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{'item': 'W135 2268177-1'}

Obsah (12)§ 14Art. 133§§ 2§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 45§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW135 2268177-1 Spruch, W135 2268177-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 14Abs. 2 letzter Satz BEinst

G mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. römisch 40 gehört

Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz BEinstG mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 13.09.2017 wurde festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin ab 11.09.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 von Hundert (v.H.) festgestellt; dies auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 13.09.2017, in welchem das Leiden „Histologisch gesicherte Lymphknotenmetastase vereinbar mit Metastase eines duktalen Mammakarzinoms bei nicht auffindbaren Primum“ festgestellt und nach der Positionsnummer 13.01.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde. Der gewählte Rahmensatz wurde damit begründet, dass keine Fernabsiedelungen dokumentiert seien. Von der Sachverständigen wurde damals nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung eine Nachuntersuchung im September 2022 empfohlen. Aufgrund eines zwischenzeitlich im Jahr 2019 gestellten Antrages der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung holte die belangte Behörde ein hals-, nasen- und ohrenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 15.07.2019 ein, in dem – neben dem bereits im Vorgutachten festgestellten Leiden 1. – das Leiden 2. „geringgradige Schwerhörigkeit rechts, hochgradige Schwerhörigkeit links“ nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Tabelle Zeile 2/Kolonne 4) neu eingeschätzt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde in der Folge mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2019 abgewiesen. Am 27.07.2022 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung. Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte daraufhin Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Psychiatrie und der Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.09.2022 erstatteten Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 19.10.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: VGA vorliegend von 07/2019, GdB 50%. VGA vorliegend von 07 aus 2019,, GdB 50%. , Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt alleine. Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt alleine. , Facharzt: Dr. XXXX , Termine dzt. alle 2-3 Monate. Facharzt: Dr. römisch 40 , Termine dzt. alle 2-3 Monate. Psychotherapie: Termine dzt. einmal wöchentlich (Name wird von der Antragstellerin nicht angegeben). Psychotherapie: Termine dzt. einmal wöchentlich (Name wird von der Antragstellerin nicht angegeben). , Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA, Hörminderung bds. Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA, Hörminderung bds. , Stationärer Aufenthalt: keine. Reha: keine. Reha: keine. , Tagesstruktur: „stehe zwischen 6 und halb 7 auf; habe entweder Homeoffice oder gehe ins Büro, merke zwischen 2h und 3h dass meine Konzentration nachlässt.“ Forensische Anamnese: negativ. Führerschein: vorhanden. Grund der Antragstellung: Nachuntersuchung. Erwachsenenvertretung: keine. Derzeitige Beschwerden: „diese Traurigkeit, fühle mich nicht mehr vollwertig, bin nicht mehr zu den Leistungen fähig. Habe Angst um meinen Job.“ „diese Traurigkeit, fühle mich nicht mehr vollwertig, bin nicht mehr zu den Leistungen fähig. Habe Angst um meinen Job.“ , Konzentration: „manchmal gut, manchmal weniger“. Schlaf: „gut“. Drogenkonsum: 0. Alkohol: „äußerst selten“. Nikotin: 0. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Escitalopram 10mg 1 1/2-0-0 Trittico 150mg 0-0-1/3 Sozialanamnese: siehe auch VGA. letzte berufliche Tätigkeit: seit 2016 35h/Woche in der XXXX , vorher 21 Jahre Holzgroßhandel, davor 4 Jahre bei einem Kranunternehmen. letzte berufliche Tätigkeit: seit 2016 35h/Woche in der römisch 40 , vorher 21 Jahre Holzgroßhandel, davor 4 Jahre bei einem Kranunternehmen. Wohnverhältnisse: Gemeindewohnung, lebe im gemeinsamen Haushalt mit dem Gatten und 29-jährigen Sohn. 29-jährigen Sohn. , Ausbildung und Berufslaufbahn: geb. in XXXX , 4 Jahre Volksschule, 1 Jahr integrierte Gesamtschule, 3 Jahre Hauptschule, 1 Jahr Bundesfachschule für wirtschaftliche Frauenberufe. Ausbildung und Berufslaufbahn: geb. in römisch 40 , 4 Jahre Volksschule, 1 Jahr integrierte Gesamtschule, 3 Jahre Hauptschule, 1 Jahr Bundesfachschule für wirtschaftliche Frauenberufe. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Fachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , 11.01., 31.05., 19.07.2022: Anpassungsstörung, depressive Reaktion, depressive Episode. Fachärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , 11.01., 31.05., 19.07.2022: Anpassungsstörung, depressive Reaktion, depressive Episode. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersgemäßer AZ, übergewichtig, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds. Ernährungszustand: - Größe: 165,00 cm Gewicht: 79,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: - Gesamtmobilität – Gangbild: gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild. Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: im Normbereich. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: positiv. Stimmung: euthym. Affektlage: klagsam, jammrig. Affizierbarkeit: vorwiegend im neg. Skalenbereich. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: keine. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 depressive Anpassungsstörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da intermittierende affektive Symptomatik, soziale Integration ist gegeben. 03.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: psychiatrisches Erstgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: psychiatrisches Erstgutachten  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Frau XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN […]“ In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.12.2022 erstatteten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.12.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Siehe auch VGA vom 11.07.2019 Lt. Vorgutachten Lymphknotenmetastase vermutlich eines duktalen Mammacarcinoms bei nicht auffindbarem Primum 50% geringgradige Schwerhörigkeit rechts, hochgradige Schwerhörigkeit links 20% Gesamt-GdB 50% NU 09/2022 NU 09 aus 2022, Derzeitige Beschwerden: Meine Nachsorgeuntersuchung bzgl. des Krebsgeschehens sind alle in Ordnung. Zur Kontrolle gehe ich alle halben Jahre. Bei mir wurde damals eine bösartige Lymphknotenmetastase gefunden. Der primäre Tumor wurde nicht gefunden, wobei man angenommen hat, dass das vom Brustkrebs kommt. Allerdings muss ich deshalb das Tamoxifen für 10 Jahre nehmen. Es wurde mir damals angeraten noch aus Sicherheitsgründen eine Chemotherapie zu machen, da habe ich mich allerdings dagegen entschlossen und für die Hormontherapie entschieden. Zusätzlich leide an sehr starken Depressionen, die extrem stark sind Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox, Escitaopram, Calciduran, Tamoxifen, Trittico, Enalapril, Atorvadivit, Nebivolol Sozialanamnese: verheiratet, 1 Sohn, Beruf: Assistentin in der XXXX verheiratet, 1 Sohn, Beruf: Assistentin in der römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 25.05.2022 Univ.-Prof. Dr. römisch 40 vom 25.05.2022 V auf Adnexitis römisch fünf auf Adnexitis Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 165,00 cm Gewicht: 79,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: 54 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt (ohne HG versorgung) Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, , Obere Extremität: Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft Obere Extremität: Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft , Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand , sowie Einbeinstand bds möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas, Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand , sowie Einbeinstand bds möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas, , Wirbelsäule: FB 10 cm Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: klar, orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach histologisch gesicherter Lymphknotenmetastase vereinbar mit Metastase eines duktalen Mammakarzinoms bei nicht nicht auffindbarem Primum 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidivgeschehen 13.01.02 30 2 geringgradige Schwerhörigkeit rechts, hochgradige Schwerhörigkeit links Tabelle Zeile2/Kolonne4; Fixsatz 12.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Das psychiatrische Leiden wird gesondert beurteilt und eingestuft Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 1 des VGA, da nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidivgeschehen Keine Änderung von Leiden 2 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamt-GA  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Frau XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN […]“ Die Sachverständigengutachten vom 19.10.2022 und vom 15.12.2022 wurden durch die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin in der Gesamtbeurteilung vom 20.12.2022 wie folgt zusammengefasst: „[…] Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach histologisch gesicherter Lymphknotenmetastase vereinbar mit Metastase eines duktalen Mammakarzinoms bei nicht nicht auffindbarem Primum 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidivgeschehen 13.01.02 30 2 geringgradige Schwerhörigkeit rechts, hochgradige Schwerhörigkeit links Tabelle Zeile2/Kolonne4; Fixsatz 12.02.01 20 3 depressive Anpassungsstörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da intermittierende affektive Symptomatik, soziale Integration ist gegeben. 03.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2+3 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 1 des VGA, da nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidivgeschehen Keine Änderung von Leiden 2 Hinzukommen von Leiden 3. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Absenkung des GdB um 2 Stufen  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Frau XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN […]“ Mit Schreiben vom 20.12.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und schloss die eingeholten Sachverständigengutachten an. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 28.12.2022, eingelangt am 03.01.2023, brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie aufgrund ihrer Krebserkrankung und der Antihormontherapie, welche noch mindestens fünf Jahre dauere, stark eingeschränkt sei. Sie stehe permanent unter Anspannung, da nicht sicher sei, ob der Tumor noch irgendwo schlummere. Aus diesem Grund habe sie auch sehr starke Depressionen entwickelt. Ihr Psychotherapeut sei ins Ausland gegangen, sie habe aber eine neue Therapeutin in Aussicht. Die psychische Reha habe sie aufgrund einer Corona-Infektion abbrechen müssen. Seither befinde sie sich im Krankenstand wegen Post-Covid und wegen ihrer Depression. Sie sei in ihrer Lebensqualität eingeschränkt und ihre Arbeitskraft sei nicht mehr gewährleistet. Normalerweise trage sie auch Hörgeräte, welche sie am Tag der Untersuchung allerdings vergessen habe. Aus diesen Gründen ersuche sie um eine nochmalige Überprüfung. Der Stellungnahme legte sie weitere medizinische Unterlagen bei. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Psychiatrie vom 09.02.2023 ein. Darin wurde Folgendes ausgeführt: „Die Antragstellerin erhebt mit Schreiben vom 28.12.2022 Einspruch gegen das Sachverständigengutachten von 09/2022. „Die Antragstellerin erhebt mit Schreiben vom 28.12.2022 Einspruch gegen das Sachverständigengutachten von 09 aus 2022,. Nachgereicht wurde ein Arztbrief Dr. XXXX vom 20.12.2022, diagnostiziert wurde eine mittelgradig depressive Episode. Nachgereicht wurde ein Arztbrief Dr. römisch 40 vom 20.12.2022, diagnostiziert wurde eine mittelgradig depressive Episode. Weiters vorgelegt wurde ein unvollständiger Befund XXXX . Weiters vorgelegt wurde ein unvollständiger Befund römisch 40 . Weiters ein Entlassungsbericht XXXX vom 10.10.2022, diagnostiziert wurde eine mittelgradig depressive Episode. Weiters ein Entlassungsbericht römisch 40 vom 10.10.2022, diagnostiziert wurde eine mittelgradig depressive Episode. Die Diagnoseänderung von Anpassungsstörung zu mittelgradig depressiver Episode ist aufgrund der eigenen Untersuchung nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Untersuchung positiv gestimmt, bei positiv getönter Befindlichkeit. Psychopathologisch auffällig war eine ausgeprägte Klagsamkeit, sowie eine Affizierbarkeit vorwiegend im negativen Skalenbereich. Nach genauer Durchsicht der neu vorgelegten Unterlagen, ist eine Änderung der Einschätzung bzw. des GdB aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 10.02.2023 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin

§§ 2und 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinst

G ab 27.07.2022 mit 30 v.H. fest. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund

§ 2BEinst

G. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Dem Bescheid wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und erstmals die ergänzende Stellungnahme vom 09.02.2023 angeschlossen.Mit angefochtenem Bescheid vom 10.02.2023 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin

Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und Absatz 2, BEinstG ab 27.07.2022 mit 30 v.H. fest. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund

Paragraph 2, BEinstG. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Dem Bescheid wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und erstmals die ergänzende Stellungnahme vom 09.02.2023 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin ohne Vorlage neuer Beweismittel fristgerecht Beschwerde an das Bundeverwaltungsgericht. Darin führte sie zusammengefasst aus, sie sei im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung in 10 Minuten zum Grund für die Antragstellung, zur Anreise und zum Vorliegen von Selbstmordgedanken befragt worden. Der Gutachter sei nicht mit ihrem Fall vertraut gewesen. Auch die Angaben im Gutachten „Reha: keine“ und „Psychotherapie: Name wird von der Antragstellerin nicht angegeben“ seien nicht richtig. Zu den neu vorgelegten Befunden habe der Gutachter lediglich ausgeführt, dass die Diagnoseänderung nicht nachvollziehbar sei. Sie bitte daher um eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen Gutachter, da ihre Depression durch die Corona-Erkrankung zugenommen habe. Auch die Situation im Zusammenhang mit ihrer Krebserkrankung und dem noch immer nicht gefundenen Primärtumor sowie die Antihormontherapie für weitere fünf Jahre nehme sie psychisch sehr mit. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 11.09.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgestellt. Damals wurde bei der Beschwerdeführerin auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 13.09.2017 die Gesundheitsschädigung „Histologisch gesicherte Lymphknotenmetastase vereinbar mit Metastase eines duktalen Mammakarzinoms bei nicht auffindbaren Primum“ festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde im September 2022 empfohlen. Diese wurde mit dem Ablauf der Heilungsbewährung begründet. Festgestellt wird, dass sich das Leiden
  2. aufgrund des Ablaufs der Heilungsbewährung ohne Rezidiv gebessert hat. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der Funktionseinschränkung
  3. um das führende Leiden handelt:
  4. Zustand nach histologisch gesicherter Lymphknotenmetastase vereinbar mit Metastase eines duktalen Mammakarzinoms bei nicht auffindbarem Primum
  5. geringgradige Schwerhörigkeit rechts, hochgradige Schwerhörigkeit links
  6. depressive Anpassungsstörung Das führende Leiden
  7. ist mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzen und wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum Entscheidungszeitpunkt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 19.06.
  9. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde. Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 19.06.
  10. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde. Dass die Beschwerdeführerin seit 11.09.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.
  11. Die damals bei der Beschwerdeführerin vorgelegene Gesundheitsschädigung und der Umstand, dass eine Nachuntersuchung nach Ablauf der Heilungsbewährung vorgesehen wurde, basieren auf dem ebenfalls im Akt einliegenden Sachverständigengutachten vom 13.09.
  12. Die bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Gesundheitsschädigungen basieren auf der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung vom 20.12.2022, welche die auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruhenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 19.10.2022 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.12.2022 zusammenfasste. Die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummern sind nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Dabei wurde das führende Leiden
  13. „Zustand nach histologisch gesicherter Lymphknotenmetastase vereinbar mit Metastase eines duktalen Mammakarzinoms bei nicht auffindbarem Primum“ nach Ablauf der Heilungsbewährung nunmehr richtigerweise mit der Positionsnummer 13.01.02 (Malignome – Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung) zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin begründete die gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2017 – darin wurde das gegenständliche Leiden unter der Positionsnummer 13.01.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt – erfolgte Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung um zwei Stufen nachvollziehbar damit, dass nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Rezidivgeschehen vorliegt. Im Vergleich zum Vorgutachten war somit infolge des Ablaufs der 5-jährigen Heilungsbewährung nach Entfernung der Lymphknotenmetastase eine Neueinschätzung des Leidens erforderlich. Die Beschwerdeführerin ist der gegenständlichen Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung im Verfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten. So wendete sie im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 28.12.2022 zwar ein, es bestünden – nicht näher konkretisierte – Einschränkungen aufgrund der Krebserkrankung und der Antihormontherapie. Außerdem würde die Antihormontherapie noch mindestens fünf Jahre andauern. Die damit geltend gemachten Einschränkungen sind in dem herangezogenen, mit den Tatbestandsmerkmalen „wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden“ umschriebenen Rahmensatz allerdings bereits ausreichend berücksichtigt. In Bezug auf das Leiden
  14. „geringgradige Schwerhörigkeit rechts, hochgradige Schwerhörigkeit links“ übernahm die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin die Einschätzung aus dem hals-, nasen- und ohrenfachärztlichen Vorgutachten vom 15.07.2019, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierte. Die Gutachterin ordnete das Leiden korrekt der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Ohren und Gleichgewichtsorgan – Hörorgan – Einschränkungen des Hörvermögens) zu und bewertete es mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., entsprechend einer Zuordnung in der Tabelle zur Zeile 2/Kolonne
  15. Die im Vergleich zum Vorgutachten unverändert gebliebene Einschätzung des Leidens ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin im Verfahren auch keine Verschlechterung der Hörstörung geltend machte bzw. keine entsprechenden fachärztlichen Befunde in Vorlage brachte. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28.12.2022 in diesem Zusammenhang aber ausführt, dass sie normalerweise auch Hörgeräte trage, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Hörgeräte bereits im Vorgutachten vom 15.07.2019 angeführt bzw. berücksichtigt wurden. Schließlich ordnete der seitens der belangten Behörde weiters beigezogene Facharzt für Psychiatrie das Leiden
  16. „depressive Anpassungsstörung“ rechtsrichtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 (Psychische Störungen – Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen PTSD [post traumatic stress disorder] – Störungen leichten Grades) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zu (die diesbezüglich in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Tatbestandsmerkmale lauten: „10 %: Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben 20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen Soziale Integration ist gegeben 30 – 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Deintegration“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes mit dem Vorliegen einer intermittierenden affektiven Symptomatik bei sozialer Integration. Die vorgenommene Zuordnung ist nicht zu beanstanden. So würde eine Zuordnung des Leidens zum nächsthöheren Rahmensatz das Vorliegen von kognitiven Störungen sowie erste Zeichen von sozialer Desintegration erfordern, was weder anhand des erhobenen Fachstatus (vgl. das Gutachten vom 19.10.2022: „Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: im Normbereich.“) noch anhand der vorliegenden Befunde ausreichend nachvollziehbar ist. Zwar wird im vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 10.10.2022 ein soziales Rückzugsverhalten beschrieben (vgl. S. 6 des Befundes), doch wird ebenfalls angeführt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Freunde treffe (vgl. S. 5 des Befundes). Eine höhere Einschätzung des Leidens erscheint somit derzeit nicht gerechtfertigt. Für das erkennende Gericht ist es durchaus nachvollziehbar, dass der nicht gefundene Primärtumor und die diesbezügliche Ungewissheit mit einer psychischen Belastung einhergehen. Doch blieben die von der Beschwerdeführerin im Verfahren eingewendeten Auswirkungen der Krebserkrankung auf ihren psychischen Gesundheitszustand im vorliegenden Gutachten keineswegs unberücksichtigt. Der bestehende psychische Leidenszustand wurde vielmehr anhand der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung und der vorliegenden Befunde einer korrekten Einschätzung unterzogen und ist nicht zu beanstanden.Schließlich ordnete der seitens der belangten Behörde weiters beigezogene Facharzt für Psychiatrie das Leiden
  17. „depressive Anpassungsstörung“ rechtsrichtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 (Psychische Störungen – Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen PTSD [post traumatic stress disorder] – Störungen leichten Grades) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zu (die diesbezüglich in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Tatbestandsmerkmale lauten: „10 %: Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben 20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen Soziale Integration ist gegeben 30 – 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Deintegration“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes mit dem Vorliegen einer intermittierenden affektiven Symptomatik bei sozialer Integration. Die vorgenommene Zuordnung ist nicht zu beanstanden. So würde eine Zuordnung des Leidens zum nächsthöheren Rahmensatz das Vorliegen von kognitiven Störungen sowie erste Zeichen von sozialer Desintegration erfordern, was weder anhand des erhobenen Fachstatus vergleiche das Gutachten vom 19.10.2022: „Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: im Normbereich.“) noch anhand der vorliegenden Befunde ausreichend nachvollziehbar ist. Zwar wird im vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 10.10.2022 ein soziales Rückzugsverhalten beschrieben vergleiche S. 6 des Befundes), doch wird ebenfalls angeführt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Freunde treffe vergleiche S. 5 des Befundes). Eine höhere Einschätzung des Leidens erscheint somit derzeit nicht gerechtfertigt. Für das erkennende Gericht ist es durchaus nachvollziehbar, dass der nicht gefundene Primärtumor und die diesbezügliche Ungewissheit mit einer psychischen Belastung einhergehen. Doch blieben die von der Beschwerdeführerin im Verfahren eingewendeten Auswirkungen der Krebserkrankung auf ihren psychischen Gesundheitszustand im vorliegenden Gutachten keineswegs unberücksichtigt. Der bestehende psychische Leidenszustand wurde vielmehr anhand der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung und der vorliegenden Befunde einer korrekten Einschätzung unterzogen und ist nicht zu beanstanden. Der beigezogene Facharzt für Psychiatrie setzte sich zudem auch mit den im Rahmen der Stellungnahme vom 28.12.2022 vorgelegten medizinischen Unterlagen – insbesondere ein fachärztlicher Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.12.2022 und ein ärztlicher Entlassungsbericht eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 10.10.2022, in denen jeweils die Diagnose „mittelgradige depressive Episode“ angeführt wird – auseinander. Diesbezüglich führte er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.02.2023 nachvollziehbar aus, dass die Diagnoseänderung von „Anpassungsstörung“ zu „mittelgradige depressive Episode“ aufgrund der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.09.2022 nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Untersuchung positiv gestimmt bei positiv getönter Befindlichkeit gezeigt. Psychopathologisch auffällig sei eine ausgeprägte Klagsamkeit sowie eine Affizierbarkeit vorwiegend im negativen Skalenbereich gewesen. Insgesamt sei nach genauer Durchsicht der neu vorgelegten Unterlagen eine Änderung der Einschätzung allerdings nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die erstmals im Oktober 2022 dokumentierte „mittelgradige depressive Episode“ keine weiteren psychiatrischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte und damit das Vorliegen einer länger als sechs Monate andauernden Gesundheitsschädigung nicht belegt hat. Vor diesem Hintergrund gehen schließlich auch die Beschwerdeeinwendungen, wonach die Depression aufgrund der Corona-Erkrankung zugenommen habe, ins Leere, zumal eine dauerhafte Verschlechterung des Leidenszustandes nicht durch entsprechende Befunde belegt ist. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, die vorgenommene Einschätzung zu entkräften. Insoweit in der Beschwerde aber eine Beanstandung der am 22.09.2022 durchgeführten Untersuchung zum Ausdruck gebracht wird, als die Beschwerdeführerin ausführt, sie sei in 10 Minuten zum Grund der Antragstellung, zur Anreise und zum Vorliegen von Selbstmordgedanken befragt worden, der Gutachter sei nicht wirklich mit ihrem Fall vertraut gewesen und einige Aussagen im Gutachten seien nicht korrekt, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.10.2022 und der darin wiedergegebenen umfangreichen psychiatrischen Statuserhebung keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen in der Beschwerde. Insbesondere gelang es der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht, konkret darzulegen, dass die angeführten unrichtigen Angaben im Gutachten („Reha: keine“ und „Psychotherapie: Name wird von der Antragstellerin nicht angegeben“) bei deren Richtigstellung zu einer geänderten Beurteilung führen hätten können und ist eine Entscheidungserheblichkeit dieser Angaben auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 28.12.2022 weiters einwendet, dass sie aufgrund eines Post-Covid-Syndroms in ihrer Lebensqualität und in ihrer Arbeitskraft eingeschränkt sei, so ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren keine entsprechenden fachärztlichen Befunde in Vorlage brachte und auch keine näheren Angaben bezüglich der Krankheitsausprägung machte. Das nicht belegte Post-Covid-Syndrom ist somit derzeit auch keiner Einstufung im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugänglich. Die beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige begründete auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
  18. durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Im Übrigen wurden diese Ausführungen auch seitens der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich bestritten.Die beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige begründete auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
  19. durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Im Übrigen wurden diese Ausführungen auch seitens der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich bestritten. Die Beschwerdeführerin legte insgesamt im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die Einholung weiterer Gutachten konnte somit unterbleiben. Im Ergebnis ist daher aktuell von einem (Gesamt-)Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. auszugehen.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 46

BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „03 Psychische Störungen […] 03.05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) […] 03.05.01 Störungen leichten Grades 10 – 40 % 10 %: Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben 20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen Soziale Integration ist gegeben 30 – 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Deintegration […] 12 Ohren und Gleichgewichtsorgane 12.02 Hörorgan 12.02.01 Einschränkungen des Hörvermögens nach Tabelle Die Prüfung des Hörvermögens ist ohne Hörhilfe am besser hörenden Ohr durchzuführen. Neben der groben Prüfung der Hörweite für Umgangssprache und der Einbeziehung vorliegender Audiogramme in die Beurteilung ist die Hörprüfung nach der orientierenden Tabelle für Allgemeinmediziner durchzuführen. Bei der fachärztlichen Beurteilung ist der prozentuelle Hörverlust (beiliegenden Tabellen) aus den Ergebnissen des Tonschwellenaudiogramms bzw. Sprachaudiogramms für die Beurteilung heranzuziehen. Hörbedingte Sprachstörungen erhöhten den Wert um 10 % und bei Stummheit um 20 %. … Kriterium ist das besser hörende Ohr. Ermittlung des GdB entsprechend dem Hörverlust in Prozent (beide Ohren) […] 13 Malignome Die Einschätzung des Grades der Behinderung richtet sich nach Lokalisation, Art und Ausdehnung, Therapie und Funktionseinschränkung. Ausgenommen sind maligne Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems. Diese sind nach den dafür vorgesehenen Einschätzungskriterien unter Abschnitt 10 einzuschätzen […] 13.01.02 Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung 10 – 40 % 5 Jahre nach Entfernung des Malignoms (Heilungsbewährung) Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt der Entfernung des Tumors - bei operativer Entfernung der Zeitpunkt der Operation - bei anderen Therapieformen (Chemotherapie, Bestrahlung) nach Abschluss der Behandlung (Entfernung des Malignoms) 10 – 20 %: bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung 30 – 40 %: wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden Besteht ein darüber hinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen […] 13.02.02 Operativ nicht entfernte Malignome bei laufender Therapie je nach Funktionsstörung 50 – 100% Wird ein Malignom aufgrund der Lokalisation, der Wachstumsrate oder anderer maßgeblicher Umstände - nicht operativ entfernt - und/oder adjuvant behandelt - und engmaschig kontrolliert […]“ Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin aufgrund des Ablaufs der Heilungsbewährung in Bezug auf das führende Leiden im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2017 und in Anwendung der Einschätzungsverordnung nunmehr 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist nicht mehr gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wurden von ihr keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden und zu einer vom Ergebnis der Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung hätten führen können. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt vergleiche VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). Mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht mehr erfüllt. Mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht mehr erfüllt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W135.2268177.1.00

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