RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW228 2262204-1 Spruch, W228 2262204-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 02.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.02.2022 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Im Falle der Rückkehr würde er festgenommen und gefoltert werden, da er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration gegen die Regierung von dieser gesucht werde. Am 13.07.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er wegen des Krieges geflüchtet sei und es dort nur den Tod gäbe. Sein Haus sei an einer Straße gelegen und es seien alle Augenblicke Panzer vorbeigefahren, die Lärm gemacht hätten. Er habe Angst gehabt das Haus zu verlassen. In Syrien werde gegen die eigene Bevölkerung gekämpft. Man wisse nicht aus welcher Richtung die Gefahr komme. Auch in der Türkei sei es aufgrund des Rassismus gegenüber Syrern schwer geworden. Syrische Flüchtlinge würde man dort ablehnen. Sein Sohn XXXX habe auch die dortige Schule nicht mehr besuchen können und sei geschlagen worden. Sein Sohn XXXX würde von Verbrechern gezwungen werden sich ihnen anzuschließen und Einbrüche zu verüben. Der Beschwerdeführer würde vom syrischen Staat gesucht werden, da er an Demonstrationen teilgenommen habe. Diese seien zuerst friedlich verlaufen, dann sei die Lage aber eskaliert und die Behörden hätten alle verfolgt. Er sei im Jahr 2011 drei bis vier Mal bei Demonstrationen mitgegangen.Am 13.07.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er wegen des Krieges geflüchtet sei und es dort nur den Tod gäbe. Sein Haus sei an einer Straße gelegen und es seien alle Augenblicke Panzer vorbeigefahren, die Lärm gemacht hätten. Er habe Angst gehabt das Haus zu verlassen. In Syrien werde gegen die eigene Bevölkerung gekämpft. Man wisse nicht aus welcher Richtung die Gefahr komme. Auch in der Türkei sei es aufgrund des Rassismus gegenüber Syrern schwer geworden. Syrische Flüchtlinge würde man dort ablehnen. Sein Sohn römisch 40 habe auch die dortige Schule nicht mehr besuchen können und sei geschlagen worden. Sein Sohn römisch 40 würde von Verbrechern gezwungen werden sich ihnen anzuschließen und Einbrüche zu verüben. Der Beschwerdeführer würde vom syrischen Staat gesucht werden, da er an Demonstrationen teilgenommen habe. Diese seien zuerst friedlich verlaufen, dann sei die Lage aber eskaliert und die Behörden hätten alle verfolgt. Er sei im Jahr 2011 drei bis vier Mal bei Demonstrationen mitgegangen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt war oder aktuell ausgesetzt wäre. Ebenso habe keine Bedrohung seitens des syrischen Regimes festgestellt werden können. Eine Rekrutierungsabsicht seitens des syrischen Militärs oder anderer Einheiten lag zum Zeitpunkt der Ausreise nicht vor. Konkrete Hinweise, dass es im Rückkehrfall zu einer unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe oder Schikanen komme, seien keine hervorgekommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Demonstrationsteilnahmen und der damit verbundenen Verfolgung sei als gesteigertes Fluchtvorbringen zu werten und unglaubwürdig.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt war oder aktuell ausgesetzt wäre. Ebenso habe keine Bedrohung seitens des syrischen Regimes festgestellt werden können. Eine Rekrutierungsabsicht seitens des syrischen Militärs oder anderer Einheiten lag zum Zeitpunkt der Ausreise nicht vor. Konkrete Hinweise, dass es im Rückkehrfall zu einer unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe oder Schikanen komme, seien keine hervorgekommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Demonstrationsteilnahmen und der damit verbundenen Verfolgung sei als gesteigertes Fluchtvorbringen zu werten und unglaubwürdig. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 07.11.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass die Behörde den Umstand der illegalen Ausreise, des Aufenthalts in der Türkei und in Österreich, sowie der ausländischen Asylantragstellung völlig übergangen habe. Der Beschwerdeführer sei eine seitens der syrischen Regierung gesuchte Person und bei einer Rückkehr würde er, insbesondere aufgrund der unterstellten oppositionellen Gesinnung infolge der Demonstrationsteilnahmen, jedenfalls die Aufmerksamkeit des Kontrollpersonals auf sich ziehen. Er sei durch die glaubhafte Teilnahme an Demonstrationen ins Visierung der Regierung geraten. Es sei mit Repressionen wie Missbrauch, Folter, Inhaftierung oder Tötung zu rechnen. Zudem habe die belangte Behörde ihre Entscheidung entgegen der VfGH-Judikatur auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor ihr gestützt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 07.11.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass die Behörde den Umstand der illegalen Ausreise, des Aufenthalts in der Türkei und in Österreich, sowie der ausländischen Asylantragstellung völlig übergangen habe. Der Beschwerdeführer sei eine seitens der syrischen Regierung gesuchte Person und bei einer Rückkehr würde er, insbesondere aufgrund der unterstellten oppositionellen Gesinnung infolge der Demonstrationsteilnahmen, jedenfalls die Aufmerksamkeit des Kontrollpersonals auf sich ziehen. Er sei durch die glaubhafte Teilnahme an Demonstrationen ins Visierung der Regierung geraten. Es sei mit Repressionen wie Missbrauch, Folter, Inhaftierung oder Tötung zu rechnen. Zudem habe die belangte Behörde ihre Entscheidung entgegen der VfGH-Judikatur auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor ihr gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er wurde am XXXX 1970 in XXXX (auch XXXX ), Gouvernement Hama, geboren und lebte dort bis
- Von November 2012 bis Mai 2015 lebte der Beschwerdeführer kriegsbedingt in einem Zeltlager außerhalb des Ortes XXXX (zwischen Hama und Idlib gelegen). Sodann reiste er auf legalem Weg in die Türkei aus, um einen Sohn medizinisch behandeln zu lassen. Dieser wurde durch ein Geschoss am Fuß verletzt. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer 53 Jahre alt.Er wurde am römisch 40 1970 in römisch 40 (auch römisch 40 ), Gouvernement Hama, geboren und lebte dort bis
- Von November 2012 bis Mai 2015 lebte der Beschwerdeführer kriegsbedingt in einem Zeltlager außerhalb des Ortes römisch 40 (zwischen Hama und Idlib gelegen). Sodann reiste er auf legalem Weg in die Türkei aus, um einen Sohn medizinisch behandeln zu lassen. Dieser wurde durch ein Geschoss am Fuß verletzt. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer 53 Jahre alt. Der Beschwerdeführer ist zum zweiten Mal verheiratet. Aus diesen beiden Ehen entstammen insgesamt siebzehn Kinder. Davon fünf Söhne und eine Tochter aus der ersten Ehe. Einer dieser Söhne lebt in Deutschland und ein weiterer, XXXX , reiste mit dem Beschwerdeführer nach Österreich und befindet sich hier. Sein Beschwerdeverfahren ist zu GZ W228 2262206-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der überwiegende Teil der Kinder, die Ehefrau und die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers halten sich in der Türkei auf.Der Beschwerdeführer ist zum zweiten Mal verheiratet. Aus diesen beiden Ehen entstammen insgesamt siebzehn Kinder. Davon fünf Söhne und eine Tochter aus der ersten Ehe. Einer dieser Söhne lebt in Deutschland und ein weiterer, römisch 40 , reiste mit dem Beschwerdeführer nach Österreich und befindet sich hier. Sein Beschwerdeverfahren ist zu GZ W228 2262206-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der überwiegende Teil der Kinder, die Ehefrau und die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers halten sich in der Türkei auf. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Seine vier Schwestern und ein Bruder leben in Syrien. XXXX im Gouvernement Hama, das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, steht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. römisch 40 im Gouvernement Hama, das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, steht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und war vom
- Lebensjahr an bis zum Jahr 2012 als Landwirt tätig. Anschließend war er nicht mehr berufstätig. Der Beschwerdeführer unterzog sich der Musterung und erhielt einen Einberufungsbefehl. Von 1991 bis 1994 leistete er den Militärdienst im Ausmaß von drei Jahren ab. Über sein Wehrdienstbuch verfügt er nicht mehr. Zum Reservedienst wurde er nicht eingezogen. Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2015 in die Türkei verlassen. Nach sechs Jahren Aufenthalt in der Türkei, reiste er über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien, Ungarn und Tschechien nach Österreich. Sodann versuchte er in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, wurde zurückgeführt und stellte hier am 02.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die meiste Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Angelegenheiten, einschließlich der konfessionellen Spannungen und Probleme, mit denen religiösen und ethnischen Minderheiten konfrontiert sind. Weiterhin besteht laut Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Auch Kollektivhaft von Angehörigen - auch Kindern - oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. (LIB, Allgemeine Menschenrechtslage) Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen. Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet. (LIB; Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung) Die Todesstrafe blieb für viele Straftaten in Kraft: Die syrische Strafgesetzgebung sieht für Mord, schwere Drogendelikte, Terrorismus, Hochverrat und weitere Delikte, wie zum Beispiel die Zerstörung öffentlicher Gebäude und Transport- sowie Kommunikationswege, die Todesstrafe vor. In der juristischen Praxis wird der Begriff Hochverrat sehr weit gefasst und kann schon bei wahrgenommener Dissidenz erfüllt sein. Dies dient nicht zuletzt politischen Zwecken: Politische Gegner, bewaffnete Rebellen oder die humanitär tätigen syrischen „Weißhelme“ werden weitgehend unterschiedslos als „Terroristen“ eingestuft und sind damit von der Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird oftmals ohne vorangegangenes faires Verfahren und im Geheimen vollstreckt. (LIB, Todesstrafe und außergerichtliche Tötung) Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als "Verräter" angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. (LIB, Rückkehr) Der Beschwerdeführer hat Syrien aufgrund des Krieges und der daraus resultierenden Angst um sein Leben und jenes seiner Kinder verlassen. In Syrien hat er an keinen gegen das Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen. Es besteht keine Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung aufgrund behaupteter politischer Aktivitäten. In Österreich hat er sich zwar an einer Demonstration beteiligt, wurde aber nicht in organisatorischer oder leitender Weise tätig. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime besteht folglich nicht.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in den Gerichtsakt und die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.03.
- Betreffend die Lage im Herkunftsstaat wurden die folgenden Quellen konsultiert: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB). ● EUAA-Länderleitlinien zu Syrien von Februar 2023 (EUAA) ● EUAA-Bericht vom September 2022: „Syria: Security situation“ (EUAA Sicherheit) ● EUAA-Bericht vom September 2022: „Syria: Targeting of Individuals“ (EUAA Targeting) ● Live Universal Awareness Map Syrien, Stand 14.06.2023, https://syria.liveuamap.com/ (Liveuamap) Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie der vorgelegten Kopie seines Reisepasses. Der Beschwerdeführer hat kein überprüfbares Identitätsdokument vorgelegt. Sohin gelten die in der gegenständlichen Rechtssache getroffenen Feststellungen zu seiner Identität ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellung zur Muttersprache beruht auf seinen Ausführungen in der Erstbefragung, sowie dem Umstand, dass die Erstbefragung, Einvernahme vor dem BFA und die mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt werden konnten. Die weiteren Feststellungen zur Person, dem Geburtsort, der legalen Ausreise aus Syrien, den Aufenthaltsorten, der Schulbildung und Berufstätigkeit, sowie zur Familiensituation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich konsistenten Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus dem Familienregister hinsichtlich seiner Kinder XXXX und XXXX , ausgestellt vom Innenministerium der Arabischen Republik Syrien, sowie der Auszüge aus dem Zivilregister hinsichtlich der Kinder XXXX , der Ex-Ehefrau XXXX und Ehefrau XXXX , sowie der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und XXXX .Die weiteren Feststellungen zur Person, dem Geburtsort, der legalen Ausreise aus Syrien, den Aufenthaltsorten, der Schulbildung und Berufstätigkeit, sowie zur Familiensituation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich konsistenten Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus dem Familienregister hinsichtlich seiner Kinder römisch 40 und römisch 40 , ausgestellt vom Innenministerium der Arabischen Republik Syrien, sowie der Auszüge aus dem Zivilregister hinsichtlich der Kinder römisch 40 , der Ex-Ehefrau römisch 40 und Ehefrau römisch 40 , sowie der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und römisch 40 . Die Feststellung zum Erhalt eines Einberufungsbefehls, der Ableistung des Militärdienstes im Ausmaß von drei Jahren und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über sein Wehrdienstbuch verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA. Die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wurde durch Einsichtnahme in die Karte Liveuamaps erhoben. Antragstellung und Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 21.03.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Erstbefragung eine einzelne Demonstrationsteilnahme angeführt. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA gab er an, dass er drei bis vier Mal im Jahr 2011 bei einer Demonstration mitgegangen sei. Davon abweichend gab er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wiederum an, dass er auch im Jahr 2012 noch an Demonstrationen teilgenommen habe. Zudem brachte er vor dem BVwG vor, dass er als Fahrer für Teilnehmer tätig war. Den Umstand, dass ihn das Regime suche folgert er daraus, dass man einen 100-jährigen Verwandten mit demselben Namen irrtümlich verhaftet habe und eigentlich ein 45-Jähriger gesucht worden sei. Insofern hat der Beschwerdeführer im Verfahren einerseits differierende zeitliche Angaben gemacht und andererseits auch das Vorbringen zu seiner Funktion im Rahmen dieser Demonstrationen dahingehend unglaubwürdig gesteigert, als er nunmehr ausführte, dass er als Fahrer für Teilnehmer tätig gewesen sei und seine Rolle damit nicht auf jene eines einfachen Teilnehmers beschränkt war. Zweifelhaft erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass man einen 100-Jährigen anstatt des Beschwerdeführers irrtümlich verhaftet haben soll. Dies umso mehr, wenn es seine Funktion als Fahrer für Demonstrationsteilnehmer gewesen sein soll, die ursächlich sein soll für die Fahndung nach ihm. Dass sich der Beschwerdeführer in Österreich an einer Demonstration beteiligte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen in Zusammenschau mit den vorgelegten fotografischen Abbildungen. Es folgt daraus aber auch, dass es sich um eine einzelne Demonstration handelte und der Beschwerdeführer in keiner organisatorischen oder leitenden Funktion daran beteiligt war. Letztlich vermag das erkennende Gericht dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines (drohenden) Massakers in seinem Dorf XXXX auch keinen Glauben beizumessen, zumal sich zwar tatsächlich ein Massaker in XXXX ereignet haben soll und auch eine gewisse örtliche Nähe zu XXXX gegeben ist, jedoch für die weiteren umliegenden Dörfer keine derartigen Informationen vorzufinden sind und es sich wiederum um unglaubwürdig gesteigertes Fluchtvorbringen handelt. Der Beschwerdeführer hat es im Zuge des bisherigen Verfahrens, insbesondere seiner Einvernahme vor dem BFA, gänzlich unterlassen vorzubringen, dass man in seinem Dorf XXXX ein Massaker versucht habe zu verüben und dass dabei auch drei Frauen getötet worden sein sollen. Erst als der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zur Schilderung der Fluchtgründe aufgefordert wird, erwähnt er diese bedeutsamen Ereignisse.Letztlich vermag das erkennende Gericht dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines (drohenden) Massakers in seinem Dorf römisch 40 auch keinen Glauben beizumessen, zumal sich zwar tatsächlich ein Massaker in römisch 40 ereignet haben soll und auch eine gewisse örtliche Nähe zu römisch 40 gegeben ist, jedoch für die weiteren umliegenden Dörfer keine derartigen Informationen vorzufinden sind und es sich wiederum um unglaubwürdig gesteigertes Fluchtvorbringen handelt. Der Beschwerdeführer hat es im Zuge des bisherigen Verfahrens, insbesondere seiner Einvernahme vor dem BFA, gänzlich unterlassen vorzubringen, dass man in seinem Dorf römisch 40 ein Massaker versucht habe zu verüben und dass dabei auch drei Frauen getötet worden sein sollen. Erst als der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zur Schilderung der Fluchtgründe aufgefordert wird, erwähnt er diese bedeutsamen Ereignisse. Dass sich der Beschwerdeführer in Österreich an einer Demonstration beteiligte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen in Zusammenschau mit den vorgelegten fotografischen Abbildungen. Es folgt daraus aber auch, dass es sich um eine einzelne Demonstration handelte und der Beschwerdeführer in keiner organisatorischen oder leitenden Funktion daran beteiligt war.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer vor, ihm drohe im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung durch das Regime aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen und seiner damit verbundenen Tätigkeit als Fahrer. Wie bereits in den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, sodass der wahre Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates im dort vorherrschenden Krieg zu sehen ist. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle und konkrete Gefahr der Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung bzw. seiner Demonstrationsteilnahmen glaubhaft zu machen. Auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, wie in der Beschwerde geltend gemacht, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen: Wiewohl den Länderberichten sowie den vom Beschwerdeführer angeführten Quellen zu entnehmen ist, dass es – vereinzelt – zu Gewaltakten gegen Rückkehrende kommt, ist ein systematisches Vorgehen gegen Rückkehrende durch die syrische Regierung aus der Berichtslage nicht abzuleiten. Diesbezüglich führt auch die Europäische Asylagentur in ihren Länderleitlinien aus, dass die Tatsache, dass eine Person Syrien verlassen hat, normalerweise für sich genommen nicht bedeutet, dass für sie eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Begründete Furcht vor Verfolgung können in der Regel einem anderen der von EUAA genannten Risikoprofile zugeordnet werden, insbesondere jener „vermeintlich regierungsfeindlichen Personen“. Mitunter ist es auch denkbar, dass Rückkehrende Handlungen ausgesetzt sind, die aufgrund ihrer Schwere einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Haft, Folter) und bei denen möglicherweise ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden kann (EUAA, Kapitel 2). Da der Beschwerdeführer keine risikoerhöhenden Umstände – wie etwa dissidente journalistische oder aktivistische Tätigkeiten – glaubhaft machen konnte, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Ausreise Sanktionen wegen einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung drohen. Eine illegale Ausreise kann zwar ein förmliches Verfahren vor der Rückkehr nach Syrien nach sich ziehen. Allein aus der Durchführung von solchen „Sicherheitsüberprüfungen“ kann jedoch nicht geschlossen werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer Syrien auf legalem Weg verlassen hat. Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil nicht anzunehmen ist, dass die Antragstellung den syrischen Behörden bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Zudem ist auch der Berichtslage nicht zu entnehmen, dass das Regime sämtlichen Rückkehrenden, die im Ausland Asyl beantragt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147).Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil nicht anzunehmen ist, dass die Antragstellung den syrischen Behörden bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Zudem ist auch der Berichtslage nicht zu entnehmen, dass das Regime sämtlichen Rückkehrenden, die im Ausland Asyl beantragt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Im Übrigen ist das in Syrien allgemein hohe Risiko, Opfer einer Gewalttat zu werden, maßgeblich für eine subsidiäre Schutzgewährung, die im Fall des Beschwerdeführers bereits erfolgt ist. Mangels glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Demonstrationsteilnahmen im Herkunftsstaat, sowie der festgestellten Lage in Syrien kann im Ergebnis nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer dort eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2262204.1.00