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{'item': 'W135 2252868-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 29b§ 42§ 45§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW135 2252868-1 Spruch, W135 2252868-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Am 18.09.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte er ein Schreiben einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.09.2021 bei. Am 18.09.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte er ein Schreiben einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.09.2021 bei. Auf Ersuchen des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.10.2021 ein Konvolut an medizinischen Befunden sowie eine Kopie seines Behindertenpasses vor. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie ein, welches am 13.01.2022, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.12.2021, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Vorgutachten Neurologie 27.6.2019 Chronisches Schmerzsyndrom, Clusterkopfschmerz 40% Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht ausreichend begründbar angesehen. Im Zusammenfassenden Gesamtgutachten Neurologie, Psychiatrie und Allgemeinmedizin vom 7.8.2019 chronisches Schmerzsyndrom, Clusterkopfschmerz 40% koronare Herzkrankheit 40% Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20% Gesamt GdB 50% Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht ausreichend begründbar angesehen. Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht ausreichend begründbar angesehen. , Nunmehr Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung Der AW ist bei Prof. XXXX in Betreuung, dieser hätte als Monotherapie nur noch Sauerstoff vorgeschlagen, da wegen der Herzsymptomatik Triptane nicht zugelassen sind. Weiters ist er auf Isoptin eingestellt Der AW ist bei Prof. römisch 40 in Betreuung, dieser hätte als Monotherapie nur noch Sauerstoff vorgeschlagen, da wegen der Herzsymptomatik Triptane nicht zugelassen sind. Weiters ist er auf Isoptin eingestellt Derzeitige Beschwerden: er berichtet über tägliche Attacken mit einer Frequenz von 1-3 pro Tag, so wäre sein Zustand seit ca. 2 1/2 Jahren, er hat jedoch ein Vorgefühl und kann diese mit Sauerstoff gut abfangen, nur ist die Sauerstoffflasche, die er verwendet, zu schwer um damit in öffentlichen Verkehrsmittel zu reisen Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: - Isoptin 120 mg 1-0-0 - Thrombo ASS - Atozet 10/40 Sauerstoff bei Bedarf Sozialanamnese: geschieden, 2 Kinder, Architekt und Künstler, seit 3/2021 in Pension, jedoch weiter noch tätig geschieden, 2 Kinder, Architekt und Künstler, seit 3 aus 2021, in Pension, jedoch weiter noch tätig Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX , 10.7.2021: römisch 40 , 10.7.2021: Hauptdiagnose: Cervikalsyndrom weiterhin täglich Clusterschmerzattacken Dr. XXXX , FA Innere Medizin, 16.3.2021, XXXX : Dr. römisch 40 , FA Innere Medizin, 16.3.2021, römisch 40 : Zwischenanamnese: Clusterkopfschmerz 4x täglich und auch nachts auftretend, ebenfalls Angst-Panik Attacken vermehrt besonders nachts. Kommt zur kardiovaskulären Verlaufskontrolle Diagnosen: Angst-Panikattacken, Aortenklappenstenose, ACE Stenose 90%, ACI Stenose 40%, Clusterkopfschmerz chronisch rezidivierend, St. p. STEMI VW mit Akut PTCA LAD und DES 10/2013 Diagnosen: Angst-Panikattacken, Aortenklappenstenose, ACE Stenose 90%, ACI Stenose 40%, Clusterkopfschmerz chronisch rezidivierend, St. p. STEMI VW mit Akut PTCA LAD und DES 10 aus 2013, , Schlaflabor XXXX , 22.3.2021: Schlaflabor römisch 40 , 22.3.2021: Leichtgradig obstruktives Schlafapnoesyndrom, keine Hinweise auf PLMS, kontinuierlich nasale APAP Beatmung empfohlen Leichtgradig obstruktives Schlafapnoesyndrom, keine Hinweise auf PLMS, kontinuierlich nasale APAP Beatmung empfohlen , Dr. XXXX , XXXX , Allgemeinmedizin, 8.9.2021: Dr. römisch 40 , römisch 40 , Allgemeinmedizin, 8.9.2021: .... leidet an der Diagnose Cluster Kopfschmerz - der 3-4 mal täglich auftreten kann, Schmerzattacken dauern 30-40 Minuten und sind so stark, dass sie bis zur Bewusstlosigkeit führen können. ....ist es erforderlich seine Sauerstoffflasche immer mitzuführen, um beim Auftreten des Schmerzes Linderung durch die Sauerstoffeinnahme zu erzielen. Im Auto befindet sich eine Flasche mit medizinischem Sauerstoff, Gewicht ca 17 kg. Die Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist aus medizinischer Sicht unzumutbar, da der Patient auf eine Sauerstoffflasche mit entsprechendem Volumen angewiesen ist Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HN: Visus mit Brille korrigiert, ansonsten HN stgl. unauffällig OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., Haltetremor rechts vor links, grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, FNV o.B., Frontal-und Py-Zeichen negativ UE: Tonus, Trophik, grobe Kraft o.B., Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, VdB o.B., KHV zielsicher Sensibilität: stgl. unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Stand und Gang: unauffällig Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung ausgeglichen, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn ausreichend erhalten, Auffassung, Konzentration ho. unbeeinträchtigt, psychomotorisch unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Clusterkopfschmerz 2 Koronare Herzkrankheit 3 degenerative Veränderung der Wirbelsäule 4 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten vom 7.8.2019 wird Leiden 4 neu aufgenommen  Dauerzustand  Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine; es besteht ein unauffälliges Gangbild, dem AW ist es möglich kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurückzulegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind ausreichend gegeben. Das Mitführen einer mobilen Sauerstoffflasche zur Behandlung einer etwaig auftretenden Attacke[n] des Clusterkopfschmerzes während der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, da im Handel deutlich gewichtsreduzierte mobile Sauerstoffflaschen mit ausreichendem Volumen erhältlich sind. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht ausreichend begründbar 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: s.o.“ Mit Schreiben vom 13.01.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 01.02.2022, eingelangt am 04.02.2022, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin brachte er zusammengefasst vor, er sei zwar in Pension, arbeite aber weiterhin an Projekten. Seine Arbeit erfordere Mobilität und Flexibilität, da er auch Kunden im Ausland habe. Deshalb sei er auf sein Auto angewiesen, da er auch Arbeitsutensilien mitführen müsse, die er in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht transportieren könne. Zudem führe er immer eine Sauerstoffflasche mit einem Gewicht von 17 kg mit sich, da er sich ohne ausreichende Sauerstoffreserve in einem dauernden Stresszustand befinde, der es ihm verunmögliche seiner Arbeit nachzugehen. Die Sauerstoffzufuhr benötige er für seine Cluster-Kopfschmerz-Attacken. Er könne diese Wege mit der schweren Flasche in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewerkstelligen. Eine kleinere Flaschengröße könne den notwendigen Sauerstoffbedarf nicht gewährleisten. Ohne diese Mobilität sei es ihm unmöglich, seiner beruflichen Tätigkeit, auf die er angewiesen sei, nachzugehen. Der Stellungnahme wurden keine weiteren Befunde beigelegt. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.02.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da dieser mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten vom 13.01.2022 nochmals übermittelt. Gegen diesen Bescheid vom 07.02.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin verwies er auf seine chronische Krankheit und die bereits übermittelten Befunde und führte zusammengefasst aus, dass es ihm aufgrund seines Alters immer schwerer falle, die Sauerstoffflasche zu tragen, um sie im Falle einer Schmerzattacke in seiner Nähe zu haben. In öffentlichen Verkehrsmitteln habe er auch nicht immer die Möglichkeit, eine Begleitperson bei sich zu haben. Im Falle einer Schmerzattacke habe er große Schmerzen, die bis zur Bewusstlosigkeit führen könnten. Die Schmerzattacke kündige sich 3-5 Minuten vorher an und er müsse dann umgehend Sauerstoff einatmen. Auf die Hilfe der anderen Fahrgäste könne er sich nicht verlassen. Er sei bereits einmal in einer Pizzeria bewusstlos geworden und erst nach 40 Minuten wieder aufgewacht. Daher bitte er darum, die ernsthafte Lage zu überprüfen und die Entscheidung zu überdenken. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ein, welches am 17.01.2023, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.10.2022, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 7.2.2022, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen des BF vom 11.3.2022, Abl. 29, wird eingewendet, dass es ihm aufgrund seines Alters immer schwerer falle, die Sauerstoffflasche (17
  2. kg)zu tragen, um sie für den Fall einer Schmerzattacke in der Nähe zu haben. Er benötige umgehend Sauerstoff, um eine Schmerzattacke zu bewältigen Am 4.2.2022, Abl. 29, wird vorgebracht, dass seine berufliche Tätigkeit Mobilität und Flexibilität erfordere, er auf ein Auto angewiesen sei, da er schwere Gegenstände mitführen müsse und immer eine Sauerstoffflasche von 17 kg bei sich haben müsse. Ohne Sauerstoffreserve sei er in einem dauernden Stress. Vorgeschichte: Kuraufenthalt vor etwa 3 Jahren Zwischenanamnese seit 17.12.2021: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Abl. 16 Befund Dr. XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin 8.9.2021 (Clusterkopfschmerz, auf Dauertherapie mit Sauerstoff.Abl. 16 Befund Dr. römisch 40 Ärztin für Allgemeinmedizin 8.9.2021 (Clusterkopfschmerz, auf Dauertherapie mit Sauerstoff. NSTEMI am 14.12.2014, nicht hämodynamisch wirksame Stenose der Carotis externa beidseits, arterielle Hypertonie, Meralgia parästhetica rechts, Zervikobrachialgie beidseits, chronische Dorsalgie, Lumbalgie bei Dorsalsyndrom, COPD Il, chronische Antrumgastritis, depressive Verstimmung mit Panikattacken und Schlafstörungen, Stenokardie.NSTEMI am 14.12.2014, nicht hämodynamisch wirksame Stenose der Carotis externa beidseits, arterielle Hypertonie, Meralgia parästhetica rechts, Zervikobrachialgie beidseits, chronische Dorsalgie, Lumbalgie bei Dorsalsyndrom, COPD römisch eins l, chronische Antrumgastritis, depressive Verstimmung mit Panikattacken und Schlafstörungen, Stenokardie. Clusterkopfschmerz, teilweise 3 bis 4x täglich auftreten, dauern 30-40 Minuten, können bis zur Bewusstlosigkeit führen, treten Tag und auch in der Nacht unerwartet auf. Er ist auf die Mobilität mit dem eigenen Fahrzeug angewiesen und es ist erforderlich, immer eine Sauerstoffflasche mitzuführen zur Linderung des Schmerzes, Sauerstoffbedarf 8-12 I/min. Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht unzumutbar da auf Sauerstoffflasche mit entsprechendem Volumen angewiesen) Abl. 14 Duplexsonographie A. carotis und A. vertebralis beidseits 1.9.2021 (A. carotis interna und externa beidseits Plaques mit 70 %iger Stenose, hämodynamisch wirksame Stenose Abgang ACI links und rechts) CT-Angiographie der subparaonalen Arterien 12.8.2021 (70 %ige Abgangsstenose A. carotis interna rechts und links, hochgradige Abgangsstenose A. carotis interna beidseits, dominante A. vertebralis rechts) Abl. 13 MRT des Cerebrum 1.9.2021 (kein Nachweis rezenter Ischämie) Abl. 11-12 Befund Schlaflabor vom 6.7.2021 (mildes obstruktives Schlafapnoesyndrom, beträchtliche Tagesmüdigkeit, Koronare Herzkrankheit. APAP System empfohlen) Abl. 9-10 Befund Schlaflabor 22.3.2021 (Polysomnographie, Tagesmüdigkeit, APAP Beatmung) Abl. 7-8 Befund Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin 16. 3. 2021 (Clusterkopfschmerz viermal täglich und auch nachts, Angst, Panikattacken, Echokardiographie: normale LV Funktion, gute systolische Funktion, mäßige Aortenklappesklerose.Abl. 7-8 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Innere Medizin 16. 3. 2021 (Clusterkopfschmerz viermal täglich und auch nachts, Angst, Panikattacken, Echokardiographie: normale LV Funktion, gute systolische Funktion, mäßige Aortenklappesklerose. Ergometrie: kein Hinweis für belastungsinduzierte Ischämie. Diagnosenliste. Stenosierungen im Bereich der Halsgefäße sind gleich geblieben, Echokardiographie unverändert, kardiovaskuläre stabil) Abl. 4-6 Befund XXXX 10.7.2020 (Cervikalsyndrom, Lumbalgie, Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stentimplantation 2013, Panikattacken, Vertigo, Clusterkopfschmerz seit 2003 bekannt)Abl. 4-6 Befund römisch 40 10.7.2020 (Cervikalsyndrom, Lumbalgie, Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stentimplantation 2013, Panikattacken, Vertigo, Clusterkopfschmerz seit 2003 bekannt) Beschluss Bundesverwaltungsgericht 28.11.2019 (Grad der Behinderung ab Antrag 50 %) Sozialanamnese: geschieden, 2 Kinder, lebt alleine in Wohnung im 2. Stockwerk ohne Lift Berufsanamnese: Architekt, freischaffender Künstler, Pensionist Medikamente: Isoptin, Thrombo ASS, Ezerosu, Sauerstoff 10 l/min bei Bedarf Allergien: 0 Nikotin: 10, früher bis 20 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 Derzeitige Beschwerden: „Heuer im Juli hatte ich einen Sturz zu Hause, war nicht bewusstlos, hatte eine Wunde am Kopf und eine Schädelfraktur. Habe immer wieder anfallsartig Schwindel. Bin unsicher und habe Probleme beim Bücken. Hergekommen bin ich mit der Straßenbahn. Ich hatte in der Nacht 3 Anfälle, habe dann normalerweise bis zum Nachmittag keine Anfälle. Ich habe etwa 2-4 Anfälle pro Tag, seit 2,5 Jahren täglich. Medikamente sind wegen der Stents und erforderlichen Behandlung nicht erlaubt. Habe eine Verkalkung im Bereich der Herzklappen und Karotiden. Habe immer wieder Kreuzschmerzen, Die Sauerstoffflasche ist sehr schwer und ich habe sie immer im Auto, ich kann sie wegen des Gewichts nicht tragen. Wenn sich ein Anfall ankündigt, verwende ich etwa 30-40 min Sauerstoff, dann sind die Beschwerden erträglich. Ich gehe immer zum Auto hinunter, auch in der Nacht, um Sauerstoff zu inhalieren. Ich benötige 10-12 I/min. Ohne Sauerstoff habe ich beinahe unerträgliche Schmerzen etwa 1 bis 2 Stunden lang." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 188 cm, Gewicht 88 kg, Alter: 66a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Narbe rechts parietal etwa 6 cm Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rhythmisch, Systolikum fortgeleitet in beide Karotiden. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett. Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Geringgradig feinschlägiger Tremor beider Hände Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken sicher durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Anhocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hallux varus rechts Senkspreizfuß bds. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, geringgradig Hartspann, kein Klopfschmerz auslösbar. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 15 cm, Rotation und Seitneigen 30° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Keine mobile Sauerstoffflasche. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Diagnosenliste 1 Clusterkopfschmerzen 2 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt, arterielle Verschlusskrankheit 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 4 Obstruktives Schlafapnoesyndrom ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor. Beide unteren Extremitäten sind frei beweglich und voll belastbar, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor, das Festhalten ist unbeschränkt möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremität beidseits vorliegt. Das Erreichen von Haltegriffen und Festhalten ist nicht eingeschränkt. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. Es ist ein cardiopulmonal kompensierter Zustand dokumentiert und objektivierbar. ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Nein. ad 5) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. ad 6) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Nein. ad 7) In welchem Ausmaß wirken sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Rezidivierende Clusterkopfschmerzen verunmöglichen nicht das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel. Das Mitführen einer mobilen Sauerstoffflasche zur Behandlung etwaiger auftretender Kopfschmerzattacken ist zumutbar. Es sind mobile Sauerstoffflaschen mit geringem Gewicht (zB etwa 4
  3. kg)mit ausreichendem Sauerstoffflow (bis zu 15 I/min) mit ausreichend langer Betriebszeit (mehr als eine Stunde) am Markt verfügbar. Die Koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Myocardinfarkt und die arterielle Verschlusskrankheit führen zu keiner maßgeblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom beeinträchtigt nicht das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel. Stellungnahme zu Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen: Anhand des beobachteten Gangbilds - unauffällig-, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit guter Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, und der derzeitigen Therapieerfordernis (Schmerzmittel bei Bedarf) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m ist möglich. Das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich. Das Mitführen einer mobilen Sauerstoffflasche zur Behandlung etwaiger auftretender Kopfschmerzattacken ist zumutbar. ad 8) Die einzelnen Leiden des BF und deren erforderliche Behandlung bewirken im gegenseitigen Zusammenwirken keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Clusterkopfschmerzen werden suffizient mit Sauerstoff behandelt, Triptane werden nicht mehr angewendet. ad 9) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 29 und 25 Das Mitführen einer mobilen Sauerstoffflasche zur Behandlung etwaiger auftretender Kopfschmerzattacken ist zumutbar. Es sind mobile Sauerstoffflaschen mit geringem Gewicht (zB etwa 4
  4. kg)mit ausreichendem Sauerstoffflow (bis zu 15 I/min) mit ausreichend langer Betriebszeit am Markt verfügbar. ad 10) Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten Abl. 20-22 abweichenden Beurteilung. Keine abweichende Beurteilung ad 11) Stellungnahme ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 12) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen? Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: Befund Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin 23. 8. 2022 (Sturz in der Wohnung. Schädel-CT unauffällig, anhaltend Beschwerden, CT-Ko., posttraumatische subarachnoidale Blutung festgestellt. Plavix abgesetzt, Hämatome dann rückläufig, noch Schwindel und Migränekopfschmerzen.Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Innere Medizin 23. 8. 2022 (Sturz in der Wohnung. Schädel-CT unauffällig, anhaltend Beschwerden, CT-Ko., posttraumatische subarachnoidale Blutung festgestellt. Plavix abgesetzt, Hämatome dann rückläufig, noch Schwindel und Migränekopfschmerzen. Stenose im Bereich der Karotiden. Echo: normale Ventrikelfunktion. Aortenklappe mäßig sklerosiert, Mitralklappe gering sklerosiert. Diagnose: Aortenklappenstenose Il-III, Sturz und SAB, chronisch-rezidivierende Clusterkopfschmerzen, Zustand nach STEMI VW mit akut PTCA und Stenting 2013, Zustand nach NSTEMI PTCA und Stenting 2014, ACI Stenose. Aortenklappenstenose klinisch noch nicht eindeutig symptomatisch, bei Verschlechterung weitere Abklärung) Labor vom 11.5.2022 (weitgehend unauffällig) MR Angio des Gehirnschädels 27. 7. 2022 (keine rezente Ischämie) Duplex-Sonographie hirnversorgende Halsgefäße 27.7.2022 (keine signifikante Änderung zur Voruntersuchung, kurzstreckige Stenosen Abgänge ACI und ACE bds.) Orthopädie XXXX 1.8.2022 (Sturz gegen ein Metallregal, Verletzung am Kopf, CCT kein Nachweis einer Blutung, keine Fraktur. Rissquetschwunde rechts frontal, Prellung des Kopfes)Orthopädie römisch 40 1.8.2022 (Sturz gegen ein Metallregal, Verletzung am Kopf, CCT kein Nachweis einer Blutung, keine Fraktur. Rissquetschwunde rechts frontal, Prellung des Kopfes) Entlassungsbrief Krankenhaus XXXX Traumatologie 3. 8. 2022 (Subarachnoidalblutung nach Sturz, Diagnosenliste. Plavix abgesetzt)Entlassungsbrief Krankenhaus römisch 40 Traumatologie 3. 8. 2022 (Subarachnoidalblutung nach Sturz, Diagnosenliste. Plavix abgesetzt) Die nachgereichten Befunde dokumentieren kein weiteres behinderungsrelevantes Leiden. Der Zustand nach Verletzung am Kopf mit Subarachnoidalblutung führt zu keinem länger als 6 Monate anhaltenden funktionellen Defizit.“ Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2023, der belangten Behörde zugestellt am 22.02.2023, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 27.02.2023, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Mit Schreiben vom 12.03.2023, eingelangt am 15.03.2023, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführt, er leide bereits seit 20 Jahren an Cluster-Kopfschmerzen, welche seine Arbeitsfähigkeit dermaßen einschränken würden, dass er nur noch für eine geringe Zeit produktiv arbeiten könne. Aufgrund der regelmäßigen Schmerzattacken (bis zu 6 Mal in 24 Stunden) könne er sich auch in der Nacht nicht erholen. Das einzige Mittel gegen die Schmerzen sei das Einatmen von medizinischem Sauerstoff in hoher Konzentration. Wenn sich in Besprechungen eine Schmerzattacke ankündige, habe er nur wenig Zeit, um zu seinem Auto zu eilen, wo er den Sauerstoff in der mitgeführten Flasche einatmen könne. Die Dauer der Schmerzattacke verlängere sich, wenn zu viel Zeit verstreiche. Seine Tätigkeit erfordere einen hohen Grad an Mobilität. Der Stellungnahme legte er keine weiteren medizinischen Unterlagen bei. Mit Eingabe vom 05.05.2023 wurde im Wege der belangten Behörde ein Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 09.03.2023 nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor: 1. Clusterkopfschmerzen 2. Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myokardinfarkt, arterielle Verschlusskrankheit 3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 4. Obstruktives Schlafapnoesyndrom Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Doch sind beide unteren Extremitäten frei beweglich und voll belastbar. Es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 Metern, das Ein- und Aussteigen in ein bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie das Überwinden von Niveauunterschieden und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels sind daher durchführbar und zumutbar. Auch ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben. Die Greiffunktionen der oberen Extremitäten sind ausreichend erhalten, um Haltegriffe und Stangen zu verwenden. Relevante Funktionseinschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten liegen nicht vor. Das Erreichen von Haltegriffen ist nicht eingeschränkt. Das Festhalten ist bei ausreichender Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits unbeschränkt möglich. Weiters liegt keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Der Beschwerdeführer leidet an einer koronaren Herzkrankheit mit Zustand nach Myokardinfarkt sowie an einer arteriellen Verschlusskrankheit. Diese Leiden führen aber nicht zu einer maßgeblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Es liegt ein kardiopulmonal kompensierter Zustand vor. In Bezug auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Cluster-Kopfschmerzen ist das Mitführen einer mobilen Sauerstoffflasche zur Behandlung etwaiger auftretender Kopfschmerzattacken zumutbar. Es liegen beim Beschwerdeführer keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Beim Beschwerdeführer besteht auch keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 34 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegebenen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.01.2023, welches im Ergebnis auch das seitens der belangten Behörde eingeholte und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverständigengutachten vom 13.01.2022 bestätigt. Die orthopädische/allgemeinmedizinische Sachverständige geht im aktuell eingeholten Gutachten nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.10.2022 auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilung der Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des erhobenen Befundes zum klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig. Die orthopädische/allgemeinmedizinische Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei ihm festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Insbesondere leidet der Beschwerdeführer an keinen Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Zwar bestehen beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Diese führen jedoch zu keiner Beeinträchtigung des Gangbildes oder der Gesamtmobilität. Das Gangbild des Beschwerdeführers zeigte sich in der persönlichen Untersuchung ohne Hilfsmittel hinkfrei und unauffällig. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten ist daher zumutbar und möglich. Ebenso sind das Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln, das Überwinden von Niveauunterschieden und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels durchführbar und zuzumuten. Beide unteren Extremitäten sind frei beweglich und voll belastbar. Im Bereich der oberen Extremitäten des Beschwerdeführers konnten gleichsam keine relevanten Funktionseinschränkungen, insbesondere im Bereich der Hände, festgestellt werden. Die Gelenke der oberen Extremitäten sind bandfest, unauffällig und frei beweglich, der Grob- und Spitzgriff sowie der Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar und der Faustschluss ist komplett. Der Beschwerdeführer kann daher Haltegriffe erreichen und sich zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und während der Fahrt festhalten. Das Festhalten ist bei ausreichender Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits unbeschränkt möglich. Anhand des beobachteten Gangbildes, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit guter Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und des derzeitigen Therapieerfordernisses (Schmerzmittel bei Bedarf) ergibt sich auch kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Abgesehen davon ist eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden, insbesondere der Rückenschmerzen, nicht gegeben. Darüber hinaus zeigen sich auch die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend die körperliche Belastbarkeit auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer leidet zwar an einer koronaren Herzkrankheit mit Zustand nach Myokardinfarkt und an einer arteriellen Verschlusskrankheit. Doch ist beim Beschwerdeführer ein kardiopulmonal kompensierter Zustand dokumentiert und objektiviert. Insbesondere zeigten sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers keine kardialen Dekompensationszeichen (vgl. das Gutachten vom 17.01.2023: „Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rhythmisch, Systolikum fortgeleitet in beide Karotiden. […] Becken und beide unteren Extremitäten: […] Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme […]“) und sind solche auch nicht anhand der vorliegenden Befunde ableitbar. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht vor, an einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit zu leiden, welche ihm das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden oder das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Darüber hinaus zeigen sich auch die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend die körperliche Belastbarkeit auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer leidet zwar an einer koronaren Herzkrankheit mit Zustand nach Myokardinfarkt und an einer arteriellen Verschlusskrankheit. Doch ist beim Beschwerdeführer ein kardiopulmonal kompensierter Zustand dokumentiert und objektiviert. Insbesondere zeigten sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers keine kardialen Dekompensationszeichen vergleiche das Gutachten vom 17.01.2023: „Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rhythmisch, Systolikum fortgeleitet in beide Karotiden. […] Becken und beide unteren Extremitäten: […] Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme […]“) und sind solche auch nicht anhand der vorliegenden Befunde ableitbar. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht vor, an einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit zu leiden, welche ihm das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden oder das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Schließlich beeinträchtigen auch die beim Beschwerdeführer vorliegenden Cluster-Kopfschmerzen nicht das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden oder die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zumal die auftretenden Kopfschmerzattacken suffizient mit Sauerstoff behandelt werden können. Die beigezogene orthopädische/allgemeinmedizinische Sachverständige setzte sich in ihrem Gutachten vom 17.01.2023 weiters auch nachvollziehbar mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren im Wesentlichen vor, er sei auf sein Auto angewiesen, da er wegen seiner Cluster-Kopfschmerzattacken immer eine Sauerstoffflasche mit einem Gewicht von 17 kg mit sich führen müsse, da er sich ohne ausreichende Sauerstoffreserve in einem dauernden Stresszustand befinde. Mit der schweren Flasche könne er die Wege in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewerkstelligen. Aufgrund seines Alters falle es ihm auch immer schwerer, die Sauerstoffflasche zu tragen. Eine kleinere Flaschengröße könne den notwendigen Sauerstoffbedarf nicht gewährleisten. Dem hielt die beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 17.01.2023 allerdings – in wesentlicher Übereinstimmung mit den Ausführungen im Vorgutachten vom 13.01.2022 – entgegen, dass mobile Sauerstoffflaschen mit geringem Gewicht (z.B. etwa 4
  5. kg)mit ausreichendem Sauerstoffflow (bis zu 15 l/min) und ausreichend langer Betriebszeit am Markt verfügbar seien. Das Mitführen einer mobilen Sauerstoffflasche zur Behandlung etwaiger auftretender Kopfschmerzattacken sei aus diesem Grund zumutbar. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer trat den diesbezüglich nachvollziehbaren und übereinstimmenden Ausführungen der im Verfahren beigezogenen Gutachter nicht substantiiert entgegen. Vor diesem Hintergrund gehen schließlich auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12.03.2023, wonach er – bei Ankündigung einer Schmerzattacke – nur wenig Zeit habe, um zu seinem Auto zu eilen und den Sauerstoff in der mitgeführten Flasche einatmen zu können, ins Leere. Auch aus dem weiteren, im Rahmen der Stellungnahme vom 12.03.2023 erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Schmerzattacken regelmäßig auftreten würden (bis zu sechs Mal in 24 Stunden), weshalb er sich auch in der Nacht nicht erholen könne, ist keine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ableitbar, zumal sich weder anhand der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers noch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen Hinweise für eine maßgebliche Herabsetzung seines Allgemeinzustandes ergeben haben. In Bezug auf den im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung vom 06.10.2022 vorgebrachten anfallsartigen Schwindel in Folge einer Kopfverletzung ist weiters anzumerken, dass in diesem Zusammenhang keine entsprechenden fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentation vorliegen und sich auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung keine Hinweise auf einen bestehenden Schwindel ergeben haben. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist sohin nicht ausreichend substantiiert. Insoweit der Beschwerdeführer im Verfahren schließlich darauf hinweist, dass er für seine berufliche Tätigkeit auf einen hohen Grad an Mobilität und Flexibilität angewiesen sei und die Cluster-Kopfschmerzen auch seine Arbeitsfähigkeit bzw. seine Produktivität beeinträchtigen würden, so ist festzuhalten, dass diese Umstände für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entscheidungsrelevant sind und somit auch nicht berücksichtigt werden können; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Der Beschwerdeführer brachte weiters nicht vor, an einer Einschränkung seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten, an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf den mit Eingabe vom 05.05.2023 nachgereichten Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 09.03.2023, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass aufgrund der täglichen Attacken und der Therapieresistenz eine Depression und eine Angststörung bestehe, festzuhalten, dass dieser Befund der Neuerungsbeschränkung des § 46 zweiter Satz BBG unterliegt, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Abgesehen davon liegen in Bezug auf die darin angeführte Depression und Angststörung aber keine entsprechenden fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentation vor, weshalb – mit Blick auf die Erläuterungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, wonach eine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 erst nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung psychischer Funktionen zu begründen vermag – schon aus diesem Grund die Voraussetzungen für das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung psychischer Funktionen, welche zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde, nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf den mit Eingabe vom 05.05.2023 nachgereichten Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 09.03.2023, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass aufgrund der täglichen Attacken und der Therapieresistenz eine Depression und eine Angststörung bestehe, festzuhalten, dass dieser Befund der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, zweiter Satz BBG unterliegt, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Abgesehen davon liegen in Bezug auf die darin angeführte Depression und Angststörung aber keine entsprechenden fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentation vor, weshalb – mit Blick auf die Erläuterungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, wonach eine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 erst nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung psychischer Funktionen zu begründen vermag – schon aus diesem Grund die Voraussetzungen für das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung psychischer Funktionen, welche zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde, nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens auch keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Insbesondere setzte sich die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 17.01.2023 mit sämtlichen vom Beschwerdeführer vorgelegten bzw. im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichten medizinischen Unterlagen auseinander und kam nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass diese kein weiteres behinderungsrelevantes Leiden dokumentieren. Der Zustand nach Verletzung am Kopf mit Subarachnoidalblutung führe zu keinem funktionellen Defizit, welches länger als sechs Monate anhalte. Auch der nachgereichte Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 09.03.2023 – dieser unterliegt aber ohnehin der Neuerungsbeschränkung des § 46 zweiter Satz BBG – ist nicht dazu geeignet, die gegenständlich vorgenommene Beurteilung zu entkräften. Darin wird zwar ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der häufigen, täglichen Attacken und der Notwendigkeit, im Akutfall rasch Sauerstoff verfügbar zu haben, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Diese Schlussfolgerungen gehen aber vor dem Hintergrund der oben angeführten Ausführungen der beigezogenen Gutachterin, wonach das Mitführen einer mobilen Sauerstoffflasche zumutbar sei, ins Leere und sind nicht ausreichend nachvollziehbar. Insgesamt wäre sohin auch der nachgereichte Befund vom 09.03.2023 – bei hypothetischer Berücksichtigung – nicht dazu geeignet, das gegenständlich eingeholte Sachverständigengutachten zu entkräften.Auch der nachgereichte Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 09.03.2023 – dieser unterliegt aber ohnehin der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, zweiter Satz BBG – ist nicht dazu geeignet, die gegenständlich vorgenommene Beurteilung zu entkräften. Darin wird zwar ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der häufigen, täglichen Attacken und der Notwendigkeit, im Akutfall rasch Sauerstoff verfügbar zu haben, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Diese Schlussfolgerungen gehen aber vor dem Hintergrund der oben angeführten Ausführungen der beigezogenen Gutachterin, wonach das Mitführen einer mobilen Sauerstoffflasche zumutbar sei, ins Leere und sind nicht ausreichend nachvollziehbar. Insgesamt wäre sohin auch der nachgereichte Befund vom 09.03.2023 – bei hypothetischer Berücksichtigung – nicht dazu geeignet, das gegenständlich eingeholte Sachverständigengutachten zu entkräften. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens vom 17.01.2023. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. ... ,
  2. …,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Vor diesem Hintergrund gehen schließlich auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er für seine berufliche Tätigkeit auf einen hohen Grad an Mobilität und Flexibilität angewiesen sei bzw. er durch die Cluster-Kopfschmerzen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, ins Leere. Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Vor diesem Hintergrund gehen schließlich auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er für seine berufliche Tätigkeit auf einen hohen Grad an Mobilität und Flexibilität angewiesen sei bzw. er durch die Cluster-Kopfschmerzen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, ins Leere. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem im Verfahrensgang im Detail wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 17.01.2023 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem im Verfahrensgang im Detail wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 17.01.2023 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der aktuell beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in seiner Stellungnahme vom 12.03.2023 nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, dies obwohl er im Rahmen des übermittelten Parteiengehörsschreibens vom 21.02.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W135.2252868.1.00

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