgesagt wurde (AS 28), fand diese am römisch 40 statt (AS 49f). Zudem legte der BF einen österreichischen Führerschein (AS 39f), den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr römisch 40 (AS 43f), römisch 40 (AS 63f), die Kopie seiner weißen Aufenthaltsberechtigungskarte sowie seiner eCard (AS 47 und 97), ein Schreiben der römisch 40 bezüglich der Verlegung seines bisherhigen Gewerbestandortes (AS 61), eine Kopie seiner Geburtsurkunde (AS 73), diverse Unterstützungsschreiben (AS 75f), eine Bestätigung der römisch 40 , wonach der BF eine Vollzeitbeschäftigung als unselbständiger Erwerbstätiger antreten könne, wenn er den entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten würde (AS 91f), ein Zeugnis des römisch 40 über die Absolvierung einer Unterweisung für lebensrettende Sofortmaßnahmen in der Dauer von sechs Stunden (AS 99), einen Zustellvertrag (AS 101f), ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, welche der BF am römisch 40 positiv absolviert habe (AS 105f), eine Bestätigung von römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 , wonach dieser seit Anfang Oktober römisch 40 einmal in der Woche für vier bis fünf Stunden auf ehrenamtlicher Basis dort arbeite (AS 109 und 119), einen Mietvertrag (AS 222f), einen ZMR-Auszug (AS 121), einen Versicherungsdatenauszug (AS 123f), eine Mitteilung seiner Abgabenkontonummer und Abgaben (AS 133f), sowie ein Schreiben wonach der BF dem BFA die Originalgeburtsurkunde des BF zur weiteren Verwendung übergeben habe (AS 135), vor. In seiner Einvernahme brachte er im Westlichen vor, dass er einverstanden sei in Deutsch einvernommen zu werden. Seinen Reisepass habe er bei der Flucht verloren, könne jedoch eine Kopie seiner Geburtsurkunde vorlegen. Das Original befinde sich in Indien. Er werde bei der Botschaft einen Reisepass beantragen. Er sei nie in der Grundversorgung gewesen und habe Österreich nie verlassen. Er wohne seit XXXX in seiner aktuellen Mietwohnung und bezahle EUR 335,- pro Monat und sei bei der Sozialversichung der Selbstständigen sozialversichert. Er habe bis dato auch alle Beiträge bezahlt. Weiter stelle er selbstständig Essen zu. XXXX habe er ca. EUR 11.000,- verdient. Seit XXXX verfüge er über eine Gewerbeberechtigung. Bis heuer sei er mit einem Mopedauto gefahren, jetzt besitze er einen Führerschein und ein Auto. Er sei in XXXX /Punjabi/Indien geboren, habe eine Pflichtschule besucht und anschließend gearbeitet. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Obwohl er geschieden sei habe er noch Kontakt zu seiner Familie. Mit ihnen habe er bis XXXX zusammengelebt. Er arbeite 10 bis 11 Stunden täglich und treffen ansonsten Freunde. Am Samstag arbeite er freiwillig im XXXX . Seine Muttersprache sei Punjabi, er habe jedoch bereits die Deutschprüfung auf A2 Niveau absolviert. Er habe keine Verwandten in Österreich. Auch ansonsten bestehe keine finanzielle oder materielle Abhängigkeit. Er habe einige Freunde und Bekannte aus verschiedenen Ländern. Zudem sei er gesund und stehe derzeit nicht in Behandlung. Er könne bei XXXX auch eine fixe Anstellung bekommen (AS 49f).In seiner Einvernahme brachte er im Westlichen vor, dass er einverstanden sei in Deutsch einvernommen zu werden. Seinen Reisepass habe er bei der Flucht verloren, könne jedoch eine Kopie seiner Geburtsurkunde vorlegen. Das Original befinde sich in Indien. Er werde bei der Botschaft einen Reisepass beantragen. Er sei nie in der Grundversorgung gewesen und habe Österreich nie verlassen. Er wohne seit römisch 40 in seiner aktuellen Mietwohnung und bezahle EUR 335,- pro Monat und sei bei der Sozialversichung der Selbstständigen sozialversichert. Er habe bis dato auch alle Beiträge bezahlt. Weiter stelle er selbstständig Essen zu. römisch 40 habe er ca. EUR 11.000,- verdient. Seit römisch 40 verfüge er über eine Gewerbeberechtigung. Bis heuer sei er mit einem Mopedauto gefahren, jetzt besitze er einen Führerschein und ein Auto. Er sei in römisch 40 /Punjabi/Indien geboren, habe eine Pflichtschule besucht und anschließend gearbeitet. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Obwohl er geschieden sei habe er noch Kontakt zu seiner Familie. Mit ihnen habe er bis römisch 40 zusammengelebt. Er arbeite 10 bis 11 Stunden täglich und treffen ansonsten Freunde. Am Samstag arbeite er freiwillig im römisch 40 . Seine Muttersprache sei Punjabi, er habe jedoch bereits die Deutschprüfung auf A2 Niveau absolviert. Er habe keine Verwandten in Österreich. Auch ansonsten bestehe keine finanzielle oder materielle Abhängigkeit. Er habe einige Freunde und Bekannte aus verschiedenen Ländern. Zudem sei er gesund und stehe derzeit nicht in Behandlung. Er könne bei römisch 40 auch eine fixe Anstellung bekommen (AS 49f). 2.2.
  8. Mit Schreiben vom XXXX stellte der BF einen Antrag auf Heilung von Verfahrensmängeln und legte seinen vorläufigen Führerschein der LPD XXXX , sowie ein Antragsformular der indischen Botschaft über den Antrag auf Austellung des Reisepasses vor (AS 137f).2.2.
  9. Mit Schreiben vom römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Heilung von Verfahrensmängeln und legte seinen vorläufigen Führerschein der LPD römisch 40 , sowie ein Antragsformular der indischen Botschaft über den Antrag auf Austellung des Reisepasses vor (AS 137f). 2.2.
  10. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt am 05.04.2022, wurde der Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom XXXX , gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3 FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).2.2.3. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zugestellt am 05.04.2022, wurde der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom römisch 40 , gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass im Herkunftsland des BF seine Ex-Frau, seine Tochter und sein Sohn leben würden, zu welchen er selten Kontakt habe. Er habe eine Gewerbeberechtigung und arbeite selbstständig als Nahrungsmittelzusteller. Dadurch verdiene er sich seinen Lebenunsterhalt und eine Wohnung. Diese Tätigkeit übe er seit XXXX illegal aus, da er seither über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfüge. Er habe Bekannte und Freunde im Bundesgebiet und früher ehrenamtlich im XXXX gebarbeitet. Er sei unbescholten, beziehe keine Grundversorgung, verfüge über Deutschkenntnisse, wobei er die A2 Prüfung samt Werte- und Orientierungswissen absolviert habe. Im Novermber XXXX habe er den Führerschein für die Gruppen AM und B gemacht. Zudem könne er eine Einstellzusage eines Gastronomiebetriebes vorweisen. Seine sozialen Kontakte seien nicht außergewöhnlich und der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung bis zum XXXX nicht nachgekommen.Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass im Herkunftsland des BF seine Ex-Frau, seine Tochter und sein Sohn leben würden, zu welchen er selten Kontakt habe. Er habe eine Gewerbeberechtigung und arbeite selbstständig als Nahrungsmittelzusteller. Dadurch verdiene er sich seinen Lebenunsterhalt und eine Wohnung. Diese Tätigkeit übe er seit römisch 40 illegal aus, da er seither über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfüge. Er habe Bekannte und Freunde im Bundesgebiet und früher ehrenamtlich im römisch 40 gebarbeitet. Er sei unbescholten, beziehe keine Grundversorgung, verfüge über Deutschkenntnisse, wobei er die A2 Prüfung samt Werte- und Orientierungswissen absolviert habe. Im Novermber römisch 40 habe er den Führerschein für die Gruppen AM und B gemacht. Zudem könne er eine Einstellzusage eines Gastronomiebetriebes vorweisen. Seine sozialen Kontakte seien nicht außergewöhnlich und der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung bis zum römisch 40 nicht nachgekommen. Rechtlich führte das BFA im Wesentlichen in der Begründung aus, dass kein schützeswertes Familien- oder Privatleben nach Art. 8 EMRK vorliege. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Folglich sei auch eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zudem würden sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen Gründe für die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ergeben (vgl. AS 171f).Rechtlich führte das BFA im Wesentlichen in der Begründung aus, dass kein schützeswertes Familien- oder Privatleben nach Artikel 8, EMRK vorliege. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht. Folglich sei auch eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zudem würden sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen Gründe für die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ergeben vergleiche AS 171f). 2.2.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX , beim BFA fristgerecht eingelangt am XXXX wurde gegen den Bescheid vom XXXX wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung Beschwerde erhoben. 2.2.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , beim BFA fristgerecht eingelangt am römisch 40 wurde gegen den Bescheid vom römisch 40 wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung Beschwerde erhoben. In dieser führte der BF an, dass seit der Entscheidung des BVwG eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei und sich der BF seit seiner Einreise in ds Bundesgebiet am XXXX bereits seit über acht Jahren in Österreich aufhalte. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei im gegenständichen Fall zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSdd Art. 8 EMRK geboten, da der BF über einen großen Freundeskreis in Österreich verfüge. Er pflege einen europäischen Lebensstil und er könne auch seine sprachliche Integration belegen. Zudem habe er sich ehrenamtlich engagiert. Aufgrund der Summe der neuen vorgelegten Beweismittel und seines langen Aufenthaltes habe die Behörde erkennen müssen, dass sich der Sachverhalt maßgeblich verändert habe. Weiters sei der BF unbescholten, selbsterhaltungsfähig und arbeitswillig, wodurch das wirtschafltiche Wohl des Landes nicht gefährdet sei und er der Republik nicht zur Last falle, zumal er auch bei der Sozialversicherung der Selbstständigen versichert sei und selbstständig als Zusteller arbeite. Der angefochtene Bescheid verletze daher den BF in seinem nach Art 8 EMRK gewährleisteten Rechten (AS 119f).In dieser führte der BF an, dass seit der Entscheidung des BVwG eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei und sich der BF seit seiner Einreise in ds Bundesgebiet am römisch 40 bereits seit über acht Jahren in Österreich aufhalte. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei im gegenständichen Fall zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSdd Artikel 8, EMRK geboten, da der BF über einen großen Freundeskreis in Österreich verfüge. Er pflege einen europäischen Lebensstil und er könne auch seine sprachliche Integration belegen. Zudem habe er sich ehrenamtlich engagiert. Aufgrund der Summe der neuen vorgelegten Beweismittel und seines langen Aufenthaltes habe die Behörde erkennen müssen, dass sich der Sachverhalt maßgeblich verändert habe. Weiters sei der BF unbescholten, selbsterhaltungsfähig und arbeitswillig, wodurch das wirtschafltiche Wohl des Landes nicht gefährdet sei und er der Republik nicht zur Last falle, zumal er auch bei der Sozialversicherung der Selbstständigen versichert sei und selbstständig als Zusteller arbeite. Der angefochtene Bescheid verletze daher den BF in seinem nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten (AS 119f). 2.2.
  3. Am 23.05.2022 langte die Beschwerdevorlage beim BVwG ein. 2.2.
  4. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde am XXXX gemäß § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung ohne Zustellversuch im Akt hinterlegt und beurkundet. Aktualisierte Länderfeststellungen wurden dem Vertreter des BF (nachfolgend: BFV) vor der mündlichen Verhandlung zwecks Stellungnahme übermittelt.2.2.
  5. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde am römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung ohne Zustellversuch im Akt hinterlegt und beurkundet. Aktualisierte Länderfeststellungen wurden dem Vertreter des BF (nachfolgend: BFV) vor der mündlichen Verhandlung zwecks Stellungnahme übermittelt. 2.2.
  6. Mit Schriftsatz vom XXXX , beim BVwG eingelangt am XXXX , gab der Rechtsvertreter des BF bekannt, dass sich der BF aufgrund einer Abschiebung nicht mehr im Bundesgebiet befinde, weshalb es ihm nicht möglich sei zu dieser persönlich zu erscheinen. Er ersuche daher ohne mündliche Verhandlung ein Erkenntnis zu fällen.2.2.
  7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , beim BVwG eingelangt am römisch 40 , gab der Rechtsvertreter des BF bekannt, dass sich der BF aufgrund einer Abschiebung nicht mehr im Bundesgebiet befinde, weshalb es ihm nicht möglich sei zu dieser persönlich zu erscheinen. Er ersuche daher ohne mündliche Verhandlung ein Erkenntnis zu fällen. 2.2.
  8. Mit Schriftsatz vom XXXX , beim BVwG eingelangt am nächsten Tag, legte der Rechtsvertreter des BF das Rechtsvetretungsverhältnis zum BF nieder, da kein Kontakt mehr zu diesem bestehe und sich dieser schon seit längerrer Zeit in Indien befinde.2.2.
  9. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , beim BVwG eingelangt am nächsten Tag, legte der Rechtsvertreter des BF das Rechtsvetretungsverhältnis zum BF nieder, da kein Kontakt mehr zu diesem bestehe und sich dieser schon seit längerrer Zeit in Indien befinde. 2.2.
  10. Am Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi statt. An der Verhandlung nahm der BF nicht teil. Insofern der den BF seinerzeit vertretene RV in der Beschwerde angab, dass der BF seine sprachliche Integration durch die Vorlage eines Zeugnisses zur Integrationsprüfung in der Sprachkompetenz A2 unter Beweis gestellt hat, wurde durch das nicht Erscheinen des BF dem BVwG allerdings die Möglichkeit genommen, sich hinsichtlich der Sprachkenntnisse des BF einen entsprechenden persönlichen Eindruck zu machen. Überdies wurde außerdem in der Beschwerde auf eine Einstellzusage der XXXX Betriebs GmbH vom XXXX verwiesen. Inwieweit diese allerdings noch aktuell gewesen ist, konnte allerdings ebenso nicht erörtert werden. Darüber hinaus war es in der Verhandlung nicht erkennbar, inwieweit der BF seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Zwar verweist der seinerzeit rechtsfreundliche RV auf eine ehrenamtliche Tätigkeit bei XXXX . Ob dies allerdings noch aktuell war, konnte ebenso nicht festgestellt werden. 2.2.
  11. Am Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi statt. An der Verhandlung nahm der BF nicht teil. Insofern der den BF seinerzeit vertretene Regierungsvorlage in der Beschwerde angab, dass der BF seine sprachliche Integration durch die Vorlage eines Zeugnisses zur Integrationsprüfung in der Sprachkompetenz A2 unter Beweis gestellt hat, wurde durch das nicht Erscheinen des BF dem BVwG allerdings die Möglichkeit genommen, sich hinsichtlich der Sprachkenntnisse des BF einen entsprechenden persönlichen Eindruck zu machen. Überdies wurde außerdem in der Beschwerde auf eine Einstellzusage der römisch 40 Betriebs GmbH vom römisch 40 verwiesen. Inwieweit diese allerdings noch aktuell gewesen ist, konnte allerdings ebenso nicht erörtert werden. Darüber hinaus war es in der Verhandlung nicht erkennbar, inwieweit der BF seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Zwar verweist der seinerzeit rechtsfreundliche Regierungsvorlage auf eine ehrenamtliche Tätigkeit bei römisch 40 . Ob dies allerdings noch aktuell war, konnte ebenso nicht festgestellt werden. Im Übrigen ging aus dem aktuell beigeschafften Versicherungsdatenauszug hervor, dass der BF keiner erlaubten, unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Außerdem ist der BF nicht kranken- bzw. unfallversichert. Hinzu kommt, dass die Landespolizeidirektion Oberösterreich gegen den BF wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden ermittelt und einen entsprechenden Bericht an die Staatsanwaltschaft Linz übermittelt hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF ist indischer Staatsbürger. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi an. Er stammt aus der Stadt XXXX im Bundesstaat Punjab. Der BF war verheiratet, wobei sowohl seine Exfrau als auch ihre zwei gemeinsamen Kinder weiterhin in Indien leben. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hielt er auch Kontakt zu diesen. Bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX lebte er auch gemeinsam mit ihnen.Der BF ist indischer Staatsbürger. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi an. Er stammt aus der Stadt römisch 40 im Bundesstaat Punjab. Der BF war verheiratet, wobei sowohl seine Exfrau als auch ihre zwei gemeinsamen Kinder weiterhin in Indien leben. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hielt er auch Kontakt zu diesen. Bis zu seiner Ausreise im Jahr römisch 40 lebte er auch gemeinsam mit ihnen. Er hat in Indien acht Jahre die Schule besucht und anschließend gearbeitet. Der BF konnte seine Deutschkenntnisse mittels eines ÖSD Zertifikats auf dem Niveau A1 vom XXXX sowie und durch eine positiv abgeschlossene Integrationsprüfung vor dem ÖIF (Österreichischer Integrationsfonds) auf dem Niveau A2 vom XXXX nachweisen. Seine Muttersprache ist Punjabi, er ist gesund und arbeitsfähig.Der BF konnte seine Deutschkenntnisse mittels eines ÖSD Zertifikats auf dem Niveau A1 vom römisch 40 sowie und durch eine positiv abgeschlossene Integrationsprüfung vor dem ÖIF (Österreichischer Integrationsfonds) auf dem Niveau A2 vom römisch 40 nachweisen. Seine Muttersprache ist Punjabi, er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  14. Zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt. Der BF ist anschließend unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und verfügte in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX über eine durchgehende Meldung im Zentralmelderegister. Er hielt sich beinahe acht Jahre im Bundesgebiet auf.Der BF ist anschließend unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und verfügte in der Zeit vom römisch 40 bis zum römisch 40 über eine durchgehende Meldung im Zentralmelderegister. Er hielt sich beinahe acht Jahre im Bundesgebiet auf. Am XXXX stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus). Diesem Antrag wurde u.a. ein Zeugnis der Integrationsprüfung vom XXXX vorgelegt, wonach bestätigt wurde, dass der BF die Integrationsprüfung bestehend aus den Inhalten zur Sprachkompetenz und zu den Werte-, und Orientierungswissen bestanden hat. Überdies ein Schreiben des Vereins XXXX , wonach dem BF eine wöchentliche sechsstündige ehrenamtliche Mitarbeit seit Oktober XXXX bestätigt wurde und darüber hinaus eine Einstellzusage einer namentlich genannten Firma bei Vorliegen eines entsprechenden Aufenthaltstitels vom XXXX .Am römisch 40 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus). Diesem Antrag wurde u.a. ein Zeugnis der Integrationsprüfung vom römisch 40 vorgelegt, wonach bestätigt wurde, dass der BF die Integrationsprüfung bestehend aus den Inhalten zur Sprachkompetenz und zu den Werte-, und Orientierungswissen bestanden hat. Überdies ein Schreiben des Vereins römisch 40 , wonach dem BF eine wöchentliche sechsstündige ehrenamtliche Mitarbeit seit Oktober römisch 40 bestätigt wurde und darüber hinaus eine Einstellzusage einer namentlich genannten Firma bei Vorliegen eines entsprechenden Aufenthaltstitels vom römisch 40 . Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines

Art 8EMRK vom XXXX gemäß §§ 58 Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach einer mündlichen Verhandlung vom XXXX mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben und an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraphen 58, Absatz 10, Asyl

G zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach einer mündlichen Verhandlung vom römisch 40 mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben und an das BFA zurückverwiesen. Darufhin wurde der Beschwerdeführer am XXXX einvernommen. Nachdem er am XXXX einen Antrag auf Heilung von Verfahrensmängeln stellte und diverse Urkunden vorlegte, wies das BFA mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX den Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom XXXX , gemäß § 55 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3 FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Darufhin wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 einvernommen. Nachdem er am römisch 40 einen Antrag auf Heilung von Verfahrensmängeln stellte und diverse Urkunden vorlegte, wies das BFA mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 den Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom römisch 40 , gemäß Paragraph 55, Asyl

G ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die gegenständliche Beschwerde eingebracht.Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde die gegenständliche Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX abgeschoben.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 abgeschoben. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF nicht teilnahm, nachdem sein ehemaliger Rechtsvertreter mittels Schriftsatz vom XXXX mitgeteilt hat, dass er bereits abgeschoben worden sei. Dieser legte im Übrigen mit Schriftsatz vom XXXX das Rechtsvetretungsverhältnis zum BF nieder, da kein Kontakt mehr zu diesem besteht.Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF nicht teilnahm, nachdem sein ehemaliger Rechtsvertreter mittels Schriftsatz vom römisch 40 mitgeteilt hat, dass er bereits abgeschoben worden sei. Dieser legte im Übrigen mit Schriftsatz vom römisch 40 das Rechtsvetretungsverhältnis zum BF nieder, da kein Kontakt mehr zu diesem besteht. 1.

  1. Zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich Der BF lebte in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Der BF lebte im Bundesgebiet in einer Mietwohnung für die er EUR 335,- bezahlt. Ferner konnte er sich während seines Aufenthalts einen Bekannten- und Freundeskreis aufbauen. Tiefergehende Freundschaften bestehen jedoch nicht. Der BF ist in der Zeit von Juli XXXX bis Ende Dezember XXXX im Verein „ XXXX “ mehrere Stunden in der Woche ehrenamtlich tätig gewesen. Ab Anfang Oktober XXXX übte er diese Tätigkeit am Samstag für vier bis fünf Stunden auf ehrenamtlicher Basis erneut aus.Der BF ist in der Zeit von Juli römisch 40 bis Ende Dezember römisch 40 im Verein „ römisch 40 “ mehrere Stunden in der Woche ehrenamtlich tätig gewesen. Ab Anfang Oktober römisch 40 übte er diese Tätigkeit am Samstag für vier bis fünf Stunden auf ehrenamtlicher Basis erneut aus. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Die LPD Oberösterreich hat gegen den BF jedoch wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden ermittelt. Der BF läuft im Fall einer Rückkehr nicht Gefahr, in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation zu geraten oder einer Art. 2 bzw. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder Bestrafung oder einer sonstigen existenziellen Bedrohung ausgesetzt zu sein.Der BF läuft im Fall einer Rückkehr nicht Gefahr, in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation zu geraten oder einer Artikel 2, bzw. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder Bestrafung oder einer sonstigen existenziellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. 1.
  2. Zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich Der BF war von XXXX dazu berechtigt ein Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg“ nicht übersteigt“ auszuüben. Der BF verfügt ab dem dem XXXX über einen Vertrag mit der Firma RS Restaurant Solutions d.o.o. zur Zustellung von Gütern, Waren und Speisen. Zudem konnte er mittels Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden für das Jahr XXXX ein Einkommen in der Höhe von EUR 7.673,87, für das Jahr XXXX ein Einkommen in der Höhe von EUR 8.196,04, für das Jahr XXXX ein Einkommen in der Höhe von EUR 9.519,24, für das Jahr XXXX ein Einkommen in der Höhe von EUR 11.000,09, für das Jahr XXXX ein Einkommen in der Höhe von EUR 9.669,80 und für das Jahr XXXX ein Einkommen in der Höhe von EUR 11.0712,96 nachweisen. Zudem war er von XXXX und ab XXXX bis zum XXXX beinahe durchgehend sozialversichert.Der BF war von römisch 40 dazu berechtigt ein Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg“ nicht übersteigt“ auszuüben. Der BF verfügt ab dem dem römisch 40 über einen Vertrag mit der Firma RS Restaurant Solutions d.o.o. zur Zustellung von Gütern, Waren und Speisen. Zudem konnte er mittels Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden für das Jahr römisch 40 ein Einkommen in der Höhe von EUR 7.673,87, für das Jahr römisch 40 ein Einkommen in der Höhe von EUR 8.196,04, für das Jahr römisch 40 ein Einkommen in der Höhe von EUR 9.519,24, für das Jahr römisch 40 ein Einkommen in der Höhe von EUR 11.000,09, für das Jahr römisch 40 ein Einkommen in der Höhe von EUR 9.669,80 und für das Jahr römisch 40 ein Einkommen in der Höhe von EUR 11.0712,96 nachweisen. Zudem war er von römisch 40 und ab römisch 40 bis zum römisch 40 beinahe durchgehend sozialversichert. Im Übrigen konnte er auch eine Einstellzusage der Firma XXXX vom XXXX vorweisen. Deren Aktualität konnte nicht festgestellt werden.Im Übrigen konnte er auch eine Einstellzusage der Firma römisch 40 vom römisch 40 vorweisen. Deren Aktualität konnte nicht festgestellt werden. Er bezog keine Leistungen aus der Grundversorgung. 1.
  3. Zur maßgeblichen Situation in Indien Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern bezüglich Indien, welche dem BF im Zuge der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den XXXX mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, ausgegangen. Die Situation hat sich seither im Vergleich zum aktuellen Länderinformationsblatt, Version XXXX vom XXXX , in den gegenständlich relevanten Punkten, wie sich das BVwG durch Einschau vergewissert hat, nicht entscheidungswesentlich geändert:Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern bezüglich Indien, welche dem BF im Zuge der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den römisch 40 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, ausgegangen. Die Situation hat sich seither im Vergleich zum aktuellen Länderinformationsblatt, Version römisch 40 vom römisch 40 , in den gegenständlich relevanten Punkten, wie sich das BVwG durch Einschau vergewissert hat, nicht entscheidungswesentlich geändert: Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Indien vom XXXX Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Indien vom römisch 40 Länderspezifische Anmerkungen Covid-19 Letzte Änderung: 11.11.2022 Mit Stand 7.9.2022 wurden 44.472.241 COVID-19-Fälle offiziell bestätigt. Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurden 528.057 Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 gemeldet (WHO o.D.). Indien wird allerdings vorgeworfen, einen Bericht der WHO über die weltweite Zahl der COVID-19-Toten verzögert zu haben, nachdem die Berechnungen ergaben, dass das Land die Zahl der Toten um schätzungsweise 3,5 Millionen zu niedrig angesetzt hatte. Dies würde die bei Weitem höchste Zahl von Todesopfern in einem Land weltweit bedeuten. Diese Zahl deckt sich auch mit früheren Schätzungen von Wissenschaftlern, Datenanalysten und medizinischen Fachzeitschriften, wonach die tatsächliche Zahl der COVID-19-Toten in Indien bis zu zehnmal höher ist als in den offiziellen Statistiken angegeben (TG 18.4.2022). Das Exekutivdirektorium der Weltbank hat am 28.6.2022 zwei sich ergänzende Darlehen in Höhe von jeweils 500 Millionen US-Dollar zur Unterstützung und Verbesserung des indischen Gesundheitssektors genehmigt. Die COVID-19-Pandemie hat demnach die Notwendigkeit unterstrichen, die Kernfunktionen des öffentlichen Gesundheitswesens in Indien neu zu beleben, zu reformieren und auszubauen sowie die Qualität und den Umfang der Gesundheitsdienste zu verbessern (WB 28.6.2022). In Mumbai wird von einer Stärkung der Infrastruktur vor allem für die Behandlung schwerer Fälle berichtet. Offizielle Daten zeigen seit 31.5.2022 im Wesentlichen einen Nettozuwachs an Krankenhausbettenkapazität. So haben sich die Krankenhäuser auch darauf geeinigt, 80 % ihrer COVID-19-Betten zu staatlichen Tarifen abzurechnen und für die restlichen 20 % die Krankenhaustarife zu berechnen (BuS 8.6.2022). Indien hatte hinsichtlich COVID-19-Impfungen einen langsamen Start. Logistische Probleme, Lieferengpässe, zögerliche Reaktionen auf den Impfstoff und eine zweite Welle von COVID-19 während dieser Zeit erschwerten die Einführung (BBC 18.7.2022). Ein Impfprogramm für die 15- bis 18-Jährigen begann im Jänner 2022, für die 12- bis 14-Jährigen im März
  4. Laut dem indischen Gesundheitsministerium haben 2,17 Milliarden Menschen in Indien mindestens eine Impfdosis erhalten (MoHFW 22.9.2022). Damit haben 98 % der Erwachsenen mindestens eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten, und 90 % sind vollständig geimpft worden (BBC 18.7.2022). Indiens Arbeitnehmerschaft ist während der Pandemie geschrumpft, wie die periodische Arbeitskräfteerhebung der Regierung zeigt. Im Zeitraum 2019/20 verdienten etwa 23 % der Erwerbstätigen ein regelmäßiges Gehalt oder einen Lohn, im Zeitraum 2020/21 waren es nur noch 21 %. Einige religiöse Minderheiten sind unverhältnismäßig stark betroffen, darunter vor allem Muslime. Berücksichtigt man das Geschlecht, so zeigen die Daten, dass der Anteil an Frauen in formeller Beschäftigung bei allen Religionen deutlich zurückgegangen ist (TP 16.8.2022; vgl. Bloomberg 2.6.2022) und im Jahr 2022 nur noch bei 9 % liegt. Im Vergleich dazu lag die Zahl der erwerbstätigen Frauen in Indien im Jahr 2020 noch bei 19 % (Bloomberg 2.6.2022).Indiens Arbeitnehmerschaft ist während der Pandemie geschrumpft, wie die periodische Arbeitskräfteerhebung der Regierung zeigt. Im Zeitraum 2019/20 verdienten etwa 23 % der Erwerbstätigen ein regelmäßiges Gehalt oder einen Lohn, im Zeitraum 2020/21 waren es nur noch 21 %. Einige religiöse Minderheiten sind unverhältnismäßig stark betroffen, darunter vor allem Muslime. Berücksichtigt man das Geschlecht, so zeigen die Daten, dass der Anteil an Frauen in formeller Beschäftigung bei allen Religionen deutlich zurückgegangen ist (TP 16.8.2022; vergleiche Bloomberg 2.6.2022) und im Jahr 2022 nur noch bei 9 % liegt. Im Vergleich dazu lag die Zahl der erwerbstätigen Frauen in Indien im Jahr 2020 noch bei 19 % (Bloomberg 2.6.2022). Quellen:  BBC - British Broadcasting Corporation (18.7.2022): Covid vaccine: India becomes second country to cross two billion Covid jabs, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-56345591, Zugriff 2.9.2022  Bloomberg (2.6.2022): 90% of Women in India Are Shut Out of the Workforce, https://www.bloomberg.com/news/features/2022-06-02/covid-cut-india-s-women-out-of-the-job-market-now-90-aren-t-in-the-workforce?leadSource=uverify%20wall, Zugriff 12.9.2022  BuS - Business Standard (8.6.2022): Mumbai boosts hospital capacity as Covid cases rise, bed occupancy doubles, https://www.business-standard.com/article/current-affairs/mumbai-boosts-hospital-capacity-as-covid-cases-rise-bed-occupancy-doubles-122060801105_1.html, Zugriff 12.9.2022  MoHFW - Ministry of Health and Family Welfare [Indien] (22.9.2022): COVID-19 India: as on
  5. September 2022, https://www.mohfw.gov.in/, Zugriff 22.9.2022  TG - The Guardian (18.4.2022): Covid-19: India accused of trying to delay WHO revision of death toll, https://www.theguardian.com/world/2022/apr/18/covid-19-india-accused-of-attempting-to-delay-who-revision-of-death-toll, Zugriff 12.9.2022  TP - The Print (16.8.2022): India’s ‘salaried class’ shrank during Covid, Muslims hit hardest, govt data suggests, https://theprint.in/india/indias-salaried-class-shrank-during-covid-muslims-hit-hardest-govt-data-suggests/1077850/, Zugriff 12.9.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 2.9.2022  WHO - World Health Organization (o.D.): India: WHO Covid-19 Data, https://covid19.who.int/region/searo/country/in, Zugriff 12.9.2022  WB - World Bank (28.6.2022): World Bank Approves $1 Billion to Support India’s Health Sector for Pandemic Preparedness and Enhanced Health Service Delivery, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2022/06/28/world-bank-approves-1-billion-to-support-india-s-health-sector-for-pandemic-preparedness-and-enhanced-health-service-del, Zugriff 12.9.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 11.11.2022 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022). Das Land ist eine föderale, parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle ("Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022).Das Land ist eine föderale, parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle ("Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022). Der Präsident des Landes wird von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus den Mitgliedern der beiden Kammern des Parlaments und jenen der gesetzgebenden Versammlungen der Staaten zusammensetzt (INDI 5.2022). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Der Präsident des Landes wird von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus den Mitgliedern der beiden Kammern des Parlaments und jenen der gesetzgebenden Versammlungen der Staaten zusammensetzt (INDI 5.2022). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vgl. NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vergleiche NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022). Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014). Bei den Parlamentswahlen zwischen 11.
  6. und 19.5.2019 wurden 542 Mitglieder des Unterhauses gewählt. Das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis erzielte einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (IV o.D.; vgl. PILS 10.11.2020).Bei den Parlamentswahlen zwischen 11.
  7. und 19.5.2019 wurden 542 Mitglieder des Unterhauses gewählt. Das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis erzielte einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (römisch vier o.D.; vergleiche PILS 10.11.2020). Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022; vgl. FH 24.2.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vgl. HBS 12.7.2022).Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vergleiche HBS 12.7.2022). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi vom Feber 2020 musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020; vgl. DS 11.2.2020). Modis Partei hat vor 2020 bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (Qa 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der COVID-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen waren (DS 3.5.2021; vgl. ZO 2.5.2021).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi vom Feber 2020 musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020; vergleiche DS 11.2.2020). Modis Partei hat vor 2020 bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (Qa 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der COVID-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen waren (DS 3.5.2021; vergleiche ZO 2.5.2021). Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression gar enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vgl. WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020).Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression gar enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vergleiche WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 27.9.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022  BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): Lok Sabha: India general election results 2019, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48315659, Zugriff 27.9.2022  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien: Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff am 27.9.2022  BPB - 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Deutsche Welle (14.8.2022): Indien: Wie der Hindu-Nationalismus das Land verändert, https://www.dw.com/de/indien-wie-der-hindu-nationalismus-das-land-ver%C3%A4ndert/a-62803676, Zugriff 27.9.2022  E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (27.7.2022): Mehr als 100 Millionen Menschen gehören zu Indiens Adivasi, https://www.dandc.eu/de/article/indiens-adivasi-gemeinschaften-haben-traditionelle-normen-und-einen-besonderen-rechtsstatus, Zugriff 27.9.2022  E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (3.3.2022): Wer Modi ablehnt, wird „antinational“ genannt, https://www.dandc.eu/de/article/hasspropaganda-extremistischer-hindus-belastet-oeffentliche-sphaere-indien, Zugriff 27.9.2022  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.7.2022): Ureinwohnerin Murmu als neues Staatsoberhaupt gewählt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-ureinwohnerin-als-neues-staatsoberhaupt-gewaehlt-18190463.html, 27.9.2022  FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 27.9.2022  HBS - 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Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htm?lang=g&board_seq=379626, Zugriff 27.9.2022  NPI - National Portal of India [Indien] (o.D.): States and Union Territories, https://knowindia.india.gov.in/states-uts/, Zugriff 12.9.2022  PILS - Parliament of India, Lok Sabha [Indien] (10.11.2020): Seventeenth Lok Sabha, https://loksabhaph.nic.in/Members/PartywiseList.aspx, Zugriff 27.9.2022  Qa - Qantara (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 27.9.2022  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 27.9.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff am 27.9.2022  WW - Wirtschaftswoche (5.3.2022): Warum Indien trotz allem zu Russland hält, https://www.wiwo.de/politik/ausland/krieg-in-der-ukraine-warum-indien-trotz-allem-zu-russland-haelt/28129218.html, Zugriff 27.9.2022  ZO - Zeit Online (2.5.2021): Modis Partei stagniert bei indischen Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-05/indien-regionalwahlen-bjp-narendra-modi-corona-pandemie-westbengalen, Zugriff 27.9.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.11.2022 Die Sicherheitslage in Indien ist aufgrund der Größe und Vielfalt des Landes und abhängig von Zeit und Ort unterschiedlich. Zivile Unruhen, einschließlich gewaltsamer Ausschreitungen, sind komplex und vielfältig und können Folgendes umfassen: Spannungen zwischen verschiedenen religiösen, sozialen und ethnischen Gemeinschaften; Aufstände, Terroranschläge oder Proteste, die durch ideologische oder politische Ziele motiviert sind; Spannungen entlang umstrittener Grenzgebiete; und Spannungen innerhalb von Gemeinschaften über Themen wie Landbesitz und Ehestreitigkeiten (DFAT 10.12.2020). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.2.2022; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.2.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vergleiche TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 24.2.2022). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mumbai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.1.2007; vgl. EB o.D.).In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 24.2.2022). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mumbai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.1.2007; vergleiche EB o.D.). In Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.a.). Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u.a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
  8. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u.a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
  9. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022).Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vergleiche AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022). Bauernproteste gab es gegen die Ende 2020 von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert, aber auch in anderen Teilen des Landes. Als im Jänner 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u. a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vgl. DS 6.12.2021).Bauernproteste gab es gegen die Ende 2020 von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert, aber auch in anderen Teilen des Landes. Als im Jänner 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u. a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vergleiche DS 6.12.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 19.10.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998#content_1, Zugriff 19.10.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 19.10.2022  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (11.3.2021): Naxal-Maoist Insurgency Trends in India During the Coronavirus Pandemic, https://acleddata.com/2021/03/11/naxal-maoist-insurgency-trends-in-india-during-the-coronavirus-pandemic/, Zugriff 19.10.2022  AI - Amnesty International (14.6.2022): India: Excessive use of force, arbitrary detention and punitive measures against protesters must end immediately, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074361.html, Zugriff 19.10.2022  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw46-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 19.10.2021  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 19.10.2022  BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Indien (Republik Indien), Sicherheit & Kriminalität (Stand 19.10.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 19.10.2022  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (18.1.2007): Naxaliten: "Größte Herausforderung für die innere Sicherheit", https://www.bpb.de/themen/asien/indien/44474/naxaliten-groesste-herausforderung-fuer-die-innere-sicherheit/, Zugriff 19.10.2022  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2022  DS - Der Standard (6.12.2021): Indiens Bauern zwingen Premier Modi in die Knie, https://www.derstandard.at/story/2000131655280/indiens-bauern-zwingen-premier-modi-in-die-knie, Zugriff 19.10.2022  EB - Encyclopædia Britannica (o.D.): Naxalite, https://www.britannica.com/topic/Naxalite, Zugriff 19.10.2022  FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 19.10.2022  ICG - International Crisis Group (9.2022): India and China agreed partial disengagement along disputed Line of Actual Control (LAC), signalling progress in overcoming months-long stalemate, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch#india, Zugriff 19.10.2022  ICG - International Crisis Group (6.2022): Anti-Islam remarks by ruling party officials sparked widespread unrest and international condemnation, while govt’s new military recruitment scheme triggered backlash across country, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/july-alerts-and-june-trends-2022, Zugriff 19.10.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 19.10.2022  QT - The Quint World (11.6.2022): Pan-India Protests, Violence Over Prophet Remarks: 2 Dead, Hundreds Arrested, https://www.thequint.com/news/india/protest-delhi-jama-masjid-nupur-sharma-prophet-remarks, Zugriff 19.10.2022  SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.a.): Data Sheet - Punjab Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 19.10.2022  SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.b.): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 19.10.2022  TOI - Times of India (15.9.2022): Peace pact signed with 8 tribal militant groups of Assam, https://timesofindia.indiatimes.com/india/peace-pact-signed-with-8-tribal-militant-groups-of-assam/articleshow/94228567.cms, Zugriff 19.10.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2022 Jammu und Kaschmir Letzte Änderung: 14.11.2022 Das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir (bis zum 31.10.2019 ein Bundesstaat) ist Teil der größeren Region Kaschmir, die seit der Teilung des Subkontinents im Jahr 1947 Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Indien, Pakistan und China ist. Im August 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Herabstufung von Jammu und Kaschmir vom Status eines Bundesstaates zu dem eines Unionsterritoriums und die Abspaltung eines Teils von Jammu und Kaschmir, der als Region Ladakh bekannt ist, in ein eigenes Unionsterritorium vorsah (EB o.D.; vgl. ÖB 8.2021). Der Widerruf des Autonomiestatuts des einzigen mehrheitlich von Muslimen bewohnten Bundesstaats Jammu und Kaschmir - einer seit Jahrzehnten von politischer Unruhe und Terrorismus gezeichnete Region - ging mit Menschenrechtseinschränkungen einher. So wurden mit der Begründung der Terrorabwehr bürgerliche Freiheiten wie Versammlungs- und Pressefreiheit über Monate hinweg eingeschränkt. Die lokale Bevölkerung wurde unter eine umfassende Kommunikationsblockade von Internet und Telefon gestellt. Lokale Politiker und Aktivisten wurden präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021, BS 23.2.2022). Mit der Union der zwei Territorien in direkter Unterstellung unter die Zentralregierung wurden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen. Bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten, um öffentlichen Widerstand gegen die Neuordnung zu unterdrücken. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (FH 24.2.2022; vgl. BICC 7.2022), aber nur wenige werden bestraft (FH 24.2.2022). Die Regierung schloss 2019 die Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir und beauftragte die National Human Rights Commission of India (NHRC) mit der Überwachung von Menschenrechtsverletzungen im Gebiet. Die NHRC ist für alle Menschenrechtsverletzungen zuständig, außer in bestimmten Fällen, an denen das Militär beteiligt ist (USDOS 12.4.2022).Das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir (bis zum 31.10.2019 ein Bundesstaat) ist Teil der größeren Region Kaschmir, die seit der Teilung des Subkontinents im Jahr 1947 Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Indien, Pakistan und China ist. Im August 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Herabstufung von Jammu und Kaschmir vom Status eines Bundesstaates zu dem eines Unionsterritoriums und die Abspaltung eines Teils von Jammu und Kaschmir, der als Region Ladakh bekannt ist, in ein eigenes Unionsterritorium vorsah (EB o.D.; vergleiche ÖB 8.2021). Der Widerruf des Autonomiestatuts des einzigen mehrheitlich von Muslimen bewohnten Bundesstaats Jammu und Kaschmir - einer seit Jahrzehnten von politischer Unruhe und Terrorismus gezeichnete Region - ging mit Menschenrechtseinschränkungen einher. So wurden mit der Begründung der Terrorabwehr bürgerliche Freiheiten wie Versammlungs- und Pressefreiheit über Monate hinweg eingeschränkt. Die lokale Bevölkerung wurde unter eine umfassende Kommunikationsblockade von Internet und Telefon gestellt. Lokale Politiker und Aktivisten wurden präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021, BS 23.2.2022). Mit der Union der zwei Territorien in direkter Unterstellung unter die Zentralregierung wurden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen. Bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten, um öffentlichen Widerstand gegen die Neuordnung zu unterdrücken. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (FH 24.2.2022; vergleiche BICC 7.2022), aber nur wenige werden bestraft (FH 24.2.2022). Die Regierung schloss 2019 die Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir und beauftragte die National Human Rights Commission of India (NHRC) mit der Überwachung von Menschenrechtsverletzungen im Gebiet. Die NHRC ist für alle Menschenrechtsverletzungen zuständig, außer in bestimmten Fällen, an denen das Militär beteiligt ist (USDOS 12.4.2022). Drei Jahre nach der Aufhebung des besonderen Autonomiestatus der Region schränken die indischen Behörden Human Rights Watch zufolge die freie Meinungsäußerung, die friedliche Versammlung und andere Grundrechte in Jammu und Kaschmir ein. Die repressive Politik der Regierung und das Versäumnis, mutmaßliche Übergriffe der Sicherheitskräfte zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, haben für die Einwohner die Unsicherheit erhöht (HRW 2.8.2022). Die Behörden berufen sich auf Gesetze sowie auf Terrorismusvorwürfe, um Razzien durchzuführen und willkürlich Journalisten, Aktivisten und politische Anführer ohne Beweise und ohne gerichtliche Überprüfung festzunehmen (HRW 2.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese können im Übrigen Verdächtige bei Sichtkontakt erschießen und Gebäude zerstören, in denen mutmaßlich Kämpfer oder Waffen untergebracht sind (BS 23.2.2022). Der große Handlungsspielraum, der dem Militär und den paramilitärischen Kräften eingeräumt wird, wird auch oft missbraucht (ÖB 8.2021).Drei Jahre nach der Aufhebung des besonderen Autonomiestatus der Region schränken die indischen Behörden Human Rights Watch zufolge die freie Meinungsäußerung, die friedliche Versammlung und andere Grundrechte in Jammu und Kaschmir ein. Die repressive Politik der Regierung und das Versäumnis, mutmaßliche Übergriffe der Sicherheitskräfte zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, haben für die Einwohner die Unsicherheit erhöht (HRW 2.8.2022). Die Behörden berufen sich auf Gesetze sowie auf Terrorismusvorwürfe, um Razzien durchzuführen und willkürlich Journalisten, Aktivisten und politische Anführer ohne Beweise und ohne gerichtliche Überprüfung festzunehmen (HRW 2.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese können im Übrigen Verdächtige bei Sichtkontakt erschießen und Gebäude zerstören, in denen mutmaßlich Kämpfer oder Waffen untergebracht sind (BS 23.2.2022). Der große Handlungsspielraum, der dem Militär und den paramilitärischen Kräften eingeräumt wird, wird auch oft missbraucht (ÖB 8.2021). In den späten 1980er-Jahren entstanden in der Region militante Organisationen, deren Ziel es war, sich der Kontrolle der indischen Unionsregierung zu widersetzen (EB 25.8.2022). In den letzten drei Jahren sind in Jammu und Kaschmir mehrere neue militante Gruppen entstanden, die durch die Angst und die Wut der Bevölkerung über die Versuche der Zentralregierung, nach 2019 einen demografischen Wandel herbeizuführen, genährt wurden. Ältere Gruppen wie Hizbul Mujahideen und die von Pakistan installierten dschihadistischen Vereinigungen Laschkar-e Taiba und Jaish-e-Mohammed sind immer noch aktiv (ICG 28.6.2022; zu Laschkar-e Taiba vgl. ACLED 18.8.2022 u. zu Jaish-e Mohammed vgl. ACLED 6.10.2022), aber neue Gruppen mit nicht-religiösen Namen wie The Resistance Front, Kashmir Tigers, People's Anti-Fascist Front oder United Liberation Front of Kashmir stehen jetzt an der Spitze der militanten Aktivitäten, und mehrere haben sich zu Anschlägen auf Hindus und andere Minderheiten bekannt (ICG 28.6.2022; vgl. CFR 12.5.2022, ÖB 8.2021 beispielsweise bzgl. der Gruppe Jaish-e-Mohammed).In den späten 1980er-Jahren entstanden in der Region militante Organisationen, deren Ziel es war, sich der Kontrolle der indischen Unionsregierung zu widersetzen (EB 25.8.2022). In den letzten drei Jahren sind in Jammu und Kaschmir mehrere neue militante Gruppen entstanden, die durch die Angst und die Wut der Bevölkerung über die Versuche der Zentralregierung, nach 2019 einen demografischen Wandel herbeizuführen, genährt wurden. Ältere Gruppen wie Hizbul Mujahideen und die von Pakistan installierten dschihadistischen Vereinigungen Laschkar-e Taiba und Jaish-e-Mohammed sind immer noch aktiv (ICG 28.6.2022; zu Laschkar-e Taiba vergleiche ACLED 18.8.2022 u. zu Jaish-e Mohammed vergleiche ACLED 6.10.2022), aber neue Gruppen mit nicht-religiösen Namen wie The Resistance Front, Kashmir Tigers, People's Anti-Fascist Front oder United Liberation Front of Kashmir stehen jetzt an der Spitze der militanten Aktivitäten, und mehrere haben sich zu Anschlägen auf Hindus und andere Minderheiten bekannt (ICG 28.6.2022; vergleiche CFR 12.5.2022, ÖB 8.2021 beispielsweise bzgl. der Gruppe Jaish-e-Mohammed). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2018 insgesamt 452 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in der Region Jammu und Kaschmir. Im Jahr 2019 wurden 283 Personen bei Terrorakten getötet, 2020 waren es 321 und im Jahr 2021
  10. Im Jahr 2022 wurden bis zum
  11. Oktober insgesamt 225 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.c). Im Oktober 2021 veranlasste eine neue Welle militanter Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten in der Region und auf Arbeitsmigranten viele Menschen zur Flucht. Die Sicherheitskräfte reagierten auf den Anstieg der militanten Gewalt mit der kurzzeitigen Festnahme von Hunderten von Zivilisten; die Zunahme der Gewalt, die sowohl von den Militanten als auch von den Sicherheitskräften verursacht wurde, führte in weniger als drei Wochen zum Tod von mindestens 33 Menschen (FH 24.2.2022). Berichten zufolge finden in Jammu und Kaschmir Tötungen sowohl durch staatliche als auch nicht-staatliche Kräfte statt (USDOS 12.4.2022). Terrorgruppen und Rebellenverfügen über spezifische Informationen über die Identität und den Standort von Zielpersonen. In der ersten Hälfte des Jahres 2022 wurden mindestens neun Arbeitsmigranten getötet oder verletzt (ICG 28.6.2022). Anfang 2021 wurde das Waffenstillstandsabkommen von 2003 über die Line of Control - die De-facto-Grenze zwischen dem indischen und dem pakistanischen Teil von Jammu und Kaschmir - erneuert. Die Meinungsverschiedenheiten über Kaschmir halten jedoch an (ICG 28.6.2022). Laut Bonn International Center for Conflict Studies lässt sich aktuell feststellen, dass sich die Situation in der Kaschmirregion entspannt hat und beide Konfliktparteien sich in letzter Zeit annähern. Eine langfristige Lösung liegt dennoch fern. Dabei charakterisieren Annäherung und Eskalation den Konflikt bereits seit einigen Jahren (BICC 7.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 21.10.2022  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (6.10.2022): ACLED Regional Overview: South Asia and Afghanistan (24 - 30 September 2022), https://acleddata.com/2022/10/06/regional-overview-south-asia-and-afghanistan-24-30-september-2022/, Zugriff 21.10.2022  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (18.8.2022): ACLED Regional Overview: South Asia and Afghanistan (6-12 August 2022), https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-south-asia-and-afghanistan-6-12-august-2022/, Zugriff 21.10.2022  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 21.10.2022  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien: Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff am 21.10.2022  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 21.10.2022  CFR - Council on Foreign Relations (12.5.2022): Conflict Between India and Pakistan, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/conflict-between-india-and-pakistan, Zugriff 25.10.2022  EB - Encyclopædia Britannica (25.8.2022): Kashmir, https://www.britannica.com/place/Kashmir-region-Indian-subcontinent/The-Kashmir-problem, Zugriff 21.10.2022  EB - Encyclopædia Britannica (o. D.): Jammu and Kashmir, https://www.britannica.com/place/Jammu-and-Kashmir, Zugriff 20.10.2022  FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Indian Kashmir, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074648.html, Zugriff 21.10.2022  HRW - Human Rights Watch (2.8.2022): India: Repression Persists in Jammu and Kashmir, https://www.ecoi.net/de/dokument/2076653.html, Zugriff 21.10.2022  ICG - International Crisis Group (28.6.2022): Violence in Kashmir: Why a Spike in Killings Signals an Ominous New Trend, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/india-pakistan-kashmir/violence-kashmir-why-spike-killings-signals-ominous-new-trend, Zugriff 21.10.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht zu Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.10.2022  SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.c.): Datasheet - Jammu & Kashmir, Yearly Fatalities, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-jammukashmir#, Zugriff 7.5.2021  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 21.10.2022 Indiens Grenzregionen Letzte Änderung: 14.11.2022 Indien hat gemeinsame Landgrenzen mit Pakistan, Bangladesch, Bhutan, China, Myanmar und Nepal. Diese Länder bilden zusammen mit den nahe gelegenen Inselstaaten Malediven und Sri Lanka die unmittelbare Nachbarschaft Indiens (WHO 2022). Die Beziehungen Indiens zu seinen Nachbarn in der südasiatischen Region sind seit Jahrzehnten schwierig (BS 23.2.2022). Es gab drei Kriege gegen Pakistan (1947, 1965 und 1999) (CFR 12.5.2022), mit der Volksrepublik China (VR China) wurden bewaffnete Grenzkonflikte ausgetragen, in Bangladesch und Sri Lanka militärisch interveniert und zudem übt Indien militärischen Einfluss auf Nepal aus. Darüber hinaus gibt es bewaffnete Konflikte innerhalb des Landes. Der Kaschmir-Konflikt zwischen Indien und Pakistan gilt als der bedeutendste regionale Konflikt mit Potenzial zur nuklearen Eskalation (BICC 7.2022; vgl. IISS 4.2019, CFR 12.5.2022).Indien hat gemeinsame Landgrenzen mit Pakistan, Bangladesch, Bhutan, China, Myanmar und Nepal. Diese Länder bilden zusammen mit den nahe gelegenen Inselstaaten Malediven und Sri Lanka die unmittelbare Nachbarschaft Indiens (WHO 2022). Die Beziehungen Indiens zu seinen Nachbarn in der südasiatischen Region sind seit Jahrzehnten schwierig (BS 23.2.2022). Es gab drei Kriege gegen Pakistan (1947, 1965 und 1999) (CFR 12.5.2022), mit der Volksrepublik China (VR China) wurden bewaffnete Grenzkonflikte ausgetragen, in Bangladesch und Sri Lanka militärisch interveniert und zudem übt Indien militärischen Einfluss auf Nepal aus. Darüber hinaus gibt es bewaffnete Konflikte innerhalb des Landes. Der Kaschmir-Konflikt zwischen Indien und Pakistan gilt als der bedeutendste regionale Konflikt mit Potenzial zur nuklearen Eskalation (BICC 7.2022; vergleiche IISS 4.2019, CFR 12.5.2022). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen in einer 3.323 km langen Grenze, entlang den Bundesstaaten Gujarat, Rajasthan, Punjab sowie den Unionsterritorien Jammu und Kaschmir wie auch Ladakh (MHA o.D.). Die Länder teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, den Konflikt um Jammu und Kaschmir sowie die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche mehrfach zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Indien wirft Pakistan u. a. vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region Jammu und Kaschmir, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Kaschmirgebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 7.2022). Es finden verstärkt bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen indischen und pakistanischen Truppen entlang der internationalen Grenze und der Waffenstillstandslinie (Line of Control, LoC) statt (AA 18.7.2022; vgl. CRF 12.5.2022). Beide Seiten beschuldigen dabei die jeweils andere Seite, den Waffenstillstand zu verletzen, und behaupten, sie würden nur als Reaktion auf Angriffe schießen (CRF 12.5.2022). Im Feber 2019 verübten von Pakistan unterstützte Militante einen Selbstmordanschlag auf indische Truppen in Pulwama (Jammu und Kaschmir), bei dem indische Sicherheitskräfte getötet wurden. Als Reaktion darauf griff die indische Luftwaffe Lager der Militanten auf pakistanischem (nicht umstrittenem) Gebiet an, woraufhin die pakistanische Luftwaffe Vergeltungsmaßnahmen ergriff (BS 23.2.2022; vgl. ÖB 8.2021). Dieser Vorfall markierte einen neuen Tiefpunkt in den bilateralen Beziehungen zwischen Indien und Pakistan. Die Änderung des Status quo - des Autonomiestatus - in Jammu und Kaschmir im August 2019 wurde wiederum von Pakistan als Provokation empfunden, da das Gebiet umstritten ist (BS 23.2.2022).Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche mehrfach zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Indien wirft Pakistan u. a. vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region Jammu und Kaschmir, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Kaschmirgebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 7.2022). Es finden verstärkt bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen indischen und pakistanischen Truppen entlang der internationalen Grenze und der Waffenstillstandslinie (Line of Control, LoC) statt (AA 18.7.2022; vergleiche CRF 12.5.2022). Beide Seiten beschuldigen dabei die jeweils andere Seite, den Waffenstillstand zu verletzen, und behaupten, sie würden nur als Reaktion auf Angriffe schießen (CRF 12.5.2022). Im Feber 2019 verübten von Pakistan unterstützte Militante einen Selbstmordanschlag auf indische Truppen in Pulwama (Jammu und Kaschmir), bei dem indische Sicherheitskräfte getötet wurden. Als Reaktion darauf griff die indische Luftwaffe Lager der Militanten auf pakistanischem (nicht umstrittenem) Gebiet an, woraufhin die pakistanische Luftwaffe Vergeltungsmaßnahmen ergriff (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Dieser Vorfall markierte einen neuen Tiefpunkt in den bilateralen Beziehungen zwischen Indien und Pakistan. Die Änderung des Status quo - des Autonomiestatus - in Jammu und Kaschmir im August 2019 wurde wiederum von Pakistan als Provokation empfunden, da das Gebiet umstritten ist (BS 23.2.2022). Durch Waffenschmuggel gelangen immer wieder pakistanische Waffen nach Nordindien und dort in die Hände der Rebellengruppen United Liberation Front of Asom (ULFA), National Socialist Council of Nagaland (NSCN), National Democratic Front of Boroland (NDFB). Insbesondere die ULFA ist am Schmuggel beteiligt und erwirbt Waffen in Thailand oder anderen südostasiatischen Ländern, die sie anschließend nach Myanmar, Nepal und Bangladesch liefert oder an maoistische Gruppen im eigenen Land verkauft. Darüber hinaus ist auch der Seeweg eine beliebte Schmuggelroute (BICC 7.2022). Die Regierung hat nach den Mumbai-Anschlägen im November 2008 mit verschärften Anti-Terrormaßnahmen und einer Umstrukturierung der Antiterroreinheiten reagiert und setzt nun auch vermehrt auf internationale Zusammenarbeit, insbesondere um den Druck auf die pakistanische Regierung zu erhöhen, effektive Maßnahmen zur Bekämpfung des von pakistanischem Boden ausgehenden Terrorismus zu ergreifen (ÖB 8.2021). Beispielsweise drängte Indien im August 2021 angesichts der Verbindungen Pakistans zu den Taliban auf Zusagen dieser, dass das Land nicht von extremistischen Gruppen für Anschläge auf Indien genutzt werden wird (HRW 13.1.2022). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel, "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem 25.2.2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel, "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem 25.2.2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilen laut einer Quelle eine 2.659 km lange Grenze (CIA 25.10.2022). Einer weiteren Quelle zufolge ist ihre gemeinsame Grenze 4.056 km lang (DFAT 10.12.2020). Eigenen Angaben nach verläuft Indiens 3.488 km lange Grenze mit China entlang den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Sikkim, Uttarakhand, Himachal Pradesh und dem Unionsterritorium Ladakh (MHA o.D.). Indien und China die seit 1962 bestehenden Streitigkeiten über den Grenzverlauf im Himalaja nicht beigelegt. Beide Länder beanspruchen Tausende Quadratkilometer in einem Gebiet, das sich von den Schneewüsten in der Region Ladakh im Westen bis zu den Bergwäldern im Osten zieht (DWN 9.9.2022). Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020).Indien und China teilen laut einer Quelle eine 2.659 km lange Grenze (CIA 25.10.2022). Einer weiteren Quelle zufolge ist ihre gemeinsame Grenze 4.056 km lang (DFAT 10.12.2020). Eigenen Angaben nach verläuft Indiens 3.488 km lange Grenze mit China entlang den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Sikkim, Uttarakhand, Himachal Pradesh und dem Unionsterritorium Ladakh (MHA o.D.). Indien und China die seit 1962 bestehenden Streitigkeiten über den Grenzverlauf im Himalaja nicht beigelegt. Beide Länder beanspruchen Tausende Quadratkilometer in einem Gebiet, das sich von den Schneewüsten in der Region Ladakh im Westen bis zu den Bergwäldern im Osten zieht (DWN 9.9.2022). Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020). Im Sommer 2020 kam es an der umstrittenen Grenze in Ladakh, früher Teil von Jammu und Kaschmir, zu einem militärischen Patt zwischen chinesischen und indischen Truppen (BS 23.2.2022; vgl. HT 14.10.2022). Diese stießen im Juni im Galwan-Tal zusammen, wobei es zu den schwersten Kämpfen seit mehr als vier Jahrzehnten gekommen ist und beide Seiten Opfer zu beklagen hatten (THLSC 4.5.2022). Beide Seiten stationierten jeweils mehr als 50.000 Soldaten (HT 14.10.2022). Der Vorfall bedeutet eine weitere Verschlechterung der bereits angespannten Beziehungen zwischen Indien und China (BS 23.2.2022; vgl. THLSC 4.5.2022), woraufhin nach mehr als zwei Dutzend diplomatischen und militärischen Gesprächsrunden die Truppen von den beiden Ufern des Pangong-Sees, Gogra und Hot Springs, abgezogen wurden (HT 14.10.2022). Zwei Jahre nach dem Unentschieden gibt es immer noch wenig Klarheit über die grundlegende Ursache der anhaltenden Krise an der LAC. Der chinesisch-indische Grenzkonflikt dauert bis heute an verschiedenen Reibungspunkten in Ost-Ladakh an, ungeachtet der wichtigen Durchbrüche im Feber und August 2021, als sich die Truppen beider Seiten gegenseitig vom Nord- und Südufer des Pangong Tso zurückzogen (THLSC 4.5.2022). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 7.2022).Im Sommer 2020 kam es an der umstrittenen Grenze in Ladakh, früher Teil von Jammu und Kaschmir, zu einem militärischen Patt zwischen chinesischen und indischen Truppen (BS 23.2.2022; vergleiche HT 14.10.2022). Diese stießen im Juni im Galwan-Tal zusammen, wobei es zu den schwersten Kämpfen seit mehr als vier Jahrzehnten gekommen ist und beide Seiten Opfer zu beklagen hatten (THLSC 4.5.2022). Beide Seiten stationierten jeweils mehr als 50.000 Soldaten (HT 14.10.2022). Der Vorfall bedeutet eine weitere Verschlechterung der bereits angespannten Beziehungen zwischen Indien und China (BS 23.2.2022; vergleiche THLSC 4.5.2022), woraufhin nach mehr als zwei Dutzend diplomatischen und militärischen Gesprächsrunden die Truppen von den beiden Ufern des Pangong-Sees, Gogra und Hot Springs, abgezogen wurden (HT 14.10.2022). Zwei Jahre nach dem Unentschieden gibt es immer noch wenig Klarheit über die grundlegende Ursache der anhaltenden Krise an der LAC. Der chinesisch-indische Grenzkonflikt dauert bis heute an verschiedenen Reibungspunkten in Ost-Ladakh an, ungeachtet der wichtigen Durchbrüche im Feber und August 2021, als sich die Truppen beider Seiten gegenseitig vom Nord- und Südufer des Pangong Tso zurückzogen (THLSC 4.5.2022). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 7.2022). Indien und Bangladesch Bangladesch und Indien haben eine gemeinsame Grenze von 4.096 km Länge, wobei eine Reihe von grenzüberschreitenden Fragen ihre bilateralen Beziehungen und ihre Zusammenarbeit bestimmen (Shahriar 27.7.2021) und es von Zeit zu Zeit zu kleineren Auseinandersetzungen kommt. Vom Bundesstaat Bihar aus gibt es einen regen Schmuggelverkehr nach Bangladesch. Gleichzeitig werden auch Waffen aus Bangladesch illegal nach Indien gebracht. Dadurch hat sich die Region zu einer regen Transitzone für den Waffenschmuggel entwickelt. Zu Spannungen kommt es in Nordost-Indien auch deswegen, weil mindestens 100.000 Bangladescher dort illegal eingewandert sind. Sie werden als Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 7.2022). Im Übrigen kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt (GIZ 8.2020a). Beide Länder sind in hohem Maße vom Ganges-Brahmaputra-Meghna-Becken abhängig. Dementsprechend ist der schwindende Wasservorrat in der Trockenzeit zu einem der Hauptprobleme zwischen den beiden Ländern geworden (JASRAE 4.2021). Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a; vgl. PIB 7.9.2022).Bangladesch und Indien haben eine gemeinsame Grenze von 4.096 km Länge, wobei eine Reihe von grenzüberschreitenden Fragen ihre bilateralen Beziehungen und ihre Zusammenarbeit bestimmen (Shahriar 27.7.2021) und es von Zeit zu Zeit zu kleineren Auseinandersetzungen kommt. Vom Bundesstaat Bihar aus gibt es einen regen Schmuggelverkehr nach Bangladesch. Gleichzeitig werden auch Waffen aus Bangladesch illegal nach Indien gebracht. Dadurch hat sich die Region zu einer regen Transitzone für den Waffenschmuggel entwickelt. Zu Spannungen kommt es in Nordost-Indien auch deswegen, weil mindestens 100.000 Bangladescher dort illegal eingewandert sind. Sie werden als Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 7.2022). Im Übrigen kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt (GIZ 8.2020a). Beide Länder sind in hohem Maße vom Ganges-Brahmaputra-Meghna-Becken abhängig. Dementsprechend ist der schwindende Wasservorrat in der Trockenzeit zu einem der Hauptprobleme zwischen den beiden Ländern geworden (JASRAE 4.2021). Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a; vergleiche PIB 7.9.2022). Indien und Nepal Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 8.2020a). Die beiden Länder haben eine rund 1.800 Kilometer lange offene internationale Grenze, die durch den bilateralen Vertrag über Frieden und Freundschaft

(1950)geregelt wird. In der Region Lipulekh macht ein etwa 606 Quadratkilometer umstrittenes Gebiet den Kernpunkt langwieriger Grenzstreitigkeiten zwischen den beiden Ländern aus (AIIA 8.1.2021). Weiters haben sich die Beziehungen zwischen Indien und Nepal im Laufe des Jahres 2020 verschlechtert, nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geografische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kartografische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, welches in einer im November 2019 überarbeiteten Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Trotzdem unterstützt Indien die nepalesische Regierung in ihrem Kampf gegen die maoistische Guerilla mit Waffen und Gerät (BICC 7.2022). Indien und Sri Lanka Indien und der Inselstaat Sri Lanka pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 8.2020a). Indien lieferte in der Vergangenheit Waffen an die LTTE ("Tamil Tigers") in Sri Lanka (BICC 7.2022). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 8.2020a). Indien setzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegner des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.10.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 31.10.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998#content_1, Zugriff 3.11.2022  AIIA - Australian Institute of International Affairs (8.1.2020): Most Read of 2020: Border Disputes Between India and Nepal: Will India Act as a Responsible Rising Power?, https://www.internationalaffairs.org.au/australianoutlook/20832/, Zugriff 3.11.2022  AnA - Anadolu Agency (7.9.2022): India, Bangladesh vow to jointly co

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