Obsah (7)
§ 42Art. 133§ 29b§ 45§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW135 2266857-1 Spruch, W135 2266857-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 42Abs.
1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen befristet bis zum 31.01.2025 vor. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Im beiliegenden Antragsschreiben brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers vor, dass die beantragte Zusatzeintragung wichtig für den Beschwerdeführer sei, da er auch mit dem Rücken große Probleme habe. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ein großes Problem für ihn. Dem Antrag wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Im beiliegenden Antragsschreiben brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers vor, dass die beantragte Zusatzeintragung wichtig für den Beschwerdeführer sei, da er auch mit dem Rücken große Probleme habe. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ein großes Problem für ihn. Dem Antrag wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 24.06.2022, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Letzte hierortige Einstufung 2021-12 mit 50% (degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30, koronare Herzkrankheit 30, Vorhofflimmern 30, Niere 30, Diabetes mellitus 30, periphere arterielle Verschlußkrankheit 30, Prostatakarzinom 20) Letzte hierortige Einstufung 2021-12 mit 50% (degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30, koronare Herzkrankheit 30, Vorhofflimmern 30, Niere 30, Diabetes mellitus 30, periphere arterielle Verschlußkrankheit 30, Prostatakarzinom 20) , TE, AE , Gallenblasenentfernung , Nierenstent , 1982 ca. Motorradunfall /Skiunfall mit multiplen Frakturen im Unterschenkel beidseits und Kopf , Colonpolypentfernung 2014 PTA AFS rechts 2017 Irradiatio wegen Prostatakarzinom, keine Chemotherapie, regelmäßige ambulante Kontrollen in Abständen von 3 Monaten, bisher kein Hinweis auf Rezidiv oder Metastasen. Letzter PSA Wert 2,53 2020 3 x Aortocoronarer Bypassoperation wegen koronare Herzkrankheit 2020 3 x Aortocoronarer Bypassoperation wegen koronare Herzkrankheit , Arterielle Hypertonie bekannt – derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt. Diabetes mellitus seit ca. 86 bekannt, letzter NBZ 136 mg% heute, letzte HbA1c 6,6 vor ca. 1 Monat. Insulin und diätisch eingestellt. Nephropathie (die Nierenwerte gehen jetzt) und periphere Polyneuropathie bekannt. Hepatitis A vor Jahren. Derzeitige Beschwerden: Der Antragswerber klagt „über Schmerzen insbesondere im Kreuz und rechten Bein und könne nicht weit gehen, müsse dann immer wieder stehenbleiben und müsse dauernd aufs Klosett gehen, wenn das einmal anfange, auch Aufwachen um 3°° früh mit Einschlafstörung und Druck über dem Herzen, vermehrter Harndrang.“ Der Antragswerber klagt „über Schmerzen insbesondere im Kreuz und rechten Bein und könne nicht weit gehen, müsse dann immer wieder stehenbleiben und müsse dauernd aufs Klosett gehen, wenn das einmal anfange, auch Aufwachen um 3°° früh mit Einschlafstörung und Druck über dem Herzen, vermehrter Harndrang.“ , Keine spezifizierte Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben Benutzung der öffentlichen VM „nicht möglich, weil er aussteigen müsse, wenn er auf die Toilette müsse und die Haltestationen seien nicht in der Nähe von ihrem Haus“ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: anamnest: Pantoloc, Doxazosin, Amlodipin, Lasix, Jardiance, Lixiana, Thrombo Ass, Legalon, Rosamib, Tamsu, Zolpidem, Tramal, Tresiba, Novorapid, Trulicity Sozialanamnese: seit ca. 2009 in Pension als Vertreter für Heizungen beschäftigt, verheiratet seit ca. 1981, keine Kinder, wohnt in einem EFH mit 3 Ebenen. Pflegegeld der Stufe 2 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2022-3 Dr. XXXX , Urologie: N.prost.; St. p.irrad.;laufende Hormontherapie;Urgeinkontinenz 2022-3 Dr. römisch 40 , Urologie: N.prost.; St. p.irrad.;laufende Hormontherapie;Urgeinkontinenz , 2022-3 Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin: seit 1990 ein Diabetes Mellitus Typ 2. der derzeit mit einer Kombinationstherapie von Insulin (funktionelle Insulintherapie) und Synjardy 2x1 stabil gut eingestellt ist. Nephropathie und Neuropathie 2022-3 Dr. römisch 40 Facharzt für Innere Medizin: seit 1990 ein Diabetes Mellitus Typ 2. der derzeit mit einer Kombinationstherapie von Insulin (funktionelle Insulintherapie) und Synjardy 2x1 stabil gut eingestellt ist. Nephropathie und Neuropathie 2022-2 Dr. XXXX - FÄ für Orthopädie: Lumboischalgie, ISG Arthralgie 2022-2 Dr. römisch 40 - FÄ für Orthopädie: Lumboischalgie, ISG Arthralgie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 77 jähriger AW in gutem AZ kommt in Begleitung der Gattin ins Untersuchungszimmer Rechtshänder , Ernährungszustand: gut Größe: 172,00 cm Gewicht: 88,00 kg Blutdruck: 130/90 Klinischer Status – Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose , Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: saniert, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche , Thorax: symmetrisch, blande Narbenverhältnisse nach Sternotomie, Thorax: symmetrisch, blande Narbenverhältnisse nach Sternotomie, , Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min , Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer , Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach Lapraskopie, Stichverletzung linker OB und AE, NL bds. frei NL bds. frei , Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff möglich , in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. , UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Innenrotationseinschränkung beider Hüften, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, Hyposensibilität der Fußsohlen angegeben, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 20 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz , Schober: , Ott: unauffällig, endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Halbschuhen frei gehend mittelschrittig etwas steif, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/3 durchgeführt. Gattin hilft beim Aus- und Anziehen. Status Psychicus: Bewußtsein klar. gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt : dysthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Abnützungen der Wirbelsäule mit mäßiggradigen Funktionseinschränkungen bei rezdivierender Lumboischialgie ohne radikuläre Symptomatik. 2 Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Bypassoperation 2020 ohne signifikant gestörte Pumpfunktion. 3 Vorhofflimmern bei arterieller Hypertonie mit Erfordernis einer medikamentösen Blutverdünnungsbehandlung 4 Nierenfunktionsstörung mäßigen Grades 5 Diabetes mellitus mit stabiler Stoffwechselsituation unter Insulintherapie 6 Periphere arterielle Verschlußkrankheit mit klinisch ausreichend kompensierte Durchblutung nach Intervention 7 Zustand nach Prostatakarzinomoperation nach Abschluss der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Rezidiv unter Berücksichtigung einer Urgeinkontinenz 8 Polyneuropathie der unteren Extremitäten mit Hyposensibilität im Fußsohlenbereich bds. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: erstmalige Berücksichtigung von Leiden 7 Dauerzustand Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine Bedingt durch die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und bei kompensierter arterieller Verschlusskrankheit sowie sensomotorischer Polyneuropathie der Beine liegt eine moderate Gangablaufstörung vor, welche jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, (300-400m), sowie das Ein-und Aussteigen und Mitfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit dem Herz- und Nierenleiden sowie dem Diabetes nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein“ Mit Schreiben vom 24.06.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 05.07.2022, eingelangt am 07.07.2022, brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers unter Vorlage eines neuen Befundes eine Stellungnahme ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer könne aufgrund seines Diabetes und der Polyneuropathie keine 100 Schritte ohne Pausen zurücklegen. Auch sei es für ihn sehr beschwerlich in das obere Stockwerk zu gehen. Weiters brauche er Hilfe beim Anziehen und beim Duschen müsse er sich setzen. Darüber hinaus leide er an extremen Rückenschmerzen, er müsse ständig auf die Toilette und er habe bereits eine Bypass-OP gehabt. Außerdem bekomme er manchmal Panikattacken bei Menschenansammlungen. Aus diesen Gründen sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Auch sei die nächstgelegene Haltestelle etwa 500 Meter entfernt. In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.09.2022, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.06.2022, ein, welches im Wesentlichen identisch mit dem Gutachten vom 24.06.2022 ist. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird darin Folgendes ausgeführt: „1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegt kein maßgeblich herabgesetzter Allgemein oder Ernährungszustand vor. Bedingt durch die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und bei kompensierter arterieller Verschlusskrankheit sowie sensomotorischer Polyneuropathie der Beine liegt weiterhin eine moderate Gangablaufstörung vor, welche jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke,(300-400m), sowie das Ein-und Aussteigen und Mitfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit dem Herz- und Nierenleiden, dem Diabetes sowie Zustand nach Prostatakarzinomoperation 2017 ohne Hinweis auf ein Rezidiv - auch unter Berücksichtigung einer Urgeinkontinenz - nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein“ Mit angefochtenem Bescheid vom 05.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Diese seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten vom 24.06.2022 sowie erstmals das Sachverständigengutachten vom 02.09.2022 übermittelt. Gegen diesen Bescheid vom 05.09.2022 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11.10.2022, eingelangt am 12.10.2022, fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nunmehr durch einen Facharzt begutachtet worden, welcher zu dem Schluss gekommen sei, dass er einen Parkausweis benötige. Aus den beiliegenden Röntgenbildern sehe man, dass der Beschwerdeführer starke Beschwerden beim Gehen habe. Auch habe er durch den jahrelangen Diabetes eine starke Nervenschädigung. Aus diesen Gründen benötige er den Parkausweis. Der Beschwerde wurde ein Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 09.09.2022 sowie ein Sachverständigengutachten eines näher genannten Facharztes für Allgemein- und Viszeralchirurgie sowie für Herzchirurgie und Gefäßchirurgie vom 06.10.2022 beigelegt. Mit E-Mail vom 20.10.2022 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde weiters bekannt, dass ihr Ehemann sie mit der Beschwerdeerhebung beauftragt habe. Im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie ein, welches am 30.01.2023, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.12.2022, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Vorgutachten 10.12.2021 Dr. XXXX : Abnützungen der Wirbelsäule 30%; Koronare Herzkrankheit 30%; Vorhofflimmern bei arterieller Hypertonie 30%; Nierenfunktionsstörung 30%; Diabetes mellitus 30%; Periphere arterielle Verschlußkrankheit 30%; Zustand nach Prostatakarzinomoperation 20%--> GesGdB 50 v.H. Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben Vorgutachten 10.12.2021 Dr. römisch 40 : Abnützungen der Wirbelsäule 30%; Koronare Herzkrankheit 30%; Vorhofflimmern bei arterieller Hypertonie 30%; Nierenfunktionsstörung 30%; Diabetes mellitus 30%; Periphere arterielle Verschlußkrankheit 30%; Zustand nach Prostatakarzinomoperation 20%--> GesGdB 50 v.H. Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben , Stellungnahme 18.01.2022 Dr. XXXX : „Eine hochgradige, durch übliche Vorlagen nicht mehr kompensierbare Harninkontinenz, welche zu erheblichen Problemen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen müßte, ist jedoch durch nachgereichten Befundberichte nicht belegt, sodaß unter Berücksichtigung der unauffälligen Gehfähigkeit, auch insgesamt eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegt.“ Stellungnahme 18.01.2022 Dr. römisch 40 : „Eine hochgradige, durch übliche Vorlagen nicht mehr kompensierbare Harninkontinenz, welche zu erheblichen Problemen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen müßte, ist jedoch durch nachgereichten Befundberichte nicht belegt, sodaß unter Berücksichtigung der unauffälligen Gehfähigkeit, auch insgesamt eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegt.“ , Vorgutachten 24.6.22 Dr. XXXX : Abnützungen der Wirbelsäule mit mäßiggradigen Funktionseinschränkungen bei rezdivierender Lumboischialgie ohne radikuläre Symptomatik; Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Bypassoperation 2020 ohne signifikant gestörte Pumpfunktion; Vorhofflimmern bei arterieller Hypertonie mit Erfordernis einer medikamentösen Blutverdünnungsbehandlung; Nierenfunktionsstörung mäßigen Grades; Diabetes mellitus mit stabiler Stoffwechselsituation unter Insulintherapie; Periphere arterielle Verschlußkrankheit mit klinisch ausreichend kompensierte Durchblutung nach Intervention; Zustand nach Prostatakarzinomoperation nach Abschluss der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Rezidiv unter Berücksichtigung einer Urgeinkontinenz; Polyneuropathie der unteren Extremitäten mit Hyposensibilität im Fußsohlenbereich bds.--> Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben Vorgutachten 24.6.22 Dr. römisch 40 : Abnützungen der Wirbelsäule mit mäßiggradigen Funktionseinschränkungen bei rezdivierender Lumboischialgie ohne radikuläre Symptomatik; Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Bypassoperation 2020 ohne signifikant gestörte Pumpfunktion; Vorhofflimmern bei arterieller Hypertonie mit Erfordernis einer medikamentösen Blutverdünnungsbehandlung; Nierenfunktionsstörung mäßigen Grades; Diabetes mellitus mit stabiler Stoffwechselsituation unter Insulintherapie; Periphere arterielle Verschlußkrankheit mit klinisch ausreichend kompensierte Durchblutung nach Intervention; Zustand nach Prostatakarzinomoperation nach Abschluss der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Rezidiv unter Berücksichtigung einer Urgeinkontinenz; Polyneuropathie der unteren Extremitäten mit Hyposensibilität im Fußsohlenbereich bds.--> Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben , Allergien: keine Nikotin: nie Derzeitige Beschwerden: "Ich bin immer mit dem Rollator unterwegs, sowohl zuhause als auch draußen, da ich starken Kreuzschmerzen habe; nach 50m Gehen brauche ich eine Sitzpause. Ich leide sehr unter Kreuzschmerzen, das ist das Hauptproblem. Außerdem habe ich einen Herzschrittmacher und einen Bypass in der Leiste rechts, das rechte Bein schmerzt auch regelmäßig vor allem beim Gehen. Ich war 10 Tage im Koma, hatte einen Herzstillstand und Gelbsucht – da hab ich 20kg abgenommen." Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Amlodipin 10/160/12,5, Doxazosin, Jardiance, Legalon, Lixiana, Pantoloc, Rosamib, Tamsu, Thrombo Ass, Novalgin bei Bedarf, Tramal, Zolpidem, Tresiba, NovoRapid, Trulicity, Lasix Sozialanamnese: Der Antragsteller lebt mit seiner Gattin zusammen und wird von dieser unterstützt. Er benötigt auch bei der Körperpflege Hilfe. Der Antragsteller lebt mit seiner Gattin zusammen und wird von dieser unterstützt. Er benötigt auch bei der Körperpflege Hilfe. , Beruf: zuletzt Vertreter Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ärztliches Attest Dr. XXXX /Arzt für Allgemeinmedizin 11.1.22: Aufgrund einer Polyurie mit Restharn bei Lasixtherapie und benigner Prostatahyperplasie (ND: St.p. Prostata-CA), kommt es ca alle 15 Minuten zu einem imperativen Harndrang Ärztliches Attest Dr. römisch 40 /Arzt für Allgemeinmedizin 11.1.22: Aufgrund einer Polyurie mit Restharn bei Lasixtherapie und benigner Prostatahyperplasie (ND: St.p. Prostata-CA), kommt es ca alle 15 Minuten zu einem imperativen Harndrang , Arztbrief Dr. XXXX 8.2.22: Lumboischalgie, ISG Arthralgie Arztbrief Dr. römisch 40 8.2.22: Lumboischalgie, ISG Arthralgie Ärztliche Bestätigung Univ. Prof. Dr. XXXX 16.3.22: DM II unter Insulin und Synjardy stabil und gut eingestellt, diabetische Nephropathie und diabet. Neuropathie Ärztliche Bestätigung Univ. Prof. Dr. römisch 40 16.3.22: DM römisch zwei unter Insulin und Synjardy stabil und gut eingestellt, diabetische Nephropathie und diabet. Neuropathie , Befundbericht Dr. XXXX / FA f. Urologie 17.3.22: Prostatacarcinom 2017 Irradiatio, derzeit laufende Hormonblockade; starke Beschwerden- Harndrang kommt plötzlich und ist kaum unterdrückbar Befundbericht Dr. römisch 40 / FA f. Urologie 17.3.22: Prostatacarcinom 2017 Irradiatio, derzeit laufende Hormonblockade; starke Beschwerden- Harndrang kommt plötzlich und ist kaum unterdrückbar Sono: Nierenzyste re. Prostata kleinst, kein Restharn Eigard alle 3 Monate, Tamsu ret. Patientenbrief Klinik XXXX m 06.09.2022 bis 09.09.2022: Die stationäre Aufnahme erfolgte zur AVK-Abklärung (KHK, AVK); Patientenbrief Klinik römisch 40 m 06.09.2022 bis 09.09.2022: Die stationäre Aufnahme erfolgte zur AVK-Abklärung (KHK, AVK); WF-PM Implantation bei bradykardem (nachts bis 30bpm) Vorhofflimmern mit de novo RSB bei zu Grunde liegender KHK am 08.09.2022 bek. Koronare Herzkrankheit - Coronar-CT 06.09.2022: Z. n. dreifach Bypass • LIMA ad Bypass regelrecht perfundiert. • Die Venen-Bypässe bis in die Peripherie kontrastiert, teils jedoch nur flau - Details siehe oben. • Ausgeprägte Koronarsklerose, Ramus intermedius als anatomische Normvariante. • Kodominanter Versorgungstyp. bek. pAVK, Claudicatio-Symptomatik rechts>links • mehrere kurzstreckige höhergradige Stenosen der AFS bds - CTA 07.09.2022/KHN • mehrere kurzstreckige höhergradige Stenosen der ATP bds und ATAS - CTA 07.09.2022/KH • ATAD-Verschluss nach Abgang - CTA 07.09.2022/KHN • 50%ige Stenose im AFPD-Abgangsbereich und distalen AFSD - SONO 09.09.2022/KFL o laufende Evaluierung, ob operative oder interventionelle Sanierung bek. pAVK, Claudicatio-Symptomatik rechts>links • mehrere kurzstreckige höhergradige Stenosen der AFS bds - CTA 07.09.2022/KHN • mehrere kurzstreckige höhergradige Stenosen der ATP bds und ATAS - CTA 07.09.2022/KH • ATAD-Verschluss nach Abgang - CTA 07.09.2022/KHN • 50%ige Stenose im AFPD-Abgangsbereich und distalen AFSD - SONO 09.09.2022/KFL o laufende Evaluierung, ob operative oder interventionelle Sanierung , Sachverständigengutachten Dr. XXXX : generalisierte AVK, Gehstrecke 250m mit Wadenclaudicatio rechts, gefäßchir. Rekonstruktion der Leistengefäße rechts geplant; KHK Z.n. ACBP und Z.n. DDD- R- Schrittmacher- Implantation, ausgeprägte Lordose BWS und LWS mit breitbasigen Bandscheibenprotrusionen, PNP, Z.n. Prostata- CA, chronische renale Insuffizienz Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 : generalisierte AVK, Gehstrecke 250m mit Wadenclaudicatio rechts, gefäßchir. Rekonstruktion der Leistengefäße rechts geplant; KHK Z.n. ACBP und Z.n. DDD- R- Schrittmacher- Implantation, ausgeprägte Lordose BWS und LWS mit breitbasigen Bandscheibenprotrusionen, PNP, Z.n. Prostata- CA, chronische renale Insuffizienz Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: normal Größe: 172,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: 130/70 Klinischer Status – Fachstatus: SO2 RL: 99% HF: 64/min Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich Pulmo: VA, keine RG´s, kein spastisches Atemgeräusch, SKS Cor: leise rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch Abdomen: über Thoraxniveau, weich, linker Oberbauch leichter Druckschmerz, träge Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel, Nierenlager frei Haut: blande Narbe über dem Sternum, blande Narbe links pectoral, blande Narbe über dem Abdomen, blande Narbe rechte Leiste bei St.p. Bypass- OP Wirbelsäule: LWS klopfdolent UE: keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar, anam. Parästhesien gesamte untere Extremität bds., Knie bds. frei beweglich Haut: trocken OE: Anteversion und Elevation 110 Grad grob neurologisch unauffällig, Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere Extremität altersentsprechend unauffällig, untere Extremität herabgesetzt re> li, Nacken und Schürzengriff endlagig eingeschränkt Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbstständiges An und Ausziehen aber mit etwas Unterstützung der Gattin Gesamtmobilität – Gangbild: benötigt Hilfsmittel (Rollator) Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Abnützungen der Wirbelsäule mit mäßiggradigen Funktionseinschränkungen bei rezdivierender Lumboischialgie ohne radikuläre Symptomatik. 2 Periphere arterielle Verschlußkrankheit mit klinisch ausreichend kompensierte Durchblutung nach Intervention 3 Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Bypassoperation 2020 ohne signifikant gestörte Pumpfunktion. 4 Vorhofflimmern bei arterieller Hypertonie mit Erfordernis einer medikamentösen Blutverdünnungsbehandlung 5 Nierenfunktionsstörung mäßigen Grades 6 Diabetes mellitus mit stabiler Stoffwechselsituation unter Insulintherapie 7 Zustand nach Prostatakarzinomoperation nach Abschluss der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Rezidiv unter Berücksichtigung einer Urgeinkontinenz 8 Polyneuropathie der unteren Extremitäten mit Hyposensibilität im Fußsohlenbereich bds Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten wird ein Befundbericht der Klinik XXXX (Gefäßchirurgische Abteilung 9/22) vorgelegt, in dem mehrerer kurzstreckige Stenosen der Beingefäße diagnostiziert werden.Im Vergleich zum Vorgutachten wird ein Befundbericht der Klinik römisch 40 (Gefäßchirurgische Abteilung 9/22) vorgelegt, in dem mehrerer kurzstreckige Stenosen der Beingefäße diagnostiziert werden. Dauerzustand Nachuntersuchung 01/2025 - weil da Besserung nach operativer Sanierung möglich.Nachuntersuchung 01 aus 2025, - weil da Besserung nach operativer Sanierung möglich. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Bei ausgeprägter pAVK mit Claudikatio- Symptomatik ist das Zurücklegen auch kurzer Wegstrecken von etwa 300-400 Metern derzeit nicht ohne Pause möglich, womit der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln derzeit erheblich erschwert ist. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist nicht abgeschlossen werden habe können. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2023, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 16.02.2023, informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.01.2023, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor: 1. Abnützungen der Wirbelsäule mit mäßiggradigen Funktionseinschränkungen bei rezidivierender Lumboischialgie ohne radikuläre Symptomatik 2. Periphere arterielle Verschlusskrankheit mit klinisch ausreichend kompensierter Durchblutung nach Intervention 3. Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Bypass-Operation 2020 ohne signifikant gestörte Pumpfunktion 4. Vorhofflimmern bei arterieller Hypertonie mit Erfordernis einer medikamentösen Blutverdünnungsbehandlung 5. Nierenfunktionsstörung mäßigen Grades 6. Diabetes mellitus mit stabiler Stoffwechselsituation unter Insulintherapie 7. Zustand nach Prostatakarzinomoperation nach Abschluss der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf ein Rezidiv unter Berücksichtigung einer Urgeinkontinenz 8. Polyneuropathie der unteren Extremitäten mit Hyposensibilität im Fußsohlenbereich beidseits Der Beschwerdeführer leidet an einer ausgeprägten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit mit mehreren kurzstreckigen Stenosen der Beingefäße und einer Claudicatio-Symptomatik, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern ohne Pausen verunmöglicht. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer daher derzeit nicht zumutbar. Eine Besserung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers ist nach einer operativen Sanierung möglich, weshalb eine Nachuntersuchung im Jänner 2025 geboten ist. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 42 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten und in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 30.01.2023, welches dem Beschwerdeführer mit Parteiengehörsschreiben vom 14.02.2023 zur Kenntnis gebracht und von diesem nicht bestritten wurde. Die internistische Sachverständige geht im aktuell eingeholten Gutachten nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.12.2022 auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilung der Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Dabei gelangte die nunmehr beigezogene internistische Sachverständige im Vergleich zu den von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 24.06.2022 und vom 02.09.2022, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, auf Grundlage des im Rahmen der Beschwerde erstmals in Vorlage gebrachten Patientenbriefs einer näher genannten Klinik vom 09.09.2022, in dem mehrere kurzstreckige Stenosen der Beingefäße diagnostiziert werden, zu einer geänderten Beurteilung. Die beigezogene Gutachterin hielt diesbezüglich in ihrem Gutachten vom 30.01.2023 im Ergebnis fest, dass dem Beschwerdeführer bei einer ausgeprägten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit mit einer Claudicatio-Symptomatik das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern derzeit nicht ohne Pause möglich sei, weshalb der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln derzeit erheblich erschwert sei. Die Schlussfolgerungen der nunmehr beigezogenen Sachverständigen auf Basis des klinischen Befundes und in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden sind für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar. Im Vergleich zu den auf einer persönlichen Untersuchung am 24.06.2022 basierenden Vorgutachten der belangten Behörde vom 24.06.2022 und vom 02.09.2022 ist mit Blick auf die im Patientenbrief vom 09.09.2022 neu dokumentierten mehreren kurzstreckigen höhergradigen Stenosen der Beingefäße mit Claudicatio-Symptomatik nunmehr eine maßgebliche Verschlechterung der der körperlichen Belastbarkeit bzw. der Gesamtmobilität des Beschwerdeführers objektiviert. Auch im Rahmen der aktuellen Untersuchung am 13.12.2022 zeigte sich der Beschwerdeführer lediglich mit Hilfsmitteln (Rollator) gehfähig. Doch hielt die beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 30.01.2023 weiters nachvollziehbar fest, dass eine Besserung nach einer operativen Sanierung möglich sei, weshalb eine Nachuntersuchung im Jänner 2025 geboten sei. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des nunmehr vorliegenden, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens vom 30.01.2023. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf die offenkundig durch die Ehefrau des Beschwerdeführers verfasste Beschwerdeschrift zunächst festzuhalten, dass für das erkennende Gericht keine Zweifel am Bestand und Umfang der diesbezüglichen Vertretungsbefugnis obwalten (vgl. § 10 Abs. 4 AVG). Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers handelt es sich zweifelsfrei um eine Haushaltsangehörige des Beschwerdeführers, zumal auch im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.12.2022 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin zusammenlebe. Darüber hinaus gab die Ehefrau des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 20.10.2022 gegenüber der belangten Behörde bekannt, dass ihr Ehemann sie mit der Beschwerdeerhebung beauftragt habe (vgl. S. 37 des Verwaltungsaktes).In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf die offenkundig durch die Ehefrau des Beschwerdeführers verfasste Beschwerdeschrift zunächst festzuhalten, dass für das erkennende Gericht keine Zweifel am Bestand und Umfang der diesbezüglichen Vertretungsbefugnis obwalten vergleiche Paragraph 10, Absatz 4, AVG). Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers handelt es sich zweifelsfrei um eine Haushaltsangehörige des Beschwerdeführers, zumal auch im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.12.2022 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin zusammenlebe. Darüber hinaus gab die Ehefrau des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 20.10.2022 gegenüber der belangten Behörde bekannt, dass ihr Ehemann sie mit der Beschwerdeerhebung beauftragt habe vergleiche S. 37 des Verwaltungsaktes). Zu A)
§ 42Abs.
1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
§ 45Abs.
1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- ...
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
- ... ,
- …,
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten vom 30.01.2023 zugrunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund der ausgeprägten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit mit mehreren kurzstreckigen Stenosen der Beingefäße und einer Claudicatio-Symptomatik das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern ohne Pausen und damit das Erreichen von öffentlichen Verkehrsmitteln derzeit nicht zumutbar ist. Da allerdings eine Besserung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers nach einer operativen Sanierung möglich ist, ist eine Nachuntersuchung im Jänner 2025 geboten und die Zusatzeintragung daher befristet bis zum 31.01.2025 vorzunehmen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde hat die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass des Beschwerdeführers vorzunehmen und in weiterer Folge dem – nach der Aktenlage unerledigt gebliebenen – Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO stattzugeben.Die belangte Behörde hat die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass des Beschwerdeführers vorzunehmen und in weiterer Folge dem – nach der Aktenlage unerledigt gebliebenen – Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO stattzugeben. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W135.2266857.1.00