RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW136 2251336-1 Spruch, W136 2251336-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
- Am 14.09.2020 fand vor der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) seines Verteidigers und des Disziplinaranwaltes statt, die mittels Verhandlungsschrift vom 14.09.2020, GZ 1/12-DKfBuL/19, protokolliert wurde. Am Ende dieser Verhandlung wurde das Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet. Die mit 30.09.2020 datierte schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses erfolgte durch die Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter der GZ 1/14-DKfBuL/19 und wurde vom Senatsvorsitzenden genehmigt. Dieses Erkenntnis wurde laut Angabe des Beschwerdeführers am 14.10.2020 zugestellt. Rückscheine sind im Akt nicht ersichtlich, die Zustellverfügung des Senatsvorsitzenden datiert mit 30.09.2020, sieht eine Zustellung an den Beschwerdeführer, seinen Verteidiger und den Disziplinaranwalt vor.
- Am 14.09.2020 fand vor der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer) seines Verteidigers und des Disziplinaranwaltes statt, die mittels Verhandlungsschrift vom 14.09.2020, GZ 1/12-DKfBuL/19, protokolliert wurde. Am Ende dieser Verhandlung wurde das Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet. Die mit 30.09.2020 datierte schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses erfolgte durch die Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter der GZ 1/14-DKfBuL/19 und wurde vom Senatsvorsitzenden genehmigt. Dieses Erkenntnis wurde laut Angabe des Beschwerdeführers am 14.10.2020 zugestellt. Rückscheine sind im Akt nicht ersichtlich, die Zustellverfügung des Senatsvorsitzenden datiert mit 30.09.2020, sieht eine Zustellung an den Beschwerdeführer, seinen Verteidiger und den Disziplinaranwalt vor. Mit Note vom 01.02.2021 übermittelte die Bundesdisziplinarbehörde eine Beschwerde gegen das vorgenannte Disziplinarerkenntnis vom 30.09.2020 und führte aus, dass diese vermutlich innerhalb offener Frist eingebracht worden sei.
- Mit Beschluss vom 02.09.2021, GZ W136 2239181-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht diese sich gegen einen Nichtbescheid richtende Beschwerde als unzulässig zurück. Gleichzeitig wies das Bundesverwaltungsgericht die Bundesdisziplinarbehörde darauf hin, dass diese im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung als Rechtsnachfolgerin der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung die schriftliche Ausfertigung des am 14.09.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses (ohne Wiederholung der mündlichen Verhandlung – das mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis befinde sich im Rechtsbestand) nachzuholen habe.
- Mit dem im Spruch genannten beschwerdegegenständlichen schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dass er (Spruchpunkt 1.), die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten vom 28.01.2019 unverzüglich seine Zeitkarten für den Zeitraum von Juli 2017 bis dato vorzulegen, nicht befolgt und die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten vom 15.02.2019, seine Zeitkarten für den Zeitraum von Juli 2017 bis dato bis 04.03.2019 vorzulegen, nur insoweit befolgt hat, als er die Zeitkarten von Dezember 2018 bis Februar 2019 vorlegte und (Spruchpunkt 2.) im Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2019 dem Vorgesetzten keine Zeitkarten vorgelegt hat. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen eines näher genannten Erlasses des BMLV betreffen die Zeitordnung sowie die §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung begangen. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von € 300,- verhängt.
- Mit dem im Spruch genannten beschwerdegegenständlichen schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dass er (Spruchpunkt 1.), die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten vom 28.01.2019 unverzüglich seine Zeitkarten für den Zeitraum von Juli 2017 bis dato vorzulegen, nicht befolgt und die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten vom 15.02.2019, seine Zeitkarten für den Zeitraum von Juli 2017 bis dato bis 04.03.2019 vorzulegen, nur insoweit befolgt hat, als er die Zeitkarten von Dezember 2018 bis Februar 2019 vorlegte und (Spruchpunkt 2.) im Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2019 dem Vorgesetzten keine Zeitkarten vorgelegt hat. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen eines näher genannten Erlasses des BMLV betreffen die Zeitordnung sowie die Paragraphen 43, Absatz eins, 44, Absatz eins und 48 Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung begangen. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von € 300,- verhängt. Vom Vorwurf, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Abverbrauch von Zeitguthaben gegenüber seinem Vorgesetzten am 18.12.2018 zu Unrecht behauptet, über ein Zeitguthaben zu verfügen, wurde der Beschwerdeführer mangels Beweisen, insbesondere, weil Zeitkarten aus den Vormonaten nicht vorhanden waren, freigesprochen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der am 08.03.2019 erlassenen vom Beschwerdeführer beeinspruchten Disziplinarverfügung ergeben würde und der dargelegte Verdacht durch die Aktenlage dokumentiert sei. Nachdem zwei schriftlichen Aufforderungen des Dienststellenleiters, die Zeitkarten für den näher bezeichneten Zeitraum vorzulegen, seitens des Beschwerdeführers nur unzureichend Folge geleistet wurde, habe als erwiesen angenommen werden müssen, dass Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich der Befolgung von Weisungen und Führung von Arbeitsaufzeichnungen vorliegen.
- Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte aus, dass der Senatsvorsitzenden befangen sei, weil er dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen sei und deswegen kein faires Verfahren führe, so seien auch die Ausführungen des Disziplinarvorgesetzten betreffend die Disziplinarverfügung in den bekämpften Bescheid übernommen worden. Sinngemäß wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum an einer derart schweren Depression gelitten habe, dass diese einer schuldausschließenden Bewusstseinsstörung gleichkomme, so dass seine Zurechnungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Weiters fehle es am Verschulden des Beschwerdeführers, weil ihm die Vorlage der Zeitkarte nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen sei die Nichtvorlage der Zeitkarten unbewiesen, es werde von der Dienststelle lediglich behauptet, dass sie nun nicht mehr vorlägen. Die Dienststelle könne die Zeitkarte auch verschlampt haben oder ein missgünstiger Beamter könne diese abgelegt haben.
- Mit Note vom 22.02.2022, beim BVwG am 23.02.2022 einlangend, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Akten des Verfahrens vor. 6.
- Mit Mail vom 19.03.2022 brachte der Beschwerdeführer zu bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahren seine Person betreffend vor, dass die Richterin befangen sei. Wörtlich wurde ausgeführt: „Frau Habermayer war mir bekannt. Ich habe beim Mann der Richterin meinen Dienst mehrere Jahre versehen. Auch kam es immer zu Treffen mit der Frau Habermayer. Wir waren uns NIE sympathisch; man könnte eher das GEGENTEIL festhalten. Frau Habermayer hat möglicherweise deshalb auch Einfluss auf ihren Mann ausgeübt, damit ich einen Apl. nicht erhalte.“ 6.
- XXXX brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein, in der ausgeführt wurde, dass die Dienstbehörde die Zeitkarten von 2012 bis dato überprüft habe und kein Fehlverhalten festgestellt habe. Der Beschwerdeführer hätte sich strafbar gemacht, wenn er die Weisung befolgt hätte.6.
- römisch 40 brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein, in der ausgeführt wurde, dass die Dienstbehörde die Zeitkarten von 2012 bis dato überprüft habe und kein Fehlverhalten festgestellt habe. Der Beschwerdeführer hätte sich strafbar gemacht, wenn er die Weisung befolgt hätte. 6.
- Mit Mail vom 28.03.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein von ihr in einem anhängigen Verfahren eingeholtes psychiatrisches Facharztgutachten eines Gerichtssachverständigen vom 06.03.
- Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer chronisch rezidivierenden Depression leide, die im gegenwärtigen Zeitpunkt remittiert sei. Der Beschwerdeführer sei von August 2022 bis zum Untersuchungszeitpunkt in intensiver psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gestanden, 2016 sei ein Suizidversuch unternommen worden. Es liege eine emotional instabile und anankastische Persönlichkeit vor. Eine Arbeitsfähigkeit im Sinne einer 40 Stunden Woche sei nicht mehr zu erreichen, auch bei einer Beschäftigung von 50 Prozent würden sich die Konflikte am Arbeitsplatz nicht wesentlich bessern, von Arbeitsversuchen sei daher abzusehen.
- Eine für den 21.03.2023 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung wurde wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers auf den 23.05.2023 verlegt, bei der die Rechtssache im Beisein des Beschwerdeführers und des Disziplinaranwaltes beim BMLV erörtert wurde.
- Zum angelasteten Sachverhalt: 8.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer stand zunächst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier, nach Abschluss des Aufstiegskurses wurde der Beschwerdeführer mit 01.07.2012 in die Verwendungsgruppe A1 überstellt. Bereits wenige Monate nach seiner Einteilung auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 hatte der Beschwerdeführer Probleme an seiner Arbeitsstelle, für die der Beschwerdeführer andauerndes Mobbing durch seinen Dienstvorgesetzten verantwortlich macht. Der Beschwerdeführer gibt an, seit Ende 2015/Anfang 2016 nur mehr sporadisch, das heißt an einzelne Tagen Dienst versehen zu haben. Er sei die meiste Zeit im Krankenstand gewesen oder sei, so wie derzeit, vom Dienst freigestellt.8.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer stand zunächst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier, nach Abschluss des Aufstiegskurses wurde der Beschwerdeführer mit 01.07.2012 in die Verwendungsgruppe A1 überstellt. Bereits wenige Monate nach seiner Einteilung auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 hatte der Beschwerdeführer Probleme an seiner Arbeitsstelle, für die der Beschwerdeführer andauerndes Mobbing durch seinen Dienstvorgesetzten verantwortlich macht. Der Beschwerdeführer gibt an, seit Ende 2015/Anfang 2016 nur mehr sporadisch, das heißt an einzelne Tagen Dienst versehen zu haben. Er sei die meiste Zeit im Krankenstand gewesen oder sei, so wie derzeit, vom Dienst freigestellt. 8.
- Von Juli 2017 bis Februar 2019 hat der Beschwerdeführer an einzelnen Tagen Dienst versehen, war jedoch die meiste Zeit im Krankenstand, auf Kuraufenthalt oder hat Erholungsurlaub konsumiert. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zeitraum seinem Dienstvorgesetzten keine Zeitkarte vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Vorgesetzten am 28.01.2029 anlässlich eines geplanten Wiederantrittes seines Dienstes nach einem Kuraufenthalt schriftlich aufgefordert, die ab Juli 2017 fehlenden Zeitkarten vorzulegen. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer laut Rückschein am 30.01.2019 übernommen. Mit Schreiben vom 15.02.2019, vom Beschwerdeführer an der Dienststelle persönlich übernommen, wurde der Beschwerdeführer an die zuvor genannte Weisung erinnert und als neuer Vorlagetermin der 04.03.2019 angegeben. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer neuerlich mitgeteilt, dass sich aus den internen Aufzeichnungen der Dienststelle, die auf den Angaben des Beschwerdeführers betreffend Dienstbeginn- und ende beruhen würden, ein Minus von 04:39 Stunden ergäben würde. Diese Aufzeichnungen der Dienststelle würden jedoch nicht die angeordnete Führung einer Zeitkarte ersetzen. Mit Schreiben vom 04.03.2019 teilte der Beschwerdeführer zu der zuvor genannten Weisung mit, dass „die Norm eine rückwirkende Vorlage der Zeitkarte nicht vorsieht“. Gleichzeitig wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Aufzeichnungen der Dienststelle nicht mit den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers decken würden, die Dienststelle werde aufgefordert, dem Beschwerdeführer die internen Aufzeichnungen der Dienststelle zu übermitteln, damit er der Weisung Folge leisten könne. Mit Note vom 06.03.2019 teilte der Beschwerdeführer der Dienststelle mit, dass es ihm leid tue, ihm jedoch die Vorlage der Zeitkarten nicht möglich sei.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang (I.
- bis I.7.) ergeben sich aus der Aktenlage. 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang (römisch eins.
- bis römisch eins.7.) ergeben sich aus der Aktenlage. 2.
- Die Feststellung zum Sachverhalt (I.8.1.), nämlich, dass der Beschwerdeführer zumindest an einzelnen Tagen im Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2019 Dienst versehen hat bzw Erholungsurlaub konsumiert hat ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit der Aktenlage.2.
- Die Feststellung zum Sachverhalt (römisch eins.8.1.), nämlich, dass der Beschwerdeführer zumindest an einzelnen Tagen im Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2019 Dienst versehen hat bzw Erholungsurlaub konsumiert hat ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit der Aktenlage. Die Feststellung zu den erteilten Weisungen (I.8.2) und den Antwortschreiben des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine Zeitkarten vorgelegt hat, ergibt sich logisch aus dem Geschehensablauf, insbesondere der Wiederholung der angeführten Weisung und den angeführten Antwortschreiben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zu den erteilten Weisungen (römisch eins.8.2) und den Antwortschreiben des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine Zeitkarten vorgelegt hat, ergibt sich logisch aus dem Geschehensablauf, insbesondere der Wiederholung der angeführten Weisung und den angeführten Antwortschreiben des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf diese aktenkundigen Antwortschreiben des Beschwerdeführers erscheinen seine mehrmals in den Raum gestellten Hinweise, wonach es „keinen Beweis für die Nichtvorlage der Zeitkarten“ gäbe, nicht nachvollziehbar.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. […]Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. […] Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. […]Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. […] Dienstplan § 48.
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen. […] Paragraph 48,
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen. […] Dienstpflichtverletzungen § 91.
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. […]Paragraph 91,
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. […] Disziplinarstrafen § 92.
(1)Disziplinarstrafen sind
- der Verweis,
- die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
- die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
- die Entlassung. […]“Paragraph 92,
(1)Disziplinarstrafen sind,
- der Verweis,,
- die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,,
- die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,,
- die Entlassung. […]“ 3.
- Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass die Nichtvorlage der Zeitkarten durch den Beschwerdeführer eine Nichtbefolgung einer Weisung darstellt. Denn gemäß Abschnitt A Punkt 3 des Erlasses „Zeitordnung für den nachgeordneten Bereich“ kundgemacht im VBl. I. Nr. 1/2019 (BMLV), sind die Bedienstete unter anderem verpflichtet, eine Zeitkarte wahrheitsgetreu zu führen, sie am Arbeitsplatz bereitzuhalten und am ersten Arbeitstag des Folgemonats dem Vorgesetzten vorzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum nur sporadisch Dienst versehen hat und offenkundig keine Zeitkarten abgegeben hat, wurde er nochmals zweimal schriftlich angewiesen, die Zeitkarten vorzulegen, auch diese Weisung hat der Beschwerdeführer nicht befolgt.3.
- Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass die Nichtvorlage der Zeitkarten durch den Beschwerdeführer eine Nichtbefolgung einer Weisung darstellt. Denn gemäß Abschnitt A Punkt 3 des Erlasses „Zeitordnung für den nachgeordneten Bereich“ kundgemacht im VBl. römisch eins. Nr. 1 aus 2019, (BMLV), sind die Bedienstete unter anderem verpflichtet, eine Zeitkarte wahrheitsgetreu zu führen, sie am Arbeitsplatz bereitzuhalten und am ersten Arbeitstag des Folgemonats dem Vorgesetzten vorzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum nur sporadisch Dienst versehen hat und offenkundig keine Zeitkarten abgegeben hat, wurde er nochmals zweimal schriftlich angewiesen, die Zeitkarten vorzulegen, auch diese Weisung hat der Beschwerdeführer nicht befolgt. Dem Beschwerdevorbringen kommt keine Berechtigung: 3.2.
- Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die Weisung zur Vorlage der Zeitkarten deswegen nicht befolgen können, weil ihm der Vorgesetzte gleichzeitig vorgeschrieben habe, welche Eintragungen vorzunehmen wäre, ist nicht zu folgen. Denn in seiner Weisung hat der Dienstvorgesetzte dem Beschwerdeführer zunächst näher begründet mitgeteilt, dass sich nach den internen Aufzeichnungen ein Minus von 04:39 Stunden ergäbe, jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, sofern er diesbezüglich keine Übereinstimmung finde, seine Zeitarten „zwecks Abgleichung“ vorzulegen habe. 3.2.
- Dem Vorbringen, dass der Vorsitzende der Disziplinarkommission beim BMLV aufgrund einseitiger Verhandlungsführung befangen wäre, kann nicht gefolgt werden, zumal vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wird, inwiefern die Verhandlungsführung einseitig gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführt, dass sich die Befangenheit daraus ergäbe, dass im bekämpften Bescheid zunächst [Anm.: als Teil der Darstellung des Verfahrensganges] die schriftliche Disziplinarverfügung zitiert wird, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den Anschein einer Befangenheit des Vorsitzenden zu begründen. Zu dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht mehr erwähnten Vorbringen, dass die Leiterin der Gerichtsabteilung infolge behaupteter Bekanntschaft und Antipathie gegenüber dem Beschwerdeführer befangen wäre, ist zu bemerken, dass eine Begegnung zwischen der erkennenden Richterin mit dem Beschwerdeführer abseits von jenen im Rahmen mündlicher Beschwerdeverhandlungen in der Vergangenheit nicht stattgefunden hat und keine Bekanntschaft besteht. 3.2.
- Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer infolge einer psychiatrischen Erkrankung im Tatzeitraum aufgrund mangelnder Zurechnungsfähigkeit nicht Schuldfähigkeit gewesen wäre, gibt es, abgesehen von der bloßen Behauptung, keinen wie immer gearteten Hinweis. Tatsächlich leidet der Beschwerdeführer offenkundig seit vielen Jahren an Depressionen und besteht eine Persönlichkeitsstörung (siehe oben Punkt I.6.3.). Der Beschwerdeführer hat über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, entsprechende Bescheinigungen vorzulegen, eine fachärztliche Bestätigung vom 20.09.2016, wonach es ihm krankheitsbedingt nicht möglich wäre, sich um seine Korrespondenz zu kümmern und weiters eine Unterlage mit dem Titel „Sozialrechtssache“ vorgelegt, von der der Beschwerdeführer angibt, dass sie Auszüge eines Gutachtens enthielte, das vom LG XXXX eingeholt worden wäre. Diese Beweismittel sind jedenfalls nicht geeignet, eine eingeschränkte oder mangelnde Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitraum zu belegen.3.2.
- Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer infolge einer psychiatrischen Erkrankung im Tatzeitraum aufgrund mangelnder Zurechnungsfähigkeit nicht Schuldfähigkeit gewesen wäre, gibt es, abgesehen von der bloßen Behauptung, keinen wie immer gearteten Hinweis. Tatsächlich leidet der Beschwerdeführer offenkundig seit vielen Jahren an Depressionen und besteht eine Persönlichkeitsstörung (siehe oben Punkt römisch eins.6.3.). Der Beschwerdeführer hat über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, entsprechende Bescheinigungen vorzulegen, eine fachärztliche Bestätigung vom 20.09.2016, wonach es ihm krankheitsbedingt nicht möglich wäre, sich um seine Korrespondenz zu kümmern und weiters eine Unterlage mit dem Titel „Sozialrechtssache“ vorgelegt, von der der Beschwerdeführer angibt, dass sie Auszüge eines Gutachtens enthielte, das vom LG römisch 40 eingeholt worden wäre. Diese Beweismittel sind jedenfalls nicht geeignet, eine eingeschränkte oder mangelnde Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitraum zu belegen. 3.2.
- Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass ihm von der Dienstbehörde bestätigt wurde, dass mit dem genehmigten Verbrauch von Zeitguthaben von 01.08.2022 bis 19.08.2022 alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitguthabenstunden aus den letzten Jahren bereinigt wurden, und dazu die entsprechende Genehmigung der Personalabteilung vorlegt, bleibt völlig offen, inwiefern dieser Umstand mit dem gegenständlichen Verfahren im Zusammenhang steht oder geeignet wäre, am festgestellten Sachverhalt etwas zu ändern. Denn dem Beschwerdeführer wird die Nichtbeachtung von Weisungen zur Vorlage der Zeitkarten, nicht jedoch eine unrichtige Zeitkartenführung angelastet. Denn vom Vorwurf, ein falsches Zeitguthaben angegeben zu haben, wurde der Beschwerdeführer mangels Vorliegens von Zeitkarten gerade freigesprochen. 3.
- Zusammengefasst wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung ein Vorbringen erstattet, dass eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzeigt. Die verhängte Disziplinarstrafe in der Höhe von € 300,- erscheint im Hinblick auf die vorliegende Pflichtverletzung der vorsätzlichen Nichtbefolgung einer Weisung (vgl dazu VwGH vom 29.04.2011, Zl. 2009/09/0043, wonach die Gehorsamspflicht eine der wichtigsten Pflichten eines Beamten ist und die unberechtigte Nichtbefolgung einer Weisung einen Verstoß gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechts darstellt) und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer disziplinarrechtlich nicht unbescholten ist, ohnehin als außerordentlich milde.3.
- Zusammengefasst wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung ein Vorbringen erstattet, dass eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzeigt. Die verhängte Disziplinarstrafe in der Höhe von € 300,- erscheint im Hinblick auf die vorliegende Pflichtverletzung der vorsätzlichen Nichtbefolgung einer Weisung vergleiche dazu VwGH vom 29.04.2011, Zl. 2009/09/0043, wonach die Gehorsamspflicht eine der wichtigsten Pflichten eines Beamten ist und die unberechtigte Nichtbefolgung einer Weisung einen Verstoß gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechts darstellt) und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer disziplinarrechtlich nicht unbescholten ist, ohnehin als außerordentlich milde. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung zitiert, es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2251336.1.00