GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 147,30 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die am 15.12.2022 stattgefundene Beweisaufnahme zur GZ. XXXX ein:2. Am 15.12.2022 brachte der Antragsteller via E-Mail folgenden Antrag für Dolmetscher
Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die am 15.12.2022 stattgefundene Beweisaufnahme zur GZ. römisch 40 ein: Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr.: 51/2022 […] Zeitversäumnis (§ 32)Zeitversäumnis (Paragraph 32,) 1 Std. à EUR 22,70 EUR 22,70 Dolmetschen ( § 35 Abs. 1)Dolmetschen ( Paragraph 35, Absatz eins,) erste halbe Stunde EUR 40,00 EUR 40,00 jede weitere halbe Stunde EUR 30,00 EUR 60,00 Zwischensumme EUR 122,70 20 % USt. (§ 31 Z.6)20 % USt. (Paragraph 31, Ziffer 6,) EUR 24,54 […] Gesamtsumme EUR 147,24 Aufgerundet daher insgesamt (§ 39
AG ab der zweiten halben Stunde:3. In weiterer Folge übermittelte der Antragsteller am 18.01.2023 eine hinsichtlich der Mühewaltung verbesserte Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs und verzeichnete (unter anderem) erstmals einen um 25 Prozent erhöhten Satz für Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz 2, GebAG ab der zweiten halben Stunde: […] Dolmetschen (§ 35 Abs. 1 Z 2 lit. a)Dolmetschen (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) erste halbe Stunde EUR 40,00 EUR 40,00 Dolmetschen (§35 Abs. 1 Z 2 lit.
AVG mit Ablauf des 12.01.2023 geendet habe und nach Ablauf der vierwöchigen Frist eine Ausdehnung des Gebührenanspruchs oder die ersatzweise Geltendmachung einer anderen Gebührenposition nicht mehr zulässig sei.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 23.05.2023, W177 2270277-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die Frist zur Geltendmachung der Gebühr von vier Wochen
Paragraph 33, AVG mit Ablauf des 12.01.2023 geendet habe und nach Ablauf der vierwöchigen Frist eine Ausdehnung des Gebührenanspruchs oder die ersatzweise Geltendmachung einer anderen Gebührenposition nicht mehr zulässig sei.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. § 32 Abs. 2 AVG normiert: Paragraph 32, Absatz 2, AVG normiert: „Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“
AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Paragraph 33, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Zur Gebühr für Mühewaltung Mit Honorarnote vom 15.12.2022 machte der Antragsteller (unter anderem) eine Gebühr für Mühewaltung
AG für die erste halbe Stunde in Höhe von € 40,00 sowie für zwei weitere halbe Stunden jeweils in Höhe von € 30,00 geltend. Mit (verbesserter) Honorarnote vom 18.01.2023 verzeichnete der Antragsteller bei der Mühewaltung einen Zuschlag von 25 % ab der zweiten halben Stunde.Mit Honorarnote vom 15.12.2022 machte der Antragsteller (unter anderem) eine Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG für die erste halbe Stunde in Höhe von € 40,00 sowie für zwei weitere halbe Stunden jeweils in Höhe von € 30,00 geltend. Mit (verbesserter) Honorarnote vom 18.01.2023 verzeichnete der Antragsteller bei der Mühewaltung einen Zuschlag von 25 % ab der zweiten halben Stunde. Zur (nachträglichen) Erhöhung der beantragten Gebühr für Mühewaltung § 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Der Anspruch auf Sachverständigengebühren muss binnen [vier Wochen] nach Abschluss der Tätigkeit bei dem Gericht geltend gemacht werden, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Nach Ablauf der Frist des § 38 Abs. 1 GebAG kann der Gebührenanspruch weder ausgedehnt, noch auf eine andere Gebührenposition ersatzweise gestützt werden (vgl. hiezu LGZ Wien, EFSlg 112.719; Feil, Gebührenanspruchsgesetz7
Der Antragsteller legte die verbesserte Honorarnote jedoch erst mit 18.01.2023 – sohin nicht fristgerecht – vor und machte (unter anderem) erstmals den um 25 Prozent erhöhten Satz für Mühewaltung
AG für die zweite halbe Stunde in Höhe von € 37,50 sowie für eine weitere halbe Stunde in Höhe von € 31,25 geltend. Mit Schriftsatz vom 13.12.2022, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 15.12.2022 eine Beweisaufnahme an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde und in deren Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte. Die Frist zur Geltendmachung der Gebühr (einschließlich der Möglichkeit zur Ausdehnung des Gebührenanspruchs) von vier Wochen endete daher
Paragraph 33, AVG mit Ablauf des 12.01.2023. Der Antragsteller legte die verbesserte Honorarnote jedoch erst mit 18.01.2023 – sohin nicht fristgerecht – vor und machte (unter anderem) erstmals den um 25 Prozent erhöhten Satz für Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz 2, GebAG für die zweite halbe Stunde in Höhe von € 37,50 sowie für eine weitere halbe Stunde in Höhe von € 31,25 geltend. Dem Antragsteller ist gegenständlich insoweit zuzustimmen, als offensichtliche Rechenfehler des SV stets vom Gericht richtig zu stellen sind, und zwar auch dann, wenn sich der SV zu seinen Lasten geirrt hat (vgl. OLG Wien 15 R 149/89 SV 1990/1, 26). Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in seiner Stellungnahme ist vorliegend jedoch nicht von einem offenkundigen vom Gericht richtig zu stellenden Rechenfehler auszugehen, zumal es dem Sachverständigen (hier Dolmetscher) freisteht, auch weniger als die tarifmäßigen Gebühren zu begehren (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 16 zu § 39).Dem Antragsteller ist gegenständlich insoweit zuzustimmen, als offensichtliche Rechenfehler des SV stets vom Gericht richtig zu stellen sind, und zwar auch dann, wenn sich der SV zu seinen Lasten geirrt hat vergleiche OLG Wien 15 R 149/89 SV 1990/1, 26). Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in seiner Stellungnahme ist vorliegend jedoch nicht von einem offenkundigen vom Gericht richtig zu stellenden Rechenfehler auszugehen, zumal es dem Sachverständigen (hier Dolmetscher) freisteht, auch weniger als die tarifmäßigen Gebühren zu begehren vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 16 zu Paragraph 39,). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann gegenständlich lediglich die in der ursprünglichen Honorarnote vom 15.12.2022 geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung in der Höhe von € 100,00 zuerkannt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: € Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 32 bzw. 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraphen 32, bzw. 33 GebAG 1 begonnen Stunde á 22,70 22,70 Mühewaltung
AGMühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins und Absatz 2, GebAG
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W177.2270277.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.