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{'item': 'W231 2174157-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW231 2174157-2 Spruch, W231 2174157-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2023, Zl. XXXX Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2023, Zl. römisch 40 A) I.) zu Recht erkannt:römisch eins.) zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
  2. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.12.2021 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.12.2021 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
  3. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.02.2023 wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. als unbegründet abgewiesen.
  4. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.02.2023 wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen. II.) beschlossen:römisch zwei.) beschlossen: Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. - VI. des Bescheides vom 06.02.2023 wird gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. - römisch sechs. des Bescheides vom 06.02.2023 wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.
  5. Vorverfahren:römisch eins.
  6. Vorverfahren: I.1.
  7. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 07.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 08.04.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, im Rahmen welcher der BF als Fluchtgrund angab, dass er und seine Familie im Herkunftsland ständig von den Taliban belästigt und bedroht worden seien. Die Taliban hätten vom BF verlangt, dass er sich ihnen anschließe. Da der Onkel des BF sich geweigert habe, für die Taliban in den Krieg zu ziehen, sei er von ihnen erschossen worden.römisch eins.1.
  8. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 07.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 08.04.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, im Rahmen welcher der BF als Fluchtgrund angab, dass er und seine Familie im Herkunftsland ständig von den Taliban belästigt und bedroht worden seien. Die Taliban hätten vom BF verlangt, dass er sich ihnen anschließe. Da der Onkel des BF sich geweigert habe, für die Taliban in den Krieg zu ziehen, sei er von ihnen erschossen worden. I.1.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.1.
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). I.1.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 11.10.2017 Beschwerde.römisch eins.1.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 11.10.2017 Beschwerde. I.1.
  13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2020, GZ: W178 2174157-1/47E, wurde die Beschwerde des BF nach Durchführung zweier Verhandlungen am 09.10.2018 und am 15.05.2019 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der BF sei von den Taliban weder entführt noch festgehalten worden. Diese hätten keinen Zwang ausgeübt, damit er sich ihnen anschließe. Die Angaben des BF zur Bedrohung durch die Taliban waren für das Gericht nicht glaubhaft. Die Beschwere wurde gem. § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In Bezug auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz führte das Gericht aus, dass die Herkunftsprovinz des BF zwar nicht sicher erreichbar sei, es bestünde aber eine IFA in den Städten Herat und Mazar-e-Sharif.römisch eins.1.
  14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2020, GZ: W178 2174157-1/47E, wurde die Beschwerde des BF nach Durchführung zweier Verhandlungen am 09.10.2018 und am 15.05.2019 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der BF sei von den Taliban weder entführt noch festgehalten worden. Diese hätten keinen Zwang ausgeübt, damit er sich ihnen anschließe. Die Angaben des BF zur Bedrohung durch die Taliban waren für das Gericht nicht glaubhaft. Die Beschwere wurde gem. Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In Bezug auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz führte das Gericht aus, dass die Herkunftsprovinz des BF zwar nicht sicher erreichbar sei, es bestünde aber eine IFA in den Städten Herat und Mazar-e-Sharif. I.1.
  15. Mit Urteil das Landesgerichts Linz vom 12.05.2020, GZ 33 HV 17/2020a, wurde der BF nach §§ 28a Abs. 1
  16. Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1
  17. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  18. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.römisch eins.1.
  19. Mit Urteil das Landesgerichts Linz vom 12.05.2020, GZ 33 HV 17/2020a, wurde der BF nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  20. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  21. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  22. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. I.
  23. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.
  24. Gegenständliches Verfahren: I.2.
  25. Am 09.12.2021 brachte der BF seinen gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er nach Afghanistan nicht zurückkehren könne, weil die Taliban dort seien und sich die Situation verschlechtert habe. Der BF habe in Österreich Freunde und wolle hier leben. Seit 3,5 Monaten habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern im Herkunftsland. Die Taliban hätten den BF bereits vor seiner Ausreise bedroht und sie würden ihn auch weiterhin nicht in Ruhe lassen. Er habe Angst, von den Taliban getötet zu werden. römisch eins.2.
  26. Am 09.12.2021 brachte der BF seinen gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er nach Afghanistan nicht zurückkehren könne, weil die Taliban dort seien und sich die Situation verschlechtert habe. Der BF habe in Österreich Freunde und wolle hier leben. Seit 3,5 Monaten habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern im Herkunftsland. Die Taliban hätten den BF bereits vor seiner Ausreise bedroht und sie würden ihn auch weiterhin nicht in Ruhe lassen. Er habe Angst, von den Taliban getötet zu werden. I.2.
  27. Am 15.06.2022, im Zuge der niederschriftliche Einvernahme durch das BFA, gab der BF im Wesentlichen an, dass die Taliban das Herkunftsland des BF beherrschen würden. Er habe auch schon vor seiner Ausreise Probleme mit den Taliban gehabt. Er sei auch bereits von den Taliban inhaftiert worden, als es noch eine Regierung gegeben habe. Bei einer Rückkehr würden die Taliban den BF töten. Sie hätten bereits den Eltern des BF gesagt, dass der BF zurückkommen solle. Vor seiner Ausreise hätten die Taliban den BF aufgefordert, sie zu unterstützen. Zu seinem Leben in Österreich brachte der BF vor, dass er aufgrund von Drogendelikten im Gefängnis gewesen sei. Er wisse, dass in Österreich Drogen verboten sind, aber er könne sich nur durch Drogenkonsum beruhigen. Gefragt, ob der BF mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, gab er an, dass er nicht straffällig geworden sei, sondern nur für den Eigenbedarf Drogen gekauft habe. Der BF lebe in Österreich von der Grundversorgung. Während der Haft habe er aber bereits neun Monate gearbeitet und nach seiner Entlassung sei er 4,5 Monate einer Beschäftigung nachgegangen. römisch eins.2.
  28. Am 15.06.2022, im Zuge der niederschriftliche Einvernahme durch das BFA, gab der BF im Wesentlichen an, dass die Taliban das Herkunftsland des BF beherrschen würden. Er habe auch schon vor seiner Ausreise Probleme mit den Taliban gehabt. Er sei auch bereits von den Taliban inhaftiert worden, als es noch eine Regierung gegeben habe. Bei einer Rückkehr würden die Taliban den BF töten. Sie hätten bereits den Eltern des BF gesagt, dass der BF zurückkommen solle. Vor seiner Ausreise hätten die Taliban den BF aufgefordert, sie zu unterstützen. Zu seinem Leben in Österreich brachte der BF vor, dass er aufgrund von Drogendelikten im Gefängnis gewesen sei. Er wisse, dass in Österreich Drogen verboten sind, aber er könne sich nur durch Drogenkonsum beruhigen. Gefragt, ob der BF mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, gab er an, dass er nicht straffällig geworden sei, sondern nur für den Eigenbedarf Drogen gekauft habe. Der BF lebe in Österreich von der Grundversorgung. Während der Haft habe er aber bereits neun Monate gearbeitet und nach seiner Entlassung sei er 4,5 Monate einer Beschäftigung nachgegangen. I.2.
  29. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 26.07.2022, GZ 33 HV 38/2022t, wurde der BF nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  30. Fall, 27 Abs. 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1
  31. Fall und 27 Abs. 2a
  32. Fall SMG zu einer weiteren Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. römisch eins.2.
  33. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 26.07.2022, GZ 33 HV 38/2022t, wurde der BF nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  34. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  35. Fall und 27 Absatz 2 a,
  36. Fall SMG zu einer weiteren Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. I.2.
  37. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 29.11.2022, GZ 23 HV 104/2022z, wurde der BF nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  38. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  39. Fall teils § 27 Abs. 1 Z 1
  40. Fall teils, 27 Abs. 2a
  41. Fall teils 27 Abs. 4 Z 1 SMG, § 229 Abs. 1
  42. Fall StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1
  43. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  44. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer weiteren Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. römisch eins.2.
  45. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 29.11.2022, GZ 23 HV 104/2022z, wurde der BF nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  46. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  47. Fall teils Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  48. Fall teils, 27 Absatz 2 a,
  49. Fall teils 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG, Paragraph 229, Absatz eins,
  50. Fall StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  51. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  52. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer weiteren Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. I.2.
  53. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.12.2021 (Folgeantrag) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebund des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG als unzulässig festgestellt (Spruchpunkt VII.).römisch eins.2.
  54. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.12.2021 (Folgeantrag) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebund des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG als unzulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend brachte die Behörde vor, dass die subjektive Angst des BF vor den Taliban nicht als individuelle Bedrohung gewertet werden könne. Er habe nicht substantiiert darlegen können, warum die Taliban ausgerecht auf ihn ihr Augenmerk legen sollten. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF im Herkunftsland einer Gruppenverfolgung aufgrund seiner Ethnie, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen sei. Aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei eine Rückkehr derzeit aber nicht zumutbar, weshalb die Abschiebung vorübergehend als unzulässig zu betrachten sei. Die einschlägigen Vorstrafen des BF und die damit einhergehende Gefahr von weiteren Wiederholungstaten würden aber Umstände darstellen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet nachhaltig beeinträchtigen würden, weshalb ein Einreiseverbot zu erlassen sei. I.2.
  55. Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. dieses Bescheides erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 02.03.2023 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass es allgemein bekannt sei, dass die Taliban in Afghanistan die Regierung übernommen hätten und der BF im Falle seiner Rückkehr ins Visier der Taliban geraten und verfolgt werden würde. Es liege daher persönlich gegen den BF gerichtete staatliche Verfolgung vor. Der BF befürchte, aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung gegenüber der Taliban verfolgt zu werden. Die in Österreich begangenen Straftaten seien ausschließlich auf die Suchtmittelabhängigkeit des BF zurückzuführen. Er sei jedoch bemüht, seine Abhängigkeit mithilfe einer Therapie zu bekämpfen. Die Behörde habe das Privatleben und die soziale Verankerung des BF in Österreich nicht ausreichend gewürdigt. römisch eins.2.
  56. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. dieses Bescheides erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 02.03.2023 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass es allgemein bekannt sei, dass die Taliban in Afghanistan die Regierung übernommen hätten und der BF im Falle seiner Rückkehr ins Visier der Taliban geraten und verfolgt werden würde. Es liege daher persönlich gegen den BF gerichtete staatliche Verfolgung vor. Der BF befürchte, aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung gegenüber der Taliban verfolgt zu werden. Die in Österreich begangenen Straftaten seien ausschließlich auf die Suchtmittelabhängigkeit des BF zurückzuführen. Er sei jedoch bemüht, seine Abhängigkeit mithilfe einer Therapie zu bekämpfen. Die Behörde habe das Privatleben und die soziale Verankerung des BF in Österreich nicht ausreichend gewürdigt. I.2.
  57. Am 10.05.2023 wurde an den BF das aktuelle LIB Afghansitan im Parteiengehör zur Stellungnahme versendet. Der BF hat darauf verzichtet, eine Stellungnahme einzubringen.römisch eins.2.
  58. Am 10.05.2023 wurde an den BF das aktuelle LIB Afghansitan im Parteiengehör zur Stellungnahme versendet. Der BF hat darauf verzichtet, eine Stellungnahme einzubringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  59. Feststellungen:römisch zwei.
  60. Feststellungen: II.1.
  61. Zur Identität und dem sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.
  62. Zur Identität und dem sozialen Hintergrund des BF: Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Identität steht nicht fest. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Darüber hinaus verfügt er über Kenntnisse der Sprachen Dari, Deutsch und – geringfügig – Englisch. Der BF wurde in der Provinz Parwan, in einem Dorf im Distrikt Bagram, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Angehörigen auf. Der BF besuchte eine Koranschule, begann eine Lehre und arbeitete 6 bis 7 Monate als Mechaniker, darüber hinaus half er als Hirte und auf dem Bauernhof seiner Familie aus. Er ist ledig und hat keine Kinder und er hat Angehörige in Afghanistan. In Österreich besuchte der BF 3,5 Jahre die Schule und ging etwa 4,5 Monate einer Beschäftigung nach. Seit 27.02.2023 befindet sich der BF in der Justizanstalt Suben in Haft. Der BF geht aktuell keiner Beschäftigung nach und ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich In Österreich weist der BF drei rechtskräftige Verurteilungen auf:
  63. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 12.05.2020, 33 Hv 17/20a, wurde der BF wegen des Verbrechens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  64. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  65. Fall und
  66. Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.
  67. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 12.05.2020, 33 Hv 17/20a, wurde der BF wegen des Verbrechens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  68. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 15 Absatz eins, StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  69. Fall und
  70. Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zusammen mit einem zweiten Angeklagten, K.O., vorschriftswidrig Suchtgift im Zeitraum von zumindest 2016 bis 28.01.2020 und mit einem abgesondert verfolgten dritten Täter, H.N., ab November 2017 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zumeist öffentlich in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich zumindest 18kg Cannabiskraut, aber auch eine insgesamt unbekannte Menge Ecstasy-Tabletten großteils arbeitsteilig an mehrere, unter anderem noch weitere bislang unbekannte Abnehmer großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen. So überließ der BF zusammen mit K.O. im Zeitraum von März bis August 2019 wöchentlich zumindest 2 bis 3 Gramm, sohin gesamt ca. 70 bis 90 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,- dem A.S. und der im Jahr 2002 geborenen A.Y. im Zeitraum Anfang 2016 bis Ende 2017 wiederholt (bis zu zweimal wöchentlich) insgesamt ca. 300 Gramm, und zwar jeweils ca. 150 Gramm von K.O., als auch vom BF unentgeltlich zum Konsum. Zusammen mit H.N. überließ der BF dem A.A. im Zeitraum von 06.07.2019 bis 09.07.2019 insgesamt ca. 32 Gramm zu einem Grammpreis von EUR 9,-. Zudem hat der BF auch noch alleine ab zumindest Ende Oktober 2019 Cannabiskraut anderen teils gewinnbringend überlassen, nämlich der im Jahr 2004 geborenen A.R. im Oktober 2019 in zwei Teilverkäufen zu je 2 Gramm insgesamt 4 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,-, der im Jahr 2003 geborenen R.Q. im Frühjahr 2019 in zumindest 6 Teilverkäufen insgesamt zumindest 12 Stück Ecstasy-Tabletten zum Stückpreis von EUR 20,-, der im Jahr 2003 geborenen J.B. im Zeitraum August 2019 bis Mitte September 2019 wiederholt (ca. fünfzehnmal) insgesamt unbekannte Mengen unentgeltlich zum Konsum, dem im Jahr 2001 geborenen C.P. im Oktober 2019 eine Ecstasy Tablette zum Preis von EUR 20,- sowie Anfang Dezember 2019 zwei Ecstasy-Tabletten zum Stückpreis von EUR 20,-, dem im Jahr 2004 geborenen M.G. im Zeitraum Mitte September 2019 bis Mitte Dezember 2019 teils im Zusammenwirken mit einem Mittäter in wiederholten Teilverkäufen zu je 2 Gramm insgesamt ca. 50 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,-, der J.S. im Sommer 2019 1 Gramm zum Preis von EUR 10,-, den Brüdern S. und L.H. im Zeitraum September 2019 bis Ende 2019 in Teilverkäufen gesamt 30 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,-, der im Jahr 2003 geborenen V.S. im November 2019 zweimal zum Grammpreis von EUR 10,-, wobei es zufolge schlechter Qualität beim Versuch blieb, dem im Jahr 2003 geborenen N.M. im August 2019 und Oktober 2019 je einmal zum Grammpreis von EUR 10,-, wobei es zufolge schlechter Qualität beim Versuch blieb sowie im November/Dezember 2019 1 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,-, der im Jahr 2002 geborenen S.G. im Zeitraum Ende Sommer 2019 bis 27.12.2019 in Teilverkäufen zu zumeist 2 Gramm gesamt ca. 15 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,-, dem im Jahr 2002 geborenen P.E. im Zeitraum Ende Oktober 2019 bis Mitte Dezember 2019 in Teilverkäufen zu zumeist 2 Gramm gesamt ca. 35 Gramm zum Grammpreis von EUR 10, dem L.V. im Zeitraum Jänner 2019 bis Ende September 2019 in Teilverkäufen zu je 2 Gramm gesamt ca. 128 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,-. Zudem hat der BF den im Jahr 2006 geborenen D.N. dazu bestimmt, ihm im Zeitraum Mitte August 2019 bis Mitte September 2019 Suchtgiftkäufer zuzuführen, woraufhin D.N. dem BF etwa 10 Abnehmer teils wiederholt zum Zweck des Verkaufs einer insgesamt unbekannten Menge Cannabiskraut vermittelte, wofür D.N. teils mit Bargeld, teils mit Essen und Trinken entlohnt wurde und der BF letztlich dem D.N. Mitte September 2019 ca. 1 Gramm zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs überließ. Ferner erwarb der BF im Zeitraum von zumindest Anfang 2016 bis Jänner 2020 etwa sechsmal insgesamt unbekannte Mengen Kokain sowie ab Mitte Juli 2017 bis 28.01.2020 regelmäßig insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut und besaß diese zum Eigenkonsum bzw. am 28.01.2020 ca. 1 Gramm Cannabiskraut bis zur Sicherstellung durch Beamte. Auch besaß der BF am 28.01.2020 wenn auch nur fahrlässig zwei Klappmesser, mithin Waffen, obwohl ihm diese gemäß § 12 WaffG verboten waren.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zusammen mit einem zweiten Angeklagten, K.O., vorschriftswidrig Suchtgift im Zeitraum von zumindest 2016 bis 28.01.2020 und mit einem abgesondert verfolgten dritten Täter, H.N., ab November 2017 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zumeist öffentlich in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich zumindest 18kg Cannabiskraut, aber auch eine insgesamt unbekannte Menge Ecstasy-Tabletten großteils arbeitsteilig an mehrere, unter anderem noch weitere bislang unbekannte Abnehmer großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen. So überließ der BF zusammen mit K.O. im Zeitraum von März bis August 2019 wöchentlich zumindest 2 bis 3 Gramm, sohin gesamt ca. 70 bis 90 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,- dem A.S. und der im Jahr 2002 geborenen A.Y. im Zeitraum Anfang 2016 bis Ende 2017 wiederholt (bis zu zweimal wöchentlich) insgesamt ca. 300 Gramm, und zwar jeweils ca. 150 Gramm von K.O., als auch vom BF unentgeltlich zum Konsum. Zusammen mit H.N. überließ der BF dem A.A. im Zeitraum von 06.07.2019 bis 09.07.2019 insgesamt ca. 32 Gramm zu einem Grammpreis von EUR 9,-. Zudem hat der BF auch noch alleine ab zumindest Ende Oktober 2019 Cannabiskraut anderen teils gewinnbringend überlassen, nämlich der im Jahr 2004 geborenen A.R. im Oktober 2019 in zwei Teilverkäufen zu je 2 Gramm insgesamt 4 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,-, der im Jahr 2003 geborenen R.Q. im Frühjahr 2019 in zumindest 6 Teilverkäufen insgesamt zumindest 12 Stück Ecstasy-Tabletten zum Stückpreis von EUR 20,-, der im Jahr 2003 geborenen J.B. im Zeitraum August 2019 bis Mitte September 2019 wiederholt (ca. fünfzehnmal) insgesamt unbekannte Mengen unentgeltlich zum Konsum, dem im Jahr 2001 geborenen C.P. im Oktober 2019 eine Ecstasy Tablette zum Preis von EUR 20,- sowie Anfang Dezember 2019 zwei Ecstasy-Tabletten zum Stückpreis von EUR 20,-, dem im Jahr 2004 geborenen M.G. im Zeitraum Mitte September 2019 bis Mitte Dezember 2019 teils im Zusammenwirken mit einem Mittäter in wiederholten Teilverkäufen zu je 2 Gramm insgesamt ca. 50 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,-, der J.S. im Sommer 2019 1 Gramm zum Preis von EUR 10,-, den Brüdern S. und L.H. im Zeitraum September 2019 bis Ende 2019 in Teilverkäufen gesamt 30 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,-, der im Jahr 2003 geborenen römisch fünf.S. im November 2019 zweimal zum Grammpreis von EUR 10,-, wobei es zufolge schlechter Qualität beim Versuch blieb, dem im Jahr 2003 geborenen N.M. im August 2019 und Oktober 2019 je einmal zum Grammpreis von EUR 10,-, wobei es zufolge schlechter Qualität beim Versuch blieb sowie im November/Dezember 2019 1 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,-, der im Jahr 2002 geborenen S.G. im Zeitraum Ende Sommer 2019 bis 27.12.2019 in Teilverkäufen zu zumeist 2 Gramm gesamt ca. 15 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,-, dem im Jahr 2002 geborenen P.E. im Zeitraum Ende Oktober 2019 bis Mitte Dezember 2019 in Teilverkäufen zu zumeist 2 Gramm gesamt ca. 35 Gramm zum Grammpreis von EUR 10, dem L.V. im Zeitraum Jänner 2019 bis Ende September 2019 in Teilverkäufen zu je 2 Gramm gesamt ca. 128 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,-. Zudem hat der BF den im Jahr 2006 geborenen D.N. dazu bestimmt, ihm im Zeitraum Mitte August 2019 bis Mitte September 2019 Suchtgiftkäufer zuzuführen, woraufhin D.N. dem BF etwa 10 Abnehmer teils wiederholt zum Zweck des Verkaufs einer insgesamt unbekannten Menge Cannabiskraut vermittelte, wofür D.N. teils mit Bargeld, teils mit Essen und Trinken entlohnt wurde und der BF letztlich dem D.N. Mitte September 2019 ca. 1 Gramm zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs überließ. Ferner erwarb der BF im Zeitraum von zumindest Anfang 2016 bis Jänner 2020 etwa sechsmal insgesamt unbekannte Mengen Kokain sowie ab Mitte Juli 2017 bis 28.01.2020 regelmäßig insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut und besaß diese zum Eigenkonsum bzw. am 28.01.2020 ca. 1 Gramm Cannabiskraut bis zur Sicherstellung durch Beamte. Auch besaß der BF am 28.01.2020 wenn auch nur fahrlässig zwei Klappmesser, mithin Waffen, obwohl ihm diese gemäß Paragraph 12, WaffG verboten waren. Mildernd bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit, der teilweise Versuch und das Alter unter 21 berücksichtigt. Erschwerend kamen das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die mehrfache Qualifizierung und die Gewinnerzielungsabsicht hinzu.
  71. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 26.07.2022, 33 Hv 38/22t, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  72. und
  73. Fall, Abs. 2a
  74. Fall SMG und nach § 27 Abs. 1 Z 1
  75. und
  76. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Am 25.10.2022 trat der BF seine Haft in der Justizanstalt Linz an.
  77. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 26.07.2022, 33 Hv 38/22t, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  78. und
  79. Fall, Absatz 2 a,
  80. Fall SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  81. und
  82. Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Am 25.10.2022 trat der BF seine Haft in der Justizanstalt Linz an. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und einem anderen auf öffentlichen Verkehrsflächen oder sonst einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigten Ärgernis zu erregen, teils gegen Entgelt überlassen, indem er zwischen 17.02.202 und 10.03.2022 in öffentlichen Parks insgesamt ca. 75 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 7,50 an unbekannte Laufkundschaften veräußerte; am 10.03.2022 26 Gramm Cannabiskraut (brutto) zum Zweck des Weiterverkaufs bis zur polizeilichen Sicherstellung besaß; ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ab zumindest Mitte 2021 bis 26.07.2022 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut erwarb und bis zum Eigenkonsum bzw. am 04.05.2022 1,4 Gramm Cannabiskraut bis zur polizeilichen Sicherstellung besaß. Mildernd bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und die teilweise Begehung als junger Erwachsener berücksichtigt. Erschwerend kamen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, der rasche Rückfall und die einschlägige Vorstrafe hinzu.
  83. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 29.11.2022, 23 Hv 104/22z, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1.,
  84. und teils
  85. Fall, teils Abs. 2a
  86. Fall und teils Abs. 4 Z 1 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  87. und
  88. Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1
  89. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
  90. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 29.11.2022, 23 Hv 104/22z, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
  91. und teils
  92. Fall, teils Absatz 2 a,
  93. Fall und teils Absatz 4, Ziffer eins, SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  94. und
  95. Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins,
  96. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen - teils auf einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigten Ärgernis zu erregen - überwiegend gegen Entgelt überlassen und dadurch teils einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige war, und zwar am 23.09.2022 der im Jahr 2010 geborenen L.P. eine unbekannte Menge Cannabiskraut zum gemeinsamen Konsum, im Zeitraum Mai 2022 bis zuletzt 22.09.2022 unbekannten Abnehmern überwiegend öffentlich in Teilmengen eine insgesamt unbekannt Menge Cannabiskraut überwiegend zum Grammpreis von EUR 10,-, im Zeitraum Mai 2022 bis September 2022 der abgesondert verfolgten V.H. in Teilmengen insgesamt 4 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-. Ferner erwarb der BF ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und besaß dies bis zum Eigenkonsum bzw. zur Sicherstellung, indem er zumindest im August und bis Ende September 2022 regelmäßig Cannabiskraut konsumierte und am 23.09.2022 eine geringe Menge davon mit sich führte. Zudem unterdrückte der BF im Zeitraum 15.05.2022 bis zur Sicherstellung am 23.09.2022 eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich eine Kennzeichentafel des T.O., wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen - teils auf einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigten Ärgernis zu erregen - überwiegend gegen Entgelt überlassen und dadurch teils einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige war, und zwar am 23.09.2022 der im Jahr 2010 geborenen L.P. eine unbekannte Menge Cannabiskraut zum gemeinsamen Konsum, im Zeitraum Mai 2022 bis zuletzt 22.09.2022 unbekannten Abnehmern überwiegend öffentlich in Teilmengen eine insgesamt unbekannt Menge Cannabiskraut überwiegend zum Grammpreis von EUR 10,-, im Zeitraum Mai 2022 bis September 2022 der abgesondert verfolgten römisch fünf.H. in Teilmengen insgesamt 4 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-. Ferner erwarb der BF ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und besaß dies bis zum Eigenkonsum bzw. zur Sicherstellung, indem er zumindest im August und bis Ende September 2022 regelmäßig Cannabiskraut konsumierte und am 23.09.2022 eine geringe Menge davon mit sich führte. Zudem unterdrückte der BF im Zeitraum 15.05.2022 bis zur Sicherstellung am 23.09.2022 eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich eine Kennzeichentafel des T.O., wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird. Mildernd bei der Strafbemessung wurden das teilweise Geständnis berücksichtigt. Der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen von Vergehen sowie zwei einschlägige Vorstrafen kamen erschwerend hinzu. Der BF stellte nach illegaler Einreise am 07.04.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2020, GZ W178 2174157-1/47E, in II. Instanz rechtskräftig zur Gänze als unbegründet abgewiesen wurde.Der BF stellte nach illegaler Einreise am 07.04.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2020, GZ W178 2174157-1/47E, in römisch zwei. Instanz rechtskräftig zur Gänze als unbegründet abgewiesen wurde. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens verblieb der BF unrechtmäßig weiterhin im österreichischen Bundesgebiet und stellte am 09.12.2021 seinen zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2023 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Zudem wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan wurde als unzulässig erkannt. II.1.
  97. Zum Fluchtvorbringen im Folgeantrag:römisch zwei.1.
  98. Zum Fluchtvorbringen im Folgeantrag: Der BF machte seit Rechtskraft seines Erstverfahrens kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Fluchtvorbringen (im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) geltend. Im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird keine maßgebliche Änderung der vom BF bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe erblickt. II.1.
  99. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
  100. Zur Lage im Herkunftsstaat: a. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Version 9, 21.03.2023): Politische Lage Letzte Änderung: 21.03.2023 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022). Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.7.2022). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 5.4.2022).Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 5.4.2022). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.5.2022; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.5.2022; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022a) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.8.2022b; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.8.2022a; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.8.2022a) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 4.8.2022a; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.8.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.8.2022b; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst (UNGA 15.6.2022). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Sicherheitslage Letzte Änderung: 21.03.2023 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022). Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023).Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 7.12.2022). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 09.03.2023 Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 20.7.2022, vgl. HRW 12.1.2023). Die Vereinten Nationen berichten über Folter und Misshandlungen von Personen, denen vorgeworfen wird, den ehemaligen Sicherheitskräften bzw. der ehemaligen Regierung, der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) anzugehören. Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (UNAMA 7.2022) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten wird berichtet (AA 20.7.2022 vgl. HRW 12.1.2023). Vier junge Männer (darunter drei Minderjährige), die im Zusammenhang mit der Ermordung von acht Mitgliedern einer Polio-Impfkampagne festgenommen wurden, sollen nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen gefoltert worden sein (AA 20.7.2022).Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 20.7.2022, vergleiche HRW 12.1.2023). Die Vereinten Nationen berichten über Folter und Misshandlungen von Personen, denen vorgeworfen wird, den ehemaligen Sicherheitskräften bzw. der ehemaligen Regierung, der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) anzugehören. Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (UNAMA 7.2022) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten wird berichtet (AA 20.7.2022 vergleiche HRW 12.1.2023). Vier junge Männer (darunter drei Minderjährige), die im Zusammenhang mit der Ermordung von acht Mitgliedern einer Polio-Impfkampagne festgenommen wurden, sollen nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen gefoltert worden sein (AA 20.7.2022). Wehrdienst und Zwangsrekrutierung Letzte Änderung: 09.03.2023 Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Miliz-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen wollen (AA 20.7.2022; vgl. CPJ 1.3.2022). Ende August 2022 berichteten die Vereinten Nationen, dass 150.000 Armeeangehörige und fast 200.000 Polizisten in Afghanistan rekrutiert worden seien (UNGA 7.12.2022). Sprecher des Taliban-Innenministeriums gaben die Größe der Armee im August mit 100.000 bis 150.000 (Afintl 23.8.2022) bzw. im Oktober mit 150.000 Mann an (ATN 28.10.2022), mit weiterem Ausbaupotenzial (ATN 28.10.2022; vgl. Afintl 23.8.2022).Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Miliz-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen wollen (AA 20.7.2022; vergleiche CPJ 1.3.2022). Ende August 2022 berichteten die Vereinten Nationen, dass 150.000 Armeeangehörige und fast 200.000 Polizisten in Afghanistan rekrutiert worden seien (UNGA 7.12.2022). Sprecher des Taliban-Innenministeriums gaben die Größe der Armee im August mit 100.000 bis 150.000 (Afintl 23.8.2022) bzw. im Oktober mit 150.000 Mann an (ATN 28.10.2022), mit weiterem Ausbaupotenzial (ATN 28.10.2022; vergleiche Afintl 23.8.2022). Berichten zufolge kam es im Sommer 2022 in der Provinz Badakhshan zu Zwangsrekrutierungen seitens der Taliban (8am 1.6.2022; vgl. ACLED 9.6.2022). Die Vereinten Nationen gehen mit Sommer 2022 davon aus, dass auch Kinder weiterhin rekrutiert werden (OHCHR 9.9.2022) wobei nach dem Taliban-Layeha (Verhaltenskodex) "Jugendliche (deren Bärte aufgrund ihres Alters nicht sichtbar sind) nicht von Mudschahedin in Wohn- oder Militärzentren gehalten werden" dürfen (EUAA 8.2022b; vgl. AAN 4.7.2011). Am 27.3.2022 erließ der Oberste Führer der Taliban Berichten zufolge einen Erlass, der Taliban-Militärs anweist, keine Minderjährigen zu rekrutieren (Bakhtar 27.3.2022).Berichten zufolge kam es im Sommer 2022 in der Provinz Badakhshan zu Zwangsrekrutierungen seitens der Taliban (8am 1.6.2022; vergleiche ACLED 9.6.2022). Die Vereinten Nationen gehen mit Sommer 2022 davon aus, dass auch Kinder weiterhin rekrutiert werden (OHCHR 9.9.2022) wobei nach dem Taliban-Layeha (Verhaltenskodex) "Jugendliche (deren Bärte aufgrund ihres Alters nicht sichtbar sind) nicht von Mudschahedin in Wohn- oder Militärzentren gehalten werden" dürfen (EUAA 8.2022b; vergleiche AAN 4.7.2011). Am 27.3.2022 erließ der Oberste Führer der Taliban Berichten zufolge einen Erlass, der Taliban-Militärs anweist, keine Minderjährigen zu rekrutieren (Bakhtar 27.3.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 21.03.2023 Auch zehn Monate nach Machtübernahme und trotz der Einführung einer Übergangsregierung im September 2021 sowie weiteren politischen Ernennungen haben die Taliban zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit und den gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen des afghanischen Staates weiterhin nicht konkret beantwortet (AA 20.7.2022). Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. FH 24.2.2022a, AA 20.7.2022).Auch zehn Monate nach Machtübernahme und trotz der Einführung einer Übergangsregierung im September 2021 sowie weiteren politischen Ernennungen haben die Taliban zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit und den gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen des afghanischen Staates weiterhin nicht konkret beantwortet (AA 20.7.2022). Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vergleiche FH 24.2.2022a, AA 20.7.2022). Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vgl. AA 20.7.2022, USDOS 12.4.2022a), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 20.7.2022). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (RSF 2.12.2022; vgl. HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 20.7.2022). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und Wasserwerfern (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (AA 20.7.2022; vgl. FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 20.7.2022, USDOS 12.4.2022a), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 20.7.2022). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (RSF 2.12.2022; vergleiche HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche FIDH 12.8.2022, AA 20.7.2022). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und Wasserwerfern (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (AA 20.7.2022; vergleiche FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 21.03.2023 Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht oder nur vorübergehend, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban auszuweichen, bestehen daher gegenwärtig nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen „Ausweichmöglichkeiten“ im Land zu unterbinden (AA 20.7.2022). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 12.4.2022a). Die Taliban schränken die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes kaum direkt ein. Allerdings können Kontrollpunkte, die dazu dienen, mutmaßliche Gegner zu verhaften und die Taliban-Vorschriften durchzusetzen, die Bewegungsfreiheit erschweren (FH 24.2.2022a). So wird berichtet, dass zwischen dem Flughafen von Kabul und der Stadt Kabul bewaffnete Taliban Kontrollpunkte besetzen und die Straßen patrouillierten (VOA 12.5.2022; vgl. NPR 9.6.2022). Die Bewegungsfreiheit von Frauen ist eingeschränkt, da das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern vorschreibt, wie weit sie ohne Begleitung reisen dürfen. Frauen, deren Kleidung nicht den Richtlinien des Ministeriums entspricht, kann der Zutritt zu Fahrzeugen untersagt werden (FH 24.2.2022a). Seit dem 26.12.2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, ohne einem Mahram Fernreisen zu unternehmen. Innerhalb besiedelter Gebiete konnten sich Frauen freier bewegen, obwohl es immer häufiger Berichte über Frauen ohne Mahram gab, die angehalten und befragt wurden (USDOS 12.4.2022a). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022b; vgl. DW 26.12.2021).Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 12.4.2022a). Die Taliban schränken die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes kaum direkt ein. Allerdings können Kontrollpunkte, die dazu dienen, mutmaßliche Gegner zu verhaften und die Taliban-Vorschriften durchzusetzen, die Bewegungsfreiheit erschweren (FH 24.2.2022a). So wird berichtet, dass zwischen dem Flughafen von Kabul und der Stadt Kabul bewaffnete Taliban Kontrollpunkte besetzen und die Straßen patrouillierten (VOA 12.5.2022; vergleiche NPR 9.6.2022). Die Bewegungsfreiheit von Frauen ist eingeschränkt, da das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern vorschreibt, wie weit sie ohne Begleitung reisen dürfen. Frauen, deren Kleidung nicht den Richtlinien des Ministeriums entspricht, kann der Zutritt zu Fahrzeugen untersagt werden (FH 24.2.2022a). Seit dem 26.12.2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, ohne einem Mahram Fernreisen zu unternehmen. Innerhalb besiedelter Gebiete konnten sich Frauen freier bewegen, obwohl es immer häufiger Berichte über Frauen ohne Mahram gab, die angehalten und befragt wurden (USDOS 12.4.2022a). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022b; vergleiche DW 26.12.2021). IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung: 21.03.2023 Die Zahl der Binnenvertriebenen stieg im Jahr 2021 aufgrund der Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften Taliban auf insgesamt mehr als 3,5 Millionen Menschen. Nach dem Ende der gewaltsamen Auseinandersetzungen in weiten Teilen des Landes kehrten im September und Oktober 2021 vor allem kürzlich Binnenvertriebene in ihre Heimatprovinzen zurück (AA 20.7.2022). Zwischen 2021 und 2022 sind über 1,2 Millionen Binnenvertriebene an ihre Herkunftsorte zurückgekehrt - über 1 Million Binnenvertriebene im Jahr 2021 und 211.807 im Jahr 2022 (UNHCR 22.12.2022). Binnenvertriebene wie auch Rückkehrende aus dem Ausland befinden sich laut UNHCR in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit oder -verkauf) (AA 20.7.2022). Mit Stand Juni 2022 gibt es in Afghanistan weiterhin 3,4 Millionen Binnenvertriebe (UNHCR 22.12.2022). Konflikte waren lange Zeit der Hauptauslöser für Vertreibungen in Afghanistan. Dies änderte sich mit der Machtübernahme der Taliban, da die Konfliktvorfälle und die damit verbundenen Vertreibungen landesweit stark zurückgingen (IDMC 15.8.2022). Unsicherheit ist jedoch nicht der einzige Faktor, der die Menschen zwingt, ihre Häuser zu verlassen (UNHCR 15.10.2021). Die Wirtschafts- und Liquiditätskrise seit der Machtübernahme durch die Taliban, die geringeren landwirtschaftlichen Erträge aufgrund der Dürre, die unzuverlässige Stromversorgung und die sich verschlechternde Infrastruktur sowie die anhaltende COVID-19-Pandemie haben die humanitäre Krise verschärft (USDOS 12.4.2022a). Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 10.03.2023 Obwohl die letzten 20 Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, einem afghanischen Wirtschaftsexperten zufolge, "eine goldene Zeit" für das Wirtschaftswachstum in Afghanistan waren, konnten die Milliarden an US-Dollar, die Afghanistan aus dem Ausland erhielt, nicht nachhaltig eingesetzt werden. Gründe dafür waren vor allem Unsicherheit, Dürren und die weitverbreitete Korruption, die auch weitere Investitionen in Afghanistan verhinderten (WEA 17.7.2022). Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 20.7.2022; vgl. WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 20.7.2022; vgl. WEA 17.7.2022). Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (AA 20.7.2022).Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.1.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 20.7.2022; vergleiche WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 20.7.2022; vergleiche WEA 17.7.2022). Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (AA 20.7.2022). Sowohl die formelle als auch die informelle Wirtschaft haben durch die Unterbrechung der Finanz- und Handelsmechanismen, den Kaufkraftverlust aufgrund der verlorenen Lebensgrundlage und den plötzlichen Rückgang der direkten internationalen Entwicklungshilfe, die zuvor 75 % der öffentlichen Ausgaben ausgemacht hatte, dramatisch gelitten. Die hohe Arbeitslosigkeit und die anhaltende Inflation der wichtigsten Rohstoffpreise haben dazu geführt, dass sich die Verschuldung des Durchschnittshaushalts seit 2019 versechsfacht hat und für städtische Haushalte seit 2021 um 44 % gestiegen ist (UNOCHA 1.12.2022). Auch im Jahr 2022 hielten die meisten Geberländer die Kürzungen der Einkommenshilfen und der Löhne für Beschäftigte aufrecht, die für die Gesundheitsversorgung, das Bildungswesen und andere wichtige Dienstleistungen zuständig sind. Die daraus resultierenden weitverbreiteten Lohneinbußen fielen mit steigenden Preisen für Lebensmittel, Treibstoff und andere wichtige Güter zusammen. Auch die landwirtschaftliche Produktion ging im Jahr 2022 aufgrund der anhaltenden Dürre und des fehlenden Zugangs zu Düngemitteln, Treibstoff und anderen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zurück (HRW 12.1.2023). Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der Krise betroffen und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber. Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert, vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B. dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen (HRW 12.1.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (ATR/STDOK 3.2.2023). Naturkatastrophen Afghanistan erlebte im Jahr 2022 Naturkatastrophen, deren Auswirkungen die schlimmsten Erwartungen erfüllten (UNOCHA 1.2023) und von denen allein zwischen Jänner 2022 und Jänner 2023 mehr als 241.052 Menschen in 33 von 34 Provinzen betroffen waren. Afghanistan ist anfällig für Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre, Erdrutsche und Lawinen. Mehr als drei Jahrzehnte Konflikt, gepaart mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer schwerer mit Naturkatastrophen fertig wird. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 2.2.2023). Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vgl. AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vgl. Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vgl. AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse wie die Sommerüberschwemmungen von 2022 im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vergleiche AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vergleiche WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vergleiche Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vergleiche AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse wie die Sommerüberschwemmungen von 2022 im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023). Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, einer Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vgl. IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, einer Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vergleiche IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023). Armut und Lebensmittelunsicherheit Letzte Änderung: 10.03.2023 Ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban leben geschätzte 97 % der Afghanen in Armut, etwa 24,4 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (SFH 2.11.2022; vgl. UNICEF 9.8.2022, WEA 17.7.2022), womit in Afghanistan eine der schlimmsten humanitären Krisen der Welt herrscht (UNOCHA 1.12.2022). In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürre und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023).Ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban leben geschätzte 97 % der Afghanen in Armut, etwa 24,4 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (SFH 2.11.2022; vergleiche UNICEF 9.8.2022, WEA 17.7.2022), womit in Afghanistan eine der schlimmsten humanitären Krisen der Welt herrscht (UNOCHA 1.12.2022). In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürre und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023). Die folgende Grafik zeigt die aktuelle (September bis Oktober 2022) und die prognostizierte (November 2022 bis April 2023) Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan nach Angaben von ICP (IPC 30.1.2023). [Anm.: Erklärung zu den einzelnen IPC-Phasen finden sich am Ende des Kapitels] Akutelle und prognostizierte Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan IPC 30.1.2023 Von den 34 Provinzen und einem städtischen Gebiet (Kabul), die in die IPC-Analyse einbezogen sind, werden im aktuellen Analysezeitraum von September bis Oktober 2022 zwei Provinzen in die IPC-Phase 4, dreiundzwanzig in die IPC-Phase 3 und die restlichen zehn in die IPC-Phase 2 eingestuft. Es wird erwartet, dass sich die Situation im Projektionszeitraum von November 2022 bis April 2023, auch aufgrund des Winters (IPC 30.1.2023; vgl. WB 10.11.2022), weiter verschlechtern wird und 33 der 34 Provinzen sowie die Stadt Kabul werden sich wahrscheinlich in IPC-Phase 3 oder 4 befinden. Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2,347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16 % der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung (IPC 30.1.2023). Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen (WB 10.11.2022). Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar dieses Jahres um 47 % gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können (STC 31.10.2022).Von den 34 Provinzen und einem städtischen Gebiet (Kabul), die in die IPC-Analyse einbezogen sind, werden im aktuellen Analysezeitraum von September bis Oktober 2022 zwei Provinzen in die IPC-Phase 4, dreiundzwanzig in die IPC-Phase 3 und die restlichen zehn in die IPC-Phase 2 eingestuft. Es wird erwartet, dass sich die Situation im Projektionszeitraum von November 2022 bis April 2023, auch aufgrund des Winters (IPC 30.1.2023; vergleiche WB 10.11.2022), weiter verschlechtern wird und 33 der 34 Provinzen sowie die Stadt Kabul werden sich wahrscheinlich in IPC-Phase 3 oder 4 befinden. Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2,347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16 % der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung (IPC 30.1.2023). Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen (WB 10.11.2022). Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar dieses Jahres um 47 % gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können (STC 31.10.2022). Die Weizenproduktion in der Saison 2021/22 wird voraussichtlich um etwa 5 % geringer ausfallen als in der vorangegangenen, von Dürre geprägten Saison. Mit fortschreitendem Winter werden mehr Haushalte ihre Vorräte aus unterdurchschnittlichen Ernten aufbrauchen, und das saisonal verfügbare Einkommen wird sinken. Es wird erwartet, dass bis März 2023 in den von der Dürre am stärksten betroffenen Gebieten, die Zahl der Haushalt die von einer Krise (IPC-Phase 3) betroffen sind, weiter ansteigt, bevor sie zu Beginn der Erntesaison wieder zurückgeht (WB 10.11.2022). Seit September 2022 haben etwa neun von zehn Haushalten jeden Monat nicht genügend Nahrungsmittel zur Verfügung (WFP 9.12.2022), wobei von Frauen geführte Haushalte besonders stark betroffen sind (WFP 22.12.2022). Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 20.7.2022). In den letzten Monaten des Jahres 2022 haben die Haushalte über 90 % ihres Einkommens für Lebensmittel ausgegeben. Dieser Wert ist im Norden des Landes (mit 93 %) am höchsten und im Süden (88 %) am niedrigsten (WFP 22.12.2022). Die afghanische Wirtschaft ist in hohem Maße von der regelmäßigen Lieferung von US-Dollars (USD) abhängig; daher führt jede Änderung des Wechselkurses von USD zu afghanischen Afghani (AFN) zu Preisschwankungen bei Lebensmitteln (IOM 12.1.2023). Darüber hinaus haben der Krieg in der Ukraine und seine Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit den ohnehin schon fragilen Nahrungsmittelkorb in Afghanistan zusätzlich unter Druck gesetzt (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Des Weiteren haben die schweren Überschwemmungen in Pakistan und Afghanistan im Jahr 2022, die hohen Steuern des Taliban-Regimes auf importierte Rohstoffe und Konsumgüter sowie der Anstieg der Treibstoffpreise die Preise für Lebensmittel weiter in die Höhe getrieben (IOM 12.1.2023). Nach Angaben eines afghanischen Wirtschaftsexperten war Afghanistan bisher nicht in der Lage sich bei der Produktion strategischer Güter wie Mehl, Öl und Reis selbst zu versorgen und ist auf Importe angewiesen. Er gibt weiter an, dass für alle grundlegenden Güter, die die Menschen benötigen, die Preise um 30 % oder 40 % gestiegen sind, während auf der anderen Seite die Kaufkraft der Menschen abgenommen hat (WEA 17.7.2022).Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 20.7.2022). In den letzten Monaten des Jahres 2022 haben die Haushalte über 90 % ihres Einkommens für Lebensmittel ausgegeben. Dieser Wert ist im Norden des Landes (mit 93 %) am höchsten und im Süden (88 %) am niedrigsten (WFP 22.12.2022). Die afghanische Wirtschaft ist in hohem Maße von der regelmäßigen Lieferung von US-Dollars (USD) abhängig; daher führt jede Änderung des Wechselkurses von USD zu afghanischen Afghani (AFN) zu Preisschwankungen bei Lebensmitteln (IOM 12.1.2023). Darüber hinaus haben der Krieg in der Ukraine und seine Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit den ohnehin schon fragilen Nahrungsmittelkorb in Afghanistan zusätzlich unter Druck gesetzt (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Des Weiteren haben die schweren Überschwemmungen in Pakistan und Afghanistan im Jahr 2022, die hohen Steuern des Taliban-Regimes auf importierte Rohstoffe und Konsumgüter sowie der Anstieg der Treibstoffpreise die Preise für Lebensmittel weiter in die Höhe getrieben (IOM 12.1.2023). Nach Angaben eines afghanischen Wirtschaftsexperten war Afghanistan bisher nicht in der Lage sich bei der Produktion strategischer Güter wie Mehl, Öl und Reis selbst zu versorgen und ist auf Importe angewiesen. Er gibt weiter an, dass für alle grundlegenden Güter, die die Menschen benötigen, die Preise um 30 % oder 40 % gestiegen sind, während auf der anderen Seite die Kaufkraft der Menschen abgenommen hat (WEA 17.7.2022). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul, gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (ATR/STDOK 3.2.2023). Anm.: Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert (IPC 8.2021)::Anmerkung, Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert (IPC 8.2021):: Phase 1 (keine/minimale Mängel): Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden. Phase 2 (Gestresst): Gestresste Haushalte haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden. Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: - haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder - sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien. Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: - haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder - sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten. Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot): In den Haushalten herrscht ein extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen). Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten Letzte Änderung: 10.03.2023 Wohnkosten sind eine der größten Pro-Kopf-Ausgaben in Afghanistan. Gemäß einer Umfrage von IOM Afghanistan bei 15 Unternehmen und fünf IOM-Mitarbeitern, gibt eine afghanische Familie, die in einem städtischen Gebiet lebt, im Durchschnitt 28 % ihres monatlichen Einkommens für Wohnen aus. In den Häusern fehlt es oft an grundlegenden Einrichtungen wie einer Wasserleitung im Haus, einem Bad mit warmem Wasser sowie Kühl- und Heizsystemen. Stadtwohnungen sind im Allgemeinen besser ausgestattet und daher teurer (IOM 12.1.2023). Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hat bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sind Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im vergangenen Jahr um 60 % gesunken. In letzter Zeit sind die Preise jedoch wieder um 50 % gestiegen. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 liegt der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (ATR/STDOK 18.1.2022). Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58 % der Befragten in Mietwohngen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60 % weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33 % zwischen 5.000 und 10.000 AFN (ATR/STDOK 3.2.2023). Arbeitsmarkt Letzte Änderung: 10.03.2023 Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung. Die Hauptgründe für die Schwäche des Arbeitsmarktes sind der Rückgang der Kaufkraft, die Sanktionen gegen Afghanistan, die Schließung der Bankensysteme und die Steuerpolitik der Taliban. Laut einer von IOM Afghanistan zwischen September und Oktober 2022 durchgeführten Arbeitsmarktbewertung gibt es neben diesen Faktoren noch weitere, weniger sichtbare Faktoren, deren Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft jedoch als ebenso groß eingeschätzt werden. Diese sind beispielsweise der Wegfall des früheren Regierungspersonals aus den staatlichen Einrichtungen oder das Verbot für Mitarbeiterinnen, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen (IOM 12.1.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen haben zwischen August 2021 und Jänner 2022 mehr als eine halbe Million Menschen ihre Arbeit verloren oder waren gezwungen diese aufzugeben (UN News 21.1.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte schätzte im Sommer 2022, dass seit der Machtübernahme der Taliban etwa eine Million Menschen ihre Arbeit verloren haben (WEA 17.7.2022). Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. AJ 26.9.2022, NPR 31.12.2022). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche AJ 26.9.2022, NPR 31.12.2022). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, die die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, welche durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023). So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 20.7.2022; vgl. UNDP 1.12.2021).Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, die die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, welche durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023). So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 20.7.2022; vergleiche UNDP 1.12.2021). Nach Angaben von IOM erhält ein Tagelöhner in Afghanistan mit Stand Oktober 2022 ca. 350 AFN für einen achtstündigen Arbeitstag. Im September 2020 und März 2021 war der Tageslohn eines ungelernten Arbeiters ca. 439 AFN. In Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind die Löhne für Tagelöhner ähnlich hoch, die Häufigkeit der Arbeit kann jedoch unterschiedlich sein. Ein Tagelöhner in Kabul kann etwa vier- bis fünfmal pro Woche Arbeit finden, während ein Tagelöhner in Herat und Mazar-e Sharif nur maximal dreimal pro Woche Arbeit findet. Die Befragten einer Umfrage von IOM gaben an, dass die meisten Tagelöhner auf Baustellen arbeiten. In Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ist der Bau von neuen Häusern deutlich zurückgegangen. Da der Bau von Häusern erhebliche Auswirkungen auf andere Berufe hat, wie z. B. Zimmerer, Rohrleitungsbauer und Metallarbeiter, sind auch einige andere Sektoren von diesem Trend stark betroffen. Der monatliche Mindestlohn in Afghanistan beträgt 5.000 AFN für Staatsbedienstete. In der Privatwirtschaft gibt es keinen Mindestlohn, da das afghanische Arbeitsgesetz über Mindestlöhne derzeit nicht in Kraft ist (IOM 12.1.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3 % der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9 % als Tagelöhner arbeiteten und 2 % mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1 %) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN pro Monat ein (ATR/STDOK 18.1.2022). In einer Studie von ATR Consulting die im Dezember 2022 in Kabul durchgeführt wurde, zeigen sich erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Beschäftigungsstatus von Männern und Frauen in der formellen/informellen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Erhebung gaben 46 % bzw. 153 Männer an, kontinuierlich beschäftigt zu sein, gegenüber 8 % bzw. 13 Frauen bei einer Gesamtstichprobe von 506 Befragten (334 Männer, 172 Frauen). In Bezug auf die Art der Beschäftigung gaben 58 % oder 109 Männer an, dass sie vollzeitbeschäftigt waren, während nur 44 % oder 7 von 13 kontinuierlich beschäftigten Frauen angaben, vollzeitbeschäftigt zu sein. Die überwiegende Mehrheit der männlichen (85 % oder 285 Männer) und weiblichen (79 % oder 135) Befragten gab an, dass ihre Kinder nicht zum Familieneinkommen beitragen (ATR/STDOK 3.2.2023). Rückkehr Letzte Änderung: 15.03.2023 Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94 % aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (UNHCR 4.12.2022). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf).Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (AA 20.7.2022). Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 20.7.2022). Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023). Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 20.7.2022). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 20.7.2022). Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan

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