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{'item': 'W156 2270426-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW156 2270426-1 Spruch, W156 2270426-1/6E W156 2270429-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerden der

  1. XXXX und der
  2. XXXX GmbH, beide vertreten durch ANC Legal Office, 1010 Wien, gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 02.01.2023, ABB-Nr: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2023, ABB-Nr: XXXX , betreffend Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b AuslBG nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerden der
  3. römisch 40 und der
  4. römisch 40 GmbH, beide vertreten durch ANC Legal Office, 1010 Wien, gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 02.01.2023, ABB-Nr: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2023, ABB-Nr: römisch 40 , betreffend Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, AuslBG nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt: A) Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
  5. Verfahrensgang: Der BF1 war mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 27.10.2020, GZ XXXX , eine Rot-Weiß-Rot-Karte für den Zeitraum 29.10.2020 bis 29.10.2022 als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b AuslBG für die Tätigkeit als Geschäftsführerin und Leiterin der Abteilung für Außenhandel bei der BF2 rechtskräftig erteilt worden. Der BF1 war mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom 27.10.2020, GZ römisch 40 , eine Rot-Weiß-Rot-Karte für den Zeitraum 29.10.2020 bis 29.10.2022 als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, AuslBG für die Tätigkeit als Geschäftsführerin und Leiterin der Abteilung für Außenhandel bei der BF2 rechtskräftig erteilt worden. Die BF1 war aufgrund der Corona-Pandemie erst seit dem 01.04.2021 bei der BF2 beschäftigt. Mit 16.09.2022 stellte die BF1 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Verlängerungsantrag gemäß § 41 Abs 2 Z2 NAG. Mit 16.09.2022 stellte die BF1 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Z2 NAG. Mit 16.09.2022 leitete die zuständige Niederlassungs-und Aufenthaltsbehörde den von der BF1 eingebrachten Verlängerungsantrag –versehen mit einer Arbeitgebererklärung der der BF2 – an das AMS weiter und führte aus, die BF1 hätte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 NAG gestellt. Es werde um Mitteilung ersucht, ob die maßgeblichen Kriterien im Sinne des § 12b AuslBG vorliegen. Als Beilage ist angeführt der “Originalantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“.Mit 16.09.2022 leitete die zuständige Niederlassungs-und Aufenthaltsbehörde den von der BF1 eingebrachten Verlängerungsantrag –versehen mit einer Arbeitgebererklärung der der BF2 – an das AMS weiter und führte aus, die BF1 hätte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, NAG gestellt. Es werde um Mitteilung ersucht, ob die maßgeblichen Kriterien im Sinne des Paragraph 12 b, AuslBG vorliegen. Als Beilage ist angeführt der “Originalantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“. Mit Bescheid vom 02.01.2023, ABB-Nr. XXXX , erließ das AMS einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Der Antrag vom 16.09.2022 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG von XXXX , StA XXXX , im Unternehmen des oben bezeichneten Arbeitsgebers (Anm: XXXX GmbH) wird nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12 b Z1 AuslBG abgewiesen“.Mit Bescheid vom 02.01.2023, ABB-Nr. römisch 40 , erließ das AMS einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Der Antrag vom 16.09.2022 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß , Paragraph 12 b, Z1 AuslBG von römisch 40 , StA römisch 40 , im Unternehmen des oben bezeichneten Arbeitsgebers Anmerkung, römisch 40 GmbH) wird nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12, b Z1 AuslBG abgewiesen“. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1 und BF2 durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. In einem wurden zahlreiche Unterlagen, so auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 27.10.2020, GZ XXXX , vorgelegt.Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1 und BF2 durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. In einem wurden zahlreiche Unterlagen, so auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom 27.10.2020, GZ römisch 40 , vorgelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2023, ABB-Nr: XXXX , wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2023, ABB-Nr: römisch 40 , wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 17.04.2023 beantragen die BF1 und BF2 fristgerecht die Vorlage der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF1 war mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 27.10.2020, GZ XXXX , eine Rot-Weiß-Rot-Karte für den Zeitraum 29.10.2020 bis 29.10.2022 als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b AuslBG für die Tätigkeit als Geschäftsführerin und Leiterin der Abteilung für Außenhandel rechtskräftig erteilt worden. Der BF1 war mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom 27.10.2020, GZ römisch 40 , eine Rot-Weiß-Rot-Karte für den Zeitraum 29.10.2020 bis 29.10.2022 als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, AuslBG für die Tätigkeit als Geschäftsführerin und Leiterin der Abteilung für Außenhandel rechtskräftig erteilt worden. Die BF1 war aufgrund der Corona-Pandemie erst seit dem 01.04.2021 bei der BF2 beschäftigt. Mit 16.09.2022 stellte die BF1 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Verlängerungsantrag gemäß § 41 Abs 2 Z2 NAG. Mit 16.09.2022 stellte die BF1 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Z2 NAG. Die zuständige Niederlassungsbehörde leitet den Antrag mit 16.09.2022 an die belangte Behörde weiter. Mit Bescheid vom 02.01.2023, ABB-Nr. XXXX , erließ das AMS einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Der Antrag vom 16.09.2022 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG von XXXX , StA XXXX , im Unternehmen des oben bezeichneten Arbeitsgebers (Anm: XXXX GmbH) wird nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12 b Z 1 AuslBG abgewiesen.“Die zuständige Niederlassungsbehörde leitet den Antrag mit 16.09.2022 an die belangte Behörde weiter. Mit Bescheid vom 02.01.2023, ABB-Nr. römisch 40 , erließ das AMS einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Der Antrag vom 16.09.2022 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG von römisch 40 , StA römisch 40 , im Unternehmen des oben bezeichneten Arbeitsgebers Anmerkung, römisch 40 GmbH) wird nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12, b Ziffer eins, AuslBG abgewiesen.“
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde. Aus dem Schreiben der Rechtsvertretung vom 15.09.2022 an die MA 35 geht in unbedenklicher Weise hervor, dass dieser Antrag als Verlängerungsantrag bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eingebracht wurde. Dem gegenüber findet sich kein Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG im Unternehmen der XXXX GmbH im Akt. Das Vorliegen eines solchen Antrages wird auch von keiner Partei behauptet.Aus dem Schreiben der Rechtsvertretung vom 15.09.2022 an die MA 35 geht in unbedenklicher Weise hervor, dass dieser Antrag als Verlängerungsantrag bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eingebracht wurde. Dem gegenüber findet sich kein Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG im Unternehmen der römisch 40 GmbH im Akt. Das Vorliegen eines solchen Antrages wird auch von keiner Partei behauptet.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides: Wie bereits unter Punkt
  9. „Verfahrensgang“ dargelegt wurde, hat die BF1 am 16.09.2022 einen Verlängerungsantrag gemäß § 41 Abs. 2 Z2 NAG gestellt.Wie bereits unter Punkt
  10. „Verfahrensgang“ dargelegt wurde, hat die BF1 am 16.09.2022 einen Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Z2 NAG gestellt. Wie aus dem Spruch und der Begründung des Bescheides sowie der Beschwerdevorentscheidung des AMS eindeutig hervorgeht, hat das AMS ausschließlich über eine nicht beantragte Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG abweisend entschieden. Das AMS spricht im Spruch dieses Bescheides aus, dass der Antrag vom 16.09.2022 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG von von der BF1 im Unternehmen der BF2 nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12 b Z 1 AuslBG abgewiesen wird. Begründend führt das AMS zusammengefasst aus, dass eine Tätigkeit als Abteilungsleiterin nicht festgestellt werden konnte, und von einer ordnungsgemäßen Zulassung zur Beschäftigung und einer rechtmäßigen Beschäftigung nicht ausgegangen werden könne. Ergänzend wird in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass die Tätigkeit der BF1 als Miteigentümerin der BF2 und handels- und gewerberechtliche Geschäftsführerin als selbständige Tätigkeit anzusehen sei und eine Beschäftigungsbewilligung bzw. eine Rot-Weiß-Rot-Karte lediglich für eine unselbständige Tätigkeit erteilt werden könnten.Wie aus dem Spruch und der Begründung des Bescheides sowie der Beschwerdevorentscheidung des AMS eindeutig hervorgeht, hat das AMS ausschließlich über eine nicht beantragte Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG abweisend entschieden. Das AMS spricht im Spruch dieses Bescheides aus, dass der Antrag vom 16.09.2022 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG von von der BF1 im Unternehmen der BF2 nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12, b Ziffer eins, AuslBG abgewiesen wird. Begründend führt das AMS zusammengefasst aus, dass eine Tätigkeit als Abteilungsleiterin nicht festgestellt werden konnte, und von einer ordnungsgemäßen Zulassung zur Beschäftigung und einer rechtmäßigen Beschäftigung nicht ausgegangen werden könne. Ergänzend wird in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass die Tätigkeit der BF1 als Miteigentümerin der BF2 und handels- und gewerberechtliche Geschäftsführerin als selbständige Tätigkeit anzusehen sei und eine Beschäftigungsbewilligung bzw. eine Rot-Weiß-Rot-Karte lediglich für eine unselbständige Tätigkeit erteilt werden könnten. Sache des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. (vgl. VwGH 2013/10/0155 vom 22.04.2015).Sache des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. vergleiche VwGH 2013/10/0155 vom 22.04.2015). Es ist der Berufungsbehörde verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH
  11. März 2012, 2012/11/0013).Es ist der Berufungsbehörde verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. vergleiche VwGH
  12. März 2012, 2012/11/0013). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem VwG möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen. (vgl. VwGH Ra 2014/07/0002 18.12.2014 ).Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem VwG möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen. vergleiche VwGH Ra 2014/07/0002 18.12.2014 ). Dem gegenüber schadet die bloß falsche Bezeichnung von Elementen des Beschwerdegegenstandes dann nicht, wenn der Gegenstand des Verfahrens - nach Auslegung des Vorbringens iSd §§ 6 und 7 ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden - zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen ist. (VwGH Ra 2014/12/0010 13.11.2014).Dem gegenüber schadet die bloß falsche Bezeichnung von Elementen des Beschwerdegegenstandes dann nicht, wenn der Gegenstand des Verfahrens - nach Auslegung des Vorbringens iSd Paragraphen 6 und 7 ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden - zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen ist. (VwGH Ra 2014/12/0010 13.11.2014). Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich die Sache eines antragsgebundenen Verfahrens aus dem Antrag eines dazu Legitimierten. Der Inhalt des Antrages begrenzt den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne einen eindeutigen diesbezüglichen Antrag belastet diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 98/10/0376 vom 21.3.2001, Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar,
  13. Ausgabe, Manz 2014, RZ 3 zu § 13).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich die Sache eines antragsgebundenen Verfahrens aus dem Antrag eines dazu Legitimierten. Der Inhalt des Antrages begrenzt den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne einen eindeutigen diesbezüglichen Antrag belastet diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 98/10/0376 vom 21.3.2001, Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar,
  14. Ausgabe, Manz 2014, RZ 3 zu Paragraph 13,). Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall eindeutig über einen Erstantrag der BF1 auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG entschieden. Einen solchen Antrag hat die BF1 jedoch nicht gestellt und liegt auch keine Fehlbezeichnung vor.Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall eindeutig über einen Erstantrag der BF1 auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG entschieden. Einen solchen Antrag hat die BF1 jedoch nicht gestellt und liegt auch keine Fehlbezeichnung vor. In seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, ZL. 2012/22/0147, hegt der Verwaltungsgerichtshof zwar keine Bedenken gegen behördliche Entscheidungen, in denen von Fremden gestellte Anträge, obwohl sie diese als " Verlängerungsantrag " oder "Zweckänderungsantrag" bezeichnet hatten oder verstanden wissen wollten, bei Fehlen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 11 und 12 NAG 2005 als Erstantrag (§ 2 Abs. 1 Z 13 NAG 2005) qualifiziert wurden. Umgekehrt kann der Rechtsprechung ebenso entnommen werden, dass in zahlreichen Fällen als Verlängerungsanträge oder Zweckänderungsanträge anzusehende Anträge unrichtigerweise von der Verwaltungsbehörde als Erstantrag qualifiziert wurden. Die unrichtige Einordnung des Antrages nach § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 NAG 2005 sowie die dementsprechende unrichtige Anwendung von auf die jeweiligen Verfahren zugeschnittenen Vorschriften durch die Verwaltungsbehörden führte regelmäßig zur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen (Hinweis E
  15. September 011, 2008/21/0236, E
  16. Dezember 2011, 2010/22/0179, E
  17. Juli 2010, 2008/22/0012, E
  18. September 2010, 2009/22/0044, E
  19. Jänner 2011, 2008/21/0249, E
  20. Mai 2011, 2009/22/0288, 0290 und 0291, E
  21. Februar 2009, 2007/21/0480, sowie - bezugnehmend auf einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts - E
  22. November 2011, 2009/21/0378).In seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, ZL. 2012/22/0147, hegt der Verwaltungsgerichtshof zwar keine Bedenken gegen behördliche Entscheidungen, in denen von Fremden gestellte Anträge, obwohl sie diese als " Verlängerungsantrag " oder "Zweckänderungsantrag" bezeichnet hatten oder verstanden wissen wollten, bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 NAG 2005 als Erstantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, NAG 2005) qualifiziert wurden. Umgekehrt kann der Rechtsprechung ebenso entnommen werden, dass in zahlreichen Fällen als Verlängerungsanträge oder Zweckänderungsanträge anzusehende Anträge unrichtigerweise von der Verwaltungsbehörde als Erstantrag qualifiziert wurden. Die unrichtige Einordnung des Antrages nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 NAG 2005 sowie die dementsprechende unrichtige Anwendung von auf die jeweiligen Verfahren zugeschnittenen Vorschriften durch die Verwaltungsbehörden führte regelmäßig zur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen (Hinweis E
  23. September 011, 2008/21/0236, E
  24. Dezember 2011, 2010/22/0179, E
  25. Juli 2010, 2008/22/0012, E
  26. September 2010, 2009/22/0044, E
  27. Jänner 2011, 2008/21/0249, E
  28. Mai 2011, 2009/22/0288, 0290 und 0291, E
  29. Februar 2009, 2007/21/0480, sowie - bezugnehmend auf einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts - E
  30. November 2011, 2009/21/0378). Im gegenständlichen Fall wurde eindeutig ein Antrag auf Verlängerung der bereits rechtkräftig erteilten Rot-Weiß-Rot-Karte fristgerecht gestellt. Eine Umdeutung als einen Erstantrag durch die belangte Behörde belastet die angefochtene Entscheidung somit mit Rechtswidrigkeit und war die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W156.2270426.1.00

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