← Österreich

{'item': 'W198 2271921-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 33§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 7§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW198 2271921-1 Spruch, W198 2271921-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmünd vom 16.03.2023, VSNR XXXX , wurde dem Antrag des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Notstandshilfe vom 13.03.2023

§ 33Abs. 2 i

Vm §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, eine zumutbare Tätigkeit anzunehmen. Er habe wiederholt die Annahme von zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungen verweigert. Er sei darauf hingewiesen worden, dass bei drei Sanktionen wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe. Am 24.08.2022 habe der Beschwerdeführer die dritte zumutbare Beschäftigung abgelehnt. Arbeitswilligkeit sei durch die Aufnahme einer Beschäftigung zwischenzeitlich nicht erlangt worden. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmünd vom 16.03.2023, VSNR römisch 40 , wurde dem Antrag des römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Notstandshilfe vom 13.03.2023

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, eine zumutbare Tätigkeit anzunehmen. Er habe wiederholt die Annahme von zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungen verweigert. Er sei darauf hingewiesen worden, dass bei drei Sanktionen wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe. Am 24.08.2022 habe der Beschwerdeführer die dritte zumutbare Beschäftigung abgelehnt. Arbeitswilligkeit sei durch die Aufnahme einer Beschäftigung zwischenzeitlich nicht erlangt worden. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.03.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er keine zumutbare Beschäftigung verweigert habe. Er sei krank gewesen. Im August 2022 habe er ein Jobangebot nicht angenommen, weil er krank gewesen sei. Seine Krankheit sei ihm im Februar 2023 und März 2023 bestätigt worden. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 21.04.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen kurzer Zeit den Tatbestand des § 10 AlVG dreimal verwirklicht habe und sei dadurch auf eine generelle Ablehnung der Annahme von zumutbaren Beschäftigungen und damit auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit zu schließen. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 21.04.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen kurzer Zeit den Tatbestand des Paragraph 10, AlVG dreimal verwirklicht habe und sei dadurch auf eine generelle Ablehnung der Annahme von zumutbaren Beschäftigungen und damit auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit zu schließen. 4. Mit Schreiben vom 05.05.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass die angebotenen Stellen nicht zumutbar gewesen seien, weil er aus gesundheitlichen Gründen die Jobs nicht machen habe können. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 15.05.2023

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 15.05.2023

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 07.05.2018 bis 09.11.2018 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 24.11.2018 bis 18.04.2019 hat er Kinderbetreuungsgeld bezogen. Von 25.10.2019 bis 14.07.2020 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld. Vom 15.07.2020 bis 23.08.2022 hat er Notstandshilfe bezogen, unterbrochen durch Sanktionen nach §§ 10 und 49 AlVG, durch Krankengeldbezüge sowie durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 07.05.2018 bis 09.11.2018 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 24.11.2018 bis 18.04.2019 hat er Kinderbetreuungsgeld bezogen. Von 25.10.2019 bis 14.07.2020 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld. Vom 15.07.2020 bis 23.08.2022 hat er Notstandshilfe bezogen, unterbrochen durch Sanktionen nach Paragraphen 10 und , 49 AlVG, durch Krankengeldbezüge sowie durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Mit Bescheid des AMS vom 14.10.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 28.09.2021 bis 08.11.2021 verloren hat, da er die Annahme der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der XXXX verweigert hat. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.11.2021 abgewiesen. Mit Bescheid des AMS vom 14.10.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 28.09.2021 bis 08.11.2021 verloren hat, da er die Annahme der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der römisch 40 verweigert hat. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.11.2021 abgewiesen. Mit Bescheid des AMS vom 10.12.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.11.2021 bis 10.01.2022 verloren hat, da er die Annahme der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der XXXX verweigert hat. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 04.02.2022 abgewiesen. Mit Bescheid des AMS vom 10.12.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.11.2021 bis 10.01.2022 verloren hat, da er die Annahme der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der römisch 40 verweigert hat. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 04.02.2022 abgewiesen. Mit Bescheid des AMS vom 28.09.2022 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers

§ 33Abs. 2 i

Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ab 24.08.2022 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, eine zumutbare Tätigkeit am freien Arbeitsmarkt anzunehmen. Er habe die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX verweigert. Bereits am 25.11.2021 sei er schriftlich darauf hingewiesen worden, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung innerhalb eines Jahres die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid des AMS vom 28.09.2022 wurde mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 14.11.2022 abgewiesen. Mit Bescheid des AMS vom 28.09.2022 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG ab 24.08.2022 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, eine zumutbare Tätigkeit am freien Arbeitsmarkt anzunehmen. Er habe die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 verweigert. Bereits am 25.11.2021 sei er schriftlich darauf hingewiesen worden, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung innerhalb eines Jahres die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid des AMS vom 28.09.2022 wurde mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 14.11.2022 abgewiesen. Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 03.10.2022 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 02.10.2022

§ 33Abs. 2 i

Vm §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben.Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 03.10.2022 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 02.10.2022

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und , 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Seit Einstellung des Notstandshilfebezuges mit 24.08.2022 hat der Beschwerdeführer keine Beschäftigung aufgenommen. Am 13.03.2023 stellte der Beschwerdeführer erneut einen (den gegenständlichen) Antrag auf Notstandshilfe.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf. Die in den Feststellungen angeführten Bescheide und Beschwerdevorentscheidungen des AMS sowie der Antrag auf Notstandshilfe vom 13.03.2023 liegen im Akt ein. Wenn sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde und im Vorlageantrag auf eine Erkrankung beruft und darauf verweist, dass die zugewiesenen Beschäftigungen nicht zumutbar gewesen seien, da er krank gewesen sei, und er diesbezüglich eine Überweisung und einen Laborbefund vorlegt, so ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidungen des AMS, mit denen die Sanktionen nach § 10 AlVG ausgesprochen wurden, rechtskräftig sind und ist daher auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Erkrankung nicht näher einzugehen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2022 wurde die Einstellung der Notstandshilfe mit 24.08.2022 mangels Arbeitswilligkeit rechtskräftig festgestellt. Seit Einstellung des Notstandshilfebezuges mit 24.08.2022 hat der Beschwerdeführer keine Beschäftigung aufgenommen. Den darauffolgenden, neuerlich gestellten, Anträgen auf Notstandshilfe vom 02.10.2022 und – gegenständlich – vom 13.03.2023 konnte daher keine Folge gegeben werden. Wenn sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde und im Vorlageantrag auf eine Erkrankung beruft und darauf verweist, dass die zugewiesenen Beschäftigungen nicht zumutbar gewesen seien, da er krank gewesen sei, und er diesbezüglich eine Überweisung und einen Laborbefund vorlegt, so ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidungen des AMS, mit denen die Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG ausgesprochen wurden, rechtskräftig sind und ist daher auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Erkrankung nicht näher einzugehen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2022 wurde die Einstellung der Notstandshilfe mit 24.08.2022 mangels Arbeitswilligkeit rechtskräftig festgestellt. Seit Einstellung des Notstandshilfebezuges mit 24.08.2022 hat der Beschwerdeführer keine Beschäftigung aufgenommen. Den darauffolgenden, neuerlich gestellten, Anträgen auf Notstandshilfe vom 02.10.2022 und – gegenständlich – vom 13.03.2023 konnte daher keine Folge gegeben werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen bezüglich der in der gegenständlichen Beschwerde und im Vorlageantrag genannten Erkrankung in keinem der bisherigen Verfahren betreffend die Sanktionen nach § 10 AlVG erstattet hat. In der am 15.03.2023 zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung findet sich ebenfalls kein Hinweis auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers. In dem mit Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, mit welchem die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit festgestellt wurde, brachte der Beschwerdeführer vor, aus gesundheitlichen Gründen nicht im Staub arbeiten zu dürfen. Laut in der Beschwerdevorentscheidung angeführten zwei Gutachten vom 14.07.2022 und vom 20.09.2022 war dem Beschwerdeführer die damals angebotene Beschäftigung als Verpacker – entgegen seinem Vorbringen – jedoch sehr wohl zumutbar. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen bezüglich der in der gegenständlichen Beschwerde und im Vorlageantrag genannten Erkrankung in keinem der bisherigen Verfahren betreffend die Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG erstattet hat. In der am 15.03.2023 zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung findet sich ebenfalls kein Hinweis auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers. In dem mit Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, mit welchem die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit festgestellt wurde, brachte der Beschwerdeführer vor, aus gesundheitlichen Gründen nicht im Staub arbeiten zu dürfen. Laut in der Beschwerdevorentscheidung angeführten zwei Gutachten vom 14.07.2022 und vom 20.09.2022 war dem Beschwerdeführer die damals angebotene Beschäftigung als Verpacker – entgegen seinem Vorbringen – jedoch sehr wohl zumutbar.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Gmünd.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Gmünd. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit

§ 24Abs. 1 Al

VG iVm § 38 AlVG ist die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, 2011/08/0337). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH vom 16.03.2019, Ra 2015/08/0100).Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vergleiche das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, 2011/08/0337). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche VwGH vom 16.03.2019, Ra 2015/08/0100). Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zuletzt von 07.05.2018 bis 09.11.2018 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 24.11.2018 bis 18.04.2019 hat er Kinderbetreuungsgeld bezogen. Von 25.10.2019 bis 14.07.2020 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld. Vom 15.07.2020 bis 23.08.2022 hat er Notstandshilfe bezogen, unterbrochen durch Sanktionen nach §§ 10 und 49 AlVG, durch Krankengeldbezüge sowie durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Sämtliche Bemühungen der belangten Behörde den Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sind bislang gescheitert. Unstrittig sind die – oben angeführten – vom AMS festgestellten, rechtskräftigen temporären Verluste der Notstandshilfe. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zuletzt von 07.05.2018 bis 09.11.2018 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 24.11.2018 bis 18.04.2019 hat er Kinderbetreuungsgeld bezogen. Von 25.10.2019 bis 14.07.2020 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld. Vom 15.07.2020 bis 23.08.2022 hat er Notstandshilfe bezogen, unterbrochen durch Sanktionen nach Paragraphen 10 und 49 AlVG, durch Krankengeldbezüge sowie durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Sämtliche Bemühungen der belangten Behörde den Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sind bislang gescheitert. Unstrittig sind die – oben angeführten – vom AMS festgestellten, rechtskräftigen temporären Verluste der Notstandshilfe. Es trifft somit zu, dass über den Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit mehrfach Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt wurden, hier ist auf die Sanktionen für die Zeiträume 28.09.2021 bis 08.11.2021 und 16.11.2021 bis 10.01.2022 zu verweisen.Es trifft somit zu, dass über den Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit mehrfach Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG verhängt wurden, hier ist auf die Sanktionen für die Zeiträume 28.09.2021 bis 08.11.2021 und 16.11.2021 bis 10.01.2022 zu verweisen. Mit Erkenntnis vom 11.07.2012 (2012/08/0095) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof den unbefristeten Ausschluss vom Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit nach wiederholten befristeten Sanktionen nach § 10 AlVG. Er stellt darin klar, dass in derartigen Fällen nicht erst eine dritte Ausschlussfrist verfügt werden muss, sondern diese (verfahrensmäßig festgestellte) Vereitelungshandlung sofort die Einstellung des Leistungsbezuges

nach § 9 AlVG nach sich zieht. Die belangte Behörde hat daher mit Bescheid vom 28.09.2022 aufgrund einer dritten Vereitelungshandlung die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mit 24.08.2022 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Mit Erkenntnis vom 11.07.2012 (2012/08/0095) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof den unbefristeten Ausschluss vom Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit nach wiederholten befristeten Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG. Er stellt darin klar, dass in derartigen Fällen nicht erst eine dritte Ausschlussfrist verfügt werden muss, sondern diese (verfahrensmäßig festgestellte) Vereitelungshandlung sofort die Einstellung des Leistungsbezuges

nach Paragraph 9, AlVG nach sich zieht. Die belangte Behörde hat daher mit Bescheid vom 28.09.2022 aufgrund einer dritten Vereitelungshandlung die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mit 24.08.2022 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 03.10.2022 wurde in der Folge dem Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 02.10.2022 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. In einer Gesamtschau kann geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass seitens des Beschwerdeführers Arbeitsunwilligkeit vorliegt und er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Da der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Einstellung der Notstandshilfe mit 24.08.2022 keine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen hat, hat die belangte Behörde auch gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe vom 13.03.2023 zu Recht mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2271921.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.