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{'item': 'W156 2270662-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW156 2270662-1 Spruch, W156 2270662-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , eine am XXXX geborene Staatsangehörige von Serbien, (in Folge als BF1 bezeichnet) stellte am 30.12.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Laut beiliegender Arbeitgebererklärung soll sie XXXX in XXXX Wien, (in Folge als mitbeteiligte Partei, kurz mbP bezeichnet) als Kellnerin im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet beschäftigt werden.
  2. römisch 40 , eine am römisch 40 geborene Staatsangehörige von Serbien, (in Folge als BF1 bezeichnet) stellte am 30.12.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG. Laut beiliegender Arbeitgebererklärung soll sie römisch 40 in römisch 40 Wien, (in Folge als mitbeteiligte Partei, kurz mbP bezeichnet) als Kellnerin im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet beschäftigt werden. Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen: - Einstellzusage - Reisepass - Sprachzeugnis A2 vom 04.07.2019 - Zertifikat des LD Zentrum für Erwachsenenbildung XXXX über die berufliche Ausbildung als Kellnerin und Diplom vom 03.10.2022 - Zertifikat des LD Zentrum für Erwachsenenbildung römisch 40 über die berufliche Ausbildung als Kellnerin und Diplom vom 03.10.2022 - ÖSD-Sprachzertifikat A1 vom 13.07.2016
  3. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Esteplatz (in Folge AMS) vom 23.01.2023 wurde die mbP aufgefordert, den Bruttolohn pro Stunde/Woche/Monat, wöchentliche Arbeitszeit in Stunden, alle Zeugnisse der Ausbildung samt Lehrplan sowie die Gewerbeberechtigung des XXXX bis 06.02.2023 an das AMS zu übermitteln.
  4. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Esteplatz (in Folge AMS) vom 23.01.2023 wurde die mbP aufgefordert, den Bruttolohn pro Stunde/Woche/Monat, wöchentliche Arbeitszeit in Stunden, alle Zeugnisse der Ausbildung samt Lehrplan sowie die Gewerbeberechtigung des römisch 40 bis 06.02.2023 an das AMS zu übermitteln.
  5. Mit Mail vom 02.02.2023 legte die mbP die Einstellzusage sowie die bereits übermittelten Diplome der BF vor. vor.
  6. Mit Parteiengehör vom 07.02.2023 wurde die mbP neuerlich aufgefordert die fehlenden Unterlagen, insbesondere den Bruttolohn pro Stunde/Woche/Monat, wöchentliche Arbeitszeit in Stunden, alle Zeugnisse der Ausbildung samt Lehrplan vorzulegen.
  7. Mit Schreiben vom 08.02.2023 wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung neuerlich die bereits beim AMS aufliegenden Unterlage vorleget.
  8. Mit Bescheid vom 23.02.2023, GZ: ABB-Nr: XXXX , wurde der Antrag auf Zulassung des BF zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG bei der mbP nach Anhörung des Regionalbeirates mangels Erreichen der Mindestpunktezahl abgewiesen.
  9. Mit Bescheid vom 23.02.2023, GZ: ABB-Nr: römisch 40 , wurde der Antrag auf Zulassung des BF zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG bei der mbP nach Anhörung des Regionalbeirates mangels Erreichen der Mindestpunktezahl abgewiesen.
  10. Dagegen erhoben die BF durch ihre Rechtsvertreterin binnen offener Rechtmittelfrist Beschwerde.
  11. Mit Schreiben vom 03.05.2023 wurde die BF neuerlich aufgefordert, die fehlenden Jahreszeugnisse, Lehrpläne, kollektivvertragliche Einstufung der BF sowie die vollständig ausgefüllte Arbeitgebererklärung samt Bruttolohn pro Zeiteinheit zu übermitteln.
  12. Die Unterlagen wurden bis zur Entscheidung nicht nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen:
  14. Die BF, eine am XXXX geborene Staatsangehörige von Serbien, stellte am 30.12.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Laut beiliegender Arbeitgebererklärung soll sie bei der mbP als Kellnerin im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet beschäftigt werden.
  15. Die BF, eine am römisch 40 geborene Staatsangehörige von Serbien, stellte am 30.12.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG. Laut beiliegender Arbeitgebererklärung soll sie bei der mbP als Kellnerin im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet beschäftigt werden. Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen: - Einstellzusage - Reisepass - Sprachzeugnis A2 vom 04.07.2019 - Zertifikat des LD Zentrum für Erwachsenenbildung XXXX über die berufliche Ausbildung als Kellnerin und Diplom vom 03.10.2022 - Zertifikat des LD Zentrum für Erwachsenenbildung römisch 40 über die berufliche Ausbildung als Kellnerin und Diplom vom 03.10.2022 - ÖSD-Sprachzertifikat A1 vom 13.07.2016 Der BF hat eine Ausbildung als Kellnerin am LD Zentrum für Erwachsenenbildung im unbekanntem Ausmaß absolviert. Die Ausbildung zum Restaurantfachkraft dauert in Österreich 3 Jahre, zur Gastronomiefachkraft 4 Jahre und kann als Lehrausbildung oder an einer mittleren beruflichen Schul- absolviert werden.
  16. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Feststellungen der Lehrjahre der Ausbildung ergeben sich aus dem Berufsinformationssystem des AMS (https://bis.ams.or.at/bis/lehrberuf/5413-Restaurantfachmann-frau).
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.Paragraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieAusländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
  18. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  19. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  20. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. Anlage B: „Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d lautet:Paragraph 20 d, lautet: Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
  1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
  2. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
  3. als Fachkraft gemäß § 12a,
  4. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
  5. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
  6. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
  7. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
  8. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
  9. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
  10. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
  11. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
  12. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder
  13. als Künstler gemäß §
  14. als Künstler gemäß Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2)Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2a)bis
(4)[…]
(5)Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.
(5)Abweichend von Absatz 2, erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß Paragraph 12 a,, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt 27 aus 1993, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,) ist zulässig.
(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(7)bis
(8)[…]“ Die Fachkräfteverordnung 2022, BGBl. II Nr. 573/2021, lautet auszugsweise:Die Fachkräfteverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2021,, lautet auszugsweise: § 1.Paragraph eins,
(1)Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
(1)Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
  1. Schwarzdecker/innen
  2. Landmaschinenbauer/innen
  3. Dachdecker/innen
  4. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
  5. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
  6. Pflasterer/innen
  7. Techniker/innen für Starkstromtechnik
  8. Betonbauer/innen
  9. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung 10 Zimerer/innen
  10. Spengler/innen
  11. Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
  12. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
  13. Bautischler/innen
  14. Ärzt(e)innen
  15. Platten-, Fliesenleger/innen
  16. Bauspengler/innen
  17. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen
  18. Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
  19. Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
  20. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
  21. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
  22. Kalkulant(en)innen
  23. Dreher/innen
  24. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
  25. Fräser/innen
  26. Augenoptiker/innen
  27. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
  28. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen
  29. Bodenleger/innen
  30. Bau- und Möbeltischler/innen
  31. Schlosser/innen
  32. Maurer/innen
  33. Tiefbauer/innen
  34. Techniker/innen für Maschinenbau
  35. Lohn-, Gehaltsverrechner/innen
  36. Holzmaschinenarbeiter/innen
  37. Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
  38. Lackierer/innen
  39. Kraftfahrzeugmechaniker/innen
  40. Glaser/innen
  41. Lokomotivführer/innen, -heizer/innen
  42. Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen
  43. Grobmechaniker/innen
  44. Techniker/innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
  45. Techniker/innen für Feuerungs- und Gastechnik
  46. Gaststättenköch(e)innen
  47. Maler/innen, Anstreicher/innen
  48. Hafner/innen, Töpfer/innen, Ofensetzer/innen
  49. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für technische Chemie, Chemotechniker/innen
  50. Kunststoffverarbeiter/innen
  51. Techniker/innen für Wirtschaftswesen
  52. Techniker/innen für Bauwesen
  53. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
  54. Händler/innen und Verkäufer/innen von Eisen- und Metallwaren, Maschinen, Haushalts- und Küchengeräten
  55. Wirtschaftstreuhänder/innen
  56. Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
  57. Fleischer/innen
  58. Karosserie-, Kühlerspengler/innen
  59. Maschinenschlosser/innen
  60. Medizinisch-technische Fachkräfte
  61. Techniker/innen für Datenverarbeitung
  62. Steinmetzen(innen), Steinbildhauer/innen
  63. Möbeltischler/innen
  64. Pflegefachassistent(en)innen
  65. Pflegeassistent(en)innen §
  66. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. §
  67. Diese Verordnung tritt mit
  68. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des
  69. Dezember 2022 außer Kraft. Vor Ablauf des
  70. Dezember 2022 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit
  71. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des
  72. Dezember 2022 außer Kraft. Vor Ablauf des
  73. Dezember 2022 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die BF soll laut Arbeitgebererklärung von der mbP als Kellnerin beschäftigt werden. Gemäß § 1 der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2022 gilt bundesweit der Beruf Kellner/in nicht als Mangelberuf, sondern lediglich für die Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg.Gemäß Paragraph eins, der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2022 gilt bundesweit der Beruf Kellner/in nicht als Mangelberuf, sondern lediglich für die Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg. Der BF1 wurde somit nicht in einem Mangelberuf der Fachkräfteverordnung 2022 beantragt und war die Beschwerde daher schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen. Selbst wenn man den Antrag der BF unter § 1 Z 47 – Gaststättenkoch/-köchin - subsumieren könnte, würde auch dies nicht zum Erfolg führen.Selbst wenn man den Antrag der BF unter Paragraph eins, Ziffer 47, – Gaststättenkoch/-köchin - subsumieren könnte, würde auch dies nicht zum Erfolg führen. Gemäß § 12a Z 1 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).Gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG2 §§ 12 bis 13 Rz 52).Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG2 Paragraphen 12 bis 13 Rz 52). Die Erläuterungen (1077 Blg. NR
  74. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Die Erläuterungen (1077 Blg. NR
  75. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Das AMS ist daher mit dem geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Den Feststellungen folgend hat die BF eine Ausbildung als Kellnerin in unbekanntem Umfang an einem Zentrum der Erwachsenenbildung absolviert. Laut Berufsinformationssystem des AMS ist für den Beruf Restaurantfachkraft eine entsprechende Lehrausbildung oder Berufsbildende mittlere Schule im Ausmaß von drei Jahren erforderlich, als Gastronomiefachkraft im Ausmaß von 4 Jahren. Die BF konnte mangels Vorlage von Jahreszeugnissen und Lehrplänen daher nicht den Nachweis erbringen, dass sie eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf absolviert hat, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Dementsprechend ist die Ausbildung der BF nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z. 1 AuslBG zu werten. Da – wie bereits oben dargelegt – eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, war auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Z 1 AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend ist die Ausbildung der BF nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG zu werten. Da – wie bereits oben dargelegt – eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, war auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die BF hat keinen expliziten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, jedoch ist vom Angebot von Zeugen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu schließen. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W156.2270662.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.