Obsah (10)
Art. 133Art. 139§ 17aArt. 89Art. 140Art. 139a§ 4§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW183 2263744-1 Spruch, W183 2263744-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Heeresnachrichtenamt zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Antrag vom 25.05.2022 begehrte er die rückwirkende Abgeltung seiner Journaldienste „Sicherheitsdienst Heeresnachrichtenamt“ seit März 2018 nach dem „alten“ Journaldienstschlüssel 41 mit den Werten 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 04.10.2022) wurde der Antrag für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 25.05.2019 infolge Verjährung zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.), für den Zeitraum vom 26.05.2019 bis 30.03.2022 abgewiesen (Spruchpunkt 2.) und für den Zeitraum ab 31.03.2022 mangels Beschwer zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Abgeltung der Journaldienste für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 30.09.2020 auf Grundlage des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 64/2018, und für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.03.2022 auf Grundlage des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 04.09.2020, GZ S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Neufassung 2020“), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 65/2020, für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages erfolgt sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 04.10.2022) wurde der Antrag für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 25.05.2019 infolge Verjährung zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.), für den Zeitraum vom 26.05.2019 bis 30.03.2022 abgewiesen (Spruchpunkt 2.) und für den Zeitraum ab 31.03.2022 mangels Beschwer zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Abgeltung der Journaldienste für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 30.09.2020 auf Grundlage des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“), kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 64 aus 2018,, und für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.03.2022 auf Grundlage des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 04.09.2020, GZ S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Neufassung 2020“), kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 65 aus 2020,, für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages erfolgt sei. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2022, V282/2021, seien die maßgeblichen Bestimmungen der beiden Verlautbarungsblätter zur Abgeltung der Journaldienste als gesetzwidrig aufgehoben worden. Mit Ausnahme des Anlassfalles seien vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Verordnungen (Erlässe bzw. Verlautbarungsblätter)
Art. 139Abs.
5 und 6 B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden. Die Aufhebung der gegenständlichen Verordnungen (Erlässe) sei am 31.03.2022 in Kraft getreten, weshalb die Journaldienste des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 26.05.2019 bis 30.03.2022 entsprechend der in den für ihn weiterhin anzuwendenden Verlautbarungsblättern festgelegten Höhe (Werktage 0,40 vH; Sonn- und Feiertage 0,53 vH) abzugelten seien (und auch in dieser Höhe abgegolten worden seien). Für den Zeitraum vom 26.05.2019 bis 30.03.2022 sei der Antrag daher abzuweisen und bestehe für eine höhere Abgeltung in der beantragten Höhe kein Raum. Erst mit der Aufhebung der Erlässe seien die beantragten höheren Sätze der JDBEV BMLVS 2012 (Werktage 0,55 vH; Sonn- und Feiertage 0,73 vH) anzuwenden und seien die Journaldienste des Beschwerdeführers ab 31.03.2022 auch in dieser Höhe abgegolten worden. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2022, V282/2021, seien die maßgeblichen Bestimmungen der beiden Verlautbarungsblätter zur Abgeltung der Journaldienste als gesetzwidrig aufgehoben worden. Mit Ausnahme des Anlassfalles seien vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Verordnungen (Erlässe bzw. Verlautbarungsblätter)
Artikel 139
, Absatz 5 und 6 B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden. Die Aufhebung der gegenständlichen Verordnungen (Erlässe) sei am 31.03.2022 in Kraft getreten, weshalb die Journaldienste des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 26.05.2019 bis 30.03.2022 entsprechend der in den für ihn weiterhin anzuwendenden Verlautbarungsblättern festgelegten Höhe (Werktage 0,40 vH; Sonn- und Feiertage 0,53 vH) abzugelten seien (und auch in dieser Höhe abgegolten worden seien). Für den Zeitraum vom 26.05.2019 bis 30.03.2022 sei der Antrag daher abzuweisen und bestehe für eine höhere Abgeltung in der beantragten Höhe kein Raum. Erst mit der Aufhebung der Erlässe seien die beantragten höheren Sätze der JDBEV BMLVS 2012 (Werktage 0,55 vH; Sonn- und Feiertage 0,73 vH) anzuwenden und seien die Journaldienste des Beschwerdeführers ab 31.03.2022 auch in dieser Höhe abgegolten worden.
- Mit Schriftsatz vom 19.10.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt
- des Bescheides (betreffend den Zeitraum 26.05.2019 bis 30.03.2022) und brachte im Wesentlichen vor, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung unabhängig von einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof keine normative Wirkung entfalte und schlicht nicht anzuwenden sei. Unbeachtlich der Anlassfallwirkung sei daher konkret die zuletzt gehörig kundgemachte Verordnung JDBEV BMLVS 2012 mit den dortigen höheren Sätzen für die Journaldienste des Beschwerdeführers anzuwenden.
- Mit Schriftsatz vom 30.11.2022 (eingelangt am 05.12.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Schriftsatz vom 08.05.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters ein – anonymisiertes – Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (vom 07.03.2023 zur Zl. W213 2263737-1/2E) in Vorlage, in welcher in einem Beschwerdeverfahren mit vergleichbarem Sachverhalt der Beschwerde stattgegeben und die auch dort beantragten höheren Sätze zur Bemessung herangezogen worden seien. Er beantrage daher, auch seiner Beschwerde stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Heeresnachrichtenamt zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
- Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 26.05.2019 bis 30.03.2022 leistete der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid angeführten Journaldienste („Sicherheitsdienst/Heeresnachrichtenamt“ bzw. „Diensthabender/Heeresnachrichtenamt“).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie dem Beschwerdevorbringen. 2.
- Die Anzahl und Dauer der vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geleisteten Journaldienste sind unstrittig und ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid (S 3 ff.).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen § 50 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/1997, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 50, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1997,, lautet auszugsweise wie folgt: „Bereitschaft und Journaldienst § 50.
(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst). Paragraph 50,
(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2)–
(3)[…]“ § 17a GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 60/2018, führt auszugsweise Folgendes aus:Paragraph 17 a, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, führt auszugsweise Folgendes aus: „Journaldienstzulage § 17a.
(1)Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.Paragraph 17 a,
(1)Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den Paragraphen 16 und 17 eine Journaldienstzulage.
(2)Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.“ 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, Zl. S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“), Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung 64/2018, lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, Zl. S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“), Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung 64 aus 2018,, lauten auszugsweise wie folgt: „II. ANORDNUNG […] E. Journaldienste
- Allgemeines Journaldienst ist ein Dienst, während dessen neben einer Bereitschaft auch eine Intensivdienstleistung erbracht wird. Im Hinblick auf die unterschiedliche Inanspruchnahme während des Journaldienstes tritt an die Stelle der Überstundenvergütung oder der Sonn- und Feiertagsvergütung eine besondere Art der Entschädigung für jene Journaldienstzeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden geleistet werden (Journaldienstzulage
§ 17aGeh
G).Journaldienst ist ein Dienst, während dessen neben einer Bereitschaft auch eine Intensivdienstleistung erbracht wird. Im Hinblick auf die unterschiedliche Inanspruchnahme während des Journaldienstes tritt an die Stelle der Überstundenvergütung oder der Sonn- und Feiertagsvergütung eine besondere Art der Entschädigung für jene Journaldienstzeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden geleistet werden (Journaldienstzulage
Paragraph 17 a, GehG).
- Arten der Journaldienste In der Beilage 1 werden die für den Bereich BMLV relevanten Journaldienste inklusive der Höhe der Abgeltung sowie der Anordnungsberechtigten dieser Journaldienste dargestellt. […] IV. FINANZIELLE ABGELTUNGrömisch vier. FINANZIELLE ABGELTUNG […]
- Journaldienstzulage Hinsichtlich der Höhe der Journaldienstzulagen für die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste wird auf Abschnitt II Teil E Z2 (Arten der Journaldienste – Beilage 1) verwiesen.Hinsichtlich der Höhe der Journaldienstzulagen für die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste wird auf Abschnitt römisch zwei Teil E Z2 (Arten der Journaldienste – Beilage 1) verwiesen. […] V. SCHLUSSBESTIMMUNGENrömisch fünf. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieser Erlass tritt mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2018 in Kraft. Der Erlass vom
- Dezember 2014, GZ S90130/37-PersA/2014, VBl. I Nr. 18/2015, wird mit
- Dezember 2017 außer Kraft gesetzt.Der Erlass vom
- Dezember 2014, GZ S90130/37-PersA/2014, VBl. römisch eins Nr. 18 aus 2015,, wird mit
- Dezember 2017 außer Kraft gesetzt. […] Beilage 1 zu Erlass GZ S90130/9-PersA/2018 Die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste werden in untenstehender Tabelle dargestellt. Die Zulagenhöhe pro Stunde an Werktagen (WT) und Sonn- und Feiertagen (SF) wird gem. § 3 Abs. 4 GehG durch den besoldungsrechtlichen Referenzbetrag in der Höhe von 105,06 % des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A2 in der Gehaltsstufe 8 (kaufmännisch auf ganze Cent gerundet) ausgedrückt.Die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste werden in untenstehender Tabelle dargestellt. Die Zulagenhöhe pro Stunde an Werktagen (WT) und Sonn- und Feiertagen (SF) wird gem. Paragraph 3, Absatz 4, GehG durch den besoldungsrechtlichen Referenzbetrag in der Höhe von 105,06 % des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A2 in der Gehaltsstufe 8 (kaufmännisch auf ganze Cent gerundet) ausgedrückt. , Budgetrelevante Stelle […] HNaA (TN 0096) […] Anordnungs-berechtigte […] Leiter HNaA […] Höhe der Zulage pro Stunde SF (in % des besoldungsrechtl. Referenzbetrages) […] 0,53 […] WT (in % des besoldungsrechtl. Referenzbetrages) […] 0,40 […] Kurz-bezeichn-ung […] SiD/HNaA […] JD-Schlüssel […] 41 […] Bezeichnung […] Sicherheits-dienst Heeres-nachrichten-amt […] , Die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020, Zl. S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen; Neufassung 2020“), Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung 65/2020, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020, Zl. S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen; Neufassung 2020“), Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung 65 aus 2020,, lauten auszugsweise wie folgt: „II. ANORDNUNG […] E. Journaldienste
- Allgemeines Journaldienst ist ein Dienst, während dessen neben einer Bereitschaft auch eine Intensivdienstleistung erbracht wird. Im Hinblick auf die unterschiedliche Inanspruchnahme während des Journaldienstes tritt an die Stelle der Überstundenvergütung oder der Sonn- und Feiertagsvergütung eine besondere Art der Entschädigung für jene Journaldienstzeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden geleistet werden (Journaldienstzulage
§ 17aGeh
G).Journaldienst ist ein Dienst, während dessen neben einer Bereitschaft auch eine Intensivdienstleistung erbracht wird. Im Hinblick auf die unterschiedliche Inanspruchnahme während des Journaldienstes tritt an die Stelle der Überstundenvergütung oder der Sonn- und Feiertagsvergütung eine besondere Art der Entschädigung für jene Journaldienstzeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden geleistet werden (Journaldienstzulage
Paragraph 17 a, GehG).
- Arten der Journaldienste In der Beilage 1 werden die für den Bereich BMLV relevanten Journaldienste inklusive der Höhe der Abgeltung sowie der Anordnungsberechtigten dieser Journaldienste dargestellt. […] IV. FINANZIELLE ABGELTUNGrömisch vier. FINANZIELLE ABGELTUNG […]
- Journaldienstzulage Hinsichtlich der Höhe der Journaldienstzulagen für die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste wird auf Abschnitt II Teil E Z2 (Arten der Journaldienste – Beilage 1) verwiesen.Hinsichtlich der Höhe der Journaldienstzulagen für die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste wird auf Abschnitt römisch zwei Teil E Z2 (Arten der Journaldienste – Beilage 1) verwiesen. […] V. SCHLUSSBESTIMMUNGENrömisch fünf. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieser Erlass tritt mit Wirksamkeit vom
- Oktober 2020 in Kraft. Der Erlass vom
- April 2018, GZ S90130/9-PersA/2018, VBl. I Nr. 64/2018, wird mit Ablauf des
- September 2020 außer Kraft gesetzt.Der Erlass vom
- April 2018, GZ S90130/9-PersA/2018, VBl. römisch eins Nr. 64 aus 2018,, wird mit Ablauf des
- September 2020 außer Kraft gesetzt. […] Beilage 1 zu Erlass GZ S90130/17-PersA/2020 Die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste werden in untenstehender Tabelle dargestellt. Die Zulagenhöhe pro Stunde an Werktagen (WT) und Sonn- und Feiertagen (SF) wird gem. § 3 Abs. 4 GehG durch den besoldungsrechtlichen Referenzbetrag in der Höhe von 105,06 % des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A2 in der Gehaltsstufe 8 (kaufmännisch auf ganze Cent gerundet) ausgedrückt.Die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste werden in untenstehender Tabelle dargestellt. Die Zulagenhöhe pro Stunde an Werktagen (WT) und Sonn- und Feiertagen (SF) wird gem. Paragraph 3, Absatz 4, GehG durch den besoldungsrechtlichen Referenzbetrag in der Höhe von 105,06 % des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A2 in der Gehaltsstufe 8 (kaufmännisch auf ganze Cent gerundet) ausgedrückt., Budgetrelevante Stelle […] HNaA (TN 0096) […] Anordnungs-berechtigte […] Leiter HNaA […] Höhe der Zulage pro Stunde SF (in % des besoldungsrechtl. Referenzbetrages) […] 0,53 […] WT (in % des besoldungsrechtl. Referenzbetrages) […] 0,40 […] Kurzbe-zeichnung […] SiD/HNaA […] JD-Schlüssel […] 41 […] Bezeichnung […] Sicherheits-dienst Heeres-nachrichten-amt […] 3.1.
- Die Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung, BGBl. II Nr. 444/2012 idF BGBl. II Nr. 67/2019, (JDBEV BMLV 2012) lautete auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2019,, (JDBEV BMLV 2012) lautete auszugsweise wie folgt: „Auf Grund der §§ 17a und 17b in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, und des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I. Nr. 102/2018, wird mit Zustimmung des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport verordnet:„Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und des Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2018,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport verordnet: Allgemeines § 1.
(1)Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.Paragraph eins,
(1)Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 2,
(2)Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
- in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder
- erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3.gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3,
(3)Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(3)Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen., Journaldienstzulage § 2.
(1)Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Werktagen, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden, beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes:Paragraph 2,
(1)Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Werktagen, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden, beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes: 1. – 4. […] 5.
- a)Journaldienst des Sicherheitsdienstes (hoch) 0,55 vH
- b)–
- d)[…] 6. Journaldienst des Diensthabenden/HNaA/Dienstort Maria Theresien-Kaserne 0,55 vH 7. – 12. […] […]
(2)Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes: 1. – 4. […] 5. a) Journaldienst des Sicherheitsdienstes (hoch) 0,73 vH b) – d) […] 6. – 11. […] […]“ 3.2.1.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (s. etwa VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131; 10.11.2008, 2004/12/0037; 01.02.1995, 93/12/0075). Nach der früheren Judikatur hatte der Mangel der gehörigen Kundmachung jedenfalls die Unbeachtlichkeit der „Verordnung“ für die Gerichte und den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zur Folge, dies ungeachtet des Umstandes, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof
Art. 139Abs.
3 zweiter Satz lit. c B-VG zu führen hatte; eine Antragstellung durch ein Gericht
Art. 89Abs. 2 leg.cit. kam jedoch nach dieser Judikatur nicht in Betracht (vgl. mit jeweils weiteren Hinweisen z.B. Vw
GH 01.03.2017, Ro 2015/03/0022; 21.08.2014, 2013/17/0857; 03.05.2011, 2009/05/0012; 26.05.2004, 2003/08/0096). Nach der früheren Judikatur hatte der Mangel der gehörigen Kundmachung jedenfalls die Unbeachtlichkeit der „Verordnung“ für die Gerichte und den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zur Folge, dies ungeachtet des Umstandes, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof
Artikel 139
, Absatz 3, zweiter Satz Litera c, B-VG zu führen hatte; eine Antragstellung durch ein Gericht
Artikel 89, Absatz 2, leg.cit.
kam jedoch nach dieser Judikatur nicht in Betracht vergleiche mit jeweils weiteren Hinweisen z.B. VwGH 01.03.2017, Ro 2015/03/0022; 21.08.2014, 2013/17/0857; 03.05.2011, 2009/05/0012; 26.05.2004, 2003/08/0096). Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner jüngeren Judikatur nunmehr die Auffassung, dass auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen
Art. 139leg.cit.
bzw. verfassungswidrig kundgemachte Gesetze
Art. 140leg.cit.
(bzw. die diesen jeweils
Art. 139aund Art.
140a leg.cit. gleichgestellten generellen Normen) anzuwenden haben und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten haben. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich. Eine „gehörig kundgemachte“ generelle Norm, also eine für einen unbestimmten, externen Adressatenkreis verbindliche Anordnung von Staatsorganen, die vom Gericht
Art. 89leg.cit.
anzuwenden ist, liegt somit dann vor, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise. Dies bedeutet, dass jeglicher Akt von staatlichen Organen, der einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweist und – in einer zumindest den Adressaten zugänglichen Form – allgemein kundgemacht worden ist, als generelle Norm anzuwenden und gegebenenfalls von den Gerichten
Art. 139ff.
leg.cit. vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten ist. Eine solche „gehörig kundgemachte“ generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – liegt bereits dann vor, wenn eine solche Norm ein „Mindestmaß an Publizität“ und somit rechtliche Existenz erlangt hat (s. VfGH 09.10.2018, V26/2018; 14.03.2018, V114/2017; 28.06.2017, V4/2017; vgl. dazu auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der sich der Judikaturänderung des Verfassungsgerichtshofes explizit angeschlossen hat: VwGH 16.10.2019, Ra 2018/02/0341; 27.03.2019, Ro 2017/10/0004; 31.01.2018, Ra 2017/15/0038). Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner jüngeren Judikatur nunmehr die Auffassung, dass auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen
Artikel 139, leg.cit.
bzw. verfassungswidrig kundgemachte Gesetze
Artikel 140, leg.cit.
(bzw. die diesen jeweils
Artikel 139a und Artikel 140 a, leg.cit.
gleichgestellten generellen Normen) anzuwenden haben und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten haben. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich. Eine „gehörig kundgemachte“ generelle Norm, also eine für einen unbestimmten, externen Adressatenkreis verbindliche Anordnung von Staatsorganen, die vom Gericht
Artikel 89, leg.cit.
anzuwenden ist, liegt somit dann vor, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise. Dies bedeutet, dass jeglicher Akt von staatlichen Organen, der einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweist und – in einer zumindest den Adressaten zugänglichen Form – allgemein kundgemacht worden ist, als generelle Norm anzuwenden und gegebenenfalls von den Gerichten
Artikel 139, ff.
leg.cit. vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten ist. Eine solche „gehörig kundgemachte“ generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – liegt bereits dann vor, wenn eine solche Norm ein „Mindestmaß an Publizität“ und somit rechtliche Existenz erlangt hat (s. VfGH 09.10.2018, V26/2018; 14.03.2018, V114/2017; 28.06.2017, V4/2017; vergleiche dazu auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der sich der Judikaturänderung des Verfassungsgerichtshofes explizit angeschlossen hat: VwGH 16.10.2019, Ra 2018/02/0341; 27.03.2019, Ro 2017/10/0004; 31.01.2018, Ra 2017/15/0038). 3.2.
- Der Verfassungsgerichtshof hob in seinem Erkenntnis vom 01.03.2022, Zl. V282-283/2021-7, den ersten Satz unter Pkt. II.E.2., den gesamten Pkt. IV.3., den ersten Satz unter Punkt V. und die Beilage 1 des o.a. Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018 sowie den ersten Satz unter Pkt. II.E.2., den gesamten Pkt. IV.
- und die Beilage 1 des o.a. Erlasses der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020 als gesetzwidrig auf und verpflichtete die Behörde zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II. 3.2.
- Der Verfassungsgerichtshof hob in seinem Erkenntnis vom 01.03.2022, Zl. V282-283/2021-7, den ersten Satz unter Pkt. römisch zwei.E.2., den gesamten Pkt. römisch vier.3., den ersten Satz unter Punkt römisch fünf. und die Beilage 1 des o.a. Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018 sowie den ersten Satz unter Pkt. römisch zwei.E.2., den gesamten Pkt. römisch vier.
- und die Beilage 1 des o.a. Erlasses der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020 als gesetzwidrig auf und verpflichtete die Behörde zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei. 3.2.3.
Art. 139Abs.
5 B-VG verpflichtet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt.3.2.3.
Artikel 139
, Absatz 5, B-VG verpflichtet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Nach Art. 139 Abs. 6 B-VG ist bei der Aufhebung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit die Verordnung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nicht anderes ausspricht (s. hierzu auch Muzak, Bundes-Verfassungsrecht6, Rz. 23 zu Art. 139 B-VG). Vor der Aufhebung in Kraft gestandene Verordnungsbestimmungen, die durch die vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Verordnungsbestimmungen aufgehoben worden waren, treten durch diese Aufhebung nicht wieder in Kraft, was bei der Aufhebung von Gesetzesbestimmungen nach Art. 140 Abs. 6 erster Satz leg.cit. (eine vergleichbare Regelung findet sich betreffend die Aufhebung von Verordnungen nicht) sehr wohl der Fall ist (vgl. etwa Holzinger/Hiesel, Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts3, E328 zu Art. 139 B-VG; Muzak, aaO, Rz. 29 zu Art. 140 B-VG). Nach Artikel 139, Absatz 6, B-VG ist bei der Aufhebung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit die Verordnung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nicht anderes ausspricht (s. hierzu auch Muzak, Bundes-Verfassungsrecht6, Rz. 23 zu Artikel 139, B-VG). Vor der Aufhebung in Kraft gestandene Verordnungsbestimmungen, die durch die vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Verordnungsbestimmungen aufgehoben worden waren, treten durch diese Aufhebung nicht wieder in Kraft, was bei der Aufhebung von Gesetzesbestimmungen nach Artikel 140, Absatz 6, erster Satz leg.cit. (eine vergleichbare Regelung findet sich betreffend die Aufhebung von Verordnungen nicht) sehr wohl der Fall ist vergleiche etwa Holzinger/Hiesel, Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts3, E328 zu Artikel 139, B-VG; Muzak, aaO, Rz. 29 zu Artikel 140, B-VG). 3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.3.1. Der Verfassungsgerichtshof hob im o.a. Erkenntnis vom 01.03.2022, Zl. V282-283/2021-7, die oben näher bezeichneten Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018 und des Erlasses der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020 (mit welchen die Höhe der Journaldienstzulage „Sicherheitsdienst/Heeresnachrichtenamt“ [Journaldienstschlüssel 41] für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages festgesetzt worden war) als gesetzwidrig auf. Dabei hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es sich bei diesen Erlässen um Verordnungen handle, weil sie imperativen Charakter hätten (verbindliche Festlegung der Abgeltung der Journaldienstzulage in einer bestimmten Höhe), sie nach § 17a Abs. 1 GehG iVm § 50 Abs. 1 BDG 1979 die Rechtssphäre der davon betroffenen Personen gestalten würden und sie durch die Veröffentlichungen im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung ein hinreichendes Maß an Publizität erreicht hätten. Da Verordnungen der Bundesminister
§ 4Abs.
1 Z 2 BMG im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren seien, seien laut Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der beiden Erlässe mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.3.2.2.). Die Kundmachung der Aufhebung der Verordnungsbestimmungen erfolgte mit 30.03.2022, BGBl. II Nr. 130/2022, womit die Aufhebung mit 31.03.2022 in Kraft trat. 3.3.1. Der Verfassungsgerichtshof hob im o.a. Erkenntnis vom 01.03.2022, Zl. V282-283/2021-7, die oben näher bezeichneten Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018 und des Erlasses der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020 (mit welchen die Höhe der Journaldienstzulage „Sicherheitsdienst/Heeresnachrichtenamt“ [Journaldienstschlüssel 41] für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages festgesetzt worden war) als gesetzwidrig auf. Dabei hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es sich bei diesen Erlässen um Verordnungen handle, weil sie imperativen Charakter hätten (verbindliche Festlegung der Abgeltung der Journaldienstzulage in einer bestimmten Höhe), sie nach Paragraph 17 a, Absatz eins, GehG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, BDG 1979 die Rechtssphäre der davon betroffenen Personen gestalten würden und sie durch die Veröffentlichungen im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung ein hinreichendes Maß an Publizität erreicht hätten. Da Verordnungen der Bundesminister
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BMG im Bundesgesetzblatt römisch zwei zu verlautbaren seien, seien laut Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der beiden Erlässe mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.2.). Die Kundmachung der Aufhebung der Verordnungsbestimmungen erfolgte mit 30.03.2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2022,, womit die Aufhebung mit 31.03.2022 in Kraft trat. 3.3.
- Da der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis keinen Ausspruch iSd Art. 139 Abs. 6 B-VG getroffen hat, wonach die aufgehobenen Bestimmungen der Erlässe (Verordnungen) vom 23.04.2018 und 04.09.2020 auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (den Anlassfall, den das vorliegende Verfahren nicht betrifft, ausgenommen) wieder anzuwenden wären, sind die beiden Erlässe (Verordnungen) auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände weiterhin anzuwenden (s. hierzu auch VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0024; 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, wonach es sich bei der Entscheidung über einen Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren um einen zeitraumbezogenen Abspruch handelt, für den die Rechtslage im zu beurteilenden Zeitraum maßgeblich ist). Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie für den Zeitraum bis zur erfolgten Kundmachung der teilweisen Aufhebung der o.a. Erlässe (Verordnungen) (30.03.2022) vom Nichtbestehen eines auf die zuvor in Geltung gestandene Verordnung (JDBEV BMLV 2012 – Sätze von 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages) gestützten Anspruchs des Beschwerdeführers ausgeht und den verfahrensgegenständlichen Antrag im in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides für diesen Zeitraum als unbegründet abweist. 3.3.
- Da der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis keinen Ausspruch iSd Artikel 139, Absatz 6, B-VG getroffen hat, wonach die aufgehobenen Bestimmungen der Erlässe (Verordnungen) vom 23.04.2018 und 04.09.2020 auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (den Anlassfall, den das vorliegende Verfahren nicht betrifft, ausgenommen) wieder anzuwenden wären, sind die beiden Erlässe (Verordnungen) auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände weiterhin anzuwenden (s. hierzu auch VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0024; 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, wonach es sich bei der Entscheidung über einen Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren um einen zeitraumbezogenen Abspruch handelt, für den die Rechtslage im zu beurteilenden Zeitraum maßgeblich ist). Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie für den Zeitraum bis zur erfolgten Kundmachung der teilweisen Aufhebung der o.a. Erlässe (Verordnungen) (30.03.2022) vom Nichtbestehen eines auf die zuvor in Geltung gestandene Verordnung (JDBEV BMLV 2012 – Sätze von 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages) gestützten Anspruchs des Beschwerdeführers ausgeht und den verfahrensgegenständlichen Antrag im in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides für diesen Zeitraum als unbegründet abweist. 3.3.
- Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 08.05.2023 zur vom Verfassungsgerichtshof erfolgten Aufhebung von Bestimmungen der o.a. Erlässe fest, dass Gerichte aufgehobene Verordnungen auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände nur dann anzuwenden hätten, wenn sie sie in Ermangelung einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof auch zuvor anzuwenden gehabt hätten; dies sei im vorliegenden Verfahren aber gerade nicht der Fall, weil die beiden Erlässe vom 23.04.2018 und 04.09.2020 mangels gehöriger Kundmachung von vornherein nicht anzuwenden gewesen wären. Hierzu ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass die Gerichte nach der neueren, oben dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nunmehr auch „gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen“ anzuwenden haben, sofern diese eine gewisses „Mindestmaß an Publizität“ aufweisen und somit „rechtliche Existenz“ erlangt haben. Der vom Beschwerdeführer erfolgte Hinweis auf die vor dieser Judikatur in Geltung gestandene Judikatur (wonach eine nicht kundgemachte „Verordnung“ von den Gerichten generell nicht anzuwenden und für sie unbeachtlich war) geht somit ins Leere. 3.3.
- Die – gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides gerichtete – Beschwerde war daher abzuweisen. 3.3.5.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 leg. cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6, Absatz eins, leg.
cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Fall ergibt sich der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Auch handelt es sich nicht um eine übermäßig komplexe Rechtsfrage, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2.1. angeführte Judikatur, insbesondere VwGH 16.10.2019, Ra 2018/02/0341; 27.03.2019, Ro 2017/10/0004; 31.01.2018, Ra 2017/15/0038); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2.1. angeführte Judikatur, insbesondere VwGH 16.10.2019, Ra 2018/02/0341; 27.03.2019, Ro 2017/10/0004; 31.01.2018, Ra 2017/15/0038); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2263744.1.00