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{'item': 'W156 2269455-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW156 2269455-1 Spruch, W156 2269455-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit 03.11.2022 stellte die XXXX GmbH (im Folgenden als BF bezeichnet) für XXXX , einen am XXXX geborenen Staatsangehörigen von Sambia (im Folgenden als DN bezeichnet), einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Nachwuchsführungskraft (Trainee) für 40 Wochenstunden mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 2.
  2. Im Antrag wurde angeführt, dass der DN seit drei Monaten eine Lehre bei der BF absolviere.
  3. Mit 03.11.2022 stellte die römisch 40 GmbH (im Folgenden als BF bezeichnet) für römisch 40 , einen am römisch 40 geborenen Staatsangehörigen von Sambia (im Folgenden als DN bezeichnet), einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Nachwuchsführungskraft (Trainee) für 40 Wochenstunden mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 2.
  4. Im Antrag wurde angeführt, dass der DN seit drei Monaten eine Lehre bei der BF absolviere.
  5. Mit Parteiengehör vom 28.11.2022 wurde die BF aufgefordert nachzuweisen, mit welcher arbeitsrechtlichen Bewilligung der DN in seiner Lehrzeit beschäftigt gewesen sei und die Abmeldebestätigung der ÖGK, da für die laufende Beschäftigung keine arbeitsrechtliche Bewilligung vorliege.
  6. Mit Schreiben vom 6.12.2022 nahm die BF im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass der Vater des DN Angestellter beim Büro der vereinigten Nationen sei und dadurch die Privilegien des Art. XII Abschnitt 37 des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen besondere Privilegien genieße. Der darin enthaltene bevorzugte Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt bestehe auch für alle unterhaltsberechtigten Verwandten, zu denen der DN zähle. Beigelegt war ein Schreiben des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten, dass der DN zum Personenkreis gehöre, dem bevorzugter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gewährt werde, wobei die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung dem Ministerium anzuzeigen sei.
  7. Mit Schreiben vom 6.12.2022 nahm die BF im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass der Vater des DN Angestellter beim Büro der vereinigten Nationen sei und dadurch die Privilegien des Artikel römisch zwölf, Abschnitt 37 des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen besondere Privilegien genieße. Der darin enthaltene bevorzugte Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt bestehe auch für alle unterhaltsberechtigten Verwandten, zu denen der DN zähle. Beigelegt war ein Schreiben des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten, dass der DN zum Personenkreis gehöre, dem bevorzugter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gewährt werde, wobei die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung dem Ministerium anzuzeigen sei.
  8. Mit Parteiengehör vom 10.01.2023 wurde der BF mitgeteilt, dass es sich bei der Überprüfung des gegenständlichen Antrages ergeben habe, dass die BF wiederholt gegen das AuslBG verstoßen und 3 Dienstnehmer ohne Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Bewilligung beschäftigt habe. Des weiteren sei der DN weiterhin bei der BF beschäftigt.
  9. Mit Schreiben vom 24.1.2023 wird erneut auf den bevorzugten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt des DN verwiesen und weiter vorgebracht, dass der Beschäftigte XXXX im Besitz eines griechischen Reisepasses gewesen sei und somit die BF davon ausgegangen sei, dass innerhalb der EU eine Beschäftigung ohne Bewilligung möglich sei.
  10. Mit Schreiben vom 24.1.2023 wird erneut auf den bevorzugten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt des DN verwiesen und weiter vorgebracht, dass der Beschäftigte römisch 40 im Besitz eines griechischen Reisepasses gewesen sei und somit die BF davon ausgegangen sei, dass innerhalb der EU eine Beschäftigung ohne Bewilligung möglich sei.
  11. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen und führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Beschäftigungsbewilligung aufgrund wiederholter illegaler Beschäftigung von Ausländern gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG nicht erteilt werden könne.
  12. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen und führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Beschäftigungsbewilligung aufgrund wiederholter illegaler Beschäftigung von Ausländern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG nicht erteilt werden könne.
  13. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte in der Begründung im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der DN war bei der BF ab dem 03.11.2019 bis 28.02.2023 zur Sozialversicherung gemeldet. Mit 03.11.2022 stellte die BF für den DN einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Nachwuchsführungskraft (Trainee) für 40 Wochenstunden mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 2.
  15. Der DN ist volljähriger Sohn eines Angestellten beim Büro der Vereinten Nationen in Wien (UNODC) und Inhaber einer Legitimationskarte der Republik Österreich gültig von 28.09.2021 bis 15.08.
  16. Folgende bewilligungspflichtige Ausländer wurden von der BF im den letzten 12 Monaten vor Antragstellung jedenfalls ohne gültige Beschäftigungsbewilligung beschäftigt: XXXX , geb. XXXX , von 03.11.2019 - 31.10.2022 als Arbeiterlehrling, von 01.11.2022 - 30.11.2022 als Arbeiter und von 01.12.2022 - 28.02.2023 als Angestellter römisch 40 , geb. römisch 40 , von 03.11.2019 - 31.10.2022 als Arbeiterlehrling, von 01.11.2022 - 30.11.2022 als Arbeiter und von 01.12.2022 - 28.02.2023 als Angestellter XXXX , StA. Irak, geb. XXXX , von 03.08.2022 bis 16.09.2022 römisch 40 , StA. Irak, geb. römisch 40 , von 03.08.2022 bis 16.09.2022
  17. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von der BF auch nicht bestritten. Die Beschäftigung des DN ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus der Sozialversicherung. Strittig ist lediglich, ob der DN einer Beschäftigungsbewilligung bedarf.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Materiellrechtliche Bestimmungen: §4 Abs. 1 Z5 AuslBG lautet:§4 Absatz eins, Z5 AuslBG lautet: „Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undder Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat. Artikel XII Abschnitt 37 lit. j. des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien lautet:Artikel römisch zwölf Abschnitt 37 Litera j, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien lautet: „Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sofern sie eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, finden auf sie Vorrechte und Befreiungen keine Anwendung in bezug auf diese Beschäftigung.“ § 1 Z13 Ausländerbeschäftigungsverordnung idF BGBl. II Nr. 263/2019 lautet:Paragraph eins, Z13 Ausländerbeschäftigungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2019, lautet: „Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen: Ehegatten, eingetragene PartnerInnen und ledige Kinder bis zum vollendeten
  20. Lebensjahr von Mitgliedern diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) von Argentinien, Australien, Brasilien, Indien, Israel, Mexiko, Kanada, Südafrika, der Ukraine, den Vereinigten Staaten von Amerika, Chile, Japan, Kolumbien und Uruguay in der Republik Österreich, die mit diesen Mitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet leben, sofern auch die Angehörigen von Mitgliedern österreichischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) in Argentinien, Australien, Brasilien, Indien, Israel, Mexiko, Kanada, Südafrika, der Ukraine, den Vereinigten Staaten von Amerika, Chile, Japan, Kolumbien und Uruguay – jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit – unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung in diesen Staaten aufnehmen dürfen; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung“ § 1 Abs 4 AuslBG lautet:Paragraph eins, Absatz 4, AuslBG lautet: „Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.“„Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (Paragraph 22,) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.“ 3.2 Zu A) Abweisung der Beschwerde Die belangte Behörde weist den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung des DN mit der Begründung ab, dass die BF während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt habe und daher – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG der Zulassung des DN entgegenstehe.Die belangte Behörde weist den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung des DN mit der Begründung ab, dass die BF während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt habe und daher – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG der Zulassung des DN entgegenstehe. Das Vorliegen des Versagungsgrundes § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG ist selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang eines allenfalls schon anhängigen Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen (vgl. VwGH 26.09.1996, 94/09/0073).Das Vorliegen des Versagungsgrundes Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG ist selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang eines allenfalls schon anhängigen Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen vergleiche VwGH 26.09.1996, 94/09/0073). Den Feststellungen folgend wurden jedenfalls 2 Ausländer in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung von der BF ohne gültige Bewilligung beschäftigt.
  21. Zu XXXX :
  22. Zu römisch 40 : Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass XXXX im Besitz eines griechischen Reisepasses gewesen sei und somit die BF davon ausgegangen sei, dass innerhalb der EU eine Beschäftigung ohne Bewilligung möglich sei, ist festzuhalten, dass der in einem Unternehmen mit der Einstellung neuer Arbeitnehmer Betraute dafür zu sorgen hat, dass nur Ausländer beschäftigt werden, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 AuslBG erfüllen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben gehört auch die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, was etwa dann vorliegt, wenn vor Arbeitsaufnahme die Überprüfung der Arbeitspapiere erfolgt und die lückenlose Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf effektive Weise überwacht wird (vgl. VwGH 16.09.2010, 2010/09/0080).Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass römisch 40 im Besitz eines griechischen Reisepasses gewesen sei und somit die BF davon ausgegangen sei, dass innerhalb der EU eine Beschäftigung ohne Bewilligung möglich sei, ist festzuhalten, dass der in einem Unternehmen mit der Einstellung neuer Arbeitnehmer Betraute dafür zu sorgen hat, dass nur Ausländer beschäftigt werden, die die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG erfüllen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben gehört auch die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, was etwa dann vorliegt, wenn vor Arbeitsaufnahme die Überprüfung der Arbeitspapiere erfolgt und die lückenlose Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf effektive Weise überwacht wird vergleiche VwGH 16.09.2010, 2010/09/0080). Liegt der Umstand, der zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, außerhalb des typischen Fehlerbereichs, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet oder zumindest verringert werden hätte können, so trifft den strafrechtlich Verantwortlichen des Arbeitgebers kein Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers (VwGH 10.03.1999, 98/09/0312 RdW 1999, 733 = ZfVB 2000/549). Die vorgebrachte Erklärung, aufgrund eines griechischen Reisepasses von einer erlaubten Beschäftigung innerhalb der EU ausgegangen zu sein, vermag keinen derartigen Umstand aufzuzeigen. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine Kopie der Seite 3 des Passes des XXXX vorlegt, und es ist ersichtlich, dass es sich um einen Konventions- oder Fremdenpass, ausgestellt von der griechischen Asylbehörde, handelt. Durch Einsicht in das vorgelegte Dokument kann ohne weiteren Aufwand festgestellt werden, dass XXXX ein irakischer Staatsbürger ist und daher nicht der Ausnahme nach § 1 Abs. 2 lit a AuslBG unterliegt. § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut im Zusammenhang mit dem Verweis auf § 3 AsylG 2005 ausschließlich auf jene Ausländer, die in Österreich Schutz vor Verfolgung suchten und denen der Status als Asylberechtigte in Österreich zuerkannt wurde (VwGH vom 10.12.2014, Zl. Ra 2014/09/0036).Die vorgebrachte Erklärung, aufgrund eines griechischen Reisepasses von einer erlaubten Beschäftigung innerhalb der EU ausgegangen zu sein, vermag keinen derartigen Umstand aufzuzeigen. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine Kopie der Seite 3 des Passes des römisch 40 vorlegt, und es ist ersichtlich, dass es sich um einen Konventions- oder Fremdenpass, ausgestellt von der griechischen Asylbehörde, handelt. Durch Einsicht in das vorgelegte Dokument kann ohne weiteren Aufwand festgestellt werden, dass römisch 40 ein irakischer Staatsbürger ist und daher nicht der Ausnahme nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG unterliegt. Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut im Zusammenhang mit dem Verweis auf Paragraph 3, AsylG 2005 ausschließlich auf jene Ausländer, die in Österreich Schutz vor Verfolgung suchten und denen der Status als Asylberechtigte in Österreich zuerkannt wurde (VwGH vom 10.12.2014, Zl. Ra 2014/09/0036). Der BF wäre es jedenfalls durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen, wie genauere Einsicht in das Dokument und in Folge die Inanspruchnahme einer rechtskündigen Fachperson oder des AMS, möglich gewesen, diesen Umstand, der zu dieser verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, zu vermeiden. Somit liegt fallgegenständlich jedenfalls eine der BF zurechenbare Übertretung des AuslBG vor.
  23. Zum DN: Unbestritten ist, dass der DN unter keine Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.2 AuslBG fällt.Unbestritten ist, dass der DN unter keine Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG fällt. Gemäß § 1 Abs. 3 AuslBG werden zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AuslBG werden zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Es ist daher in einen nächsten Schritt zu prüfen, ob sich aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung eine Ausnahme ergäbe. Nach Artikel XII Abschnitt 37 lit. j. des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien haben u.a. unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Nach Artikel römisch zwölf Abschnitt 37 Litera j, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien haben u.a. unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Erläuterungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien (668 der Beilagen XX. GP) besagen dazu:Die Erläuterungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien (668 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode besagen dazu: „Solange auf Grund der österreichischen Bestimmungen sowie der Arbeitsmarktlage keine generelle Befreiung von Ehegatten und unterhaltsberechtigten Verwandten, die im selben Haushalt des Angestellten leben, vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung vorgesehen werden kann, verlangt lit. j einen bevorzugten Zugang dieses Personenkreises zum österreichischen Arbeitsmarkt. Um diesen bevorzugten Zugang sicherzustellen, werden unter Einschaltung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Arbeitsmarktservices im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen spezielle Maßnahmen zu treffen sein, die den erwähnten Personenkreis gegenüber sonstigen Fremden, die nicht auf Grund EU-rechtlicher Bestimmungen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, deutlich besser stellen. Dies schließt die Sicherstellung von ausreichenden Quotenplätzen auch nach Ausschöpfung der gesetzlichen Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern im Rahmen der Überziehungsverordnung sowie spezielle Erleichterungen des Verfahrens zur Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung ein.“„Solange auf Grund der österreichischen Bestimmungen sowie der Arbeitsmarktlage keine generelle Befreiung von Ehegatten und unterhaltsberechtigten Verwandten, die im selben Haushalt des Angestellten leben, vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung vorgesehen werden kann, verlangt Litera j, einen bevorzugten Zugang dieses Personenkreises zum österreichischen Arbeitsmarkt. Um diesen bevorzugten Zugang sicherzustellen, werden unter Einschaltung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Arbeitsmarktservices im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen spezielle Maßnahmen zu treffen sein, die den erwähnten Personenkreis gegenüber sonstigen Fremden, die nicht auf Grund EU-rechtlicher Bestimmungen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, deutlich besser stellen. Dies schließt die Sicherstellung von ausreichenden Quotenplätzen auch nach Ausschöpfung der gesetzlichen Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern im Rahmen der Überziehungsverordnung sowie spezielle Erleichterungen des Verfahrens zur Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung ein.“ Daraus ergibt sich, dass die österreichischen gesetzlichen Bestimmungen eine Ausnahme von Beschäftigungsbewilligungen für die oben genannten Personen vorsehen müssen. Ist dies nicht der Fall, ist diesen Personen nur ein bevorzugter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu gewähren, so im Fall bei einer Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundes Höchstzahl für ausländische Arbeitskräfte oder spezielle Erleichterungen im Verfahren. Wie bereits oben ausgeführt, sehen die Bestimmungen des AuslBG keine Ausnahme in § 1 Abs. 2 AuslBG vor, die den DN vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausnehmen. § 1 Abs. 2 lit. c AuslBG nimmt zwar Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder Vertretungen bei Internationalen Organisationen einschließlich der Bediensteten dieser Ausländer und Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Angestellte Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes, von dem Geltungsbereich des AuslBG aus. Der DN fällt jedoch als Sohn eines Angestellten des Büros der Vereinten Nationen nicht unter diese Bestimmung.Wie bereits oben ausgeführt, sehen die Bestimmungen des AuslBG keine Ausnahme in Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG vor, die den DN vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausnehmen. Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, AuslBG nimmt zwar Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder Vertretungen bei Internationalen Organisationen einschließlich der Bediensteten dieser Ausländer und Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Angestellte Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes, von dem Geltungsbereich des AuslBG aus. Der DN fällt jedoch als Sohn eines Angestellten des Büros der Vereinten Nationen nicht unter diese Bestimmung. Gemäß § 1 Abs. 4 AuslBG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, AuslBG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Ausländerausschusses (Paragraph 22,) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt. Auch aus § 1 Z13 Ausländerbeschäftigungsverordnung idF BGBl. II Nr. 263/2019, lässt sich für den am XXXX geborenen DN nichts gewinnen, da er zum Antritt seiner Beschäftigung bei der BF am 03.11.2019 bereits das
  24. Lebensjahr vollendet hat und somit nicht mehr unter diesen Ausnahmetatbestand fällt.Auch aus Paragraph eins, Z13 Ausländerbeschäftigungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2019,, lässt sich für den am römisch 40 geborenen DN nichts gewinnen, da er zum Antritt seiner Beschäftigung bei der BF am 03.11.2019 bereits das
  25. Lebensjahr vollendet hat und somit nicht mehr unter diesen Ausnahmetatbestand fällt. Gemäß § 5 Abs. 1 Amtsitzgesetz, BGBl. I Nr. 54/2021, kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung für jene Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen dieses Bundesgesetzes fallen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Amtsitzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung für jene Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen dieses Bundesgesetzes fallen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind. Aus der in Kopie vorgelegten Legitimationskarte des DN lässt sich entnehmen, dass der DN zum Aufenthalt in Österreich und in Verbindung mit einem gültigen Reisepass zur Einreise in das Hoheitsgebiet des Schengenraumes berechtigt ist. Weiter besondere Vermerke sind nicht gegeben, insbesondere nicht, dass er zur Beschäftigung ohne Bewilligung berechtigt wäre. Auch hier wäre es der BF jedenfalls durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen, wie genauere Einsicht in das Dokument und in Folge die Inanspruchnahme einer rechtskündigen Fachperson oder des AMS, möglich gewesen, diesen Umstand, der zu dieser verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, zu vermeiden. Somit liegen fallgegenständlich zumindest zwei der BF zurechenbare Übertretungen des AuslBG vor und ist daher von einer wiederholten unerlaubten Beschäftigung von Ausländern iSd § 4 Abs. 3 Z 5 AuslBG auszugehen (vgl. VwGH 07.05.1997, 95/09/0276, 0282), die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den DN zwingend entgegensteht.Somit liegen fallgegenständlich zumindest zwei der BF zurechenbare Übertretungen des AuslBG vor und ist daher von einer wiederholten unerlaubten Beschäftigung von Ausländern iSd Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5, AuslBG auszugehen vergleiche VwGH 07.05.1997, 95/09/0276, 0282), die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den DN zwingend entgegensteht. 3.3 Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die BF keinen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W156.2269455.1.00

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