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{'item': 'W141 2273563-1'}

Obsah (18)§ 49Artikel 133§ 13§ 28Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 1§ 4§ 8§ 19§ 20§ 23§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW141 2273563-1 Spruch, W141 2273563-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 49des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 49, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice Tulln an der Donau (in der Folge: belangte Behörde) vom 27.09.2022 wurde

§ 49Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.10.2021 bis 09.09.2022 verloren hat. Unter Spruchpunkt B wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.1. Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice Tulln an der Donau (in der Folge: belangte Behörde) vom 27.09.2022 wurde

Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.10.2021 bis 09.09.2022 verloren hat. Unter Spruchpunkt B wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.12.2022 wurde die Beschwerde abgewiesen.
  3. Dagegen richtete sich der von der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag.
  4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2023, W238 2266021-1/6Z, wurde die Beschwerde – soweit sie sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde richtete –

§ 13Abs. 5 i

Vm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.5. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2023, W238 2266021-1/6Z, wurde die Beschwerde – soweit sie sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde richtete –

Paragraph 13, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. 6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2023, W238 2266021-1/13E, wurde die Beschwerde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, § 31 Abs. 1 VwGVG und Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2023, W238 2266021-1/13E, wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. 7. Mit neuerlichem Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2023 wurde

§ 49Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.10.2021 bis 09.09.2022 verloren hat. Unter Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.7. Mit neuerlichem Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2023 wurde

Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.10.2021 bis 09.09.2022 verloren hat. Unter Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 20.10.2021 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 22.09.2022 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Unter Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, da dies ansonsten den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen würde. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

  1. Dagegen richtete sich die am 26.05.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Darin führte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Behörde den relevanten Sachverhalt unvollständig ermittelt habe. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin am 20.10.2021 bei der belangten Behörde erschienen und habe ein ärztliches Attest vom 18.05.2020 vorgelegt, wonach sie vom Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen befreit sei. Daraufhin sei sie aufgefordert worden, auf den zuständigen Referenten zu warten, welcher sie nicht ins Haus gelassen habe, da sie die 3G-Regel nicht erfüllt habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch gewillt gewesen, den Termin wahrzunehmen und sei am 27.10.2021 erneut bei der belangten Behörde erschienen. Als sie aufgefordert worden sei, sie möge das Attest zwecks Anfertigung einer Kopie übergeben, habe sie dies unter Verweis auf höchstpersönliche medizinische Daten abgelehnt. Daraufhin sei das Gespräch seitens der Behörde abgebrochen worden. Am 17.01.2022 habe sie bei der Behörde angerufen, allerdings keinen Termin angeboten bekommen. Die Kontrollmeldetermine seien somit ohne ihr Verschulden nicht zu Stande gekommen. Dies sei ihr nicht vorwerfbar. Mangels Gefahr in Verzug sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zudem aufgrund eines 19 Monate in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts nicht nachvollziehbar. Sie gerate dadurch in eine schwierige finanzielle Lage. Am 14.06.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.01.2008 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 08.02.2021 bis 05.03.2021 als Arbeiterin beim Dienstgeber XXXX Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.01.2008 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 08.02.2021 bis 05.03.2021 als Arbeiterin beim Dienstgeber römisch 40 Der Beschwerdeführerin wurde nachweislich das Schreiben vom 20.09.2021 bezüglich des Kontrollmeldetermins am 20.10.2021 zugestellt. Darin wurde sie über die Rechtsfolgen des § 49 AlVG, wonach ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe verliert, belehrt.Der Beschwerdeführerin wurde nachweislich das Schreiben vom 20.09.2021 bezüglich des Kontrollmeldetermins am 20.10.2021 zugestellt. Darin wurde sie über die Rechtsfolgen des Paragraph 49, AlVG, wonach ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe verliert, belehrt. Die Beschwerdeführerin ist am 20.10.2021 bei der belangten Behörde ohne eine Maske im Sinne des § 1 Abs. 1 der
  3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (
  4. COVID-19-MV), BGBl. II. Nr. 278/2021, in der am 20.10.2021 gültigen Fassung, sowie ohne einen Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne des § 1 Abs. 2 („3G-Nachweis“) erschienen.Die Beschwerdeführerin ist am 20.10.2021 bei der belangten Behörde ohne eine Maske im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der
  5. COVID-19-Maßnahmenverordnung (
  6. COVID-19-MV), Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 278 aus 2021,, in der am 20.10.2021 gültigen Fassung, sowie ohne einen Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, („3G-Nachweis“) erschienen. Sie wies zunächst beim Portier eine „Maskenbefreiung“ vor. In weiterer Folge weigerte sie sich jedoch, das Attest ihrem Berater sowie einem namentlich genannten Referenten der genannten Behörde vorzulegen, damit dieses kopiert werden kann, unter Hinweis darauf, dass sie sich nicht testen lassen oder etwas vorzeigen muss. Sie wurde daraufhin darauf hingewiesen, dass ein „3G-Nachweis“ notwendig ist, wenn die Maskenpflicht nicht eingehalten wird und darüber belehrt, dass ihre Weigerung eine Sanktion nach § 49 AlVG nach sich ziehen kann. Nach neuerlicher Weigerung der Beschwerdeführerin wurde der Termin von Seiten der belangten Behörde abgebrochen.Sie wurde daraufhin darauf hingewiesen, dass ein „3G-Nachweis“ notwendig ist, wenn die Maskenpflicht nicht eingehalten wird und darüber belehrt, dass ihre Weigerung eine Sanktion nach Paragraph 49, AlVG nach sich ziehen kann. Nach neuerlicher Weigerung der Beschwerdeführerin wurde der Termin von Seiten der belangten Behörde abgebrochen. Am 27.10.2021 erschien die Beschwerdeführerin erneut ohne „3G-Nachweis“ oder Maske bei der belangten Behörde, um persönlich vorzusprechen und legte erneut keine ärztliche Bestätigung vor, weshalb ihr der Einlass durch die belangte Behörde verwehrt wurde. Ein weiterer Versuch einer persönlichen Vorsprache ist daraufhin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt, sondern erfolgte lediglich ein Telefonat am 17.01.2022, in dem sie auf das Erfordernis der persönlichen Vorsprache hingewiesen wurde. In der niederschriftlichen Einvernahme am 22.09.2022 gab sie an, sie habe das Gebäude wegen der Maskenbefreiung nicht betreten dürfen.
  7. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführerin das Schreiben über den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von ihr auch nicht bestritten. Dass sie am 20.10.2021 bei der belangten Behörde zwar erschienen ist, jedoch keinen „3G-Nachweis“ oder eine Maske im Sinne der
  8. COVID-19-Maßnahmenverordnung bei sich hatte, ergibt sich aus ihrem unbedenklichen Beschwerdevorbringen. Auch räumt sie selbst ein, dass sie nicht dazu bereit war, ihr Attest zum Zwecke der Anfertigung einer Kopie zu übergeben. Diesbezüglich ist der verfahrensrelevante Sachverhalt also unstrittig und überdies durch die im Akt befindlichen Aufzeichnungen der belangten Behörde hinreichend dokumentiert. Auch der Versuch der erneuten Vorsprache am 27.10.2021 stützt sich auf ihr Vorbringen und ist ebenso durch die Aufzeichnungen der belangten Behörde hinreichend dokumentiert und somit unstrittig. Dass sie daraufhin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Versuche unternommen hat, persönlich vorzusprechen, sondern lediglich telefonisch um einen Termin gebeten hat, räumt sie in ihrer Beschwerdeschrift selbst ein. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sie daran gehindert wurde – unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften – persönlich vorzusprechen und wurde dies von ihr auch nicht behauptet. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 19.06.2023 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an der von ihr als Hauptwohnsitz angegebenen Meldeadresse tatsächlich seit 28.07.1995 gemeldet ist. Bei der von der belangten Behörde geführten Aufzeichnungen ist weder eine meldepflichtige allfällige Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin ersichtlich noch wird dies im gesamten Verfahren behauptet.
  9. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.10.2021 bis 09.09.
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten wie folgt:

§ 49Abs. 1 Al

VG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

Paragraph 49, Absatz eins, AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

§ 49Abs. 2 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. Die Einhaltung vorgeschriebener Kontrollmeldungen dient der Sicherung und Erhaltung des Anspruches auf Notstandshilfe. Nur das Vorliegen triftiger Gründe kann das Versäumnis einer Kontrollmeldung entschuldigen. Liegen keine solche triftigen Gründe vor, so gebührt der Leistungsanspruch erst wieder ab der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass bei der Versäumung eines Kontrollmeldetermins ein Anspruchsverlust wirksam wird. Dies bedeutet, dass bei Versäumung eines Kontrollmeldetermins für einen Zeitraum bis höchstens 62 Tagen der Leistungsanspruch verloren geht. Bei einer Kontrollmeldeversäumnis die den Zeitraum von 62 Tagen übersteigt, ist der Leistungsanspruch für den Zeitraum für 62 Tage verloren und für den übersteigenden Zeitraum erhält der Arbeitslose keine Notstandshilfe. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nachweislich über die Einhaltung der Kontrollmeldungen informiert wurde und dass sie aufgrund der ihr erteilten Information über die Sanktionen bei Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung Bescheid wusste. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 2. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 278/2021, in der am 20.10.2021 gültigen Fassung, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 2. COVID-19-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,, in der am 20.10.2021 gültigen Fassung, lauten wie folgt:

§ 1Abs.

1 gilt Maske im Sinne dieser Verordnung eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Paragraph eins, Absatz eins, gilt Maske im Sinne dieser Verordnung eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

§ 1Abs.

2 gilt als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung:

Paragraph eins, Absatz 2, gilt als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung: 1. ein Nachweis

  1. a)über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
  2. b)einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
  3. c)einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, d)

§ 4Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-Sch

VO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021 (Corona-Testpass),d)

Paragraph 4, Ziffer eins, der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, (Corona-Testpass), 2. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

  1. a)Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
  2. b)Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  3. c)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
  4. d)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,
  5. d)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a, b, oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen, 3. ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, 4. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist, 5. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde. Kann ein Nachweis nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte

den §§ 4 bis 6, einer nicht öffentlichen Sportstätte

§ 7

, einer Freizeiteinrichtung

§ 8

, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (§ 10), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (§ 11) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (§§ 12 bis 16) durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.Kann ein Nachweis nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte

den Paragraphen 4 bis 6, einer nicht öffentlichen Sportstätte

Paragraph 7,, einer Freizeiteinrichtung

Paragraph 8,, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (Paragraph 10,), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (Paragraph 11,) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (Paragraphen 12 bis 16) durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

§ 4Abs. 1 haben beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, haben beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs

  1. von öffentlichen Apotheken,
  2. von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),
  3. von Banken und
  4. von Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG sowie von Postdiensteanbietern einschließlich deren Postpartner
  5. von Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG sowie von Postdiensteanbietern einschließlich deren Postpartner Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

§ 4Abs.

2 ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.

Paragraph 4, Absatz 2, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr. Arbeitsorte dürfen

§ 9Abs. 1 durch

Arbeitsorte dürfen

Paragraph 9, Absatz eins, durch

  1. Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
  2. Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind, nur betreten werden, wenn sie bei Kundenkontakt und bei Parteienverkehr in geschlossenen Räumen eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.

Abs. 2 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Maske

Abs. 1 nicht, wennGemäß Absatz 2, gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Maske

Absatz eins, nicht, wenn 1. die Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 einen Nachweis

§ 1Abs.

2 Z 1 bis 5 und1. die Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 einen Nachweis

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 2. Kunden oder Parteien einen Nachweis

§ 1Abs.

22. Kunden oder Parteien einen Nachweis

Paragraph eins, Absatz 2 vorweisen.

§ 19Abs.

3 Z 7 gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 7, gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

§ 20Abs.

1 ist das Vorliegen der Voraussetzungen

§ 19ist auf Verlangen gegenüber

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ist das Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraph 19, ist auf Verlangen gegenüber

  1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
  3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht

§ 8Abs.

4 COVID-19-MG, 3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht

Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG, 4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen glaubhaft zu machen.

Abs. 2 ist der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen GründenGemäß Absatz 2, ist der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen

  1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
  2. die Durchführung eines nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
  3. die Durchführung eines nach Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

§ 23Abs.

1 tritt die Verordnung mit

  1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Oktober 2021 außer Kraft. Die §§ 12 bis 16 treten mit Ablauf des
  3. Oktober 2021 außer Kraft.

Paragraph 23, Absatz eins, tritt die Verordnung mit

  1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Oktober 2021 außer Kraft. Die Paragraphen 12 bis 16 treten mit Ablauf des
  3. Oktober 2021 außer Kraft. Demnach herrschte am 20.10.2021 während des Parteienverkehrs bei der belangten Behörde grundsätzlich Maskenpflicht. Im Falle des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr

§ 1Abs.

2 COVID-19-MV sowie im Falle der Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen wäre diese entfallen.Demnach herrschte am 20.10.2021 während des Parteienverkehrs bei der belangten Behörde grundsätzlich Maskenpflicht. Im Falle des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr

Paragraph eins, Absatz 2, COVID-19-MV sowie im Falle der Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen wäre diese entfallen. Da die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht unstrittig weder durch das Tragen einer Maske

§ 1Abs.

1 noch durch den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr

§ 1Abs.

2 nachgekommen ist, war lediglich zu prüfen, ob sie sich erfolgreich auf den Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 3 Z 7 berufen konnte.Da die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht unstrittig weder durch das Tragen einer Maske

Paragraph eins, Absatz eins, noch durch den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr

Paragraph eins, Absatz 2, nachgekommen ist, war lediglich zu prüfen, ob sie sich erfolgreich auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 7, berufen konnte. Dies ist zu verneinen, da sie sich völlig unstrittig geweigert hat, ihre „Maskenbefreiung“ vorzulegen, obwohl sie

§ 20Abs.

1 dazu verpflichtet gewesen wäre, dies gegenüber der belangten Behörde nachzuweisen. Dies ist zu verneinen, da sie sich völlig unstrittig geweigert hat, ihre „Maskenbefreiung“ vorzulegen, obwohl sie

Paragraph 20, Absatz eins, dazu verpflichtet gewesen wäre, dies gegenüber der belangten Behörde nachzuweisen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, unterliegt nämlich der freien Beweiswürdigung der Behörde. Im Hinblick auf den erforderlichen Überzeugungsgrad der Behörde (Beweismaß) reicht die Glaubhaftmachung. Der Betreffende hat die Behörde daher lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache zu überzeugen (VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277). Da die Beschwerdeführerin sich geweigert hat, ihre „Maskenbefreiung“ vorzulegen, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Ansicht gelangte, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, da ihr doch mangels Vorlage jegliche Grundlage fehlte, um eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen. Die Anfertigung einer Kopie ist dabei nach Ansicht des erkennenden Senats ein geeignetes und zumutbares Mittel, um eine entsprechende Überprüfung durchzuführen. Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht nur möglich gewesen wäre, sondern sie auch dazu verpflichtet gewesen ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Welche „höchstpersönliche[n] medizinischen Daten“ durch die Vorlage eines Attestes, das wohl lediglich den Namen des ausstellenden Arztes sowie eine entsprechende Bescheinigung zu enthalten hat, verletzt worden wären, konnte die Beschwerdeführerin nicht spezifizieren. Eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes oder anderer gleichwertiger Rechtsgüter kann dadurch seitens des erkennenden Senates jedenfalls nicht erblickt werden, zumal eine Angabe des konkreten gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Grundes von ihr nicht verlangt wurde. Dabei erweist sich auch das Anfertigen einer Kopie zum Zwecke der Überprüfung und Dokumentation nicht als wesentlich eingriffsintensiver, da der Inhalt der Bescheinigung der belangten Behörde ja auch beim Vorzeigen zur Kenntnis gelangt. Da die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Glaubhaftmachung sohin ohne ersichtlichen Grund nicht nachgekommen ist, kann es dahinstehen, ob ein entsprechender Verhinderungsgrund überhaupt gegeben war. Die Versäumung des Kontrolltermins am 20.10.2021 ist daher der Beschwerdeführerin zuzurechnen und kann angesichts des festgestellten Umstandes, dass sie auch am 27.10.2021 nicht dazu bereit war, ihre „Maskenbefreiung“ vorzulegen, keine Rede davon sein, dass sie ernstlich bereit war, sich wiederzumelden. Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa zuletzt W164 2251901-1/7E) hat die Nichteinhaltung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 während eines Kontrolltermins dessen Versäumnis zur Folge, wenn dieser aus diesem Grund nicht durchgeführt werden kann. Wenn der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei ausführt, die Beschwerdeführerin habe bei der belangten Behörde angerufen, aber keinen Termin erhalten, ist er darauf hinzuweisen, dass ganz offenbar kein Hindernis für die Beschwerdeführerin bestand, sich – unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und wie von der belangten Behörde gefordert – persönlich wiederzumelden und ein solches ja auch nicht einmal behauptet wurde. Bei Versäumung eines Kontrolltermins hat der Gesetzgeber als Sanktion den Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Die Sanktion des § 49 Abs 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann.Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. § 8 AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (Krapf/Keul in Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Hrsg. Krapf/Keul, § 49 Rz. 828).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. Paragraph 8, AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (Krapf/Keul in Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Hrsg. Krapf/Keul, Paragraph 49, Rz. 828). Einen solchen Grund konnte der erkennende Senat im hier vorliegenden Fall nicht ansatzweise erkennen, zumal die Beschwerdeführerin über die Rechtsfolgen hinreichend belehrt wurde und erst am 22.09.2022 – sohin fast ein Jahr nach dem versäumten Kontrolltermin – persönlich Vorsprache gehalten hat. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar. Die Nichteinhaltung ist auch gesetzlich eindeutig sanktioniert: Unterlässt der Arbeitslose eine Kontrollmeldung ohne triftigen Grund, so verliert er ab diesem Tag bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der erfolgten Abweisung erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei der Entscheidung im Wesentlichen vollumfänglich zu Grunde gelegt wurden. Es war bloß strittig, ob sich die Beschwerdeführerin auf ihre „Maskenbefreiung“ berufen konnte, obwohl sie sich geweigert hat, diese auf Verlangen der belangten Behörde vorzulegen. Aufgrund der klaren Rechtslage liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei der Entscheidung im Wesentlichen vollumfänglich zu Grunde gelegt wurden. Es war bloß strittig, ob sich die Beschwerdeführerin auf ihre „Maskenbefreiung“ berufen konnte, obwohl sie sich geweigert hat, diese auf Verlangen der belangten Behörde vorzulegen. Aufgrund der klaren Rechtslage liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2273563.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.